B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-4802/2013
U r t e i l v o m 8 . M a i 2 0 1 4 Besetzung
Einzelrichterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand
Altersrente.
C-4802/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. Der in Kosovo lebende, 1947 geborene kosovarische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) meldete sich am 6. September 2012 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) zum Bezug einer Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) für Per- sonen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz an (SAK-act. 1). B. Nach materieller Prüfung des Rentengesuchs stellte die SAK mit Verfü- gung vom 11. April 2013 fest, dass der Versicherte ab 1. Juni 2012 an sich Anspruch auf eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 316.– oder eine einmalige Abfindung von Fr. 64'046.– hätte. Sie wies den Ren- tenantrag jedoch mit der Begründung ab, dass im Verhältnis zu Kosovo ab dem 1. April 2010 kein zwischenstaatliches Abkommen mehr anwend- bar sei, weshalb der Versicherte mangels Wohnsitzes in der Schweiz nicht rentenberechtigt sei (SAK-act. 29). Eine dagegen erhobene Ein- sprache wies die SAK mit Entscheid vom 30. Juli 2013 ab (SAK-act. 34). C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit überwiese- ner Eingabe vom 19. August 2013 (Poststempel) Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer einmaligen Abfindung in der Höhe von Fr. 64'046.– (BVGer-act. 1). D. Der Beschwerdeführer bezeichnete auf entsprechende Aufforderung hin am 12. September 2013 eine Zustelladresse in der Schweiz (BVGer- act. 3) und reichte am 28. September 2013 eine Beschwerdeergänzung ein (BVGer-act. 6). E. Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 11. Oktober 2013 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 8), worauf der Schriftenwechsel mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2013 abgeschlossen wurde (BVGer-act. 9). F. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
C-4802/2013 Seite 3
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 85 bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG) und der Beschwerdeführer ist als Adressat des ange- fochtenen Einspracheentscheids beschwerdelegitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formge- recht eingereichte Beschwerde vom 19. August/28. September 2013 ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 30. Juli 2013, mit dem die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Altersrente bezie- hungsweise einer einmaligen Abfindung der schweizerischen AHV man- gels Vorliegen eines zwischenstaatlichen Abkommens zwischen der Schweiz und der Republik Kosovo abgewiesen hat. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer An- spruch auf Leistungen der schweizerischen AHV hat. 3. 3.1 Männer, welche das 65. Altersjahr und Frauen, welche das 64. Alters- jahr vollendet haben, haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommens-, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a und b AHVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG). 3.2 Ausländerinnen und Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht sind gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG nur rentenbe- rechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit keine abweichende zwischenstaatli- che Vereinbarung besteht.
C-4802/2013 Seite 4 4. 4.1 Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge und aufgrund der Akten (vgl. SAK-act. 1/1 und 2/5) kosovarischer Staatsangehöriger und wohnt in Kosovo. Die Voraussetzungen eines Wohnsitzes und gewöhnli- chen Aufenthalts in der Schweiz erfüllt er zweifellos nicht, weshalb er ge- mäss Art. 18 Abs. 2 AHVG eine Rentenberechtigung lediglich gestützt auf eine abweichende zwischenstaatliche Vereinbarung geltend machen könnte. 4.2 Wie das Bundesgericht in BGE 139 V 263 entschieden hat, ist das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversi- cherungsabkommen) ab 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anzuwenden. Da der Beschwerdeführer das ordentli- che Rentenalter am (...) 2012 erreicht hat und der Versicherungsfall da- mit nach dem 31. März 2010 eingetreten ist (vgl. Urteil des BGer 9C_53/2013 vom 6. August 2013 E. 3.2) ist das Sozialversicherungsab- kommen im vorliegenden Fall in zeitlicher Hinsicht nicht mehr anwendbar. Da der Beschwerdeführer im Übrigen auch keine Doppelbürgerschaft – welche eine allfällige Weiteranwendung des Abkommens mit sich bringen könnte (vgl. dazu Urteil des BGer 8C_109/2013 vom 9. Juli 2013 E. 5.1 und BGE 139 V 263 E. 9 ff. und E. 12.2) – geltend gemacht und bewiesen hat, gilt er als Angehöriger eines Nichtvertragsstaates. Folglich liegt hier keine abweichende zwischenstaatliche Vereinbarung im Sinn von Art 18 Abs. 2 AHVG vor. 4.3 Aus diesen Gründen hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Altersrente und auch nicht auf eine – ehemals mögliche – einmalige Abfindung (vgl. Art. 7 Bst. a des Sozialversicherungsabkommens) der schweizerischen AHV. Er ist jedoch auf die Möglichkeit der Rückvergü- tung der geleisteten AHV-Beiträge gemäss der Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (SR 831.131.12) auf- merksam zu machen. Dem Beschwerdeführer steht es offen, bei der Vor- instanz ein entsprechendes Gesuch um Prüfung der Anspruchsvoraus- setzungen der Beitragsrückvergütung einzureichen.
C-4802/2013 Seite 5 5. Die Beschwerde erweist sich nach dem Dargelegten als offensichtlich un- begründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85 bis Abs. 3 AHVG) und der vorinstanzliche Einspracheentscheid vom 30. Juli 2013 zu bestätigen ist. 6. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Ver- fahrenskosten zu erheben sind. Die obsiegende Vorinstanz hat als Bun- desbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Dem unterlie- genden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
C-4802/2013 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Michael Rutz
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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