B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-464/2022
Urteil vom 26. Mai 2025 Besetzung
Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, (Frankreich), vertreten durch lic. iur. LL.M. Christine Fleisch, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 13. Dezember 2021.
C-464/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1970 geborene, in Frankreich wohnhafte und geschiedene Italiener A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) reiste ge- mäss seinen eigenen Angaben am 1. Mai 2011 in die Schweiz ein und ar- beitete hier seit Juli 2011 über diverse Stellenvermittler auf dem Bau (Akten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons B., IV-Stelle [im Fol- genden: IV-Stelle B. resp. IV-act.], 9 und 19 S. 1). Zuletzt war er vom 16. Januar bis 1. März 2018 über die C._______ AG, welche die Per- sonalvermittlung für Temporär- und Dauerstelen in allen Geschäftsberei- chen bezweckt (vgl. www.zefix.ch > Firmenname > suchen > kantonaler Auszug; zuletzt besucht am 13. September 2024), bei der D.AG, welche ein Maler- und Gipsergeschäft betreibt (vgl. www.zefix.ch > Firmen- name > suchen > kantonaler Auszug; zuletzt besucht am 13. September 2024), beschäftigt (IV-act. 1, 2 S. 2 und 3 und 17). Zufolge seiner krank- heitsbedingten Arbeitsunfähigkeit richtete die zuständige Krankenversiche- rung ab dem 5. Februar 2018 Taggeldleistungen aus (IV-act. 2 S. 1). B. B.a Mit Datum vom 2. Juli 2018 meldete sich der Versicherte zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an (IV-act. 1). Nach Vorliegen von Akten des Krankenversicherers (IV-act. 12) und Unter- lagen des letzten Arbeitgebers (IV-act. 17) sowie weiterer medizinischer Dokumente (IV-act. 20) beauftragte der Krankenversicherer die E. AG mit einer ärztlichen Untersuchung und einer Abklärung der körperlichen Leistungsfähigkeit (IV-act. 27 S. 35). In Kenntnis weiterer medizinischer Schriftstücke (IV-act. 28) resp. der Begutachtungsergebnisse der E._______ AG (act. 33) orientierte die IV-Stelle B._______ den Versicher- ten mit Mitteilung vom 5. Juni 2019 über das Nichtbestehen eines An- spruchs auf berufliche Eingliederungsmassnahmen (IV-act. 35 und 36); gleichentags wurde ihm mitgeteilt, dass nun die Abklärung hinsichtlich ei- nes allfälligen Rentenanspruchs erfolge (IV-act. 37). B.b Nachdem der Allgemeinmediziner Dr. med. F._______ am 18. Juni 2019 berichtet hatte (IV-act. 39), sprach Dr. med. G., Facharzt für Allgemeine Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst H. (im Fol- genden: RAD), am 16. August 2019 die Empfehlung aus, vor einer wohl notwendigen multidisziplinären Abklärung seien weitere Informationen ein- zuholen (IV-act. 41). In der Folge edierte die IV-Stelle B._______ die Akten des Krankenversicherers ab dem 19. März 2019 (IV-act. 43 und 45). Nach
C-464/2022 Seite 3 Vorliegen des Berichts der Psychiaterin Dr. med. I._______ vom 10. Okto- ber 2019 (IV-act. 48) sowie des Austrittsberichts des J._______ vom 15. November 2019 betreffend die vom 14. Oktober bis 15. November 2019 stattgefundene stationäre kardiovasculäre Rehabilitation (IV-act. 50) empfahl Dr. med. G._______ vom RAD am 19. November 2019 eine un- abhängige kardiologische und psychiatrische Abklärung (IV-act. 52). In der Folge beauftragte die IV-Stelle B._______ am 27. November 2019 das Uni- versitätsspital K., asim Begutachtung, mit einer bidisziplinären Ex- pertise (IV-act. 56 und 57; vgl. auch IV-act. 53 bis 55 und 58 bis 60 und 65). B.c Nach Vorliegen des psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. med. L., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (IV-act. 66 S. 19 bis 34), des kardiologischen Teilgutachtens der Dres. med. M._______ und N._______ (IV-act. 66 S. 14 bis 18) sowie der Konsensbeurteilung vom 27. März 2020 (IV-act. 66 S. 2 bis 9) vertrat Dr. med. von O., Fach- arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD am 14. Mai 2020 die Auffassung, das psychiatrische Gutachten genüge keinerlei Ansprüchen an die Beweiswürdigung und sei nicht geeignet, die Fragen nach den Ein- schränkungen und der Arbeitsfähigkeit schlüssig und nachvollziehbar zu beantworten, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne (IV-act. 70). Daraufhin war der stellvertretende Abteilungsleiter der IV-Stelle B. am 27. Mai 2020 der Auffassung, aufgrund der gravierenden Mängel seien Rückfragen nicht zielführend, weshalb eine Oberbegutachtung notwendig sei. Nebst der medizinischen Fachdisziplin Psychiatrie und Psychotherapie sei auch diejenige der Rheumatologie notwendig. Das Gutachten könne zum Beispiel bei PD Dr. med. P._______ und Dr. med. Q._______ in Auf- trag gegeben werden (IV-act. 71). Nach einer weiteren RAD-Stellung- nahme von Dr. med. G._______ vom 3. Juni 2020 (IV-act. 72) beauftragte die IV-Stelle B._______ am 11. Juni 2020 die Dres. med. Q., Fach- arzt für Innere Medizin (speziell Rheumatologie), und P., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit einer bidisziplinären Begutachtung (IV-act. 75 und 76; vgl. auch IV-act. 73, 74 und 77). B.d In der Folge erstellten die Dres. med. P._______ und Q._______ am 23. und 24. September 2020 ihre Teilgutachten psychiatrischer und rheu- matologischer Art (IV-act. 82 S. 1 bis 53 und IV-act. 83); die entsprechende Konsensbeurteilung fand ebenfalls am 24. September 2020 statt (IV-act. 82 S. 54 bis 61). Nach einer durch den RAD-Arzt Dr. med. G._______ am
C-464/2022 Seite 4 2. November 2020 bei einem Invaliditätsgrad (im Folgenden auch: IV- Grad) von 3 % die Abweisung des Rentenanspruchs in Aussicht (IV-act. 86). B.e Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch die R., am 26. November 2020 summarisch seine Einwendungen vorbringen (IV-act. 87 und 88). Nachdem er die Rechtsanwältin Christine Fleisch mit der Wah- rung seiner Interessen beauftragt hatte, liess er mit Eingabe vom 21. Ja- nuar 2021 seine begründeten Einwendungen vorbringen (IV-act. 93 und 94). Nach Übermittlung weiterer medizinischer Unterlagen am 10. und 24. Februar 2021 (IV-act. 95 bis 97) nahmen die Dres. med. O. und G._______ am 3. und 4. März 2021 erneut Stellung (IV-act. 99 und 100). Daraufhin liess der Versicherte im Rahmen des Schreibens vom 29. März 2021 eine Stellungnahme des Gutachters Dr. med. L._______ zu der Expertise von PD Dr. med. P._______ einreichen (IV-act. 104); diese wurde nach Empfehlung des RAD-Arztes Dr. med. G._______ vom 20. April 2021 (IV-act. 106 und 107) an PD Dr. med. P._______ zur Würdi- gung und Diskussion übermittelt (IV-act. 108). Nach Eingang der entspre- chenden Stellungnahme vom 5. Juli 2021 (IV-act. 111) und Berichten der Dres. med. O._______ und G._______ vom RAD vom 23. und 28. Juli 2021 (IV-act. 113 und 114) übermittelte die IV-Stelle B._______ der Invali- denversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) zuständigkeitshalber die von ihr vorbereitete, rentenab- weisende Verfügung, welche im Ergebnis dem Vorbescheid vom 2. Novem- ber 2020 entsprach (IV-act. 119 und 120); die diesbezüglich von der IVSTA erlassene Verfügung datiert vom 13. Dezember 2021 (IV-act. 121). C. C.a Hiergegen liess der Versicherte durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 31. Januar 2022 Beschwerde erheben und unter anderem beantragen, es sei die Verfügung vom 13. De- zember 2021 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Januar 2019 eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Verfügung vom 13. Dezember 2021 aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, eine unabhängige psychiatrische Oberbegutachtung in die Wege zu leiten; gestützt auf das psychiatrische Obergutachten sei über den Anspruch auf eine IV-Rente neu zu entscheiden. Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, die offenen Fragen oder Zweifel an den gutachterlichen Schlüssen hätten ohne Weiteres durch
C-464/2022 Seite 5 ergänzende Fragen an den Gutachter Dr. med. L._______ geklärt werden können. Dessen Gutachten weise überhaupt keine schwerwiegenden Mängel auf. Das Einholen eines Zweitgutachtens bei PD Dr. med. P._______ verstosse gegen das Verbot des Einholens einer second opinion. Die Ausführungen des RAD in Bezug auf die Qualität des Gutach- tens seien unzutreffend. Mittels geeigneter Rückfrage zum psychopatholo- gischen Befund hätte die Kritik der mangelnden Konformität der AMDP- Befunderhebung sofort behoben werden können. Dr. med. L._______ halte in seinem ergänzenden Bericht vom 26. März 2021 fest, bei entsprechen- der Nachfrage hätte er den Befund ohne Weiteres nachliefern können. Die für den psychiatrischen Befund erforderlichen Symptome seien bereits im psychiatrischen Gutachten beschrieben worden. Dr. med. L._______ habe sowohl in seinem Gutachten als auch in seinem ergänzenden Bericht vom 26. März 2021 dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Begutachtung eine schwere depressive Symptomatik aufgewiesen habe. Diese Beurteilung habe im Übrigen auch mit der Beurteilung der behan- delnden Psychiaterin Dr. med. I._______ übereingestimmt. Mit Ausnahme der fehlenden Befunderhebung seien die vom RAD erwähnten Mängel im Gutachten von Dr. med. L._______ nicht begründet. Dr. med. L._______ nehme in seinem Gutachten sehr wohl zu den vom Beschwerdeführer ge- klagten Beschwerden und den erhobenen Befunden Stellung. Dabei habe er festgehalten, unter Berücksichtigung aller Aspekte seien keine Hinweise für eine Beschwerdeverdeutlichungstendenz, eine Aggravation oder eine Simulation gegeben gewesen. Der Gutachter begründe anhand der Anam- nese und des Verlaufs, weshalb aufgrund der Schwere der Depression die Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der Begutachtung weder in der bisherigen noch in einer angepassten Tätigkeit gegeben gewesen sei. Zudem weise der Gutachter darauf hin, dass aufgrund der vaskulären Komponente und der erhöhten Leberwerte eine optimierte psychopharmakologische Be- handlung wohl kaum zu einer vollständigen Wiederherstellung der Arbeits- fähigkeit führen würde. Es sei offensichtlich, dass eine Neubegutachtung nur deshalb angeordnet worden sei, da die IV-Stelle mit dem Fazit im Gut- achten von Dr. med. L._______ nicht einverstanden gewesen sei. Der trau- matische Charakter des Verlusterlebnisses werde vom Gutachter PD Dr. med. P._______ fälschlicherweise nicht als Trauma gewürdigt, sondern unter den Begriff der depressiven Neurose subsumiert, eine Diagnose, die es gemäss ICD-10 längst nicht mehr gebe. Im Gutachten von PD Dr. med. P._______ fehle eine Würdigung der Beziehung des Beschwerdeführers zum Vater auf der Gefühlsebene. Die Kindheit und Jugend sowie die Be- ziehung zum Vater würden bagatellisiert, indem PD Dr. med. P._______ nicht zwischen der somatischen und der psychischen Gesundheit
C-464/2022 Seite 6 differenziere. Die Behauptung von PD Dr. med. P., mit einer adä- quaten medizinischen Begleitung würde es sofort zu einer relevanten in- nerpsychischen Beruhigung und Entlastung kommen, einhergehend mit ei- ner sofortigen 100%igen Arbeitsfähigkeit, sei wenig überzeugend ange- sichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit 2018 in regelmässiger wöchentlicher psychiatrischer Behandlung stehe und Dr. med. L. die von Dr. med. I._______ diagnostizierte schwere Depression im Zeit- punkt der Begutachtung bejaht habe. Dabei gelte es zu erwähnen, dass PD Dr. med. P._______ nach wie vor eine zumindest mittelgradige depres- sive Episode festgestellt habe, welche die Durchhaltefähigkeit des Be- schwerdeführers mittelgradig beeinträchtigt habe. Weiter habe er festge- halten, die innerpsychische Struktur des Beschwerdeführers sei nicht bland gewesen, er habe schon früh emotionale Entbehrungen erlitten und es habe sich eine klinisch manifeste Depression entwickelt. Angesichts die- ser Feststellungen zu behaupten, es liege keine relevante Funktionsein- busse vor und der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht sofort zu 100 % arbeitsfähig, sei widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Der Gutachter Dr. med. L._______ weise gestützt auf die Literatur darauf hin, dass es nach einem Myokardinfarkt sehr häufig zu einer Depression kom- men könne. Es sei von einer chronifizierten Pathologie mit einer relevanten qualitativen Funktionseinbusse auszugehen, welche trotz regelmässiger psychiatrischer Behandlung und Einnahme von Valoxan (Agomelatin) per- sistiert und zu einer 100%igen Leistungseinschränkung geführt habe. Im Zusammenhang mit der Entwicklung der Depression spreche PD Dr. med. P._______ von einer instabilen narzisstischen Entwicklung bzw. von einer depressiven neurotischen Störung. Weder aus den Akten noch aus der per- sönlichen Anamnese lasse sich belegen, dass von einer narzisstischen Entwicklung ausgegangen werden könne. Da PD Dr. med. P._______ seit der Begutachtung durch Dr. med. L._______ eine Verbesserung habe fest- stellen können, sei die Dosierung von 25 mg Agomelatin nicht zu niedrig, sondern gestützt auf die Fachinformation im Schweizer Kompendium kor- rekt. PD Dr. med. P._______ verkenne, dass Agomelatin eine Halbwerts- zeit von 1 bis 2 Stunden aufweise, was der Grund dafür gewesen sei, dass das Medikament im Zeitpunkt der Begutachtung nicht mehr habe nachge- wiesen werden können. Gemäss Dr. med. L._______ ist der von PD Dr. med. P._______ geschilderte positive Verlauf überwiegend wahr- scheinlich auf die Einnahme des ausreichend dosierten Agomelatins zu- rückzuführen. Dadurch sei die Differenz zwischen den beiden Gutachten in Bezug auf die Schwere der Depression durchaus erklärbar. Die Behaup- tung von PD Dr. med. P., im Gutachten von Dr. med. L. werde mit dem Ausdruck "Double Depression" suggeriert, die Depression
C-464/2022 Seite 7 sei besonders gravierend, sei schlicht unsinnig. Hinzu komme, dass PD Dr. med. P._______ beim Beschwerdeführer zwar eine mittelgradige de- pressive Episode und eine entsprechende Dysthymie beschrieben habe, was korrekterweise als Double Depression hätte diagnostiziert werden müssen. Die von PD Dr. med. P._______ geäusserten Zweifel an dem seit über 30 Jahren etablierten "Hamilton-Rating Scale of Depression 21 Fremdbeurteilungsfragebogen" als Fremdbeurteilungsinstrument sei unbe- rechtigt. PD Dr. med. P._______ kritisiere ausführlich das von Dr. med. L._______ verfasste Gutachten und behaupte, dieses basiere auf den rein subjektiven Angaben des Beschwerdeführers. Die psychodynamischen und abschliessenden Überlegungen im Gutachten von PD Dr. med. P._______ beruhten ebenfalls auf den subjektiven Angaben des Beschwer- deführers und in der Folge auf den gutachterlichen Interpretationen und subjektiven Einschätzungen. Vorzuwerfen sei PD Dr. med. P._______ im Weiteren, dass er sich nicht mit dem Zusammenhang zwischen dem vas- kulären kardialen Ereignis und der Neigung zu chronischem Verlauf de- pressiver Erkrankungen speziell bei einer Komorbidität, wie sie vorliegend gegeben sei, auseinandersetze. Es sei davon auszugehen, dass PD Dr. med. P._______ keine Kenntnis von der entsprechenden Literatur ge- habt habe. Sein Gutachten weise erhebliche Mängel auf und erfülle nicht die Voraussetzungen der Rechtsprechung für ein beweiswertiges Gutach- ten. C.b Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2022 forderte die Instruktions- richterin den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) auf, innert Frist einen Kostenvor- schuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (BVGer-act. 2 und 3); dieser Aufforderung wurde nachgekommen (BVGer-act. 4). C.c Nachdem die Rechtsvertreterin eine schriftliche Vollmacht des Be- schwerdeführers nachgereicht hatte (BVGer-act. 2 und 5 bis 8), beantragte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 6. Mai 2022 die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 9). Zur Begründung verwies sie auf die Stellungnahme der IV-Stelle B._______ vom 2. Mai 2022, in welcher ebenfalls der Antrag auf Abwei- sung der Beschwerde gestellt wurde. Zur Begründung wurde zusammen- gefasst vorgebracht, die Rügen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Gutachtens von Dr. med. L._______ vermöchten nicht zu überzeugen. Die gemachten Ausführungen zeigten auf, dass dieses Gutachten erhebliche
C-464/2022 Seite 8 Mängel aufweise. Selbst für den Fall, dass die spätere Nachreichung das Fehlen der Befunderhebung heilen sollte, bleibe das Gutachten dennoch deutlich unter den Anforderungen an eine beweiswertige Expertise. Zu er- wähnen sei insbesondere die fehlende Prüfung der Standardindikatoren sowie die fehlenden Angaben zu den funktionellen Einschränkungen des Beschwerdeführers. Dies bestätige auch der RAD-Arzt Dr. med. O._______ in seiner jüngsten Stellungnahme vom 11. April 2022. PD Dr. med. P._______ habe sich mit seiner ergänzenden Stellungnahme da- hingehend geäussert, dass die von Dr. med. L.nachgereichten ob- jektiven Untersuchungsbefunde vermischt mit subjektiven Beschwerdean- gaben angeführt werden, eine eigentliche Grundstimmung aus objektiver Sicht hingegen nicht beschrieben werde. Anhand dieser Ausgangslage sei es nachvollziehbar, dass die IV-Stelle in der Folge auf Rückfragen an den Sachverständigen verzichtet habe. Eine verwertbare Expertise wäre auch nach entsprechenden Rückfragen nicht zu erwarten gewesen, zumal der Umfang der notwendig gewesenen Rückfragen den Rahmen dieses Instru- ments gesprengt hätte. Das Gutachten von Dr. med. L. sei zu Recht als nicht verwertbar eingeschätzt worden. Mit dem Einholen eines neuen psychiatrischen Gutachtens sei die IV-Stelle somit ihrer gesetzli- chen Abklärungspflicht nachgekommen. Angesichts der zitierten bundes- gerichtlichen Rechtsprechung sei abschliessend festzuhalten, dass das in der Folge eingeholte Gutachten von PD Dr. med. P._______ keine unzu- lässige "second opinion" darstelle. Der RAD-Arzt Dr. med. O._______ führe aus, dass es sich bei dem geltend gemachten "Verlusterlebnis" um kein Trauma handeln könne, wie es auch PD Dr. med. P._______ schlüssig und nachvollziehbar ausführe. Dieser ordne hier vielmehr nach ICD-10 die Diagnosen F34.1 und F32.1 zu. Bei erstgenannter Diagnose sei es uner- heblich, ob der dazugehörige Text im ICD-10 Handbuch die Terminologie einer depressiven Episode, einer neurotischen Depression oder einer an- haltenden ängstlichen Depression verwende. Die Behauptung des Be- schwerdeführers sei somit nachweislich nicht richtig (RAD-Stellungnahme vom 11. April 2022). Ebenso könne der Auffassung, PD Dr. med. P._______ bagatellisiere die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Vater, nicht gefolgt werden (RAD-Stellungnahme vom 3. März 2021). Nur weil Dr. med. L._______ das Vorhandensein einer leitliniengerechten Behand- lung behaupte, sei nicht bewiesen, dass tatsächlich eine solche gegeben sei. Wie bereits ausgeführt, seien die Angaben im Gutachten von Dr. med. L._______ nicht verlässlich. Vielmehr habe Dr. med. O._______ aufzeigen können, dass die Medikation des Beschwerdeführers nicht leitliniengerecht sei und keine Behandlungsintensivierung stattgefunden habe (RAD-Stel- lungnahme vom 3. März 2021). PD Dr. med. P._______ habe zur Klärung
C-464/2022 Seite 9 der Frage im Zusammenhang mit Agomelatin und der Non-Compliance Kontakt mit dem zuständigen Labor sowie auch dem Hersteller aufgenom- men. Vorläufiges Ergebnis sei gewesen, dass die Frage der Bestimmung der Compliance anhand eines Medikamentenspiegels durchaus komplexer sei als sie sich bis anhin präsentiert habe (Stellungnahme von PD Dr. med. P._______ vom 5. Juli 2021). PD Dr. med. P._______ habe allerdings zu- gleich betont, dass die Non-Compliance nicht der alleinige und bei weitem nicht der entscheidende Grund dafür gewesen sei, dass er keine schwere depressive Diagnose gestellt habe. Vielmehr sei diese unter Berücksichti- gung der detaillierten Herleitung der Diagnose im Gutachten vernachläs- sigbar (Stellungnahme von PD Dr. med. P._______ vom 5. Juli 2021, be- stätigt durch RAD-Stellungnahme vom 23. Juli 2021). Dr. med. O._______ habe bereits im "Einwandverfahren" geantwortet, dass die Aussage, wo- nach keine Persönlichkeitsstörung vorliege, die Einschätzungen von PD Dr. med. P._______ in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit eher stützten als wi- derlegten (RAD-Stellungnahme vom 3. März 2021). Zu den Rügen des Be- schwerdeführers betreffend die Aussage von PD Dr. med. P._______ zum Ausdruck der "Double Depression", zum Vorwurf der nicht objektiven Un- tersuchungsbefunde und zum Vorwurf der ungewürdigten Komorbiditäten werde vollumfänglich auf die Ausführungen von Dr. med. O._______ ver- wiesen. Zusammenfassend komme Dr. med. O._______ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer angesichts der genannten Punkte verschie- dene Aussagen von PD Dr. med. P._______ aus dem Kontext gerissen habe und versucht worden sei, diese zu einem relevanten Sachverhalt zu verdichten. Nicht kommentiert seien hingegen die tatsächlichen Versäum- nisse im Gutachten von Dr. med. L., welche eine erneute Begut- achtung erst notwendig gemacht hätten, insbesondere die fehlende Prü- fung der Standardindikatoren. Aus psychiatrischer Sicht ergäben sich letzt- lich keine neuen Sachverhalte, zu denen nicht bereits Stellung bezogen worden wäre. Weiterer Abklärungsbedarf bestehe nicht (RAD-Stellung- nahme vom 11. April 2021). C.d In seiner Replik vom 11. Juli 2022 liess der Beschwerdeführer an sei- nen Rechtsbegehren festhalten und zur Begründung zusammengefasst ausführen, in der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 6. Mai 2022 würden im Wesentlichen die gleichen Argumente noch einmal dargelegt. Unter Hin- weis auf die Beschwerde vom 31. Januar 2022 und die Begründung sei dem Gutachten von Dr. med. L. voller Beweiswert zuzuerkennen. Im Weiteren werde daran festgehalten, dass das Gutachten von PD Dr. med. P._______ erhebliche Mängel aufweise und nicht die Vorausset- zung der Rechtsprechung für ein beweiswertiges Gutachten erfülle,
C-464/2022 Seite 10 weshalb sich eventualiter eine Oberbegutachtung aufdränge. Im Ergebnis sei festzuhalten, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 13. Dezember 2021 zu Unrecht auf das psychiatrische Gutachten von PD Dr. med. P._______ abgestellt habe (BVGer-act. 13). C.e In ihrer Duplik vom 8. August 2022 beantragte die Vorinstanz weiterhin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die Stel- lungnahme der IV-Stelle B._______ vom 3. August 2022. In dieser wurde zusammengefasst vorgebracht, der Beschwerdeführer wiederhole in sei- ner Replik die bereits gemachten Rügen, ohne weitere medizinische Akten oder neue Argumente ins Recht zu legen. Aus diesem Grund verzichte man auf weitere Ausführungen und verweise stattdessen vollumfänglich auf die Vernehmlassung vom 2. Mai 2022. Dementsprechend werde am Abwei- sungsantrag festgehalten (BVGer-act. 15). C.f Mit prozessleitender Verfügung vom 10. August 2022 schloss die In- struktionsrichterin unter dem Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen den Schriftenwechsel ab (BVGer-act. 16). C.g Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Be- weismittel der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Er- wägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kog- nition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Be- schwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]; BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2). 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVV; SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
C-464/2022 Seite 11 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmun- gen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversiche- rungen anwendbar, wenn und soweit es die einzelnen Sozialversiche- rungsgesetze vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a-26 bis und 28-70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejeni- gen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeur- teilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 50 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der Verfügung vom 13. Dezember 2021 (IV- act. 121) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde (BVGer-act. 4), ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 1.4 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 13. Dezember 2021 (IV-act. 121), mit welcher die Vorinstanz bei einem Invaliditätsgrad von 3 % den Anspruch des Be- schwerdeführers auf eine Invalidenrente abgewiesen hat. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit dieses Verwaltungsaktes und in diesem Zu- sammenhang insbesondere, ob die Vorinstanz den Sachverhalt in medizi- nischer Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 1.6 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im
C-464/2022 Seite 12 Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 193 E. 2 und 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen). Im Sozialversiche- rungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat viel- mehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b und 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). 2. Im Folgenden sind die weiteren, im vorliegenden Verfahren im Wesentli- chen anwendbaren Normen in den jeweiligen Fassungen und die massge- blichen Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1 Der Beschwerdeführer verfügt über die italienische Staatsbürgerschaft und wohnt in Frankreich. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Ge- meinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Ja- nuar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vor- liegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). 2.2 Gemäss Art. 40 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist für die Entgegennahme der Anmeldungen von Grenzgängern sowie Durchführung und Prüfung der entsprechenden Abklärungen die kantonale IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt hat; die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen (vgl. auch Rz. 7005 und 7009 des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [gültig ab 1. Januar 2022, Stand: 1. Januar 2022;
C-464/2022 Seite 13 nachfolgend KSVI]). Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht (vgl. auch Rz. 7006 KSVI). 2.3 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG und des ATSG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705; BBl 2020 5535 ff.) sowie die Änderungen der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) vom 3. November 2021 (AS 2021 706) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer über- gangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mas- sgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 und BGE 144 V 210 E. 4.3.1), und die angefochtene Verfügung vom 13. Dezember 2021 (IV-act. 121) vor dem Inkrafttreten der Änderungen des IVG und des ATSG vom 19. Juni 2020 sowie der IVV vom 3. November 2021 datiert, ist der Rentenanspruch nach den bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Normen zu prüfen. 2.4 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG, vgl. auch E. 2.5 hiernach) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorge- sehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver- sicherung (AHV/IV) geleistet hat, d.h. während mindestens dreier Jahre (Art. 36 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als drei Jahren AHV/IV-Beiträge geleistet (IV-act. 9), so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung erfüllt ist. 2.5 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dau- ernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit
C-464/2022 Seite 14 Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähig- keit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 8 Rz. 7). Arbeits- unfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede- rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 2.6 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Ent- scheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichti- gung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da- mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun- gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung al- len guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offenstehenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies
C-464/2022 Seite 15 ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.2). 2.7 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähig- keit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu min- destens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derje- nige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein sol- cher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 gelten- den Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohn- sitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende Rege- lung vorsehen. Eine solche Ausnahme ist vorliegend gegeben (vgl. Art. 7 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004). Nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichts (bis Ende Dezember 2006: Eidgenössisches Versicherungs- gericht [EVG]) stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvor- schrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). 2.8 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Ärztliche Auskünfte sind eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4). Sache des (begutachten- den) Mediziners ist es zunächst, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichti- gung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und Gerichte nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchti-
C-464/2022 Seite 16 gungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine ab- schliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können. Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachper- sonen der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten (BGE 140 V 193 E. 3.2). Demgegenüber fällt es nicht in den Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen Rente zu äussern, da der Begriff der Invalidität nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt wird (vgl. Art. 16 ATSG). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Unab- hängig davon, ob es sich um eine nachweisliche organische Pathologie oder um ein unklares Beschwerdebild handelt, setzt eine Anspruchsbe- rechtigung stets eine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung der Auswir- kungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraus. Dabei können – insbesondere unklaren Beschwerdebildern inhä- rente – Abklärungs- und Beweisschwierigkeiten die Berücksichtigung wei- terer Lebens- und Aktivitätsbereiche wie etwa Freizeitverhalten oder fami- liäres Engagement erfordern, um das Ausmass der Einschränkungen zu plausibilisieren, wobei auch fremdanamnestische Angaben zu berücksich- tigen sind. Ohne Einbezug solcher Indizien, wie sie im Rahmen der festen Praxis zu den organisch nicht nachweisbaren unklaren Beschwerdebildern (BGE 141 V 281 E. 4.4.1) regelmässig zu berücksichtigen sind, ist eine ärztliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht beweiskräftig (BGE 140 V 290 E. 3.3.2). In den konsistenten Nachweis einer gestörten Aktivität und Par- tizipation einzubeziehen sind nur funktionelle Ausfälle, die sich aus denje- nigen Befunden ergeben, welche auch für die Diagnose der Gesundheits- beeinträchtigung massgebend gewesen sind. Die Einschränkung in den
C-464/2022 Seite 17 Alltagsfunktionen, welche begrifflich zu einer lege artis gestellten Diagnose gehört, wird mit den Anforderungen des Arbeitslebens abgeglichen und an- hand von Schweregrad- und Konsistenzkriterien in eine allfällige Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit umgesetzt. Auf diesem Weg können gel- tend gemachte Funktionseinschränkungen über eine sorgfältige Plausibili- tätsprüfung bestätigt oder verworfen werden (BGE 141 V 281 E. 2.1.2). Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a) genügen, auch hinsichtlich der erforder- lichen ärztlichen Qualifikationen (vgl. hierzu Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1), haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Die Stel- lungnahmen des RAD oder des medizinischen Dienstes der IVSTA, welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, können wie Aktengutachten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im We- sentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehen- den medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befas- sung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1, je mit Hinweisen). 3. Der Vorinstanz dienten in medizinischer Hinsicht als Entscheidgrundlage in erster Linie das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. P._______ und Q._______ vom 23. und 24. September 2020 (IV-act. 82 S. 1 bis 61 und IV-act. 83) bzw. das ergänzende Schreiben von PD Dr. med. P._______ vom 5. Juli 2021 (IV-act. 111) sowie die Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med. G._______ vom 1. Oktober 2020 (IV-act. 85), 4. März 2021 (IV- act. 100), 20. April 2021 (IV-act. 106 und 107) und 28. Juli 2021 (IV-act. 114) sowie diejenigen von Dr. med. O._______ vom 14. Mai 2020 (IV-act. 70), 3. März 2021 (IV-act. 99) und 23. Juli 2021 (IV-act. 113). Der Be- schwerdeführer stützte sich betreffend den psychischen Gesundheitszu- stand auf die Teilexpertise von Dr. med. L._______ (IV-act. 66 S. 19 bis 34) und dessen ergänzenden Bericht vom 26. März 2021 (IV-act. 104 S. 3 bis 7). Diese sowie – falls massgeblich – weitere Dokumente sind nachfolgend zusammengefasst wiederzugeben und zu würdigen. Dabei ist zu prüfen, ob eine rechtsgenügliche und umfassende Beurteilung des Gesundheits- zustands und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers vorliegt resp. ob sich der rechtserhebliche Sach- verhalt als vollständig abgeklärt und gewürdigt erweist. Falls dies bejaht werden kann, ist weiter insbesondere zu prüfen, ob der Beschwerdeführer
C-464/2022 Seite 18 einen Rentenanspruch hat resp. ob die materiellen, kumulativen An- spruchsvoraussetzungen von Art. 28 Abs. 1 Bst. a bis c IVG (vgl. zum ku- mulativen Charakter von Art. 28 Abs. 1 Bst. a bis c IVG bspw. Urteil des BGer 9C_942/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.1) und Art. 28 Abs. 2 IVG erfüllt sind. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden wären (BGE 133 V 263 E. 6; BGE 109 V 125 E. 4a; SVR 2020 IV Nr. 70 S. 244 E. 4.2.2; AHI 1998 S. 121 E. 1b; zur Revision von Invalidenrenten vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 88a Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 88 bis
Abs. 2 IVV; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.2 und E. 3.5.4; BGE 141 V 9 E. 2.3 und 5.2; BGE 133 V 108 E. 5.4; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2). 3.1 3.1.1 Die Dres. med. M._______ und N._______ diagnostizierten in der kardiologischen Teilexpertise vom 21. Februar 2020 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine koronare 3-Gefäss-Erkrankung (Erstdiagnose 2015) sowie eine rhythmogene Situation. Weiter wurde zusammengefasst berich- tet, aus kardiologischer Sicht sei eine erstmalige Vorstellung im Dezember 2014 und Januar 2015 im Rahmen einer stabilen Angina pectoris erfolgt. In den vorliegenden Dokumenten hätten keine Hinweise für eine myokar- dinale Narbe im Sinne eines eigenanamnestisch beschriebenen Infarktes gefunden werden können. Auch die aktuelle Echokardiografie zeige keine myokardiale Narbe. In der durchgeführten Echokardiographie zeige sich ein normaler Befund mit normalen Dimensionen und guter Pumpfunktion des linken und rechten Ventrikels. Die distolische Funktion sei normal und die Herzklappen zeigten keine relevante Stenose oder Insuffizienz. In der Spiroergometrie zeigten sich, abgesehen von der iatrogen bedingten chro- notropen Inkompetenz und eines nur geringen Blutdruckanstiegs keine kardialen Limitationen. Es bestehe aktuell aus kardiologischer Sicht ein günstiger Verlauf. Im Vordergrund für die Leistungseinschränkung stehe eindeutig eine fortgeschrittene Dekonditionierung sowie die iatrogen be- dingte chronotrope Inkompetenz. Betreffend die Arbeitsfähigkeit im ange- stammten Beruf wurde weiter berichtet, man sehe für den Versicherten im Moment aus rein kardiologischer Sicht leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten mit Einschränkungen. Zurzeit sei eine Beschäftigung für 3 bis 6 Stunden möglich, nach einem körperlichen Aufbautraining möglicherweise länger. Es könne davon ausgegangen werden, dass nach Abschluss der Rehabilitation im Frühjahr 2018 (nach Stent-Implantation) eine entspre- chend ähnliche Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Der Versicherte sei für
C-464/2022 Seite 19 Verweistätigkeiten ebenfalls mit leichten bis mittelschweren körperlichen Belastungen zu 100 % arbeitsfähig. Aus kardiologischer Sicht sei die Be- lastbarkeit unmittelbar nach der Rehabilitation im Frühjahr 2018 schwer beurteilbar. Es könnte eine etwas bessere Leistungsfähigkeit als zum ak- tuellen Untersuchungszeitpunkt bestanden haben (IV-act. 66 S. 14 bis 18). 3.1.2 In seiner psychiatrischen Teilexpertise (Untersuchungsdatum: 6. Februar 2020) führte Dr. med. L._______ betreffend den psychiatrischen Befund aus, der Versicherte sei wach, bewusstseinsklar und in allen vier Qualitäten voll orientiert. Die Auffassungsgabe sei intakt, das Konzentrati- onsvermögen vor allem in der zweiten Gesprächshälfte deutlich einge- schränkt. Die testpsychologischen Zusatzuntersuchungen hätten eine schwere depressive klinische Symptomatik ergeben. Dr. med. L._______ diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, derzeit schwere Episode (ICD-10: F33.2), sowie eine Dysthymie seit dem Tod der Mutter 1980 (ICD-10: F34.1). Nach Therapie- versuchen mit mindestens zwei unterschiedlichen Antidepressiva und psy- chotherapeutischen Interventionen sei bisher von einer leitliniengerechten Behandlung auszugehen. Neben der Belastung durch die früh beginnende Dysthymie als Folge der traumatisierenden Lebensumstände und den mul- tiplen Beziehungsabbrüchen spiele auch noch eine vaskuläre Komponente eine Rolle. Die Inzidenz von Depressionen nach Schlaganfall und Myokar- dinfarkten sei hoch und bei beiden Komorbiditäten nahezu identisch. Die durch die schwere depressive Episode bedingten funktionellen Einschrän- kungen seien erheblich. Insgesamt hätten sich durchgehend konsistente Berichte des Versicherten gefunden. Unter Berücksichtigung aller Aspekte hätten keine Hinweise auf eine Beschwerdeverdeutlichungstendenz, eine Aggravation oder Simulation gefunden werden können. Überwiegend wahrscheinlich sei retrospektiv davon auszugehen, dass seit dem 1. März 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bestan- den habe; diese bestehe bis zum Begutachtungszeitpunkt und darüber hin- aus. Auch in einer leidensadaptierten Verweistätigkeit sei aufgrund der schweren depressiven Symptomatik aktuell keine Leistungsfähigkeit gege- ben, dies retrospektiv seit dem 1. März 2018 (IV-act. 66 S. 19 bis 34). 3.1.3 Im Rahmen der Konsensbeurteilung vom 27. März 2020 wurden die Einschätzungen von Dr. med. L._______ übernommen. Weiter wurde aus- geführt, seit dem 1. März 2018 sei der Versicherte in seiner angestammten Tätigkeit als Gipser nicht arbeitsfähig. Begründet werde dies durch die Funktionseinbussen bei schwerer depressiver Episode. Auch in angepass- ter Tätigkeit sei aufgrund der schweren depressiven Symptomatik aktuell
C-464/2022 Seite 20 keine Leistungsfähigkeit gegeben. Die im kardiologischen Gutachten aus- geführte volle Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere Tätig- keiten sei zum aktuellen Zeitpunkt nicht verwertbar. Falls es im weiteren Verlauf zu einer Verbesserung der aktuell schweren Depression und der Arbeitsfähigkeit kommen sollte, müssten bei der Beurteilung der Arbeitsfä- higkeit auch die muskuloskelettalen Einschränkungen berücksichtigt wer- den. Es empfehle sich bei einer allfälligen neuen Begutachtung daher auch, eine rheumatologische Untersuchung durchzuführen. Die aktuell auf- gehobene Arbeitsfähigkeit gehe auf die psychiatrischen Diagnosen zurück (IV-act. 66 S. 2 bis 8). 3.1.4 In seiner Stellungnahme vom 14. Mai 2020 führte der RAD-Arzt Dr. med. O._______ zusammengefasst aus, es würden im psychiatrischen Teil diagnostische Instrumente zur Quantifizierung der depressiven Stö- rung herangezogen, der psychopathologische Befund beschränke sich je- doch auf zwei Sätze. Dieser sei damit weder AMDP-konform noch vollstän- dig. Ausführlich im Gegensatz dazu falle die vertiefende Befragung aus. Die nachfolgende medizinische und versicherungsmedizinische Beurtei- lung gebe zunächst die Angaben des Versicherten zur Biografie wieder, um dann auf mehr als einer Seite Angaben zur Epidemiologie von "Double De- pression" und Zusammenhänge von Depression und Myokardinfarkten zu machen. Fragen zum Funktionsniveau des Versicherten und dessen Ar- beitsfähigkeit klärten sich damit nicht. Im Folgenden seien weder die Wi- dersprüche zwischen den Angaben des Versicherten zu seinen Beschwer- den und den erhobenen Befunden gewürdigt noch die begleitenden sozia- len Faktoren diskutiert worden. Es fehle weiterhin eine Auseinanderset- zung mit den sog. "Komplexen ICH-Funktionen", die allenfalls weiterrei- chende Aussagen über die Verfügbarkeit von Ressourcen erlauben könn- ten. Mit den beschriebenen gravierenden Schwächen der Begutachtung falle auch die Beantwortung der Fragen zur Arbeitsfähigkeit unzureichend aus. Es würden weder Angaben zur funktionellen Leistungsfähigkeit ge- macht noch die Angaben zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit begründet (IV- act. 70). 3.1.5 In seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 23. September 2020 stellte PD Dr. med. P._______ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit keine Diagnosen. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine depressive Neurose (ICD-10: F34.1) sowie eine mittelgradige depres- sive Episode (ICD-10: F32.1). Weiter berichtete er, es lägen auch psycho- soziale Belastungsfaktoren vor. Trotz dieser habe sich keine autonomi- sierte und dauerhafte psychische Störung entwickelt. Innerhalb der
C-464/2022 Seite 21 subjektiven Angaben des Versicherten hätten sich keinerlei Hinweise für Inkonsistenzen ergeben. Beim Vergleich derselben mit den objektiven Un- tersuchungsbefunden ergäben sich insofern Inkonsistenzen, als dass sich der Versicherte für vollständig arbeitsunfähig halte, während in der objekti- ven psychiatrischen Beurteilung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nachgewiesen werden könne. Ebenso zeige sich eine Inkonsistenz darin, dass der Versicherte mitteile, regelmässig Agomelatin einzunehmen, was aber durch die veranlasste Plasmaspiegelbestimmung nicht objektivierbar gewesen sei. Aufgrund der zahlreichen Mängel und Inkonsistenzen im Gut- achten von Dr. med. L._______ könne nicht nachvollzogen werden, wes- halb eine 0%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 1. März 2018 bis auf Weiteres at- testiert werde. Es würden hierfür auch nicht im Detail die qualitativen Funk- tionsfähigkeiten diskutiert. Die depressive Stimmung könne behandelt wer- den bzw. man habe es mit einer Situation zu tun, in welcher die depressive Störung bis anhin nicht leitlinienorientiert behandelt worden sei, und in wel- cher keine dauerhafte, chronifizierte und therapieresistente depressive Störung vorliege, so dass unter Würdigung dieser Gesichtspunkte keine relevante Beeinträchtigung der Durchhaltefähigkeit resultiere. Die qualita- tiven Funktionsfähigkeiten seien beim Versicherten nicht beeinträchtigt. Die Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivitäten sei nicht relevant beeinträch- tigt und diejenige zur Selbstversorgung sei gegeben. Zusammenfassend lägen beim Versicherten aus psychiatrischer Sicht keinerlei relevanten qualitativen Funktionseinbussen vor, sodass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für den ersten Arbeitsmarkt bzw. in der bisherigen Tätigkeit und in einer leidensadaptierten Verweistätigkeit vorliege (IV-act. 83 S. 1 bis 28). 3.1.6 In seiner rheumatologischen Teilexpertise vom 24. September 2020 diagnostizierte Dr. med. Q._______ mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zur Hauptsache eine koronare 3-Gefäss-Erkrankung, eine rhythmogene Situ- ation sowie ein chronisches Lumbovertebralsyndrom mit/bei Fehlform (Rundrücken) und altersentsprechenden degenerativen Veränderungen und kleiner diskreter rechtsseitiger Diskusprotrusion bis Diskushernie. Wei- ter stellte er ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit weitere Diagnosen und führte zusammengefasst aus, der Versicherte sei nicht therapiert, weil er dies nicht gewollt habe. Es scheine entweder eine Compliance-Problema- tik vorzuliegen oder es scheine den Versicherten nicht zu interessieren, was den Beschwerdedruck klar relativiere. Es lägen keine gleichmässigen Einschränkungen des Aktivitätenniveaus aller Lebensbereiche vor. So schildere sich der Versicherte dysfunktional in dem Sinne, als er keine Ar- beitsfähigkeit sehe. Schaue man sich aber seinen Tagesablauf resp. die Alltagsaktivitäten an, sei klar, dass viele normale Alltagsaktivitäten
C-464/2022 Seite 22 vorliegen würden und der Versicherte diesen auch nachgehe. Die erhobe- nen Alltagsaktivitäten entsprächen Tätigkeiten auf einem körperlich leich- ten Niveau, wie dies auch bei einer entsprechenden Berufstätigkeit möglich wäre. Mit den Alltagsaktivitäten, welche der Versicherte durchführe, werde dokumentiert, dass in Bezug auf eine entsprechend adaptierte Tätigkeit normale Ressourcen bestünden. Die bisherige Tätigkeit als Gipser sei auf- grund der kardialen Situation und des Lumbovertebralsyndroms nicht mehr möglich resp. bestehe in dieser Tätigkeit seit dem 5. Februar 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit, welche wechselbelastend und rückenschonend sei, bestehe seit Jahren – ausser vom 14. Oktober bis 15. November 2019 – eine "Arbeitsfähigkeit" von 100 % bezogen auf ein Ganztagespensum. Es sei am Rande erwähnt, dass der Versicherte angebe, einen Herzinfarkt erlitten zu haben, was ge- mäss den Akten nicht der Fall sei. Er zeige hier genauso wie auf seinen Bewegungsapparat bezogen ein katastrophisierendes Verhalten. Berufli- che Massnahmen seien nicht indiziert, da er sich für vollständig arbeitsun- fähig erachte. Die von der E._______ AG, abgebebene Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit (IV-act. 33) sei auch aktuell noch gültig. Es bestünden klare Hinweise für eine Selbstbehinderungsüberzeugung. Es sei klar kommuniziert worden, dass mit jeglichem Erwerbsleben abge- schlossen worden sei (IV-act. 82 S. 1 bis 53). 3.1.7 In der Konsensbeurteilung vom 24. September 2020 führten die Dres. med. Q._______ und P._______ nach Wiedergabe der in den Teil- gutachten gestellten Diagnosen zusammengefasst aus, die Tätigkeit als Gipser sei dem Versicherten aus somatischer Sicht aufgrund der kardialen Situation und des Lumbovertebralsyndroms nicht mehr möglich resp. liege in dieser Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor. Aus psychiatri- scher Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Für eine leichte bis mit- telschwere Tätigkeit, welche zusammengefasst wechselbelastend und rü- ckenschonend sei, bestehe aus gesamtmedizinischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein Ganztagespensum (IV-act. 82 S. 54 bis 61). 3.1.8 In seinem Bericht vom 1. Oktober 2020 führte Dr. med. G._______ zusammengefasst aus, bezüglich der Aktenlage, der Anamnese, der sub- jektiven Beschwerden und den objektivierbaren Beeinträchtigungen werde auf das Gutachten der Dres. med. Q._______ und P._______ verwiesen. In Bezug auf die Schmerzangabe und die fehlende medikamentöse Com- pliance sei eine Stellungnahme zur Prüfung der Ausschlusskriterien und Standardindikatoren erfolgt. Er attestierte dem Versicherten eine 100%ige
C-464/2022 Seite 23 Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab dem 5. Februar 2018 sowie eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit (ausser für die Zeit vom 14. Oktober bis 15. November 2009 zufolge der kardialen Re- habilitation; IV-act. 85). 3.1.9 In seinem Bericht vom 3. März 2021 brachte der RAD-Psychiater Dr. med. O._______ insbesondere vor, das Gutachten von Dr. med. L._______ weise einen psychopathologischen Befund von einem Satz aus. Der weitere Gutachtenstext erfasse die Schilderungen des Versicherten, mutmasse über Zusammenhänge und führe allgemeine Aussagen über Krankheitszusammenhänge ins Feld, ohne die konkrete Bedeutung für den vorliegenden Fall schlüssig zu belegen. Die Behauptung, es liege eine nicht behandelbare "Double Depression" vor, sei unbegründet, insbeson- dere da sie kaum behandelt worden sei (keine Hospitalisationen, kein Ein- satz potenter Psychopharmaka). Die Liste der bisherigen Behandlungen inklusive Medikamente zeige, dass nur ein einziges Antidepressivum ein- gesetzt worden sei und dass auch sonst keine Behandlungsintensivierung erfolgt sei (Hospitalisation). Damit sei die Behauptung einer leitlinienge- rechten Behandlung widerlegt. Die Aussage, dass keine Persönlichkeits- störung vorliege, dürfte die Einschätzungen von PD Dr. med. P._______ in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit eher stützen als widerlegen im Sinne einer fehlenden Komorbidität. Der Gutachter stütze seine Hypothese der schlechten Behandelbarkeit auf die "Double Depression", ohne diese zu diagnostizieren. Ob es sich bei den Lebensereignissen um "Traumatisie- rungen" oder "systematische Belastungen" handle, müsse doch sehr be- zweifelt werden. Auch die Schilderungen des Versicherten selbst liessen entsprechende Beurteilungen nicht zu. Von eigenen Befunden könne im Gutachten nicht gesprochen werden. Allgemeine Aussagen und Literatur- verweise seien nicht geeignet, die Schwere einer Krankheit zu belegen oder eine Arbeitsfähigkeit abzuschätzen. Der Begriff der "biologischen Elastizität" sei dem psychiatrischen Fachgebiet ebenso fremd wie der Ver- sicherungsmedizin. Bei einem lediglich zwölfseitigen Gutachten, welches ohne psychopathologischen Befund auskomme, keine Objektivierung der beklagten Beschwerden vornehme und auf eine Plausibilierung wie auch auf eine Standardindikatorenprüfung verzichte, könne nicht von einem be- weiswertigen Dokument gesprochen werden. Aus genau diesem Grund sei schliesslich ein neuer Gutachtensauftrag an PD Dr. med. P._______ for- muliert worden (IV-act. 99). 3.1.10 In seiner Stellungnahme vom 26. März 2021 führte der Experte Dr. med. L._______ zusammengefasst aus, leider sei aus nicht mehr
C-464/2022 Seite 24 nachvollziehbaren Gründen die Befunderhebung nur unvollständig im Gut- achten wiedergegeben worden. Er lieferte den Befund nach und machte im Anschluss daran geltend, es habe am 6. Februar 2020 eindeutig eine schwere depressive Symptomatik vorgelegen. Im Gutachten von PD Dr. med. P._______ werde unerwähnt gelassen, dass die Psychiaterin Dr. med. I._______ eine rezidivierende depressive Störung mit aktuell schwerer depressiver Episode bescheinige, obwohl der Gutachter von ih- rem nun wesentlich ausführlicheren Bericht vom 3. Juli 2020 den richtigen ICD-10: F33.2 zitiere. Dessen Formulierung in der Anamnese wirke zu "ge- schönt", da er die fehlende Beziehung zum Vater auf der Gefühlsebene bis zum heutigen Tag nicht würdige. In der weiteren Anamnese gebe dieser korrekt an, dass der Versicherte seit 7 Monaten Valdoxan (Agomelatin) ein- nehme. Er beschreibe auf S. 11 eine Verbesserung der drei depressiven Hauptsymptome durch die Einnahme von Agomelatin seither. Er schätze die Dosierung von 25 mg als niedrig ein, obwohl in den vorliegenden Stu- dien nicht explizit zwischen der Dosis von 25 mg und der Maximaldosis von 50 mg unterschieden werde. Da eine Besserung auszumachen sei, sei eine Steigerung der Dosis nicht explizit empfohlen. Der von PD Dr. med. P._______ geschilderte positive Verlauf könne überwiegend wahrschein- lich auf die Einnahme des ausreichend dosierten Agomelatin zurückgeführt werden. PD Dr. med. P._______ diskutiere an keiner Stelle, dass zwischen den Explorationsdaten eine klinische Verbesserung eingetreten und ein Teil der Differenzen zwischen den Gutachten auch klinisch erklärbar sein könnte. Ganz im Gegenteil unterstelle er dem Versicherten, er weise eine fehlende medikamentöse Compliance auf und stelle damit dessen Validität infrage. Der traumatische Charakter des Verlusterlebnisses werde von PD Dr. med. P._______ nicht als Trauma gewürdigt. In seinen Beschreibungen verwende er obsolete Begriffe wie "depressive Neurose", die im ICD-10 längst verlassen worden seien. Er kritisiere ausführlich, dass das von Dr. L._______ verfasste Gutachten auf rein subjektiven Angaben des Ver- sicherten beruhen würde. Die psychodynamischen und abschliessenden Überlegungen im Gutachten von PD Dr. med. P._______ beruhten jedoch gleichermassen auf den subjektiven Angaben des Versicherten und in der Folge auf den gutachterlichen Interpretationen und subjektiven Einschät- zungen. Unter Ausklammerung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und psychosomatischen Zusammenhänge komme er trotz der von ihm geschil- derten massiven Belastungen in der Kindheit zum Schluss, dass die mittel- gradige depressive Symptomatik beim Versicherten keinerlei Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe. Dabei würdige er die existentielle Angst, die der Versicherte in Bezug auf seine Herzerkrankung habe, und die
C-464/2022 Seite 25 körperlichen Schmerzen in keiner Weise, obwohl beide Aspekte ständig die depressive Symptomatik triggern würden (IV-act. 104). 3.1.11 PD Dr. med. P._______ führte in seinem Bericht vom 5. Juli 2021 zusammengefasst aus, Dr. med. L._______ habe seine vollständige Be- funderhebung vom 6. Februar 2020 nachgeliefert. Dabei zeige sich, dass objektive Untersuchungsbefunde vermischt mit subjektiven Beschwerde- angaben aufgeführt würden. Man stelle insgesamt fest, dass die eigentli- che Grundstimmung aus objektiver Sicht nirgends beschrieben werde, so- dass aus diesem vollständigen Befund ebenfalls nicht hervorgehe, dass eine schwere depressive Grundstimmung vorgelegen haben soll. Wenn Dr. med. L._______ sodann zusammenfasse, dass "also eindeutig eine schwere depressive Symptomatik vorlag", so müsse festgehalten werden, dass diese schwere depressive Symptomatik bzw. die schwere depressive Episode aus objektiver Sicht keineswegs eindeutig vorliege, zumal die schwere depressive Grundstimmung nicht beschrieben werde. Es würden die drei Hauptsymptome für eine schwere depressive Episode korrekt auf- geführt. Aus den Formulierungen von Dr. med. L._______ gehe klar hervor, dass es sich hierbei ausschliesslich um subjektive Beschwerdeangaben des Versicherten und nicht etwa um objektive Untersuchungsbefunde handle. Weshalb die anamnestischen Formulierungen von PD Dr. med. P._______ "geschönt" sein sollten, lasse sich nicht nachvollziehen und suggeriere, dass er hier bewusst Informationen nicht erwähnt habe. Solche Formulierungen gehörten sich nicht in einer fachlichen und sachlichen Aus- einandersetzung. Dasselbe gelte für die Bemerkung von Dr. med. L., dass eine Beschreibung der gesundheitlichen Verfassung des Versicherten in seinen frühen Lebensjahren "suggestibel" erscheine. Dr. med. L. schliesse aus seiner Formulierung, dass er die psychische und somatische Gesundheit in einen Topf werfe, was ebenfalls eine nicht sonderlich berufskollegiale Formulierung darstelle und auch nicht den Tat- sachen entspreche. Er habe eine Non-Compliance beschrieben und for- muliert, dass der Versicherte Agomelatin nicht einnehme, und möchte da- rauf hinweisen, dass die Non-Compliance nicht alleinige und bei weitem nicht der entscheidende Grund gewesen sei, weshalb er keine schwere depressive Episode diagnostiziert habe, sondern dass hierfür bspw. der objektive Psychostatus von Relevanz gewesen sei. Sodann gehe Dr. med. L._______ auf die Hamilton-Depressionsskala ein und teile mit, dass es sich hierbei doch auch um Fremdbeurteilungen handle. Hier müsse noch- mals hervorgehoben werden, dass sämtliche psychometrischen Depressi- onsskalen zur Hauptsache, wenn auch nicht ausschliesslich, subjektive Beschwerdeangaben eines Patienten erfassten und nicht objektive
C-464/2022 Seite 26 Untersuchungsbefunde. Wenn er schreibe, dass bei vielen Fragen die Fremdbeurteilung stark miteinfliesse, so sei dies keine korrekte Feststel- lung. Es scheine Dr. med. L._______ entgangen zu sein, dass die depres- sive Neurose als dazugehöriger Begriff für die Dysthymia gemäss ICD-10: F34.1 weiterhin aufgeführt werde. Ganz abgesehen davon sei es fragwür- dig, ein psychostrukturelles Konzept, wie es die Neurosenlehre darstelle, als "obsolet" zu bezeichnen. Dass er, PD Dr. med. P., sich in sei- nen psychodynamischen und abschliessenden Überlegungen auf subjek- tive Angaben des Versicherten abgestützt habe, sei teilweise korrekt. Dr. med. L. kritisiere sodann, dass er sich zu wenig mit seiner um- fangreich zitierten wissenschaftlichen Literatur zu vaskulären kardialen Er- eignissen im Zusammenhang mit depressiven Entwicklungen auseinan- dergesetzt habe. Es stelle sich die Frage, inwiefern diese Dimension die Bedeutung insbesondere der psychostrukturellen Diskussion und der Dis- kussion der qualitativen Funktionsfähigkeiten überwiegen sollte (IV-act. 111). 3.1.12 In seiner Stellungnahme vom 23. Juli 2021 zog der RAD-Arzt Dr. med. O._______ das folgende Fazit: Aus den Einwendungen von Dr. med. L._______ zu der Kritik von PD Dr. med. P._______ an dessen Gutachten ergäben sich keine neuen Aspekte, die eine veränderte Sicht und Einschätzung bezüglich des Gesundheitszustands und der Arbeitsfä- higkeit des Versicherten erlauben würden. Die Diskussion um die Diagno- sen seien aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht zielführend, da die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht primär durch das Vorliegen einer Diagnose erfolge. Das Gutachten von PD Dr. med. P._______ sei insbe- sondere in Bezug auf die objektiven Befunde, den Vergleich von Funkti- onsniveaus wie auch in Bezug auf die Frage nach allfälligen (und hier nicht gegebenen) Komorbiditäten vollständig. Die gezogenen Schlüsse für die Arbeitsfähigkeit seien nachvollziehbar. Es sei zu empfehlen, an den bishe- rigen Einschätzungen festzuhalten (IV-act. 113). 3.1.13 Mit Datum vom 28. Juli 2021 verwies der RAD-Arzt Dr. med. G._______ auf die Stellungnahmen von PD Dr. med. P._______ und Dr. med. O._______ vom RAD vom 23. Juli 2021. Er gab die Empfehlung ab, an der bisherigen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit festzuhalten (IV-act. 114). 3.1.14 In seinem nach Verfügungserlass vom 13. Dezember 2021 am 11. April 2022 erstellten Bericht – welcher vorliegend ebenfalls Berücksich- tigung zu finden hat – führte Dr. med. O._______ vom RAD
C-464/2022 Seite 27 zusammengefasst aus, nicht kommentiert vom Versicherten würden die tatsächlichen Versäumnisse im Gutachten von Dr. med. L., welche eine erneute Begutachtung erst notwendig gemacht hätten, insbesondere die fehlende Prüfung der sog. Standardindikatoren. Auch mit einem psy- chopathologischen Befund hätte sich dieser erhebliche Mangel nicht behe- ben lassen. Insofern verfange der Versuch nicht, das zweite Gutachten als eine "Second opinion" darzustellen (BVGer-act. 9). 3.2 Nachfolgend ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die bidisziplinäre Expertise der Dres. L., M._______ und N._______ samt Konsens- beurteilung – unter Berücksichtigung der ergänzenden Stellungnahme von Dr. med. L._______ vom 26. März 2021 (IV-act. 104) – die bundesgericht- lichen Anforderungen an eine voll beweiskräftige Expertise erfüllt. 3.2.1 Die kardiologische Teilexpertise der Dres. med. M._______ und N._______ vom 21. Februar 2020 leidet an einem Widerspruch hinsichtlich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Gipser resp. der zumutbaren Leistungsfähigkeit in einer leidensadaptierten Ver- weistätigkeit. Unter dem Titel "Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf" sa- hen die Gutachter die Möglichkeit zur Ausübung leichter bis mittelschwerer körperlicher Arbeiten mit Einschränkungen (grosse Kälte, starke Hitze oder Temperaturschwankungen) während einer täglichen Beschäftigungsdauer von – reduziert – drei bis sechs Stunden. Unter dem Titel "Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten" fügten sie hinzu, dass der Beschwerdeführer für sol- che Tätigkeiten mit leichten bis mittelschweren Belastungen zu 100 % ar- beitsfähig sei. Diese Diskrepanz in der Beurteilung der Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit ist nicht schlüssig nachvollziehbar, gingen die Gutachter doch sowohl hinsichtlich der angestammten Arbeit als Gipser als auch ei- ner leidensangepassten Verweistätigkeit von leichten bis mittelschweren körperlichen Arbeiten aus, jedoch mit unterschiedlich zumutbaren Rende- ments (3 bis 6 Stunden in der angestammten resp. 100%ige Arbeitsfähig- keit in einer adaptierten Verweistätigkeit). Bereits aus diesem Grund er- weist sich der medizinische Sachverhalt in kardiologischer Hinsicht als nicht rechtsgenüglich abgeklärt. 3.2.2 3.2.2.1 Wie es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt, ist auch der seitenmässige Umfang eines Gutachtens alleine nicht entscheidend, son- dern vielmehr, ob dieses inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist
C-464/2022 Seite 28 (vgl. Urteil des BGer 8C_695/2015 vom 19. November 2015 E. 3.4; vgl. hierzu auch SVR 2021 IV Nr. 12 S. 34 E. 3.2.3.2, 2019 IV Nr. 85 S. 280 E. 6, 2017 IV Nr. 75 S. 232 E. 4.3). Unter diesem Aspekt könnte allenfalls auch eine lediglich 12 Seiten umfassende Expertise (vgl. hierzu E. 3.1.9 hiervor) voll beweiskräftig sein. In Bezug auf die psychiatrische Teilexper- tise von Dr. med. L._______ ist im Rahmen der entsprechenden Beweis- würdigung weiter darauf hinzuweisen, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröff- net dem begutachtenden Psychiater bzw. der begutachtenden Psychiaterin daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen ver- schiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern lege artis vorgegangen worden ist (vgl. Urteile des BGer 8C_28/2021 vom 9. April 2021 E. 4.2; 8C_720/2020 vom 8. Januar 2021 E. 4.2; 8C_107/2020 vom 17. April 2020 E. 4.1.3; je mit Hinweisen). Dem Bundesverwaltungsgericht steht analog den kantonalen Versicherungsgerichten zudem als Sachgericht im Bereich der Beweiswür- digung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 4b; Urteil des BGer 8C_28/2021 vom 9. April 2021 E. 4.2 mit Hinweis). 3.2.2.2 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass weder Gesetz noch Rechtspre- chung den Psychiatern eine Begutachtung nach den entsprechenden Leit- linien vorschreiben. Leitlinien, namentlich diejenigen der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) und der General- versammlung der Vereinigung der Neuropsychologinnen und Neuropsy- chologen (SVNP), stellen grundsätzlich eine Orientierungshilfe für die gut- achtenden Fachpersonen dar und sollen die Gutachtenspraxis im Hinblick auf die normativ massgeblichen Gesichtspunkte konkretisierend anleiten. Insofern verliert ein Gutachten nicht automatisch seine Beweiskraft, wenn es sich nicht an die entsprechenden Leitlinien anlehnt (vgl. Urteile des BGer 8C_270/2019 vom 5. September 2019 E. 4.1.2, 8C_778/2018 vom 20. März 2019 E. 8.1.2, 9C_273/2018 vom 28. Juni 2018 E. 5.4 und 8C_734/2016 vom 12. Juli 2017 E. 3.9, je mit Hinweisen). 3.2.2.3 Der RAD-Psychiater Dr. med. O._______ vertrat am 3. März 2021 die Ansicht, das eingesetzte Testverfahren (BDI) sei ein Selbstbeurtei- lungs-Fragebogen, welcher kaum dazu geeignet sei, beklagte Beschwer- den im versicherungsmedizinischen Kontext zu objektivieren, und das an- dere (HAMD-21) sei ein Instrument zur Bestimmung des Behandlungsver- laufs depressiver Störungen und kein diagnostisches Werkzeug. Hinsicht- lich dieser Ausführungen sowie der diesbezüglichen Stellungnahme von Dr. med. L._______ vom 26. März 2021, wonach die geäusserten Zweifel
C-464/2022 Seite 29 an dem seit über 30 Jahren etablierten "Hamilton Rating Scale of Depres- sion"-Fremdbeurteilungsfragebogen als Fremdbeurteilungsinstrument nicht berechtigt seien, da insbesondere die Items 7 bis 9 und 17 völlig auf Fremdbeurteilung beruhten und bei vielen anderen die Fremdbeurteilung mit einfliesse, ist festzuhalten, dass einem testmässigen Erfassen der Psy- chopathologien im Rahmen der psychiatrischen Exploration nur ergän- zende Funktion beigemessen werden kann, während die klinische Unter- suchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbe- obachtung ausschlaggebend ist. Entscheidend ist, dass das Gutachten ge- samthaft gesehen nachvollziehbar begründet und überzeugend ist (vgl. Ur- teil des BGer 8C_466/2017 vom 9. November 2017 E. 5.1 mit Hinweisen), was nachfolgend – ohne weiter auf die im Zusammenhang mit den Test- verfahren gemachten Ausführungen der Dres. med. O._______ und L._______ einzugehen – zu prüfen ist. 3.2.2.4 Geht es um psychische Erkrankungen, namentlich eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomati- sches Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409), sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die – unter Be- rücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; 143 V 418 E. 6 ff.). Ausgangspunkt der Prüfung und damit erste Voraussetzung bildet eine psychiatrische, lege artis ge- stellte Diagnose (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheits- schädigung» (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symp- tome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbidi- täten [E. 4.3.1]), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struk- tur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kon- text» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhal- tens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitä- tenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und be- handlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens- druck (E. 4.4.2). Unabhängig davon, ob es sich um eine nachweisliche or- ganische Pathologie oder um ein unklares Beschwerdebild handelt, setzt eine Anspruchsberechtigung stets eine nachvollziehbare ärztliche Beurtei- lung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeits- und
C-464/2022 Seite 30 Erwerbsfähigkeit voraus. Dabei können – insbesondere unklaren Be- schwerdebildern inhärente – Abklärungs- und Beweisschwierigkeiten die Berücksichtigung weiterer Lebens- und Aktivitätsbereiche wie etwa Frei- zeitverhalten oder familiäres Engagement erfordern, um das Ausmass der Einschränkungen zu plausibilisieren, wobei auch fremdanamnestische An- gaben zu berücksichtigen sind. Ohne Einbezug solcher Indizien, wie sie im Rahmen der festen Praxis zu den organisch nicht nachweisbaren unklaren Beschwerdebildern (BGE 141 V 281 E. 4.4.1) regelmässig zu berücksich- tigen sind, ist eine ärztliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht beweiskräftig (BGE 140 V 290 E. 3.3.2). In den konsistenten Nachweis einer gestörten Aktivität und Partizipation einzubeziehen sind nur funktionelle Ausfälle, die sich aus denjenigen Befunden ergeben, welche auch für die Diagnose der Gesundheitsbeeinträchtigung massgebend gewesen sind. Die Einschrän- kung in den Alltagsfunktionen, welche begrifflich zu einer lege artis gestell- ten Diagnose gehört, wird mit den Anforderungen des Arbeitslebens abge- glichen und anhand von Schweregrad- und Konsistenzkriterien in eine all- fällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit umgesetzt. Auf diesem Weg kön- nen geltend gemachte Funktionseinschränkungen über eine sorgfältige Plausibilitätsprüfung bestätigt oder verworfen werden (BGE 141 V 281 E. 2.1.2). Rechtsprechungsgemäss wird mit einer Indikatorenprüfung eine im Rah- men einer psychiatrischen Diagnose attestierte Arbeitsunfähigkeit validiert (vgl. hierzu Urteil des BGer 8C_629/2019 vom 8. November 2019 E. 4.2.4 mit Hinweis). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann aus Gründen der Verhältnismässigkeit dort von einem strukturierten Beweis- verfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeig- net ist. Daher bleibt es entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fach- ärztlicher Berichte (vgl. hierzu BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegentei- ligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus ande- ren Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 418 E. 7.1). Namentlich in Fällen, in welchem von einer leichtgradigen de- pressiven Episode (ICD-10: F32.00) auszugehen ist, bedarf es in aller Re- gel keiner Weiterungen in Form eines strukturierten Beweisverfahrens. Vo- raussetzung für einen solchen Verzicht ist allerdings, dass die leichte de- pressive Störung nicht schon als chronifiziert gelten kann und darüber hin- aus nicht mit Komorbiditäten einhergeht (vgl. hierzu BGE 143 V 409 E. 4.5.3; Urteil des BGer 8C_241/2018 vom 25. September 2018 E. 7.5.1).
C-464/2022 Seite 31 Es ist durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvoll- ziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befunden, Diagnosen usw.), d.h. sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergebnisse fachgerech- ter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erho- benen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmä- lern vermögen. Am Beispiel rezidivierender depressiver Entwicklungen leichten bis mittleren Grades veranschaulicht, die in der IV-rechtlichen In- validitätsprüfung sehr oft im Vordergrund stehen, bedeutet dies: Es genügt nicht, dass der medizinisch-psychiatrische Sachverständige vom diagnos- tizierten depressiven Geschehen direkt auf eine Arbeitsunfähigkeit, wel- chen Grades auch immer, schliesst; vielmehr hat er darzutun, dass, inwie- fern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde (Traurigkeit, Hoffnungslosigkeit, Antriebsschwäche, Müdigkeit, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen, verminderte Anpassungsfähigkeit usw.) die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar – zu Ver- gleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken – unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenan- sprechenden Person. Kommen die Experten dieser Aufgabe unter Berück- sichtigung der durch BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen überzeu- gend nach, wird die medizinisch-psychiatrische Folgenabschätzung auch aus der juristischen Sicht des Bundesverwaltungsgerichts Bestand haben. Andernfalls liegt ein triftiger Grund vor, der rechtlich ein Abweichen davon gebietet (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.3). 3.2.2.5 Zufolge der von Dr. med. L._______ diagnostizierten rezidivieren- den depressiven Störung, derzeit schwere Episode (ICD-10: F33.2), sowie der Dysthymie (ICD-10: F34.1) sind, wie vorstehend dargelegt (vgl. 3.2.2.4 hiervor), für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen von psychi- schen Erkrankungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die – unter Be- rücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen. Ausgangs- punkt der Prüfung und damit erste Voraussetzung bildet dabei eine psychi- atrische, lege artis gestellte Diagnose.
C-464/2022 Seite 32 3.2.2.6 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Experte Dr. med. L._______ nicht bestritten hatte, die Befunderhebung in seiner psychiatrischen Teilex- pertise nur unvollständig wiedergegeben zu haben (vgl. E. 3.1.10 hiervor). Trotz Nachreichung dieses vollständigen Befundes am 26. März 2021 (IV- act. 104) kann dennoch nicht von einem voll beweiskräftigen Teilgutachten ausgegangen werden, wie nachfolgend aufzuzeigen ist. Unter diesen As- pekten erübrigen sich vertiefte Weiterungen zu den von PD Dr. med. P._______ am 5. Juli 2021 gemachten Ausführungen, wonach objektive Untersuchungsbefunde vermischt mit subjektiven Beschwerdeangaben aufgeführt worden seien. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass in einem Befund als Ergebnis von medizinischen Untersuchungen durchaus auch subjektive Angaben nach einer Exploration durch gutachterliche Eindrücke bestätigt und erwähnt werden (vgl. hierzu Leitlinien für die Begutachtung psychiatrischer und psychosomatischer Störungen in der Versicherungs- medizin der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychothe- rapie SGPP vom 16. Juni 2016 [3. Auflage] S. 10 ff.; abrufbar unter www.sgvp.ch > Leitlinien; zuletzt besucht am 13. September 2024). 3.2.2.7 Zufolge der Nachreichung des vollständigen Befundes am 26. März 2021 (IV-act. 104) kann davon ausgegangen werden, dass Dr. med. L._______ die Befunde einem bestimmten Krankheitsbild zugeordnet hatte. Mit Blick auf die Kategorie "funktioneller Schweregrad" mit dem Kom- plex "Gesundheitsschädigung" (Ausprägung der diagnoserelevanten Be- funde und Symptome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resis- tenz; Komorbiditäten) leidet der Beschwerdeführer gemäss dem Experten Dr. med. L._______ demnach mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an einer rezidivierenden depressiven Störung, derzeit schwere Episode (ICD- 10: F33.2), sowie an einer Dysthymie (ICD-10: F34.1). Unter diesem As- pekt ist von einer Komorbidität auszugehen, und es ist darauf hinzuweisen, dass laut BGE 143 V 418 Störungen unabhängig von ihrer Diagnose be- reits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung zukommt (E. 8.1, Präzisierung der Rechtsprechung; vgl. Urteil des BGer 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 5.1 und E. 7.2 mit Hinweis). Davon ist aufgrund der Be- schreibungen von Dr. med. L._______ durchaus auszugehen. Zur Ausprä- gung der diagnoserelevanten Befunde brachte dieser weiter vor, der Versi- cherte erfülle alle Hauptkriterien der ICD-10-Klassifikation für eine schwere Depression (gedrückte Grundstimmung, Interessenverlust und Freudlosig- keit sowie Verminderung des Antriebs). Die dadurch bedingten funktionel- len Einschränkungen seien erheblich. Schliesslich berichtete Dr. med. L._______ zum Behandlungs- und Eingliederungserfolg, psycho-
C-464/2022 Seite 33 pharmakologisch sollte ein nebenwirkungsarmes Antidepressivum wie bspw. Agomelatin etabliert werden. Bei nicht ausreichender Wirkung sollte ein zweites in Kombination gegeben werden. Allerdings sei aufgrund der Summe der belastenden Lebensereignisse in Kombination mit der vasku- lären Komponente nicht davon auszugehen, dass eine optimierte psycho- pharmakologische Behandlung zu einer vollständigen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit führen werde. Medizinisch sinnvoll sei daher eine zu- sätzliche stationäre psychiatrische Behandlung. Eine Reevaluation nach stationärer Behandlung im Sinne einer erneuten Begutachtung in eins bis zwei Jahren sei sinnvoll. 3.2.2.8 Mit Blick auf die Kategorie "funktioneller Schweregrad" mit dem Komplex "Persönlichkeit" (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grund- legende psychische Funktionen) berichtete Dr. med. L., es be- stünden Einschränkungen in der Durchhaltefähigkeit, der allgemeinen Leistungsfähigkeit, der Gruppenfähigkeit, der Umstellungsfähigkeit und der Stresstoleranz sowie ein geminderter Antrieb. Bei nachlassender biologi- scher Elastizität und nun somatischer Erkrankung mit wahrscheinlich aus- geprägter vaskulärer Komponente der Depression fehlten ihm die Res- sourcen, die Summe seiner verdrängten Schicksalsschläge zu kompensie- ren. Dieser Einschätzung kann aufgrund weiterer Ausführungen von Dr. med. L. nicht uneingeschränkt gefolgt werden. Einerseits machte er für den Fall, dass eine Depression im Zusammenhang mit einer vaskulären Erkrankung auftritt, eine Reihe von bloss theoretischen, nicht jedoch einzelfallgerechten Ausführungen. Hinzu kommt, dass der Versi- cherte entgegen seinen Ausführungen gemäss den kardiologischen Exper- ten keinen Herzinfarkt erlitten hatte (vgl. E. 3.1.1 und 3.1.6 hiervor). Ande- rerseits ist der Versicherte offenbar noch im Stande, Auto zu fahren, wobei die von ihm genannten Schwierigkeiten (Licht anschalten oder derglei- chen) auch völlig gesunde Strassenverkehrsteilnehmer treffen können. Auch kann er seine Einkäufe selbstständig erledigen, und die von ihm dies- bezüglich geltend gemachten Einschränkungen sind nicht primär auf seine psychische Gesundheit zurückzuführen. Mit Blick auf diese Aspekte sowie aufgrund der Umstände, dass er die Zeit am Vormittag am liebsten am Computer und am Nachmittag und am Abend bis 22.00 Uhr oder 23.00 Uhr vor dem TV verbringt, ist noch immer von gewissen Ressourcen auszuge- hen, und der Tagesablauf relativiert das vom Beschwerdeführer erlebte und von Dr. med. L._______ bestätigte, völlige Erlöschen seiner Leistungs- und Belastungsfähigkeit. Da die Persönlichkeitsdiagnostik mehr als andere (z.B. symptom- und verhaltensbezogene) Indikatoren untersucherabhän- gig ist, bestehen hier besonders hohe Begründungsanforderungen, welche
C-464/2022 Seite 34 Dr. med. L._______ nicht zu erfüllen vermochte. Insbesondere findet sich keine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit den "komplexen Ich-Funk- tionen", welche in der Persönlichkeit angelegte Fähigkeiten bezeichnen, die Rückschlüsse auf das Leistungsvermögen zulassen (unter anderem Selbst- und Fremdwahrnehmung, Realitätsprüfung und Urteilsbildung, Af- fektsteuerung und Impulskontrolle sowie Intentionalität [Fähigkeit, sich auf einen Gegenstand zu beziehen] und Antrieb; (vgl. hierzu BGE 141 V 281 E. 4.3.2 mit Hinweisen). 3.2.2.9 Mit Blick auf die Kategorie "funktioneller Schweregrad" mit dem Komplex "sozialer Kontext" ergibt sich mit Blick auf die Ausführungen von Dr. med. L., dass der Versicherte mit seinem Bruder, mit dem er sich sehr gut verstehe und der nur 1 km entfernt wohne, derzeit keinen Kontakt habe, weil er einfach niemanden sehen wolle. Das Liebesleben habe insgesamt in den letzten Jahren sehr gelitten, und dieses finde nur noch selten statt. Er sei von einem Freund zum Explorationstermin gefah- ren worden. Unter diesen Aspekten ist davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer zwar wenige, aber dennoch gewisse Kontakte hat und diese auch pflegt. Indem er auch von seiner Ehefrau über das Finanzielle hinaus unterstützt wird, hält auch der Lebenskontext (mobilisierbare) Res- sourcen bereit (vgl. hierzu BGE 141 V 281 E. 4.3.3 mit Hinweis). Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die von Dr. med. L. erwähnte so- ziale Belastung in Form der schlechten finanziellen Situation ausgeklam- mert zu bleiben hat, soweit sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen sollte (vgl. hierzu BGE 127 V 294 E. 5a). Aufgrund der Ausführungen von Dr. med. L._______ ist letztlich jedoch nicht rechtsgenüglich sichergestellt, ob die gesundheitlich bedingte Arbeits- und Leistungsunfähigkeit und die nicht versicherte Erwerbslosigkeit (zumindest teilweise) ineinander aufge- hen oder nicht (vgl. hierzu BGE 141 V 281 E. 4.3.3 mit Hinweisen). 3.2.2.10 Hinsichtlich der Kategorie "Konsistenz" mit dem Faktor "gleich- mässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Le- bensbereichen" ergibt sich weiter, dass der Experte Dr. med. L._______ keine Hinweise für eine Beschwerdeverdeutlichungstendenz, eine Aggra- vation oder eine Simulation gefunden hatte, was aufgrund seiner diesbe- züglichen Ausführungen nachvollziehbar ist. Jedoch ist die vom Gutachter Dr. med. L._______ attestierte vollständige Arbeits- und Leistungsunfähig- keit im Vergleich zum beschriebenen Tagesablauf nicht in gleich hohem Ausmass ausgeprägt (vgl. hierzu E. 3.2.2.8). Letztlich ist jedoch mangels entsprechender rechtsgenüglicher Ausführungen zu den sonstigen Le- bensbereichen des Beschwerdeführers im Gesundheitsfall (bspw.
C-464/2022 Seite 35 Freizeitgestaltung) nicht rechtsgenüglich erstellt, ob das Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers im gleichen Verhältnis zur geltend gemachten und gutachterlich attestierten vollständigen Arbeits- und Leistungsunfähigkeit steht (vgl. hierzu Urteile des BGer 9C_148/2012 vom 17. September 2012 E. 2.2.4, in: SVR 2013 IV Nr. 6 S. 13; 9C_785/ 2013 vom 4. Dezember 2013 E. 3.2). 3.2.2.11 Betreffend die Kategorie "Konsistenz" mit dem Faktor "behand- lungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck" weist der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bisher keiner statio- nären psychiatrischen Behandlung unterzogen hatte, nicht auf einen gros- sen Leidensdruck hin. Der Umstand, dass er sich in regelmässiger psychi- atrischer Behandlung befindet, vermag unter diesem Blickwinkel nichts zu ändern. Es ist jedoch festzustellen, dass er das Medikament Agomelatin regelmässig einnimmt und sich dadurch sein Gesundheitszustand im Zeit- raum zwischen der Erstellung des Gutachtens von Dr. med. L._______ und desjenigen von PD Dr. med. P._______ möglicherweise verbessert hatte (vgl. hierzu ausführlich E. 3.3.3 ff. hiernach). 3.2.2.12 Zusammenfassend ergibt sich, dass in einer Gesamtwürdigung der massgebenden Standardindikatoren die Einschätzung durch Dr. med. L._______ mit Blick auf die weiterhin vorhandenen persönlichen Ressour- cen und die Therapieoptionen insofern zu beanstanden ist, als nicht in schlüssiger Art und Weise von einer vollständigen Arbeits- und Leistungs- unfähigkeit ausgegangen werden kann. Seine Teilexpertise ist unter die- sem Aspekt nicht lege artis erstellt worden, und die Anforderungen an ein voll beweiskräftiges Gutachten sind demnach nicht erfüllt. 3.2.3 Nach dem vorstehend Dargelegten ergibt sich als Zwischenergebnis, dass die bidisziplinäre Expertise – bestehend aus dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. L._______ vom 6. Februar 2020 (Untersu- chungsdatum) und dem kardiologischen Teilgutachten der Dres. med. M._______ und N._______ vom 21. Februar 2020 sowie der Konsensbe- urteilung vom 27. März 2020 – die bundesgerichtlichen Anforderungen an eine voll beweiskräftige Expertise auch unter Berücksichtigung der ergän- zenden Stellungnahme von Dr. med. L._______ vom 26. März 2021 nicht zu erfüllen vermag. Unter diesen Umständen resp. zufolge unzureichender Gutachtensqualität und somit mangelnder Verwertbarkeit war die Einho- lung des Zweitgutachtens bei den Dres. med. Q._______ und P._______ mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung entgegen der Auffas- sung des Beschwerdeführers durchaus angebracht (vgl. hierzu Urteil des
C-464/2022 Seite 36 BGer 8C_558/2017 vom 1. Februar 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Daraus resp. aus dem in medizinischer Hinsicht durch das Gutachten von Dr. med. L._______ nicht hinreichend abgeklärten Sachverhalt folgt, dass die zweite Begutachtung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht bloss als unzulässige Einholung einer "second opinion" zu qualifizieren ist (vgl. hierzu BGE 136 V 156 E. 3.3 mit Hinweisen). 3.3 Nachfolgend ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die bidiszipli- näre Expertise – bestehend aus der psychiatrischen Teilexpertise von PD Dr. med. P._______ vom 23. September 2020, dem rheumatologischen Teilgutachten von Dr. med. Q._______ vom 24. September 2020 sowie der Konsensbeurteilung vom 24. September 2020 – die bundesgerichtlichen Anforderungen an eine voll beweiskräftige Expertise erfüllt. 3.3.1 Das rheumatologische Teilgutachten von Dr. med. Q._______ ist – für sich alleine betrachtet – für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Be- schwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen sind begründet. Überdies steht sie mit der Konsensbeurteilung in Überein- stimmung. Das rheumatologische Teilgutachten von Dr. med. Q._______ erfüllt somit in rein somatischer Hinsicht die bundesgerichtlichen Anforde- rungen an eine voll beweiskräftige Expertise. Damit kann es jedoch nicht sein Bewenden haben. 3.3.2 3.3.2.1 Hinsichtlich des psychiatrischen Teilgutachtens von PD Dr. med. P._______ ist eingangs darauf hinzuweisen, dass dieser Experte ebenfalls einen gewissen Spielraum hatte, innerhalb dessen verschiedene medizi- nisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektie- ren sind, sofern er lege artis vorgegangen war (vgl. E. 3.2.2.1 hiervor). Da- bei schrieb ihm weder das Gesetz noch die Rechtsprechung eine Begut- achtung nach den entsprechenden Leitlinien vor (vgl. E. 3.2.2.2 hiervor). Da dem testmässigen Erfassen der Psychopathologien im Rahmen der psychiatrischen Exploration nur ergänzende Funktion beigemessen wer- den kann und entscheidend ist, dass das Gutachten gesamthaft gesehen nachvollziehbar begründet und überzeugend ist, ist betreffend die Ausfüh- rungen von PD Dr. med. P._______ zu den Testverfahren zu bemerken,
C-464/2022 Seite 37 dass auf eine Diskussion der Kritik an solchen Verfahren aufgrund der nachfolgenden Aussagen verzichtet werden kann (vgl. E. 3.2.2.3 hiervor). 3.3.2.2 Mit Blick auf die Beachtlichkeit von systematisierten Indikatoren für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 3.2.2.4 hiervor) resp. die Kate- gorie "funktioneller Schweregrad" mit dem Komplex "Gesundheitsschädi- gung" (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome; Be- handlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbiditäten) lei- det der Beschwerdeführer gemäss dem Experten PD Dr. med. P._______ an einer depressiven Neurose (ICD-10: F34.1) sowie einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1), wobei diesen Leiden kein Einfluss auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit beigemessen worden ist. Entgegen der Auffassung von Dr. med. L._______ (vgl. E. 3.2.2.7 hiervor) mass PD Dr. med. P._______ der Komorbidität keine rechtliche Bedeutsamkeit zu. Zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde brachte PD Dr. med. P._______ vor, eine schwere depressive Symptomformation liege mit Si- cherheit nicht vor, zumal die innerpsychische Vitalität aus objektiver Sicht mit Sicherheit nicht schwer beeinträchtigt sei, da der Versicherte bspw. ein- zelnen Haushaltstätigkeiten nachgehen und regelmässige Kontakte inner- halb seiner Familie aufrechterhalten könne und auch über eine aktive Se- xualität berichte. Es handle sich bei dieser depressiven Störung nicht um eine dauerhafte, chronifizierte und therapieresistente Affektpathologie, zu- mal sie einerseits noch nicht optimal behandelt worden sei und anderer- seits auch deutliche psychosoziale Faktoren eine Rolle dafür spielten, dass sich der Versicherte depressiv erlebe. Schliesslich berichtete PD Dr. med. P._______ zum Behandlungs- und Eingliederungserfolg, es falle auf, dass bei einer durch Dr. med. I._______ als schwere Depression beschriebenen Affektpathologie lediglich eine niedrigdosierte antidepressive Medikation mit Agomelatin 25 mg verordnet werde. Beim Vorliegen einer schweren oder mittelgradigen Depression bestünden zahlreiche Optionen, die anti- depressive Medikation zu optimieren. Der Versicherte nehme jedoch Agomelatin nicht ein, obwohl er beteuert habe, dieses regelmässig einzu- nehmen. Es bestehe also keine medikamentöse Compliance, was die Va- lidität der subjektiven Angaben des Versicherten zu seiner depressiven Symptomformation etwas schmälern könnte. Berufliche Massnahmen seien nicht zu diskutieren, zumal unter Einleitung einer leitlinienorientierten psychopharmakologischen Medikation keinerlei qualitativen Funktionsein- bussen mehr auszumachen sein würden.
C-464/2022 Seite 38 3.3.2.3 3.3.2.3.1 Mit Blick auf die Kategorie "funktioneller Schweregrad" mit dem Komplex "Persönlichkeit" (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grund- legende psychische Funktionen) berichtete PD Dr. med. P., auf- grund der diversen Beurteilungsdimensionen seien die Kardinaldefinition für eine Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt. Dennoch sei die innerpsychi- sche Struktur nicht vollständig bland. Aufgrund der früher emotionalen Ent- behrungen und des frühen Verlustes der Mutter habe sich beim Versicher- ten eine klassische depressiv-neurotische Störung entwickelt. Der Versi- cherte habe im Januar 2015 einen Myokardinfarkt erlitten, den er depressiv und im Übrigen auch ängstlich fehlverarbeitet habe. Er habe seither eine depressive Symptomatik entwickelt. Der Versicherte erlebe sich in seiner Grundstimmung als niedergeschlagen. Er erlebe seinen inneren Antrieb als vermindert und erlebe eine Tagesmüdigkeit sowie eine häufige Freud-, In- teresse- und Lustlosigkeit, so dass er mit diesen subjektiven Beschwerde- angaben die Eingangskriterien bzw. die sog. B-Kriterien gemäss ICD-10 für eine depressive Episode erfülle. In den spezifischen objektiven Parame- tern, die sehr gut die innerpsychische Vitalität objektiv abzubilden vermöch- ten, und zu welchen grundsätzlich das äussere Erscheinungsbild, die Psycho- und Sprachmotorik, die Mimik und Gestik, das Denktempo, kogni- tive Leistungen, Affektverarmung sowie affektive Schwingungsfähigkeit ge- hörten, zeigten sich ebenfalls keine schwer pathologisch ausgelenkten Be- funde. Man könne aufgrund dieser objektiven Befunde eine depressive Symptomfunktion von maximal mittelgradigem Ausmass feststellen, so- dass diese objektiven Untersuchungsbefunde mit den subjektiven Be- schwerdeangaben des Versicherten in einer guten Konsistenz vorliegen würden. Die Fähigkeit, sich an Regeln und Routinen anzupassen, sei beim Versicherten nicht beeinträchtigt. Auch ergäben sich keinerlei Hinweise für Beeinträchtigungen in der Urteils- und Entscheidungsfähigkeit, in der Fle- xibilität und in der Umstellungsfähigkeit. Die Fähigkeit, Aufgaben zu planen und zu strukturieren, sei aus objektiv-psychiatrischer Sicht ebenfalls nicht beeinträchtigt. Die Durchhaltefähigkeit sei aktuell im Rahmen der mittelgra- digen Depression aufgrund einer subjektiv erlebten Antriebsminderung mit- telgradig beeinträchtigt. Die Selbstbehauptungsfähigkeit sei im Rahmen der zugrundeliegenden depressiven Episode selbstverständlich nicht voll- ständig unbeeinträchtigt. Eine relevante, erhebliche Beeinträchtigung liege aber nicht vor. 3.3.2.3.2 PD Dr. med. P. äusserte sich zwar explizit zum Antrieb des Versicherten und zu dessen Wahrnehmung (Intentionalität) sowie zur
C-464/2022 Seite 39 Affektverarmung im Rahmen einer Aufzählung. Indem PD Dr. med. P._______ darüber hinaus ausgeführt hatte, die objektiven Untersuchungs- befunde lägen mit den subjektiven Beschwerdeangaben des Versicherten in einer guten Konsistenz vor, kann davon ausgegangen werden, dass er zumindest implizit zur Selbst- und Fremdwahrnehmung Stellung bezogen hat. Dies reicht jedoch nicht aus, um von einer detaillierten und somit rechtsgenüglichen Diskussion der „komplexen Ich-Funktionen" auszuge- hen. So fehlen verständliche und ohne Interpretationsspielraum vorgenom- mene Ausführungen zur Realitätsprüfung und Urteilsbildung resp. ob der Beschwerdeführer tatsächlich und unmissverständlich über Erkenntnis-, Wertungs-, Willensbildungs- und Willenshandlungsfähigkeit verfügt. Schliesslich äusserte sich PD Dr. med. P._______ auch nicht explizit und umfassend zur Affektsteuerung und Impulskontrolle (vgl. hierzu die ent- sprechenden detaillierten Ausführungen eines Gutachters, wiedergegeben im Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2018.00584 vom 26. September 2019 E. 2.2 und 4.3, bestätigt vom BGer mit Urteil 8C_774/2019 vom 3. März 2020). 3.3.2.4 Mit Blick auf die Kategorie "funktioneller Schweregrad" mit dem Komplex "sozialer Kontext" ist die soziale Belastung in Form des geringen Einkommens der Eheleute nicht zu berücksichtigen, soweit diese direkt ne- gative funktionelle Folgen zeitigen sollte (vgl. E. 3.2.2.9 hiervor). Indem PD Dr. med. P._______ berichtete, der Versicherte könne die Einkäufe alleine tätigen (gelegentlich zusammen mit seiner Ehefrau), fahre regelmässig Auto, sein Bekanntenkreis sei eigentlich intakt, mit seinen Kindern telefo- niere er täglich (die Beziehungen zu ihnen seien sehr gut) und seine Ehe sei "perfekt", ist im Zusammenhang mit dem sozialen Kontext von funktio- nierenden sozialen Kontakten bzw. zweifelsfrei von entsprechenden Res- sourcen auszugehen. Indessen konnte nach Auffassung des Bundesver- waltungsgerichts auch PD Dr. med. P._______ nicht sicherstellen, dass ge- sundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen (vgl. E. 3.2.2.9 hiervor). 3.3.2.5 Hinsichtlich der Kategorie "Konsistenz" mit dem Faktor "gleich- mässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Le- bensbereichen" ergibt sich weiter, dass der Experte PD Dr. med. P._______ innerhalb der subjektiven Angaben des Versicherten keinerlei Hinweise für Inkonsistenzen finden konnte. Beim Vergleich derselben mit den objektiven Untersuchungsbefunden ergaben sich insofern Inkonsisten- zen, als sich der Beschwerdeführer für vollständig arbeitsunfähig hält,
C-464/2022 Seite 40 während in der objektiven psychiatrischen Beurteilung keine Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit hatte nachgewiesen werden können. Ebenso zeigte sich eine Inkonsistenz darin, dass der Versicherte mitgeteilt hatte, regelmässig Agomelatin einzunehmen, was aber durch die veranlasste Plasmaspiegelbestimmung nicht objektivierbar war. Die vom Gutachter PD Dr. med. P._______ attestierte vollständige Arbeits- und Leistungsfähigkeit ist im Vergleich zum beschriebenen Tagesablauf nicht in gleich hohem Aus- mass ausgeprägt, verbringt doch der Beschwerdeführer die meiste Zeit vor dem Fernseher oder dem PC und bereitet seine Ehefrau das Mittag- und Abendessen zu. Letztlich ist jedoch – analog den Ausführungen von Dr. med. L._______ – mangels entsprechender rechtsgenüglicher Ausfüh- rungen zu den sonstigen Lebensbereichen des Beschwerdeführers im Ge- sundheitsfall (bspw. Freizeitgestaltung) nicht rechtsgenüglich erstellt, ob das Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers im gleichen Verhältnis zur gel- tend gemachten und gutachterlich attestierten vollständigen Arbeits- und Leistungsfähigkeit steht (vgl. hierzu Urteile des BGer 9C_148/2012 vom 17. September 2012 E. 2.2.4, in: SVR 2013 IV Nr. 6 S. 13; 9C_785/ 2013 vom 4. Dezember 2013 E. 3.2). 3.3.2.6 Betreffend die Kategorie "Konsistenz" mit dem Faktor "behand- lungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck" weist der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bisher keiner statio- nären psychiatrischen Behandlung unterzogen hat, nicht auf einen grossen Leidensdruck hin. Der Umstand, dass er sich in regelmässiger psychiatri- scher Behandlung befindet, vermag unter diesem Blickwinkel nichts zu än- dern. Denn auch Dr. med. Q._______ bemerkte in seiner rheumatologi- schen Teilexpertise vom 24. September 2020 (vgl. E. 3.1.6 hiervor), es gehe nicht an, seine Beschwerden als Grund anzugeben, nicht mehr ar- beiten zu können, und im Gegenzug diese Beschwerden zu ignorieren und diese nicht weiter abzuklären. Dies gehe nicht auf und sei so nicht nach- vollziehbar, was das Beschwerdebild klar relativiere. 3.3.2.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass in einer Gesamtwürdigung der massgebenden Standardindikatoren auch die Einschätzung durch PD Dr. med. P._______ trotz weiterhin vorhandener persönlicher Ressourcen und Therapieoptionen nicht lege artis erstellt worden ist und die Anforde- rungen – entgegen der Auffassung der Vorinstanz und der RAD-Ärzte Dres. med. G._______ und O._______ (vgl. E. 3.1.8, E. 3.1.9 und E. 3.1.12 bis 3.1.14 hiervor) – an ein voll beweiskräftiges Gutachten nicht erfüllt worden sind. Unter diesem Aspekt erübrigen sich Weiterungen zu den Ausführun- gen des Beschwerdeführers, wonach der traumatische Charakter des
C-464/2022 Seite 41 Verlusterlebnisses vom Gutachter PD Dr. med. P._______ fälschlicher- weise nicht als Trauma gewürdigt, sondern unter den Begriff der depressi- ven Neurose subsumiert werde (eine Diagnose, die es gemäss ICD-10 längst nicht mehr gebe). Nebst der im Rahmen der Würdigung der Stan- dardindikatoren angebrachten Kritik führen darüber hinaus insbesondere auch die nachfolgenden Erwägungen zu diesem Schluss. 3.3.3 3.3.3.1 In seiner psychiatrischen Teilexpertise (Untersuchungsdatum: 6. Februar 2020) führte Dr. med. L._______ zur Medikation aus, psycho- pharmakologisch sollte ein nebenwirkungsarmes Antidepressivum wie bei- spielsweise Agomelatin etabliert werden. In seinem psychiatrischen Teil- gutachten vom 23. September 2020 stellte PD Dr. med. P._______ fest, der Versicherte habe seit dem im Januar 2015 erlittenen Myokardinfarkt eine depressive Symptomatik entwickelt, die unter antidepressiver Medika- tion mit Agomelatin 25 mg, welches er seit sieben Monaten einnehme, eine gewisse Verbesserung erfahren habe, sofern man den subjektiven Anga- ben des Versicherten folge. Allerdings nehme er Agomelatin nicht ein, wie dies aus den Laboruntersuchungen hervorgehe. Es falle auf, dass bei einer durch Dr. med. I._______ als schwere Depression beschriebenen Affekt- pathologie lediglich eine niedrigdosierte antidepressive Medikation mit Agomelatin 25 mg verordnet werde. Beim Vorliegen einer schweren oder mittelgradigen Depression wie beim Versicherten bestünden zahlreiche Optionen, die antidepressive Medikation zu optimieren. Es bestehe keine medikamentöse Compliance, was die Validität der subjektiven Angaben des Versicherten zu seiner depressiven Symptomformation etwas schmä- lern könnte. 3.3.3.2 Die empfohlene Dosis von Agomelatin beträgt 25 mg, die einmal täglich abends einzunehmen ist. Sofern nach zweiwöchiger Behandlung keine Besserung der Symptome eingetreten ist, soll unter Beachtung der möglichen Risiken die Dosis auf 50 mg (zwei Filmtabletten zu 25 mg) ein- mal täglich abends erhöht werden. Dies ist zugleich die Maximaldosis. Die Elimination erfolgt rasch. Die mittlere Plasmahalbwertszeit beträgt zwi- schen 1 und 2 Stunden. Die Clearance ist hoch (ungefähr 1100 ml/min) und hauptsächlich metabolisch (vgl.www.compendium.ch; zuletzt besucht am 13. September 2024). 3.3.3.3 Zwar führte PD Dr. med. P._______ in seinem Bericht vom 5. Juli 2021 aus, er habe die Laborergebnisse aufgeführt, explizit die
C-464/2022 Seite 42 Plasmaspiegelbestimmung von Agomelatin. Dabei erstaune nicht, dass Agomelatin nicht nachweisbar gewesen sei, da die Halbwertszeit gemäss schweizerischem Kompendium eine bis zwei Stunden dauere. Er habe eine Noncompliance beschrieben und formuliert, dass der Versicherte Agomelatin nicht einnehme. Explizit hätte er zum Verständnis der Leser- schaft formulieren müssen, dass der negative Laborbefund für den Meta- boliten Desmethyl-3-Hydroxy-Agomelatin die Noncompliance untermaure, nicht aber der Wert für Agomelatin. Man könne zufolge der neu dazuge- wonnenen Erkenntnisse (insb. durch Kontakte mit dem Labor Dr. S._______ und dem Hersteller von Agomelatin) nicht von einer Non- compliance beim Versicherten sprechen. Er möchte nochmals betonen, dass er sich hier auf die Metaboliten und nicht auf Agomelatin selbst bezo- gen habe. 3.3.3.4 Diese nachträglichen Ausführungen von PD Dr. med. P._______ vermögen nicht zu überzeugen, denn für das Bundesverwaltungsgericht besteht trotz diesen die Möglichkeit, dass die fehlende Nachweisbarkeit im Zeitpunkt der Exploration resp. die Schlussfolgerung von PD Dr. med. P._______ auf die Nichteinnahme und auf eine Non-Compliance allenfalls dennoch zu einer gewissen Fehleinschätzung hinsichtlich der Diagnosen und deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit geführt haben könnte. Es mag zwar zutreffend sein, dass die Non-Compliance nicht der alleinige Grund gewesen war für die diagnostizierte mittelgradige depressive Episode. Für das Bundesverwaltungsgericht bestehen jedoch Zweifel daran, ob trotz anlässlich der Begutachtung durch PD Dr. med. P._______ festgestellter Non-Compliance vorbehaltlos auf das Nichtvorlie- gen einer schweren Depression und einer damit verbundenen Arbeitsunfä- higkeit geschlossen werden durfte. 3.3.3.5 Weiter bestehen auch Zweifel darüber, ob die antidepressive Medi- kation beim Beschwerdeführer gemäss der Auffassung von PD Dr. med. P._______ tatsächlich (weiter) zu optimieren ist resp. ob das verschriebene Agomelatin 25 mg tatsächlich keine leitlinienorientierte medikamentöse Behandlung darstellt. Mit Blick auf die Umstände, dass die Dosis von Agomelatin nur nach zweiwöchiger erfolgloser Behandlung von 25 mg auf 50 mg erhöht werden soll und der Beschwerdeführer gemäss PD Dr. med. P._______ eine gewisse Verbesserung erfahren hat, sofern man seinen subjektiven Angaben folgt, besteht durchaus die Möglichkeit, dass einer- seits die Dosierung von 25 mg nicht zu tief bzw. ausreichend war und an- dererseits, dass es zwischen der Begutachtung durch Dr. med. L._______ und derjenigen durch PD Dr. med. P._______ zu einer effektiven
C-464/2022 Seite 43 Verbesserung des Gesundheitszustandes in psychischer Hinsicht gekom- men ist. Hierzu äusserte sich PD Dr. med. P._______ zwar insofern, als er sich hinsichtlich der Verbesserung auf die Aussagen des Beschwerdefüh- rers gestützt hatte, jedoch zeigte er nicht rechtsgenüglich auf, ob konkrete Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der Arbeitsun- fähigkeit zu seiner neuen diagnostischen Beurteilung und Einschätzung des Schweregrades der depressiven Störung geführt haben. Unter diesen Umständen ist für das Bundesverwaltungsgericht letztlich auch nicht er- stellt, ab in tatsächlicher Hinsicht eine Verbesserung eingetreten ist oder ob es sich bei der Einschätzung von PD Dr. med. P._______ im Vergleich zu derjenigen von Dr. med. L._______ letztlich um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts han- deln könnte. Die Beantwortung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert hat, ist insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass bei allfälliger rückwirkender Zusprechung einer abge- stuften oder befristeten IV-Rente die für die Rentenrevision geltenden Best- immungen analog anzuwenden sind (vgl. hierzu E. 3 hiervor), bedeutsam. 3.3.4 3.3.4.1 In seiner psychiatrischen Teilexpertise führte Dr. med. L._______ aus, es bestehe eine im angloamerikanischen Sprachbereich als "Double Depression" bezeichnete Störung, die insgesamt als schwer behandelbar und häufig chronifizierend gelte. PD Dr. med. P._______ machte diesbe- züglich in seinem Teilgutachten vom 23. September 2020 geltend, der Be- griff "Double Depression" sei kritisch zu kommentieren. Selbstverständlich prädestiniere eine zugrundeliegende Dysthymie, wenn hiermit eine depres- sive neurotische Grundstruktur gemeint sei, im Langzeitverlauf zur Ent- wicklung klinisch manifester depressiver Episoden. Dass deshalb aber eine "doppelte Depression" vorliegen sollte, leuchte nicht ein, denn hiermit werde die zugrundeliegende innerpsychische Struktur nicht erfasst. Es werde zudem den Patienten ungünstigerweise suggeriert, dass ihre De- pressionen besonders gravierend seien. In seiner Stellungnahme vom 26. März 2021 führte der Experte Dr. med. L._______ zusammengefasst aus, auch PD Dr. med. P._______ beschreibe (und diagnostiziere) beim Versicherten eine mittelgradige depressive Episode und eine Dysthymie, womit nach DSM-IV und DSM-V ebenfalls eine "Double Depression" zu diagnostizieren sei. 3.3.4.2 Die Kritik von PD Dr. med. P._______ hinsichtlich der von Dr. med. L._______ erwähnten "Double Depression" erscheint mit Blick auf die von
C-464/2022 Seite 44 letzterem diagnostizierten Leiden (rezidivierende depressive Störung, der- zeit schwere Episode [ICD-10: F33.2], Dysthymie seit dem Tod der Mutter 1980 [ICD-10: F34.1]) und die Literatur nicht überzeugend. Eine Dysthymie ist von einer mindestens seit zwei Jahren bestehenden subsyndromalen depressiven Symptomatik gekennzeichnet, aus der sich eine zusätzliche depressive Episode entwickeln kann. Im letzteren Fall spricht man von der sogenannten "Double Depression" (vgl. hierzu S3-Leitlinie/Nationale Ver- sorgungsLeitlinie, Unipolare Depression, Langfassung, 2. Auflage, 2015, Version 5, S. 26; abrufbar unter http://investimed.ch/S3_Leitlinie.pdf; vgl. auch https://www.klinik-friedenweiler.de/behandlungsfelder/depression/ double-depression/ und https://www.rosenfluh.ch/media/psychiatrie-neuro- logie/2011/01/was_ist_zu_tun_mit_Literatur.pdf; zuletzt besucht am 13. September 2024). Unter diesen Aspekten lässt sich nicht beanstanden, dass Dr. med. L._______ die von ihm diagnostizierten Leiden als "Double Depression" benannte. Sollte er dabei dem Beschwerdeführer wegen des- sen mangelnden deutschen Sprachkenntnisse ungünstigerweise sugge- riert haben, dass dessen Depressionen besonders gravierend sind, ist dies mit Blick auf die Begrifflichkeit in der erwähnten Fachliteratur hinzunehmen und nicht per se zu kritisieren. 3.3.5 3.3.5.1 In ihrem Bericht vom 3. Juli 2020 diagnostizierte die behandelnde Psychiaterin Dr. med. I._______ ebenfalls eine schwere depressive Epi- sode und berichtete weiter unter anderem über Suizidgedanken, Anhedo- nie, Interessensverlust, viele ängstliche Grübeleien sowie einen Zustand von Panik und Angst. Mit Blick auf die vom Experten Dr. med. L._______ gestellten Diagnosen bleibt einerseits kein Raum, die "Erfahrungstatsa- che", wonach behandelnde medizinische Fachpersonen im Zweifelsfall eher zugunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. hierzu Ur- teile des BGer 8C_23/2020 vom 21. April 2020 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 465 E. 4.5 und 8C_8/2018 vom 23. April 2018 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135 V 351 E. 3a/cc), ins Feld zu führen. Andererseits bleibt vor dem Hintergrund der Diagnosestellung durch den Gutachter Dr. med. L._______ kein Raum für die Argumentation, der Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes unterscheide sich vom Begutachtungs- auftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten (vgl. hierzu SVR 2017 IV Nr. 49 S. 148 E. 5.5, SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.3, SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1)
C-464/2022 Seite 45 3.3.5.2 Zwar kommt es invalidenversicherungsrechtlich nicht auf die Dia- gnose, sondern einzig und allein darauf an, welche Auswirkungen eine Er- krankung auf die Arbeitsfähigkeit hat, wobei in erster Linie der lege artis erhobene psychopathologische Befund und der Schweregrad der Sympto- matik sowie die damit verbundenen Funktionseinschränkungen massge- bend sind (vgl. hierzu Urteil des BGer 9C_273/2018 vom 28. Juni 2018 E. 4.2; vgl. auch (vgl. BGE 132 V 65 E. 3.4). Zufolge der divergierenden Diagnosestellungen resp. deren Auswirkungen auf die Arbeits- resp. Leis- tungsfähigkeit der Dres. med. I._______ und L._______ einerseits und PD Dr. med. P._______ andererseits liegen konkrete Indizien vor, welche mög- licherweise (auch aus diesem Grund) gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise von letzterem sprechen (vgl. hierzu BGE 137 V 210 E. 1.3.4, BGE 135 V 465 E. 4.4 und BGE 125 V 351 E. 3b/bb und E. 3c; vgl. auch Urteil des BGer 8C_5/2018 vom 2. März 2018 E. 5). 3.3.6 In seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 23. September 2020 diagnostizierte PD Dr. med. P._______ ohne Auswirkungen auf die Arbeits- fähigkeit eine depressive Neurose (ICD-10: F34.1) sowie eine mittelgra- dige depressive Episode (ICD-10: F32.1) und berichtete weiter, die zu- grunde liegende depressive Neurose neige zur Entwicklung klinisch mani- fester depressiver Episoden. Vor diesem Hintergrund ist seine Auffassung, dass sich trotz der psychosozialen Belastungsfaktoren keine autonomi- sierte und dauerhafte psychische Störung mit relevanten Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit entwickelt habe, nicht widerspruchsfrei nachvollziehbar. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass psy- chosoziale Belastungsfaktoren mittelbar zur Invalidität beitragen können, wenn und soweit sie zu einer ausgewiesenen Beeinträchtigung der psychi- schen Integrität als solcher führen, welche ihrerseits eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt, wenn sie einen verselbstständigten Gesund- heitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhän- gig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen ver- schlimmern (Urteil 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.3 mit Hinweis; vgl. hierzu auch BGE 139 V 547 E. 3.2.2 und BGE 127 V 294 E. 5a; vgl. auch SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2 und SVR 2010 IV Nr. 19 S. 59 E. 5.2). Ergänzend ist in diesem Zusammenhang schliesslich auch zu erwäh- nen, dass soziale Belastungen, soweit sie direkt negative funktionelle Fol- gen zeitigen, ausgeklammert zu bleiben haben (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.3 mit Hinweisen). 3.3.7 Mit Blick auf die durch den Beschwerdeführer offenbar unterschied- lich erfolgte Berichterstattung gegenüber den Dres. med. L._______ und
C-464/2022 Seite 46 P._______ betreffend den Kontakt zu seinem Vater bleibt schliesslich da- rauf hinzuweisen, dass sich die diesbezüglichen Behauptungen der Gut- achter letztlich nicht beweisen lassen bzw. es sich für das Bundesverwal- tungsgericht als unmöglich erweist, durch Beweiswürdigung den vom Be- schwerdeführer gegenüber den Gutachtern resp. von diesen vorgetrage- nen Sachverhalt zu ermitteln. Rein unter diesen Aspekten hätte der Ent- scheid diesbezüglich zu Ungunsten des Beschwerdeführers auszufallen (vgl. hierzu BGE 144 V 427 E. 3.2 und BGE 138 V 218 E. 6; SVR 2021 UV Nr. 27 S. 129 E. 2.2.2), was im vorliegenden Fall gemäss den vorstehenden Erwägungen jedoch ohnehin obsolet ist. 3.3.8 Nach dem vorstehend Dargelegten ergibt sich als weiteres Zwischen- ergebnis, dass auch die bidisziplinäre Expertise der Dres. med. P._______ und Q._______ zufolge der Mängel der psychiatrischen Teilexpertise die bundesgerichtlichen Anforderungen an eine voll beweiskräftige Expertise ebenfalls nicht zu erfüllen vermag. 4. 4.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzu- stellen, dass sowohl die bidisziplinäre Expertise der Dres. med. L., M. und N._______ als auch das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. P._______ und Q._______ und demzufolge auch die RAD-Be- richte der Dres. med. G._______ und O._______ (vgl. insbesondere E. 3.1.8, E. 3.1.9 und E. 3.1.12 bis 3.1.14 hiervor) beweisrechtlich unzu- reichend und folglich nicht verwertbar sind, weshalb die Durchführung ei- ner Oberbegutachtung unumgänglich ist (vgl. hierzu Urteil des BGer 8C_558/2017 vom 1. Februar 2018 E. 3.2.1 mit Hinweisen unter anderem auf das Urteil des BGer 8C_89/2007 vom 20. August 2008 E. 5.2 mit Hin- weisen). Der weitere Abklärungsbedarf beschlägt insbesondere die vorste- hend erwähnten Divergenzen in diagnostischer Hinsicht resp. betreffend die Arbeits- und Leistungsfähigkeit zwischen den Experten PD Dr. med. P._______ und Dr. med. L._______ resp. der behandelnden Ärztin Dr. med. I._______ sowie das – damit im Zusammenhang stehende – not- wendige, detaillierte und nicht interpretationsbedürfte strukturellen Beweis- verfahren. 4.2 Somit liegt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 13. Dezem- ber 2021 in medizinischer Hinsicht ein nicht rechtsgenüglich abgeklärter Sachverhalt zugrunde (vgl. Art. 12 und Art. 49 Bst. b VwVG sowie Art. 43 ATSG) und lässt sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers
C-464/2022 Seite 47 und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit mit Blick auf die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 143 V 418, 143 V 409 und 141 V 281) und aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht schlüssig und zuverlässig beurteilen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Aus diesem Grund ist ein von der Vorinstanz anzuordnendes polydisziplinäres Gutachten in der Schweiz einzuholen, wie dies im Übrigen bereits von Dr. med. G._______ vom RAD am 16. August 2019 empfohlen worden war (IV-act. 41). Die neue Begutachtung hat nicht nur die medizinischen Dis- ziplinen Psychiatrie und Psychotherapie und Rheumatologie oder Kardio- logie zu umfassen, sondern mindestens sämtliche dieser drei Disziplinen, wobei allenfalls weitere solche durch die Experten oder Expertinnen zu be- stimmen sein werden (vgl. hierzu BGE 139 V 349 E. 3.3). Der entspre- chende Auftrag ist einer Gutachterstelle zu erteilen, mit welcher das Bun- desamt für Sozialversicherungen eine Vereinbarung getroffen hat (Medizi- nische Abklärungsstellen [Medas] im Sinne von Art. 59 Abs. 3 IVG), wobei die Vergabe des entsprechenden Auftrags nach dem Zufallsprinzip gemäss dem Zuweisungssystem „SuisseMED@P“ zu erfolgen hat (vgl. Art. 72 bis
Abs. 1 und 2 IVV; BGE 139 V 349 E. 2.2) und für eine einvernehmliche Benennung der Experten (BGE 140 V 507 E. 3.1 und E. 3.2.1) kein Raum bleibt (zu den nicht personenbezogenen materiellen Einwendungen in ge- nereller Hinsicht und zum Anspruch auf Äusserung zu den Gutachterfragen vgl. BGE 138 V 271 E. 1.1 und BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9; zu den materi- ellen oder formellen personenbezogenen Einwendungen vgl. BGE 140 V 507 E. 3.1, BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2, BGE 138 V 271 E. 1.1 und BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Die bisherigen bzw. bisher involvierten Gutachter kom- men nicht mehr in Frage, da insbesondere PD Dr. med. P._______ und Dr. med. L._______ anlässlich der neuen Begutachtung erneut ihre frühere Expertise hinsichtlich Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit überprüfen müss- ten. Unter diesen Umständen wäre das Ergebnis einer weiteren Begutach- tung nicht mehr offen (vgl. dazu BGE 117 Ia 182 E. 3b mit Hinweis; Urteil des BGer 8C_89/2007 vom 20. August 2008 E. 6). Schliesslich sind bei der neuen Begutachtung nebst den bisherigen medizinischen Akten und der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum indikatorengeleiteten Beweis- verfahren allenfalls auch die Ergebnisse der Funktionsorientierten Medizi- nischen Abklärung, welche unter anderem die Evaluation der arbeitsbezo- genen funktionellen Leistungsfähigkeit EFL umfasste (FOMA; IV-act. 33), zu berücksichtigen (vgl. zur Einschaltung von Fachpersonen der berufli- chen Integration und Berufsberatung für die Ermittlung des erwerblich nutz- baren Leistungsvermögens Urteil des BGer 8C_545/2012 vom 25. Januar 2013 E. 3.2.1, nicht publ. in: BGE 139 V 28).
C-464/2022 Seite 48 5. Die Sache ist folglich gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlicher Weisung zur weiteren Abklärung im Sinne der vorangehenden Erwägun- gen in medizinischer Hinsicht sowie zur anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wie dies die Beschwerdeführerin an- lässlich ihrer Beschwerde vom 31. Januar 2022 insofern eventualiter be- antragt hat, als "eine unabhängige psychiatrische Oberbegutachtung in die Wege zu leiten" sei. Die Rückweisung zur weiteren Abklärung ist rechtspre- chungsgemäss einerseits unter den Aspekten, dass relevante Fragen bis- her ungeklärt geblieben sind und mit Blick auf die Leiden des Beschwerde- führers keine polydisziplinäre Begutachtung mit (mindestens) den medizi- nischen Fachdisziplinen Psychiatrie und Psychotherapie, Kardiologie und Rheumatologie angeordnet worden war, und andererseits aufgrund des Umstands, dass gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Verlage- rung der Expertentätigkeit von der administrativen auf die gerichtliche Ebene sachlich nicht wünschbar ist (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.2 und E. 4.4.1.4; 141 V 281 E. 6.4), ausnahmsweise möglich. Andererseits ist die erneute Rückweisung auch unter dem Gesichtspunkt des vorinstanzlichen Untersuchungsgrundsatzes möglich (vgl. Urteil des BVGer C-2219/2021 vom 17. Oktober 2022 E. 5.3). Schliesslich kommt die Rückweisung im vorliegenden Fall weder einer Verweigerung des gerichtlichen Rechts- schutzes gleich (vgl. BGE 137 V 210) noch ist sie nach den Umständen unverhältnismässig (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d; RKUV 1989 K 809 S. 207 E. 4). 6. 6.1 Mit Blick auf die Ausführungen des Experten Dr. med. L._______ in dessen psychiatrischem Teilgutachten, wonach eine zusätzliche stationäre psychiatrische Behandlung medizinisch sinnvoll und eine Reevaluation nach stationärer Behandlung im Sinne einer erneuten Begutachtung in ein bis zwei Jahren sinnvoll sei, sowie des RAD-Arztes Dr. med. O._______ in seiner Stellungnahme vom 14. Mai 2020, wonach das fehlende Ausschöp- fen medizinischer Massnahmen (stationäre Behandlung) nicht diskutiert worden sei (vgl. E. 3.1.4 hiervor), hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer nach neuer, unverzüglich und ohne weitere Verzögerungen zu erfolgender Ermittlung des vollständigen und richtigen medizinischen Sachverhalts resp. nach durchgeführter Begutachtung – sollten Massnahmen in Form einer ambulanten oder stationären Therapie und/oder einer anderen medi- kamentösen Behandlung indiziert sein – daran zu erinnern, dass er im Rah- men der Schadenminderungspflicht gegebenenfalls gehalten ist, sich im
C-464/2022 Seite 49 Sinn der Selbsteingliederung einer zumutbaren medizinischen Behandlung zu unterziehen (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG). 6.2 Grundsätzlich sind die Anforderungen an die Schadenminderungs- pflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversi- cherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmin- dernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (vgl. BGE 113 V 22 E. 4a und E. 4d; vgl. auch Urteile des BGer 9C_242/2009 vom 30. April 2009 und I 824/06 vom 13. März 2007 E. 3.1.1, in: SVR 2008 IV Nr. 7 S. 19). Nach der Rechtsprechung ist die fortgesetzte Krankheitsbehandlung, die auch die dauernde Einnahme ärztlich verschriebener Medikamente umfasst, in aller Regel eine jederzeit zumutbare Form allgemeiner Schadenminderung; dazu zählt auch die dauernde Einnahme von ärztlich verschriebenen Schmerzmitteln, selbst wenn diese mit Nebenwirkungen verbunden ist (statt vieler: Urteil 8C_625/2016 vom 27. Januar 2017 E. 3.4.1 mit Hinwei- sen). Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer nach durchgeführter poly- disziplinarer Begutachtung die aus fachärztlicher Sicht allenfalls indizierten und zumutbaren (ambulanten und stationären) weiteren Behandlungsmög- lichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig auszuschöpfen hat (BGE 140 V 193 E. 3.3 S. 197; 137 V 64 E. 5.2 S. 70 mit Hinweis; SVR 2016 IV Nr. 52 S. 176, 9C_13/2016 E. 4.2 mit Hinweisen). Welche konkre- ten Behandlungsmöglichkeiten indiziert und zumutbar sind, werden von den Fachärztinnen und/oder Fachärzten zu bestimmen sein. Solange aus fachärztlicher Sicht nicht oder nicht ausreichend genutzte zumutbare (am- bulante oder stationäre) Behandlungsmöglichkeiten weiterhin indiziert sind, genügt es aus objektivem Blickwinkel nicht, dass der Beschwerdefüh- rer die Therapievorschläge der behandelnden Hausärztin Dr. med. I._______ in Form regelmässiger Einnahme des Präparats Agomelatin in kooperativer Weise umgesetzt hat resp. umsetzt (vgl. BGE 137 V 64 E. 5.2), zumal auch in somatischer Hinsicht gemäss der – für sich alleine be- trachtetet – schlüssigen und überzeugenden rheumatologischen Teilexper- tise vom 24. September 2020 von Dr. med. Q._______ (vgl. E. 3.1.6 hier- vor) ein breites therapeutisches Arsenal zur Verfügung steht, welches im physiotherapeutischen Bereich eingesetzt werden könnte. 7. Nach neuer Ermittlung des vollständigen und richtigen medizinischen Sachverhalts hat die Vorinstanz darüber hinaus die allfälligen Rentenan- sprüche des Beschwerdeführers mittels eines oder gegebenenfalls mehre- rer Einkommensvergleiche zu prüfen und über den Gesamtrentenanspruch zu verfügen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich
C-464/2022 Seite 50 die anlässlich der Bemessung der Invalidität nach der sog. allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs verwendeten Einkommenswerte (IV- act. 121) grundsätzlich nicht beanstanden lassen und auch vom Beschwer- deführer nicht beanstandet wurden. In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz auch abzuklären, ob und in welchem Ausmass der Beschwer- deführer zufolge seines Gesundheitszustandes auf dem ihm nach seinen Fähigkeiten noch offenstehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zumutba- rerweise noch erwerbstätig sein könnte (vgl. hierzu etwa Urteil des BGer 9C_921/2009 vom 22. Juni 2010 E. 5.3). Dabei ist zu berücksichtigen, dass an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen sind (vgl. hierzu Urteile des BGer 8C_391/2014 vom 9. Juli 2014 E. 4, 9C_744/2008 vom 19. November 2008 E. 3.2 und 9C_236/2008 vom 4. August 2008 E. 4.2, Urteil des EVG I 349/01 vom 3. Dezember 2003 E. 6.1, je mit Hinweisen) und die Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person nach der Tätigkeit zu beurteilen ist, die sie – im Rahmen der Schadenminderungspflicht (vgl. Art. 21 Abs. 4 ATSG; vgl. E. 6 hiervor) – nach ihren persönlichen Verhältnissen und gegebenenfalls nach einer gewissen Anpassungszeit bei gutem Willen ausüben könnte (vgl. Urteile des BVGer C-2483/2019 vom 12. April 2021 E. 7 mit Hinweis auf C-2927/2019 vom 6. November 2020 E. 8 mit Hinweis auf C-4315/2009 vom 22. August 2011 E. 5.2 mit Hinweisen). 8. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhal- ten, dass die Beschwerde vom 31. Januar 2022 insoweit gutzuheissen ist, als die Verfügung vom 13. Dezember 2021 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 9. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 9.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re- gel der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind. Da eine Rückweisung pra- xisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen. Diesem ist der geleistete Verfahrenskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
C-464/2022 Seite 51 zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 9.2 Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173. 320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht worden ist, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichti- gung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Auf- wands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorlie- gend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichba- ren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer [vgl. Art. 9 Abs. 1 in Ver- bindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE {Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.-}]) gerechtfertigt. Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat keinen Anspruch auf eine Parteient- schädigung (Art. 7 Abs. 2 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die Verfügung vom 13. Dezember 2021 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessend neuem Entscheid an die Vo- rinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Verfahrenskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird die- sem nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung in der Höhe von Fr. 3'500.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.
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Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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