Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-479/2010
Entscheidungsdatum
06.02.2012
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C­479/2010 Urteil vom 6. Februar 2012 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richterin Madeleine Hirsig­Vouilloz, Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth. Parteien A._______, Norwegen, vertreten durch Ernest Osmani, In der Ey 29, 8047 Zürich, Beschwerdeführer, gegen IV­Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond­Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenrente.

C­479/2010 Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1960 geborene, norwegische Staatsbürger A._______ arbeitete in den Jahren 1987 bis 1989 in der Schweiz. In dieser Zeit leistete er obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters­, Hinterlassenen­ und Invalidenversicherung (AHV/IV; act. 5 und 67). Im August 2007 stellte er bei der IV­Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: IVSTA) ein Gesuch um Gewährung einer schweizerischen Invalidenrente, da er seit dem Jahre 2000 krank sei (act. 1 und 3). B. Der IVSTA lagen bei der Prüfung des Leistungsbegehrens diverse medizinische Berichte aus den Jahren 2002, 2005, 2007 und 2008 vor, welche A._______ im Wesentlichen eine "Rückenkrankheit" mit Ausstrahlung bzw. degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule L4/L5, eine Gonarthrose, eine Bursitis am Knie, ein medialer Meniskus (Status nach Operation im Jahre 2004), eine Hypercholesterinämie sowie eine volle bzw. eine reduzierte Arbeitsfähigkeit bzw. eine Arbeitsunfähigkeit von 100% in der bisherigen Tätigkeit sowie in Verweisungstätigkeiten attestierten (act. 29, 35 bis 38, 40, 41, 46 bis 50, 52, 53 und 61 bis 66). C. Nach Einsicht in die vorliegenden medizinischen Unterlagen führte Dr. med. B._______ des IV­ärztlichen Dienstes in seiner Stellungnahme vom 13. Juli 2009 insbesondere aus, dass laut den nicht übersetzten medizinischen Attesten von Dr. med. C._______ vom 24. Juni 2008 und von Dr. med. D._______ vom 10. Juli 2002 bei A., welcher erst 49­jährig sei, degenerative Veränderungen ("v.a. radiol.") an der unteren LWS sowie eine beginnende Gonarthrose bei Meniscopathie und Operation im August 2004 vorlägen. In Norwegen habe man offenbar resigniert und die vorübergehende Berentung (Arbeitsfähigkeit 50%) in eine Dauerrente umgewandelt. Wie weit hier tatsächlich ein voll invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege, der eine generelle Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöge, sei nicht einfach zu sagen. Er bezweifle es. Zumindest einfache, leichte Arbeiten wären A. wohl zumutbar. Bevor man hier definitiv Stellung nehme, seien die beiden Atteste von Dres. med. C._______ und D._______ übersetzen zu lassen. Ferner sei mitzuteilen, ob Röntgenbilder der Kniegelenke vorlägen. Damit

C­479/2010 Seite 3 liesse sich wenigstens ein gewisser Anhaltspunkt bezüglich dem Ausmass einer allfälligen Gonarthrose erhalten (act. 68). D. In der Folge teilte der zuständige Sachbearbeiter der IVSTA Dr. med. B._______ mit, dass sich die geforderten Übersetzungen der Arztberichte im Dossier befänden. Röntgenbilder lägen leider keine vor (act. 69). E. Mit Stellungnahme vom 24. August 2009 kam Dr. med. B._______ zum Schluss, dass A._______ an Lumbalgien bei mässigen degenerativen Veränderungen, an einer leichten Gonarthrose bei Meniscopathie sowie an einer "Somatisierung, somatoforme Schmerzstörung?" leide und in der bisherigen Tätigkeit seit August 2004 zu 50% arbeitsunfähig sei, während er Verweisungstätigkeiten, die "wechselnd Gehen/Sitzen/Stehen" ausführbar seien, weiterhin vollschichtig ausüben könne (act. 70). F. Mit Vorbescheid vom 22. Oktober 2009 teilte die IVSTA A._______ im Wesentlichen mit, dass infolge der Gesundheitsbeeinträchtigung in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Arbeiter im Steinbruch eine Arbeitsunfähigkeit von 50% bestehe. Die Ausübung einer leichteren, dem Gesundheitszustand besser angepassten gewinnbringenden Tätigkeit wie z.B. als Portier, Wächter, leichte Magazinarbeiten, Kurierdienst, leichte Reinigungsarbeiten und leichte Reparaturen seien jedoch noch zu 100% zumutbar, dies mit einer Erwerbseinbusse von 15%. Es liege somit keine Invalidität vor, die einen Rentenanspruch zu begründen vermöge, weshalb das Leistungsbegehren der Invalidenversicherung voraussichtlich abgewiesen werden müsste (act. 72). G. In seinem Einwand vom 31. Oktober 2009 bzw. 21. November 2009 beantragte A._______ die Gewährung einer ganzen Invalidenrente ab August 2006. Zur Begründung führte er insbesondere aus, dass er seit mehreren Jahren zu 100% erwerbsunfähig sei, was auch von den behandelnden Ärzten bestätigt werde (act. 73 und 75). H. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2009 wies die IVSTA das Leistungsbegehren von A._______ im Wesentlichen mit der bereits im Vorbescheid vorgebrachten Begründung ab (act. 76).

C­479/2010 Seite 4 I. Gegen diese Verfügung erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Ernest Osmani, mit Eingabe vom 23. Januar 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie Gewährung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung führte er insbesondere aus, dass sich sein Gesundheitszustand erheblich verschlechtert habe und eine "starke Depression" vorliege. Er sei sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in einer Verweisungstätigkeit zu 100% arbeitsunfähig. Dies werde von den behandelnden Ärzten bestätigt. Zudem habe auch der norwegische Versicherungsträger eine Invalidität von 100% anerkannt. Ferner sei er mangels jeglicher Ressourcen (knappe Schulbildung, keine Berufsausbildung, einseitige Berufserfahrung) in der freien Wirtschaft nicht mehr vermittelbar. J. Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2010 wies der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte diesen auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.­ in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Dieser Betrag ging am 29. März 2010 bei der Gerichtskasse ein. K. Mit Vernehmlassung vom 31. Mai 2010 beantragte die IVSTA die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Zwar vermöchten die vorliegenden Rückenleiden beim Beschwerdeführer in seiner bisher ausgeübten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50% seit August 2004 zu begründen. Leichtere, leidensangepasste Verweisungstätigkeiten seien hingegen gänzlich ausübbar. Der im Anschluss auf diese Einschätzung erfolgte Einkommensvergleich habe eine Erwerbseinbusse von 15% ergeben. L. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen. M. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten

C­479/2010 Seite 5 Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, sodass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4. Da die Beschwerde im Übrigen unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes während der Gerichtsferien frist­ (Art. 38 Abs. 4 und

C­479/2010 Seite 6 Art. 60 ATSG sowie Art. 22a Abs. 1 VwVG) und formgerecht (Art. 52 VwVG) eingereicht und der einverlangte Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, ist darauf einzutreten. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer ist Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), sodass vorliegend das Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation zwischen den EFTA­Staaten Schweiz, Island, Fürstentum Liechtenstein und Norwegen (nachfolgend: EFTA­ Übereinkommen, SR 0.632.31, in der Fassung des Abkommens von 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation [AS 2003 2685], in Kraft seit 1. Juni 2002) anwendbar ist (Art. 80a Abs. 1 Bst. b IVG in der Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 7 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und Umsetzung des Protokolls über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG­Mitgliedstaaten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG und ihren Mitgliedstaaten andererseits sowie über die Genehmigung der Revision der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. April 2006, AS 2006 979 994). Gemäss Art. 21 Bst. a EFTA­ Übereinkommen werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der IV besteht, bestimmt sich daher vorliegend alleine aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften resp. des IVG, der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4). Insbesondere besteht für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – keine Bindung an Feststellungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4, AHI­1996, S. 179; ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute Schweizerisches Bundesgericht] vom 11. Dezember 1981 i.S. D).

C­479/2010 Seite 7 2.2. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 15. Dezember 2009) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.3. Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen (4. IV­Revision; AS 2003 3837) abzustellen. Soweit ein Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2008 zu prüfen ist, sind weiter die mit der 5. IV­ Revision zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Gesetzes­ und Verordnungsänderungen zu beachten (AS 2007 5129 und AS 2007 5155). Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV­Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]). 2.4. Die 5. IV­Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen die minimale Beitragsdauer, welche von einem Jahr auf drei Jahre erhöht wurde (Art. 36 Abs. 1 IVG [in der Fassung der 5. IV­Revision]) und der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV­Revision) frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. Ist der Versicherungsfall allerdings vor dem

  1. Januar 2008 eingetreten und wurde die Anmeldung bis spätestens am
  2. Dezember 2008 eingereicht, so gilt das alte Recht (vgl. auch Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] vom 12. Dezember 2007 [5. IV­Revision und Intertemporalrecht] und

C­479/2010 Seite 8 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C­5509/2008 vom 2. September 2010 E. 2.2). 3. 3.1. Gemäss Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Art. 7 ATSG definiert die Erwerbsunfähigkeit als durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.2. Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht bei einem IV­Grad von mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente bei mindestens 60%, auf eine halbe Rente bei mindestens 50% sowie auf eine Viertelsrente bei mindestens 40% (Art. 28 Abs. 1 IVG [4. IV­Revision] und Art. 28 Abs. 2 IVG [5. IV­Revision]). Gemäss Art. 28 Abs. 1 ter IVG (in den vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassungen) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung [5. IV­Revision]) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme ist vorliegend gegeben. Der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG entsteht nach den Vorschriften der 4. IV­Revision frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (Art. 29 Abs. 1 Bst. a IVG [4. IV­Revision]) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40%

C­479/2010 Seite 9 arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG [4. IV­Revision]). Nach den Bestimmungen der 5. IV­Revision haben Anspruch auf eine Rente Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 Bst. a ­ c IVG [5. IV­Revision]). 3.3. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdeverfahren das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können. Es sind demnach nicht nur die Erwerbsmöglichkeiten im angestammten Beruf, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Nicht als Folgen eines Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Aufgrund des im

C­479/2010 Seite 10 gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehalten, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Berufs­ oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV­ Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.). 3.4. Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die medizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c). Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre

C­479/2010 Seite 11 Zuverlässigkeit besteht. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen). Auf Stellungnahmen eines RAD oder der ärztlichen Dienste kann indessen nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht] I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD­ Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteile des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2009 E. 2.1, I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1). 4. Vorliegend ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls seit wann und in welchem Umfang der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 4.1. Gemäss dem neusten Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. C._______ vom 3. Oktober 2008 leidet der Beschwerdeführer an degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule L4/L5, an einer Gonarthrose sowie an einer Hypercholesterinämie und ist für sämtliche Tätigkeiten zu 100% arbeitsunfähig. Hinsichtlich des seelischen Zustandes führt Dr. med. C._______ aus, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Schmerzen von Zeit zu Zeit leicht deprimiert (act. 41 und 61 bis 66). 4.2. Demgegenüber kommt Dr. med. B._______ des IV­ärztlichen Dienstes in seiner Stellungnahme vom 24. August 2009 ohne nähere Begründung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit seit August 2004 zu 50% arbeitsunfähig sei, während er Verweisungstätigkeiten nach wie vor vollschichtig ausüben könne (act. 70). Dies obwohl er in seiner Stellungnahme vom 13. Juli 2009 ausgeführt hatte, dass die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit "nicht einfach" sei. Ferner hatte er damals um Mitteilung ersucht, ob Röntgenbilder der Kniegelenke vorlägen, um einen gewissen Anhaltspunkt bezüglich dem Ausmass einer allfälligen Gonarthrose zu

C­479/2010 Seite 12 erhalten (act. 68). Es ist somit davon auszugehen, dass Dr. med. B._______ in seiner ersten Beurteilung das Vorliegen von Röntgenbildern der Kniegelenke zur Beurteilung der Auswirkungen der in diversen Berichten attestierten Gonarthrose als notwendig erachtet hatte. Bei der zweiten Beurteilung vom 24. August 2009 lagen ihm die geforderten Röntgenbilder jedoch nicht vor. Auch äusserte sich Dr. med. B._______ in dieser Beurteilung nicht mehr zu dieser Thematik. Diesbezüglich erweist sich die Beurteilung von Dr. med. B._______ vom 24. August 2009 somit als nicht schlüssig. Hinzu kommt, dass Dr. med. B._______ in seiner Stellungnahme vom 24. August 2009 die Diagnose einer "Somatisierung, somatoforme Schmerzstörung" stellte, hinter diese Diagnose jedoch ein Fragezeichen setzte, womit er seine Beurteilung klar relativierte. Diesbezüglich gilt zudem darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 23. Januar 2010 ausführte, dass er an einer "starken Depression" leide. Auch aus psychiatrischer Sicht erweist sich der Sachverhalt somit als ungenügend abgeklärt. Im Übrigen verfügt Dr. med. B._______ über den Facharzttitel für Innere Medizin. Aufgrund der beim Beschwerdeführer diagnostizierten orthopädischen Leiden wäre das Einholen von Stellungnahmen bei entsprechend ausgebildeten Fachärzten notwendig gewesen, um den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht zu genügen (vgl. E. 3.4 hiervor). 4.3. Aufgrund der dem Gericht vorliegenden medizinischen Unterlagen lässt sich somit nicht beurteilen, ob, seit wann und in welchem Umfang Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Gericht, das den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, die Wahl, die Sache zur weiteren Beweiserhebung an die Verwaltung zurückzuweisen oder selber die nötigen Instruktionen vorzunehmen (ZAK 1987 S. 264 E. 2a). Bei festgestellter Abklärungsbedürftigkeit verletzt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als solche weder den Untersuchungsgrundsatz noch das Gebot eines einfachen und raschen Verfahrens. Anders verhielte es sich nur dann, wenn die Rückweisung an die Verwaltung einer Verweigerung des gerichtlichen Rechtsschutzes gleichkäme (beispielsweise dann, wenn aufgrund besonderer Gegebenheiten nur ein Gerichtsgutachten bzw. andere gerichtliche Beweismassnahmen geeignet wären, zur Abklärung des Sachverhalts beizutragen, vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4), oder wenn die

C­479/2010 Seite 13 Rückweisung nach den konkreten Umständen als unverhältnismässig bezeichnet werden müsste (BGE 122 V 163 E. 1d). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die der Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die IVSTA entgegenstehen würden. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache an die IVSTA zurückzuweisen, damit sie ergänzende medizinische Abklärungen (Durchführung einer interdisziplinären [orthopädischen und psychiatrischen] Begutachtung des Beschwerdeführers; medizinisch nachvollziehbar begründete Beurteilung betreffend [Rest­]Arbeitsfähigkeit und massgeblichen Zeitraum) vornehme und anschliessend über den Rentenanspruch neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6), sodass der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.­ dem Beschwerdeführer auf ein von ihm anzugebendes Konto zurückzuerstatten ist. Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 5.2. Der vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Diese wird unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands auf Fr. 800.­ festgelegt.

C­479/2010 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. Dezember 2009 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter neuer Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfügt. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.­ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 800.­ zu bezahlen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref­Nr._______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Michael PeterliLucie Schafroth

C­479/2010 Seite 15 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich­rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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