Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-448/2021
Entscheidungsdatum
05.09.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-448/2021

Urteil vom 5. September 2022 Besetzung

Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Della Batliner.

Parteien

A._______, (Dominikanische Republik) vertreten durch lic. iur. Alex Beeler, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung vom 22. Dezember 2020).

C-448/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der am 29. Juli 1960 geborene Schweizer Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) hatte bis zu seinem Wegzug in die Dominikanische Republik im Jahr 2020 seinen Wohnsitz mehrheitlich in der Schweiz und war zuletzt seit Oktober 2001 als Geschäftsführer in einer im Weinhandel tätigen AG beziehungsweise als Winemaker und Weinhändler im Vollpensum erwerbstätig. Deshalb leistete er Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung (AHV/IV; Gesamtversicherungszeit in der Schweiz: 348 Mo- nate; act. 89). A.b Der Versicherte meldete sich am 29. April 2008 bei der IV-Stelle des Kantons B._______ wegen eines Sturzes mit Beteiligung des Rückens erstmals zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Akten der Invalidenversicherungsstelle [nachfolgend: IV-act.] 1, 4). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2010 wies die IV-Stelle des Kantons B._______ das Leis- tungsbegehren wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht (Nichtteilnahme an Begutachtung) ab (IV-act. 46). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Am 8. August 2018 meldete sich der Versicherte aufgrund eines Poly- traumas nach einem Verkehrsunfall am 11. Januar 2018 bei der IV-Stelle des Kantons C._______ zum Bezug von Leistungen der Invalidenversiche- rung an, woraufhin diese das Rentengesuch am Folgetag zuständigkeits- halber an die IV-Stelle des Kantons B._______ weiterleitete (IV-act. 50 S. 1 und 12). Der Unfall ging mit schweren Gesichtsverletzungen, einem Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns, Rippenserienfrakturen, einer Kiefer- fraktur, Schulter- und Knieverletzungen beidseits einher (IV-act. 68, 70, 72, 87; vgl. auch die beigezogenen Akten der Schweizerischen Unfallversiche- rung [Suva-act.] 27, 33, 42-45, 49-51, 56, 58, 73, 79, 104, 109, 114, 124, 129, 134, 137, 150, 160, 170, 211, 233). Die IV-Stelle B._______ trat die Akten am 14. August 2018 an die Invalidenversicherungs-Stelle für Versi- cherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) ab mit dem Hin- weis, der Versicherte habe seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt (IV- act. 55). Abklärungen der IVSTA ergaben, dass der Versicherte sich in der Vergangenheit immer wieder nach D._______ (Dominikanische Republik) abgemeldet hatte, jedoch seit dem 3. August 2018 definitiv zivilrechtlichen

C-448/2021 Seite 3 Wohnsitz in E._______ innehielt (IV-act. 57-64). Um die Prüfung der An- meldung nicht weiter zu verzögern, bearbeitete die IVSTA das Gesuch bis zur möglichen Entscheidfindung und übermittelte die Angelegenheit am 5. August 2020 an die IV-Stelle des Kantons B._______ (IV-act. 99; vgl. auch IV-act. 54, 57 f., 61). Am 11. August 2020 teilte der Rechtsanwalt des Versicherten mit, dieser habe die Schweiz nun definitiv verlassen und reise in die Dominikanische Republik aus, woraufhin die IVSTA die Angelegen- heit wieder an die Hand nahm (IV-act. 101-103). B.b Mit Vorbescheid vom 20. August 2020 hielt die IVSTA fest, der Versi- cherte habe ab 1. Januar 2019 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente; diese werde ab 1. Februar 2019 ausgerichtet (IV-act. 104). B.c Nach Prüfung des dagegen erhobenen Einwands vom 14. September 2020 – der sich einzig gegen den Tabellenlohnabzug von 5% richtete – (IV-act. 106) verfügte die IVSTA am 22. Dezember 2020 bei einem von ihr ermittelten Invaliditätsgrad von 69% im nach Vorbescheid bereits angekün- digten Sinne (IV-act. 111). C. Mit Eingabe vom 1. Februar 2021 erhob der durch Rechtsanwalt Alex Beeler vertretene Versicherte gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 22. Dezem- ber 2020 sei aufzuheben und ihm sei ab 1. Februar 2020 eine ganze Rente bei einer Invalidität von mindestens 70% auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Invalidenversicherung. Zur Begrün- dung führte er im Wesentlichen an, der gewährte Abzug von 5% sei zu tief und es rechtfertige sich unter Berücksichtigung der Kriterien "Lebensalter" und "Dienstjahre/Betriebszugehörigkeit" ein solcher von mindestens 10%, wobei bereits ein Abzug von 7% einen Anspruch auf eine ganze Rente be- gründe (BVGer-act. 1). D. Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2021 bestätigte der zuständige In- struktionsrichter den Eingang der Beschwerde. Der zugleich eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 800.– in der Höhe der mutmasslichen Verfah- renskosten wurde am 9. Februar 2021 geleistet (BVGer-act. 2-4).

C-448/2021 Seite 4 E. Mit Vernehmlassung vom 15. März 2021 schloss die Vorinstanz auf Abwei- sung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung (BVGer-act. 7). F. Nachdem sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz nicht mehr hat vernehmen lassen, schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. Mai 2021 ab (BVGer-act. 10). G. Auf die weiteren Aktenstücke sowie Eingaben ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht rich- tet sich grundsätzlich nach dem VwVG (SR 172.021 [Art. 37 VGG]). Vor- behalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestim- mungen des ATSG (SR 830.1; zu verfahrensrechtlichen Neuerungen vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.2, zu den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Be- schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 22. Dezember 2020, mit wel-

C-448/2021 Seite 5 cher die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ab 1. Februar 2019 eine Drei- viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 69% zugesprochen hat. Vor dem Bundesverwaltungsgericht einzig umstritten und noch zu prüfen ist die Frage, ob dem Beschwerdeführer ein höherer Tabellenlohnabzug als der von der Vorinstanz gewährte in Höhe von 5% zusteht, so dass bei einem Invaliditätsgrad von über 70% eine ganze Rente resultieren würde. 3. Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Dominikanischen Republik. Die Schweiz hat mit diesem Staat kein So- zialversicherungsabkommen abgeschlossen. Damit richtet sich die Prü- fung seines Anspruchs auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversi- cherung allein nach den schweizerischen Rechtsvorschriften. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3.2 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozi- alversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 61 Bst. c ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes we- gen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachver- halts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6). 3.3 Am 1. Januar 2022 sind Änderungen des Bundesgesetzes über die In- validenversicherung (IVG; SR 831.20) vom 19. Juni 1959 und (neben wei- teren) des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705; BBl 2017 2535). Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich die- jenigen materiellen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 466 E.1), und weil ferner das Sozialversiche- rungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 22. Dezember 2020) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 132 V 215 E. 3.1.1, 137 V 1 E. 3, 147 V 308 E. 5.1), sind im vorliegenden Fall die bis

C-448/2021 Seite 6 und mit 22. Dezember 2020 geltenden materiellrechtlichen Bestimmungen anwendbar (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Sie werden im Folgenden denn auch in dieser Fassung zitiert. 3.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche- nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumut- bare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.5 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliede- rungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (i.S.v. Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (i.S.v. Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % bestehe Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Zusätzlich kumulativ zu erfüllende Voraussetzung für einen Rentenanspruch ist, dass der Versicherte im Sinne von Art. 36 Abs. 1 IVG beim Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge an die Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, was vorliegend unbe- stritten der Fall ist (IV-act. 113 S. 5-7). 3.6 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommens-

C-448/2021 Seite 7 vergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die ver- sicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der me- dizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom- men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Vali- deneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern- mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2; Urteil des BGer 8C_536/2017 vom 5. März 2018 E. 5.1). 3.7 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist nach der Rechtspre- chung entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest- möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empi- rischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesund- heitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfah- rungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 134 V 322 E. 4.1; Urteil des BGer 8C_897/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.1). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Dabei kann das Einkommen von Selbstständigerwer- benden angesichts der in Art. 25 Abs. 1 IVV vorgeschriebenen Parallelisie- rung der IV-rechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkom- men mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Einkommen grundsätzlich aufgrund der Einträge aus dem individuellen Konto (IK) bestimmt werden. Weist das erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während ei- ner längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen. Der versicherten Person als auch der IV-Stelle steht jedoch der Gegenbeweis offen, dass das tatsächlich erzielte (beitragspflichtige) Einkommen höher oder tiefer ist als die verabgabten IK-Einkünfte (Urteil des BGer 9C_771/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.6.1 mit Hinweisen). 3.8 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der be- ruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Per- son konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben

C-448/2021 Seite 8 sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenom- men hat, so können insbesondere Tabellenlöhne gemäss LSE herangezo- gen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis; Urteil des BGer 9C_422/2017 vom 18. Mai 2018 E. 4.1), wobei grundsätzlich immer die ak- tuellsten statistischen Daten zu verwenden sind (BGE 143 V 295 E. 2.3). In der Regel ist auf die LSE-Tabelle TA1 und den darin enthaltenen Total- wert abzustellen (Urteil des BGer 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.2; vgl. auch Urteil des BGer 9C_358/2017 vom 2. Mai 2018 E. 5.2 mit Hinweisen), wobei aber auf Löhne einzelner Sektoren oder gar einzelner Branchen abgestellt werden kann, wenn dies als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleiben- den Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen. Dies geschieht namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem Be- reich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt. Es besteht jedoch kein Grundsatz, wonach stets auf die Tabelle TA1 abzustellen ist (Urteil des BGer 9C_841/2013 vom 7. März 2014 E. 4.2). Wird auf die LSE 2012 oder neuer abgestellt, ist – zumindest bis auf Weiteres – nur die Tabelle TA1 zu verwenden (BGE 142 V 178 E. 2.5.7). Da den Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochen- stunden zu Grunde liegt, ist eine Umrechnung auf eine betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit erforderlich (BGE 126 V 75 E. 3b/bb). Zudem ist eine Anpassung an die Nominallohnentwicklung vorzunehmen, wobei nach Geschlechtern zu differenzieren, das heisst auf den branchen- spezifischen Lohnindex für Frauen oder Männer abzustellen ist (BGE 129 V 408 E. 3.1.2). 3.9 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten (Bundesamt für Statistik, Schweizerische Lohnstruk- turerhebung [LSE]) ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Ta- bellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getra- gen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Aus- mass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufent- haltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E. 1.4 und 2.5.9; 124 V 321 E. 3b/aa). Ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug kann aber nur

C-448/2021 Seite 9 vorgenommen werden, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer der genannten Kriterien ihre gesundheitlich bedingte (Rest-) Arbeitsfähigkeit auch auf ei- nem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg erwerblich verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2 mit Hinweisen; Urteil des BGer 8C_379/2011 vom 26. August 2011 E. 4.2.2). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b m.H.; Urteil des BGer 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.1). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht sein Ermessen hinsichtlich des leidensbedingten Abzugs nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf. Es muss sich hierzu auf Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Er- messensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl. hierzu BGE 126 V 353 E. 5d, 123 V 150 E. 2; Urteil des BGer 8C_552/2017 vom 18. Januar 2018 E. 4.3 m.w.H.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungs- gerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht] C 43/06 vom 19. April 2006 E. 1.2). 4. Gestützt auf die vorliegend unbestrittene, vollständige und einheitliche me- dizinischen Aktenlage leidet der Beschwerdeführer dahingehend an den Folgen des Verkehrsunfalls vom 11. Januar 2018, als die von HNO-Fach- arzt Prof. Dr. med. F._______ festgestellte an Anosmie grenzende Ge- ruchsstörung (fast vollständiger Verlust des Geruchssinns) beziehungs- weise subjektive Anosmie sowie Hypogeusie (teilweiser Ausfall des Ge- schmacksinns; vgl. Arztbericht vom 24. April 2018 [IV-act. 70], Schreiben vom 28. August 2018 [Suva-act. 109], Schreiben vom 7. Mai 2019 [Suva- act. 170], Arztbericht vom 22. Oktober 2019 [IV-act. 68]; vgl. auch kreis- ärztliche Beurteilung von Dr. med. G., Fachärztin für Oto-Rhino- Laryngologie und Arbeitsmedizin, vom 7. Mai 2018 [Suva-act. 69]) seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Winemaker und Weinhändler verunmögli- chen (RAD-ärztliche Stellungnahme vom 31. März 2020 von Dr. med. H., Facharzt Physikalische Medizin und Rehabilitation [IV- act. 90]). Aus diesem Grund wird auch seine in diesem Bereich tätige AG liquidiert (vgl. Handelsregisterauszug [IV-act. 78]). Zudem ging die Vorinstanz ebenfalls gestützt auf die RAD-ärztliche Stellungnahme vom 31. März 2020 (IV-act. 90) davon aus, dass der Beschwerdeführer trotz bleibenden Gesundheitsbeeinträchtigungen an beiden Schultern (vgl. Suva-act. 33, 43, 45, 73, 79, 104, 114, 124, 134, 137, 150, 160, 211, 230)

C-448/2021 Seite 10 und beiden Knien (vgl. Suva-act. 42, 44, 49, 129, 233, 235) in einer ange- passten Tätigkeit von 11. Januar 2018 bis 10. September 2018 vollumfäng- lich arbeitsunfähig, aber ab 11. September 2018 (einen Monat nach der Luxation der rechten Schulter am 11. August 2018) wieder vollumfänglich arbeitsfähig sei. Dabei könnten leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne zeitliche Einschränkungen, ohne Heben und Tragen, ohne Überkopf- arbeiten, ohne Besteigen von Leitern/Gerüsten und ohne Knien und Bü- cken ausgeübt werden. Vorliegend ist diese Beurteilung der Arbeitsfähig- keit des Beschwerdeführers unbestritten und es besteht aufgrund der Akten auch kein Anlass, daran zu zweifeln. 5. 5.1 Bei der Bemessung des Valideneinkommens wandte die Vorinstanz die in der Rechtsprechung etablierten Methoden an (siehe oben E. 3.7), indem sie das durchschnittliche monatliche Einkommen der letzten drei Jahre un- ter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung errechnete und auf Fr. 18'071.12 kam (vgl. IV-act. 92). Dieses Ergebnis gründet auf den Anga- ben in den Fragebögen für den Versicherten vom 18. Dezember 2019 (IV-act. 78 S. 2-13) und für Selbständigerwerbende vom 18. Dezember 2019 (IV-act. 78 S. 14-19), dem Handelsregisterauszug (IV-act. 78 S. 1), den Jahresrechnungen 2016-2018 (IV-act. 78 S. 20-43), den Steuerunter- lagen 2016-2017 (IV-act. 78 S. 44-77) sowie dem IK-Auszug (vgl. IV- act. 92 S. 1, Suva-act. 100 S. 7 und 142 S. 3). Es ist unbestritten, nachvoll- ziehbar und bietet keinen Anlass zu Beanstandungen, weshalb darauf ab- zustellen ist. 5.2 Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens ging die Vorinstanz vom monatlichen Bruttolohn in der Schweiz für 40 Wochenstunden für ei- nen Arbeitnehmer (Kompetenzniveau 2) im allgemeinen privaten Sektor (1- 96) aus, was einen Betrag von Fr. 5'646.– ergibt. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer gelernter Flugzeugmechaniker ist, und darüber hin- aus vor seiner letzten selbständigen Tätigkeit als Winemaker und Wein- händler bereits schon als Privatskilehrer, selbständig Erwerbender in ei- nem Möbelgeschäft, Vermittler von Temporärangestellten und als Betreiber eines Solariums gearbeitet hat, erscheint es gerechtfertigt, nicht vom Kom- petenzniveau 1 – einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art – auszugehen. Die Anwendung des Kompetenzniveaus 2 – Praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/ Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheits-

C-448/2021 Seite 11 dienst/Fahrdienst – ist hier sachgerecht und trägt den beruflichen Fähig- keiten sowie Vorkenntnissen des Beschwerdeführers hinreichend Rech- nung. Den Betrag von Fr. 5'646.– rechnete die Vorinstanz auf die bran- chenüblichen 41,7 Wochenstunden auf und berücksichtigte die Nominal- lohnentwicklung bis 2017, was Fr. 5'912.25 ergab. Diese Berechnungen sind unbestritten und auch aufgrund der Akten nicht zu beanstanden. Auf das Invalideneinkommen von Fr. 5'912.25 ist daher ebenfalls abzustellen. 6. 6.1 Wie bereits oben festgehalten (vgl. E. 5.2), beanstandet der Beschwer- deführer zu Recht nicht, dass die Vorinstanz bei der Bestimmung des In- valideneinkommens die LSE-Tabellenlöhne 2016 beigezogen, auf das Kompetenzniveau 2 im allgemeinen privaten Sektor (1-96) sowie die bran- chenüblichen 41,7 Arbeitsstunden pro Woche abgestellt und den auf 2017 indexierten Monatslohn auf Fr. 5'912.25 festgelegt hat (IV-act. 92 S. 2). In seinem Einwand vom 14. September 2020 (IV-act. 106) wie auch in seiner Beschwerde vom 1. Februar 2021 (BVGer-act. 1) machte der Beschwer- deführer einzig geltend, dass ihm ein höherer Tabellenlohnabzug als 5% zustehe. Er argumentiert, unter Berücksichtigung der Kriterien "Lebensal- ter" und "Dienstjahre/Betriebszugehörigkeit" müsse ihm ein Tabellenlohn- abzug von mindestens 10% zustehen, da das Bundesgericht in gewissen Entscheiden das fortgeschrittene Alter ab 50 Jahre als Grund für einen Ab- zug zulasse. Ein älterer Invalider, der aus gesundheitlichen Gründen seine Berufstätigkeit und seinen Arbeitsplatz ändern müsse, könne von Erfahrun- gen, die auf langer Firmentreue und der damit verbundenen Berufserfah- rung basierten, nicht profitieren. Es sei gerichtsnotorisch, dass die Flexibi- lität und die Lernfähigkeit im Alter abnähmen. Zudem "lohne" sich die not- wendige Einarbeitungszeit für einen Arbeitgeber bei einer Person, die kurz vor Abschluss des Erwerbslebens stehe, weniger als bei jungen Personen. Dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung 60-jährigen Beschwerde- führer verbleibe eine Aktivitätsdauer von fünf Jahren, in der vermutlich ein Wechsel von einer selbständigen in eine unselbständige Tätigkeit bevor- stehe. 6.2 Die Vorinstanz hat unter Berücksichtigung aller persönlichen und be- ruflichen Umstände einen Abzug von 5% vom Invalideneinkommen in die- sem Fall als angemessen betrachtet (Bemessung der Invalidität vom 30. April 2020 [IV-act. 92 S. 2]). Nachdem sie die Verfügung der Suva vom 25. Mai 2020 (IV-act. 108) erhalten hatte, bei der eine (rein unfallbedingte)

C-448/2021 Seite 12 Erwerbsunfähigkeit von 61% resultierte, unterzog sie ihren Einkommens- vergleich einer erstmaligen internen Überprüfung (IV-act. 94). Dabei bestä- tigte sie das bisherige Resultat (IV-act. 96). Auf die einwandweisen Vor- bringen des Beschwerdeführers hin überprüfte sie das Ergebnis am 24. September 2020 (IV-act. 109) ein zweites Mal und äusserte sich dahin- gehend, dass der Tabellenlohnabzug von 5% gerechtfertigt sei, da mehrere Tätigkeiten in den Bereichen Produktion und Dienstleistungen zumutbar (unter Berücksichtigung der funktionellen Einschränkungen) seien und der Beschwerdeführer seiner beruflichen Karriere nach zu urteilen Kenntnisse im technischen Bereich sowie im Dienstleistungssektor aufweise. Aufgrund seiner langjährigen selbständigen Erwerbstätigkeit könnten zudem auch Kenntnisse im administrativen Bereich vorausgesetzt werden. Diese Be- gründung ist auch der angefochtenen Verfügung vom 22. Dezember 2020 zu entnehmen (IV-act. 111). Auf Beschwerdeebene hielt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 15. März 2021 insbesondere fest, der Be- schwerdeführer sei gelernter Flugzeugmechaniker. Er habe als Privatski- lehrer, als selbständig Erwerbender in einem Möbelgeschäft, als Vermittler von Temporärangestellten und als Betreiber eines Solariums gearbeitet. Seit 2001 und bis zu seinem Unfall am 11. Januar 2018 sei er als selbstän- diger Winemaker und Weinhändler tätig gewesen. Im Grunde genommen stelle das Alter nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen Grund für einen Abzug dar. Die Rechtsprechung habe sodann in diesem Zusammen- hang verschiedentlich darauf hingewiesen, dass sich gemäss den LSE- Erhebungen das Alter bei Männern im Alterssegment von 50 bis 64/65 bei Stellen ohne Kaderfunktion sogar eher lohnerhöhend auswirke. Es über- zeuge nicht, dass im Falle der Gewährung eines Abzuges auf jeden Fall ein solcher von 10% zu gewähren sei. Diese Ansicht finde sich auch nicht in der Rechtsprechung. Der Abzug sei nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und dabei sei den Besonderheiten jedes Einzel- falls Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer könne in verschiedenen Bereichen von seinen langjährigen Erfahrungen als selbständiger Wein- händler auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt profitieren und es fehlten Hinweise dafür, wonach er in seiner Flexibilität oder Lernfähigkeit beein- trächtigt wäre. Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters rechtfertige es sich nicht, Beeinträchtigungen aufgrund des Alters anzunehmen. Der Beschwerdeführer sei in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht einge- schränkt und es bestehe auch noch keine lange Abwesenheit vom Arbeits- markt. Unter Berücksichtigung all dieser Gesichtspunkte lasse sich ein hö- herer Abzug vom Tabellenlohn nicht begründen.

C-448/2021 Seite 13 6.3 Die Vorinstanz hat mit einem Tabellenlohnabzug von 5% den persönli- chen und beruflichen Umständen des Beschwerdeführers insoweit Rech- nung getragen, als sie damit seine funktionellen Einschränkungen und seine langjährige selbständige Erwerbstätigkeit angemessen berücksich- tigt hat. Inwiefern sie das ihr in Bezug auf die Abzugshöhe zustehende Er- messen rechtsfehlerhaft ausgeübt haben soll, indem sie das fortge- schrittene Lebensalter des Beschwerdeführers und den Faktor Dienst- jahre/Betriebszugehörigkeit bei gesamthafter Betrachtung im vorliegenden Fall nicht als Abzugsgründe betrachtet hat, ist mit Blick auf die Ausbildung, die vielseitigen – sich in unterschiedlichen unselbständigen wie auch in selbständigen Tätigkeiten niederschlagenden – Begabungen und die da- rauf gründende reichhaltige Berufserfahrung des Beschwerdeführers in den verschiedensten Bereichen nicht ersichtlich. 6.3.1 Dass sich der Faktor "Lebensalter" bei diesem beruflichen Werde- gang als lohnrelevanter Nachteil erweisen könnte, scheint auch unter Be- rücksichtigung der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 f.; Urteile des BGer 8C_115/2021 vom 10. August 2021 E. 4.1 f., 9C_702/2020, 9C_703/2020 vom 1. Februar 2021 E. 6.3.1 f. und 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.3.3) für den Einzelfall des Be- schwerdeführers nicht zuzutreffen, zumal das Alter vorliegend seiner Fle- xibilität und Lernfähigkeit keinen Abbruch tut und aus diesem Grund auch keine zusätzlich ins Gewicht fallenden Lohneinbussen auf dem ausgegli- chenen Arbeitsmarkt zu erwarten sind. Auch bei der Anstellung junger Per- sonen geht der Arbeitgeber das Risiko ein, dass sich der Aufwand einer Einarbeitungszeit nicht "lohnt", da das Arbeitsverhältnis jederzeit gekündigt werden kann. Schliesslich verbleibt dem Beschwerdeführer seit Erlass der angefochtenen Verfügung noch eine Aktivitätsdauer von vier Jahren und sieben Monaten und es bestand bis dahin auch keine lange Arbeitsabsti- nenz. 6.3.2 Hinsichtlich des Kriteriums "Dienstjahre" beziehungsweise "Betriebs- zugehörigkeit" erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung zwar ei- nerseits als plausibel, dass der Verlust einer Arbeitsstelle nach einer lang dauernden Anstellung auch den Verlust des (allenfalls) lohnrelevanten Vor- teils der bisherigen Dienstjahre nach sich zieht. Andererseits ist nach Rechtsprechung eine lange Dienstdauer beim gleichen Arbeitgeber auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt aber grundsätzlich positiv zu werten, in- dem die durch die langjährige Betriebstreue ausgewiesene Zuverlässigkeit und Tüchtigkeit sich bei einem anderen Arbeitgeber im Anfangslohn nie- derschlägt (Urteile des BGer 8C_552/2017 vom 18. Januar 2018 E. 5.4.1,

C-448/2021 Seite 14 8C_477/2016 vom 23. November 2016 E. 4.2; 8C_97/2014 vom 16. Juli 2014 E. 4.2 und 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1). Aufgrund der Akten ergeben sich keinerlei Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer Umstellungs- und Anpassungsschwierigkeiten bei der beruflichen Neuori- entierung haben könnte. Allfällige Nachteile, die der Beschwerdeführer bei einem Wechsel von der (langjährigen) selbständigen in die unselbständige Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt antreffen könnte, wurden vorliegend bereits dadurch konsumiert, dass das Belastungsprofil nur noch leichte Tätigkeiten ohne zeitliche Einschränkungen zulässt (vgl. Urteil des BGer 9C_439/2018 E. 4.3.2). Die langjährige selbständige Er- werbstätigkeit hat die Vorinstanz im konkreten Fall des Beschwerdeführers – wenn überhaupt – in nachvollziehbarer Weise eher als Vorteil bewertet, da der Beschwerdeführer dadurch Kenntnisse im administrativen Bereich aufweist und aufgrund seines vielseitigen beruflichen Werdegangs in selbst- und unselbständigen Tätigkeiten für einen Arbeitgeber auf dem aus- geglichenen Arbeitsmarkt als Arbeitnehmer nicht an Attraktivität einbüsst. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass einzig der Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns dazu geführt hat, dass der Beschwer- deführer seine angestammte Tätigkeit als Winemaker und Weinhändler nicht mehr ausüben kann. Insgesamt erscheint fraglich, ob und inwieweit eine selbständige Erwerbstätigkeit, in der eine geschäftsführende Person das Risiko eines allfälligen schlechten Geschäftsgangs jederzeit selber trägt, mit derjenigen einer viele Jahre im selben Unternehmen angestellten Person überhaupt vergleichbar ist, deren Betriebstreue in der Regel lohn- relevante Vorteile mit sich bringt. Jedenfalls bestimmt sich beispielsweise der Anfangslohn in einer neuen Firma in der Regel nicht isoliert nach der Anzahl Dienstjahre, sondern unter anderem auch aufgrund der mitge- brachten Berufserfahrungen (vgl. Urteil des EVG I 415/01 vom 26. Novem- ber 2002 E. 4.2.1). Zudem nimmt die Bedeutung der Anzahl Dienstjahre im privaten Sektor ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist (Urteil des BGer 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2 mit Hinweis auf AHI 1999 177 E. 3b S. 181), weshalb mit Blick auf das der vorinstanzlichen Invalidi- tätsberechnung zugrundeliegende Anforderungsniveau 2 die lange Be- triebszugehörigkeit keinen Abzug zu rechtfertigen vermag. Inwiefern der Beschwerdeführer seine (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Ar- beitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann, ist nicht ersichtlich. 6.3.3 Selbst bei einer gesamthaften Betrachtung der Faktoren "Lebensal- ter" und "Dienstjahre/Betriebszugehörigkeit" ist festzuhalten, dass sich

C-448/2021 Seite 15 nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Alter bei Männern im Alters- segment von 50 bis 64/65 gemäss den LSE-Erhebungen bei Stellen ohne Kaderfunktion sogar eher lohnerhöhend auswirkt (rund 9 % gemäss LSE 2018, Tabelle TA9, Median) und dass das Bundesgericht offen gelas- sen hat, ob dies auch für jene Versicherten gilt, die sich in fortgeschrittenem Alter beruflich neu zu orientieren haben. Dies mit dem Hinweis, es lasse sich jedenfalls mit den verfügbaren statistischen Angaben nicht untermau- ern, dass diese Kategorie unter Berücksichtigung ihrer kurzen Aktivitäts- dauer bis zur Pensionierung nicht mit einem durchschnittlichen Einkom- men rechnen könnte beziehungsweise bedeutsame Einbussen in Kauf zu nehmen hätte (Urteil des BGer 8C_151/2020 E. 6.3.3; vgl. zum Ganzen auch BGE 146 V 16 E. 7.2.1 m.w.H.). 6.3.4 Zusammenfassend sind die von der Vorinstanz bei der Bemessung des Abzugs berücksichtigten Kriterien und deren Höhe nicht zu beanstan- den. Die Vorinstanz hat die Bemessungsgrundlagen einer zweimaligen Prüfung unterzogen und kam zum Schluss, dass es bei einem Tabellen- lohnabzug von 5% sein Bewenden hat (IV-act. 96 und 109). Insgesamt ist hier bei der Frage nach den berücksichtigten Abzugsgründen wie auch bei der konkreten Abzugshöhe von 5% weder eine Unterschreitung noch ein Missbrauch bei der Ermessensausübung der Vorinstanz zu erblicken, wes- halb der von der Vorinstanz ermittelte Invaliditätsgrad von 69% und der darauf gründende Anspruch auf eine Dreiviertelsrente zu bestätigen sind (BGE 148 V 174 E. 6.5 und 9.2.2 unten; 146 V 16 E. 4.2; 143 V 295 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_444/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 1.2, je mit Hinwei- sen). 7. 7.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Entsprechend dem Aus- gang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfah- renskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.– fest- zusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfah- renskosten zu verwenden. 7.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die obsiegende Vorinstanz

C-448/2021 Seite 16 hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver- fahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Rohrer Della Batliner

C-448/2021 Seite 17 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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