Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-4518/2020
Entscheidungsdatum
08.08.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-4518/2020

Urteil vom 8. August 2023 Besetzung

Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke.

Parteien

A._______, (Deutschland), vertreten durch lic. iur. Myrna Afèche, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

IV, Neuanmeldung; Verfügung der IVSTA vom 29. Juli 2020.

C-4518/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend Versicherter), geboren am (...) 1965, ist deut- scher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland. Er ist verheiratet und Vater einer Tochter (geboren 2006). Von 1989 an war er mit Unterbrüchen in der Schweiz arbeitstätig und ab 1. August 1996 arbeitete er als Grenz- gänger bei der B._______AG in (...), zunächst als Plattenleger und ab

  1. September 2011 als Bauleiter. Dabei leistete er Beiträge an die Schwei- zerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Am
  2. Juni 2016 kündigte die B._______AG das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten infolge Konkurses per 30. September 2016 (vgl. vorinstanzli- che Akten [IV-act.] 1; 8; 16; 77.7; Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer- act.] 1 Beilagen 5 und 6). B. Im Juni 1990 meldete sich der Versicherte erstmals zum Bezug von IV- Leistungen an. In der Folge sprach ihm die IV berufliche Massnahmen und Taggelder zu sowie mit Verfügung vom 1. März 1995 – mutmasslich wegen Kreuzbandrisses am rechten Knie nach Arbeitsunfall (vgl. IV-act. 132 S. 45; vgl. auch nachfolgend Bst. D.g und E. 6.1) – eine befristete ganze Rente vom 1. Juli 1990 bis zum 31. August 1991 (IV-act. 106). C. C.a Mit vom 24. September 2015 datiertem Anmeldeformular stellte der Versicherte unter Verweis auf seine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit
  3. März 2015 einen weiteren Leistungsantrag für Berufliche Integration beziehungsweise Rente, welcher am 1. Oktober 2015 bei der IV-Stelle des Kantons C._______ (nachfolgend IV-Stelle) einging. Als gesundheitliche Beeinträchtigungen machte er im Wesentlichen Atembeschwerden, Schwindel, Kopfschmerzen sowie Kopf- und Ohrendruck geltend (IV- act. 1). C.b In der Folge tätigte die IV-Stelle Abklärungen und holte diverse medi- zinische Unterlagen ein, gemäss welchen beim Versicherten in somati- scher Hinsicht insbesondere eine chronische Pansinusitis (gleichzeitige Entzündung aller Nasennebenhöhlen) mit mehrmaligen Nasennebenhöh- lenoperationen und ein Asthma bronchiale diagnostiziert worden waren (IV- act. 14 S. 8 ff.; 22; 36 S. 9 ff, S. 23 ff.). In psychiatrischer Hinsicht waren zudem im Rahmen einer mehrwöchigen stationären Behandlung eine ge-

C-4518/2020 Seite 3 neralisierte Angststörung (F41.1) mit Panikattacken (F41.0), eine Somati- sierungsstörung (F45.0) und eine mindestens mittelgradige depressive Episode (F32.1) diagnostiziert worden (IV-act. 23; 24). C.c Am 16. August 2016 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass ak- tuell aufgrund seines Gesundheitszustands keine Eingliederungsmass- nahmen möglich seien. Sein Anspruch auf eine IV-Rente werde geprüft und er erhalte diesbezüglich eine separate Verfügung (IV-act. 31). C.d Mit (erstem) Vorbescheid vom 9. Oktober 2017 informierte die IV-Stelle den Versicherten – insbesondere gestützt auf die Berichte des Arztes des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) Dr. E._______ (IV-act. 58; 65) – dar- über, dass vorgesehen sei, sein Leistungsbegehren abzuweisen, weil keine Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich 40 % während eines Jahres vorgelegen habe und alle Tätigkeiten ganztags zumutbar seien, sodass keine Erwerbsunfähigkeit vorliege. Seit Januar 2017 könne die bisherige Tätigkeit wieder zu 100% ausgeübt werden. Der Einkommensvergleich habe zudem lediglich einen IV-Grad von 15 % ergeben (IV-act. 67). C.e Hiergegen erhob der Versicherte, nunmehr vertreten durch lic. iur. Myrna Afèche (vormals [...]), am 13. November 2017 einen vorsorglichen Einwand, welcher mit Eingabe vom 15. November 2017 ergänzt wurde (IV- act. 69; 71). Der Versicherte brachte unter anderem vor, der RAD weiche von den Beurteilungen der Fachärzt/innen ab, welche eine volle Arbeitsfä- higkeit (angestammt oder angepasst) als nicht zumutbar erachten würden. C.f Im Rahmen der weiteren Abklärungen wurden aktuelle Berichte der zahlreichen behandelnden Ärzte und Ärztinnen eingeholt und schliesslich am 27. Mai, 3., 11., 14. und 19. Juni 2019 eine polydisziplinäre Begutach- tung des Versicherten bei der D._______ (nachfolgend D._______) in den Disziplinen Innere Medizin, Neurologie, Otorhinolaryngologie (ORL), Psy- chiatrie und Neuropsychologie durchgeführt (Gutachten vom 2. September 2019; IV-act. 132). Die Gutachter/innen attestierten dem Versicherten in angepasster Tätigkeit in allen Disziplinen eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Für die bisherige Tätigkeit wurde die Arbeitsfähigkeit einzig im ORL-Be- reich nicht auf 100 %, sondern auf 60 % festgelegt und zwar mit der Be- gründung, dass der postoperative Status ein reduziertes Rendement von 40 % in körperlich schweren Tätigkeiten und Arbeiten im Baugewerbe (bei- des zumindest anteilig für die letzte Tätigkeit zutreffend) und das Asthma die Notwendigkeit einer Vermeidung von inhalativen Reizstoffen bedingten. Im Rahmen der Konsistenzprüfung hielten die Gutachter/innen fest, dass

C-4518/2020 Seite 4 die Symptomvalidierung ein erheblich verfälschendes Antwortverhalten er- geben habe, was den gesamten Beschwerdevortrag zumindest hinsichtlich der Ausprägung in der Glaubwürdigkeit in Zweifel ziehe (IV-act. 132 S. 7 f.). C.g Am 14. Oktober 2019 stellte die IV-Stelle gestützt auf die Aktennotiz des RAD-Arztes Dr. E._______ (IV-act. 134) den D.-Gutachter/in- nen insbesondere zum ORL-Teilgutachten Rückfragen (IV-act. 135), auf welche die Gutachter/innen mit Schreiben vom 20. November 2019 (IV- act. 138) antworteten. C.h Gestützt auf den RAD-Bericht vom 5. Dezember 2019 (IV-act. 139), in welchem sich Dr. E. zum D.-Gutachten samt Beantwor- tung der Rückfragen äusserte, informierte die IV-Stelle den Versicherten mit (zweitem) Vorbescheid vom 10. Dezember 2019 darüber, dass vorge- sehen sei, sein Leistungsbegehren abzuweisen. Dies wurde (wiederum) damit begründet, dass keine Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich 40 % während eines Jahres vorgelegen habe und Tätigkeiten ganztags zumut- bar seien, sodass keine Erwerbsunfähigkeit vorliege. Der Einkommensver- gleich habe zudem lediglich einen IV-Grad von 15 % ergeben (IV-act. 140). C.i Hiergegen erhob der Versicherte am 6. Februar 2020 einen Einwand und brachte insbesondere vor, das D.-Gutachten sei als unzu- reichend zu qualifizieren. Ausserdem sei ein leidensbedingter Abzug zu be- rücksichtigen und es sei davon auszugehen, dass seine verbleibende Res- terwerbsfähigkeit wirtschaftlich nicht mehr umsetzbar sei (IV-act. 146). C.j Der Rechtsdienst der IV-Stelle nahm diesbezüglich am 13. Juli 2020 dahingehend Stellung, dass der Versicherte zusammenfassend keine sub- stantiierten Argumente vorgebracht habe, die geeignet wären, den Beweis- wert des polydisziplinären Gutachtens der D._______ zu schmälern. In An- betracht dessen sei vom uneingeschränkten Beweiswert des Gutachtens auszugehen, weshalb im vorliegenden Fall darauf abzustellen sei. Ausge- hend von der attestierten uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Versi- cherten in einer leidensadaptierten Tätigkeit sei gemäss ständiger bundes- gerichtlicher Rechtsprechung zudem kein leidensbedingter Abzug zu ge- währen. Was die körperlich leichten Arbeiten ohne Exposition mit inhalati- ven Reizstoffen betreffe, könne der Versicherte eine Arbeitsfähigkeit in al- len anderen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen-

C-4518/2020 Seite 5 den Tätigkeiten vollumfänglich verwerten, was einem breiten Fächer mög- licher Tätigkeiten entspreche (IV-act. 150). Diese Stellungnahme wurde dem Versicherten mit Schreiben vom 22. Juli 2020 zugestellt (IV-act. 151). C.k Mit Verfügung vom 29. Juli 2020 wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz) das Leistungsbegehren des Versicherten auf Gewährung einer IV-Rente mit der gleichen Begründung wie bereits im Vorbescheid vom 10. Dezember 2019 ab. Hinsichtlich des Einwands vom 6. Februar 2020 wurde festgehalten, der Rechtsdienst habe sich damit auseinandergesetzt und sei zum Schluss gekommen, dass diese als unbegründet zu betrachten seien, weshalb am bisherigen Ent- scheid festgehalten werde (IV-act. 153). D. D.a Gegen diese Verfügung liess der Versicherte (nachfolgend Beschwer- deführer) am 11. September 2020 durch seine Vertreterin, lic. iur. Myrna Afèche, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und die fol- genden Rechtsbegehren stellen (BVGer-act. 1):

  1. Es sei die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 29. Juli 2020 aufzuheben.
  2. Es sei die ununterbrochene 100 %-ige Erwerbsunfähigkeit des Versicherten seit dem 27. März 2015 bis zum heutigen Tag festzustellen und ihm rückwir- kend eine Invalidenrente ab 1. März 2016 zuzusprechen.
  3. Eventualiter sei ihm rückwirkend ab dem 1. April 2019 eine Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % zuzusprechen.
  4. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, beim Versicherten zwecks Er- mittlung einer verbleibenden Resterwerbstätigkeit eine berufliche Abklärung durchzuführen.
  5. Beweisantrag: Es sei ein polydisziplinäres medizinisches Obergutachten in Auftrag zu geben.
  6. Unter o/e Kostenfolge. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, auf das D._______-Gutachten könne nicht abgestellt werden, unter anderem, weil eine detaillierte, fundierte Auseinandersetzung mit den eingereichten medizinischen Berichten der behandelnden Ärzt/innen fehle oder lücken- haft sei (BVGer-act. 1 Rz. 16). Weiter sei die Stellungnahme des RAD vom

C-4518/2020 Seite 6 5. Dezember 2019 hinsichtlich des D.-Gutachtens als wider- sprüchlich und unzureichend fundiert begründet zu betrachten und könne nicht als Basis für den Rentenentscheid beigezogen werden. Einerseits führe der RAD aus, man könne insbesondere auf das Teilgutachten für den ORL-Bereich nicht abstellen, andererseits jedoch habe die Symptomvali- dierung ein von der Begutachtungsstelle als angeblich «erheblich ver- fälschtes Antwortverhalten nachgewiesen» (BVGer-act. 1 Rz. 9). Mit seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen ein und ins- besondere zwei Arztberichte vom 28. Juli 2020 beziehungsweise 25. Au- gust 2020, welche der Vorinstanz im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 29. Juli 2020 nicht vorlagen (BVGer-act. 1 Beilagen 7q und 7r). D.b Der mit Zwischenverfügung vom 24. September 2020 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.- (BVGer-act. 2) ging am 12. Oktober 2020 in der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 4). D.c In ihrer Vernehmlassung vom 30. Dezember 2020 (BVGer-act. 6) stellte die Vorinstanz unter Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle vom 29. Dezember 2020 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. Zur Begründung führte die IV- Stelle insbesondere aus, es bestehe kein Grund, bei der Festlegung des IV-Grades nicht auf das D.-Gutachten abzustellen. Ausserdem sei festzuhalten, dass lediglich die Rentenfrage (und nicht der Anspruch auf berufliche Massnahmen) Gegenstand der angefochtenen Verfügung bilde (BVGer-act. 6 Beilage). D.d Mit Replik vom 9. Februar 2021 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest beziehungsweise korrigierte Ziffer 3 seiner Rechtsbegehren folgendermassen (BVGer-act. 8): 3. Eventualiter sei ihm rückwirkend ab dem 1. April 2019 eine Erwerbsunfähigkeit von mindestens 50 % in der beruflichen Tätigkeit zuzusprechen. D.e Auch die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 17. März 2021 unter Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle vom 11. März 2021, welche sich man- gels neuer Argumente des Beschwerdeführers nicht weiter äusserte, an den bereits gestellten Anträgen fest (BVGer-act. 10). D.f Am 23. März 2021 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schrif- tenwechsel unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen ab und stellte dem Beschwerdeführer die Duplik der Vorinstanz zur Kenntnis zu (B-act. 11).

C-4518/2020 Seite 7 D.g In der Folge reichte die Vorinstanz auf Aufforderung des Bundesver- waltungsgerichts hin die Akten nummeriert und mit Aktenverzeichnis ein (BVGer-act. 12-14). Die nicht in den Akten enthaltenen Unterlagen des «ersten» Verwaltungsverfahrens (vgl. oben Bst. B) konnte die kantonale IV-Stelle aufgrund eines Fehlers bei der Digitalisierung der Akten nicht mehr nachreichen. Der Beschwerdeführer hat seinerseits innert Frist keine Unterlagen des «ersten» Verwaltungsverfahrens nachgereicht bezie- hungsweise auf das entsprechende Schreiben des Bundesverwaltungsge- richts nicht reagiert (BVGer-act. 15-18). E. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichts- gesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Der Be- schwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legiti- miert ist (Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den All- gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]; Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- tungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021]). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde (Art. 69 Abs. 1 bis und 2 IVG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG; BVGer-act. 4), ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 60 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 Bst. b ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Gemäss Art. 40 Abs. 1 Bst. b der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, unter Vorbehalt der Absätze 2 und 2 bis

C-4518/2020 Seite 8 die IVSTA für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen zustän- dig. Bei Grenzgängern ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet diese eine Erwerbstätigkeit ausüben, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmel- dungen zuständig. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit der Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IVSTA er- lassen (Art. 40 Abs. 2 IVV). 2.2 Der Beschwerdeführer war Grenzgänger und hatte seine letzte Arbeits- stelle im Kanton C.. Zudem wohnt er noch im benachbarten Grenzgebiet und hat sich somit zu Recht bei der IV-Stelle C. zum Leistungsbezug angemeldet. Der Erlass der Verfügung durch die IVSTA ist gemäss obenstehenden Ausführungen nicht zu beanstanden. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer an- spruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbe- reich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). Gemäss Art. 46 Abs. 3 der Ver- ordnung (EG) Nr. 883/2004 ist nämlich eine vom Träger eines Staats ge- troffene Entscheidung über den Grad der Invalidität eines Antragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Definitionen des Grads der Invalidität in Anhang VII dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind, was für das Verhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz (ebenso wie für das Verhältnis zwischen den übrigen EU-Mitglied- staaten und der Schweiz) nicht der Fall ist (vgl. auch Urteil des Bundesver- waltungsgerichts [BVGer] C-1905/2020 vom 6. Juli 2021 E. 3.3).

C-4518/2020 Seite 9 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3.3 Gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2). 3.4 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozi- alversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 61 Bst. c ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Sofern das Gesetz nicht etwas Abwei- chendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6). 3.5 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 29. Juli 2020 in Kraft standen; weiter aber auch Vor- schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.

Im vorliegenden Fall sind damit insbesondere die erst per 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen im Rahmen der sogenannten «Weiterent- wicklung der IV» im Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invaliden- versicherung (SR 831.20), in der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (SR 831.201) sowie im Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1) nicht anwendbar (vgl. auch Urteil des BGer 9C_339/2021 vom 27. Juli 2022 E. 2.1). 3.6 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen

C-4518/2020 Seite 10 Verwaltungsverfügung (hier: 29. Juli 2020) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän- dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver- fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Berichte, die sich über den vorliegend massgebenden Zeitraum aussprechen, hat das Gericht auch dann zu be- rücksichtigen, wenn sie nach dem Verfügungserlass datieren (Urteil des BGer 9C_175/2018 vom 16. April 2018 E. 3.3.2 m.w.H.). 4. In der Beschwerde vom 11. September 2020 beantragte der Beschwerde- führer subeventualiter, die Vorinstanz sei anzuweisen, zwecks Ermittlung einer verbleibenden Resterwerbstätigkeit eine berufliche Abklärung durch- zuführen (BVGer-act. 1 Rechtsbegehren Nr. 4; vgl. auch oben Bst. D.a). Soweit dieser Antrag – wie von der kantonalen IV-Stelle (BVGer-act. 6 Bei- lage) – als Antrag auf Durchführung beruflicher Massnahmen verstanden werden kann, ist Folgendes festzuhalten: 4.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 29. Juli 2020, mit welcher der Anspruch des Beschwerde- führers auf eine Invalidenrente abgewiesen worden ist. Der durch diese Verfügung definierte Streitgegenstand beschränkt sich folglich auf den Rentenanspruch und kann sich grundsätzlich nicht auch auf weitere An- sprüche gegenüber der Invalidenversicherung, namentlich auf berufliche Eingliederungsmassnahmen, erstrecken. Allerdings gilt im Sozialversiche- rungsrecht der allgemeine Grundsatz «Eingliederung vor Rente» (vgl. etwa UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Vorbemerkungen Rz. 86 ff., m.H.), gemäss welchem die Zusprache einer Rente die Unmöglichkeit vo- raussetzt, die rentenspezifische Invalidität mit einer (medizinischen oder beruflichen) Eingliederung zu minimieren (vgl. auch Art. 28 Abs. 1 Bst. a IVG). Ergäbe sich also, dass ohne Eingliederungsmassnahmen ein Ren- tenanspruch im Raum stünde, so gehörte zum Streitgegenstand notwendi- gerweise auch die Frage, ob die Verwaltung den Grundsatz «Eingliederung vor Rente» beachtet und eine allfällige Pflicht des Beschwerdeführers zu Massnahmen korrekt in Anspruch genommen habe (vgl. zur Teilnahme- pflicht des Beschwerdeführers: BGE 145 V 2 E. 4.3.3.3). Wenn allerdings eine IV-Stelle bereits zu einem früheren Zeitpunkt formell rechtskräftig über die berufliche Eingliederung verfügt hat, dann kann bei der Beurteilung des Rentenanspruchs keine vorgängige Prüfung des Grundsatzes «Eingliede- rung vor Rente» mehr erfolgen, da ansonsten die formell rechtskräftige

C-4518/2020 Seite 11 Verfügung betreffend berufliche Massnahmen gerichtlich beurteilt würde, obwohl der Beschwerdeweg gegen diese Verfügung nicht mehr offen steht. 4.2 Im vorliegenden Fall hat die IV-Stelle dem Beschwerdeführer am 16. August 2016 mitgeteilt, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und sein An- spruch auf Rente geprüft werde (IV-act. 31; vgl. auch oben Bst. C.c). Dem Abschlussprotokoll Integration vom 14. Juli 2016 ist in diesem Zusammen- hang zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits seit 23. Juni 2015 arbeitsunfähig sei und sich subjektiv nicht arbeitsfähig fühle (IV-act. 28). Entsprechend hat die Vorinstanz vorliegend bereits über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen befunden und jener kann nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden, weshalb auf den Subeventualantrag, soweit dieser als Antrag auf Durch- führung beruflicher Massnahmen zu verstehen ist, nicht einzutreten ist. Der Streitgegenstand beschränkt sich folglich auf den Rentenanspruch des Be- schwerdeführers im Rahmen seiner Neuanmeldung im Jahr 2015. 4.3 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Deutschland vom 14. Februar 2017 bis zum 18. Dezember 2017 Arbeits- losengeld bezog (IV-act. 124), weshalb der sogenannte Nachversiche- rungsschutz geendet hat und bereits deshalb kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestünde (vgl. VO [EG] Nr. 883/2004, Anhang XI, Schweiz Ziff. 8; vgl. dazu auch Urteil des BVGer C-2653/2019 vom 22. Februar 2022 E. 6.2.2 m.w.H.). 5. Nachfolgend sind die vorliegend massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzule- gen: 5.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. dazu Art. 8 Abs. 1 ATSG sowie nachfolgend E. 5.2) und bei Eintritt der Invalidität während mindes- tens drei Jahren Beiträge geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG).

Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als drei Jahren Beiträge in diesem Sinn geleistet (vgl. IV-act. 8), so dass die An- spruchsvoraussetzung der Mindestbeitragsdauer erfüllt ist.

C-4518/2020 Seite 12 5.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 5.3 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während ei- nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 IVG sieht zudem vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsan- spruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt, entsteht. Dies gilt auch im Fall einer Neuanmeldung (vgl. Urteil des BVGer C-2694/2017 vom 7. Juni 2021 E. 7.3 mit Hinweis auf BGE 142 V 547 E. 3).

Aufgrund der Neuanmeldung vom 24. September 2015 (Eingang bei der kantonalen IV-Stelle am 1. Oktober 2015; vgl. dazu oben Bst. C.a), können im vorliegenden Fall allfällige Leistungsansprüche gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens ab 1. April 2016 entstehen, weshalb sich die Prüfung grundsätzlich auf den Zeitraum ab 1. April 2016 beschränken kann. 5.4 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindes- tens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine

C-4518/2020 Seite 13 ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbe- zahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG). Diese Einschränkung gilt jedoch – wie hier – nicht für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU haben (Art. 7 VO [EG] 883/2004; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1). 5.5 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei- gert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Per- son glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV; BGE 133 V 263 E. 6). Tritt die Verwaltung – wie im vorliegenden Fall – auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft ge- machte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 E. 1b m.H.). Revisionsbegründend kann unter anderem eine Änderung des Ge- sundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen sein. Eine ledig- lich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebe- nen Sachverhalts ist im revisionsrechtlichen Kontext nicht massgeblich (BGE 141 V 9 E. 2.3). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3; 130 V 71 E. 3.2.3). Bei einer Neuanmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung ist somit zunächst eine anspruchs- relevante Veränderung des Sachverhalts erforderlich. Erst in einem zwei- ten Schritt ist der Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (Urteil des BGer 9C_27/2019 vom 27. Juni 2019 E. 2). 5.6 Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begeh- ren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Das Gesetz weist dem Durchführungsor- gan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Unter- suchungsgrundsatz abzuklären, sodass gestützt darauf die Verfügung über

C-4518/2020 Seite 14 die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG; SUSANNE LEU- ZINGER-NAEF, Die Auswahl der medizinischen Sachverständigen im Sozi- alversicherungsverfahren [Art. 44 ATSG], in: Riemer-Kafka/Rumo-Jungo [Hrsg.], Soziale Sicherheit - Soziale Unsicherheit, Bern 2010, S. 413 f.). 5.6.1 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwal- tung und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen, die von ärztli- chen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stel- len sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweis- wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Be- lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge- klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen- hänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss- folgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 m.H.). 5.6.2 Zwar gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsver- fahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, doch hat die Rechtspre- chung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut- achten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufgestellt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b). So kommt den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Be- obachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zu, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.2.2, BGE 135 V 465 E. 4.4, BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Berichte behandelnder Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlichen Ver- trauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 m.H. auf BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Allerdings dürfen auch die potentiellen Stärken der Berichte behandelnder Ärzte nicht vergessen wer- den, namentlich wenn sie wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Be- gutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des BGer

C-4518/2020 Seite 15 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2 m.H.). Den Berichten und Gutach- ten versicherungs-interner Ärzte kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich wi- derspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit beste- hen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsver- hältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonde- rer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurtei- lung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 135 V 465 E. 4.4 m.H. auf 125 V 351 E. 3b/ee). 5.6.3 Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision beziehungsweise Neu- anmeldung erstellten Gutachtens – wie im vorliegenden Fall – hängt we- sentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema, nämlich die erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts, bezieht. Einer für sich al- lein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizini- schen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Ren- tenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am recht- lich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abwei- chende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, in- wiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefun- den hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben. Dabei ist zu berück- sichtigen, dass weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschät- zungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt, um auf einen verbesserten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist viel- mehr eine veränderte Befundlage (Urteil des BGer 8C_703/2020 vom 4. März 2021 E. 5.2.1.1 m.H.). 5.7 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den

C-4518/2020 Seite 16 der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Ent- scheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb ist eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichti- gung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung massgeblich (BGE 142 V 106 E. 4.4). Medizinisch-psychiatrisch nicht begründbare Selbsteinschätzungen und -limitierungen, wie sie, gerichtsnotorisch, ärztli- cherseits sehr oft unterstützt werden – wobei erst noch häufig gar keine konsequente Behandlung stattfindet –, sind nicht als invalidisierende Ge- sundheitsbeeinträchtigung anzuerkennen (BGE 141 V 281 E. 3.7.1).

Geht es um psychische Erkrankungen, namentlich eine anhaltende soma- toforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409), sind für die Beurteilung der Arbeits- fähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die – unter Berücksichti- gung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das tat- sächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; 143 V 418 E. 6 ff.). Ausgangspunkt der Prüfung und damit erste Voraussetzung bildet eine psychiatrische, lege artis ge- stellte Diagnose (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheits- schädigung» (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symp- tome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbidi- täten [E. 4.3.1]), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struk- tur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kon- text» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhal- tens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitä- tenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und be- handlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens- druck (E. 4.4.2). 5.8 Die Bemessung der Invalidität erfolgt bei erwerbstätigen Versicherten in der Regel nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG), bei nichterwerbstätigen Versicherten durch einen Be- tätigungsvergleich nach der spezifischen Methode (Art. 28a Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 27 IVV) und bei teilerwerbstätigen Versicherten mit einem Auf- gabenbereich nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG und

C-4518/2020 Seite 17 Art. 27 bis IVV i.V.m. Art. 28a Abs. 1 und 2 IVG; Art. 16 ATSG und Art. 27 IVV). 5.9 Bevor die versicherte Person Leistungen der Invalidenversicherung verlangt, hat sie aufgrund der Schadenminderungspflicht alles ihr Zumut- bare selber vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu min- dern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn sie selbst ohne Einglie- derungsmassnahmen, nötigenfalls mit einem Berufswechsel, zumutbarer- weise in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumut- baren Tätigkeit sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenhei- ten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die wei- teren persönlichen Verhältnisse wie Alter, berufliche Stellung, Verwurze- lung am Wohnort etc. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitäts- dauer massgeblich (vgl. dazu Urteile des BGer 9C_621/2017 vom 11. Ja- nuar 2018 E. 2.2.1; 9C_644/2015 vom 3. Mai 2016 E. 4.3.1 m.H.; SVR 2010 IV Nr. 11 [9C_236/2009] E. 4.1 und 4.3). 6. Die Vorinstanz ist auf die Neuanmeldung vom 1. Oktober 2015 eingetreten und hat den Rentenanspruch des Beschwerdeführers nach einer materiel- len Prüfung mit der angefochtenen Verfügung vom 29. Juli 2020 verneint. Die Eintretensfrage ist damit vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu be- urteilen (BGE 109 V 108 E. 2b). Nachfolgend ist in Anwendung der höchst- richterlichen Rechtsprechung (vgl. oben E. 5.5) in einem ersten Schritt zu prüfen, ob im massgebenden Vergleichszeitraum zwischen dem 1. März 1995 (Zeitpunkt der Zusprache einer befristeten Rente [IV-act. 106]) und der angefochtenen Verfügung vom 29. Juli 2020 eine anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers einge- treten ist. 6.1 Für die mit Verfügung vom 1. März 1995 zugesprochene befristete Rente liegen im Beschwerdeverfahren keine eigenen Akten vor. Diese sind aufgrund eines Fehlers bei der Digitalisierung der Akten bei der kantonalen IV-Stelle nicht mehr vorhanden und auch der Beschwerdeführer hat auf die Einladung des Gerichts hin keine Unterlagen eingereicht beziehungsweise gar nicht reagiert (vgl. auch oben Bst. D.g). Entsprechend ist auf die in den vorinstanzlichen Akten vorhandenen Hinweise auf dieses «erste Verwal- tungsverfahren» abzustellen: Im Auftrag für das polydisziplinäre Gutachten

C-4518/2020 Seite 18 vom 4. März 2019 wird zum «Kontext des Auftrags» festgehalten, dass eine erste Anmeldung im Juni 1990 erfolgt sei und eine Kostengutsprache für den Wiedereinstieg als Plattenleger vom 1. September 1991 bis 30. No- vember 1991 zuzüglich Taggelder erfolgt sei. Mit Verfügung vom 1. März 1995 sei dem Beschwerdeführer eine befristete ganze Rente von 1. Juli 1990 bis 31. August 1991 zugesprochen worden. Der Beschwerdeführer habe seine Arbeit als Plattenleger schliesslich beim gleichen Arbeitgeber wieder aufgenommen (IV-act. 106). Dem D.-Gutachten ist in die- sem Zusammenhang zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 1989 am rechten Knie einen Kreuzbandriss zugezogen habe. In der Folge sei sein Knie mehrfach operiert worden (IV-act. 132 S. 88). Diesbe- züglich ist auch der Anamnese im Arztbericht von Dr. F., Kreis- krankenhaus (...), vom 17. Mai 2016 zu entnehmen, dass sich der Be- schwerdeführer im Jahr 1989 bei einem Arbeitsunfall einen Kreuzbandriss rechts zugezogen habe und es in der Folge zu einer Revisions-OP wegen postoperativer Infektion und erneuter Revision wegen Verwachsungen ge- kommen sei (vgl. IV-act. 71 S. 12 ff.). 6.2 Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 29. Juli 2020 basiert ih- rerseits in erster Linie auf dem unter der Fallführung von Dr. G., FMH Psychiatrie und Psychotherapie, erstellten polydisziplinären D.-Gutachten vom 2. September 2019 (IV-act. 132; vgl. auch oben Bst. C.f). Das Gutachten umfasst die Teilgutachten in den Fachberei- chen Allgemeinmedizin (Untersuchung vom 19. Juni 2019 durch H.), Neurologie (Untersuchung vom 27. Mai 2019 durch Dr. I.), Otorhinolaryngologie (Untersuchung vom 3. Juni 2019 durch Dr. J.), Neuropsychologie (Untersuchungen vom 11. und 19. Juni 2019 durch Dr. G.) und Psychiatrie (Untersuchung vom 14. Juni 2019 durch Dr. K._______).

In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung stellten die D._______-Gut- achter/innen die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä- higkeit (IV-act. 132 S. 9 f.):

  • chronisch rezidivierende Rhinosinusitis beidseits
  • Asthma bronchiale, Eosinophilie, erhöhtes lgE, ANCA negativ
  • Status nach 7x Nasen- und Nasennebenhöhlenoperationen beidseits Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden ausser- dem die Folgenden festgehalten (S. 10):

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  • Monoklonale Gammopathie unklarer Signifikanz, keine Therapiebe- dürftigkeit
  • Arterielle Hypertonie, derzeit keine medikamentöse Therapie
  • Hiatushernie mit Refluxösophagitis
  • Migräne ohne Aura
  • Rauschtinitus beidseits Diesbezüglich legten die Gutachter/innen dar, der Versicherte habe vorran- gig chronische Beschwerden im Bereich der Nasennebenhöhlen, Cephal- gien sowie eine psychische und kognitive Beeinträchtigung vorgetragen. Die hiesigen objektiven Befunde hätten in der Symptomvalidierung ein er- heblich verfälschendes Antwortverhalten gezeigt. Weiter würden sich vor- rangig eine Anpassungsstörung sowie ein Status nach multiplen Operatio- nen im ORL-Bereich erheben lassen. Das Labor weise auf einen möglichen schädlichen Alkoholkonsum und die Spiegelbestimmungen der psychiatri- schen Medikation auf eine geringe Compliance beziehungsweise nicht ausgeschöpfte Dosierungen hin. Die Indikatoren und die hiesigen Anam- nesen würden für eine erhaltene Selbständigkeit, Selbstversorgungsfähig- keit und soziale Aktivität sprechen, was die Annahme einer Arbeitsfähigkeit grundsätzlich stütze. Die aktenkundige rezente Einschätzung von Dr. L._______ vom 26. Juni 2019 beschreibe eine nicht ausgeschöpfte Be- handlung (Rauchstopp, Fallführung, ergänzende psychotherapeutische Mitbehandlung zusätzlich zur medikamentösen Therapie soweit noch nicht erfolgt, Beantragung eines Schwerbehindertenausweises). Die weitere Einlassung hinsichtlich einer «Schwerbehinderung» würde sich jedoch nicht teilen lassen, da für den behaupteten «Nachteilsausgleich» durch eine Berentung erstrangige epidemiologische Evidenzdaten fehlen wür- den. Auch lasse sich keine gravierende psychiatrische Erkrankung, insbe- sondere auch keine invalidisierende psychiatrische Erkrankung (bei an- hand der Spiegelbestimmungen belegter nicht ausgeschöpfter Therapie) attestieren. Eine über eine qualitative Minderung der Arbeitsfähigkeit hin- ausgehende Limitation sei mithin nicht ausreichend objektiviert. Auch habe der Vorbericht die Indikatoren anscheinend nicht ausreichend einbezogen und keine Symptomvalidierung durchgeführt (S. 7 ff.).

Weiter führten sie aus, die Biographie und die weitere psychiatrische Ex- ploration hätten keinen Anhalt für eine in Kindheit oder Jugend verwurzelte und beginnende, psychische und das Verhalten mit erheblichen negativen sozialen Folgen störende Auffälligkeit ergeben. Soziale oder familiäre Be- lastungsfaktoren mit funktioneller Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wür-

C-4518/2020 Seite 20 den nicht vorliegen. Die Alltagselbständigkeit, Selbstversorgung und sozi- ale Aktivität würden erhalten scheinen, was für eine Arbeitsfähigkeit spre- che. Die Symptomvalidierung habe ein erheblich verfälschendes Antwort- verhalten ergeben, was den gesamten Beschwerdevortrag zumindest hin- sichtlich der Ausprägung in der Glaubwürdigkeit in Zweifel ziehe (S. 10).

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit hielten die Gut- achter/innen fest, der postoperative Status im ORL-Bereich bedinge ein reduziertes Rendement in körperlich schweren Tätigkeiten und Arbeiten im Baugewerbe (beides zumindest anteilig für die letzte Tätigkeit zutreffend). Das Asthma bedinge die Notwendigkeit einer Vermeidung von inhalativen Reizstoffen. In angepasster Tätigkeit würden hingegen keine Einschrän- kungen bestehen (S. 11). 6.3 Als Zwischenfazit ist aufgrund des soeben Dargelegten festzuhalten, dass infolge der – gegenüber der Kniebeschwerden aufgrund eines Kreuzbandrisses im Jahr 1989 – neu aufgetretenen ORL-Beschwerden des Beschwerdeführers, welche seit 2014 mehrmals zu operativen Eingriffen geführt haben (vgl. dazu z.B. IV-act. 77.90; 77.85; 77.82; 77.75), von einer offensichtlichen wesentlichen Änderung der tatsächlichen gesundheitlichen Verhältnisse auszugehen ist (vgl. oben E. 5.5). 7. Weiter ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Vorinstanz in der an- gefochtenen Verfügung zu Recht davon ausging, dass der Beschwerde- führer in seiner angestammten Tätigkeit als Projektleiter und Leiter des Kundenservices im Zeitraum vom Januar 2015 bis Januar 2017 das War- tejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG (vgl. oben E. 5.3) nicht erfüllte, ab Januar 2017 in angestammter Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig und überdies in einer angepassten Tätigkeit eine ganztägige Tätigkeit zumutbar war beziehungsweise ob der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG (vgl. oben E. 5.6) abgeklärt wurde.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde- führer aus dem Umstand, dass ihm die Deutsche Rentenversicherung be- reits seit 1. Oktober 2017 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit zugesprochen hat (BVGer-act. 1 Beilagen 20 und 21; 8 Beilage 1) nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, da dieser Entscheid vorliegend keine Bindungswirkung hat (vgl. dazu oben E. 3.1).

C-4518/2020 Seite 21 7.1 Für die angefochtene Verfügung vom 29. Juli 2020 stützte sich die Vo- rinstanz betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf seine Arbeits- und Erwerbsfähigkeit in erster Li- nie auf das polydisziplinäre D.-Gutachten vom 2. September 2019 (IV-act. 132) sowie die ergänzende D.-Stellungnahme vom 20. November 2019 (IV-act. 138) und den diesbezüglichen Bericht des RAD vom 5. Dezember 2019 (IV-act. 139). Entsprechend ist anhand dieser medizinischen Akten zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen (befriste- ten oder unbefristeten) Rentenanspruch hat beziehungsweise ob die ma- teriellen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. oben E. 5.3). 7.1.1 Wie bereits dargelegt, besteht das D.-Gutachten aus ver- schiedenen Teilgutachten und einer interdisziplinären Gesamtbeurteilung. 7.1.1.1 Betreffend die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung wird auf die Dar- stellung in Erwägung 6.2 verwiesen. 7.1.1.2 Im internistischen Teilgutachten stellte die Gutachterin H. die Diagnosen Asthma bronchiale, monoklonale Gammopathie unklarer Signifikanz (keine Therapiebedürftigkeit), arterielle Hypertonie (derzeit keine medikamentöse Therapie) und Hiatushernie mit Refluxösophagitis (IV-act. 132 S. 49). Als Befund hielt sie insbesondere fest, es präsentiere sich ein 53-jähriger Mann in gutem Allgemein- und normalem Ernährungs- zustand. Das Erscheinungsbild sei gepflegt und es bestehe während der Befragung kein Schonsitz und keine Schonhaltung. Ausserdem habe der Beschwerdeführer während der 90-minütigen Begutachtung nicht schmerzgequält oder anderweitig namhaft beeinträchtigt gewirkt (IV- act. 132 S. 47).

Weiter führte die Gutachterin in der versicherungsmedizinischen Beurtei- lung unter anderem aus, der Beschwerdeführer habe keine spezifisch all- gemeinmedizinisch-internistischen Beschwerden vorgetragen. Der hier ge- messene Blutdruck sei diskret erhöht gewesen und sollte ambulant noch- mals kontrolliert und gegebenenfalls eingestellt werden. Kardio-pulmonal erscheine der Beschwerdeführer ansonsten stabil. Das Asthma bronchiale mit einer leichten peripheren obstruktiven Ventilationsstörung sei mit Medi- kamenten gut eingestellt und habe aus internistischer Sicht keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Auch die Refluxösophagitis könne medikamentös gut eingestellt werden und wirke sich nicht negativ auf die Arbeitsfähigkeit aus. Die ebenfalls diagnostizierte monoklonale Gammopathie bedürfe der- zeit keiner Therapie und habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

C-4518/2020 Seite 22 (S. 49 f.).

In der Beurteilung der Konsistenz und Plausibilität hielt sie fest, es würden auch im Bereich der Aktivitäten ausserhalb des beruflichen Bereichs (Frei- zeit) keine namhaften Beeinträchtigungen bestehen, die eine erkennbare internistische Ursache hätten (S. 51).

Aus internistischer Sicht bestehe entsprechend keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Zwar habe der Arzt Dr. L._______ in seiner Stellungnahme vom 26. Juni 2019 ausgeführt, es läge eine «Schwerbehinderung» vor, die sich aus dem Asthma bronchiale ergebe. Da jedoch ein Asthma bronchiale mit einer leichten obstruktiven Ventilationsstörung die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht be- einträchtige, wenn er sich an die ärztlichen empfohlenen Vorgaben (Medi- kamente, Inhalationen, Nikotinstopp, Impfschutz) halte, könne keine Min- derung der Arbeitsfähigkeit konstatiert werden. Ausserdem könne der Be- schwerdeführer seine Leistungsfähigkeit noch verbessern, wenn er sich an den angeratenen Nikotinstopp halte. Auch rückblickend sei aktenkundig und anhand der hiesigen Befunde keine die Arbeitsfähigkeit mindernde in- ternistische Erkrankung ausreichend schlüssig ersichtlich. Aus internisti- scher Sicht müsse die Tätigkeit des Versicherten nicht angepasst werden (S. 51 f.). 7.1.1.3 Dr. I._______ hielt im neurologischen Teilgutachten eine Migräne ohne Aura als Diagnose fest und führte weiter aus, anamnestisch werde ein dauerhafter Kopfdruck, bestehend seit mehreren Jahren, beschrieben. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer mehrfach wöchentlich auftre- tende, oft seitenbetonte, rechts frontal beginnende Kopfschmerzen mit as- soziiert verstärkter Licht- und Geräuschempfindlichkeit sowie Zunahme der Kopfschmerzintensität bei körperlicher Belastung. Entsprechend der IHS- Klassifikation würden die episodischen Kopfschmerzen einer Migräne ohne Aura entsprechen. Darüber hinaus sei ein Spannungskopfschmerz unter Berücksichtigung der Beschwerdeschilderung zumindest möglich. Weiterhin würden ein intermittierender Schwankschwindel, oft assoziiert mit Panik und Herzrasen, ein intermittierender Tinnitus sowie transiente Hörstörungen und eine Geruchsstörung berichtet. Im neurologischen Un- tersuchungsbefund werde eine Anosmie angegeben, auch Reizstoffe würde er nicht wahrnehmen. Geschmacksstörungen würden verneint. Es finde sich ein leichtgradiger intermittierender Haltetremor der Arme. Im Drei-Wörter-Gedächtnistest werde nur ein Begriff memoriert, ansonsten

C-4518/2020 Seite 23 seien gravierende kognitive Störungen im Rahmen der neurologischen Un- tersuchung nicht evident. Die differenzierte Beurteilung der Kognition solle im Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung erfolgen. Der weitere neurologische Befund sei regelrecht, es ergebe sich kein Anhalt für eine zentrale oder peripher-vestibuläre Störung. Der Versicherte wirke nicht konsistent schmerzgeplagt. Im cerebralen MRI vom 14. Juni 2019 zeigten sich keine intracerebralen Läsionen, die beschriebenen Schleimhautverän- derungen seien vorrangig ORL-ärztlich zu bewerten. Laborchemisch wür- den sehr niedrige, beziehungsweise nicht sicher nachweisbare Medika- mentenspiegel für Sertralin (Antidepressivum) und Amitriptylin (Antidepres- sivum, auch für langfristige Schmerzbehandlung) auffallen, welche nicht mit den anamnestischen Angaben zur eingenommenen Dosierung dieser Medikamente korrelierten (allerdings sei die neurologische Untersuchung am 27. Mai 2019, die Labordiagnostik erst am 19. Juni 2019 erfolgt – eine zwischenzeitliche mögliche Änderung der Therapie müsse also berück- sichtigt werden). Die therapeutische Adhärenz und somit auch der Leidens- druck des Versicherten könnten zumindest kritisch hinterfragt werden. Wei- terhin falle ein erhöhter Carbohydrate Deficient Transferrin (CDT) -Wert als möglicher Hinweis auf einen übermässigen Alkoholkonsum auf, was wie- derum nicht mit der anamnestischen Angabe eines nur seltenen Alkohol- konsums übereinstimme. Aus neurologischer Sicht seien das Führen eines Kopfschmerzkalenders und eine neurologische Mitbetreuung zur differen- zierten Behandlung der Kopfschmerzen zu empfehlen. Medikamente, die mit gehäuften Kopfschmerzen einhergehen könnten (wie zum Beispiel auch ACE-Hemmer, hier zum Beispiel Ramipril) sollten vermieden werden. Die episodischen migräneartigen Kopfschmerzen würden keine dauerhafte Minderung der Arbeitsfähigkeit begründen. Zusammengefasst sei auf neu- rologischem Fachgebiet keine Minderung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten oder einer vergleichbaren beruflichen Tätigkeit attestierbar. Schwierigkeiten im sozialen Umfeld seien nicht evident, der Versicherte berichte von einer geregelten Alltagsstruktur, die Ressourcenlage sei aus neurologischer Sicht nicht namhaft eingeschränkt. Auch die kräftige seiten- gleiche Beschwielung der Hände und Fusssohlen beidseitig sei hinweisend auf rege Alltagsaktivitäten (IV-act. 132 S. 94 ff). 7.1.1.4 Im ORL-Teilgutachten diagnostizierte Dr. J._______ eine chronisch rezidivierende Rhinosinusitis (Entzündung der Nasennebenhöhlen und der Nasenschleimhaut) beidseits, eine Eosinophilie (erhöhtes lgE, ANCA ne- gativ), einen Status nach 7x Nasen- und Nasennebenhöhlenoperationen beidseits, ein Asthma bronchiale und einen Rauschtinitus beidseits (IV- act. 132 S. 138). Als Untersuchungsbefunde hielt sie für die Nase fest, das

C-4518/2020 Seite 24 Septum stehe mittelständig. Der mittlere Nasengang sei frei und es zeige sich eine diffus gerötete und eher trockene Schleimhaut. Die Eingänge zu den Nasennebenhöhlen seien frei und es zeigten sich keine Polypen. En- donasal seien kein Eiter und keine Krustenbildung vorhanden. Die Nasen- gänge seien beidseits frei, ohne Sekret oder Polypen. Hinsichtlich des E- pipharynx (Nasenrachenraum) würden keine Eiterstrasse an der Rachen- hinterwand und keine Polypen bestehen. Zum Oropharynx (Mundrachen) hielt die Gutachterin fest, der Gaumen sei symmetrisch, die Schleimhaut trocken und die Tonsillen (Mandeln) zerklüftet atroph, während der vordere Gaumenbogen leicht gerötet sei. Der Hypopharynx (unterster Teil des Ra- chens) und die Aryepiglottische Falte seien frei, die Stimmbänder symmet- risch beweglich bei der Phonation und intakt. Die Schleimhaut sei weiss und zart glänzend. Der Sinus piriformis sei beidseits frei. Bei den Ohren seien die Trommelfelle gut differenziert sowie intakt und ausserdem die Gehörgänge beidseits reizlos und ebenfalls intakt. Das Gehör sei beidseits symmetrisch und altersentsprechend normal bei leichter Perzeptionsein- busse bei 4000 Hz von 35 dB beidseits (IV-act. 132 S. 136 f.).

In der versicherungsmedizinischen Beurteilung führte die Gutachterin aus, der Befund des hiesigen MRl beschreibe eine chronische Pansinusitis ohne Spiegelbildung (ohne Ansammlung eines Flüssigkeitsspiegels). Eine weitere Operation erscheine wenig hilfreich. Zum Untersuchungszeitpunkt würden sich keine Polypen oder Eiteransammlungen finden. Der Be- schwerdeführer habe eine konservative Therapie mit topischen Steroiden lokal als Nasenspray, welche er regelmässig anwende. Aufgrund der zum Untersuchungszeitpunkt erhobenen Befunde würden sich keine Verände- rungen ergeben, welche die Arbeitsfähigkeit gänzlich aufheben würden. Der postoperative Status nach 7-maliger Operation an der Nase und Na- sennebenhöhlen bedinge jedoch in der angestammten, körperlich anstren- genden Tätigkeit eine Minderung der Leistungsfähigkeit um 40 % (S. 139).

Hinsichtlich der Konsistenz und Plausibilität vertrat die Gutachterin die Auf- fassung, dass sich für die bislang attestierte Arbeitsunfähigkeit und die re- klamierte Beeinträchtigung anhand der hiesigen Befunde hinsichtlich des Ausmasses kein ausreichendes Korrelat ergebe (S. 141).

In angestammter Tätigkeit bestehe noch eine Arbeitsfähigkeit von 60 %, wobei rückblickend im Rahmen der Akutbehandlungen (Operationen) auch passagere höhere Arbeitsunfähigkeiten anzunehmen seien. In körperlich leichten Arbeiten ohne Exposition mit inhalativen Reizstoffen (angepasste

C-4518/2020 Seite 25 Tätigkeit) sei keine Minderung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen und be- stehe entsprechend eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 142 f.). 7.1.1.5 Die Gutachterin Dr. K._______ hielt im psychiatrischen Teilgutach- ten fest, es bestehe kein Anhalt für eine psychiatrische Erkrankung mit Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Im hiesigen AMDP-konform erhobenen Befund würden sich nur geringe Auffälligkeiten finden. Die Stimmung sei leicht depressiv gefärbt. Der Antrieb werde subjektiv als reduziert angege- ben, dies habe sich aktuell nicht objektivieren lassen, gleiches gelte für die angegebenen Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen. Aktuell sei ledig- lich der 3-Begriffe-Test, in dem nur ein Begriff erinnert werde, auffällig ge- wesen. Es würden Durchschlafstörungen angegeben. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei nicht namhaft gestört. Darüber hinaus seien Pa- nikattacken, ausgelöst durch einen akut auftretenden Drehschwindel, und existenzielle Ängste angegeben worden. Die ICD-10-Achsenkriterien einer depressiven Episode (vitale Traurigkeit, Antriebs-, Freud- und Interessen- verlust) würden nicht vorliegen, was auch durch die Angaben zur Alltags- aktivität (Haushaltsführung, Freude am Backen und in der Gartenpflege) gestützt werde. Der aktuelle Befund, die Angaben zur Alltagsaktivität und die niedrigfrequente Behandlung der psychischen Beschwerden würden gegen eine gravierende Depressivität und für eine milde ängstlich-depres- sive Störung sowie Auftreten von (einzelnen) Panikattacken in enger Ver- bindung mit vom Versicherten als belastend erlebten körperlichen Be- schwerden sprechen. Die Störung sei somit allenfalls der ICD-10-Diagnose einer Anpassungsstörung (unterhalb des Niveaus einer depressiven Epi- sode) zuzuordnen. Die Prognose einer Anpassungsstörung sei grundsätz- lich günstig, die Störung bilde sich unter ambulanter, leitliniengerechter Be- handlung erfahrungsgemäss zeitnah zurück und könne zudem bei definiti- onsgemäss geringer Ausprägung keine erhebliche und anhaltende Minde- rung der Arbeitsfähigkeit begründen. In Bezug auf die angegebenen Pani- kattacken seien die diagnostischen Kriterien für die Zuordnung zu einer Panikstörung nicht erfüllt. Unabhängig davon, dass eine solche (mögliche) Störung grundsätzlich gut behandelbar sei und die Arbeitsfähigkeit nicht (langfristig) beeinträchtige. Gleiches gelte für die (im Rahmen der stationä- ren Aufenthalte) gestellte Diagnose der generalisierten Angststörung. We- der würden vom Versicherten entsprechende Symptome berichtet noch liessen sich entsprechende Befunde erheben. Laborchemisch würden sehr niedrige Spiegel für Sertralin und ein Amitriptylinspiegel knapp über der Nachweisgrenze auffallen. Dies lasse Zweifel an der Compliance, aber auch am vorliegenden Leidensdruck aufkommen. Auch spreche ein erhöh-

C-4518/2020 Seite 26 ter CDT-Wert für einen möglicherweise vorliegenden erhöhten Alkoholkon- sum, was wiederum nicht mit den anamnestischen Angaben des Versicher- ten übereinstimme. Der CDT-Befund könne für einen schädlichen Alkohol- konsum sprechen, hausärztliche Kontrollen seien zu empfehlen (ebenso Spiegelkontrollen der Antidepressiva). Auch die erheblichen Auffälligkeiten im Hinblick auf die Ergebnisse der in der neuropsychologischen Begutach- tung durchgeführten Symptomvalidierungstests würden gegen einen er- heblichen Leidensdruck und für ein nicht authentisches Verhalten spre- chen. Für das Vorliegen einer anderweitigen psychiatrischen Erkrankung finde sich ebenfalls kein Anhalt: eine Angst- oder Zwangserkrankung, Per- sönlichkeitsstörung, Traumafolgestörung oder anderweitige psychiatrische Erkrankung seien nicht ICD-10-konform zu diagnostizieren, da die entspre- chenden Kriterien fehlen würden. Dies gelte ebenfalls für eine (mögliche) Somatisierungsstörung, auch hier seien die ICD-10-Kriterien nicht erfüllt. Auch eine somatoforme Schmerzstörung liege nicht vor: ein den Schmer- zen zugrundeliegender erheblicher und unbewältigter seelischer oder psy- chosozialer Konflikt sei anamnestisch nicht herauszuarbeiten. Auch be- stehe kein namhaft schmerzgeplagter klinischer Eindruck. Die ICD-10-Ach- senkriterien würden somit nicht vorliegen. Zusammenfassend sei somit keine invalidisierende psychiatrische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit zu diagnostizieren (IV-act. 132 S. 185 ff.).

Aktenkundig sei vorliegend ein Bericht über eine Hospitalisation in der Kli- nik für psychosomatische Medizin und Psychotherapie am Kreiskranken- haus (...), vom 16. Februar bis 12. April 2016. Dr. F._______ stelle die Di- agnosen einer Angststörung (F41.1) mit Panikattacken (F41.0), eine So- matisierungsstörung (F45.0) sowie einer mindestens mittelgradigen de- pressiven Episode (F32.1). Die Entlassung erfolge im arbeitsunfähigen Zu- stand. Es werde davon ausgegangen, dass ein baldiger beruflicher Wie- dereinstieg wünschenswert wäre, dieser bei weiterer Besserung in Aus- sicht stehe, der Zeitpunkt aber noch nicht absehbar sei. Die Diagnose der Somatisierungsstörung werde aufgrund der Symptomklage und des be- richteten und dokumentierten Ausschlusses erklärender somatischer Ursa- chen gestellt. Allerdings seien hier die diagnostischen Kriterien der Soma- tisierungsstörung gemäss ICD-10 aus gutachterlicher Sicht weder in Bezug auf multiple und unterschiedliche körperliche Symptome ohne ausrei- chende organische Erklärung erfüllt, noch liege eine relevante Beeinträch- tigung sozialer und familiärer Funktionen vor. Eine generalisierte Angststö- rung liege aus Sicht der Gutachterin nach den aktuell erhobenen Befunden

C-4518/2020 Seite 27 ebenfalls nicht vor, entsprechende ICD-10-Kriterien würden vom Versicher- ten nicht berichtet. Ebenso würden sich keine Befunde erheben lassen, die die Diagnose einer depressiven Episode rechtfertigten. Es würden ein- zelne Panikattacken berichtet, die allerdings ebenfalls nicht ICD-10-kon- form einer Panikstörung zuzuordnen wären. Eine medikamentöse Behand- lung sei seitens der Klinik nicht angeführt (möglicherweise auch nicht für notwendig erachtet) worden, diese sei nach Angaben des Versicherten auch nicht in der Klinik, sondern schmerztherapeutisch initiiert. Hier bleibe die (schmerzmedizinische) Indikation, zumindest für Sertralin, fraglich. Un- abhängig davon, dass die aktuell erhobenen sehr niedrigen Spiegel für Sertralin und Amitriptylin gegen eine entsprechende Compliance und ge- gen einen erheblichen Leidensdruck sprechen würden. Durch den internis- tischen Sachverständigen Dr. M._______ von der Deutschen Rentenversi- cherung seien im Juli 2017 die Diagnosen der (vorbeschriebenen) genera- lisierten Angststörung mit Panikattacken mit Verschlimmerungsepisoden, der (ebenfalls vorbeschriebenen) depressiven Episode bei fortbestehend depressiver Symptomatik und die psychotherapeutische Behandlung über- nommen worden, wobei es sich bei der psychotherapeutischen Behand- lung ausschliesslich um supportiv stützende Gespräche handle und nicht um eine leitliniengerechte Psychotherapie. In der Folge werde seitens der Deutschen Rentenversicherung eine Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit ge- währt und bei Ablauf «3/19» nach Angaben des Versicherten erneut ver- längert. Die psychiatrische Einordnung sei hier fachfremd erfolgt, die Diag- nosen seien nicht plausibel, eine Einschränkung des Leistungsvermögens lasse sich daraus nicht ableiten. Eine facheigene Begründung für die Ein- schränkung des Leistungsvermögens auf psychiatrischem Fachgebiet nehme der Gutachter nicht vor. Es sei dann vom 6. November 2018 bis 8. Januar 2019 nochmals eine vollstationäre und bis 18. Januar 2019 eine teilstationäre Behandlung mit gleichen Diagnosen wie 2016 erfolgt, wobei die depressive Störung nunmehr als rezidivierend und als schwere Episode angegeben werde, allerdings auch mit deutlicher Besserung während des stationären Aufenthaltes. Aus therapeutischer Sicht werde die Gewährung einer «Schweizer IV-Rente» unterstützt, es erfolge arbeitsunfähige Entlas- sung (trotz nachgewiesener Besserung). Hier würden aber die gestellten Diagnosen nach wie vor nicht plausibel bleiben. Weder lasse sich die Di- agnose der Somatisierungsstörung noch die der generalisierten Angststö- rung ausreichend begründen. Die aktuell zu erhebenden Befunde seien relativ blande, die Stimmung sei leicht depressiv gefärbt, die affektive Schwingungsfähigkeit sei nicht namhaft gestört gewesen, der Antrieb werde subjektiv als reduziert angegeben, was sich nicht habe objektivieren

C-4518/2020 Seite 28 lassen, gleiches gelte für die angegebenen Gedächtnis- und Konzentrati- onsstörungen. Die depressive Symptomatik sei angesichts des hiesigen Befundes eher im Rahmen einer Anpassungsstörung einzuordnen und so- mit qua Leichtgradigkeit und Besserbarkeit auch nicht als invalidisierend anzusehen, dies wiederum unabhängig davon, dass die aktuell erhobenen sehr niedrigen Spiegel für Sertralin und Amitriptylin gegen eine entspre- chende Compliance und gegen einen erheblichen Leidensdruck sprechen würden. Auch spreche ein erhöhter CDT-Wert für einen möglicherweise vorliegenden erhöhten Alkoholkonsum, was gegebenenfalls weiterer (hausärztlicher) Abklärung bedürfe (S. 187 ff.).

Aus psychiatrischer Sicht seien keine erheblichen Funktions- und Fähig- keitsstörungen zu erkennen. Die Ressourcen seien anamnestisch weitge- hend erhalten. Entsprechend liege keine invalidisierende Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (vgl. S. 191). Während der Hospi- talisation sei eine Arbeitsunfähigkeit begründbar, darüber hinaus aus psy- chiatrischer Sicht jedoch nicht (S. 195). 7.1.1.6 Im neuropsychologischen Teilgutachten führte Dr. G._______ aus, es bestehe kein ausreichender Anhalt für eine kognitive Störung. Der Be- schwerdeführer berichte, dass die Auffassung und Merkfähigkeit beein- trächtigt seien. Vor allem sei er jedoch «völlig vergesslich» und müsse sich alles aufschreiben. Das Altgedächtnis sei auch beeinträchtigt. Der Versi- cherte schildere, dass er sich «absolut nicht mehr konzentrieren könne» und auch sehr lärmempfindlich sei. Wenn er sich konzentrieren wolle, ver- stärke sich sein Kopfdruck und eine innere Unruhe trete auf.

Biographisch sei von einem durchschnittlichen Bildungsniveau auszuge- hen. Im hier erhobenen klinischen Befund habe sich der Versicherte deut- lich angespannt, motorisch unruhig und leichtgradig vegetativ stigmatisiert mit Haltetremor der Hände gezeigt. Das formale Denken sei etwas drän- gend, gesamt jedoch geordnet. Die Stimmung habe etwas ängstlich agi- tiert, die affektive Modulationsfähigkeit leichtgradig eingeschränkt gewirkt. Die Stimmung sei zum depressiven Pol verschoben. Im kognitiven Bereich habe sich jedoch keine namhafte Auffälligkeit gezeigt. Der Beschwerdefüh- rer sei wach, orientiert, attent, eloquent, mnestisch und in der Auffassung sicher gewesen und im Verlauf nicht ermüdet. Die testpsychologische Er- hebung habe formal unterdurchschnittliche Leistungen im mittelfristigen vi- suellen Gedächtnis, der Verarbeitungsgeschwindigkeit sowie der intrinsi- schen Reaktionsgeschwindigkeit gezeigt. Die Symptomvalidierung habe

C-4518/2020 Seite 29 jedoch einen deutlichen Hinweis auf ein nicht-authentisches Antwortverhal- ten ergeben. Neuropsychologische Testungen seien stark von der Mitar- beitsbereitschaft der Testperson abhängig. Eine das Testergebnis verfäl- schende, bewusste oder vorbewusste Motivation müsse bei der Testung und Ergebnisinterpretation stets mit geprüft werden. Eine Reihe wissen- schaftlicher Arbeiten zur Beschwerdevalidierung bei testpsychologischen Untersuchungen habe einen Anteil von nicht glaubwürdigen testpsycholo- gischen Untersuchungsergebnissen von über 40 % ergeben. Derartige Antwortverzerrungen hätten auch bei der Evaluation vermeintlicher kogni- tiver Defizite im deutschsprachigen Raum repliziert werden können und hätten sich gehäuft bei Begutachtungsverfahren mit einem versicherungs- medizinischen Hintergrund gezeigt. Im hier vorliegenden Fall des unter- suchten Beschwerdeführers sei mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer ebensolchen Antwortverzerrung auszugehen. Die aktuelle MRI-Untersu- chung biete kein morphologisches Korrelat für die präsentierten extremen Minderleistungen im Bereich der Kognition. Aufgrund der erheblich auffäl- ligen Ergebnisse im Bereich Symptomvalidierung und des somit gegebe- nen Belegs eines nicht-authentischen Antwortverhaltens seien die formal auffälligen Leistungen in den übrigen testpsychologischen Untersuchun- gen nicht im Sinne einer kognitiven Störung interpretierbar. Der weitgehend unauffällige klinische Befund im Bereich der Kognition sowie die anamnes- tisch erhobene, zu grossen Teilen selbstständige Lebensführung (z.B. Füh- ren eines PKWs, unfallfrei über kürzere Strecken, sein Hobby sei der Gar- ten, er backe gerne) würden gegen eine erhebliche kognitive Störung spre- chen. Die soziale Teilhabe sei erhalten. Von neuropsychologischer Seite sei somit keine kognitive Störung mit der hierfür gebotenen Wahrschein- lichkeit und somit auch keine Minderung der Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Neuropsychologische Voruntersuchungen, die der aktuellen Einschätzung widersprechen würden, seien nicht vorliegend (IV-act. 132 S. 237 ff.).

In der versicherungsmedizinischen Beurteilung hielt der Gutachter fest, anamnestisch stelle sich eine weitgehend gelungene biografische Entwick- lung an den Meilensteinen der schulischen, beruflichen, sozialen und fami- liären Entwicklung dar. Erhebliche Beeinträchtigungen seien diesbezüglich nicht zu erfragen, insbesondere eine Störung der Persönlichkeitsentwick- lung oder gar eine Persönlichkeitsstörung würden nicht vorliegen. Anam- nestisch seien erhaltene soziale und familiäre Einbindung, die intakte Fä- higkeit zur Alltagsgestaltung sowie Alltagsselbstständigkeit, inklusive des Führens eines Pkws und des Unternehmens von Urlaubsreisen, vorhan- den. Die Indikatoren würden also für intakte Ressourcen zur Integration in den Arbeitsmarkt sprechen. Die hiesigen objektiven kognitiven Befunde

C-4518/2020 Seite 30 würden keine namhafte Gesundheitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfä- higkeit belegen. Für die reklamierten Beschwerden habe sich kein ausrei- chendes objektives Korrelat gefunden. Die Symptomvalidierung habe ei- nen Hinweis auf ein nicht-authentisches Antwortverhalten ergeben. Es wür- den somit deutliche Hinweise für eine Aggravation bestehen (S. 239 ff.).

Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsfähig. Aus neuropsychologi- scher Sicht sei keine angepasste Tätigkeit notwendig (S. 241 f.). 7.1.2 Betreffend die Rückfragen der IV-Stelle zum ORL-Teilgutachten hinsichtlich einer Einschränkung des Rendements um 40 % in der «angestammten, körperlich anstrengenden Tätigkeit» vor dem Hintergrund der klinischen Befunde, welche keine Einschränkung beschreiben würden, sowie der hohen Wahrscheinlichkeit einer Aggravation gemäss Testvalidierung (IV-act. 135), führten die Gutachter/innen ergänzend Folgendes aus (IV-act. 138): Aus ORL-Sicht bestehe nach multiplen Eingriffen eine biologisch plausible beeinträchtigte Nasenatmung, vor allem bei erhöhtem Atmungsbedarf (körperlich fordernde Arbeiten), dies auch ohne lokale Borken, Krusten oder Eiterbildungen. Die natürliche Anatomie der Atemwege sei nach derartigen multiplen ORL-Eingriffen stets als nicht mehr gegeben anzusehen und die Belastbarkeit mithin als reduziert einzuschätzen, dies auch in mittelschweren Belastungen, die im Freien auszuüben seien (Baugewerbe). Die Hinweise auf Inkonsistenzen seien dabei von den Gutachtern berücksichtigt worden, änderten jedoch nichts an der objektiven Gegebenheit einer sich aus den multiplen stattgehabten ORL-Operationen schlüssig ergebenden reduzierten Belastbarkeit (qualitative Minderung der Arbeitsfähigkeit). 7.1.3 In seinem Bericht vom 5. Dezember 2019 hielt RAD-Arzt Dr. E._______ fest, die ORL-Gutachterin habe in ihrer Antwort auf die Rück- frage den Widerspruch fehlender Befunde bezüglich einer behinderten Na- senatmung und der von ihr beurteilten Einschränkung von 40 % nicht auf- gelöst. Allerdings sei ein neues ORL-Gutachten nicht erforderlich, denn das ORL-Teilgutachten der D._______ enthalte eine ausführliche Befund- beschreibung, welche nachweise, dass keine Einschränkungen bestehen würden. Die übrigen Teilgutachten seien valide. Zu erwähnen bleibe, dass die Symptomvalidierung ein erheblich verfälschendes Antwortverhalten nachgewiesen habe und somit das Ausschlusskriterium der Aggravation erfüllt sei. Aus medizinischer Sicht könne der Rentenantrag ohne weitere Abklärungen negativ beschieden werden (IV-act. 139 S. 2). In diesem Zu-

C-4518/2020 Seite 31 sammenhang hielt das Interdisziplinäre Gremium der IV-Stelle am 19. De- zember 2019 fest, es sei nachvollziehbar, dass der RAD Mühe damit be- kunde, dass dem Versicherten im D._______-Gutachten bei klarem soma- tischem (ORL)-Befund in seiner angestammten Tätigkeit lediglich eine Ar- beitsfähigkeit von 60 % zugestanden werde. Allerdings sei festzuhalten, dass im vorliegenden Fall für die Festlegung des Invaliditätsgrades nicht die Einschränkung in der angestammten Tätigkeit massgebend sei, son- dern die Einschränkung in angepasster Tätigkeit, wobei dem Versicherten eine ganztägige Arbeitsfähigkeit attestiert werde. Hierfür könne auf das Gutachten abgestellt werden (IV-act. 141). 7.2 Die Parteien äussern sich zum medizinischen Sachverhalt zusammen- gefasst folgendermassen: 7.2.1 Beschwerdeweise bringt der Beschwerdeführer insbesondere vor, die Stellungnahme des RAD sei als widersprüchlich und unzureichend fun- diert begründet zu betrachten und könne nicht als Basis für den Renten- entscheid beigezogen werden. Einerseits führe der RAD aus, man könne insbesondere auf das Teilgutachten für den ORL-Bereich nicht abstellen, andererseits jedoch habe die Symptomvalidierung ein von der Begutach- tungsstelle als angeblich «erheblich verfälschtes Antwortverhalten nachge- wiesen». Die Aussagen im Gutachten, es sei ein «verfälschtes Antwortver- halten» des Beschwerdeführers festzustellen, werde ausserdem zurückge- wiesen. Für die Annahme der Aggravation werde keine Begründung dar- gelegt, die sich im Gutachten nachweisen lasse (BVGer-act. 1S. 6 f.).

Weiter sei festzuhalten, dass bei der Begutachtung in den meisten Fach- disziplinen eine detaillierte, fundierte Auseinandersetzung mit den einge- reichten medizinischen Berichten der behandelnden Ärzte/innen fehle oder lückenhaft sei. Die kategorische Ablehnung von Auswirkungen der Be- schwerdesymptomatik – entgegen der zahlreichen vorliegenden medizini- schen Berichte – des Beschwerdeführers auf seine Arbeitsfähigkeit sei auf- fallend. Dabei erfülle die Begutachtung die rechtlichen und bundesgericht- lich statuierten Erfordernisse eines strukturierten Beweisverfahrens unzu- reichend. Dem vermöge es – trotz des aussergewöhnlich grossen Umfangs (mit zahlreichen Wiederholungen bzw. kopierten Textblöcken) – inhaltlich nicht zu genügen. Dass bei einer der Untersuchungen festgestellt werde, dass von den Schwielen an den Händen und Füssen des Exploranden auf eine volle Leistungsfähigkeit geschlossen werde könne, nehme fast schon zynische Züge an. Bei der Interdisziplinären Gesamtbeurteilung bezie-

C-4518/2020 Seite 32 hungsweise bei der Konsensbeurteilung würden die psychiatrischen Diag- nosen als nicht ausreichend objektiviert erwähnt mit dem Hinweis, dass die Vorberichte mangelhaft gewesen seien. Weder würden die Verneinung der «additiven Zusammenziehung von Teilarbeitsunfähigkeiten» noch eine all- fällige psychiatrische Komorbidität sachlich und eingehend erläutert und begründet. Das psychiatrische Gutachten setze sich zwar mit den zahlreich vorgelegten medizinischen Berichten oberflächlich auseinander – davon mehrere stationäre Aufenthalte in psychosomatischen Kliniken in Deutsch- land – um jedoch sämtliche diagnostizierten Erkrankungen als nicht mehr oder nie bestehend zu verneinen. Unbeachtet geblieben sei einerseits die Tatsache, dass die Begutachtung in einem eng beschränkten zeitlichen Rahmen (weniger als 60 Min.) stattfinde und somit das ganze Ausmass der Schwere mittels Befunde und Anamnese nicht erhoben werden könne; an- dererseits würden zu Befunden/Diagnosen aus den anderen fachärztlichen Berichten teils realitätsfremde Aussagen gemacht. Die Aussage, dass sich eine Arbeitsunfähigkeit wohl während den Hospitalisationen begründen liesse, allerdings darüber hinaus nicht, sei unerklärlich. Wie gross ein Lei- densdruck und die Beschwerdesymptomatik sein müssten, um einer stati- onären Einweisung zuzustimmen, müsse wohl an dieser Stelle nicht erör- tert werden. Dass nach Klinikaustritten keine vollständig restituierte Ar- beitsfähigkeit bestehe, scheine jedem Laien selbstverständlich. Die ge- samte Argumentation lasse den starken Eindruck aufkommen, dass die vielen fachärztlichen Berichte – verfasst in deutschen Kliniken von einer nachweislich anerkannten Ärzte- und Professorenschaft – nicht die erfor- derliche, professionelle Beachtung sowie Anerkennung bekommen wür- den, wie es von einer fachkompetenten begutachtenden, unabhängigen Institution zu erwarten wäre. Dabei handle es sich nicht nur um einen oder zwei Berichte, sondern um eine grosse Anzahl medizinischer Berichte über viele Jahre, die den langen Leidensweg des Beschwerdeführers dokumen- tierten. Anlässlich der ORL Begutachtung seien von Frau Dr. J._______ die diversen Befunde und Diagnosen anerkannt worden. Eine präzise Ausei- nandersetzung mit den vorgelegten medizinischen Akten, welche eine grössere Einschränkung als 40 % definieren würden, finde bedauerlicher- weise nicht auf befriedigende Weise statt (S. 9 ff.).

In der angefochtenen Verfügung werde davon ausgegangen, dass der Be- schwerdeführer ab Januar 2017 in seiner bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig wäre. Ausserdem seien aus spezialärztlicher Sicht auch alle anderen Tätigkeiten ganztags zumutbar, so dass auch keine Erwerbsunfä- higkeit vorliege. Zudem sei das Wartejahr nicht erfüllt. Weshalb die IV-

C-4518/2020 Seite 33 Stelle für Versicherte im Ausland davon ausgehe, dass der Beschwerde- führer ab Januar 2017 vollumfänglich arbeitsfähig sei, entbehre einer ma- teriellen Substantiierung. Der Aktenlage sei zu entnehmen, dass die Hels- ana als Krankentaggeldversicherung die Leistungen bis zu deren Aus- schöpfung am 13. Februar 2017 erbracht und die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers nach eingehender Prüfung anerkannt habe. Des Wei- teren habe sich der Beschwerdeführer 2017 mehrfach in stationärer Be- handlung befunden. In den Grundlagen zum Vorbescheid werde – entge- gen der gutachterlichen Auswertung – nicht auf eine Differenzierung zwi- schen angestammter und adaptierter Tätigkeit abgestellt. Die verschiede- nen, widersprüchlichen Ausführungen irritierten insofern, dass unklar bleibe, welche Arbeiten für den Beschwerdeführer tatsächlich noch zumut- bar sein sollen. Ebenso wenig lasse sich demnach der eingesetzte hypo- thetische Lohn konkret zuordnen. Um welche noch verwertbare Tätigkeit es sich dementsprechend vorliegend beim Beschwerdeführer konkret han- deln solle, bleibe nicht nachvollziehbar. Dieser Punkt sei mittels beruflicher Abklärung zu prüfen und zu definieren. Unter Einbezug der umfangreichen medizinischen Aktenlage sei davon auszugehen, dass eine verbleibende Resterwerbsfähigkeit wirtschaftlich kaum mehr umsetzbar sei (S. 13 f). 7.2.2 Die Vorinstanz verweist in ihrer Vernehmlassung auf die Stellung- nahme der kantonalen IV-Stelle, welche unter anderem vorbringt, die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Kritik am D._______-Gutachten sei pau- schal und erfolge ohne konkrete Angaben, worin die Mängel desselben tat- sächlich liegen sollten. Aus dem Inhalt der Beschwerdeschrift könne bei- spielsweise nicht ausgemacht werden, welche Standardindikatoren bei der Begutachtung ausser Acht gelassen und inwiefern deren Würdigung lü- ckenhaft vorgenommen worden sein sollen. Ausserdem sei die Äusserung, wonach das Fehlen von psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei der Konsensbeurteilung nicht ausreichend begründet worden sei, schlicht unrichtig. Im Gegenteil seien die Überlegungen der begutachtenden Psychiaterin lege artis in die Konsensbeurteilung einge- bunden und diskutiert worden. Diese habe sich im Übrigen ausführlich dazu geäussert, weshalb aus ihrer Sicht der Beschwerdeführer nicht an einer psychiatrischen Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit leide. Unrichtig sei weiter die Behauptung, die Begutachtenden hätten sich nicht ausreichend mit den Berichten der behandelnden Ärzteschaft ausei- nandergesetzt. Soweit dies erforderlich gewesen sei, hätten sich diese mit den abweichenden Meinungen der behandelnden Ärzt/innen durchaus auseinandergesetzt (vgl. z.B. S. 48 ff., S. 144 und S. 193 ff.). Unhaltbar sei sodann die Behauptung, dass der RAD selber das ORL-Teilgutachten und

C-4518/2020 Seite 34 damit das D.-Gutachten als Ganzes für nicht beweiskräftig halte. Zwar gehe aus der Stellungnahme des RAD vom 5. Dezember 2019 her- vor, dass nach seiner Auffassung die ORL-gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Arbeitstätig- keit als Bauleiter nicht nachvollziehbar sei. Daraus könne aber keineswegs abgeleitet werden, dass der RAD auch die ORL-gutachterliche Einschät- zung in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit für unschlüssig halte bezie- hungsweise gehalten habe. Die in der Beschwerde pauschal vorgetrage- nen Rügen gegen das D.-Gutachten seien somit in keiner Weise geeignet, dessen Beweiswert in Frage zu stellen (BVGer-act. 6 Beilage 1). 7.2.3 In seiner Replik weist der Beschwerdeführer sodann den Vorwurf der pauschalen Kritik an der Begutachtung zurück und macht unter anderem geltend, die psychiatrische Gutachterin sei kaum auf die Diagnosen des chronischen Schmerzsyndroms, der chronischen Schmerzstörung mit so- matischen und psychischen Faktoren und der Somatisierungsstörung ein- gegangen. Ferner sei zu bemerken, dass weder in der Konsensbeurteilung noch in der fachärztlichen Begutachtung eine konkrete Präzisierung zwi- schen der angestammten und der gutachterlichen attestierten 100 %-igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit vorgenommen werde. Hinsichtlich der RAD-Stellungnahme legt der Beschwerdeführer dar, dass der RAD das Teilgutachten ORL unmissverständlich weder für beweiskräftig noch für schlüssig halte. Es werde «eigenmächtig» darüber hinweggesehen und die Rentenprüfungsstelle angewiesen, die 40 %-ige gutachterlich attestierte Einschränkung zu ignorieren. Ausserdem halte der RAD das Ausschluss- kriterium der Aggravation als erfüllt fest, obgleich im Gutachten lediglich ein teils «erheblich verfälschtes Antwortverhalten» formuliert werde (BVGer- act. 8). 7.3 Nachfolgend ist das D._______-Gutachten vom 2. September 2019 in- klusive Ergänzung vom 20. November 2019, auf welches sich die Vo- rinstanz im Wesentlichen abstützt, daraufhin zu überprüfen, ob es begrün- det ist, sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den Beurtei- lungen der behandelnden Ärzt/innen auseinandersetzt und letztlich plau- sible, für das Gericht nachvollziehbare Schlussfolgerungen enthält. Vor dem Hintergrund, dass vorliegend eine Neuanmeldung zu beurteilen ist, ist überdies zu prüfen, ob sich das Gutachten ausreichend mit der erforderli- chen erheblichen Änderung des Sachverhalts auseinandersetzt (vgl. dazu oben E. 5.6).

C-4518/2020 Seite 35 7.3.1 Das interdisziplinäre Gutachten vom 2. September 2019 wurde durch entsprechend qualifizierte Fachärzt/innen in den Disziplinen Allgemeine In- nere Medizin, Neurologie, Otorhinolaryngologie, Psychiatrie und Neu- ropsychologie erstellt (vgl. dazu Medizinalberuferegister [MedReg], abruf- bar unter https://www.healthreg-public.admin.ch/medreg/search). Es be- ruht grundsätzlich auf allseitigen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten – allerdings erst seit 2014 – sowie unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden abgegeben, was sich einerseits aus der chronologischen Auflistung und Zusammenfassung der wesentlichen Vorakten und andererseits aus den Anamneseerhebungen der Gutachter/innen ergibt. Die Gutachter/innen konnten sich mangels Ak- ten gar nicht zur für die Neuanmeldung grundsätzlich wesentlichen Frage der erheblichen Änderung des Sachverhaltes äussern. Allerdings ist im vorliegenden Fall – wie bereits in Erwägung 6.3 festgehalten – evident, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ver- ändert haben (vgl. dazu auch oben E. 5.6.3). Im Weiteren wurden in den Teilgutachten die jeweils festgestellten Untersuchungsbefunde angeführt und die gestellten Diagnosen begründet. Schliesslich haben die Gutach- ter/innen gemeinsam eine interdisziplinäre Gesamtbeurteilung (Konsens- beurteilung) abgegeben. Insgesamt erfüllt das polydisziplinäre Gutachten grundsätzlich die formellen Kriterien für eine beweiswertige medizinische Expertise. 7.3.2 Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich implizit vorbringen lässt, dem D._______-Gutachten komme aufgrund des eng beschränkten zeitli- chen Rahmens der Begutachtung grundsätzlich ein geringerer Beweiswert zu als den Berichten der behandelnden Ärzt/innen (vgl. oben E. 7.2.1 zwei- ter Absatz), ist daran zu erinnern, dass gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung die Berichte behandelnder Haus- und Spezialärzt/innen auf- grund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vor- behalt zu würdigen sind. Ausserdem kommt einem Gutachten externer Spezialärzt/innen, die aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu- chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Er- örterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweis- kraft zu, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Ex- pertise sprechen (vgl. oben E. 5.6.2). Weiter kommt es für den Aussagen- gehalt eines medizinischen Berichts nicht in erster Linie auf die Dauer der Untersuchung an, sondern vielmehr darauf, ob der Bericht inhaltlich voll- ständig und im Ergebnis schlüssig ist (vgl. Urteil des BGer 8C_264/2020 vom 17. August 2020 E. 3.2.3.2).

C-4518/2020 Seite 36 7.3.3 Nachfolgend ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob eine die An- spruchsberechtigung zum vornherein ausschliessende Aggravation oder ein lediglich verdeutlichendes Verhalten – was vom Beschwerdeführer ge- nerell bestritten wird (vgl. oben E. 7.2.1) – vorliegt. 7.3.3.1 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. dazu Urteil des BGer 8C_418/2021 vom 16. September 2021 E. 6.1) liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungsein- schränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Nicht per se auf Aggravation weist hingegen blosses verdeutlichendes Ver- halten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1 m.H.). Die Frage, ob ein Verhalten (nur) verdeutlichend ist oder die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen überschreitet, bedarf einer einzelfall- bezogenen, sorgfältigen Prüfung auf möglichst breiter Beobachtungsbasis (Urteile des BGer 9C_520/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 6.1; 9C_658/2018 vom 11. Januar 2019 E. 4.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2.2). Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Aus- schlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer gesundheitlichen Störung ge- geben sein sollten (Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffen- den Anzeichen hingegen lediglich neben einer ausgewiesenen verselbst- ständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2 m.H.). 7.3.3.2 Im neuropsychologischen Teilgutachten hat der Gutachter unter dem Titel der Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität ausgeführt, es würden deutliche Hinweise für eine Aggravation bestehen, denn die Symp- tomvalidierung habe einen Hinweis auf ein nicht-authentisches Antwortver- halten ergeben (IV-act. 132 S. 240; vgl. auch oben E. 7.1.1.6 erster und zweiter Absatz). In diesem Zusammenhang ist dem Gutachten ausserdem zu entnehmen, dass neben weiteren neuropsychologischen Testverfahren insbesondere der «Test of Memory Malingering» (TOMM) durchgeführt worden ist (IVSTA-act. 132 S. 232 ff.). Alternativwahlverfahren, wozu der TOMM gehört, sind die am besten untersuchte Methodengruppe mit der höchsten Klassifikationsgenauigkeit bei der Differenzierung von authenti- schen und nicht authentischen Beschwerden. Sie sind so konzipiert, dass ein Zielreiz zusammen mit einem Distraktorreiz angeboten wird, wobei der Explorand den Zielreiz identifizieren soll. Wenn er die richtige Antwort nicht kennt, so muss geraten werden (forced-choice). Statistisch ist bei einer di-

C-4518/2020 Seite 37 chotomen Reizverteilung von Ziel- und Distraktorreiz eine Ratewahrschein- lichkeit von 50 % als minimale Wiedererkennungsrate zu erwarten. Damit erlauben Alternativwahlverfahren, im Unterschied zu allen anderen Verfah- ren, mit mathematisch begründeter und exakt zu bestimmender Sicherheit willentliche, bewusste Antwortverzerrung nachzuweisen und somit eine si- chere Vortäuschung kognitiver Störungen gemäss den Slick-Kriterien zu identifizieren. Der TOMM weist als weltweit verbreitetes Verfahren eine grosse empirische Datenbasis auf, ist gut validiert, hat eine hohe Augen- scheinvalidität und ist als Computer- wie auch als Papier-Bleistift-Version anwendbar (vgl. KEPPLER/PLOHMANN/PFLUEGER/RABOVSKY/LANGEWITZ/ MAGER, Beschwerdenvalidierung in der versicherungsmedizinischen Be- gutachtung, Fortschritte der Neurologie Psychiatrie, 2017, 85(1), S. 17-33). Der Gutachter hat seinerseits zum TOMM festgehalten, es könne mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Verfälschungstendenz im Antwortverhalten ausgegangen werden, wenn die Anzahl der richtigen Antworten nach dem ersten Durchgang kleiner als 25 (bei 50 % Zufallswahrscheinlichkeit) be- ziehungsweise nach dem zweiten oder dritten Durchgang kleiner als 45 sei. Auch Personen mit schwerer Hirnschädigung gelinge nach zwei Lern- und Abrufdurchgängen eine Trefferquote nahe 100 % (Deckeneffekt). Der Beschwerdeführer habe sowohl im ersten als auch im zweiten Durchgang 36 von 50 Objekten korrekt angegeben (IVSTA-act. 132 S. 236). Vor die- sem Hintergrund ist der neuropsychologische Gutachter für das Gericht nachvollziehbar zum Schluss gekommen, die formal auffälligen Leistungen in den weiteren testpsychologischen Untersuchungen seien aufgrund der erheblich auffälligen Ergebnisse im Bereich Symptomvalidierung und des somit gegebenen Belegs eines nicht-authentischen Antwortverhaltens nicht im Sinne einer kognitiven Störung interpretierbar. Im Übrigen würden auch der weitgehend unauffällige klinische Befund im Bereich der Kogni- tion sowie die anamnestisch erhobene, zu grossen Teilen selbstständige Lebensführung gegen eine erhebliche kognitive Störung sprechen (vgl. IV- STA-act. 132 S. 238). Allerdings wird die Aussage des neuropsychologi- schen Gutachters betreffend die deutlichen Hinweise auf eine Aggravation in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung zumindest dahingehend relati- viert, als zur Konsistenzprüfung festgehalten wird, die Symptomvalidierung habe ein erheblich verfälschendes Antwortverhalten ergeben, was den ge- samten Beschwerdevortrag zumindest hinsichtlich der Ausprägung der Glaubwürdigkeit in Zweifel ziehe (IV-act. 132 S. 10; vgl. auch oben E. 6.2 fünfter Absatz). Weiter haben die Gutachter/innen in ihrer Rückmeldung vom 20. November 2019 zusätzlich ausgeführt, die Hinweise auf Inkonsis- tenzen seien von den Gutachtern berücksichtigt worden (IVSTA-act. 138; vgl. auch oben E. 7.1.2).

C-4518/2020 Seite 38 7.3.3.3 Entsprechend ist festzuhalten, dass vorliegend nicht von einer Ag- gravation im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. oben E. 7.3.3.1) ausgegangen werden kann, zumal die Gutachter/innen die fest- gehaltenen Hinweise auf Aggravation in der interdisziplinären Gesamtbe- urteilung selbst relativiert haben. Gestützt auf diese Ausführungen sind die Gutachter/innen letztlich von einem bloss verdeutlichenden Verhalten aus- gegangen. Im Übrigen liegt auch keine «sorgfältige Prüfung auf möglichst breiter Beobachtungsbasis» hinsichtlich einer Aggravation gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, sondern lediglich Hinweise – wenn auch deutliche und für das Gericht schlüssig nachvollziehbare – aus dem neuropsychologischen Testverfahren. 7.3.4 Hinsichtlich der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers als Projektleiter im Baugewerbe (vgl. dazu Angaben des Beschwerdeführers im Gutachten [IV-act. 132 S. 42 f.]) ist mit dem RAD-Arzt Dr. E._______ festzustellen, dass die Begründung der von den Gutachter/innen festge- stellten Arbeitsfähigkeit von 60 % teilweise nicht schlüssig ist:

Es ist für das Gericht insbesondere nicht abschliessend nachvollziehbar, wie die ORL-Gutachterin gestützt auf den von ihr erhobenen, weitgehend unauffälligen ORL-Befund (vgl. dazu IV-act. 132 S. 136 f.) eine Arbeitsun- fähigkeit von 40 % festgestellt hat. Ihre sehr kurze – neben der mehrfachen Wiederholung identischer Textbausteine im Gutachten – zusätzliche Aus- führung vom 20. November 2019, dass der postoperative Status nach 7- maliger Operation an der Nase und den Nasennebenhöhlen eine Minde- rung der Leistungsfähigkeit um 40 % aufgrund einer biologisch plausibel beeinträchtigten Nasenatmung, vor allem bei erhöhtem Atmungsbedarf und damit in der angestammten, mit zeitweise durchzuführenden Platten- legerarbeiten auf der Baustelle körperlich (auch) anstrengenden Tätigkeit bedinge, vermag nicht vollständig zu überzeugen. Mit dem RAD-Arzt Dr. E._______ (vgl. oben E. 7.1.3) ist festzuhalten, dass sich dem Befund des ORL-Teilgutachtens keine Hinweise auf eine beeinträchtigte Nasenat- mung (infolge 7-maliger Operation) entnehmen lassen. Was das ebenfalls diagnostizierte Asthma bronchiale betrifft, ist hingegen – auch vor dem Hin- tergrund der Berichte der Vorbehandler/innen (und damit in Abweichung zur gutachterlichen internistischen Einschätzung) – durchaus nachvollzieh- bar, dass in einer angepassten Tätigkeit die Exposition mit inhalativen Reizstoffen und letztlich auch körperlich sehr anstrengende Tätigkeiten vermieden werden sollen.

Es ist jedoch – entgegen der vom Beschwerdeführer geäusserten Kritik –

C-4518/2020 Seite 39 nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz bei der abschliessenden Beur- teilung, ob er trotz gesundheitlicher Einschränkungen noch in rentenaus- schliessendem Masse einer Arbeitstätigkeit nachgehen kann, vorliegend auf eine den Leiden angepasste Tätigkeit abgestellt hat. Dies ist Ausfluss des im Sozialversicherungsrecht zu beachtenden Schadenminderungs- prinzips (vgl. dazu oben E. 5.9). 7.3.5 Nachfolgend bleibt damit zu prüfen, ob das D._______-Gutachten hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit – welche gemäss den Gutach- ter/innen keine körperlich schweren Tätigkeiten und Arbeiten umfassten sowie die Vermeidung von inhalativen Reizstoffen bedingt (vgl. IV-act. 132 S. 11) – beweiskräftig ist. 7.3.5.1 In somatischer Hinsicht stimmen die von den Gutachter/innen ge- stellten Diagnosen (vgl. oben E. 6.2) weitgehend mit den von den vorbe- handelnden Ärzt/innen gestellten Diagnosen überein. Was die teilweise be- stehenden Diskrepanzen – soweit sich die Vorbehandler/innen überhaupt explizit zur Arbeitsfähigkeit geäussert haben – hinsichtlich der Einschät- zung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit betrifft, ist Folgendes festzustellen:

Die Einschätzung der internistischen Gutachterin (vgl. oben E. 7.1.1.1), dass sich die gestellten Diagnosen aufgrund der guten medikamentösen Behandelbarkeit unter entsprechender Mitwirkung des Beschwerdeführers (Medikamente, Inhalationen, Nikotinstopp, Impfschutz), welche noch ver- bessert werden könnte, nicht negativ auf die Arbeitsfähigkeit (in angepass- ter Tätigkeit) auswirken würden, ist für das Gericht schlüssig nachvollzieh- bar und ebenfalls Ausfluss des Schadenminderungsprinzips. Ausserdem widerspricht ihre Einschätzung hinsichtlich der fehlenden funktionellen Auswirkungen der monoklonalen Gammopathie unklarer Signifikanz, der arteriellen Hypertonie und der Hiatushernie mit Refluxösophagitis auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit den Ein- schätzungen der Fachärzt/innen in ihren Berichten nicht (vgl. dazu IV- act. 62 S. 2 ff. [monoklonale Gammopathie]; IV-act. 36 S. 2 ff. und 75 S. 35 ff. [arterielle Hypertonie]; IV-act. 77.21 und 121 [Hiatushernie]).

Im neurologischen Teilgutachten hat der Gutachter eine Migräne ohne Aura ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert (vgl. auch oben E. 7.1.1.3). In den Vorakten wird im einzigen vorhandenen neurologischen Arztbericht vom 5. Februar 2016 von «Spannungskopfschmerz mit migrä- niformer Komponente» gesprochen, wobei sich Dr. N._______ in diesem

C-4518/2020 Seite 40 Bericht allerdings nicht zu den funktionellen Auswirkungen dieser Diagnose äusserte (IV-act. 77.60). Ansonsten werden in diversen (nicht neurologi- schen) Arztberichten jeweils «Kopfschmerzen» aufgeführt (z.B. IV- act. 77.10; 77.65; 77.74; 77.76). Die Einschätzung des Gutachters, dass episodische migräneartige Kopfschmerzen keine dauerhafte Minderung der Arbeitsfähigkeit begründen, widerspricht damit dem Vorbericht von Dr. N._______ nicht. Ausserdem ist diese Einschätzung einleuchtend, ins- besondere vor dem Hintergrund der Angaben des Beschwerdeführers zur guten Behandelbarkeit mit Ibuprofen (vgl. IV-act. 132 S. 87) und des über- dies festgestellten verdeutlichenden Verhaltens des Beschwerdeführers ([nur] während der Anamnese gezeigter leidender, gequält wirkender Ge- sichtsausdruck und klagender Tonfall). Hierzu hat der neurologische Gut- achter zusätzlich festgehalten der Beschwerdeführer habe nicht konsistent schmerzgeplagt gewirkt; während der Untersuchung sei er motiviert und nicht namhaft gestresst gewesen, im Untersuchungsverlauf nicht ermüdet, im Gespräch konzentriert und aufmerksam geblieben und die Aussage zur regelmässigen Einnahme von Sertralin und Amitriptylin habe laborche- misch nicht bestätigt werden können (vgl. IV-act. 132 S. 95).

Die ORL-Gutachterin schliesslich hat festgestellt, dass sich aufgrund der zum Untersuchungszeitpunkt erhobenen Befunde keine Veränderungen ergeben würden, welche die Arbeitsfähigkeit (in angepasster Tätigkeit) gänzlich aufheben würden, was aufgrund der letztmals im Mai 2017 durch- geführten Nasen- bzw. Nasennebenhöhlen-Operation und der am 3. Juni 2019 festgestellten weitgehend unauffälligen Befunde (vgl. auch oben E. 7.3.4) grundsätzlich nachvollziehbar ist. Dass sich für die bislang attes- tierte Arbeitsunfähigkeit und die reklamierte Beeinträchtigung anhand der von der Gutachterin erhobenen Befunde hinsichtlich des Ausmasses (vgl. dazu auch oben E. 7.3.4 zweiter Absatz) kein ausreichendes Korrelat er- gebe, ist damit ebenfalls nachvollziehbar. Hierzu ist zu ergänzen, dass dem Beschwerdeführer insbesondere von Seiten seiner Hausärzt/innen eine durchgehende vollständige Arbeitsunfähigkeit seit 26. März 2015 beschei- nigt wurde (IV-act. 36; 40; 50; 75, vgl. auch IV-act. 69 S. 4 ff.; 77.45; 89 S. 5 ff.; 96 S. 3 ff.). Allerdings sind diesen Unterlagen keinerlei Begründung und keine Ausführungen zu den funktionellen Auswirkungen der gestellten Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen, weshalb diesen Berich- ten diesbezüglich kein Beweiswert zukommen kann. Auch der ORL-Arzt Dr. O._______ hat in seinem Bericht vom 22. August 2016 gegenüber der IV-Stelle zwar angegeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Schmerzen vollständig arbeitsunfähig sei (IV-act. 32 S. 2 ff.). Den Berich- ten des P._______ vom 10. Dezember 2015 (Eingangsdatum, IV-act. 14)

C-4518/2020 Seite 41 beziehungsweise der ORL-Ärztin Dr. Q._______ vom 18. Januar 2019 ge- genüber der IV-Stelle (IV-act. 100) ist in diesem Zusammenhang zudem zu entnehmen, dass sich die Kopfschmerzen und weiteren Beschwerden ins- besondere auf die Aufmerksamkeit/Konzentration und die Kraft auswirken würden. Allerdings lassen sich diesen Berichten keine weiteren Ausführun- gen zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit entnehmen. Gleich- zeitig ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Untersu- chungen bei den Gutachter/innen verdeutlichendes Verhalten gezeigt hat. Die ORL-Gutachterin berücksichtigt schliesslich mit ihrer Feststellung, wo- nach im Rahmen der Akutbehandlungen (Operationen) passagere Arbeits- unfähigkeiten bestanden haben können, dass die vorbehandelnden ORL- Ärzt/innen dem Beschwerdeführer im Nachgang zu den insgesamt sieben Nasen- und Nasenebenhöhlenoperationen nachvollziehbarerweise eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert haben und zwar – gestützt auf die im Beschwerdeverfahren vorliegenden Akten – in den Zeiträumen vom 27. März 2015 bis 10. April 2015 (2. Operation [IV-act. 77.85]), 3. bis 19. Juli 2015 (3. Operation [IV-act. 77.82]), 1. bis 15. Oktober 2015, 29. Okto- ber bis 13. November 2015 (4. Operation [IV-act. 41; 77.75]) sowie 6. bis voraussichtlich 24. September 2016 (5. Operation [IV-act. 36 S. 8]). 7.3.5.2 In psychiatrischer Hinsicht haben die Gutachter/innen sodann keine Erkrankungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt (vgl. oben E. 6.2 und E. 7.1.1.5 f.). Aufgrund der im Gutachten erhobenen Befunde, welche auch im Hinblick auf das festgestellte verdeutlichende Verhalten des Beschwerdeführers gewürdigt wurden, sowie der expliziten Auseinandersetzung der psychiatrischen Gutachterin mit den relevanten Arztberichten seit 2016 ist dies – entgegen der Ansicht des Beschwerde- führers (vgl. oben E. 7.2.1 und 7.2.3) – für das Gericht nachvollziehbar:

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und deshalb dem medizinischen Sachverständigen praktisch immer ein gewisser Spiel- raum eröffnet, innerhalb welchem verschiedene Interpretationen möglich, zulässig und im Rahmen einer Exploration lege artis zu respektieren sind (vgl. Urteil des BGer 9C_634/2015 vom 15. März 2016 E. 6.1).

Die Gutachterin hat insbesondere festgehalten, der Beschwerdeführer habe keinen psychisch erheblich beeinträchtigten Eindruck hinterlassen, was sodann im Einklang mit den festgehaltenen Befunden (kein Anhalt für qualitative oder quantitative Bewusstseinsstörungen; voll orientiert; unauf- fällige Mnestik, abgesehen davon, dass nur ein Begriff von dreien erinnert

C-4518/2020 Seite 42 werde; unauffällige Konzentration und Aufmerksamkeit; geordnetes forma- les Denken; keine Hinweise auf inhaltliche Denkstörungen; keine Hinweise auf Halluzinationen; keine Ich-Störungen; situativbedingt leicht depressiv gefärbte Stimmung, wobei Auslenkung zum positiven Pol gelingt und affek- tive Schwingungsfähigkeit erhalten sei; keine Objektivierung der subjektiv angegebenen Antriebsminderung) steht. Entsprechend ist auch nachvoll- ziehbar, dass die Gutachterin zum Schluss kommt, im von ihr D.- konform erhobenen Befund würden sich nur geringe Auffälligkeiten finden und die ICD-10-Achsenkriterien einer depressiven Episode (vitale Traurig- keit, Antriebs-, Freud- und Interessenverlust) nicht vorliegen, was auch durch die Angaben zur Alltagsaktivität (Haushaltsführung, Freude am Ba- cken und in der Gartenpflege) gestützt werde. Sie ist ausserdem überzeu- gend zum Schluss gekommen, neben dem aktuellen Befund würden die Angaben zur Alltagsaktivität und die niedrigfrequente Behandlung der psy- chischen Beschwerden gegen eine rezidivierende depressive Störung, ak- tuell schwere Episode, wie sie von Dr. F., Kreiskrankenhaus (...), in seinem Bericht vom 14. Februar 2019 diagnostiziert wurde (IV-act. 103), und für eine milde ängstlich-depressive Störung sowie Auftreten von (ein- zelnen) Panikattacken in enger Verbindung mit vom Versicherten als be- lastend erlebten körperlichen Beschwerden sprechen. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer im Fragebogen zur Begutachtung als Freizeitaktivitäten seinen Garten, gelegentliches Nordic-Walking und backen sowie einen Ur- laub im R._______ im August 2018 angegeben (IV-act. 132 S. 41 f.). Im psychiatrischen Gutachten ist in diesem Zusammenhang weiter festgehal- ten, der Beschwerdeführer erledige überwiegend den Haushalt, während seine Ehefrau arbeite, und als Hobby habe er das Backen für sich entdeckt. Ausserdem versuche er, die knappen 100 m 2 Garten selbst zu bewältigen. Entsprechend verfügt der Beschwerdeführer durchaus über erhaltene Res- sourcen. Weiter ist auch nachvollziehbar, dass die Gutachterin die diag- nostischen Kriterien für die Zuordnung zu einer Panikstörung oder genera- lisierte Angststörung, wie ebenfalls von Dr. F._______ diagnostiziert, bei den angegebenen Panikattacken als nicht erfüllt ansieht, weil weder vom Versicherten entsprechende Symptome berichtet worden seien noch sich entsprechende Befunde erheben lassen würden. Die psychiatrische Gut- achterin hat hinsichtlich der Berichte von Dr. F., Kreiskrankenhau- ses (...), im Wesentlichen ausgeführt, dass die diagnostischen Kriterien nicht erfüllt und die Diagnosen nicht plausibel seien. In diesem Zusammen- hang ist festzuhalten, dass die durch Dr. F. gestellten Diagnosen einer depressiven Störung mit Episoden unterschiedlichen Ausmasses so- wie einer Angststörung mit Panikattacken weder im Bericht vom 4. Februar 2016 betreffend die Vorstellung des Beschwerdeführers in der Ambulanz

C-4518/2020 Seite 43 (IV-act. 77.61) noch in den Berichten vom 4. April 2016 beziehungsweise 17. Mai 2016 und vom 18. Januar 2019 beziehungsweise 14. Februar 2019 zu den stationären und teilstationären Aufenthalten des Beschwerde- führers in der Klinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (IV- act. 77.58; 103 f.) begründet und nachvollziehbar hergeleitet werden. Hin- sichtlich der ebenfalls von Dr. F._______ festgestellten Somatisierungsstö- rung beruht die Diagnose sodann offenbar auf den Symptomklagen des Patienten und dem Ausschluss erklärender somatischer Erkrankungen, wobei dies angesichts der gestellten somatischen Diagnosen (vgl. oben E. 6.2) wenig überzeugend erscheint. Im Übrigen fehlen in den Berichten des Kreiskrankenhauses (...) auch jegliche Ausführungen zu den funktio- nellen Auswirkungen der gestellten Diagnosen, wobei überdies die Stan- dardindikatoren nicht diskutiert werden. Weiter fällt auf, dass der psychi- sche Befund aus dem ersten Bericht vom 4. Februar 2016 mit völlig identi- schem Wortlaut in den Bericht vom 17. Mai 2016 übernommen wurde. Auch der Befund des letzten Berichts vom 14. Februar 2019 entspricht im Wesentlichen – mit kleineren sprachlichen Abweichungen – den vorherigen beiden Berichten, obwohl diagnostisch gemäss Arzt im Jahr 2019 eine deutliche Verschlechterung eingetreten sei. Weiter ist festzuhalten, dass – wie von der psychiatrischen Gutachterin ebenfalls ausgeführt – offensicht- lich keine konsequente psychotherapeutische Therapie stattgefunden hat: Abgesehen von den beiden bereits erwähnten stationären psychosomati- schen Aufenthalten im Kreiskrankenhaus Lörrach im Frühjahr 2016 sowie Ende 2018 / Anfang 2019 fand lediglich eine psychosomatische Abklärung bei Dr. S._______ im Juli 2017 statt (IVSTA-act. 77.27, 87), ist eine Ein- schätzung von Dr. T._______ vom 7. März 2018, wonach eine Psychothe- rapie angezeigt wäre, aktenkundig (IVSTA-act. 89 S. 10) und fand schliess- lich eine lediglich von März bis Oktober 2018 dauernde Psychotherapie, ohne Angaben zur Behandlungsfrequenz und zu den Therapieinhalten, bei der Psychotherapeutin U._______ statt (IVSTA-act. 120). Zu den in diesem Zusammenhang erstellten Berichten ist ebenfalls festzuhalten, dass die Di- agnosen weder begründet noch nachvollziehbar hergeleitet werden und überdies Ausführungen zu den konkreten funktionellen Auswirkungen feh- len. Gegenüber der psychiatrischen Gutachterin hat der Beschwerdeführer angegeben, auf der Suche nach einem Therapeuten für eine verhaltens- therapeutisch orientierte Psychotherapie zu sein. Aufgrund des Ausgeführ- ten ist weiter schlüssig nachvollziehbar, dass die psychiatrische Gutachte- rin den Beschwerdeführer in angepasster Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfä- hig eingestuft hat, wobei sie ihm für die Zeiten der Hospitalisation jeweils eine Arbeitsunfähigkeit zugestanden hat. Was die diesbezüglichen Ausfüh-

C-4518/2020 Seite 44 rungen des Beschwerdeführers betrifft, wonach diese Einschätzung uner- klärlich sei, da nach Klinikaustritten jeweils keine vollständig restituierte Ar- beitsfähigkeit bestehe, was für jeden Laien nachvollziehbar sei (vgl. oben E. 7.2.1), ist festzuhalten, dass die Aussage des Beschwerdeführers nicht in dieser Pauschalität zutrifft. Im vorliegenden Fall ist daran zu erinnern, dass den Berichten des Kreiskrankenhauses (...) nur beschränkter Be- weiswert zukommt, da die Diagnosen nicht ausreichend begründet sind und die Berichte sich – abgesehen von der jeweils sinngemässen Aussage, der Beschwerdeführer werde in gebessertem Zustand, aber nach wie vor arbeitsunfähig entlassen – nicht zu den funktionellen Auswirkungen äus- sern. Schliesslich dürften auch die Berichte der Vorbehandler zumindest hinsichtlich der Ausprägung der Beschwerden, welche der Beschwerdefüh- rer ihnen gegenüber angegeben hat, in der Glaubwürdigkeit aufgrund des im Rahmen der Begutachtung festgestellten verdeutlichenden Verhaltens des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen sein.

Was sodann die Rüge des Beschwerdeführers betrifft, das strukturierte Be- weisverfahren sei unzureichend durchgeführt worden (vgl. oben E. 7.2.1), ist auf Folgendes hinzuweisen: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung bleibt ein strukturiertes Beweisverfahren dort entbehrlich, wo im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegentei- ligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus ande- ren Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, denn die Arbeitsun- fähigkeit wird in psychiatrischer Hinsicht nachvollziehbar verneint und den gegenteiligen – überwiegend nicht ausreichend begründeten – Einschät- zungen der Fachärzt/innen kann nicht voller Beweiswert zukommen (vgl. dazu oben E. 5.6). Anzufügen bleibt, dass im psychiatrischen Teilgutachten die erforderlichen Elemente für die Durchführung der Standardindikatoren- prüfung durchaus vorhanden sind. Da Ausgangspunkt und erste Voraus- setzung dieser Prüfung jedoch eine psychiatrische, lege artis gestellte Di- agnose bildet (vgl. oben E. 5.7), kann die Indikatorenprüfung mangels psy- chiatrischer Diagnose unterbleiben (vgl. Urteil des BGer 8C_395/2018 vom 3. September 2018 E. 8.1 m.H.). 7.3.6 Auch die neuen Arztberichte, welche der Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren eingereicht hat, vermögen an den bisherigen Fest- stellungen nichts zu ändern oder eine zwischenzeitlich eingetretene Ver- schlechterung des Gesundheitszustands zu belegen. Der Arztbericht von Dr. L._______, Medizinische Hochschule (...), vom 28. Juli 2020 – welcher

C-4518/2020 Seite 45 einen Tag vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 29. Juli 2020 erstellt und erst im Beschwerdeverfahren eingereicht wurde – hält zwar insbesondere ein sich verschlechterter klinischer und lungenfunktioneller Befund mit FEV1-Abnahme -310 ml und Gewichtszunahme +15 kg im letz- ten Jahr fest (BVGer-act. 1 Beilage 7q), allerdings äussert sich dieser Be- richt nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer dem Asthma bronchiale angepassten Tätigkeit. Gleichzeitig ist der Anamnese zu entnehmen, dass im letzten Jahr keine notfallmässigen Arztkonsultationen erforderlich gewesen seien. Der ebenfalls neu eingereichte Arztbericht (schmerztherapeutischer Ver- laufsbericht) von Dr. V._______ vom 25. August 2020 (BVGer-act. 1 Bei- lage 7r) datiert mithin nach Erlass der angefochtenen Verfügung und kann lediglich insoweit Berücksichtigung finden, als er sich zum zu beurteilenden Zeitraum äussert (vgl. oben E. 3.6). Im Verlaufsbericht sind zwar auch Aus- sagen zum Zeitraum vor Verfügungserlass enthalten, allerdings beziehen sich diese auf die den Gutachter/innen weitestgehend bekannt gewesenen Diagnosen und Beschwerden und enthält keine aktuelle Befunderhebung, scheint vorwiegend auf die Angaben des Beschwerdeführers abzustellen und äussert sich auch dieser Arztbericht nicht nachvollziehbar zu allfälligen Einschränkungen in einer angepassten Tätigkeit. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einschätzung der Gut- achter/innen betreffend die Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepass- ten Tätigkeit (keine körperlich schweren Arbeiten, keine Reizstoffexposi- tion) ab frühestem Rentenanspruchsbeginn per April 2016 schlüssig be- gründet ist. Eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der an- gestammten Tätigkeit als Bauleiter ist nicht mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit möglich. Mit Blick auf die angefochtene Verfügung, mit wel- cher ein Rentenanspruch aufgrund der erhaltenen Arbeitsfähigkeit in ange- passter Tätigkeit zu Recht und mit zutreffender Begründung verneint wurde, ist dies vorliegend nicht von entscheidender Bedeutung und erweist sich der Sachverhalt diesbezüglich als rechtsgenüglich geklärt. Entspre- chend erübrigt sich die vom Beschwerdeführer beantragte Anordnung ei- nes Gerichtsgutachtens. 8. Mit einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit kann nämlich der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers ab 1. April 2016 (vgl. dazu oben E. 5.3) berechnet werden, welcher – auch mit den erforderlichen Anpassungen der Berechnung zugunsten des Beschwerdeführers – ohne- hin rentenausschliessend ist:

C-4518/2020 Seite 46 8.1 Bei erwerbstätigen Versicherten – wie unbestrittenermassen dem Be- schwerdeführer – ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 6 ATSG in Verbin- dung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewese- nen Fassung; vgl. auch oben E. 3.5) aufgrund eines Einkommensver- gleichs zu bestimmen. 8.1.1 Bei einem Einkommensvergleich wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage er- zielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbs- einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad be- stimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2; Urteil des BGer 8C_536/2017 vom 5. März 2018 E. 5.1).

Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hy- pothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und all- fällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2; Urteil des BGer 8C_61/2018 vom 23. März 2018 E. 6.2). Für die Bemessung der Invalidität einer im Ausland wohnhaften versicherten Per- son sind Validen- und Invalideneinkommen grundsätzlich bezogen auf den- selben Arbeitsmarkt zu ermitteln (BGE 137 V 20 E. 5.2.3.2; Urteil des BGer 8C_300/2015 vom 10. November 2015 E. 7.1). 8.1.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist nach der Rechtspre- chung entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest- möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empi- rischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesund- heitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfah- rungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 134 V 322 E. 4.1; Urteil des BGer 8C_897/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.1).

C-4518/2020 Seite 47 8.1.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der be- ruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Per- son konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumut-barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenom- men hat, so können insbesondere Tabellenlöhne gemäss LSE herangezo- gen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 m.H.; Urteil des BGer 9C_422/2017 vom 17. Mai 2017 E. 4.1), wobei grundsätzlich immer die aktuellsten sta- tistischen Daten zu verwenden sind (BGE 143 V 295 E. 2.3).

In der Regel ist auf die LSE-Tabelle TA1 und den darin enthaltenen Total- wert abzustellen (Urteil des BGer 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.2; vgl. auch Urteil des BGer 9C_358/2017 vom 2. Mai 2018 E. 5.2 m.H.), wobei aber auf Löhne einzelner Sektoren oder gar einzelner Bran- chen abgestellt werden kann, wenn dies als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Ar- beitsfähigkeit Rechnung zu tragen. Dies geschieht namentlich bei Perso- nen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem Bereich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt. Es besteht jedoch kein Grundsatz, wonach stets auf die Ta- belle TA1 abzustellen ist (Urteil des BGer 9C_841/2013 vom 7. März 2014 E. 4.2). Wird auf die LSE 2012 oder neuer abgestellt, ist – zumindest bis auf Weiteres – nur die Tabelle TA1 zu verwenden (BGE 142 V 178 E. 2.5.7).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch- schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellen- lohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen wer- den, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskate- gorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben kön- nen (BGE 142 V 178 E. 1.3; 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf ei- nem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurch- schnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht au- tomatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach

C-4518/2020 Seite 48 pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b; Urteil des BGer 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.1). 8.2 Die Vorinstanz ist bei der Berechnung des IV-Grades in der angefoch- tenen Verfügung von einem Valideneinkommen von Fr. 86'905.00 (13 x Fr. 6'685.00) ausgegangen, was der Lohndeklaration der B._______AG für das Jahr 2012 im Arbeitgeberfragebogen vom 26. Januar 2016 entspricht. Diese führte ergänzend aus, heute (am 26. Januar 2016) gelte der gleiche Lohn (IV-act. 16). Für das Invalideneinkommen hat sie sodann auf die LSE 2014, Tabelle TA1 (monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kom- petenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor) der Branche Baugewerbe im Kompetenzniveau 2 abgestellt, den Tabellenwert auf 41.7 Wochenstun- den aufgerechnet sowie die Nominallohnentwicklung bis 2016 berücksich- tigt, was letztlich einen Jahreslohn von Fr. 73'947.00 ergab. Daraus resul- tierte schliesslich, ohne Gewährung eines Leidensabzugs, ein rentenaus- schliessender IV-Grad von 15 %. 8.3 Der Beschwerdeführer moniert diesbezüglich ausschliesslich, dass beim Valideneinkommen die Nominallohnentwicklung im Gegensatz zum hypothetisch eruierten Lohn gemäss LSE-Tabelle nicht berücksichtigt wor- den sei (BVGer-act. 1 Ziff. 23 in fine).

Diese Kritik an der Festlegung des Valideneinkommens ist jedoch unbe- gründet: Der von der Vorinstanz aus dem Arbeitgeberfragebogen übernom- mene Wert von Fr. 86'905.00 entspricht der Deklaration der Arbeitgeberin (auch) im Jahr 2016 (vgl. oben E. 8.2), weshalb keine Nominallohnentwick- lung bis zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (1. April 2016) zu berücksichtigen ist (vgl. dazu oben E. 7.4 und 8.1.2). 8.4 Die Berechnung des Invalideneinkommens ist hingegen folgendermas- sen anzupassen: Einerseits erscheint ein Abstellen auf die höheren Tabel- lenwerte der Branche Baugewerbe im Kompetenzniveau 2 vorliegend nicht als sachgerecht. Der Beschwerdeführer ist zwar lange Zeit in diesem Be- reich tätig gewesen, allerdings kommt für ihn aufgrund der früheren Bau- leitertätigkeit («Projektleitung und Kalkulation, Leitung Kundenservice») durchaus eine Arbeit in anderen Bereichen in Frage. Vorliegend ist auf- grund der grossen Anzahl an einfachen und repetitiven Tätigkeiten davon auszugehen, dass einige dieser Tätigkeiten an die Einschränkung des Be- schwerdeführers angepasst sind, und entsprechend die LSE 2014, Tabelle

C-4518/2020 Seite 49 TA1, Totalwert Männer anzuwenden. Ausserdem ist auf das Kompetenzni- veau 1 abzustellen, da der Beschwerdeführer (als Fliesenleger ausgebil- deter und seither ohne Ausnahme in diesem Bereich tätiger Versicherter) aktenkundig nicht über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse in anderen Fachbereichen verfügt, welche die Anwendung des Kompetenzniveaus 2 rechtfertigen würden (vgl. dazu Urteil des BGer 8C_457/2017 vom 11. Ok- tober 2017 E. 6.3). Der entsprechende Tabellenwert von Fr. 5'312.- ist von 40 Stunden auf die üblichen 41.7 Wochenstunden [NOGA 2008] aufzurech- nen, was Fr. 5'537.76. ergibt. Entsprechend beträgt der (noch nicht inde- xierte) Jahreslohn Fr. 66'453.12 (12 x Fr. 5'537.76). Indexiert auf das Jahr 2016 bei einer Nominallohnentwicklung für Männer von 0.3 % (2015) be- ziehungsweise 0.6 % (2016) beträgt das hypothetische Invalideneinkom- men schliesslich rund Fr. 67'052.39 (Fr. 66'453.12 : 100 x 100.3 = Fr. 66'652.48; Fr. 66'652.48: 100 x 100.6 = Fr. 67'052.39). Die Gewährung eines Leidensabzugs erscheint vorliegend nicht angezeigt, denn insbeson- dere die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, körperlich schwere Arbeit zu verrichten führt nicht automatisch zu einer weiteren Verminderung des hypothetischen Invalidenlohns, da der Tabellenlohn gemäss der LSE Ta- belle TA1, Kompetenzniveau 1, bereits eine Vielzahl von leichten und mit- telschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. z.B. Urteil des BGer 8C_61/2018 vom 23. März 2018 E. 6.5.1 m.w.H.). Auch das Alter des Beschwerdefüh- rers, welches im April 2016 50 Jahre betrug (51. Geburtstag am (...) 2016), rechtfertigt keinen Leidensabzug, weil die Nachfrage nach Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig ist, wo- bei das Alter bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten auf Kompetenzni- veau 1 sogar lohnerhöhend wirkt (vgl. Urteil des BGer 8C_14/2017 vom 15. März 2017 E. 6.3 m.w.H). 8.5 Die Gegenüberstellung der zuvor dargestellten Validen- und Invaliden- einkommen ergibt eine jährliche Einkommenseinbusse von Fr. 19'852.61 (Fr. 86'905.00 - Fr. 67'052.39) und damit einen Invaliditätsgrad von aufge- rundet 23 % (Fr. 19'852.61 x 100 : Fr. 86'905.00; vgl. zur Rundung BGE 130 V 121 E. 3.2).

Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass selbst bei der Gewährung eines Leidensabzuges von 10 %, was im vorliegenden Fall sehr grosszügig wäre, kein rentenrelevanter IV-Grad resultieren würde: Das Invalidenein- kommen würde in diesem Fall Fr. 60'347.15 betragen, was letztlich zu einer Einkommenseinbusse von Fr. 26'557.85 und damit einem nach wie vor rentenausschliessenden IV-Grad von aufgerundet 31 % führen würde.

C-4518/2020 Seite 50 9. Zusammenfassend ist die Beschwerde vom 11. September 2020 somit im Ergebnis abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die angefochtene Verfügung vom 29. Juli 2020 zu bestätigen. 10. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 10.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterlie- genden Partei auferlegt werden. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Ver- fahrenskosten zu tragen. Diese sind auf Fr. 800.- festzusetzen. Der einbe- zahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver- wenden. 10.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe- hörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist ent- sprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzuspre- chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

C-4518/2020 Seite 51 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Tanja Jaenke

C-4518/2020 Seite 52 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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