B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-4824/2021
Urteil vom 21. September 2023 Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke.
Parteien
A._______, (Polen), vertreten durch Dr. Andrzej Remin, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Freiburg, Vorinstanz,
B., (Polen), vertreten durch C., (Schweiz), Beigeladener.
Gegenstand
FLG, Auszahlung Familienzulage; Verfügung der Ausgleichs- kasse des Kantons Freiburg vom 13. Oktober 2020.
C-4824/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. B._______ (nachfolgend Versicherter), geboren am (...) 1977, polnischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Polen, Vater von drei Kindern (D., geb. [...] 2000; E., geb. [...] 2002; F., geb. [...] 2006), zwischenzeitlich geschieden von der Mutter seiner drei Kinder, A. (vormals [...]; nachfolgend Ex-Ehefrau), arbeitete vom 1. Feb- ruar 2010 bis zum 31. Oktober 2020 auf dem landwirtschaftlichen Betrieb von G._______ (nachfolgend Arbeitgeber) in der Schweiz im Kanton Frei- burg, weshalb grundsätzlich ein Anspruch auf Familienzulagen für landwirt- schaftliche Arbeitnehmer entstanden ist (vgl. Akten der Vorinstanz [AK- act.] 4; 12; 80; 117; 121). B. B.a Mit Gesuch vom 3. Juni 2016 beantragte das Regionale Zentrum für Sozialpolitik in H._______ beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) – und gleichzeitig bei der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (nachfolgend Ausgleichskasse) – die Auszahlung der Familienzulagen, welche bisher an den Versicherten ausgerichtet würden, direkt an die in Polen lebende Ex-Ehefrau des Versicherten und Mutter der gemeinsamen Kinder, weil der Versicherte in keiner Weise für den Unterhalt der Kinder sorge. Das BSV überwies dieses Gesuch am 4. Juli 2016 an die zuständige Ausgleichskasse (AK-act. 2; 2a; 3). B.b Die Ausgleichskasse informierte daraufhin am 15. Juli 2016 den Arbeit- geber des Versicherten über das Gesuch des Regionalen Zentrums für So- zialpolitik in H._______ und darüber, dass die Zahlungen monatlich ab dem
C-4824/2021 Seite 3 Unterhaltsbetrag von Fr. 1000.- die Familienzulagen von Fr. 815.- enthal- ten seien, einzureichen (AK-act. 6). Der Versicherte reichte daraufhin Be- lege für die monatliche Überweisung von 3'600 PLN (was ungefähr Fr. 1'000.- entspreche) für den Zeitraum von Juni bis September 2016 ein (AK-act. 7). In der Folge tätigte die Ausgleichskasse weitere Abklärungen beim Versicherten und bei den polnischen Behörden (vgl. AK-act. 11-17; 20-24; 34-37; 39-41) hinsichtlich der Frage, ob die Familienzulagen an die Ex-Ehefrau des Versicherten zusätzlich zu den Unterhaltsbeträgen zu be- zahlen oder ob diese in den Unterhaltsbeträgen inbegriffen seien. Im glei- chen Zeitraum fand diesbezüglich auch eine E-Mail-Korrespondenz der Ausgleichskasse mit der Ex-Ehefrau des Versicherten statt (AK-act. 9 f.; 18; 25-33; 38).
Gestützt auf die getroffenen Abklärungen setzte die Ausgleichskasse am 24. Oktober 2017 die Familienzulagen ab 1. Juli 2016 sowie ab 1. Septem- ber 2017 fest und verfügte die Überweisung der Familienzulagen rückwir- kend ab 1. Juli 2016 direkt an die Ex-Ehefrau des Versicherten. Zur Be- gründung verwies die Ausgleichskasse auf die Auskunft des Bezirksge- richts (Sąd Okręgowy) in I., dass die Unterhaltsbeiträge eine ge- sonderte finanzielle Verpflichtung darstellen würden, die von den Familien- zulagen unabhängig seien. Eine Person, unter deren Obhut die Kinder ste- hen würden, sei trotz der Unabhängigkeit der Leistungen berechtigt, so- wohl die Unterhaltsbeiträge als auch die Familienzulagen zu beziehen (AK- act. 42). B.c Am 30. Oktober 2017 erhob der Versicherte – nachdem er sich zuvor via E-Mail gemeldet und um Einsicht in die Unterlagen des Bezirksgerichts in I. gebeten hatte (AK-act. 43 f.) – Einsprache gegen die Verfü- gung vom 24. Oktober 2017. Zur Begründung führte er aus, der Gerichts- präsident in I._______ habe nur allgemeine Informationen erteilt, die nicht sein Verfahren betreffen würden; zudem sei er nicht die richtige Auskunfts- person für Informationen zu seinem Gerichtsverfahren. Dem beiliegenden Urteil sei zu entnehmen, dass bei der Erhöhung der Unterhaltszahlungen auf 1200 PLN die Tatsache berücksichtigt worden sei, dass er die Beihilfe bezogen habe (AK-act. 45). B.d Aufgrund weiterer Abklärungen im Rahmen des Einspracheverfahrens (AK-act. 46 f.; 52-55) hiess die Ausgleichskasse die Einsprache des Versi- cherten schliesslich am 10. April 2018 gut und sprach ihm für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2017 Familienzulagen in der Höhe von Fr. 14'670.- zu, welche ihm direkt auszubezahlen seien (Dispositiv-
C-4824/2021 Seite 4 Ziffer 2). Die Ausgleichskasse führte dazu aus, aus den verschiedenen Un- terlagen gehe hervor, dass die Gerichte in Polen bei der Festsetzung der Unterhaltszahlungen für die drei Kinder die vom Versicherten in der Schweiz bezogenen Familienzulagen berücksichtigt hätten (AK-act. 61). B.e Hiergegen erhob die Ex-Ehefrau des Versicherten am 11. Mai 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgerichtshof des Kantonsgerichts des Kantons Freiburg (nachfolgend Kantonsgericht) und beantragte die Auszahlung der Familienzulagen direkt an sie (AK-act. 64). B.f Mit Urteil vom 17. Oktober 2018 hiess das Kantonsgericht – insbeson- dere aufgrund des sinngemässen Antrages der Ausgleichskasse auf Rück- weisung zu ergänzender Abklärung im Hinblick auf den Bezug von Famili- enbeihilfe in Polen durch die Ex-Ehefrau – die Beschwerde der Ex-Ehefrau des Versicherten gut, hob den Einspracheentscheid vom 10. April 2018 auf und wies die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Ausgleichs- kasse zurück (AK-act. 78). B.g Nach weiteren Abklärungen hob die Ausgleichskasse mit Einsprache- entscheid vom 13. Oktober 2020 die Verfügung vom 24. Oktober 2017 (vgl. oben Bst. B.b) auf (Dispositiv-Ziffer 1) und ordnete an, dass dem Versicher- ten die Familienzulagen für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis 31. August 2020 (für die Kinder D._______ und E.) beziehungsweise bis 31. Oktober 2020 (für das Kind F.________) im Gesamtbetrag von Fr. 37'957.45 direkt zu überweisen seien (Dispositiv-Ziffer 2). Aus dem Be- schluss des Amtsgerichts (Sąd Rejonowy) in I., III. Zivilkammer für Familien- und Jugendsachen, vom 25. April 2018 gehe nämlich hervor, dass der Betrag der bezogenen Familienzulagen im Betrag der Verdienst- möglichkeit des Versicherten berücksichtigt worden sei. Die Verdienstmög- lichkeit des Versicherten sei nebst den Bedürfnissen der Kinder eines der Kriterien für die Festsetzung des geschuldeten Unterhalts. Die Familienzu- lagen seien also nicht direkt in die zugesprochenen Unterhaltszahlungen eingerechnet worden. Sie seien aber bei der Festsetzung des Unterhalts- beitrags berücksichtigt worden (AK-act. 121= Akten im Beschwerdeverfah- ren [BVGer-act.] 1 Beilage). C. C.a Hiergegen erhob die Ex-Ehefrau (nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Andrzej Remin, am 13. November 2020
C-4824/2021 Seite 5 Beschwerde beim Kantonsgericht und stellte die folgenden Rechtsbegeh- ren (BVGer-act. 1=2 Beilage 1):
C-4824/2021 Seite 6 21. Juli 2021 mit, sie habe eine ergänzende Stellungnahme der polnischen Justiz beantragt, und reichte schliesslich am 11. August 2021 eine Stel- lungnahme des Ministeriums für Familie und Sozialpolitik vom 27. Juli 2021 ein (BVGer-act. 2 Beilagen 26 f.). C.e Am 1. September 2021 teilte die Vorinstanz dem Kantonsgericht mit, sie habe die Stellungnahme des Ministeriums für Familie und Sozialpolitik zur Kenntnis genommen, halte jedoch weiterhin am Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2020 fest (BVGer-act. 2 Beilage 29). C.f Im Rahmen des ihm als direkt betroffene Person gewährten rechtlichen Gehörs äusserte sich der Versicherte mit Eingabe vom 11. Oktober 2021 dahingehend, dass das polnische Gericht für polnische Verhältnisse sehr hohe Unterhaltszahlungen von total 3'600 PLN (1'200 PLN pro Kind) – un- ter Berücksichtigung seines Verdienstes in der Schweiz und des Kinder- geldes – festgelegt habe, und reichte weitere Unterlagen ein (BVGer-act. 2 Beilagen 31 f.). C.g Diesbezüglich liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. No- vember 2021 vorbringen, die vom Versicherten eingesandte Auslegung des Urteils sei fehlerhaft und gebe die Rechtsauffassung des erstinstanzli- chen Bezirksgerichts [recte: Amtsgerichts] I._______ wieder, was jedoch weder dem geltenden polnischen Recht noch dem Unionsrecht entspre- che. Sie habe in Polen entsprechende prozedurale Schritte eingeleitet, weshalb ihr eine weitere Frist zur abschliessenden Stellungnahme zu ge- währen sei. Weiter sei die Stellungnahme eines Sachverständigen für das polnische Recht einzuholen betreffend die Auslegung des polnischen ma- teriellen Unterhaltsrechts im Verhältnis zum Unionsrecht der Europäischen Gemeinschaft, wobei sich diese Stellungnahme unter anderem auf die Frage betreffend die Verschiedenheit der Leistungen der Ausgleichskas- sen im Verhältnis zu den zivilrechtlichen Alimentationsansprüchen gegen- über einem unterhaltspflichtigen Elternteil konzentrieren solle (BVGer- act. 2 Beilage 34). C.h Mangels Wohnsitzes der Beschwerdeführerin und des Beigeladenen in der Schweiz im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung trat sodann das Kantonsgericht mit Verfügung vom 19. November 2021 wegen fehlender Zuständigkeit auf die Beschwerde sowie das Gesuch der Beschwerdefüh- rerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht ein und über- wies die Angelegenheit zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungs- gericht (BVGer-act. 2).
C-4824/2021 Seite 7 C.i Die Vorinstanz übermittelte mit Schreiben vom 17. Januar 2022 eine Kopie des Schreibens der Woiwodschaft (polnischer Verwaltungsbezirk) H._______ vom 6. Dezember 2021 betreffend die Arbeitstätigkeit der Be- schwerdeführerin in Polen ans Bundesverwaltungsgericht (BVGer-act. 5; 7 [Übersetzung]). C.j Mit Instruktionsverfügung vom 17. Februar 2022 erkannte das Bundes- verwaltungsgericht die Akten des Verfahrens vor dem Kantonsgericht zu den Akten des Beschwerdeverfahrens C-4824/2021 und gab den Verfah- rensbeteiligten Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen (BVGer- act. 8). C.k Während die Vorinstanz am 21. März 2022 schriftlich auf die Einrei- chung von Schlussbemerkungen verzichtete (BVGer-act. 9), reagierten weder die Beschwerdeführerin noch der Versicherte (nachfolgend Beigela- dener). C.l Der Instruktionsrichter schloss daraufhin mit Zwischenverfügung vom 22. April 2022 den Schriftenwechsel ab und wies gleichzeitig den Antrag der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege – welchen sie be- reits vor Kantonsgericht gestellt, jedoch in der Folge ihre Mittellosigkeit nicht nachgewiesen hatte – ab (BVGer-act. 10). C.m Nachdem die Vorinstanz mit Schreiben vom 13. Oktober 2022 weitere Unterlagen der Woiwodschaft H._______ ans Bundesverwaltungsgericht übermittelt hatte (BVGer-act. 12), nahm der Instruktionsrichter den Schrif- tenwechsel am 19. Oktober 2022 wieder auf und gab den Verfahrenspar- teien Gelegenheit, allfällige Stellungnahmen einzureichen (BVGer-act. 13). C.n Die Beschwerdeführerin liess sich nach gewährter Fristerstreckung am 30. Januar 2023 ein weiteres Mal vernehmen und stellte die Einreichung weiterer Dokumente in Aussicht (BVGer-act. 14 ff.). Auf entsprechende Aufforderung des Gerichts hin liess sie schliesslich am 21. März 2023 (Da- tum Poststempel) mitteilen, dass keine weiteren amtlichen Dokumente ein- gereicht werden könnten (BVGer-act. 17 f.). C.o Mit Verfügung vom 22. März 2023 schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel – unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen – er- neut ab und stellte den Verfahrensparteien die eingegangenen Stellung- nahmen zur Kenntnis zu (BVGer-act. 19).
C-4824/2021 Seite 8 D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge- gangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. i VGG und Art. 22 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG, SR 836.1) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – mangels bundesrätli- cher Übertragung der Verfahren auf die kantonalen Versicherungsgerichte in der Verordnung vom 11. November 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLV, SR 836.11) – Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen im Bereich der Familienzulagen in der Landwirtschaft (vgl. dazu auch IVO SCHWEGLER, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 58 ATSG Rz. 32). Das Bundes- verwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Das VwVG findet indes keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. d bis VwVG). Gemäss Art. 1 FLG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Familienzulagen in der Landwirtschaft anwendbar, soweit das FLG nicht ausdrücklich eine Abwei- chung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheent- scheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG be- schwerdelegitimiert ist. Die Beschwerde wurde im Übrigen fristgerecht – zwar beim unzuständigen Kantonsgericht, aber dennoch fristwahrend (Art. 39 Abs. 2 ATSG und Art. 21 Abs. 2 VwVG) – und formgerecht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG) eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.
C-4824/2021 Seite 9 2. 2.1 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechts- pflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Ver- fügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf Grund der Be- schwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsver- hältnisses zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 414 E. 1b i.V.m. E. 2a). In der Verwaltungsverfügung festgelegte, aber aufgrund der Beschwerde- begehren nicht mehr streitige Fragen prüft das Gericht nur, wenn die nicht beanstandeten Punkte in einem engen Sachzusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozes- sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.8 m.w.H.). 2.2 Anfechtungsobjekt bildet vorliegend der Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2020, mit dem die Vorinstanz die Familienzulagen in der Land- wirtschaft für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 31. August 2020 (für die Kinder D._______ und E.) beziehungsweise bis 31. Oktober 2020 (für das Kind F.) in der Höhe von Fr. 37'957.45 festgesetzt und die Überweisung der Familienzulagen an den Beigeladenen – und nicht im Rahmen einer Drittauszahlung an die Beschwerdeführerin, wie von dieser beantragt – verfügt hat. 2.3 Zwischen den Parteien umstritten ist vorliegend in erster Linie die Frage, ob die Auszahlung der Familienzulagen an den Beigeladenen oder an die Beschwerdeführerin zu erfolgen hat (vgl. dazu Beschwerdebegeh- ren [vgl. oben Bst. C.a]). Aus der Eingabe der Vorinstanz vom 13. Oktober 2022 ergibt sich zudem, dass die Familienzulagen für die beiden Kinder E._______ und F._______ im Monat August 2019 sowie für F._______ im Monat September 2020 – gestützt auf neuere Unterlagen der Woiwod- schaft H._______ – wohl nicht korrekt festgesetzt worden sind. Diesbezüg- lich hält die Vorinstanz vor Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich an ih- rem Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2020 und der Zusprache von Familienzulagen in der Höhe von Fr. 37’957.45 fest (vgl. BVGer-act. 12). Die Beschwerdeführerin liess sich in ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2023 nicht zur Berechnung der Familienzulagen beziehungsweise zur
C-4824/2021 Seite 10 neuesten Eingabe der Woiwodschaft H._______ vernehmen (BVGer- act. 16); der Beigeladene verzichtete gänzlich auf eine Stellungnahme. Da- rauf ist – neben der Beantwortung der Frage der Drittauszahlung (vgl. nachfolgend E. 4) – in Erwägung 5 näher einzugehen. 3. Zum anwendbaren Recht sowie dem zeitlich massgebenden Sachverhalt hinsichtlich der vorliegenden Beschwerde ist Folgendes festzuhalten: 3.1 Der Beigeladene ist polnischer Staatsangehöriger mit aktuellem Wohn- sitz in Polen und war bis zum 31. Oktober 2020 in der Schweiz auf einem landwirtschaftlichen Betrieb im Kanton Freiburg tätig. Auch die Beschwer- deführerin ist polnische Staatsangehörige mit aktuellem Wohnsitz in Polen. Zur Beurteilung steht die Auszahlung von schweizerischen Familienzula- gen. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koor- dinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II Abschnitt A des FZA (vgl. Art. 23a FLG und Art. 24 FamZG), nämlich die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verord- nungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Än- derungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitglied- staaten anwendbar. Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine ab- weichenden Bestimmungen vorsehen, richten sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die materielle Prüfung indessen auch im Anwendungsbe- reich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. Urteile des BVGer C-165/2021 vom 25. März 2022 E. 2.5 und C-1284/2018 vom 20. April 2021 E. 3.3, jeweils mit Hinweis auf BGE 130 V 253 E. 2.4 und Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, wenn – wie vorliegend – nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3.3 Das Beschwerdeverfahren ist von der Untersuchungsmaxime be- herrscht, weshalb das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
C-4824/2021 Seite 11 vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2 und BGE 122 V 158 E. 1a, je m.w.H.). Im Sozialversicherungsprozess hat das Ge- richt seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vor- sieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fäl- len. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Be- weisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdar- stellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b und 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). 3.4 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden vorliegend die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass des Einspracheentscheids vom 13. Oktober 2020 in Kraft stan- den. Entsprechend sind insbesondere das ATSG in seiner Fassung vom
C-4824/2021 Seite 12 angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2). Weiter kann das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung zuguns- ten einer Partei ändern (Art. 62 Abs. 1 VwVG), jedoch auch zuungunsten einer Partei (sog. reformatio in peius), soweit die Verfügung Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht. Wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung allerdings nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, aus- ser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei (Art. 62 Abs. 2 VwVG). Wird beabsichtigt, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt das Bundesverwaltungsgericht der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein (Art. 62 Abs. 3 VwVG). 4. Entsprechend der hier im Vordergrund stehenden Streitfrage ist einleitend zu prüfen, ob die Vorinstanz die Auszahlung der Familienzulagen für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 31. August 2020 beziehungsweise 31. Oktober 2020 zu Recht an den Beigeladenen verfügte, und nicht – wie von jener beantragt – eine Drittauszahlung an die Beschwerdeführerin und Mutter der drei Kinder anordnete. 4.1 Zunächst sind die diesbezüglich anwendbaren materiellen Bestimmun- gen und die von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze dar- zulegen: 4.1.1 Personen, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb gegen Entgelt in unselbstständiger Stellung tätig sind, haben Anspruch auf Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer (Art. 1a Abs. 1 FLG), welche eine Haushaltungszulage – auf welche jedoch nur ein Anspruch besteht, wenn sich die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer mit ihrer Familie in der Schweiz aufhalten (Art. 1a Abs. 3 FLG Satz 1) – sowie Kinder- und Ausbildungszu- lagen nach Art. 3 Abs. 1 FamZG umfassen (Art. 2 Abs. 1 FLG). Für die Kin- der- und Ausbildungszulagen gelten gemäss Art. 9 Abs. 2 FLG zudem sinn- gemäss die Artikel 6 bis 10 des Familienzulagengesetzes mit ihren Abwei- chungen vom ATSG (vgl. detaillierter nachfolgend E. 5.1.1). 4.1.2 Anspruchsberechtigte Personen, die auf Grund eines Gerichtsurteils oder einer Vereinbarung zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder verpflichtet sind, müssen die Familienzulagen zusätzlich zu den Unter- haltsbeiträgen entrichten (Art. 8 FamZG). In der Wegleitung zum
C-4824/2021 Seite 13 Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (FamZWL, gültig ab
Weiter wird in diesem Zusammenhang in der vorliegend anwendbaren
C-4824/2021 Seite 14 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (vgl. Art. 23a FLG und Art. 24 FamZG sowie oben E. 3.1) in Art. 68a Folgendes festgehalten: «Verwendet die Person, der die Familienleistungen zu gewähren sind, diese nicht für den Unterhalt der Familienangehörigen, zahlt der zuständige Träger auf Antrag des Trä- gers im Mitgliedstaat des Wohnorts der Familienangehörigen, des von der zuständigen Behörde im Mitgliedstaat ihres Wohnorts hierfür bezeichneten Trägers oder der von dieser Behörde hierfür bestimmten Stelle die Fami- lienleistungen mit befreiender Wirkung über diesen Träger bzw. über diese Stelle an die natürliche oder juristische Person, die tatsächlich für die Fa- milienangehörigen sorgt.» 4.2 Vorliegend steht fest und ist überdies unbestritten, dass der Beigela- dene aufgrund seiner Erwerbstätigkeit auf einem landwirtschaftlichen Be- trieb in der Schweiz bis zum 31. Oktober 2020 für den vorliegend relevan- ten Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 31. August 2020 respektive bis zum 31. Oktober 2020 grundsätzlich einen Anspruch auf schweizerische Fami- lienzulagen, konkret Kinder- und Ausbildungszulagen, hat (vgl. dazu oben E. 4.1.1 und nachfolgend E. 5.1.1). 4.3 Die Parteien äussern sich im Zusammenhang mit der Auszahlung der Familienzulagen im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen folgendermas- sen: 4.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, die drei ge- meinsamen Kinder mit dem Beigeladenen würden bei ihr leben. Der Bei- geladene habe nie (abgesehen von der unregelmässigen Zahlung der ge- richtlich festgelegten Alimente) zum Kindesunterhalt beigetragen bezie- hungsweise nur zeitweise in einer völlig unzureichenden Höhe. Durch die von der Vorinstanz angeordnete Auszahlung der Familienzulagen an den Vater würde der eigentliche Zweck der landwirtschaftlichen Familienbei- hilfe völlig verfehlt. Die Vorinstanz habe dabei die Hinweise der polnischen Behörden und der polnischen Gerichte völlig ignoriert und damit auch den Sinn und Zweck der landwirtschaftlichen Familienbeihilfe ausser Acht ge- lassen. Über die Alimentenzahlungen des Beigeladenen für die Töchter E._______ und F._______ in Höhe von 1’200 PLN seit 2016 hinaus wür- den die Kinder keinerlei Unterstützung von ihrem Vater erhalten. Bei der mündlichen Verhandlung vor dem Rayongericht (wohl: Bezirksgericht) in I._______ sei die Höhe der Kindesunterhaltszahlungen auf jeweils 1'200 PLN (knapp Fr. 290.-), insgesamt somit auf 3'600 PLN (knapp Fr. 870.-), festgelegt worden. Diese Beträge würden (gemäss der polni- schen Gesetzgebung) auf der vom Beigeladenen angegebenen Höhe des
C-4824/2021 Seite 15 Einkommens basieren, wobei der Beigeladene diese im Rahmen der Ver- handlung wahrheitswidrig angegeben habe. Er habe dabei angegeben, dass er keinerlei Familienzulagen erhalte und dass ihm derartige Zulagen nicht zustünden. Er habe weiter sein Einkommen mit 6'000 PLN monatlich angegeben, wobei er in Wirklichkeit 16'000 PLN verdient habe. Er habe damit die Höhe der auf ihm lastenden Alimente so weit wie möglich verrin- gern wollen. Es sei gesetzwidrig, dass die Ausgleichskasse polnische Fa- milienbeihilfen («500+») mit Alimenten verrechnen wolle. Ferner und dar- über hinaus habe die Vorinstanz den Inhalt der polnischen Urteile, die ihr vorgelegt worden seien, nicht richtig interpretiert. In keinem der vorgeleg- ten Urteile sei je festgestellt worden, dass die polnischen Alimenten-Zah- lungen mit den schweizerischen Familienzulagen im Zusammenhang ste- hen würden und berücksichtigt worden seien. Die von der Vorinstanz er- wähnten Dokumente könnten/dürften nicht die Grundlage für den Ent- scheid darstellen, da diese weder Beträge auflisten noch einen Rück- schluss darauf erlauben würden, dass die Familienbeihilfe in die Alimen- tenzahlungsverpflichtung mit eingerechnet worden sei. Ferner sei noch- mals klar festzuhalten, dass die Pflicht, Alimente für die eigenen Kinder zu bezahlen, nicht mit den eventuellen, zeitlich und politisch bedingten «Fa- milienbeihilfen» in Zusammenhang zu bringen sei. Weiter habe das Präsi- dium des Rayongerichts (wohl: Bezirksgerichts) I._______ lediglich infor- miert, dass die Unterhaltszahlungsverpflichtung eine gesetzlich normierte Pflicht darstelle, die von anderen etwaigen Zulagen unabhängig sei und in keinerlei Abhängigkeit zu ihnen stehe. Da sich der Beigeladene bis heute beharrlich weigere, seinen Kindern über die gesetzlichen Alimente hinaus – wozu er ja gerichtlich verpflichtet worden sei – irgendetwas zu bezahlen, und anzunehmen sei, dass er den Betrag für sich verbrauchen und behal- ten würde, würde es dem Sinn der Gesetze (FamZG und FLG) widerspre- chen, wenn dieser Betrag an ihn ausbezahlt würde. Würde die Vorinstanz diese Beträge an den Vater der Kinder auszahlen, so würden die Beträge lediglich der finanziellen Situation des Vaters und nicht jener der drei Kinder dienen, was eine krasse Fremdbestimmung und Zweckentfremdung der Mittel darstellen würde (BVGer-act. 1). 4.3.2 In ihrer Vernehmlassung präzisiert die Vorinstanz lediglich, dass sie sich bei der Fällung des Einspracheentscheids insbesondere auf den Be- schluss des Amtsgerichts in I., III. Zivilkammer für Familien- und Jugendsachen, vom 25. April 2018 (Aktenzeichen O., vgl. AK- act. 70a, 99 und 100), in seiner übersetzten Version, gestützt habe. Absatz 2 der Begründung des erwähnten Beschlusses habe in seiner übersetzten Version folgenden Wortlaut: « .... Die Höhe der von B._______ bezogenen
C-4824/2021 Seite 16 Familienbeihilfen wurde also in den Verdienstmöglichkeiten des Vaters der Kinder als einer unterhaltspflichtigen Person berücksichtigt. Die Verdienst- möglichkeiten des Beklagten bildeten neben den Bedürfnissen der minder- jährigen Kinder eines der Kriterien für die Feststellung der Höhe der zu- stehenden Unterhaltszahlungen durch das Gericht. Die Höhe diese[r] Bei- hilfen wurde also nicht direkt auf die Höhe der zuerkannten Unterhaltszah- lungen angerechnet, aber die Tatsache, dass B._______ diese Beihilfen bezieht, und deren Höhe wurden bei der Feststellung der Höhe dieser Un- terhaltszahlungen durch das Gericht berücksichtigt.» (BVGer-act. 2 Bei- lage 18). 4.3.3 Replikweise weist die Beschwerdeführerin erneut darauf hin, dass die Berufung der Vorinstanz auf das Urteil des Bezirksgerichts [recte: Amts- gerichts] I._______ von 25. April 2018 an der Sache vorbei gehe. Auch habe dieses Gericht nie festgestellt, dass es einen Zusammenhang zwi- schen der polnischen, gesetzlich festgelegten Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber den Kindern und den Leistungen der Ausgleichskasse gäbe. Auch werde nochmals höflichst darauf hingewiesen, dass die Zahlungen der Vorinstanz als Familienzulagen den Kindern zugute kommen sollten (BVGer-act. 2 Beilage 22). 4.3.4 In einer weiteren Stellungnahme führt die Beschwerdeführerin hin- sichtlich der von ihr neu eingereichten Stellungnahme des polnischen Mi- nisteriums für Familie und Sozialpolitik aus, dass weder Leistungen aus der Sozialhilfe noch Erziehungsleistungen noch sonstige Familienleistun- gen einen Einfluss auf die gesetzliche Unterhaltspflicht des Vaters hätten. Gemäss der (bindenden) Interpretation des Ministeriums seien derartige Leistungen von der gesetzlichen Unterhaltspflicht unabhängig und dürften nicht damit verrechnet oder sonst wie in Verbindung gebracht werden (BVGer-act. 2 Beilage 27). 4.3.5 Der Beigeladene äussert sich in seiner Stellungnahme an das Kan- tonsgericht vom 15. Oktober 2021 dahingehend, dass das polnische Ge- richt bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge sein Einkommen und die Familienbeihilfe in der Höhe von Fr. 755.- pro Monat berücksichtigt habe. Das Gericht habe entschieden, dass der Arbeitgeber ihm neben seinem Lohn auch Familienleistungen zahle, und habe deshalb diesen Betrag bei der Höhe der Unterhaltsbeiträge berücksichtigt. Daher seien die Familien- zulagen ihm und nicht der Mutter der Kinder auszubezahlen (BVGer-act. 2 Beilage 32).
C-4824/2021 Seite 17 4.3.6 Hinsichtlich der Stellungnahme des Beigeladenen bringt die Be- schwerdeführerin am 10. November 2021 vor, die Auslegung des Urteils sei fehlerhaft und gebe die Rechtsauffassung des erstinstanzlichen Be- zirksgerichts [recte: Amtsgerichts] I._______ wieder. Sie habe prozedurale Schritte gegen die von der Gegenseite vorgelegte Rechtsauslegung durch das Bezirksgericht [recte: Amtsgericht] I._______ in die Wege geleitet und das Urteil deshalb beim obersten polnischen Gericht eingereicht, damit eine einheitliche und mit dem Unionsrecht konforme Auslegung dieses Ur- teils herbeigeführt werden könne (BVGer-act. 2 Beilage 34). 4.3.7 Mit einer weiteren Stellungnahme vom 30. Januar 2023 verweist die Beschwerdeführerin erneut auf die Auslegung des Ministeriums für Familie und Sozialpolitik und zusätzlich auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 so- wie das polnische Recht. Ausserdem wiederholt sie, dass die Argumenta- tion der Vorinstanz, die Familienbeihilfe sei in den Unterhaltszahlungen be- reits enthalten, nicht zutreffe. Die zwischenzeitlich ergangenen rechtskräf- tigen Urteile würden das Urteil O._______ trotz der Tatsache, dass keine Familienleistungen mehr gezahlt würden, bestätigen. Die Vorinstanz sei wiederholt informiert worden, dass es sich bei Familienleistungen und Un- terhaltspflichtzahlungen um gesonderte Leistungen handle, die selbständig seien und durch andere Rechtsakte geregelt würden (BVGer-act. 16). 4.4 Den vorliegenden Akten lässt sich sodann Folgendes entnehmen: 4.4.1 Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beigeladene haben der Vorinstanz diverse Urteile beziehungsweise Auslegungen polnischer Ge- richte und Behörden im Zusammenhang mit der Unterhaltsverpflichtung des Beigeladenen gegenüber seinen drei Kindern – teilweise jedoch nur auszugsweise und/oder nicht klar zuordenbar – eingereicht: 4.4.1.1 Aus dem Protokoll und Beschluss des Amtsgerichts I., III. Familien- und Jugendlichenabteilung, im Verfahren Nr. J. vom 29. November 2010 ergibt sich, dass sich der Beigeladene in einem Ver- gleich verpflichtet hat, ab 1. Dezember 2010 jeweils im Voraus bis zum 15. jeden Monats Unterhaltsgeld in der Höhe von je 500 PLN zugunsten seiner drei minderjährigen Kinder an die Beschwerdeführerin als gesetzli- che Vertreterin der Kinder zu zahlen (vgl. AK-act. 64 «Beweis Nr. 1»). 4.4.1.2 Dem Urteil des Bezirksgerichts I., I. Zivilkammer, im Ver- fahren Nr. K. vom 31. März 2011 ist sodann zu entnehmen, dass die Ehe der Beschwerdeführerin und des Beigeladenen, welche am (...)
C-4824/2021 Seite 18 2000 geschlossen worden war, geschieden werde, wobei die Schuld bei der Beschwerdeführerin liege. Gleichzeitig sprach das Bezirksgericht der Beschwerdeführerin das Sorgerecht für die minderjährigen Kinder zu, wo- bei der Beigeladene das Recht habe, bei wichtigen Entscheidungen mitzu- wirken und seine Kinder persönlich zu sehen. Den Unterhalt des Beigela- denen für jedes der drei Kinder setzte das Gericht, gestützt auf den Ge- richtsvergleich im Verfahren Nr. J._______ (vgl. oben E. 4.4.1.1), auf mo- natlich 500 PLN fest. Am 27. Juli 2011 änderte das Appellationsgericht (Sąd Apelacyjny) H., I. Zivilkammer, im Verfahren Nr. L. das Urteil des Bezirksgerichts I._______ insbesondere dahingehend ab, dass die Ehe der Beschwerdeführerin und des Beigeladenen geschieden werde, wobei die Schuld bei beiden Parteien liege, und dass die Unter- haltszahlungen des Beigeladenen für seine drei Kinder von jeweils 500 PLN auf jeweils 1'000 PLN erhöht würden (vgl. AK-act. 27=29 S. 2 f.). 4.4.1.3 Mit Urteil vom 23. April 2015 im Verfahren Nr. M._______ erkannte das Amtsgericht I., III. Zivilkammer für Familien- und Jugendsa- chen, dem Vollstreckungstitel in Form des Urteils des Appellationsgerichts H., I. Zivilkammer, vom 27. Juli 2011 im Verfahren Nr. L._______ im Punkt 2, welcher das Urteil des Bezirksgerichts in I., I. Zivilkam- mer vom 31. März 2011 im Verfahren Nr. K. hinsichtlich der Unter- haltszahlungen abändert (vgl. oben E. 4.4.1.2), die Vollstreckbarkeit ab. Zur Begründung führte das Gericht insbesondere aus, das Appellationsge- richt H._______ habe die Erhöhung der Unterhaltszahlungen mit dem Um- stand begründet, dass der Beigeladene Familienbeihilfe für die Kinder be- ziehe, die ihm durch die zuständige Behörde in der Schweiz ausbezahlt werde, und dass der Vater der Kinder diese Leistungen der Mutter der Kin- der für die Befriedigung ihrer Bedürfnisse überweise. Wenn also der Haupt- anteil der mit einem Gesamtbetrag von 3’000 PLN festgesetzten Unter- haltszahlungen durch die vom Beigeladenen bezogenen Familienleistun- gen gedeckt werde und nur ungefähr 500 PLN monatlich das reale Ein- kommen des Beigeladenen belaste, solle das Urteil des Bezirksgerichts in I._______ nach Auffassung des Berufungsgerichts in H._______ abgeän- dert und die Unterhaltszahlungen für jedes Kind auf einen Betrag von je 1'000 PLN monatlich erhöht werden. In der Folge habe die Beschwerde- führerin die Vollstreckung der Unterhaltsleistungen verlangt und vorge- bracht, die vom Beigeladenen überwiesenen Geldbeträge würden aus den Familienbeihilfen, welche den Kindern zustehen würden, bestehen und seien nicht die zuerkannten Unterhaltszahlungen. Es sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin das Vollstreckungsverfahren angestrengt habe, ohne den Inhalt des Urteils des Appellationsgerichts H._______ zu
C-4824/2021 Seite 19 kennen, aufgrund dessen die Unterhaltszahlungen zugunsten der minder- jährigen Kinder bis auf Beträge von je 1'000 PLN monatlich für jedes Kind unter der Berücksichtigung der vom Beigeladenen in der Schweiz bezoge- nen Familienleistungen angehoben worden seien. Nach Kenntnisnahme der Begründung des Appellationsgerichts H._______ habe die Beschwer- deführerin die Einstellung des Vollstreckungsverfahrens beantragt (vgl. AK- act. 53a=55a [ohne Begründung]). 4.4.1.4 Dem Urteil des Bezirksgerichts I., I. Zivilkammer, vom 16. März 2016 im Verfahren Nr. N. ist zu entnehmen, dass sowohl die Berufung der Beschwerdeführerin – betreffend die Erhöhung der Un- terhaltszahlungen – als auch jene des Beigeladenen – betreffend die Her- absetzung der Unterhaltszahlungen – gegen das Urteil des Amtsgerichts I._______ vom 23. Dezember 2015 im Verfahren Nr. O._______ – welches sich nicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten befin- det – zurückgewiesen wurden (AK-act. 5b=16a=45b=55b). Aus den von der Beschwerdeführerin (vgl. AK-act. 64 «Beweis Nr. 8») und dem Beige- ladenen (vgl. AK-act. 5a=16b; 55c) beigelegten auszugsweisen Überset- zungen der Urteilsbegründung ergibt sich, dass die Unterhaltsverpflichtung des Beigeladenen für seine Kinder (vermutlich mit Urteil im Verfahren Nr. O.) auf jeweils 1'200 PLN monatlich erhöht worden war, woge- gen sich die beiden Berufungen vor Bezirksgericht richteten. Das Bezirks- gericht kam sodann insbesondere zum Schluss, dass der Beigeladene die Unterhaltspflicht auf dem vom Gericht der ersten Instanz bestimmten Ni- veau in Höhe von insgesamt 3'600 PLN monatlich erfüllen könne, wenn die Familienbeihilfe für die Kinder alleine ca. 3'000 PLN monatlich betrage, und der Beklagte darüber hinaus noch ein Einkommen für seine Arbeit in Höhe von Fr. 3'640.– monatlich erhalte (vgl. AK-act. 55c; vgl. auch AK-act. 64 «Beweis Nr. 8» S. 13). 4.4.1.5 Mit Schreiben vom 24. August und 6. Oktober 2017 teilte der Prä- sident des Bezirksgerichts I. auf entsprechende Anfrage der Vor- instanz mit, dass die gerichtlich zuerkannten Unterhaltszahlungen (Ali- mente) eine gesonderte finanzielle Verpflichtung darstellen würden, die von den Familienleistungen unabhängig und durch einen anderen Rechts- akt geregelt seien. Gleichzeitig sei ein Elternteil oder eine Person, unter deren Obhut das Kind stehe, trotz der Unabhängigkeit dieser Leistungen nach Vorschriften des polnischen Rechts berechtigt, sowohl die Unterhalts- zahlungen als auch die Familienleistungen zu beziehen (vgl. AK-act. 40a; 41). Das Regionale Zentrum für Soziale Politik in H._______ teilte zudem im Schreiben vom 8. September 2017 mit, dass sowohl das Bezirksgericht
C-4824/2021 Seite 20 in I._______ als auch das Regionale Zentrum für Soziale Politik in H._______ den Standpunkt vertreten würden, dass nach der polnischen Gesetzgebung der tatsächliche Betreuer der Kinder zum Erhalt beider Leis- tungen berechtigt sei und diese Leistungen voneinander unabhängig seien. Weiter werde auf Art. 68a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 hinge- wiesen (vgl. AK-act. 40). 4.4.1.6 Mit Beschluss vom 25. April 2018 im Verfahren Nr. O._______ nahm das Amtsgericht I._______ auf Antrag der Beschwerdeführerin eine Auslegung der Urteilsbegründung vom 23. Dezember 2015 vor und er- klärte, dass der Betrag der Familienbeihilfen in der Höhe von Fr. 755.- mo- natlich, die der Beigeladene beziehe, nicht direkt auf die Höhe der mit dem Urteil zuerkannten Unterhaltszahlungen angerechnet worden sei, aber die Tatsache, dass der Beigeladene diese Beihilfen beziehe, und deren Höhe seien bei der Feststellung der Höhe dieser Unterhaltszahlungen durch das Gericht berücksichtigt worden. Wie aus der Urteilsbegründung ersichtlich sei, habe das Gericht die Verdienstmöglichkeiten des Beigeladenen auf Fr. 3'644.64 als Arbeitslohn und zusätzlich Fr. 755.- für die bezogenen Fa- milienbeihilfen festgesetzt. Die Höhe der vom Beigeladenen bezogenen Familienbeihilfen sei also in den Verdienstmöglichkeiten des Vaters der Kinder als einer unterhaltspflichtigen Person berücksichtigt worden. Die Verdienstmöglichkeiten des Beigeladenen hätten neben den Bedürfnissen der minderjährigen Kinder eines der Kriterien für die Feststellung der Höhe der zustehenden Unterhaltszahlungen durch das Gericht gebildet. Die Höhe dieser Beihilfen sei also nicht direkt auf die Höhe der zuerkannten Unterhaltszahlungen angerechnet, aber die Tatsache, dass der Beigela- dene diese Beihilfen beziehe, und deren Höhe seien bei der Feststeilung der Höhe dieser Unterhaltszahlungen durch das Gericht berücksichtigt worden (AK-act. 64 «Beweis Nr. 3»=70a=99=100 S. 2=BVGer-act. 2 Bei- lage 32). 4.4.1.7 Mit Schreiben vom 27. Juli 2021 teilte das Ministerium für Familie und Soziale Politik mit, dass es keine Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Auslegung des Schweizer Rechts habe und dass das EU-Recht die Frage der Beziehung der Alimente zu Familienleistungen nicht regle. Allerdings habe nach polnischem Recht eine von einem Elternteil bezogene Erzie- hungsleistung und Familienleistung (d.h. u.a. eine Familienleistung mit Zu- lagen) keinen Einfluss sowohl auf die Höhe der Unterhaltsleistungen als auch auf die Pflicht, Unterhaltsleistungen tragen zu müssen. In dessen Folge seien Unterhaltsleistungen unabhängig von den Familienleistungen und der dem Elternteil bewilligten Erziehungsleistung, deren Ziel es sei, mit
C-4824/2021 Seite 21 der Erziehung des Kindes verbundene Ausgaben teilweise zu decken, ein- schliesslich der Betreuung des Kindes und der Befriedigung seiner Le- bensbedürfnisse. Das Wesen der Unterhaltspflicht sei dagegen die Liefe- rung der Mittel zum Unterhalt des Kindes durch den Verpflichteten an den Berechtigten, also eine Person, die nicht im Stande ist, diese begründeten Bedürfnisse aus eigener Kraft zu befriedigen (z.B. ein Kind). Es sei auch zu unterstreichen, dass die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwin- gend seien, also diese Pflicht kraft Gesetzes entstehe und vom Willen der Parteien nicht abhänge. Ein Beschluss des Gerichts, der zu einer Unter- haltsleistung verpflichte, schaffe diese Pflicht nicht, sondern präzisiere sie lediglich. Dies bedeute, dass er auf eine bereits bestehende Pflicht ver- weise und dabei den Umfang und die Art ihrer Erfüllung festlege. Dies stehe im Gegensatz zu sozialen Leistungen und der Erziehungsleistung, deren Bezug einerseits von der Erfüllung der im Gesetz bestimmten Krite- rien abhänge, andererseits eine Befugnis sei, von dem der Elternteil Ge- brauch machen könne, aber nicht müsse. Es sei darauf hinzuweisen, dass eine zum Bezug der Familienleistungen und der Erziehungsleistung be- fugte Person grundsätzlich der Elternteil sei, der die unmittelbare Betreu- ung des Kindes ausübe (vgl. BVGer-act. 2 Beilage 27). 4.4.1.8 Nicht abschliessend klar ist, ob die vom Beigeladenen weiter ein- gereichte (auszugsweise) Übersetzung dem von den Parteien mehrfach erwähnten Urteil vom 23. Dezember 2015 im Verfahren Nr. O._______ oder einem anderen Verfahren entstammt («Im Anhang finden Sie die Übersetzung des polnischen Gerichts» [AK-act. 23]; vgl. AK- act. 23b=25a=45a). Der eingereichten Übersetzung ist jedenfalls Folgen- des zu entnehmen: «[...] An dieser Stelle muss berücksichtigt werden, dass ausser der Beihilfe, die B._______ für die Kinder erhält und die der Mutter der Kinder als Unterhaltsleistungen überwiesen wird, er zusätzlich noch ei- nen Betrag von nicht einmal 600 PLN monatlich von seinem Einkommen erwirtschaften muss. Der obige Betrag ist nicht übertrieben und entspricht den Bedürfnissen der minderjährigen Kinder und den Verdienst- und Ver- mögensmöglichkeiten von B.. [...]». 4.4.2 Den von den Parteien eingereichten Bankbelegen ist zu entnehmen, dass der Beigeladene im vorliegend interessierenden Zeitraum vom Juli 2016 bis November 2017 monatlich jeweils 3'600 PLN für seine drei Kinder an die Beschwerdeführerin überwiesen hat (vgl. AK-act. 7; 23a; 64 «Be- weis Nr. 2» S. 2; 77 Beilagen 15-21). Am 15. Dezember 2017 hat der Bei- geladene der Beschwerdeführerin sodann 2'400 PLN mit dem Hinweis «Kindesunterhalt, D. wohnt seit 1. Dezember nicht mehr bei
C-4824/2021 Seite 22 seiner Mutter, weil sie ihm immer gesagt hat, er solle ausziehen, er wird das auch bekommen, sobald ich wieder da bin, weil er es auch braucht» überwiesen (vgl. AK-act. 64 «Beweis Nr. 2» S. 2). In der Folge hat der Bei- geladene gemäss den vorliegenden Belegen in den Monaten Januar bis August 2018 jeweils 2'400 PLN (bzw. 2'431.87 PLN am 15. Januar 2018) für die beiden Kinder E._______ und F._______ an die Beschwerdeführe- rin überwiesen (vgl. AK-act. 64 «Beweis Nr. 2»; 77 Beilagen 7-14). Weiter ist den von der Beschwerdeführerin eingereichten Belegen zu entnehmen, dass D._______ seiner Mutter im Februar und März 2018 jeweils 2'400 PLN mit den Hinweisen «Überweisung von Geldern» und «Unterhalt für März» überwiesen hat (AK-act. 64 «Beweis Nr. 2» S. 1). Für die Zeit vom September 2018 bis zum August beziehungsweise Oktober 2020 haben weder die Beschwerdeführerin noch der Beigeladene weitere Belege ein- gereicht. 4.5 Ausschlaggebend ist vorliegend letztlich – wovon auch die Parteien ausgehen – die Frage, ob die schweizerischen Familienzulagen in den vom Beigeladenen an die Beschwerdeführerin geleisteten Zahlungen in der Höhe von 1'200 PLN pro Kind enthalten waren. 4.5.1 Wie bereits in Erwägung 4.4.2 dargestellt, hat der Beigeladene der Beschwerdeführerin regelmässig Geld überwiesen. Die überwiesenen Be- träge decken sich sodann im Wesentlichen mit der Verpflichtung des Bei- geladenen gemäss Urteil des Bezirksgerichts I._______ im Verfahren Nr. N., der Beschwerdeführerin für jedes seiner drei Kinder 1'200 PLN, total also 3'600 PLN als Unterhalt zu überweisen (vgl. oben E. 4.4.1.4). Zwar ergibt sich aus den eingereichten polnischen Urteilsbe- gründungen durchaus, dass die Gerichte bei der Unterhaltsfestsetzung ne- ben den Bedürfnissen der Kinder im Rahmen der Verdienstmöglichkeiten des Beigeladenen auch den Bezug schweizerischer Familienzulagen be- rücksichtigt haben. Allerdings hält keines der eingereichten polnischen Ur- teile fest, dass die schweizerischen Familienzulagen in den festgelegten polnischen Unterhaltszahlungen bereits enthalten wären. So schreibt ins- besondere das Amtsgericht I., dass die Höhe dieser Beihilfen nicht direkt auf die Höhe der zuerkannten Unterhaltszahlungen angerechnet worden sei (vgl. dazu oben E. 4.4.1.3, 4.4.1.4, 4.4.1.6 und 4.4.1.8). Eine solche Anrechnung stünde im Übrigen auch nicht im Einklang mit Art. 8 FamZG, wonach Familienzulagen zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen zu entrichten sind und es den Gerichten nicht frei steht, anders zu entschei- den (vgl. oben E. 4.1.2). Entsprechend sind Familienzulagen und Unter- haltsbeiträge in der Schweiz – ebenso wie in Polen (vgl. oben E. 4.4.1.7) –
C-4824/2021 Seite 23 grundsätzlich voneinander unabhängig, was insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Höhe der Familienzulagen ändern oder der Anspruch gänzlich wegfallen kann, während der Unterhaltsanspruch unverändert weiter besteht, überzeugend ist. Ob die polnischen Gerichte die Familien- zulagen im Rahmen der Verdienstmöglichkeiten des Beigeladenen zu Recht dennoch zumindest mitberücksichtigt haben bei der Festsetzung der polnischen Unterhaltsbeiträge, ist daher vorliegend nicht von Bedeutung. 4.5.2 Aufgrund des Ausgeführten ist festzuhalten, dass der Beigeladene der Beschwerdeführerin im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum vom Juli 2016 bis August beziehungsweise Oktober 2020 die ihm für seine drei Kin- der zugesprochenen Familienzulagen entgegen Art. 8 FamZG nicht zu- sätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen weitergeleitet hat. Damit ist auch er- stellt, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Drittauszahlung ohne weitere Abklärungen erfüllt sind (vgl. oben E. 4.1.3). Der Einsprache- entscheid vom 13. Oktober 2020 erweist sich damit nicht als mit den schweizerischen Vorschriften betreffend Familienzulagen konform, wes- halb er aufzuheben ist. Bei diesem Ergebnis ist auf die Rüge, der ange- fochtene Einspracheentscheid verletze Art. 86a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, nicht weiter einzugehen. 5. Über die im Streit liegende Frage einer Drittauszahlung an die Beschwer- deführerin hinaus ist – gestützt auf Art. 62 VwVG – auch die Höhe der Fa- milienzulagen von Fr. 37'957.45 für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 31. August 2020 beziehungsweise 31. Oktober 2020 zu überprüfen, ob- wohl dies zwischen den Parteien grundsätzlich nicht umstritten ist (vgl. dazu oben E. 3.6). Im Übrigen hat die Vorinstanz mit der Einreichung wei- terer Unterlagen der polnischen Behörden im Beschwerdeverfahren selbst darauf hingewiesen, dass die Familienzulagen für die Monate August 2019 und September 2019 nicht korrekt berechnet worden seien. Gleichzeitig hat die Vorinstanz mitgeteilt, daran festzuhalten, dass dem Beschwerde- führer Familienzulagen im Gesamtbetrag von Fr. 37'957.45 zuzusprechen seien (BVGer-act. 12). 5.1 Diesbezüglich sind die folgenden materiellen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze relevant: 5.1.1 Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer umfassen ge- mäss Art. 2 Abs. 1 FLG eine Haushaltungszulage – auf welche jedoch nur ein Anspruch besteht, wenn sich die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer mit
C-4824/2021 Seite 24 ihrer Familie in der Schweiz aufhalten (Art. 1a Abs. 3 FLG Satz 1) – sowie Kinder- und Ausbildungszulagen nach Art. 3 Abs. 1 FamZG. Die Kinderzu- lage wird längstens bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet (Art. 3 Abs. 1 Bst. a FamZG). Die Ausbil- dungszulage wird ab dem Beginn des Monats ausgerichtet, in dem das Kind eine nachobligatorische Ausbildung beginnt, jedoch frühestens ab dem Beginn des Monats, in dem es das 15. Altersjahr vollendet, und bis zum Abschluss der Ausbildung des Kindes gewährt, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 25. Altersjahr vollendet (Art. 3 Abs. 1 Bst. b FamZG). Die Ausrichtung der Kinder- und Ausbildungszula- gen in der Landwirtschaft richtet sich nach Art. 4 Abs. 3 FamZG (vgl. Art. 1a Abs. 3 FLG Satz 2). Im erwähnten Artikel des Familienzulagengesetzes wird festgehalten, dass der Bundesrat für im Ausland wohnhafte Kinder die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienzulagen regelt und sich die Höhe der Familienzulagen nach der Kaufkraft im Wohnsitzstaat richte. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat Gebrauch gemacht und in Art. 7 Abs. 1 FamZV vorgesehen, dass Familienzulagen für Kinder mit Wohnsitz im Ausland nur ausgerichtet werden, sofern zwischenstaatliche Vereinba- rungen dies vorschreiben. Das Bundesgericht hat diesbezüglich festge- stellt, dass Art. 7 Abs. 1 FamZV sich an die Vorgaben gemäss FamZG hält und weder das Gleichbehandlungs- und Diskriminierungsverbot nach Art. 8 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) noch Bestimmungen des Überein- kommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinder- rechtskonvention, KRK, SR 0.107) verletzt (BGE 141 V 521 E. 4.1; 136 I 297; vgl. auch BGE 138 V 392). Hat eine Person Kinder mit Wohnsitz in einem EU-Staat, so hat sie gemäss Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 grundsätzlich denselben Anspruch auf Familienzulagen, wie wenn die Kinder ihren Wohnsitz in der Schweiz hätten (vgl. BGE 144 V 35 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 141 V 521 E. 4.3.1 f. [zum anwendbaren Recht]). 5.1.2 Die Höhe der Kinder- und Ausbildungszulagen in der Landwirtschaft entspricht den Mindestansätzen nach Art. 5 Abs. 1 und 2 FamZG und da- mit monatlich Fr. 200.- (Kinderzulage) beziehungsweise Fr. 250.- (Ausbil- dungszulage), wobei diese Ansätze im Berggebiet um je Fr. 20.- erhöht werden (Art. 2 Abs. 3 FLG). Einzelne Kantone richten zusätzlich weitere Zulagen aus. Der vorliegend relevante Kanton Freiburg sieht vor, dass für die Kinder landwirtschaftlicher Arbeitnehmer, für die ein Anspruch auf die Kinderzulagen nach FLG geltend gemacht werden kann, zusätzlich zu den Leistungen nach Bundesrecht der Anspruch auf einen Ergänzungsbetrag
C-4824/2021 Seite 25 besteht, der der Differenz zwischen der kantonalen und der eidgenössi- schen Zulage entspricht, sofern letztere tiefer ist (Art. 8 Abs. 1 bis des Ge- setzes des Kantons Freiburg über die Familienzulagen vom 26. September 1990 [FZG, SGF 836.1; in der Fassung vom 1. Januar 2020]). Die monat- liche kantonale Zulage beträgt seit 1. Januar 2020 gemäss Art. 19 Abs. 1 und 2 FZG mindestens Fr. 265.- (Kinderzulage) beziehungsweise Fr. 325.- (Ausbildungszulage) für jedes der beiden ersten Kinder und Fr. 285.- (Kin- derzulage) beziehungsweise Fr. 345.- (Ausbildungszulage) für das dritte und jedes weitere Kind. Bis zum 31. Dezember 2019 betrug die kantonale Zulage mindestens Fr. 245.- (Kinderzulage) beziehungsweise Fr. 305.- (Ausbildungszulage) für jedes der beiden ersten Kinder und Fr. 265.- (Kin- derzulage) beziehungsweise Fr. 325.- (Ausbildungszulage) für das dritte und jedes weitere Kind (Art. 19 Abs. 1 und 2 FZG [in der Fassung vom
C-4824/2021 Seite 26 (2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Be- trags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des dar- über hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unter- schiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschliess- lich durch den Wohnort ausgelöst wird. In den Erläuterungen zu den Familienzulagen in der Landwirtschaft (gültig ab 1. Januar 2009, Stand 1. Januar 2020) wird diesbezüglich in Rz. 119a festgehalten, dass in erster Linie der Staat, in dem die Kinder leben, Fami- lienzulagen ausrichtet, wenn mehrere Anspruchsberechtigte in verschiede- nen Staaten (EU/EFTA und CH) erwerbstätig sind. Wäre die Leistung des anderen Staates höher, so hat dieser der dort erwerbstätigen Person die Differenz auszurichten. Wohnt also die Familie einer landwirtschaftlichen Arbeitskraft aus einem EU/EFTA-Staat weiterhin in diesem Staat, und ist ihr Ehegatte dort nicht erwerbstätig, so werden die Familienzulagen nach FLG ausgerichtet. Ist der Ehegatte jedoch ebenfalls erwerbstätig, so wer- den die dortigen Familienzulagen ausbezahlt. Nach FLG wird nur noch eine allfällige Differenz ausgerichtet. 5.2 Der Beigeladene hat – wie bereits festgestellt (vgl. oben E. 4.2) – für den zu beurteilenden Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 31. August 2020 respektive bis zum 31. Oktober 2020 grundsätzlich einen Anspruch auf schweizerische Familienzulagen für seine drei in Polen lebenden Kinder. Allerdings war die Beschwerdeführerin und Mutter der Kinder – wie von der Vorinstanz korrekt festgestellt – im relevanten Zeitraum in Polen teilweise erwerbstätig und hat Erziehungsgeld «Family 500 Plus» (500+) für die Kin- der des Beigeladenen bezogen (vgl. zur Qualifikation des Erziehungsgel- des sogleich E. 5.2.1), weshalb nachfolgend zu prüfen ist, ob eine An- spruchskonkurrenz (vgl. oben E. 5.1.3) besteht. 5.2.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Einspracheentscheid ausge- führt, dass in Polen seit dem 1. April 2016 Erziehungsgeld auf der Grund- lage des Programms «Family 500 Plus» (500+), welches systematische Unterstützung für polnische Familien leiste, gewährt werde. Die Leistungen seien für Eltern und Unterhaltspflichtige von Kindern bis zum 18. Lebens- jahr verfügbar. Eine Familie mit zwei minderjährigen Kindern könne Leis- tungen (500 PLN) für das zweite und für jedes folgende Kind unabhängig
C-4824/2021 Seite 27 vom Einkommen erhalten. Familien mit einem Einkommen unter 800 PLN netto pro Person hätten zudem Anspruch auf Leistungen für das erste oder einzige Kind. Diese Leistung sei daher wie eine klassische Familienbeihilfe zu behandeln (vgl. AK-act. 121 S. 8).
Diese – von der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht bestrittene, sondern vielmehr bestätigte (vgl. auch BVGer-act. 1 S. 3 f.) – Ausführung, wonach es sich beim Erziehungsgeld 500+ um eine klassische Familienbeihilfe handelt, ist nicht zu beanstanden. 5.2.2 Aus den Akten ergibt sich hinsichtlich der Arbeitstätigkeit der Be- schwerdeführerin und ihres Bezugs von Familienleistungen in Polen Fol- gendes: 5.2.2.1 Gemäss den Angaben der polnischen Behörden war die Beschwer- deführerin in den folgenden Zeiträumen in Polen erwerbstätig: 4. Juli 2018 bis 3. oder 4. August 2018, 24. September 2018 bis 31. Dezember 2018,
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Im Zusammenhang mit der am 27. September 2022 elektronisch übermit- telten Bescheinigung F001 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis 30. September 2020 (BVGer-act. 12 Beilagen 1-2) stellt sich die Frage, ob es nicht allenfalls zu einer Verwechslung der beiden Kinder E._______ und F._______ gekommen ist, weil in der Bescheinigung festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin ab (...) 2020 keinen Anspruch mehr auf Er- ziehungsgeld 500+ für F._______ habe und zwar aufgrund ihres Alters («due to exceeding the age criterion»). Diese Frage stellt sich insbeson- dere vor dem Hintergrund, dass E._______ an dem Tag, an dem der An- spruch für F._______ gemäss Bescheinigung F001 enden soll, nämlich dem (...) 2020, 18 Jahre alt geworden ist, während F._______ in diesem Zeitpunkt erst 14 Jahre alt war. Entsprechend ist vielmehr davon auszuge- hen, dass das Erziehungsgeld 500+ vom 1. Januar 2020 bis 31. Oktober 2020 im vollen Umfang für F._______ bezogen wurde, während es für E._______ vom 1. Januar 2020 bis (...) 2020 gewährt worden ist. Die Be- schwerdeführerin hat im Übrigen – was sie durch ihren Rechtsvertreter auf Nachfrage der Ausgleichskasse hat bestätigen lassen (AK-act. 112) – nie Antrag auf (weitere) Familienbeihilfen in Polen («family allowance») ge- stellt (AK-act. 109a-109e). 5.2.3 Die Vorinstanz hat bei dieser Ausgangslage in Anwendung der Prio- ritätenregel festgehalten, die Beschwerdeführerin sei in den Monaten, in welchen sie erwerbstätig gewesen sei, erstanspruchsberechtigt gewesen, um die Familienleistungen in Polen zu beziehen. Der Beigeladene habe in diesen Monaten lediglich Anspruch auf den Differenzbetrag, das heisst auf die schweizerischen Familienzulagen abzüglich Erziehungsgeld 500+. In den Monaten, in denen die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, sei hingegen der Beigeladene erstanspruchsberech- tigt, weshalb das Erziehungsgeld 500+ nicht in Abzug zu bringen sei (vgl. AK-act. 121 S. 9).
Da das Programm 500+ einerseits eine einkommensabhängige, wie auch eine einkommensunabhängige Komponente aufweist, ist nicht zu bean- standen, dass die Vorinstanz in Anwendung der Prioritätenregel für die Be- stimmung der Erstanspruchsberechtigung darauf abgestellt hat, ob die Be- schwerdeführerin in Polen erwerbstätig war. Diese Auffassung steht so- dann im Wesentlichen im Einklang mit der Einschätzung der Woiwodschaft H._______, welche festgehalten hat, dass die Schweiz vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Juli 2018 – wohl mangels Erwerbstätigkeit der Beschwer- deführerin – prioritär für die Ausrichtung des vollen Betrags der
C-4824/2021 Seite 29 Familienzulagen zuständig sei (BVGer-act. 5 Beilage). Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis 30. September 2020 erachtet die Woiwodschaft H._______ sodann Polen als prioritär zuständigen Staat (BVGer-act. 12 Beilagen 1 und 2). Diesbezüglich fällt lediglich eine Diskrepanz dahinge- hend auf, dass die Beschwerdeführerin in Polen seit 4. Juli 2018 – mit Un- terbrüchen – einer Arbeitstätigkeit nachging (vgl. oben E. 5.2.2.1). 5.3 Aufgrund der obigen Ausführungen ist zur Höhe des Anspruchs auf Fa- milienzulagen Folgendes festzuhalten: 5.3.1 Für D., geboren am (...) 2000, kommen ab 1. Juli 2016 auf- grund seines Alters nur noch Ausbildungszulagen in Betracht (vgl. dazu oben E. 5.1.1). Gemäss den bei der Vorinstanz eingereichten Bescheini- gungen besuchte er im Schuljahr 2018/2019 die zweite Klasse (das vierte Semester) in einem dreijährigen allgemeinbildenden Lyzeum für Erwach- sene «in Form des nichtstationären Studiums» [wohl: in Teilzeitform] und im Schuljahr 2019/2020 die dritte Klasse (das sechste Semester) dersel- ben Schule in Teilzeitform (vgl. AK-act. 96f; 108a). Für die Schuljahre 2016/2017 und 2017/2018 liegen – trotz entsprechender Aufforderung (vgl. AK-act. 15; 95) – keine Bestätigungen vor. Die Vorinstanz ist offenbar ohne Weiteres davon ausgegangen, dass D. bereits 2016/2017 und 2017/2018 diese weiterführende Schule in Teilzeitform besucht hat. Diese Annahme ist zwar durchaus naheliegend, jedoch wird die Vorinstanz – vor dem Hintergrund, dass sie aufgrund weiterer Unklarheiten hinsichtlich der Berechnung der Familienzulagen (vgl. sogleich E. 5.3.2 und 5.3.3) ohnehin weitere Abklärungen zur Berechnung der Höhe der Familienzulagen täti- gen muss – Gelegenheit haben, die noch fehlenden Bescheinigungen ge- gebenenfalls einzuholen. 5.3.2 Für E., geboren am (...) 2002, sind im Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 31. August 2020 sowohl Kinder- als auch Ausbildungszula- gen relevant (vgl. dazu oben E. 5.1.1). Aus den Akten der Vorinstanz geht hervor, dass E. im Schuljahr 2018/2019 die erste Klasse des vier- jährigen Technikums Nr. 1 in I._______ und im Schuljahr 2019/2020 die zweite Klasse im Beruf Techniker für Friseurdienstleistungen besuchte (AK-act. 96g; 108b), weshalb die Vorinstanz für E._______ vom 1. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2019 zu Recht Ausbildungszulagen berücksichtigt hat. Vom 1. Juli 2016 bis 30. September 2018 sind für E._______ ausser- dem Kinderzulagen auszurichten (vgl. dazu oben E. 5.1.2). Hiervon sind die Bezüge des Erziehungsgeldes 500+ (vgl. oben E. 5.2.2.2) im Zeitraum der prioritären Zuständigkeit von Polen aufgrund der Arbeitstätigkeit der
C-4824/2021 Seite 30 Beschwerdeführerin abzuziehen. Diesbezüglich bleibt jedoch insbeson- dere unklar, wie die Vorinstanz Arbeitstätigkeiten der Beschwerdeführerin in ihrer Berechnung berücksichtigt hat, welche kurz nach Beginn eines Mo- nates enden oder kurz vor Ende eines Monates beginnen: So hat die Vo- rinstanz für den Monat August 2018, in welchem die Beschwerdeführerin bis zum 3. oder 4. August 2018 gearbeitet hat, das bezogene Erziehungs- geld 500+ nicht abgezogen, während aufgrund einer Arbeitstätigkeit ab 24. September 2018 das für den September 2018 bezogene Erziehungs- geld 500+ im Monat September 2018 abgezogen wurde (vgl. AK-act. 121a; vgl. auch oben E. 5.2.2.1 und 5.2.3). Was das im August 2019 bezogene Erziehungsgeld 500+ betrifft, hat die Vorinstanz in ihrer Eingabe vom 13. Oktober 2022 sodann ausgeführt, dass dieses von den Familienzula- gen hätte abgezogen werden müssen. Dazu ist festzustellen, dass die Be- schwerdeführerin in jenem Monat ab 30. August 2019 arbeitstätig war (vgl. BVGer-act. 12; vgl. auch oben E. 5.2.2.1). Diesbezüglich besteht entspre- chend Klärungsbedarf, ob das Erziehungsgeld 500+ in diesen Monaten von den schweizerischen Familienzulagen abzuziehen ist oder nicht. Keine Rolle spielt hingegen für die Berechnung der Familienzulagen für E., welche die Vorinstanz lediglich bis zum 31. August 2020 vor- genommen hat, ob es in der Bescheinigung F001 effektiv zu einer Ver- wechslung der beiden Mädchen E. und F._______ gekommen ist (vgl. dazu oben E. 5.2.2.2). 5.3.3 Für F., geboren am (...) 2006, kommen bis zum 31. Oktober 2020 aufgrund ihres Alters nur Kinderzulagen in Frage (vgl. dazu oben E. 5.1.1). Hiervon sind die Bezüge des Erziehungsgeldes 500+ (vgl. oben E. 5.2.2.2) im Zeitraum der prioritären Zuständigkeit von Polen aufgrund der Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin abzuziehen. Diesbezüglich stellt sich für die Monate August und September 2018 sowie August 2019 jedoch ebenfalls die Frage nach der Berücksichtigung der Arbeitstätigkei- ten der Beschwerdeführerin, welche kurz nach Beginn eines Monates en- den oder kurz vor Ende eines Monates beginnen (vgl. AK-act. 121a; vgl. auch oben E. 5.2.2.1 und 5.2.3). Weiter ist für die Berechnung der Familienzulagen für F. insbesondere im Hinblick auf die Monate September und Oktober 2020 ausschlaggebend, ob es in der Bescheini- gung F001 zu einer Verwechslung der beiden Mädchen gekommen ist (vgl. dazu oben E. 5.2.2.2). Diesbezüglich wird die Vorinstanz daher weitere Ab- klärungen bei den polnischen Behörden zu veranlassen und neue Berech- nungen vorzunehmen haben.
C-4824/2021 Seite 31 5.4 Damit besteht für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis 31. August 2020 (für D._______ und E.) beziehungsweise 31. Oktober 2020 (für F.) hinsichtlich der Berechnung der Familienzulagen weiterer Ab- klärungsbedarf. 6. Zusammenfassend ist die Beschwerde vom 13. November 2020 insoweit gutzuheissen, als der Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2020 aufzu- heben und die Vorinstanz anzuweisen ist, hinsichtlich der Höhe der Fami- lienzulagen weitere Abklärungen zu treffen, darüber neu zu befinden und anschliessend die Familienzulagen im Rahmen einer Drittauszahlung an die Beschwerdeführerin zu überweisen.
Ergänzend bleibt darauf hinzuweisen, dass die vorzunehmenden weiteren Abklärungen und die anschliessende Neuberechnung der Familienzulagen in der vorliegenden Konstellation keine Gefahr einer reformatio in peius beinhalten, da der Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2020 kein Anspruch auf Drittauszahlung der Familienzulagen zuerkannt wurde (vgl. auch oben E. 3.6). 7. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 7.1 Gemäss Art. 61 Bst. a ATSG (in der bis 31.12.2020 geltenden Fassung [vgl. oben E. 3.4]) ist das Verfahren für die Parteien kostenlos, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 7.2 Die obsiegende anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteient- schädigung zu Lasten der Vorinstanz.
Rechtsanwalt Andrzej Remin reichte letztmals noch vor dem Kantonsge- richt Freiburg am 17. Juni 2021 eine Honorarnote für den Zeitraum vom Januar 2020 bis zum 17. Juni 2021 in der Höhe von Fr. 3'861.– (19.7 Stun- den à Fr. 180.–, MwSt. von Fr. 273.04, Spesen von Fr. 39.–) ein (BVGer- act. 2 Beilage 22). Diesbezüglich fällt auf, dass die in der Honorarnote auf- geführten Leistungen zwischen Januar und 17. August 2020 noch für das Verfahren vor der Vorinstanz erbracht worden sind und vorliegend
C-4824/2021 Seite 32 entsprechend nicht zu entschädigen sind. Damit verbleiben auf der Hono- rarnote für das Beschwerdeverfahren 8.5 Stunden für Aufwendungen ab dem 15. Oktober 2020. Allerdings hat der Rechtsvertreter seit 17. Juni 2021 noch weitere sechs Eingaben für die Beschwerdeführerin beim Kan- tonsgericht Freiburg beziehungsweise beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht, welche in der Honorarnote nicht enthalten sind (BVGer-act. 2 Beilagen 26, 27 und 34; 14; 16; 18). Für diese Aufwendungen sind ihm ermessensweise durch das Gericht zusätzliche 4.5 Stunden anzurechnen. Weiter ist der Stundenansatz unter Berücksichtigung von Art. 10 Abs. 2 VGKE, wonach der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen mindes- tens Fr. 200.– und höchstens Fr. 400.– beträgt, von Fr. 180.– auf Fr. 200.– zu erhöhen. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist somit eine Entschädigung von total Fr. 2'639.– (13 Stunden à Fr. 200.– zzgl. Auslagen von Fr. 39.–, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu auch Urteil des Bundesver- waltungsgerichts C-6173/2009 vom 29. August 2011 m.H.]) zuzusprechen. Die Parteientschädigung ist von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der angefochtene Ein- spracheentscheid vom 13. Oktober 2020 aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen wird, hinsichtlich der Höhe der Familienzulagen weitere Abklä- rungen im Sinne der Erwägung 5.3 zu treffen, darüber neu zu befinden und anschliessend die Familienzulagen im Rahmen einer Drittauszahlung an die Beschwerdeführerin zu überweisen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 2'639.– zugesprochen. Die Parteientschädigung ist von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, den Beige- ladenen und das Bundesamt für Sozialversicherungen.
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Tanja Jaenke
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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