B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-4457/2011
U r t e i l v o m 4. J u l i 2 0 1 2 Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.
Parteien
A., Kosovo, Zustelladresse: B., Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
AHV (Rückvergütung von Beiträgen).
C-4457/2011 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der 1977 geborene, kosovarische Staatsangehörige A._______ am 18. Mai 2008 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) einen Antrag auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen eingereicht hat (act. 12/1-4 und 12/14), dass die SAK A._______ mit Verfügung vom 16. August 2010 einen Rückvergütungsbetrag in der Höhe von Fr. 2'409.-- zugesprochen hat (act. 19/2 und 19/3), dass A._______ gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 23. Februar 2011 Einsprache bei der SAK erhob und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung sowie die Neuberechnung des Rückvergütungsbetrags, even- tualiter die Ausrichtung einer monatlichen Altersrente beantragte (act. 25/1; vgl. dazu auch act. 26/1), dass die SAK mit Entscheid vom 28. Juli 2011 die Einsprache von A._______ abgewiesen hat, da der Rückvergütungsbetrag ordnungsge- mäss und nach den einschlägigen Gesetzesbestimmungen berechnet worden sei und A._______ von der Möglichkeit der Rückgängigmachung der Rückvergütung (durch Rückerstattung des Rückvergütungsbetrages an die SAK) keinen Gebrauch gemacht habe (act. 36/1-5), dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen diesen Einspra- cheentscheid mit Eingabe vom 8. August 2011 Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht eingereicht und sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Neuberechnung des Rückvergü- tungsbetrags, eventualiter die Ausrichtung einer monatlichen Altersrente beantragt hat, dass die SAK mit Vernehmlassung vom 16. September 2011 die Abwei- sung der Beschwerde sowie die Bestätigung des Einspracheentscheides vom 28. Juli 2011 und der Verfügung vom 16. August 2010 beantragt hat, dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 17. November 2011 sinnge- mäss die bisher gestellten Anträge aufrecht erhielt, dass die SAK mit Duplik vom 12. Januar 2012 an ihrer Vernehmlassung vom 16. September 2011 festhielt, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs- gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
C-4457/2011 Seite 3 Art. 85 bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vor- liegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) eingereicht wurde, weshalb dar- auf einzutreten ist, dass sich im vorliegenden Verfahren die Frage stellt, ob das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) so- wie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durch- führung dieses Abkommens (SR 0.831.109. 818.12) auf Bürger von Ko- sovo weiterhin anwendbar sind, dass sich das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage mit inzwischen rechtskräftigem Grundsatzurteil C-4828/2010 vom 7. März 2011 geäus- sert und die Weiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens be- jaht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_329/2011 vom 27. September 2011), dass das Sozialversicherungsabkommen demnach auch im vorliegenden Fall weiterhin anwendbar ist, dass den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen die gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 AHVG bezahl- ten Beiträge rückvergütet werden können (Art. 18 Abs. 3 Satz 1 AHVG; vgl. auch Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung bezahlten Beiträge [RV-AHV, SR 831.131.12]),
C-4457/2011 Seite 4 dass eine zwischenstaatliche Vereinbarung einen Anspruch auf eine Rückvergütung der bezahlten Beiträge ausschliesst, aber Ausländern so- wie ihren Hinterlassenen einen Anspruch auf ordentliche Leistungen der schweizerischen AHV einräumen kann (vgl. Art. 18 Abs. 2 AHVG, Art. 18 Abs. 3 AHVG e contrario), dass eine Rückvergütung der bezahlten AHV-Beiträge vorliegend somit nicht möglich ist, da – wie zuvor festgestellt – mit dem Heimatstaat des Beschwerdeführers eine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, dass sich die mit Verfügung vom 16. August 2010 erfolgte Zusprache des Rückvergütungsbetrags somit als unbegründet erweist, dass der Beschwerdeführer daher mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2012 aufgefordert wurde, bis zum 23. März 2012 zur beab- sichtigen Aufhebung des angefochtenen Entscheids und dem Absprechen jeglichen Rückvergütungsanspruches Stellung zu nehmen oder die Be- schwerde zurückzuziehen, dass die Post gemäss Track&Trace-Auskunft am 24. Februar 2012 (er- folglos) versucht hat, dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 23. Fe- bruar 2012 zuzustellen, dass der Beschwerdeführer die Sendung in der Folge innert Abholfrist nicht abgeholt hat, weshalb die Verfügung am 5. März 2012 von der Post mit einem entsprechenden Vermerk an das Bundesverwaltungsgericht re- tourniert wurde, dass nach Art. 20 Abs. 2 bis VwVG eine Mitteilung, die nur gegen Unter- schrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person über- bracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt, dass sich diese Zustellfiktion rechtfertigt, weil für die an einem Verfahren Beteiligten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht be- steht, dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können (vgl. BGE 130 III 399 E. 1.2.3, wobei jedoch im Zeitpunkt dieses Entscheides aus dem Jahr 2004 die erwähnte Fiktion noch nicht auf ge- setzlicher Ebene verankert, sondern [lediglich] durch die Rechtsprechung begründet worden war),
C-4457/2011 Seite 5 dass aufgrund des Zustellversuchs vom 24. Februar 2012 die Abholfrist somit am 2. Februar 2012 abgelaufen ist und die Sendung an diesem Tag als zugestellt gilt, dass sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen liess, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren in der Folge aufgrund von zwei beim Bundesgericht angefochtenen Urteilen des Bundesverwal- tungsgerichts betreffend Bestätigung der Anwendbarkeit des Sozialversi- cherungsabkommens auf Bürger von Kosovo (Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts C-2614/2011 vom 12. Januar 2012 und Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts C-5070/2011 vom 13. Januar 2012) de facto sistiert wurde, dass das Bundesgericht mit Urteilen 9C_167/2012 und 9C_171/2012 vom 23. Mai 2012 auf die Beschwerde gegen die Entscheide des Bundesver- waltungsgerichts C-2614/2011 und C-5070/2011 nicht eingetreten ist, weshalb diese Entscheide gleichentags in Rechtskraft erwachsen sind, dass die de facto erfolgte Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens somit aufzuheben ist, dass die Beschwerde demnach teilweise gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und das Gesuch des Beschwerdefüh- rers um Rückvergütung von AHV-Beiträgen abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen ist, dass er – da er kei- nen Rückvergütungsanspruch hat – die Möglichkeit hat, nach Erreichen des Rentenalters bei der Vorinstanz die Ausrichtung einer Rente zu bean- tragen, dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass dem Beschwerdeführer, der nicht vertreten ist und dem keine ver- hältnismässig hohen Kosten entstanden sind, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der unterliegenden SAK keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
C-4457/2011 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der angefochtene Einspra- cheentscheid vom 28. Juli 2011 wird aufgehoben und das Gesuch des Beschwerdeführers um Rückvergütung von AHV-Beiträgen wird abgewie- sen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient- schädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Lucie Schafroth
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: