Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-4635/2022
Entscheidungsdatum
24.09.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-4635/2022

Urteil vom 24. September 2025 Besetzung

Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richterin Caroline Gehring, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.

Parteien

A._______ GmbH, (...), vertreten durch B._______ und C., D. AG, (...), Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Recht & Compliance, Vorinstanz.

Gegenstand

BVG, Anschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung (Verfügung vom 13. September 2022).

C-4635/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Am 21. Juni 2022 meldete die Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons E._______ der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Stiftung oder Vorinstanz), die A._______ GmbH, (...), (nachfolgend: Arbeit- geberin oder Beschwerdeführerin), beschäftige seit 1. April 2021 obligato- risch zu versichernde Personen. Trotz Mahnung vom 22. April 2022 habe sie den Anschluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung nicht nachge- wiesen (Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 12 Beilage 1). A.b Die Stiftung forderte die Arbeitgeberin am 29. Juni 2022 auf, ihr eine Kopie der rechtsgültig unterzeichneten, per 1. Juni 2021 gültigen An- schlussvereinbarung zukommen zu lassen, falls sie dem BVG unterstehen- de Arbeitnehmende beschäftige. Falls für sie keine Vorsorgepflicht be- stehe, seien die diesbezüglichen Unterlagen zur Kontrolle einzureichen (BVGer-act. 12 Beilage 2). Soweit ersichtlich, liess sich die Arbeitsgeberin in der Folge nicht vernehmen. A.c Mit Verfügung vom 13. September 2022 wurde die Arbeitgeberin rück- wirkend per 1. Juni 2021 zwangsweise an die Stiftung angeschlossen (An- schluss Nr. [...]; Dispositiv Ziff. I.). Weiter wurde festgehalten, dass die Rechte und Pflichten aus dem Anschluss sich aus den im Anhang beschrie- benen Anschlussbedingungen, die zusammen mit dem Kostenreglement Bestandteile dieser Verfügung seien, ergeben würden (Dispositiv Ziff. II.; Beilage zu BVGer-act. 1). B. B.a Die Arbeitgeberin, vertreten durch die D.______ AG, erhob dagegen am 13. Oktober 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 13. September 2022 (BVGer-act. 1). Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass sie bis Ende Mai 2022 ausschliesslich Mitarbeiter beschäftigt habe, die im Haupt- beruf bereits obligatorisch BVG versichert gewesen seien respektive als Freelancer eingestellt und/oder im Hauptberuf selbständig erwerbend sei- en. Es handle sich lediglich um Geringverdiener. Seit 1. Juni 2022 sei F._______ bei der A._______ GmbH als fixer Mitarbeiter angestellt wor- den, worauf ein Anschlussvertrag mit der G._______ Versicherungen ab- geschlossen worden sei. Die Policen würden nachgereicht.

C-4635/2022 Seite 3 B.b Der einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.– ging am 17. Novem- ber 2022 fristgerecht bei der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 4). B.c Mit Eingabe vom 6. Januar 2023 reichte die Beschwerdeführerin die Bestätigung des Anschlussvertrags Nr. [...] – A._______ GmbH vom 20. Oktober 2022 der G._______ Versicherung, mit Vertragsbeginn per 1. Juni 2022 ein (BVGer-act. 10). B.d In ihrer Vernehmlassung vom 3. Februar 2023 beantragte die Vor- instanz die teilweise Gutheissung der Beschwerde vom 13. Oktober 2022 und die Befristung des verfügten Zwangsanschlusses für die Zeit vom

  1. Juni 2021 bis 31. Mai 2022, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwer- deführerin (BVGer-act. 12). B.e Mit Eingabe vom 11. Mai 2023 wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre Ausführungen in der Beschwerde. Sie ergänzte, aus dem beigelegten Handelsregisterauszug sei ersichtlich, dass F._______ Gesellschafter beziehungsweise Geschäftsführer der Firma H._______ GmbH sei. Beigelegt waren ausserdem eine Offerte und eine Rechnung der H._______ GmbH an die I.________ GmbH, je vom 10. Februar 2022 (BVGer-act. 16). B.f In ihrer Duplik vom 16. Juni 2023 hielt die Vorinstanz an den in der Vernehmlassung gestellten Anträgen fest (BVGer-act. 18). B.g Mit prozessleitender Verfügung vom 20. Juni 2023 übermittelte der In- struktionsrichter die Duplik der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme und schloss den Schriftenwechsel ab (BVGer-act. 19). C. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG vom 17. Juni 2005 beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des VwVG. Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung im Bereich der beruflichen Vorsorge, zumal diese öffentlich-rechtliche Aufga-

C-4635/2022 Seite 4 ben des Bundes erfüllt (Art. 33 Bst. h VGG i.V.m. Art. 60 Abs. 2 bis BVG, [SR 831.40]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist vorliegend nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Der Verwaltungsakt der Vorinstanz vom 13. September 2022 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG dar. Dagegen hat die Be- schwerdeführerin am 13. Oktober 2022 frist- und formgerecht Beschwerde erhoben. Als Adressatin ist sie durch die angefochtene Verfügung beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der geforderte Kosten- vorschuss fristgerecht geleistet worden ist, sind sämtliche Prozessvoraus- setzungen erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 VGG grundsätzlich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts ande- res bestimmt. 2.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts- sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft gemäss Art. 49 VwVG die Verlet- zung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Miss- brauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, wenn – wie vorliegend – nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unange- messenheit. 3. 3.1 3.1.1 Obligatorisch zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Alters- jahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahres-Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielt und bei der AHV ver- sichert ist (Art. 5 Abs. 1 BVG). Dieser Grenzbetrag wird vom Bundesrat gemäss Art. 9 BVG periodisch angepasst und betrug in den Jahren 2021 und 2022 Fr. 21'510.– (Art. 2 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 BVG und den jeweils gültig gewesenen Fassungen von Art. 5 BVV 2). Der Jahreslohn

C-4635/2022 Seite 5 entspricht grundsätzlich dem massgebenden Lohn nach dem AHVG (SR 831.10). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen (Art. 7 Abs. 2 BVG; zu den Ausnahmen vgl. Art. 3 BVV 2). Ist der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG). Der Bundesrat regelt die Versicherungspflicht für Arbeitneh- mer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen. Er bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obliga- torischen Versicherung unterstellt sind (Art. 2 Abs. 4 BVG). 3.1.2 Eine Ausnahme von der obligatorischen Versicherung besteht na- mentlich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nebenberuflich tätig und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versi- chert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1j Abs. 1 Bst. c BVV 2). Ob eine haupt- oder nebenberufliche Tätigkeit gegeben ist, ist aufgrund der Umstände im Einzelfall zu beantworten. Zu berücksichtigen sind nebst dem Beschäftigungsgrad vor allem die Lohn- höhe, die Dauer der jeweiligen Arbeitsverhältnisse sowie die Art der Tätig- keit (Urteil des BVGer C-70/2021 vom 12. April 2023 E. 3.2 m.H. auf ISABELLE VETTER-SCHREIBER, Berufliche Vorsorge, Kommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 1j BVV 2 Rz. 6 ff.). Nach der Lehre kann eine Beschäftigung un- ter Umständen auch bei einem tiefen Pensum nicht als blosse Nebener- werbstätigkeit verstanden werden, wenn die Arbeitnehmerin mit dieser Be- schäftigung einen erheblichen Teil ihres Gesamteinkommens erzielt (MARC HÜRZELER, in: Hürzeler/Stauffer [Hrsg.], Berufliche Vorsorge, Basler Kom- mentar 2021, Art. 2 BVG N 22). 3.2 3.2.1 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmende, die obligatorisch zu ver- sichern sind, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge ein- getragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschlies- sen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, hat er eine solche im Einverständnis mit seinem Per- sonal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung zu wählen (Art. 11 Abs. 2 BVG). Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend auf das Datum des Stel- lenantrittes der zu versichernden Person (Art. 11 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 BVG). 3.2.2 Gemäss Art. 11 Abs. 4 BVG überprüft die AHV-Ausgleichskasse, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht gemäss

C-4635/2022 Seite 6 Art. 11 Abs. 1 BVG nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Mona- ten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 5 BVG). Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der AHV-Ausgleichskasse nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung rück- wirkend zum Anschluss (Art. 11 Abs. 6 BVG). 3.2.3 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung und verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 1 und 2 Bst. a BVG). Der Anschluss erfolgt rückwirkend (vgl. Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG). Gemäss Art. 60 Abs. 2 bis BVG kann die Auffangeinrichtung zur Erfüllung dieser Auf- gabe Verfügungen erlassen. Ein befristeter Anschluss wird in der Praxis dann verfügt, wenn zwar ein Anschluss besteht, für eine bestimmte Zeit- spanne aber eine Lücke vorliegt (vgl. Urteile des BVGer C-3068/2020 vom 4. August 2021 E. 3.2.2, A-5687/2016 vom 6. April 2017 E. 2.4.2, A-1046/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 2.7, je mit Hinweisen). 3.3 Eine echte Doppelversicherung liegt vor, wenn vorsorgerechtlich der gleiche Lohn für die funktionell gleiche hauptberufliche Tätigkeit versichert wird. Dies ist dann gegeben, wenn der Versicherte für das gleiche Risiko bei verschiedenen Versicherungsträgern versichert ist. Mit dem Verfas- sungsauftrag und der gesetzlichen Ordnung des BVG als obligatorische Mindestversicherung lassen sich echte Doppelversicherungen nicht ver- einbaren. Würden solche zugelassen, so hätte der Versicherte für das glei- che Risiko zweimal Beiträge zu bezahlen und hätte grundsätzlich auch einen doppelten Leistungsanspruch, was im Hinblick auf das Überversi- cherungsverbot (Art. 24 BVV 2) regelmässig zu Leistungskürzungen An- lass geben würde. Zudem bedürfte es besonderer Regeln bezüglich der Leistungspflicht der beteiligten Vorsorgeeinrichtungen in solchen Fällen. Das BVG enthält indessen keine Normen über die anteilsmässige Leis- tungspflicht von zwei Vorsorgeeinrichtungen; auch fehlen gesetzliche Be- stimmungen über den Rückgriff zwischen mehreren Vorsorgeeinrichtun- gen. Echte Doppelversicherungen sind somit ausgeschlossen (BGE 120 V 15 E. 3b und 4a; vgl. Urteil des BVGer 3068/2020, a.a.O., E. 3.3). 3.4 3.4.1 Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellen die Auffangeinrichtung und die AHV-Ausgleichskasse dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursach- ten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Dies wird auch in Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrich- tung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434) erwähnt, wonach der Arbeitge-

C-4635/2022 Seite 7 ber der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser in Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Detailliert geregelt sind die entsprechenden Kosten im Kostenreglement der Auffangeinrich- tung (in der seit 1. Januar 2022 betreffend die Verfügung vom 13. Septem- ber 2022 geltenden Fassung). Dieses Reglement bildet auch im vorliegen- den Fall integrierenden Bestandteil der Zwangsanschlussverfügung. 3.4.2 Eine Auferlegung der Kosten für die Zwangsanschlussverfügung ist dann gerechtfertigt, wenn der Zwangsanschluss im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung der Vorinstanz nach der damaligen Sach- und Rechtslage zu Recht angeordnet wurde (vgl. Urteil des BVGer C-3068/2020, a.a.O., E. 3.4, m.H.). Dabei liegt es weder an der Ausgleichskasse noch an der Vorinstanz, Nachforschungen zu veranlassen, ob und gegebenenfalls mit welcher Vorsorgeeinrichtung bereits ein Anschlussvertrag bestehen könnte (C-3601/2022 vom 10. Februar 2023 E. 5.3 m.H.). Im Rahmen der Über- prüfung des Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung ist die Arbeitgeberin primär der zuständigen Ausgleichskasse gegenüber verpflichtet, alle für die Überprüfung ihres Anschlusses notwendigen Auskünfte zu erteilen (Art. 9 Abs. 1 BVV 2). Letztere meldet die Arbeitgeberin gegebenenfalls zum An- schluss an die Auffangeinrichtung (Art. 9 Abs. 3 BVV 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 6 BVG, oben E. 3.2.2). Eröffnet die Auffangeinrichtung als Vorsorgeeinrich- tung gemäss Art. 60 Abs. 1 BVG in der Folge ein Zwangsanschlussverfah- ren, so ist die Arbeitgeberin auch ihr gegenüber verpflichtet, alle sachdien- lichen Angaben zur Durchführung des Zwangsanschlusses – welcher zu den gesetzlichen Aufgaben der Vorinstanz gehört – zu erteilen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 11 Abs. 6 BVG und Art. 10 BVV 2). Es besteht demnach eine grundsätzliche Pflicht der Arbeitgeberin, an der Feststellung des Sachverhalts betreffend Durchführung der beruflichen Vorsorge mitzu- wirken (Urteile des BVGer C-3613/2023 vom 3. September 2024 E. 3.5 f., C-3601/2022, a.a.O., E. 6.3 mit Hinweisen). 4. Streitig und zu prüfen ist, ob der Zwangsanschluss durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt und ob dieser zu befristen ist (E. 5). Des Weiteren ist zu prü- fen, ob die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (E. 6). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe bis Ende Mai 2022 ausschliesslich Mitarbeiter beschäftigt, die im Hauptberuf bereits obligato- risch BVG versichert gewesen respektive als Freelancer eingestellt und/ oder im Hauptberuf selbständig erwerbend seien. Der Mitarbeiter

C-4635/2022 Seite 8 F._______ sei ab 1. Juni 2022 als fixer Mitarbeiter angestellt worden, wo- raufhin per diesem Datum ein BVG-Anschlussvertrag abgeschlossen wor- den sei. Replikweise bringt sie ergänzend vor, aus dem Handelsregister- auszug des Kantons E._______ sei ersichtlich, dass F._______ Gesell- schafter beziehungsweise Geschäftsführer der Firma H., (...), sei. 5.2 Die Vorinstanz begründet ihren Antrag, in teilweiser Gutheissung der Beschwerde sei der Zwangsanschluss auf die Zeit vom 1. Juni 2021 bis 30. Mai 2022 zu befristen, damit, dass der Arbeitnehmer F. bereits seit dem 1. Juni 2021 einen BVG-pflichtigen Lohn bei der Beschwerdefüh- rerin erzielt habe (BVGer-act. 12 Ziff. 9). Für die Zeit vom 1. Juni 2021 bis zum 31. Mai 2022 bestehe eine Versicherungslücke. Duplikweise ergänzt sie, die Beschwerdeführerin bringe keine Belege vor, wonach bei diesem Arbeitnehmer im relevanten Zeitraum ein BVG-Anschluss respektive ein Ausnahmetatbestand von der BVG-Pflicht vorgelegen habe (BVGer-act. 18). 5.3 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ab Juni 2021 Löhne an acht verschiedene Mitarbeitende ausbezahlt hat. Bei sieben Mit- arbeitenden handelt es sich um Löhne, welche – unbestritten – die Eintritts- schwelle im Jahr 2021 von Fr. 21'510.– nicht überschreiten. Wie die Vor- instanz jedoch zu Recht ausführt, wurde der SVA für den Mitarbeiter F._______ für Juni bis Dezember 2021 ein AHV-Lohn von Fr. 17'714.50 deklariert. Gemäss Art. 2 Abs. 2 BVG hochgerechnet auf das ganze Jahr 2021 ergibt sich damit ein AHV-Lohn von Fr. 30'367.71, womit die Eintritts- schwelle von Fr. 21'510.– eindeutig überschritten ist (BVGer-act. 12 bei Beilage 1). Wie die Vorinstanz weiter zu Recht ausführt, hat die Beschwer- deführerin jedoch keinen Beleg dafür eingereicht, dass der Arbeitnehmer F._______ gemäss Art. 1j Abs. 1 Bst. c BVV 2 per Juni 2021 der obligato- rischen Versicherung nicht zu unterstellen sei, weil er bei ihr nur nebenbe- ruflich tätig und bereits im Hauptberuf obligatorisch versichert war oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hatte (oben E. 3.1.1 f.). Mit dem replikweise eingereichten Internetauszug des Han- delsregisteramts des Kantons E., wonach er bei der Firma H. GmbH, (...), seit deren Eintragung ins Handelsregister am (...) 2013 Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung respektive seit (...) 2025 Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma ist (https://[...].chregister.ch/cr-portal/auszug/auszug.xhtml?uid=CHE-[...], zu- letzt besucht am 20. August 2025; siehe auch Internetauszug aus dem Handelsregister [E.________] vom 12.05.2023, bei BVGer-act. 16), wird gerade nicht belegt, dass er bei der Beschwerdeführerin vom 1. Juni 2021

C-4635/2022 Seite 9 bis 30. Mai 2022 nur im Nebenverdienst tätig gewesen war. Auch aus den weiter eingereichten Belegen (Offerte und Rechnung der H._______ GmbH vom 10. Februar 2022 an die I.________ GmbH, die ihrerseits eine Gesellschafterin der Beschwerdeführerin ist; vgl. Internetauszug des Han- delsregisteramts des Kantons E.________, (https://[...].chregister.ch/cr- portal/auszug/auszug.xhtml?uid=CHE-[...], zuletzt besucht am 20. August 2025) kann die Beschwerdeführerin dahingehend nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, fehlen Lohnbescheinigun- gen oder andere sachdienliche Belege, die bestätigen würden, dass für den Zeitraum vom 1. Juni 2021 bis 30. Mai 2022 ein Ausnahmetatbestand gemäss Art. 1j Abs. 1 Bst. c BVV 2 für den Arbeitnehmer F._______ vorge- legen hat. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht wäre es Pflicht der Be- schwerdeführerin gewesen, diese Beweismittel beizubringen (oben E. 3.4.2). Belegt ist hingegen, dass die Beschwerdeführerin seit 1. Juni 2022 einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist. Somit besteht eine Ver- sicherungslücke vom 1. Juni 2021 bis 30. Mai 2022. Die Vorinstanz hat da- her zu Recht einen Zwangsanschluss ab 1. Juni 2021 verfügt. Dieser ist – da die Beschwerdeführerin seit 1. Juni 2022 nachweislich bei der Sammel- stiftung BVG der G._______ angeschlossen ist – entsprechend zu befris- ten. 5.4 Die Beschwerde ist daher insofern teilweise gutzuheissen, als die an- gefochtene Verfügung dahingehend anzupassen ist, dass der Anschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 1. Juni 2021 bis 30. Mai 2022 zu befristen ist. Da dadurch ein nahtloser Übergang der Versicherung von der Auffangeinrichtung zur Sammelstiftung BVG der G._______ stattfindet und vorsorgerechtlich der gleiche Lohn für die funktionell gleiche hauptbe- rufliche Tätigkeit nicht gleichzeitig versichert wird, liegt keine Doppelversi- cherung vor (vgl. E. 3.3). 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin beantragt mit dem Rechtsbegehren, die Ver- fügung vom 13. September 2022 sei aufzuheben, sinngemäss, dass ihr im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen seien. 6.2 Da wie dargelegt der Zwangsanschluss am 13. September 2022 zu Recht angeordnet wurde, erweist sich die Auferlegung der Kosten für den Zwangsanschluss (vgl. Ziff. II der angefochtenen Verfügung) durch die Vorinstanz als gerechtfertigt. Die Kostenberechnung wurde nicht bestritten

C-4635/2022 Seite 10 und es ist auch nicht ersichtlich, dass sie unzutreffend wäre. Die angefoch- tene Verfügung ist daher im Kostenpunkt zu bestätigen. 7. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 7.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Re- gel der unterliegenden Partei auferlegt. Der Ausgang des vorliegenden Verfahrens entspricht einem mehrheitlichen Unterliegen der Beschwerde- führerin, welche damit kostenpflichtig wird. Die Verfahrenskosten werden in Anwendung des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 800.– festgesetzt. Sie sind der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 600.– aufzuerlegen und werden dem geleisteten Kosten- vorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 200.– ist der Beschwerde- führerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuer- statten. Gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG werden Vorinstanzen oder be- schwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfah- renskosten auferlegt. 7.2 7.2.1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Demgegenüber ist der Vorinstanz, welche die obli- gatorische Versicherung durchführt, gemäss Rechtsprechung, wonach Träger oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätz- lich keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (BGE 126 V 143 E. 4b), keine Parteientschädigung zuzusprechen. 7.2.2 Der nichtanwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin, welche mit ih- rem Antrag auf Aufhebung der Anschlussverfügung vom 13. September 2022 vollständig unterliegt, sind weder notwendige noch verhältnismässig hohe Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG entstanden. Zunächst ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin vorgängig zum Beschwerdeverfah- ren weder auf die Aufforderungen der SVA noch der Vorinstanz reagiert (oben Bst. A.a f.) und erst im Lauf des Beschwerdeverfahrens, nach erneu- ter Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht, am 6. Januar 2023 einen am 20. Oktober 2022, d.h. nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung und nach Beschwerdeerhebung abgeschlossenen Anschluss-

C-4635/2022 Seite 11 vertrag nachgereicht hat. Hätte die Beschwerdeführerin am Verwaltungs- verfahren mitgewirkt, wozu sie von Gesetzes wegen gehalten gewesen war (vgl. Art. 11 Abs. 5-7 und Art. 12 BVG), hätte das Beschwerdeverfahren vermieden werden können. Hinzu kommt, dass der ersichtliche Kostenauf- wand der nichtanwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sich auch nicht als verhältnismässig hoch erweist (1 Seite Beschwerde, Nachreichen von Akten und «Replik» je ½ Seite [B-act. 1, 10, 16]), weshalb diese zu Recht auch keinen Entschädigungsantrag gestellt hat. Sind die Kosten verhält- nismässig gering, kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden (Art. 7 Abs. 4 VGKE; Urteil des BGer 1C_233/2015 vom 5. Oktober 2015 E. 3.1 m.w.H.). Aufgrund des Ausgeführten ist unter den gegebenen Um- ständen der Beschwerdeführerin somit keine Parteientschädigung auszu- richten. Damit kann vorliegend offenbleiben, ob der als nichtanwaltlicher Vertreter der Beschwerdeführerin Unterzeichnende, welcher auch im Zeit- punkt der Beschwerdeeinreichung zugleich Vorsitzender der Geschäftsfüh- rung der Beschwerdeführerin war und sowohl die Vertretungsvollmacht wie auch die Beschwerdeschrift eigenhändig unterzeichnet hat (vgl. B-act. 1 mit beiliegender Vollmacht sowie Auszüge aus dem Handelsregister des Kantons E.: A. GmbH: CHE-(...).pdf; D.________ AG: CHE-(...).pdf; zuletzt abgerufen am 19.8.2025), in eigener Sache prozes- siert und daher auch aus diesem Grund keinen Anspruch auf eine Partei- entschädigung geltend machen könnte (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 1C_233/2015 vom 5. Oktober 2015 E. 3.1 m.H., Urteil des BVGer B-6589/2019 vom 10. September 2020 E. 2.3 m.H.; sowie MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022 Rz. 4.77).

(Dispositiv: siehe nächste Seite)

C-4635/2022 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. 2. Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 13. September 2022 wird dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin der Stiftung Auffangeinrichtung BVG rückwirkend und befristet für die Zeitperiode

  1. Juni 2021 bis 30. Mai 2022 angeschlossen wird. Im Übrigen wird die an- gefochtene Verfügung bestätigt.

Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 800.– festgesetzt. Der Beschwerde- führerin werden Verfahrenskosten von Fr. 600.– auferlegt. Sie werden mit dem einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 800.– verrechnet. Der Restbe- trag von Fr. 200.– wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das Bundes- amt für Sozialversicherungen und die Oberaufsichtskommission BVG.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Rohrer Susanne Flückiger

C-4635/2022 Seite 13

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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