B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom 06.10.2020 auf die Beschwerde nicht eingetreten (9C_598/2020)
Abteilung III C-4741/2018
Urteil vom 31. August 2020 Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter David Weiss, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
A., (Türkei), Zustelladresse: c/o B., Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente, Verfügung IVSTA vom 16. Juli 2018.
C-4741/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1976 geborene türkische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Versicherter) erhielt 1994 eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz. Wegen verschiedener Delikte (Totschlag, Freiheitsberaubung, Vergewalti- gung, Entführung, Tätlichkeit, einfache Körperverletzung sowie Drohung) wurde er mehrmals strafrechtlich verfolgt und zu insgesamt über sieben Jahren Gefängnis oder Zuchthaus verurteilt. Mit Beschluss des Regie- rungsrates des Kantons C._______ vom 26. Mai 2004 wurde er für die Dauer von zehn Jahren aus der Schweiz ausgewiesen; die hiergegen ein- gereichte Beschwerde wurden mit Entscheiden des Verwaltungsgerichts des Kantons C._______ vom 24. November 2004 und des Bundesgerichts vom 7. Februar 2005 abgewiesen. Nachdem er die gesetzte Ausreisefrist ungenutzt hatte verstreichen lassen und daraufhin zwecks Sicherstellung der Rückführung verhaftet worden war, verfügte das Migrationsamt am 28. März 2006 die sofortige Wegweisung und ordnete die Ausschaffungs- haft an. Letztere Anordnung wurde mit Verfügung des Bezirksgerichts C._______ vom 29. März 2006 bestätigt (Akten im Verfahren C-7817/2009 [C-act.] 1, Beilage 3). B. B.a Der Versicherte war vom 17. Juli 2001 bis Ende Oktober 2005 im D._______ in (...) als Buffetmitarbeiter beschäftigt (Akten der Vorinstanz [act.] 28). Zufolge psychischer Beschwerden meldete er sich mit Datum vom 6. Mai 2005 zum Bezug von Leistungen bei der schweizerischen In- validenversicherung (IV) an (act. 4). Nach Durchführung der für die Beur- teilung des Leistungsanspruchs massgeblichen Abklärungen erliess die IV- Stelle des Kantons C._______ (im Folgenden: IV-Stelle C.) wegen Nichterfüllens der einjährigen gesetzlichen Wartezeit (Beginn im März 2005) am 14. September 2005 eine abweisende Verfügung (act. 17). B.b Am 13. Februar 2006 meldete sich der Versicherte erneut zum Leis- tungsbezug an (act. 24). Mit Vorbescheid der IV-Stelle C. vom 4. Juli 2006 wurde dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. März 2006 eine ganze IV-Rente in Aussicht gestellt (act. 32 S. 1 ff.). B.c. Nachdem die Pensionskasse E._______ (im Folgenden: E._______) hiergegen am 2. August 2006 ihre Einwendungen vorgebracht hatte (act. 97) und – da der Versicherte die Schweiz per April 2006 verlassen musste (vgl. Bst. A. hiervor) – das Dossier während des laufenden Vorbescheids-
C-4741/2018 Seite 3 verfahrens an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IV- STA oder Vorinstanz) überwiesen worden war (act. 39 S. 4), liess der Ver- sicherte durch seinen damaligen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Lukas Na- ter, am 9. Mai 2007 mitteilen, dass er mit dem Vorbescheid vom 4. Juli 2006 einverstanden sei (act. 46 S. 1). Daraufhin vertrat der Psychiater Dr. F._______ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (im Folgenden: RAD) am 26. Juli 2007 die Ansicht, es sei zufolge der unklaren Diagnosen ein psychiat- risches Gutachten nach Möglichkeit in der Schweiz zu erstellen (act. 64/48). In der Folge konnte die beabsichtigte Begutachtung durch Dr. G., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nicht durch- geführt werden, da das damalige Bundesamt für Migration (im Folgenden: BFM; heute: Staatssekretariat für Migration SEM) am 11. Dezember 2007 das erforderliche Visum verweigert hatte (act. 131 S. 14). Aufgrund dieser Sachlage wurde die türkische Verbindungsstelle mit der Begutachtung be- auftragt (act. 76). Infolge der Untersuchung des Beschwerdeführers sprach sich Dr. H., Dekan und Mitglied des Lehrerkollegiums Psychiatrie und Experte in Psychiatrie der Universität I., am 10. und 19. Juni 2008 für das Vorliegen einer Schizophrenie aus und beurteilte die Arbeits- unfähigkeit auf 80% (act. 90 und 91). Nach Einsicht der entsprechenden medizinischen Akten durch den RAD hielt Dr. J., Facharzt für Psy- chiatrie, am 21. August 2008 dafür, dass zufolge einer paranoiden Schizo- phrenie (ICD-10: F20.0) sowohl in der bisherigen als auch in einer leidens- adaptierten Tätigkeit ab dem 5. März 2005 eine vollständige Arbeitsunfä- higkeit bestehe (act. 94). Hierauf stellte die IVSTA dem Versicherten mit Vorbescheid vom 26. August 2008 erneut die Ausrichtung einer ganzen IV- Rente mit Wirkung ab 1. März 2006 in Aussicht (act. 95). B.d. Während sich der Versicherte mit dem vorgesehenen Entscheid ein- verstanden erklären konnte (act. 96), zeigte die E._______ mit Schreiben vom 22. September und 28. Oktober 2008 kein Einverständnis mit der be- absichtigten Berentung (act. 97 und 102). Sie stützte sich dabei auf das von ihrem Vertrauensarzt Dr. K., Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie, am 27. Oktober 2008 erstellte Aktengutachten (act. 101), wo- rin die Diagnose einer Anpassungsstörung gestellt und hinsichtlich der Ar- beits- und Leistungsfähigkeit ausgeführt worden war, sowohl in der Tätig- keit als Buffetmitarbeiter als auch in einer adaptierten Verweisungstätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit mit 20-30%iger (in hektischen Arbeits- phasen 50%iger) resp. 20%iger Verminderung der Leistungsfähigkeit. In der Folge wurde das Dossier erneut dem RAD zur Stellungnahme unter- breitet (act. 117). Am 25. Februar 2009 berichtete der RAD-Arzt Dr. L., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, er schliesse sich
C-4741/2018 Seite 4 ohne Vorbehalte der Auffassung von Dr. F._______ vom 26. Juli 2007 an und vertrete die Meinung, dass nur ein Gutachten eines klinisch und versi- cherungsrechtlich gewieften Schweizer Psychiaters definitive Klarheit schaffen könne (act. 108). B.e Aufgrund der Stellungnahme von Dr. L._______ vom 25. Februar 2009 ersuchte die IVSTA mit Schreiben vom 29. April 2009 das damalige Bun- desamt für Migration (BFM, heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) um Erteilung eines Visums, damit der Versicherte in der Schweiz psychiat- risch begutachtet werden könne (act. 112). Am 12. Mai 2009 teilte das BFM der IVSTA mit, dass man bereit sei, unter Auflagen eine Suspendierung der Einreisesperre für maximal drei Tage vorzunehmen (act. 117). B.f Mit Schreiben vom 20. November 2009 teilte die IVSTA dem Rechts- vertreter des Versicherten unter anderem mit, aufgrund der jetzigen Akten- lage könne kein Entscheid getroffen werden, weshalb die Überprüfung des Leistungsgesuchs vom 13. Februar 2006 bis zur Aufhebung der Einreise- sperre in die Schweiz suspendiert werde (act. 127). Am 3. Dezember 2009 verfügte die IVSTA die entsprechende Sistierung (act. 130). Zur Begrün- dung führte sie im Wesentlichen aus, man sei nicht in der Lage, die durch das BFM gestellten Bedingungen zu erfüllen. Eine Betreuung über 24 Stun- den während dreier Tage für die medizinische Abklärung sei mit überhöh- tem Kostenaufwand verbunden. Durch die Vorgeschichte des Versicherten würde man auch ein unkalkulierbares Risiko eingehen. B.g Die dagegen erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht vom 16. Dezember 2009 (act. 131 S. 3 ff.) wurde mit Urteil C-7817/2009 vom 23. Juni 2010 gutgeheissen und die Sache wurde im Sinne der Erwägungen zum Erlass einer materiellen Verfügung an die zuständige IV-Stelle C._______ überwiesen (act. 137). B.h Im Laufe des Abklärungsverfahrens wurde ein Arztbericht des Psychi- atrisch-Psychologischen Dienstes des Justizvollzugs Kanton C._______ vom 31. Januar 2011 (act. 145) sowie ein ärztlicher Bericht des Spital M._______ der Universität I._______ vom 14. Juni 2011 (act. 148) einge- holt. B.i Nach verschiedenen Abklärungen kam die IV-Stelle C._______ zum Schluss, dass eine Begutachtung in der Schweiz nicht durchgeführt wer- den könne und leitete die Akten am 10. September 2012 an die IVSTA wei- ter (act. 164).
C-4741/2018 Seite 5 B.j Die Generaldirektion der türkischen Anstalt für soziale Sicherheit reichte nach Aufforderung durch die IVSTA vom 20. November 2012 (act. 167) einen weiteren ärztlichen Bericht des Spital M._______ der Universi- tät I._______ vom 5. Februar 2013 zu den Akten (act. 173). B.k In seinen Schlussberichten vom 17. Mai 2013 (act. 179) und 18. Juni 2013 (act. 182) nahm der RAD-Arzt Dr. L._______ zu den medizinischen Unterlagen Stellung. Dabei stellte er fest, dass die ärztlichen Berichte der Universität I._______ vom 14. Juni 2011 und vom 14. Januar 2013 (recte: 5. Februar 2013) im Wesentlichen deckungsgleich seien. Es handle sich um kurze Arztberichte und es finde sich keinerlei kritische Auseinanderset- zung mit den Vorakten. B.l. Die Vorinstanz erteilte am 16. Juni 2014 einen Auftrag zur Begutach- tung des Beschwerdeführers in der Türkei (act. 214) durch Dr. N., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Dieser erstellte am 9. Okto- ber 2014 ein entsprechendes Gutachten (act. 225). Nach Würdigung des Gutachtens durch den RAD-Arzt Dr. O., Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gelangte dieser am 26. November 2014 zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeit bestehe (act. 231). B.m Mit Verfügung vom 23. Februar 2015 wurde das Leistungsbegehren des Versicherten abgewiesen (act. 233). B.n Dagegen erhob der Versicherte am 14. März 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzli- chen Verfügung und das Zusprechen der gesetzlichen Leistungen der IV (act. 236). Mit Urteil C-1630/2015 vom 23. März 2017 hiess das Bundes- verwaltungsgericht die Beschwerde gut und hob die angefochtene Verfü- gung auf. Die Sache wurde im Sinne der Erwägungen zur Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung an die IVSTA zurückgewiesen (act. 244). Dieses Urteil trat unangefochten in Rechtskraft. B.o Nachdem das SEM auf Gesuch der IVSTA (act. 246) hin mit Suspen- sionsverfügung vom 3. Oktober 2017 das Einreiseverbot für drei Tage im Zeitraum vom 29. Januar bis 9. Februar 2018 aussetzte (act. 248), erteilte die IVSTA Dr. med. P., Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie der Q. GmbH, am 21. November 2017 den Auftrag für eine medizinische Abklärung des Versicherten (act. 254). Am darauffolgenden Tag gab die IVSTA dem Versicherten den Namen des Facharztes, die
C-4741/2018 Seite 6 Fachdisziplin (Psychiatrie), die Stadt (...) sowie eine Liste von Fragen, wel- che ihm gestellt werden, bekannt (act. 255). Dagegen wurden vom Versi- cherten keine Einwendungen erhoben. Am 6. Dezember 2017 teilte die IV- STA dem Versicherten den Untersuchungstermin mit (act. 258), wobei der Versicherte innert Frist wiederum keine Einwände vorbrachte. Daraufhin wurde der Versicherte am 1. Februar 2018 bei der Q._______ GmbH un- tersucht (act. 278 S. 2). Laut diesem Gutachten ist beim Versicherten eine relevante anhaltende Arbeitsunfähigkeit für die bislang in der Schweiz aus- geübten Tätigkeiten und für Hausarbeiten aus rein psychiatrisch-psycho- therapeutischer Sicht aufgrund einer leichten schizoaffektiven Störung mit Dysthymia und den damit verbundenen objektiv maximal gering ausge- prägten Defiziten für keinen Zeitraum anzunehmen (act. 278, Gutachten S. 38). B.p Gestützt auf das erwähnte Gutachten der Q._______ GmbH sowie den Schlussbericht des RAD vom 27. April 2018 (act. 284) teilte die IVSTA dem Versicherten mit Vorbescheid vom 4. Mai 2018 mit, dass mangels an- spruchsbegründender Invalidität das Leistungsbegehren abgewiesen werde (act. 285). Der Versicherte erhob dagegen keine Einwände. B.q Mit Verfügung vom 16. Juli 2018 wies die IVSTA das Leistungsbegeh- ren des Versicherten ab (act. 288). C. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerde- führer) mit Eingabe vom 16. August 2018 beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang beim BVGer via Fax am 20. August 2018 und am Empfang am 30. August 2018 (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1 und 3) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung sowie die Zusprechung von IV-Leistungen. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2018 wurde der Beschwerde- führer aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (BVGer-act. 5). Am 2. Oktober 2018 stellte er sinngemäss ein Gesuch um Erlass der Gerichtskosten (BVGer-act. 8/10). Nach Einreichung des Formulars "Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege" bewilligte der Instruktionsrichter am 9. November 2018 die unentgeltliche Prozessführung (BVGer-act. 14).
C-4741/2018 Seite 7 E. In ihrer Vernehmlassung vom 27. November 2018 beantragte die IVSTA (nachfolgend auch: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung (BVGer-act. 16). F. Mit Replik vom 15. Januar 2018 hielt der Beschwerdeführer – unter Beilage von medizinischen Unterlagen – an den in der Beschwerde gestellten An- trägen fest (BVGer-act. 18). G. Die Vorinstanz erneuerte in ihrer Duplik vom 11. Februar 2019 – nach Un- terbreitung der vom Beschwerdeführer neu eingereichten Dokumente an ihren ärztlichen Dienst (Beilage zu BVGer-act. 20) – ihren Antrag auf Be- schwerdeabweisung und Bestätigung der angefochtenen Verfügung (BVGer-act. 20). H. Mit Verfügung vom 15. Februar 2019 wurde der Schriftenwechsel ge- schlossen, wobei weitere Instruktionsmassnahmen vorbehalten blieben (BVGer-act. 21). I. Am 24. Juni 2020 wurde die Vorinstanz ersucht, unter Einbezug des RAD, die Standardindikatoren zu prüfen und gestützt darauf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen (BVGer-act. 22). J. Mit ergänzender Stellungnahme vom 13. Juli 2020 reichte die Vorinstanz die Prüfung der Standardindikatoren des RAD vom 10. Juli 2020 zu den Akten und hielt an ihren Anträgen auf Abweisung der Beschwerde und auf Bestätigung der angefochtenen Verfügung fest (act. 23). K. Der Beschwerdeführer hielt mit Eingabe vom 13. August 2020 – unter Bei- lage von bereits in den Akten vorhandenen medizinischen Unterlagen – an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (BVGer-act. 25). L. Auf den weiteren Inhalt der Akten und der Rechtsschriften ist – soweit er- forderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
C-4741/2018 Seite 8 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochte- nen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung be- willigt worden ist (vgl. Sachverhalt, Bst. D hievor) – einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG. 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 16. Juli 2018, mit der die Vorinstanz das Leistungsbegeh- ren des Beschwerdeführers abgewiesen hat. Streitig und vom Bundesver- waltungsgericht zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine schweizerische Invalidenrente. 3. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und wohnt in der Türkei, weshalb das Abkommen vom 1. Mai 1969 zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.763.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) Anwendung findet. Nach Art. 2 Abs. 1 Sozialversicherungsabkommen sind die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzge- bung der anderen Vertragspartei – wozu auch die schweizerische Bundes- gesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört (vgl. Art. 1 Bst. B Abs. 1 Bst. b Sozialversicherungsabkommen) – einander gleichgestellt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Insbesondere steht türkischen Staatsangehö- rigen bei anwendbarem Schweizer Recht ein Anspruch auf ordentliche In- validenrenten unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Staats- angehörigen zu (Art. 10 Abs. 1 Sozialversicherungsabkommen). Vorbehal- ten bleibt die Regelung, dass ordentliche Renten für Versicherte, die weni- ger als zur Hälfte invalid sind, türkischen Staatsangehörigen, welche die Schweiz endgültig verlassen, nicht ausgerichtet werden können (Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Sozialversicherungsabkommen). Weitere, im vorliegenden
C-4741/2018 Seite 9 Verfahren relevante Abweichungen vom Gleichbehandlungsgrundsatz fin- den sich weder im Abkommen selbst noch in der dazugehörigen Verwal- tungsvereinbarung vom 14. Januar 1970 (SR 0.831.109.763.11). Demnach bestimmt sich vorliegend die Frage, ob weiterhin Anspruch auf IV-Leistun- gen besteht, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 Sozialversicherungsabkommen). 4. 4.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 16. Juli 2018 in Kraft standen. Weiter sind aber auch Vorschriften zu beachten, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft ge- treten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 4.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 16. Juli 2018) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die den Sachverhalt seither verän- dert haben, sollen daher im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal- tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 4.4 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozi- alversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 61 Bst. c ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes we- gen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachver- halts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Der Untersuchungsgrund- satz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwir- kungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je m.w.H.). Die Parteien tragen demnach in der Regel insofern eine objek- tive Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Unguns- ten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableitet (BGE 117 V 261 E. 3b; 115 V 133 E. 8a).
C-4741/2018 Seite 10 4.5 Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozial- versicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich- keit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen demnach nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je m.H.). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwal- tung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeu- gung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem fest- stehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, 1999, S. 212, Rz. 450; vgl. auch BGE 122 V 157 E. 1d, 122 II 464 E. 4a, 120 Ib 224 E. 2b). 5. 5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 5.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit, nicht durch zumutbare Eingliede- rungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind
C-4741/2018 Seite 11 (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). 5.3 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tä- tigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei- dend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beur- teilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Ex- perten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine be- gutachtende medizinische Fachperson muss aber über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 m.H). 5.4 Zwar gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsver- fahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, doch hat die Rechtspre- chung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut- achten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufgestellt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b). So kommt den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Be- obachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zu, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.2.2, BGE 135 V 465 E. 4.4, BGE 125 V 351 E. 3b/bb). 5.5 Eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte (z.B. Hausärzte oder Spezialärztinnen) kommt im Beschwerdeverfahren kaum in Frage, zumal deren Berichte in der Regel nicht die materiellen Anforderungen an ein Gutachten erfüllen. Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Bei der Würdigung ihrer Berichte hat das Gericht sowohl dem Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutach- tungsauftrag wie auch der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im
C-4741/2018 Seite 12 Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung zu tragen (BGE 135 V 465 E. 4.5). Der Umstand allein, dass eine Einschätzung von der Hausärz- tin oder dem Hausarzt stammt, darf jedoch nicht dazu führen, sie als von vornherein unbeachtlich einzustufen. Die einen längeren Zeitraum abde- ckende und umfassende Betreuung durch behandelnde Ärztinnen und Ärzte bringt oft wertvolle Erkenntnisse hervor (Urteil des BGer 8C_278/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5.3). Ihre Berichte können insbesondere geeignet sein, die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit von versicherungsin- ternen medizinischen Stellungnahmen in Zweifel zu ziehen (BGE 135 V 465 E. 4.5). Hingegen lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusser- ten abweichenden Auffassungen festhalten (SVR 2017 IV Nr. 49 [9C_338/2016] E. 5.5; Urteil des BGer 9C_654/2015 vom 10. August 2016 E. 4.4; vgl. auch Urteil des BGer 9C_175/2018 vom 16. April 2018 E. 3.3.1). Anders verhält es sich, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der Begutachtung uner- kannt (oder ungewürdigt) geblieben und geeignet sind, zu einer abwei- chenden Beurteilung zu führen (SVR 2017 IV Nr. 49 [9C_338/2016] E. 5.5; SVR 2008 IV Nr. 15 [I 514/06] E. 2.1.1; Urteile des BGer 9C_793/2016 vom 3. März 2017 E. 4.1.2; 9C_353/2015 vom 24. November 2015 E. 4.1). 5.6 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollzieh- bar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es be- darf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar- teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 135 V 465 E. 4.4 m.H. auf 125 V 351 E. 3b/ee). 5.7 Geht es um psychische Erkrankungen, namentlich eine anhaltende so- matoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen leicht- bis
C-4741/2018 Seite 13 mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409), sind für die Beurteilung der Arbeits- fähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die – unter Berücksichti- gung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das tat- sächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; 143 V 418 E. 6 ff.). Ausgangspunkt der Prüfung und damit erste Voraussetzung bildet eine psychiatrische, lege artis ge- stellte Diagnose (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheits- schädigung» (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symp- tome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbidi- täten [E. 4.3.1]), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struk- tur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kon- text» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhal- tens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitä- tenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und be- handlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens- druck (E. 4.4.2). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Daher bleibt es entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begrün- deter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Be- weiswert beigemessen werden kann (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.3; 143 V 418 E. 7.1). 5.8 Im Rahmen der Schadenminderungspflicht (BGE 113 V 22 E. 4a) ist die versicherte Person jederzeit gehalten, sich im Sinn der Selbsteinglie- derung einer zumutbaren Behandlung zu unterziehen, wenn die Möglich- keit dazu besteht (vgl. Art. 7 Abs. 2 Bst. d IVG). Grundsätzlich sind die An- forderungen an die Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine er- höhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, nament- lich, wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistun- gen auslöst (BGE 113 V 22 E. 4d; Urteil I 824/06 vom 13. März 2007 E. 3.1.1, in: SVR 2008 IV Nr. 7 S. 19). Nach der Rechtsprechung ist die fort- gesetzte Krankheitsbehandlung, die insbesondere auch die dauernde Ein- nahme ärztlich verschriebener Medikamente umfasst, in aller Regel eine
C-4741/2018 Seite 14 jederzeit zumutbare Form allgemeiner Schadenminderung (Urteil des BGer 8C_741/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.1). Die aus fachärztlicher Sicht indizierten und zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungs- möglichkeiten hat die versicherte Person in kooperativer Weise optimal und nachhaltig auszuschöpfen (BGE 140 V 193 E. 3.3; 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; SVR 2016 IV Nr. 52 S. 176, 9C_13/2016 E. 4.2 mit Hinweisen). Welche konkreten Behandlungsmöglichkeiten indiziert und zumutbar sind, bestimmt der Facharzt oder die Fachärztin. Solange aus fachärztlicher Sicht nicht oder nicht ausreichend genutzte zumutbare (ambulante oder stationäre) Behandlungsmöglichkeiten weiterhin indiziert sind, genügt es aus objektivem Blickwinkel nicht, dass die versicherte Person sämtliche Therapievorschläge des Hausarztes oder der übrigen behandelnden Ärzte in kooperativer Weise umgesetzt hat (vgl. BGE 137 V 64 E. 5.2; Urteil des BGer 8C_741/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.2). 6. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Rentengesuch zurecht abgelehnt hat. Zur Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwer- deführers liegen folgende medizinische Unterlagen vor: 6.1 Bezüglich der medizinischen Berichte, die bis zum Erlass der ersten Verfügung vom 23. Februar 2015 aktenkundig wurden, ist für Näheres auf das Urteil des BVGer C-1630/2015 vom 23. März 2017 (act. 244) zu ver- weisen (siehe dort Sachverhalt Bst. B, D, K, M, O und E. 6, 8 und 9 und act. 3, 6, 8, 9, 10, 12, 21, 24, 25, 26, 27, 29, 30, 37). 6.1.1 Im Wesentlichen kann für den Zeitpunkt vor der Ausreise des Be- schwerdeführers aus der Schweiz im Jahr 2006 Folgendes festgehalten werden:
C-4741/2018 Seite 15 seiner Beteiligung an der Tötung seines Vaters, von Verwandten getö- tet zu werden). Objektive psychopathologische Befunde bei Aufnahme seien: affektstarr, deprimiert, Antrieb vermindert, im Denken eingeengt. Weitere formale und allfällig inhaltliche Denkstörungen sowie Ich-Stö- rungen wurden ausdrücklich verneint. Der Versicherte berichte von Stimmen, die er seit einem Monat höre, die beim Einschlafen und in der Nacht auftreten und seinen Namen rufen würden. In der Nacht sehe er auch eine Person, die ihn würgen würde. Im Verlauf sei es zu einer Verminderung des psychotischen Erlebens gekommen. Der Versi- cherte habe die Behandlung, welche vom 31. März bis zum 22. April 2005 gedauert habe, abgebrochen.
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C-4741/2018 Seite 17 schwere psychosoziale Belastungssituation diagnostiziert wurde. Ob- jektiv psychopathologische Befunde seien: verminderte Konzentration, traurig, Antrieb vermindert. Der Versicherte berichte von imperativen Stimmen des Onkels, er solle sich vom Balkon stürzen, sich in die Hände schneiden, Angst vor Blutrache des Onkels, einer dunklen Per- son im Schlaf, die ihn würge und schlage. Er fühle sich von fremden Personen beobachtet und teilweise verfolgt. Seit drei Tagen habe er keine Wahrnehmungsstörungen. Im Verlauf der Behandlung hätten die psychotischen Symptome deutlich abgenommen.
C-4741/2018 Seite 18 tion eingeschränkt, das Urteilsvermögen und die Abstraktion ver- schlechtert sei sowie die Funktionalität abgenommen habe. Aufgrund dessen wurde eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert und festge- halten, es werde eine antipsychotische Behandlung begonnen (Clopixol). Der Versicherte habe vorher keine regelmässige Medikation erhalten. Er habe auf das Medikament nicht angesprochen. Es wurde eine Erwerbsminderung von 80% attestiert (act. 91).
C-4741/2018 Seite 19 (F43.20) oder eine Anpassungsstörung mit langandauernder depressi- ver Reaktion (F43.21) im Zusammenhang mit der Ausschaffung 2005 bis maximal 2006, derzeit nicht nachweisbar. 6.1.3 Nachdem das BVGer mit Urteil C-7817/2009 vom 23. Juni 2010 fest- gestellt hatte, dass eine Begutachtung des Beschwerdeführers in der Schweiz zumutbar und möglich sei, wurden weitere medizinischen Unter- lagen zu den Akten gereicht und von Ärzten des RAD beurteilt (vgl. Urteil des BVGer C-1630/2015 E. 8 und 9):
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Unter Berücksichtigung der klinischen Untersuchung (u.a. wurden das Selbstbeurteilungsverfahren zur Erfassung der psychischen Belastung «Symptom-Checkliste 90 revidiert, Derogatis» [SCL-90-R] sowie der «Montgomery-Åsberg Depression Rating Scale [MADRS], einem Fragebo- gen zur Fremdbeurteilung des Schweregrads eines depressiven Syn- droms, durchgeführt) und einer kritischen Würdigung der vorhandenen ärztlichen Dokumente wurde zur Begründung der Diagnosefindungen im Wesentlichen Folgendes ausgeführt (vgl. Gutachten Ziff. 6 S. 30 ff.): Es könne festgestellt werden, dass der Versicherte ab März 2005 in der Folge sozialer Belastungen (geplante Ausschaffung in die Türkei vom 15.04.2005; Angst, wegen seiner Beteiligung an der Tötung seines Vaters, von Verwandten getötet zu werden; fehlende Perspektive im Heimatland) erstmals eine psychische Dekompensation in Form einer (sonstigen) Re- aktion auf eine schwere Belastung (ICD-10 F43.8) erlitten habe. Diese De- kompensation werde im weiteren Verlauf gemäss ICD 10 zeitweise als An- passungsstörung (ICD-10 F43.2) bzw. als depressive Episode/Störung (ICD-10 F32/F33) und aufgrund vom Versicherten genannten akustischen Wahrnehmungsstörungen als Schizophrenie (ICD-10 F20) eingeordnet. Eine Störung gemäss ICD-10 F20 sei jedoch zu keinem Zeitpunkt hinrei- chend begründet. Die (subjektiven und objektiven) Beeinträchtigungen des Versicherten würden die diagnostischen Kriterien einer paranoiden Schizo- phrenie gemäss ICD-10 F20 auch anlässlich der Untersuchung vom
C-4741/2018 Seite 23 sozioökonomische Lebensumstände, familiäre/eheliche Konflikte) abhän- gig sei und gegenwärtig eine Dysthymia (ICD-10 F34.1) begründe. Eine relevante (>20% von 100%) anhaltende (längerfristige) Arbeitsunfähigkeit für die bislang in der Schweiz ausgeübten Tätigkeiten und für Hausarbeiten sei im Fall des Versicherten aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht aufgrund einer leichten schizoaffektiven Störung mit Dysthymia und den damit verbundenen objektiv maximal gering ausgeprägten Defiziten für keinen Zeitraum anzunehmen. Für Zeiten stationärer Behandlungen sei bereits aus formalen Gründen von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. 6.3.2 In der Folge nahm der medizinische Dienst der Vorinstanz zum Gut- achten Stellung. Dr. med. O., Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie des RAD, geht in seinem medizinischen Schlussbericht vom 27. April 2018 (act. 284) – gestützt auf das Gutachten von Dr. med. P. der Q._______ GmbH – ebenfalls von einer Dysthymia bei schi- zoaffektiver Störung (ICD-10: F34.1, F25) als Nebendiagnose ohne Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus. Bezüglich der von Dr. med. P._______ vorgenommenen Begutachtung hielt er fest, diese erfülle die geforderten Qualitätsanforderungen. Insbesondere würden aus psychiatrischer Sicht die in den verschiedenen früheren Berichten und Dokumenten angegebe- nen Diagnosen anhand der anamnestischen Angaben und der Vorge- schichte sowie der aktuellen Befunderhebung überprüft und unter Berück- sichtigung der diagnostischen Kriterien der ICD-10 bewertet. 6.4 In seiner im Laufe des Beschwerdeverfahrens verfassten Stellung- nahme vom 7. Februar 2019 hielt Dr. med. O., Facharzt für Psy- chiatrie und Psychotherapie des RAD, am Schlussbericht des RAD vom 27. April 2018 fest. Er führte weiter aus, aus dem Bericht des Zentrums für seelische Gesundheit der Universität I. vom 28. Dezember 2018 und weiteren Schreiben mit Attestdatum bzw. Datum vom 17. Januar 2018, 5. Februar 2013, 14. Juni 2011, 10. November 2009 und 19. Juni 2008, ausgestellt von der Universität I., und 17. April 2006 des Staatli- chen Spitals Aa. sowie des Schreibens des Verteidigungsministe- rium an den Versicherten vom 29. April 2010 würden sich keine relevanten neuen Gesichtspunkte ergeben. Es werde wie bereits in früheren Berichten aus der Türkei eine Schizophrenie interpretiert. Eine kritische Abwägung und Begründung für diese Einschätzung sei nicht vorgenommen worden (Beilage zu BVGer-act. 16).
C-4741/2018 Seite 24 7. 7.1 Die Vorinstanz stützte sich für die Abweisung des Leistungsbegehrens auf das im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte psychiatrische Gutach- ten von Dr. med. P., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. Februar 2018 ab. Dieses Gutachten beruht auf einer detaillierten Anamneseerhebung, den erforderlichen psychiatrischen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt. Der Gutachter legte die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar, setzte sich mit den ge- klagten Beschwerden sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers ausei- nander und nahm auch Bezug auf die in BGE 141 V 281 statuierten Indi- katoren. Es bestehen keine Anhaltspunkte und der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, dass die klinische Untersuchung mit Anam- neseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung als wich- tigste Grundlage gutachtlicher Feststellungen und Schlussfolgerungen nicht lege artis erfolgt wäre (vgl. Urteil des BGer 9C_867/2018 vom 28. Mai 2019 E. 5.2.1). Der Gutachter zeigte auf, dass beim Beschwerdeführer eine schizoaffektive Störung, die sich gegenwärtig als Dysthymia konkretisiere, bestehe, eine Schizophrenie jedoch zu keinem Zeitpunkt hinreichend zu begründen sei. Die postulierte psychotische Qualität der Störung konkreti- siere sich bis heute ausschliesslich in diesen vom Versicherten unregel- mässig angegebenen Wahrnehmungsstörungen. Das depressive Syndrom verlaufe unregelmässig ausgeprägt, was weit überwiegend von vielfältigen sozialen Belastungen abhängig sei. Die depressive Episode sei remittiert. Es bestehe eine Diskrepanz zwischen der subjektiven Einschätzung und den objektivierbaren depressiven Befunden. Diese Diskrepanz erkläre sich weit überwiegend durch eine Aggravation bei einem Rentenbegehren und anhaltenden bzw. neuen sozialen Belastungen. Auch aufgrund der unre- gelmässigen Psychopharmakotherapie und der nur teilweise bestätigten Motivation des Beschwerdeführers für eine Therapie kam der Gutachter zum nachvollziehbaren Schluss, dass eine relevante anhaltende Arbeits- unfähigkeit für die bislang in der Schweiz ausgeübte Tätigkeiten und für Hausarbeiten aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht aufgrund einer leichten schizoaffektiven Störung mit Dysthymia und den damit ver- bundenen objektiv maximal gering ausgeprägten Defiziten für keinen Zeit- raum anzunehmen sei. Insgesamt erfüllt das Gutachten von Dr. med. P., dem sich in medizinischer Hinsicht und bezüglich der Einschät- zung der Arbeitsfähigkeit auch der RAD-Psychiater Dr. med. O._______ angeschlossen hat (Schlussbericht vom 27. April 2018 [act. 284] und Stel- lungnahme vom 7. Februar 2019 [Beilage zu BVGer-act. 16]), die allgemei- nen rechtlichen Beweisanforderungen an ein Gutachten.
C-4741/2018 Seite 25 7.2 Der Beschwerdeführer rügt, er könne das Gutachten von Dr. med. P._______ und somit eines einzigen Arztes nicht akzeptieren und wünsche, nochmals einem Gremium von sieben Ärzten vorgestellt zu werden. Er ver- wies auf verschiedene ärztliche Beurteilungen aus der Türkei, welche ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 80% bescheinigt hätten. 7.3 7.3.1 Dem Attest der Erwachsenenpsychiatrie und sechs weiteren Abtei- lungen des Krankenhauses M._______ der Universität I._______ vom 23. Januar 2018 kann entnommen werden, dass ein Spezialist für Psychi- atrie eine paranoide Schizophrenie ohne Arbeitsmöglichkeit mit einem Be- hinderungsgrad von 80 % diagnostizierte (act. 275). Dieses Attest wurde von sieben Fachärzten unterschrieben, wovon jedoch nur ein Arzt Spezia- list für Psychiatrie ist. Die anderen Experten sind Fachärzte für Pysikali- sche Therapie und Rehabilitation, Neurologie, Innere Krankheiten, Hals- Nasen-Ohren (HNO), Augenkrankheiten und allgemeine Chirurgie. Die Spezialisten für Augenkrankheiten und HNO gaben normale klinische Be- funde an und unter der Rubrik der anderen Experten steht Folgendes: "keine zusätzlichen Untersuchungsergebnisse". 7.3.2 Inwiefern der Beschwerdeführer sich aus einer weiteren Beurteilung durch ein "Gremium von sieben Ärzten" ein Vorteil erhofft, kann aus diesem Attest nicht geschlossen werden, wurde er doch lediglich von einem Fach- arzt für Psychiatrie untersucht und somatische Beschwerden macht er keine geltend. 7.3.3 Demzufolge ist festzuhalten, dass sich keine Hinweise für die Not- wendigkeit einer pluridisziplinären Begutachtung ergeben, wie dies der Be- schwerdeführer sinngemäss fordert. Die Aktenlage ist – wie auch nachfol- gend aufgezeigt wird – bezüglich der gesundheitlichen Beschwerden voll- ständig, der Sachverhalt ist rechtsgenüglich erhoben und lässt eine ab- schliessende Beurteilung der gesundheitlichen Situation bis zum 16. Juli 2018 zu, weshalb der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers in an- tizipierter Beweiswürdigung (vgl. E. 3.5) abzuweisen ist. 7.4 Vorliegend ist bestritten, ob der Beschwerdeführer an einer Schizo- phrenie leidet. Während der Gutachter Dr. med. P._______ davon ausgeht, dass eine Schizophrenie zu keinem Zeitpunkt hinreichend zu begründen sei, sind sich die behandelnden Fachärzte darin einig, dass eine paranoide Schizophrenie vorliege.
C-4741/2018 Seite 26 7.4.1 Dr. med. P._______ hat unter Bezugnahme auf die im Klassifikations- system ICD-10 enthaltene Umschreibung (S. 34 des Gutachtens) detailliert dargelegt, weshalb seiner Ansicht nach die subjektiven und objektiven Be- einträchtigungen des Beschwerdeführers die diagnostischen Kriterien ei- ner paranoiden Schizophrenie auch anlässlich der Untersuchung vom
C-4741/2018 Seite 27 5. Anhaltende Halluzinationen jeder Sinnesmodalität, begleitet entweder von flüchtigen oder undeutlich ausgebildeten Wahngedanken oder deutliche affektive Beteiligung, o- der begleitet von überwertigen Ideen, täglich über Wochen oder Monate auftretend. 6. Gedankenabreissen oder Einschiebungen in den Gedankenfluss, was zu Zerfahren- heit, Danebenreden und Neogismen führt. 7. Katatone Symptome wie Erregung, Haltungsstereotyien oder wächsener Biegsamkeit (Flexivilitas cerea), Negativismus, Mutismus, Stupor. 8. "Negative" Symptome wie auffällige Apathie, Sprachverarmung, verflachte oder inadä- quate Affekte. Erforderlich für die Diagnose der Schizophrenie ist mindestens 1 eindeuti- ges Symptom (2 oder mehr, wenn weniger eindeutig) der oben genannten Gruppe 1 bis 4 oder mindestens 2 Symptome der Gruppen 5 bis 8. Diese Symptome müssen fast ständig während eines Monats oder länger vor- handen sein (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT, a.a.O., S. 129 f.). Dazu hielt der Gutachter fest, dass im Falle des Beschwerdeführers haupt- sächlich und mehrfach das Kriterium 3 genannt werde. Die "Stimme/Stim- men" könnten jedoch nur knapp als kommentierend bezeichnet werden. Weitere (hier optische oder taktile) Halluzinationen (Kriterium 5) würden zwar von überwertigen Ideen begleitet, seien aber nicht anhaltend. Weitere Kriterien könnten nicht bestätigt werden. Der Gutachter kommt zum Schluss, die postulierte psychotische Qualität der Störung konkretisiere sich bis heute ausschliesslich in diesen vom Versicherten unregelmässig angegebenen Wahrnehmungsstörungen. 7.4.2 Die Feststellungen des Gutachters werden durch die fachärztlichen Berichte vor der Ausreise des Beschwerdeführers in die Türkei im Jahr 2006 untermauert (vgl. E. 6.1.1). Die Fachärzte für Psychiatrie und Psy- chotherapie diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gross- mehrheitlich zunächst eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (F32.3) oder eine Anpassungsstörung (F43.2; bei drohender Ausschaffung aus der Schweiz, befürchteter Rache durch Familienange- hörige, fehlende Perspektive im Heimatland; mit depressiver Reaktion bei stark belastender sozialer Situation; mit Angst und depressiver Reaktion, gemischt). Formale und allfällig inhaltliche Denkstörungen (Wahn und/oder Zwang) und Wahrnehmungsstörungen/Sinnestäuschungen sowie Ich-Stö- rungen wurden ausdrücklich verneint (act. 6, 9 S. 24 ff.). Als psychotische Symptome wurden in den Berichten ausschliesslich die vom Beschwerde- führer genannten Wahrnehmungsstörungen aufgeführt. Im Verlauf der Be- handlungen sei es zu einer Verminderung des psychotischen Erlebens
C-4741/2018 Seite 28 bzw. zu einem dreitägigen Unterbruch von Wahrnehmungsstörungen (act. 6, 29 S. 4 ff.) bzw. einer Verbesserung des Gesundheitszustandes gekom- men (act. 8 S. 1). Der Beschwerdeführer habe von widersprüchlichen und unregelmässigen Wahrnehmungsstörungen berichtet (act. 24 S. 1 f.). Es wurde festgehalten, dass beim Beschwerdeführer keine psychotische Symptomatik bestehe (act. 8 S. 1). In der Folge erwähnten die Fachärzte den Verdacht auf (nachfolgend: V.a.) paranoide Schizophrenie (F20.0; 29 S. 4 ff., 29 S. 16 ff.). Assistenzarzt Dr. med. X._______ hielt in einem vor- läufigen Austrittsbericht am 8. März 2006 als Diagnosen paranoide Schizo- phrenie und schwere psychosoziale Belastungssituation fest (act. 29 S. 1). Die Diagnosen hatte er nicht begründet und es wurde ein abschliessender Austrittsbericht in Aussicht gestellt. Dieser erfolgte dann am 17. März 2006 (act. 30 S. 1 ff.), worin wiederum lediglich ein Verdacht auf paranoide Schi- zophrenie diagnostiziert wurde. Als psychotisches Zustandsbild wurden le- diglich die vom Beschwerdeführer genannten imperativen Stimmen und sein beschriebener Beobachtungswahn genannt (act. 29. S. 4 ff.). 7.4.3 Nach der Ausreise in die Türkei wurde beim Beschwerdeführer am 17. April 2006 (act. 270) zunächst eine "Major Depression diagnostiziert (act. 270). Sein Hausarzt berichtete am 28. August 2007 von einer rezidi- vierenden depressiven Störung (F22; act. 53 S. 1). Insoweit türkische Psy- chiater ab Juni 2008 eine Schizophrenie erkannten, kann festgehalten wer- den, dass diese Diagnosen lediglich mit den vom Beschwerdeführer ange- gebenen Wahrnehmungsstörungen (u.a. würden ihm andere Menschen Böses wünschen, sein Onkel wolle ihn töten, er höre Stimme, die sagten er solle vom Balkon springen, eine dunkelhäutige Person würge ihn im Schlaf) begründet wurden (vgl. E. 6.1.2 (act. 90 und 91), E. 6.1.3 (150, 173) und E. 6.2 (27, 277 und Beilage zu BVGer-act. 18). Deren Vorhandensein konnte auch anlässlich der Begutachtung in der Schweiz nicht in einem für das Vorliegen einer Schizophrenie genügenden Mass und Häufigkeit dar- gelegt werden. Zudem führte Dr. N._______ in seinem Gutachten vom 9. Oktober 2014 aus, die geschilderten Wahrnehmungsstörungen seien "Pseudohalluzinationen". Überdies wurden diese Symptome im Gutachten von Dr. med. K._______ vom 27. Oktober 2008 als psychische Phäno- mene erklärt, die im Rahmen von Alpträumen, als Fehlwahrnehmungen o- der in beengenden Lebenssituationen auftreten könnten. 7.4.4 Aus den Akten gehen ausserdem wenig Angaben zu einer laufenden medizinischen Behandlung (ärztliche Konsultationen, Psychotherapie) von 2006 (Rückkehr in die Türkei) bis Juli 2018 (angefochtene Verfügung) her- vor (vgl. E. 7.7.2)
C-4741/2018 Seite 29 7.4.5 Aufgrund dieser Feststellungen, ist es nachvollziehbar, dass der Gut- achter das Vorliegen einer Schizophrenie verneint hat. 7.5 7.5.1 Eine schizoaffektive Störung ist gemäss ICD-10 eine episodische Störung, bei der sowohl affektive als auch schizophrene Symptome in der- selben Krankheitsphase auftreten, aber die weder die Kriterien für Schizo- phrenie noch für eine depressive oder manische Episode erfüllen (vgl. DIL- LING/MOMBOUR/SCHMIDT, a.a.O., S. 133). Unter einer Dysthymie wird ge- mäss ICD-10 eine chronische depressive Verstimmung verstanden, die weder schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug ist, um die Kriterien einer schweren, mittelgradigen oder leichten rezidivieren- den depressiven Störung zu erfüllen (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT, a.a.O., S. 183). Dr. med. P._______ hat unter Bezugnahme auf die im Klas- sifikationssystem ICD-10 enthaltene Umschreibung (vgl. Gutachten S. 31 ff.) dargelegt, weshalb seiner Ansicht nach in casu die diagnostischen Kri- terien einer schizoaffektiven Störung mit Dysthymia vorliegen. So führte er aus, die vorliegenden Berichte würden ab 2005 neben einer depressiven Störung ausschliesslich die vom Versicherten stereotyp deklarierten Wahr- nehmungsstörungen beschreiben und dokumentieren. Aus versicherungs- psychiatrischer Sicht stehe neben der formal begründbaren schizoaffekti- ven Störung die depressive Störung weit überwiegend im Vordergrund. 7.5.2 Dr. P._______ legt in der Folge detailliert dar, weshalb aus seiner Sicht die Kriterien einer depressiven Episode gemäss ICD F32/F33 nicht (mehr) erfüllt seien und auch keine Symptome in ausreichender Schwere, bzw. in ausreichender Länge, vorliegen würden, um eine lang dauernde depressive Episode zumindest leichten Grades diagnostizieren zu können (vgl. Gutachten S. 31 ff.). Er begründet das Vorliegen einer Dysthymia mit den aktuellen objektiven Untersuchungsergebnissen u.a. im Psy- chostatus und der MADRS. Die Diskreptanz zwischen der subjektiven Einschätzung und den objektivierbaren depressiven Befunden erklärte er sich nachvollziehbar durch eine Aggravation (bspw. Angaben aus- weichend, pauschal, oberflächlich, vage und allgemein sowie schlicht, stereotyp und mehrdeutig) bei einem Rentenbegehren und anhalten- den bzw. neuen sozialen Belastungen. Auch Dr. N._______ führte in sei- nem Gutachten vom 9. Oktober 2014 aus, die geschilderten Wahrneh- mungsstörungen durch den Versicherten wirkten übertrieben.
C-4741/2018 Seite 30 7.5.3 Zu den teilweise abweichenden Einschätzungen der Fachärzte vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Schweiz im Jahr 2006, wel- che eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen di- agnostiziert hatten, ist festzuhalten, dass die entsprechenden Berichte Dr. med. P._______ vorlagen. Er hat sich in seinem Gutachten mit den abweichenden Diagnosen auseinandergesetzt und überzeugend darge- legt, weshalb er die Einschätzung der damals behandelnden Ärzte hin- sichtlich des Schweregrads des depressiven Geschehens sowie deren Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht übernommen hat. Allein die abwei- chende diagnostische Einordnung des Leidens erweckt damit keine Zwei- fel am Gutachten von Dr. med. P., zumal er auch ausführlich erör- tert hat, weshalb er trotz der festgestellten depressiven Symptomatik zu einer anderen Einschätzung der Situation gelangt ist. Zu beachten ist auch, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht er- messensfrei erfolgen kann und dem medizinischen Sachverständigen des- halb praktisch immer einen gewissen Spielraum eröffnet, innerhalb wel- chem verschiedene Interpretationen möglich, zulässig und im Rahmen ei- ner Exploration lege artis zu respektieren sind (vgl. Urteile des BGer 9C_634/2015 vom 15. März 2016 E. 6.1; 9C_761/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 3.3.1). 7.6 Angesichts der diagnostizierten schizoaffektiven Störung (ICD-10: F25) mit Dysthymia (ICD-10: F34.1) hat grundsätzlich ein strukturiertes Be- weisverfahren nach BGE 141 V 281 zu erfolgen (vgl. BGE 143 V 409). Der psychiatrische Gutachter hat sich lediglich rudimentär mit den Standardin- dikatoren auseinandergesetzt (vgl. Gutachten S. 39 ff.). Auf Beschwerde- ebene wurde sodann vom RAD eine umfassende Prüfung sämtlicher Stan- dardindikatoren vorgenommen (vgl. BVGer-act. 23). Nachfolgend wird dar- gelegt, ob die vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus recht- licher Sicht überzeugt. 7.6.1 Hinsichtlich des in der Kategorie «funktioneller Schweregrad» zu prü- fenden Komplexes «Gesundheitsschädigung» ergibt eine Analyse des Gutachtens von Dr. med. P. und die Stellungnahme des RAD fol- gendes Bild: 7.6.1.1 Zum Indikator «Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome» ist festzuhalten, dass die vom Gutachter diagnostizierte schi- zoaffektive Störung, die sich gegenwärtig als Dysthymia konkretisiere, und die gegenwärtig remittierte depressive Störung sich mit den im objektiven Psychostatus beschriebenen Befunden in Einklang bringen lässt. So
C-4741/2018 Seite 31 nannte der Gutachter im Wesentlichen (vgl. Gutachten S. 23 f.), im Affekt sei der Versicherte dysthym und wenig moduliert. Beim Bericht über die Umstände der Tötung seines Vaters, über seine aktuellen Ehekonflikte und den Streit mit seinem Bruder reagiere er angespannt und deutlich bedrückt. Der Versicherte nenne akustische, optische und taktile Wahrnehmungsstö- rungen (einen Mann sehen, der spreche und ihn anfasse). Ein klinisches depressives Syndrom sei aber auch mit Hilfe der MADRS nicht zu erken- nen (vgl. Gutachten S. 30). Ferner führte der Gutachter (vgl. S. 39) in Über- einstimmung mit dem RAD aus, depressive Syndrome seien beim Versi- cherten Ausdruck prekärer sozialer Verhältnisse, deren Veränderung im Sinne der Erwünschtheit aus Sicht des Versicherten (bspw. Zusprache ei- ner Invalidenrente, Niederlassungsbewilligung in der Schweiz) mit an Si- cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer Remission der Dysthymia führen werde. 7.6.1.2 In Zusammenhang mit dem Indikator «Behandlungs- und Einglie- derungserfolg» hielt der RAD fest, dass der Versicherte während seines Gefängnisaufenthaltes regelmässig beim psychiatrisch-psychologischen Dienst der Justizvollzugsanstalt des Kantons C._______ in Behandlung gewesen sei. Die Berichte würden jedoch keine Hinweise auf psychotische Symptome enthalten. Der Versicherte habe zudem gegenüber Dr. N._______ angegeben, er sei nicht so krank gewesen, dass er Medika- mente habe nehmen müssen. Zwischen Februar 2005 (Mitteilung des BFM über die Ausschaffung des Versicherten) bis im April 2006 (Ausschaffung des Versicherten) seien neben ambulanten Behandlungen auch wiederholt stationäre psychiatrische Krankenhausaufenthalte von ca. einer Woche bis zu einem Monat erfolgt, wobei er zwei Aufenthalte eigenmächtig abgebro- chen habe. Es seien ihm Antipsychotika verordnet worden. Über die Com- pliance und Adhärenz bzgl. der Medikamenteneinnahme und vorgenom- menen Serumbestimmungen fänden sich keine Angaben. Dem medizini- schen Gutachten von Dr. med. K._______ vom 27. Oktober 2008 könne entnommen werden, dass die behandelnden Ärzte dem Versicherten nie Antidepressiva verschrieben hätten. In den Berichten aus der Türkei wird mehrfach erwähnt, dass er eine medikamentöse Therapie mit Zuclopen- tixol erfahren habe, eine Verbesserung der psychotischen Symptomatik aber nicht erkennbar gewesen sei. Detaillierte Angaben zur Behandlung und zur Verordnung von Medikamenten seien diesen Berichten nicht zu entnehmen. Dem Bericht von Dr. med. Z._______ vom 5. Februar 2013 könne entnommen werden, dass der Versicherte seit zwei Jahren weder irgendeine psychiatrische Behandlung erhalten habe noch zu ärztlichen Kontrollen erschienen sei. Die angegebene Behandlung seit 2008 alle zwei
C-4741/2018 Seite 32 bis drei Wochen bei Dr. Cc._______ sei nicht nachgewiesen. Bei der La- borkontrolle vom 1. Februar 2008 habe der Wert für Olanzapin innerhalb des Referenzbereichs gelegen, was für eine Einnahme des Medikaments spreche. Der Wert für Desmethyl-Olanzapin, einem Abbauprodukt des O- lanzapins, sei unterhalb der Nachweisbarkeitsgrenze gelegen, was für eine Einnahme der (Ursprungs- Substanz Olanzapin erst kurze Zeit vor der Blut- entnahme spreche. Ganz ähnlich verhalte es sich bei Lorazepam. Auf- grund dessen sei zweifelhaft, ob die angegebene regelmässige Therapie seit 2008 tatsächlich erfolge. Wenn eine solche dennoch stattfinden sollte, wäre bei Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie eine Gesprächsthera- pie alleine nicht ausreichend. Hierzu bedürfe es einer antipsychotischen Medikation, deren Erfolg durch in Abständen vorgenommenen Nachkon- trollen überprüft werden sollte. Demzufolge hat der Beschwerdeführer nicht sämtliche ihm zumutbaren Therapieoptionen ausgeschöpft, so dass keine Therapieresistenz gegeben ist. Ferner führte der RAD aus, nach Erhalt der Mitteilung betreffend die Aus- schaffung habe der Versicherte spätestens am 15. April 2005 Ängste und Wahrnehmungsstörungen entwickelt, die ihm die Fortsetzung seiner zu- letzt ausgeübten Tätigkeit nicht mehr möglich erscheinen lasse. Unklar bleibe, warum er nach der Rückkehr in die Türkei zunächst eine Arbeit als Baustellenwärter aufgenommen habe, die er dann aber nach neun Mona- ten beendet habe. Somit haben weder in der Schweiz noch in der Türkei irgendwelche Eingliederungsmassnahmen stattgefunden, obwohl gemäss RAD der Leidensdruck beim Versicherten nicht derart ausgeprägt vorhan- den gewesen sei und solche, laut Gutachter, aus rein psychiatrisch-psy- chotherapeutischer Sicht zumutbar seien. 7.6.1.3 Zum Indikator «Komorbiditäten» ist dem Gutachten sowie der Stel- lungnahme des RAD zu entnehmen, dass neben der Dysthymia im Rah- men einer leichten schizoaffektiven Störung keine sonstigen, schweren, ausgeprägten und intensiven komorbiden Störungen vorliegen würden. 7.6.2 Bezüglich dem Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen) kann festgehalten werden, dass der Gutachter und der RAD eine Persönlichkeitsstörung verneinten. Der Gutachter er- wähnte akzentuierten Persönlichkeitszüge (antisozial, "kriminell"), diag- nostizierte sie jedoch nicht. Auch der RAD ist der Ansicht, dass sich allen- falls akzentuierte Persönlichkeitszüge beschreiben liessen. Die erwähnten akzentuierten Persönlichkeitszüge sind zu berücksichtigen, da sie den Ge-
C-4741/2018 Seite 33 sundheitszustand und das Leistungsvermögen beeinflussen können (Ur- teile des BGer 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.; 9C_345/2017 vom 30. August 2017 E. 3.3.3). Hierzu lässt sich der Stellungnahme des RAD entnehmen, dass das Verhalten des Versicherten bei den Straftaten und bei der Nicht-Aufnahme in der Psychiatrischen Universitätsklinik T._______ für nicht unerhebliche Probleme, aufkommende Affekte und Im- pulse angemessen kontrollieren und steuern zu können, spreche. Bei of- fensichtlich nicht sehr stark ausgeprägtem Selbstbewusstsein scheine er in seinem Selbstwertgefühl schnell verunsicherbar und verletzbar, sodass er bei von ihm empfundenen Kritik und Ablehnung rasch kränkbar sei und dann auch zu überschiessendem, aufbrausendem und aggressivem Ver- halten neigen könne. Aufgrund dieser Angaben ist davon auszugehen, dass sich die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers leicht res- sourcenhemmend auswirkt. 7.6.3 Mit Blick auf den Komplex «sozialer Kontext» der Kategorie «funktio- neller Schweregrad» ergibt sich aus dem Gutachten und der Stellung- nahme des RAD, dass der Beschwerdeführer seit der Ausschaffung in die Türkei im Jahr 2006 mit seiner Tante zusammenlebt. Er sei familiär mit en- gen Kontakten zu Verwandten, aber auch Freunden und Bekannten ver- netzt und erfahre Unterstützung und Hilfe. Mit seiner Ehefrau, welche in Deutschland lebe, gebe es Konflikte und der Kontakt sei weitgehend abge- brochen. Er sei in den Aktivitäten des täglichen Lebens nicht eingeschränkt und könne die Anforderungen des Alltags selbständig, eigenverantwortlich und kompetent erledigen, sodass ausreichende persönliche und soziale Ressourcen vorhanden seien. Zwar sei der soziale Kontext teilweise wenig strukturiert, ein ausgewiesener sozialer Rückzug sei aber nicht erkennbar. Mit diesem Umfeld verfügt der Beschwerdeführer über mobilisierbare Res- sourcen. 7.6.4 Bezüglich der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhal- tens: «gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver- gleichbaren Lebensbereichen» und «Inanspruchnahme von therapeuti- schen Optionen») gaben der Gutachter und der RAD an, es bestehe keine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in Beruf, Haushalt, Freizeit sowie den sozialen Aktivitäten. Aufgrund des normalen Aktivitäts- niveaus im Privatleben sowie der Lebensführung, sei nicht nachvollziehbar, warum er dieses nicht auch in einem Beruf umsetzen könne.
C-4741/2018 Seite 34 7.7 Angesichts des leichten Grads des diagnostizierten Gesundheitsscha- dens mit nicht ausgeschöpften Therapieoptionen und ohne Komorbiditä- ten, der fehlenden Konsistenz, vorhandener mobilisierbarer Ressourcen und der lediglich leicht ressourcenhemmenden Persönlichkeitsstruktur, ist die Einschätzung des Gutachters nachvollziehbar und nicht zu beanstan- den. Ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter psychischer Gesund- heitsschaden ist zu verneinen. 8. Die Vorinstanz ist aufgrund des Gesagten für den vorliegend bis zum Ver- fügungserlass zu beurteilenden Zeitraum gestützt auf das beweiskräftige psychiatrische Gutachten von Dr. med. P._______ vom 8. Februar 2018 zu Recht (auch retrospektiv) von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der in der Schweiz ausgeübten Tätigkeiten aus- gegangen. Damit durfte sie ohne Durchführung eines Einkommensver- gleichs das Vorliegen einer anspruchsbegründenden Invalidität verneinen. Die angefochtene Verfügung vom 16. Juli 2018 ist damit nicht zu beanstan- den. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und somit abzu- weisen.
9.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Trotz Unterliegens des Beschwerdeführers sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 9. November 2018 stattgegeben worden ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 9.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes- behörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, 173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Partei- entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Urteilsdispositiv nächste Seite)
C-4741/2018 Seite 35 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden keine Ver- fahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Mirjam Angehrn
C-4741/2018 Seite 36 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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