B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-4429/2020
Urteil vom 7. Juli 2021 Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Tania Sutter.
Parteien
A._______, (Deutschland) Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenart, Verfügung der IVSTA vom 3. August 2020.
C-4429/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 16. Februar 2015 sprach die Schweizerische Aus- gleichskasse (nachfolgend: SAK) A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) ab 1. Juni 2012 eine ordentliche Witwenrente im Betrag von monatlich Fr. 295.– zu (Akten der Vorinstanz [act.] 9). Diese Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. B. B.a Gemäss dem von der Deutschen Rentenversicherung Bund ausgefüll- ten Formular E204 «Bearbeitung eines Antrags auf Invaliditätsrente» vom 11. September 2017 stellte die Versicherte am 1. September 2015 im zwi- schenstaatlichen Verfahren einen Antrag auf Invaliditätsrente (act. 36). Im Formular E204 wurde zudem angemerkt, dass die Versicherte den Ren- tenantrag für Deutschland vorerst zurückgenommen habe (act. 36 S. 6). Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vor- instanz) bestätigte der Versicherten mit Brief vom 18. September 2017 den Erhalt der Anmeldung zum Bezug von Leistungen der schweizerischen In- validenversicherung (IV; act. 21). B.b Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilte am 27. Oktober 2017 der SAK mit, die Versicherte habe ihren deutschen Rentenantrag vom
C-4429/2020 Seite 3 vorliegen. Es wurde der Versicherten geraten, eine Vorausberechnung der Invalidenrente zu verlangen und die zuständige Kundenbetreuerin zu bit- ten, das Verfahren so lange auf Eis zu legen (act. 48). Dies machte die Versicherte mit E-Mail vom 21. Dezember 2017 (act. 49). Mit E-Mail vom 28. Dezember 2017 teilte die zuständige Kundenbetreuerin der Versicher- ten mit, vor Weiterbearbeitung des Antrags werde die Vorausberechnung der Rente vorgenommen. Dennoch wurde ihr auch empfohlen, den Frage- bogen für den Arbeitgeber schon ausfüllen zu lassen, um nicht unnötig Zeit zu verlieren, falls die Überprüfung des Leistungsgesuchs doch durchge- führt werden müsste (act. 52). B.e Mit Schreiben vom 4. Januar 2018 wurde der Versicherten mitgeteilt, dass die provisorisch berechnete Invalidenrente monatlich Fr. 321.– be- trage. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass bei gleichzeitigem Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente und eine Invalidenrente lediglich die höhere Rente ausgerichtet würde (act. 54). B.f Mit Schreiben vom 30. Januar 2018 wurde die Versicherte um Mittei- lung gebeten, ob die Prüfung ihres Leistungsgesuches weitergeführt wer- den solle. Der allfällige Rückzug des Gesuchs für die Schweiz sei der Ver- bindungsstelle in Berlin zu unterbreiten, welche dann mitteilen werde, ob dem Begehren stattgegeben werden könne. Die Versicherte wurde gebe- ten, bis zum 28. Februar 2018 der IVSTA die verlangten Unterlagen oder den Entscheid des Rückzugs zukommen zu lassen (act. 58). B.g Die Versicherte reichte mit Eingabe vom 3. Februar 2018 der IVSTA den Fragebogen für den Arbeitgeber vom 1. Februar 2018, den Fragebo- gen für die Versicherte vom 19. Januar 2018 sowie diverse Dokumente ein (act. 59). B.h Zum allfälligen Rückzug äusserte sich die Versicherte innert der ange- setzten Frist nicht. B.i Die IVSTA stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 2. Mai 2018 die Zusprache einer Viertelsrente ab 1. Juni 2016 in Aussicht (act. 67). Die Ver- sicherte liess sich dazu nicht vernehmen. B.j Mit Verfügung vom 28. August 2018 sprach die IVSTA der Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 2016 eine ordentliche Invalidenrente (ganze Rente) von monatlich Fr. 321.– zu (act. 77). Diese Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
C-4429/2020 Seite 4 C. C.a Am 2. Juni 2020 ersuchte die Versicherte die SAK per E-Mail, die Um- wandlung der Witwen- in eine Invalidenrente rückgängig zu machen (act. 106). C.b Mit Schreiben vom 10. Juni 2020 teilte die SAK der Versicherten unter Hinweis auf Art. 43 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 24b AHVG mit, dass bei gleichzeitigem Bestehen eines Anspruchs auf eine Hinterlassenen- und eine Invalidenrente nur die höhere der beiden Renten ausgerichtet werde. Aus diesem Grund könne ihrem Antrag auf Wiederausrichtung ihrer Hinter- lassenenrente vom 2. Juni 2020 nicht entsprochen werden (act. 109). C.c Die Versicherte widersprach mit Eingabe vom 17. Juni 2020 dem Be- scheid vom 10. Juni 2020 und bat abermals um Umwandlung ihrer Invali- denrente in ihre Witwenrente. Ferner hielt sie fest, dass sie definitiv auf die zusätzlichen 10–24 Euro monatlich zugunsten ihrer Witwenrente verzichte (act. 111). C.d In der Folge hielt die IVSTA mit Verfügung vom 3. August 2020 fest, dass der Versicherten rückwirkend ab dem 1. Juni 2016 statt der bisherigen Witwenrente eine ganze Invalidenrente ausgerichtet werde (act. 113). D. D.a Gegen die Verfügung vom 3. August 2020 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2. September 2020 (Postaufgabe) Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht und ersuchte um Wiederausrichtung der ursprüng- lichen Witwenrente (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1). D.b Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2020 wurde die Be- schwerdeführerin aufgefordert, bis zum 14. Oktober 2020 einen Kostenvor- schuss von Fr. 800.– zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen (BVGer act. 2). Am 21. September 2020 ging der Betrag von Fr. 821.59 in der Ge- richtskasse ein (BVGer act. 5). D.c Mit Eingabe vom 15. September 2020 führte die Beschwerdeführerin aus, dass in der Bundesrepublik Deutschland die Witwenrente im Gegen- satz zur Invalidenrente nicht zum Einkommen zählen würde. Dies habe sie bei der Umstellung im Jahr 2018 leider noch nicht gewusst. Aus diesem Grund wolle die Deutsche Rentenversicherung ihre deutsche Rente kom- plett streichen und die seit 2016 erhaltenen Beiträge zurückfordern. Sie
C-4429/2020 Seite 5 möchte daher ihre niedrigere Witwenrente zurückbekommen. Der Abtei- lungschef der SAK habe ihr vor ca. 1–1.5 Jahre telefonisch bestätigt, dass sie ihre Witwenrente zurückhaben könne (BVGer act. 6). D.d Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 26. Oktober 2020 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentli- chen aus, dass beim gleichzeitigen Bestehen eines Anspruchs auf eine Hinterlassenen- und eine Invalidenrente nur die höhere der beiden Renten ausgerichtet werde. Ein Wahlrecht des Berechtigten bestehe nicht. Soweit die Beschwerdeführerin einen rückwirkenden Verzicht auf die schweizeri- sche Invalidenrente geltend machen möchte, wäre dies ohnehin nur für die Zukunft möglich und überdies aufgrund schutzwürdiger Interessen der Deutschen Rentenversicherung gar nicht zulässig (BVGer act. 8). D.e Mit Instruktionsverfügung vom 11. Dezember 2020 wurde zur Kenntnis genommen und gegeben, dass die Beschwerdeführerin auf die Einrei- chung einer weiteren Stellungnahme verzichtet habe und der Schriften- wechsel am 22. Dezember 2020 abgeschlossen werde (BVGer act. 11). E. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen (Art. 7 Abs. 1 VwVG). Es ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Ver- fügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, womit sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet, sodass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 2. September 2020 einzutreten ist (Art. 60 Abs. 1 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 3. August 2020, mit welcher die Vorinstanz festgehalten
C-4429/2020 Seite 6 hat, dass der Beschwerdeführerin rückwirkend ab dem 1. Juni 2016 statt der bisherigen Witwenrente eine ganze Invalidenrente ausgerichtet werde. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die Beschwer- deführerin zugunsten ihrer betragsmässig niedrigeren Witwenrente auf ihre Invalidenrente verzichten kann. 3. Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und wohnt aktuell in Deutschland. Sie und ihr im Jahr 2012 verstorbene Ehemann waren während mehrerer Jahre in der Schweiz erwerbstätig. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der so- zialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Soweit das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte – wie bezüglich der hier zu beurteilenden Verzichtsproblematik – keine abwei- chenden Bestimmungen vorsehen, ist mangels einer einschlägigen ge- meinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Regelung auf die innerstaatliche Rechtsordnung abzustellen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge- richts H 234/04 vom 27. April 2005 E. 2.1). 4. 4.1 Fest steht, dass die Beschwerdeführerin sowohl die Anspruchsvoraus- setzungen für eine Witwenrente als auch diejenigen für eine Invalidenrente der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung erfüllt. So wurde ihr zunächst mit Verfügung vom 16. Februar 2015 eine Witwenrente in Höhe von monatlich Fr. 295.– mit Wirkung ab 1. Juni 2012 und dann mit Verfügung vom 28. August 2018 eine ganze Invalidenrente in Höhe von monatlich Fr. 321.– mit Wirkung ab 1. Juni 2016 zugespro- chen. Beide Verfügungen blieben unangefochten und sind damit in Rechts- kraft erwachsen. 4.2 Gemäss Art. 43 Abs. 1 IVG haben Witwen, Witwer und Waisen, welche sowohl die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hinterlassenenrente der
C-4429/2020 Seite 7 Alters- und Hinterlassenenversicherung als auch für eine Rente der Invali- denversicherung erfüllen, Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wobei aber nur die höhere der beiden Renten ausgerichtet wird. Art. 24b AHVG sieht beim Zusammentreffen von Witwen- oder Witwerrenten mit Alters- oder Invalidenrenten ebenfalls vor, dass nur die höhere der beiden Renten ausbezahlt wird. 4.3 Im vorliegenden Fall trifft eine Witwen- mit einer Invalidenrente zusam- men. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes ist in einem solchen Fall nur die höhere der beiden Renten auszurichten. Indem das Gesetz ausdrück- lich die Ausrichtung der höheren Rente vorschreibt, wird ein Wahlrecht der berechtigten Person ausgeschlossen (vgl. Urteil des BVGer C-3164/2006 vom 10. Dezember 2008 E. 2.6.3). Folglich wurde der Beschwerdeführerin zu Recht ab 1. Juni 2016 die betragsmässig höhere Invalidenrente anstelle der früheren Witwenrente ausgerichtet (vgl. act. 77 S. 3). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin ersuchte die Vorinstanz mit E-Mail vom 2. Juni 2020 um Wiederausrichtung der Witwenrente anstelle der Invalidenrente (act. 106). Mit Schreiben vom 17. Juni 2020 erklärte sie zudem, dass sie definitiv auf die zusätzlichen 10–24 Euro monatlich zugunsten ihrer Wit- wenrente verzichte (act. 111). 5.2 Gemäss Art. 23 Abs. 1 ATSG kann die berechtigte Person auf Versi- cherungsleistungen verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit mit Wir- kung für die Zukunft widerrufen. Verzicht und Widerruf sind schriftlich zu erklären. Verzicht und Widerruf sind gemäss Art. 23 Abs. 2 ATSG nichtig, wenn die schutzwürdigen Interessen von andern Personen, von Versiche- rungen oder Fürsorgestellen beeinträchtigt werden oder wenn damit eine Umgehung gesetzlicher Vorschriften bezweckt wird. Nach Art. 23 Abs. 3 ATSG hat der Versicherer der berechtigten Person Verzicht und Widerruf schriftlich zu bestätigen. In der Bestätigung sind Gegenstand, Umfang und Folgen des Verzichts und des Widerrufs festzuhalten. 5.3 Nach der Rechtsprechung ist ein Verzicht auf Leistungen der AHV und IV im Sinn von Art. 23 Abs. 1 ATSG nicht regelmässig, sondern nur in Aus- nahmefällen zulässig, sofern ein schutzwürdiges Interesse der leistungs- berechtigten Person vorliegt und keine Interessen anderer Beteiligter dadurch beeinträchtigt werden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungs- gerichts H 234/04 vom 27. April 2005 E. 6.1; BGE 129 V 1 E. 4.3; Urteil
C-4429/2020 Seite 8 des BGer 9C_576/2010 vom 26. April 2011 E. 4.3.2; BSK ATSG-FRÉSARD, Art. 23 N 19). Wegen der Koordination der Leistungen der Sozialversiche- rungen kann der Verzicht auf die Leistungen der einen die Leistungspflicht (oder eine Erhöhung der Leistungspflicht) einer anderen Sozialversiche- rung oder einer nachgelagerten Institution wie der Sozialhilfe zur Folge ha- ben. In diesem Fall verstösst er gegen die Interessen dieser Versiche- rungsträger und ist daher nichtig (BSK ATSG-FRÉSARD, Art. 23 N 37 m.H. auf Urteil des BGer 8C_130/2015 vom 18. Juni 2015 E. 6.3 und Urteil des BVGer C-2044/2016 E. 5.2; vgl. auch Urteil des BGer 9C_174/2008 vom 2. April 2008 E. 4). Die Umgehung von gesetzlichen Vorschriften verdient keinen Schutz, was sich bereits aus dem Grundsatz des Verbots des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens ergibt, welcher auch im Sozialversiche- rungsrecht massgebend ist. Insoweit hat die Bezugnahme im Art. 23 Abs. 2 ATSG auf den Tatbestand der Umgehung gesetzlicher Vorschriften keine eigenständige Bedeutung (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 23, Rz. 50; BSK ATSG-FRÉSARD, Art. 23 N 41). 5.4 Aus dem Bescheid vom 20. August 2020 der Deutschen Rentenversi- cherung ergibt sich, dass der frühere Bescheid vom 19. Januar 2015, mit welchem eine Witwenrente in Deutschland bewilligt worden war, mit Wir- kung ab dem 1. September 2016 teilweise aufgehoben werde. Namentlich werde die für die Zeit vom 1. September 2016 bis 31. Oktober 2019 ent- standene Überzahlung zurückgefordert und die Rente ab 1. November 2019 nicht mehr gezahlt. Zur Begründung wurde angeführt, dass Einkom- men, das mit einer Hinterbliebenenrente zusammentreffe, auf diese Rente anzurechnen sei. Bei der bisherigen Einkommensanrechnung seien die ebenfalls bezogenen Rentenleistungen aus Luxemburg nicht berücksich- tigt worden, weshalb sich das anzurechnende Einkommen ab dem 1. Sep- tember 2016 (Datum des Beginns der luxemburgischen Rentenleistungen, vgl. act. 104 S. 2) erhöht habe. Das nunmehr anzurechnende Einkommen habe Auswirkungen auf den Rentenzahlbetrag (Beilage zu BVGer act. 6). Sodann ergibt sich aus § 97 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch (SGB VI) in Verbindung mit § 18a Abs. 1 Ziff. 2 und 3 Ziff. 2 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Viertes Buch (SGB VI), dass zum anzurechnen- den Einkommen unter anderem auch ausländische Erwerbsersatzeinkom- men wie Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gehören. Daraus folgt, dass die Leistungspflicht der Deutschen Rentenversicherung im Rah- men der Koordination der Leistungen der Sozialversicherungen von der Einkommensanrechnung abhängig ist. Den Akten ist zudem zu entneh- men, dass die Anmeldung zum Erhalt einer schweizerischen Invalidenrente
C-4429/2020 Seite 9 von den deutschen Behörden im Rahmen des zwischenstaatlichen Verfah- rens ausgegangen ist. Demzufolge kann das Interesse der Deutschen Rentenversicherung an der Zusprechung einer schweizerischen Invaliden- rente an die Beschwerdeführerin als erstellt gelten. Nach der Rechtspre- chung ist dieses Interesse auch schutzwürdig im Sinne von Art. 23 Abs. 2 ATSG (vgl. auch Urteil des BVGer C-2630/2006 vom 24.01.2018 E. 4.3.2, bestätigt mit Urteil des BGer 9C_174/2008). Der Verzicht der Beschwerde- führerin auf ihre schweizerische Invalidenrente würde die schutzwürdigen Interessen der Deutschen Rentenversicherung beeinträchtigen und er- weist sich gemäss Art. 23 Abs. 2 ATSG als nichtig. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, der Abteilungschef der SAK habe ihr telefonisch vor ca. 1–1.5 Jahren (2019) bestätigt, sie könne ihre Witwenrente wieder haben. 6.2 Nach dem in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben kann eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, un- ter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegen- heit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, hiefür zu- ständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres hat erkennen können; e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige des Vertrauensschutzes nicht überwiegt. Diese Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. Urteil des BGer 9C_296/2020 vom 4. September 2020 m.H.). 6.3 Zunächst ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin be- hauptete Auskunft in den Akten nicht belegt ist. Abgesehen davon, wurde die Beschwerdeführerin gemäss Telefonnotiz am 21. Dezember 2017 dar- über informiert, dass ein Rückzug ihres Rentenantrages vorbehältlich schutzwürdiger Interessen Dritter, wie der Deutschen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit möglich sei. Mit Schreiben der SAK vom 4. Januar 2018 wurde sie zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
C-4429/2020 Seite 10 bei gleichzeitigem Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente und eine Invali- denrente lediglich die höhere Rente ausgerichtet werde. Nachdem die Be- schwerdeführerin weder einen Rückzug des Rentenantrags erklärte noch sich zum Vorbescheid vom 2. Mai 2018 vernehmen liess, erging die Verfü- gung vom 28. August 2018, welche unangefochten blieb und in Rechtskraft erwuchs. In der Folge wurde ihr rückwirkend ab 1. Juni 2016 die höhere Invalidenrente ausbezahlt. Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob die von der Beschwerdeführerin behauptete – bislang aber unbewiesene – Aus- kunft im Jahr 2019 vorbehaltlos erfolgte und gegebenenfalls deren Unrich- tigkeit nicht erkennbar gewesen wäre. Ungeachtet dessen fehlt es aber oh- nehin, an einer nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Disposition, denn im Zeitpunkt der behaupteten Auskunft im Jahr 2019 war die Invali- denrente der Beschwerdeführerin bereits rechtskräftig zugesprochen. Ein Rückzug des Invalidenrentenantrags, wie er im Rentenverfahren 2017/2018 noch zur Diskussion gestanden hatte, war nach rechtskräftigem Abschluss desselben von vornherein nicht mehr möglich. Andere Disposi- tionen der Beschwerdeführerin sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Verzicht der Beschwerdeführerin auf ihre Invalidenrente zugunsten der tieferen Witwenrente aufgrund ent- gegenstehender schutzwürdiger Interessen Dritter nichtig ist. Ferner kann sie auch nichts aus dem Grundsatz von Treu und Glauben für sich ableiten. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 8. 8.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterlie- genden Partei auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind auf Fr. 800.– festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der Restbetrag von Fr. 21.59 ist der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten.
C-4429/2020 Seite 11 8.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die obsiegende Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet. Der Restbetrag von Fr. 21.59 wird der Beschwerdefüh- rerin nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formular «Zahladresse») – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-4429/2020 Seite 12 Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Weiss Tania Sutter
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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