Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-4677/2011
Entscheidungsdatum
18.10.2013
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-4677/2011

U r t e i l v o m 1 8 . O k t o b e r 2 0 1 3 Besetzung

Richter Vito Valenti (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Madeleine Keel.

Parteien

A._______, Schweden vertreten durch Per Winberg, General Counsel, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

IV-Rente (Nichteintreten aufgrund Verletzung der Mitwir- kungspflicht), Verfügung der IVSTA vom 26. Juli 2011.

C-4677/2011 Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1975 geborene A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Be- schwerdeführer) ist schwedischer Bürger und wohnt in Schweden. Nachdem er in der Schweiz von Juli 2005 bis Juni 2006 bei der B._______ AG als Rohrwerker und Stapelfahrer bzw. vom 1. Juni bis 27. Oktober 2005 bei C._______ nebenberuflich als Küchenmitarbeiter angestellt war, meldete er sich am 10. August 2006 (Eingangsdatum: 14. August 2006) aufgrund eines Arbeitsunfalles vom 27. Oktober 2005, bei welchem er sich die Hand eingeklemmt und gequetscht hatte, zum Bezug von Leistungen der Schweizerischen Invalidenversicherung (IV) bei der IV-Stelle des Kantons (...) an (unpaginierte Akten der kantonalen IV-Stelle [im Folgenden: act. IV-Stelle]). B. Weil sich die Schmerzen in der Hand trotz verschiedenen Therapien nicht verbesserten, wurde der Versicherte vom 30. Januar bis 17. Februar 2006 in der Rehabilitationsklinik D._______ stationär behandelt. Im Aus- trittsbericht vom 3. März 2006 (act. IV-Stelle) wurden eine schwere Quetschverletzung der rechten Mittelhand, ein Verdacht auf ein komple- xes regionales Schmerzsyndrom rechts, eine hemicorporelle Schmerz- ausweitung, eine Anpassungsstörung, eine längere depressive Reaktion sowie multiple Arzneimittelallergien diagnostiziert. C. Am 19. Mai 2006 teilte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem Versicherten mit, dass aufgrund des Berichts der Rehabilita- tionsklinik D._______ die noch bestehenden Beschwerden nicht mehr auf den Unfall vom 27. Oktober 2005 zurückzuführen seien und sie ihre Leis- tungen per 31. Mai 2006 einstelle. Der entsprechende Einspracheent- scheid wurde schliesslich vom Obergericht (...) mit Urteil vom 20. Juni 2008 bestätigt (teilweise unpaginierte Akten der Vorinstanz 1/2 [im Fol- genden: act. 1/2]). D. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2006 teilte die IV-Stelle dem Versicher- ten mit, es sei eine psychiatrische Abklärung nötig. Das entsprechende psychiatrische Gutachten von Dr. E._______ datiert vom 22. Februar 2007 (act. 1/2) und hält fest, es liege eine Symptom- und Schmerzaus- weitung und eine durchgehend rechtsseitige Störung des Bewegungsap- parates vor, die sich allerdings anatomisch bzw. hirnanatomisch nicht er-

C-4677/2011 Seite 3 klären lasse (S. 20). Eine somatoforme Störung liege nicht vor (vgl. S. 25). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. E._______ fest, dass der Explorand, so wie er sich heute präsentiere, keinem Arbeitgeber in der freien Wirtschaft zumutbar sei. In einer geschützten Werkstätte aber sollte der Explorand bei entsprechender Motivation und Willensanspannung mindestens 4 Stunden täglich präsent sein und eine entsprechende Leis- tung erbringen. Eine Festlegung der praktisch verwertbaren Arbeitsfähig- keit könne erst nach erfolgter Rehabilitation vorgenommen werden (S. 26). E. E.a Die durch den Umzug des Versicherten im Jahr 2007 nach Schweden neu zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) unterbreitete den Fall dem Regionalen Ärztlichen Dienst (im Folgenden: RAD). RAD-Arzt Dr. F., Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, schlug in seinem Bericht vom 28. August 2008 vor, es sei ein ärztliches Gutachten einzuholen (act. 1/2, 32). E.b Nachdem die Vorinstanz am 3. September 2008 beim Schwedischen Versicherungsträger um eine neurologische und rheumatologische Unter- suchung des Beschwerdeführers ersucht hatte (act. 1/2, 33) und nach zweimaliger Erinnerung (act. 1/2, 37 und Akten der Vorinstanz 2/2 [im Folgenden: act.] 41), übermittelte der Versicherungsträger in Schweden den E 213-Bericht vom 20. Januar 2009 (mit Zusatzblättern), von Dr. L. G. (Vertrauensarzt des Sozialversicherungsträgers), wel- cher eine vollständige Arbeitsunfähigkeit diagnostizierte (Beilage zu act. 43 bzw. Übersetzung in act. 46). E.c Dr. F._______ stelle daraufhin fest, dass ein Gutachten verlangt wor- den war, aber (aus Schweden) nur ein E 213, in welchem eine vollständi- ge Arbeitsunfähigkeit festgestellt wurde, angekommen sei. Er erklärte sich in seiner Stellungnahme vom 24. März 2009 (act. 48) mit dem schwedischen E 213-Bericht nicht einverstanden. Der Bericht bringe nichts Neues, und dem Versicherten sollte seiner Meinung nach eine an- gepasste Tätigkeit, wo nur die linke Hand gebraucht werden könnte (z.B. Überwachung, Billetausgabe, etc.), zu 100% möglich sein, entgegen der Ansicht von Dr. E._______, welcher nur eine halbtägige Arbeitsfähigkeit bestimmt hatte. Er schlug vor, "man könnte den Versicherten auch in der Schweiz beurteilen".

C-4677/2011 Seite 4 E.d Daraufhin gelangte die Vorinstanz am 14. Juli 2009 an den Versiche- rungsträger in Schweden und bat um eine psychiatrische bzw. rheuma- tologische Untersuchung des Versicherten (act. 60). E.e Am 4. Dezember 2009 trafen aus Schweden zwei weitere E 213- Berichte (vom 20. November 2009, von Dr. L. G._______ verfasst [act. 63 und Übersetzung act. 70] bzw. vom 29. Oktober 2009, von Psychiater Dr. R. H._______ verfasst [act. 65 bzw. Übersetzung in act. 72] samt Bei- blatt) sowie der Abklärungsbericht der Ergotherapeutin der Stadt (...) vom September 2009 ein (act. 74). E.f Die Berichte wurden am 9. Februar 2010 Dr. F._______ unterbreitet (act. 76). Dieser nahm Rücksprache mit Dr. med. I., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Dr. I. führte aus, dass die Do- kumente aus Schweden bezüglich dem psychischen Zustand keinen Ent- scheid erlaubten, weshalb eine psychiatrische Begutachtung in der Schweiz durchzuführen sei. Dr. F._______ empfahl daher in seinem Be- richt vom 25. März 2010 weiterhin, es sei der Versicherte in der Schweiz zu untersuchen (vgl. act. 79). F. Am 15. April 2010 ging bei der Vorinstanz ein ärztlicher Bericht von Dr. J., der Hausärztin des Versicherten, vom 29. März 2010 ein (vgl. act. 82). G. Am 30. Juli 2010 wurde gemäss RAD-Empfehlung einerseits Dr. E. mit einer neuen psychiatrischen Abklärung beauftragt und andererseits der Versicherte über die vorgesehene Begutachtung infor- miert (vgl. act. 97 bzw. 98). Der Versicherte teilte der Vorinstanz am 26. August 2010 jedoch telefonisch mit, er könne aus gesundheitlichen Gründen nicht in die Schweiz reisen (act. 101). Nach diversen internen Mails und Mailkorrespondenz zwischen der Vorinstanz und Dr. E._______ bezüglich der Kosten und Termine (vgl. act. 100, 102-104, 122, 123, 125- 127, 141-143) wurde der Begutachtungsauftrag am 1. November 2010 annulliert (act. 143). H. Am 22. November 2010 wurde statt dessen dem Ärztlichen Begutach- tungsinstitut (im Folgenden: ABI) in (...) der Auftrag für eine interdiszipli- näre medizinische Abklärung erteilt (vgl. act. 161) und dies dem Versi-

C-4677/2011 Seite 5 cherten mit Schreiben vom selben Tag bekannt gegeben (vgl. act. 160). Im Schreiben wurde der Versicherte darüber informiert, dass nach Prü- fung der Akten festgestellt worden sei, dass unbedingt eine medizinische Abklärung in der Schweiz notwendig sei. Ebenso wurde auf Art. 43 Abs. 2 und 3 ATSG hingewiesen, wonach die IV-Stelle unter Ansetzung einer angemessenen Frist aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen könne, wenn die versicherte Person der von der IV-Stelle verlangten Untersuchung ohne Entschuldi- gungsgrund "verbleibe". Dem Versicherten wurde eine Frist von 30 Tagen gesetzt für die schriftliche Bestätigung, dass er sich der Begutachtung un- terziehen werde. Ohne eine Nachricht könne auf sein Gesuch nicht ein- getreten werden (vgl. act. 160). In einem weiteren Schreiben vom 13. Januar 2011 (act. 162) wurden dem Versicherten sodann die ver- schiedenen Untersuchungen (orthopädische Untersuchung; psychiatri- sches Gespräch; Untersuchung Innere Medizin) und die behandelnden Ärzte, sowie der Termin der Begutachtung (10. Mai 2011, 8 Uhr) mitgeteilt und eine Frist bis zum 20. Februar 2011 gesetzt, um die Teilnahme an der Untersuchung zu bestätigen. Wiederum wurde auf Art. 43 Abs. 3 ATSG hingewiesen und es wurde ausgeführt, dass, sollte die versicherte Person ihren Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommen, der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfü- gen, allfällige Leistungen kürzen oder die Erhebung einstellen und Nicht- eintreten beschliessen könne. I. Am 31. Januar 2011 ging bei der Vorinstanz der ärztliche Bericht des Uni- versitätsspitals (...) vom 16. Dezember 2009, 12. Januar bzw. 27. Ja-nuar 2010 ein (vgl. act. 169). J. J.a Mit Schreiben vom 16. Februar 2011 wandte sich der Versicherte an die Vorinstanz und machte erneut geltend, er könne nicht in die Schweiz kommen. Er sei schwer invalid und auf den Rollstuhl angewiesen (vgl. act. 172). Weiter legte er dem Schreiben ärztliche Berichte vom 12., 25. Januar 2010 bzw. 29. März 2010 bei (act. 180 und 181). J.b Die Vorinstanz holte im Folgenden erneut eine Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. F._______ und von Dr. I._______ ein (act. 182). Dr. I._______ wies am 23. März 2011 darauf hin, dass sich seit seiner Stel- lungnahme vom März 2010 überhaupt nichts geändert habe und nur eine

C-4677/2011 Seite 6 psychiatrische Begutachtung in der Schweiz die Antworten liefern könne. Am besten beauftrage man Dr. E._______ und frage diesen, ob sich seit 2007 eine wesentliche Änderung ergeben habe. Ebenso hielt er fest, dass sich aus den Akten kein Hinweis darauf ergebe, dass es dem Versi- cherten aus psychischen Gründen nicht möglich wäre, in die Schweiz zu kommen, womit die Mitwirkungspflicht voll einforderbar sei. Dr. F._______ schloss sich diesen Ausführungen an. J.c Daraufhin gelangte die IVSTA im Schreiben vom 18. April 2011 an den Versicherten (act. 183). Sie teilte ihm darin mit, dass der ärztliche Dienst zum Schluss gekommen sei, dass für ihn die Reise in die Schweiz mög- lich sei und die vorliegenden medizinischen Unterlagen keinen Beweis für eine Unzumutbarkeit aus medizinischen Gründen erbringen würden. Un- ter Hinweis darauf, dass der Versicherungsträger unter Ansetzung einer angemessenen Frist auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen könne, falls der Versicherte seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkomme (Art. 43 Abs. 2 und 3 ATSG), setzte sie dem Versicher- ten eine Frist von 30 Tagen für eine Zusage zur medizinischen Abklärung in der Schweiz, ansonsten eine beschwerdefähige Verfügung "im erwähn- ten Sinne" erlassen werde. J.d Gemäss interner Telefonnotiz der Vorinstanz (act. 185) ging am 30. Mai 2011 ein Telefonanruf der Botschaft in (...) ein. Die Botschaft teil- te mit, dass der Beschwerdeführer ein Schreiben an den Botschafter ge- richtet habe, ob dieser sich nicht für ihn einsetzen könne, damit er nicht in die Schweiz zur Abklärung reisen müsse. Er sei 24 Stunden pflegebedürf- tig und er könne es sich aus finanziellen Gründen nicht leisten. Die Vorin- stanz bestätigt in der Telefonnotiz, dass der Beschwerdeführer seine Ar- gumente bereits bei ihr geltend gemacht habe und teilte der Botschaft mit, dass ihre Ärzte zum Schluss gekommen seien, dass eine Abklärung in der Schweiz notwendig sei. Gemäss Telefonnotiz wollte die Botschaft dem Beschwerdeführer in diesem Sinne antworten. J.e Am 26. Juli 2011 (act. 187) schliesslich erging die Verfügung der Vor- instanz, in welcher diese ausführte, da innert der gewährten Frist keine Antwort eingegangen sei, sähe sie sich gezwungen, Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren anzuwenden; auf den Antrag auf Leistungen vom 20. August 2007 werde nicht eingetreten.

C-4677/2011 Seite 7 K. Hiergegen liess der Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit Ein- gabe vom 19. August 2011 durch die "Assistans och Trygghet Service AB" Beschwerde erheben (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B- act.] 1). Es wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, in die Schweiz zu fahren, was durch verschiedene Unterlagen bewiesen werde; auch bestehe zwischen Schweden und der Schweiz ein Vertrag, der regle, dass die ärztlichen Gutachten zu akzeptieren seien. Der Be- schwerdeführer sei invalid und habe verschiedene Hilfsmittel, auch habe er jeden Tag Schmerzen und sei seit dem Unfall auf die Hilfe seiner Frau angewiesen. Er beantrage Leistungen für alle sechs Jahre, die seit dem Arbeitsunfall vergangen seien. Der Beschwerdeführer habe in der Schweiz 150% gearbeitet, bei der B._______ AG und bei C._______. Der Beschwerde liegen diverse Beilagen bei (Beilagen zu B-act. 1, "Unterla- gen für Bundesverwaltungsgericht in der Schweiz", Beilagen zu Akten- stück no 2). L. Nachdem der eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 400.- am 25. Ok- tober 2011 bezahlt worden war (B-act. 8), ging nach einer gewährten Fristverlängerung (vgl. B-act. 15) am 4. April 2012 die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 23. März 2012 (B-act. 16) beim Bundesverwaltungs- gericht ein. Darin wurde im Wesentlichen beantragt, es sei die Beschwer- de abzuweisen. Der RAD habe sich anhand der aktenkundigen Gutach- ten kein schlüssiges und nachvollziehbares Bild machen können, wes- halb eine polydisziplinäre Begutachtung in der Schweiz als nötig erachtet wurde. Beim Verhalten des Beschwerdeführers handle es sich um eine unterlassene Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung, welche als schuldhaft anzusehen sei und ein Nichteintreten rechtfertige. M. Am 21. Mai 2012 ging die Replik des Beschwerdeführers vom 10. Mai 2012 beim Bundesverwaltungsgericht ein (B-act. 19). Es wurde ausge- führt, es sei unglaublich, dass es der Vorinstanz nicht gelungen sein solle, sich ein Bild der Leiden des Auftraggebers zu machen, nachdem konkrete Unterlagen und medizinische Gutachten vorlägen. Es sei inakzeptabel, dass die IV die Unterlagen der schwedischen Ärzte nicht akzeptieren wol- le. Die IV wolle die Entscheidung verzögern. N. In der Duplik der Vorinstanz vom 8. Juni 2012 (B-act. 24) verwies diese

C-4677/2011 Seite 8 auf den Bericht des beurteilenden RAD-Arztes, wonach sich aus den zahlreichen Berichten kein zweifelsfreies Bild ergeben habe, weshalb sich eine Begutachtung am Patienten aufdränge. Nach der neuesten Eingabe bestehe keine psychische Erkrankung mehr, was das unklare Bild bestä- tige. O. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2012 (B-act. 26) teilte der Beschwerdefüh- rer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass Per Winberg seine Rechts- vertretung übernommen habe und verlangte die Zusendung der vollstän- digen Akten an den neuen Vertreter. Dieser Aufforderung wurde Folge ge- leistet (B-act. 27). P. Mit Schreiben vom 5. März 2013 teilte die schwedische Sozialversiche- rung mit, der Beschwerdeführer bitte um schnellstmögliche Entscheidung (B-act. 29). Q. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an- fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In- validenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sach- gebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom

C-4677/2011 Seite 9 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestim- mungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialver- sicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversiche- rungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätz- lich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Be- schwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a VwVG in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 26. Juli 2011 (act. 187) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Zu- sammenfassend ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen er- füllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 1.4 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 26. Juli 2011 (act. 187), mit welcher auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten wurde. Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit dieser Verfügung. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren weiter anwend- baren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1 Der Beschwerdeführer ist schwedischer Staatsangehöriger, so dass das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein- schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, SR 0.142.112.681, im Folgen- den: FZA) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmun- gen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des

C-4677/2011 Seite 10 Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin gelten- den bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union inso- weit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit ko- ordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Ver- tragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (AS 2004 121) haben die Perso- nen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, für die diese Verord- nung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschrif- ten eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts ande- res vorsehen. Dabei ist im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als „Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Demnach richten sich die Bestimmung der Invalidität und die Berechnung der Rentenhöhe auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4). 2.2 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit- licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regel- ungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 auf- grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis, BGE 130 V 445). Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschrif- ten Anwendung, die bei Eintritt des Versicherungsfalles, spätestens je- doch bei Erlass der Verfügung vom 26. Juli 2011 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher ent- standener Leistungsansprüche von Belang sind (das IVG ab dem

  1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV- Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in den entsprechenden Fassungen der 4. und 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]).

C-4677/2011 Seite 11 Die Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetz- ten ersten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) sind vorliegend nicht anwendbar. Noch keine Anwendung finden auch die am 1. April 2012 in Kraft gesetzten Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Par- laments und Rates vom 29. April 2009 zur Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und Rates vom 16. September 2009 zur Fest- legung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109. 268.11). 2.3 Im Rahmen der allgemeinen Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfah- ren haben die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozial- versicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungsleis- tungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistun- gen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG). Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Be- urteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hin- weisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 2.4 Im Urteil 9C_28/2010 vom 12. März 2010 erwog das Bundesgericht, dass die medizinische Abklärung der objektiven Gesundheitsschäden ei- ne unabdingbare gesetzlich verankerte Voraussetzung für die Zusprache einer Leistung der Invalidenversicherung (Art. 7 Abs. 2, Art. 16, Art. 43 Abs. 1 ATSG) sei. Der Versicherer befinde darüber, mit welchen Mitteln er den rechtserheblichen Sachverhalt abkläre. Im Rahmen der Verfahrens- leitung habe er einen grossen Ermessensspielraum hinsichtlich Notwen- digkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen. Was zu beweisen sei, ergebe sich aus der Sach- und Rechtslage. Ge-

C-4677/2011 Seite 12 stützt auf den Untersuchungsgrundsatz habe der Versicherer den Sach- verhalt soweit zu ermitteln, dass er über den Leistungsanspruch zumin- dest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ent- scheiden könne. Dabei komme Sachverständigengutachten eine mass- gebende Rolle zu. Der Untersuchungsgrundsatz werde ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der versicherten Person. Danach habe sie sich den ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen, wenn sie zu- mutbar seien. Nach dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG müssten jene Untersuchungen aber auch notwendig und somit von ent- scheidender Bedeutung für die Erstellung des rechtserheblichen Sach- verhalts sein. Die versicherte Person habe sich somit jeglicher Untersu- chung zu unterziehen, soweit sie sich nicht als unzumutbar erweise. In diesem Sinne liege die medizinische Begutachtung nicht im uneinge- schränkten Ermessen der rechtsanwendenden Stellen. Diese würden sich von rechtsstaatlichen Grundsätzen leiten zu lassen haben, wozu die Verpflichtung zur Objektivität und Unvoreingenommenheit ebenso gehöre wie der Grundsatz der rationellen Verwaltung (E. 4.1 mit weiteren Hinwei- sen auf Rechtsprechung und Lehre). 3. Zunächst ist die Rechtsfrage abzuklären, ob die von der Vorinstanz ver- langte medizinische Abklärung in der Schweiz als notwendig im Sinne von Art. 43 Abs. 2 ATSG zu qualifizieren war. 3.1 Mit Blick auf die vorstehend zusammengefasst wiedergegebene höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. E. 2.4 soeben) hat die IV-Stelle in Zusammenarbeit mit ihrem medizinischen Dienst zu entscheiden, mit welchen Mitteln der medizinische Sachverhalt abzuklären ist. Sie hat da- bei soweit zu ermitteln, dass sie über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entscheiden kann. 3.2 Die Vorinstanz hat bis Ende 2009 Berichte in Schweden eingeholt (vgl. Beilage zu act. 43, act. 63 und 65). Nach Eingang der drei E 213- Berichte aus Schweden (vgl. vorne, E.b und E.e) entschied die Vorinstanz am 30. Juli 2010, Dr. E._______ in der Schweiz mit einer psychiatrischen Abklärung zu beauftragen (vgl. act. 97), annullierte diesen Auftrag jedoch wieder und beauftragte schliesslich am 22. November 2010 das Begut- achtungsinstitut ABI in (...) mit einer interdisziplinären Abklärung (vgl. act. 161).

C-4677/2011 Seite 13 3.3 Es ist im Folgenden zu beantworten, ob im Zeitpunkt des Aufgebots für die Untersuchung in der Schweiz noch eine Notwendigkeit dafür be- stand oder ob anhand der bereits vorliegenden ärztlichen Berichte der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit durch die Vorinstanz hätte beurteilt werden können. 3.3.1 Zu diesem Zeitpunkt lagen der Vorinstanz drei E 213-Berichte von Januar, Oktober bzw. November 2009 (Beilage zu act. 43, 65, 63), ein Abklärungsbericht der Ergotherapeutin vom 16./23. bzw. 30. September 2009 (act. 74), der Bericht des Universitätsspitals (...) vom November 2009/Januar 2010 (act. 169), ein Bericht der Hausärztin vom 29. März 2010 (act. 82), sowie diverse ältere schweizerische Gutachten und Be- richte aus den Jahren 2006 und 2007 (vgl. E. 3.3.2 sogleich) vor. 3.3.2 Aus der Zeit vor Mitte 2007, als der Beschwerdeführer noch in der Schweiz lebte, liegen verschiedene ärztliche Berichte vor, die sich teilwei- se widersprechen (vgl. dazu act. IVSTA 1/2). Während die Berichte von Dr. J._______ vom 25. Mai 2006, der Rehaklinik D._______ vom 3. März 2006 bzw. 30. November 2006, der Spitäler K._______ vom 28. August 2006, und derjenige des Psychiatriezentrums L._______ vom 26. Juni 2007 zumindest von einem hemikorporellen Schmerzsyndrom, von einer dissoziativen Bewegungsstörung bzw. einer Anpassungsstörung ausgin- gen, war Dr. M._______ in seinem Bericht vom 16. Oktober 2006 der An- sicht, es läge keine psychische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit vor. Dr. E._______ ging in seinem Gutachten vom 22. Februar 2007 hingegen von einer Symptomausweitung und einer Konversionsre- aktion (F 44.4, dissoziative Bewegungsstörung) aus. 3.3.3 Die E 213-Berichte von Dr. G._______ vom 20. Januar bzw. 20. No- vember 2009 (Beilage zu act. 43 und act. 63; Übersetzungen in act. 46 bzw. act. 70) hielten folgende ICD-Diagnosen fest: Anpassungsstörungen (F 43.2), dissoziative Bewegungsstörungen (Konversionsstörung, F 44.4), anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F 45.4), Folgen bestimmter Frühkomplikationen eines Traumas (Verletzung der rechten Hand, T 98.2). Ebenso wurde von Schmerzen, welche in die ganze rechte Kör- perseite ausstrahlen, berichtet, sodass diese nicht gebraucht werden könne. Der Gesundheitszustand wurde gegenüber 2007 als verschlech- tert bezeichnet. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit wurde sowohl in der ange- stammten als auch in einer angepassten Tätigkeit eine totale Arbeitsunfä- higkeit festgestellt.

C-4677/2011 Seite 14 3.3.4 Die Ergotherapeutin dokumentierte in ihrem Bericht vom 16./23. bzw. 30. September 2009 bezüglich der Alltagstätigkeiten (vgl. act. 74 und 73 je mit Übersetzungen) ausführlich die täglichen Ver- richtungen und kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer eigentlich in fast allen Alltagstätigkeiten sehr eingeschränkt und auf die Hilfe seiner Frau angewiesen sei. Er könne nur kurze Strecken zu Fuss gehen. 3.3.5 Der E 213-Bericht des Psychiaters Dr. H._______ vom 29. Oktober 2009 (act. 65, Übersetzung vgl. act. 72) beschrieb ebenfalls die Schmer- zen in der Hand und die verminderte Kraft bzw. die Unmöglichkeit, sich auf das rechte Bein zu stützen und gab an, es gäbe hierfür im Dossier keine Erklärung (vgl. act. 72, Punkt 3.1.). Dr. H._______ stellte die Diag- nose einer mittelgradigen Depression nach F 32.1 (vgl. act. 72, Punkt 7). Auch ging er von einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit, sowohl in der ange- stammten als auch in einer angepassten Tätigkeit, aus (act. 65, Punkt 11.4-11.7). 3.3.6 Das Schmerz- und Rehabilitations-Zentrum des Universitätsspitals (...) (Schweden) hielt in seinem Bericht vom November 2009/Januar 2010 (act. 169, mit Übersetzung) eine Mononeuropathie der oberen Extremität, genauer eine schwere Kausalgie (G 56.4 der ICD-10 Skala, Typ II, kom- plexes regionales Schmerzsyndrom [CRPS]) fest. Eine Depression wurde verneint (act. 169, S. 4). 3.3.7 Der Bericht der Hausärztin des Beschwerdeführers vom 29. März 2010 (act. 82, Übersetzung in act. 86), ging ebenfalls von einem regiona- len komplexen Schmerzsyndrom und Folgen bestimmter Frühkomplikati- onen eines Traumas aus. Die Hausärztin führte aus, der Patient sei im all- täglichen Leben stark eingeschränkt; er sei zum Verlassen des Hauses auf den Rollstuhl angewiesen, zu Hause helfe er sich mit einer oder zwei Krücken. Sie hielt eine volle Arbeitsunfähigkeit aufgrund der verletzten Hand sowie der eingeschränkten Funktion der rechten Körperseite fest, wobei eher von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes in Zu- kunft auszugehen sei (vgl. act. 86, Frage 9 und 10). 3.4 Aus den dargestellten Berichten ergibt sich, dass der Gesundheitszu- stand des Beschwerdeführers vielfach abgeklärt wurde. Indessen schei- nen die Diagnosen und Einschätzungen der Ärzte nicht übereinzustim- men, insbesondere in psychischer Hinsicht scheint der Gesundheitszu- stand unklar zu sein. Der Bericht des Universitätsspitals (...) (act. 169) di- agnostizierte sodann eine Kausalgie (nach ICD-Code G 56.4). Dabei

C-4677/2011 Seite 15 handelt es sich eigentlich um Schmerzen als Begleitsymptom einer Ge- webeschädigung oder -erkrankung (also um neuropathische Schmerz- syndrome) und damit sehr wahrscheinlich auch um eine somatische Krankheit. 3.5 Es ist daran zu erinnern, dass bei komplexen Fällen, in denen psychi- sche und physische Beeinträchtigungen zusammenwirken könnten, eine interdisziplinäre Abklärung und eine Beurteilung durch Fachärzte ange- zeigt ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_235/2013 vom 10. Septem- ber 2013, E. 3.2 und 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 9.3) und eine isolierte Betrachtung der somatischen und psychischen Befunde nicht genügend erscheint (vgl. Ur- teile des Bundesgerichts 8C_168/2008 vom 11. August 2008 E. 6.2.2 und 8C_189/2008 vom 4. Juli 2008 E. 5 mit Hinweisen). In diesem Sinne war das Vorgehen der Vorinstanz, das ABI mit einem pluridisziplinären Gut- achten zu beauftragen, richtig, da eine solche interdisziplinäre Begutach- tung noch nie durchgeführt wurde und der Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers nicht genügend abgeklärt worden war. Nach dem Gesagten war das Beharren der Vorinstanz auf einer Begut- achtung – auch wenn das Verfahren damals bereits sehr lange dauerte – richtig und lässt sich mit Blick auf die vorstehend zusammengefasste Rechtsprechung (vgl. E. 2.4) bzw. den der Vorinstanz zustehenden gros- sen Ermessensspielraum nicht beanstanden. 3.6 Zu keinen Beanstandungen Anlass gibt auch der Umstand, dass die Begutachtung gemäss der Auffassung der Vorinstanz in der Schweiz zu erfolgen hatte. 3.6.1 Einerseits besteht kein Rechtsanspruch auf eine Begutachtung im Ausland (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_235/2013 vom 10. September 2013, E. 3.2.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C- 5441/2007 vom 18. Mai 2009 E. 4.2.1 am Schluss mit Hinweis auf Urteil I 172/02 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute Bun- desgericht] vom 7. Februar 2003 E. 4.5 mit Hinweis). 3.6.2 Andererseits kann sich die Anordnung einer Begutachtung in der Schweiz unter der Bedingung, dass die Abklärung ohne Weiteres auch am Wohnort der versicherten Person durchgeführt werden könnte, grund- sätzlich als nicht erforderlich und daher unverhältnismässig erweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 166/06 vom 30. Januar 2007).

C-4677/2011 Seite 16 3.6.3 Vorliegend ist jedoch die Voraussetzung, dass die Abklärung auch in Schweden ohne weiteres durchgeführt werden könnte, nicht erfüllt. Der Grund dafür liegt darin, dass die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_235/2013 vom 10. September 2013, E. 3.2). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass die schwedi- schen Ärzte mit diesen Grundsätzen vertraut wären. Auch hat die Vorins- tanz zweimal versucht, aussagekräftige Gutachten aus Schweden zu er- halten; es wurden trotz entsprechender Aufträge auf eine neurologisch- rheumatologische bzw. auf eine psychiatrisch-rheumatologische Untersu- chung (vgl. act. 1/2, 33, act. 60) jeweils keine interdisziplinären Abklärun- gen getätigt, sondern ausschliesslich die E 213-Formulare ausgefüllt. Demnach ist davon auszugehen, dass die schwedische Abklärungsstelle mit den schweizerischen Grundsätzen nicht vertraut ist, weshalb eine Notwendigkeit für die Abklärung in der Schweiz gegeben war und der Be- schwerdeführer aus seiner Bereitschaft, sich in Schweden begutachten zu lassen, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. 3.6.4 Aus diesen Gründen war die Notwendigkeit der angeordneten Un- tersuchung in der Schweiz im Sinne von Art. 43 Abs. 2 ATSG gegeben. 4. Nachfolgend ist weiter die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführer Rechtfertigungsgründe für die Verweigerung der Untersuchung in der Schweiz geltend machen kann bzw. ob es ihm auch zumutbar war, in die Schweiz zu reisen und sich hier einer Untersuchung zu unterziehen. 4.1 Nach dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 3 ATSG liegt eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nur dann vor, wenn sie in unentschuldbarer und somit schuldhafter Weise erfolgt ist. Dies ist dann der Fall, wenn kein Rechtfer- tigungsgrund erkennbar ist oder sich das Verhalten der versicherten Per- son als völlig unverständlich erweist (Urteile des Bundesgerichts 8C_396/2012 vom 16. Oktober 2012 E. 5 mit Hinweisen und I 166/06 des Bundesgerichts vom 30. Januar 2007 E. 5.1 mit Hinweis). Weigert sich die versicherte Person, an der Begutachtung teilzunehmen, trägt sie nur dann die Konsequenzen der Untersuchungsverweigerung (vgl. Urteil 8C_733/2010 des Bundesgerichts vom 10. Dezember 2010 E. 3.2), wenn die Verweigerung der Mitwirkung nicht auf entschuldbaren Gründen be- ruht, etwa weil sie der versicherten Person nicht zugerechnet werden kann, da sie krankheitshalber oder aus anderen Gründen nicht in der La- ge war, ihren Pflichten nachzukommen (vgl. Urteil 8C_733/2010 des

C-4677/2011 Seite 17 Bundesgerichts vom 10. Dezember 2010 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur). 4.2 Diese Rechtsprechung ist im Folgenden auf den zu beurteilenden Fall anzuwenden. 4.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er könne nicht in die Schweiz kommen, da er schwerinvalid und auf die Hilfe seiner Frau angewiesen sei (vgl. act. 172 sowie B-act. 1). 4.2.2 Die vom Beschwerdeführer mit dem Schreiben vom 16. Februar 2011 (act. 172) eingereichten Arztberichte (Bericht des Spitals (...), vgl. act. 169 bzw. E. 3.3.6 vorne, Bericht von Dr. N._______ vom 25. Ja- nuar 2010 [Beilage zu act. 137 und 138], Bericht Hausärztin [act. 82 bzw. 86 und E. 3.3.7]) bestätigen indessen keine Reiseunfähigkeit. Eine solche lässt sich auch nicht indirekt aus diesen Berichten ableiten und ebenso- wenig lassen die dem Gericht vorliegenden Akten auf eine Reiseunfähig- keit schliessen. Die aus den Akten resultierenden psychischen wie auch somatischen Einschränkungen (Nicht-Brauchen-Können der rechten Körperseite, An- gewiesen sein auf die Mithilfe der Ehefrau etc.) mögen zwar durchaus Schwierigkeiten für eine Reise in die Schweiz bedeuten, jedoch begrün- den sie als solche keine Reiseunfähigkeit. Ihnen wäre aber im Rahmen der konkreten Organisation der Reise in die Schweiz durch die Vorinstanz Rechnung zu tragen (Begleitung durch die Ehefrau oder Drittpersonen, andere geeignete Mittel etc.). Indessen lässt sich keine Unmöglichkeit, um in die Schweiz zu reisen, erkennen, weshalb sich der Beschwerdefüh- rer nicht auf diesen Rechtfertigungsgrund berufen kann. 4.2.3 Nach dem Schreiben der Vorinstanz vom 30. Juli 2010 an den Be- schwerdeführer (act. 98), teilte dieser am 16. August 2010 dem schwedi- schen Versicherungsträger mit (act. 139, Eingang bei der Vorinstanz am 30. September 2010), er werde sich in der Schweiz keiner Begutachtung unterziehen, da man in der Schweiz versuche, ihm zu schaden und die Familie zu zerstören. Weiter führte er aus, er fürchte bei einer Untersu- chung in der Schweiz um sein Leben, weil die Menschenrechte in der Schweiz nicht gelten würden. Eine solch generelle Behauptung stellt aber klarerweise keinen Rechtfer- tigungsgrund dar. Die angeordnete pluridisziplinäre Abklärung diente ja lediglich dazu, die Schwere der psychischen und physischen Erkrankun-

C-4677/2011 Seite 18 gen/Einschränkungen umfassend abzuklären und der Vorinstanz zu er- möglichen, einen Entscheid zu fällen. Warum diese Abklärungen zu einer Verletzung der Menschenrechte oder zu Schaden führen sollte, begrün- det der Beschwerdeführer aber gerade nicht. 4.2.4 Im weiteren kann aufgrund der Aktenlage auch nicht davon ausge- gangen werden, dass die Vorinstanz mit der pluridisziplinären Abklärung eine sogenannte "second opinion" einholen wollte, welche an sich unzu- lässig wäre (vgl. Urteile des Bundesgerichts U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2 und 9C_28/2010 vom 12. März 2010 E. 4.1. in fine und BGE 136 V 156 E. 3.3). Insbesondere war auch nach Einholen der schwedischen Arztberichte weiterhin unklar, welche genauen gesundheitlichen Beein- trächtigungen beim Beschwerdeführer vorliegen und welche Einschrän- kungen der Arbeitsfähigkeit diese mit sich bringen (vgl. E. 3.4 vorne), weshalb die Vorinstanz berechtigt und im Prinzip auch verpflichtet war, weitere Abklärungen bezüglich des Gesundheitszustandes des Be- schwerdeführers anzuordnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_113/2010 vom 14. März 2012 E. 3.2). 4.2.5 Aus diesen Gründen ist das Verhalten des Beschwerdeführers un- entschuldbar, bzw. stützt sich seine Verweigerung der Mitwirkung nicht auf einen genügenden Rechtfertigungsgrund. 4.2.6 Da auch die weiteren Voraussetzungen der schriftlichen Mahnung und der angemessenen Bedenkfrist nach Art. 43 Abs. 3 ATSG bzw. Art. 21 Abs. 4 ATSG erfüllt sind, hat die Vorinstanz rechtskonform gehandelt. 5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzu- stellen, dass sowohl die Notwendigkeit der angeordneten Untersuchung als auch die Zumutbarkeit für den Beschwerdeführer gegeben waren. Aus diesen Gründen war die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen auch berechtigt, in Anwendung von Art. 43 Abs. 2 und 3 ATSG ein Nicht- eintreten zu verfügen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 26. Juli 2011 ist demnach zu bestätigen. 6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung.

C-4677/2011 Seite 19 6.1 Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden unter Berück- sichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 400.- festgesetzt (vgl. Art. 63 Abs. 4 bis VwVG in Verbindung mit Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und 2 sowie Art. 4 des Reglements über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320. 2]) und sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes- behörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteient- schädigung, wobei die Voraussetzungen einer Ausnahme im konkreten Fall nicht erfüllt sind (BGE 126 V 143 E. 4b; Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensaus- gang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

(Dispositiv auf der nächsten Seite)

C-4677/2011 Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrech- net. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr.; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Vito Valenti Madeleine Keel

C-4677/2011 Seite 21 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Zitate

Gesetze

21

Gerichtsentscheide

18