Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-4532/2019
Entscheidungsdatum
28.03.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-4532/2019

Urteil vom 28. März 2022 Besetzung

Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Roger Stalder.

Parteien

A._______, (USA), vertreten durch lic. iur. Christian Haag, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung (IV), Rentenanspruch, Verfügung vom 28. August 2019.

C-4532/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1990 geborene US-amerikanische Staatsbürger A._______ (im Fol- genden: Versicherter oder Beschwerdeführer) war ab 2011 in der Schweiz als professioneller Eishockeyspieler in verschiedenen Klubs tätig und leis- tete Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung (AHV/IV). Während seines vom 1. Juli 2015 bis 30. April 2017 befristeten Engagements in der Organisation der B._______ AG (im Fol- genden auch: B.) wurde er im National League Meisterschafts- spiel zwischen den B. und dem C._______ vom (...) 2015 vom Kanadier D._______ auf offenem Eis gegen den Kopf-/Halsbereich ge- checkt; letzterer wurde daraufhin mit Entscheid der E._______ vom (...) 2015 für die Dauer von fünf Meisterschaftsspielen gesperrt (Akten [im Fol- genden: act.] der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA, Beschwerdegegnerin oder Vorinstanz] 13, 52, 77, 126, 145 S. 112). Der behandelnde Facharzt diagnostizierte zufolge dieses Checks in somatischer Hinsicht ein postkommotionelles Syndrom bei ei- nem Status nach einer Commotio cerebri (act. 20 S. 1), und der Versicherte musste seine Karriere als Eishockeyprofi beenden (act. 35 S. 2, 39). B. B.a Am 11. Juli 2016 sandte das F._______ der AHV-Zweigstelle in (...) ausgefüllte und unterzeichnete "Meldeformular für Erwachsene: Früherfas- sung" (act. 3 S. 1 bis 4 und act. 5). Nachdem diese Dokumente am 18. Juli 2016 zur Erledigung an die IV-Stelle des Kantons G._______ (im Folgen- den: IV G.) übermittelt (act. 3 S. 5) wurden und diese die B. mit Schreiben vom 2. August 2016 über die Notwendigkeit einer Anmeldung bei der Invalidenversicherung (IV) informiert hatte (act. 6), ging das entsprechende Anmeldeformular am 29. August 2016 bei der IV G._______ ein (act. 7). Nach Vorliegen der Berichte der Klinik H._______ vom 20. April 2017 (act. 20; vgl. auch act. 21) und des I._______ Center der J._______ Klinik vom 24. Juli 2017 (act. 27) empfahl med. pract. K._______ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (im Folgenden: RAD) am 8. August 2017 (act. 30) die Einholung sämtlicher ärztlicher Berichte sowie des neurologischen Gutachtens (act. 30). Nachdem der Versicherte der IV G._______ mit E-Mail vom 2. Oktober 2017 mitgeteilt hatte, dass er seine Zukunft in den USA sehe (act. 39), wies diese mit Entscheid vom 19. Ok-

C-4532/2019 Seite 3 tober 2017 das Leistungsbegehren auf berufliche Eingliederungsmassnah- men ab (act. 42). In der Folge wurden die Akten am 20. Oktober 2017 zu- ständigkeitshalber an die IVSTA übermittelt (act. 43 bis 48). B.b Nach Erhalt zahlreicher, insbesondere medizinischer Unterlagen bzw. der Akten der IV G._______ (act. 55 bis 73) gab Dr. med. L., Facharzt für Allgemeine Medizin, vom RAD am 16. November 2017 eine Stellungnahme ab (act. 74). Nachdem der Versicherte mit der IVSTA kom- muniziert hatte (act. 80, 82) und am 4. Januar 2018 ein weiterer Bericht des I. Center vom 29. Dezember 2017 bei der IVSTA eingegangen war (act. 83), nahm Dr. med. L._______ mit Datum vom 10. Januar 2018 erneut Stellung (act. 85). Daraufhin verlangte die IVSTA am 16. Februar 2018 bei Dr. med. M._______ einen Bericht (act. 90, 91). Nach weiteren Korrespondenzen zwischen der IVSTA und dem Versicherten resp. dessen Rechtsvertreterin sowie Dr. M._______ (act. 93 bis 105) erstellte letzterer am 9. Mai 2018 seinen Bericht (act. 106). Nach erfolgter Würdigung dieses Dokuments am 4. Juni 2018 durch den RAD-Arzt Dr. L._______ (act. 112) gab auch Dr. med. N., Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie, vom RAD am 4. August 2018 eine Stellungnahme ab (act. 120). In Kenntnis des Fragebogens Arbeitgeber vom 30. August 2018 (act. 126) so- wie der Akten des Unfallversicherers (act. 136 bis 145) wurde der in diesen Dokumenten befindliche Bericht des I. Center in (...) vom 14. Sep- tember 2018 (act. 143 S. 58 bis 60) am 25. März und 9. April 2019 von den Dres. med. N._______ und O._______, Fachärztin für Neurologie, vom IV- internen medizinischen Dienst gewürdigt (act. 147 bis 150). Gestützt auf den Einkommensvergleich vom 13. Mai 2019 (act. 152) sowie weitere An- gaben der Arbeitgeberin vom 14. Mai 2019 (act. 153 bis 154) stellte die IVSTA dem Versicherten mit Vorbescheid vom 22. Mai 2019 mit Wirkung ab 1. Februar 2017 eine halbe IV-Rente in Aussicht (act. 155). B.c Nachdem der Rechtsvertreter des Versicherten, Rechtsanwalt lic. iur. Haag, am 19. Juli 2019 um Mitteilung der ungefähren Rente im Sinne einer provisorischen Vorausberechnung gebeten hatte (act. 158, 171 und 171), erliess die IVSTA am 6. August 2019 einen dem Vorbescheid vom 22. Mai 2019 im Ergebnis entsprechenden Beschluss (act. 174). Nachdem der Un- fallversicherer dem Versicherten nach Abschluss der Vergleichsvereinba- rung mit – soweit ersichtlich – unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 6. August 2019 einen Pauschalbetrag von Fr. 264'000.- aus der obligatorischen Unfallversicherung und einen Pauschalbetrag von Fr. 31'000.- aus der UVG-Zusatzversicherung ausgerichtet hatte (act. 178), erliess die IVSTA am 28. August 2019 betreffend den Leistungsanspruch

C-4532/2019 Seite 4 des Versicherten auf eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. Februar 2017 die beschwerdefähige Verfügung (act. 180). C. C.a Hiergegen liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 6. September 2019 Be- schwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 28. August 2019 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer eine ganze Rente auszurichten (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgen- den: B-act.] 1). Zur Begründung liess der Beschwerdeführer zusammengefasst vorbrin- gen, die Beschwerdegegnerin gehe von einem Valideneinkommen von Fr. 160'000.- aus, was zu tief sei. Das massgebliche durchschnittliche Jah- reseinkommen betrage Fr. 264'492.-. Bereits dies zeige, dass das ange- nommene Valideneinkommen sehr tief sei. Zudem habe der Versicherte laut act. 72 in den Jahren vor dem Unfall (2011 bis 2015) deutlich höhere Löhne erzielt. Der Durchschnitt sei in act. 49 berechnet worden, und die Beschwerdegegnerin habe ein Durchschnittseinkommen von Fr. 226'233.- ermittelt. Gemäss act. 121 habe der Bruttolohn im Jahr des Unfalls bei Fr. 163'862.- gelegen. Auch dieser Wert liege höher. Das Valideneinkom- men sei damit mit Fr. 264'492.-, eventualiter mit Fr. 226'233.- oder sube- ventualiter mit Fr. 163'862.- zu bemessen. Es überzeuge nicht, dass auf einen Leidensabzug verzichtet werde und die Beschwerdegegnerin für das Invalideneinkommen mit der LSE rechne. Der Beschwerdeführer habe für das Kompetenzniveau 1 keinerlei Ausbildung oder Praxiserfahrung. Er sei unfallbedingt erheblich eingeschränkt, sowohl qualitativ als auch quantita- tiv. Damit sei es unmöglich nachzuweisen, dass er für eine konkrete, lei- densangepasste Stelle die am besten geeignete Person sei. Entsprechend könne er in der Schweiz auch keine Arbeitsbewilligung erhalten. Was illegal wäre, sei nicht zumutbar. Entsprechend dürfe dem Beschwerdeführer be- züglich des schweizerischen Arbeitsmarktes kein Invalideneinkommen an- gerechnet werden. Im Tieflohnbereich für Ungelernte seien in den USA deutlich tiefere Löhne als gemäss der LSE erzielbar. Zudem sei der Be- schwerdeführer der deutschen Sprache nicht mächtig. In der Schweiz habe er ausserhalb seiner Berufstätigkeit als Eishockeyspieler keinerlei Berufs- erfahrung und keine hier anerkannte Berufsausbildung. Darüber hinaus be- stünden massive gesundheitsbedingte Einschränkungen. Die unfallbe- dingten Einschränkungen limitierten den Beschwerdeführer auch in einer

C-4532/2019 Seite 5 angepassten Erwerbstätigkeit. Dasselbe ergebe sich aus einer neurologi- schen Beurteilung zuhanden der Unfallversicherung vom 11. Dezember 2018. Der Beschwerdeführer sei in mehreren kognitiven Teilfunktionen deutlich eingeschränkt. Entsprechend bestehe tendenziell eine leichte bis mittelgradig neuropsychologische Störung. Der Grad der Arbeitsunfähig- keit liege im Sinne eines Richtwerts bei 30 % bis 50 %. Dabei sei die Funk- tionsfähigkeit unter den meisten beruflichen Anforderungen leicht einge- schränkt, je nach Beruf sei die Einschränkung mittelgradig. Es sei nicht justiziabel beurteilt worden, ob die neurologische Aktenbeurteilung von Dr. P._______ im Auftrag des Unfallversicherers neutral oder eher einseitig zu dessen Gunsten ausgefallen sei. Dies ändere aber nichts daran, dass die neurologische Aktenbeurteilung des Dr. P._______ tendenziell ver- harmlosend sei. Vor allem aber zeige dies, dass aufgrund der Verletzungen der Beschwerdeführer auch in einer leichten und angepassten Tätigkeit nicht voll arbeits- und leistungsfähig sei und wegen der Unfallfolgen viel- mehr eine massive Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens zu ge- wärtigen habe. Die Nichtgewährung eines Leidensabzugs überzeuge da- her nicht. Vielmehr sei entsprechend ein solcher von 25 % vorzunehmen. C.b Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2019 forderte die Instruk- tionsrichterin den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) auf, innert Frist einen Kostenvor- schuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 2 und 3); dieser Aufforderung wurde nachgekommen (B-act. 4). C.c In ihrer Vernehmlassung vom 30. Oktober 2019 verwies die Vorinstanz auf die ärztliche Stellungnahme von Dr. med. O._______ vom 15. Oktober 2019 und beantragte die Abweisung der Beschwerde (B-act. 6). Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, im August 2016 sei ein neurologisches Gutachten in der Klinik für Neurologie am Spital Q._______ für den Unfallversicherer erstellt worden. Die neurologische Standortbe- stimmung habe leichte bis mittelschwere Beeinträchtigungen einzelner Aufmerksamkeitsfunktionen sowie leicht bis mittelschwer beeinträchtigte Reaktionszeiten ergeben, welche insgesamt typische kognitive Beeinträch- tigungen nach Schädel-Hirn-Traumata darstellten. Für eine Verweistätig- keit ohne die sehr hohen kognitiven Anforderungen, wie sie bei einem pro- fessionellen Eishockeyspieler gefordert seien, sei der Versicherte nicht ein- geschränkt. Eine Tätigkeit als Eishockey-Coach sowie eine weitere schuli- sche Ausbildung seien zumutbar, da die Lern- und Speicherfähigkeit für

C-4532/2019 Seite 6 neu aufzunehmende Inhalte nicht betroffen sei. Der ärztliche Dienst habe im Abklärungsverfahren sowohl eine allgemeinärztliche wie auch eine psy- chiatrische und eine neurologische Stellungnahme eingeholt. Der Unfall habe keine dauerhafte psychische Beeinträchtigung bewirkt. Im Mai 2018 habe der behandelnde Psychologe eine vollkommen remittierte Depres- sion attestiert. Deshalb sei im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung die neurologische Stellungnahme massgebend. Die neurologische Stel- lungnahme vom 9. April 2019 berücksichtige sämtliche ärztlichen Unterla- gen und Funktionseinschränkungen des Versicherten. Die Stellungnahme sei eingehend und die Schlussfolgerungen der Fachärztin nachvollziehbar. Auf das im August 2016 erstellte neurologische Gutachten könne nach wie vor abgestellt werden. Aus den neueren medizinischen Unterlagen ergä- ben sich aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht keine neuen Befunde. Der Versicherte habe nach seinem Unfall verschiedene berufli- che Tätigkeiten aufgenommen. Ab August 2016 seien Verweisungstätigkei- ten vollschichtig zumutbar. Nach Angaben der B._______ würde der Versi- cherte ohne Gesundheitsschaden zwischen Fr. 130'000.- und Fr. 160'000.- verdienen. Der Betrag von Fr. 160'000.- sei von der ehemaligen Arbeitge- berin gegenüber dem Unfallversicherer bestätigt worden. Wenn der Versi- cherte weiterbeschäftigt worden wäre, dann zu ähnlichen Vertragskonditi- onen. Für die Ermittlung des Valideneinkommens sei dementsprechend auf das Jahreseinkommen von Fr. 160'000.- abzustellen. Mit Blick auf die er- wähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung sei nicht zu beanstanden, dass für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf statistische Werte und diesbezüglich auf den schweizerischen Arbeitsmarkt abgestellt worden sei. Bei der Festsetzung des Invalideneinkommens sei vom Kompetenzni- veau 1 ausgegangen worden. Es handle sich hierbei um das tiefste Kom- petenzniveau, welches entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters keine Ausbildung oder Praxiserfahrung voraussetze. In einer gesamthaften Betrachtung sei festzuhalten, dass sich ein Leidensabzug angesichts des jungen Alters des Versicherten und seiner Fortbildungsmöglichkeiten nicht rechtfertige. Diese Fortbildungsmöglichkeiten habe der Versicherte bereits wahrgenommen und umgesetzt, indem er als Verkaufsassistent gearbeitet und eine Ausbildung als Fitnesstrainer abgeschlossen habe. Somit sei dem Versicherten eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt bereits gelungen. Es sei zudem medizinisch festgestellt worden, dass er in einer angepassten Tätigkeit nicht eingeschränkt sei. Dass dem Versicherten nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar seien, sei kein Grund für einen leidensbedingten Ab- zug, zumal der Tabellenlohn im hier zugrunde gelegten Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten um- fasse.

C-4532/2019 Seite 7 C.d In seiner Replik vom 6. November 2019 liess der Beschwerdeführer zusammengefasst ausführen, die neue Stellungnahme des RAD sei ledig- lich eine Parteibehauptung und keine neutrale Einschätzung. Formell habe sie daher keine Beweiskraft. Auch materiell überzeuge sie nicht. Das mehr- seitige Gutachten des Dr. P._______ sei medizinisch begründet und bein- halte neue Gesichtspunkte. Es indiziere eine Einschränkung der Arbeitsfä- higkeit auch in angepasster Tätigkeit. Diese neuen Aspekte würdige die RAD-Ärztin inhaltlich nicht. Ihre Einschätzung sei floskelhaft und medizi- nisch nicht überprüfbar. Nichts daran ändere, wenn Dr. P._______ sich nicht zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in Prozent äussere. Die frühere Stellungnahme des RAD würdige dies genauso wenig wie die nun in den Prozess eingebrachte; eventualiter wäre ein unabhängiges Ge- richtsgutachten nötig. In der Tätigkeit als Verkaufsassistent sei der Versi- cherte nicht voll arbeitsfähig, sondern massiv eingeschränkt gewesen. Die Arbeitsfähigkeit habe gerade einmal bei zirka 50 % gelegen. Trotz Anpas- sung der Arbeitslast habe er unter eingeschränkter Ausdauer und Konzent- ration gelitten. Sogar im Familienunternehmen sei die Leistungsfähigkeit zu gering gewesen. Die entsprechenden Einschränkungen stünden im di- ametralen Widerspruch zur Schreibtischeinschätzung des RAD. Sie seien allerdings vereinbar mit der Schwere der Integritätsentschädigung gemäss Dr. P._______ und der Publikation in der Zeitschrift für Neurologie. Und auch als Fitnesstrainer sei der Versicherte bei weitem nicht voll arbeits- und leistungsfähig, wie die zahlreichen Arztberichte bestätigten. Gesamthaft sei ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von 25 % zu gewähren (B-act. 8). C.e In ihrer Duplik vom 2. Dezember 2019 hielt die Vorinstanz an ihren Rechtsbegehren fest und führte weiter zusammengefasst aus, die beurtei- lende Neurologin habe in ihrer Stellungnahme vom 9. April 2019 bereits dargelegt, dass die Tätigkeit als Verkaufsassistent nicht vollständig lei- densangepasst gewesen sei. Insbesondere werde von der früheren Arbeit- geberin vorgebracht, die Stelle sei psychisch stressvoll; in der genannten ärztlichen Stellungnahme habe die Neurologin gerade stressvolle Tätigkei- ten und solche, die Ausdauer erforderten, als nicht leidensangepasst ein- gestuft. Insoweit könne im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung in angepassten Tätigkeiten nicht auf die Arbeitsleistung als Verkaufsassistent abgestellt werden. Der ärztliche Dienst habe in der Beurteilung der Arbeits- fähigkeit auf das neurologische Gutachten vom 31. August 2018 abgestellt. Das im Beschwerdeverfahren eingereichte Gutachten von Dr. P._______ vom 11. Dezember 2018 zuhanden der Unfallversicherung sei eine reine Aktenbeurteilung. Seitens des ärztlichen Dienstes sei am 15. Oktober 2019 bereits dargelegt worden, dass dieses Gutachten keine neuen Elemente

C-4532/2019 Seite 8 liefere, welche Veranlassung zu einer geänderten Betrachtungsweise ge- ben würden. Inwiefern diese Stellungnahme keine neutrale Einschätzung darstellen solle, werde in keiner Weise objektiv begründet. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen seien, hange von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzel- falls ab. Diese Umstände seien bereits in der angefochtenen Verfügung, im Einkommensvergleich und in der Vernehmlassung vollumfänglich gewür- digt worden. Aus der Replik ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte, welche Veranlassung zu einer geänderten Betrachtungsweise geben wür- den (B-act. 10). C.f Mit prozessleitender Verfügung vom 9. Dezember 2019 wurde der Schriftenwechsel unter dem Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen abgeschlossen (B-act. 11). C.g Mit Blick auf eine allenfalls drohende reformatio in peius (vgl. E. 7) wurde dem Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 19. Juli 2021 das rechtliche Gehör gewährt (B-act. 12), wobei er sich in der Folge hierzu nicht vernehmen liess. C.h Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Be- weismittel der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Er- wägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kog- nition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Be- schwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]; BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2). 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche- rung (IVG; SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

C-4532/2019 Seite 9 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmun- gen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversiche- rungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungs- gesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a - 26 bis und 28 - 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln finden diejenigen Verfahrensregeln An- wendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Als direkter Adressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung vom 28. August 2019 (act. 180) berührt und kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung berufen (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist (B-act. 4), ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten. 1.4 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 28. August 2019 (act. 180). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit dieser Verfügung resp. mit Blick auf das ma- terielle Hauptbegehren des Beschwerdeführers insbesondere, ob dieser Anspruch auf eine ganze IV-Rente hat. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 1.6 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE

C-4532/2019 Seite 10 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Im Sozialversi- cherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines be- stimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Ge- richt hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). 2. Im Folgenden sind die weiteren, im vorliegenden Verfahren im Wesentli- chen anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1 Der Beschwerdeführer ist US-amerikanischer Staatsangehöriger und wohnt in den USA. Die Prüfung seines Anspruchs auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung richtetet sich ungeachtet des am

  1. August 2014 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.336.1; im Folgenden: Sozialversiche- rungsabkommen) allein nach den schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Urteil des BVGer C-112/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 2.1). 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Im vorliegenden Verfahren finden demnach jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 28. August 2019 (act. 180) in Kraft standen (so auch die Normen der am 1. Januar 2012 in Kraft ge- tretenen Fassung des IVG vom 18. März 2011 [6. IV-Revision], nicht jedoch die seit 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Änderungen des IVG vom
  2. Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV, AS 2021 705; BBl 2017 2535]); weiter aber auch solche, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getre- ten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leis- tungsansprüche von Belang sind. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal- tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.3 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG, vgl. auch E. 2.4 f. hiernach) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorge-

C-4532/2019 Seite 11 sehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver- sicherung (AHV/IV) geleistet hat, d.h. während mindestens dreier Jahre (Art. 36 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. Gemäss Art. 36 Abs. 2 IVG sind für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrenten die Bestim- mungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) sinngemäss anwend- bar. Eine IV-spezifische Besonderheit besteht darin, dass die Mindestbei- tragszeit bei Eintritt der Invalidität (Eintritt des Versicherungsfalls) geleistet sein muss (vgl. Urteil des BGer 8C_721/2013 vom 4. März 2014 E. 4.1). Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 28 Abs. 1 IVG. Die Invalidität beziehungsweise der Versicherungsfall gilt erst mit der Entstehung des Rentenanspruches als eingetreten, also frühestens mit Ab- lauf des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG (vgl. BGE 138 V 475 E. 3; E. 2.6 hiernach). Beim Beschwerdeführer bestand die 100%ige Ar- beitsunfähigkeit ab dem 13. November 2015 (vgl. E. 4.3.1 hiernach). Unter Berücksichtigung von Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG könnte der Versicherungs- fall damit frühestens im November 2016 eingetreten sein. Der Beschwer- deführer hat somit bis zum Eintritt des Versicherungsfalls unbestrittener- massen während mehr als drei Jahren AHV/IV-Beiträge geleistet (da er be- reits seit 2011 in der Schweiz Beiträge entrichtete; vgl. act. 52), so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung erfüllt ist. 2.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dau- ernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähig- keit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 8 Rz. 7). Arbeits- unfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei

C-4532/2019 Seite 12 langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede- rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 2.5 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Ent- scheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichti- gung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da- mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun- gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung al- len guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offenstehenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.2). 2.6 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähig- keit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne

C-4532/2019 Seite 13 wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu min- destens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derje- nige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein sol- cher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 gelten- den Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohn- sitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende Rege- lung vorsehen. Eine solche Ausnahme – wie sie in Art. 7 der am 1. April 2012 in Kraft getretenen und per 1. Januar 2015 revidierten Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1, inkl. Änderungen per 1. Januar 2015) normiert ist – ist für den in seiner Heimat USA wohnhaften und über die US-amerikanische Staatsbürgerschaft verfügenden Beschwerdeführer nicht gegeben (vgl. auch das entsprechende Sozialversicherungsabkommen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (bis Ende Dezember 2006: Eidge- nössisches Versicherungsgericht [EVG]) stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraus- setzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). 2.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden kön- nen (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4). Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es zunächst, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine

C-4532/2019 Seite 14 Aufgabe, wofür Verwaltung und Gerichte nicht kompetent sind. Bei der Fol- genabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsun- fähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztli- chen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden kön- nen. Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachperso- nen der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten (BGE 140 V 193 E. 3.2). Demgegenüber fällt es nicht in den Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen Rente zu äussern, da der Begriff der Invalidität nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt wird (vgl. Art. 16 ATSG). Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unab- hängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Unab- hängig davon, ob es sich um eine nachweisliche organische Pathologie oder um ein unklares Beschwerdebild handelt, setzt eine Anspruchsbe- rechtigung stets eine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung der Auswir- kungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit

C-4532/2019 Seite 15 voraus. Dabei können – insbesondere unklaren Beschwerdebildern inhä- rente – Abklärungs- und Beweisschwierigkeiten die Berücksichtigung wei- terer Lebens- und Aktivitätsbereiche wie etwa Freizeitverhalten oder fami- liäres Engagement erfordern, um das Ausmass der Einschränkungen zu plausibilisieren, wobei auch fremdanamnestische Angaben zu berücksich- tigen sind. Ohne Einbezug solcher Indizien, wie sie im Rahmen der festen Praxis zu den organisch nicht nachweisbaren unklaren Beschwerdebildern (BGE 141 V 281 E. 4.4.1) regelmässig zu berücksichtigen sind, ist eine ärztliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht beweiskräftig (BGE 140 V 290 E. 3.3.2). In den konsistenten Nachweis einer gestörten Aktivität und Par- tizipation einzubeziehen sind nur funktionelle Ausfälle, die sich aus denje- nigen Befunden ergeben, welche auch für die Diagnose der Gesundheits- beeinträchtigung massgebend gewesen sind. Die Einschränkung in den Alltagsfunktionen, welche begrifflich zu einer lege artis gestellten Diagnose gehört, wird mit den Anforderungen des Arbeitslebens abgeglichen und an- hand von Schweregrad- und Konsistenzkriterien in eine allfällige Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit umgesetzt. Auf diesem Weg können gel- tend gemachte Funktionseinschränkungen über eine sorgfältige Plausibili- tätsprüfung bestätigt oder verworfen werden (BGE 141 V 281 E. 2.1.2). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten von medizinischen Sachverständigen, die den Anforderungen der Rechtsprechung entspre- chen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht kon- krete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4). Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a) genügen, auch hinsichtlich der erforder- lichen ärztlichen Qualifikationen (vgl. hierzu Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1), haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beur- teilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2). Ausschlaggebend für den

C-4532/2019 Seite 16 Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stel- lungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2, 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a). Die Stellungnahmen des RAD oder des medizinischen Dienstes der IVSTA, welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, können wie Aktengut- achten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich festste- henden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Be- fassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1, je mit Hin- weisen). Die Aufgabe der versicherungsinternen Fachpersonen besteht insbesondere darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfe- stellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den me- dizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und versicherungsmedizi- nisch zu würdigen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [Urteil 8C_756/2008] E. 4.4 mit Hinweis; Urteil des BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Sie haben die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die an- dere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu- nehmen ist (BGE 142 V 58 E. 5.1). Enthalten die Akten für die streitigen Belange keine beweistauglichen Unterlagen, kann die Stellungnahme ei- ner versicherungsinternen Fachperson in der Regel keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärun- gen Anlass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3). Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fach- personen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arz- tes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auf- tragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 135 V 465 E. 4.4 - 4.6).

C-4532/2019 Seite 17 3. Mit Blick auf die unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung des Unfallversicherers (vgl. Bst. B.c hiervor), mit welcher dem Beschwerdefüh- rer ein Pauschalbetrag von Fr. 264'000.- aus der obligatorischen Unfallver- sicherung sowie ein solcher in der Höhe von Fr. 31'000.- aus der UVG- Zusatzversicherung ausgerichtet wurde (act. 178), ist in koordinations- rechtlicher Hinsicht vorab festzuhalten, dass die IV-Stellen und die Unfall- versicherer die Invaliditätsbemessung in jedem Einzelfall selbstständig vor- zunehmen haben. Keinesfalls dürfen sie sich ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des IV-Grads des Unfallversicherers bzw. der IV-Stelle begnügen (BGE 126 V 288 E. 2d). Die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung entfaltet gegenüber dem Unfallversicherer keine Bindungswirkung (vgl. BGE 131 V 362), was auch in umgekehrter Hinsicht gilt (BGE 133 V 549 E. 6). Aufgrund dieser bundesgerichtlichen Rechtspre- chung ist die Vorinstanz grundsätzlich nicht an die vom Unfallversicherer vorgenommenen Erhebungen gebunden. 4. 4.1 Im Zusammenhang mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 28. August 2019 (act. 180) stützte sich die Vorinstanz in medizinischer Hin- sicht insbesondere auf das neurologische Gutachten der Klinik für Neuro- logie des Spitals Q._______ vom 31. August 2016 (act. 143 S. 73 ff.) sowie die Stellungnahmen der Dres. med. L._______ , N._______ und O._______ vom 16. November 2017 (act. 74), 10. Januar 2018 (act. 85), 4. Juni 2018 (act. 112), 4. August 2018 (act. 120) sowie vom 25. März und 9. April 2019 (act. 147 bis 150). Diese sowie weitere medizinische Doku- mente, welche diesen Ärzten zur Verfügung gestanden hatten, sind nach- folgend zusammengefasst wiederzugeben und einer Würdigung zu unter- ziehen. 4.2 4.2.1 Gemäss Bericht der Klinik für Neurologie des Spitals Q._______ vom 4. Februar 2016 leidet der Versicherte nebst einem postkommotionellen Syndrom bei einem Status nach einer Commotion Cerebri nach einem Schulter-Check gegen links fazial und einem Sturz im Rahmen eines Eis- hockeymatches an einer Einschlafinsomnie und Tagesmüdigkeit. Weiter wurde berichtet, in Anbetracht der anamnestischen Angaben seien die Be- funde eher als unspezifisch zu werten. Die Aggravation der Symptomatik der Einschlafinsomnie sehe man am ehesten im Rahmen der Schädel-

C-4532/2019 Seite 18 Hirn-Traumata sowie im Rahmen einer psychophysiologischen Insomnie mit aktuell bestehender Überlagerung bei depressiver Verstimmung (act. 67). 4.2.2 Im Bericht der J._______ Klinik vom 4. März 2016 wurde ein post- kommotionelles Syndrom bei komplexer Commotio Cerebri bei einem Sta- tus nach insgesamt neun Commotio cerebris (letztmals November 2015), persistierender viso-okkulomotorischer Überforderung und Übermüdung und bei einer Langzeitarbeitsunfähigkeit als Berufseishockeyspieler diag- nostiziert (act. 68). 4.2.3 Dr. med. R., Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, diag- nostizierte in ihrem Gutachten vom 16. April 2016 ein postkommotionelles Syndrom mit Fatigue und Photophobie bei einem Status nach komplexer schwerer Commotio cerebri am 13. November 2015 mit kurzzeitiger ret- rograder Amnesie, Photophobie und Cervicovertebralsyndrom. Weiter hielt sie fest, beim Versicherten bestehe seit dem 13. November 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Eishockeyspieler. Eine Wiederaufnahme der Profi-Hockeykarriere werde von den Spezialisten der J. Klinik kritisch beurteilt. Die Tatsache, dass es bei längeren Verläufen sehr häufig zu reaktiv oder sekundär depressiven Episoden oder Verläufen komme, könne sie bestätigen, weshalb sie den Aufenthalt in S._______ bis Ende Juli 2016 im häuslichen Umfeld für den Heilungsprozess supportiv erachte. Aus vertrauensärztlicher Sicht werde die Fortführung der Umschulungs- massnahmen in eine andere Tätigkeit empfohlen (act. 143 S. 104 bis 112). 4.2.4 Im Bericht des I._______ Center vom 22. August 2016 wurden fol- gende Hauptdiagnosen gestellt: Persistierendes postkommotionelles Syn- drom bei einem Status nach einer Commotio Cerebri nach einem Schulter- Check gegen links fazial und einem Sturz im Rahmen eines Eishockeymat- ches (keine Bewusstlosigkeit, kurzzeitige retrograde Amnesie; Einschlaf- störungen, vermehrte Müdigkeit; holocephales Druckgefühl mit Photopho- bie; cMRI nicht richtungsweisend); Verdacht auf benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel Typ 2 bei Canalolithiasis wahrscheinlich des posteri- oren Bogenganges links. Weiter wurde ausgeführt, insgesamt zeige sich in den letzten drei Monaten ein positiver Verlauf. Das rückläufige belastungs- abhängige holocephale Druckgefühl würde man weiterhin beobachten. Anamnestisch bestünden Hinweise für eine depressive Verstimmung. Man gehe davon aus, dass die Symptome sich verbessern werden, sobald der Versicherte wieder in seinem vertrauten Umfeld sein könne (act. 56 S. 19 bis 23).

C-4532/2019 Seite 19 4.2.5 Im neuropsychologischen Teilgutachten der Klinik für Neurologie des Spitals Q._______ vom 24. August 2016 wurde im Rahmen der Beurteilung ausgeführt, zusammenfassend fänden sich bei durchwegs unauffälligen Sprach-, Handlungs- und Wahrnehmungsfunktionen und genügenden Leistungen im Aufnehmen und Speichern von neuen Informationen, leichte bis mittelschwere Beeinträchtigungen in einzelnen Aufmerksamkeitsfunkti- onen, vor allem den Tempoaspekt betreffend. In der geteilten Aufmerksam- keit seien die Reaktionszeiten bei guter Fehlerkontrolle insgesamt leicht bis mittelschwer beeinträchtigt, ebenso im Reagieren auf räumliche Inkom- patibilitäten. Das Bearbeiten einer einfachen Suchaufgabe sei leicht ver- langsamt, in einer monotonen Papier-Bleistift-Aufgabe zur Konzentrations- fähigkeit und Belastbarkeit falle bei grenzwertiger Fehlerkontrolle eine dis- krete Abnahme der Leistung mit zunehmender Aufgabendauer auf. Die be- schriebenen Befunde seien typisch für kognitive Beeinträchtigungen nach einer Commotio cerebri. Die leichte affektive Verstimmung könne nicht da- für verantwortlich gemacht werden. Angesichts des angemerkten erhöhten Risikos stufe man die angestammte Tätigkeit als Hockeyspieler als nicht mehr zumutbar ein. Aufgrund der unfallrelevanten Beeinträchtigungen seien Tätigkeiten in einem anderen Tätigkeitsgebiet zumutbar. Diese Tä- tigkeit sollte keine besonderen Anforderungen an die Reaktionsgeschwin- digkeit stellen, und längere monotone Arbeitsschritte sollten vermieden werden, da dann eine verminderte Fehlerkontrolle auftreten dürfte. Konkret sei eine Tätigkeit als Hockey-Coach, die weniger Ansprüche an Reaktions- geschwindigkeit und Aufmerksamkeitsteilung stelle als das Hockeyspiel selber, zumutbar. Auch eine weitere schulische Ausbildung wäre zumutbar, da die Lern- und Speicherfähigkeit für neu aufzunehmende Inhalte nicht betroffen sei. Bei optimaler Anpassung an die verbleibenden Ressourcen wäre eine andere Tätigkeit im Umfang von 100 % zumutbar (act. 143 S. 93 bis 96). Diese Einschätzung wurde im neurologischen Gutachten der Klinik für Neurologie des Spitals Q._______ vom 31. August 2016 übernommen (act. 143 S. 73 bis 84). 4.2.6 Am 30. Dezember 2016 berichtete das I._______ Center von einem erfreulichen Verlauf. Der Versicherte sei nun im Alltag nahezu beschwer- defrei. Die von ihm beschriebenen Restsymptome stünden am ehesten im Zusammenhang mit der im Rahmen des Kopf-Traumas erlittenen posttrau- matischen Otolithendysfunktion (act. 56 S. 39 und 40). 4.2.7 Im Bericht der Klinik H._______ vom 20. April 2017 wurde eine mit- telgradige depressive Episode und ein Verdacht auf eine rezidivierende de- pressive Störung (ICD-10: F33.1) diagnostiziert. Weiter wurde ausgeführt,

C-4532/2019 Seite 20 die Arbeitsfähigkeit im Fachgebiet sei zurzeit der Behandlung nicht zu 100 % gegeben gewesen. In welcher Höhe diese derzeit bestehe, könne aufgrund des nur kurzen Behandlungs-/Beobachtungsintervalls und einer fehlenden arbeitstherapeutischen Diagnostik nicht genau beziffert werden, weshalb diesbezüglich auf weitere Angaben verzichtet werde (act. 20 und 21). 4.2.8 In einem weiteren Dokument des I._______ Center vom 6. Juli 2017 wurde berichtet, bei persistierendem posttraumatischem Syndrom zeige sich anamnestisch, klinisch und apparativ ein stabiler, im Vergleich zu No- vember 2016 weiter verbesserter Verlauf. An Restbeschwerden bestünden noch eine erhöhte Fatigue und Hinweise auf eine erhöhte Sensitivität für visuelle (optokinetische) Reize. Der Einstieg in die Autobranche sei mit we- nigen Einschränkungen gelungen. Aufgrund der Restbeschwerden sollte jedoch eine Re-Evaluation der Arbeitsfähigkeit erfolgen, die dann stufen- weise gesteigert werde (act. 56 S. 41 bis 43). 4.2.9 Dem Bericht des I._______ Center vom 24. Juli 2017 ist zu entneh- men, dass die klinisch neurologische, neurovestibuläre und okulomotori- sche Untersuchung insbesondere ohne Hinweis auf eine vestibuläre Funk- tionsstörung normal gewesen sei. Eine abschliessende Prognose könne noch nicht erfolgen, es zeige sich jedoch insgesamt eine Regredienz der posttraumatischen Symptome. Bei persistierendem posttraumatischem Syndrom bestünden als Restbeschwerden noch eine erhöhte Fatigue mit Leistungseinbusse bei längerer körperlicher und kognitiver Arbeit und Hin- weise für eine erhöhte Sensitivität für visuelle (optokinetische) Reize. Die Funktion als Profi-Eishockeyspieler sei medizinisch zum jetzigen Zeitpunkt nicht vertretbar. Der Versicherte habe eine Ausbildung in der Automobil- branche begonnen. Diese sei in Teilzeit im Rahmen der Symptomgrenzen medizinisch vertretbar und sinnvoll. Auch die Aufnahme eines Studiums in Teilzeit sei vorstellbar. Man erachte es als essentiell, dass die Aufnahme und Steigerung der Arbeitstätigkeit kontrolliert und stufenweise erfolge. Eine Beurteilung anderer Tätigkeiten sei nicht Gegenstand der Konsultati- onen gewesen und könne daher nicht beurteilt werden. Aufgrund der ob- jektivierten Utrikulus-Funktionsstörung seien Arbeiten oberhalb einem Me- ter oder mit erhöhter Sturz-/Unfallgefahr zurzeit medizinisch nicht vertret- bar (act. 27). 4.2.10 Am 8. August 2017 berichtete die RAD-Ärztin med. pract. K._______, es fehlten medizinische Unterlagen, um die Frage, welche kör- perlichen und psychischen Beeinträchtigungen bestünden, schlüssig und

C-4532/2019 Seite 21 nachvollziehbar beantworten zu können. Die bisherige Tätigkeit sei dem Versicherten aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Zurzeit sei of- fen, in welchem Ausmass eine leidensangepasste Verweistätigkeit zumut- bar sei. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen unter Einbezug vestibulärer und okulomotorischer Komponenten vermutlich ver- bessert werden (act. 30). 4.2.11 In seiner Stellungnahme vom 16. November 2017 bat Dr. med. L._______ um die Einholung eines Berichts einer Neuropsychologin oder eines Neuropsychologen sowie um Präzisierung der Frage, ob zwischen den eventuellen Defiziten und dem Unfall vom 13. November 2015 des Versicherten, der bekanntlich an einer depressiven Episode leide, ein Zu- sammenhang bestehe (act. 74). 4.2.12 Mit Datum vom 29. Dezember 2017 berichtete das I._______ Cen- ter von einem insgesamt positiven Verlauf bei persistierendem posttrauma- tischem Syndrom. Während die erhöhte Sensitivität für visuelle Reize und die Ein- resp. Durchschlafstörungen rückläufig erschienen, rücke nun die Fatigue mit kognitiver Beeinträchtigung in den Vordergrund (Differenzialdi- agnose im Rahmen der objektivierten rezidivierenden posttraumatischen depressiven Episode). Neben der bereits eingeleiteten neuropsychiatri- schen Verlaufsbeurteilung sei eine neuropsychologische Re-Evaluation zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit empfohlen. Aufgrund der aktuell bestehen- den Depression sollte eine medikamentöse stimmungsstabilisierende und aktivierende Therapie erwogen werden (act. 83). 4.2.13 In seiner Stellungnahme vom 10. Januar 2018 gab Dr. med. L._______ insbesondere Teile des Inhalts des Berichts des I._______ Cen- ter vom 29. Dezember 2017 wieder. Weiter erwähnte er, die von ihm am 16. November 2017 aufgeworfenen Fragen behielten ihre Gültigkeit, und Dr. med. M._______ müsste diese beantworten können (act. 85). 4.2.14 In Würdigung des Berichts von Dr. M._______ vom 5. Mai 2018 (act. 106) empfahl Dr. med. L._______ am 4. Juni 2018 die Einholung einer internen psychiatrischen Meinung. Weiter ersuchte er um die Beantwor- tung weiterer Fragen (act. 112). 4.2.15 Anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung in der Klinik für Neurologie des Spitals Q._______ vom 6. Juli 2018 wurde berichtet, ins- gesamt zeige sich ein vergleichbares kognitives Leistungsprofil wie anläss-

C-4532/2019 Seite 22 lich der Voruntersuchungen, mit leichten Schwankungen in beide Richtun- gen. Tendenziell bessere Leistungen würden in der Aufmerksamkeitsakti- vierung, der selektiven Aufmerksamkeit und der Inkompatibilität erzielt, ins- besondere, was die Geschwindigkeit angehe. Etwas schlechter falle heute die Leistung in der geteilten Aufmerksamkeit aus. Die Befunde wiederspie- gelten somit weiterhin eine leichte kognitive Residualsymptomatik nach be- kannter Commotio cerebri. Aufgrund der anamnestisch geschilderten ef- fektiven Symptomatik werde das Fortführen der bereits etablierten psycho- therapeutischen Betreuung empfohlen. Ansonsten ergäben sich aus neu- ropsychologischer Sicht keine Empfehlungen für das weitere Procedere (act. 143 S. 5 bis 7). 4.2.16 In seiner medizinischen Stellungnahme vom 4. August 2018 führte Dr. med. N._______ zusammengefasst aus, mit dem Bericht von Dr. med. M._______ vom 5. Mai 2018 (act. 106) liege eine klare Beschreibung des Verlaufs nach der Rückkehr in die USA vor. Der Versicherte sei dort vom 8. Januar bis 1. August 2017 über sechs Sitzungen in Behandlung gewe- sen. Am Ende der Behandlung attestiere der Psychologe eine vollkommen remittierte Depression, jedoch weiterhin leichte Zeichen von Angst und de- pressiver Störung. Diese codiere der Psychologe mit F43.23, was eigent- lich gemäss ICD-10 nicht mehr statthaft wäre, was aber der Angst und de- pressiven Störung, gemischt (F41.2) entspreche. Der Versicherte sei in sei- ner bisherigen Tätigkeit seit dem 13. November 2015 zu 100 % arbeitsun- fähig. In einer leidensangepassten Verweisungstätigkeit bestehe seit Ja- nuar 2017 (der Versicherte arbeite 40 Stunden pro Woche als Autoverkäu- fer und mache noch dazu eine Ausbildung) keine Arbeitsunfähigkeit mehr (act. 120). 4.2.17 Das I._______ Center berichtete am 14. September 2018, aktuell liege eine persistierende Fatigue und eine kognitive Exhaustion (Aufmerk- samkeit und Konzentration) vor. Seit dem 30. August 2017 habe der Versi- cherte weitere Fortschritte erzielt. Nach Abschluss des Examens als Fit- nesstrainer im Dezember 2017 habe er nach dreimonatiger Pause eine neue berufliche Tätigkeit aufgenommen als Krafttrainer. Er sei froh, dass er sich von der Automobilbranche gelöst habe. Kopfschmerzen und Schwindelgefühle seien nicht mehr aufgetreten. Das Hauptproblem stelle für ihn jedoch weiterhin die fehlende Energie dar, die er als kognitive Er- schöpfung beurteile. Diese habe sich in den letzten Monaten unwesentlich verändert. Seit dem 15. März 2018 würde er zirka 20 Stunden pro Woche arbeiten. Die Arbeit könne er gut bewältigen. Er würde gerne ein Studium

C-4532/2019 Seite 23 aufnehmen, traue sich dies jedoch zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu. Die Er- gebnisse der neuropsychiatrischen Verlaufsbeurteilung seien ausstehend. Es sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht geklärt, ob das Standard-cMRI zur Ver- laufsbeurteilung der posttraumatischen Befunde die adäquate Messme- thode darstelle. Aus diesem Grund sei die Ergänzung funktioneller Mess- verfahren der Hirnfunktionen wie die neuropsychologische Untersuchung essentiell (act. 143 S. 58 bis 60). 4.2.18 In seiner neurologischen Aktenbeurteilung vom 11. Dezember 2018 diagnostizierte der Neurologe und Verhaltensneurologe Dr. med. P._______ unfallbedingt ein persistierendes postkommotionelles Syndrom. Als unfallfremde, neurologische Diagnose bestehe wahrscheinlich eine Dyslexie sowie ein Zustand nach multiplen, wahrscheinlich leichten, trau- matischen Hirnverletzungen. Gesundheitsfremd hätten im Verlauf psycho- soziale Belastungen bestanden. Weiter führte Dr. med. P._______ zusam- mengefasst aus, der klinisch-neurologische Verlauf der Symptome und Be- hinderungen (Beschwerden), die durch die leichte traumatische Hirnverlet- zung vom 13. November 2015 ausgelöst worden seien, habe wahrschein- lich einen Endzustand erreicht. Die psychischen Leistungen (kognitiv und emotional) seien immer im Vordergrund gestanden und hätten den prätrau- matischen Pegel nicht erreicht. Sehr wahrscheinlich bestehe eine Defekt- heilung, die eine leichte Hirnfunktionsstörung hinterlasse. Es bestehe somit ein dauerhafter und erheblicher Integrationsschaden von 20 %. Während der Zeit in der Schweiz hätten wahrscheinlich die in sich zusammenfal- lende Karriere und psychosoziale Faktoren eine Verzögerung der Rekon- valeszenz bewirkt. Die Berichte aus den USA deuteten nun auf eine zu- künftig volle Arbeitsfähigkeit in einer seiner ursprünglichen Tätigkeit ver- wandten Beschäftigung als Sporttrainer. Indirekte Hinweise auf eine Hirn- funktionsstörung würden die konsistenten neuropsychologischen Befunde zusammen mit der typischen Beschwerdekonstellation liefern, welche auf eine leichte frontale Dysfunktion hinweisen würden. Die Akten aus den USA würden auf eine Anpassungsstörung deuten, die sich in depressiven und ängstlichen Stimmungen äussere. Als Ursache dieser Störung werde die schwierige Umstellung auf den subjektiv verfrühten Abbruch der Eisho- ckeykarriere, die andauernden kognitiven Symptome und psychosozialen Lebensumstände in der Schweiz angegeben. Die Verschlimmerung des postkommotionellen Verlaufs zeichne sich als dauerhaft ab. Der Endzu- stand sei bei einer Defektheilung (leichte Hirnfunktionsstörung) erreicht. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei zur Zeit der Abfas- sung dieses Berichts wieder erstellt. Die laufende Psychotherapie und das

C-4532/2019 Seite 24 Sehtraining in den USA dienten der Verbesserung der allgemeinen Leis- tungsfähigkeit. Die Behandlung sollte spätestens Ende Mai 2019 abge- schlossen sein. 4.2.19 In Würdigung des in vorstehender Erwägung 4.2.17 erwähnten Be- richts führte Dr. med. N._______ am 25. März 2019 aus, dieser sei von einer Neurologin und nicht von einer Psychiaterin verfasst. Auch enthalte dieser Bericht vor allem neurologische Erörterungen. Zwar werde als letzte Diagnose eine mittelgradige depressive Episode erwähnt, doch würden da- für keine Befunde geliefert. Er, Dr. med. N., würde das Dossier nochmals der Neurologin vorlegen. Von psychiatrischer Seite gebe es keine neuen Erkenntnisse (act. 148). 4.2.20 In ihrer Stellungnahme vom 9. April 2019 fasste Dr. med. O. zahlreiche aktenkundige Arztberichte zusammen und attestierte dem Ver- sicherten in der angestammten Tätigkeit als Profi-Eishockeyspieler mit Wir- kung ab dem 13. November 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und in einer leidensadaptierten Verweistätigkeit ab dem 13. November 2015 bis Ende Juli 2016 ebenfalls eine 100%ige Leistungsunfähigkeit; ab August 2016 schätzte sie die Arbeitsunfähigkeit in der Verweistätigkeit auf 0 %. Weiter erwähnte sie die neuropsychologische und die neurologische Ex- pertise vom 23. und 31. August 2016 und führte aus, sie schlage vor, die- sen zu folgen. Die Tätigkeit als professioneller Hockeyspieler sei ab dem 13. November 2015 nicht mehr möglich. Eine Verweistätigkeit, welche die beschriebenen funktionellen Einschränkungen berücksichtige, sei möglich. Die Informationen in den nach diesen Expertisen datierenden Dokumenten beschrieben keine "wichtigeren" Symptome in neurologischer und neu- ropsychologischer Hinsicht und bestätigten, dass eine Verweistätigkeit möglich sei, denn der Versicherte habe nach seinem Trauma mehrere be- rufliche Aktivitäten aufgenommen. Selbst wenn die Tätigkeit als Autover- käufer nicht vollständig adaptiert sei, sei – wie von den Experten vorge- schlagen – eine solche als Gesundheitscoach oder Eishockeytrainer mög- lich. Im Bericht vom 23. Juli 2018 sei erwähnt worden, dass er gearbeitet habe und sogar befördert worden sei, und im Bericht vom 14. September 2018 werde erwähnt, dass er das Examen zum Fitnesscoach bestanden habe. Es sei daraus zu schliessen, dass der Versicherte Ressourcen habe und er eine Verweistätigkeit, welche die beschriebenen Einschränkungen berücksichtige, vollzeitlich ab dem Datum der Expertisen vom August 2018 (recte wohl 2016) ausüben könne. Betreffend den psychiatrischen Aspekt befinde sich eine Stellungnahme schon in den Akten (act. 150).

C-4532/2019 Seite 25 4.3 Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 2.7 hiervor), kann auf Stellungnah- men von Fachärztinnen und -ärzten des RAD und des IV-internen medizi- nischen Dienstes nur unter der Bedingung abgestellt werden, dass deren Beurteilungen den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (resp. an ein Gutachten) genügen und zudem die beige- zogenen Ärztinnen und Ärzte über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen. Den Stellungnahmen resp. Be- richten im Sinne von Art. 59 Abs. 2 bis IVG der Dres. med. O., N. und L._______ kann volle Beweiskraft zukommen, wenn die übrigen, von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien erfüllt sind. Daran bestehen im vorliegenden Fall Zweifel, obwohl diesen Ärzten Informationsquellen in Form von fachärztlichen Berichten und Gutachten – die der freien Beweiswürdigung des Gerichts unterliegen (vgl. Urteil des BVGer C-6398/2009 vom 18. Mai 2012 E. 2.1; zum Grund- satz der freien Beweiswürdigung vgl. BGE 125 V 351 E. 3a) – und Anam- nesen zur Verfügung standen und ihre Stellungnahmen einerseits die Lei- den des Beschwerdeführers berücksichtigten und andererseits in Kenntnis der Vorakten abgegeben wurden. Dass die Dres. med. O., N. und L._______ über Facharzttitel auf den Gebieten der Neuro- logie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie der Allgemeinen Medizin und somit über zahlreiches Fachwissen verfügen, vermag daran nichts zu än- dern. Auf das Einholen von weiteren Berichten entsprechend ausgebildeter Spezialärztinnen und -ärzte kann unter diesen Umständen nicht verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 122 V 157 E. 1d; SVR 2005 IV Nr. 8 S. 37 E. 6.2, 2003 AHV Nr. 4 S. 11 E. 4.2.1), zumal kein lückenloser Befund vorliegt und es nicht bloss um die fachärztliche Beur- teilung eines – aufgrund eines beweiskräftigen medizinischen Dokuments – an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (vgl. E. 2.7 hier- vor). 4.3.1 Zwar steht aufgrund der gesamten medizinischen Aktenlage fest (vgl. auch E. 4.2 ff. hiervor) und ist unter den Parteien nicht bestritten, dass dem Beschwerdeführer seine angestammte Erwerbstätigkeit als professi- oneller Eishockeyspieler seit dem am (...) 2015 durch einen gegnerischen Spieler angebrachten Check während eines Meisterschaftsspiels der T._______ auf offenem Eis gegen den Kopf-/Halsbereich nicht mehr zu- mutbar ist. 4.3.2 Jedoch ergeben sich aufgrund der aktenkundigen medizinischen Do- kumentation Fragen und Unklarheiten im Zusammenhang mit dem Beginn

C-4532/2019 Seite 26 und Umfang der Leistungsfähigkeit in einer leidensadaptierten Verweistä- tigkeit. 4.3.2.1 Die von Dr. med. N._______ in seiner medizinischen Stellung- nahme vom 4. August 2018 gemachten Ausführungen, wonach in einer lei- densangepassten Verweisungstätigkeit seit Januar 2017 (der Versicherte arbeite 40 Stunden pro Woche als Autoverkäufer und mache noch dazu eine Ausbildung) keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestehe (vgl. E. 4.2.16 hiervor), ist insoweit nicht stimmig, als der Beschwerdeführer bereits nach zwei Monaten ab März 2017 aus gesundheitlichen Gründen bloss noch drei Tage in der Woche resp. 27 Stunden arbeitete und die Stelle per Juni 2017 gesundheitsbedingt hatte aufgeben müssen (act. 145 S. 17 bis 20), wobei der offizielle Arbeitsvertrag offenbar erst ab dem 1. Mai 2017 seine Wirkung entfaltet hätte (act. 145 S. 61). Sollte Dr. med. N._______ demnach die Tätigkeit als Autoverkäufer als leidensangepasst qualifiziert haben, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden, zumal auch Dr. med. O._______ in ihrer Stellungnahme vom 9. April 2019 die Tätigkeit als Autoverkäufer als nicht vollständig adaptiert beurteilt hatte (vgl. E. 4.2.20 hiervor). 4.3.2.2 Betreffend die Beurteilungen des Beginns der teil- und vollständi- gen Leistungsfähigkeit in leidensangepassten Verweistätigkeiten ergeben sich mit Blick auf die Stellungnahme von Dr. med. N._______ vom 4. Au- gust 2018 und diejenige von Dr. med. O._______ vom 9. April 2019 sowie aufgrund weiterer ärztlicher Berichte zusätzliche Unstimmigkeiten. Wäh- rend Dr. med. N._______ eine solche ab der Aufnahme der Autoverkaufs- tätigkeit im Januar 2017 als zumutbar erachtet hatte, vertrat Dr. med. O._______ die Auffassung, dass in solchen Verweistätigkeiten bereits ab August 2016 keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit mehr vorliege. Dabei sind die Ausführungen von Dr. med. O._______ insofern unklar, als sie einerseits den Beginn der vollen Leistungsfähigkeit in einer Verweistä- tigkeit auf August 2016 ("expertise neurologique et neuropsychologique") terminierte (act. 150 S. 5 unten), und andererseits schlussfolgerte, die volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten, die beschriebenen Einschrän- kungen berücksichtigende Verweistätigkeit bestehe seit der Erstellung der neurologischen und neuropsychologischen Expertise vom August 2018 (act. 150 S. 7 unten). Mit Blick auf die vom 6. Juli 2018 datierende neu- ropsychologische Untersuchung in der Klinik für Neurologie des Spitals Q._______ resp. des entsprechenden Berichts (vgl. E. 4.2.15) kann dabei nicht von einem blossen, nicht relevanten Tippfehler seitens von Dr. med. O._______ ausgegangen werden. Es bleibt somit unklar, ab wann gemäss

C-4532/2019 Seite 27 Dr. med. O._______ beim Beschwerdeführer in einer Verweistätigkeit wie- der eine volle Leistungsfähigkeit bestehen sollte. 4.3.2.3 Sollte Dr. med. O._______ – gestützt auf die Expertisen vom 24. und 31. August 2016 (vgl. E. 4.2.5 hiervor) – tatsächlich davon ausgegan- gen sein, dass beim Beschwerdeführer seit August 2016 in leidensadap- tierten Verweistätigkeiten eine vollständige Leistungsfähigkeit vorliegt, könnte darauf mit Blick auf das massgebliche Verfügungsdatum vom 28. August 2019 mangels Aktualität der Gutachten zum Vornherein nicht ab- gestellt werden. Diese Beurteilung würde auch insofern Fragen aufwerfen, als im Zeitpunkt der Berichterstattung durch die Klinik H._______ am 20. April 2017 aus psychiatrischer Sicht noch immer keine volle Arbeitsfähig- keit bestanden hatte. Dass diese Leistungsfähigkeitsbeurteilung in Bezug auf eine leidensadaptierte Verweistätigkeit abgegeben worden war, ist mit Blick auf die bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden ärztlichen Berichte, ge- mäss welchen übereinstimmend die angestammte Tätigkeit als professio- neller Eishockeyspieler nicht mehr in Frage kommt, überwiegend wahr- scheinlich. 4.3.2.4 Darüber hinaus war das I._______ Center am 6. Juli 2017 – somit beinahe ein Jahr nach der Erstellung der Expertisen vom 24. und 31. Au- gust 2016 (vgl. E. 4.2.5 hiervor) – der Ansicht, dass aufgrund der Restbe- schwerden eine Re-Evaluation der (stufenweise zu steigernden) Arbeitsfä- higkeit erfolgen sollte (vgl. E. 4.2.8 hiervor). Nichts anderes ergibt sich aus den späteren Berichten vom 24. Juli und 29. Dezember 2017, wobei darauf hinzuweisen ist, dass sich das I._______ Center zu leidensangepassten Verweistätigkeiten – ausser zur Tätigkeit im Automobilverkauf und zur Auf- nahme eines Studiums in Teilzeit – mangels Gegenstand der Konsultatio- nen nicht geäussert hatte (vgl. E. 4.2.9 und 4.2.12 hiervor). 4.3.2.5 Schliesslich war auch die RAD-Ärztin med. pract. K._______ am 8. August 2017 der Auffassung, dass "zurzeit" offen sei, in welchem Ausmass eine leidensangepasste Verweistätigkeit zumutbar sei (vgl. E. 4.2.10 hier- vor). Mit Blick auf die Aktenlage stützte sich med. pract. K._______ dabei offensichtlich auf die Berichte des I._______ Center vom 6. und 24. Juli 2017 (vgl. E. 4.2.8 und 4.2.9 hiervor) und nicht auf die Gutachten der Klinik für Neurologie des Spitals Q._______ vom 24. August und 31. August 2016 (vgl. E. 4.2.5 hiervor), von denen sie im Zeitpunkt der Berichterstattung keine Kenntnis hatte (act. 30 S. 4 oben).

C-4532/2019 Seite 28 4.3.2.6 Zwar wurde im Bericht des Psychologen M._______ vom 5. Mai 2018 der Verlauf nach der Rückkehr des Beschwerdeführers in die USA klar beschrieben. Jedoch ist – entsprechend Dr. med. N._______ in seiner medizinischen Stellungnahme vom 4. August 2018 (vgl. E. 4.2.16 hiervor) – darauf hinzuweisen, dass M._______ Psychologe und nicht Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeut ist. Zwar bildet die Beachtung der von der Rechtsprechung als anerkannten Standard für eine sachgerechte und rechtsgleiche (versicherungs-)psychiatrische Begutachtung bezeichneten "Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten" der Schwei- zerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (im Folgenden: SGPP) vom 16. Juni 2016 (dritte, vollständig überarbeitete und ergänzte Auflage [Korrigenda: 17. Oktober 2016]; zu den "Qualitätsleitlinien für psy- chiatrische Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung" SGPP vom Februar 2012 vgl. hierzu BGE 140 V 260 E. 3.2.2 mit zahlrei- chen Hinweisen) keine zwingende Voraussetzung für die Beweiskraft einer Expertise. Vielmehr stellt diese bloss eine Orientierungshilfe dar (vgl. Ur- teile des BGer 8C_270/2019 vom 5. September 2019 E. 4.1.2 und 9C_683/2019 vom 6. Januar 2020 E. 3.4.1 je mit weiteren Hinweisen). Da sich der amerikanische Psychologe M._______ mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit nicht an den Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatri- sche Gutachten der SGPP orientiert hatte und er nicht über einen entspre- chenden Facharzttitel verfügt, ist jedoch vom Fehlen einer sachgerechten und rechtsgleichen (versicherungs-)psychiatrischen Begutachtung auszu- gehen. Es ist demnach nicht rechtsgenüglich erstellt, ob tatsächlich eine vollkommen remittierte Depression vorgelegen hatte. Hinzu kommt, dass der Psychologe M._______ gemäss Dr. med. N._______ eine nicht mehr statthafte ICD-Klassifikation verwendet hatte. 4.3.2.7 Im Zeitpunkt des Verfassens des Berichts des I._______ Center vom 14. September 2018 waren überdies gemäss der Neurologin Dr. med. U._______ die Ergebnisse der neuropsychiatrischen Verlaufsbeurteilung ausstehend. Weiter waren gemäss ihrer Auffassung die Ergänzung funkti- oneller Messverfahren der Hirnfunktionen, wie die neuropsychologische Untersuchung, essentiell (vgl. E. 4.2.17 hiervor). Mangels Vorliegens der entsprechenden Abklärungen und mangels eines Facharzttitels von Dr. med. U._______ auf dem Gebiet der Psychiatrie und Psychotherapie bleibt fraglich, ob beim Beschwerdeführer im Untersuchungszeitpunkt eine mit- telgradig depressive Episode vorgelegen hatte, zumal der Bericht vom 14. September 2018 gemäss dem Bericht von Dr. med. N._______ vom 25. März 2019 insbesondere neurologische Erörterungen enthalten hatte und

C-4532/2019 Seite 29 für die Diagnose der mittelgradig depressiven Episode keine Befunde ge- nannt wurden (vgl. E. 4.2.17 und E. 4.2.18 hiervor). 4.3.2.8 Mit Blick auf den Bericht des Neurologen und Verhaltensneurolo- gen Dr. med. P._______ vom 11. Dezember 2018 (vgl. E. 4.2.18 hiervor) ergibt sich schliesslich, dass dieser Facharzt die volle Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erst im Zeitpunkt seiner Berichterstattung als wiederhergestellt erachtete. Somit bestehen diesbezüglich weitere Diskre- panzen zu den Berichten der Dres. med. N._______ und O.. Hinzu kommt, dass Dr. med. P. in seiner Eigenschaft als Neurologe die psychischen Leistungen (kognitiv und emotional) als noch nicht im Stand wie vor dem Ereignis vom 13. November 2015 erachtet und berichtet hatte, die Akten aus den USA würden auf eine Anpassungsstörung hindeuten, die sich in depressiven und ängstlichen Stimmungen äussere, und die lau- fende Psychotherapie und das Sehtraining in den USA sollten spätestens Ende Mai 2019 abgeschlossen sein. Auch unter diesen Aspekten hat die Vorinstanz weitere Abklärungen in psychiatrischer Hinsicht in die Wege zu leiten, um die Beurteilung des Neurologen Dr. med. P._______ auch in psy- chiatrischer Hinsicht verifizieren zu lassen bzw. den (jeweiligen) Beginn der (abgestuften) Leistungsfähigkeit in einer leidensadaptierten Verweistätig- keit festlegen zu lassen. 4.3.3 Nach dem Dargelegten ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht rechtsgenüglich erstellt, ab wann und in welchem (abgestuften) Umfang sowie aufgrund welcher (auch psychiatrischer) Diagnosen der Beschwer- deführer in einer leidensadaptierten Verweistätigkeit leistungsfähig ist. Es kann deshalb nicht – im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (vgl. hierzu BGE 136 I 229 E. 5 und 131 I 153 E. 3; SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149 E. 4; Urteil des BGer I 9/07 vom 9. Februar 2007 E. 4) – davon ausgegan- gen werden, dass von einer medizinisch nachvollziehbar und schlüssig be- gründeten Expertise keine verwertbaren entscheidrelevanten Erkenntnisse zu den Diagnosen und zum Grad der Arbeits(un)fähigkeit zu erwarten sind (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 8C_189/2008 vom 4. Juli 2008 E. 5 mit Hinweisen). Das gilt selbst unter dem Aspekt, dass retrospektive Beurtei- lungen der Arbeitsunfähigkeit schwierig sind und entsprechende Begutach- tungen deshalb erhöhten Ansprüchen genügen müssen (vgl. hierzu Urteil des BVGer C-1421/2013 vom 29. September 2014 E. 3.4.2 mit Hinweis). 4.4

C-4532/2019 Seite 30 4.4.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfas- send, dass sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit in einer leidensadaptier- ten Verweistätigkeit aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht schlüssig und zuverlässig beurteilen lassen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb; vgl. zum Ganzen auch E. 2.7 hiervor). Die Stellungnahmen der Dres. med. N._______ und O._______ sowie zahlreiche weitere aktenkundige medi- zinische Berichte aus der Schweiz und der Heimat des Beschwerdeführers vermögen keine abschliessenden Beurteilungsgrundlagen zu bilden, son- dern geben Anlass zu weitergehenden Abklärungen. Somit wurde im vor- liegend zu beurteilenden Beschwerdeverfahren der rechtserhebliche Sach- verhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt (Art. 43 ff. ATSG so- wie Art. 12 VwVG). Eine Rückweisung der Sache in Nachachtung des Un- tersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) an die Vorinstanz zur wei- teren Abklärung der Auswirkungen sämtlicher Leiden auf die Leistungsfä- higkeit in einer leidensadaptierten Verweisungstätigkeit anlässlich einer umfassenden medizinischen Begutachtung in der Schweiz ist unter den gegebenen Umständen notwendig und aufgrund der aktuellen Bundesge- richtsrechtsprechung auch möglich. Der Grund für die Rückweisung an die Vorinstanz liegt insbesondere auch im Umstand, dass mit Blick auf Praxis- änderungen des Bundesgerichts eine Verlagerung der Expertentätigkeit von der administrativen auf die gerichtliche Ebene sachlich nicht wünsch- bar ist (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.2). Da beim Beschwerdeführer möglicher- weise somatische und psychisch-neurologische Erkrankungen zusam- menwirken könnten, ist die neue umfassende medizinische Begutachtung interdisziplinär durchzuführen (Urteil des BGer 8C_189/2008 vom 4. Juli 2008 E. 5 mit Hinweis auf 8C_321/2007 vom 6. Mai 2008, E. 6.3). Zweck dieses interdisziplinären Gutachtens ist es, alle relevanten gesundheitli- chen Beeinträchtigungen zu erfassen und die sich daraus je einzeln erge- benden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in ein Gesamtergebnis zu bringen (BGE 137 V 210 E. 1.2.4 S. 224; SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.1), wobei die Gutachtensstelle nebst den Fachdisziplinen Psychiatrie und Psychotherapie, Neurologie sowie Radiologie allenfalls die weiteren Disziplinen zu bestimmen hat (vgl. hierzu act. 75; BGE 139 V 349 E. 3.3). Im Rahmen dieser notwendigen medizinischen Begutachtung – welche bei einer Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen hat (vgl. hierzu BGE 140 V 507 E. 3.1 und E. 3.2.1), mit welcher das Bundesamt für Sozi- alversicherungen eine Vereinbarung getroffen hat (vgl. hierzu Art. 59 Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 72 bis Abs. 1 und 2 IVV; BGE 139 V 349 E. 2.2) – sind sämtliche bisher verfassten ärztlichen Berichte – auch die allenfalls nach Verfügungserlass vom 28. August 2019 erstellten – von den Expertinnen

C-4532/2019 Seite 31 und/oder Experten zu würdigen. Da Diagnosen unerlässliche Vorausset- zung für eine abschliessende Beurteilung bilden, hat sich die Gutachterin oder der Gutachter zudem auch mit den Diagnosestellungen auseinander- zusetzen und sich – nach feststehenden Diagnosen – zur (abgestuften) Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu äussern, wobei die entspre- chende Prüfung gegebenenfalls anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters zu erfolgen hat (BGE 143 V 418 E. 7 und BGE 141 V 281 E. 4.1). 4.4.2 Nach Vorliegen der aktualisierten, medizinischen Aktenlage hat die Vorinstanz (erneut) zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen Rentenan- spruch hat resp. ob die materiellen, kumulativen Anspruchsvoraussetzun- gen von Art. 28 Abs. 1 Bst. a bis c IVG (vgl. zum kumulativen Charakter von Art. 28 Abs. 1 Bst. a bis c IVG bspw. Urteil des BGer 9C_942/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.1) und Art. 28 Abs. 2 IVG erfüllt sind (vgl. E. 2.6 hiervor). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Ren- tenanspruch gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Mona- ten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Am 11. Juli 2016 sandte das F._______ der AHV-Zweigstelle in (...) das ausgefüllte und gleichentags vom Beschwer- deführer unterzeichnete "Meldeformular für Erwachsene: Früherfassung" (act. 3 S. 1 bis 4 und act. 5). Nachdem diese Dokumente am 18. Juli 2016 zur Erledigung an die IV G._______ übermittelt worden waren (act. 3 S. 5) und die IV-Stelle die B._______ AG mit Schreiben vom 2. August 2016 über die Notwendigkeit einer Anmeldung bei der Invalidenversicherung (IV) in- formiert hatte (act. 6), ging das entsprechende Anmeldeformular am 29. August 2016 bei der IV G._______ ein (act. 7). Da der Beschwerdeführer bereits am 11. Juli 2016 seinen Anmeldewillen signalisieren liess bzw. sig- nalisiert hat, kann ihm – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – bereits frühestens ab Januar 2017 (sechs Monate nach Unterzeichnung des Mel- deformulars) unter der Bedingung, dass die materiellen Anspruchsvoraus- setzungen von Art. 28 Abs. 1 Bst. a bis c IVG erfüllt sind (vgl. E. 2.6 hiervor), eine IV-Rente ausgerichtet werden (zum Anmeldewillen und -formular vgl. Urteil des BVGer C-4762/2018 vom 18. August 2020 E. 5 mit Hinweisen). 5. Nebst zusätzlichen Abklärungen in medizinischer Hinsicht besteht auch im Zusammenhang mit dem hypothetischen Valideneinkommen weiterer Ab- klärungsbedarf, wie nachfolgend aufzuzeigen ist:

C-4532/2019 Seite 32 5.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nö- tigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepass- ten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 134 V 322 E. 4.1; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Nicht massgebend ist, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1, 131 V 51 E. 5.1.2). Für die Be- rücksichtigung einer beruflichen Weiterentwicklung müssen praxisgemäss konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Sodann genügen blosse Absichtserklärungen der versicherten Person nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, durch konkrete Schritte wie Kurs- besuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kund- getan worden sein. Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Ent- wicklung können unter Umständen aus einer besonderen beruflichen Qua- lifizierung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwick- lung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des Gesundheitsschadens gekommen wäre. Nach der Rechtsprechung ist eine solche Annahme unter anderem dann zulässig, wenn die angestammte Tätigkeit weitergeführt werden kann. Indessen darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in ei- nem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (SVR 2017 BVG Nr. 9 S. 38 E. 2.2.2, IV Nr. 4 S. 9 E. 4.4.3, 2010 UV Nr. 13 S. 52 E. 4.1). 5.2 Im Rahmen des Einkommensvergleichs ging die Vorinstanz von einem hypothetischen Valideneinkommen in der Höhe von jährlich Fr. 160'000.- aus (act. 152). Sie stützte sich dabei auf die Angaben der B._______ AG gemäss deren Schreiben vom 29. August 2017 (act. 145 S. 22). Nachfol- gend ist zu prüfen, ob diese vorinstanzliche Auffassung zu schützen ist o- der ob antragsgemäss das hypothetische Valideneinkommen auf Fr. 264'492.-, eventualiter auf Fr. 226'233.- oder subeventualiter auf Fr. 163'862.- festzusetzen ist. 5.2.1 Der Beschwerdeführer war bis zu seinem im National League Meis- terschaftsspiel zwischen den B._______ und dem C._______ am (...) 2015 erlittenen Check (auf offenem Eis gegen den Kopf-/Halsbereich) resp. zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit in seinem angestammten Be- ruf als professioneller Eishockeyspieler tätig. Er generierte gemäss dem

C-4532/2019 Seite 33 Auszug aus dem individuellen Konto der Ausgleichskasse des Kantons G._______ vom 19. Dezember 2016 in den Jahren 2011 bis 2015 ein durchschnittliches Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 226'233.60 (Fr. 1'131'168 : 5), was dem eventualiter beantragten Wert entspricht. 5.2.2 Angesichts der in Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Invaliden- versicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) vorgesehenen Gleichstellung der invalidenversicherungsrechtlich massgebenden hypo- thetischen Vergleichseinkommen mit den nach AHV-Recht beitragspflichti- gen Erwerbseinkommen kann das Valideneinkommen aufgrund der Ein- träge im Individuellen Konto der AHV bestimmt werden. Dies gilt einmal für selbstständig Erwerbende (SVR 2010 IV Nr. 26 S. 79, 8C_9/2009 E. 3.3; SVR 2009 IV Nr. 28 S. 79, 8C_576/2008 E. 6.2 und 6.3), aber auch für (vormals) unselbstständig Erwerbende (SVR 2008 IV Nr. 28 S. 89, I 433/06 E. 4.1.1). 5.2.3 Bei einem unsteten Einkommensverlauf stellt der letzte Lohn eine bloss zufällige Grösse dar; eine Momentaufnahme taugt hier für sich allein nicht als Ausgangspunkt zur Fortzeichnung der hypothetischen Lohnent- wicklung im Gesundheitsfall. Nach der Rechtsprechung ist somit der wäh- rend einer längeren Zeitspanne vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit erzielte Durchschnittsverdienst massgebend, sofern die Einkommen der vorange- gangenen Jahre stark und verhältnismässig kurzfristig schwankten; nicht gemeint sind regelmässige saisonale Schwankungen des Arbeitsanfalls. Wenn indes unterschiedlich hohe Einkommen in ihrer Abfolge über längere Zeit hinweg eine klare Tendenz verraten, so sind frühere Werte nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, sondern höchstens als Indizien für den überwiegend wahrscheinlichen Verlauf der hypothetischen Einkom- mensentwicklung bedeutsam (Urteil des BGer 9C_8/2012 vom 12. März 2012 E. 2.2.1 mit Hinweisen). 5.2.4 Die Lohnentwicklung des Beschwerdeführers zeigt zwar zwischen 2011 und 2012 einen Anstieg von Fr. 122'136.- auf Fr. 254'233.-. Jedoch verdiente er mit zunehmendem Alter und durch die Wechsel vom V._______ zu den W._______ und schliesslich zu den B._______ in den Jahren 2013 bis 2015 jedes Jahr deutlich weniger (von 2013 zu 2014: mi- nus Fr. 106'585.-; von 2014 zu 2015: minus Fr. 78'107.-). Da insbesondere die in den Jahren 2013 bis 2015 erzielten, unterschiedlich hohen Einkom- men in ihrer Abfolge eine klare Tendenz zeigen, sind diese nicht in die Be- messungsgrundlage einzubeziehen, zumal das Alter und die Verletzungs- anfälligkeit des Beschwerdeführers (vgl. act. 145 S. 89 unten und act. 154

C-4532/2019 Seite 34 S. 1 unten) sowie die Transfers von finanzstarken Klubs der National Lea- gue zu einem Klub mit verhältnismässig bescheideneren finanziellen Ver- hältnissen ganz klar dagegen spricht, dass sich das Einkommen des Be- schwerdeführers ab dem für den Einkommensvergleich massgebenden Jahr 2016 wieder innerhalb der Lohnspanne der früheren Jahre 2012 bis 2014 bewegt hätte. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es dem Be- schwerdeführer nach verlorener Ligaqualifikation der W._______ gegen die B._______ bzw. nach dem Abstieg der W._______ von der National League in die T._______ im Frühling 2015 aufgrund seiner damaligen Spielstärke auch nicht gelang, bei einem anderen Klub der National Lea- gue als dem damaligen Ligaqualifikationsgegner und späteren Aufsteiger – den B._______ – einen höher dotierten Vertrag auszuhandeln (vgl. hierzu https://www.[...].ch/page/geschichte; zuletzt aufgerufen am 3. Dezember 2020; vgl. auch act. 145 S. 41). 5.3 Aufgrund des vorstehend Dargelegten ist als Zwischenergebnis grund- sätzlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Rahmen des Ein- kommensvergleichs resp. der Bemessung des hypothetischen Validenein- kommens nur auf den zuletzt bei den B._______ generierten Lohn abge- stellt hat. Damit kann es vorliegend jedoch nicht sein Bewenden haben. 5.4 Bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens kann nur relevant sein, was grundsätzlich zum massgeblichen Lohn gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) zu zählen wäre (Urteil des BGer 8C_465/2009 vom 12. Februar 2010 E. 2.1 mit Hinweisen). 5.4.1 Gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Ent- gelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Fe- rien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgel- der, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes dar- stellen. Die zum massgebenden Lohn gehörenden Bestandteile werden in Art. 7 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) näher aufgeführt. 5.4.2 Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeits- verhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht

C-4532/2019 Seite 35 oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder frei- willig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Ar- beit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonstwie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenom- men ist. Grundsätzlich unterliegen nur Einkünfte, die tatsächlich geflossen sind, der Beitragspflicht (BGE 133 V 556 E. 4 S. 558 mit Hinweisen). 5.4.3 Aktenkundig ist zwar der Arbeitsvertrag zwischen der X._______ AG und dem Beschwerdeführer vom 2. Mai 2011 (act. 145 S. 35 bis 39), jedoch nicht derjenige zwischen diesem und den B.. Aufgrund dieses Um- stands lässt sich nicht rechtsgenüglich feststellen, ob der genannte Jah- reslohn in der Höhe von Fr. 160'000.- (act. 145 S. 22) inkl. sämtlicher Lohn- bestandteile zu verstehen ist oder solche dabei nicht berücksichtigt worden sind. 5.4.3.1 Aus dem Arbeitsvertrag mit der X. AG geht beispielsweise hervor, dass dem Beschwerdeführer gratis ein Neuwagen zur Verfügung gestellt wurde (act. 145 S. 35 unten), was als Naturallohn im Sinne von Art. 7 lit. f AHVV zu qualifizieren ist. Sollte dem Versicherten auch von der B._______ AG ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt worden sein, hätte dies die Vorinstanz bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens ebenfalls zu berücksichtigen resp. dieses in Anwendung der Wegleitung über den massgebenden Lohn (im Folgenden: WML) in der AHV, IV und EO (mit Blick auf den frühest möglichen Rentenbeginn im November 2016 in der vom 15. Januar bis 8. Dezember 2016 gültig gewesenen Version 11; Rz. 2062 ff.) entsprechend zu erhöhen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BGer 8C_465/2009 vom 12. Februar 2010 E. 4.2). 5.4.3.2 Sollte dem Beschwerdeführer – entsprechend dem Arbeitsvertrag mit der X._______ AG – auch von den B._______ gratis oder allenfalls zu einem reduzierten Mietpreis eine Wohnung zur Verfügung gestellt worden sein, wäre auch dieser Umstand von der Vorinstanz bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens zu berücksichtigen. Dasselbe gilt im Übrigen auch in Bezug auf die (allenfalls) von der Arbeitgeberin zur Verfü- gung gestellten Ausrüstungsgegenstände im Sinne der in der WML aufge- führten Bekleidung und Schuhwerk (vgl. WML Rz. 2062 bis 2064).

C-4532/2019 Seite 36 5.4.3.3 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass allfällige, auf Art. 9 Abs. 3 AHVV gestützte Pauschalspesen bei der Ermittlung des mutmassli- chen Lohnes nicht zu berücksichtigen wären, wenn sie getrennt vom Lohn ausgewiesen worden wären und nicht davon auszugehen wäre, dass es sich dabei um solche gemäss Art. 9 Abs. 2 AHVV handeln würde (vgl. hierzu Urteil des BGer 8C_465/2009 vom 12. Februar 2010 E. 4.1). 5.5 Mit Blick auf den von der Vorinstanz am 13. Mai 2019 durchgeführten Einkommensvergleich (act. 152) ist abschliessend festzuhalten, dass sich das gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statis- tik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) 2016 berechnete hy- pothetische Invalideneinkommen auf Basis der Tabelle TA1_skill-level, Zentralwert, Männer, Kompetenzniveau 1 (vgl. auch www.bfs.admin.ch > Statistiken finden > Arbeit und Erwerb > Löhne, Erwerbseinkommen und Arbeitskosten > Lohnniveau – Schweiz > privater und öffentlicher Sektor > monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht; zuletzt aufgerufen am 9. März 2022) und unter Umrechnung auf die betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Ar- beitsstunden pro Woche im Jahr 2016 (BGE 126 V 75 E. 3b bb; vgl. www.bfs.admin.ch > Statistiken finden > Arbeit und Erwerb > Erwerbstätig- keit und Arbeitszeit > Arbeitszeit > Normalarbeitsstunden gemäss der Sta- tistik der betriebsüblichen Arbeitszeit > Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche 1990-2016 > Download Ta- belle > Abschnitt A - S [Ziffern 01 bis 96; Total]; zuletzt besucht am 9. März 2022) zwar grundsätzlich nicht beanstanden lässt (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2). Mit Blick auf die von der Vorinstanz noch in Auftrag zu gebenden me- dizinischen Abklärungen resp. allfällige neue Erkenntnisse kann die defini- tive Bemessung des hypothetischen Valideneinkommens – allenfalls unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs (vgl. hierzu BGE 134 V 322 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.3) – jedoch nicht bereits im vorliegenden Ent- scheid erfolgen. 6. Ergänzend bleibt darauf hinzuweisen, dass die vorzunehmende Rückwei- sung die (geringe) Gefahr einer reformatio in peius beinhaltet, da die von der IVSTA mit Verfügung vom 28. August 2019 (act. 180) mit Wirkung ab

  1. Februar 2017 zugesprochene halbe Rente in Frage gestellt wird (vgl. BGE 137 V 314 E. 3.2.4). Dem Beschwerdeführer wurde daher vor- gängig mit prozessleitender Verfügung vom 19. Juli 2021 das rechtliche Gehör gewährt (B-act. 12; vgl. C.g hiervor). In der Folge liess sich der Be-

C-4532/2019 Seite 37 schwerdeführer hierzu jedoch nicht vernehmen, weshalb das Bundesver- waltungsgericht – entsprechend den Erwägungen in der prozessleitenden Verfügung vom 19. Juli 2021 – davon ausgeht, dass die Beschwerde auf- rechterhalten wird. 7. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhal- ten, dass die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung vom 28. August 2019 aufzuheben ist und die Akten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Durchführung von weiteren umfassen- den medizinischen und erwerblichen Abklärungen und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen sind. 8. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 8.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re- gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Da eine Rückweisung pra- xisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen. Diesem ist der geleistete Verfahrenskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskos- ten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 8.2 Der mit Blick auf die Rückweisung obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beur- teilenden Verfahrens ist eine Parteientschädigung von Fr. 2’800.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer; vgl. Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt.

C-4532/2019 Seite 38 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü- gung vom 28. August 2019 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten ergänzenden Abklärun- gen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung in der Höhe von Fr. 2’800.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular "Zahl- adresse") – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-4532/2019 Seite 39 Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Viktoria Helfenstein Roger Stalder

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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