Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-4515/2020
Entscheidungsdatum
07.05.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-4515/2020

Urteil vom 7. Mai 2021 Besetzung

Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Nadja Francke.

Parteien

A._______, (Spanien), vertreten durch lic. iur. Angie Romero, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenrevision (Verfügung vom 5. August 2020).

C-4515/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1966 geborene, in Spanien wohnhafte spanische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) war seit 7. März 1988 als Saisonarbeiter bei der B._______ AG, (...)/Kanton C., als (angelernter) Bauarbeiter/Maurer mit vollem Pensum tätig (act. 4; act. 12). Zuletzt arbeitete er dort vom 17. Mai bis 2. Juni 2010 (act. 4, S. 2; act. 25, S.12). Seit 5. Juni 2010 wurde er von seinem Hausarzt zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (act. 1, S. 15 ff.). B. B.a Am 10. Januar 2011 übermittelte die zuständige Krankentaggeldversi- cherung die Anmeldung des Versicherten zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an die IV-Stelle C. (act. 2). Im Anmeldefor- mular gab der Versicherte folgende gesundheitliche Beeinträchtigungen an: dilatative Kardiomyopathie mit schwer eingeschränkter linksventrikulä- rer Funktion (30 %), arterielle Hypertonie, koronare 1-Ast-Erkrankung so- wie Zustand nach PTCA Stenting RIVA am 29. Juni 2010 und Implantation eines ICD-Schrittmachers am 7. Dezember 2010 (act. 25, S. 14). B.b Die IV-Stelle C._______ nahm in der Folge erwerbliche und medizini- sche Abklärungen vor und legte insbesondere die eingegangenen Arztbe- richte dem Regionalen Ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD) zur Beurtei- lung vor. Dieser kam gemäss Stellungnahme vom 12. April 2011 zum Schluss, dass in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter seit 5. Juni 2010 eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe. In einer an- gepassten Tätigkeit bestehe eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 50 % (act. 11). B.c Mit Verfügung vom 20. Juli 2011 sprach die IV-Stelle C._______ dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 54 % eine halbe Rente mit Wir- kung ab 1. Juli 2011 zu (act. 29). B.d Nachdem der Versicherte am 28. Mai 2013 mitgeteilt hatte, er werde per 30. Juni 2013 definitiv nach Spanien zurückkehren (act. 24), überwies die IV-Stelle C._______ das Dossier des Versicherten an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz; act. 32).

C-4515/2020 Seite 3 B.e Im Jahr 2013 führte die IVSTA eine Revision von Amtes wegen durch und holte über die zuständige Behörde in Spanien Berichte der behandeln- den Ärzte ein (act. 38). Gestützt auf die Stellungnahme des RAD vom 9. Dezember 2013 (act. 52) teilte die IVSTA dem Versicherten am 13. De- zember 2013 mit, die Überprüfung des Invaliditätsgrads habe keine an- spruchsbeeinflussende Änderung ergeben, sodass weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente bestehe (act. 53). B.f Im Jahr 2016 leitete die IVSTA eine weitere Revision von Amtes wegen ein. Sie holte wiederum über die zuständige Behörde in Spanien Berichte der behandelnden Ärzte ein und legte diese dem RAD zur Beurteilung vor. Dieser ging gemäss Stellungnahme vom 13. April 2017 von einer Ver- schlechterung des Gesundheitszustands des Versicherten aus und attes- tierte in der angestammten Tätigkeit wie bisher eine 100%ige Arbeitsunfä- higkeit und in einer angepassten Tätigkeit neu eine 70%ige Arbeitsunfähig- keit ab 20. Februar 2017 (act. 72). B.g Mit Verfügung vom 21. August 2017 sprach die IVSTA dem Versicher- ten eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Mai 2017 zu (act. 82). B.h Im Januar 2020 führte die IVSTA erneut eine Revision von Amtes we- gen durch (act. 83). Die von den behandelnden Ärzten in Spanien einge- holten Berichte legte sie dem RAD zur Beurteilung vor, welcher gemäss seinen Stellungnahmen vom 26. März und 30. April 2020 zum Schluss kam, der Gesundheitszustand des Versicherten habe sich seit dem 8. April 2019 verbessert, sodass in einer angepassten Tätigkeit seitdem wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe (act. 97; act. 100). B.i Mit Vorbescheid vom 27. Mai 2020 stellte die IVSTA dem Versicherten die Reduktion der bisher ausgerichteten ganzen Rente auf eine halbe Rente (Invaliditätsgrad: 57 %) in Aussicht (act. 102). Gegen diesen Vorbe- scheid erhob der Versicherte am 23. Juni 2020 Einwand unter Beilage ei- nes aktuellen kardiologischen Berichts vom 16. Juni 2020, wonach sich der Gesundheitszustand des Versicherten in Bezug auf die Kardiopathie seit Jahren nicht geändert habe (act. 104). Der RAD nahm zu diesem Bericht am 8. Juli 2020 Stellung und hielt im Ergebnis an seiner Einschätzung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit des Versicherten in einer angepassten Tätigkeit fest (act. 106). B.j Am 5. August 2020 verfügte die IVSTA die Herabsetzung der bisher ausgerichteten ganzen Rente auf eine halbe Rente vom ersten Tag des

C-4515/2020 Seite 4 zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an. Einer allfälli- gen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung (act. 107). C. C.a Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Rechts- anwältin Angie Romero, am 12. September 2020 Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 5. August 2020 sei vollumfänglich aufzuheben und ihm sei eine volle IV-Rente auszurich- ten (Ziff. 1); eventualiter seien von der IVSTA ergänzende medizinische Untersuchungen durchzuführen und es sei der Invaliditätsgrad neu festzu- legen sowie eine neue Verfügung zu erlassen (Ziff. 2), subeventualiter sei ihm eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Ziff. 3). Die Rechtsvertreterin wies darauf hin, dass sie die Beschwerde nur vorsorglich und summarisch habe begründen können, da ihr die vorinstanzlichen Akten nicht rechtzeitig zur Einsichtnahme zugestellt worden seien. Sie beantragte deshalb in pro- zessualer Hinsicht die Ansetzung einer angemessenen Frist ab Aktenein- sicht, um eine ergänzte bzw. substantiierte Begründung nachzureichen (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act. 1). C.b Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2020 wurde der Be- schwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten aufgefordert. Zudem wurde vom Antrag auf Ansetzen einer Nachfrist ab Akteneinsicht zur Ergänzung der Beschwerdebegründung Vormerk genommen (BVGer-act. 2). C.c Am 23. September 2020 erstattete der Beschwerdeführer eine Be- schwerdeergänzung mit unveränderten Rechtsbegehren. Zur Begründung liess er im Wesentlichen ausführen, dass kein Revisionsgrund vorliege. Den Akten seien keinerlei Hinweise auf eine Verbesserung des Gesund- heitszustandes zu entnehmen. Zudem hätte die Vorinstanz auch den nicht- kardiologischen gesundheitlichen Leiden Rechnung tragen müssen. Die angefochtene Verfügung genüge im Weiteren nicht den Ansprüchen an das rechtliche Gehör, da sie keine Angaben zur Berechnung des Invaliditäts- grades bzw. keinen Einkommensvergleich enthalte. Für den Fall, dass wi- der Erwarten eine Verbesserung des Gesundheitszustandes bejaht würde, sei festzuhalten, dass die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht ge- geben sei. Würde wider Erwarten von der Verwertbarkeit ausgegangen, könne ihm jedoch keine Selbsteingliederung zugemutet werden und es müssten vorab berufliche Eingliederungsmassnahmen ergriffen werden. Hinsichtlich des Einkommensvergleichs sei beim Invalideneinkommen ein

C-4515/2020 Seite 5 Tabellenlohnabzug von 25 % zu gewähren und für die Ermittlung des Inva- lideneinkommens anhand der Lohnstrukturerhebung des Bundes dürfe aufgrund der fehlenden Einsatzmöglichkeit im Produktionssektor nicht vom totalen Lohn im allgemeinen privaten Sektor ausgegangen werden, son- dern lediglich vom Zentralwert für den Bereich Dienstleistungen, Kompe- tenzniveau 1 (BVGer-act. 4). C.d Am 5. Oktober 2020 ging der vom Beschwerdeführer verlangte Kos- tenvorschuss von Fr. 800.- fristgerecht ein (BVGer-act. 5). C.e Mit Verfügung vom 13. Oktober 2020 wurde insbesondere festgestellt, dass der vom Beschwerdeführer gestellte Verfahrensantrag auf Ansetzen einer Nachfrist zur Einreichung einer ergänzten Beschwerdebegründung mit der Eingabe vom 23. September 2020 gegenstandslos geworden ist (BVGer-act. 6). C.f Mit innert erstreckter Frist eingereichter Vernehmlassung vom 20. No- vember 2020 beantragte die Vorinstanz mit Verweis auf die beigelegte Stel- lungnahme des RAD vom 17. November 2020 die Gutheissung der Be- schwerde und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung im Sinne der erwähnten Stellungnahme (BVGer-act. 9). C.g Mit Stellungnahme vom 17. Dezember 2020 erklärte sich der Be- schwerdeführer mit der Gutheissung der Beschwerde, wie sie die Vor- instanz beantragt habe, einverstanden. Er beantragte, die Vorinstanz sei – nachdem sie unterliege – zu verpflichten, ihm die Differenz zwischen den bis zum Abschluss des Verfahrens ausgerichteten halben und der geschul- deten ganzen Rente zu erstatten. Zudem liess er die Zusprache einer Par- teientschädigung in Höhe von Fr. 4'892.50 exkl. MWST entsprechend der beiliegenden Honorarnote der Rechtvertreterin beantragen (BVGer- act. 11). C.h Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird – soweit entscheidwe- sentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

C-4515/2020 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht rich- tet sich grundsätzlich nach dem VwVG (SR 172.021 [Art. 37 VGG]). Vor- behalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestim- mungen des ATSG (SR 830.1). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde (BVGer-act. 5), ist auf die innert Frist (Zustellung der Verfügung am 13. August 2020, vgl. act. 110) und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 60 Abs. 1 ATSG; Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 5. August 2020, mit welcher die Vorinstanz die ganze Rente des Beschwerdeführers per 1. Oktober 2020 auf eine halbe Rente herab- gesetzt hat. Streitig und zu prüfen ist somit, ob diese Rentenherabsetzung zu Recht erfolgt ist. 3. 3.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 5. August 2020) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän- dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver- fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 5. August 2020 in Kraft standen; weiter aber auch Vor- schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die

C-4515/2020 Seite 7 aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 3.3 Der Beschwerdeführer besitzt die spanische Staatsangehörigkeit und wohnt in Spanien. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemein- schaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss An- hang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung (BGE 138 V 533 E. 2.1). Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten an- wendbar. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungs- vorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Ur- teil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4; Art. 46 Abs. 3 und Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). 4. 4.1 In formeller Hinsicht hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, die angefochtene Verfügung genüge den Ansprüchen an das rechtliche Gehör nicht, da sie keine Angaben zur Berechnung des Invaliditätsgrads bzw. kei- nen Einkommensvergleich enthalte. 4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Begründungspflicht. Die Begründung soll verhindern, dass sich die Be- hörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermög- lichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbe- ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderset- zen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 V 270 E. 3.1 mit Hinweisen).

C-4515/2020 Seite 8 4.3 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur und die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussich- ten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1). Nach der Recht- sprechung kann jedoch eine – nicht besonders schwerwiegende – Verlet- zung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die daran interessierte Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwer- deinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache ist zudem selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhö- rung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderli- chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. Urteil des BGer 9C_1/2013 vom 20. Juni 2013; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2). 4.4 Tatsächlich enthält die Verfügung vom 5. August 2020 keine Angaben zur Berechnung des von der Vorinstanz festgestellten Invaliditätsgrads von 57 %. Ein detaillierter Einkommensvergleich findet sich zwar in den vor- instanzlichen Akten (vgl. act. 101), jedoch wäre für dessen Kenntnisnahme zunächst ein Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers erforderlich gewesen. Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer mit seinem Ein- wand vom 23. Juni 2020 ausschliesslich die medizinischen Feststellungen im Vorbescheid vom 27. Mai 2020 bestritten hatte, sodass die Vorinstanz in der Verfügung vom 5. August 2020 diesbezüglich weitere Ausführungen machte, betreffend den Invaliditätsgrad von 57 %, welcher vom Beschwer- deführer nicht explizit thematisiert worden war, hingegen nicht. Um der Be- gründungspflicht zu genügen, hätten in der Verfügung dennoch zumindest die wesentlichen Elemente des durchgeführten Einkommensvergleichs, namentlich das Validen- und Invalideneinkommen sowie die Höhe des Ta- bellenlohnabzuges, angegeben werden sollen. Die fehlenden Angaben in der angefochtenen Verfügung führen jedoch vorliegend nicht zu deren Auf- hebung, denn der Mangel kann aus folgenden Gründen als geheilt gelten: Der Beschwerdeführer hat sich im Beschwerdeverfahren vor dem mit voller Kognition ausgestatteten Bundesverwaltungsgericht nach Einsichtnahme in die vorinstanzlichen Akten ausführlich zum Einkommensvergleich ge- äussert. Zudem würde die Rückweisung an die Vorinstanz aus formellen Gründen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzö- gerungen führen, was mit dem der Anhörung gleichgestellten Interesse der Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren

C-4515/2020 Seite 9 wäre. Der Beschwerdeführer selbst bevorzugt sodann eine materielle Be- handlung der Streitsache, hat er doch gemäss seinen Rechtsschriften im Beschwerdeverfahren die Aufhebung der Verfügung aus materiellen Grün- den beantragt. Die Angelegenheit ist daher im Folgenden materiell zu be- urteilen. 5. 5.1 Die Vorinstanz ist gemäss Begründung der angefochtenen Verfügung vom 5. August 2020 von einer erheblichen Verbesserung des Gesundheits- zustands des Beschwerdeführers und damit von einem Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ausgegangen. 5.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren- tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge- such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho- ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt nach der Recht- sprechung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5). Eine bloss unterschiedliche Beurtei- lung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes stellt dage- gen praxisgemäss keine revisionsbegründende Änderung dar (BGE 112 V 372 E. 2b; Urteil des BGer 8C_373/2012 vom 25. Oktober 2012). Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilun- gen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 m.H.). Ist eine anspruchserhebliche Än- derung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit er- stellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bis- herigen Rechtszustand (vgl. Urteil des BGer 9C_273/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.1.1 m.H.). 5.3 Um das Ausmass der Arbeitsfähigkeit zu beurteilen und damit den In- validitätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwer- defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe- nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).

C-4515/2020 Seite 10 5.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). 5.5 Als zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss eines Rentenrevisionsverfahrens eine anspruchsrelevante Än- derung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte Beurteilung (rechtskräftige Verfügung), welche auf einer materiellen Prüfung des Ren- tenanspruches mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi- gung und – bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus- wirkungen eines Gesundheitsschadens – Durchführung eines Einkom- mensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4; Urteile des BGer I 803/06 vom 21. Februar 2007 E. 4.1; 9C_555/2012 vom 25. Juli 2013 E. 4.1). 5.5.1 Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 20. Juli 2011 eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. Juli 2011 zugesprochen. Die Rentenzuspra- che erfolgte im Wesentlichen gestützt auf die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. D._______, Facharzt Allgemeinmedizin, vom 12. April 2011, wel- cher unter Berücksichtigung der bis dahin vorliegenden ärztlichen Berichte (vgl. act. 1, S. 4-14; act. 6; act. 9 und 10) folgende Diagnosen mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit stellte: Anhaltende Minderbelastbarkeit des Herz-/Kreislaufsystems für mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten seit 06/2010 -> GC 682; FC 10/75

  • Dilatative Kardiomyopathie (ICD-10 I42.0) ED 06/2010 o Implantation ICD-Schrittmacher am 7.12.2010 o Eingeschränkte LV-funktion (Stand 06/2010: LVEF unter 20 %, Stand 02/2011: LVEF 40 %) o Anstrengungsdyspnoe NYHA II-III
  • Koronare Herzkrankheit ED 06/2010 o Status nach Koronarangiographie, PTCA/Stent in RIVA am 29.6.2010 o Status nach Koronarangiographie, rePTCA/reStent bei Instent-Stenose des RIVA am 12.11.2010 Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der bisheri- gen Tätigkeit gab er folgende an:
  • Metabolisches Syndrom mit

C-4515/2020 Seite 11 o Adipositas (32.3kg/qm, 167, 90 kg) o Arterielle Hypertonie o Diabetes mellitus Typ 2 o Hyperurikämie mit Podagra Grosszehe links

  • Chronisch obstruktive Lungenkrankheit (COPD) o Leichte bis mittelschwere obstruktive Ventilationsstörung (02/2011, Dr. med. Ingo Fengels)
  • Nikotinabusus (25-50py) In der Beurteilung hielt Dr. D._______ fest, in der angestammten Tätigkeit bestehe eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 5. Juni 2010. Eine nachhaltige Erholung des Herzmuskels mit einer erheblichen Leis- tungssteigerung sei gegenwärtig und auf absehbare Zeit unwahrscheinlich. Eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit bestehe auch in angepasster Tätigkeit und zwar in Höhe von 50 %. Der Beginn dieser 50%igen Arbeitsfähigkeit sei auf den 1. Februar 2011 festzusetzen (act. 11). 5.5.2 Im Rahmen der im Jahr 2013 durchgeführten Revision von Amtes wegen würdigte RAD-Ärztin Dr. med. E., Allgemeine Medizin FMH, Physikalische und Rehabilitative Medizin FMH, die von der Vor- instanz eingeholten Arztberichte (act. 44 - 48) und hielt in ihrer Stellung- nahme vom 9. Dezember 2013 fest, aus kardiologischer Sicht werde die Situation als stabil beschrieben mit einer reduzierten linksventrikulären Funktion von EF 47 %, septoapikaler und apikolateraler Hypokinesie, Re- laxationsstörungen und NYHA-Stadium 2. Aus pneumologischer Sicht be- stünden ein COPD mit asthmatischer Komponente und ein leichtes ob- struktives Syndrom. Rheumatologisch gesehen lägen Gichtanfälle vor und eine Lumbalgie mit Ausstrahlung in die untere linke Extremität. Insgesamt habe sich der Gesundheitszustand nicht signifikant verändert. Bei der at- testierten Arbeitsunfähigkeit ergebe sich keine Änderung (act. 52). Gestützt darauf bestätigte die Vorinstanz mit Mitteilung vom 13. Dezember 2013 den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Rente (act. 53). 5.5.3 Im Jahr 2016 erfolgte erneut eine Revision von Amtes wegen. Ge- stützt auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. F., FMH All- gemeine Medizin, vom 13. April 2017, welcher in Würdigung der von der Vorinstanz eingeholten Berichte der behandelnden Ärzte, zum Schluss kam, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich ver- schlechtert, sodass in einer angepassten Tätigkeit ab 20. Februar 2017 neu eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (act. 72), verfügte die Vo- rinstanz am 21. August 2017, dass der Beschwerdeführer ab 1. Mai 2017 Anspruch auf eine ganze Rente habe (act. 82). Diese rentenerhöhende Verfügung vom 21. August 2017 stellt die letzte rechtskräftige, materielle

C-4515/2020 Seite 12 Beurteilung des Rentenanspruchs vor Erlass der vorliegend angefochte- nen Verfügung vom 5. August 2020 dar und ist daher als Vergleichsbasis für die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seither erheblich verbessert hat, heranzuziehen. 5.5.4 Bis zum Zeitpunkt der Verfügung vom 21. August 2017 stellte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gemäss den vorliegen- den medizinischen Akten wie folgt dar: 5.5.4.1 Gemäss rheumatologischem Verlaufsbericht der Dres. G._______ und H._______ betreffend den Zeitraum vom 25. März 2014 bis 15. Juni 2015 zeigten sich anlässlich der beim Beschwerdeführer im Mai 2014 durchgeführten MRT-Untersuchungen der Halswirbel- und Lumbosakral- wirbelsäule Anzeichen einer Arthrose an C4-C6 und ein linksseitiger Band- scheibenvorfall an C5-C6. Im Weiteren zeigten sich Anzeichen einer De- generation und eines linksseitigen Bandscheibenvorfalls auf Höhe von L5- S1. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge medikamentös behandelt, wodurch es zu einer Besserung kam. Am 25. Februar 2015 war der Be- schwerdeführer asymptomatisch und der Zustand stabil. Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 15. Juni 2015 gab der Beschwerdeführer an, die Symptome trotz der Reduktion auf nur noch ein Medikament aushalten zu können (act. 59). 5.5.4.2 Gemäss pneumologischem Verlaufsbericht der Dres. I._______ und J._______ betreffend den Zeitraum vom 28. Mai 2014 bis 20. Mai 2015 wurden nach Durchführung verschiedener Untersuchungen anlässlich der Kontrolle vom 20. Mai 2015 als Diagnosen eine COPD mit Phänotyp einer leichten bis mässigen chronischen Bronchitis sowie zystische Bronchiek- tasen im linken unteren Lungenlappen angegeben. Es wurde geplant, die medikamentöse Therapie beizubehalten (act. 60). Ein am 8. Juli 2015 durchgeführter Lungenfunktionstest zeigte insbesondere folgende Werte: FVC 87 % und FEV1: 72.4 % (act. 61). 5.5.4.3 Im kardiologischen Bericht vom 13. Januar 2017 gab Dr. K._______ folgende aktuellen Gesundheitsprobleme des Beschwerdefüh- rers an: (1) durchgemachter Myokardinfarkt (06/2010), chronische ischä- mische Herzkrankheit (Stents und subkutane Implantation eines ICD), (2) Bluthochdruck, Dyslipidämie, Ex-Raucher, (3) Bronchiektasen, COPD, (4) wiederholte Monoarthritiden und (5) Arthrose der Halswirbelsäule, Band- scheibenvorfall C5-C6, Arthrose der Lendenwirbelsäule, Bandscheiben-

C-4515/2020 Seite 13 vorfall L5-S1. Befundmässig gab er insbesondere einen mittels Echokardi- ogramm festgestellten aktuellen LVEF-Wert von 50 % an. Der Beschwer- deführer werde medikamentös behandelt (act. 63). 5.5.4.4 Im rheumatologischen Bericht vom 10. Februar 2017 gab Dr. I._______ als Diagnosen generalisierte, mechanische Wirbelsäulen- schmerzen sowie bilaterale Kontrakturen des M. latissimus dorsi und ilio- costalis im Lendenbereich an. Für eine Beteiligung der Nervenwurzeln be- stünden keine Anzeichen. Sie hielt fest, eine EMG (Elektromyographie) im April 2015 habe eine chronische Radikulopahtie von C5-C7 recht und C7 (der Grad der Wurzelläsion werde nicht quantifiziert) sowie L5 und S1 mit Ausstrahlung in die unteren Gliedmassen, ohne Anzeichen einer akuten oder chronischen Denervierung gezeigt. Der Beschwerdeführer habe an- gegeben, dass sich die durch die Radikulopathie bedingten Schmerzen seit Beginn der medikamentösen Behandlung im Februar 2015 gebessert hätten (act. 64). 5.5.4.5 Gemäss pneumologischem Bericht von Dr. L._______ vom 20. Februar 2017 ergab der durchgeführte Lungenfunktionstest folgende Werte: FEV1/FVC nach Bronchodilatation: 67,52, FEV1: 2,04 (62), FVC: 3.02 (75), PBD (=Bronchospasmolysetest) negativ. Er gab folgende Diag- nosen an: (1) Tracheobronchitis verursacht durch S. pneumoniae, im Ab- klingen begriffen, (2) COPD mit Phänotyp chronische Bronchitis, (3) Bron- chiektasen im linken unteren Lungenlappen und (4) chronische ischämi- sche Herzkrankheit. Therapeutisch wurde die Fortsetzung der inhalativen Therapie empfohlen (act. 65, vgl. act. 67). 5.5.4.6 Gemäss kardiologischem Bericht von Dr. M._______ ergab die am 20. Februar 2017 durchgeführte transthorakische Echokardiographie ins- besondere einen LVEF-Wert von 29 % (Teich). Insgesamt wurden folgende Diagnosen/Befunde angegeben: ischämische Herzkrankheit, erhebliche systolische Dysfunktion, anteriore Akinesie und leichte Mitralinsuffizienz (act. 66). 5.5.4.7 Am 23. März 2017 erstattete Dr. N._______ der Vorinstanz einen ärztlichen Bericht (Formular E213 CH "Ausführlicher ärztlicher Bericht") und gab als Diagnosen eine ischämische Herzkrankheit, eine Tracheo- bronchitis verursacht durch S. pneumoniae, im Abklingen begriffen und eine COPD mit Phänotyp einer Bronchitis an. Es lägen folgende Funktions- einschränkungen vor: LVEF 29 % (transthorakische Echokardiographie am 20.2.2017), Dyspnoe Grad 3 und FVC 79 %, FEV1 = 66 %, FEV1/FVC 83,

C-4515/2020 Seite 14 Bronchodilatation negativ (Spirometrie am 20.2.2017). Im Vergleich zur Voruntersuchung vom 26. November 2011 (vgl. act. 19: Formular E213 CH "Ausführlicher ärztlicher Bericht" von Dr. O.) habe sich der Zu- stand des Beschwerdeführers verschlechtert. Für die zuletzt ausgeübte Tä- tigkeit als Maurer liege eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor. Eine ange- passte Tätigkeit könne noch verrichtet werden in Teilzeit. Es bestehe keine ausreichende Kapazität für eine geregelte Arbeitstätigkeit (act. 68). 5.5.4.8 RAD-Arzt Dr. F. gab in seiner Stellungnahme vom 13. April 2017 folgende Diagnosen an: dilatative Kardiomyopathie, rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom und chronische obstruktive Lungenerkran- kung. Er hielt fest, die Funktion des linken Ventrikels habe sich mit einer EF von 29 % ab 20. Februar 2017 verschlechtert. Ausserdem sei eine Lun- generkrankung mit rezidivierenden Infekten vorhanden. Der Beschwerde- führer müsse auch gegen Lumbalschmerzen behandelt werden, die den Ischiasnerv zeitweise reizten. Die Arbeitsfähigkeit müsse an die Ver- schlechterung des Gesundheitszustands angepasst werden. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe die gleiche Arbeitsunfähigkeit wie bisher (100 %) und in einer angepassten Tätigkeit sei ab 20. Februar 2017 von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (act. 72). 5.5.5 Für den Zeitraum seit der rentenerhöhenden Verfügung vom 21. Au- gust 2017 bis zur vorliegend angefochtenen Verfügung vom 5. August 2020 liegen folgende medizinischen Unterlagen vor: 5.5.5.1 Im kardiologischen Bericht vom 8. April 2019 betreffend den Zeit- raum vom 21. Mai 2014 bis 8. April 2019 hielt Dr. P._______ anlässlich der Untersuchung vom 3. April 2017 fest, der Beschwerdeführer habe im Win- ter eine Grippe und eine Erkältung gehabt. Ansonsten habe es keine wei- teren Ereignisse gegeben. Er sei weniger gelaufen und habe in den letzten Monaten etwas zugenommen. Anlässlich der Untersuchung vom 8. April 2019 gab sie an, der Beschwerdeführer fühle sich gut, er sei aktiv. Blut- druck 147/87; EKG: Sinusrhythmus 63, inkompletter Rechtsschenkelblock, anteriore Nekrose. Es werde empfohlen, die aktuelle Medikation beizube- halten (act. 90). 5.5.5.2 Im Bericht vom 18. Februar 2020 gab Dr. Q._______ folgende ak- tuellen Gesundheitsprobleme und Erkrankungen des Beschwerdeführers an: COPD mit Phänotyp einer chronischen leichten bis mässigen Bronchi- tis, zystische Bronchiektasen im unteren linken Lungenlappen, chronische

C-4515/2020 Seite 15 ischämische Herzkrankheit, Stent in RIVA, Zweikammer-Herzschrittma- cher, arterielle Hypertonie, Dyslipidämie, Hyperurikämie mit Gichtanfall, Adipositas, chronisch-venöse Insuffizienz, chronische Sinusitis, gastroöso- phageale Refluxkrankheit, gutartige Prostatahyperplasie, degenerative Bandscheibenerkrankung im Bereich der Lendenwirbelsäule, Bandschei- benvorfall L5-S1, chirurgische Eingriffe: Umbilikalhernie und Inguinalhernie links (act. 92). 5.5.5.3 Im pneumologischen Bericht vom 26. Februar 2020 hielt Dr. R._______ fest, der Beschwerdeführer leide an einer chronisch-obstrukti- ven Lungenerkrankung, GOLD 2C, laut spanischen COPD-Richtlinien be- stehe ein hohes phänotypisches Risiko gepaart mit einer chronischen Bronchitis als Exazerbator. Die letzte Spirometrie habe am 23. Mai 2018 stattgefunden: FEV1/FVC 69.3, FEV1 73.9 %, FVC 86 %, mässige Ände- rung der Diffusionskapazität (DLCO 52 %; vgl. act. 89). Sekundär zur COPD seien Bronchiektasen aufgetreten. Der Beschwerdeführer habe im letzten Jahr häufig mässige Exazerbationen erlitten. Eine Untersuchung im Schlaflabor zur Abklärung eines Schlafapnoesyndroms stehe noch aus (act. 93). 5.5.5.4 Im ärztlichen Bericht (Formular E213 CH "Ausführlicher ärztlicher Bericht") vom 5. März 2020 zuhanden der Vorinstanz hielt Dr. S._______ fest, der Beschwerdeführer sei in kardiovaskulärer Hinsicht stabil. Er sei Träger eines ICD, NYHA Grad II. Die letzte Spirometrie habe am 23. Mai 2018 stattgefunden. In der bisherigen Tätigkeit als Maurer sei der Be- schwerdeführer vollständig und permanent 100 % arbeitsunfähig. Eine an- gepasste leichte Tätigkeit könne er jedoch "vollschichtig" verrichten (act. 94). 5.5.5.5 Mit Stellungnahme vom 26. März 2020 hielt RAD-Arzt Dr. F._______ fest, es gebe eine leichte Verbesserung der myokardialen bzw. der linksventrikulären Funktion unter adäquater Pharmakotherapie. Bei der klinischen Untersuchung ergäben sich keine pathologischen Befunde sei- tens des Bewegungsapparates, insbesondere nicht der Lendenwirbel- säule, sodass eine (angepasste) Arbeit ab dem 5. März 2020 wieder zu 60 % ausführbar sei (act. 97). Am 27. April 2020 wurde seitens der Vorinstanz festgehalten, ihr scheine, die medizinischen Bericht gingen von einem un- veränderten Gesundheitszustand aus. Sie forderte daher Dr. F._______ auf, anhand der ärztlichen Berichte und eines Vergleichs mit dem früheren Gesundheitszustand des Beschwerdeführers die Gründe für die Annahme, es sei eine Verbesserung eingetreten, darzulegen (act. 99). Dr. F._______

C-4515/2020 Seite 16 erstattete am 30. April 2020 eine weitere Stellungnahme. Darin präzisierte er, dass die physische Belastbarkeit des Beschwerdeführers mit einer Aus- wurffraktion von 44 %, wie sie im kardiologischen Bericht vom 8. April 2019 bestätigt worden sei, angestiegen sei. Davor sei die LVEF auf 29 % gesun- ken gewesen (20. Februar 2017), während sie im Januar 2017 noch 50 % betragen habe. Darüber hinaus seien betreffend den Bewegungsapparat keine radikulären Schmerzen beschrieben worden und die chronische Lun- generkrankung schränke eine sitzende Tätigkeit nicht ein. In Korrektur ei- nes Schreibfehlers (in der Stellungnahme vom 26. März 2020) attestiere er für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, dies ab 8. April 2019 (act. 100). 5.5.5.6 In dem vom Beschwerdeführer einwandweise eingereichten kardi- ologischen Bericht von Dr. P._______ vom 16. Juni 2020 hielt diese an- lässlich der Untersuchung vom 2. Juni 2020 fest, der Beschwerdeführer fühle sich recht gut. Er habe ca. 13 kg während der vergangenen 3 Monate zugenommen (aktuell: 106 kg). Heute habe er die Abteilung für Lungener- krankungen aufgesucht (Spirometrie, OSAS), er beginne eine CPAP-The- rapie. Die aktuelle Medikation werde nicht geändert. Am 16. Juni 2016 hielt Dr. P._______ fest, der Beschwerdeführer benötige Unterlagen für die Schweiz, da aufgrund eines Arztberichts vom 5. März 2020 anscheinend eine Verbesserung seiner gesundheitlichen Situation seit dem 8. April 2019 festgestellt worden sei. Sie habe keine Kenntnis vom Inhalt dieses Be- richts, aber in Bezug auf die Kardiomyopathie sei die Situation seit Jahren unverändert: ischämische Herzkrankheit, linksventrikuläre systolische Dys- funktion, Träger eines implantierbaren Kardioverters/Defibrillators (ICD) zur Verhinderung eines plötzlichen Herztods (act. 103). 5.5.5.7 Zu diesem Bericht vom 16. Juni 2020 führte RAD-Arzt Dr. F._______ am 8. Juli 2020 aus, der Bericht beziehe sich auf den Zeitraum von 2010 bis 2020 und bestätige, dass seit Jahren eine stabile klinische Situation bestehe, wobei allerdings bei den genannten Echokardiographien die Daten der Untersuchungen fehlten. Es werde im Bericht erwähnt, dass der Beschwerdeführer ein aktives Leben führe und es ihm recht gut gehe. Dies bestätige, dass es sich im Jahr 2017 (Echokardiographie vom 20. Februar 2017, FE 29 %) um eine objektive, aber nur vorübergehende Ver- schlechterung gehandelt habe und somit inzwischen der Vorzustand wie- der erreicht worden sei, was erneut eine leichte Verweistätigkeit zu 50 % erlaube (act. 106).

C-4515/2020 Seite 17 6. Bei der rentenherabsetzenden Verfügung vom 5. August 2020 hat sich die Vorinstanz im Wesentlichen auf die Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. F._______ vom 30. April und 8. Juli 2020 gestützt. 6.1 Die Stellungnahmen des RAD, welche nicht auf eigenen Untersuchun- gen beruhen, können wie Aktengutachten beweiskräftig sein, sofern ein lü- ckenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1, je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist es dem So- zialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen ge- stützt auf Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen zu entscheiden. Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärun- gen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann allerdings nicht abge- stellt werden und sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2; Urteil des BGer 8C_262/2016 vom 22. September 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). 6.2 Die Vorinstanz ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nach noch- maliger Konsultation des RAD zum Schluss gekommen, dass auf die Be- urteilung von Dr. F._______ nicht abgestellt werden könne. Entsprechend hat sie mit ihrer Vernehmlassung vom 20. November 2020 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache im Sinne der beigelegten Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. E._______ vom 17. November 2020 beantragt. Dr. E._______ hatte festgehalten, dass der Be- schwerdeführer an einer ischämischen Herzkrankheit leide, dilatativ, mit systolischer Dysfunktion, dass er einen Defibrillator trage und mehrere kar- diovaskuläre Risikofaktoren (Diabetes Typ I, Hyperurikämie, Dyslipidämie) aufweise. Darüber hinaus bestünden eine COPD und degenerative Verän- derungen der Wirbelsäule. Zuletzt sei ein Schlafapnoe-Syndrom erwähnt worden, wogegen eine CPAP-Behandlung eingeleitet worden sei. Dr. F._______ habe sich auf "den Bericht E213" (gemeint: Bericht vom 5. März 2020, act. 94) gestützt und auf den sehr kurzen kardiologischen Bericht (gemeint: Bericht von Dr. P._______ vom 8. April 2019, act. 90). Darüber hinaus sei die kardiologische Verlaufsuntersuchung nur jährlich erfolgt und es scheine kein aktuelles Echokardiogramm gegeben zu haben trotz er- heblicher Gewichtszunahme. Bei erneuter Durchsicht des Dossiers seien

C-4515/2020 Seite 18 einige Elemente hervorzuheben, die Zweifel aufkommen liessen an einer echten Verbesserung: So wiege der Beschwerdeführer jetzt 106 kg (ge- genüber 94 kg vor 2 Jahren), die Behandlung sei ziemlich schwierig, kürz- lich sei ein Schlafapnoe-Syndrom nachgewiesen worden, die degenerati- ven Veränderungen seien sehr wahrscheinlich chronisch (mit bekannter chronischer zervikaler Radikulopathie) und auch die COPD sei chronisch und trage zur Atemnot bei. Sie schlage daher vor, dass die Beschwerde gutgeheissen und folgende Informationen angefordert würden: eine Kopie des pneumologischen Berichts zur Diagnose des Schlafapnoe-Syndroms und die aktuellen Lungenfunktionen, eine detaillierte kardiologische Unter- suchung (mit Wiederaufnahme der Anamnese, aktueller Stand, laufende Behandlung, klinische Untersuchung, NYHA-Klasse, aktuelle Echokardio- graphie und Schlussfolgerungen) und – falls vorhanden – Kopien von rheu- matologischen Untersuchungsberichten (Beilage zu BVGer-act. 9). 6.3 Der Vorinstanz ist im Ergebnis zuzustimmen, wonach auf die Beurtei- lung von Dr. F._______ nicht abgestellt werden kann und weitere Abklärun- gen angezeigt sind. Insbesondere in Bezug auf die Würdigung des Berichts von Dr. P._______ vom 8. April 2019 ergeben sich diverse Zweifel. So ist Dr. F._______ offenbar davon ausgegangen, dass am 8. April 2019 eine Echokardiographie durchgeführt und dabei eine LVEF von 44 % erhoben wurde. Im Wesentlichen gestützt auf diesen Wert ist Dr. F._______ zum Schluss gekommen, dass im Vergleich zu Februar 2017, als noch eine LVEF von nur 29 % vorgelegen hatte, eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eingetreten ist. Ob am 8. April 2019 tatsächlich eine Echokardiographie durchgeführt wurde, bleibt jedoch unklar, denn weder im Bericht vom 8. April 2019 noch im Folgebe- richt vom 16. Juni 2020, in welchem der gleiche Echokardiographie-Befund nochmals aufgeführt wurde, hat Dr. P._______ das Datum dieser Echokar- diographie angegeben, wie auch Dr. F._______ nachträglich in seiner Stel- lungnahme vom 8. Juli 2020 festgehalten hat. Es bleibt somit offen, ob es sich um einen im April 2019 erhobenen oder einen älteren Befund handelt, womit auch die Frage einer diesbezüglichen Verbesserung des Gesund- heitszustands seit August 2017 offen bleibt. Selbst wenn die Echokardio- graphie tatsächlich im April 2019 durchgeführt worden wäre, wäre der er- hobene Befund – wie auch Dr. E._______ zu Recht festgehalten hat – im Zeitpunkt der Verfügung vom 5. August 2020 bereits veraltet und daher nicht mehr aussagekräftig, zumal der Beschwerdeführer gemäss Angaben von Dr. P._______ im Zeitraum von März bis Mai 2020 erheblich an Ge- wicht zugenommen hat (ca. 13 kg, Gewicht am 2. Juni 2020: 106 kg). Bei den Berichten von Dr. P._______ vom 8. April und 16. Juni 2020 fällt im

C-4515/2020 Seite 19 Weiteren auf, dass sie die von Dr. M._______ am 20. Februar 2017 durch- geführte Echokardiographie, die einen LVEF-Wert von 29 % ergeben hatte, bei ihren Angaben zum Verlauf gar nicht erwähnt hat. In den Berichten fin- det sich ein Eintrag vom Mai 2016, wonach der Beschwerdeführer aufgrund von Thoraxschmerzen in der Notaufnahme versorgt wurde. Der nächste Eintrag datiert erst wieder vom 3. April 2017 und bezieht sich auf eine Un- tersuchung in der Abteilung für Lungenerkrankungen aufgrund der COPD und Bronchiektasen. Es scheint, als habe Dr. P._______ von der am 20. Februar 2017 durchgeführten Echokardiographie gar keine Kenntnis gehabt. Dafür spricht auch ihre Aussage im Bericht vom 16. Juni 2020, wo- nach der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in Bezug auf die Herzerkrankung seit Jahren unverändert sei. Eine Aussage, auf die man- gels eines aktuellen kardiologischen Befunds ohnehin nicht abgestellt wer- den kann. Im Übrigen fehlt es auch an einer fachärztlich-kardiologischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Nach dem Ge- sagten lassen die vorliegenden Unterlagen somit keine Beurteilung des kardiologischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers zu, weder im Verlauf seit August 2017 noch im Zeitpunkt der angefochtenen Verfü- gung. In pneumologischer Hinsicht erwähnte Dr. P._______ zusätzlich zu den bereits bekannten Diagnosen (COPD mit Phänotyp einer chronischen leichten bis mässigen Bronchitis und Bronchiektasen) ein Schlafapnoesyn- drom. Diesbezüglich sei am 2. Juni 2020 eine Untersuchung auf der Abtei- lung für Lungenerkrankungen erfolgt. Der Beschwerdeführer beginne eine CPAP-Therapie. Die entsprechenden Unterlagen fehlen jedoch in den Ak- ten. Ob und wie sich die pneumologischen Erkrankungen auf die Arbeits- fähigkeit des Beschwerdeführers auswirken sowie der Verlauf des Gesund- heitszustands und der Arbeitsfähigkeit aus pneumologischer Sicht seit Au- gust 2017 bleiben mangels fachärztlicher Berichte mit Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit unklar. Auf die pauschale und fachfremde Aussage von Dr. F._______, wonach die chronische Lungenerkrankung eine sitzende Tätig- keit nicht einschränke, kann jedenfalls nicht abgestellt werden. Auch in rheumatologischer Hinsicht fehlt es an fachärztlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Zudem datiert der letzte rheuma- tologische Bericht vom 10. Februar 2017, womit die Entwicklung des Ge- sundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht seither bzw. seit der rentenerhöhenden Verfügung vom 21. August 2017 nicht beurteilbar sind. 6.4 Zusammengefasst erweist sich der medizinische Sachverhalt bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 5. August 2020 nicht rechtsge- nügend abgeklärt, was unbestritten ist. Entsprechend lässt sich auch die

C-4515/2020 Seite 20 im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens wesentliche Frage, ob seit der Verfügung vom 21. August 2017 eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist, nicht be- antworten. Was den Umfang der noch erforderlichen Abklärungen angeht, so greifen die Vorgaben von Dr. E._______ gemäss der Stellungnahme vom 17. November 2020 zu kurz. Beim Beschwerdeführer mit diversen ge- sundheitlichen Beschwerden, die verschiedene medizinische Fachberei- che betreffen, reicht es nicht aus, jeweils voneinander unabhängige Abklä- rungen in einzelnen Fachbereichen durchzuführen. Vielmehr ist der Ge- sundheitszustand des Beschwerdeführers mittels einer interdisziplinären Begutachtung umfassend abzuklären, und allfällige funktionelle Auswir- kungen auf dessen Arbeitsfähigkeit sowie der Verlauf der Arbeitsfähigkeit seit August 2017 sind im Rahmen einer medizinischen Gesamtbetrachtung interdisziplinär zu beurteilen. 7. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen zur erwerb- lichen Verwertbarkeit einer (allfälligen) medizinisch-theoretischen (Rest-)Arbeitsfähigkeit und zum Einkommensvergleich ist eine Beurteilung erst nach dem Vorliegen des Ergebnisses der erforderlichen weiteren me- dizinischen Abklärung möglich, wobei eine umfassende Prüfung des Ren- tenanspruchs auch nur dann erfolgt, wenn eine revisionsbegründende an- spruchserhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des Be- schwerdeführers seit August 2017 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht. 8. 8.1 Da im vorinstanzlichen Verfahren infolge unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts (vgl. Art. 43 ff. ATSG und Art. 12 VwVG) entscheidwesentliche Aspekte vollständig ungeklärt ge- blieben sind, steht dem Antrag der Vorinstanz auf Rückweisung der Sache an sie zu weiteren Abklärungen nichts entgegen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), zumal sich auch der Beschwerdeführer nicht hat gegenteilig vernehmen lassen. Vorliegend fehlt es gänzlich an einer iv-rechtlich erfor- derlichen Gesamtbeurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerde- führers. Die Vorinstanz hat es unterlassen, eine interdisziplinäre Abklärung zu veranlassen, obwohl eine solche aufgrund der im Raum stehenden Be- funde und Diagnosen, welche verschiedene medizinische Fachgebiete be- treffen, geboten gewesen wäre. Da die Vorinstanz noch kein Gutachten veranlasst hat, und die Verwaltung nicht von vornherein darauf bauen

C-4515/2020 Seite 21 kann, dass ihre Arbeit in jedem verfügungsweise abgeschlossenen Sozial- versicherungsfall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlicher Nachbesse- rung unterläge, ist von der Einholung eines Gerichtsgutachtens oder Erhe- bung anderer Beweisabnahmen abzusehen (BGE 137 V 210 E. 4.2; Urteil des BVGer C-1358/2014 vom 11. Dezember 2015 E. 5). 8.2 Die Vorinstanz ist daher in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG anzu- weisen, nach Aktualisierung und Vervollständigung der medizinischen Ak- ten eine umfassende interdisziplinäre Begutachtung des Beschwerdefüh- rers zu veranlassen. Nur so kann sichergestellt werden, dass alle relevan- ten Gesundheitsschädigungen erfasst und die daraus jeweils abgeleiteten Einflüsse auf die Arbeitsfähigkeit würdigend in einem Gesamtergebnis aus- gedrückt werden (vgl. dazu SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44, E. 2.1). Mit Blick auf die im Raum stehenden Befunde und Diagnosen erscheinen Expertisen in den Fachbereichen Kardiologie, Pneumologie, Rheumatologie und Innere Medizin angezeigt. Insbesondere mit Blick auf den Bericht von Dr. O._______ vom 26. November 2011, worin eine reaktive depressive Ent- wicklung und der Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung erwähnt wurden (act. 19, S. 8), hat zudem auch eine psychiatrische Begutachtung zu erfolgen (dies unter Berücksichtigung der Standardindikatoren gemäss neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung BGE 143 V 418; 143 V 409; 141 V 281; 145 V 215). Sollten sich im Rahmen der Begutachtung Hin- weise auf einen problematischen Alkoholkonsum des Beschwerdeführers ergeben (vgl. dazu Bericht des T._______ Kantonsspitals vom 29. Juni 2010 [act. 1, S. 13], wo als Nebendiagnose "chronischer Alkoholkonsum" erwähnt wurde, wobei gemäss Angabe im Bericht von Dr. O._______ vom 21. August 2010 der Nikotin- sowie Alkoholkonsum "seit der Erkrankung sofort vollständig gestoppt" worden seien [vgl. act. 1, S. 10]) wäre auch diesbezüglich eine genaue Prüfung angezeigt (zur Aussagekraft relevanter Werte im Zusammenhang mit Alkoholkonsum [insb. CDT-Wert] vgl. Urteile des BVGer C-2820/2019 vom 18. Januar 2021 E. 7 und C-2159/2018 vom 23. September 2020 E. 6.2.1 ff.). Ob noch weitere Disziplinen beizuziehen sind, ist dem pflichtgemessen Ermessen der Gutachter zu überlassen, zu- mal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der konkreten Fragestellung über die erforderlichen Untersuchungen zu befinden. Sie sind einerseits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Ent- scheidungsgrundlage, anderseits aber auch für eine wirtschaftliche Abklä- rung letztverantwortlich (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 3.3; Urteil des BGer 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 6.3.1). Nebst den allgemeinen Be- weisanforderungen (vgl. E. 5.4 hiervor), hat ein zwecks Rentenrevision zu

C-4515/2020 Seite 22 erstellendes Gutachten spezielle Beweisanforderungen zu erfüllen. Na- mentlich hat es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Ände- rung des Sachverhalts – zu beziehen (vgl. dazu eingehend Urteile des BGer 8C_170/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 5.2 m.H.; 9C_143/2017 vom 7. Juni 2017 E. 4.1). Vorliegend geht es um die Frage, ob eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers vergli- chen mit jenem im August 2017 eingetreten ist und wenn ja, inwiefern und in welchem medizinisch objektivierbaren Ausmass mit welcher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Betreffend den zu beurteilenden Zeitraum haben die Gutachter sinnvollerweise die Entwicklung des Gesundheitszustands und den Verlauf der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der Ver- fügung vom 21. August 2017 bis zum Zeitpunkt der neu durchzuführenden Begutachtung miteinzubeziehen und zu beurteilen. 8.3 Die polydisziplinäre Begutachtung hat vorliegend in der Schweiz zu er- folgen, da die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; statt vieler Urteil des BVGer C-3864/2017 vom 11. März 2019 E. 7.5 m.w.H.) und vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die eine Begutachtung in der Schweiz als unver- hältnismässig erscheinen liessen. Im Weiteren ist die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip gemäss Zuweisungssystem «SuisseMED@P» zu ermit- teln (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 5.2.1 und Art. 72 bis Abs.

2 IVV) und dem Beschwerdeführer sind die ihm zustehenden Mitwirkungsrechte einzuräu- men (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). 9. Betreffend den Antrag des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 17. Dezember 2020, die Vorinstanz habe ihm ab 1. Oktober 2020 und wäh- rend der Dauer des Abklärungsverfahrens eine ganze Rente bzw. die Dif- ferenz zwischen der ausgerichteten halben Rente und einer ganzen Rente zu bezahlen, ist Folgendes festzuhalten: 9.1 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stellt die Rückweisung zum Zweck weiterer Abklärungen für die Belange der aufschiebenen Wir- kung kein Obsiegen in der Sache dar – davon wäre erst zu sprechen, wenn die erforderliche weitere Abklärung zum Schluss führen würde, von einer Herabsetzung der Rente sei abzusehen. Im jetzigen Zeitpunkt kann keine eindeutige Entscheidprognose gefällt werden, denn der Gesundheitszu- stand des Beschwerdeführers kann nicht materiell beurteilt werden (vgl. Urteil des BVGer C-667/2018 vom 14. September 2018 E. 5.7.1).

C-4515/2020 Seite 23 9.2 Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung dauert der mit der revisionsweise (Art. 17 Abs. 1 ATSG) verfügten Herabsetzung oder Aufhe- bung einer Rente der Invalidenversicherung verbundene Entzug der auf- schiebenden Wirkung der Beschwerde (Art. 66 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 97 AHVG) bei Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung an (BGE 129 V 370; Urteile des BGer 9C_38/2017 vom 21. März 2017 E. 2.2.1 und 9C_856/2016 vom 9. März 2017 E. 3.1). Vorbehalten bleibt der Fall, dass die IV-Stelle die angefochtene Revisionsverfügung, ohne hinreichende Abklärung der Revi- sionsvoraussetzungen, nur deshalb erliess, um rechtsmissbräuchlich ei- nen möglichst frühen Revisionszeitpunkt zu provozieren, worauf es vorlie- gend aber keine Hinweise gibt. 9.3 Die Rechtsprechung gemäss BGE 129 V 370 findet dann keine Anwen- dung, wenn in Fällen der nicht zumutbaren Selbsteingliederung die Aufhe- bung oder Herabsetzung der bisherigen Rente im Rahmen einer Renten- revision ohne vorherige Durchführung von Eingliederungsmassnahmen er- folgte. In solchen Fällen stellt die Prüfung und allfällige Durchführung von Eingliederungsmassnahmen eine Voraussetzung für die Rentenaufhebung oder -herabsetzung dar (vgl. Urteile des BGer 8C_582/2017 vom 22. März 2018 E. 6.4 und 8C_446/2014 vom 12. Januar 2015 E. 4.2.4; vgl. auch Ur- teil des BVGer C-5608/2016 vom 29. Mai 2018 E. 4.2). Davon abgesehen, dass beim Beschwerdeführer die rechtsprechungsgemässen Vorausset- zungen für die von ihm beantragten Eingliederungsmassnahmen vor einer revisionsweisen Herabsetzung der Rente nicht erfüllt sind, da er im Zeit- punkt der rentenherabsetzenden Verfügung vom 5. August 2020 (vgl. BGE 141 V 5) das 55. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat (zu den Vorausset- zungen vgl. SVR 2015 IV Nr. 41 [9C_183/2015] E. 5; Urteile BGer 8C_855/2013 vom 30. April 2014 E. 2.2; 9C_816/2013 vom 20. Februar 2014 E. 2.2; 8C_393/2016 vom 25. August 2016 E. 3.3), fehlt es vorliegend jedoch bereits an den versicherungsmässigen Voraussetzungen für die Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen. Bei der obligatori- schen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) sind nur Personen mit Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit in der Schweiz versichert (Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG [SR 831.10] i.V.m. Art. 1b IVG). Unter der Marginalie "Versicherungsmässige Voraussetzungen" sieht Art. 9 IVG vor, dass Eingliederungsmassnahmen in der Schweiz, ausnahms- weise auch im Ausland, gewährt werden. Der Anspruch darauf entsteht frü- hestens mit der Unterstellung unter die obligatorische oder die freiwillige Versicherung und endet spätestens mit dem Ende der Versicherung (Abs.

C-4515/2020 Seite 24 1 bis ). Mit anderen Worten muss eine Person der Versicherung unterstellt sein, sobald und solange sie Eingliederungsmassnahmen beansprucht. Die für sämtliche Eingliederungsmassnahmen geltende, in Art. 9 Abs. 1 bis

IVG statuierte Voraussetzung der Versicherungsunterstellung hat zur Folge, dass das Recht auf entsprechende Leistungen erlischt, sobald die betreffende Person nicht mehr versichert ist. In diesem Sinne führt das Ende der Versicherungsunterstellung zum Verlust des Anspruchs auf Ein- gliederungsmassnahmen (vgl. BGE 145 V 266 E. 4.2 [mit Hinweis auf BGE 143 V 261 E. 5.2.1] und E. 6.3.6 [betreffend Nachversicherungsnorm] mit Hinweisen; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversiche- rung, 3. Aufl. 2014, Rz. 8 zu Art. 9 IVG; ERWIN MURER, Invalidenversiche- rungsgesetz [Art. 1-27bis IVG], 2014, Rz. 50 zu Art. 9 IVG). Der in Spanien wohnhafte, nicht mehr in der Schweiz erwerbstätige und IV-rentenbezie- hende Beschwerdeführer erfüllt die versicherungsmässigen Voraussetzun- gen im massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfü- gung somit nicht und hat daher keinen Anspruch auf berufliche Eingliede- rungsmassnahmen (vgl. BVGE 2017 V/7 E. 6, insb. E. 6.4 bis E 6.7 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil C-2927/2019 vom 6. November 2020 E. 9). Folglich steht der Anwendung der Rechtsprechung gemäss BGE 129 V 370 nichts entgegen. 9.4 Nach dem Gesagten fällt der mit der angefochtenen Verfügung vom 5. August 2020 angeordnete Entzug der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde mit der vorliegenden Rückweisung nicht dahin. Die streitige ganze Invalidenrente gelangt somit weiterhin nicht zur Auszahlung. 10. Zusammengefasst ist im Ergebnis die Beschwerde im Eventualantrag in- soweit gutzuheissen, als die Verfügung vom 5. August 2020 im Sinne des Antrags der Vorinstanz aufgehoben und die Sache an diese zurückgewie- sen wird, damit sie im Rahmen des aktuellen Revisionsverfahrens nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 11. 11.1 Die Rückweisung der Sache zu erneuter Abklärung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung als voll- ständiges Obsiegen (vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1; 132 V 215 E. 6; Urteil des BGer 8C_897/2017 vom 14. Mai 2018 E. 4.1).

C-4515/2020 Seite 25 11.2 Dem obsiegenden Beschwerdeführer sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario). Der geleistete Vorschuss von Fr. 800.- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 11.3 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der Vorinstanz zu leisten ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320.2]). Die Rechtsvertreterin hat mit Eingabe vom 17. Dezember 2020 eine Kostennote eingereicht (Beilage zu BVGer-act. 11). Sie macht ein Honorar von Fr. 4'892.50 (19 Stunden à Fr. 250.- zuzüg- lich Barauslagen von Fr. 142.50 [pauschal 3 % des Honorars]) geltend. Vor dem Hintergrund, dass nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (Urteil des BGer 8C_426/2018 vom 10. August 2018 E. 5.3) und im Sozial- versicherungsrecht die Untersuchungsmaxime gilt (vgl. dazu Urteil des EVG I 786/05 vom 12. September 2006 E. 4.1), erscheint der geltend ge- machte Aufwand von insgesamt 19 Stunden unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache, des Umfangs der Akten und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurtei- lenden Verfahrens als zu hoch, weshalb die Honorarnote zu kürzen ist. Mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle und unter Berücksichtigung des Zusatz- aufwandes, welcher der Rechtsvertreterin dadurch entstanden ist, dass ihr die Vorinstanz nicht rechtzeitig vor Ablauf der Beschwerdefrist Aktenein- sicht erteilt hat (vgl. dazu BVGer-act. 1, S. 4 f., III.), ist der geltend ge- machte Aufwand um 5 Stunden auf 14 Stunden (11 Stunden für die Ausar- beitung der Beschwerde und Beschwerdeergänzung, 1 Stunde für Klien- tenkontakt, 1 Stunde für Stellungnahme, 1 Stunde für Analyse Urteil und Besprechung mit Klient) zu reduzieren. Damit ist das anwaltliche Honorar bei einem Stundenansatz von Fr. 250.- (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE) auf Fr. 3'500.- festzusetzen (Mehrwertsteuer ist nicht geschuldet, vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20] und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Der verlangte pauschale Auslagenersatz ist unzulässig (vgl. Urteile des BVGer A-4556/2011 vom 27. März 2012 E. 3.1.3 und C- 5670/2015 vom 30. November 2017 E. 7.2.2). Vielmehr ist auf den tatsäch- lichen Spesenaufwand abzustellen, der hier allerdings nicht ausgewiesen und aufgrund der Akten auf insgesamt Fr. 110.- festzusetzen ist. Entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens hat die Vorinstanz den Beschwerde- führer folglich mit Fr. 3'610.- zu entschädigen.

C-4515/2020 Seite 26 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 5. Au- gust 2020 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie die erforderliche Abklärung im Sinne der Erwägungen vor- nehme und anschliessend neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi- gung von Fr. 3'610.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl- adresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Rohrer Nadja Francke

C-4515/2020 Seite 27 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Zitate

Gesetze

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AHVG

  • Art. 1a AHVG
  • Art. 97 AHVG

ATSG

  • Art. 17 ATSG
  • Art. 43 ATSG
  • Art. 59 ATSG
  • Art. 60 ATSG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG
  • Art. 100 BGG

BV

  • Art. 29 BV

EG

  • Art. 46 EG

IVG

  • Art. 1-27bis IVG
  • Art. 1b IVG
  • Art. 9 IVG
  • Art. 66 IVG
  • Art. 69 IVG

MWSTG

  • Art. 8 MWSTG

VGG

  • Art. 31 VGG
  • Art. 33 VGG
  • Art. 37 VGG

VGKE

  • Art. 9 VGKE
  • Art. 10 VGKE

VwVG

  • Art. 12 VwVG
  • Art. 48 VwVG
  • Art. 61 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 64 VwVG

Gerichtsentscheide

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