B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-4822/2020
Urteil vom 24. August 2022 Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richterin Michela Bürki Moreni, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiberin Della Batliner.
Parteien
A._______, (Bosnien-Herzegowina), Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung vom 21. August 2020).
C-4822/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) 1966 geborene A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) schloss im Jahr 1984 in seiner Heimat Bosnien-Herze- gowina die Lehre zum Mechaniker (...) ab und arbeitete dort bis im Jahr 1992 (vgl. Akten der Vorinstanz [nachfolgend: IVSTA-act.] 6 S. 2, und 2 S. 3). Von Mai 1992 bis Mai 1998 war der Versicherte in der Schweiz im Vollpensum arbeitstätig und entrichtete dabei Beiträge an die obligatori- sche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Art. 1a Abs. 1 Bst. b AHVG [SR 831.10] i.V.m. Art. 1b IVG [SR 831.20]; Gesamt- versicherungszeit 66 Monate gemäss IVSTA-act. 34). Nach dieser Zeit ver- legte er den Wohnsitz erneut in seine Heimat, wo der Versicherte zuletzt seit dem 28. Mai 2002 – bis zur Löschung seiner Firma am 30. September 2011 – als selbständiger LKW-Fahrer im inländischen Transport im Voll- pensum erwerbstätig war (IVSTA-act. 2 S. 3, 6 S. 3, 12 S. 1 und 29). Ge- mäss zwei Bestätigungen vom 1. August 2019 des Arbeitsamts B., Bosnien-Herzegowina, war der Beschwerdeführer vom 25. Oktober 2011 bis 18. April 2017 als arbeitslos gemeldet (IVSTA-act. 30 S. 1-4; Übersetzung besteht nur bezüglich der Bestätigung bis 18. Novem- ber 2013 [IVSTA-act. 40]). B. B.a Am 15. Mai 2018 (Eingang: 11. Dezember 2018) meldete sich der Ver- sicherte auf dem amtlichen Formular YU/CH zum Bezug einer schweizeri- schen Invalidenrente an (IVSTA-act. 1). Im Rahmen ihrer Abklärungen holte die IVSTA den Fragebogen für den Versicherten (IVSTA-act. 6), den Fragebogen für Selbständigerwerbende (IVSTA-act. 12), und weitere Un- terlagen zum Gesundheitszustand (IVSTA-act. 7 f., 15-27, 31 f.) und zum Erwerb des Versicherten (IVSTA-act. 9-13, 28 f.) ein. Aus den Angaben des Versicherten und den eingereichten medizinischen Unterlagen aus Bos- nien-Herzegowina geht hervor, dass dieser bereits im Jahr 2006 wegen eines Spontan-Pneumothorax rechts behandelt worden und am 8. Juli 2017 an einer beidseitigen Lungenentzündung mit Legionellensepsis er- krankt war. In der Folge hatte er eine Herz- und respiratorische Insuffizienz sowie ausgeprägte Pleuraergüsse erlitten, welche eine zehntätige intensiv- medizinische Versorgung, eine anschliessende stationäre Behandlung im Institut für Lungenerkrankungen in C. vom 18. bis 26. Juli 2017 sowie in der Abteilung für Lungenerkrankungen D._______ vom 26. Juli bis
C-4822/2020 Seite 3 18. August 2017 nötig machten (IVSTA-act. 6 S. 1 f., 17, 19). Der Regio- nale ärztliche Dienst (RAD; act. 35) empfahl mit Stellungnahme vom 18. November 2019, Verlaufsberichte mit Untersuchungsbefunden des Be- reichs Kardiologie, aber auch der Bereiche Rheumatologie, Pneumologie und – sofern vorhanden – Psychiatrie einzufordern. In der Zwischenzeit klärte die IVSTA mittels interner juristischer Anfrage vom 27. November 2019 die Versicherteneigenschaft und die beim Versicherten anwendbare Methode (Statusfrage) intern ab (IVSTA-act. 36-43). Anschliessend holte die IVSTA am 28. Januar 2020 weitere medizinische Unterlagen aus Bosnien-Herzegowina ein (IVSTA-act. 45-54). B.b Mit Stellungnahme vom 30. April 2020 bestätigte der RAD, dass der Versicherte in der bisherigen Tätigkeit als Lastwagenfahrer – sofern sie bis mittelschwer ist –, aber auch in allen Verweistätigkeiten vom 8. Juli 2017 vollumfänglich arbeitsunfähig sei. Ab 1. April 2018 bestehe nach einer rund sechsmonatigen Rekonvaleszenz und dreimonatiger aufbauender Einglie- derung bei Einhalten der funktionellen Einschränkungen (Kälte, Nachtar- beit) eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in allen bis mittelschweren Tä- tigkeiten (IVSTA-act. 56). B.c Mit Vorbescheid vom 6. Mai 2020 stellte die IVSTA in Aussicht, das Leistungsbegehren des Versicherten abzuweisen (IVSTA-act. 57). B.d Der Versicherte brachte am 29. Mai 2020 einwandweise vor, der Sach- verhalt sei falsch festgestellt und die medizinischen Unterlagen nicht ob- jektiv beurteilt worden. Er sei dazu bereit, sich Untersuchungen in von der IVSTA genannten medizinischen Einrichtungen zu unterziehen (IVSTA- act. 58). Innert gewährter Frist ergänzte der Versicherte seine Einwände am 7. Juli 2020 (IVSTA-act. 62) und legte zwei Rentenbescheide der B._______ vom 22. Oktober 2018 (Entscheid erster Instanz; IVSTA- act. 63) und vom 26. November 2018 (Entscheid zweiter Instanz; IVSTA- act. 64 S. 1) sowie ein Gutachten von Dr. E._______ vom 26. November 2018 bei (IVSTA-act. 64 S. 2 ff.). Dazu nahm der RAD am 19. August 2020 Stellung (IVSTA-act. 68). B.e Mit Verfügung vom 21. August 2020 wies die IVSTA das Leistungsbe- gehren ab. Zur Begründung hielt sie fest, dass zwar vom 8. Juli 2017 bis zum 31. März 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% in der Ausübung sämtlicher Tätigkeiten bestehe. Trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung sei
C-4822/2020 Seite 4 dem Versicherten ab 1. April 2018 eine gewinnbringende Tätigkeit in ren- tenausschliessender Weise wieder zumutbar und es liege keine ausrei- chende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vor. C. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 30. Sep- tember 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt im Wesentlichen, dass seine Beschwerde gutzuheissen und ihm die ge- setzlich vorgesehenen Leistungen der Invalidenversicherung gestützt auf eine Arbeitsunfähigkeit von 80% auszurichten oder unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Sache zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [nach- folgend: BVGer-act.] 1 und 3 [Übersetzung]). D. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2020 bestätigte der zuständige Instrukti- onsrichter den Eingang der Beschwerde und hielt den Beschwerdeführer um Bekanntgabe eines schweizerischen Zustelldomizils an (BVGer-act. 4), welches dieser mit Schreiben vom 19. November 2020 (Eingang: 2. De- zember 2020) mitteilte. E. Mit Vernehmlassung vom 4. Dezember 2020 (Eingang: 14. Januar 2021) beantragte die Vorinstanz mit Verweis auf die bisherigen Stellungnahmen des RAD vom 30. April 2020 (IVSTA-act. 56) und vom 19. August 2020 (IVSTA-act. 68) die Abweisung der Beschwerde beziehungsweise die Be- stätigung der angefochtenen Verfügung (BVGer-act. 10). F. Der mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2021 beim Beschwerdeführer eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– (BVGer-act. 11) wurde am 22. Januar 2021 geleistet (BVGer-act. 13). G. Mit Replik vom 18. Februar 2021 (BVGer-act. 16) beziehungsweise 25. Februar 2021 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und reichte drei medizinische Berichte ein (BVGer-act. 16 [inklusive drei Beila- gen] und 19 [Übersetzung]). H. Mit Duplik vom 9. April 2021 verwies die Vorinstanz auf die RAD-Stellung- nahme vom 26. März 2021, in der unter Berücksichtigung der replikweise
C-4822/2020 Seite 5 neu vorgelegten medizinischen Unterlagen ab 11. Februar 2021 eine Ar- beitsunfähigkeit von 10% in der bisherigen Tätigkeit festgestellt worden war (BVGer-act. 23). Im Ergebnis hielt die Vorinstanz dennoch an den bisher gestellten Anträgen fest, da diese Verschlechterung des Gesundheitszu- stands nach dem Verfügungsdatum vom 21. August 2020 liege und auch in dieser Situation der Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von maximal 10% erreichen würde (BVGer-act. 21). I. Mit der am 26. Mai 2021 eingegangenen Stellungnahme vom 21. Mai 2021 blieb der Beschwerdeführer bei seinen Anträgen (BVGer-act. 25 und 27 [Übersetzung]). J. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. Juni 2021 übermittelte der In- struktionsrichter der Vorinstanz die Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Kenntnisnahme und schloss den Schriftenwechsel ab (BVGer-act. 28). K. Auf die weiteren Aktenstücke sowie Eingaben ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde (BVGer-act. 13), ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
C-4822/2020 Seite 6 2. 2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grund- sätzlich nach dem VwVG (Art. 37 VVG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG blei- ben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestim- mungen des ATSG (zu verfahrensrechtlichen Neuerungen vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.2) vorbehalten. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.3 Das Verwaltungs- sowie das erstinstanzliche sozialversicherungsrecht- liche Beschwerdeverfahren sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 Bst. c ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 138 V 218 E. 6, 137 V 210 E. 1.2.1, 136 V 376 E. 4.1.1). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen). Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 141 V 405 E. 4.4, 138 V 218 E. 6). 2.4 Die angefochtene Verfügung datiert vom 21. August 2020, weshalb die am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705; BBl 2017 2535) des Bundesgesetzes über die Invaliden- versicherung (IVG; SR 831.20) vom 19. Juni 1959 und (neben weiteren) des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG; SR 830.1) nicht anwendbar sind. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 466 E. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Re- gel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsver- fügung (hier: 21. August 2020) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 132 V 215 E. 3.1.1, 137 V 1 E. 3, 147 V 308 E. 5.1), sind im vorlie- genden Fall die bis und mit 21. August 2020 geltenden materiellrechtlichen
C-4822/2020 Seite 7 Bestimmungen anwendbar (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Sie werden im Fol- genden denn auch in dieser Fassung zitiert. 3. 3.1 Gemäss Art. 40 Abs. 1 Bst. b IVV (SR 831.201) ist bei versicherten Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, grundsätzlich die IVSTA für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen zuständig. Entspre- chend hat die Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 21. August 2020 im Rahmen ihrer Zuständigkeit erlassen, mit welcher sie das erstma- lige Leistungsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen hat. Diese Verfügung bildet Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitge- genstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1). Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine schweizerische Invalidenrente zu Recht verneint hat. 3.2 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien-Herzego- wina mit dortigem Wohnsitz. Er hat während mehrerer Jahre in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Bei Erlass der angefochtenen Verfügung stand im Verhältnis zu Bosnien-Herzegowina das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderati- ven Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109. 818.1, AS 1964 161, nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) noch in Kraft und kommt hier zur Anwendung (vgl. Urteil des BGer 9C_385/2011 vom 8. August 2011 E. 2; Urteil des BVGer C-1645/2020 vom 29. Dezem- ber 2021 E. 3.2). Nach Art. 2 des Sozialversicherungsabkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsbereichen, zu welchen auch die schwei- zerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört (Bst. a ii), einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invaliden- rente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das Sozialver- sicherungsabkommen keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abwei- chungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Demnach beantwortet sich die Frage, ob die Vorinstanz den Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint hat, – gleich wie auch im Anwendungsbereich des am 1. Septem- ber 2021 in Kraft getretenen Abkommens vom 1. Oktober 2018 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Bosnien und Herzegowina über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.191.1) – allein aufgrund der schwei- zerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 4).
C-4822/2020 Seite 8 4. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche- nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumut- bare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungs- massnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min- destens zu 40% arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b), und nach Ablauf die- ses Jahres zu mindestens 40% invalid (i.S.v. Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Zusätzlich kumulativ zu erfüllende Vorausset- zung für einen Rentenanspruch ist, dass der Versicherte im Sinne von Art. 36 Abs. 1 IVG beim Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge an die Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, was vorliegend unbestritten der Fall ist (Art. 8 Bst. b des Sozialversicherungsabkommens; BGE 131 V 390 E. 5 ff.; Kreisschrei- ben über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV/EL [KSBIL], gültig ab 4.4.2016, S. 25 f Ziff. 3005; IVSTA-act. 34). 4.3 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Mona- ten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1
C-4822/2020 Seite 9 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters- jahrs folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). 4.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4, 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Aus- künfte eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 m.w.H.). 4.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation ein- leuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten be- gründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 133 V 450 E. 11.1.3, 125 V 351 E. 3a). Zudem muss der Arzt oder die Ärztin über die notwendigen fachlichen Qua- lifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). 4.6 Soll über einen Rentenanspruch – ohne Einholung eines externen Gut- achtens gemäss Verfahren nach Art. 44 ATSG – im Wesentlichen oder so- gar ausschliesslich gestützt auf vom Versicherungsträger intern eingeholte medizinische Unterlagen entschieden werden, so sind an die Beweiswür- digung strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche- rungsinternen ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzu- nehmen sind (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteile des BGer 9C_730/2018 vom 27. März 2019 E. 5.1.2, 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.2, Urteil des BVGer C-5025/2018 vom 24. September 2020 E. 4.5.3). 4.7 Geht es um psychische Erkrankungen wie eine anhaltende somato- forme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Lei- den (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen (BGE 143 V 409 und 418), so sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systemati- sierte Indikatoren (Beweisthemen und Indizien) beachtlich, die es – unter
C-4822/2020 Seite 10 Berücksichtigung von leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren wie auch von Kompensationspotentialen (Ressourcen) – erlauben, das tat- sächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1, 145 V 361 E. 3.1). 5. 5.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 21. August 2020 und in ihrer Vernehmlassung auf Grundlage der RAD-ärztlichen Stel- lungnahmen vom 30. April 2020 (IVSTA-act. 56) und vom 19. August 2020 (IVSTA-act. 68) festgehalten, dass aus den Akten hervorgehe, der Be- schwerdeführer sei vom 8. Juli 2017 (Bronchopneumonie mit Legionellen- Sepsis) bis zum 31. März 2018 (circa sechs Monate Rekonvaleszenz, drei Monate aufbauende Eingliederung) vollumfänglich arbeitsunfähig in der Ausübung sämtlicher Tätigkeiten gewesen. Trotz dieser Gesundheitsbe- einträchtigung sei ihm ab dem 1. April 2018 eine gewinnbringende Tätigkeit in rentenausschliessender Weise wieder zumutbar. Daher liege im vorlie- genden Fall keine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit wäh- rend eines Jahres vor (IVSTA-act. 69). Die Entscheide ausländischer So- zialversicherungen seien für die schweizerische Invalidenversicherung nicht bindend. 5.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, es seien nicht alle Umstände und Tatsachen in Verbindung mit seinem Gesundheitszu- stand in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt – mithin der Sachver- halt unvollständig festgestellt – und der Invaliditätsgrad nicht richtig beur- teilt worden. Bei einer etwaigen beruflichen Tätigkeit verschlechtere sich seine Lage. Er leide seit vielen Jahren an verschiedenen, ernsthaften und schweren Erkrankungen, weshalb er keine Arbeit verrichten könne. Eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 80% hätten auch die zuständigen Or- gane in Bosnien-Herzegowina festgestellt. Er habe Anspruch auf rechts- gleiche Behandlung. In seiner Replik brachte der Beschwerdeführer erst- mals vor, ein viel höheres Salär im von ihm zuletzt ausgeübten Beruf be- zogen zu haben, ohne dafür Belege beizufügen. Zudem legte er drei Arzt- berichte bei (BVGer-act. 3 und 19 samt Beilagen 1-3). 5.3 In ihrer Duplik anerkannte die Vorinstanz aufgrund der neu vorgelegten medizinischen Berichte und gestützt auf die in der Folge eingeholte RAD- Stellungnahme vom 26. März 2021 (BVGer-act. 23), dass die sich daraus ergebende neue Nebendiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Sinne von degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit
C-4822/2020 Seite 11 Diskusprotrusionen ab 11. Februar 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 10% in der bisher ausgeübten Tätigkeit bewirke. Hingegen werde die Arbeitsfä- higkeit in angepassten Tätigkeiten nicht beeinflusst und bleibe vollzeitlich zumutbar. Dabei handle es sich um eine Verschlechterung des Gesund- heitszustands, die nach dem Datum der angefochtenen Verfügung liege (BVGer-act. 21). 5.4 Mit Stellungnahme vom 21. Mai 2021 kritisierte der Beschwerdeführer unter anderem, dass das mit Bosnien-Herzegowina geschlossene Sozial- versicherungsabkommen nicht angewendet werde und er seiner Ansicht nach im Sinne von Art. 14 EMRK (SR 0.101) Diskriminierung erfahre. Zu- dem wies er darauf hin, dass er hinsichtlich Corona-Pandemie zur Gruppe mit dem höchsten Risiko gehöre und deshalb eingeschränkt mobil sei. 6. Den medizinischen Akten lässt sich zum Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers im für die Beurteilung eines allfälligen Rentenanspruchs massgebenden Zeitraum (8. Juli 2017 und 21. August 2020) Folgendes entnehmen: 6.1 6.1.1 Aus einem undatierten kardiologischen Bericht von Prim. Dr. Mag. F., Facharzt für Innere Medizin und Kardiologe, sowie Prim. Dr. G., Fachärztin für Innere Medizin, geht hervor, dass der Be- schwerdeführer bereits im Jahr 2006 wegen Spontanpneumothorax in Be- handlung gewesen sei. Bei der Aufnahme sei er dyspnoisch (mit erschwer- ter Atmung), tachypnoisch (schnell atmend) und kardial dekompensiert ge- wesen. Zudem habe er eine blass-gelbliche Hautfärbung aufgewiesen und allgemein den Eindruck eines schwerkranken Patienten geweckt. Bei Aus- kultation höre man in der Lunge links Bronchialatmung mit beidseitigem basalen Rasselgeräuschen beim Einatmen. Die Leber sei vergrössert und schmerzhaft tastbar. Es beständen pastöse Ödeme an beiden Unterschen- keln mit trophischen Störungen und petechialen Einblutungen an den Füs- sen (IVSTA-act. 15). 6.1.2 Am 24. Juli 2017 veranlasste Dr. med. H._______ (Fachausrichtung unbekannt) eine CT-Bildgebung des Brustkorbs (IVSTA-act. 16). 6.1.3 Im undatierten, nicht unterzeichneten Austrittsbericht des Allgemein- spitals in D._______ ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom
C-4822/2020 Seite 12 8. Juli bis 18. Juli 2017 in der Intensivstation behandeln worden war, nach- dem die Abteilung für Innere Medizin, Einheit Kardiologie, ihn wegen Ersti- ckungsanfällen, Schwellungen am Unterschenkel, Fieberanfällen, allge- meiner Schwächeanfälle und Mattigkeit überwiesen hatte (vgl. auch IV- STA-act. 16 S. 3, 27 S. 3). Während des Spitalaufenthalts vom 18. bis 27. Juli 2017 sei er drei Tage in der Intensivstation des Instituts für Lun- generkrankungen in C._______ behandelt und danach in die zweite Ebene der Intensivstation verlegt worden. Am zweiten Tag dieses Aufenthalts sei eine Legionelleninfektion festgestellt worden. Der radiologische Befund habe im weiteren Verlauf eine Besserung, aber nur eine unvollständige Re- gression gezeigt. Bei ansonsten normalen körperlichen Befunden ertöne bei Perkussion ein sonores Lungengeräusch. Bei Auskultation höre man ein Atemgeräusch mit hochfrequentem Pfeifton in den oberen Teilen der Lunge, der nach dem Husten zeitweise aufhöre. Die Sauerstoffsättigung betrage 89% (IVSTA-act. 17, 27 S. 3). 6.1.4 Im CT-Befund des Thorax und des Unterleibs vom 17. August 2017 wies der Befund im Vergleich zu den Aufzeichnungen der vorherigen CT- Untersuchung auf eine geringfügige Regression hin. Es zeigten sich im rechten oberen Lungenlappen lateral und subpleural eine Zone im Aus- mass von ca. 5 x 3 cm, mit einer Abszedierungszone, perifokal im rechten Lungenlappen eine fleckig-lineare Zone einer Parenchymveränderung, im apikalen Segment des unteren rechten Lungenlappens, unmittelbar an der Subinzision, eine kleinere Zone einer Parenchymveränderung im Ausmass von ca. 12 mm. Links basal lateral und peripher subpleural bestand zudem eine unregelmässige Konsolidierungszone im Ausmass von 6.5 x 2 cm mit Anzeichen einer Abszessbildung. Im Lungenparenchym kamen beidseits ausgeprägte bullöse, emphysematöse Veränderungen zur Darstellung. Im linken Pleuralraum zeigte sich ein Erguss mit einer Breite im Basisbereich von 30mm. Die linke Niere wies eine 7mm grosse kortikale Zyste auf. Im Retroperitoneum zeigten sich viele winzige Lymphknoten. Auf den darge- stellten Knochenstrukturen waren degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule sichtbar (IVSTA-act. 18). 6.1.5 Bei einer rheumatologischen Untersuchung vom 1. September 2017 wurde über folgende Diagnosen berichtet:
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C-4822/2020 Seite 14 der Brustwirbelsäule und weitere geringfügige Veränderungen der Brust- wirbelsäule (IVSTA-act. 23). 6.1.11 Bei der Untersuchung vom 23. Januar 2018 klagte der Beschwer- deführer über Schmerzen in den kleinen Hand- und Fussgelenken und in den Knien. In der Lunge sei ein diffus-schwaches Atemgeräusch hörbar gewesen, überwiegend in den linken unteren Segmenten (IVSTA-act. 19). Daher leitete Dr. I., Fachärztin für Innere Medizin, Rheumatologie, eine Ultraschalluntersuchung beider Hände in die Wege (IVSTA-act. 24). 6.1.12 Bei der Kontrolluntersuchung vom 19. April 2018 stellte Dr. I. die Diagnosen eines exazerbierten chronischen Zervikal- Syndroms, exazerbierten chronischen Lumbalsyndroms und einer Fettle- ber. In Observanz sei ein beidseitiger Fersensporn, eine schwere Mitral- klappeninsuffizienz und eine Lipidstoffwechselstörung. Der Beschwerde- führer klagte über Schmerzempfindlichkeit in den kleinen Handgelenken, in den Knien, in den Schultern (leicht), in der Plantarseite beider Fersen sowie in der Hals- und Lendenwirbelsäule (IVSTA-act. 26). 6.1.13 Am 30. Mai 2018 wurde ein Gutachten der erstinstanzlichen Gut- achterstelle in D._______ erstellt, wonach die Behandlung noch nicht ab- geschlossen sei (liegt nicht bei den Akten, Hinweis in IVSTA-act. 27 bezie- hungsweise 64). 6.1.14 Bei der Kontrolluntersuchung vom 3. Juli 2018 schilderte der Be- schwerdeführer gegenüber Dr. I._______ Schmerzen in den Knien und in den kleinen Hand- und Fussgelenken, sowie einer Morgensteife von 60- 120 Minuten. Der Ultraschallbefund der Hände führte keine Anzeichen ei- ner Synovitis zutage (IVSTA-act. 24). 6.1.15 Nach einer neuerlichen Begutachtung des Beschwerdeführers am 9. Juli 2018 durch Dr. E., Physiater, von der Gutachtenstelle zwei- ter Instanz lag gemäss Bericht vom 26. Juli 2018 seit dem 30. Mai 2018 eine (bleibende) Arbeitsunfähigkeit von 80% vor (IVSTA-act. 27 bezie- hungsweise 64 S. 2 ff.). Im Bericht stellte Dr. E. folgende Diagno- sen:
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C-4822/2020 Seite 16 Thoraxwand eine bandförmige Veränderung – die Folge eines alten ent- zündlichen Prozesses (IVSTA-act. 48). 6.2.2 Im neuropsychiatrischen Bericht vom 17. September 2018 hielt Prim. Dr. K., Facharzt für neurologische und seelische Erkrankungen, fest, dass der Beschwerdeführer subjektiv über Schwäche, Müdigkeit, schlechten Schlaf, schlechte Stimmung und Besorgnis klage. Eine Unter- suchung anhand der Hamilton-Skala zeige ein Ergebnis von 22, was eine schwere Depression darstelle. Prim. Dr. K. verordnete daraufhin eine medikamentöse Therapie mit einem Antidepressivum (IVSTA-act. 49). 6.2.3 Bei der Kontrolluntersuchung vom 8. Januar 2019 stellte Prim. Dr. K._______ fest, dass der Beschwerdeführer das verordnete Medika- ment eine Zeit lang eingenommen und die Therapie in Eigeninitiative ab- gebrochen habe, nachdem er sich besser gefühlt habe. Jetzt fühle er sich schlecht. Die Medikation wurde daraufhin wieder aufgenommen (IVSTA- act. 50). 6.2.4 Im pneumologischen Untersuchungsbericht vom 22. März 2019 be- richtete der untersuchende Pneumologe, dass eine weitere Therapie von pneumologischer Seite nicht erforderlich und eine Kontrolluntersuchung nur bei Bedarf notwendig sei. Der Beschwerdeführer klage weiterhin über Ermüdung und stechende Schmerzen in der linken Brustkorbseite in den Nachmittagsstunden, der spontan ohne Therapie abklinge. Ansonsten prä- sentierten sich die Befunde vergleichbar wie bei der Voruntersuchung (IV- STA-act. 51). 6.2.5 Im Bericht über die fachärztliche Untersuchung des Internisten Dr. L._______ vom 26. März 2019 berichtete der Beschwerdeführer eben- falls über ein 15-20 Minuten langes Stechen in der linken Brustkorbseite, das seit circa sieben bis acht Tagen bestehe, hauptsächlich in den Nach- mittagsstunden auftauche und spontan vergehe. Zudem bestehe eine Er- müdung auch bei kleinen Anstrengungen. Sonstige Beschwerden im Or- gansystem wurden verneint. Dr. L._______ empfahl eine kardiologische Untersuchung und im Falle stärkerer Beschwerden eine Meldung bei der Notfallabteilung (IVSTA-act. 52). 6.2.6 Dr. K._______ berichtete bei den Kontrollterminen am 22. Juni 2019 und 18. August 2019 über eine gute Remission und schrittweisen Demis- sion der medikamentösen Therapie (Auszüge aus der Krankengeschichte des Beschwerdeführers, IVSTA-act. 53).
C-4822/2020 Seite 17 6.2.7 Gemäss Bericht vom 18. Februar 2020 untersuchte Prof. Dr. M._______ (Fachausrichtung unbekannt) den Beschwerdeführer we- gen einer früher gestellten Diagnose einer nicht definierten systemischen Bindegewebserkrankung. Zudem habe der Beschwerdeführer über Schmerzen im Kreuz und den grossen Gelenken geklagt. Aus der mitge- brachten medizinischen Dokumentation gehe hervor, dass eine Untersu- chung beim Kardiologen erfolgt sei, wonach kein Pericarderguss vorliege und eine EF (Ejektionsfraktion) von 68% festgestellt worden sei. Es fänden sich keine Anzeichen einer peripheren Arthritis. Von rheumatologischer Seite seien weiterhin die medikamentöse Therapie und regelmässige Kon- trollen erforderlich. Zudem sei eine Untersuchung beim Facharzt für Pneumologie einschliesslich Lungenfunktionstests erforderlich. Für die bis- her ausgeübte Tätigkeit sei der Beschwerdeführer arbeitsunfähig (IVSTA- act. 54). 6.3 In der RAD-Stellungnahme vom 30. April 2020 hielt Dr. J._______ fol- gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:
C-4822/2020 Seite 18 einen behandelten erhöhten Blutdruck, eine anamnestische Leberschwä- che (ohne medizinische Unterlagen dazu), ein thorakales Stechen für kurze Zeit am Tag seit einer Woche und normale Laborwerte berichtet. Subjektiv bestehe Ermüdung auch bei kleineren Anstrengungen. In den Untersu- chungsbefunden der Pneumologie vom 22. März 2019 gebe es keine Auf- fälligkeiten. Dr. K._______ habe am 17. September 2018 über eine anhand der Hamilton Skala erhobene schwere Depression berichtet und ein Anti- depressivum verschrieben. Der Schweregrad der möglichen Depression sei aufgrund der Anamnese und des Verlaufs aber kaum als schwer zu betrachten. Der Beschwerdeführer habe die Medikamente wegen der gu- ten Wirkung bald wieder abgesetzt. Prof. Dr. M._______ habe bei der Un- tersuchung der Gelenke ausser einer Druckdolenz im Handgelenk und Fin- gerbereich kaum Befunde erhoben. Auch die Herzfunktion sei mit EF 68% normal. Der Verlauf nach der Legionellenpneumonie mit Sepsis ab 8. Juli 2017 sei prolongiert gewesen, aber schlussendlich habe der Beschwerde- führer doch mehrheitlich unauffällige Untersuchungsbefunde gezeigt. Seine rasche subjektive Ermüdung könne auch auf eine Dekonditionierung zurückzuführen sein. Ein halbes Jahr zur Rehabilitation sei durchaus rea- listisch. Danach könne der Einstieg in die berufliche Tätigkeit aufsteigend als möglich angesehen werden. Die angestammte Tätigkeit sei möglich, wenn sie bis mittelschwer sei. Damit werde der subjektiven Ermüdung und den Beschwerden der Gelenke Rechnung getragen (IVSTA-act. 56). 6.4 Im Vorbescheidverfahren reichte der Beschwerdeführer keine neuen medizinischen Unterlagen ein. Das Gutachten von Dr. E._______ lag be- reits vor (IVSTA-act. 27). In ihrer Stellungnahme vom 19. August 2020 (IV- STA-act. 68) beurteilte RAD-Ärztin Dr. J._______ die gesundheitliche Situ- ation des Beschwerdeführers bei gleichbleibenden Diagnosen wie in der vorherigen RAD-Stellungnahme dahingehend, dass sich keine Änderung der bisherigen Einschätzung aufdränge. Der Beschwerdeführer habe sich wieder erholt und erhebliche Residuen könnten aus den Unterlagen nicht abgeleitet werden. Dass in Zukunft altersbedingt Veränderungen eintreten könnten mit mehr Komorbiditäten sei eine gängige Erfahrung und nicht grundsätzlich IV-relevant. 6.5 Im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer mit seiner Replik vom 18. Februar 2020 beziehungsweise 25. Februar 2021 (BVGer- act. 19) drei weitere medizinische Berichte ein: 6.5.1 Im fachärztlichen rheumatologischen Untersuchungsbericht vom 11. März 2020 hielt Dr. I._______ fest, wegen einer eventuellen Biopsie der
C-4822/2020 Seite 19 Veränderungen unter der Haut im Bereich des Brustbeins und der Lumbal- region rechts sei eine Untersuchung durch einen Chirurgen angezeigt (BVGer-act. 19, Beilage 1). 6.5.2 Vom 21. bis 23. Juli 2021 hielt sich der Beschwerdeführer zur chirur- gischen laparoskopischen Gallenblasenentfernung in der chirurgischen Abteilung des Spitals "O." in D. auf, die am 22. Juli 2021 durchgeführt wurde (BVGer-act. 19, Beilage 2). 6.5.3 Im rheumatologischen Bericht vom 11. Februar 2021 diagnostizierte Dr. I._______ eine Krankheit mit Systembeteiligung des Bindegewebes, nicht näher bezeichnet (M35.9). Der Beschwerdeführer klage weiterhin über Schmerzen in den Handgelenken, Knien und Kreuz (oben links). Es bestehe eine morgendliche Steifheit von ungefähr einer Stunde und mor- gens ein unproduktiver Husten. Im September 2020 habe er eine Bewusst- seinskrise erlitten. Nebst ansonsten unauffälligen objektiven Befunden er- hob Dr. I._______ bei einem Finger-Boden Abstand von etwa 35cm einen beidseits positiven Lasègue bei etwa 60° sowie eine leicht erniedrigte Druckkraft der linken Hand. Die verschriebenen Medikamente nehme der Beschwerdeführer ein, nur Medrol habe er seit einer Operation der Gallen- blase im letzten Juli abgesetzt. Dr. I._______ forderte Röntgenbilder beider Hände, Füsse und Fersenknochen, immunologische Analysen sowie Un- tersuchungen durch Ophtalmologen, Neurologinnen und Pneumologen an, um eine erneute Untersuchung in vier bis sechs Wochen in Kenntnis der angeforderten Befunde und neuen Laboranalysen durchzuführen (BVGer- act. 19, Beilage 3). 6.6 Die Vorinstanz legte daraufhin (in Hinblick auf die Duplik) der RAD- Ärztin Dr. J._______ die neu eingereichten medizinischen Unterlagen vor. Sie sollte dazu Stellung nehmen, ob es bei ihrer bisherigen Beurteilung verbleibe oder ob diese eine Änderung erfahre und ob eine neue Untersu- chung des Beschwerdeführers notwendig sei. Dr. J._______ hielt in der RAD-Stellungnahme vom 26. März 2021 fest, die Untersuchungsbefunde würden zum Teil nur berichtet, lägen aber nicht selbst vor. Der fachärztliche rheumatologische Untersuchungsbericht von Dr. I._______ vom 11. März 2020 lasse sich schwerlich mit einem chronischen cervikalen und thoraka- len Syndrom vereinbaren, der Beschwerdeführer sei beschwerdefrei. Eine Vorwölbung der Disci sei angesichts des Alters zu erwarten und sollte keine Beschwerden machen. In der Diagnoseliste sei zudem nur noch von einer leichten Trikuspidalinsuffizienz die Rede. Die Beschwerden hätten sich im Verlauf auch gewandelt. In den letzten Berichten werde über Rücken-
C-4822/2020 Seite 20 Nackenbeschwerden, Schmerzen in den kleinen Gelenken der Hände und Füsse, einer Morgensteifigkeit, welche auch ohne Steroide nur noch eine Stunde betrage, aber kaum ein Korrelat in den Untersuchungen finde, be- richtet. Eine Einschränkung aus dem pneumologisch-kardiologischen Be- reich scheine nicht mehr vorzuliegen, die Auswurffraktion (EF) habe sich bereits im Februar 2020 als normal dargestellt. Die von der Rheumatologin im Heimatland angeforderten Untersuchungen seien wohl nicht durchge- führt worden. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für eine mittel- schwere Tätigkeit werde nicht in Frage gestellt wegen anamnestischen Rückenproblemen mit positivem Lasegue-Test bei 60°, aber nur 38cm Finger-Boden-Abstand und der eventuell vorhandenen Heberdenarthrose der Finger. Dauersitzen sei nicht günstig, es sollten Positionswechsel mög- lich sein, was Pausen oder andere Tätigkeiten als Fahren entspreche im angestammten Beruf. Die Belastung solle mittelschwer nicht übersteigen. Für die regelmässigen Pausen würden 10% bejaht, auch wenn die Rücken- probleme in der Regel phasenweise aufträten. Eine leichte Tätigkeit in Wechselbelastung sei möglich. Die stündige Morgensteifigkeit könne durch eine entsprechende Aufstehzeit berücksichtigt werden. Die Dauermedika- tion mit Steroiden habe dem Beschwerdeführer offenbar nicht genügend Verbesserung gebracht, er habe sie unterbrochen. Ob eine Wiederauf- nahme der Medikation Sinn mache, sei nicht hier zu diskutieren. 7. Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, dass der Beschwerdeführer seit sei- ner Erkrankung ab 8. Juli 2017 vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen sei. Nach einer Rekonvaleszenzzeit von sechs Monaten und einer aufbauen- den Eingliederung von drei Monaten sei der Beschwerdeführer ab 1. April 2018 in der Lage, wieder eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in allen bis mittelschweren Tätigkeiten aufzunehmen. Umstritten und zu prüfen ist zu- nächst, ob sich der medizinische Sachverhalt als genügend abgeklärt er- weist. 7.1 Die Vorinstanz stützt sich im Wesentlichen auf die Stellungnahmen ih- rer RAD-Ärztin Dr. J._______, die den Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht, sondern eine reine Aktenbeurteilung vorgenommen hat. Die Stellungnahmen des RAD müssen den allgemeinen beweisrechtlichen An- forderungen an einen ärztlichen Bericht genügen. Erfolgt keine eigene Un- tersuchung durch den RAD, können ihre Stellungnahmen wie Aktengutach- ten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich fest- stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche
C-4822/2020 Seite 21 Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Ur- teile des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 2.2, 9C_730/2018 vom 27. März 2019 E. 5.1.3 und Urteil des BVGer C-2517/2016 vom 4. Februar 2019 E. 7.2). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 f. m.H.; Urteil des BGer 8C_699/2018 vom 28. August 2019 E. 3 und 4.1.1 u.a. m.H.a 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 [beide betreffend Unfallversiche- rung]; Urteil des BGer 9C_730/2018 vom 27. März 2019 E. 5.1.2 m.w.H.). Zu prüfen ist somit, ob es die vorliegenden medizinischen Akten aus Bosnien-Herzegowina der RAD-Ärztin erlaubten, sich ein umfassendes Bild der gestellten Diagnosen, der gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Verlauf und gegenwärtiger Status) und deren Auswirkungen auf die Ar- beitsfähigkeit zu machen, und ob ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar und schlüssig sind. 7.2 Aus den ärztlichen Berichten und Gutachten aus Bosnien-Herzegowina ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht an ver- schiedenen gesundheitlichen Beschwerden leidet (Folgeerscheinungen der beidseitigen Lungenentzündung mit Pleuraergüssen und Sepsis, Be- schwerden des Herz-Kreislauf-Systems, Leberschaden und Beschwerden an der Brust- und Lendenwirbelsäule), die mehrere medizinische Fachge- biete (Kardiologie, Rheumatologie, Pneumologie) tangieren und gemäss der Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. J._______ (vgl. RAD-ärztliche Stel- lungnahme vom 30. April 2020 [IVSTA-act. 56]) zumindest für eine gewisse Zeit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hatten. Darüber hinaus hat der behan- delnde Neuropsychiater Dr. K._______ in Bosnien-Herzegowina eine (schwere) Depression diagnostiziert, die zeitweise mit Antidepressiva be- handelt wurde (IVSTA-act. 49 f. und 53). Damit liegen mehrere Faktoren vor, die sich (potenziell) auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken. Bei komplexen gesundheitlichen Beeinträchtigungen muss die Einschätzung der Leistungsfähigkeit grundsätzlich auf einer umfassenden, die Teilergebnisse verschiedener medizinischer Disziplinen integrierender Grundlage erfolgen. Zweck solcher interdisziplinären Gutachten ist es, alle relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erfassen und die sich daraus je einzeln ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in ein Gesamtergebnis zu fassen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.4, 143 V 124 E. 2.2.4). Insbesondere beim Zusammenwirken von physischen und psy- chischen Beeinträchtigungen ist es nicht gerechtfertigt, die somatischen und psychischen Befunde isoliert abzuklären. Vielmehr ist eine interdiszip- linäre Untersuchung durchzuführen (Urteil des BGer 8C_168/2008 vom
C-4822/2020 Seite 22 11. August 2008 E. 6.2.2 m.w.H.). Dem RAD standen für die Aktenbeurtei- lung zwar zahlreiche ärztliche Berichte und Gutachten zur Verfügung (vgl. oben E. 6); bei diesen handelt es sich allerdings nicht um allseitige Ein- schätzungen, welche das Zusammenwirken der verschiedenen Gesund- heitsbeeinträchtigungen berücksichtigten. 7.3 7.3.1 Hinsichtlich der somatischen Beschwerden hatte Dr. J._______ vor allem medizinische Unterlagen zur Verfügung, um sich ein Bild über die unmittelbaren gesundheitlichen Folgen der Legionelleninfektion zu ma- chen. Nach beidseitiger Lungenentzündung, Pleuraergüssen und kardiore- spiratorischer Insuffizienz am 8. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführer bis Dezember 2017 – das heisst, bis sich bei fibrösen Folgeerscheinungen die früher diagnostizierten Neubildungen in der Lunge vollständig zurückgebil- det hatten – engmaschig kontrolliert (vgl. oben E. 6.1.1-6.1.10). Eine Beur- teilung der Arbeitsfähigkeit findet sich in diesen ärztlichen Berichten nicht. Das Gutachten der erstinstanzlichen Gutachterstelle vom 30. Mai 2018, wonach die Behandlung noch nicht abgeschlossen sei, liegt nicht bei den Akten. Aus dem knapp dreiseitigen Formular-Gutachten der zweitinstanzli- chen Gutachterstelle von Dr. E._______ vom 26. November 2018 ist zwar zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ab 30. Mai 2018 zu 80% (blei- bend) arbeitsunfähig sei. Die Begründung fällt allerdings marginal aus und erfüllt die Anforderungen an ein schweizerisches umfassendes Gutachten, das sich mit der gesamten medizinischen Aktenlage auseinandersetzt, bei Weitem nicht. Die RAD-Ärztin stellte denn auch nicht auf die gutachterliche Einschätzung von Dr. E._______ ab, sondern ging in eigener Beurteilung davon aus, dass der Beschwerdeführer ab 1. April 2018 (nach einer sechs- monatigen Rekonvaleszenz und dreimonatigen aufbauenden Eingliede- rung) vollumfänglich arbeitsfähig sei (RAD-ärztliche Stellungnahme vom 30. April 2020 [IVSTA-act. 56]). Dabei wies sie auf das Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) hin, wonach neben der Voraussetzung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 40% während des Wartejahres die versicherte Person – damit ein Renten- anspruch entsteht – weiterhin mindestens zu 40% erwerbsunfähig sein müsse (Rz. 2020). Die pneumologischen Therapien wurden im März 2019 abgeschlossen und Kontrolluntersuchungen nur noch bei Bedarf angesetzt (vgl. IVSTA-act. 51). Dennoch empfahlen Prof. Dr. M._______ – trotz nor- maler Auswurffraktion (EF 68%) – im Bericht vom 18. Februar 2020 (IV- STA-act. 54) und Dr. I._______ im Untersuchungsbericht vom 11. Februar
C-4822/2020 Seite 23 2021 (BVGer-act. 19, Beilage 3) eine pneumologische Untersuchung ein- schliesslich Lungenfunktionstests beziehungsweise Untersuchungen durch einen Pneumologen. Arztberichte über die angeforderten Untersu- chungen der Lunge liegen nicht vor. Zwar ist trotz prolongiertem Verlauf der Legionellenpneumonie in den vorhandenen Akten eine fortlaufende Verbesserung des Gesundheitszustands ersichtlich, wie dies Dr. J._______ grundsätzlich ebenfalls feststellt. Doch fehlen aktuelle Arzt- berichte, die den Verlauf seit Februar 2020 dokumentieren. Hinsichtlich des Einflusses auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers blieb die Akten- lage ebenfalls unvollständig und die RAD-ärztliche Beurteilung von Dr. J._______ vermag bei fehlender Stütze in den Akten nicht alleine als Grundlage für eine solche Beurteilung zu dienen. 7.3.2 Im Januar 2018 klagte der Beschwerdeführer erstmals über Schmer- zen in den kleinen Hand- und Fussgelenken sowie in den Knien. Im Juli 2018 trat das Symptom einer Morgensteife von 60-120 Minuten hinzu (IV- STA-act. 24). Es bestand ein nicht erhärteter Verdacht auf eine systemi- sche Erkrankung (IVSTA-act. 27 S. 3 beziehungsweise 64 S. 2 ff.). Diese rheumatologischen Beschwerden wurden in den RAD-Stellungnahmen vom 19. August 2020 vom 30. April 2020 – wenn überhaupt – nur marginal erwähnt, obwohl sie dem Beschwerdeführer gemäss Gutachter Dr. E._______ im November 2018 grössere Probleme verursachten, als die Beschwerden des Herz- Kreislauf-Systems (IVSTA-act. 27 beziehungs- weise 64 S. 2 ff.). Erst in der RAD-Stellungnahme vom 17. März 2021 äus- serte sich Dr. J._______ näher zu den vorgenannten Beschwerden (BVGer-act. 23). Es ist daher auch hier zum Verfügungszeitpunkt noch nicht von einem feststehenden medizinischen Sachverhalt auszugehen, weshalb sich weitere Abklärungen aufdrängen. 7.3.3 Die vom Beschwerdeführer beschriebene rasche Ermüdung führte die RAD-Ärztin auf eine mutmassliche Dekonditionierung zurück (IVSTA- act. 56). Eine solche Schlussfolgerung ist spekulativ und hätte auf eigenen Untersuchungen basieren müssen, zumal sie in den medizinischen Akten keine Grundlage findet. Vorliegend ist unklar und abzuklären, ob die Ermü- dung auf eine allfällige Dekonditionierung, psychische oder physische Ur- sachen zurückzuführen ist. 7.3.4 Dr. L._______ empfahl in seinem internistischen Bericht vom 26. März 2019 eine kardiologische Untersuchung, da der Beschwerdefüh- rer über ein 15-20 Minuten langes Stechen in der linken Brustkorbseite ge- klagt hatte. Eine Untersuchung beim Kardiologen ist gemäss Bericht von
C-4822/2020 Seite 24 Prof. Dr. M._______ vom 18. Februar 2020 (IVSTA-act. 54) zwar erfolgt, doch steht in den vorinstanzlichen Akten dazu kein kardiologischer Bericht zur Verfügung. 7.4 In psychischer Hinsicht erwähnte Dr. J._______ zwar, dass Dr. K._______ in seinem Bericht vom 17. September 2018 (IVSTA-act. 49) eine schwere Depression anhand der Hamilton Skala festgestellt habe, zweifelte aber deren Schweregrad an. Dies, obwohl der Beschwerdeführer (auch nach eigenmächtigem Absetzen weiterhin) Antidepressiva einneh- men musste (IVSTA-act. 50, 56). Aufgrund des Verlaufs trat insoweit eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands ein, als Dr. K._______ im August 2019 von einer guten Remission sprach und die Medikation abgesetzt werden konnte (vgl. IVSTA-act. 53). Diese Feststel- lungen beruhen jedoch auf Auszügen aus der Krankengeschichte. Weitere Berichte, die einen lückenlosen, fachärztlich erhobenen psychiatrischen Befund erheben, liegen nicht vor. Die Voraussetzungen für eine blosse Ak- tenbeurteilung durch den RAD können daher auch in psychiatrischer Hin- sicht nicht als gegeben erachtet werden. Sollte eine depressive Erkran- kung vorliegen und auch die Ausprägung der Diagnose geklärt sein, ist es, wie das Bundesgericht in BGE 143 V 409 erwogen hat, sach- und system- gerecht, leichte bis mittelschwere depressive Störungen ebenfalls einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Die- ses bleibt nur dann entbehrlich, wenn im Rahmen beweiskräftiger medizi- nischer Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (Urteil des BGer 9C_563/2017 vom 23. Feb- ruar 2018 E. 8.1). 7.5 Des Weiteren ist zwar der Verlauf in der ersten Zeit von Juli 2017 bis etwa September 2018 relativ kontinuierlich dokumentiert (Bericht von Dr. K._______ vom 17. September 2018 [IVSTA-act. 49]), doch die medi- zinische Berichterstattung weist ab diesem Zeitpunkt immer grösser wer- dende Lücken auf. Von Januar bis Juni 2019 liegen vier Arztberichte vor. Zwischen dem Bericht vom 22. Juni 2019 von Dr. K._______ und dem Be- richt vom 18. Februar 2020 von Prof. Dr. M._______ klafft bereits eine Lü- cke von acht Monaten. Seitdem reichte weder der Beschwerdeführer – trotz Aufforderung – neue medizinische Unterlagen ein, noch beschaffte sich die Vorinstanz solche im Rahmen ihrer Abklärungspflicht. Die medizi- nische Aktenlage erweist sich daher insbesondere im Zeitraum zwischen Juni 2019 und August 2020 (Verfügungszeitpunkt) als äusserst dünn – es
C-4822/2020 Seite 25 liegt einzig ein Arztbericht vom 18. Februar 2020 von Prof. Dr. M._______ vor. Damit fehlt es von vornherein an einer vollständigen medizinischen Aktenlage. Insgesamt sind in den Akten viele Berichte nicht direkt vorlie- gend, sondern es wird lediglich indirekt über sie berichtet, wie dies Dr. J._______ zutreffend festhält (RAD-ärztliche Stellungnahme vom 26. März 2021 [BVGer-act. 23]). Dasselbe gilt folglich auch für einige Diag- nosen; So etwa über eine berichtete zunächst schwere, später leichte Mit- ralklappen- beziehungsweise Trikuspidalinsuffizienz (IVSTA-act. 26), oder eine aktenanamnestisch bestehende Leberschwäche. Auch hier sind die vollständigen Akten einzuholen. 7.6 Zudem liegen aufgrund der Berichte der behandelnden (Fach-)Ärzte Hinweise dafür vor, dass sich der gesundheitliche Zustand des Beschwer- deführers seit Erlass der rentenablehnenden Verfügung vom 21. August 2020 verschlechtert hat. In ihrer letzten Stellungnahme bestätigt dies RAD- Ärztin Dr. J., indem sie ab 11. Februar 2021 eine Arbeitsunfähig- keit von 10% in der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers schätzt (BVGer-act. 23). Auch diese Arbeitsfähigkeitsschätzung ist insofern wider- sprüchlich, da Dr. J. einerseits in den vorherigen RAD-Stellung- nahmen stets davon ausging, die bisherige Tätigkeit sei – wie alle Ver- weistätigkeiten – weiterhin durchführbar sofern es sich um eine bis mittel- schwere Tätigkeit handle. Andererseits waren eine Osteoarthritis, Skolio- sen und weitere degenerative Entwicklungen in der Brust- und Lendenwir- belsäule (teilweise auch an den Sakroiliakalgelenken) bereits ab August 2017 aktenkundig und ein chronisches Zervical- und Lumbalsyndrom diag- nostiziert worden (IVSTA-act. 18 -23). Von dieser Diagnose rückt Dr. J._______ in der RAD-Stellungnahme vom 17. März 2021 wieder ab, begründet die Arbeitsunfähigkeit von 10% aber dennoch mit dem erhöhten Pausenbedarf wegen des degenerativen Rückenleidens. Auch hier er- scheinen weitere Abklärungen angezeigt. 7.7 Die behandelnden (Fach-)Ärzte empfahlen darüber hinaus mehrere weitere Untersuchungen. Dr. I._______ forderte am 11. Februar 2021 Röntgenbilder beider Hände, Füsse und Fersenknochen, immunologische Analysen sowie unter anderem Untersuchungen durch Ophtalmologen und Neurologen (BVGer-act. 19, Beilage 3). Danach wollte sie in Kenntnis der angeforderten Befunde und Laboranalysen in vier bis sechs Wochen eine erneute Untersuchung durchführen. Dr. J._______ nimmt dahingehend Bezug auf die von Dr. I._______ angeforderten Untersuchungen, als sie
C-4822/2020 Seite 26 festhält, dass diese wohl nicht durchgeführt worden seien. Die entspre- chenden medizinischen Untersuchungsberichte sind ebenfalls beizuzie- hen. 7.8 Schliesslich ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass aus den bisherigen erwerblichen Abklärungen der Vorinstanz (vgl. IVSTA-act. 9-12 und 28 f.) nicht schlüssig hervorgeht, ob es sich bei der angestammten Tä- tigkeit als LKW-Fahrer tatsächlich um eine mittelschwere Tätigkeit gehan- delt hat. Hierzu hat die Vorinstanz – zuhanden der Gutachter – unter Mit- wirkung des Gesuchstellers ein Stellenprofil zu erstellen, damit ersichtlich ist, welche Arbeiten welchen Schweregrades der Beschwerdeführer bis September 2011 als selbständiger LKW-Fahrer verrichtet hat. 7.9 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die medizinische Aktenlage un- vollständig ist. Den medizinischen Akten ist keine umfassende Darstellung der Befunde zu entnehmen. Es fehlt auch eine fachübergreifende, polydis- ziplinäre Gesamtschau der verschiedenen geltend gemachten somati- schen und psychischen Beeinträchtigungen beziehungsweise der allenfalls darauf zurückzuführenden Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähig- keit (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.4). Überdies bestehen aus mehreren Grün- den Zweifel an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den RAD. Da- her kann auf die Aktenbeurteilungen des RAD als Grundlage für die Beur- teilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwer- deführers nicht abgestellt werden. Daraus folgt, dass die Vorinstanz den relevanten medizinischen Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt hat. Mangels einer zuverlässigen medizinischen Entscheidgrundlage ist es vor- liegend demzufolge nicht möglich, mit dem im Sozialversicherungsrecht er- forderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beur- teilen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe und ab wann der Beschwer- deführer im Rahmen der Rentenprüfung Anspruch auf eine ordentliche In- validenrente hat. 8. 8.1 Im vorinstanzlichen Verfahren sind infolge unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts (vgl. Art. 43 ff. ATSG und Art. 12 VwVG) entscheidwesentliche Aspekte vollständig ungeklärt ge- blieben. Da es an einer Gesamtbeurteilung fehlt und die Vorinstanz im vor- liegenden Rentenprüfungsverfahren selbst noch kein Gutachten eingeholt hat, sondern die RAD-Beurteilungen der vom Beschwerdeführer einge- reichten Berichte aus Serbien-Montenegro als ausreichend betrachtet hat,
C-4822/2020 Seite 27 steht einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklä- rungen nichts entgegen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Von der Einholung eines Gerichtsgutachtens oder Erhebung anderer Beweismassnahmen ist daher abzusehen. Überdies würde dem Beschwerdeführer mit dem Ver- zicht auf ein Administrativgutachten im Verwaltungsverfahren der doppelte Instanzenzug verwehrt (vgl. Urteil des BVGer C-1882/2017 vom 3. April 2018 E. 6.1). 8.2 Die Beschwerde ist folglich im Eventualantrag gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu- rückzuweisen ist. Die Vorinstanz ist anzuweisen, unter Berücksichtigung sämtlicher aktenkundiger Arztberichte sowie Beizug weiterer verfügbarer medizinischer Unterlagen ein interdisziplinäres Gutachten in den Fachdis- ziplinen Innere Medizin, Kardiologie, Pneumologie, Neurologie, Rheuma- tologie und Psychiatrie in der Schweiz einzuholen (bei Bedarf sind auch weitere Disziplinen einzubeziehen). Die gutachterliche Beurteilung allfälli- ger psychischer Leiden des Beschwerdeführers und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hat in Anwendung der Standardindikatoren gemäss neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu erfolgen (BGE 143 V 418; 143 V 409; 141 V 281). Im Rahmen der Begutachtung ist die Gutachter- stelle nach dem Zufallsprinzip gemäss Zuweisungssystem «Suisse- MED@P» zu ermitteln und dem Beschwerdeführer sind die ihm zustehen- den Mitwirkungsrechte einzuräumen (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). 9. 9.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der Be- schwerde führenden Partei (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1; 132 V 215 E. 6), weshalb dem obsiegenden Beschwerdeführer keine Verfah- renskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario). Der ge- leistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 9.2 Dem obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer, der in eigener Angelegenheit prozessiert, sind keine unverhältnismässig hohen Kosten respektive kein unverhältnismässig hoher Aufwand entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64
C-4822/2020 Seite 28 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegenden Vorinstanz ist auch keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contra- rio).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite)
C-4822/2020 Seite 29 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü- gung vom 21. August 2020 aufgehoben und die Streitsache zu weiteren Abklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwä- gungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Rohrer Della Batliner
C-4822/2020 Seite 30 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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