B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-4762/2018
Urteil vom 18. August 2020 Besetzung
Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, (Deutschland), vertreten durch Regula Schmid, Advokata.ch, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 20. Juni 2018.
C-4762/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1961 geborene deutsche Staatsbürgerin A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) ist gelernte Heilerziehungspflegerin. Sie arbeitete in ihrer Eigenschaft als Grenzgängerin ab dem 18. März 2010 als Betreuerin in einem Wohnheim in (...) und entrichtete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; dieses Arbeitsverhältnis wurde seitens des Arbeitgebers per 30. November 2012 aufgelöst (Akten [im Folgenden: act.] der Invalidenversicherungs- Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 3, 7, 9 S. 2, 11, 19, 20). B. B.a Während sie ärztlicherseits zufolge Krankheit ab dem 23. Juli 2012 ar- beitsunfähig geschrieben war (act. 1 S. 1, 5 bis 10), erlitt sie am 9. Sep- tember 2012 einen Motorradunfall. Sie zog sich dabei eine dislozierte 4 Fragment Humeruskopffraktur links, eine Sternumfraktur sowie eine Hüft- prellung links zu und musste vom 9. bis 22. September 2012 stationär im Klinikum B._______ behandelt werden (act. 21 S. 7 bis 9, 22.2 S. 71). Nach einem weiteren, vom 5. November bis 22. Dezember 2012 dauernden sta- tionären Aufenthalt in der Fachklinik C._______ (act. 8 S. 3) ging am 14. Dezember 2012 das Meldeformular für Erwachsene (Früherfassung) bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons D._______ (im Folgen- den: IV-Stelle D.) ein (act. 1 S. 1 bis 2). Nachdem sich die Versi- cherte am 27. Januar 2013 zum Bezug von Leistungen der schweizeri- schen Invalidenversicherung (IV) in Form von beruflichen Eingliederungs- massnahmen und einer Rente angemeldet hatte (act. 5), forderte die IV- Stelle D. am 31. Januar 2013 die Akten der zuständigen schwei- zerischen Unfallversicherungsgesellschaft an (act. 18, 22.1 bis 22.4). In Kenntnis weiterer medizinischer Unterlagen (act. 39, 41, 42) und nach Vor- liegen des Protokolls betreffend das am 26. August 2013 durchgeführte Assessmentgespräch (act. 44) gab Dr. med. E._______ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (im Folgenden: RAD) am 25. September 2013 eine Stel- lungnahme ab (act. 46). In der Folge holte die IV-Stelle D._______ am 20. Dezember 2013 ein weiteres Mal die Akten beim zuständigen Unfallversi- cherer ein (act. 47 und 48). Nachdem der RAD-Arzt Dr. med. E._______ Kenntnis von diesen sowie vom Arztbericht des Allgemeinmediziners Dr. med. F._______ vom 28. Januar 2014 (act. 50) hatte, nahm er mit Datum vom 28. Februar 2014 erneut Stellung (act. 51). In der Folge gewährte die
C-4762/2018 Seite 3 IV-Stelle D._______ der Versicherten am 12. Juni 2014 die Leistungsarten Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (act. 65). B.b Nachdem am 27. Mai 2015 zwischen der Versicherten und der IV- Stelle D._______ ein Standortgespräch stattgefunden (act. 71) und der Un- fallversicherer mit Schreiben vom 23. Juli 2015 seine Akten ein weiteres Mal der IV-Stelle D._______ zugestellt hatte (act. 76.1 bis 76.3), beurteilte Dr. med. E._______ vom RAD den Fall am 12. August 2015 erneut (act. 78). Nach einem weiteren Standortgespräch vom 28. Januar 2016 (act. 82) und einer Besichtigung im Rahmen des Belastbarkeitstrainings am 3. März 2016 (act. 87; vgl. auch act. 88 und 89) wurde mit Verfügung vom 23. März 2016 Kostengutsprache für ein vom 21. März bis 24. Juni 2016 dauerndes Belastbarkeitstraining inklusive Taggeldleistungen geleistet (act. 92 bis 94, 97, 99, 100, 102, 103, 105, 108 bis 110, 112, 113). Nachdem die Durchfüh- rungsstelle am 15. Juli 2016 den entsprechenden Schlussbericht verfasst hatte (act. 114), wurde die Arbeitsvermittlung mit Mitteilung vom 30. Sep- tember 2016 abgeschlossen; es misslang, die Versicherte innert angemes- sener Zeit wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren (act. 121). B.c In der Folge nahm der RAD-Arzt Dr. med. E._______ am 6. Oktober 2016 Stellung zum neurologischen Fachgutachten des Dr. med. G._______ vom 20. Mai 2016 (act. 119 und 122). Nach Erstellung des von der deutschen Rentenversicherung in Auftrag gegebenen fachorthopädi- schen Gutachtens von Dr. med. H._______ vom 14. Dezember 2016 (act. 133 S. 4 bis 20) sowie der nervenfachärztlichen Expertise von Dr. med. I._______ vom 13. Februar 2017 (act. 133 S. 21 bis 30) erliess die Unfall- versicherung am 5. Dezember 2017 eine Verfügung, mit welcher sie die Leistungen für Heilbehandlungen per Ende Oktober 2015 einstellte und der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 32 % mit Wirkung ab 1. No- vember 2015 eine Rente sowie aufgrund einer Integritätseinbusse von 42.5 % eine Integritätsentschädigung zusprach (act. 135). Diese Verfü- gung erwuchs – soweit aus den Akten ersichtlich – unangefochten in Rechtskraft (act. 136). B.d Mit Datum vom 8. Februar 2018 forderte die IV-Stelle D._______ ein weiteres Mal die Akten des Unfallversicherers an (act. 137); diese gingen am 23. Februar 2018 ein (act. 138). Nachdem sich Dr. med. E._______ vom RAD am 25. Februar 2018 erneut mit dem Dossier befasst hatte (act. 140), erliess die IV-Stelle D._______ am 16. April 2018 einen Vorbescheid, mit welchem sie der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 25.48 %
C-4762/2018 Seite 4 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht stellte (act. 142). Nach- dem die Versicherte hiergegen am 29. April 2018 ihre Einwendungen vor- gebracht hatte (act. 143), erliess die IVSTA am 20. Juni 2018 eine dem Vorbescheid vom 16. April 2018 im Ergebnis entsprechende Verfügung (act. 147). C. C.a Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Re- gula Schmid, beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 20. August 2018 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 20. Juni 2018 sei aufzuheben und es sei ihr ab September 2013 eine ganze IV- Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Angelegenheit zur Vornahme ei- nes polydisziplinären Gutachtens und subeventualiter zur Vornahme einer Umschulung an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. im Beschwerdever- fahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung liess die Versicherte zusammengefasst ausführen, die Unfallversicherung habe keine psychischen Unfallfolgen anerkannt. Diese habe ihr wegen ihrer unfallbedingten somatischen Arbeitsunfähigkeit eine Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 32 %) zugesprochen. Als Valideneinkom- men sei ein Jahreslohn von brutto Fr. 88'116.- (2014) angenommen wor- den. Dieser Lohn basiere auf der ursprünglichen vollzeitlichen Anstellung der Beschwerdeführerin. Dies ergebe umgerechnet auf 90 % ein Validen- einkommen von Fr. 79'304.-. Dieses Valideneinkommen sei auch von der Invalidenversicherung zu verwenden. Offensichtlich seien die regelmässi- gen Zulagen von Fr. 5'500.- pro Jahr vergessen worden. Die Invalidenver- sicherung habe die Teilzeittätigkeit der Beschwerdeführerin von 90 % dop- pelt negativ gewichtet, was unrichtig sei. Wenn beim Validenlohn ein Be- schäftigungsgrad von 90 % angenommen werde, so müsse dies auch beim Invalidenlohn so gelten. Dieser würde somit Fr. 46'270.- betragen. Zu be- rücksichtigen sei aber, dass der Beschwerdeführerin ein Leidensabzug zu gewähren sei. Sie sei funktionelle Einhänderin und könne die linke Hand nur als Hilfshand einsetzen. Eine Bürotätigkeit sei nicht denkbar. Auch eine einhändige Tätigkeit am Fliessband sei nicht denkbar. Ein Leidensabzug von 25 % sei daher gerechtfertigt. Selbst wenn nun mit dem Faktor 0.9 gewichtet werde, ergebe sich ein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Zu- dem seien die psychiatrischen und neuropsychologischen Einschränkun- gen der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Hier fehlten detaillierte Angaben, weshalb ein zusätzliches polydisziplinäres Gutachten unter Um- ständen sinnvoll wäre. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin von der
C-4762/2018 Seite 5 deutschen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminde- rung erhalten. Es sei interessant, dass der deutsche Leistungsabklärer of- fensichtlich zum Schluss gekommen sei, dass eine Betätigung weder in der angestammten Tätigkeit noch in einer anderen Tätigkeit sinnvoll mög- lich sei. Auch wenn in der Schweiz teilweise andere Anspruchsvorausset- zungen bestünden, so müsse doch die berufliche Eingliederung vorgenom- men werden, bevor eine Rente gesprochen werde. Aufgrund der Ein- schränkung von unbestritten über 20 % habe die Beschwerdeführerin An- spruch auf Umschulungsmassnahmen. Bevor diese nicht durchgeführt worden seien, könne der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin nicht abgelehnt werden. C.b Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2018 wurde die Beschwerde- führerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Be- schwerde) aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 2 und 3); dieser Aufforderung wurde nachgekommen (B-act. 4). C.c In ihrer Vernehmlassung vom 5. Dezember 2018 verwies die Vorinstanz auf die Stellungnahme der IV-Stelle D._______ vom 29. No- vember 2018 und beantragte die Abweisung der Beschwerde (B-act. 6). Die IV-Stelle D._______ führte zusammengefasst aus, die Berechnung des IV-Grades sei teilweise tatsächlich nicht richtig. Die Versicherte sei als Teil- erwerbstätige ohne Aufgabenbereich zu qualifizieren, weshalb das Ein- kommen aus dem Teilpensum auf eine hypothetische Vollerwerbstätigkeit hochzurechnen sei. Das Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkun- gen liege somit bei Fr. 79'722.- und die Erwerbseinbusse bei Fr. 28'281.-, was zu einem IV-Grad von 31.5 % führe. Die Korrektur des Einkommens- vergleichs falle aber nicht ins Gewicht, da die Versicherte auch bei korrek- ter Berechnung keinen rentenbegründenden IV-Grad erreiche. Der Ge- sundheitszustand sei umfassend und sorgfältig abgeklärt worden. Eine po- lydisziplinäre Begutachtung könne keine neuen Erkenntnisse bringen. Eine solche setze denn auch drei Disziplinen voraus, was vorliegend nicht ge- geben sei (die Neuropsychologie sei eine Unterkategorie der Psychiatrie). Wie die Rechtsvertreterin richtig schreibe, seien die Anspruchsvorausset- zungen in Deutschland anders. In der Schweiz habe die Versicherte keinen rechtmässigen Anspruch auf eine Invalidenrente. Dass grundsätzlich Ein- gliederungsmassnahmen angebracht wären, sei richtig. Die Versicherte lebe jedoch in Deutschland, und als Ausländerin mit Wohnsitz im Ausland
C-4762/2018 Seite 6 erfülle sie die versicherungsmässigen Voraussetzungen für berufliche Ein- gliederungsmassnahmen nicht. C.d In ihrer Replik vom 24. Januar 2019 liess die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren festhalten und ergänzend ausführen, die Vorinstanz habe das Valideneinkommen nun auf Fr. 79'722.- erhöht. Sie verkenne je- doch, dass dieses für 100 % Fr. 88'116.- betrage. Offensichtlich seien die regelmässigen Zulagen von Fr. 5'500.- vergessen worden. Beim Invaliden- einkommen von Fr. 51'441.- sei ein Leidensabzug von 25 % vorzunehmen, da die Beschwerdeführerin funktionelle Einhänderin sei und die linke Hand nur als Hilfshand einsetzen könne. Entsprechend betrage das Invaliden- einkommen Fr. 38'580.-. Gewichtet mit 0.9 ergebe sich ein IV-Grad von über 50 %. Die Beschwerdeführerin habe grundsätzlich einen Anspruch auf Wiedereingliederung, da sie seit dem Zuzugsdatum am 18. Juni 2010 einen Wohnsitz in der Schweiz habe. Die erste Wohnsitz-Bescheinigung sei am 16. Februar 2011 durch die Einwohnerkontrolle J._______ und die zweite Anmeldebestätigung von der Einwohnerkontrolle K._______ (Zuzu- gsdatum als Wochenaufenthalterin 1. Oktober 2011) ausgestellt worden. Ab Januar 2018 sei die monatliche Rente des Unfallversicherers gekom- men. Die deutsche Rente sei bereits ab Oktober 2017 bewilligt worden. Nach den Vorgaben der deutschen Rentenversicherung dürfe die Be- schwerdeführerin weniger als drei Stunden täglich arbeiten. C.e In ihrer Duplik vom 12. Februar 2019 verwies die Vorinstanz auf die Eingabe der IV-Stelle D._______ vom 4. Februar 2019, worin mangels No- ven in der Replik auf eine Duplik verzichtet wurde, und sah ebenfalls von einer weiteren Stellungnahme ab (B-act. 11). C.f Mit prozessleitender Verfügung vom 18. Februar 2019 wurde der Schriftenwechsel unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen abge- schlossen (B-act. 12). C.g Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Be- weismittel der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Er- wägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
C-4762/2018 Seite 7 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kog- nition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Be- schwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]; BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2). 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche- rung (IVG; SR 831.20; vgl. auch Art. 40 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmun- gen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversiche- rungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungs- gesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a - 26 bis und 28 - 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln finden diejenigen Verfahrensregeln An- wendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Als direkte Adressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochte- nen Verfügung vom 20. Juni 2018 (act. 147) berührt und kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung berufen (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist (B-act. 4), ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 4 VwVG) einzutreten. 1.4
C-4762/2018 Seite 8 1.4.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bil- det die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Juni 2018 (act. 147). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit dieser Verfügung resp. mit Blick auf das materielle Hauptbegehren der Beschwerdeführerin insbesondere, ob diese Anspruch auf eine ganze IV-Rente hat. 1.4.2 Nicht streitig und nicht zu prüfen ist, dass bei der Beschwerdeführerin von einer Teilzeiterwerbstätigkeit ohne Aufgabenbereich auszugehen ist und deshalb im Rahmen der Bemessung der Invalidität die gemischte Me- thode nicht zur Anwendung gelangt (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 und E. 5.2). 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 1.6 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Im Sozialversi- cherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines be- stimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Ge- richt hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). 2. Im Folgenden sind die weiteren, im vorliegenden Verfahren im Wesentli- chen anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1 Die Beschwerdeführerin verfügt über die deutsche Staatsbürgerschaft und wohnt in Deutschland, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Frei- zügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden:
C-4762/2018 Seite 9 FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung ge- mäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Ände- rung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit ko- ordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Ver- tragsstaaten zu gewährleisten. 2.2 Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (20. Juni 2018) finden vorliegend die am 1. April 2012 in Kraft getretenen und per 1. Januar 2015 revidierten Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Si- cherheit (SR 0.831.109.268.1, inkl. Änderungen per 1. Januar 2015) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11, inkl. Änderungen per 1. Januar 2015) Anwendung. Gemäss Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ha- ben Personen, für die diese Verordnung gilt, sofern (in dieser Verordnung) nichts anderes bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen die- ses Staates. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massge- blich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfol- gen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Im vorliegenden Verfahren finden demnach jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 20. Juni 2018 (act. 147) in Kraft standen (so auch die Normen der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Fassung des IVG vom 18. März 2011 [6. IV-Revision]); weiter aber auch solche, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 2.3
C-4762/2018 Seite 10 2.3.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, das heisst während mindestens drei Jahren gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden und vorliegend anwendbaren Fassung. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. Für die Erfüllung der dreijährigen Mindestbeitragsdauer werden Beitragszeiten mitberücksichtigt, die in einem EU/EFTA-Staat zurückgelegt worden sind. Die Beitragszeit in der Schweiz muss aber mindestens ein Jahr betragen (BGE 131 V 390 E. 5 und 6). 2.3.2 Gemäss Art. 36 Abs. 2 IVG sind für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrenten die Bestimmungen des AHVG (SR 831.10) sinngemäss anwendbar. Eine IV-spezifische Besonderheit besteht darin, dass die Min- destbeitragszeit bei Eintritt der Invalidität (Eintritt des Versicherungsfalls) geleistet sein muss (vgl. Urteil des BGer 8C_721/2013 vom 4. März 2014 E. 4.1). Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 28 Abs. 1 IVG. Die Invalidität beziehungsweise der Versicherungsfall gilt erst mit der Entstehung des Rentenanspruches als eingetreten, also frühestens mit Ablauf des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG (vgl. BGE 138 V 475 E. 3). Bei der Beschwerdeführerin bestand die 100%ige Arbeitsun- fähigkeit ab Juli 2012 (vgl. E. 5.1.1 ff.). Unter Berücksichtigung von Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG könnte der Versicherungsfall damit frühestens im Juli 2013 eingetreten sein (zum Beginn des Rentenanspruchs vgl. E. 5. Hier- nach). 2.3.3 Aus dem Auszug aus dem individuellen Konto vom 25. Februar 2013 geht hervor, dass die gesamte Versicherungszeit der Beschwerdeführerin bis zu diesem Zeitpunkt in der Schweiz 22 Monate beträgt (act. 23). Weiter ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin vom 21. März bis 30. No- vember 2016 Taggeldleistungen der Invalidenversicherung bezogen hat (act. 128); diese sind als Erwerbseinkommen zu qualifizieren und unterlie- gen der Beitragspflicht (Art. 6 Abs. 2 Bst. b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV; SR 831.101]). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die bis und mit 31. Ok- tober 2015 von der Unfallversicherung ausgerichteten Taggelder gestützt auf Art. 6 Abs. 2 Bst. b AHVV von der Beitragspflicht befreit waren. Die Beschwerdeführerin hat somit die dreijährige Mindestbeitragsdauer mittels
C-4762/2018 Seite 11 schweizerischen Versicherungszeiten bei Eintritt der (hypothetischen) In- validität (ab Juli 2013) nicht erfüllt. Unter diesen Umständen müssen mit Blick auf die deutsche Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin für die Erfüllung der dreijährigen Mindestbeitragsdauer Beitragszeiten mitberück- sichtigt werden, die sie in einem EU/EFTA-Staat zurückgelegt hatte (vgl. Rz. 3004.1 bis 3004.3 S. 47 f. der vorliegend anwendbaren Weglei- tung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung [Version 12, Gültig ab 01.01.2003; Stand: 01.01.2018]; vgl. auch Rz. 3003 ff. S. 25 f. des vom 15. Dezember 2017 bis 17. Dezember 2019 gültig gewesenen Kreisschreibens über das Ver- fahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV/EL [KSBIL; Version 10]), wobei – wie vorstehend bereits dargelegt – die Beitragszeit in der Schweiz aber mindestens ein Jahr betragen muss (BGE 131 V 390 E. 5 und 6); diese Voraussetzung wurde erfüllt. Da die Beschwerdeführerin in der Schweiz im frühest möglichen Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungs- falls im Juli 2013 nur eine Beitragszeit von 22 Monaten aufweist, jedoch keine Bescheinigung des Versicherungsverlaufs im Ausland aktenkundig ist, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt trotz Hinweisen im Protokoll über das Assessmentgespräch (act. 44 S. 2) und im Lebenslauf (act. 45) nicht end- gültig beurteilen, ob die Voraussetzungen von Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab
C-4762/2018 Seite 12 oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede- rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 2.5 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Ent- scheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichti- gung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da- mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun- gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung al- len guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offenstehenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.2). Geht es um psychische Erkrankungen, namentlich eine anhaltende soma- toforme Schmerzstörung oder ein damit vergleichbares psychosomati- sches Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3), sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die – unter Berück- sichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
C-4762/2018 Seite 13 Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das tat- sächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; 143 V 418 E. 6 ff.). Ausgangspunkt der Prüfung und damit erste Voraussetzung bildet eine psychiatrische, lege artis ge- stellte Diagnose (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheits- schädigung» (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symp- tome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbidi- täten [E. 4.3.1]), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struk- tur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kon- text» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhal- tens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitä- tenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und be- handlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens- druck (E. 4.4.2). Zu ergänzen bleibt, dass sich das Bundesgericht in zwei wichtigen Leitentscheiden zur Beurteilung der invalidisierenden Wirkung psychischer Leiden geäussert hat. Es distanzierte sich im Rahmen seiner Praxisänderung zu Depressionen und anderen psychischen Leiden von der (kurzen Episode der) Sonderrechtsprechung für Depressionen, weitete die Indikatorenprüfung der neuen "Schmerzrechtsprechung" gemäss BGE141 V 281 auf sämtliche psychischen Leiden aus und präzisierte ei- nige der Indikatoren (vgl. BGE 143 V 409 [= 8C_841/2016 vom 30. Novem- ber 2017] und 143 V 418 [=8C_130/2017 vom 30. November 2017]). 2.6 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähig- keit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu min- destens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derje- nige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein sol- cher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 gelten- den Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als
C-4762/2018 Seite 14 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohn- sitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende Rege- lung vorsehen. Eine solche Ausnahme ist vorliegend gegeben (vgl. Art. 7 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004). Nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichts (bis Ende Dezember 2006: Eidgenössisches Versicherungs- gericht [EVG]) stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvor- schrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). 2.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden kön- nen (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4). Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es zunächst, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und Gerichte nicht kompetent sind. Bei der Fol- genabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsun- fähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztli- chen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden kön- nen. Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachperso- nen der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten (BGE 140 V 193 E. 3.2). Demgegenüber fällt es nicht in den Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen Rente zu äussern, da der Begriff der Invalidität nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt wird (vgl. Art. 16 ATSG).
C-4762/2018 Seite 15 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unab- hängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Unab- hängig davon, ob es sich um eine nachweisliche organische Pathologie oder um ein unklares Beschwerdebild handelt, setzt eine Anspruchsbe- rechtigung stets eine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung der Auswir- kungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraus. Dabei können – insbesondere unklaren Beschwerdebildern inhä- rente – Abklärungs- und Beweisschwierigkeiten die Berücksichtigung wei- terer Lebens- und Aktivitätsbereiche wie etwa Freizeitverhalten oder fami- liäres Engagement erfordern, um das Ausmass der Einschränkungen zu plausibilisieren, wobei auch fremdanamnestische Angaben zu berücksich- tigen sind. Ohne Einbezug solcher Indizien, wie sie im Rahmen der festen Praxis zu den organisch nicht nachweisbaren unklaren Beschwerdebildern (BGE 141 V 281 E. 4.4.1) regelmässig zu berücksichtigen sind, ist eine ärztliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht beweiskräftig (BGE 140 V 290 E. 3.3.2). In den konsistenten Nachweis einer gestörten Aktivität und Par- tizipation einzubeziehen sind nur funktionelle Ausfälle, die sich aus denje- nigen Befunden ergeben, welche auch für die Diagnose der Gesundheits- beeinträchtigung massgebend gewesen sind. Die Einschränkung in den Alltagsfunktionen, welche begrifflich zu einer lege artis gestellten Diagnose gehört, wird mit den Anforderungen des Arbeitslebens abgeglichen und an- hand von Schweregrad- und Konsistenzkriterien in eine allfällige Ein-
C-4762/2018 Seite 16 schränkung der Arbeitsfähigkeit umgesetzt. Auf diesem Weg können gel- tend gemachte Funktionseinschränkungen über eine sorgfältige Plausibili- tätsprüfung bestätigt oder verworfen werden (BGE 141 V 281 E. 2.1.2). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten von medizinischen Sachverständigen, die den Anforderungen der Rechtsprechung entspre- chen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht kon- krete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4). Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a) genügen, auch hinsichtlich der erforder- lichen ärztlichen Qualifikationen (vgl. hierzu Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1), haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beur- teilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stel- lungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2, 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a). Die Stellungnahmen des RAD oder des medizinischen Dienstes der IVSTA, welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, können wie Aktengut- achten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich festste- henden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Be- fassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1, je mit Hin- weisen). Die Aufgabe der versicherungsinternen Fachpersonen besteht insbesondere darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfe- stellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche
C-4762/2018 Seite 17 in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den me- dizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und versicherungsmedizi- nisch zu würdigen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [Urteil 8C_756/2008] E. 4.4 mit Hinweis; Urteil des BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Sie haben die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die an- dere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu- nehmen ist (BGE 142 V 58 E. 5.1). Enthalten die Akten für die streitigen Belange keine beweistauglichen Unterlagen, kann die Stellungnahme ei- ner versicherungsinternen Fachperson in der Regel keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärun- gen Anlass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3). Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fach- personen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arz- tes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auf- tragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 135 V 465 E. 4.4 - 4.6). 3. Gemäss dem Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 31. August 2017 wurde der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Oktober 2012 bis längstens zum 31. Oktober 2027 eine Rente wegen voller Er- werbsminderung zugesprochen (B-act. 1 Beilage 4). Aus diesem Umstand kann sie jedoch für das vorliegende Verfahren grundsätzlich nichts zu ihren Gunsten ableiten, denn ihr allfälliger schweizerischer Rentenanspruch be- stimmt sich alleine aufgrund der schweizerischen Bestimmungen. Es be- steht für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz keine Bindung an die Feststellungen ausländischer Versicherungsträger, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn (vgl. BGE 130 V 253 E.4 und AHI 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2), und aus dem Ausland stammende Beweismittel unterliegen der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des BVGer C-3377/2016 vom 28. März 2017 E. 4 mit Hinweisen; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung vgl. BGE 125 V 351 E. 3a).
C-4762/2018 Seite 18 4. Mit Blick auf die unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung der Unfallversicherung vom 5. Dezember 2017, mit welcher der Beschwerde- führerin bei einem Invaliditätsgrad von 32 % mit Wirkung ab 1. November 2015 eine Unfallversicherungsrente sowie aufgrund einer Integritätsein- busse von 42.5 % eine Integritätsentschädigung zugesprochen wurde (act. 135 und 136), ist in koordinationsrechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass die IV-Stellen und die Unfallversicherer die Invaliditätsbemessung in jedem Einzelfall selbstständig vorzunehmen haben. Keinesfalls dürfen sie sich ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des IV- Grads des Unfallversicherers bzw. der IV-Stelle begnügen (BGE 126 V 288 E. 2d). Die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung entfaltet ge- genüber dem Unfallversicherer keine Bindungswirkung (vgl. BGE 131 V 362), was auch in umgekehrter Hinsicht gilt (BGE 133 V 549 E. 6). Auf- grund dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung war die Vorinstanz beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 20. Juni 2018 grundsätzlich nicht an die von der Suva vorgenommene Invaliditätsbemessung gebunden. 5. Im Zusammenhang mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 20. Juni 2018 (act. 147) stützte sich die Vorinstanz betreffend den Gesund- heitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit insbesondere auf die Stellungnahmen von Dr. med. E._______ vom RAD vom 25. September 2013 (act. 46), 28. Feb- ruar 2014 (act. 51), 12. August 2015 (act. 78), 6. Oktober 2016 (act. 122) sowie 25. Februar 2018 (act. 140). Diese sowie weitere medizinischen Be- richte und Gutachten sind nachfolgend zusammengefasst wiederzugeben und einer Würdigung zu unterziehen. Anhand dieser medizinischen Akten ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin einen (befristeten oder unbefris- teten) Rentenanspruch hat resp. ob die materiellen, kumulativen An- spruchsvoraussetzungen von Art. 28 Abs. 1 Bst. a bis c IVG (vgl. zum ku- mulativen Charakter von Art. 28 Abs. 1 Bst. a bis c IVG bspw. Urteil des BGer 9C_942/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.1) und Art. 28 Abs. 2 IVG erfüllt sind (vgl. E. 2.6 hiervor). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzu- weisen, dass der Rentenanspruch gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ab- lauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Die Beschwerdeführerin un- terzeichnete das Meldeformular betreffend Früherfassung bereits am 25. November 2012 und signalisierte so bereits zu diesem Zeitpunkt – und
C-4762/2018 Seite 19 nicht erst 27. Januar 2013 (Anmeldung auf dem dazu vorgesehenen For- mular; act. 5) – einen Anmeldewillen. Da für das Vorliegen einer Anmel- dung gemäss Art. 29 Abs. 3 ATSG nicht entscheidend ist, ob der Anspruch formgerecht mit dem dafür vorgesehenen Formular geltend gemacht wurde, sondern vielmehr, ob sich der fraglichen Eingabe ein Anmeldewille entnehmen lässt (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 29, Rz. 12 und 46; vgl. auch Urteile des BVGer C-7250/2014 vom 13. Dezem- ber 2016 E. 8.3.3 und C-3476/2015 vom 22. Februar 2017 E. 3.3), könnte der Beschwerdeführerin demnach frühestens ab Mai 2013 (sechs Monate nach Unterzeichnung des Meldeformulars) unter der Bedingung, dass die materiellen Anspruchsvoraussetzungen von Art. 28 Abs. 1 Bst. a bis c IVG erfüllt sind (vgl. E. 2.6 hiervor), eine IV-Rente ausgerichtet werden. 5.1 5.1.1 Im Bericht vom 25. September 2013 (act. 46) führte Dr. med. E._______ in Kenntnis der Unfallversicherungsakten zusammengefasst aus, die Versicherte sei nach der Kündigung ihrer Arbeitsstelle ab Juli 2012 wegen ihres Rückenleidens zu 100 % krankgeschrieben gewesen. In die- ser Zeit habe sie Anfang September 2012 einen Motorradunfall erlitten. Das Rückenleiden sowie die Begleitverletzungen des Unfalles seien fol- genlos abgeheilt, und es stehe einzig die Belastungsinsuffizienz des ado- minanten linken Arms als mögliche dauernde Schädigung zur Diskussion. Es lägen reine Unfallfolgen vor. Medizinisch sei noch kein Endzustand er- reicht; es bleibe, den weiteren Behandlungsverlauf abzuwarten. Arbeitsme- dizinisch sei aber jetzt nach einjährigem Behandlungsverlauf relativ klar, dass die angestammte Tätigkeit in der Betreuung und Pflege von Behin- derten dauerhaft nicht mehr vollumfänglich möglich sein werde. 5.1.2 Nach Vorliegen der aktualisierten Unfallversicherungsakten (act. 48) berichtete Dr. med. E._______ am 28. Februar 2014 (act. 51), nach mehr als einem Jahr nach dem schweren Unfall zeige sich in der neurologischen Untersuchung immer noch eine Nervenschädigung, sodass davon auszu- gehen sei, dass diese bestehen bleiben werde. Es resultiere damit eine dauerhaft verminderte Belastungsfähigkeit des linken Armes für mittel- schwere und schwere Arbeiten, sodass die angestammte Tätigkeit in der Pflege nicht mehr uneingeschränkt aufgenommen werden könne. In einer leidensadaptierten Tätigkeit liege mittlerweile sicher eine 100%ige Arbeits- fähigkeit vor. Die medizinischen Elemente für berufliche Massnahmen seien damit gegeben, sollten die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sein.
C-4762/2018 Seite 20 5.1.3 Im Gutachten der Klinik für (...) des Kantonsspitals L._______ vom 6. Mai 2015 (act. 76.3 S. 9 bis 24) wurde ein Status nach offener Reposition und Plattenosteosynthese einer mehrfragmentären proximalen Humerus- fraktur und Osteosynthesematerialentfernung ein Jahr posttraumatisch so- wie diskreten neurologischen Restdefiziten bei bisher als posttraumatische Plexusläsion interpretierten neurologischen Entität. Grundsätzlich sei die Diagnose einer initialen Plexusläsion in Frage zu stellen, und aufgrund der im Februar 2015 durchgeführten Elektromyographie und die neuroanato- mischen Gegebenheiten sei wahrscheinlich von einer traumatisch beding- ten Wurzelschädigung zweier Nervenwurzeln (C5 und C8) auszugehen. Bezüglich der konsolidierten proximalen Humerusfraktur zeige sich klinisch ein dem aktuellen, konventionell radiologischen Befund entsprechend gu- tes Bewegungsausmass. Repetitive belastende Arbeiten des linken adomi- nanten Armes seien sicherlich nicht zumutbar, so dass eine höherprozen- tige Arbeitsfähigkeit als Heilerziehungspflegerin nicht gegeben sei. Für dauernde belastende, repetitive Tätigkeiten mit vom Körper abgespreiztem Arm sei sicherlich eine 100%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im an- gestammten Beruf gegeben. In einer optimal angepassten Tätigkeit be- stehe keine Arbeitsunfähigkeit. Zur weiteren Konkretisierung der neurolo- gischen Läsion sei grundsätzlich die Möglichkeit einer weiterführenden Di- agnostik mittels MRT der Halswirbelsäule sowie des linken Plexus brachi- alis gegeben. 5.1.4 Nach erneuter Einholung der Akten der Unfallversicherung (act. 76.1 bis 76.3) und namentlich in Kenntnis des vorstehend zusammengefasst wiedergegebenen Gutachtens der Klinik für (...) des Kantonsspitals L._______ vom 6. Mai 2015 (act. 76.3 S. 9 bis 24) war Dr. med. E._______ am 12. August 2015 der Ansicht (act. 78), es werde aus dieser Expertise nochmals klar, dass die angestammte Tätigkeit dauerhaft nicht mehr mög- lich sei (100%ige Arbeitsunfähigkeit). In einer leidensadaptierten Tätigkeit, welche Rücksicht auf die eingeschränkte Einsatzfähigkeit des linken Armes nehme, liege eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vor. Das neu in Auftrag gege- bene neurologische Gutachten sei für die versicherungsmedizinische Be- urteilung für den RAD nicht nötig, da keine neuen sozialmedizinischen Er- kenntnisse zu erwarten seien. 5.1.5 Im neurologischen Fachgutachten vom 20. Mai 2016 (act. 119) er- wähnte Prof. Dr. med. G._______ eine komplexe Läsion des Plexus bra- chialis links mit Schwerpunkt C5 und C8 links mit chronischem Schmerzsyndrom mit nozizeptivem und neuropathischem Schmerz der lin-
C-4762/2018 Seite 21 ken Schulter und anamnestisch rezidivierend auftretender bewegungsin- duzierter Schwindelsymptomatik bei einem Zustand nach Verkehrsunfall mit Polytrauma am 9. September 2012. Weiter führte er zusammenfassend aus, unfallfremde Erkrankungen, welche einen Einfluss auf die bestehen- den Beschwerden hätten, lägen bei der Versicherten nicht vor. Die unfall- bedingte Erwerbsminderung auf dem neurologischen Fachgebiet werde auf 30 % im erlernten und zum Unfallzeitpunkt ausgeübten Beruf (Heiler- ziehungspflegerin) und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt geschätzt. Die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit dauere bis dato noch an. 5.1.6 Nach Vorliegen dieses neurologischen Fachgutachtens vom 20. Mai 2016 (act. 119) führte Dr. med. E._______ am 6. Oktober 2016 aus (act. 122), der neurologische Gutachter gehe von einer zirka 30%igen Arbeits- unfähigkeit für eine Verweistätigkeit aus, welche aber noch zu "bessern" sei. Dies sei versicherungsmedizinisch nicht unbedingt nachzuvollziehen, da die angestammte Tätigkeit als Heilerziehungspflegerin sicher nicht als gut leidensadaptiert zu bezeichnen sei und damit in einer adaptierten Arbeit eine höhere Leistungsfähigkeit zu fordern sei. In der beruflichen Abklärung habe die Versicherte nebst dem Arbeitsweg von drei Stunden mit dem ei- genen PKW in einer nicht optimal adaptierten Tätigkeit (da auch Anteile an körperlichen Belastungen) drei Stunden pro Tag eine gute Leistung erbrin- gen können. Unter anderem auch aufgrund IV-fremder Gründe (Grippe, Rentenwunsch) sei keine weitere Steigerung der Leistung gezeigt worden. Unzweifelhaft bestehe eine deutliche Belastungsinsuffizienz des linken Ar- mes, welche aber über die Funktion als Zudienhand hinaus einzusetzen sei. Eine funktionelle Einarmigkeit liege damit nicht vor, der linke Arm sei aber für mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten sicher dauer- haft nicht mehr einzusetzen. In einer leidensadaptierten Tätigkeit könne zusammenfassend bedingt durch ein leicht verlangsamtes Arbeitstempo und etwas mehr Kurzpausen bei 100 % Anwesenheit eine Minderung von 10 bis 20 % zugestanden werden, sodass adaptiert eine 80 bis 90%ige Arbeitsfähigkeit vorliege. Diese zumutbare adaptierte Arbeitsfähigkeit liege mit dem beschriebenen verbesserten Gesundheitszustand seit Dezember 2013 vor. 5.1.7 In ihrem fachorthopädischen Gutachten vom 14. Dezember 2016 (act. 133 S. 5 bis 20) diagnostizierte Dr. med. H._______, Fachärztin für Orthopädie und Physikalische Medizin/Sportmedizin, ein Polytrauma bei fremdverschuldetem Motorradunfall am 9. September 2012, einen Zustand nach dislozierter Vierfragmenthumeruskopffraktur links am 9. September 2012 mit offener Reposition und Plattenosteosynthese am 12. September
C-4762/2018 Seite 22 2012, eine posttraumatische Omarthrose sowie eine inkomplette Restitu- tion einer proximalen Läsion des linken Plexus brachialis. Weiter berichtete Dr. med. H., rein von orthopädischer Seite könnten grundsätzlich Umschulungsmassnahmen auf eine vorwiegend sitzende Tätigkeit mit rei- nem Einsatz des rechten Arms erwogen werden, jedoch wäre die zusätzli- che psychologische Situation mit deutlich verminderter Belastbarkeit vor- rangig zu berücksichtigen. Aus diesem Grund sollte zunächst ein neurolo- gisches und psychosomatisches Gutachten zur Beurteilung hinzugezogen werden. Von orthopädischer Seite wären der Versicherten auf dem allge- meinen Arbeitsmarkt leichte körperliche Tätigkeiten sitzend zuzumuten, ohne Einsatz des linken Armes. 5.1.8 Im ärztlichen Gutachten vom 9. Februar 2017 (act. 133 S. 21 bis 30) stellte der Nervenarzt Dr. med. I. folgende Diagnosen: Funktionell ausgestaltete Armplexusschädigung links durch Polytrauma am 9. Sep- tember 2012 (ICD-10: G54.0/LG), ein Zervikalsyndrom ohne derzeit kern- spintomographisch objektivierbare radikuläre Schädigung (ICD-10: M53.0/LG), eine anhaltende Schmerzstörung mit somatischen und soma- toformen Anteilen (ICD-10: F45.40/G), eine kombinierte Angst und depres- sive Störung (ICD-10: F41.2) sowie eine vordiagnostizierte posttraumati- sche Belastungsstörung (ICD-10: F43.1/G). Weiter führte er aus, die am- bulanten Behandlungsmöglichkeiten würden nur unzureichend genutzt. Insbesondere bestehe keine ambulante, fachärztlich psychiatrisch-psycho- pharmakologische und schmerztherapeutische Behandlung. Für das Be- rufsfeld der Heilerziehungspflegerin erscheine bei Ausschöpfung der auf- gezeigten Therapiemöglichkeiten eine Belastbarkeit von drei bis unter sechs Stunden gegeben. Im Hinblick auf das positive und negative Leis- tungsbild könnten nunmehr leichte Tätigkeiten für drei bis unter sechs Stunden wahrgenommen werden. 5.1.9 In der Expertise der Klinik M._______ vom 22. März 2017 (act. 138 S. 161 bis 176) wurde mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit keine Di- agnose gestellt; ohne Auswirkungen wurde eine Anpassungsstörung mit Sorgen, Anspannungen, Existenzängsten und Stimmungseinbrüchen (ICD-10: F43.23) diagnostiziert. Weiter wurde berichtet, die geklagten psy- chischen Beschwerden seien auf die finanziellen Sorgen zurückzuführen, wie die Versicherte selber dafürhalte. Unter der bereits etablierten Ge- sprächspsychotherapie sei aus psychiatrischer Sicht mit der Erhaltung ei- ner vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Nach Abschluss des Versicherungs- verfahrens sei mit einer vollständigen Rückbildung der Anpassungsstörung
C-4762/2018 Seite 23 und damit mit einem fehlenden Bedarf einer psychotherapeutischen Be- handlung zu rechnen. Die Versicherte sei sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Verweisungstätigkeit aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig. 5.1.10 In der Gutachtensergänzung der Klinik M._______ vom 18. August 2017 (act. 138 S. 121 bis 122) wurde zusammengefasst ausgeführt, weder anamnestisch noch aktenmässig seien die Symptome einer posttraumati- schen Belastungsstörung im Verlauf von 2012 bis 2015 zu entnehmen. Auch im Gutachtensbericht von Prof. Dr. med. N., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 20. Mai 2016 sei ein unauffälliger psychi- scher Befund dokumentiert worden. Ob die Versicherte unmittelbar nach dem Unfall über kürzere Zeit bewusstlos oder bei vollem Bewusstsein ge- wesen sei, ändere die Beurteilung des Referenten nicht, da sich die Symp- tome einer posttraumatischen Belastungsstörung bei der Versicherten über vier Jahre nach dem Unfall weder aktenmässig noch anamnestisch entwi- ckelt hätten. Da sich zum Zeitpunkt der Untersuchung und auch in wesent- lichen Phasen der Retrospektive keine relevanten Beeinträchtigungen von Funktionen auf der kognitiven und affektiven Ebene gezeigt hätten und keine neuen Elemente hinsichtlich einer anderen Entwicklung der Gesund- heit nach Durchführung des Gutachtens belegt würden, müsse an der Be- urteilung vom 22. März 2017 festgehalten werden. 5.1.11 In der Expertise des Zentrums für O. AG vom 11. April 2017 (act. 138 S. 124 bis 160) wurde zusammengefasst berichtet, dass die Ver- sicherte unabhängig davon, ob nun eine gesicherte Plexusläsion oder eine gesicherte Radiculopathie vorliege, also unabhängig von der wirklich gesi- cherten Aetiologie, eine Funktionsstörung im Bereich der linken Schulter, des linken Arms und der linken Hand aufweise, die sich auf ihre Funktions- fähigkeit und Arbeitsfähigkeit auswirke. Dies allein gelte es in Bezug auf die Funktionsfähigkeit zu beurteilen. Angesichts der von der Versicherten präsentierten psychiatrischen Beurteilung einer Anpassungsstörung lasse sich nicht ausschliessen, dass zwischenzeitlich Symptome im Sinne einer Symptomausweitung (zusätzlich) hinzugekommen seien. Angesichts des- sen, dass die Versicherte bei der Evaluation der funktionellen Leistungsfä- higkeit (im Folgenden: EFL) am 20./21. Februar 2017 eine gute Leistungs- bereitschaft gezeigt habe, könne die Funktionsfähigkeit mit dieser ab- schliessend beurteilt werden. Im Rahmen der Schlussfolgerungen wurde ausgeführt, aufgrund der erheblich eingeschränkten Funktion der linken oberen Extremität sei die angestammte Tätigkeit als Heilerziehungspflege- rin nicht zuzumuten. Leichte Arbeit, bei der die linke Hand nur geringfügig
C-4762/2018 Seite 24 als Halte-/Begleithand eingesetzt werden müsse, sei zumutbar. In einer solchen angepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Beim Schlussgespräch habe sich die Versicherte für eine solche Tätigkeit als nicht ganztags arbeitsfähig erachtet. Angesichts dessen, dass die Be- lastungsresultate der EFL, bei der die Belastung des rechten Armes/der rechten Hand nicht eingeschränkt gewesen sei, auf einen achtstündigen Tag habe extrapoliert werden können, sei dieser Einwand aus rheumatolo- gisch-orthopädisch-physiologischer Sicht nicht nachvollziehbar. Aus psy- chiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Aus interdisziplinärer Sicht bestehe die dargelegte Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht. Diese dargelegte Arbeitsfähigkeit sei seit der aktuellen EFL-Austestung als sicher gegeben zu erachten. Die früheren, rein klinischen Befundungen liessen keine klare Beurteilung der zu den entsprechenden Zeitpunkten vorgele- gene Funktionsfähigkeit zu. 5.1.12 In Kenntnis des psychiatrischen Gutachtens der Klinik M._______ vom 22. März 2017 (act. 138 S. 161 bis 176), der Expertise des Zentrums für O._______ AG vom 11. April 2017 (act. 138 S. 124 bis 160) sowie der Gutachtensergänzung der Klinik M._______ vom 18. August 2017 (act. 138 S. 121 bis 122) berichtete Dr. med. E._______ am 25. Februar 2018 (act. 140), es liege mit der Einschränkung des linken adominanten Armes eine reine Unfallfolge vor. Die angestammte Tätigkeit als Heilerzieherin in Teilzeit sei seit dem Unfall dauerhaft nicht mehr möglich. In einer leidens- adaptierten Tätigkeit liege seit Dezember 2013 eine 100%ige Arbeitsfähig- keit vor. Therapeutisch sei mit keiner wesentlichen Änderung der Arbeits- fähigkeit zu rechnen. 5.2 Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 2.7 hiervor), kann auf Stellungnah- men von Fachärztinnen und -ärzten des RAD nur unter der Bedingung ab- gestellt werden, dass deren Beurteilungen den allgemeinen beweisrechtli- chen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (resp. an ein Gutachten) genügen und zudem die beigezogenen Ärztinnen und Ärzte über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen. Den Berichten im Sinne von Art. 59 Abs. 2 bis IVG von Dr. med. E._______ könnte – obwohl solche ohne eigene Untersuchung resp. Abklärung vor Ort verfasst wurden – volle Beweiskraft zukommen, wenn die übrigen, von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien erfüllt sind. Das ist vorliegend jedoch insbesondere deshalb nicht der Fall, weil es sich bei den Beurteilungen von Dr. med. E._______ nicht bloss um die
C-4762/2018 Seite 25 fachärztliche Beurteilung eines – aufgrund eines beweiskräftigen medizini- schen Dokuments – an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts handelt (vgl. E. 2.7 hiervor). 5.2.1 Insofern sich Dr. med. E._______ bei seinen Beurteilungen in der Stellungnahme vom 12. August 2015 (act. 78) auf die Expertise der Klinik für (...) des Kantonsspitals L._______ vom 6. Mai 2015 (act. 76.3 S. 9 bis 24) stützte, kann darauf mit Blick auf das massgebliche Verfügungsdatum vom 20. Juni 2018 mangels Aktualität zum Vornherein nicht abgestellt wer- den. Dasselbe gilt auch für die früheren, vom 25. September 2013 (act. 46) und 28. Februar 2014 (act. 51) datierenden Stellungnahmen von Dr. med. E._______ sowie seinen Bericht vom 6. Oktober 2016 (act. 122), welcher nach Kenntnis und in Würdigung des im Verfügungszeitpunkt ebenfalls be- reits über zwei Jahre alt gewesenen neurologischen Fachgutachtens vom 20. Mai 2016 (act. 119) verfasst worden war. 5.2.2 Dazu kommt, dass hinsichtlich des Leistungsvermögens der Versi- cherten in einer leidensadaptierten Verweisungstätigkeit zwischen dem Gutachter Prof. Dr. med. G._______ und Dr. med. E._______ Divergenzen bestehen. Zwar versuchte Dr. med. E._______, seine abweichende Auf- fassung zu begründen, indem er ausführte, in der beruflichen Abklärung habe die Versicherte nebst dem Arbeitsweg von drei Stunden mit dem ei- genen PKW in einer nicht optimal adaptierten Tätigkeit drei Stunden pro Tag eine gute Leistung erbringen können und auch aufgrund IV-fremder Gründe keine weitere Steigerung der Leistung gezeigt; in einer leidens- adaptierten Tätigkeit könne bedingt durch ein leicht verlangsamtes Arbeits- tempo und etwas mehr Kurzpausen bei 100 % Anwesenheit eine Minde- rung von 10 bis 20 % zugestanden werden, sodass adaptiert eine 80 bis 90%ige Arbeitsfähigkeit vorliege. Diese Beurteilung deckt sich jedoch wie- derum nicht mit den Angaben im Schlussbericht über die Integrationsmass- nahmen vom 14. Juli 2016 (act. 138 S. 94 bis 102), welchem bei der Fest- legung der Arbeitsfähigkeit ebenfalls Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des BGer 9C_554/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.4 mit Hinweisen auf SVR 2013 IV Nr. 6 S. 13 und Urteile des BGer 9C_148/2012 E. 2.3.2 und 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3.2). Darin wurde unter anderem fest- gehalten, die Versicherte sei sehr motiviert in die Massnahme eingestiegen und habe sich im Verlaufe dieser immer wieder überfordert. Sie sei oftmals bis an die Grenze der Belastbarkeit gegangen, was häufig körperliche Re- aktionen wie starke Schmerzen oder undefinierte Entzündungen zur Folge gehabt habe, und es sei auffallend, dass sie ihre Kraft und Energie immer
C-4762/2018 Seite 26 wieder auf die abzuleistende Zeit (zwei bzw. drei Stunden täglich) abge- stimmt habe und ihr am Ende oft keine Energie mehr übrig geblieben sei für private und ausserplanmässige Dinge. Im Übrigen zeigte die Beschwer- deführerin auch anlässlich der EFL eine gute Leistungsbereitschaft (act. 138 S. 124 bis 160). 5.2.3 Weiter ergeben sich betreffend das Ausmass der Leistungsfähigkeit in einer leidensadaptierten Verweisungstätigkeit auch mit Blick auf das fachorthopädische Gutachten von Dr. med. H._______ vom 14. Dezember 2016 (act. 133 S. 5 bis 20) sowie den Schlussbericht über die Integrations- massnahmen vom 14. Juli 2016 (act. 138 S. 94 bis 102) weitere Unstim- migkeiten. Während Dr. med. H._______ die Auffassung vertrat, dass der Beschwerdeführerin von orthopädischer Seite her auf dem allgemeinen Ar- beitsmarkt leichte sitzende Tätigkeiten ohne Einsatz des linken Armes zu- mutbar wären, wurde anlässlich der beruflichen Abklärungsmassnahmen (act. 138 S. 94 bis 102) festgestellt, die Versicherte habe mit einer Prä- senzzeit von zwei Stunden an vier Tagen pro Woche stabil arbeiten kön- nen, wobei ihr die Steigerung auf drei Stunden Probleme bereitet habe. Die Steigerung auf vier Stunden sei gar nicht richtig zum Tragen gekommen, obwohl die Versicherte versucht habe, einen Teil im Homeoffice mit Schrei- ben am PC zu leisten. Bei Begleitaufgaben (Gespräche mit Bewohnern, Diskussionen im Team, Dokumentation von Fragestellungen zum Thema Funktionale Gesundheit, etc.) habe die Leistung bei mindestens 50%, teil- weise auch darüber gelegen. Allerdings habe diese Leistung nicht über län- gere Zeit aufrechterhalten werden können (für eine halbe oder Dreiviertelstunde). Unter diesen Aspekten erscheint es nicht plausibel und nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführerin auf dem ersten Arbeits- markt vollzeitlich leichte sitzende Tätigkeiten ohne Einsatz des linken Ar- mes zumutbar sein sollen. 5.2.4 Weiter können auch die Angaben von Dr. med. E., die zu- mutbare adaptierte Arbeitsfähigkeit liege seit Dezember 2013 vor, aufgrund der Ausführungen in der Expertise des Zentrums für O. AG vom 11. April 2017 (act. 138 S. 124 bis 160), wonach die dargelegte Arbeitsfä- higkeit seit der am 20./21. Februar 2017 erfolgten EFL-Austestung als si- cher gegeben zu erachten sei und die früheren, rein klinischen Befundun- gen keine klare Beurteilung der zu den entsprechenden Zeitpunkten vor- gelegene Funktionsfähigkeit zuliessen, als nicht rechtsgenüglich qualifi- ziert werden.
C-4762/2018 Seite 27 5.2.5 Ebenfalls ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin entgegen der Auffassung von Dr. med. E._______ nicht primär einen "Rentenwunsch" geäussert hatte. Vielmehr wurde gemäss Schlussbericht über die Integra- tionsmassnahmen vom IV-Berater der Vorschlag gemacht, die Massnahme – da sich die Beschwerdeführerin selbst immer wieder überfordert hatte und am Ende der drei Monate am Ende ihrer Leistungsfähigkeit gewesen war – zu unterbrechen und die Rentenprüfung einzuleiten, um zufolge der Existenzängste der Beschwerdeführerin deren Belastung zu reduzieren und eine finanzielle Sicherheit zu gewährleisten, wobei eine spätere Wie- deraufnahme der Integrationsmassnahme keineswegs ausgeschlossen wurde. 5.2.6 In neurologisch-psychiatrischer Hinsicht ergeben sich aus den Akten weitere Widersprüche bezüglich des Leistungsvermögens der Beschwer- deführerin in einer leidensadaptierten Tätigkeit. Während der Neurologe Dr. med. I._______ in seiner Expertise vom 9. Februar 2017 (act. 133 S. 21 bis 30) die – den Ausführungen im Schlussbericht über die Integrations- massnahmen vom 14. Juli 2016 (act. 138 S. 94 bis 102) nicht widerspre- chende – Auffassung vertrat, im Hinblick auf das positive und negative Leistungsbild könnten nunmehr leichte Tätigkeiten für drei bis unter sechs Stunden wahrgenommen werden, waren die Experten der Klinik M._______ in ihrem Gutachten vom 22. März 2017 der Ansicht, die Versi- cherte sei in einer angepassten Verweisungstätigkeit aus psychiatrischer Sicht vollständig arbeitsfähig. Hinzu kommen die unterschiedlich gestellten Diagnosen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Dr. med. I._______ erwähnte – mit Blick auf das Leistungskalkül offensichtlich mit Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit – namentlich eine anhaltende Schmerzstörung mit somatischen und somatoformen Anteilen, eine kombi- nierte Angst und depressive Störung sowie eine vordiagnostizierte post- traumatische Belastungsstörung. Die Gutachter der Klinik M._______ hin- gegen diagnostizierten lediglich und ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfä- higkeit eine Anpassungsstörung mit Sorgen, Anspannungen, Existenz- ängsten und Stimmungseinbrüchen. Dass in der Ergänzung des Gutach- tens am 18. August 2017 (act. 138 S. 121 bis 122) begründet worden ist, weshalb keine posttraumatische Belastungsstörung vorliegen soll, genügt nicht, die oben aufgezeigten Widersprüchlichkeiten in der Diagnoseerhe- bung und deren Auswirkungen auf die Arbeits- und insbesondere die Leis- tungsfähigkeit in einer leidensangepassten Verweisungstätigkeit rechts- genüglich zu entkräften. Schliesslich steht auch – wie die Ausführungen anlässlich des Gutachtens der Klinik M._______ vom 22. März 2017 (act. 138 S. 161 bis 179) zeigen – die Expertise des Zentrums für O._______
C-4762/2018 Seite 28 AG vom 11. April 2017 (act. 138 S. 124 bis 160) mit der Beurteilung von Dr. med. I._______ vom 9. Februar 2017 (act. 133 S. 21 bis 30) in Wider- spruch. 5.3 Da die medizinischen Einschätzungen der Leistungsfähigkeit sowohl untereinander als auch in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zur Leistung, welche die Beschwerdeführerin während der Integrationsmass- nahmen bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz effektiv realisierte und gemäss Einschätzung des Berufsfachmanns objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen und ist das Einholen einer klärenden medizinischen Stellungnahme grund- sätzlich unabdingbar (vgl. hierzu Urteil des BGer 9C_148/2012 vom 17. September 2012 E. 2.3.2). In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz Klarheit zu schaffen resp. prüfen zu lassen, ob bei der Be- schwerdeführerin tatsächlich – wie von Dr. med. I._______ bejaht – ein psychischer Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit vorliegt und falls ja, ob dieser eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermochte resp. vermag. Nach dem Dargelegten kann deshalb nicht – im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (vgl. hierzu BGE 136 I 229 E. 5 und 131 I 153 E. 3; SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149 E. 4; Urteil des BGer I 9/07 vom 9. Februar 2007 E. 4) – davon ausgegan- gen werden, dass von einer medizinisch nachvollziehbar und schlüssig be- gründeten Expertise keine verwertbaren entscheidrelevanten Erkenntnisse zu den Diagnosen und zum Grad der Arbeitsunfähigkeit zu erwarten sind (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 8C_189/2008 vom 4. Juli 2008 E. 5 mit Hinweisen). Das gilt selbst unter dem Aspekt, dass retrospektive Beurtei- lungen der Arbeitsunfähigkeit schwierig sind und entsprechende Begutach- tungen deshalb erhöhten Ansprüchen genügen müssen (vgl. hierzu Urteil des BVGer C-1421/2013 vom 29. September 2014 E. 3.4.2 mit Hinweis). 5.4 Da mit Blick auf das Dargelegte die Möglichkeit besteht, dass die Be- schwerdeführerin auch in psychischer Hinsicht gesundheitlich beeinträch- tigt ist resp. bei ihr möglicherweise somatische und psychische Erkrankun- gen zusammenwirken könnten, ist die Begutachtung interdisziplinär in der Schweiz durchzuführen (vgl. hierzu Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des BGer 8C_189/2008 vom 4. Juli 2008 E. 5 mit Hinweis auf 8C_321/2007 vom 6. Mai 2008 E. 6.3). Zweck eines interdisziplinären Gutachtens ist es, alle relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erfassen und die sich daraus je einzeln ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in ein Gesamtergebnis zu bringen (BGE 137 V 210 E. 1.2.4 S. 224; SVR 2008
C-4762/2018 Seite 29 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.1), wobei die Gutachtensstelle nebst den Fachdisziplinen Psychiatrie und Psychotherapie, Neurologie sowie Ortho- pädie allenfalls die weiteren Disziplinen zu bestimmen hat (vgl. hierzu act. 75; BGE 139 V 349 E. 3.3). Im Rahmen dieser notwendigen medizinischen Begutachtung – welche bei einer Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen hat (vgl. hierzu BGE 140 V 507 E. 3.1 und E. 3.2.1), mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen eine Vereinbarung getroffen hat (vgl. hierzu Art. 59 Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 72 bis Abs. 1 und 2 IVV; BGE 139 V 349 E. 2.2) – sind sämtliche bisher verfassten ärztlichen Berichte und Gutachten – allenfalls auch die nach Verfügungserlass vom 20. Juni 2018 erstellten – von den Expertinnen und/oder Experten zu würdigen. Da Diag- nosen unerlässliche Voraussetzung für eine abschliessende Beurteilung bilden, hat sich die Gutachterin oder der Gutachter zudem auch mit den Diagnosestellungen auseinanderzusetzen und sich – nach feststehenden Diagnosen – zur Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit Hilfe der heranzuziehenden, im Fokus stehenden Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 bzw. 143 V 409 und 143 V 418 zu äussern. 6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin und des- sen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit aufgrund der vor- liegenden Aktenlage nicht schlüssig und zuverlässig beurteilen lässt (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb; vgl. zum Ganzen auch E. 2.7 hiervor). Die Stel- lungnahmen von Dr. med. E._______ sowie zahlreiche weitere aktenkun- dige medizinische Expertisen vermögen keine abschliessenden Beurtei- lungsgrundlagen zu bilden, sondern geben Anlass zu weitergehenden Ab- klärungen. Somit wurde im vorliegend zu beurteilenden Beschwerdever- fahren der rechtserhebliche Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG). Eine Rückweisung der Sache in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung der Auswirkungen sämtli- cher Leiden auf die Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit anlässlich einer um- fassenden interdisziplinären medizinischen Begutachtung in der Schweiz ist unter den gegebenen Umständen notwendig und aufgrund der aktuellen Bundesgerichtsrechtsprechung auch möglich, da eine Verlagerung der Ex- pertentätigkeit von der administrativen auf die gerichtliche Ebene sachlich nicht wünschbar ist (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.2). 7. Nach neuer Ermittlung des vollständigen und richtigen medizinischen
C-4762/2018 Seite 30 Sachverhalts hat die Vorinstanz die Versicherte – sollten Massnahmen in Form einer ambulanten oder stationären Therapie und/oder medikamentö- sen Behandlung indiziert sein (vgl. hierzu Gutachten von Dr. med. I._______ vom 9. Februar 2017 [E. 5.1.8 hiervor]) – unter Hinweis auf die Schadenminderungspflicht (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichtes 9C_242/ 2009 vom 30. April 2009 sowie BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinwei- sen) unverzüglich aufzufordern, sich diesen Massnahmen bei entspre- chender Zumutbarkeit zu unterziehen. 8. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung ganz allgemein der Grundsatz gilt, dass eine invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern; deshalb besteht kein Ren- tenanspruch, wenn sie selbst ohne Eingliederungsmassnahmen zumutba- rerweise in der Lage wäre, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkom- men zu erzielen (vgl. hierzu BGE 138 I 205 E. 3.2 und 113 V 22 E. 4a; SVR 2007 IV Nr. 1 S. 3 E. 5.1). Berufliche Eingliederungsmassnahmen setzen zwar in genereller Hinsicht insbesondere auch die Erfüllung der versiche- rungsmässigen Kriterien und die subjektive und objektive Eingliederungs- fähigkeit von versicherten Personen voraus (vgl. hierzu bspw. Urteil des BGer 8C_667/2015 vom 6. September 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). Jedoch erfüllte die im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (20. Juni 2018) in Deutschland wohnhafte, nicht mehr in der Schweiz erwerbstätige Beschwerdeführerin die versicherungsmässigen Voraussetzungen für Leistungen der Invalidenversicherung gemäss Art. 1b IVG in Verbindung mit Art. 1a AHVG nicht mehr. Da die für sämtliche Eingliederungsmassnah- men geltende, in Art. 9 Abs. 1 bis IVG statuierte Voraussetzung der Versi- cherungsunterstellung zur Folge hat, dass das Recht auf entsprechende Leistungen erlischt, sobald die betreffende Person nicht mehr versichert ist, hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch (mehr) auf berufliche Ein- gliederungsmassnahmen (vgl. BGE 145 V 266 E. 4.2 und 5 mit Hinweisen). 9. 9.1 Auch hat die Vorinstanz einen Einkommensvergleich durchzuführen. Dabei hat sie zu beachten, dass im Rahmen der Bemessung des hypothe- tischen Valideneinkommens auch die Zulagen (B-act. 1 Beilage 3) zu be- rücksichtigen sind und bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgaben- bereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) zu
C-4762/2018 Seite 31 ermittelnde Einschränkung im allein versicherten erwerblichen Bereich pro- portional – im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit – Berück- sichtigung zu finden haben. Der Invaliditätsgrad entspricht der proportiona- len Einschränkung im erwerblichen Bereich und kann damit den versicher- ten Bereich, welcher durch das hypothetische Teilzeitpensum definiert wird, nicht übersteigen (BGE 142 V 290 E. 7.3); die proportionale Gewichtung gemäss BGE 142 V 290 hat nicht auf der Ebene der Arbeitsfähigkeitsschät- zung zu erfolgen, vielmehr ist das Ergebnis des Einkommensvergleichs proportional (entsprechend dem hypothetischen erwerblichen Teilpensum) zu veranschlagen (SVR 2017 IV Nr. 53 S. 160 E. 5.5). 9.2 Weiter hat die Vorinstanz anlässlich der Festsetzung des hypotheti- schen Invalideneinkommens sorgfältig und rechtsgenüglich einen mögli- chen, leidensbedingten Abzug zu prüfen. Zwar führt die gesundheitlich be- dingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeiten zu verrichten, nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invaliden- lohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte Arbeiten zu- mutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kom- petenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten umfasst (Ur- teil 8C_439/2017 vom 6. Oktober 2017 E. 5.5; 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2; 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2). Weiter nimmt gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts die Bedeutung feh- lender Dienstjahre im privaten Sektor ab, je niedriger das Anforderungs- profil ist (Urteil des BGer 8C_238/2014 vom 1. Juni 2015 E. 6.3.2 mit wei- teren Hinweisen; zur Verneinung des einkommensbeeinflussenden Merk- mals zufolge längerer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt vgl. Urteil des BGer 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.3). Jedoch wird die Vorinstanz ein- lässlich zu prüfen haben, ob die Beschwerdeführerin zusätzlich zum zeit- lich zumutbaren Arbeitspensum qualitativ in ihrer Arbeitsfähigkeit einge- schränkt ist (vgl. Urteil des BGer 8C_61/2018 vom 23. März 2018 E. 6.5) und ob angesichts des Zumutbarkeitsprofils und der schweren Beeinträch- tigung des linken Armes von einem genügend breiten Spektrum an zumut- baren Verweisungstätigkeiten auszugehen ist bzw. Umstände zu berück- sichtigen sind, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als aus- serordentlich zu bezeichnen sind (Urteil 9C_421/2017 vom 19. September 2017 E. 2.4 mit Hinweisen). Zu erwähnen ist, dass an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen sind (vgl. hierzu Urteile des BGer 9C_744/2008 vom 19. November 2008 E. 3.2 und 9C_236/2008 vom 4. August 2008 E. 4.2; Urteil des EVG I 349/01 vom 3. Dezember 2003
C-4762/2018 Seite 32 E. 6.1) und die Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person nach der Tätig- keit zu beurteilen ist, die sie – im Rahmen der Schadenminderungspflicht (vgl. Art. 21 Abs. 4 ATSG) – nach ihren persönlichen Verhältnissen und ge- gebenenfalls nach einer gewissen Anpassungszeit bei gutem Willen ausü- ben könnte (vgl. Urteil des BVGer C-4315/2009 vom 22. August 2011 E. 5.2 mit Hinweisen). Weiter wird die Vorinstanz zu berücksichtigen haben, dass die Beschwerdeführerin im Verfügungszeitpunkt bereits 57-jährig gewesen (vgl. hierzu bspw. Urteile des BGer 9C_334/2013 E. 3 und 9C_655/2012 vom 29. November 2012 E. 3) und während der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in der Schweiz Grenzgängerin gewesen war (vgl. hierzu Urteil des BVGer C-7187/2016 vom 23. April 2019 E. 8.9.3). 10. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhal- ten, dass die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung vom 20. Juni 2018 aufzuheben ist und die Akten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz – unter dem Vorbehalt der Erfüllung der Vo- raussetzung der dreijährigen Mindestbeitragsdauer – zur Durchführung von weiteren umfassenden medizinischen Abklärungen und anschliessen- dem Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen sind. 11. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 11.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re- gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Da eine Rückweisung pra- xisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin keine Kos- ten aufzuerlegen. Dieser ist der geleistete Verfahrenskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur- teils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrens- kosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 11.2 Die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat ge- mäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteient- schädigung zu Lasten der Vorinstanz. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14
C-4762/2018 Seite 33 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsa- che und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Parteientschädigung von Fr. 2‘800.- angemessen (inklusive Auslagen und 8%iger Mehrwertsteuer bis Ende Dezember 2017; seit 1. Januar 2018 7.7 % [vgl. Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE; Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 {MWSTG; SR 641.20}]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü- gung vom 20. Juni 2018 aufgehoben wird und die Akten im Sinne der Er- wägungen an die Vorinstanz – unter dem Vorbehalt der Erfüllung der Vo- raussetzung der dreijährigen Mindestbeitragsdauer – zur Durchführung weiterer Abklärungen und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung zurückgewiesen werden. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der von der Beschwerdefüh- rerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird dieser nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 2'800.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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