B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 05.04.2022 (9C_24/2022)
Abteilung III C-4740/2019
Urteil vom 29. November 2021 Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richterin Caroline Gehring, Gerichtsschreiberin Nadja Francke.
Parteien
A._______, (Thailand) vertreten durch Dr. lic. iur. Felix Frey, advokatur rechtsanker, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Kinderrente (Einspracheentscheid vom 8. August 2019).
C-4740/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren am (...) 1952, ist Schweizer Staatsangehöriger. Seit dem 1. Januar 2018 bezieht er eine Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlas- senenversicherung (nachfolgend: AHV; vgl. Verfügung vom 5. Dezember 2017, Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [nachfolgend: act.] 60). Nach zwei geschiedenen Ehen ([...] bis [...] und [...] bis [...], act. 35; act. 58, S. 1) ist der Versicherte seit dem [...] 2018 in dritter Ehe mit der thai- ländischen Staatsangehörigen B._______ (Ledigname: [...]), geboren am (...) 1985, verheiratet (vgl. Heiratsurkunde des Bezirksamts [...] vom [...] 2018, act. 106). Per 31. Dezember 2018 meldete sich der Versicherte bei seiner Wohngemeinde [...]/ZH nach Thailand ab (act. 110). Die Ehefrau des Versicherten brachte ihren aus erster Ehe stammenden Sohn, C., geboren am (...) 2010, in die Ehe mit dem Versicherten mit ein (vgl. Geburtsurkunde vom [...] 2010, act. 138, S. 12). C. erhält infolge Todes seines leiblichen Vaters, finnischer Staatsangehöriger, eine finnische Waisenrente, welche im Jahr 2018 Euro 210.29 und im Jahr 2019 Euro 213.35 pro Monat betrug (act. 138, S. 15-17). B. B.a Auf Anfrage des Versicherten informierte die Schweizerische Aus- gleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) diesen über die Voraus- setzungen zum Bezug einer Kinderrente zur AHV für seinen Stiefsohn so- wie darüber, welche Unterlagen zur Prüfung des Anspruchs einzureichen sind (act. 129). Mit E-Mails vom 23. Februar und 17. März 2019 stellte der Versicherte der SAK die geforderten Unterlagen zu (act. 138, 141). B.b Nach Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen verfügte die SAK am 22. März 2019 die Abweisung des Gesuchs des Versicherten um Kinder- rente für C._______ mit der Begründung, die Voraussetzung der Unent- geltlichkeit des Pflegeverhältnisses sei nicht erfüllt. C._______ erhalte eine Waisenrente, welche "den Betrag des Unterhaltsbedarfs im Wohnsitzland übersteige" (act. 143). B.c Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit E-Mail vom 31. März 2019 Einsprache (act. 144), welche er innert der von der SAK aufgrund der fehlenden Unterschrift zur Verbesserung angesetzten Frist (vgl. act. 149) am 28. Mai 2019 handschriftlich unterzeichnet per Post einreichte (act. 150). Der Versicherte machte im Wesentlichen geltend, die Waisenrente
C-4740/2019 Seite 3 seines Stiefsohns decke seine Ausgaben für dessen Unterhalt bei Weitem nicht. Er machte eine Kostenaufstellung bestehend aus den Schulgebüh- ren (zuzüglich Kosten für den Schulbus, Schuluniform und Essen in der Schule), Kosten für die Kranken- und Unfallversicherung, kulturelle Ausga- ben, tägliche Essensauslagen sowie Kosten für Kleider und Diverses (act. 144). Am 21. Mai und 4. Juni 2019 ergänzte der Versicherte seine Ein- sprache und machte dabei jeweils weitere von ihm für C._______ getra- gene Kosten geltend (Ausgaben für Ferien in der Schweiz und für die Schuluniform, act. 151 und 152). B.d Mit Einspracheentscheid vom 8. August 2019 wies die SAK die Ein- sprache des Versicherten ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es bestehe kein unentgeltliches Pflegeverhältnis, da die finnische Wai- senrente für C._______ in Höhe von umgerechnet monatlich Fr. 233.16 eine Leistung Dritter darstelle, die mehr als einen Viertel des gemäss der Wegleitung über die Renten zugrunde zu legenden pauschalierten Unter- haltsbedarfs decke. Im Jahr 2019 betrage der geviertelte Unterhaltsbedarf für ein neunjähriges Kind monatlich Fr. 403.-, wobei dieser Betrag an die Lebenshaltungskosten in Thailand anzupassen sei. Dafür werde der Be- richt der Bank UBS über Kosten und Kaufkraft in 77 Städten herangezo- gen, woraus sich ausgehend von Zürich als Referenzgrösse ein Lebens- haltungskostenindex für Bangkok von 50.3 ergebe. Der angepasste gevier- telte Unterhaltsbedarf betrage Fr. 202.70 und werde somit von der Waisen- rente überschritten (act. 158). C. C.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Felix Frey, am 16. September 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der Einspracheentscheid vom 8. August 2019 sei in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Vorinstanz zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab Januar 2019 eine Kinderrente auszurichten. In der Begründung machte er im Wesentlichen geltend, beim Unterhaltsbedarf für seinen Stiefsohn seien die Kosten für die Schule und Gesundheitsversorgung zu berücksichtigen, womit die Wai- senrente weniger als einen Viertel der ganzen Unterhaltskosten ausmache und das Pflegeverhältnis unentgeltlich sei (BVGer-act. 1). C.b Mit Vernehmlassung vom 8. November 2019 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, die Bestimmung des Unterhaltsbedarfs des Kindes im Rahmen der Prüfung
C-4740/2019 Seite 4 der Unentgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses erfolge gestützt auf einen pauschal festgesetzten Unterhaltsbedarf, welcher praxisgemäss mittels des UBS-Preisindexes an die niedrigeren Lebenshaltungskosten in Thai- land anzupassen sei (BVGer-act. 5). C.c Mit Replik vom 23. Januar 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und nahm Stellung zu den Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung (BVGer-act. 9). C.d Die Vorinstanz hielt in der Duplik vom 25. Februar 2020 am Antrag auf Beschwerdeabweisung fest und verwies im Wesentlichen auf ihre Ausfüh- rungen in der Vernehmlassung (BVGer-act. 11). D. Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel wird – soweit entscheidwe- sentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85 bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsge- richt Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) auf die im ersten Teil geregelte Al- ters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG findet das VwVG keine Anwendung auf das Verfahren in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG an- wendbar ist. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men; er ist durch den ihn betreffenden Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Anfechtung (Art. 59 ATSG). Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht worden ist, ist auf sie einzutreten (Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG).
C-4740/2019 Seite 5 2. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 8. August 2019, mit welchem der Anspruch des Be- schwerdeführers auf Leistung einer Kinderrente zur AHV-Rente verneint wurde. 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange- messenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3.2 Das Sozialversicherungsverfahren ist, wie auch der Sozialversiche- rungsprozess, vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die verfügende Behörde, wie auch das Gericht, von Amtes wegen aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Par- teien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a). Der Untersuchungsgrund- satz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwir- kungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2 mit weiteren Hinweisen). 3.3 Im Sozialversicherungsrecht und somit auch im Bereich der AHV gilt, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die blosse Möglichkeit eines be- stimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Ge- richt hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Die Beweise sind – dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung entsprechend – frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür- digen (BGE 125 V 351 E. 3a). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger und lebt in Thailand. Da die Schweiz mit Thailand keinen Staatsvertrag über Leistungen der Al- ters- und Hinterlassenenversicherung abgeschlossen hat, bestimmt sich die Frage, ob vorliegend ein Anspruch auf Leistungen der schweizerischen
C-4740/2019 Seite 6 AHV besteht, ausschliesslich aufgrund der schweizerischen Rechtsvor- schriften (vgl. z.B. Urteil des BVGer C-5722/2009 vom 24. Oktober 2011 E. 2.1). 4.2 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- gebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe- standes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Verwaltungsaktes, hier des Einspracheentscheides vom 8. August 2019, eingetretenen Sachverhalt abstellen (BGE 130 V 329; BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen), werden im Folgenden die ab 1. Januar 2019 anwendbaren materiellen Bestimmungen des ATSG, des AHVG sowie der AHVV (SR 831.101) zitiert. 5. Umstritten und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Kinderrente der AHV. 5.1 5.1.1 Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, An- spruch auf eine Kinderrente. Der Anspruch auf eine Kinderrente entsteht mit der Entstehung des Anspruchs des Vaters oder der Mutter auf eine In- validen- oder Altersrente (Rz. 3341 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gül- tig ab 01.01.2003; Stand: 1.1.2019 [nachfolgend: RWL]). Für Pflegekinder, die erst nach der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente oder auf eine ihr vorausgehende Rente der Invalidenversicherung in Pflege genom- men werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich – wie vorliegend – um Kinder des andern Ehegatten (Art. 22 ter
Abs. 1 AHVG). Der Bundesrat regelt den Anspruch der Pflegekinder auf Waisenrente (Art. 25 Abs. 3 AHVG). 5.1.2 Gemäss Art. 49 Abs. 1 AHVV haben Pflegekinder beim Tod der Pfle- geeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Art. 25 AHVG, wenn sie un- entgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind. 5.1.3 Pflegekindschaft im weiten Sinne liegt vor, wenn ein Unmündiger in der Obhut von Personen lebt, die nicht seine Eltern sind. Sie ist kein selbst- ständiges Rechtsinstitut, sondern ein faktisches Familienverhältnis, dem
C-4740/2019 Seite 7 das Recht einzelne Wirkungen des Kindesverhältnisses beilegt (Urteil EVG H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 2; Urteil des BVGer C-5523/2009 vom 9. Mai 2012 E. 3.3.1, je mit Hinweisen). 5.1.4 Nach der Rechtsprechung zu Art. 49 AHVV gilt als Pflegekind im Sinne dieser Bestimmung ein Kind, das sich in der Pflegefamilie tatsächlich der Lage eines ehelichen Kindes erfreut und dessen Pflegeeltern die Ver- antwortung für Unterhalt und Erziehung wie gegenüber einem eigenen Kind wahrnehmen. Das sozialversicherungsrechtlich wesentliche Element des Pflegekindverhältnisses liegt in der tatsächlichen Übertragung der Las- ten und Aufgaben auf die Pflegeeltern, die gewöhnlich den leiblichen Eltern zufallen; auf den Grund dieser Übertragung kommt es nicht an (BGE 140 V 458 E. 3.2; Urteil des BGer 8C_336/2014 vom 20. August 2014 E. 1; Ur- teil des EVG H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 2). 5.1.5 Die Pflegekindschaft erscheint in zahlreichen Formen, die sich in Zweck, Dauer, Beschaffenheit der aufnehmenden Stelle, in der finanziellen Ausgestaltung und den rechtlichen Grundlagen unterscheiden; insoweit können die von den Pflegeeltern eingegangenen öffentlich-rechtlichen Pflichten nicht von vornherein unberücksichtigt bleiben, wenn Letztere die Deckung des mit Kinderrenten pauschal abzugeltenden Lebensunterhalts betreffen (UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, Art. 22 ter AHVG N. 6 m.H. auf ZAK 1992, S. 124 E. 3b). 5.1.6 Pflegekinder müssen unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erzie- hung aufgenommen sein. Die Unentgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses wird bejaht, wenn die von dritter Seite erbrachten Leistungen weniger als einen Viertel der ermittelten Unterhaltskosten ausmachen (vgl. Rz. 3310 RWL; ZAK 1958, S. 335; ZAK 1973, S. 573; sowie UELI KIESER, a.a.O., Art. 22 ter AHVG, N. 7). Waisenrenten infolge des Todes der leiblichen Eltern sind rechtsprechungsgemäss Leistungen Dritter gleichzusetzen, sofern sie für die Finanzierung des Pflegeverhältnisses verwendet werden (EVGE 1963, S. 316 E. 3b; vgl. auch Rz. 3310.1 RWL). 5.2 5.2.1 Stiefkinder werden laut Rechtsprechung bezogen auf den Anspruch auf eine Waisenrente nach Art. 25 AHVG nach den für die Pflegekinder massgebenden Grundsätzen behandelt. Entscheidend ist somit das Beste- hen eines Pflegeverhältnisses zwischen Stiefvater oder Stiefmutter und Stiefkind (UELI KIESER, a.a.O., Art. 25 AHVG N. 3 m.H.; BGE 122 V 182
C-4740/2019
Seite 8
5.2.2 Das Stiefkind ist gegenüber dem «einfachen» Pflegekind jedoch in-
sofern privilegiert, als ein Anspruch auf Kinderrente auch nach Eintritt der
Invalidität (resp. hier: des Anspruchs auf eine Altersrente) des Stiefvaters
oder der Stiefmutter entstehen kann (vgl. Art. 22
ter
Abs. 1 Satz 2 AHVG;
Urteil des BVGer C-5523/2009 E. 3.3.4). Der Anspruch auf eine Kinder-
rente entsteht in diesem Fall in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 AHVV i.V.m.
Art. 25 Abs. 4 AHVG am ersten Tag des folgenden Monats nach Bestehen
der weiteren Voraussetzungen des Pflegeverhältnisses (vgl. auch Art. 21
Abs. 2 Satz 1 und Art. 23 Abs. 3 AHVG; Urteil des BVGer C-5669/2019 vom
24. Juni 2020 E. 6.3.2).
5.2.3 Das Stiefkind, das im Haushalt des Stiefvaters oder der Stiefmutter
lebt, ist einem Pflegekind gleichgestellt, wenn der Stiefelternteil unentgelt-
lich für seinen Unterhalt aufgekommen ist (Urteile EVG H 123/02 vom
24. Februar 2003 E. 1 m.H.; B 14/04 vom 19. September 2005 E. 1.3). Die
Voraussetzungen des gemeinsamen Haushalts sowie der Unentgeltlichkeit
müssen kumulativ erfüllt sein (Urteile des BVGer C-1273/2019 vom
30. März 2021 E. 3.2.8; C-651/2019 vom 16. November 2020 E. 5).
6.
Bei der hier zu beurteilenden Frage, ob der Beschwerdeführer einen An-
spruch auf Kinderrente für seinen Stiefsohn C._______ hat, ist insbeson-
dere zu prüfen, ob ein (faktisches) Pflegekindverhältnis gemäss der darge-
legten Definition besteht.
6.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer seit dem
[...] 2018 mit der Mutter von C._______ verheiratet und dieser somit sein
Stiefsohn ist (vgl. oben, Sachverhalt A). Der Umstand, dass der Altersren-
tenanspruch des Beschwerdeführers bereits am 1. Januar 2018 entstan-
den ist, steht aufgrund der Privilegierung des Stiefkindes der nachträgli-
chen Entstehung eines allfälligen Kinderrentenanspruchs nicht entgegen
(vgl. E. 5.2.2 hiervor). Unbestritten ist weiter, dass die Voraussetzung des
gemeinsamen Haushalts zwischen dem Beschwerdeführer und C._______
gegeben ist (vgl. Vernehmlassung, BVGer-act, 5, S. 2). Der Beschwerde-
führer wohnt nachweislich seit dem 1. Januar 2019 mit seiner Ehefrau und
seinem Stiefsohn zusammen in [...]/[...] in Thailand (vgl. Wohnbestätigun-
gen, Beilagen 2, 3 und 7 zu BVGer-act. 1; vgl. auch act. 110). Umstritten
C-4740/2019 Seite 9 ist demgegenüber die Voraussetzung der Unentgeltlichkeit des Pflegever- hältnisses. Da die Voraussetzungen des gemeinsamen Haushalts und der Unentgeltlichkeit kumulativ erfüllt sein müssen, konnte ein allfälliger Kin- derrentenanspruch des Beschwerdeführers frühestens am 1. Februar 2019 entstehen (vgl. E. 5.2.2. und 5.2.3 hiervor). 6.2 Zu prüfen ist nachfolgend, ob im massgebenden Zeitpunkt von einem unentgeltlichen Pflegeverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und C._______ auszugehen ist. 6.3 6.3.1 Die Vorinstanz hat das Gesuch um Ausrichtung einer Kinderrente mit der Begründung abgewiesen, die finnische Waisenrente zugunsten von C._______ in Höhe von umgerechnet Fr. 233.16 übersteige einen Viertel des zugrunde zu legendenden pauschalierten und mittels des UBS-Index an die Lebenshaltungskosten in Thailand angepassten Kindesunterhalts- bedarfs von Fr. 202.70 (vgl. oben, Sachverhalt B.d). 6.3.2 Der Beschwerdeführer bringt beschwerdeweise vor, für die Umrech- nung des Unterhaltsbedarfs eines Kindes in der Schweiz auf die Verhält- nisse in Thailand könne nicht allein auf die Faktoren der angewendeten UBS-Statistik abgestellt werden. Die Statistik vergleiche den Lebensbedarf in 77 Städten anhand einer Reihe von Produkten und Dienstleistungen, wobei jedoch das Schulangebot sowie das medizinische Angebot nicht er- wähnt würden. Die Statistik berücksichtige nicht, dass, wer in Thailand wohne und dort eine dem schweizerischen Standard entsprechende Schul- ausbildung und Gesundheitsversorgung erwarte, diese selber finanzieren und damit wesentlich höhere Kosten für den Lebensbedarf bestreiten müsse. Die kostenlose Bildung an einer öffentlichen Schule in Thailand habe, insbesondere auf dem Land, einen sehr tiefen Standard. Es sei ge- plant, dass die Familie im Herbst 2021, nachdem C._______ die sechs Jahre Grundschule absolviert habe, in die Schweiz zurückkehre. C._______ besuche in Thailand eine Privatschule in der Stadt [...] ("[...]"), um den Anschluss an die künftig zu besuchende Sekundarschule in der Schweiz zu gewährleisten, was mit dem Besuch der öffentlichen Grund- schule in ihrem ländlichen Wohnort [...] (ca. 25 km von der Bezirkshaupt- stadt [...] entfernt) kaum möglich wäre. Da nur mit dem Besuch der Privat- schule das Niveau der Ausbildung in der Schweiz erreichbar sei, seien die entsprechenden Kosten an den Unterhaltsbedarf anzurechnen. Indem die Vorinstanz eine Umrechnung mittels der UBS-Statistik ohne Berücksichti-
C-4740/2019 Seite 10 gung der konkreten Verhältnisse und Besonderheiten der ländlichen Re- gion vorgenommen habe, habe sie den Grundsatz der Verhältnismässig- keit sowie den Grundsatz der Gleichbehandlung mit Schweizer Kinderren- tenbezügern verletzt. Würden zuzüglich zum allgemeinen mittels UBS-Sta- tistik umgerechneten Unterhaltsbedarf die durchschnittlichen jährlichen Schulkosten für eine Privatschule gemäss Informationen des EDA zu "Le- ben und Arbeiten in Thailand" in Höhe von Fr. 13'000.- angerechnet, be- laufe sich der geviertelte monatliche Unterhaltsbedarf auf Fr. 483.-. Die Waisenrente von Fr. 233.16 mache somit weniger als einen Viertel des Un- terhaltsbedarfs aus, womit die Unentgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses gegeben sei. Sollte nicht auf die vom EDA erhobenen Zahlen abgestellt werden, so seien die tatsächlichen jährlichen Schulkosten, bestehend aus Schulgebühren von Fr. 1'199.-, Verpflegung an der Schule von Fr. 1'103.- und Transport zur Schule und zurück von Fr. 675.- bzw. ab dem Jahr 2020 von Fr. 1'308.- zu berücksichtigen. Zudem seien auch die tatsächlichen Gesundheitskosten anzurechnen, da für die Gewährleistung eines Stan- dards vergleichbar mit der Schweiz eine private Versorgung erforderlich sei. Die Kosten entsprächen etwa jenen, die auch in der Schweiz für Kran- kenversicherungsprämien entrichtet werden müssten. Es würden somit tat- sächliche jährliche Gesundheitskosten von Fr. 979.- geltend gemacht. Un- ter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten für Schule und Gesundheit betrage der geviertelte Unterhaltsbedarf monatlich Fr. 285.- (BVGer-act. 1). 6.3.3 Die Vorinstanz hält demgegenüber in ihrer Vernehmlassung fest, dass gerade die Anpassung der pauschalierten Unterhaltskosten an die Lebenshaltungskosten im Wohnsitzland eine Gleichbehandlung mit in der Schweiz wohnhaften Kinderrentenbezügern gewährleiste. Würden die Pauschalbeträge, welche für Lebenssachverhalte in der Schweiz entwi- ckelt worden seien, in gleicher Weise auf andere Länder angewendet, wo die Lebenshaltungskosten oft deutlich niedriger seien, würden Versicherte mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz gegenüber in der Schweiz wohnhaf- ten Versicherten bevorzugt. Der Argumentation des Beschwerdeführers folgend müsste jeder Auslandschweizer Anspruch auf Berücksichtigung von Kosten für eine Privatschulbildung seiner Kinder haben, falls die öf- fentliche Schulbildung im Wohnsitzland hinter den schweizerischen Schul- standards zurückbliebe, was oft der Fall sein dürfte. Massgebend bei der Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten sei der tatsächliche Wohnort des Pflegekindes und nicht die Gegebenheiten eines zukünftigen oder ge- wünschten hypothetischen Wohnsitzes. Die Notwendigkeit, für die Schweiz entwickelte Pauschalbeträge an die Verhältnisse des Wohnsitzlandes an- zupassen, habe das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit
C-4740/2019 Seite 11 dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) bereits bejaht (Urteile des BVGer C-1820/2008 vom 13. November 2009 E. 6.1 und C-6356/2013 vom 10. März 2016 E. 7.2.3). Betreffend die vom Beschwerdeführer bean- standete Anwendung des UBS-Preisindexes zur Umrechnung des pau- schalierten Unterhaltsbedarfs verkenne dieser, dass bei der Berechnung von Teuerungsindizes allgemein nicht alle Waren und Dienstleistungen in den Warenkorb eingestellt werden könnten. Eine gewisse Verallgemeine- rung der Lebensbedingungen und Lebenshaltungskosten sei unvermeid- lich. Beim UBS-Index sei die Hauptstadt Thailands, Bangkok, zugrunde ge- legt worden, was sich nicht zuungunsten des Beschwerdeführers auswirke, denn bei einer Orientierung an den Lebensbedingungen auf dem Land wäre der Index noch niedriger ausgefallen. Das Bundesverwaltungsgericht habe die UBS-Indizes wiederholt angewendet, beispielsweise bei der Be- stimmung des dem Wohnsitzland angepassten Existenzminimums bei der Frage der Verrechnung von Rückforderungsschulden mit laufenden Ren- ten (Urteil des BVGer C-5545/2013 vom 1. Juli 2014 E. 5.3) oder auch bei der Prüfung von Sozialhilfeleistungen für Auslandschweizer in Thailand (Urteil des BVGer C-5448/2011 vom 5. Juni 2012 E. 7.2). Im Zusammen- hang mit Letzterem habe das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass Ausbildungskosten als Bestandteil der Lebenskosten anzusehen seien und Kosten für Privatschulen nur insoweit berücksichtigungsfähig seien, wenn nur dadurch eine minimale Grundbildung gewährleistet werden könne. Zu- dem habe es festgestellt, dass die öffentlichen Schulen in Thailand ausrei- chende Grundkenntnisse in Lesen, Schreiben und Mathematik vermittelten und diese minimale Grundbildung daher in den öffentlichen Schulen Thai- lands gewährleistet sei (Urteil des BVGer C-4654/2012 vom 2. Mai 2013 E. 5.2.7). Somit könne auch im vorliegenden Fall nicht auf die Kosten einer Privatschule abgestellt werden, da Standard die genannte minimale Grundausbildung sei, welche in Thailand gewährleistet sei. Der Anpassung des pauschal festgesetzten Unterhaltsbedarfs mittel der UBS-Preisindizes an die Lebensbedingungen in Thailand für die Beurteilung der Frage der Unentgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses stehe somit rechtlich nichts im Wege (BVGer-act. 5). 6.3.4 Der Beschwerdeführer macht replikweise geltend, die von der Vor- instanz erwähnten Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Leistungen der Sozialhilfe und Ergänzungsleistungen seien nur be- schränkt heranziehbar, da diese Leistungen nach dem tatsächlichen Be- darf bemessen würden und sich an einer minimalen Befriedigung existen-
C-4740/2019 Seite 12 zieller Bedürfnisse orientierten. Demgegenüber werde der Rentenan- spruch der Altersversicherung anhand abstrakter Berechnungsgrundlagen berechnet, abhängig von den bezahlten Beiträgen und der Beitragsdauer. Bei der Beurteilung der Unentgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses bzw. der Frage, welchen Anteil Leistungen Dritter am Kindesunterhalt ausmachen, sei nicht gesetzlich festgelegt, sondern es sei eine Frage der Auslegung, welche Ausgaben als Kinderkosten zu berücksichtigen seien. Dabei könne bei Kindern im Ausland nicht ohne Weiteres auf die für die Schweiz erho- benen Tabellenwerte abgestellt werden. Die Kinderkosten könnten sich von Land zu Land nicht nur in der Höhe, sondern auch in der Struktur un- terscheiden, da in einem Staat die Befriedigung von Kindesbedürfnissen wie insbesondere Schulbildung und Gesundheitsversorgung vom Staat un- terstützt bzw. eine entsprechend Infrastruktur zur Verfügung gestellt werde und im anderen Staat nicht. Als Standard für die Versorgung des Kindes in einem bestimmten Bereich sei auf den Standard in der Schweiz abzustel- len. Wenn dieser Standard im Ausland nicht erreicht werde, so seien die vom Versicherten zum Ausgleich getragenen Kosten (z.B. für eine Privat- schule) zu berücksichtigen. Es werde nicht bestritten, dass bei der An- spruchsprüfung für die Befriedigung einzelner Bedürfnisse im Ausland (z.B. Lebensmittel oder Wohnen) tiefere Kosten veranschlagt würden. Bean- standet werde hingegen, dass die Vorinstanz nicht die ganze Kostenstruk- tur berücksichtigt habe und einseitig nur die tieferen Kosten in Anschlag gebracht habe. Der Grund, weshalb bei der Bedürfnisbefriedigung ein Standard zugrunde zu legen sei, wie er in Schweiz gelte, ergebe sich aus dem Zweck der Kinderrente. Dieser bestehe darin, dass die Kosten für den Unterhalt eines Kindes gesichert würden, wenn der Versicherte über kein Erwerbseinkommen mehr verfüge, wobei auf die Kosten abgestellt werde, die für ein Kind in der Schweiz anfielen. Dies gelte auch für Kinder im Aus- land, da diese die Rente in derselben Höhe erhielten. Dies sei auch ge- rechtfertigt, da der Versicherte mit seinen Beiträgen den Rentenanspruch des Kindes mitfinanziert habe. Er habe Beiträge auf der Bemessungs- grundlage bezahlt, die in der Schweiz gelte, und habe deshalb einen ent- sprechenden Anspruch darauf, Rentenleistungen zu erhalten, die eine Fi- nanzierung der Bildung seines Kindes nach schweizerischem Standard er- mögliche. Wenn ein Versicherter im Ausland betreffend die Finanzierung der Bedürfnisse des Kindes eine andere Kostenstruktur vorfinde, so müsse bei der Beurteilung der Unentgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses entweder fingiert werden, dass das Kind in der Schweiz lebe, oder es müsse die Kostenstruktur im Wohnsitzland analysiert bzw. müssten die entsprechen- den Kosten berücksichtigt werden. Dies ergebe sich daraus, dass der Ge- setzgeber keine Anpassung der Höhe der Kinderrente vorgesehen habe,
C-4740/2019 Seite 13 wenn sich die Kinderkosten im Ausland anders zusammensetzten. Die auf Verordnungsebene (Art. 49 AHVV) verlangte Prüfung der Unentgeltlichkeit dürfe keine Verschärfung des gesetzlichen Anspruchs darstellen. Weiter sei es sachwidrig, wenn einerseits mit den "Winzeler-Zahlen" die Kosten- strukturen des Unterhalts eines Kindes in der Schweiz zugrunde gelegt würden, andererseits aber eine Umrechnung mit einem allgemeinen Le- benskostenindex der UBS, welcher auf völlig anderen Kostenfaktoren ba- siere, auf die Verhältnisse in Bangkok vorgenommen werde. Eine Umrech- nung mit dem UBS-Index sei in Bezug auf die Bedürfnisse Wohnen, Ver- pflegung, oder Kleider allenfalls dann denkbar, wenn aus den "Winzeler- Zahlen" die entsprechenden Anteile herausgefiltert werden könnten. Die Sache sei insofern an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie eine ent- sprechende Berechnung vornehme. In Bezug auf die Bildung sei aber auf die tatsächlichen Ausgaben des Beschwerdeführers abzustellen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass bei C._______ für die Behandlung der diag- nostizierten Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung selbst zu tra- gende Medikamentenkosten in Höhe von etwa Fr. 240.- für jeweils zwei Monate anfielen (BVGer-act. 9). 6.4 6.4.1 Mit Art. 49 Abs. 1 AHVV hat der Bundesrat im Rahmen der ihm durch das Gesetz erteilten Ermächtigung die Unentgeltlichkeit des Pflegeverhält- nisses als Voraussetzung für den Anspruch auf Kinderrente bestimmt (vgl. BGE 103 V 55 E. 2, in: ZAK 1978, S. 311). Zum unbestimmten Begriff der "Unentgeltlichkeit", der sich anhand des AHVG und der AHVV nicht kon- kretisieren lässt (vgl. ZAK 1958, S. 335 E. 2), hat das Eidgenössische Ver- sicherungsgericht (heute: Bundesgericht) über Jahre eine Praxis entwi- ckelt, welche nachfolgend darzustellen ist: Mit Entscheid vom 10. Juli 1958 (in: ZAK 1958, S. 335) definierte das Eid- genössische Versicherungsgericht erstmals wertmässig, was unter dem Begriff des unentgeltlichen Pflegeverhältnisses im Sinne von Art. 49 AHVV zu verstehen ist: Bezieht ein Pflegekind von dritter Seite Zuwendungen, so ist das Pflegeverhältnis selbst dann nicht ohne Weiteres unentgeltlich, wenn dessen ungeachtet vorwiegend die Pflegeeltern für den Unterhalt des Kindes sorgen. Von Entgeltlichkeit kann aber auch nicht bei jeder noch so kleinen Zuwendung gesprochen werden, sondern nur, wenn die von Dritten stammenden Unterhaltsbeiträge wertmässig einiges an Gewicht haben, d.h. wesentliche sind. Als wertmässig wesentlich gelten von dritter Seite entrichtete Unterhaltsbeiträge dann, wenn sie mindestens einen Vier- tel des Ganzen ausmachen (ZAK 1958, S. 335 E. 2). Zur Bestimmung der
C-4740/2019 Seite 14 Unterhaltskosten des Kindes zog das Eidgenössische Versicherungsge- richt in diesem sowie in folgenden Urteilen jeweils Schätz- und Durch- schnittswerte unter Berücksichtigung des Einzelfalls heran und stellte die- sem Betrag die tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträge Dritter gegen- über für die Beurteilung, ob diese wesentlich sind bzw. mindestens einen Viertel von den ganzen Unterhaltskosten ausmachen. So differenzierte es beispielsweise zwischen Unterhaltskosten in städtischen und ländlichen Verhältnissen (vgl. BGE 98 V 253 E. 3, wonach ein 12-jähriges Kind im Kanton Graubünden auf dem Lande normalerweise rund Fr. 300.- pro Mo- nat Unterhalt koste, und Urteil des EVG vom 4. Februar 1975, in: ZAK 1976, S. 90 E. 2 c, wonach ein 12 - 15-jähriges Mädchen in städtischen Verhältnissen etwa Fr. 350.- pro Monat Unterhalt koste). Mit Entscheid vom 19. September 1977 (BGE 103 V 55) bestätigte das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis, wonach ein Pflegeverhältnis dann als unentgeltlich gilt, wenn die von Drittseite geleis- teten Unterhaltsbeiträge nicht mehr als einen Viertel der tatsächlichen Un- terhaltskosten ausmachen. Bezüglich der Bestimmung der Unterhaltskos- ten änderte es gleichzeitig seine diesbezüglich bisher uneinheitliche Praxis und entschied, dass für die Bestimmung des tatsächlichen Unterhaltsbe- darfs eines Pflegekindes von einheitlichen, generell anwendbaren Ansät- zen auszugehen ist. Es erklärte dabei die in der Dissertation von WINZELER aus dem Jahr 1974 (H. WINZELER, Die Bemessung der Unterhaltsbeiträge für Kinder, Dissertation, Zürich 1975) in Zusammenarbeit mit dem Jugend- amt des Kantons Zürich ermittelten Ansätze als massgebend. Das Gericht erwog allerdings, dass die Ansätze nicht ohne Weiteres verwendet werden könnten, da diese sich einerseits auf den Lebenskostenindex der grösse- ren Schweizer Städte stützten und andererseits auch gewisse Kosten be- rücksichtigten, die für den Lebensunterhalt der Kinder nicht unbedingt er- forderlich seien. Die als möglich erachtete Lösung, die Ansätze jeweils an diejenigen des Wohnortes des Kindes anzupassen, verwarf das Gericht und zog es stattdessen vor, eine einheitliche, in der ganzen Schweiz an- wendbare Regelung einzuführen, indem die Ansätze des Jugendamtes um einen Viertel herabgesetzt werden, womit sie etwa der Höhe der zum Un- terhalt absolut notwendigen Auslagen entsprächen (vgl. BGE 103 V 55 E. 1b). Mit Entscheid vom 25. März 1996 (BGE 122 V 125) änderte das Eidgenös- sische Versicherungsgericht seine mit BGE 103 V 55 begründete Praxis hinsichtlich der Anwendung der Ansätze von Winzeler und erklärte für die
C-4740/2019 Seite 15 Bestimmung des Unterhaltsbedarfs von Kindern neu die ungekürzten An- sätze als massgebend. In den Erwägungen wurde auf verschiedene Pub- likationen hingewiesen, wonach die Kinderkosten, d.h. sämtliche Ausga- ben, welche durch die Präsenz eines Kindes im Haushalt verursacht wer- den, gestiegen oder deutlich höher sind, als in der Vergangenheit ange- nommen. Das Gericht erwähnte insbesondere eine Publikation von GULER (Die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen der Kinder, in: Zeitschrift für Vor- mundschaftswesen, 1990, S. 54 ff.), welcher gestützt auf eine an der Uni- versität Freiburg veröffentlichten Studie über die Kosten von Kindern in der Schweiz zum Schluss kam, dass im Vergleich zu den Empfehlungen des Jugendamtes des Kanton Zürich in den Rubriken "Nebenkosten" sowie "Pflege und Erziehung" ein nicht unerheblicher Mehrbedarf bestehe, so dass bei der Bestimmung des Unterhaltsbedarfs von Kindern neu wenigs- tens die ungekürzten Ansätze des Jugendamtes des Kantons Zürich zu berücksichtigen seien (vgl. BGE 122 V 125 E. 2 und 4 m.H.). Im Übrigen bekräftigte des Eidgenössische Versicherungsgericht nochmals seine Pra- xis, wonach bei der Bestimmung des Kindesunterhalts eine einheitliche, besonderen Umständen nicht Rechnung tragende Tabellenlösung gilt und sah keine Veranlassung, von dieser aus Gründen der Einheitlichkeit und Praktikabilität gewählten Lösung abzuweichen (vgl. BGE 122 V 125 E. 3). Zusammengefasst ist gemäss Eidgenössischem Versicherungsgericht dann von einem unentgeltlichen Pflegeverhältnis auszugehen, wenn Zu- wendungen von Drittpersonen einen Viertel der gesamten Unterhaltskos- ten nicht übersteigen. Somit entspricht eine Teilunentgeltlichkeit von drei Vierteln bereits der gesetzlich geforderten Unentgeltlichkeit, was das Eid- genössische Versicherungsgericht selbst als weite Auslegung des Begriffs "Unentgeltlichkeit" bezeichnete (vgl. BGE 103 V 55 E. 2). Gestützt auf die wiederholt bestätigte Praxis erfolgt die Bestimmung des Unterhaltsbedarfs im Rahmen der Prüfung der Unentgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses aus Gründen der Einheitlichkeit und Praktikabilität anhand einer schemati- schen, in der ganzen Schweiz anwendbaren Tabellenlösung mit den von Winzeler erarbeiteten generellen Ansätzen. Auf die Berücksichtigung der effektiven Unterhaltskosten und der besonderen Umstände des Einzelfalls ist folglich zu verzichten (vgl. zum Ganzen KARIN ANDERER, Das Pflegegeld in der Dauerfamilienpflege und die sozialversicherungsrechtliche Rechts- stellung der Pflegeeltern, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 144 ff.; UELI KIESER, a.a.O., Art. 22 ter AHVG N. 7). Die anwendbaren Ansätze von Winzeler werden regelmässig vom Bundes- amt für Sozialversicherungen (BSV) indexiert und in Anhang III der RWL
C-4740/2019 Seite 16 publiziert. Demnach beträgt der Viertelsansatz des Unterhaltsbedarfs für ein 7 bis 9-jähriges Kind im Jahr 2019 Fr. 403.- pro Monat (Anhang III RWL). Ein unentgeltliches Pflegeverhältnis liegt im Jahr 2019 demnach dann vor, wenn die von Dritten tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträge weniger als Fr. 403.- pro Monat ausmachen. 6.4.2 Praxisgemäss werden auf Grundlage von Kosten in der Schweiz er- hobene Pauschalbeträge für Bedarfsberechnungen in diversen Rechtsbe- reichen bei im Ausland wohnhaften Personen an die Lebenshaltungskos- ten in deren Wohnsitzland angepasst. Dies gilt – wie von der Vorinstanz erwähnt – im Bereich der Ergänzungsleistungen für die Pauschalbeträge gemäss ELG (Urteile des BVGer C-1820/2008 vom 13. November 2009 E. 6.1 und C-6356/2013 vom 10. März 2016 E. 7.2.3) oder für die bei der Be- stimmung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums sowie der pro- zessualen Bedürftigkeit anwendbaren, für die Schweiz ermittelten pau- schalen Grundbeträge (vgl. Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009; vgl. z.B. Urteile des BVGer C-5545/2013 vom 1. Juli 2014 E. 5.3; C-328/2018 vom 21. November 2018 E. 4.3; vgl. auch Urteil des BGer 9C_423/2017 vom 10. Juli 2017 E. 3.3). Im Weiteren erfolgt gemäss Lehre und Rechtsprechung auch im Familien- recht bei der Unterhaltsbeitragsfestsetzung nach Art. 285 Abs. 1 ZGB eine Anpassung des Bedarfs an die Lebenshaltungskosten im Ausland. Lebt ein Unterhaltsgläubiger oder -schuldner in einem Land mit tieferem oder (sel- tener) höherem Lebenshaltungsniveau, so ist bei der Bedarfsberechnung in Bezug auf Pauschalbeträge darauf Rücksicht zu nehmen (HAUS- HEER/SPYCHER/BRUNNER/GLOOR/BÄHLER/KIESER, Handbuch des Unter- haltsrechts, 2. Aufl., Bern 2010, S. 80 m.H. auf Urteil des BGer 5A_736/2007 vom 20. März 2008 E. 3.2). Insbesondere ist auch beim Un- terhaltsbedarf des Kindes, für den das Gesetz keine bestimmte Berech- nungsmethode vorschreibt und welcher auch unter Berücksichtigung von Pauschalansätzen bestimmt werden kann (vgl. ANETTE SPYCHER, Kindes- unterhalt: Rechtliche Grundlagen und praktische Herausforderungen – heute und demnächst, in: FamPra.ch 2016, S. 1 ff., S. 12 mit Rechtspre- chungshinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 3) eine Anpassung an die Lebenshaltungskosten vorzunehmen, wenn das Kind im Ausland lebt (vgl. JONAS SCHWEIGHAUSER, in: Schwenzer/Fankhauser (Hrsg.), Scheidung, Band I: ZGB / Band II: Anhänge, 3. Aufl., Bern 2017, Zweiter Abschnitt: Die Unterhaltspflicht der Eltern / Art. 285 / I. - II. N 22 mit Rechtsprechungshin- weisen, u.a. auf Urteil des BGer 5A_99/2009 vom 15. April 2009 betreffend den Unterhaltsbedarf eines in Polen lebenden Kindes; vgl. auch Urteil des
C-4740/2019 Seite 17 BGer 5C.99/2004 vom 7. Juni 2004 betreffend den Unterhaltsbedarf eines in Nigeria lebenden Kindes). Die Berücksichtigung des unterschiedlichen Lebensstandards in den ver- schiedenen Staaten erfolgt praxisgemäss (und im Einklang mit der Lehre) über eine Umrechnung anhand der statistisch erhobenen Verbrauchergeld- paritäten bzw. internationaler Kaufkraftvergleiche. Verwendung finden in der Praxis vorab die Erhebungen internationaler Grossbanken (z.B. die von der UBS AG veröffentlichte Schrift "Preise und Löhne rund um die Welt: ein internationaler Kaufkraftvergleich") oder die Angaben des Bundesamtes für Statistik (BGE 128 III 257, nicht publizierte E. 3a m.H.; Urteile des BGer 5A_736/2007 vom 20. März 2008 E. 3.2; 5A_99/2009 vom 15. April 2009 E. 2.2.1.2 m.H; 5A_669/2009 vom 12. Januar 2009 E. 3.3; 9C_423/2017 vom 10. Juli 2017 E. 3.3, je m.H.; vgl. auch Urteile des BVGer C-5545/2013 vom 1. Juli 2014 E. 5.3 und C-5448/2011 vom 5. Juni 2012 E. 7.2). 6.4.3 Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass die Vorinstanz vorliegend in Übereinstimmung mit der soeben dargelegten und wiederholt bestätigten Praxis vorgegangen ist, indem sie im Rahmen der Prüfung der Unentgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses den pauschalierten Ansatz ge- mäss Anhang III RWL für die Bestimmung des Kindesunterhaltsbedarfs herangezogen hat und diesen Pauschalbetrag mittels des UBS-Index an die tieferen Lebenshaltungskosten in Thailand angepasst hat. 6.5 Fraglich und zu prüfen ist, ob vorliegend Gründe gegeben sind, die es rechtfertigen, von der dargestellten Praxis abzuweichen. 6.5.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich eine Pra- xisänderung auf ernsthafte, sachliche Gründe stützen können, die – vor allem im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit – umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung als zutreffend erachtet worden ist. Eine Praxisänderung lässt sich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis des Gesetzeszwecks, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht; andernfalls ist die bisherige Praxis beizu- behalten (BGE 141 II 297 E. 5.5.1 m.H.; 132 III 770 E. 4; HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 589 ff. m.H.).
C-4740/2019 Seite 18 6.5.2 Der Beschwerdeführer macht hauptsächlich eine Verletzung des Ge- bots der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) geltend. Seiner An- sicht nach hätte die Vorinstanz bei der Bestimmung des Kindesunterhalts- bedarfs entweder – wie bei in der Schweiz wohnhaften Kindern – den pau- schalen Ansatz gemäss Anhang III RWL ohne Anpassung an die Lebens- haltungskosten in Thailand zugrunde legen müssen, oder sie hätte im Falle der Anpassung in Bezug auf die Schulbildung und Gesundheitsversorgung die tatsächlichen Kosten anrechnen müssen, denn die Kosten für eine Ver- sorgung in diesen Bereichen nach einem Standard, wie er in der Schweiz gelte, würden bei der Umrechnung mittels UBS-Index nicht berücksichtigt. Dass in Bezug auf die Schulbildung und Gesundheitsversorgung ein Stan- dard massgeblich sein müsse, wie er in der Schweiz gelte, erkläre sich damit, dass die Kinderrente die Sicherung der Unterhaltskosten für ein in der Schweiz lebendes Kind bezwecke. Er habe entsprechend Beiträge auf der Bemessungsgrundlage bezahlt, die in der Schweiz gelte, und habe da- her Anspruch auf Rentenleistungen die eine Finanzierung der Bildung sei- nes Kindes nach schweizerischem Standard ermögliche. Dies ergebe sich auch daraus, dass für Kinder im Ausland die Kinderrente in gleicher Höhe ausgerichtet werde wie in der Schweiz bzw. der Gesetzgeber keine Anpas- sung der Höhe der Kinderrente für Kinder im Ausland vorgesehen habe (vgl. E. 6.3.2 und 6.3.4 hiervor). 6.5.2.1 Das Gebot der Rechtsgleichheit wird durch die folgende differen- zierende Regelung realisiert: Gleiches ist nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behan- deln. Das Rechtsgleichheitsgebot ist verletzt, wenn hinsichtlich einer ent- scheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen wer- den, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die auf- grund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen. Nicht jede tat- sächliche Ungleichheit kann indes zu einer rechtlichen Verschiedenbe- handlung führen. Gewisse Schematisierungen (Differenzierungen nach abstrakten Kriterien) sind unerlässlich, auch wenn sie Grenzfällen nicht im- mer gerecht werden (HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, Schweizeri- sches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, Rz. 752 ff. m.H.). 6.5.2.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann aus dem Um- stand, dass die Kinderrente – bei Vorliegen der Rentenanspruchsvoraus- setzungen – für Kinder im Ausland in gleicher Höhe ausgerichtet wird wie in der Schweiz, nicht abgeleitet werden, dass bei der Bestimmung des Un- terhaltsbedarfs eines im Ausland lebenden Kindes ein Standard zugrunde
C-4740/2019 Seite 19 zu legen ist, wie er in der Schweiz gilt. Vielmehr ist es gerade Ausdruck des Gleichbehandlungsgebots, dass bei Bedarfsberechnungen Pauschalbe- träge, welche auf Basis von Kosten in der Schweiz erhoben wurden, an die in der Regel tieferen Lebenshaltungskosten im Ausland, welche im Sinne der Einheitlichkeit und Praktikabilität anhand von internationalen Ver- gleichsstudien bestimmt werden, anzupassen sind. So hat auch das Bun- desgericht im Urteil 5C.99/2004 vom 7. Juni 2004 festgehalten, dass die mit der Berücksichtigung eines tieferen Grundbedarfs für ein Kind in Nige- ria einhergehende Ungleichbehandlung des im Ausland lebenden Kindes auf objektiven Grundlagen beruht, d.h. auf die gemäss internationalen Ver- gleichsstudien in Nigeria gegenüber der Schweiz tieferen Lebenshaltungs- kosten. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots wurde folglich ver- neint (vgl. Urteil des BGer 5C.99/2004 E. 4.2). Der Beschwerdeführer be- streitet vorliegend nicht, dass die Lebenshaltungskosten in Thailand ge- genüber der Schweiz grundsätzlich tiefer liegen, macht jedoch – ausge- hend von einem Standard, wie er in der Schweiz gelte, – für die Bereiche Schule und Gesundheit höhere bzw. gleich hohe Unterhaltskosten geltend wie für ein Kind in der Schweiz. Bei der Anpassung von Pauschalbeträgen, aus denen naturgemäss die Kosten für einzelne Positionen nicht ausge- schieden werden können, kann jedoch nicht berücksichtigt werden, dass mit den tieferen Lebenshaltungskosten im Ausland in gewissen Bereichen ein Standard verbunden ist, der allenfalls hinter dem Standard in der Schweiz zurückbleibt. Umgekehrt würde der Pauschalbetrag auch nicht re- duziert, wenn der Standard über jenem in der Schweiz läge. Auch innerhalb der Schweiz können die Kosten für den Kindesunterhalt in diversen Berei- chen regional variieren, sodass sich die Berücksichtigung eines Pauschal- betrags für den Kindesunterhaltsbedarf bei gewissen Versicherten vorteil- haft und bei anderen hingegen nachteilig auswirken kann. Im Sinne der Einheitlichkeit und Praktikabilität hat sich das Eidgenössische Versiche- rungsgericht dennoch für die schematische, in der ganzen Schweiz an- wendbaren Tabellenlösung mit generellen Ansätzen zur Bestimmung des Unterhaltsbedarfs entschieden. Die Lösung dient vor allem auch dem Ge- bot der Rechtssicherheit. Wären bei der Bestimmung des Kindesunterhalts im Ausland jeweils die konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen, so müsste in jedem Einzelfall eine Bedarfs- und Kostenanalyse gemacht wer- den, was mit Beweisschwierigkeiten sowie einem nicht zu rechtfertigenden Aufwand verbunden wäre, zumal die Analysen bei jeder wesentlichen Än- derung in den tatsächlichen Verhältnissen wiederholt werden müssten. Die Einheitlichkeit, Praktikabilität und Rechtssicherheit wären bei einer Berück- sichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall daher nicht gewahrt. Somit erweist sich eine gewisse Schematisierung als unerlässlich, auch
C-4740/2019 Seite 20 wenn sie Grenzfällen nicht immer gerecht wird (vgl. E. 6.5.2.1 hiervor). Das Gleiche gilt für die Anwendung des UBS-Index zur Anpassung des für die Schweiz erhobenen pauschalierten Unterhaltsbedarfs an die Lebenshal- tungskosten im Ausland. Es handelt sich beim UBS-Index um einen allge- meinen Lebenskostenindex, anhand dessen sich der Lebensbedarf in aus- gewählten Städten miteinander international vergleichen lässt. Bei solchen allgemeinen Statistiken können naturgemäss nicht sämtliche denkbare Po- sitionen des Lebendbedarfs berücksichtigt und auch nicht Daten für jede Stadt bzw. Region erhoben werden. Eine Verallgemeinerung ist daher un- vermeidlich. Dennoch hat sich der UBS-Index in der Praxis, insbesondere auch im Bereich der Bedarfsberechnung des Kindesunterhalts, als reliable Grundlage zur Umrechnung von Pauschalbeträgen auf die Lebenshal- tungskosten im Ausland erwiesen. Das Bundesgericht erachtete in einem Fall, bei dem für das Wohnsitzland des Versicherten kein UBS-Index vor- lag, sogar die Anwendung des Mittelwerts von UBS-Preisindizies für zwei Hauptstädte der Nachbarstaaten jedenfalls nicht als willkürlich (vgl. Urteil des BGer 9C_423/2017 vom 10. Juli 2017 E. 3.3). In casu liegt ein UBS- Index für die Hauptstadt von Thailand, Bangkok, vor, auf den abgestellt werden kann, auch wenn der Beschwerdeführer auf dem Land lebt. Ein alternativer verlässlicher statistischer Wert, welcher die Lebenshaltungs- kosten des Beschwerdeführers in Thailand besser abbilden würde als der UBS-Index für Bangkok, ist nicht ersichtlich und auch der Beschwerdefüh- rer vermag keinen solchen vorzubringen. Die Anwendung des UBS-Inde- xes dürfte sich im Übrigen sogar zugunsten des Beschwerdeführers aus- wirken, da die Lebenshaltungskosten in Grossstädten im Vergleich zu länd- lichen Regionen bekanntlich grundsätzlich höher sind (vgl. Urteil des BGer 5A_99/2009 vom 15. April 2009 E. 2.2.1.3). 6.5.2.3 Zusammengefasst verletzt die Anpassung des pauschalierten Un- terhaltsbedarfs an die Lebenshaltungskosten in Thailand mithilfe des UBS- Index für Bangkok nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäss Art. 8 Abs. 1 BV, denn es besteht eine objektive Grundlage und damit ein ver- nünftiger sachlicher Grund für die ungleiche Behandlung eines in Thailand lebenden Kindes, d.h. die gemäss internationalen Vergleichsstudien in Thailand im Vergleich zur Schweiz tieferen Lebenshaltungskosten. 6.5.3 Aus der geltend gemachten Absicht, mit der Familie mittelfristig zu- rück in die Schweiz zu ziehen und seinem Stiefsohn den Anschluss an die Sekundarschule in der Schweiz zu ermöglichen (vgl. BVGer-act. 1, S. 10 Rz. 16), kann der Beschwerdeführer in Bezug auf den zu berücksichtigen- den Kindesunterhaltsbedarf nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zwar ist
C-4740/2019 Seite 21 rechtsprechungsgemäss die voraussichtliche Entwicklung auf lange Zeit mitzuberücksichtigen, jedoch bezieht sich dies nur auf die Frage der Dauer der (bereits festgestellten) Unentgeltlichkeit, d.h. es ist zu beurteilen, ob das im massgebenden Zeitpunkt unentgeltliche Pflegeverhältnis wahr- scheinlich längere Zeit unentgeltlich bleiben wird (vgl. BGE 103 V 55 E. 1c; 104 V 193 E. 1b). Grundsätzlich sind jedoch die Verhältnisse im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls (bzw. vorliegend des frühestmöglichen Beginns des Pflegekindverhältnisses ab Januar 2019, vgl. E. 6.1 hiervor) massgebend, so dass es vorliegend bei dem seit Januar 2019 mit seiner Familie in Thailand wohnhaften Beschwerdeführer für die Beurteilung, ob das Pflegeverhältnis unentgeltlich ist, allein auf den Kindesunterhaltsbe- darf im Wohnsitzland Thailand ankommt. 6.5.4 Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Grundrecht auf ausrei- chenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht gemäss Art. 19 BV be- zieht sich – wie der Beschwerdeführer auch selbst ausführt – nur auf den Schulunterricht in der Schweiz (vgl. BVGer-act. 1, S. 6 Rz. 13), womit vor- liegend weder der sachliche noch persönliche Schutzbereich eröffnet ist. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass dieses Grundrecht mit Blick auf das begrenzte staatliche Leistungsvermögen explizit nur An- spruch auf ausreichenden, nicht aber idealen Unterricht verschafft (HÄFE- LIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, a.a.O., Rz. 925d). Qualitativ ist der Grundschulunterricht ausreichend, wenn er genügend ist, um die Schüler sachgerecht auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vor- zubereiten. Solange an öffentlichen Schulen ausreichender Unterricht an- geboten wird, besteht kein verfassungsmässiger Anspruch auf staatliche Mitfinanzierung privaten Grundschulunterrichts (GIOVANNI BIAGGINI, Orell Füssli Kommentar, 2. Aufl. 2017, Art. 19 BV N. 9 mit Rechtsprechungshin- weisen). An diesem Massstab orientiert sich auch der Bereich der Sozial- hilfe bei der Beurteilung, ob für Kinder von Auslandschweizern die Kosten für eine Privatschule übernommen werden (vgl. Weisung über die Sozial- hilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, gültig ab 1. Januar 2020, Rz. 2.3.7: "Die Kosten einer Schweizer- oder einer anderen Privat- schule werden gestützt auf eine Stellungnahme der Vertretung ausnahms- weise anrechenbar, wenn nur auf diese Weise eine Grundbildung [Grund- kenntnisse in Lesen, Schreiben und Rechnen] gewährleistet werden kann", abrufbar unter https://www.eda.admin.ch/dam/eda/de/documents/das- eda/organisation-eda/Weisung-SAS_DE.pdf, zuletzt besucht am 20.10.2021). In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsge- richt – wie von der Vorinstanz erwähnt – im Urteil C-4654/2012 festgehal- ten, dass öffentliche Schulen in Thailand ausreichende Grundkenntnisse in
C-4740/2019 Seite 22 Lesen, Schreiben und Mathematik vermitteln (Urteil des BVGer C-4654/2012 vom 2. Mai 2013 E. 5.2.7). Da im Bereich der Beurteilung der Unentgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses die generellen Ansätze nach Winzeler zur Bestimmung des Kindesunterhaltsbedarfs rechtsprechungs- gemäss nur die zum Unterhalt absolut notwendigen Auslagen umfassen sollen (vgl. BGE 122 V 125 E. 1b), kann hier kein höherer Massstab ange- legt werden. 6.5.5 Nach dem Gesagten liegen keine das Gebot der Rechtssicherheit überwiegenden ernsthaften sachlichen Gründe vor, die eine Abweichung von der langjährigen und wiederholt bestätigten Praxis rechtfertigen wür- den, dass bei der Beurteilung der Unentgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses der Kindesunterhaltsbedarf mittels generellen Ansätzen bestimmt wird und dass dieser pauschalierte Unterhaltsbedarf mithilfe von statistisch erhobe- nen Verbrauchergeldparitäten bzw. internationaler Kaufkraftvergleiche, wie vorliegend dem UBS-Index, an die Lebenshaltungskosten im Ausland an- gepasst wird. 7. 7.1 Zusammengefasst erweist sich das Vorgehen der Vorinstanz als recht- mässig. Sie hat zu Recht festgestellt, dass der tatsächliche Unterhaltsbei- trag von dritter Seite in Form der finnischen Waisenrente zugunsten von C._______ in Höhe von umgerechnet monatlich Fr. 233.16 mehr als einen Viertel des pauschalierten und mittels UBS-Index an die Lebenshaltungs- kosten in Thailand angepassten Unterhalsbedarfs von Fr. 202.70 aus- macht, womit die erforderliche Unentgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses nicht gegeben ist. Folglich besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Kinderrente für C._______. 7.2 Im Ergebnis ist die Beschwerde somit als unbegründet abzuweisen und der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 8. August 2019 zu bestätigen. 8. Es bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung zu befinden. 8.1 Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 8.2 Weder die obsiegende Vorinstanz noch der unterliegende Beschwer- deführer haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 1 und
C-4740/2019 Seite 23 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
C-4740/2019 Seite 24 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Rohrer Nadja Francke
C-4740/2019 Seite 25 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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