B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-4747/2024
Abschreibungsentscheid vom 30. Mai 2025 Besetzung
Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Deutschland, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung (IV), Rentenanspruch, Verfügung vom 25. Juni 2024.
C-4747/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) am 25. Juni 2024 eine Verfügung erlassen hat, mit welcher sie auf das Leistungsbegehren von A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) nicht eingetreten ist (Akten im Beschwerdever- fahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1 und 2 Beilagen 1 und 2), dass die Versicherte hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht mit Einga- ben vom 18. Juli 2024 Beschwerde erhoben und sinngemäss die Aufhe- bung der Verfügung vom 25. Juni 2024 beantragt sowie um Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege ersucht hat (BVGer-act. 1 und 2), dass die Versicherte mit Zwischenverfügung vom 13. November 2024 un- ter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) auf- gefordert worden ist, innert Frist die Rechtsschriften vom 18. Juli 2024 mit einer eigenhändigen Originalunterschrift zu versehen (BVGer-act. 4), dass dieser Aufforderung nachgekommen worden ist (BVGer-act. 5 und 6), dass die Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 12. De- zember 2024 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Aktenentscheid) auf- gefordert worden ist, innert Frist das dieser Verfügung beigelegte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen (BVGer-act. 7), dass das Bundesgericht auf die Beschwerde der Versicherten vom 9. De- zember 2024 gegen die Zwischenverfügung vom 13. November 2024 mit Entscheid vom 18. Dezember 2024 nicht eingetreten ist (BVGer-act. 8 bis 10), dass das am 21. Januar 2025 datierte und unterzeichnete Gesuch um Er- teilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege samt Beilagen mit Da- tum vom 27. Januar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist (BVGer-act. 11), dass mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2025 das Gesuch um Ertei- lung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und die Be- schwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert worden ist, innert Frist einen
C-4747/2024 Seite 3 Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrens- kosten zu leisten (BVGer-act. 12 und 13), dass die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung fristgerecht nachgekom- men ist (BVGer-act. 14), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 21. März 2025 auf ihre Wiedererwägungsverfügung vom 20. März 2025 verwiesen und beantragt hat, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei als gegenstandslos gewor- den abzuschreiben (BVGer-act. 16 und Beilage 1), dass die Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 27. März 2025 ersucht worden ist, innert Frist zum expliziten Antrag der Vorinstanz auf Abschreibung des Beschwerdeverfahrens zufolge Gegen- standslosigkeit aufgrund der Wiedererwägung der angefochtenen Verfü- gung vom 25. Juni 2024 Stellung zu nehmen, dass sich die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben vom 4. und 14. April 2025 mit der Abschreibung des Beschwerdeverfahrens einverstanden er- klärt hat, dass diese Einverständniserklärung mit der Bitte verknüpft worden ist, dass die Vorinstanz die – bereits bezüglich der verpassten Frist orientierten – Stellen über das Ergebnis der Gegenstandslosigkeit in Kenntnis setze und von der IVSTA für die Versicherte ein Schreiben über die Anzahl der Zah- lungen und deren Höhe verfasst werde (BVGer-act. 19), dass die Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 22. April 2025 Beschwerde gegen die Wiedererwägungsverfügung vom 20. März 2025 erhoben und sinngemäss deren Aufhebung resp. weitere, längerdauernde Rentenleistungen beantragt hat (BVGer-act. 20), dass dieses Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht unter der Geschäftsnummer C-2819/2025 geführt wird, dass die Vorinstanz duplicando am 19. Mai 2025 ausgeführt hat, sie habe keine Einwände dagegen, die Deutsche Rentenversicherung, die Techni- ker Krankenkasse und die Bundesagentur für Arbeit über den Ausgang des Verfahrens zu informieren; weiter könne eine Abrechnung ausgestellt wer- den, sobald allfällige Verrechnungsanträge geprüft worden seien (BVGer- act. 23),
C-4747/2024 Seite 4 dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De- zember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz betreffend den Rentenanspruch der In- validenversicherung beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Be- schwerde zuständig ist und vorliegend – was das Sachgebiet angeht – keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (Art. 32 VGG), dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde vom 18. Juli 2024 (BVGer-act. 1 und 2) einzutreten ist, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 Abs. 1 VwVG die angefoch- tene Verfügung bis zu ihrer Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen bzw. widerrufen kann (Abs. 1; vgl. hierzu auch Urteile des BVGer C- 141/2021 vom 11. Oktober 2021 und C-1085/2021 vom 7. Juli 2021, je mit Hinweis auf Urteil des BVGer C-911/2009 vom 29. November 2011 E. 4.1 mit Hinweisen), dass sie die neue Verfügung ohne Verzug den Parteien zu eröffnen und der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis zu bringen hat (Art. 58 Abs. 2 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegen- standslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass eine lite pendente erlassene Verfügung den Streit nur insoweit been- det, als damit den Begehren der Beschwerde führenden Partei entspro- chen wird (vgl. Urteil des BGer 9C_22/2019 vom 7. Mai 2019 E. 3.1 mit Hinweisen), dass mit der – die vorliegend angefochtene Nichteintretensverfügung vom 25. Juni 2024 (BVGer-act. 1 und 2 Beilagen 1 und 2) in Wiedererwägung ziehende resp. aufhebende – Verfügung vom 20. März 2025 (BVGer-act. 16 Beilage 1) dem sinngemässen Antrag der Beschwerdeführerin vollum- fänglich entsprochen worden ist,
C-4747/2024 Seite 5 dass die Vorinstanz darüber hinaus den im Schreiben vom 14. April 2025 von der Beschwerdeführerin formulierten Bitten (Information an die invol- vierten Stellen, Abrechnung; vgl. BVGer-act. 19) im Rahmen der Duplik vom 19. Mai 2025 (BVGer-act. 23) gesamthaft nachgekommen ist, dass nach dem vorstehend Dargelegten durch den Erlass der Wiederer- wägungsverfügung der Vorinstanz vom 20. März 2025 (BVGer-act. 16 Bei- lage 1) keine Gründe ersichtlich sind, welche die Fortsetzung des vorlie- genden Beschwerdeverfahrens erfordern würden, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung vollumfänglich gegenstandslos geworden abzu- schreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, de- ren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, oder diese ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen (Art. 5 und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren weder der Beschwerdeführe- rin noch der Vorinstanz Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 5 und 6 Bst. b VGKE in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass der Beschwerdeführerin der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- nicht nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurück- zuerstatten ist, sondern für das Beschwerdeverfahren C-2819/2025 (Be- schwerde gegen die Wiedererwägungsverfügung vom 20. März 2025 [BVGer-act. 16 Beilage 1]) zu verwenden resp. umzubuchen ist, dass die Vorinstanz als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Partei- entschädigung hat (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE), dass der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine unverhält- nismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb auch ihr keine Partei- entschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv auf der nächsten Seite)
C-4747/2024 Seite 6 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh- rerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird ihr nicht nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet, sondern für das Beschwerdeverfahren C-2819/2025 verwendet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein Roger Stalder
C-4747/2024 Seite 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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