Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-4769/2013
Entscheidungsdatum
13.11.2014
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-4769/2013

U r t e i l v o m 1 3 . N o v e m b e r 2 0 1 4 Besetzung

Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richter David Weiss, Gerichtsschreiber Michael Rutz.

Parteien

A., vertreten durch B., Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Rentengesuch; Verfügung vom 22. Juli 2013.

C-4769/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1956 geborene, heute in seiner Heimat Bosnien und Herzegowina wohnhafte A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) war in den Jahren 1978 bis 1984 in der Schweiz im Baugewerbe erwerbs- tätig (IVSTA-act. 246) und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Nach einem Arbeitsunfall am 23. Januar 1984, bei dem er sich Verletzungen an Kopf und Wirbelsäule zugezogen hatte, war er – abgesehen von einem kurzen Arbeitsversuch – nicht mehr erwerbstätig. B. Am 29. November 1985 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle des Kantons Waadt zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IVSTA-act. 8). Nachdem ihm die SUVA mit Verfügung vom 18. Februar 1986 eine Invalidenrente von 25 % ab 1. Januar 1986 zugesprochen hat- te (IVSTA-act. 4/2) und er in seine Heimat zurückgekehrt war, holte die nunmehr zuständige Invalidenversicherungs-Kommission für Versicherte im Ausland (heute: IV-Stelle für Versicherte im Ausland [nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz]) ein polydisziplinäres Gutachten des Centre C._______ vom 6. Juli 1989 (IVSTA-act. 48) ein. Ausgehend von einer «residuellen Arbeitsunfähigkeit» von 50 % (IVSTA-act. 43) sprach die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) dem Versicherten mit Verfügung vom 27. Juli 1989 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invali- denrente samt Kinderrenten ab 1. Januar 1985 zu (IVSTA-act. 50). Der Anspruch auf eine halbe Rente wurde mit Mitteilungen vom 17. März 1993 (IVSTA-act. 65), vom 9. November 1998 (IVSTA-act. 74) und vom 27. Februar 2003 (IVSTA-act. 98) revisionsweise bestätigt. C. Am 17. November 2003 liess der Versicherte ein Revisionsgesuch stellen und machte dabei eine wesentliche Verschlechterung seines Gesund- heitszustandes geltend (IVSTA-act. 104). Nach Prüfung der vom Versi- cherten eingereichten medizinischen Unterlagen aus Bosnien durch den Regionalen Ärztlichen Dienst Rhone (nachfolgend: RAD; IVSTA-act. 123) wies die IVSTA das Revisionsgesuch mit Verfügung vom 29. Juni 2005 ab und bestätigte den Anspruch auf eine halbe Rente bei einem Invaliditäts- grad von 50 % (IVSTA-act. 125). Diese Verfügung wurde gestützt auf eine Einschätzung von Dr. med. D._______ vom medizinischen Dienst der IVSTA vom 8. Juli 2006 (IVSTA-act. 135) mit Einspracheentscheid vom

C-4769/2013 Seite 3 12. Juli 2006 bestätigt (IVSTA-act. 137). Eine dagegen erhobene Be- schwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-2853/2006 vom 6. März 2009 dahingehend gut, als es die Sache zur Abklärung des Sachverhalts im medizinischen und erwerblichen Bereich an die Vorin- stanz zurückwies (IVSTA-act. 152). Gestützt auf das in der Folge von der IVSTA eingeholte Gutachten der E._______ vom 5. Juli 2010 (IVSTA- act. 187) und einer Stellungnahme von Dr. med. D._______ vom medizi- nischen Dienst vom 2. August 2010 (IVSTA-act. 196) ging die IVSTA von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit und von 30 % in einer angepassten Tätigkeit aus und ermittelte einen Invalidi- tätsgrad von 45 %. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens hob sie mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 7. Februar 2011 die Invalidenrente per 1. April 2011 auf (IVSTA-act. 208). D. Am 30. Dezember 2011 liess der Versicherte unter Hinweis auf einen ver- schlechterten Gesundheitszustand und unter Beilage verschiedener neu- er Arztberichte aus Bosnien ein neues Gesuch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung stellen (IVSTA-act. 226) und reichte am 17. Januar 2012 das ausgefüllte Gesuchsformular YU/CH 4 ein (IVSTA-act. 245). Dr. med. D._______ vom medizinischen Dienst der IVSTA kam in seiner Stellungnahme vom 29. April 2012 zum Schluss, dass aufgrund der eingereichten medizinischen Unterlagen keine Ände- rung des Gesundheitszustandes seit der Begutachtung durch das E._______ im Jahr 2010 ersichtlich sei (IVSTA-act. 252), weshalb die IVSTA dem Versicherten mit Vorbescheid vom 30. Mai 2012 die Abwei- sung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte (IVSTA-act. 253). Dieser machte daraufhin am 13. Juli 2012 unter Beilage neuer ärztlicher Berichte geltend, dass wiedererwägungsweise der Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. April 2011 anerkannt werden müsse (IVSTA-act. 256). Auf Empfeh- lung von Dr. med. D._______ vom 31. August 2012 hin (IVSTA-act. 267), zog die IVSTA beim RAD eine Stellungnahme von Dr. med. F., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. November 2012 bei, der eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 100 % seit 1984 und von 50 % in einer angepassten Tätigkeit seit 1984 attestierte. Er hielt unter anderem fest, dass im Gutachten des E. nicht von einer Besserung des Zustands die Rede sei, so dass die Restarbeitsfä- higkeit von 70 % gegenüber der seit dem Gutachten der C._______ aus dem Jahr 1989 anerkannten Arbeitsfähigkeit von 50 % aus medizinsicher Sicht eindeutig einer anderen Beurteilung der selben Situation entspreche (IVSTA-act. 275). Mit Verfügung vom 22. Juli 2013 wies die IVSTA sodann

C-4769/2013 Seite 4 das Leistungsbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 45 % ab (IVSTA- act. 281). E. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte durch seinen Vertreter mit Eingabe vom 26. August 2013 (Poststempel) Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei auf- zuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente ab 1. April 2011 zuzu- sprechen oder die Sache sei erneut abzuklären (BVGer-act. 1). Zur Be- gründung führte er im Wesentlichen aus, dass seine körperlichen Leiden nicht berücksichtigt worden seien. Zudem machte er unter Beilage eines neuen ärztlichen Berichts vom 24. Juli 2013 eine Verschlechterung seines psychischen Zustandes geltend. F. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 12. Dezember 2013 die dahingehende teilweise Gutheissung der Beschwerde, als dem Be- schwerdeführer ab 1. August 2012 die halbe Invalidenrente wieder auszu- richten sei (BVGer-act. 7). Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, dass in medizinischer Hinsicht seit dem Gutachten des E._______ ein unveränderter Sachverhalt vorliege. Zudem sei auch der medizinische Sachverhalt seit der Rentenzusprache im Jahr 1985 unverändert, so dass die Erhöhung der Restarbeitsfähigkeit von 50 % auf 70 % in leidensange- passten Verweistätigkeiten lediglich als eine abweichende Beurteilung desselben Sachverhalts zu qualifizieren sei. Die rechtskräftige Verfügung vom 7. Februar 2011 erweise sich insofern als zweifellos unrichtig. Im vor- liegenden Beschwerdeverfahren könne man sich daher nicht auf die Überprüfung der angefochtenen Verfügung vom 22. Juli 2013 beschrän- ken, sondern habe die Verfügung vom 7. Februar 2011 in Wiedererwä- gung zu ziehen. Da der Mangel mit der Stellungnahme des IV-ärztlichen Dienstes vom 31. August 2012 entdeckt worden sei, sei dem Beschwer- deführer die halbe Rente ab dem 1. August 2012 weiter zu gewähren. G. Der Beschwerdeführer und die Vorinstanz hielten mit Replik vom 31. De- zember 2013 (BVGer-act. 9) beziehungsweise Duplik vom 13. Januar 2014 (BVGer-act. 11) an ihren Anträgen fest, worauf der Schriftenwechsel mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. Januar 2014 abgeschlossen wurde (BVGer-act. 12).

C-4769/2013 Seite 5 H. Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2014 hat das Bundesverwal- tungsgericht das Beschwerdeverfahren C-4769/2013 nach Gewährung des rechtlichen Gehörs sistiert und die Vorinstanz eingeladen, das hängi- ge Wiedererwägungsverfahren betreffend die rechtskräftige Verfügung vom 7. Februar 2011 abzuschliessen und eine entsprechende Verfügung zu erlassen (BVGer-act. 16). Am 6. Oktober 2014 teilte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie ein Wiedererwägungsver- fahren betreffend die Verfügung vom 7. Februar 2011 angestrengt und diesbezüglich vor Erlass der neuen Verfügung am 19. September 2014 bereits einen Beschluss verfasst habe. Zudem übermittelte sie dem Ge- richt ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2014, worin dieser unter anderem um Weiterführung des Beschwerdeverfahrens er- suchte, zur Kenntnisnahme und weiterer Veranlassung, ohne die beab- sichtige Wiedererwägungsverfügung zu erlassen (BVGer-act. 17). Dar- aufhin wurde die Sistierung mit Instruktionsverfügung vom 17. Oktober 2014 aufgehoben und das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen (BVGer-act. 18). I. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]; Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG) und der Beschwerdeführer ist als Adressat der ange- fochtenen Verfügung zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Die formgerechte Beschwerde wurde unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes wäh- rend der Gerichtsferien vom 15. Juli bis und mit 15. August (Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG) rechtzeitig eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). Auf die Beschwerde vom 26. August 2013 ist daher einzutreten.

C-4769/2013 Seite 6 2. 2.1 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegens- tand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1). 2.2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes dieses Beschwerdeverfahrens bildet die angefochtene Verfügung vom 22. Juli 2013, mit welcher die Vorinstanz das neue Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mangels Veränderung des Gesundheitszustan- des abgewiesen und einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneint hat (IVSTA-act. 281). Das vom Beschwerdeführer am 13. Juli 2012 gestellte Gesuch um Wiedererwägung der rentenaufhebenden Verfügung vom 7. Februar 2011 und Gewährung des Rentenanspruchs ab 1. April 2011 (IVSTA-act. 256) wird in der angefochtenen Verfügung dagegen nicht be- handelt. Mangels entsprechendem Anfechtungsobjekt kann die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der Verfügung vom 7. Februar 2011 erfüllt sind, hier also nicht Prozessthema sein. Auf das Ersuchen der Vorinstanz, im vorliegenden Beschwerdeverfahren sei auch die Verfügung vom 7. Februar 2011 in Wiedererwägung zu ziehen, ist da- her nicht einzugehen. Im Übrigen wäre das Gericht auch bei Bejahung der Wiedererwägungsvoraussetzungen gar nicht befugt, die unangefoch- ten gebliebene Verfügung vom 7. Februar 2011 selbst aufzuheben, son- dern hätte die Sache zur Vornahme der Wiedererwägung an die Vorin- stanz zurückzuweisen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge- richts I 610/00 vom 18. Dezember 2002 E. 5.2). Streitig und zu prüfen ist somit einzig der im Rahmen der Neuanmeldung beziehungsweise des Revisionsgesuchs geltend gemachte Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien- Herzegowina und hat dort seinen Wohnsitz, weshalb das im Verhältnis zu Bosnien und Herzegowina bis heute gültige Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen

C-4769/2013 Seite 7 Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) zur Anwendung kommt (vgl. Urteil des BGer 9C_385/2011 vom 8. August 2011 E. 2). Nach Art. 2 des Sozialversicherungsabkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genann- ten Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweizerische Bundesge- setzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, so- weit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendba- ren Verfahrensvorschriften sieht das Sozialversicherungsabkommen kei- ne im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Demnach beantwortet sich die Frage, ob die Vor- instanz den Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint hat, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 4 des Sozial- versicherungsabkommens). 3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 22. Juli 2013) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither ver- ändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs- verfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 22. Juli 2013 in Kraft standen (so auch die Normen des auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV- Revision [IV-Revision 6a], AS 2011 5659); weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 4. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invali- dität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör- perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach

C-4769/2013 Seite 8 zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs- unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über- windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 4.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei min- destens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf ei- ne ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Auf- enthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (so auch Art. 8 Bst. e des Sozialversicherungsabkommens). 5. 5.1 Zeitlicher Referenzpunkt für die sowohl im Neuanmelde- wie auch im Revisionsverfahren vorzunehmende Prüfung, ob sich der Gesundheitszu- stand des Beschwerdeführers in anspruchsrelevanter Weise verändert hat, bildet die Verfügung vom 7. Februar 2011, als die letzte umfassende materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver- haltsabklärung und Beweiswürdigung vorgenommen worden war (vgl. BGE 133 V 108 E. 5). Diese Verfügung blieb zwar unangefochten, der Beschwerdeführer verlangte jedoch am 13. Juli 2012, dass sie in Wiedererwägung gezogen wird. Aufgrund der Akten ist davon auszuge- hen ist, dass die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist und entsprechende Abklärungen vorgenommen hat (vgl. IVSTA- act. 277 und 279). Aus der Beschwerdevernehmlassung vom 12. Dezem- ber 2013 (BVGer-act. 7) ergibt sich überdies, dass die Vorinstanz die rechtskräftige Verfügung vom 7. Februar 2011 als zweifellos unrichtig be- trachtet und bereit ist, dem Beschwerdeführer wiedererwägungsweise die halbe Invalidenrente ab dem 1. August 2012 wieder auszurichten. So hat die Vorinstanz auch dem Bundesverwaltungsgericht am 6. Oktober 2014 mitgeteilt, dass ein Wiedererwägungsverfahren betreffend die rechtskräf- tige Verfügung vom 7. Februar 2011 angestrengt worden und ein entspre- chender Beschluss vorbereitet sei. Den letzten Schritt des Wiedererwä- gungsverfahrens, nämlich den Erlass einer Wiedererwägungsverfügung, hat die Vorinstanz jedoch noch nicht vorgenommen.

C-4769/2013 Seite 9 5.2 Der Rechtszustand im massgebenden Vergleichszeitpunkt ist folglich noch ungeklärt und damit insbesondere die Frage, ob die Vorinstanz die Verfügung vom 7. Februar 2011 wiedererwägungsweise aufhebt oder nicht. Der Abschluss des bei der Vorinstanz hängigen Wiedererwägungs- verfahrens hat aber entscheidenden Einfluss auf das hängige Beschwer- deverfahren. Die angefochtene Verfügung vom 22. Juli 2013 beruht ihrer- seits auf einer unvollständigen Sachverhaltsabklärung. Aus diesem Grund ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfü- gung aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuwei- sen ist, damit diese zunächst das noch hängige – und offenbar spruchrei- fe – Wiedererwägungsverfahren abschliesst und nach Durchführung ei- nes Vorbescheidverfahrens eine entsprechende Verfügung erlässt. An- schliessend hat sie das hier strittige Neuanmelde- beziehungsweise Re- visionsgesuch zu behandeln und darüber neu zu verfügen. 6. 6.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Par- tei auferlegt. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Be- schwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegen- den Fall dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Da der Vorinstanz gestützt auf Art. 63 Abs. 2 VwVG ebenfalls keine Kos- ten aufzuerlegen sind, werden keine Verfahrenskosten erhoben. 6.2 Der obsiegende, vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung für den nichtanwaltlichen Vertreter zu Lasten der Verwaltung. Da er keine de- taillierte Honorarnote eingereicht hat (vgl. Art. 14 Abs. 1 VGKE), ist die Parteientschädigung nach Ermessen und unter Berücksichtigung des ge- botenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens auf Fr. 800.– (inklusive Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu Urteil des BVGer C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).

C-4769/2013 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom 22. Juli 2013 aufgehoben und die Streitsache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zum Erlass einer neuen Verfügung zu- rückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient- schädigung von Fr. 800.– (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) zuge- sprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Franziska Schneider Michael Rutz

C-4769/2013 Seite 11 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Zitate

Gesetze

21

ATSG

  • Art. 7 ATSG
  • Art. 8 ATSG
  • Art. 13 ATSG
  • Art. 59 ATSG
  • Art. 60 ATSG

BGG

  • Art. 42 BGG

i.V.m

  • Art. 9 i.V.m

IVG

  • Art. 4 IVG
  • Art. 28 IVG
  • Art. 29 IVG
  • Art. 69 IVG

VGG

  • Art. 31 VGG
  • Art. 33 VGG

VGKE

  • Art. 10 VGKE
  • Art. 14 VGKE

VwVG

  • Art. 22a VwVG
  • Art. 48 VwVG
  • Art. 50 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 64 VwVG

Gerichtsentscheide

9