B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-4428/2020
Urteil vom 20. November 2024 Besetzung
Richter Philipp Egli (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
A._______, (Oesterreich), vertreten durch Dr. Andreas Oberbichler, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 1. Juli 2020.
C-4428/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die am (...) 1969 geborene, österreichische Staatsangehörige A._______ lebt in Österreich. Sie ist ausgebildete Einzelhandelskauffrau mit Zusatzprüfung zur Bürokauffrau (vgl. IVSTA-act. 72). In den Jahren 1987 bis 2007 (mit Unterbrüchen) war sie in der Schweiz während 137 Mo- naten erwerbstätig und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (vgl. IVSTA-act. 271). Zuletzt war sie als Hilfsarbeiterin für Montage und Servicetätigkeiten in Liechtenstein tätig. A.b Am 11. Januar 2006 erlitt A._______ einen Verkehrsunfall, wobei in der Erstuntersuchung eine «Zerrung der HWS» diagnostiziert wurde (IVSTA- act. 18 S. 15). In der Folge klagte A._______ über fortgesetzte gesundheit- liche Probleme. Das letzte Arbeitsverhältnis wurde am 13. Juli 2007 aufge- löst (IVSTA-act. 271 S. 2). A.c Am 9. April 2015 stellte A._______ über die österreichische Pensions- versicherungsanstalt (PVA) (erneut) einen Antrag auf Ausrichtung einer schweizerischen Invalidenrente, nachdem auf zwei frühere Anträge man- gels Erfüllung der Mitwirkungspflicht mit Verfügungen vom 7. Januar 2009 und vom 28. Oktober 2010 nicht eingetreten worden war (IVSTA-act. 9, 54 und 68). Mit Verfügung vom 5. Januar 2018 (IVSTA-act. 185) wies die IVSTA das Gesuch mangels ausreichender durchschnittlicher Arbeitsunfä- higkeit ab; eine gewinnbringende Tätigkeit sei noch immer in rentenaus- schliessender Weise zumutbar. Die IVSTA stützte sich dabei in medizini- scher Hinsicht im Wesentlichen auf das bei der B._______ GmbH (nach- folgend: B.) eingeholte polydisziplinäre Gutachten vom 3. Mai 2017 (IVSTA-act. 160). Die Gutachter des B. kamen in ihrem die Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Orthopädie und Neu- rologie umfassenden Gutachten zum Schluss, A._______ sei aufgrund der festgestellten Somatisierungsstörung nicht arbeitsunfähig; es bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit in allen leichten bis mittelschweren Tätigkeiten. Zur definitiven Klärung der Diagnose schlugen die Gutachter die Durchführung einer stationären Beobachtung vor. A.d Gegen die Verfügung vom 5. Januar 2018 erhob A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Oberbichler, mit Eingabe vom 6. Februar 2018 (IVSTA-act. 195) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die
C-4428/2020 Seite 3 Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz. Zur Be- gründung führte sie aus, es liege ein Verdacht auf eine erhebliche Persön- lichkeits- und Somatisierungsstörung vor, welcher nicht rechtsgenüglich abgeklärt sei. Es müssten deshalb weitere fachärztliche Abklärungen erfol- gen. A.e Mit Urteil C-817/2018 vom 11. September 2018 (IVSTA-act. 203) hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäss dem übereinstim- menden Antrag der Parteien gut und wies die Sache zur weiteren Abklä- rung an die Vorinstanz zurück. A.f Die IVSTA holte in der Folge ein polydisziplinäres Gutachten (Diszipli- nen: Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie, Psychiatrie und Neuropsy- chologie) bei der C._______ (nachfolgend: C.) ein. Die Gutachter kamen in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung ihres Gutachtens vom 23. Januar 2020 zum Schluss, bei A. liege eine Somatisierungs- störung (ICD-10 F45.0) und eine leichtgradige kognitive Störung unter ei- nem laufenden Fentanyl-Gebrauch vor. Sie erachteten A._______ auch unter Berücksichtigung der genannten Diagnosen über alle Disziplinen hin- weg in der bisherigen Tätigkeit wie in einer angepassten Tätigkeit als voll- umfänglich arbeitsfähig (IVSTA-act. 319). A.g Die IVSTA wies das Leistungsbegehren von A._______ gestützt auf das bei der C._______ eingeholte polydisziplinäre Gutachten mit Verfü- gung vom 1. Juli 2020 erneut ab (IVSTA-act. 332). B. B.a Gegen die Verfügung vom 1. Juli 2020 erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Oberbich- ler, mit Eingabe vom 2. September 2020 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Zusprache einer Rente, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur erneuten Abklärung. Zur Begründung führte sie aus, der psychiatrische Gutachter Dr. med. D._______ habe sich im C.- Gutachten überhaupt nicht mit den anderen psychiatrischen Arztberichten aus dem Dossier auseinandergesetzt, was jedoch notwendig gewesen wäre, zumal er zu einer diametral anders gelagerten Einschätzung als jene gelangt sei. Die von Dr. med. D. festgestellte Arbeitsfähigkeit von 9 Stunden täglich respektive 100% sei absolut unverständlich. Die
C-4428/2020 Seite 4 Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht eingeschränkt, weshalb ihr eine Rente zustehe. B.b Der mit Zwischenverfügung vom 16. September 2020 (BVGer-act. 3) einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- ging am 16. Okto- ber 2020 bei der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 5). B.c Mit Vernehmlassung vom 26. November 2020 (BVGer-act. 7) bean- tragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung ver- wies sie im Wesentlichen auf das C.-Gutachten vom 23. Januar 2020 (IVSTA-act. 319) und den IV-ärztlichen Rapport vom 17. März 2020 (IVSTA-act. 322). B.d Die Beschwerdeführerin liess sich nicht mehr vernehmen (BVGer- act. 10). B.e Mit Verfügung vom 15. Februar 2024 (BVGer-act. 11) machte der In- struktionsrichter die Parteien auf die Medienmitteilung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) vom 4. Oktober 2023 aufmerksam, ge- mäss welcher der C. keine Aufträge für medizinische Gutachten mehr erteilt würden. Weiter führte der Instruktionsrichter aus, dass die Eid- genössische Kommission für die Qualität bei der medizinischen Begutach- tung (EKQMB) auf der Grundlage der Evaluationsergebnisse und der fest- gestellten Mängel Prüfkriterien für die Beurteilung der Gutachten der C._______ in nicht abgeschlossenen Fällen erarbeitet habe, welche auch auf den vorliegen Fall anzuwenden seien, weshalb er die Vorinstanz um ergänzende Stellungnahme zur Aussage- und Beweiskraft des Gutachtens der C._______ vom 23. Januar 2020 unter Berücksichtigung der von der EKQMB aufgestellten Prüfkriterien ersuchte. B.f Mit Stellungnahme vom 28. März 2024 (BVGer-act. 14) beantragte die Vorinstanz erneut die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Sie verwies dabei auf die IV-ärztliche Stellung- nahme vom 19. März 2024, gemäss welcher das Gutachten die Anforde- rungen erfülle, ausser dass die neuropsychologische Untersuchung von ei- nem Experten ohne erforderliche Qualifikation durchgeführt worden sei. B.g Die Beschwerdeführerin liess sich nicht mehr vernehmen. B.h Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Be- weismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach- folgenden Erwägungen einzugehen.
C-4428/2020 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kog- nition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Be- schwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 VwVG; BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2). 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beur- teilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grund- sätzlich nach dem VwVG (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). Nach der Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften mangels an- ders lautender Übergangsbestimmungen mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (BGE 130 V 1 E. 3.2; 129 V 113 E. 2.2). 1.3 Als direkte Adressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochte- nen Verfügung berührt und sie kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung berufen (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), einzu- treten. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige, wohnt in Österreich und war in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und In- validenversicherung (AHV/IV) versichert. Es liegt offensichtlich ein grenz- überschreitender Sachverhalt mit Bezug zur EU vor (vgl. dazu BGE 145 V 231 E. 7.1; 143 V 354 E. 4; 143 V 81 E. 8.1). Damit gelangen das Freizü- gigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwen- dung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in
C-4428/2020 Seite 6 den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten an- wendbar. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungs- vorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1). Am 1. Januar 2022 sind die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG und des ATSG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705; BBl 2020 5535; Botschaft des Bundesrates vom 15. Februar 2017 [BBl 2017 2535]) sowie die Ände- rungen der IVV vom 3. November 2021 (AS 2021 706) in Kraft getreten. Leistungsansprüche, die nach Inkrafttreten dieser Änderungen entstanden sind, sind nach den neuen Normen zu prüfen. Soweit – wie hier – Ansprü- che zu prüfen sind, die noch vor dem 1. Januar 2022 entstanden sind, kom- men die bis 31. Dezember 2021 geltenden Normen zur Anwendung (vgl. Urteil des BVGer C-849/2022 vom 22. August 2024 E. 4.2 mit Hinweis). 2.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 1. Juli 2020) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 224 E. 6.1.1; 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sach- verhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 3.1.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krank- heit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Be- einträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und
C-4428/2020 Seite 7 nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen- den ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Be- einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufga- benbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berück- sichtigt (Art. 6 ATSG). 3.1.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliede- rungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenan- spruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt. Zusätzliche kumu- lative Voraussetzung für einen Rentenanspruch ist, dass die Versicherte im Sinne von Art. 36 Abs. 1 IVG beim Eintritt der Invalidität während mindes- tens drei Jahren Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver- sicherung (AHV/IV) geleistet hat (für die Anrechnung ausländischer Bei- tragszeiten im Anwendungsbereich des FZA vgl. Urteil des BVGer C-6542/2020 vom 13. September 2024 E. 4.1 mit Hinweisen). Die An- spruchsvoraussetzung der Mindestbeitragsdauer für eine ordentliche Inva- lidenrente ist hier unbestritten erfüllt (vgl. IVSTA-act. 271, 100). 3.2 Die Rente wird nach dem Grad der Invalidität abgestuft (Art. 28 Abs. 2 IVG). Bei erwerbstätigen Versicherten wie der Beschwerdeführerin (vgl. IVSTA-act. 271, 100) ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver- bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Per- son nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zu- mutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Einkommen mit Invalidität), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom- men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Ein- kommen ohne Invalidität) (Art. 16 ATSG).
C-4428/2020 Seite 8 3.3 3.3.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt- liche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4; Urteil des BVGer C-4564/2020 vom 2. Juni 2022 E. 4.6). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistun- gen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 141 V 281 E. 5.2.1; 140 V 193 E. 3.2 m.H.; Urteil des BVGer C-4564/2020 vom 2. Juni 2022 E. 4.6). 3.3.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah- ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi- cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Die Feststellungen ausländischer Versicherungsträger, Kran- kenkassen, Behörden und Ärzte sind bezüglich Invaliditätsgrad und An- spruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht verbindlich; vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Be- weismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. dazu z.B. Urteile des BVGer C-3782/2021 vom 8. September 2023 E. 7.2.2; C-6073/2020 vom 4. August 2022 E. 3.7.2; C-5049/2013 vom 13. Februar 2015 E. 3.2). 3.3.3 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi- zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper- ten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der ein- gereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2; 125 V 351 E. 3.a; 122 V 157 E. 1c).
C-4428/2020 Seite 9 3.3.4 Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auf- zustellen (vgl. BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gut- achten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtun- gen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Be- richte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auftrags- rechtlicher Vertrauensstellung zur Patientin mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer 9C_572/2023 vom 18. Juni 2024 E. 3.3.1 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2). In die- sem Zusammenhang gilt es allerdings zu beachten, dass auch die Ein- schätzungen von behandelnden Hausärzten und Spezialisten nicht von vornherein unbeachtlich sind (BGE 135 V 465 E. 4.6); vielmehr sind diese im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen, zumal die Be- hörde und das Gericht auch auf die speziellen, etwa dank der langjährigen medizinischen Betreuung nur einem Hausarzt zugänglichen Erkenntnisse des Gesundheitszustandes einer Versicherten abstellen können (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_468/2009 vom 9. September 2009 E. 3.3 mit Hinweis). 3.3.5 Die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) oder des medizinischen Dienstes der IVSTA, welche nicht auf eigenen Untersu- chungen beruhen, können wie Aktengutachten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fach- ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachver- halts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Per- son in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_661/2019 vom 26. Mai 2020 E. 4.1; 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2). Die Aufgabe der versicherungsinternen Fachper- sonen besteht insbesondere darin, aus medizinischer Sicht – gewisser- massen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei- den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und ver- sicherungsmedizinisch zu würdigen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [Urteil 8C_756/2008] E. 4.4 mit Hinweis; Urteil des BGer 9C_692/2014 vom
C-4428/2020 Seite 10 22. Januar 2015 E. 3.3). Sie haben die vorhandenen Befunde aus medizi- nischer Sicht zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüch- lichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätz- liche Untersuchung vorzunehmen ist (BGE 142 V 58 E. 5.1). Enthalten die Akten für die streitigen Belange keine beweistauglichen Unterlagen, kann die Stellungnahme einer versicherungsinternen Fachperson in der Regel keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu wei- tergehenden Abklärungen Anlass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zu- verlässigkeit und Schlüssigkeit der RAD-Berichte, kann darauf nicht abge- stellt werden (vgl. Urteil des BGer 9C_743/2015 vom 19. September 2016 E. 4.1 in fine). 3.3.6 Bei der Würdigung von durch die Gutachterstelle C._______ erstell- ten Gutachten ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Invaliden- versicherung gestützt auf die am 4. Oktober 2023 veröffentlichte Empfeh- lung der EKQMB die Vergabe von bi- und polydisziplinären Expertisen an diese Gutachterstelle beendet hat. In der Übergangssituation, in der bereits eingeholte Gutachten der C._______ zu würdigen sind, rechtfertigt es sich, an die Beweiswürdigung strengere Anforderungen zu stellen und die be- weisrechtliche Situation der versicherten Person mit derjenigen bei versi- cherungsinternen medizinischen Entscheidungsgrundlagen zu vergleichen (dazu BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4). In solchen Fällen genügen bereits relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, um eine neue Begutachtung anzuordnen (Urteil des BGer 8C_122/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3 mit Hinweisen). 3.3.7 Geht es um psychische Erkrankungen wie eine anhaltende somato- forme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Lei- den (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen (BGE 143 V 409 und 418), so sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systemati- sierte Indikatoren (Beweisthemen und Indizien) beachtlich, die es – unter Berücksichtigung von leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren wie auch von Kompensationspotentialen (Ressourcen) – erlauben, das tat- sächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4–3.6 und 4.1; 145 V 361 E. 3.1).
C-4428/2020 Seite 11 4. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat. Mit Urteil C-817/2018 vom 11. September 2018 wies das Bundesverwal- tungsgericht die vorliegende Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese insbesondere den im Raum stehenden Verdacht auf Vorliegen einer So- matisierungs- und Persönlichkeitsstörung weiter abkläre. Zu diesem Zweck holte die Vorinstanz das polydisziplinäre Gutachten bei der C._______ ein, dessen Beweiswert nachfolgend zu prüfen ist. Aufgrund der besonderen Situation im Zusammenhang mit den C.-Gutachten (vgl. die Aus- führungen unter E. 3.3.6 hiervor) hat die Prüfung unter Anwendung des entsprechenden Massstabs zu erfolgen. Das heisst, bestehen relativ ge- ringe Zweifel an den Ergebnissen des Gutachtens, so kann nicht auf dieses abgestellt werden. 4.1 Zunächst stellt sich vorliegend die Frage nach der Beweiskraft des Gut- achtens in formeller Hinsicht. Mit Stellungnahme vom 28. März 2024 hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass die neuropsychologische Unter- suchung von einem Experten ohne erforderliche Qualifikation durchgeführt worden sei (BVGer-act. 14). Betroffen ist das neuropsychologische Teilgut- achten von Dr. med. E., Facharzt für Psychiatrie und Psychothe- rapie FMH. 4.1.1 Gemäss dem Ärzteverzeichnis der Verbindung der Schweizer Ärztin- nen und Ärzte (FMH; <www.doctorfmh.ch>, abgerufen am 29. Oktober 2024) verfügt Dr. med. E._______ als Sachverständiger seit 2008 über ei- nen entsprechenden, dem Nachweis der erforderlichen Sachkenntnisse dienenden spezialärztlichen Titel auf dem Gebiet der Psychiatrie und Psychotherapie, den er in Deutschland erlangt hat. Praxisgemäss sind ihm somit die gleichen Qualifikationen wie den Inhaberinnen und Inhabern des in der Schweiz erworbenen Weiterbildungstitels «Psychiatrie und Psycho- therapie» zuzuerkennen (vgl. BVGE 2022 V/3 E. 5.2.3). 4.1.2 Gemäss IV-Rundschreiben Nr. 367 vom 21. August 2017 gelten für die neuropsychologische Begutachtung in der IV ab 1. Juli 2017 fachliche Mindestanforderungen für alle ab dem 1. Juli 2017 von der Plattform SuisseMED@P vergebenen Gutachten, dazu gehören ein anerkannter Ab- schluss in Psychologie und ein privatrechtlicher Fachtitel in Neuropsycho- logie FSP oder eine gemäss Tarifvertrag zwischen H+ und SVNP sowie BSV (IV), MTK (UVG) und BAMV (MV) vom Dezember 2003 zugelassene
C-4428/2020 Seite 12 äquivalente Aus- und Weiterbildung oder ein eidgenössisch anerkannter Abschluss in Psychologie und ein eidgenössischer oder als gleichwertig anerkannter Weiterbildungstitel in Neuropsychologie gemäss dem Psycho- logieberufegesetz. Im Hinblick auf die Sicherstellung der entsprechenden Qualität für neuropsychologische Begutachtungen sind die von Suisse- MED@P an Gutachterstellen vergebenen Aufträge mit einer neuropsycho- logischen Begutachtung stets auf die obigen fachlichen Mindestanforde- rungen zu überprüfen (vgl. BVGE 2022 V/3 E. 5.3.4). 4.1.3 Im Zusammenhang mit dem von Dr. med. E._______ erstellten neu- ropsychologischen Teilgutachten fand offenbar keine Überprüfung der fachlichen Mindestanforderungen statt, da dieser als Facharzt in Psychia- trie und Psychotherapie (ohne Zusatzqualifikation) die fachlichen Anforde- rungen für eine neuropsychologische Begutachtung nicht erfüllte. Das von der C._______ erstellte Gutachten ist demnach aufgrund der fehlenden Qualifikation des Sachverständigen im Teilgutachten Neuropsychologie formell mangelhaft, weshalb auf dieses Teilgutachten nicht abgestellt wer- den darf (vgl. Urteile des BGer 8C_380/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 10.2, 9C_525/2020 vom 29. April 2021 E. 5.1; BVGE 2022 V/3 E. 5.4) 4.2 Bei der materiellen Prüfung ist angesichts der im Vordergrund stehen- den psychischen Leiden weiter das psychiatrische Teilgutachten der C._______ von besonderem Interesse (vgl. dazu unten E. 4.2.12 und E. 4.3). Vorgängig ist der medizinische Sachverhalt ab dem Jahr 2015 an- hand einer Zusammenfassung der relevanten medizinischen Berichte und Gutachten in den Akten darzustellen. 4.2.1 Der behandelnde Arzt Dr. med. F., Facharzt für Psychiatrie, stellte bei der Beschwerdeführerin in seinen Berichten vom 26. Januar 2015 und vom 25. Februar 2015 (IVSTA-act. 70 f.) eine depressive ängst- liche Entwicklung (Z.n. HWS-Trauma 2006) und chronische Schmerzen mit organischen und psychischen Faktoren fest. Ferner ging er davon aus, es gebe Hinweise auf eine kognitive Störung bzw. eine Wesensveränderung. Zur Arbeitsfähigkeit machte er keine Angaben. 4.2.2 Dr. med. G., Facharzt für Neurologie, hielt in seinem für die PVA erstellten Fachgutachten vom 2. Juli 2015 (IVSTA-act. 65) fest, die Beschwerdeführerin leide an einer anhaltenden somatoformen Schmerz- störung (ICD-10 F45.4), einer Verstauchung und Zerrung der Halswirbel- säule (ICD-10 S13.4) und einer andauernden Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0). Die Hauptursache der Minderung der
C-4428/2020 Seite 13 Erwerbsunfähigkeit umschrieb er wie folgt: «Zustand nach Verkehrsunfall mit Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule 1/2006, danach Entwick- lung einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (Schmerzen ohne wegweisendes körperliches Substrat) und einer andauernden Persönlich- keitsveränderung mit Verhaltensauffälligkeiten und mit zuletzt auch test- psychologisch nachgewiesenen kognitiven (geistigen) Beeinträchtigun- gen.» In psychischer Hinsicht sei es im Vergleich zur Letztbegutachtung im Sommer 2013 zwischenzeitlich zu einer deutlichen Verschlechterung ge- kommen. Er erachtete die Beschwerdeführerin in der aktuellen psychi- schen Verfassung als nicht arbeitsfähig, da sie für eine regelmässige Be- rufsausübung zentral (seelisch wie geistig) nicht ausreichend belastbar sei. 4.2.3 Die Psychologin MMag. H._______ vom sozialpsychiatrischen Dienst der I._______ GmbH stellte in ihrem Befund vom 17. Juli 2015 (IVSTA-act. 73 und 221) fest, die Beschwerdeführerin präsentiere sich in der psychologischen Untersuchung als sehr belastet und scheine durch den Unfall im Jahr 2006 immer noch stark traumatisiert und beeinträchtigt zu sein. Ein strukturiertes und nachvollziehbares Gespräch komme durch die Weitschweifigkeit und Zusammenhangslosigkeit nicht zustande. Es sei dringend zu empfehlen, dass die Beschwerdeführerin regelmässig psycho- therapeutisch unterstützt werde, um ihre erlebten Traumata aufzuarbeiten und einen Weg aus ihrer Traumatisierung zu finden. Zurzeit scheine eine Rückführung auf den ersten Arbeitsmarkt nur sehr schwer möglich und eine Eingliederung in Arbeitsprojekte sei nur mit vorausgehender Psychothera- pie zu erreichen. 4.2.4 Die Allgemeinmedizinerin Dr. med. J., Vertrauensärztin der PVA, hielt im Formularbericht E 213 vom 1./2. August 2016 (IVSTA-act. 66 und 74) unter Bezugnahme auf das psychiatrische Fachgutachten von Dr. med. G. (vgl. oben E. 4.2.2) folgende Diagnosen fest (Diagno- seschlüssel: ICD-10 F45.4, S13.4, F62.0): «Zustand nach Verkehrsunfall mit Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule im Jänner 2006, danach Entwicklung einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (Schmer- zen ohne wegweisendes körperliches Substrat) und einer andauernden Persönlichkeitsveränderung mit Verhaltensauffälligkeiten und mit zuletzt auch testpsychologisch nachgewiesenen kognitiven (geistigen) Beein- trächtigungen.» In ihrer jetzigen psychischen Verfassung sei die Beschwer- deführerin aus psychiatrischer Sicht nicht arbeitsfähig. 4.2.5 Dem für das Bezirksgericht (...) (Österreich) erstellten Gutachten von Dr. med. K._______, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom
C-4428/2020 Seite 14 29. Dezember 2015 (IVSTA-act. 81 und 114) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an «einer Art schizoaffektiven Störung» leide. In der Längsschau sei seit dem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule eine anderweitige gesundheitliche Störung in Gang gekommen. Man könne nun von einer sich chronifizierenden Gemütsstörung und auch Stö- rung der Gedankenentwicklung sprechen. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. K._______ aus, die Beschwerdeführerin sei zweifelsohne nicht mehr in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und sie sei auch nicht mehr in der Lage, ihre Interessen in Bezug auf komplexe Ange- legenheiten selbst zu vertreten. Durch Belastungssituationen gerate sie in eine Überforderung und sie könne dadurch noch weniger als sonst die An- gelegenheiten zielführend erledigen. Für geschäftliche Angelegenheiten, die nicht ganz einfacher Art seien, benötige sie eine Vertretung. 4.2.6 L., Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, hielt in ihrer für Prof. Dr. med. M. (vgl. unten E. 4.2.7) erstellten neuropsycho- logischen Abklärung vom 22. Januar 2016 (IVSTA-act. 97 S. 65 ff.) fest, die Beschwerdeführerin zeige in der testpsychologischen Untersuchung eine reduzierte Belastbarkeit und Leistungsbereitschaft. Die Ergebnisse der for- malisierten Beschwerdevalidierung seien hoch auffällig, in sich nicht kon- sistent und zum Teil im Zufallsbereich. Aufgrund der erhobenen Testwerte könnten weder Art und Ausmass kognitiver Defizite noch Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht angegeben werden. 4.2.7 In dem für die IV-Stelle (...) erstellten psychiatrischen Gesamtgutach- ten vom 24. Januar 2016 (IVSTA-act. 97 S. 1 ff.) attestierte Prof. Dr. med. M., Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychothera- pie, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Den Gesundheitsschaden stufte er als minim ein. Objektiv seien die beklagten neuropsychologischen Störungen nicht nachweisbar. Es gebe sogar An- haltspunkte für eine Aggravation oder Simulation. Infolge des chronischen Schmerzgeschehens sei aus gutachterlicher Sicht von einem verminderten Rendement in Bezug auf Belastbarkeit und Arbeitstempo auszugehen. Es liege daher in der bisherigen oder in einer adaptierten Tätigkeit eine Ar- beitsfähigkeit für ein 100%-Pensum bei 80% Leistung vor. 4.2.8 Dr. med. F., Facharzt für Psychiatrie, attestierte der Be- schwerdeführerin im Bericht vom 21. Juli 2016 (IVSTA-act. 107) eine ängstlich-depressive Entwicklung bei Zustand nach HWS-Trauma, chroni- sche Schmerzen mit organischen und psychischen Faktoren. Zur
C-4428/2020 Seite 15 Arbeitsfähigkeit äusserte er sich nicht direkt, ausser dass er erwähnte, die beruflichen Perspektiven seien mittelfristig schlecht. 4.2.9 Dr. med. N., Fachrichtung unbekannt, Vertrauensarzt der PVA, hielt im Formularbericht E 213 vom 1./2. August 2016 (IVSTA-act. 115 und 121) gestützt auf eigener Untersuchung folgende Diagnosen fest (Diagnoseschlüssel: ICD-10 F45.4, S13.4, F62.0, 911.9): «Zustand nach Verkehrsunfall mit Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule im Jänner 2006. Danach Entwicklung einer somatoformen Schmerzstörung (Schmer- zen ohne wegweisendes körperliches Substrat) und einer andauernder Persönlichkeitsveränderung mit Verhaltensauffälligkeiten und mit Zustand nach auch testpsychologisch nachgewiesenen kognitiven (geistigen) Be- einträchtigungen.» In der aktuellen Untersuchung zeigten sich weiterhin deutlich kognitive Beeinträchtigungen mit deutlichen Aufmerksamkeits- und Konzentrationsproblemen, erhöhte Ablenkbarkeit und des Öfteren auf- tretende Wortfindungsprobleme. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin ce- rebral nicht ausreichend belastbar für die Aufnahme einer regelmässigen Arbeitstätigkeit. Der weitere Verlauf bleibe abzuwarten; eine Nachuntersu- chung empfehle sich frühestens in zwölf Monaten. Im Folgebericht E 213 vom 5. September 2017 (IVSTA-act. 173, 176 und 179) attestierte Dr. med. N. der Beschwerdeführerin gestützt auf die unveränder- ten Diagnosen weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten. 4.2.10 Das polydisziplinäre Gutachten des B._______ vom 3. Mai 2017 (IVSTA-act. 160) attestierte der Beschwerdeführerin keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und folgende Diagnosen ohne Aus- wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0), chronische Nacken-Schulter-Arm-Handbeschwerden beidseits (ICD-10 M54.2/M79.60/M75.4), chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5), Arachnoidalzyste ohne klinisches Korrelat (ICD-10 G93.0), Anämie (ICD-10 D50.8) und fortgesetzter Nikotinkonsum, schädli- cher Gebrauch (ICD-10 F17.1). Die Ärzte erachteten die Beschwerdefüh- rerin in allen leichten bis mittelschweren Tätigkeiten als voll arbeitsfähig. Zur definitiven Klärung der Diagnose empfahlen sie die Durchführung einer stationären Beobachtung. 4.2.11 Dr. med. O., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Leiter des psychiatrischen Dienstes der IVSTA, führte am 18. Juli 2018 (IVSTA-act. 197) aus, die interdisziplinären versicherungsmedizinischen Schlussfolgerungen des B.-Gutachtens seien für ihn nicht nach- vollziehbar, da der psychiatrische Gutachter in seinem Teilbericht mehrfach
C-4428/2020 Seite 16 explizit darauf hinweise, dass seine Untersuchung keine abschliessende Beurteilung zulasse. Nebst Unklarheiten zur psychiatrischen Diagnose blieben auch Fragen zu den Ressourcen und Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin offen. Er empfehle, weiter abzuklären. 4.2.12 Das polydisziplinäre Gutachten der C._______ vom 23. Januar 2020 (IVSTA-act. 319) kam zum Schluss, bei der Beschwerdeführerin liege eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0), ein Fehlgebrauch von Opioi- den und eine leichtgradige kognitive Störung vor. Die Störungen hätten je- doch keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätig- keit oder anderen vergleichbaren, geistig einfachen Arbeiten. Die Somati- sierungsstörung bedinge vorerst eine nicht gegebene Belastbarkeit in Tä- tigkeiten mit hoher Stressbelastung. Dr. med. D., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem psychiatrischen Teilgutachten der C. vom 23. Januar 2020 (IVSTA-act. 319 S. 187 ff./315) fest, der aktenkundig beschriebene Ver- dacht auf eine Somatisierungsstörung könne aus heutiger Sicht bestätigt werden; die von der Beschwerdeführerin beschriebenen multiplen körper- lichen Beschwerden und Schmerzen seien nicht hinreichend durch soma- tische Veränderungen zu erklären. Durch die somatoformen Beschwerden (Schmerzen im Bewegungsapparat, Kopfschmerzen, Stressinkontinenz, Bewegungsstörungen, Brechdurchfälle) komme es zu einer Beeinträchti- gung vor allem beruflicher, aber auch ausserberuflicher Bereiche (Haus- haltführung und Freizeitaktivitäten). Aus den Akten sei nicht erkennbar, dass derzeit eine leitliniengerechte Behandlung (stationäre psychosoma- tisch-psychiatrische Behandlung, anschliessend ambulante Fortführung) durchgeführt werde. Unter einer solchen Behandlung sei jedoch erfah- rungsgemäss eine deutliche Beschwerdeverbesserung innerhalb von sechs Monaten zu erwarten. Eine anhaltende gravierende Depressivität könne nicht festgestellt werden. Auch fänden sich keine Hinweise auf Ag- gravation oder Simulation. Der hier erhobene psychiatrische Befund sei mit einer Arbeitsfähigkeit grundsätzlich vereinbar. Tätigkeiten mit Zeitdruck, hoher Stressbelastung und hohen Anforderungen an die Konzentrations- leistung seien bei zukünftigen Tätigkeiten jedoch vorerst zu vermeiden. Der aktenkundige und vorgetragene Krankheitsverlauf spreche für ein weitge- hend unverändertes Beschwerdebild seit 2006, welches durch entspre- chende Behandlung jedoch verbessert werden könnte. Aktenkundig fän- den sich keine psychiatrischen Befundberichte mit Attestierung einer Ar- beitsunfähigkeit. Im psychiatrischen Vorgutachten sei bei Annahme einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ein um 20% reduziertes
C-4428/2020 Seite 17 Rendement angegeben worden, was angesichts des damaligen Aggrava- tionsnachweises nicht nachvollziehbar sei. Der hiesige psychiatrische Un- tersuchungsbefund spreche für eine Arbeitsfähigkeit von 100%. 4.3 4.3.1 Zum vorstehend zusammengefassten psychiatrischen Teilgutachten der C._______ ist Folgendes festzuhalten: Indem Dr. med. D._______ da- von ausging, bei der Beschwerdeführerin liege eine Somatisierungsstö- rung (ICD-10 F 45.0) vor, stimmte er insofern mit den meisten der vorer- wähnten Berichte und Gutachten überein, als in diesen ebenfalls somato- forme Störungen (ICD 10 F45) diagnostiziert wurden (vgl. oben E. 4.2.2, 4.2.4, 4.2.7, 4.2.9, 4.2.10), wobei der Schweregrad allerdings variiert. So diagnostizierten insbesondere Dr. med. G._______ und Prof. Dr. med. M._______ eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4; vgl. zum di- agnoseinhärenten Schweregrad BGE 141 V 281 E. 2.1.1 mit Hinweis). Ab- weichend davon diagnostizierte Dr. med. K._______ keine somatoforme Störung, sondern «eine Art schizoaffektive Störung», die als Folge des Un- falls aufgetreten sei (vgl. oben E. 4.2.5). Eine Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen diagnostischen Einordnungen in den aktenkundigen Be- richten und Gutachten fand im psychiatrischen Teilgutachten der C._______ nicht statt. Unklar bleibt in diesem Zusammenhang ebenfalls, inwiefern der im B.-Gutachten geäusserte Verdacht auf Vorliegen einer Persönlich- keitsstörung zutreffend ist. Eine Persönlichkeitsstörung wurde in mehreren Berichten und Gutachten diagnostiziert (vgl. insb. oben E. 4.2.2, 4.2.4, 4.2.9). Im B.-Gutachten wurde zur gesicherten Diagnosestellung einer zwanghaften Persönlichkeitsstörung oder gar einer latenten simplex- artigen Persönlichkeitsdeformation eine stationäre Beobachtung empfoh- len (IVSTA-act. 160 S. 13/28 und 15/28). Der diesbezügliche Abklärungs- bedarf war mit ausschlaggebend für die vormalige Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (Verfahren C-817/2018; vgl. oben Bst. A.d und E. 4). Im C._______-Gutachten wurde hierzu lediglich knapp festgehalten, es lägen keine Anhaltspunkte für eine in der Kindheit oder Jugend einsetzende psy- chische und das Verhalten mit erheblichen negativen sozialen Folgen stö- rende Auffälligkeit vor. Die ICD-10-Kernkriterien einer Persönlichkeitsstö- rung seien somit nicht vorhanden (vgl. IVSTA-act. 319 S. 7/315 und 241/315). Eine vertiefte Auseinandersetzung mit den abweichenden Beur- teilungen in den aktenkundigen Berichten und Gutachten fand nicht statt.
C-4428/2020 Seite 18 4.3.2 Weiter bestehen erheblich divergierende Einschätzungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit. Dr. med. G._______ hielt fest, die Beschwerdefüh- rerin sei in ihrer jetzigen psychischen Verfassung nicht arbeitsfähig, da sie für eine regelmässige Berufsausübung zentral (seelisch wie geistig) nicht ausreichend belastbar sei (vgl. oben E. 4.2.2). Dr. med. K._______ kam in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit grundsätzlich zum selben Schluss, ging aber noch weiter, indem er ausführte, die Beschwerdeführerin sei nicht mehr in der Lage, ihre Interessen in Bezug auf komplexe Angelegenheiten selbst zu vertreten; sie gerate durch Belastungssituationen in eine Überforderung und sie könne dann noch weniger als sonst die Angelegenheiten zielfüh- rend erledigen, deshalb benötige sie für geschäftliche Angelegenheiten, die nicht ganz einfach seien, eine Vertretung (vgl. oben E. 4.2.5). Prof. Dr. med. M._______ attestierte der Beschwerdeführerin infolge des chronischen Schmerzgeschehens eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen oder einer adaptierten Tätigkeit für ein 100% Pensum mit 80% Leistung (infolge verminderter Belastbarkeit und des Arbeitstempos) (vgl. oben E. 4.2.6). Das B.-Gutachten kam zum Schluss, aufgrund der So- matisierungsstörung bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit betrage 100% für alle leichten bis mittelschweren Tätigkeiten. Zur definiti- ven Klärung der Diagnose schlug das B. die Durchführung einer stationären Beobachtung vor (vgl. oben E. 4.2.10). Dr. med. D._______ at- testierte eine Arbeitsfähigkeit von 100% in angepassten Tätigkeiten ohne hohe Stressbelastung, ohne Zeitdruck und ohne hohe Anforderungen an die Konzentrationsleistung (vgl. oben E. 4.2.12). Allerdings bleibt unklar, ob die Arbeitsfähigkeit, die Dr. med. D._______ attestierte, erst nach leitlinien- gerechter Behandlung vorliegen sollte oder aus seiner Sicht im Gutach- tenszeitpunkt bereits vorlag. Beide Varianten würden teilweise in den an- deren Berichten eine Stütze finden, zumal dort die verschiedensten Ein- schätzungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit zu finden sind. 4.3.3 Auffallend ist, dass sich Dr. med. D._______ in seinem psychiatri- schen Teilgutachten nicht hinreichend mit den abweichenden Einschätzun- gen der anderen (begutachtenden oder behandelnden) Ärzte und deren Schlussfolgerungen auseinandersetzte (vgl. IVSTA-act. 319 S. 238 ff./315) und seine Feststellungen – etwa zum «weitgehend unveränderten Be- schwerdebild seit 2006» (IVSTA-act. 319 S. 242/315), während die öster- reichischen Fachgutachter von einer Verschlechterung der gesundheitli- chen Situation ausgingen (vgl. oben E. 4.2.2 und E. 4.2.5) – nicht näher begründete. Die Einschätzung von Dr. med. D._______ bringt im Ergebnis wenig Aufschluss für die Würdigung der Gesamtsituation (aktuell und auch für die abzuklärende Zeit davor). Insbesondre fehlt eine Beurteilung des
C-4428/2020 Seite 19 Verlaufs (Längsschnitt retrospektiv), um Aussagen über die zukünftige Ent- wicklung und Beeinflussbarkeit durch therapeutische und/oder rehabilita- tive Interventionen treffen zu können (vgl. Qualitätsleitlinien für versiche- rungspsychiatrische Gutachten SGPP/SGVP, Version 16.06.2016 [https://www.sgvp.ch/leitlinien/, zuletzt besucht am 29. Oktober 2024], An- hang 3, S. 27). Hinzu kommen Feststellungen, die angesichts der Aktenlage nicht nach- vollziehbar sind. So betonte Dr. med. D._______ mehrfach, es fänden sich keine psychiatrischen Befundberichte mit Attestierung einer Arbeitsunfä- higkeit (IVSTA-act. 319 S. 244/315), ohne allerdings die abweichenden ös- terreichischen Berichte und Fachgutachten zu erwähnen (vgl. insb. die Gutachten von Dr. med. G._______ und Dr. med. K._______ [oben E. 4.2.2 und E. 4.2.5]). Aufgrund der Aktenlage ebenfalls nicht nachvollziehbar ist die apodiktisch gehaltene Aussage, es würden aktenkundige Befundbe- richte für eine psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung feh- len (IVSTA-act. 319 S. 242/315), während mehrere Berichte des behan- delnden Psychiaters Dr. med. F._______ aus den Jahren 2015 bis 2017 bei den Akten liegen (IVSTA-act. 70, 71, 167, 266) und die Beschwerde- führerin im Gutachtenszeitpunkt seit März 2015 in durchgehender intensi- ver sozialpsychiatrischer Betreuung stand (IVSTA-act. 269). Die Indikatorenprüfung ist ebenfalls knapp gehalten und nicht hinreichend nachvollziehbar, etwa wenn bei der Beurteilung von Konsistenz und Plau- sibilität ausgeführt wird, die Angaben der Beschwerdeführerin zur psychi- atrisch-psychotherapeutischen Behandlung widersprächen den aktenkun- digen Dokumentationen (IVSTA-act. 319 S. 242/315). Diesbezüglich bleibt jedoch unklar, ob Dr. med. D._______ die aktenkundigen Berichte des be- handelnden Psychiaters und die sozialpsychiatrische Betreuung in seine Beurteilung einbezog. Weiter beschrieb Dr. med. D._______ die Be- schwerden der Beschwerdeführerin bei der Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität als «teilweise sku[r]ril» anmutend (IVSTA-act. 319 S. 242/315), ohne dies näher auszuführen, während er an anderer Stelle ausführte, durch die somatoformen Beschwerden komme es zu einer Be- einträchtigung vor allem beruflicher, aber auch ausserberuflicher Bereiche (Haushaltführung und Freizeitaktivitäten) (IVSTA-act. 319 S. 240/315). 4.3.4 Zusammenfassend finden sich im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. D._______ erhebliche Unklarheiten sowie Feststellungen, die an- gesichts der Aktenlage nicht nachvollziehbar sind. Die betrifft keineswegs lediglich nebensächliche Punkte, sondern eine der zentralen Fragen,
C-4428/2020 Seite 20 nämlich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. In Bezug auf das psy- chiatrische Teilgutachten liegen somit konkrete Indizien gegen die Zuver- lässigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens vor. Da gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung bei C.-Gutachten bereits relativ ge- ringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Fest- stellungen reichen, um eine neue Begutachtung anzuordnen (vgl. Urteile des BGer 8C_707/2023 vom 15. April 2024 E. 5.5 und 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2), ist das psychiatrische Teilgutachten nicht beweiskräf- tig. Hinzu treten die formellen Mängel des neuropsychologischen Teilgut- achtens (vgl. oben E. 4.1.3). Aufgrund dieser formellen und inhaltlichen Mängel ist das Gutachten der C. nicht beweiskräftig. Es erübrigt sich, die übrigen Teilgutachten näher zu prüfen. 5. 5.1 Da die angefochtene Verfügung gestützt auf eine unvollständige Sach- verhaltsabklärung ergangen ist, ist die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Vornahme der notwendigen medizinischen Abklärungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese Rück- weisung an die Vorinstanz erfolgt in Übereinstimmung mit der bundesge- richtlichen Rechtsprechung, gemäss welcher eine Rückweisung an die IV- Stelle insbesondere im Falle einer notwendigen Erhebung einer bisher voll- ständig ungeklärten Frage möglich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1; 137 V 210 E. 4.4.1.4), was vorliegend in Bezug auf massgebliche Fragen im Zusam- menhang mit den erhöhten Anforderungen an die psychiatrische Diagno- sestellung und den daraus folgenden funktionellen Auswirkungen sowie ei- ner ungenügenden Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281 der Fall ist (vgl. Urteil des BGer 9C_450/2015 vom 29. März 2016 E. 4.2.2; Urteil des BVGer C-1444/2015 vom 17. Oktober 2017 E. 8.14 mit Hinweisen). Über- dies würde der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin, die im Eventu- alantrag weitere Abklärungen durch die Vorinstanz beantragt, mit dem Ver- zicht auf ein Administrativgutachten im Verwaltungsverfahren der doppelte Instanzenzug verwehrt (vgl. Urteil des BVGer C-1882/2017 vom 3. April 2018 E. 6.1). 5.2 Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG anzuweisen, nach Aktualisierung und Vervollständigung der medizinischen Akten eine interdisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin zu veranlassen. Mit Blick auf die Anweisung im Urteil C-817/2018 vom 11. September 2018 (IVSTA-act. 203) und die im Raum stehenden Befunde und Diagnosen er- scheinen (weiterhin) Expertisen in den Fachbereichen Innere Medizin,
C-4428/2020 Seite 21 Orthopädie, Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie (letztere insbe- sondere unter Berücksichtigung der Standardindikatoren gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung [BGE 143 V 418; 143 V 409; 141 V 281]) erforderlich. Ob neben den genannten Fachdisziplinen auch noch weitere Spezialisten beizuziehen sind, ist dem pflichtgemässen Ermessen der Gut- achter zu überlassen, zumal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der kon- kreten Fragestellung über die erforderlichen Untersuchungen zu befinden (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 3.3; Urteil des BGer 9C_361/2020 vom 26. Februar 2021 E. 4.4). Im vorliegenden Verfahren ist ein allfälliger Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung spätestens ab 1. Oktober 2015 zu prüfen (Anmelde- datum: 9. April 2015, vgl. oben Bst. A.c; IVSTA-act. 68 S. 7; Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG). Daher reicht es nicht, wenn die Gutachter lediglich den Ist- Zustand im Zeitpunkt des Gutachtens feststellen. Vielmehr ist auch aufzu- zeigen, wie der Gesundheitszustand im Zeitpunkt des möglichen An- spruchsbeginns war und ob respektive inwiefern sich der Gesundheitszu- stand verändert hat. Sollten die Abklärungen ergeben, dass mit einer inten- siven, gezielten (stationären) Behandlung eine Besserung der Beschwer- den zu erwarten wäre, so hätte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht gemäss Art. 7 Abs. 2 IVG aufzu- fordern, eine entsprechende medizinische Behandlung aufzunehmen. Eine Leistungsverweigerung oder -kürzung mit der Begründung, die Beschwer- deführerin schöpfe ihre Behandlungsressourcen nicht aus, setzt ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 21 Abs. 4 ATSG voraus (Urteil des BGer 9C_327/2022 vom 10. Oktober 2023 E. 4.2; BGE 144 V 50 E. 5.2.1). 5.3 Die interdisziplinäre Begutachtung hat in der Schweiz zu erfolgen, da die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizerischen Versiche- rungsmedizin vertraut sein muss (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2) und vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die eine Begutachtung in der Schweiz als unverhältnismässig erschei- nen liessen. Die Gutachterstelle ist – unter Ausschluss der Gutachterstelle B._______ – nach dem Zufallsprinzip gemäss Zuweisungssystem «Suis- seMED@P» zu ermitteln (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 5.2.1 und Art. 72bis Abs. 2 IVV). Der Beschwerdeführerin sind die ihr zustehenden Mitwir- kungsrechte einzuräumen (vgl. Art. 44 ATSG). 5.4 Zusammenfassend ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Verfügung vom 1. Juli 2020 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach Vornahme weiterer medizinischer
C-4428/2020 Seite 22 Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch der Beschwer- deführerin auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung neu verfüge. 6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 6.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und un- abhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1'000.- festzule- gen (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu erneuter Abklärung und neuer Verfügung gilt im Sozialversicherungsrecht praxisgemäss als volles Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 137 V 210 E. 7.1 und 132 V 215 E. 6). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwer- deführerin keine Kosten aufzuerlegen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten. Einer unterliegenden Vorinstanz sind gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG ebenso wenig Verfahrenskosten aufzuerle- gen. 6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung um- fasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Ausla- gen der Partei (Art. 8 VGKE). Die Beschwerdeführerin war im vorliegenden Verfahren anwaltlich vertreten, weshalb ihr zu Lasten der unterliegenden Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Da keine Kosten- note eingereicht wurde, ist die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des aktenkundigen und gebotenen Aufwands auf Fr. 2‘000.- (inkl. Ausla- gen, ohne Mehrwertsteuer; Art. 9 Abs. 1 VGKE) festzusetzen.
C-4428/2020 Seite 23 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. Juli 2020 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese im Sinn der Erwägungen den Sachver- halt ergänzt und über den Anspruch der Beschwerdeführerin erneut ver- fügt. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh- rerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung in der Höhe von Fr. 2'000.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philipp Egli Sandra Tibis
C-4428/2020 Seite 24 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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