Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-4837/2014
Entscheidungsdatum
12.02.2015
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-4837/2014

Urteil vom 12. Februar 2015 Besetzung

Richter Vito Valenti (Vorsitz), Richter Markus Metz, Richterin Michela Bürki Moreni, Gerichtsschreiberin Madeleine Keel.

Parteien

A._______, Bosnien vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Nichteintreten der Vorinstanz auf neues Gesuch, Verfügung vom 29. Juli 2014

C-4837/2014 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vo- rinstanz) mit Verfügung vom 29. Juli 2014 (Akten der Vorinstanz [im Fol- genden: IVSTA-act.] 65) auf das zweite Rentengesuch von A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) nicht eingetreten ist, weil sie nicht glaub- haft gemacht habe, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den An- spruch erheblichen Weise geändert habe, dass die Beschwerdeführerin, vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, gegen diese Verfügung vom 29. Juli 2014 mit Eingabe vom 28. August 2014 (Ak- ten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und die Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids sowie die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. De- zember 2012 beantragte, dass sie im Wesentlichen vorbrachte, ihr Gesundheitszustand verschlech- tere sich ständig und es liege mindestens eine 70%-ige Erwerbsunfähigkeit für bisherige Tätigkeiten sowie für Arbeiten im Haushalt vor, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b IVG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfü- gungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegi- timiert ist, dass sich ihre Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensent- scheid richtet und dass, obwohl sich die Anträge nur mit der materiellen Seite des Streitfalles befassen, darin praxisgemäss der Antrag auf Ver- pflichtung der Vorinstanz auf materielle Beurteilung in der Sache selbst als miteingeschlossen zu betrachten ist, dass das Bundesverwaltungsgericht auf die materiellen Anträge nicht ein- treten kann, wenn ein Nichteintretensentscheid angefochten wird (Urteil des BVGer C-366/2012 vom 17 Dezember 2013 E. 1.4 mit Hinweisen), dass somit nur zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Be- schwerde nicht eingetreten ist,

C-4837/2014 Seite 3 dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG), dass die Beschwerdeführerin vorbrachte, die Stellungnahmen des Arztes des Regionalen Ärztlichen Dienstes (im Folgenden: RAD) zu Handen der Vorinstanz seien angesichts der ausführlichen spezialärztlichen Dokumen- tation aus Bosnien, welche den verschlechterten Gesundheitszustand be- stätigten, inakzeptabel, dass die Beschwerdeführerin ihrer Beschwerde drei ärztliche Berichte vom (...) 2014, vom (...) 2014 bzw. vom (...) 2014 beilegte (Beilagen zu BVGer- act. 1, Übersetzungen in BVGer-act. 3), dass Dr. med. B._______, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH des RAD in seiner Stellungnahme vom 18. November 2014 (IVSTA-act. 69) ausführte, im Bericht vom (...) 2014 (Beilage zu BVGer-act. 1; Übersetzung in BVGer- act. 3) werde von "symptomes compatibles avec un syndrome frontal" ge- sprochen und das CT vom (...) 2014 (Beilage zu BVGer-act. 1; Überset- zung in BVGer-act. 3) habe eine "zone de malacie parenchymateuse fronto-basale droite" gezeigt, weshalb ein invalidisierendes Frontalhirnsyn- drom nicht ausgeschlossen werden könne, weshalb zur Präzisierung eine detaillierte neuropsychologische Untersuchung einzuholen sei, dass die IVSTA nach einer gewährten Fristverlängerung mit Vernehmlas- sung vom 6. Januar 2015 (BVGer-act. 7) und unter Hinweis auf die Stel- lungnahme des RAD-Arztes vom 18. November 2014 beantragte, die Be- schwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache sei im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen, da sich aus den Berichten neue Sachverhaltselemente herauslesen liessen, die auf eine wesentliche Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes schliessen liessen, dass eine Neuanmeldung zum Leistungs-, namentlich zum Rentenbezug materiell nur geprüft wird, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftig ge- wordenen Rentenverweigerung in einem für diesen Leistungsanspruch er- heblichen Mass verändert haben (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV) und dass auf das Gesuch nicht eingetreten wird, wenn dies nicht gelingt, dass erst, wenn eine anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht worden ist, die Verwaltung die Pflicht hat, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu

C-4837/2014 Seite 4 prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b; Urteil des BGer 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 2.2), dass die Eintretensvoraussetzung nach Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV verhindern soll, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112) und die Rechtskraft der früheren Verfügung einer neuen Prü- fung so lange entgegen steht, wie sich der seinerzeit beurteilte Sachverhalt in der Zwischenzeit nicht verändert hat, dass die Verwaltung bei der Beurteilung dieser Eintretensvoraussetzung über einen gewissen Spielraum verfügt, wobei sie namentlich zu berück- sichtigen hat, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, wobei an die Glaubhaftmachung dementsprechend mehr oder weniger hohe Anforderungen zu stellen sind (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114, BGE 109 V 262 E. 3 S. 264; SVR 2007 IV Nr. 40 S. 135 E. 4.3 [I 489/05]; Urteil des BGer 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 2.2.1), dass mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens herabgesetzte Anforde- rungen an den Beweis verbunden sind, weil die Tatsachenänderung nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) erstellt sein muss; es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte be- stehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstel- len lassen, dass es in erster Linie Sache der versicherten Person ist, substantielle An- satzpunkte aufzuzeigen, die eine neue Prüfung des Leistungsanspruchs allenfalls rechtfertigen, wobei der versicherten Person nach der Rechtspre- chung eine angemessene Frist zur Einreichung dieser Beweismittel anzu- setzen ist, wenn in einer Neuanmeldung bloss auf ergänzende Beweismit- tel, insbesondere Arztberichte, verwiesen wird, die noch beigebracht wür- den oder von der Verwaltung beizuziehen seien (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69), dass es der Verwaltung unbenommen bleibt, entsprechende Erhebungen von sich aus selbst anzustellen oder bei der versicherten Person Belege nachzufordern, wenn die die Neuanmeldung begleitenden ärztlichen Be- richte so wenig substantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur auf-

C-4837/2014 Seite 5 grund weiterer Erkenntnisse allenfalls begründen lässt; eine blosse Abklä- rung durch die Verwaltung, z.B. das Einholen eines einfachen Arztberichtes allein, bedeutet noch kein materielles Eintreten auf die Neuanmeldung (Ur- teil des BGer 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1), dass eine Verpflichtung der IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben (analog zu BGE 130 V 64) indessen nur besteht, wenn den - für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hinweise darauf entnommen werden können, dass möglicherweise eine mittels weiterer Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteile des BGer 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1 und 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 2.2.3), dass Art. 49 VwVG die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Bst. a) und die unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Bst. b) ausdrücklich als Beschwerdegründe nennt, dass mit RAD-Arzt Dr. B._______ festzustellen ist, dass der neu einge- reichte, medizinische Bericht vom (...) 2014 sowie der Bericht über das CT vom (...) 2014 (Beilagen zu BVGer-act. 1; Übersetzungen in BVGer-act. 3) eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführe- rin glaubhaft machen, weshalb die Voraussetzungen von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV erfüllt sind und die Vorinstanz auf das Gesuch der Beschwerdefüh- rerin hätte eintreten und eine materielle Beurteilung hätte vornehmen müs- sen, dass mithin, soweit darauf einzutreten ist, die Beschwerde in dem Sinn gut- zuheissen ist, dass die angefochtene Verfügung vom 29. Juli 2014 aufzu- heben und die Vorinstanz anzuweisen ist, auf das Leistungsersuchen der Beschwerdeführerin einzutreten, den rechtserheblichen Sachverhalt zu er- mitteln und anschliessend in der Sache zu verfügen (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 2 und 3 VwVG), dass der obsiegenden Beschwerdeführerin, welche durch lic. iur. Gojko Re- ljic vertreten wurde, zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zu- zusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; vgl. dazu

C-4837/2014 Seite 6 auch BGE 137 V 57 E. 2.1 und das Urteil des BGer 9C_122/2010 vom 4. Mai 2010 E. 5), dass, mangels eingereichter Kostennote, die Parteientschädigung auf- grund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE), dass unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs und des gebotenen und aktenkundigen Aufwands eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'000.- (vgl. Urteil des BVGer C-3800/2012 vom 27. Mai 2014) ange- messen scheint (Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE; in- klusive Auslagen, ohne Mehrwertsteuer, vgl. dazu die Urteile des BVGer C-3800/2012 vom 27. Mai 2014, C-7742/2009 vom 9. August 2012 E. 7.2, C-6248/2011 vom 25. Juli 2012 E. 12.2.5 m.w.H. und C-6173/2009 vom 29. August 2011 m.H.), dass für das Urteilsdispositiv auf die nächste Seite verwiesen wird.

C-4837/2014 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfügung vom 29. Juli 2014 wird aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, auf das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin einzutre- ten, den rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln und anschliessend über den Leistungsanspruch materiell zu befinden. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen, ohne MWSt) zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 6. Januar 2015 samt Kopie von IVSTA-act. 69) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Vito Valenti Madeleine Keel

C-4837/2014 Seite 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Zitate

Gesetze

15

ATSG

  • Art. 59 ATSG
  • Art. 60 ATSG

BGG

  • Art. 42 BGG

IVG

  • Art. 69 IVG

IVV

  • Art. 87 IVV

VGG

  • Art. 31 VGG
  • Art. 32 VGG
  • Art. 33 VGG

VGKE

  • Art. 10 VGKE
  • Art. 14 VGKE

VwVG

  • Art. 49 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 61 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 64 VwVG

Gerichtsentscheide

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