Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-4713/2009
Entscheidungsdatum
05.09.2011
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C­4713/2009 {T 0/2} Urteil vom 5.September 2011 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig­Vouilloz, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Daniel Golta. Parteien A._______, (wohnhaft in der Republik der Philippinen), Beschwerdeführer, gegen IV­Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenrente (Rentenrevision); Verfügung der IVSTA vom 3. Juni 2009.

C­4713/2009 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer), geb. am [...] 1956, schweizerischer Staatsangehöriger, als Berufschauffeur/Taxifahrer tätig, am 14. Februar 2001 bei der IV­Stelle Bern ein Gesuch um Leistung von Hilfsmitteln und Gewährung einer Invalidenrente einreichte und geltend machte, er leide seit einem Unfall am 1. Januar 2000, als ihn eine Feuerwerksrakete am Kopf getroffen habe und detoniert sei, an einem Tinnitus (IV/4, 14, 43, 60), dass die IV­Stelle Bern A._______, nach verschiedenen medizinischen Abklärungen, welche die Diagnosen "Status nach Alkoholabhängigkeit, erfolgreicher Entziehungsbehandlung und seitheriger Abstinenz, Anpassung nach Knalltrauma mit therapieresistentem Tinnitus sowie langdauernder Angst und depressiver Reaktion gemischt" (IV/70, 267) ergeben haben, und durchgeführter Umschulung (IV/75, 83), mit Beschluss vom 29. Dezember 2003 (IV/76) und Verfügungen vom 28. Mai 2004 (IV/83­86) eine ganze Invalidenrente sowie drei Kinderrenten ab 1. Januar 2001 zusprach, dass der Versicherte mit E­Mail vom 12. Dezember 2007 mitteilte, er habe die Schweiz verlassen und wolle sich auf den Philippinen niederlassen (IV/248 f.), weshalb die IV­Stelle Bern am 31. Januar 2008 ihre Akten zuständigkeitshalber an die IV­Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz) überwies (IV/253), dass die IVSTA mit Mitteilung vom 17. März 2008 die Weiterausrichtung der bisher bezahlten Invalidenrente sowie einer Kinderrente verfügte (IV/256 f.) und im Mai 2008 eine Revision der Invalidenrente anordnete (IV/258), dass die Vorinstanz den Versicherten am 24. Juli 2008 aufforderte, den Fragebogen zur Rentenrevision ausgefüllt einzureichen (IV/269), und mit Schreiben vom 29. Juli 2008 eine psychiatrische Begutachtung des Versicherten in der Schweiz anordnete (IV/272), welche am 9. Oktober 2008 durchgeführt wurde (IV/308), dass die IVSTA – nach Konsultation des regionalärztlichen Dienstes (IV/306, 316) – mit Verfügung vom 3. Juni 2009 die bisherige ganze Invalidenrente durch eine halbe Rente ab 1. August 2009 ersetzte und einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzog,

C­4713/2009 Seite 3 dass A._______ am 20. Juli 2009 (Datum des Stempels der Schweizerischen Vertretung in C., act. 1) gegen diese Verfügung Beschwerde erhob, ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stellte und in prozessualer Hinsicht um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte (act. 1), dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 18. Januar 2010 die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung beantragte (act. 11), dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 22. Februar 2010 an seinen Anträgen festhielt (act. 13), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 1. April 2010 unter anderem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung guthiess, das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abwies und die Kosten des Gesuchsverfahrens zur Hauptsache schlug (act. 15), dass die Vorinstanz mit Duplik vom 19. April 2010 unter Hinweis auf die bisherigen Stellungnahmen des regionalärztlichen Dienstes an ihren Anträgen festhielt (act. 17), dass das Bundesverwaltungsgericht am 7. Mai 2010 die Duplik dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zustellte und den Schriftenwechsel schloss (act. 8), dass das Bundesgericht mit Urteil vom 28. Juni 2010 auf eine Beschwerde von A. gegen die Zwischenverfügung vom 1. April 2010 betreffend Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht eintrat (act. 21), dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 6. April 2011 – eröffnet am 20. oder 26. April 2011 (handschriftliches Eröffnungsdatum schlecht leserlich, act. 27) – rechtliches Gehör zu verschiedenen Dokumenten und Internetauszügen sowie zu in der Zwischenverfügung aufgezeigten Widersprüchen gewährte und ihn zur Stellungnahme bis 23. Mai 2011 aufforderte beziehungsweise ihm die Gelegenheit gab, bis zu dieser Frist die Beschwerde ohne Kostenfolgen zurückziehen zu können (act. 26), dass sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen liess,

C­4713/2009 Seite 4 dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde frist­ und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG, Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), weshalb darauf einzutreten ist, dass die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften zu beurteilen ist (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4, AHI­Praxis 1996 S. 177 E. 1), dass sich nichts anderes aus dem Abkommen vom 17. September 2001 zwischen der Schweiz und der Republik der Philippinen über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.645.1) ergibt, dass am 1. Januar 2008 die im Zuge der 5. IV­Revision geänderten Bestimmungen des IVG (Änderung vom 6. Oktober 2006, AS 2007 5129), der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201; Änderung vom 28. September 2007, AS 2007 5155) und des ATSG (Änderung vom 6. Oktober 2006, AS 2007 5129) in Kraft getreten sind, dass der Beurteilung rechtsprechungsgemäss diejenigen (materiellen) Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329, Urteil des Bundesgerichts 8C_972/2009 vom 27. Mai 2010, E. 2.1 mit Hinweisen), dass der vorliegend streitige Rentenanspruch demnach für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 auf Grund der bisherigen und ab diesem

C­4713/2009 Seite 5 Moment – bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2009 (vgl. BGE 129 V 329) – nach den neuen Normen zu beurteilen ist (siehe BGE 132 V 215 E. 3.1.1), dass den IV­Stellen gemäss Art. 59 Abs. 2 bis IVG zur Beurteilung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen regionale ärztliche Dienste (RAD) zur Verfügung stehen, welche die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten festsetzen, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben (vgl. auch Art. 49 IVV sowie Art. 59 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung]), dass die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich ändert (Art. 17 Abs. 1 ATSG), dass bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen ist, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird, und in jedem Fall zu berücksichtigen ist, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiter andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV), dass aus den aktenkundigen ärztlichen Beurteilungen aus den Jahren 2000 bis 2003 ersichtlich wird, dass bei der Rentengewährung im Mai 2004 die psychische Gesundheitsschädigung im Vordergrund stand, dass der Gutachter Dr. G._______ in seinem Gutachten vom 10. November 2008 eine Verbesserung der psychischen Situation des Beschwerdeführers seit ein bis zwei Jahren feststellte, Folgeschädigungen durch die ehemalige Alkoholabhängigkeit ausschloss, als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD­10: F33.0/33.1), einen Status nach Alkoholabhängigkeit, seit langem abstinent (F10.20), einen Aufenthalt in fremder Kultur (Z60.3) sowie eine lange Phase von Arbeitsuntätigkeit (Z56) nannte und auf eine Arbeitsfähigkeit von 50% in der bisherigen wie auch in einer angepassten Verweistätigkeit schloss (IV/303),

C­4713/2009 Seite 6 dass Dr. D., Psychiater, des RAD Rhone mit Stellungnahme vom 9. Dezember 2008 als Hauptdiagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (F33.0/33.1), und als Nebendiagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Alkoholabhängigkeit, seit langem abstinent (F10.20), einen Aufenthalt in fremder Kultur (Z60.3) sowie lange Phasen von Arbeitsuntätigkeit (Z56) aufführte und den Beschwerdeführer sowohl in seiner bisherigen Tätigkeit als auch in einer angepassten Verweistätigkeit seit dem 9. Oktober 2008 (Datum der psychiatrischen Begutachtung) als zu 50% arbeitsfähig erklärte (IV/306), dass Dr. E., Psychiatrie und Psychotherapie, des RAD Rhone mit ergänzender Stellungnahme vom 11. Mai 2009 als Hauptdiagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (F 33.0/F 33.1), sowie Alkoholismus, seit 1990 abstinent (F10.20), nannte und den Beschwerdeführer – in Abweichung zur früheren Stellungnahme des RAD – seit dem 1. Januar 2008 sowohl in seiner bisherigen Tätigkeit als auch in einer angepassten Verweistätigkeit zu 50% als arbeitsfähig beurteilte, ohne jedoch diese Abweichung in zeitlicher Hinsicht zu begründen (IV/316), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung – basierend auf der Aussage des RAD­Arztes, die Arbeitsfähigkeit betrage sowohl in der bisherigen Tätigkeit wie auch in einer angepassten Verweistätigkeit 50%, womit sich ein Prozentvergleich grundsätzlich rechtfertigt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht C­4561/2009 vom 16. März 2011 E. 6.1, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung) – ausführte, der Beschwerdeführer könne mehr als 40% des Erwerbseinkommens ohne Gesundheitsschaden erzielen, weshalb er nur noch Anspruch auf eine halbe Rente habe, dass nachfolgend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz – in vollständiger Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts – den Grad der Arbeitsfähigkeit und die damit verbundene Erwerbsfähigkeit zutreffend festgelegt hat, dass die Ärzte aufgrund der Ergebnisse der psychiatrischen Begutachtung am 9. Oktober 2008 eine Verbesserung der Gesundheitssituation in psychiatrischer Hinsicht feststellten und gestützt auf die in der Schweiz am 9. Oktober 2008 erfolgte

C­4713/2009 Seite 7 fachpsychiatrische Begutachtung auf eine seit 2008 wieder bestehende Arbeitsfähigkeit von 50% bzw. eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit in gleicher Höhe schlossen, dass der Beschwerdeführer – im Rahmen des E­Mailverkehrs im Zusammenhang mit der Begutachtung in der Schweiz im Oktober 2008 – der IVSTA mitteilte, in keinem Arbeitsverhältnis zu stehen und nicht selbständig zu arbeiten und als einzige Einkunft über die IV­Rente zu verfügen (vgl. IV/274, 276), dass er im Fragebogen für die IV­Rentenrevision vom 16. Januar 2009 erklärte, er habe nach dem 29. Dezember 2003 keine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt und stehe [aktuell] in keinem Beschäftigungsverhältnis und sei nicht selbständig erwerbstätig (IV/310), dass er im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geltend machte, in der freien Wirtschaft weiterhin nicht arbeitsfähig zu sein und keinen Lohn und/oder Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und kein Einkommen aus Nebenerwerb zu beziehen (vgl. act. 1, 1.4, 5.1), dass er bei der Vorinstanz und beim Bundesverwaltungsgericht zwei Berichte von Dr. F.______ (Psychiater) vom 18. März und 8. Juli 2009 zu den Akten reichte, wonach er arbeitsunfähig sei (vgl. IV/313, act. 1.6), dass sich jedoch den Vorakten (zumindest rudimentäre) Hinweise auf eine umfangreiche selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers entnehmen lassen (s. unten), denen die Vorinstanz im Rahmen der ihr obliegenden Abklärungspflicht (Art. 43 ATSG) nicht weiter nachgegangen ist, dass sich in den Vorakten eine Visitenkarte für "[...], Divemaster + [...], [...]" findet (vgl. IV/242) und die darauf ersichtlichen Adresse und E­ Mailadresse den Kontaktangaben entsprechen, welche der Beschwerdeführer der IVSTA mit E­Mail vom 21. Februar 2008 bekannt gab (vgl. IV/255), dass Dr. D._______ vom RAD Rhone in einer ersten Stellungnahme vom 30. Juni 2008 in der Anamnese darauf hinwies, der Versicherte führe jetzt eine Tauchschule auf den Philippinen (IV/267),

C­4713/2009 Seite 8 dass die Schweizer Botschaft in einem E­Mail vom 24. September 2008 an die IVSTA ausführte, dass der Beschwerdeführer als "Master Diver" und Tauchlehrer wohl über eine überdurchschnittliche physische und psychische Gesundheit verfügen müsse (vgl. IV/295), dass Dr. D._______ des RAD Rhone in ihrer zweiten Stellungnahme wiederum darauf hinwies, dass der Versicherte in einem Taucherdorf auf den Philippinen lebe und dort offenbar eine Taucherschule unterhalte (IV/306), dass im Internet unter http://[...].com (besucht am 5. April 2011; vgl. act. 23) für vom Beschwerdeführer seit Januar 2008 als selbstständig erwerbstätiger Tauchlehrer geführten Tauchunterricht geworben wird, dass dem Beschwerdeführerin dabei eine Erfahrung von über 780 Tauchgängen zugeschrieben wird und er unter anderem beschrieben wird als hart arbeitend, dynamisch, enthusiastisch, sehr sehr glücklich, als jemand mit Freude am Lehren, Führen, Tauchen und mit der Fähigkeit, für Spass und eine entspannende Atmosphäre der Gäste zu sorgen, dass auf der gleichen Internetseite für vom Beschwerdeführer geleitete Inselführungen geworben wird, dass der Beschwerdeführer gemäss dieser Internetseite nach seinem Unfall jahrelang im Dienstleistungsbereich erfolgreich selbstständig erwerbstätig gewesen sei, dass sich weitere Hinweise auf eine Tauchlehrertätigkeit des Beschwerdeführers finden (vgl. z.B. http://www.[...].com und http://[...].blog.com [beide besucht am 5. April 2011], vgl. act. 24 f.), dass somit erhebliche Widersprüche zwischen den eigenen Angaben zur Erwerbssituation und aktenkundiger Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers im vorliegend massgebenden Beurteilungszeitraum seit erstmaliger Rentengewährung am 28. Mai 2004 und angefochtener Verfügung vom 3. Juni 2009 (vgl. dazu BGE 130 V 71) bestehen, dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 6. April 2011 hierzu rechtliches Gehör gewährt wurde, er jedoch nicht Stellung nahm, dass in Anbetracht des Stillschweigens des Beschwerdeführers die Würdigung anhand der Aktenlage nach guten Treuen zu erfolgen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 172/02 vom 7. Februar 2003 E. 4.4),

C­4713/2009 Seite 9 dass aufgrund der Aktenlage zu schliessen ist, der Beschwerdeführer verheimliche der Vorinstanz gegenüber weitreichende selbständige Aktivitäten, die teilweise oder weitergehend gegen eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Gründen sprechen, dass Dr. G._______ bei seiner Begutachtung aktenkundig keine Kenntnisse über eine selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Tauchlehrer auf den Philippinen hatte (vgl. IV/303 S. 3) und die RAD­Fachärzte trotz teilweiser Kenntnisnahme (IV/267, 306) eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der oben stehenden Ausführungen nicht in ihre Beurteilungen miteinbezogen (IV/306, 316), dass weder die angefochtene Verfügung der Vorinstanz noch die Vernehmlassung diesbezüglich Erwägungen enthalten, dass im Sinne eines Zwischenergebnisses festzuhalten ist, dass die Akten aufgrund sich widersprechender Aussagen und offenkundig unvollständiger sachverhaltlicher Erhebungen durch die Vorinstanz keine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und des Invaliditätsgrades zulassen, dass damit das Bundesverwaltungsgericht nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beurteilen kann, ob die bisher gewährte ganze Rente zu Recht revisionsweise auf eine halbe Rente ab 1. August 2009 herabgesetzt worden ist (Art. 17 Abs. 1 ATSG), dass der Beschwerdeführer mit der Nichtoffenlegung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit auf den Philippinen klarerweise seine ihm obliegende Mitwirkungspflicht im Rentenverfahren verletzt hat (Art. 28 Abs. 2 ATSG), dass gemäss Art. 7b IVG Leistungen der Invalidenversicherung – in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG – ohne Mahn­ und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person der IV­Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt (Abs. 2 Bst. d), und bei diesem Entscheid die Umstände des Einzelfalles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens und die wirtschaftliche Lage der versicherten Person zu berücksichtigen ist (Abs. 3),

C­4713/2009 Seite 10 dass die Vorinstanz nicht geprüft hat, ob aufgrund der Mitwirkungspflichtsverletzung eine Kürzung oder Verweigerung der Rente in Betracht zu ziehen ist, dass die Akten infolge ungenügender Abklärungen der Vorinstanz es dem Bundesverwaltungsgericht somit auch verunmöglichen, reformatorisch eine abschliessende Beurteilung des Ausmasses des Verschuldens und der wirtschaftlichen Lage des Beschwerdeführers und damit eine rechtskonforme Prüfung von Art. 7b IVG vorzunehmen, dass erstellt ist, dass der entscheidrelevante Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erhoben worden ist (Art. 49 Bst. b VwVG), dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, dass gemäss neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Gericht von der Einholung eines Gerichtsgutachtens absehen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen kann, wenn eine entscheidwesentliche Frage im Verwaltungsverfahren vollständig ungeklärt geblieben ist (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011, E. 4.4.1.4), dass vorliegend vollständig ungeklärt geblieben ist, ob die umfangreiche selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers in den Philippinen zu abweichenden Feststellungen in arbeitsmedizinischer und erwerblicher Hinsicht führen, weshalb die Sache an die Vorinstanz zur Vornahme ergänzender Abklärungen zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ergebnis auf die Rügen des Beschwerdeführers zum Gutachten von Dr. G._______ nicht weiter einzugehen ist, dass die Beschwerde deshalb insoweit gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung vom 3. Juni 2009 aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 1. April 2010 – unter der Annahme aufgrund der Aktenlage, die dem Beschwerdeführer ausgerichtete schweizerische IV­Rente inkl. Kinderrente für den Sohn B._______ stelle die einzige Einkommensquelle der Familie dar und es scheine kein relevantes Vermögen vorzuliegen –

C­4713/2009 Seite 11 von der Mittellosigkeit von A._______ ausging und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung deshalb guthiess (act. 15), dass es nach der Rechtsprechung grundsätzlich dem Gesuchsteller obliegt, seine Einkommens­ und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (BGE 120 Ia 179 E. 3a; Urteil EVG U 66/04 vom 14. Oktober 2004 E. 8.4), dass sich – wie oben dargelegt – ergibt, dass der Beschwerdeführers seine Erwerbssituation und damit seine Einkommens­ und Vermögensverhältnisse nicht pflichtgemäss offengelegt hat, dass ein Widerruf der unentgeltlichen Rechtspflege zulässig ist, sofern die Mittellosigkeit (etwa aufgrund unzutreffender Angaben) nie bestanden hat oder im Lauf des Verfahrens wegfällt (vgl. MARTIN KAYSER in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 65 N. 26 mit Hinweisen), wobei für diese Beurteilung auf die aktuellen Verhältnisse abzustellen ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_54/2010 vom 19. März 2010, E. 2.2), dass die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers aus heutiger Sicht nicht rechtsgenüglich nachgewiesen wurde und aufgrund der obigen Ausführungen davon auszugehen ist, er habe die Voraussetzungen zur Annahme der Mittellosigkeit auch im Zeitpunkt der Gesuchstellung nicht erfüllt, weshalb die gewährte unentgeltliche Prozessführung (ex tunc) zu widerrufen ist, dass deshalb zu prüfen ist, ob Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, dass eine Rückweisung, wie sie vorliegend anzuordnen ist, praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass einer Partei trotz Obsiegens nur Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten im vorinstanzlichen oder Beschwerdeverfahren (MICHAEL BEUSCH in: Christoph Auer, Markus Müller, Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich u.a. 2008, Rz. 20 zu Art. 63) verursacht hat (Art. 63 Absatz 3 VwVG),

C­4713/2009 Seite 12 dass gemäss Art. 85 bis Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Kosten auferlegt werden können, dass leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung solange nicht vorliegt, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen (Urteil des Bundesgerichts H 403/00 vom 4. Juni 2002, E. 4), dass vorliegend trotz aktenkundiger Nichtoffenlegung seiner Erwerbstätigkeit auf den Philippinen der Standpunkt des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe im Verwaltungsverfahren den Arbeitsfähigkeitsgrad nicht zutreffend ermittelt, weil Dr. G._______ aus der persönlichen Begutachtung am 9. Oktober 2008 falsche Feststellungen getroffen, die Diagnosen falsch ermittelt und damit auch die Arbeitsfähigkeit unzutreffend festgelegt habe, nicht als willkürlich bezeichnet werden kann, zumal er sich dabei auf abweichende fachärztliche Beurteilungen vom 8. März 2009 (IV/313) und 8. Juli 2009 (act. 1.6) stützt, dass dem obsiegenden Beschwerdeführer aus den obgenannten Gründen keine Kosten aufzuerlegen sind, dass auch der unterliegenden Vorinstanz keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann, dass vorliegend keine Parteientschädigung auszurichten ist, zumal der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist und ihm keine notwendigen Kosten im Sinne der Rechtsprechung entstanden sind, und auch nicht von einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung des Beschwerdeführers im Sinne der Rechtsprechung gesprochen werden kann, woraus die Vorinstanz einen Anspruch auf Parteientschädigung ableiten könnte (BGE 127 V 205, Urteil des Bundesgerichts H 403/00 vom 4. Juni 2002, a.a.O.). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

C­4713/2009 Seite 13 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 3. Juni 2009 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Durchführung weiterer Abklärungen und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Die mit Zwischenverfügung vom 1. April 2010 gewährte unentgeltliche Prozessführung wird widerrufen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref­Nr. [...]) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Beat WeberDaniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich­rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die

C­4713/2009 Seite 14 Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Zitate

Gesetze

18

ATSG

  • Art. 6 ATSG
  • Art. 17 ATSG
  • Art. 21 ATSG
  • Art. 28 ATSG
  • Art. 43 ATSG
  • Art. 60 ATSG

BGG

  • Art. 42 BGG

IVG

  • Art. 7b IVG
  • Art. 59 IVG
  • Art. 69 IVG

IVV

  • Art. 49 IVV
  • Art. 88a IVV

RAD

  • Art. 59 RAD

VGG

  • Art. 32 VGG

VwVG

  • Art. 49 VwVG
  • Art. 61 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 64 VwVG

Gerichtsentscheide

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