Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-4782/2021
Entscheidungsdatum
23.01.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-4782/2021

Urteil vom 23. Januar 2024

Besetzung

Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richterin Caroline Gehring, Gerichtsschreiberin Marion Sutter.

Parteien

A._______, (Österreich), vertreten durch Ernst Michael Lang, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Neuanmeldung (Verfügung vom 1. Oktober 2021).

C-4782/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) wurde am (...) 1962 geboren, ist österreichischer Staatsangehöriger und wohnt in Ös- terreich. Er war in den Jahren 1987 bis 2014 als Grenzgänger in der Schweiz erwerbstätig und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; vgl. vorinstanz- liche Akten, Aktennummer [im Folgenden: IVSTA-act.] 7 und 187 S. 5). Zu- letzt arbeitete er seit dem 11. Juni 2007 (seit dem 1. Januar 2009 in einem Pensum von 90 %) als Schreiner/Lackierer bei der B._______ AG in (...) (Schweiz). Nachdem er vom 22. Dezember 2014 bis zum 22. März 2015 krankheitsbedingt nicht gearbeitet hatte, kündigte die Arbeitgeberin das Ar- beitsverhältnis am 26. März 2015 auf den 30. Juni 2015. Ab dem 30. März 2015 wurde der Versicherte von seinem Hausarzt wieder zu 100 % krank- geschrieben, weshalb das Arbeitsverhältnis aufgrund der verlängerten Kündigungsfrist erst am 31. Dezember 2015 endete (Urteil des BVGer C- 2932/2018 vom 17. Dezember 2019, Sachverhalt Bst. A; vgl. IVSTA-act. 46 S. 1). B. Ein erstes Leistungsgesuch vom 4. Dezember 2015 hat die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (im Folgenden auch: Vorinstanz) mit Verfü- gung vom 20. April 2018 bei einem Invaliditätsgrad von 30 % abgewiesen (IVSTA-act. 115). Die vom Versicherten hiergegen erhobene Beschwerde vom 17. Mai 2018 (vgl. IVSTA-act. 157) hiess das Bundesverwaltungsge- richt mit Urteil C-2932/2018 vom 17. Dezember 2019 teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung vom 20. April 2018 auf und sprach dem Versicher- ten für die Zeit vom 1. Juni 2016 bis zum 31. Oktober 2017 eine ganze Rente, für die Zeit vom 1. November 2017 bis zum 30. November 2017 eine halbe Rente und für die Zeit vom 1. Dezember 2017 bis zum 31. De- zember 2017 eine Viertelsrente zu. Dieses Urteil trat in der Folge unange- fochten in Rechtskraft. Daraufhin gewährte die IVSTA dem Versicherten mit Verfügungen vom 21. Juli 2020 die entsprechenden Rentenleistungen (IV- STA-act. 186-189). C. Am 29. Januar 2021 reichte der Versicherte beim österreichischen Versi- cherungsträger ein neues Leistungsgesuch ein. Das Formular E 204 AT «Bearbeitung eines Antrags auf Invalidenrente» vom 3. Februar 2021 ging am 12. Februar 2021 bei der IVSTA ein (IVSTA-act. 193). Ebenfalls am

C-4782/2021 Seite 3 12. Februar 2021 (vgl. das bei den Vorakten liegende Inhaltsverzeichnis [«Bordereau de pièces»]) ging bei der IVSTA das ärztliche Gutachten zum Antrag auf Weitergewährung der lnvaliditätspension der Anstalt I._______ von Dr. med. C., Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chi- rurgie, vom 5. Oktober 2020 (IVSTA-act.194) ein. Mit Schreiben vom 15. Februar 2021 bestätigte die IVSTA den Eingang der Neuanmeldung (IV- STA-act. 195). In der Folge holte sie mit Schreiben vom 15. März 2021 (IVSTA-act. 199) beim Versicherten insbesondere die Fragebogen für den Versicherten sowie den Arbeitgeber vom 14. April 2021 respektive 30. April 2021 (IVSTA-act. 200, 202) ein. Nachdem ausserdem Dr. med. D., Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation des regionalen ärzt- lichen Dienstes (im Folgenden: RAD), am 15. Juni 2021 zum Dossier Stel- lung genommen hatte (IVSTA-act. 209), kündigte die IVSTA dem Versicher- ten mit Vorbescheid vom 5. August 2021 an, sein Leistungsbegehren werde abzuweisen sein. Zur Begründung führte sie aus, der Versicherte sei am 8. und 17. Januar 2018 bei der E._______ AG, (...) begutachtet worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 17. De- zember 2019 bereits festgestellt, dass auf das E.-Gutachten ab- gestellt werden könne und dass das Gutachten von Dr. med. C. vom 10. Oktober 2018 nicht geeignet sei, die Beurteilung der Gutachter des E._______ betreffend den Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähig- keit in Zweifel zu ziehen. Gemäss dem Gutachten von Dr. med. C._______ vom 5. Oktober 2020 bestehe keine Änderung zum Vorgutachten vom 10. Oktober 2018, weshalb weiterhin auf das vom Bundesverwaltungsgericht überprüfte E._______-Gutachten abgestellt werden könne. Die ange- stammte Tätigkeit als Schreiner könne nach wie vor nicht ausgeübt wer- den. Eine leichte angepasste Tätigkeit könne jedoch nach wie vor voll- schichtig ausgeübt werden. Es würden keine neuen Arbeitsunfähigkeiten festgestellt als die, die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2019 anerkannt worden seien. Somit liege nach wie vor ein nicht rentenbegründender lnvaliditätsgrad von 9 % vor (IVSTA-act. 212). Am 1. Oktober 2021 erliess die IVSTA eine dem Vorbescheid entspre- chende Verfügung (IVSTA-act. 215). D. D.a Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Oktober 2021 (Eingang: 1. November 2021) Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht mit dem sinngemässen Antrag, es seien neue medizinische Abklä- rungen vorzunehmen und über seine Rentenansprüche neu zu befinden. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Vorinstanz beziehe die Ablehnung unter anderem auf eine interdisziplinäre Gesamtbeurteilung

C-4782/2021 Seite 4 von Vorgutachten des Jahres 2018 bzw. 2020. Eine Gesamtbeurteilung des Krankenhauses F._______ vom 27. September 2021 widerlege indes- sen die von Dr. med. C._______ mit Gutachten vom 5. Oktober 2020 ge- troffenen Feststellungen und zeige auf, dass er im Bereich der Halswirbel- säule und auch der Schulter starke Schmerzen habe und in der Beweglich- keit eingeschränkt sei. Aufgrund dieser Feststellungen sei eine neue Be- gutachtung einzuholen zwecks neuer Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit. Gleichzeitig stellt der Beschwerdeführer den Antrag auf Kostenbefreiung des Verfahrens, da er nicht in der Lage sei, die Kosten des Verfahrens zu übernehmen (Akten im Beschwerdeverfahren, Aktennummer [im Folgen- den: BVGer-act.] 1). D.b Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2022 wies das Bundesver- waltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um teilweise Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von den Verfahrenskos- ten) ab mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer innert der ihm an- gesetzten Fristen zur Einreichung des Formulars «Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege» nicht reagiert habe und sich auch in den eingeholten Vorakten keine beweistauglichen Belege zu den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie zum Bedarf des Beschwerdeführers finden. Gleichzeitig setzte sie dem Beschwerdeführer eine Frist von 30 Ta- gen zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.– in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Dieser Betrag ging am 10. März 2022 bei der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 7 und 9). D.c In ihrer Vernehmlassung vom 13. April 2022 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung verwies sie hinsichtlich der Vorgeschichte auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2019 und führte aus, ein vom Beschwerdeführer am 29. Januar 2021 eingereichtes neuerliches Leistungsgesuch habe sie am 1. Oktober 2021 abgewiesen, da seit dem im vorhergehenden Beschwerdeverfahren als voll beweiskräf- tig beurteilten polydisziplinären Gutachten von Februar 2018 in Bezug auf den Gesundheitszustand und die Erwerbsfähigkeit keine relevante Verän- derung eingetreten sei. Der ärztliche Dienst habe das Fehlen einer an- spruchsbegründenden Invalidität bestätigt. Den beschwerdeweise neu ein- gereichten Arztbericht vom 27. September 2021 habe sie dem ärztlichen Dienst zur Stellungnahme unterbreitet. Hiernach ergäben sich aus diesem keine neuen Erkenntnisse. Es würden die bekannten Halswirbelsäulen- und Schulterprobleme beschrieben, die Befunde seien weitgehend unver- ändert und kompatibel mit einer leichten, leidensangepassten Tätigkeit.

C-4782/2021 Seite 5 Von einer neuerlichen Begutachtung wären keine wesentlichen neuen und IV-relevanten Erkenntnisse zu erwarten (BVGer-act. 13). D.d Mit Replik vom 7. Juni 2022 stellt der nunmehr durch Rechtsanwalt Ernst Michael Lang vertretene Beschwerdeführer die folgenden Rechtsan- träge:

  1. Es sei die Verfügung vom 01.10.2021 der IVSTA (...) aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den rechtserheblichen Sachverhalt durch Einholung eines polydisziplinären Gutachtens, insbesondere aus den Fachgebieten der Orthopädie, Neurologie und Neurochirurgie, Innere Medizin, physikalische Medizin, Psychologie sowie Psychiatrie weiter abzuklären und in der Folge das Gesuch noch einmal zu prüfen und neuerlich zu entscheiden.
  2. Dem Beschwerdeführer sei in der Folge eine volle Rente der Eidg. Invali- denversicherung auszurichten.
  3. Eventualiter sei eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
  4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zugunsten des Beschwer- deführers. Der Beschwerdeführer liess verschiedene neue medizinische Berichte der ihn behandelnden Ärzte einreichen und geltend machen, sein Gesund- heitszustand habe sich seit dem Gutachten vom 10. Oktober 2018 in ver- schiedenen Hinsichten verschlechtert. Bei der Beurteilung sei jedoch ne- ben seinen gesundheitlichen Einschränkungen auch sein vorgerücktes Al- ter zu berücksichtigen. Er habe immer als ungelernter Arbeiter in Möbel- bauunternehmen gearbeitet, zuletzt als Möbellackierer. Lediglich weil auf- grund seiner körperlichen Einschränkungen eine volle Berufstätigkeit in den letzten fünf Jahren seiner Berufstätigkeit nicht mehr möglich gewesen sei, habe er in diesem Zeitraum nur zu 90 % gearbeitet. Es verblieben theoretisch nur sehr wenige Tätigkeiten, die der 60-jährige Beschwerde- führer mit seinen körperlichen Einschränkungen durchführen könne. Die bisherige berufliche Tätigkeit im Holzbaubereich sei ihm nicht mehr mög- lich, eine Umschulung scheine aufgrund des fortgeschrittenen Alters unre- alistisch. Darüber hinaus sei er aufgrund seiner starken Schmerzen an vie- len Tagen überhaupt nicht in der Lage, irgendetwas zu tun. Seine Restar- beitsfähigkeit sei daher realistischerweise nicht mehr verwertbar (BVGer- act. 21). D.e Mit Duplik vom 11. Juli 2022 verwies die Vorinstanz auf die von ihr ein- geholte Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 27. Juni 2022 und die Anmerkungen des Dienstes für wirtschaftliche Invaliditätsbemessung vom

C-4782/2021 Seite 6 8. Juli 2022. Betreffend die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähig- keit verwies die Vorinstanz ferner auf das Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts C-2932/2018 vom 17. Dezember 2019 E. 8.4.3. Zusätzlich führte sie den Schadenminderungsgrundsatz an, wonach die Invalidenversiche- rung nicht dafür einzustehen habe, wenn die Arbeitsfähigkeit aus invalidi- tätsfremden Gründen nicht verwertet werde. Es falle damit in die Verant- wortung des Beschwerdeführers, wenn sich dieser nicht darum bemühe, seine seit Herbst 2017 bestehende volle Arbeitsfähigkeit in leidensange- passten Verweisungstätigkeiten zu verwerten, weshalb er sich vergeblich auf sein mittlerweile etwas vorgerücktes Alter berufe (BVGer-act. 23). D.f Mit Stellungnahme (Triplik) vom 14. September 2022 liess der Be- schwerdeführer darauf hinweisen, dass auch Dr. med. D._______ nurmehr leichteste wirbelsäulen- und schulterschonende, leidensangepasste Tätig- keiten für möglich halte. Dr. med. D._______ sei zwar der Meinung, dass dies keine IV-relevante Verschlechterung der klinischen Befunde darstelle, habe indessen nur die vorgelegten Befunde und nie den Beschwerdeführer persönlich untersucht. Ausserdem sei das Fachgebiet von Dr. med. D._______ die physikalische Medizin; eine Untersuchung durch Fachärzte für Orthopädie und Innere Medizin wäre jedoch am besten geeignet, eine fundierte Einschätzung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers zu ergeben. Reine Aktenberichte könnten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter Umständen zwar beweiskräftig sein. Bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinter- nen ärztlichen Feststellungen seien jedoch ergänzende Abklärungen vor- zunehmen, was vorliegend der Fall sei. Für ein aktuelles und vollständiges Bild seines Gesundheitszustands sei eine persönliche Untersuchung durch die begutachtenden Ärzte und Ärztinnen erforderlich. Hierfür sei ein neues polydisziplinäres Gutachten erforderlich (BVGer-act. 25). D.g Mit abschliessender Stellungnahme (Quadruplik) vom 27. September 2022 hielt die Vorinstanz an den gestellten Anträgen sowie an ihren bishe- rigen Ausführungen fest (BVGer-act. 27). D.h Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

C-4782/2021 Seite 7 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem auch der Kos- tenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 1. Oktober 2021, mit welcher die Vorinstanz das neue Leis- tungsgesuch vom 29. Januar 2021 mit der Begründung, dass keine Invali- dität vorliege, die einen Rentenanspruch zu begründen vermöge, abgewie- sen hat. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine schweizerische Invalidenrente im Rahmen ei- ner Neuanmeldung zu Recht abgewiesen hat. 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Be- gründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 1. Oktober 2021) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal- tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1).

C-4782/2021 Seite 8 Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 21. Oktober 2021 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprü- che von Belang sind. Noch keine Anwendung finden vorliegend die am

  1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen des IVG und des ATSG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705; BBl 2017 2535). 3.4 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger, wohnt in Österreich und war in der Schweiz erwerbstätig. Damit gelangen vorlie- gend das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinie- rung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, ins- besondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verord- nungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung (vgl. Art. 80a Abs. 1 IVG). Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010 (AS 2015 343), Nr. 465/2012 (AS 2015 345) und Nr. 1224/2012 (AS 2015 353) erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vor- liegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4; Art. 46 Abs. 3 und Anhang VII der Verordnung [EG] Nr. 883/2004). Für die Beurteilung des Rentenanspruchs sind Feststellungen ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4). Denn nach Art. 46 Abs. 3 der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 ist eine vom Träger eines Staats getroffene Entscheidung über den Grad der Invalidität eines Antragstellers für den Träger eines an- deren betroffenen Staates nur dann verbindlich, wenn die in den Rechts- vorschriften dieser Staaten festgelegten Definitionen des Grads der Invali- dität im Anhang VII dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind, was für das Verhältnis zwischen Österreich und der Schweiz (ebenso wie für das Verhältnis zwischen den übrigen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz) nicht der Fall ist. Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung, vgl. BGE 125 V 351 E. 3a).

C-4782/2021 Seite 9 3.5 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche So- zialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 61 Bst. c ATSG; Art. 12 VwVG). Danach ha- ben die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1; 144 V 427 E. 3.2; 137 V 210 E. 1.2.1 und 2.1.1). Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorlie- gen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu ent- scheiden ist (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 43 und 273; BGE 117 V 282 E. 4a). Sofern das Gesetz nicht etwas Ab- weichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6). 4. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 4.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungs- massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min- destens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b), und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c). Unter Arbeitsunfä- higkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG ist die Einbusse an funktio- nellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (vgl. BGE 130 V 97 E. 3.2; SVR 2007 IV Nr. 38 S. 130; BGE 105 V 156 E. 2). Zusätzliche kumulative Voraussetzung für einen Rentenan- spruch ist, dass die versicherte Person im Sinne von Art. 36 Abs. 1 IVG beim Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge an die Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat,

C-4782/2021 Seite 10 was vorliegend unbestritten und aktenkundig der Fall ist (vgl. IVSTA-act. 13 überprüfen). 4.3 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invalidi- tätsgrads bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur ge- prüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV [SR 831.201]). Tritt die Verwaltung auf die Neu- anmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver- gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Verän- derung des Invaliditätsgrads auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat dem- nach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (Urteil des BGer 9C_570/2018 vom 18. Februar 2019 E. 2.2.1). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a; SVR 2008 IV Nr. 35 E. 2.1). 4.4 Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist die Rente bei einer erheblichen Änderung des Invaliditätsgrads von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Revisionsbe- gründend kann unter anderem eine Änderung des Gesundheitszustands oder der erwerblichen Auswirkungen sein. Eine lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts ist im revisionsrechtlichen Kontext nicht massgeblich (BGE 141 V 9 E. 2.3). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad er- heblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision – durch einen Vergleich des Sachver- halts, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechts- kräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3; 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. dazu un- ten E. 5.8). 4.5 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die er- forderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist somit dem Durchfüh- rungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, und zwar richtig und vollständig, so

C-4782/2021 Seite 11 dass gestützt darauf die Verfügung über die jeweils in Frage stehende Leis- tung ergehen kann (Art. 49 ATSG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1). 4.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). 4.7 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die not- wendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). 4.8 Der Beweiswert eines zwecks Prüfung einer Neuanmeldung erstellten Gutachtens hängt, analog zu in Revisionsverfahren eingeholten Experti- sen, wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht. Die Feststellung ei- ner revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine Gegenüber- stellung eines vergangenen und des aktuellen Zustands. Gegenstand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer entscheidungserheblichen Differenz in den medizinischen Unterlagen zu entnehmenden Tatsachen. Die Feststellung des aktuellen gesundheitlichen Befunds und seiner funk- tionellen Auswirkungen ist zwar Ausgangspunkt der Beurteilung; sie erfolgt aber nicht unabhängig, sondern wird nur entscheidungserheblich, soweit sie tatsächlich einen Unterschied auf der Seinsebene zum früheren Zu- stand wiedergibt. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvoll- ziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung

C-4782/2021 Seite 12 nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden hat. Wegen des vergleichenden Charakters des revisionsrechtlichen Beweisthemas und des Erfordernis- ses, erhebliche faktische Veränderungen von bloss abweichenden Bewer- tungen abzugrenzen, muss deutlich werden, dass die Fakten, mit denen die Veränderung begründet wird, neu sind oder dass sich vorbestandene Tatsachen in ihrer Beschaffenheit oder ihrem Ausmass substantiell verän- dert haben. Die Feststellung über eine seit der früheren Beurteilung einge- tretene tatsächliche Änderung ist genügend untermauert, wenn die ärztli- chen Sachverständigen aufzeigen, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Einschätzung des Schweregrads der Störungen geführt haben (Urteile des BGer 8C_170/2017 vom 13. Ok- tober 2017 E. 5.2 m. H.; 9C_143/2017 vom 7. Juni 2017 E. 4.1). 4.9 Soll über einen Rentenanspruch ohne Einholung eines externen Gut- achtens, sondern gestützt auf im Wesentlichen oder sogar ausschliesslich vom Versicherungsträger intern eingeholte medizinische Unterlagen ent- schieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zu- verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest- stellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des BGer 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.2). 4.10 Bei Vorliegen psychischer Erkrankungen fordert die neue bundesge- richtliche Praxis für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person die Prüfung systematisierter Indikatoren (Beweisthemen), die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlau- ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4 bis 3.6 und 4.1; 143 V 418 E. 6 ff.). Ausgangspunkt der Prüfung und damit erste Voraussetzung bildet eine psychiatrische, lege artis gestellte Diagnose (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Ge- sundheitsschädigung» (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbiditäten [E. 4.3.1]), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozia- ler Kontext» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des

C-4782/2021 Seite 13 Verhaltens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens- druck (E. 4.4.2). 5. Mit Urteil vom 17. Dezember 2019 hat das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren C-2932/2018 in Aufhebung der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung vom 20. April 2018 dem Beschwerdeführer für die Zeit vom

  1. Juni 2016 bis 31. Dezember 2017 eine rückwirkend abgestufte befristete IV-Rente zugesprochen. Auf die Neuanmeldung vom 29. Januar 2021 ist die Vorinstanz eingetreten und hat nach einer materiellen Prüfung mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 1. Oktober 2021 einen Renten- anspruch verneint. Die Eintretensfrage ist damit vorliegend nicht zu beur- teilen (BGE 109 V 108 E. 2b). Zu prüfen ist nachfolgend, ob im vorliegend massgeblichen Vergleichszeitraum, d. h. zwischen dem 20. April 2018 und der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 1. Oktober 2021 eine an- spruchserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Be- schwerdeführers eingetreten ist, und in diesem Zusammenhang vorab, ob die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt in medizinischer Hin- sicht rechtsgenüglich abgeklärt hat. 5.1 Im Urteil C-2932/2018 vom 17. Dezember 2019 hat das Bundesverwal- tungsgericht in medizinischer Hinsicht auf das in den Akten liegende und als beweiskräftig beurteilte E.-Gutachten des Jahres 2018 abge- stellt. 5.1.1 Im bidisziplinären E.-Gutachten vom 7. Februar 2018 stell- ten Dres. med. G., Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und H., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nach durchgeführter orthopädischer (8. Januar 2018) und psychiatrischer Untersuchung (17. Januar 2018) fol- gende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätig- keit): – Cervikalsyndrom ohne radikuläre Reizung mit geringer Bewegungseinschrän- kung bei Status nach ventraler Spondylodese C5 bis C7 und Cage-Implanta- tion C5/6 und C6/7 am 3. Mai 2016; – pseudoradikuläres Lumbalsyndrom beidseits bei Status nach dorsaler Spon- dylodese BWK 9 bis LWK 2 am 24. November 2016;

C-4782/2021 Seite 14 – Einschränkung der Seitwärtsbewegung beider Schultergelenke bei Status nach Rotatorenmanschetten-Naht linkes Schultergelenk 1993, Rotatorenman- schetten-Naht rechtes Schultergelenk 1994, Rotatorenmanschetten-Naht lin- kes Schultergelenk am 30. Juli 2008, Rotatorenmanschetten-Naht rechtes Schultergelenk am 10. Januar 2013, arthroskopische subakromiale Dekom- pression und perkutane Tenotomie der langen Bizepssehne linkes Schulter- gelenk am 9. Februar 2017. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) nannten die Gutachter: – Chondrokalzinose und geringe retropatellare Chondropathie des rechten Kniegelenks bei Status nach vorderer Kreuzbandplastik im April 1998; – geringe retropatellare Chondropathie des linken Kniegelenks, Status nach Arthroskopie des linken Kniegelenks am 16. Februar 2001; – Achillodynie links; – Senk-Spreiz-Platt-Knickfuss beidseits, Status nach Cheilotomie des linken Grosszehengrundgelenks am 16. Februar 2015, Arthrodese des linken Grosszehengrundgelenks am 5. Juli 2016 und Osteosynthesematerial-Entfer- nung am linken Grosszeh am 4. Juli 2017; – posttraumatische ulnare Achsabweichung im PIP-Gelenk des linken Kleinfin- gers; – Mb. Dupuytren D IV rechte Hand ohne Gelenkkontraktur; – übergewichtiger Ernährungszustand (BMI 30.9 kg/m2). Im Gutachten wurde festgehalten, der Beschwerdeführer klage über Schmerzen im Nacken, im gesamten Rücken mit Ausstrahlung in beide Beine (rechtsbetont) bis zu den Waden, in beiden Kniegelenken, im linken Grosszeh, der linken Achillessehne, in den Fingergrundgelenken beider Hände (rechtsbetont) und in beiden Schultern. Aus orthopädischer Sicht wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei gering eingeschränkt; Hinweise auf eine akute Reizung zervikaler Ner- venwurzeln bestünden nicht. Aufgrund des klinischen und radiologischen Untersuchungsbefundes seien gelegentlich auftretende, belastungsabhän- gige Nackenschmerzen nachvollziehbar. Die Beweglichkeit der Brustwir- belsäule sei frei, die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule bezüglich der Seitneigung und Rotation des Oberkörpers gering eingeschränkt. Die sei- tengleiche Beschwielung beider Hände sei Ausdruck eines regelmässigen Gebrauchs. In psychiatrischer Hinsicht konnte im Rahmen des erhobenen

C-4782/2021 Seite 15 psychopathologischen Befundes keine relevante psychische Störung fest- gestellt werden. Die Gutachter kamen in der bidisziplinären Konsensbesprechung zum Schluss, dass die angestammte schwere Tätigkeit als Lackierer und Schreiner seit dem 20. Dezember 2014 dauerhaft nicht mehr zumutbar sei. In einer leidensadaptierten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit ab Mitte September 2017 100 %. Das Belastungsprofil legten die Gutachter wie folgt fest: Körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangs- haltungen der Hals- und Lendenwirbelsäule, ohne häufige Über-Kopf-Ar- beiten, Seitwärtsheben beider Arme oberhalb der Horizontalen sowie häu- figes Bücken und Knien (IV-act. 79 S. 40 f.). 5.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil C-2932/2018 vom 17. Dezember 2019 im Rahmen der Beweiswürdigung festgehalten, dass das ebenfalls in den Vorakten liegende Gutachten von Dr. med. C._______ vom 10. Oktober 2018, das auf einer Untersuchung vom 29. August 2018 beruhte, nicht geeignet sei, die Beurteilung der Gutachter der E._______ betreffend den Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit in Zweifel zu ziehen (Urteil des BVGer C-2932/2018 vom 17. Dezember 2019 E. 7.8). 5.2 Für die Beurteilung des Gesundheitszustands im vorliegenden Ver- gleichszeitpunkt liegen die nachfolgenden medizinischen Unterlagen vor: 5.2.1 Im mit Neuanmeldung am 12. Februar 2021 bei der Vorinstanz ein- gegangenen ärztlichen Gutachten zum Antrag auf Weitergewährung der lnvaliditätspension der Anstalt I._______ vom 5. Oktober 2020 gab Dr. med. C._______ an, die Beschwerden an der Lendenwirbelsäule seien an- haltend und gemäss dem Versicherten zunehmend. Das Kribbeln in den Beinen sei unverändert beidseits vorhanden. Es handle sich um einen Dau- erschmerz, der bei Belastung verstärkt auftrete. Die Gehstrecke sei auf 30 Minuten limitiert. Stehen sei wie vorbestehend 15 Minuten möglich; dann sei ein Lagewechsel nötig. Eine Lähmung oder Schwäche in den Beinen sei nicht bemerkt worden. Der Versicherte berichte auch bezüglich der Halswirbelsäule von anhaltenden Schmerzen im Nacken. Es sei eine Ein- schränkung der Rotation mit Ausstrahlung in Richtung Oberarm lateral beidseits gegeben. Bezüglich Brustwirbelsäule und Thorax bestehe seit Monaten ein unverändertes thorakales Druckgefühl in Bauch-, Rückenlage und bei Flexion der Halswirbelsäule. Auch bei den Schultern beidseits sei keine Besserung der Beschwerden eingetreten. Insbesondere das Heben des Armes über Schulterhöhe sei gemäss dem Versicherten deutlich

C-4782/2021 Seite 16 eingeschränkt und schmerzhaft. Auch bezüglich des Knies rechts bestün- den unverändert Schmerzen beim Treppensteigen, beim Knien und bei Be- lastung. Ausserdem beklage der Versicherte auch bezüglich des linken Knies unverändert seit vier Jahren Beschwerden. Die Schmerzen seien beim Treppensteigen, beim Knien und bei Belastung medial und retropa- tellar lokalisiert. Im Fuss links bestehe ein Schmerz im Bereich des IP-Ge- lenks der Grosszehe. Dr. med. C._______ stellte als Hauptdiagnose:

  • ICD-10 M511: Lumboischialgie bds. bei Osteochondrose in den Bereichen L2/L3 und L3/L4, Scheuermannresiduen mit Keilwirbel in den Bereichen Th12 und L1, dorsale Spondylodese Th9-L2 von November 2016 sowie die folgenden Nebendiagnosen: – Zervikobrachialgie rechts bei Neuroforamenstenose rechts C5/C6 und C6/C7, Diskushernie C5/C6, Protrusion C6/C7, Zustand nach ventraler zervikaler Spondylodese C5-C7 von Mai 2016 (ICD-10 M501); – Varusgonarthrose beidseits, patellofemorale Arthrose beidseits, Zustand nach vorderer Kreuzbandplastik (ICD-10 M170); – lmpingement Schulter beidseits, Zustand nach Rotatorenmanschettennaht beidseits (ICD-10 M755). Als weitere Diagnosen führte er auf: – Hallux rigidus links, Arthrodese GZGG 2016, Zustand nach Cheilektomie links; – Achillessehnentendinopathie links; – Zustand nach Quetschfraktur D V links. Dr. med. C._______ gab an, es bestehe ein anhaltender starker Schmerz im Bereich des Nackens und eine Einschränkung der Beweglichkeit. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei im Vergleich zur Voruntersuchung mässig gebessert. Bezüglich der Schultern sei beidseits eine anhaltende Einschränkung der Beweglichkeit über Schulterhöhe gegeben. Sonst sei keine wesentliche Änderung der Symptomatik eingetreten. Ein sensomo- torisches Defizit könne nicht festgestellt werden. Die Fehlstellung des Kleinfingers links sei unverändert. Bezüglich der Knie bestehe beidseits unverändert ein Druckschmerz am medialen Gelenkspalt; eine Besserung im Vergleich zur Voruntersuchung sei nicht eingetreten. Die Grosszehe

C-4782/2021 Seite 17 rechts zeige ebenfalls eine unveränderte Symptomatik und einen unverän- derten Befund. Am IP-Gelenk liege derzeit eine Druckdolenz vor; eine Fehl- stellung sei nicht sichtbar und die Bewegung sei endlagig schmerzhaft ein- geschränkt. Es sei kein Hämatom und keine Prellmarke sichtbar. Insge- samt sei es zu keiner wesentlichen Besserung des Leistungskalküls ge- kommen. Geregelte Tätigkeiten seien derzeit nicht zumutbar (IVSTA-act. 194). 5.2.2 Mit Stellungnahme vom 15. Juni 2021 hielt RAD-Arzt Dr. med. D._______ fest, gemäss dem E.-Gutachten vom 7. Februar 2018 seien leichte Tätigkeiten möglich; als Schreiner bestehe eine Arbeitsunfä- higkeit von 100 % seit dem 20. Dezember 2014. In Zusammenfassung der im E.-Gutachten gestellten Befunde gab er an: Halswirbelsäule 30-0-3 Rotation, Schürzen-/Nackengriff möglich. Abduktion 120 Grad rechts und 80 Grad links, Jobe negativ, HG frei, Achsabweichung 30 Grad PIP D5. BWS frei, FBA bis Knie, psychiatrisch keine Einschränkung. Die Befunde des Gesamtgutachtens (gemeint Gutachten von Dr. C._______ vom 10. Oktober 2018, vgl. IVSTA-act. 158) vom 29. August 2018 fasste er wie folgt zusammen: Halswirbelsäule Spondylodese 2016, Lendenwirbel- säule Spondylodese November 2016. Arthrodese Grosszehengrundgelenk 2016, ME 23017 (sic). Dekompression Schulter links 2017. Halswirbel- säule Rotation 20-0-20 Grad, Seitneigung 5-0-5 Grad, Kraft normal, Lasègue negativ, Zehen/Fersengang normal, Sensomotorik unauffällig. Abduktion Schulter 110 Grad. Keine Überkopfarbeiten. Kein neurologi- sches Defizit. Achillessehne deutlich gebessert. GZGG gut kompensiert. Keine regelrechte Tätigkeit möglich. Das Gesamtgutachten vom 26. Au- gust 2020 (gemeint Gutachten von Dr. C._______ 5. Oktober 2020) habe keine Änderung zum Vorgutachten festgestellt. Er gab die im Gesamtgut- achten vom 26. August 2020 gestellten Befunde wie folgt wieder: Halswir- belsäule Rotation 40-0-40 Grad, Seitneigung 5-0-5, Reflexe seitengleich, Lasègue negativ, Sensomotorik unauffällig, Abduktion Schulter 100 Grad. Jobe-Test negativ. Als Hauptdiagnose führte er auf: – Halswirbelsäulensyndrom bei Status nach Spondylodese C5-C7 und Cage am 3. Mai 2016; – Lendenwirbelsäulensyndrom bei Status nach Spondylodese Th9-L2 am 24. November 2016; – lmpingement Schulter beidseits bei Arthroskopie links 2008, rechts 2013, und links am 9. Februar 2017.

C-4782/2021 Seite 18 Nebendiagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er: – Chondrokalzinose rechtes Knie; – Chondropathie linkes Knie; – Achillodynie links; – Status nach Arthrodrese GZGG vom 5. Juli 2016 und OSME am 4. Juli 2017; – ulnare Achsabweichung PIP DIG IV links. Dr. med. D._______ stellte eine volle Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ab dem 20. Dezember 2014 fest. Es sei eine Verweisungstätigkeit zumutbar unter Ausschluss von Rumpfrotation, Überkopfarbeit, Heben von Gewichten (Maximalgewicht: fünf Kilogramm), repetitiven Bewegungen, Klettern auf Leiter/Gerüst, Treppensteigen und unebenem Gelände (vgl. Tabelle betreffend funktionelle Einschränkungen in IVSTA-act. 209 S. 2 f.). Die beiden österreichischen Gutachten stünden im Widerspruch zum schweizerischen Gutachten der E._______ von 2018. Dieses sei sehr aus- führlich und entspreche den Anforderungen und Leitlinien für Begutachtun- gen in der Schweiz. Es sei daher stärker zu gewichten als die knappen österreichischen Gutachten. Die Befunde sowohl der österreichischen Gut- achten als auch des Schweizer Gutachtens seien mit einer leichten, ange- passten Tätigkeit kompatibel. Die Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätig- keit bestehe nur in der Rekonvaleszenzzeit nach den Operationen. Die Ar- beitsunfähigkeit in der angestammten Schreinertätigkeit sei dauerhaft seit 2014. In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ab dem 18. September 2017 zu 0 % eingeschränkt (IVSTA-act. 209). 5.2.3 Mit seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer den Bericht des Krankenhauses F._______ vom 27. September 2021 eingereicht. Hiernach wurde der Versicherte vom 20. September 2021 bis zum 28. September 2021 aufgrund bewegungsabhängiger Schmerzen im Bereich der linken Schulter bei deutlicher Bewegungseinschränkung hospitalisiert. Als Diag- nosen bei der Entlassung wurden aufgeführt: – beginnende Frozen Shoulder links (ICD-10 M75.0) mit/bei – Z. SSP-repair vor Jahren, – Zustand nach subacromialer Dekompression und Tenotomie der lan- gen Bizepssehne 2017;

C-4782/2021 Seite 19 – lmpingementsyndrom rechte Schulter mit/bei Zustand nach subacromianaler Dekompresssion vor Jahren; – Zervikalgie mit/bei – Zustand nach ventraler Spondylodese C5-C7 2016, – muskulärer Dysbalance, – chronischer Lumbalgie mit/bei Zustand nach dorsaler Spondylodese TH9-L2 2016, – Grosszehengrundgelenksarthrodese links; – Metatarsalgie MT 2 und 3 distal (ICD-10 M77.4) mit/bei Ausschluss eines Mor- ton Neuroms; – Verdacht auf Gonarthrose – rechts mehr als links – (ICD-10 M17.9) mit/bei – Zustand nach VKB-Rekonstruktion rechts vor vielen Jahren, – Zustand nach Meniskusoperation beider Knie vor vielen Jahren; – Zustand nach malignem Melanom Bauchdecke 2007; – Zustand nach CHE (Cholinesterase); – Zustand nach Funduplicatio-Operation. Im Rahmen des stationären Aufenthaltes sei die analgetische Therapie umgestellt worden mittels einer Opiatrotation, sodass hierbei der Wirkstoff- spiegel habe konstant gehalten werden können. Der Versicherte habe in gutem Allgemeinzustand und mit einer deutlichen Schmerzbesserung nach Hause entlassen werden können (Beilage zu BVGer-act. 1). 5.2.4 Mit Stellungnahme vom 11. April 2022 hielt RAD-Arzt Dr. med. D._______ fest, aus dem nachgereichten Austrittsbericht ergäben sich keine neuen Erkenntnisse. Die beschriebenen Befunde der bekannten Halswirbelsäulen- und Schulterprobleme seien weitgehend unverändert und kompatibel mit einer leichten angepassten Tätigkeit, wie im E._______-Gutachten festgehalten. Von einem neuen Gutachten seien keine wesentlichen neuen und IV-relevanten Erkenntnisse zu erwarten (Beilage zu BVGer-act. 13). 5.2.5 In seiner Replik (BVGer-act. 21) hat der Beschwerdeführer die nach- folgenden Berichte eingereicht:

C-4782/2021 Seite 20 5.2.5.1 Auf dem Karteiausdruck von Dr. med. J._______ (ohne Unter- schrift), wurde mit Datum vom 22. September 2020 verzeichnet, dass eine ankylosierende Spondylose im Bereich C3/4, eine diskrete Spondylose im Bereich C4/5 und etwas ausgeprägter im Bereich C7/Th1, gleichfalls wie eine Spondylodese im Bereich Th10 bis L3 (anders oben Th9 bis L2, vgl. E. 5.1.1) ohne ankylosierende Verknöcherung im Spatium intervertebrale, Keilwirbel und teils ankylosierende Osteochondrose und Spondylose samt Fehlhaltung und als Normvariante sechs Lendenwirbelkörper vorlägen. Rechts bestehe eine aktivierte, gering ausgeprägte Retropatellararthrose sowie links allenfalls eine inzipiente minimal aktivierte Retropatellararth- rose. Beidseits liege eine prominente Arteriosklerose vor. Ausserdem wurde darauf hingewiesen, dass der Versicherte keine Physiotherapie mehr machen solle; Radfahren sei auf niedrigem Niveau möglich (Beilage 4 zu BVGer-act. 21). 5.2.5.2 Im Arztbericht vom 27. August 2020 erkannte Dr. med. K., Facharzt für Orthopädie, eine Spondylodese im Bereich Th10 bis L3 ohne ankylosierende Verknöcherung im Spatium intervertebrale, Keilwirbel und teils ankylosierende Osteochondrose und Spondylose samt Fehlhaltung und als Normvariante sechs Lendenwirbelkörper, bei im Übrigen normalem Befund, sowie einen Zustand nach Rekonstruktion des vorderen Kreuz- bandes rechts, Chondrocalcinosis meniscorum ausgeprägt rechts und links diskret im Bereich des Corpus des Aussenmeniskus, rechts aktivierte gering ausgeprägte Retropatellararthrose, links allenfalls inzipiente mini- mal aktivierte Retropatellararthrose, beidseits prominente Arteriosklerose, bei im Übrigen normalem Befund (Beilage 5 zu BVGer-act. 21). 5.2.5.3 Dem Ambulanzbericht des Krankenhauses F. vom 31. Mai 2020 ist zu entnehmen, dass der Versicherte berichtet habe, er sei ausge- rutscht und dabei auf die linke Zehe gestürzt. Seitdem stehe die Zehe weg. Ein Röntgenbild habe eine Luxation des PIP-Gelenks der Grosszehe links gezeigt, woraufhin eine Reposition mit guter Stellung erfolgt sei. Anlässlich der Kontrolle vom 21. Dezember 2020 habe der Versicherte weiterhin Schmerzen im Bereich des linken Vorfusses bei Arthrose des Grosszehen- grundgelenks beklagt. Hinweise für eine rheumatische Erkrankung bestün- den nicht. Auch anlässlich der Kontrolle am 5. Februar 2021 habe der Ver- sicherte weiterhin Schmerzen im Bereich des rechten (recte: linken) Fus- ses und zwar am Köpfchen des II. Mittelfussknochens beklagt (Beilage 6 zu BVGer-act. 21).

C-4782/2021 Seite 21 5.2.5.4 Gemäss dem Ambulanzbericht Rheumatologie des Krankenhau- ses F._______ vom 10. Dezember 2020 wurde aktuell kein sicherer Hin- weis für das Vorliegen – einer primär entzündlichen – Systemerkrankung aus dem rheumatologischen Formenkreis erkannt (Beilage 7 zu BVGer- act. 21). 5.2.5.5 Im Ambulanzbericht des Krankenhauses F._______ vom 24. Juni 2021 wurde die Diagnose unspezifische Schulterschmerzen links bei be- kanntem multimodalem Schmerzsyndrom und Zustand nach SAD und LSP-Tendotomie der Schulter links 2017 gestellt. Ein Röntgenbild der Schulter links habe keine frische knöcherne Verletzungszeichen aufge- zeigt. Dem Bericht ist weiter zu entnehmen, dass anlässlich der Kontrolle vom 10. Februar 2022 eine degenerative Ruptur der Rotatorenmanschette links mit lmpingmentsyndrom diagnostiziert wurde, die mittels Schmerzthe- rapie behandelt worden sei (Beilage 8 zu BVGer-act. 21). 5.2.5.6 Im Befundbericht vom 23. August 2021 führte Dr. med. L., Fachärztin für Allgemeinmedizin, die nachfolgenden Diagnosen auf: – 21. Januar 2021: short Barrett Ösophagus; – 11. September 2018: Dexa 09/2018 (Normalbefund); – 14. Juni 2018: Zustand nach Melanom, Zustand nach lap CHE (laparoskopi- sche Cholezystektomie); – 16. Mai 2018: Niereninsuffizienz G2; – 22. März 2018: Zustand nach dorsaler Spondylodese Th9-L2, Zustand nach ventraler Spondylodese C5-C7, Zustand nach Operation RM-Refixation Schulter links, Zustand nach Arthrodese Grosszehengrundgelenk links; – 8. August 2016: arterielle Hypertonie. Sie hielt fest, in den letzten Jahren sei es trotz therapeutischer Interventio- nen zu einer weiteren Verschlechterung der Beschwerden gekommen, mit der Notwendigkeit einer entsprechend starken analgetischen Therapie (Beilage 9 zu BVGer-act. 21). 5.2.6 Mit Stellungnahme vom 27. Juni 2022 hielt RAD-Arzt Dr. med. D. hierzu fest, die nachgereichten Berichte datierten vor der letz- ten Stellungnahme vom 11. April 2022. Vorliegend habe bereits 2018 die Spondylosis der Lendenwirbelsäule und der Halswirbelsäule bestanden. Auch die Chondropathie und die geringe Retropatellararthrose hätten 2018

C-4782/2021 Seite 22 bereits vorgelegen. Der Rechtsanwalt führe an, es läge eine Arterioskle- rose des Kniegelenks vor. Eine Arteriosklerose sei eine Gefässerkrankung, eine Arteriosklerose des Kniegelenks gebe es nicht. Entscheidend seien nicht die radiologischen Befunde und deren naturgemässe Zunahme im Laufe der Zeit, sondern die klinischen Auswirkungen. Ein Vergleich der Be- funde von 2018 mit jenen von 2020/2021 zeige, dass sich der ROM der Halswirbelsäule nicht verschlechtert, sondern sogar verbessert habe (Ro- tation 2018: 30-0-30 Grad, 2021: 45-0-45 Grad; Seitneigung 2018: 30-0-20 Grad, 2021: 20-0-30 Grad). Radikuläre Ausfälle seien auch 2021 nicht be- schrieben worden. Das Schulterimpingement habe bereits 2018 und früher vorgelegen, die Abduktion habe 2018 90 Grad und 2021 100 Grad betra- gen. Der Kniegelenksbefund 2021 zeige ein reizloses Knie, keine Schwel- lung, keine Überwärmung, kein Erguss, stabil, Meniskuszeichen negativ. Es handle sich um einen völlig unauffälligen Kniebefund. Somit könne von keiner ausgeprägten, IV-relevanten Befundverschlechterung im Vergleich zu 2018 die Rede sein. Auch die Behauptung, die Schmerzmedikation sei wesentlich erhöht worden, treffe nicht vollständig zu (2018: Fentanyl 25 mg, Hydal 2,6 mg; 2021: Durogesic 50 uG [sic], Hydal 2,6 mg). Eine Ab- setzung der Opiate sei bereits 2018 empfohlen worden. Es scheine hier eher ein Abhängigkeitsproblem vorzuliegen. Zusammenfassend liege keine wesentliche, IV-relevante Verschlechterung der klinischen Befunde vor. Eine leichteste, wirbelsäulen- und schulterschonende, leidensadap- tierte Tätigkeit sei nach wie vor möglich und mit den vorliegenden Befun- den kompatibel (Beilage zu BVGer-act. 23). 5.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, im Gut- achten von Dr. C._______ vom 5. Oktober 2020 bestehe keine Änderung zum Vorgutachten vom 10. Oktober 2018. Somit könne weiterhin auf das vom Bundesverwaltungsgericht überprüfte E.-Gutachten abge- stellt werden. Neue Arbeitsunfähigkeiten, welche über die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2019 hinausgehen, seien nicht festgestellt worden. Nachdem der Beschwerdeführer dem beschwerdeweise entgegengehal- ten hatte, der Arztbericht des Krankenhauses F. vom 27. Septem- ber 2021 würde die von Dr. med. C._______ mit Gutachten vom 5. Oktober 2020 getroffenen Feststellungen widerlegen und aufzeigen, dass sowohl im Bereich der Halswirbelsäule als auch im Bereich der Schulter starke Schmerzen vorhanden seien und auch die Beweglichkeit deutlich herab- gesetzt sei, hatte die Vorinstanz den Arztbericht vom 27. September 2021 dem ärztlichen Dienst zur Stellungnahme unterbreitet. Dieser hatte

C-4782/2021 Seite 23 aufgeführt, aus dem Arztbericht vom 27. September 2021 würden sich keine neuen Erkenntnisse ergeben, denn es würden die bekannten Hals- wirbelsäulen- und Schulterprobleme beschrieben; die Befunde seien weit- gehend unverändert und kompatibel mit einer leichtesten, leidensange- passten Tätigkeit (vgl. oben E. 5.2.4). Gestützt darauf hielt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung an der angefochtenen Verfügung fest. 5.4 Diesbezüglich lässt der Beschwerdeführer replizieren, die Vorinstanz habe zwar den neu eingereichten Arztbericht des Krankenhauses F._______ vom 27. September 2021 dem ärztlichen Dienst zur Stellung- nahme unterbreitet. Allerdings habe dieser wahrscheinlich übersehen, dass sich die Schmerzen und die erforderliche Schmerzmedikation des Be- schwerdeführers massgeblich erhöht hätten. Er müsse starke Morphi- umpflaster (Fentanyl 50 μg/h TTS) verwenden, die er durchgehend trage und alle 72 Stunden wechsle. Ausserdem seien zu den bisherigen umfang- reichen körperlichen Beschwerden zwischenzeitlich eine beginnende Fro- zen Shoulder links und eine Zervikalgie im Bereich C6-C7 dazu gekom- men. Die Schmerzen in der linken Schulter seien im September 2021 der- art stark gewesen, dass eine stationäre Aufnahme im Krankenhaus F._______ erforderlich gewesen sei. Ausserdem habe sich seine Wirbel- säule in relevanter Weise verschlechtert und auch seine abgenutzten Knie- gelenke würden zur Schmerzsymptomatik beitragen. Ein Vergleich des Gutachtens von Dr. med. C._______ vom 26. August 2020 (recte 5. Okto- ber 2020) mit dem Gutachten vom 10. Oktober 2018 zeige folgende Ver- änderungen des Gesundheitszustands: Die Beschwerden an der Lenden- wirbelsäule hätten zugenommen; 2018 sei noch eine Gehstrecke von einer Stunde möglich gewesen, nurmehr sei diese auf 30 Minuten limitiert; das Ent- und Ankleiden sei anlässlich der Untersuchung im Jahr 2018 selbstän- dig erfolgt, 2020 sei dies auch ohne Hilfe, jedoch mit Schmerzzeichen er- folgt; im Bereich des Nackens bestünden 2020 neu anhaltende Schmerzen und eine Einschränkung der Beweglichkeit mit Einschränkung der Rotation und lateral beidseitiger Ausstrahlung in Richtung der Oberarme; bei beiden Schultern sei das Heben des Armes laut Gutachten 2020 deutlich einge- schränkt. Gemäss seinen Angaben hätten die Schmerzen gegenüber 2018 wieder zugenommen. Laut den Ausführungen von Dr. med. C._______ im Gutachten des Jahres 2018 habe die Versteifung an der Lendenwirbel- säule langfristig keine Besserung der Beschwerdesituation gebracht. Die Haupteinschränkung der Leistungsfähigkeit sei durch die Schmerzen der Lendenwirbelsäule und deren Einschränkung der Beweglichkeit bedingt. Dennoch habe Dr. med. C._______ im Gutachten des Jahres 2020 zu die- sem Umstand nichts angemerkt. Es sei davon auszugehen, dass dies

C-4782/2021 Seite 24 deshalb nicht vertieft untersucht worden sei, weil der Gutachter ohnehin von Arbeitsunfähigkeit ausgegangen sei und daher keine weiteren Befunde erhoben habe. Auch die Hausärztin des Beschwerdeführers Dr. med. L._______ bestätige im Befundbericht vom 23. August 2021, dass es in den letzten Jahren trotz therapeutischer Interventionen zu weiteren Ver- schlechterungen der Beschwerden gekommen sei, mit der Notwendigkeit einer entsprechend starken analgetischen Therapie. Aus diesem Befund- bericht ergebe sich auch die zusätzliche neue Diagnose „short Barret Öso- phagus" (BVGer-act. 21). Soweit der Beschwerdeführer aufgrund eines Vergleichs der beiden Gut- achten von Dr. med. C., Pensionsversicherungsanstalt M., der Jahre 2018 und 2020 auf einen veränderten Gesundheits- zustand schliesst, ist ihm entgegenzuhalten, dass im vorliegenden Aus- gangspunkt das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-2932/2018 vom 17. Dezember 2019 das E.-Gutachten des Jahres 2018 als mas- sgebende medizinische Grundlage betrachtet und explizit festgehalten hat, dass das ebenfalls in den Vorakten liegende Gutachten von Dr. med. C. vom 10. Oktober 2018 nicht geeignet sei, die Beurteilung der Gutachter der E._______ betreffend den Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit in Zweifel zu ziehen (vgl. oben E. 5.1.2). Entgegen der Auf- fassung des Beschwerdeführers ist damit zur Beantwortung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand seit der letzten Verfügung erheblich verän- dert hat, für den vorliegenden Ausgangspunkt nicht auf das Gutachten von Dr. med. C._______ aus dem Jahr 2018 abzustellen. 5.5 In Bezug auf die Argumentation der Vorinstanz fällt demgegenüber auf, dass RAD-Arzt Dr. med. D._______ in seiner Stellungnahme vom 15. Juni 2021 ausgeführt hat, die beiden Gutachten aus Österreich würden in Wi- derspruch zum schweizerischen Gutachten der E._______ stehen. Er hat insbesondere darauf hingewiesen, dass das E.-Gutachten sehr ausführlich sei und den Anforderungen und Leitlinien der Begutachtung in der Schweiz entspreche. Er ist damit davon ausgegangen, dass auf die kurzen Gutachten aus Österreich nicht abgestellt werden könne. Somit hat er insbesondere auch für den vorliegenden Vergleichszeitpunkt nach wie vor auf das E.-Gutachten des Jahres 2018 und nicht auf das Gut- achten von Dr. med. C._______ des Jahres 2020 abgestellt. Unter diesen Umständen erscheint es widersprüchlich, dass die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten aus Österreich von 2020 auf einen unveränderten Gesund- heitszustand schliesst, zumal Dr. med. C._______ in diesem die Feststel- lung eines unveränderten Gesundheitszustands implizit auf einen

C-4782/2021 Seite 25 Vergleich des aktuellen Gesundheitszustands mit jenem, wie er sich an- lässlich seiner früheren, im Jahr 2018 vorgenommenen Begutachtung ma- nifestierte, abgestützt hat. Ausserdem haben die beiden Gutachten von Dr. med. C._______ aus Österreich dem Beschwerdeführer jeweils eine volle Arbeitsunfähigkeit in jeglicher beruflichen Tätigkeit (2020: «Leistungskal- kül: geregelte Tätigkeiten sind nicht mehr zumutbar» [vgl. IVSTA-act. 194 S. 8]; 2018: «Im Rahmen der polytopen Beschwerden am ganzen Körper ist derzeit eine regelrechte Tätigkeit nicht möglich» [IVSTA-act. 158 S. 6]) bescheinigt, anders als das E.-Gutachten von 2018, welches den Beschwerdeführer als seit September 2017 in einer Verweisungstätigkeit voll arbeitsfähig eingestuft hat. Entsprechend hat der RAD in seiner Stel- lungnahme vom 15. Juni 2021 noch eine volle Arbeitsfähigkeit in einer an- gepassten Tätigkeit festgestellt. In seiner im Rahmen des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens von der Vorinstanz eingeholten Stellungnahme vom 27. Juni 2022 hat er hingegen nurmehr eine leichteste wirbelsäulen- und schulterschonende, leidensadaptierte Tätigkeit als zumutbar bezeichnet. Der Beschwerdeführer weist sodann zu Recht darauf hin, dass der von ihm im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichte Arztbericht des Kran- kenhauses F. vom 27. September 2021 Hinweise darauf enthält, dass zu den bisherigen körperlichen Beschwerden eine beginnende Fro- zen Shoulder links hinzugekommen sei. Aus dem entsprechenden Bericht geht hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund bewegungsabhängiger Schmerzen im Bereich der linken Schulter bei deutlicher Bewegungsein- schränkung hospitalisiert und im Rahmen des stationären Aufenthalts die analgetische Therapie mittels einer Opiatrotation umgestellt worden ist, um den Wirkstoffspiegel konstant zu halten. Später wurde gemäss Bericht vom 10. Februar 2022 eine degenerative Ruptur der linken Rotatorenman- schette diagnostiziert. Bei fortschreitenden degenerativen Leiden ist es da- mit nicht ausgeschlossen, dass sich der Gesundheitszustand und die Ar- beitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der E.-Begutachtung verändert haben könnten. Es überzeugt daher nicht, dass der RAD nach wie vor auf das E.-Gutachten aus dem Jahres 2018 abgestellt und das Gutachten aus Österreich von 2020 als hierzu widersprüchlich be- zeichnet hat. Indem Dr. med. C._______ in seinem Gutachten von 2020 einen Vergleich lediglich mit seinem früheren Gutachten von 2018 zieht und der RAD das Gutachten von Dr. med. C._______ von 2020 überdies als widersprüchlich zum E.-Gutachten bezeichnet, fehlt vorliegend eindeutig eine gutachterliche Auseinandersetzung mit dem Verlauf des Ge- sundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Versicherten seit dem E.-Gutachten des Jahres 2018. Ausserdem fehlt in den vorliegen- den Akten ein Vergleich des aktuellen Gesundheitszustands des

C-4782/2021 Seite 26 Versicherten mit jenem, wie er in dem für den vorliegenden Ausgangspunkt massgebenden E.-Gutachten des Jahres 2018 beschrieben wurde. Auch die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdever- fahren eingereichten medizinischen Unterlagen erlauben keine umfas- sende Beurteilung seines aktuellen Gesundheitszustands sowie seiner Ar- beitsfähigkeit, dies insbesondere auch aus dem Grunde, dass keiner der vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte Angaben zu seiner Arbeits- fähigkeit enthält (vgl. oben E. 5.2.3 und 5.2.5 ff.). Der Beschwerdeführer hat ferner in seiner Triplik vom 14. September 2022 zu Recht darauf hin- gewiesen, dass die bei ihm vorliegenden Beschwerden (insbesondere) in die Fachbereiche der Orthopädie und der Inneren Medizin fallen, womit RAD-Arzt Dr. med. D. als Facharzt für physikalische Medizin nicht die erforderliche Fachkompetenz aufweist, um die verschiedenen gesund- heitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers zu beurteilen (vgl. Sachverhalt Bst. D.g). Erforderlich wäre vielmehr eine interdisziplinäre Be- urteilung unter Einbezug sämtlicher Facharztbereiche gewesen. Nach dem Gesagten fehlt damit vorliegend in den Akten ein aktuelles interdisziplinä- res Revisionsgutachten, das insbesondere zum Verlauf des Gesundheits- zustands und der Arbeitsfähigkeit des Versicherten seit dem E._______- Gutachten des Jahres 2018 Stellung nimmt und den aktuellen Gesund- heitszustand des Versicherten unter Einbezug sämtlicher erforderlichen medizinischen Fachgebiete umfassend abklärt. 6. 6.1 Da die angefochtene Verfügung gestützt auf eine unvollständige Sach- verhaltsabklärung ergangen ist, ist die Sache in Gutheissung des Haupt- antrags des Beschwerdeführers sowie in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Vornahme der notwendigen erwerblichen und medizinischen Abklärungen und zu anschliessendem neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese Rückweisung an die Vorinstanz erfolgt in Überein- stimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, gemäss welcher eine solche insbesondere im Falle der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage möglich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), was vorliegend eindeutig der Fall ist, nachdem die Vorinstanz bezüglich der Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten materiellen Rentenprüfung erheblich verändert hat, nicht rechts- genüglich abgeklärt hat. Überdies würde dem Beschwerdeführer mit dem Verzicht auf ein Administrativgutachten im Verwaltungsverfahren der dop- pelte Instanzenzug nicht gewahrt (vgl. Urteil des BVGer C-1882/2017 vom 3. April 2018 E. 6.1).

C-4782/2021 Seite 27 6.2 Die Vorinstanz ist anzuweisen, nach Aktualisierung und Vervollständi- gung der medizinischen Akten eine interdisziplinäre Begutachtung des Be- schwerdeführers zu veranlassen. Mit Blick auf die im Raum stehenden Be- funde und Diagnosen erscheinen Expertisen in den Fachbereichen Allge- meine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie erforderlich. Hierbei sind betreffend allfällige psychiatrische Diagnosen für die objekti- vierte Einschätzung des zumutbaren Leistungsvermögens die Standardin- dikatoren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 143 V 418; 143 V 409; 141 V 281 E. 10.2; vgl. oben E. 4.9) massgebend. Ob neben den genannten Fachdisziplinen auch noch weitere Spezialisten beizuzie- hen sind, ist dem pflichtgemessen Ermessen der Gutachter zu überlassen, zumal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der konkreten Fragestellung über die erforderlichen Untersuchungen zu befinden (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 3.3; Urteil des BGer 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 5.3 m. w. H.; Urteil des BVGer C-4537/2017 vom 20. August 2019 E. 8). 6.3 Die polydisziplinäre Begutachtung hat vorliegend in der Schweiz zu er- folgen, da die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; statt vieler Urteil des BVGer C-3864/2017 vom 11. März 2019 E. 7.5 m. w. H.). Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, die eine Begutachtung in der Schweiz als unverhältnis- mässig erscheinen liessen. Im Weiteren ist die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip gemäss Zuweisungssystem «SuisseMED@P» zu ermitteln (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 5.2.1 und Art. 72 bis Abs.

2 IVV) und es sind dem Beschwerdeführer die ihm zustehenden Mitwirkungsrechte einzuräu- men (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). 6.4 Da die neuen Abklärungen der Beantwortung der Frage, ob eine erheb- liche Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ab 20. April 2018 eingetreten ist, dienen sollen, wird das einzuholende poly- disziplinäre Gutachten auch die Anforderungen an ein Revisionsgutachten zu erfüllen haben. Das Gutachten wird sich mithin insbesondere auch dar- über auszusprechen haben, ob und inwiefern gegenüber dem vorliegen- den Ausgangspunkt April 2018 eine effektive Veränderung des Gesund- heitszustands des Versicherten stattgefunden hat und dazu wie auch zur Krankheitsentwicklung sowie zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit konkrete und begründete Angaben zu machen haben (vgl. oben E. 4.8). Dabei ist zu be- rücksichtigen, dass weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Ein- schätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschied- liche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt,

C-4782/2021 Seite 28 um auf einen erheblich veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (vgl. dazu Urteil des BGer 8C_703/2020 vom 4. März 2021 E. 5.2.1.1 m. H.; vgl. auch Urteil des BVGer C-920/2019 vom 25. Juni 2020 E. 5.7). 6.5 Damit ist die Beschwerde im Hauptantrag gutzuheissen, die Verfügung vom 1. Oktober 2021 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurück- zuweisen ist, damit sie respektive - da es sich beim Beschwerdeführer um einen ehemaligen Grenzgänger handelt (vgl. Urteil des BVGer C- 2932/2018 vom 17. Dezember 2019 E.2) - die für die Abklärung zuständige kantonale IV-Stelle den medizinischen Sachverhalt im Sinne der Erwägun- gen ergänzend abkläre und die Vorinstanz anschliessend neu verfüge. In- folge Gutheissung des Hauptantrags wird der Eventualantrag gegen- standslos. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Par- tei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind dem Beschwerdeführer keine Verfah- renskosten aufzuerlegen. Der geleistete Verfahrenskostenvorschuss im Betrag von Fr. 800.– ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfah- renskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 7.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Da seitens des Rechtsvertreters keine Kostennote einge- reicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensaus- gangs, der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie auch des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, dies insbesondere in Anbetracht des Umstands, dass die Man- datierung zwar erst mit Schreiben vom 28. März 2022 – und damit nach Einreichung der Beschwerde – erfolgte, in der Folge jedoch ein zusätzli- cher Schriftenwechsel durchgeführt wurde und sich der anwaltlich vertre- tene Beschwerdeführer in seiner Replik vom 7. Juni 2022 (BVGer-act. 21) sowie in seiner Triplik vom 14. September 2022 (BVGer-act. 25) einlässlich (auf insgesamt 11 Seiten) zur Beschwerdesache geäussert hat, erscheint

C-4782/2021 Seite 29 vorliegend eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.– (inkl. Auslagen; Art. 9 Abs. 1 i. V. m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) angemessen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 1. Ok- tober 2021 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie den medizinischen Sachverhalt im Sinne der Erwägungen weiter abkläre und anschliessend neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 2'800.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Rohrer Marion Sutter

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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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