Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-4620/2015
Entscheidungsdatum
07.09.2016
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-4620/2015

Urteil vom 7. September 2016 Besetzung

Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter David Weiss, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Roger Stalder.

Parteien

A., Neuseeland, Zustelladresse: c/o B., Schweiz, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 24. Juni 2015.

C-4620/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 4. August 2014 ging die vom 13. Juli 2014 datierende Anmeldung der 1953 geborenen, in Neuseeland wohnhaften Schweizerin A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) bei der Schweizeri- schen Ausgleichskasse (SAK) ein (Akten [im Folgenden: act.] der Invali- denversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 12). In Kenntnis medizinischer Dokumente (act. 14 bis 22, 26 bis 29) sowie dreier Fragebögen (act. 25, 26 und 31) gab Dr. med. C., Fachärztin für Onkologie und Hämatologie, vom IV-internen medizinischen Dienst am 17. Dezember 2014 eine erste Stellungnahme resp. Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ab (act. 42). Gestützt darauf stellte die IVSTA der Versicherten mit Vorbescheid vom 22. Dezem- ber 2014 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (act. 43). B. Hiergegen brachte die Versicherte am 19. Januar 2015 unter Beilage von Arztberichten ihre Einwendungen vor (act. 44 bis 48, 50 bis 52). Nach einer weiteren, vom 5. Februar 2015 datierenden Stellungnahme von Dr. med. C. (act. 54) wurde mit Vorbescheid vom 11. Februar 2015 derje- nige vom 22. Dezember 2014 (act. 43) annulliert und der Versicherten – aufgrund des Anmeldedatums 4. August 2014 – mit Wirkung ab 1. Februar 2015 die Ausrichtung einer halben Rente in Aussicht gestellt (act. 55). Nachdem die Versicherte hiergegen am 23. Februar 2015 ihre Einwendun- gen erhoben (act. 56 bis 59) und am 28. April 2015 erneut mit der IVSTA per E-Mail korrespondiert hatte (act. 61), erliess diese am 24. Juni 2015 eine den Vorbescheid vom 11. Februar 2015 im Ergebnis bestätigende Ver- fügung (act. 67); die entsprechende Begründung datiert vom 28. April 2015 (act. 63). C. Mit Eingabe vom 16. Juli 2015 (Eingangsstempel: 29. Juli 2015) erhob die Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung dieser Verfügung (Akten im Beschwerdever- fahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, die ganze „Geschichte“ habe bereits im Februar 2014 begonnen. Es sei nicht ihre Schuld, dass es so lange gedauert habe, weshalb sie der Meinung sei, dass sie bereits ab Oktober 2014 Anspruch auf eine IV-Rente habe. Wäre sie gesund gewe-

C-4620/2015 Seite 3 sen, hätte sie sich sicherlich nicht betreffend eine Rentenberechtigung er- kundigt. Wäre sie zum Bezug einer IV-Rente berechtigt, müsste sie sich nicht für einen Vorbezug der AHV-Rente entscheiden. Sie könne doch kei- nen Antrag einreichen, wenn schon zum Voraus dazu keine Berechtigung vorhanden sei. Ihre Fragen seien nie beantwortet worden. Nach ein paar Anrufen habe es dann endlich geklappt. Schliesslich sei sie gemäss ihren Ärzten zu 70 % resp. zu 75 % arbeitsunfähig. D. Mit Schreiben vom 4. August 2015 wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die massgebende Gesetzesnorm aufgefordert, dem Bundes- verwaltungsgericht innert Frist ein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt zu geben (B-act. 3); dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nach (B-act. 4, 5 und 7). E. In ihrer Vernehmlassung vom 1. Oktober 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 8). Zur Begründung führte sie hinsichtlich des Anspruchsbeginns zusammen- gefasst aus, bei den von der Beschwerdeführerin ab dem 21. Februar 2014 übermittelten E-Mails habe es sich um Fragestellungen gehandelt, aus de- nen nicht auf eine aktuelle Anmeldeabsicht habe geschlossen werden kön- nen. Dementsprechend seien nur allgemeine Antworten erteilt bzw. Merk- blätter übersandt worden. Der aktuelle Anmeldewillen sei erst aus der am 4. August 2014 eingegangenen Anmeldung ersichtlich geworden. Betref- fend Invaliditätsgrad machte die Vorinstanz weiter geltend, da die Be- schwerdeführerin seit 1981 immer Hausfrau gewesen sei, sei die Invalidität nach der spezifischen Methode zu bemessen gewesen. Gestützt auf die Unterlagen der behandelnden Ärzte und ihre eigenen Angaben in den Fra- gebögen sei die beurteilende Ärztin zur Feststellung einer Arbeitsunfähig- keit von 50 % in der Haushaltstätigkeit ab Oktober 2013 gelangt. Diese Be- urteilung habe sie auch in ihrem Bericht vom 29. September 2015 nach Kenntnisnahme der beiden Befunde von Dr. med. D._______ vom 16. April und 22. Mai 2015 bestätigt. Sie weise in diesem Zusammenhang auch da- rauf hin, dass die Haushaltstätigkeit es erlaube, zwischen verschiedenen Tätigkeiten abzuwechseln und einen dem Gesundheitszustand angepass- ten Rhythmus einzuhalten. Eine Behinderung bestehe nur hinsichtlich der schweren Haushaltstätigkeiten.

C-4620/2015 Seite 4 F. In ihrer Replik vom 20. Oktober 2015 hielt die Beschwerdeführerin sinnge- mäss an ihren Rechtsbegehren fest und führte ergänzend insbesondere aus, sie finde es sehr erstaunlich, dass sie solange auf eine Antwort habe warten müssen, was ihres Erachtens nicht zumutbar und sehr bedauerns- wert sei. Sie habe es auch mehrere Male telefonisch versucht, aber man sei einer klaren Antwort ausgewichen. Man hätte ihr das richtige Formular mailen können. Weiter machte sie geltend, sie habe nebst der Haushal- tungs- auch die Farmbuchhaltung gemacht und der Vorinstanz die Durch- führung einer ärztlichen Untersuchung angeboten. Der Zustand des Na- ckens habe sich seit dem Ausfüllen der Formulare geändert. Gemäss Be- richt von Dr. med. D._______ seien Arbeiten mit gebeugtem Kopf nicht mehr möglich resp. sehr schmerzhaft. G. Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2015 wurde die Beschwerdefüh- rerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrens- kosten zu leisten (B-act. 12 und 13); dieser Aufforderung kam die Be- schwerdeführerin nach (B-act. 15). H. Nachdem die IVSTA dem Bundesverwaltungsgericht am 2. November 2015 von der Versicherten eingereichte Unterlagen zur weiteren Veranlas- sung überlassen hatte (B-act. 14), beantragte die Vorinstanz weiterhin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die Stellung- nahme von Dr. med. C._______ vom 25. November 2015 (B-act. 17). I. Mit prozessleitenden Verfügungen vom 8. und 18. Dezember 2015 wurden der Schriftenwechsel abgeschlossen und eine Kopie der E-Mail der Be- schwerdeführerin vom 17. Dezember 2015 zur Kenntnisnahme an die Vor- instanz übermittelt (B-act. 18 bis 20). J. Mit prozessleitender Verfügung vom 21. Juni 2016 wurde der Beschwerde- führerin die Möglichkeit eingeräumt, innert Frist zur beabsichtigten Rück- weisung an die Vorinstanz zur Durchführung ergänzender Abklärungen Stellung zu nehmen oder ihre Beschwerde allenfalls zurückzuziehen (B- act. 21; vgl. auch B-act. 24 bis 26).

C-4620/2015 Seite 5 K. Nachdem beim Bundesverwaltungsgericht am 27. Juni 2016 weitere Un- terlagen der Beschwerdeführerin eingegangen waren (B-act. 23), teilte diese am 29. Juli 2016 mit, sie akzeptiere die Rückweisung an die Vor- instanz (B-act. 27). L. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an- fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In- validenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachge- biet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmun- gen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversiche- rungen anwendbar, wenn und soweit es die einzelnen Sozialversiche- rungsgesetze vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrück- lich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemei- nen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).

C-4620/2015 Seite 6 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressatin der angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2015 (act. 67) ist die Beschwerdeführerin berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, ergibt sich zu- sammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 1.4 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 24. Juni 2015 (act. 67), mit welcher der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Feb- ruar 2015 eine ordentliche halbe IV-Rente zugesprochen worden ist. Mit Blick auf den sinngemässen Antrag auf Aufhebung dieser Verfügung und die Begründung ist streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin be- reits ab Oktober 2014 Anspruch auf eine höhere als die zugesprochene halbe IV-Rente hat und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Vorinstanz den Sachverhalt insbesondere in medizinischer Hinsicht rechts- genüglich abgeklärt und gewürdigt hat. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Nor- men und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Staatsangehörige und wohnt in Neuseeland. Mangels eines Sozialversicherungsabkommens mit Neusee- land gelangt ausschliesslich Schweizer Recht zur Anwendung. 2.2 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit- licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelun- gen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat- bestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Im vorliegenden Verfahren finden

C-4620/2015 Seite 7 demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 24. Juni 2015 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leis- tungsansprüche von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in der entsprechenden Fassung der 5. IV-Revision [AS 2007 5155]). Mit Blick auf das Datum der angefochtenen Verfügung (24. Juni 2015) können eben- falls die Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft ge- setzten ersten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) zur Anwendung ge- langen. 2.3 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG, vgl. auch E. 2.4 hiernach) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorge- sehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver- sicherung (AHV/IV) geleistet hat, d.h. während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung. Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen während mehr als drei Jahren Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung geleistet (act. 67 S. 5 und 6), so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invaliden- rente gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fas- sung erfüllt ist. 2.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dau- ernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähig- keit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER,

C-4620/2015 Seite 8 ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 8 Rz. 7). Arbeits- unfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede- rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 2.5 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da- mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun- gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung al- len guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versi- cherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Rest- arbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden aus- geglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prü- fen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). 2.6 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindes- tens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht An- spruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des EVG stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).

C-4620/2015 Seite 9 2.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden kön- nen (BGE 140 V 193 E. 3.2, 132 V 93 E. 4). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2, 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a). Gemäss Art. 59 Abs. 2 bis IVG (vgl. zum Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Norm sowie zu Art. 49 IVV Urteil 9C_323/2009 des BGer vom 14. Juli 2009 E. 4.2 mit zahlreichen weiteren Hinweisen) stehen die regionalen ärztli- chen Dienste den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Vorausset- zungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die In- validenversicherung nach Artikel 6 ATSG massgebende funktionelle Leis- tungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig. Berichten nach Art. 59 Abs. 2 bis

IVG kann nicht jegliche Aussen- oder Beweiswirkung abgesprochen wer- den. Vielmehr sind sie entscheidrelevante Aktenstücke (Urteil I 143/07 des BGer vom 14. September 2007 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil I 694/05 des EVG vom 15. Dezember 2006 E. 5). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet so- wie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt,

C-4620/2015 Seite 10 wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberich- ten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee). Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a) genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichba- ren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Soll allerdings ein Versicherungsfall ohne Einholung eines exter- nen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere sind die von der versicher- ten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versi- cherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht ei- nes behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entwe- der ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versiche- rungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 135 V 465 E. 4.4 - 4.6). 3. Vorab ist zu prüfen, wann sich die Beschwerdeführerin zum Leistungsbe- zug angemeldet hat. 3.1 Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständi- gen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gülti- gen Form anzumelden (Art. 29 Abs. 1 ATSG). Eine Anmeldung liegt dann vor, wenn erkennbar wird, dass die anmeldende Person Leistungen bean- sprucht, d.h. den Willen zum Ausdruck bringt, sich darum zu "bewerben". Eine Anmeldung wird in der Praxis in einem Fall angenommen, in dem ein Anmeldungswille geäussert wird und – im Sinne einer Vervollständigung der Anmeldung – der Versicherungsträger um die Zustellung eines Anmel- deformulars ersucht wird. Noch keine Anmeldung stellt ein blosses Anfor- dern eines Formulars dar. Art. 29 ATSG knüpft die Leistungsausrichtung ausdrücklich an eine Anmeldung zum Leistungsbezug, was klar werden lässt, dass durch eine Nichtanmeldung auf einen solchen Bezug verzichtet werden kann. Durch einen solchen anfänglichen Verzicht ist eine spätere

C-4620/2015 Seite 11 Anmeldung zum Leistungsbezug nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Ein "Widerruf" des stillschweigenden "Verzichts" ist insoweit zulässig. Aller- dings können sich aus einer solchen (allenfalls verspäteten) Anmeldung Einschränkungen im Leistungsanspruch ergeben. Nachzahlungen erfol- gen im Rahmen des Leistungsverwirkung (vgl. Art. 24 Abs. 1 ATSG), und es kann das Einzelgesetz bei der verspäteten Anmeldung weitere Ein- schränkungen vorsehen (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Rz. 8 f. und 13 zu Art. 29 Abs. 1 ATSG). Im Rah- men des IVG wird der Anspruch auf eine Rente geltend gemacht durch Einreichen eines ausgefüllten amtlichen Formulars bei der nach Art. 40 IVV zuständigen IV-Stelle (vgl. Art. 65 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 IVV). Befugt zur Geltendmachung des Anspruchs ist unter anderem die versicherte Person (vgl. Art. 66 Abs. 1 IVV). 3.2 3.2.1 Die Beschwerdeführerin gelangte am 21. Februar 2014 per E-Mail an die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) mit den Fragen, wie hoch ihre monatli- che AHV-Rente bei vorzeitiger Pensionierung ausfallen würde und ob sie aufgrund ihrer Beitragsleistungen in der Schweiz „Teil-IHV“ berechtigt sei (act. 1 und 2). Nachdem sie am 3. März 2014 nur betreffend die Anfrage nach ihrer künftigen Altersrente diverse Informationen erhalten hatte (act. 3), erkundigte sie sich am 31. März 2014 nach einer allfälligen Rente der schweizerischen Invalidenversicherung (act. 4); diesbezüglich wurde ihr am 24. April 2014 ein Merkblatt übermittelt (act. 5). Am 28. April 2014 gelangte die Versicherte erneut an die ZAS mit der Frage, ob sie als Aus- landschweizerin, die 1981 der freiwilligen AHV beigetreten sei, Anrecht auf IV-Bezüge habe (act. 6). Daraufhin bat die ZAS am 3. Juli 2014 zur Klärung der Situation um einen Rückruf (act. 7) und gab der Versicherten den In- ternetlink bekannt, unter welchem die nötigen Informationen über die IV- Anmeldung zu finden sind (act. 8). Nach einer weiteren E-Mail der Versi- cherten vom 25. Juli 2014 betreffend „IV-Gesuch“ (act. 9 und 10) ging am 4. August 2014 die vom 13. Juli 2014 datierende Anmeldung bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) ein (act. 12). 3.2.2 Die E-Mails der Beschwerdeführerin vom 21. Februar, 31. März 2014 und 28. April 2014 sind nicht als Gesuche zu qualifizieren. Der Inhalt dieser Schreiben erschöpft sich lediglich in generellen Anfragen im Zusammen- hang mit einer Invalidenrente und beinhaltet keinen zum Ausdruck ge- brachten Willen, eine solche Leistung in konkreter Weise zu beantragen.

C-4620/2015 Seite 12 Wie das blosse Anfordern eines Formulars stellt auch eine generelle An- frage noch keine Anmeldung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG dar (vgl. E. 3.1.1 hiervor). Da die vorstehend erwähnten E-Mails nicht als formlose An- meldungen qualifiziert werden können, war die Vorinstanz weiter auch nicht dazu verpflichtet, der Beschwerdeführerin ein amtliches Formular zur Ausfüllung zuzustellen (vgl. E. 3.1.1 hiervor; vgl. auch Urteil des BVGer C- 5284/2009 vom 10. Februar 2012 E. 3.1.1). Damit kann es vorliegend je- doch nicht sein Bewenden haben. 3.3 3.3.1 Nach Art. 27 ATSG sind die Versicherungsträger und Durchführungs- organe der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären (Abs.1). Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu ma- chen oder die Pflichten zu erfüllen sind (Abs. 2 Satz 1 und 2). Art. 27 Abs. 1 ATSG statuiert eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht der Versicherungsträger und Durchführungsorgane, die nicht erst auf persönli- ches Verlangen der interessierten Person zu erfolgen hat, und hauptsäch- lich durch die Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblättern und Weg- leitungen erfüllt wird (BGE 131 V 472 E. 4.1). Daraus lassen sich keine gerichtlich durchsetzbaren Rechte der Versicherten ableiten (Urteil des BGer 9C_1005/2008 vom 5. März 2009 E. 3.2.1). Hinzugefügt sei noch, dass nach der zur Rechtslage vor Inkrafttreten des ATSG (am 1. Januar 2003) ergangenen (und mithin für die dem ATSG unterstehenden Sozial- versicherungszweige heute überholten) Rechtsprechung (BGE 124 V 215 E. 2b) keine umfassende Auskunfts-, Beratungs- und Belehrungspflicht der Behörden bestand (unter Vorbehalt von Art. 16 KVG in der bis 31. Dezem- ber 2002 geltenden Fassung), namentlich auch nicht gestützt auf den ver- fassungsmässigen Grundsatz von Treu und Glauben (Urteil des BGer H 14/06 vom 5. März 2007 E. 4.2). Unter der damals herrschenden Rechts- lage brauchten die Organe der Alters- und Hinterlassenenversicherung da- her nicht von sich aus – spontan, ohne vom Versicherten angefragt worden zu sein – Auskünfte zu erteilen oder auf drohende Rechtsnachteile auf- merksam zu machen. Dies galt auch für drohende Verluste sozialversiche- rungsrechtlicher Leistungen (BGE 131 V 472 E. 4.2). 3.3.2 Demgegenüber beschlägt Art. 27 Abs. 2 ATSG ein individuelles Recht auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger. Jede versicherte

C-4620/2015 Seite 13 Person kann vom Versicherungsträger im konkreten Einzelfall eine unent- geltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten verlangen (BGE 131 V 472 E. 4.1). Sinn und Zweck der Beratungspflicht ist, die betreffende Per- son in die Lage zu versetzen, sich so zu verhalten, dass eine den gesetge- berischen Zielen des jeweiligen Erlasses entsprechende Rechtsfolge ein- tritt (BGE 131 V 472 E. 4.3). Die Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG besteht aber nicht voraussetzungslos. Es muss vielmehr ein hinreichender Anlass zur Information gegeben sein, was etwa dann der Fall ist, wenn für die zuständigen Versicherungsträger bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit erkennbar ist, dass die versicherte Person durch ein be- stimmtes Verhalten (Handeln oder Unterlassen) Leistungsansprüche zu gefährden vermag (BGE 133 V 249 E. 7.2). Schliesslich kann nicht erwartet werden, dass Informationen abgegeben werden, die als allgemein bekannt vorausgesetzt werden dürfen (Urteil des BGer 9C_894/2008 vom 18. De- zember 2008 E. 3.2). Allgemein ist auch von den Versicherten ein Minimum an Aufmerksamkeit und Mitdenken im Sinne der Betätigung des gesunden Menschenverstandes zu verlangen, sei es in einem laufenden Verfahren, sei es zur Wahrung später entstehender Leistungsansprüche wie etwa be- treffend Beitragsplicht und Beitragsbezug im Hinblick auf die Altersrente der AHV (Urteil des BGer 9C_1005/2008 vom 5. März 2009 E. 3.2.2). 3.4 3.4.1 Nach der ab Inkrafttreten des ATSG geltenden, vorliegend zur An- wendung gelangenden Rechtslage (vgl. dazu E. 4.1.1 hiervor) trifft die Vor- instanz eine Informationspflicht. Indem die Vorinstanz am 3. März 2014 die Anfrage der Versicherten vom 21. Februar betreffend Vorbezug der AHV- Rente beantwortetet hatte, ist ihr diesbezüglich keine Verletzung der Infor- mationspflicht vorzuwerfen, da sie den Passus „Teil-IHV berechtigt“ durch- aus als „Teil-AHV berechtigt“ verstehen resp. von einem blossen Tippfehler der Versicherten ausgehen durfte. Mit Blick auf die weiteren Akten kam die Vorinstanz der Informationspflicht dennoch aus folgenden Gründen nicht in genügendem Masse nach: 3.4.2 Die Vorinstanz beantwortete die unmissverständliche Anfrage der Beschwerdeführerin betreffend Anspruchsberechtigung auf eine IV-Rente vom 31. März 2014 am 24. April 2014 durch blosses Zusenden eines Merk- blattes. Mit Blick auf die in Art. 27 Abs. 1 ATSG statuierte allgemeine und permanente Aufklärungspflicht der Vorinstanz und insbesondere das in Art. 27 Abs. 2 ATSG normierte individuelle Recht auf unentgeltliche Bera-

C-4620/2015 Seite 14 tung betreffend Rechte und Pflichten hält die blosse Zustellung des Merk- blattes im Anschluss an die konkreten Anfrage der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 27 Abs. 2 ATSG nicht stand. Daraus folgt, dass seitens der Vorinstanz von einem Unterbleiben der unter den konkreten Umständen gebotenen Auskunft auszugehen ist (vgl. hierzu BGE 131 V 472 E. 5; SVR 2007 ALV Nr. 20 S. 66 f. E. 6; vgl. auch BGE 124 V 215 E. 2b aa betreffend der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG). 3.4.3 Da die Vorinstanz spätestens mit Blick auf die E-Mail der Beschwer- deführerin vom 31. März 2014 hätte erkennen können und müssen, dass deren Leistungsanspruch – im Zusammenhang mit dem Anmeldedatum in zeitlicher Hinsicht – gefährdet sein könnte, traf sie ohne Zweifel eine kon- krete Aufklärungspflicht (vgl. BGE 133 V 249 E. 7.2), welcher sie mit der Übermittlung des Merkblatts am 24. April 2014 nicht hinreichend nachge- kommen ist. Mit anderen Worten hätte die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen nicht erst am 3. Juli 2014 zur Klärung der Situation aktiv wer- den dürfen. Unter diesen Umständen bringt die Rechtsunkenntnis der Be- schwerdeführerin keine ernstlichen Nachteile für diese (zum gegenteiligen Fall vgl. BGE 126 V 309 E. 2b, 124 V 215 E. 2b aa, 111 V 402 E. 3). Über- dies kann der Beschwerdeführerin ab der E-Mail vom 31. März 2014 nicht vorgeworfen werden, sie hätte ein gewisses Minimum an Achtsamkeit ver- missen lassen (vgl. hierzu ZAK 1991 S. 375 E. 3c), zumal sie – anfänglich erfolglos – versucht hat, sich mit der Vorinstanz betreffend Rentenberech- tigung auszutauschen. Bei rechtzeitiger Aufklärung durch die Vorinstanz hätte die Beschwerdeführerin ihre Anmeldung zum Bezug von IV-Leistun- gen ohne Weiteres im April 2014 einreichen können, weshalb dies im Fol- genden als massgebendes Anmeldedatum zu berücksichtigen ist. 3.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich somit als Zwi- schenergebnis, dass die Beschwerdeführerin – ausgehend von einem für die Geltendmachung des Anspruchs massgeblichen Datum vom April 2014 – allenfalls Anspruch auf rückwirkende Leistungen bereits ab Oktober 2014 haben könnte. 4. Die Vorinstanz stützte sich im Rahmen des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2015 (act. 67) insbesondere auf die Berichte und Einschätzungen von Dr. med. C._______, Fachärztin für Onkologie und Hämatologie, vom 17. Dezember 2014 (act. 42) und 5. Februar 2015 (act. 54). Diese Berichte sind nachfolgend zusammengefasst wiederzugeben und einer Würdigung zu unterziehen:

C-4620/2015 Seite 15 4.1 Dr. med. C._______ erwähnte in Kenntnis von medizinischen Akten aus Neuseeland in ihrer Stellungnahme vom 17. Dezember 2014 als Hauptdiagnosen ein Rektum-Adenokarzinom (Klassifikation T2 N1 M0) im Oktober 2013, erst behandelt durch Radiotherapie, gefolgt von einer abdo- mino-perinealen Amputation mit Kolostomie (definitiv im Februar 2014). Sie attestierte der Versicherten in der Tätigkeit als Hausfrau eine 50%ige Ar- beitsfähigkeit seit Oktober 2013 und führte weiter aus, die Versicherte sei ab dem Zeitpunkt der Diagnostik und der Radiotherapiebehandlung in der Ausübung einer Anzahl von Haushaltsaktivitäten zufolge Müdigkeit, Durch- fall und Schmerzen im Sitzen behindert gewesen. Die 50%ige Arbeitsunfä- higkeit habe auch nach der Intervention mit der Kolostomie Bestand ge- habt. Ab dem Zeitpunkt der Normalisierung des Allgemeinzustands, wie er im Bericht vom 11. August 2014 vermerkt worden sei, liege eine Arbeitsun- fähigkeit von 30 % vor (act. 42). 4.2 In Kenntnis der Berichte der Dres. med. E._______ und F._______ vom 8. und 14. Januar 2015 (act. 45, 47, 48, 51 und 52) modifizierte Dr. med. C._______ in ihrer Beurteilung vom 5. Februar 2015 ihre frühere Stellung- nahme. Sie führte aus, zur Zeit der Entdeckung des Rektumkrebs sei die Versicherte über 60 Jahre alt gewesen. Sie habe ein morbides Übergewicht (133 kg) und zusätzlich sei in Anbetracht der Wichtigkeit der Bestrahlung resp. zufolge der schwereren Radiotherapie ein Bypass gelegt worden. Schliesslich sei es nicht möglich, wieder normal zu stuhlen, da die Versi- cherte definitiv einen künstlichen Ausgang des Dickdarms habe. Aus all diesen Gründen sei ab dem Datum des Nachweises des Tumors für Haus- haltstätigkeiten eine definitive Arbeitsunfähigkeit von 50 % zu statuieren. 5. 5.1 Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 2.7 hiervor), kann auf Stellungnah- men von Fachärztinnen und –ärzten des RAD nur unter der Bedingung ab- gestellt werden, dass deren Beurteilungen den allgemeinen beweisrechtli- chen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (resp. an ein Gutachten) genügen und zudem die beigezogenen Ärztinnen und Ärzte über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen. Den Stellungnahmen resp. Berichten im Sinne von Art. 59 Abs. 2 bis IVG von Dr. med. C._______ könnte – obwohl solche ohne eigene Untersuchung resp. Abklärung vor Ort verfasst werden – volle Beweiskraft zukommen, wenn die übrigen, von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung herausge- arbeiteten Kriterien erfüllt sind. Daran bestehen im vorliegenden Fall mit Blick auf die weiteren aktenkundigen Arztberichte jedoch Zweifel, weshalb

C-4620/2015 Seite 16 auf weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht nicht verzichtet werden kann. Dies aus den folgenden Gründen: 5.2 5.2.1 Während Dr. med. E._______ in ihrem Bericht vom 8. Januar 2015 eine mindestens 75%ige Einschränkung postuliert hatte (act. 48), erwähnte Dr. med. F._______ in seinem Bericht vom 14. Januar 2015, die Versi- cherte sei von Oktober 2013 bis Februar 2016 zu 70 % arbeitsunfähig ge- wesen; zwei Jahre nach der Operation (Februar 2014) sei eine erneute Bewertung vorzunehmen (act. 45). Mit Blick auf die Diskrepanz zwischen den Beurteilungen der Dres. med. E._______ und F._______ vom 8. und 14. Januar 2015 und derjenigen von Dr. med. C., wonach bei der Beschwerdeführerin ab dem Datum des Nachweises des Tumors für Haus- haltstätigkeiten von einer definitiven Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszuge- hen sei, bestehen zumindest Zweifel an der tatsächlich verbliebenen Rest- arbeits- bzw. -leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer ange- stammten Tätigkeit als Hausfrau. In diesem Zusammenhang ist zu erwäh- nen, dass die Situation der Beschwerdeführerin insofern besonders ist und von einem gewöhnlichen Haushalt abweicht, als es sich bei ihrem Zuhause um ein relativ grosses Haus mit acht Zimmern und einem Landanteil von 10‘000 Quadratmetern, davon 5‘000 Quadratmeter Grasland, handelt (act. 25 S. 6 und 31 S. 1). Hinzu kommt weiter, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann nicht über eine gewisse Anzahl von tech- nischen Hilfsmitteln, sondern nur über einen alten Traktor verfügt (act. 31 S. 1). Unter diesen Aspekten bestehen an der von Dr. med. C. am 17. Dezember 2014 (act. 42 S. 3) vorgenommenen Arbeitsunfähigkeitsbe- urteilung in den einzelnen Teilbereichen doch Zweifel, zumal – soweit er- sichtlich – die Besorgung resp. der Unterhalt des grossen Grundstücks resp. die daraus resultierende Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht explizit berücksichtigt worden ist. Daran ändert auch die nach Verfügungserlass (24. Juni 2015) am 25. November 2015 von Dr. med. C._______ verfasste, vorliegend ebenfalls zu berücksichtigende (vgl. hierzu BGE 130 V 138 E. 2.1) Stellungnahme nichts, da diese die Zweifel an der oben erwähnten Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nicht auszuräumen vermag. Weiter kann auch nicht auf die vorliegenden Berichte der untersuchenden/behandeln- den neuseeländischen Ärzte abgestellt werden, da sie den Anforderungen an gutachterliche Stellungnahmen in keiner Weise genügen. Die Vo- rinstanz hat deshalb nach Vorliegen der neuen medizinischen Abklärungs- ergebnisse anhand von genauen Beschreibungen der Beschwerdeführerin

C-4620/2015 Seite 17 erneut zu eruieren, wie hoch die Einschränkungen in den jeweiligen Haus- haltstätigkeiten tatsächlich sind. 5.2.2 Mit Blick auf die medizinischen Akten ergibt sich weiter, dass die Aus- wirkungen der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten und ärztlich bestätigten Knieproblematik auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht fachärztlich und somit nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden sind (act. 27, 59 S. 10, 60 und 62; B-act. 8 Beilage 2). 5.2.3 Betreffend den Gesundheitszustand in psychisch-psychiatrischer Hinsicht kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin gemäss den Berichten der Dres. med. G._______ und E._______ vom 6. Dezember 2013 und 8. Januar 2015 (act. 17 und 48) auch an einer Depression leidet. Mit Blick auf die Umstände, dass – soweit ersichtlich – weder die Dres. med. G._______ und E._______ noch Dr. med. C._______ über einen entspre- chenden Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie verfügen, die er- wähnte Depression jedoch Anhaltspunkte für ein psychisches Leiden mit Krankheitswert liefert, muss im Hinblick auf den Untersuchungsgrundsatz zusätzlich auch in psychisch-psychiatrischer Hinsicht eine Expertise einge- holt werden (vgl. hierzu Urteil I 316/99 des EVG vom 28. August 2000 mit weiteren Hinweisen). Mit anderen Worten ist aufgrund der Aktenlage nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (zum Beweisgrad der überwiegen- den Wahrscheinlichkeit vgl. BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2; RKUV 2001 U 413 S. 86 E. 5b) festzustellen, ob, und wenn ja, in welchem Aus- mass die Beschwerdeführerin aus rein psychisch-psychiatrischer Sicht in der bisherigen bzw. in einer leidensadaptierten Verweistätigkeit arbeits- resp. leistungsfähig ist. 5.2.4 Schliesslich ist im Rahmen der neu zu veranlassenden medizini- schen Abklärungen auch zu prüfen, ob die bei der Beschwerdeführerin of- fenbar vorliegende Nierenproblematik (B-act. 11 Anhang III) zusätzlich re- levante Auswirkungen auf die Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit hat. 6. Nach dem Dargelegten ist zusammengefasst festzuhalten, dass sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkun- gen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit aufgrund der vorliegenden Ak- tenlage nicht schlüssig und zuverlässig beurteilen lässt (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb; vgl. zum Ganzen auch E. 2.7 hiervor). Es kann bei dieser Sachlage – da im vorliegend zu beurteilenden Beschwerdeverfahren der

C-4620/2015 Seite 18 rechtserhebliche Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewür- digt (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG) – nicht auf weitere Abklärungen verzichtet werden (zum gegenteiligen Fall resp. zur antizipierten Beweis- würdigung vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3; vgl. auch BGE 122 V 157 E. 1d; SVR 2005 IV Nr. 8 S. 37 E. 6.2, 2003 AHV Nr. 4 S. 11 E. 4.2.1; vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 8C_189/2008 vom 4. Juli 2008 E. 5 mit Hinweisen). Eine Rückweisung der Sache in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung ist unter diesen Umständen möglich, da einerseits kein umfassendes, von der Vo- rinstanz eingeholtes Administrativgutachten vorliegt, und andererseits eine Verlagerung der Expertentätigkeit von der administrativen auf die gerichtli- che Ebene sachlich nicht wünschbar ist (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.2). Im Rahmen der neuen Begutachtung sind sämtliche bisher verfassten ärztli- chen Berichte von den Experten und/oder Expertinnen zu würdigen. Die Gutachterinnen und/oder Gutachter haben anhand der Indikatoren zu be- rücksichtigen, welche Auswirkungen die Leiden auf die Arbeits- und All- tagsfunktionen der Beschwerdeführerin haben. Dabei ist insbesondere zu klären, inwiefern sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Bereich Haushalt manifestieren, zumal die Einschätzungen von Dr. med. C._______ nach dem Dargelegten nicht rechtsgenüglich erscheinen. 7. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde vom 16. Juli 2015 (Eingangsstempel: 29. Juli 2015) insoweit gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung vom 24. Juni 2015 aufzuheben ist und die Akten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Durchführung weiterer Abklärungen und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen sind. 8. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Par- tei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall der Beschwerde- führerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Dieser ist der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

C-4620/2015 Seite 19 8.2 Die unterliegende Vorinstanz als Bundesbehörde (BGE 127 V 205) und die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin haben – da dieser keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind resp. sie keine solchen geltend gemacht hat – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde vom 16. Juli 2015 wird insoweit gutgeheissen, als die an- gefochtene Verfügung vom 24. Juni 2015 aufgehoben wird und die Akten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Durchführung weiterer Ab- klärungen und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung zurückge- wiesen werden. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh- rerin geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- wird dieser nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-4620/2015 Seite 20 Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Franziska Schneider Roger Stalder

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün- dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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