B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-450/2021
Urteil vom 24. Mai 2024 Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Tania Sutter.
Parteien
A._______ AG, Beschwerdeführerin,
und
B., gesetzlich vertreten durch C. und D._______, Beigeladener
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, medizinische Massnahmen, Verfügungen der IVSTA vom 12. Januar 2021.
C-450/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Das Ehepaar C._______ und D., beide schweizerische Staatsangehörige, zog am (...). Januar 2019 von der Schweiz in die USA, wo der Ehemann als entsandter Mitarbeiter für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz tätig war. Am (...) 2020 wurde der gemeinsame Sohn B. (nachfolgend: Versicherter oder Beigeladener) mit den Ge- burtsgebrechen Ziff. 313 und Ziff. 494 gemäss Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen vom 9. Dezember 1985 (GgV, SR 831.232.21, in Kraft bis 31. Dezember 2021) in den USA geboren und medizinisch behan- delt. Der Versicherte war bei der A._______ AG (nachfolgend: Beschwer- deführerin) grundversichert. Am 23. September 2020 wurde der minderjäh- rige Versicherte zum Bezug von medizinischen Massnahmen bei der schweizerischen Invalidenversicherung angemeldet (vgl. Akten der IVSTA [IVSTA-act.] 1 ff.). Im Januar 2021 kam die Familie wieder in die Schweiz zurück (IVSTA-act. 25). A.b Mit Verfügungen vom 12. Januar 2021 (IVSTA-act. 19 f.) sprach die IV- Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) dem Versicherten medizinische Massnahmen gemäss Art. 13 IVG zu, im Einzelnen verfügte sie die Übernahme der Kosten einerseits für die Be- handlung des Geburtsgebrechens Ziff. 313 ab dem (...) 2020 bis (...) 2025 und andererseits für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 494 ab dem (...) 2020 bis zum Erreichen des Gewichtes von 3’000 Gramm. In bei- den Fällen hielt die IVSTA zudem fest, die Kostenvergütung erfolge in der Schweiz zum IV-Tarif, im Ausland zum Tarif der Sozialversicherung des Wohnsitzstaates, höchstens jedoch bis zu dem Umfang, in welchem solche Leistungen in der Schweiz zu erbringen gewesen wären. B. B.a Gegen die Verfügungen vom 12. Januar 2021 erhob die A._______ AG mit Eingabe vom 1. Februar 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht und beantragte die Aufhebung der beiden Verfügungen vom 12. Ja- nuar 2021. Zudem sei die IVSTA zu verpflichten, die Kosten für die statio- näre Behandlung im Ausland gemäss Art. 23 bis Abs. 2 IVV zu übernehmen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). B.b Die Beschwerdeführerin wurde mit Zwischenverfügung vom 4. Feb- ruar 2021 aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.–
C-450/2021 Seite 3 bis zum 8. März 2021 zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen (BVGer-act. 2). Der einverlangte Kostenvorschuss ging am 8. Februar 2021 in der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 4). B.c Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 18. März 2021 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Ver- fügungen (BVGer-act. 6). B.d Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 31. März 2021 an ihren Rechtsbegehren fest (BVGer-act. 8). B.e Der Beigeladene liess sich innert der bis zum 10. Mai 2021 angesetz- ten Frist nicht vernehmen (vgl. BVGer-act. 7 und 9). B.f Die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 24. Juni 2021 an ihren Anträgen auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügun- gen fest (BVGer-act. 10). B.g Mit Instruktionsverfügung vom 29. Juni 2021 wurde der Schriftenwech- sel unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen abgeschlossen (BVGer-act. 11). B.h Mit Instruktionsverfügung vom 2. Februar 2024 wurden dem Beigela- denen die Verfahrensakten BVGer-act. 8–11 nachträglich zur Kenntnis zu- gestellt und es wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, bis zum 4. März 2024 eine allfällige Stellungnahme einzureichen (BVGer-act. 12). Der Beigela- dene reichte keine Stellungnahme ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). 1.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges
C-450/2021 Seite 4 Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG; Art. 59 ATSG [SR 830.1]). 1.2.1 Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Versicherte, gesetzlich vertreten durch seine Eltern. Die Verfügung wurde zudem der A._______ AG als obligatorischer Krankenversicherer eröffnet (vgl. Art. 49 Abs. 4 ATSG). 1.2.2 Nach der Rechtsprechung erfüllen Personen sowie grundsätzlich auch Versicherungsträger oder Behörden, welche nicht Adressaten der Verfügung sind, die Legitimationsvoraussetzungen nach Art. 59 ATSG, wenn sie (kumulativ) einerseits ein tatsächliches, beispielsweise wirtschaft- liches Interesse und andererseits eine hinreichende Beziehungsnähe res- pektive eine Betroffenheit von genügender Intensität aufweisen. Bei der Beurteilung dieser Voraussetzung wird danach unterschieden, ob das Rechtsmittel gegen eine den Verfügungsadressaten begünstigende Verfü- gung gerichtet ist (Drittbeschwerde «contra Adressat») oder ob es zu des- sen Gunsten erhoben werden soll (Drittbeschwerde «pro Adressat»; BGE 134 V 153 E. 5.1). 1.2.3 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz dem Versicherten medizini- sche Massnahmen nach Art. 13 IVG zugesprochen, jedoch hat sie den Um- fang der Kostenvergütung für im Ausland erbrachte Leistungen auf höchs- tens den Umfang, in welchem solche Leistungen in der Schweiz zu erbrin- gen gewesen wären, beschränkt. Einzig gegen diese Leistungseinschrän- kung richtet sich die Beschwerde, weshalb das Rechtsmittel zugunsten des Adressats erfolgt (Drittbeschwerde «pro Adressat»). In einer solchen Kons- tellation werden die Legitimationsvoraussetzungen ohne weiteres bejaht, wenn der einen Anspruch verneinende Entscheid des verfügenden Versi- cherers unmittelbar die prinzipielle Leistungspflicht des anfechtungswilli- gen Trägers begründet (vgl. BGE 134 V 153 E. 5.3.1). Da der obligatori- sche Krankenversicherer für die Behandlung von Familienangehörigen von entsandten Arbeitnehmern im Ausland höchstens den doppelten Betrag der Kosten übernimmt, die in der Schweiz vergütet würden (vgl. Art. 36 Abs. 4 KVV), sind allfällige, die Limite der Leistungseinschränkung über- schreitende Kosten, die sich aufgrund der von der Vorinstanz verfügungs- weise festgelegten Leistungen ergeben, von der Krankenversicherung bzw. dem Beschwerdeführer zu übernehmen. Für diesen Fall würde sich somit gestützt auf die angefochtene Verfügung eine prinzipielle Leistungs- pflicht der Beschwerdeführerin ergeben. Damit berührt die angefochtene Verfügung die Leistungspflicht der Beschwerdeführerin als
C-450/2021 Seite 5 Krankenversicherer des Versicherten, weshalb sie gemäss Art. 49 Abs. 4 i.V.m. Art. 59 ATSG die gleichen Rechtsmittel wie der Versicherte ergreifen kann und folglich zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert ist (vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 49, Rz. 115 ff. sowie Art. 59, Rz. 43 ff. und 54; Urteil des BGer 9C_499/2016 vom 17. Ja- nuar 2017 E. 1; Urteil des BVGer C-3253/2009 vom 25. August 2010 E. 1.3). 1.3 Der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet, sodass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 60 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bilden die Verfügungen vom 12. Januar 2020, mit welchen die Vorinstanz dem Versicherten medizinische Massnahmen gemäss Art. 13 IVG zugespro- chen hat, deren Kostenvergütung im Ausland jedoch auf höchstens den Umfang, in welchem solche Leistungen in der Schweiz zu erbringen gewe- sen wären, beschränkt hat. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist einzig die Zulässigkeit der Beschränkung des Leistungsumfangs. Unbestritten und daher nicht zu prüfen ist hingegen der Leistungsanspruch an sich und des- sen zeitliche Beschränkung. 3. 3.1 Der Versicherte wurde als Sohn eines von einem schweizerischen Ar- beitgeber entsandten Arbeitnehmers in den USA geboren. Als Familienan- gehöriger eines entsandten Arbeitnehmers war er daher den schweizeri- schen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht unterstellt und bei der schweizerischen Alter-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert (vgl. Art. 11 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 des am 1. August 2014 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über soziale Si- cherheit [SR 0.831.109.336.1]; vgl. auch Art. 9 Abs. 2 IVG [SR 831.20]). Der Umfang der Kostenvergütung für im Ausland erbrachte medizinische Massnahmen richtet sich vorliegend nach den schweizerischen Rechtsvor- schriften. 3.2 Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterent- wicklung der IV; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017
C-450/2021 Seite 6 2535). Die angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Soweit die hier relevanten gesetzlichen Grundlagen aufgrund der Revision per
Abs. 1 IVV). 3.5.2 Die Versicherung übernimmt die Kosten für die einfache und zweck- mässige Durchführung medizinischer Massnahmen, die notfallmässig im Ausland durchgeführt werden (Art. 23 bis Abs. 2 IVV). 3.5.3 Wird eine Eingliederungsmassnahme aus anderen beachtlichen Gründen im Ausland durchgeführt, so vergütet die Versicherung die Kosten bis zu dem Umfang, in welchem solche Leistungen in der Schweiz zu er- bringen gewesen wären (Art. 23 bis Abs. 3 IVV). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die im Aus- land erfolgten medizinischen Massnahmen im Zusammenhang mit den Geburtsgebrechen des Versicherten seien notfallmässig im Sinne von Art. 23 bis Abs. 2 IVV durchgeführt worden, was zu einer vollen
C-450/2021 Seite 7 Kostendeckung seitens der Invalidenversicherung führe. Die Geburt habe im Ausland stattgefunden, weil die (ebenfalls versicherten) Eltern im Rah- men eines vorübergehenden Aufenthaltes im Ausland gelebt und gearbei- tet hätten. Bei diesem Sachverhalt handle es sich daher nicht um eine Be- handlung von Geburtsgebrechen, die aus «anderen beachtlichen Grün- den» im Rahmen von Art. 23 bis Abs. 3 IVV im Ausland geplant worden sei, sondern – wie bei anderen Heilbehandlungen auch – um einen Vorgang, für welchen eine Rückreise nicht zumutbar gewesen sei. Denn es könne nicht von Entsandten verlangt werden, dass sie sich zwar zu einem be- stimmten Zweck vorübergehend im Ausland aufhalten, aber für jede not- wendige Eingliederungsmassnahme oder Behandlung eines Geburtsge- brechens an ihren zivilrechtlichen Wohnsitz zurückreisen müssen. Ein sol- ches Vorgehen sei unzumutbar, da es mit unangemessenen Reisekosten verbunden wäre. Überdies habe bei dieser Risikoschwangerschaft die Rei- sefähigkeit gefehlt, sodass auch aus diesem Grund eine Rückreise nicht möglich gewesen sei. Die von Entsandten aus diesen Gründen im Ausland benötigten Eingliederungsmassnahmen seien daher als Notfallbehandlun- gen im Sinne von Art. 23 bis Abs. 2 IVV von der Invalidenversicherung zu den entsprechenden ausländischen Tarifen zu übernehmen. 4.2 Demgegenüber führt die Vorinstanz aus, aufgrund des Territorialitäts- prinzips würden medizinische und berufliche Massnahmen, Hilfsmittel und Geldleistungen grundsätzlich nur im Inland gewährt, d.h. nur in der Schweiz bezogene Leistungen werden vergütet. Eine Ausnahme davon bilde der Notfall im Ausland (u.a. im Sinne von Art. 23 bis Abs. 2 IVV und Art. 36 Abs. 2 KVV). Aus medizinischer Sicht sei festzuhalten, dass es sich um einen frühgeborenen Knaben handle, der mit 35 6/7 Schwanger- schaftswochen bei einem Geburtsgewicht von 1'760 g per Kaiserschnitt mit einem pränatal bekannten komplexen Herzvitium geboren worden sei. Die kogenitalen Geburtsgebrechen seien seit Anfang Mai 2020 bekannt gewe- sen. Unter diesen Umständen könne die Behandlung der pränatal bekann- ten Geburtsgebrechen nicht als notfallmässig betrachtet werden. Da es sich nicht um einen Notfall handle und somit die Voraussetzungen von Art. 23 bis Abs. 2 IVV nicht erfüllt seien, erübrige es sich, die Angemessen- heit bzw. Zumutbarkeit der Rückreise zu prüfen. Folglich komme nur die Anwendung von Art. 23 bis Abs. 3 IVV in Betracht, womit die Kostenüber- nahme durch die Höhe der hypothetischen Behandlungskosten in der Schweiz beschränkt sei.
C-450/2021 Seite 8 5. 5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass mit den Parteien davon ausgegangen werden kann, dass die für die Behandlung der Geburtsgebrechen Ziff. 313 und Ziff. 494 erforderlichen medizinischen Massnahmen grundsätzlich auch in der Schweiz hätten durchgeführt werden können und somit kein Anwendungsfall von Art. 23 bis Abs. 1 IVV (Durchführung einer Eingliede- rungsmassnahme in der Schweiz unmöglich) gegeben ist. Umstritten und zu prüfen ist hingegen, ob im vorliegenden Fall Art. 23 bis Abs. 2 IVV (not- fallmässige Durchführung medizinischer Massnahmen im Ausland) oder Art. 23 bis Abs. 3 IVV (Durchführung einer Eingliederungsmassnahme im Ausland aus anderen beachtlichen Gründen) zur Anwendung gelangt mit je unterschiedlichen Folgen für die Kostenvergütung der im Ausland er- brachten Leistungen durch die Invalidenversicherung. 5.2 Der Begriff des Notfalls im Sinne von Art. 23 bis Abs. 2 IVV ist in der In- validenversicherungsgesetzgebung nicht definiert. Jedoch kann die im Krankenversicherungsrecht geltende Definition beigezogen werden. 5.2.1 Gemäss Art. 36 Abs. 2 KVV (SR 832.102) liegt ein Notfall vor, wenn Versicherte bei einem vorübergehenden Auslandaufenthalt einer medizini- schen Behandlung bedürfen und eine Rückreise in die Schweiz nicht an- gemessen ist. Kein Notfall besteht, wenn sich Versicherte zum Zwecke die- ser Behandlung ins Ausland begeben. 5.2.2 Nach der Rechtsprechung wird ein Notfall in der Regel durch eine plötzlich auftretende, nicht vorhersehbare Behandlungsnotwendigkeit aus- gelöst (Urteil des BGer 9C_202/2015 vom 26. Juni 2015 E. 3.2). Ein Notfall liegt also vor, wenn die Behandlung im Ausland aus medizinischen Grün- den unaufschiebbar und eine Rückkehr in die Schweiz nicht angemessen ist. Kein Notfall liegt vor, wenn sich die Rückreise medizinisch gesehen als möglich und auch unter Berücksichtigung der damit verbundenen Kosten als zumutbar erweist (BGE 146 V 185 E. 2.3; vgl. auch GEBHARD EUGSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Aufl. 2018, N. 8 zu Art. 34 KVG). 5.2.3 Jedoch muss bei einer normalen Schwangerschaft das Kriterium der Dringlichkeit relativiert werden, da die Mutter weiss, dass ihr Zustand eine medizinische Versorgung erfordert, und in der Regel auch den voraussicht- lichen Entbindungstermin kennt. Sofern die Mutter eine Entbindung im Aus- land nicht ohnehin beabsichtigt, obliegt es ihr in dieser Situation, je näher
C-450/2021 Seite 9 der mutmassliche Entbindungstermin heranrückt, alle notwendigen Vor- kehrungen zu treffen, um eine Reise ins Ausland zu vermeiden bzw. ihre Rückkehr in die Schweiz zu gewährleisten. Es gibt nämlich einen Zeitpunkt, ab dem sich eine Reise als medizinisch kontraindiziert erweist, sodass eine Entbindung vor Ort notwendig wird und die Versorgung in jedem Fall drin- gend erforderlich ist. Andernfalls würde das der obligatorischen Kranken- versicherung zugrunde liegende Territorialitätsprinzip weitgehend ausge- höhlt (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts K 14/03 vom 2. Februar 2004 E. 3.1). 5.2.4 Des Weiteren wird von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Niederkunft dann ein Notfall angenommen, wenn im konkreten Fall er- stellt ist, dass die Schwangere sich nicht deswegen oder zu einer mit der Schwangerschaft in Verbindung stehenden Behandlung in ein ausserkan- tonales Spital bzw. ins Ausland begeben hat und während dieses Aufent- haltes in der Weise vom einsetzenden Geburtsvorgang überrascht wird, dass ein Rücktransport medizinisch nicht zu verantworten gewesen wäre. Denkbar sind Ausnahmefälle, in denen eine rechtzeitige Rückkehr noch möglich und zumutbar wäre, die Schwangere aber bewusst entscheidet, von der Heimreise abzusehen. Falls die Absicht zum Verbleiben am Auf- enthaltsort sich jedoch erst entwickelt, wenn die Rückkehr gar keine Alter- native mehr bildet, liegt ein Notfall vor (vgl. Urteile des BGer 9C_408/2009 vom 3. September 2009 E. 9; 9C_144/2015, 9C_152/2015 vom 17. Juli 2015 E. 4.2.1). Besteht von vornherein die Absicht, ausserkantonal bzw. im Ausland zu gebären, und treten erst nachträglich Dringlichkeiten ein, liegt ebenfalls kein Notfall vor (vgl. Urteil des BGer 9C_144/2015, 9C_152/2015 vom 17. Juli 2015 E. 4.2.2). 5.3 Zum Kriterium der beachtlichen Gründe im Sinne von Art. 23 bis Abs. 3 IVV ergibt sich aus der Rechtsprechung Folgendes: 5.3.1 Beachtliche Gründe im Sinne von Art. 23 bis Abs. 3 IVV sind lediglich solche von erheblichem Gewicht, was prognostisch zu beurteilen ist. An- dernfalls würde nicht nur Abs. 1 von Art. 23 bis IVV bedeutungslos, sondern auch Art. 9 Abs. 1 IVG unterlaufen, wonach Eingliederungsmassnahmen (nur) «ausnahmsweise» im Ausland gewährt werden. So führt beispiels- weise bei Vornahme einer komplizierten Operation der Umstand, dass eine spezialisierte Klinik im Ausland über mehr Erfahrung auf dem betreffenden Gebiet verfügt, für sich allein noch nicht zu einer Anwendung von Art. 23 bis
Abs. 3 IVV. Wenn eine besonders seltene Krankheit vorliegt, mit welcher ein in der Schweiz tätiger Spezialist noch kaum konfrontiert wurde und
C-450/2021 Seite 10 deren Behandlung eine genaue Diagnose erfordert, ist Art. 23 bis Abs. 3 IVV hingegen praxisgemäss anwendbar. Beachtliche Gründe können sodann vorliegen, wenn die vorangegangenen, im Inland verfügbaren Therapien erfolglos waren, oder wenn ein durch die nachhaltige Empfehlung der be- handelnden Ärzte geschaffenes alleiniges Vertrauen in die neue, im Inland nicht verfügbare Therapieform begründet wurde. Für die Gewährung einer Auslandbehandlung ist vorausgesetzt, dass vorgängig ärztlicherseits eine dringliche Empfehlung vorgelegen haben muss (Urteil des BGer 8C_782/2021 vom 3. Mai 2022 E. 5.2 m.H.; vgl. auch BGE 133 V 6264 = Pra 97 [2008] Nr. 125 E. 2.3.2). 5.3.2 Das Bundesgericht verweist im Urteil 8C_782/2021 zudem ergän- zend auf das Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invaliden- versicherung (KSME), gültig ab 1. Juli 2020, Rz. 1239. Danach liegen be- achtliche Gründe für die Durchführung medizinischer Massnahmen im Aus- land insbesondere vor, wenn die Fortsetzung oder der Abschluss einer be- gonnenen Behandlung durch den gleichen Arzt nur im Ausland möglich ist, spezialisierte Kliniken im Ausland über mehr Erfahrung auf dem Gebiet für seltene und komplizierte Operationen und in der Nachbehandlung verfü- gen und dadurch das Operationsrisiko nachweislich deutlich vermindert werden kann, oder bei einem längeren Geschäfts- oder Sprachaufenthalt im Ausland. 5.3.3 Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass das KSME in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung dahingehend angepasst bzw. präzisiert worden ist, dass beachtliche Gründe für die Durchführung medi- zinischer Massnahmen im Ausland insbesondere dann vorliegen, wenn die Fortsetzung oder der Abschluss einer begonnenen Behandlung durch den gleichen Arzt nur im Ausland möglich ist oder bei einem längeren Arbeits- oder Ausbildungsauftenhalt (z.B. Sprachaufenthalt, «Austauschjahr») im Ausland (KSME, gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 1222.5). 5.4 In der hier zu beurteilenden Konstellation hatte sich das Ehepaar im Januar 2019 zwecks Entsendung des Ehemannes für die voraussichtliche Dauer von zwei Jahren in die USA begeben. Während dieses Ausland- aufenthaltes wurde die Ehefrau schwanger und brachte am (...) 2020 den Versicherten zur Welt. In der Folge erforderten die bestehenden Geburts- gebrechen eine medizinische Behandlung des Versicherten in den USA.
C-450/2021 Seite 11 5.4.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Frage, ob die Behandlung der Ge- burtsgebrechen des Versicherten in den USA unter Art. 23 bis Abs. 2 IVV (notfallmässige Durchführung medizinischer Massnahmen im Ausland) oder Art. 23 bis Abs. 3 IVV (Durchführung einer Eingliederungsmassnahme im Ausland aus anderen beachtlichen Gründen) zu subsumieren ist, nicht isoliert betrachtet werden kann, sondern im Kontext der Umstände der Schwangerschaft bis zur Niederkunft beantwortet werden muss. Allein die Tatsache, dass Geburtsgebrechen vorbekannt sind, schliesst einen Notfall im Sinn von Art. 23 bis Abs. 2 IVV nicht aus, zumal denkbar ist, dass die Schwangere im Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Geburtsgebrechen aus medizinischen Gründen bereits nicht mehr transportfähig sein könnte. 5.4.2 Das Ehepaar hat im Januar 2019 der zuständigen Einwohnerbehörde ihren Wegzug in die USA gemeldet (IVSTA-act. 2). In der Entsendungsbe- scheinigung wurde eine voraussichtliche Dauer der vorübergehenden Tä- tigkeit des Ehemannes vom (...). Januar 2019 bis (...). Januar 2021, mithin zwei Jahre, vermerkt (IVSTA-act. 18). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass das Ehepaar im Zeitpunkt der Abreise beabsichtigte, (zumin- dest) für zwei Jahre in den USA zu verbleiben. Da die Ehefrau zu jenem Zeitpunkt aber noch nicht schwanger war, lässt sich aus der Absicht im Zeitpunkt des Wegzugs nicht ohne Weiteres ableiten, die Ehefrau habe im Fall einer Schwangerschaft schon von vornherein in den USA gebären wol- len. 5.4.3 Anlässlich eines Telefongesprächs am 11. Januar 2021 teilte der Ehemann der Vorinstanz mit, dass die Familie wieder in der Schweiz sei, dies zum Teil auf Druck der Beschwerdeführerin. Der Versicherte sei am (...). Dezember 2020 direkt ins Kinderspital E._______ überführt worden. Der Ehemann sei bis (...). Dezember 2020 als entsandter Mitarbeiter in den USA tätig gewesen, ab (...). Januar 2020 [recte: 2021] sei er wieder in der Schweiz tätig (IVSTA-act. 17). Diese Angaben deuten zwar darauf hin, dass die Familie in Betracht zog, länger in den USA zu bleiben. Daraus lassen sich jedoch keine Rückschlüsse auf die Umstände ziehen, die letzt- lich zum Entscheid der Ehefrau geführt haben, in den USA zu gebären. 5.4.4 Mit Blick auf das sowohl in der Kranken- als auch in der Invalidenver- sicherung geltende Territorialitätsprinzip obliegt es nach der Rechtspre- chung der Schwangeren, alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Rückkehr in die Schweiz zu gewährleisten. Wie es sich damit im vor- liegenden Fall konkret verhält, lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten nicht beurteilen. Die Vorinstanz hat keinerlei Abklärungen vorgenommen,
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Seite 12
um die Umstände bzw. die Gründe zu ermitteln, wie es zum Entscheid ge-
kommen ist, dass die Ehefrau in den USA geboren hat. Namentlich finden
sich in den Akten keine Angaben zum Verlauf der Schwangerschaft, zur
Transportfähigkeit der Schwangeren oder zu den Beweggründen, weshalb
die Schwangere in den USA geblieben ist. Damit bleibt unklar, ob die
Schwangere von vornherein in den USA gebären wollte, was das Vorliegen
eines Notfalls ausschliessen würde, oder ob ein Rücktransport der
Schwangeren in die Schweiz aus medizinischen Gründen nicht mehr mög-
lich war. Dabei ist zudem zu bedenken, dass im Jahr 2020 der Reisever-
kehr infolge der Covid-19-Pandemie zeitweise erheblich eingeschränkt
war, was eine allfällig beabsichtigte Rückreise der Schwangeren objektiv
verunmöglicht haben könnte.
5.5 Aus dem Dargelegten folgt, dass die Beschwerde dahingehend gutzu-
heissen ist, dass die angefochtenen Verfügungen vom 12. Januar 2021 in-
sofern aufzuheben sind, als sie den Leistungsumfang der Vorinstanz be-
schränken. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese
im Sinne der Erwägungen den Sachverhalt vervollständige und über ihren
Leistungsumfang neu verfüge.
6.
6.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1
bis
i.V.m.
Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterlie-
genden Partei auferlegt werden (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Rückwei-
sung der Sache zu erneuter Abklärung gilt für die Frage der Auferlegung
der Gerichtskosten und der Parteientschädigung als vollständiges Obsie-
gen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Be-
gehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (vgl. BGE 137 V 210
aufzuerlegen, weshalb ihr der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.–
nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten ist. Der Vor-
instanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63
Abs. 2 VwVG).
6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der obsiegenden Beschwerdeführerin ist jedoch
gemäss der Rechtsprechung, wonach den Sozialversicherern im
C-450/2021 Seite 13 Grundsatz kein Anspruch auf Parteientschädigung einzuräumen ist (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b; 126 V 143 E. 4b; Urteil des BVGer C-2061/2009 vom 16. März 2012 E. 6.2), keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 12. Januar 2021 insofern aufgehoben werden, als sie den Leistungsumfang der Vorinstanz beschränken. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen den Sachverhalt vervollständige und über ihren Leistungsumfang neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 800.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, den Beige- ladenen und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
C-450/2021 Seite 14 David Weiss Tania Sutter
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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