Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-4668/2018
Entscheidungsdatum
23.06.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-4668/2018

Urteil vom 23. Juni 2020 Besetzung

Richter David Weiss (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.

Parteien

A._______, Frankreich, vertreten durch Sebastian Laubscher, Advokat, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 13. Juni 2018.

C-4668/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer, Versicherter) (...) ist fran- zösischer Staatsangehöriger und in seiner Heimat wohnhaft. (...). A.b Letztmals arbeitete der Beschwerdeführer vom 2. April 2007 bis zum letzten effektiven Arbeitstag am 6. November 2012 als Camionchauffeur. Nachdem er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr als Chauffeur ein- gesetzt werden konnte, wurde ihm per 30. September 2013 vom Arbeitge- ber gekündigt. Der letzte Verdienst betrug 2013 – bei 13. Monatslöhnen – Fr. 4'910.- (act. 40, Seite 2, 3, 9; act. 83, Seite 13, 31). A.c Von 1993 bis 2012 zahlte der Beschwerdeführer als Arbeitnehmer in der Schweiz AHV/IV-Beiträge (act. 41; act. 173, Seite 6). Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) wies mit Verfü- gung vom 6. Januar 2010 sein erstes Leistungsbegehren vom 19. Dezem- ber 2008 rechtskräftig ab (act. 19, 20). B. B.a Der Beschwerdeführer meldete sich am 3. Mai 2013 in seiner Eigen- schaft als Grenzgänger erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle B._______ an (act. 24). Diese teilte ihm mit Mitteilung vom 19. Juni 2013 unter der Überschrift «keine Massnahmen möglich» mit (act. 32), «sobald alle notwendigen Informationen vorliegen, werden wir Sie über das weitere Vorgehen, die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen bzw. einen allfälligen Rentenanspruch, orientieren.» Der letzte Arbeitgeber verneinte am 4. und 15. Oktober 2013 aufgrund des Gesundheitszustands Umplat- zierungsmöglichkeiten im Betrieb (act. 40, Seite 2; act. 43, Seite 5). B.b Das Zentrum für medizinische Begutachtung (ZMB) nannte im inter- disziplinären, internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Gut- achten vom 13. Januar 2015 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (act. 83, Seite 34): 1. Episodisch-paroxysmale Angst, 2. Rezidivierende depressive Störung, 3. Akzentuierte emotionale instabile Persönlichkeitszüge mit Neigung zu unkontrollierten Affektdurchbrüchen aggressiver Art, 4. Alkoholabhängigkeit, 5. Adipositas per magna, 6. Chro- nisches lumbovertebrales Syndrom (mit intermittierender spondylogener Ausstrahlung nach rechts, Fehlform der Wirbelsäule mit S-förmiger Skoli- ose; degenerative Veränderungen im unteren LWS-Abschnitt mit Diskus-

C-4668/2018 Seite 3 protrusion im Segment L5/S1; Osteochondrose L5/S1/Spondylose), 7. Ra- diologisch Keilwirbel BWK 10,11,12, St. n. Treppensturz 9/2010 anamnes- tisch. Das ZMB nannte weitere Diagnosen ohne Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit und führte zur Arbeitsfähigkeit Folgendes aus (act. 83, Seite 36): «Die angestammte Tätigkeit als Camionchauffeur kommt wegen der episodisch-paroxysmalen Angst (...) und dem Umstand, dass der Versi- cherte seine Fahrbewilligung für Lastwagen verloren hat, nicht mehr in Be- tracht. Als ebenfalls unzumutbar erweisen sich die früheren Tätigkeiten als Metzger oder Umzugsmitarbeiter. Bei beiden Berufen handelt es sich um Schwerarbeit, welche dem Versicherten aufgrund der Rückenbeschwerden als auch aufgrund der massiven Adipositas nicht mehr zumutbar sind. Für adaptierte, körperlich leichte Tätigkeiten ohne körperliche Zwangshaltun- gen und repetitives Heben schwerer Lasten, Bücken, Besteigen von Lei- tern und Gerüsten, besteht eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Wegen des ge- fährlichen Gebrauchs von Alkohol ist von einer Tätigkeit im Gastgewerbe strikte abzuraten. Diese Einschätzung gilt ab November 2011.» Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers betrug sein Gewicht im Zeitpunkt der Begutachtung – bei einer Körpergrösse von 187 cm – 162 kg. Da er in vielen Alltagssituationen durch die massive Adipositas stark behindert war, empfahl das ZMB zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit eine Gewichtsre- duktion. Weiter empfahl es die Fortführung der psychiatrischen Behand- lung und der psychopharmakologischen Medikation, eine Sistierung des übermässigen Alkoholkonsums sowie eine Kräftigungsgymnastik. Zur be- ruflichen Integration wurden berufliche Massnahmen als dringend ange- zeigt erachtet (act. 83, Seite 17, 36, 37). B.c Die Vorinstanz wies das Leistungsgesuch vom 3. Mai 2013 mit Verfü- gung vom 29. Juni 2015 ab (act. 101). Aufgrund einer ergänzenden Stel- lungnahme des ZMB vom 14. April 2015 (act. 91) ging die Vorinstanz dabei von einer Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit von 70 % aus und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 35 %. (Im ZMB-Gutachten vom 13. Ja- nuar 2015 wurde die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit interdis- ziplinär mit 50 % beziffert). Weiter teilte die Vorinstanz dem Beschwerde- führer in einem Telefonat vom 8. Juni 2015 sowie mit Schreiben vom 16. Juni 2015 und 3. Juli 2015 mit, dass die schweizerische Invalidenversiche- rung keine Eingliederungsmassnahmen durchführen könne, nachdem er in Frankreich Arbeitslosengeld bezogen habe (act. 97, 100).

C-4668/2018 Seite 4 B.d Das Bundesverwaltungsgericht hiess die gegen die Verfügung vom 29. Juni 2015 erhobene Beschwerde mit rechtskräftigen Urteil C-5021/2015 vom 12. April 2017 insoweit gut, als die angefochtene Verfügung aufgeho- ben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde (act. 109, Seite 24), «damit sie ergänzende Abklärungen zur Frage der Arbeitsfähig- keit unter Beizug von Fachpersonen der beruflichen Integration und Be- rufsberatung, unter Beachtung der erwähnten Rechtsprechung zur Alko- holabhängigkeit und zur Adipositas sowie unter Berücksichtigung der gut- achterlichen Beurteilung dazu vornehme, danach – allenfalls unter ergän- zenden Beizugs der Gutachter des ZMB – eine neue Arbeitsfähigkeits- schätzung vornehme und gestützt darauf in der Sache eine neue Verfü- gung treffe. Zudem hat die Vorinstanz im Sinne des Grundsatzes «Einglie- derung vor Rente», falls nicht zwischenzeitlich bereits erfolgt, einen Ent- scheid zum Antrag auf Gewährung beruflicher Massnahmen zu fällen.» C. C.a Im «Protokoll Erstgespräch Berufsberatung» hielt die IV-Stelle B._______ am 18. September 2017 im Wesentlichen folgende Aussagen des Beschwerdeführers fest (act. 125): Er habe 2013 während des IV-Ver- fahrens die Möglichkeit gehabt, bei seinem damaligen Arbeitgeber mit 50 % als Staplerfahrer wieder einzusteigen. Die IV-Stelle habe ihm jedoch sig- nalisiert, dass dies nicht möglich sei, weil ein Verfahren laufe. Daraufhin habe ihm der Arbeitgeber wegen der Erkrankung definitiv gekündigt. Damit sei die Chance des beruflichen Wiedereinstiegs weg gewesen. (Gemäss der Aktenlage verneinte der letzte Arbeitgeber am 4. und 15. Oktober 2013 aufgrund des Gesundheitszustands Umplatzierungsmöglichkeiten im Be- trieb [act. 40, Seite 2; act. 43, Seite 5]). Er würde gerne wieder als Chauf- feur oder Staplerfahrer arbeiten. Dies sei wegen seiner Rückenprobleme und des Verlusts des Fahrausweises für Lastwagen jedoch nicht möglich. Es gehe ihm psychisch nicht gut. Er sei nervös. Laufen sei maximal noch 30 Minuten möglich. Heben und Tragen von Lasten sei wegen der Rücken- probleme nicht möglich. Er würde sich körperlich schonen. Er habe dank einem Magenband 50 kg abgenommen und wiege aktuell nur noch 110 statt 160 kg wie vor einem Jahr. Alkohol sei kein gravierendes Thema mehr. (...). Nach der Einstellung des Arbeitslosengelds beziehe er Sozialhilfe (vgl. zum Bezug des Arbeitslosengelds und der Sozialhilfe in Frankreich act. 127).

C-4668/2018 Seite 5 C.b Die Vorinstanz erteilte mit Verfügung vom 17. November 2017 eine «Kostengutsprache für die berufliche Abklärung der Eingliederungsfähig- keit». Der Beschwerdeführer erhielt während der Dauer der Massnahme ein «grosses Taggeld» (act. 139; act. 146, Seite 5, 6; act. 156). Die Einglie- derungsfähigkeit wurde vom 13. November 2017 bis zum 10. Dezember 2017 im Spital C._______ abgeklärt, wobei für diesen Zeitraum 10 unent- schuldigte, ganztägige Absenzen verzeichnet sind (act. 158, Seite 7). Im (nicht ärztlichen) «Bericht Massnahmen in der Institution» hielt der «Leiter ELA», ein diplomierter Arbeitsagoge, auszugsweise Folgendes fest (act. 158, Seite 2, 3): «Am 17. November begann der Versicherte mit einer Pro- jektarbeit und entschied sich für die Herstellung eines Vogelhäuschens. Schwierigkeiten zeigten sich bereits bei der Projektplanung, wo er nicht wie besprochen zuerst die Planung erstellte, sondern sofort mit dem Anzeich- nen des Holzes begann. Als er aufgefordert wurde, zuerst die Planung zu erstellen, warf er die Arbeit genervt hin und verliess den Arbeitsplatz. Er wurde dann vom Arzt (...) für acht Tage krankgeschrieben. (...). Der Versi- cherte wirkte während der ganzen Präsenzzeit angespannt und aggressiv. Wenn er eine Anweisung bekam, die nicht seinen Vorstellungen entsprach oder die Arbeit nicht gelang, wie er sich dies vorgestellt hatte, reagierte er (...) emotional und er konnte seine Impulse nur dadurch kontrollieren, dass er sich vom Arbeitsplatz entfernte und ein Beruhigungsmittel einnahm. (...). In den Gesprächen war (der Versicherte) sehr offen. Er berichtete über seine psychischen und körperlichen Probleme, und dass er bereit sei alles auszuprobieren. (...). Der Versicherte war nicht in der Lage, einfache fein- motorische Arbeiten auszuführen. Er reagierte jeweils schon nach kurzer Zeit ungeduldig und genervt. Auch gröbere, aber leichte körperliche Arbei- ten, wie dies beim Vogelhaus der Fall war, führten zu starken Rücken- und Knieschmerzen. Die Verarbeitung dieser Schmerzen ermüdete den Versi- cherten zusätzlich, was unter anderem zur Folge hatte, dass die ohnehin schon geringe Frustrationstoleranz weiter sank. Anweisungen mussten je- weils wohlüberlegt mit einem entsprechenden Handlungsspielraum erteilt werden. Aus diesen Gründen kann zu diesem Zeitpunkt keine adaptierte Tätigkeit vorgeschlagen werden. (...). (Der Versicherte) ist aus unserer Sicht zum jetzigen Zeitpunkt nicht vermittelbar.» Als Gründe für die Leis- tungsminderung wurden starke Rücken- und Knieschmerzen, latente Ag- gressivität, impulsives Verhalten am Arbeitsplatz und geringe Frustrations- toleranz ausgemacht. C.c Die IV-Stelle B._______ diskutierte an der «Sitzung vom Montag, 26. März 2018» Folgendes (act. 165, Seite 2): «Aufgrund des Urteils des Bun- desverwaltungsgerichts haben wir weitere Abklärungen zur Schätzung der

C-4668/2018 Seite 6 Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit durchgeführt. Die ELA-Abklärung im Spital C._______ brachte allerdings keine neuen Erkenntnisse. Der Ver- sicherte zeigte sich nicht wirklich motiviert, seine Arbeitsfähigkeit zu zei- gen. Zudem war er an zehn – der insgesamt 20 Tage – krankgeschrieben. Gemäss dem Schlussbericht ist er latent aggressiv und zeigte beispiels- weise eine geringe Frustrationstoleranz. Eine Verlängerung hätte nach Auskunft der zuständigen Person auch nur wenig Aussicht auf Erfolg ge- habt. Den Teilnehmenden erscheint es sinnvoll, sich bezüglich der Arbeits- fähigkeit auf das ZMB-Gutachten vom 13. Januar 2015 abzustützen. Das Gutachten wurde grundsätzlich auch vom Gericht als nachvollziehbar und schlüssig beurteilt. Nur die Schlussfolgerung einer 70%igen Arbeitsunfä- higkeit wurde als nicht überwiegend wahrscheinlich bestätigt. Es gibt viele Anhaltspunkte, dass eigentlich nur noch von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen ist. Gemäss der Leitung RD kann von dieser Arbeitsfähig- keit ausgegangen werden. Diese Arbeitsfähigkeit stimmt sodann auch mit der Selbsteinschätzung des Versicherten überein.» C.d Die Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Juni 2018 rückwirkend ab 1. November 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 54 % eine halbe Invalidenrente zu (act. 173). D. D.a Der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Sebastian Laubscher, erhob am 13. August 2018 Beschwerde und stellte folgendes Rechtsbe- gehren (BVGer act. 1): «1. Es sei die Verfügung der IV-Stelle für Versi- cherte im Ausland vom 29. Juni 2015 aufzuheben und es sei die IV-Stelle anzuweisen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2017 in derselben Angelegenheit entsprechend den Anweisungen des Bundes- verwaltungsgerichts umzusetzen. 2. Es sei dem Beschwerdeführer im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich bis auf weiteres eine ganze Rente zuzusprechen. 3. Eventualiter sei vom Bundesverwaltungs- gericht ein gerichtliches Obergutachten zur Arbeitsfähigkeit anzuordnen. 4. Es sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgelt- liche Prozessführung und Verbeiständung mit dem Unterzeichnenden zu gewähren und es sei demgemäss auf die Erhebung eines Gerichtskosten- vorschusses zu verzichten. 5. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Be- schwerdegegnerin.» Er führte unter anderem aus, der psychische Gesund- heitszustand habe sich (...) massiv verschlechtert.

C-4668/2018 Seite 7 D.b Der Instruktionsrichter wies mit Zwischenverfügung vom 17. Septem- ber 2018 den (zweiten) Beschwerdeantrag auf sofortige Ausrichtung einer ganzen Rente rechtskräftig ab (BVGer act. 7). D.c Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 12. November 2018 unter Beilage einer Stellungnahme der IV-Stelle B._______ «die Be- schwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der erwähnten Stellungnahme (der IV-Stelle B.) an die Verwaltung zurückzuweisen» (BVGer act. 9). D.d Der Beschwerdeführer führte mit Replik vom 3. Dezember 2018 unter anderem Folgendes aus (BVGer act. 11): «Die nun im Spital C. vorgenommene Arbeitsabklärung hat nun eindeutig ergeben, dass zur Zeit keine Arbeitsfähigkeit besteht. Diese Schlussfolgerung steht somit durch- aus im Einklang mit dem medizinischen Gutachten des ZMB, welches eine allfällige Teilarbeitsfähigkeit von einer erfolgreichen Eingliederung abhän- gig machte. Es muss somit festgehalten werden, dass die Abklärungen nunmehr vollständig und abschlossen sind und über die Rente entschieden werden kann und muss. Eine weitere Verschlechterung des Gesundheits- zustandes des Beschwerdeführers, die die Beschwerdegegnerin für die Rückweisung und weitere Abklärungen zum Anlass nehmen will, ist nicht ersichtlich. Aus allen diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Von einer Rückweisung an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklä- rungen ist abzusehen.» D.e Die Vorinstanz beantragte mit Duplik vom 17. Januar 2019 unter Bei- lage einer Stellungnahme der IV-Stelle B._______ «die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur erneuten Abklärung des medizinischen Sachverhalts an die Verwaltung zurückzuweisen» (BVGer act. 13). D.f Der Instruktionsrichter schloss den Schriftenwechsel - unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen - per 4. Februar 2019 ab (BVGer act. 14). D.g Der Instruktionsrichter gab dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Februar 2019 zur Kenntnis (BVGer act. 15), «dass sich das Bundes- verwaltungsgericht als eine der möglichen Entscheidvarianten vorbehält, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese nach einer umfassenden polydisziplinären

C-4668/2018 Seite 8 Begutachtung erneut über dessen Rentenanspruch verfügt.» Der Be- schwerdeführer erhielt Gelegenheit, sich «zur Möglichkeit der reformatio in peius (Möglichkeit des Verlusts der halben Invalidenrente) zu äussern und allenfalls seine Beschwerde vom 13. Juni 2018 zurückzuziehen.» Der Be- schwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen, weshalb das Be- schwerdeverfahren fortgesetzt wurde. D.h Der Rechtsvertreter führte mit unaufgeforderter Eingabe vom 9. Sep- tember 2019 im Wesentlichen aus, (...) der Beschwerdeführer neige unter Sozialstress und der damit einhergehenden Überforderung zu aggressi- vem Verhalten. Im Rahmen einer «Selbstmedikation» würde er sich mit Al- kohol zu beruhigen versuchen. Der Rechtsvertreter reichte einen Bericht der behandelnden Psychiaterin vom 6. September 2019 ein (BVGer act. 17). D.i Der Instruktionsrichter führte mit Verfügung vom 11. September 2019 aus, dass das Bundesgericht mit dem Grundsatzurteil 9C_724/2018 vom 11. Juli 2019 seine Rechtsprechung bezüglich Suchterkrankungen geän- dert habe, und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Stellungnahme (BVGer act. 18). D.j Die Vorinstanz beantragte mit ergänzender Stellungnahme vom 8. Ok- tober 2019, «die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfü- gung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei ab November 2013 eine ganze Rente zuzusprechen» (BVGer act. 20). In einer angefügten Stellungnahme vom 26. September 2019 führte ein Psychiater des regio- nalen ärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stelle B._______ unter anderem Folgendes aus: «Aus fachpsychiatrischer RAD-Sicht ist das Verhalten im Spital C._______ in Hinsicht auf seine psychisch bedingten Fähigkeitsstö- rungen und sich daraus ableitende Funktionseinschränkungen absolut konsistent. Es bilden sich die im ZMB-Gutachten beschriebenen Ein- schränkungen direkt wieder ab. Im Rahmen der Persönlichkeitsakzentuie- rung zeigte sich eine geringe Frustrationstoleranz und Störungen der Im- pulskontrolle und der Emotionsregulation. (...). Diagnostisch ist es fraglich, ob das Verhalten der versicherten Person alleine mit der Persönlichkeits- akzentuierung zu erklären ist und nicht mittlerweile von einer Persönlich- keitsstörung auszugehen ist, nachdem das stabilisierende Element der be- ruflichen Tätigkeit bei schwachen persönlichen Ressourcen und Kompen- sationsmöglichkeiten weggefallen ist und diese Grenzkompensation nicht mehr tragend war. (...). Das Scheitern der beruflichen Abklärung und auch die fehlende Vermittelbarkeit sind somit als krankheitsbedingt anzusehen.

C-4668/2018 Seite 9 (...). Die fehlenden Ressourcen der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit sind in der elementaren Abklärung im Spital C._______ (...) deut- lich zu Tage getreten, insbesondere was die kognitiven Fähigkeiten, die mangelnde Flexibilität, Durchhaltefähigkeit, die Impulskontrolle und Emoti- onsregulation betrifft. Motivationale Gründe, die nicht krankheitsimmanent wären, sind nicht zu erkennen. Somit resultiert im Grunde genommen eine volle Arbeitsunfähigkeit auch in alternativer Tätigkeit ab dem ZMB-Gutach- ten» (BVGer act. 20, Beilage). D.k Der Beschwerdeführer erachtete mit Schreiben vom 22. Oktober 2019 eine abschliessende Stellungnahme nicht als notwendig und reichte eine Honorarnote über Fr. 5'733.40 ein (BVGer act. 22). D.l Der Instruktionsrichter schloss den Schriftenwechsel - unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen - mit Verfügung vom 28. Oktober 2019 ab (BVGer act. 23). D.m Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochte- nen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Somit ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

C-4668/2018 Seite 10 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2). 2.3 Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt sich die Prüfung des So- zialversicherungsgerichts auf die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verwaltungsverfügung entwickelt haben (vgl. Urteil des BGer 8C_489/2016 vom 29. November 2016 E. 5.2 m.H. auf BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 138 E. 2.1; 121 V 362 E. 1b). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand ei- ner neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.4 Der Beschwerdeführer ist französischer Staatsangehöriger und wohnt in Frankreich. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer an- spruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbe- reich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). 2.5 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 13. Juni 2018 in Kraft standen; weiter aber auch Vor- schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.

C-4668/2018 Seite 11 3. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während ei- nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG). Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (Art. 7 VO [EG] 883/2004; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Mo- naten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1

C-4668/2018 Seite 12 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters- jahrs folgt (zum Verhältnis zwischen Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG vgl. BGE 142 V 547 E. 3.2). 3.3 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tä- tigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweis- wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Be- lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge- klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen- hänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss- folgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). 3.4 Zwar gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsver- fahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, doch hat die Rechtspre- chung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut- achten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufgestellt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b). So kommt den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Be- obachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zu, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.2.2, BGE 135 V 465 E. 4.4, BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Berichte behandelnder Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlichen Ver- trauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 m.H. auf BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Allerdings dürfen auch die potentiellen Stärken der Berichte behandelnder Ärzte nicht vergessen wer- den, namentlich wenn sie wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Be- gutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des BGer

C-4668/2018 Seite 13 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2 m.H.). Den Berichten und Gutach- ten versicherungsinterner Ärzte kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich wider- spruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivi- tät und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Um- stände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung ob- jektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 135 V 465 E. 4.4 m.H. auf 125 V 351 E. 3b/ee). 3.5 Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf Berichte versicherungs- interner medizinischer Fachpersonen zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vor- zunehmen sind (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465; 122 V 157 E. 1d). Die Stellungnahmen des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) und des medi- zinischen Dienstes der IVSTA sind als versicherungsinterne Berichte zu würdigen (vgl. betreffend RAD Urteile des BGer 9C_159/2016 vom 2. No- vember 2016 E. 2.2 f.; 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4). 3.6 Geht es um psychische Erkrankungen, namentlich eine anhaltende so- matoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409), sind für die Beurteilung der Arbeits- fähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die – unter Berücksichti- gung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das tat- sächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; 143 V 418 E. 6 ff.). Ausgangspunkt der Prüfung und damit erste Voraussetzung bildet eine psychiatrische, lege artis ge- stellte Diagnose (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheits- schädigung» (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symp- tome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbidi- täten [E. 4.3.1]), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struk-

C-4668/2018 Seite 14 tur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kon- text» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhal- tens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitä- tenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und be- handlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens- druck (E. 4.4.2). 3.7 Durch BGE 145 V 215 wurde die frühere, bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 13. Juni 2018 noch geltende Rechtsprechung, wonach pri- märe Abhängigkeitssyndrome bzw. Substanzkonsumstörungen zum vorn- herein keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschä- den darstellen können, und ihre funktionellen Auswirkungen deshalb keiner näheren Abklärung bedürfen, fallengelassen. 3.8 Nach BGE 145 V 215 E. 6 f. ist fortan - gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen - nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnosti- ziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der ver- sicherten Person auswirkt. Im Rahmen des strukturierten Beweisverfah- rens kann und muss insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden. Diesem kommt nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängigkeitserkrankungen - wie auch bei anderen psychischen Störungen - oft eine Gemengelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und soziokulturellen Faktoren vorliegt. Letztere sind selbstverständlich auch bei Abhängigkeits- erkrankungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Fol- gen zeitigen (vgl. bezüglich der Depressionen BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Eine krankheitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (BGE 127 V 294 E. 5a). Zu beachten ist, dass auch bei Abhän- gigkeitssyndromen - nicht anders als bei den meisten Erkrankungen (BGE 140 V 193 E. 3.1) - kein direkter Zusammenhang besteht zwischen Diag- nose und Arbeits(un)fähigkeit bzw. Invalidität. Vielmehr sind die Auswirkun- gen des bestehenden Gesundheitsschadens auf die funktionelle Leis- tungsfähigkeit im Einzelfall für die Rechtsanwendenden nachvollziehbar ärztlich festzustellen (Art. 7 Abs. 2 ATSG; BGE 145 V 215 E. 6 f.). 3.9 Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Die Frage der Notwendigkeit in diesem Sinne beurteilt sich

C-4668/2018 Seite 15 nach dem konkreten Beweisbedarf (BGE 143 V 418 E. 7.1; BGE 145 V 215 E. 4.3). 4. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 13. Juni 2018 (act. 173). Streitig und vom Bundesverwal- tungsgericht zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine schweizerische Invalidenrente mit Wirkung ab 1. November 2013. 4.1 Der RAD-Psychiater prüfte im laufenden Beschwerdeverfahren mit ausführlicher Stellungnahme vom 26. September 2019 die Standardindika- toren (BVGer act. 20, Beilage). 4.1.1 Zu den Ausschlusskriterien führte RAD-Psychiater einleitend Folgen- des aus: «Es liegen keine Ausschlusskriterien vor. Die Diagnosen im ZMB- Gutachten wurden nach ICD-10 hergeleitet, es liegt keine Aggravation und Simulation vor. Eine psychiatrische Behandlung wurde über Jahre durch- geführt und die Kooperation hierbei war gegeben» (Seite 2). 4.1.2 Zum Komplex Gesundheitsschädigung führte der RAD-Psychiater unter anderem Folgendes aus: «Die im ZMB-Gutachten auf Seite 27 auf- geführten psychopathologischen Befunde sind leicht bis mittelgradig aus- geprägt, wobei die versicherte Person anamnestisch auch stärker ausge- prägte Beschwerden berichtet. (...). In der Summe dieser Störungen kann von einer schweren psychiatrischen Störung im Sinne eines Zusammen- wirkens mehrerer einzelner, aber untereinander in starker Wechselwirkung stehender Komorbiditäten ausgegangen werden. Dies ist auch in Bezug zur Alkoholerkrankung zu sagen, die sich hochwahrscheinlich sekundär als Folge der akzentuierten emotional-instabilen Persönlichkeitszüge und der Panikstörung im Sinne eines maladaptiven Selbstheilungsversuchs entwi- ckelte. Die Alkoholabhängigkeit ist also ein zusätzlicher die Ressourcen einschränkender Faktor. Zu erwähnen ist, dass kein permanenter Alkohol- konsum besteht, sondern ein episodischer Überkonsum. (...). Die Panik- attacken führten dazu, dass er seine angestammte Tätigkeit als Camion- chauffeur nicht mehr ausüben konnte. Diese Tätigkeit war insofern ange- passt, da sie alleine ausgeübt werden kann und die versicherte Person durch das Fahrzeug eine gewisse Position markieren konnte. Die internis- tischen Begleiterkrankungen, insbesondere die Adipositas und das meta- bolische Syndrom inklusive des Schlafapnoesyndroms, sind Faktoren, die auf die psychischen Funktionen generell einen eher hemmenden Einfluss

C-4668/2018 Seite 16 haben, da diese den Antrieb und die Durchhaltefähigkeit durch mangelnde körperliche Fitness zusätzlich unspezifisch hemmen. (...). Es liegen keine IV-fremden Faktoren vor, die für sich genommen die psychopathologischen Phänomene erklären würden. (...). Eine (Diskrepanz zwischen Schmerz- schilderung und gezeigtem Verhalten) wird weder im rheumatologischen oder psychiatrischen oder allgemeinmedizinischen Teil des ZMB-Gutach- tens beschrieben. (...)» (Seite 2 f.). 4.1.3 Zum Komplex Persönlichkeit führte der RAD-Psychiater unter ande- rem Folgendes aus: «Laut dem fachpsychiatrischen ZMB-Teilgutachten zeigt sich eine einfach strukturierte Persönlichkeit mit oben genannter Ak- zentuierung. Die Selbst- und Fremdwahrnehmung zeigt sich primär nicht auffällig. Die versicherte Person konnte sein impulsives Verhalten reflektie- ren. Allerdings sieht er sich überwiegend in der Opferrolle, was biogra- phisch zu erklären ist (...). Die Realitätsprüfung und Urteilsbildung kann, wie sich in der Vergangenheit (...) zeigte, im Rahmen der Störung der Af- fektsteuerung und Impulskontrolle situativ beeinträchtigt sein. Die Intentio- nalität und Antrieb sind im Rahmen der depressiven Störung, der Alkohol- abhängigkeit und der internistischen Begleiterkrankung gestört. (...). Es zeigen sich insgesamt wenig Ressourcen. Das soziale Netz ist klein (...). Der Tagesablauf zeigt wenig Varianz und Interessen und ist bestimmt durch basale Bedürfnisse. (...). Die mentale Umstellungsfähigkeit ist in diesem Zusammenhang eher als gering zu bewerten. (...)» (Seite 3 f.). 4.1.4 Der RAD-Psychiater kam nach der Prüfung der Standardindikatoren zum Schluss, dass aufgrund fehlender Ressourcen der versicherten Per- son eine volle Arbeitsunfähigkeit in alternativer Tätigkeit resultiert (BVGer act. 20, Beilage; vgl. zum Komplex berufliche Eingliederung und zur Beur- teilung durch den RAD-Psychiater die Sachverhaltserwägung D.j hiervor). 4.2 Die Aufgabe der versicherungsinternen Fachpersonen besteht insbe- sondere darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizini- schen Sachverhalt zusammenzufassen und versicherungsmedizinisch zu würdigen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [Urteil 8C_756/2008] E. 4.4 mit Hinweis; Urteil des BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Sie haben die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht zu würdigen, wozu nament- lich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht

C-4668/2018 Seite 17 abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen ist (BGE 142 V 58 E. 5.1). 4.3 Nachdem sich der RAD-Psychiater lediglich aufgrund eines Teils der medizinischen Akte (ZMB-Gutachten und Eingliederungsbericht) zum vor- liegenden Fall geäussert hat, ist auf seine Stellungnahme vom 26. Sep- tember 2019 nur mit sehr grosser Zurückhaltung abzustellen. Dem ZMB- Gutachten und dem Zusatzgutachten wurde mit Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts C-5021/2015 Beweiskraft beigemessen. Die entsprechen- den Gutachten halten auch stand vor der Indikatorenprüfung (schlüssige Angaben zu einer lege artis Diagnostizierung, zu den Auswirkungen der Gesundheitsschädigung sowie zur Persönlichkeit und den allenfalls vor- handenen Ressourcen) mit Ausnahme jedoch der Alkoholsuchtproblema- tik. Aus dem Blickwinkel der neuen Rechtsprechung zur Alkoholsucht sind das ZMB-Gutachten, das Zusatzgutachten sowie der RAD-Bericht vom 26. September 2019 für die Beurteilung der Standardindikatoren nicht hin- reichend aussagekräftig, weil die Alkoholsucht nur knapp erwähnt ist und sie nicht medizinisch diskutiert wird. Jedoch ist von einer Rückweisung an die Vorinstanz für weitere Abklärungen abzusehen, weil klar aus dem Ein- gliederungsbericht hervorgeht, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage ist, seine Restarbeitsfähigkeit zu verwerten und deshalb das Ein- holen weiterer Beweise als nicht nötig erscheint. Wenn die von Amtes we- gen vorzunehmenden Abklärungen - wie im vorliegenden Fall - bei pflicht- gemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung führen, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme wei- terer Beweise zu verzichten (vgl. UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450; FRITZ GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 464 E. 4a, BGE 122 III 219 E. 3c, BGE 120 1b 224 E. 2b, BGE 119 V 335 E. 3c mit Hinweisen). Damit hat der Be- schwerdeführer im Ergebnis mit Wirkung ab 1. November 2013 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, was unter den Parteien mittlerweile unbe- stritten ist (BVGer act. 11, 20). 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Wir- kung ab 1. November 2013 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Die Beschwerde ist gutzuheissen.

C-4668/2018 Seite 18 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da der Vor- instanz keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), sind im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben. Dem Be- schwerdeführer ist kein Kostenvorschuss zurückzuerstatten. 6.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver- waltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschä- digung zu Lasten der Vorinstanz. Der Rechtsvertreter legte mit abschlies- sender Eingabe vom 22. Oktober 2019 eine Kostennote über Fr. 6'174.85 vor (BVGer act. 22, Beilage). Der geltend gemachte Betrag erscheint für das vorliegende Beschwerdeverfahren, dass für den Rechtsvertreter keine besonderen Fragen aufwarf und mit durchschnittlichem Aufwand erledigt werden konnte, indessen als zu hoch, zumal sich der Rechtsvertreter mit der Replik vom 3. Dezember 2018 und den weiteren Eingaben vom 19. September 2018, 9. September 2019 und 22. Oktober 2019 kurz fasste bzw. kurz fassen konnte (BVGer act. 8, 11, 17, 22). Aufwandmindernd kommt hinzu, dass Advokat Sebastian Laubscher den Beschwerdeführer bereits im ersten Beschwerdeverfahren C-5021/2015 vor dem Bundesver- waltungsgericht (act. 109) und danach im anschliessenden Verfahren vor der Vorinstanz vertrat. Somit kann vorausgesetzt werden, dass der Rechts- vertreter schon weitgehende Kenntnisse der massgeblichen Akten hatte, als er gegen die Verfügung der IVSTA vom 13. Juni 2018 Beschwerde er- hob (BVGer act. 1). 6.3 Dem Gericht steht bei der Festsetzung der Parteientschädigung ein weites Ermessen zu (Urteil des BGer 9C_637/2013 vom 13.12.2013 E. 5.2; 8C_928/2012 vom 26.4.2013 E. 6). So ist namentlich nicht der geltend ge- machte, sondern nur der notwendige Aufwand zu entschädigen (Urteil des BGer 8C_426/2018 vom 10.8.2018 E. 5.3 m.H). Das Abstellen auf die den jeweiligen Zeitaufwand detailliert ausweisende Honorarnote eines Rechts- vertreters erscheint grundsätzlich als sachgerecht (Urteil des BGer 9C_ 162/2013 vom 8.8.2013 E. 4.3.2). Werden einzelne Posten der Honorar- note akzeptiert, andere hingegen herabgesetzt, ist jede Reduktion zumin- dest kurz zu begründen (BGE 141 I 70 E. 5.2 m.H.; 8C_833/2015 vom 10.3.2016 E. 4.2). Der Schwierigkeitsgrad der Sache im Vergleich zu ähn- lich gelagerten Fällen ist ebenso beachtlich (Urteil des BGer 8C_717/2014

C-4668/2018 Seite 19 vom 30.11.2015 E. 6.5; 9C_637/2013 vom 13.12.2013 E. 5.3) wie Syner- gieeffekte aus der Vertretung durch denselben Anwalt bereits im Verwal- tungsverfahren (Urteil des BGer 9C_637/2013 vom 13.12.2013 E. 5.3; 8C_723/2009 vom 14.1.2010 E. 4.3; einschränkend aber: 9C_138/2010 vom 12.5.2010 E. 4.3.2.1.1). 6.4 Im Zusammenhang mit der Honorarnote vom 22. Oktober 2019 (BVGer act. 22, Beilage) ist Folgendes festzuhalten: 6.4.1 Die Beschwerdeschrift umfasst 5 Seiten, wobei aussichtslose vor- sorgliche Massnahmen beantragt worden sind. Sie ist zudem grosszügig formatiert (vgl. Urteil des BGer I 463/06 vom 23.4.2007 E. 8.4). Daher er- folgt eine Kürzung von 5.5 auf 3 Stunden. Die Replik umfasst nur zwei Sei- ten mit Unterschrift auf der dritten Seite, weshalb eine Kürzung von 2.5 auf 1 Stunde erfolgt. 6.4.2 Am 10. April 2019 wurde eine Besprechung mit dem Klienten (2.5 Stunden) durchgeführt und am 6. September 2019 eine mit der behandeln- den Psychiaterin (1.5 Stunden). Aus der kurzen Stellungnahme vom 9. September 2019 wird nicht ersichtlich, weshalb ein Besprechungsaufwand von insgesamt 4 Stunden notwendig gewesen ist (BVGer act. 17). Der Zeit- aufwand für die Besprechung mit dem Klienten ist zu streichen und jener für die Besprechung mit der Psychiaterin auf eine halbe Stunde zu redu- zieren. Damit ist der Aufwand für das Einholen des ärztlichen Verlaufsbe- richts durch den Rechtsvertreter im IV-Beschwerdeverfahren angemessen abgegolten (vgl. Urteil des BGer 8C_723/2009 vom 14.1.2010 E. 4.3 in fine). 6.4.3 Auch der Zeitaufwand von 1.25 Stunden für die «Dabkl. Wg. Verfü- gung, Tel. Psych D._______, Tel. Kl.» vom 19. Juli 2018 ist zu streichen. Zudem ist der Zeitaufwand von 1.5 Stunden für die «Bespr. mit Kl. c/o Psych.» vom 5. März 2019 zu streichen. Aus den Vorakten und den Einga- ben wird nicht ersichtlich, weshalb weitere Besprechungen mit der Psychi- aterin und dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren geboten gewesen sind. 6.4.4 Weiter ist unklar, weshalb am 30. November 2018 eine hundertminü- tige Abklärung erforderlich war. Eine weitere Streichung ist jedoch nicht vorzunehmen: Die lange Verfahrensdauer löste Nachfragen des Rechts- vertreters nach dem Verfahrensstand aus, deren zeitlicher Aufwand in der

C-4668/2018 Seite 20 Honorarnote vom 22. Oktober 2019 nicht enthalten ist. Zudem ist zu be- rücksichtigen, dass für die Nachbesprechung des Anwalts mit seinem Kli- enten (nach Erhalt des Urteils) praxisgemäss eine Stunde Aufwand ange- rechnet wird. Der Aufwand für die hundertminütige Abklärung wird daher – wie die weiteren Leistungspositionen auch – anerkannt. 6.5 Der geltend gemachte Gesamtaufwand von 20.75 Stunden ist dem- nach um 10.25 auf 10.50 Stunden zu reduzieren. Als Stundenansatz ist von Fr. 250.- statt Fr. 270.- auszugehen, womit ein Honorar von Fr. 2'625.- resultiert. Für Kopien können sodann nur 50 Rappen und nicht Fr. 2.- pro Seite berücksichtigt werden (Fr. 27.50 statt Fr. 110.-; Art. 11 Abs. 4 VGKE). Inklusive der Auslagen, aber ohne Mehrwertsteuer, resultiert eine Partei- entschädigung von Fr. 2'673.40 (vgl. zur Mehrwertsteuer auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Partei- entschädigung ist von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vor- liegenden Urteils zu leisten. 6.6 Der (vierte) Antrag in der Beschwerde (BVGer act. 1), «es sei dem Be- schwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozess- führung und Verbeiständung mit dem Unterzeichnenden zu gewähren und es sei demgemäss auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses zu verzichten», erweist sich in Anbetracht des Verfahrensausgangs als ge- genstandslos.

C-4668/2018 Seite 21

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Der Beschwerdeführer hat mit Wirkung ab 1. November 2013 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'673.40 zugesprochen. Die Parteientschädigung ist von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Lukas Schobinger

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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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