B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-4564/2020
Urteil vom 2. Juni 2022 Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Della Batliner.
Parteien
A._______, (Deutschland), vertreten durch Peter Wohnlich, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Neuanmeldung Rentenanspruch (Verfügung vom 3. Juli 2020).
C-4564/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der am (...) 1957 geborene und in Deutschland wohnhafte A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist deutscher Staats- angehöriger. Er war in den Jahren 1986 bis 1991 als bauleitender Hei- zungsmonteur und als Grenzgänger im Vollpensum in der Schweiz tätig. Dabei entrichtete er Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Art. 1a Abs. 1 Bst. b AHVG [SR 831.10] i.V.m. Art. 1b IVG [SR 831.20]; IK-Auszug Schweiz [act. 45]). Nach einem Motorradunfall am 16. Mai 2012 (act. 12) war der Versicherte in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Betriebshandwerker bei der B._______ vollumfänglich arbeitsunfähig (act. 1 S. 12, 15 S. 7, 47). A.b Am 24. August 2012 meldete er sich erstmals beim deutschen Versi- cherungsträger zum Bezug einer Invalidenrente an (act. 1). Mit Rentenbe- scheid vom 10. Juli 2013 sprach dieser dem Versicherten ab 1. Dezember 2012 eine bis 30. Juni 2014 befristete Rente wegen voller Erwerbsminde- rung zu (act. 22, 48). Daraufhin übermittelte der deutsche Versicherungs- träger das Antragsformular DE 204 am 17. Juli 2013 der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) zur Durchführung des zwischenstaatlichen Ren- tenprüfungsverfahrens (act. 7). Mit Verfügung vom 20. Juni 2014 lehnte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) gestützt auf die RAD-Stellungnahmen vom 30. Januar und 17. Mai 2014 (act. 90 und 91) das Leistungsbegehren des Versicherten ab (act. 65). B. B.a Am 6. März 2018 meldete sich der Versicherte erneut (über den deut- schen Versicherungsträger) zum Leistungsbezug an und ergänzte diese Neuanmeldung in der Folge mit den erforderlichen Unterlagen (act. 187- 190; act. 93-95). Zunächst und gestützt auf die Einschätzung ihres medizi- nischen Dienstes vom 20. Juni 2018 (act. 91) stellte die IVSTA mit Mittei- lung vom 22. Juni 2018 in Aussicht, nicht auf das neue Rentenbegehren einzutreten. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, dass der Ver- sicherte eine für den Anspruch erhebliche Veränderung seines Gesund- heitszustands nicht glaubhaft gemacht habe (act. 92).
C-4564/2020 Seite 3 B.b In der Zwischenzeit wurde mit Rentenbescheid vom 17. April 2018 die vom deutschen Versicherungsträger bis dahin mehrmals befristet verlän- gerte Rente wegen voller Erwerbsminderung als Dauerrente bis längstens 30. Juni 2023 weitergewährt (act. 100). B.c Nach weiteren medizinischen und erwerblichen Abklärungen kam die IVSTA gestützt auf die Stellungnahmen ihres medizinischen Dienstes vom 8. Juni 2019 (act. 193) und vom 10. September 2019 (act. 194) zum Schluss, dass der Versicherte ab 9. Februar 2016 in seiner angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 70% aufweise. In einer angepassten Tätigkeit bestehe hingegen seit dem 9. Februar 2016 keine Arbeitsunfähig- keit. B.d Mit Vorbescheid vom 11. Oktober 2019 stellte die IVSTA die Abwei- sung des Leistungsbegehrens in Aussicht, nachdem sie in Anwendung der allgemeinen Methode einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 20% ermittelt hatte (act. 196). Dagegen erhob der Versicherte zunächst selber, dann anwaltlich vertreten Einwand (act. 197, 199 f.). Der medizini- sche Dienst der IVSTA hielt in der Stellungnahme vom 20. April 2020 im Wesentlichen an der Beurteilung fest, dass sich seit dem zweiten Gesuch keine Hinweise auf eine massgebliche psychiatrische Störung ergäben (act. 202). B.e Mit Verfügung vom 3. Juli 2020 wies die IVSTA nach Prüfung des Ein- wands das Leistungsbegehren gestützt auf die Einschätzung ihres medizi- nischen Dienstes ab (act. 207). C. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Peter Wohnlich, mit Eingabe vom 14. September 2020 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, dass die ange- fochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und ihm die gesetzlich vor- gesehenen Leistungen der Invalidenversicherung gestützt auf eine Arbeits- fähigkeit zu 100% – auch in einer angepassten Tätigkeit – auszurichten sei (Ziff. 1). Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung sowie zwecks Vornahme von zusätzlichen Abklärungen zu seiner gesundheitli- chen Situation – insbesondere zur Erstellung eines polydisziplinären Gut- achtens zu seiner Arbeitsfähigkeit, vor allem in einer angepassten Tätig- keit, und unter eingehender Beurteilung der Auswirkungen der psychiatri- schen Gesundheitseinschränkungen – zurückzuweisen (Ziff. 2). In pro- zessualer Hinsicht ersucht er zudem um Gewährung der unentgeltlichen
C-4564/2020 Seite 4 Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch sei- nen Rechtsanwalt (BVGer-act. 1). D. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2021 hiess der Instruktionsrichter das vom Beschwerdeführer aufforderungsgemäss ergänzte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und ernannte Rechtsanwalt Peter Wohn- lich als unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren (BVGer-act. 10). E. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 14. April 2021 mit Verweis auf die Stellungnahmen ihres ärztlichen Dienstes vom 25. März und 14. April 2021, dass die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der erwähnten Stellung- nahmen an die Verwaltung zurückzuweisen sei (BVGer-act. 13). F. Mit Stellungnahme vom 21. Mai 2021 nahm der Beschwerdeführer vom Antrag der Vorinstanz auf Gutheissung der Beschwerde sowie Rückwei- sung der Angelegenheit Kenntnis und hielt an seinen Anträgen fest (BVGer-act. 15). G. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 27. Mai 2021 übermittelte der In- struktionsrichter der Vorinstanz die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 21. Mai 2021 zur Kenntnisnahme und schloss den Schriftenwechsel ab (BVGer-act. 16). H. Auf die weiteren Aktenstücke sowie Eingaben ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [173.32]; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]).
C-4564/2020 Seite 5 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grund- sätzlich nach dem VwVG (SR 172.021 [Art. 37 VVG]). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die be- sonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1; zu verfahrensrechtlichen Neuerungen vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.2, zu den allgemeinen intertempo- ralrechtlichen Regeln vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2) vorbehalten. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Be- schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Der Instruktionsrichter hat den Beschwerdeführer von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses befreit (Art. 65 Abs. 1 VwVG; BVGer-act. 10). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Verwaltungs- sowie das erstinstanzliche sozialversicherungsrecht- liche Beschwerdeverfahren sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 Bst. c ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 138 V 218 E. 6, 137 V 210 E. 1.2.1, 136 V 376 E. 4.1.1). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen). Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 141 V 405 E. 4.4, 138 V 218 E. 6). 2.3 Am 1. Januar 2022 sind Änderungen des Bundesgesetzes über die In- validenversicherung (IVG; SR 831.20) vom 19. Juni 1959 und (neben wei- teren) des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV;
C-4564/2020 Seite 6 AS 2021 705; BBl 2017 2535). Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich die- jenigen materiellen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 466 E. 1), und weil ferner das Sozialversiche- rungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 3. Juli 2020) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 132 V 215 E. 3.1.1, 137 V 1 E. 3, 147 V 308 E. 5.1), sind im vorliegenden Fall die bis und mit 3. Juli 2020 geltenden materiellrechtlichen Bestimmungen anwendbar (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Sie werden im Folgenden denn auch in dieser Fassung zitiert. 3. 3.1 Gemäss Art. 40 Abs. 1 IVV (SR 831.201) ist bei versicherten Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, grundsätzlich die IVSTA für die Ent- gegennahme und Prüfung der Anmeldungen zuständig. Entsprechend hat die Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 3. Juli 2020 im Rahmen ihrer Zuständigkeit erlassen. Da der Versicherte nicht mehr im grenznahen Ausland wohnt, war die Vorinstanz unbestritten auch für die Abklärung zu- ständig (vgl. Art. 40 Abs. 2 IVV, act. 189, 190). Diese Verfügung vom 3. Juli 2020, mit der das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, bildet Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegen- standes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1). Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine schweizerische Invalidenrente zu Recht verneint hat. 3.2 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland. Er hat während mehrerer Jahre in der Schweiz eine Erwerbs- tätigkeit ausgeübt. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemein- schaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss An- hang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung (vgl. Art. 80a Abs. 1 IVG). Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010 (AS 2015 343), Nr. 465/2012 (AS 2015 345) und Nr. 1224/2012 (AS 2015 353) erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vor- liegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im
C-4564/2020 Seite 7 Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). Denn nach Art. 46 Abs. 3 der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 ist eine vom Träger eines Staats ge- troffene Entscheidung über den Grad der Invalidität eines Antragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Definitionen des Grads der Invalidität in Anhang VII dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind, was für das Verhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz (ebenso wie für das Verhältnis zwischen den übrigen EU-Mitglied- staaten und der Schweiz) nicht der Fall ist. 4. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche- nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumut- bare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungs- massnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min- destens zu 40% arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b), und nach Ablauf die- ses Jahres zu mindestens 40% invalid (i.S.v. Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70% auf eine ganze
C-4564/2020 Seite 8 Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Zusätzlich kumulativ zu erfüllende Vorausset- zung für einen Rentenanspruch ist, dass der Versicherte im Sinne von Art. 36 Abs. 1 IVG beim Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge an die Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat (davon mindestens ein Jahr AHV/IV-Beiträge in der Schweiz), was vorliegend unbestritten der Fall ist (Art. 6 VO [EG] Nr. 883/2004; BGE 131 V 390 E. 5 ff.; Kreisschreiben über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV/EL [KSBIL], gültig ab 4.4.2016, S. 25 f Ziff. 3005; vgl. IK-Auszug Schweiz [act. 45], und IK-Auszug Deutschland, [act. 94]). 4.3 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Mona- ten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters- jahrs folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). 4.4 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invalidi- tätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur ge- prüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer anspruchserheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali- ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (Urteil des BGer 9C_570/2018 vom 18. Februar 2019 E. 2.2.1). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Ver- fügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Verände- rung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche mate- rielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2, 117 V 198 E. 3a m.H., SVR 2008 IV Nr. 35 E. 2.1). 4.5 Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist die Rente bei einer erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu- kunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Eine Re- vision kann unter anderem aufgrund einer Änderung des Gesundheitszu- standes oder wegen veränderten Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich notwendig sein. Eine lediglich unterschiedliche Beurtei-
C-4564/2020 Seite 9 lung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts ist im revisi- onsrechtlichen Kontext nicht massgeblich (BGE 141 V 9 E. 2.3). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erhebli- chen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ableh- nung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfü- gung (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.3, 130 V 71 E. 3.2.3). 4.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4, 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Aus- künfte eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 m.w.H.). 4.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation ein- leuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten be- gründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 133 V 450 E. 11.1.3, 125 V 351 E. 3a). Zudem muss der Arzt oder die Ärztin über die notwendigen fachlichen Qua- lifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). 4.8 Von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten von medizinischen Sachverständigen, die den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zu- erkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4 m. w. H.). Soll über einen Rentenanspruch ohne Einholung eines externen Gutach- tens gemäss Verfahren nach Art. 44 ATSG im Wesentlichen oder sogar ausschliesslich gestützt auf vom Versicherungsträger intern eingeholte me- dizinische Unterlagen entschieden werden, so sind an die Beweiswürdi- gung strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur
C-4564/2020 Seite 10 geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche- rungsinternen ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzu- nehmen sind (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteile des BGer 9C_730/2018 vom 27. März 2019 E. 5.1.2, 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.2, Urteil C-5025/2018 vom 24. September 2020 E. 4.5.3). 4.9 Geht es um psychische Erkrankungen wie eine anhaltende somato- forme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Lei- den (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen (BGE 143 V 409 und 418), so sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systemati- sierte Indikatoren (Beweisthemen und Indizien) beachtlich, die es – unter Berücksichtigung von leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren wie auch von Kompensationspotentialen (Ressourcen) – erlauben, das tat- sächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1, 145 V 361 E. 3.1). 5. Die Vorinstanz ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 6. März 2018 (übermittelt am 11. Oktober 2018; vgl. act. 95) eingetreten und hat den Rentenanspruch des Beschwerdeführers nach einer materiel- len Prüfung mit der angefochtenen Verfügung vom 3. Juli 2020 verneint (act. 207). Damit hat das Bundesverwaltungsgericht die Eintretensfrage nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b). Zu prüfen ist nachfolgend, ob im massgebenden Vergleichszeitraum zwischen der ersten rentenableh- nenden Verfügung vom 20. Juni 2014 (act. 65) und der angefochtenen Ver- fügung vom 3. Juli 2020 (act. 207) eine anspruchsrelevante Verschlechte- rung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eingetreten ist be- ziehungsweise ob sich der medizinische Sachverhalt in dieser Hinsicht als genügend abgeklärt erweist. 5.1 In der bereits rechtskräftigen, leistungsabweisenden Verfügung vom 20. Juni 2014 hielt die Vorinstanz fest, vom 16. Mai 2012 bis zum 29. April 2013 habe eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in der Ausübung sämt- licher Tätigkeiten bestanden. Trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung sei ab dem 30. April 2013 eine gewinnbringende Tätigkeit in rentenausschlies- sender Weise wieder zumutbar gewesen, weshalb keine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vorliege. In medizinischer Hin- sicht basiert die Verfügung vom 20. Juni 2014 im Wesentlichen auf folgen- den ärztlichen Berichten und Unterlagen:
C-4564/2020 Seite 11 5.1.1 Vom 27. Oktober 2009 bis 19. Januar 2010 (act. 11) befand sich der Beschwerdeführer in stationärer psychotherapeutischer Behandlung in der C._______ Klinik. Im Bericht vom 28. Januar 2010 wurden folgende Diag- nosen gestellt:
C-4564/2020 Seite 12 Der somatische Verlauf sei weitgehend unkompliziert gewesen. Es habe sich – bei Auftreten unspezifischer Schmerzen der Fingergrundgelenke rechts, des linken Knies und der linken Ferse (kein Erguss, keine Rötung) trotz vorausgegangenen bekannten Zeckenbissen im Mai 2009 – kein Hin- weis auf Borrelieninfektion gezeigt. Aufgrund des Bandscheibenprolapses im Bereich der Halswirbelsäule mit Bewegungseinschränkung und Myoge- losen sei eine intensive physikalische Therapie durchgeführt worden. 5.1.2 Vom 3. August bis 19. Oktober 2010 erfolgte erneut eine stationäre psychotherapeutische Behandlung in der C._______ Klinik (act. 13). Der Bericht vom 25. Oktober 2010 hält folgende Diagnosen fest:
C-4564/2020 Seite 13 5.1.4 Am 16. Mai 2012 verunfallte der Beschwerdeführer mit seinem Mo- torrad im alkoholisierten Zustand. Dabei erlitt er gemäss Bericht ein Poly- trauma mit
C-4564/2020 Seite 14 der Wirbelsäule. Ebenso seien Tätigkeiten mit erhöhter Griffnähe von Suchtmitteln zu vermeiden (act. 15). 5.1.8 Am 5. Juni 2013 berichtete Dr. med. J._______ (Fachrichtung unbe- kannt), die Leistungsbeurteilung von der Klinik F._______ sei nachvollzieh- bar und in einem Jahr zu kontrollieren (act. 14). 5.1.9 Mit Stellungnahme des medizinischen Dienstes der Vorinstanz vom 30. Januar 2014 äusserte sich Dr. K., Facharzt für Allgemeine Me- dizin FMH, zur vorerwähnten medizinischen Aktenlage (vgl. oben E. 5.1.1- 5.1.8). Als Hauptdiagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine Agoraphobie mit Panikstörung (F40.0) und eine rezidivierende de- pressive Störung (F40.0). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit blieben die Nebendiagnosen einer Alkoholabhängigkeit (F10.02), eine posttraumati- sche Belastungsstörung (F43.1), und das Polytrauma vom 16. Mai 2012. In der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ab 16. Mai 2012 voll- umfänglich arbeitsunfähig und ab 30. April 2013 wieder vollumfänglich ar- beitsfähig. Ab 30. April 2013 sei auch eine Verweistätigkeit vollumfänglich zumutbar. Der Beschwerdeführer habe ein Polytrauma mit dem Motorrad am 16. Mai 2012 erlitten. Aufgrund der Beurteilung der Klinik F. (stationäre Entzugsbehandlung vom 28. November 2012 bis 30. April 2013) bestehe eine drei- bis sechsstündige Arbeitsunfähigkeit für mittel- schwere Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten aus psychiatrischer Sicht. Aus Sicht des medizinischen Dienstes seien die psychiatrische Symptomatik und Befunde bereits bei Klinik-Eintritt am 28. November 2012 geringgradig gewesen (einzig Angabe von subdepressiver Stimmungslage, Antriebslage reduziert). Der Alkoholismus sei ein invalidenfremdes Problem und die fest- gestellte Agoraphobie mit Panikstörung limitiere nur die Tätigkeiten unter der Erde und in engen Räumen. Zusammenfassend habe bei Klinik-Austritt am 30. April 2013 keine wesentliche psychiatrische Invalidität bestanden. Trotz des Schulterengpasssyndroms sei damals auch schon eine ange- passte mittelschwere Arbeit zumutbar gewesen. Angepasste Arbeiten im angestammten Beruf als Betriebsmechaniker an der B._______ seien voll- schichtig zumutbar (act. 53). 5.1.10 Nachdem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Vorbescheid vom 13. Februar 2014 eine Abweisung seines Rentenbegehrens in Aus- sicht gestellt hatte, erhob dieser am 12. März 2014 Einsprache und wies auf einen bevorstehenden Aufenthalt in der C._______-Klinik hin (act. 54 f.). Die stationäre Behandlung in dieser Klinik erfolgte vom 25. März bis zum 13. Mai 2014 (act. 61, 81). Der Beschwerdeführer reichte
C-4564/2020 Seite 15 der Vorinstanz insbesondere einen Zwischenbericht der C._______-Klinik vom 30. April 2014 ein (act. 61). Darin wurden folgende Diagnosen aufge- listet:
C-4564/2020 Seite 16 zig). Bei der psychischen Befunderhebung fiel einzig auf, dass der Be- schwerdeführer sich fassadär und fröhlich gestimmt zeigte, aber selbst eine dahinter versteckte Traurigkeit benannt habe. Er habe im Verlauf des Gesprächs angestrengt gewirkt und Kopfschmerzen geäussert. Ansonsten sei er in allen Qualitäten sicher orientiert und es ergäben sich keine Hin- weise auf Wahrnehmungs-, Denk- oder Gedächtnisstörungen. Im Kontakt sei er mit der ihm schon vertrauten Bezugstherapeutin offen zugewandt, die Schwingungsfähigkeit sei erhalten, psychomotorisch wirke er etwas un- ruhig. 5.1.11 In der Stellungnahme vom 17. Mai 2014 hielt Dr. K._______ im We- sentlichen fest, aufgrund der Angaben im Zwischenbericht der C.- Klinik vom 30. April 2014 seien aus Sicht des medizinischen Dienstes die gestellten Diagnosen auf Grund der ICD-10-Kriterien nicht nachvollziehbar. Der psychische Befund sei keineswegs eindrücklich und erfülle gar nicht die Kriterien für ein F31.1; die alleinige Feststellung einer psychomotori- schen Unruhe und versteckten Traurigkeit sei keine Beschreibung einer nachvollziehbaren wesentlichen psychischen Störung. Die Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung F43.1 würden nicht geschildert und die bekannte Agoraphobie und Panikstörung ständen in diesem Zwi- schenbericht nicht im Vordergrund. Zusammenfassend seien die somati- schen und psychiatrischen Befunde keineswegs eindrücklich und somit könne keine wesentliche Arbeitsunfähigkeit abgeleitet werden. Die vorhe- rige Stellungnahme vom 30. Januar 2014 müsse nicht geändert werden. 5.2 Nachdem die Vorinstanz mit rechtskräftiger Verfügung vom 20. Juni 2014 das Rentenbegehren des Beschwerdeführers abgelehnt hatte (act. 65), gingen folgende medizinischen Berichte bei der Vorinstanz ein: 5.2.1 Im Arztbericht vom 16. Dezember 2013 schloss Dr. med. N., Facharzt für Kardiologie, eine strukturelle Herzerkrankung und eine Belas- tungskoronarinsuffizienz aus (act. 79). 5.2.2 Der von Dr. med. O., Facharzt für Orthopädie, im Bericht vom 22. April 2014 (act. 80) geäusserte Verdacht auf einen partiellen Riss der Supraspinatusssehne der linken Schulter bestätigte sich im MRT vom 19. Mai 2014 (act. 82). 5.2.3 Ein undatierter, handschriftlicher und nicht unterzeichneter psychiat- rischer Bericht (von der C. Klinik, vgl. act. 72 Ziff. 11), der sich auf
C-4564/2020 Seite 17 eine letzte Untersuchung vom 29. April 2014 bezieht, hielt die ICD-Diagno- sen F43.1, F33.1, F45.4, F10.20, F40.0 oder F40.2 fest. Der Beschwerde- führer leide derzeit an emotionaler Labilität, Anspannung, Hyperarousal, Reizüberflutung, Ängsten (Agoraphobie, Klaustrophobie), Konzentrations- störungen, Erschöpfbarkeit, Suchtrückfallgefährdung, psychosomatischen Schmerzen und medizinisch begründeten Schmerzen, Dissoziation, Inklu- sionen, Flashbacks und anderen Beschwerden. Er könne sich in geschlos- senen Räumen nicht länger aufhalten, nicht Bus fahren etc., nicht länger mit vielen Menschen zusammen sein, sich nicht länger konzentrieren be- ziehungsweise die Aufmerksamkeit halten, ermüde schnell und komme rasch in Überforderung (act. 72). 5.2.4 In einem Arztbericht vom 9. Februar 2015 an den deutschen Versi- cherungsträger, stellte Dr. M., Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, die Diagnosen rezidivierende depressive Störung (F33.1), Zustand nach Alkoholabusus (F10.2) sowie Angst- und Panikstörung (F41.9). Er hielt fest, dass der Beschwerdeführer sich nieder- geschlagen, lustlos, antriebslos, müde und erschöpft fühle. Nach einem Motorradunfall im Alkoholrausch am 16. Mai 2012 habe der Beschwerde- führer ein Polytrauma erlitten. Zudem beständen multiple Schmerzen, aus- geprägte Konzentrationsstörungen, Ein- und Durchschlafstörungen und in- nere Unruhe. Derzeit sei der Beschwerdeführer glaubhaft abstinent. Sein Gesundheitszustand habe sich seit März 2014 verschlechtert, die weitere Prognose sei ungünstig und es müsse mit einer weiteren Verschlechterung gerechnet werden (act. 77). 5.2.5 Vom 18. November 2015 bis 26. Januar 2016 befand sich der Be- schwerdeführer zum vierten Mal in stationär psychotherapeutischer Be- handlung in der C. Klinik (Kurzentlassungsbericht vom 26. Januar 2016 [act. 87], Bescheinigung über die stationäre Behandlung [act. 107], Entlassbericht vom 8. Februar 2016 [act. 118]). Dabei wurden folgende Di- agnosen gestellt:
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C-4564/2020 Seite 19 (act. 178, act. 152; noch im MRT LWS vom 27. Oktober 2015: relative spi- nale Enge L3/4 beidseits [act. 128]). Des Weiteren wurden in einem MRT der Lendenwirbelsäule vom 21. März 2018 zervikale und lumbale Spon- dylarthrosen (act. 175) sowie im MRT HWS und BWS vom 15. März 2019 ausgeprägte degenerative Veränderungen der Hals- und Brustwirbel fest- gestellt (act. 173 f., 167). 5.3.6 Im Bericht vom 21. Dezember 2018 hielt Dr. M._______ gegenüber der Vorinstanz die Diagnosen einer posttraumatischen Erlebnisreaktion, eine somatoforme Störung und eine depressive Störung fest. Seit seinem letzten stationären Aufenthalt in der C._______ Klinik sei der Beschwerde- führer weiterhin regelmässig in seiner ambulanten psychiatrisch-psycho- therapeutischen Behandlung gewesen. Der Beschwerdeführer klage über Konzentrationsstörungen, Niedergeschlagenheit, Müdigkeit, allgemeine Schwäche und Erschöpfung, Kopfschmerzen / Migräne, Reizmagen, Ängste, Panikattacken, Überforderung, Antriebslosigkeit, innere Unruhe, Ein- und Durchschlafstörungen. Er fühle sich nicht belastbar und leistungs- fähig. Dr. M._______ erhob zum psychischen Befund des Beschwerdefüh- rers, dass dieser zu Zeit, Ort, Person und Situation orientiert sei, eine de- pressive Stimmungslage aufweise, wobei die affektive Schwingungsfähig- keit depressiv eingeengt und wenig schwingungsfähig sei. Er leide unter massiven Angst- und Panikattacken sowie Zukunftsängsten. Er somati- siere und sei im Antrieb vermindert. Im formalen Denken beständen Grü- belzwänge, aber keine inhaltliche Denkstörung, keine nach aussen gerich- tete Aggressivität und keine suizidalen Ideen. (act. 117). 5.3.7 Gemäss Arztbericht vom 12. Dezember 2018 von Dr. Q., Facharzt für Chirurgie, Orthopädie und Unfallchirurgie, trat nach einem Ver- drehtrauma mit Sturz auf das rechte Kniegelenk am 26. April 2018 keine Beschwerdeverbesserung ein. Ausserdem bestünden Schmerzen und eine Schwellung sowie noch ein etwas erschwertes Treppengehen (act. 126). Dr. Q. nahm seine Beurteilung in Kenntnis des MRT- Berichts des rechten Kniegelenks vom 20. September 2018 vor (act. 127). 5.3.8 Am 16. Dezember 2018 stellte sich der Beschwerdeführer bei Häma- tochezie unter NRSA-Einnahme notfallmässig im R.-Klinikum vor (act. 125). 5.3.9 Am 3. Februar 2019 berichtete Dr. med. S., Allgemeinmedi- ziner, dass der Beschwerdeführer unter Restbeschwerden von Seiten des
C-4564/2020 Seite 20 rechten Knies leide. Die Nierenproblematik habe sich wieder beruhigt und die Alkoholabstinenz sei glaubhaft stabil (act. 146). 5.3.10 Die Vorinstanz holte nachträglich einen Bericht der Klinik T._______ vom 22. November 2011 ein, wonach sich der Beschwerdeführer vom 16. November bis 9. Dezember 2011 dort aufgehalten hatte (act. 164). Aus dem Bericht sind die Diagnosen einer komplexen posttraumatischen Be- lastungsstörung (F43.1), einer mittelgradigen depressiven Episode bei re- zidivierend depressiver Störung (F33.1), einer Klaustrophobie mit Panik- störung (40.2), eines degenerativen HWS/LWS-Syndroms mit Verdacht auf zervikogenen Kopfschmerz und ein Reizknie beidseits bei Arthrose, Gicht und Zustand nach Rippenfraktur 7 rechts im November 2011 sowie eine nutritiv-toxische Hepatopathie zu entnehmen. 5.4 5.4.1 In der angefochtenen Verfügung vom 3. Juli 2020 ging die Vorinstanz von einer Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner ange- stammten Tätigkeit als Betriebshandwerker von 70% sowie einer vollen Ar- beitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit aus. Dabei stützte sie sich in medizinischer Hinsicht auf die Beurteilungen vom 8. Juni 2019 von Dr. U., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH (act. 193) und vom 10. September 2019 von Dr. V., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (act. 194), die ihrerseits auf der zuvor dargelegten medizinischen Berichterstattung der behandelnden Arztpersonen beruhten (vgl. oben E. 5.3.1-5.2.10): 5.4.2 In der Stellungnahme vom 8. Juni 2019 hielt Dr. U._______ fest, dass viele neue Berichte (teilweise bereits bekannt und in doppelter Ausführung) eingereicht worden seien. Viele der alten medizinischen Unterlagen hätten die bereits im ersten Gesuch behandelten Einschränkungen betroffen. Selbst wenn sich diese Dokumente zu jenem Beurteilungszeitpunkt nicht im Dossier befunden hätten, könnten sie die Einschätzung der gesundheit- lichen Situation des Beschwerdeführers im Jahr 2014 nicht ändern. In psy- chiatrischer Hinsicht bleibe es nach einem weiteren Aufenthalt in der C.-Klinik bei denselben Diagnosen. Dr. M. bestätige eine psychiatrische Weiterbehandlung. Eine strukturelle Herzerkrankung sei am 16. Dezember 2013 und am 19. Januar 2017 ausgeschlossen worden. Aus orthopädischer Sicht habe im Bericht vom 22. April 2014 von Dr. O._______ der Verdacht auf eine partielle Supraspinatusläsion bestan-
C-4564/2020 Seite 21 den, der im MRT vom 19. Mai 2014 bestätigt worden sei. Eine Beeinträch- tigung der Schulter sei bereits bekannt gewesen. Zu einer allfälligen Wei- terbehandlung fehlten die Informationen. Nach der Knieoperation links am 9. Februar 2016 habe sich die Situation positiv entwickelt. Nach einer Knie- operation rechts am 14. Februar 2017 habe ein Reha-Aufenthalt – ohne klare Indikation – stattgefunden. Des Weiteren zeigten ein MRT vom 27. Oktober 2015 degenerative Entwicklungen mit Spinalkanalstenose L3/4. Ein orthopädischer Bericht vom 12. Dezember 2018 dokumentiere Knieschmerzen. Ein Bericht des Zentrums W._______ vom 30. April 2018 zeige eine zervikale und lumbale Spondylarthrose, wobei eine Operation nicht empfohlen worden sei. Der behandelnde Hausarzt Dr. S._______ be- richte am 3. Februar 2019 über Restbeschwerden im rechten Knie und er- achte die Alkoholabstinenz als glaubhaft. Gastroenterologische Untersu- chungen im Zusammenhang mit analem Blutverlust zeigten abgesehen von Hämorrhoiden keine in Frage kommende Pathologie. Zudem sei am 19. Februar 2018 eine Nierenkolik dokumentiert worden. Ein neurologi- scher Bericht vom 23. Oktober 2017 äussere die Verdachtsdiagnose einer Polyneuropathie (als Folge der langjährigen Alkoholabhängigkeit?). Dr. U._______ nannte als Hauptdiagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähig- keit zu definierende psychiatrische Probleme des Beschwerdeführers. Als Nebendiagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führte er die beidsei- tige Gonarthrose, den Zustand nach beidseitiger Implantation einer Teilpro- these und die Spondylarthrose der Wirbelsäule auf. Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe die vormalige Alkoholsucht, die Periarthropathie der Schulter, die Hämorrhoiden, der Verdacht auf eine alkoholbedingte Poly- neuropathie und der Zustand nach Polytrauma im Jahr 2012. Die Hauptproblematik des Beschwerdeführers bleibe psychiatrisch, wes- halb eine entsprechende interne fachärztliche Einschätzung einzuholen sei. Aus somatischer Sicht würden degenerative Entwicklungen des Knies, des Rückens und – bereits vorbestehend – der Schulter bestehen. Diese rechtfertigten eine teilweise Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätig- keit, in welcher der Beschwerdeführer ab 9. Februar 2016 noch zu 70% arbeitsfähig sei. In leichten leidensadaptierten Tätigkeiten bleibe die Ar- beitsfähigkeit vollumfänglich intakt. 5.4.3 Dr. V._______ hielt in seiner Stellungnahme vom 10. September 2019 fest, dass sich seit der Abweisung des letzten Gesuchs am 20. Juni 2014 im Dossier lediglich zwei neue psychiatrischen Berichte befänden. Der Bericht vom 21. Dezember 2018 (von Dr. M._______) fasse den Be-
C-4564/2020 Seite 22 richt vom 8. Februar 2016 (Entlassbericht C.-Klinik vom 8. Feb- ruar 2016 [act. 118]) kurz zusammen und bringe ansonsten nicht Neues. Im Grunde werde ein einziger neuer psychiatrischer Bericht vorgelegt, der bereits fast drei Jahre alt sei. Aus dem Bericht gehe hervor, dass der Be- schwerdeführer – wie all die Jahre zuvor – einzig Promethazin 50mg (ein sehr schwach wirkendes Neuroleptikum, das zur Beruhigung eingesetzt werde; statt eines Benzodizepins) einnehme. Dieses habe er auch noch selbständig abgesetzt. Es werde eine Posttraumatische Belastungsstörung F43.1, eine Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode F33.1, eine Klaustrophobie F40.2, Psychische und Verhaltensstö- rungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, abstinent seit 16.5.2012 F10.2 (richtig wäre F10.20) und eine Chronische Schmerzstörung mit so- matischen und psychischen Faktoren F45.41 – alle Diagnosen auch schon im Bericht vom 25.10.2010 erwähnt – gestellt, mit dem Unterschied, dass sich die Depression anscheinend gebessert habe, sei doch im Bericht vom 25.10.2010 eine schwere Episode der Rezidivierenden depressiven Stö- rung F33.2 diagnostiziert worden. Dementsprechend habe sich die Situa- tion also gebessert – zumindest sicher nicht verschlechtert. Auch hinsicht- lich des Alkoholmissbrauchs sei seit dem Bericht vom 28. Januar 2010 eine Besserung eingetreten, da der Beschwerdeführer seit dem 16. Mai 2012 abstinent sei. Trotz der einmaligen Hospitalisation müsse erkannt werden, dass sich der psychiatrische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mit den Jahren gebessert habe. Somit sei seit der Abweisung des ersten Antrags am 20. Juni 2014 keine Verschlechterung des psychiatrischen Ge- sundheitszustands eingetreten. 5.4.4 Nachdem der Beschwerdeführer gegen den daraufhin erlassenen Vorbescheid vom 11. Oktober 2019 Einwand erhoben hatte, äusserte sich Dr. V. erneut mit Stellungnahme vom 20. April 2020 (act. 202). Seit dem Bericht vom 26. Januar 2016 finde sich kein einziger psychiatri- scher Bericht im Dossier und gemäss den somatischen Berichten nehme der Beschwerdeführer auch keine Antidepressiva ein. Es sei davon auszu- gehen, dass in den Jahren seit Anfang 2016 keine Psychotherapie stattge- funden habe. Somit gebe es keine Hinweise auf eine massgebliche psy- chiatrische Störung. 5.5 Im Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer keine neuen me- dizinischen Berichte oder Unterlagen eingereicht.
C-4564/2020 Seite 23 5.6 Im Hinblick auf ihre Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren holte die Vorinstanz die nachfolgenden Beurteilungen ihres medizinischen Dienstes ein: 5.6.1 In ihrer Beurteilung vom 25. März 2021 stellte Dr. X., Fach- ärztin FMH Psychiatrie und Psychotherapie fest, dass insgesamt wenige psychiatrische Berichte vorlägen. Der Beschwerdeführer habe weiterhin regelmässig die ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behand- lung bei Dr. M. in Anspruch genommen. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands ab 2014 könne anhand der medizinischen Infor- mationen nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Es bestehe ein er- heblicher psychiatrischer Beschwerdekomplex seit Jahren mit eingetrete- ner Chronifizierung, was mit Schwankungen der Beschwerden einherge- hen könne. Ab 2014 lägen keine psychiatrischen Untersuchungsberichte vor, die unabhängig von den involvierten Behandlungspersonen erstellt worden seien. Aus fachärztlicher Sicht seien die Unterlagen durch eine Be- handler-unabhängige, ausführliche psychiatrische Untersuchung (in der Schweiz oder in Deutschland) zu ergänzen zur Klärung des Schweregrads des psychiatrischen Beschwerdekomplexes und den damit einhergehen- den funktionellen Beeinträchtigungen im Quer- und Längsschnitt. 5.6.2 In ihrer Stellungnahme vom 14. April 2021 befand Dr. med Y._______, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin sowie Physika- lische Medizin und Rehabilitation, über den psychiatrischen Gesundheits- zustand des Beschwerdeführers hinaus seien zusätzliche Informationen zur somatischen Gesundheitssituation notwendig. Im neurologischen Be- reich sei eine aktuelle, komplette Begutachtung notwendig, um zu erfah- ren, ob die Diagnose einer Polyneuropathie seit 2017 bestätigt worden sei oder ob sich in der Zwischenzeit eine andere Diagnose ergeben habe. Zu- dem sei der Beschwerdeführer einer rheumatologischen oder orthopädi- schen Begutachtung zu unterziehen, samt Beschreibung der unterschied- lichen funktionellen Einschränkungen (Knie, Schulter, etc.). Darüber hinaus sei das Dossier hinsichtlich der Begutachtungsergebnisse und der zwi- schenzeitlich erfolgten Konsultationen zu aktualisieren. Aufgrund der Be- richte der behandelnden (Fach-)Ärzte sowie der beiden letzten Stellung- nahmen der Ärztinnen des medizinischen Dienstes der Vorinstanz liegen Hinweise dafür vor, dass sich der gesundheitliche Zustand des Beschwer- deführers seit Erlass der rentenablehnenden Verfügung vom 20. Juni 2014 verschlechtert hat. Da sich in den medizinischen Akten aber keine aktuel- len noch lückenlose psychiatrische, rheumatologische beziehungsweise orthopädische und neurologische Untersuchungsbefunde finden, war es
C-4564/2020 Seite 24 den versicherungsinternen Ärztinnen nicht möglich, ein vollständiges Bild über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu erlangen. Aus diesem Grund ist nachvollziehbar, dass Psychiaterin Dr. X._______ mit Verweis auf die insgesamt wenigen, ausschliesslich von den behandeln- den Ärzten beziehungsweise Ärztinnen verfassten psychiatrischen Be- richte seit 2014 weitere medizinische Abklärungen als notwendig erachtet. Gestützt auf die derzeitige Aktenlage vermochte sie keine eigene Beurtei- lung des psychiatrischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und zur daraus folgenden allfälligen Arbeitsunfähigkeit zu erheben. Bereits der IV-interne Psychiater Dr. V._______ hielt fest, ihm lägen nur zwei Be- richte seit der Abweisung am 20. Juni 2014 vor (act. 194). Allerdings zog er fälschlicherweise daraus den Schluss, dass in den Jahren seit Anfang 2016 keine Psychotherapie stattgefunden habe (act. 202). Mit Blick auf den ihm vorgelegten Bericht von Dr. M._______ vom 21. Dezember 2018 (act. 118), wonach der Beschwerdeführer regelmässige psychiatrisch-psy- chotherapeutische Behandlungen beanspruche, erweist sich diese Aus- sage als aktenwidrig. Ebenso nachvollziehbar ist die Einschätzung von Dr. Y., weitere Abklärungen seien auch im neurologischen und rheumatologischen oder orthopädischen Fachbereich angebracht und das Dossier sei hinsichtlich der Begutachtungsergebnisse, aber auch in Bezug auf die zwischenzeitlich erfolgten Konsultationen zu aktualisieren. Festzu- halten ist, dass der Allgemeinmediziner Dr. U. aufgrund degene- rativer Entwicklungen des Knies und des Rückens – diejenigen der Schul- tern befand er als vorbestehend – eine teilweise Arbeitsunfähigkeit des Be- schwerdeführers im Umfang von 30% in der angestammten Tätigkeit aus somatischer Sicht und insofern eine Verschlechterung des Gesundheitszu- stands bereits erkannt hatte, obwohl die Aktenlage lückenhaft war (act. 193). Weiter befand Dr. Y._______ hinsichtlich der in den Akten ge- stellten Verdachtsdiagnose einer Polyneuropathie eine komplette Begut- achtung im neurologischen Bereich als unerlässlich. Ein komplettes Bild ergebe sich erst, wenn über die psychiatrische Begutachtung hinaus auch neurologische, rheumatologische oder orthopädische Begutachtungen durchgeführt würden. Wie Dr. Y._______ zutreffend festhält, ist eine ge- samtheitliche Würdigung des Gesundheitszustands des Beschwerdefüh- rers erst nach Vervollständigung und Aktualisierung des medizinischen Dossiers möglich. Dabei wird im Rahmen des Neuanmeldeverfahrens ins- besondere die Frage zu klären sein, ob eine erhebliche Änderung des Ge- sundheitszustands eingetreten ist, und falls ja, seit wann und mit welcher Auswirkung auf die funktionelle Leistungs- und Arbeitsfähigkeit. Für das Bundesverwaltungsgericht sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb
C-4564/2020 Seite 25 dem übereinstimmenden Antrag der Vorinstanz und des Beschwerdefüh- rers auf Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung des medizini- schen Sachverhalts nicht entsprochen werden sollte. 5.8 Es ist hier unbestritten, dass sich der medizinische Sachverhalt bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. Juli 2020 als nicht rechts- genüglich abgeklärt erweist. Damit ist eine umfassende Abklärung des me- dizinischen Sachverhalts, wie Dr. Y._______ zutreffend erkannt hat, in Form eines polydisziplinären Gutachtens, welches auch den Anforderun- gen an ein Revisionsgutachten zu genügen hat, zu veranlassen, um die gesamtmedizinische Situation seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 20. Juni 2014 rechtsgenüglich zu erfassen und beurteilen zu können, ob eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten ist oder nicht (vgl. auch Urteile des BVGer C-5233/2020 vom 26. Februar 2021 und C-4344/2019 vom 7. Dezember 2020 E. 4.3). 6. Insgesamt erweist sich der Sachverhalt bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. Juli 2020 in medizinischer Hinsicht als nicht rechtsgenü- gend abgeklärt. Demzufolge ist es nicht möglich, mit dem im Sozialversi- cherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit zu beurteilen, ob, gegebenenfalls in welcher Höhe und ab wann der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 6.1 Da die angefochtene Verfügung gestützt auf eine unvollständige Sach- verhaltsabklärung ergangen ist, ist die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG und in Gutheissung des übereinstimmenden Antrags der Ver- fahrensbeteiligten zur Vornahme der notwendigen erwerblichen und medi- zinischen Abklärungen und hernach neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese Rückweisung an die Vorinstanz erfolgt in Überein- stimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, gemäss welcher eine Rückweisung an die IV-Stelle insbesondere im Falle einer notwendi- gen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage möglich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), wenn – wie vorliegend – im aktuellen Neuan- meldeverfahren noch keine interdisziplinäre Begutachtung durchgeführt wurde. Überdies würde dem Beschwerdeführer mit dem Verzicht auf ein Administrativgutachten im Verwaltungsverfahren der doppelte Instanzen- zug verwehrt (vgl. Urteil des BVGer C-1882/2017 vom 3. April 2018 E. 6.1).
C-4564/2020 Seite 26 6.2 Die Vorinstanz ist anzuweisen, nach Aktualisierung und Vervollständi- gung der medizinischen Akten eine umfassende interdisziplinäre Begut- achtung des Beschwerdeführers zu veranlassen. Nur so kann sicherge- stellt werden, dass alle relevanten Gesundheitsschädigungen erfasst und die daraus jeweils abgeleiteten Einflüsse auf die Arbeitsfähigkeit würdigend in einem Gesamtergebnis ausgedrückt werden (vgl. dazu SVR 2008 IV Nr. 15 E. 2.1 in fine). Mit Blick auf die im Raum stehenden Befunde und Diagnosen erscheinen Expertisen in den Fachbereichen Orthopädie, Neu- rologie, Innere Medizin und Psychiatrie (wobei die psychiatrische Abklä- rung die Standardindikatoren gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung [BGE 143 V 418; 143 V 409; 141 V 281] zu berücksichtigen hat) erforderlich. Sollten sich im Rahmen der Begutachtung allfällige Hinweise auf einen problematischen Alkoholkonsum des Beschwerdeführers erge- ben, wäre auch diesbezüglich eine genaue Prüfung angezeigt (vgl. Urteile des BVGer C-2820/2019 vom 18. Januar 2021 E. 7 und C-2159/2018 vom 23. September 2020 E. 6.2.1 ff.). Ob neben den genannten Fachdisziplinen auch noch weitere Spezialisten beigezogen werden, ist dem pflichtgemäs- sen Ermessen der Gutachterpersonen zu überlassen, zumal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der konkreten Fragestellung über die erforderlichen Untersuchungen zu befinden (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 3.3; Urteil des BGer 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 5.3 mit Hinweisen; Urteil des BVGer C-4537/2017 vom 20. August 2019 E. 8). Das Gutachten hat sich zudem ausreichend zum neuanmelderechtlichen Beweisthema – erhebli- che Änderung des Sachverhalts – zu äussern (vgl. Urteil des BGer 9C_137/2017 vom 8. November 2017 E. 3.1). Vorliegend ist die Frage, ob eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Be- schwerdeführers verglichen mit jenem im Juni 2014 eingetreten ist, und wenn ja, inwiefern, seit wann und in welchem medizinisch objektivierbaren Ausmass mit welcher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu behandeln. Dabei haben die Gutachterpersonen betreffend den zu beurteilenden Zeit- raum die Entwicklung des Gesundheitszustands und den Verlauf der Ar- beitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 20. Juni 2014 bis zum Zeitpunkt der neu durchzuführenden Begutachtung mitein- zubeziehen und zu beurteilen. 6.3 Die polydisziplinäre Begutachtung hat vorliegend in der Schweiz zu er- folgen, da die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; statt vieler Urteil des BVGer C-2517/2020 vom 12. Januar 2022 E. 8.3 m.w.H.) und vorliegend keine
C-4564/2020 Seite 27 Gründe ersichtlich sind, die eine Begutachtung in der Schweiz als unver- hältnismässig erscheinen liessen. Im Weiteren ist die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip gemäss Zuweisungssystem «SuisseMED@P» zu ermit- teln (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 5.2.1 und Art. 72 bis Abs. 2 IVV) und dem Beschwerdeführer sind die ihm zustehenden Mitwirkungsrechte einzuräu- men (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). 7. Im Ergebnis ist die Beschwerde im Eventualantrag dahingehend gutzu- heissen, dass die Verfügung vom 3. Juli 2020 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung neu verfüge. 8. 8.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der Be- schwerde führenden Partei (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1; 132 V 215 E. 6), weshalb dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten auf- zuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario). Bei diesem Ergebnis kommt die gewährte unentgeltliche Rechtspflege nicht zum Zug. Der Vor- instanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Beschwerdeführer als obsie- gend gilt, kommt die gewährte unentgeltliche Verbeiständung nicht zum Zug. Denn der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung, die die Vorinstanz zu leisten hat. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichti- gung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Auf- wands, der Kenntnisse des Rechtsvertreters aus dem vorinstanzlichen Ein- wandverfahren, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des
C-4564/2020 Seite 28 vorliegend zu beurteilenden Verfahrens erscheint eine Parteientschädi- gung von pauschal CHF 2'500.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer, vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20] und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE; vgl. auch Urteil BVGer C-1741/2014 vom 28. April 2016 E. 8.3 mit Hinweisen) angemessen (vgl. Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der unterliegenden Vorinstanz ist keine Parteientschädi- gung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
C-4564/2020 Seite 29 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 3. Juli 2020 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen Abklärungen und Beurteilungen des medizini- schen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen vornehme und anschlies- send neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zu- gesprochen, die nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils von der Vorinstanz zu leisten ist. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Rohrer Della Batliner
C-4564/2020 Seite 30 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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