B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-4722/2013
Urteil vom 14. September 2015 Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.
Parteien
A._______, vertreten durch lic. iur. Andreas Hebeisen, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenrevision, Verfügung vom 14. Juni 2013.
C-4722/2013 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die am (...) März 1974 geborene A._______ (nachfolgend: Beschwer- deführerin) am 22. August 2013 Beschwerde gegen die Verfügung der IV- Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, im Folgenden auch: Vorinstanz) vom 14. Juni 2013 betreffend die revisionsweise Aufhebung des Anspruchs auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung (IV) mit Wirkung ab 1. Au- gust 2013 erhoben hat (BVGer act. 1), dass die Beschwerdeführerin die Weiterausrichtung der ganzen Rente über den 1. August 2013 hinaus; eventualiter die Rückweisung zur Durch- führung einer polydisziplinären Begutachtung beantragt hat, dass die Beschwerdeführerin auf die zunächst beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat (BVGer act. 22), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat, und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]), so dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass die Beschwerdeführerin ohne Zweifel zur Beschwerdeführung legiti- miert ist, so dass auf die (unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vgl. Art. 38 Abs. 4 Bst. b ATSG) frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung insbesondere gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B._______ vom 28. Mai 2011 ausführte, der Gesundheitszustand habe sich gebessert, sodass im Aufgabenbereich Haushalt keine Einschränkung mehr vorliege und im er- werblichen Bereich nunmehr in allen Tätigkeit (inkl. der angestammten Tä- tigkeit) eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe, was in Anwendung der ge- mischten Methode (Gewichtung je 50 %) zu einem nichtrentenbegründen- den Invaliditätsgrad von 25 % führe (BVGer act. 1, Beilage), dass die Beschwerdeführerin demgegenüber im Wesentlichen geltend macht, entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe sich der Gesundheitszu-
C-4722/2013 Seite 3 stand nicht revisionserheblich verändert, zumal auf das psychiatrische Gut- achten vom 28. Mai 2011 aus formellen und inhaltlichen Gründen nicht ab- gestellt werden könne und zudem der Sachverhalt in somatischer Hinsicht nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden sei, zumal sich der somatische Ge- sundheitszustand verschlechtert habe, dass die Beschwerdeführerin überdies die Anwendung der gemischten Me- thode sowie die Invaliditätsbemessung im Rahmen des Einkommensver- gleichs bemängelt, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 11. November 2013 gestützt auf die Stellungnahme von IV-Arzt Dr. med. C._______ vom 31. Oktober 2013 beantragt hat, die Beschwerde sei dahingehend gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur orthopädi- schen und internistischen Begutachtung an die Verwaltung zurückzuwei- sen sei, dass die Vorinstanz die Kritik am psychiatrischen Gutachten demgegen- über als unbegründet erachtet (BVGer 6); dass sich nach Durchsicht der Akten der Sachverhalt in somatischer Hin- sicht – wie IV-Arzt Dr. med. C._______ zu Recht ausführt – als ungenügend abgeklärt erweist, zumal die letzten (im Rahmen des SUVA-Verfahrens ver- anlassten) relevanten somatischen Abklärungen aus dem Jahr 2004 stam- men (vgl. BVGer act. 1, Beilage 3; act. 66-11 ff. und act. 66-44 ff.) und daher nicht mehr aktuell sind (zur Aktualität der medizinischen Entscheid- grundlagen in zeitlicher Hinsicht vergleiche etwa Urteil des BGer I 981/06 vom 18. Januar 2008 E. 5.3), dass der Verlauf des somatischen Gesundheitszustands völlig ungeklärt geblieben ist und die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, die Beschwerdeführerin sei nunmehr auch in ihrer angestammten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig, im Widerspruch zu den Feststellungen im SUVA-Verfah- ren stehen, wurde dort doch die Ausübung der angestammten Tätigkeit aufgrund der somatischen Beschwerden als unzumutbar erachtet (act. 66- 44 ff.), dass es beim Zusammentreffen verschiedener Gesundheitsbeeinträchti- gungen – wie vorliegend insbesondere psychiatrischer und orthopädischer Leiden – nicht gerechtfertigt ist, die psychischen und somatischen Befunde isoliert abzuklären,
C-4722/2013 Seite 4 dass vielmehr eine interdisziplinäre Untersuchung durchzuführen ist (vgl. Urteil des BGer 8C_168/2008 vom 11. August 2008 E. 6.2.2) und der Grad der Arbeitsfähigkeit jeweils aufgrund einer sämtliche Behinderungen um- fassenden fachärztlichen Gesamtbeurteilung zu bestimmen ist (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] I 850/02 vom 3. März 2003 E. 6.4.1), dass die Relevanz der somatischen Aspekte grundsätzlich vorgängig zur Stellungnahme des psychiatrischen Experten geklärt sein muss (vgl. Urteil des EVG I 85/04 vom 27. August 2004 E. 2.3), dass es sich beim psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B._______ zu- dem um ein nach altem Standard, d.h. vor BGE 137 V 210, eingeholtes Gutachten handelt (zur Anwendbarkeit der Rechtsprechung der Mitwir- kungs- und Partizipationsrechte nach BGE 137 V 210 auf mono- und bidis- ziplinäre Gutachten vgl. BGE 139 V 349 E. 5.4), dass solche Gutachten nicht per se an Beweiswert einbüssen, diesem Um- stand jedoch bei der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen ist, und die beweisrechtliche Situation der versicherten Person sich mit derjenigen bei versicherungsinternen medizinischen Entscheidungsgrundlagen zu ver- gleichen ist (dazu BGE 135 V 465 E. 4), wo schon relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ge- nügen, um eine (neue) Begutachtung anzuordnen (Urteil des BGer 9C_148/2012 vom 17. September 2012 E. 1.3 f.), dass eine nachhaltige, andauernde und revisionserhebliche Verbesserung der anlässlich der letztmaligen umfassenden materiellen Prüfung des Ren- tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung (vgl. BGE 134 V 131 E. 3; vgl. act. 26) diagnostizierten schweren, emotional instabilen Per- sönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD 10 F60.31; vgl. act. 22-9), aufgrund des Gutachtens von Dr. med. B._______ nicht mit dem Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, zumal Dr. med. B._______ wiederholt auf die (grosse) Wahrscheinlichkeit einer Exazerba- tion bei "Druck im Sinne arbeiten zu müssen" hinweist (act. 110-14, act. 110-16 und act. 110-17), dass damit – selbst wenn sich der psychische Gesundheitszustand im Sinn des Gutachtens von Dr. med. B._______ zumindest teilweise verbessert hätte – unklar ist, ob und wie sich diese allfällige Verbesserung tatsächlich auf die Arbeitsfähigkeit bzw. die Leistungsfähigkeit im Haushalt auswirkt,
C-4722/2013 Seite 5 dass aufgrund der Aktenlage eine – zumindest teilweise – Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands indessen nicht restlos auszu- schliessen ist und nicht zuletzt auch mit Blick auf allfällige medizinische Massnahmen zur Verbesserung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit (wel- che bereits im Vorgutachten vom 14. Mai 1998 diskutiert und empfohlen wurden [act. 22-8], in der Folge jedoch nie angeordnet worden sind) wei- tere Abklärungen angezeigt sind, dass die von der Beschwerdeführerin eventualiter beantragte Rückwei- sung zur Vornahme der erforderlichen Abklärungen an die Vorinstanz mög- lich bleibt, da insbesondere der somatische Sachverhalt völlig ungeklärt geblieben ist (BGE 137 V 210 ff, E. 4.4.1 ff.), dass die Sache unter diesen Umständen zur multidisziplinären Klärung des Sachverhalts ins Verwaltungsverfahren zurückzuweisen ist, wobei auf- grund der medizinischen Aktenlage eine polydisziplinäre Begutachtung im Sinn von Art. 77 bis IVV (internistisch, orthopädisch und psychiatrisch; wei- tere oder alternative erforderliche Fachdisziplinen wären von der zu beauf- tragenden Gutachterstelle zu benennen) in der Schweiz angezeigt er- scheint, dass – nachdem nicht feststeht, ob ein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG gegeben ist – auf die weiteren Rügen betreffend Statusfrage bzw. Invalidi- tätsbemessung an dieser Stelle nicht weiter einzugehen ist, dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass die Beschwerde demnach in dem Sinn teilweise gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen im Sinn der Erwägungen zurückgewiesen wird, dass im Sinn eines obiter dictums darauf hinzuweisen ist, dass die ange- fochtene Verfügung auch dann aufzuheben gewesen wäre, wenn entgegen der vorstehenden Ausführungen von einer revisionserheblichen Sachver- haltsveränderung hätte ausgegangen werden können, dass die Beschwerdeführerin die Invalidenrente seit 1. Juni 1995 (act. 1- 90) – und somit im Zeitpunkt der Rentenaufhebung seit rund 18 Jahren – bezieht und damit in die Kategorie der langjährigen Rentenbezügerinnen fällt, denen die Selbsteingliederung nicht mehr ohne Weiteres zumutbar ist
C-4722/2013 Seite 6 (vgl. BGE 141 V 5 E. 4.21 f., Urteil des BGer 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3), dass mit einem Rentenbezug während dieser Dauer im Alter von 21 bis 39 eine berufliche und arbeitsmarktliche Abstinenz einhergeht, welche sich während eines Grossteils der gesamten erwerblichen Aktivitätsdauer er- eignet hat (vgl. Urteil des BGer 8C_338/2012 vom 28. August 2012 E. 4.2.1), dass klare Anhaltspunkte dafür, dass die Verwertung des allenfalls vorhan- denen Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein mittels Eigenanstrengung der Beschwerdeführerin möglich ist, in den Akten fehlen, und die Verwertbarkeit eines allenfalls wie- dergewonnenen Leistungspotentials daher zunächst substantiiert abzuklä- ren wäre, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerde-füh- renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu er- heben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass der vertretenen Beschwerdeführerin gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädi- gung zuzusprechen ist, dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands auf Fr. 2'800.- (inkl. Auslagen, exkl. MWST) fest- zusetzen ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache zur weiteren Abklärung
C-4722/2013 Seite 7 im Sinn der Erwägungen und anschliessender Neuverfügung an die Vo- rinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'800.- (inkl. Auslagen, exkl. MWST) zu bezahlen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Matthias Burri-Küng
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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