B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-4423/2021
Urteil vom 19. März 2025 Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz), Richterin Caroline Gehring, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiberin Fiona Schneider.
Parteien
A._______, (Deutschland), Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand
Alters -und Hinterlassenenversicherung, Altersrente, Einspracheentscheid der SAK vom 8. September 2021.
C-4423/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), geb. (...) 1957, ist deutsche Staatsangehörige, seit 1984 mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet und hat ihren Wohnsitz in Deutschland. Die Versicherte war von Juli 2003 bis Juni 2020 in der Schweiz wohnhaft sowie von 2007 bis 2012 in der Schweiz erwerbstätig und leistete Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [SAK-act.] 2, 3, 5 S. 6, 7, 9, 10 S. 2 f., 13). A.b Mit zwei Verfügungen vom 21. Juni 2021 sprach die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) der Versicherten vom 1. bis 31. Mai 2021 eine ordentliche Altersrente in der Höhe von Fr. 527.– und ab 1. Juni 2021 eine solche von Fr. 797.– zu (SAK-act. 15, 16). A.c Gegen diese Verfügungen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 26. Juli 2021 Einsprache und beanstandete, dass sich die Rentenvoraus- berechnung auf 27 Beitragsjahre stütze, während die Verfügung nur 17 Beitragsjahre enthalte. Der Unterschied betrage genau 10 Jahre, in wel- chen die Versicherte und ihr Ehemann für einen Schweizer Arbeitgeber im Ausland tätig, jedoch in der Schweiz versichert gewesen seien (vgl. SAK- act. 22). A.d Im Rahmen des Einspracheverfahrens wurde der Versicherten Gele- genheit gegeben, Lohnabrechnungen und Arbeitsbestätigungen einzu- reichen und den Arbeitgeber zu bezeichnen (SAK-act. 24). In ihrer entspre- chenden Eingabe vom 25. August 2021 führte die Versicherte sinngemäss aus, dass lediglich ihr Ehemann für eine Schweizer Organisation gearbeitet habe (SAK-act. 26 S. 1). A.e Mit Einspracheentscheid vom 8. September 2021 wies die SAK die Einsprache ab (SAK-act. 28). Zur diesbezüglichen Begründung führte die SAK insbesondere aus, dass die Versicherte in den Jahren 1991 bis 2003 in Indien gewesen sei und diese Periode nicht als Beitragszeit angerechnet werden könne, da die Bedingungen für eine Versicherteneigenschaft nicht erfüllt gewesen seien. Zudem besässen die Resultate einer prognosti- schen Rentenvorausberechnung keinerlei verbindlichen Charakter im Hin- blick auf die definitive Rentenberechnung.
C-4423/2021 Seite 3 B. B.a Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1. Ok- tober 2021 (Eingang 6. Oktober 2021) Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass in der an- gefochtenen Verfügung die Jahre, welche sie mit ihrem im Schweizeri- schen Entwicklungsdienst tätigen Ehemann in Indien verbracht habe, nicht berücksichtigt seien. Weiter stellte sie den Antrag, die Einspracheverfü- gung der SAK so lange auszusetzen, bis sie Einsicht in die im Bundesar- chiv lagernde Personalakte ihres Ehemannes habe nehmen und damit Klarheit über den Verbleib ihrer AHV-Registrierung habe schaffen können (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). B.b Das Bundesverwaltungsgericht sistierte in der Folge das Beschwerde- verfahren mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2021 bis zum Vorliegen der Abklärungsergebnisse (BVGer-act. 3). B.c Auf entsprechende Anfrage vom 24. Februar 2022 (BVGer-act. 4) hin teilte die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 6. März 2022 (BVGer-act. 5) mit, dass sich die Klärung der Angelegenheit verzögere, und ersuchte um weitere vier Wochen Zeit für die Abklärungen. B.d In seinem Schreiben vom 11. März 2022 (BVGer-act. 6) setzte der zu- ständige Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin Frist bis zum 25. April 2022 für die Mitteilung der Abklärungsergebnisse. Mit Schreiben vom 20. April 2022 antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie beim Bun- desarchiv noch keine Einsicht habe nehmen können, da es Probleme beim elektronischen Zugang gegeben habe. Sie arbeite an einer Lösung. Sie schlage deshalb vor, dass die Angelegenheit in den Akten des Bundesver- waltungsgerichts geschlossen werde. Sie gehe davon aus, dass, falls sich relevante Änderungen in der Versicherungshistorie ergeben würden, diese von der AHV honoriert würden (BVGer-act. 8). B.e In der Folge wurde mit Zwischenverfügung vom 27. April 2022 die Sistierung des Verfahrens aufgehoben und die Beschwerdeschrift der Vo- rinstanz zur Stellungnahme zugestellt (BVGer-act. 9). Diese beantragte mit Vernehmlassung vom 24. Mai 2022 die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 11 und 12). B.f In ihrer Eingabe vom 24. Mai 2022 (BVGer-act. 13) teilte die Beschwer- deführerin mit, dass sie die erforderlichen Unterlagen beim Bundesarchiv
C-4423/2021 Seite 4 habe bestellen können und sie das Bundesverwaltungsgericht nach Ein- sichtnahme über das Ergebnis unterrichten werde. B.g Nachdem sich die Beschwerdeführerin nicht mehr vernehmen liess, wurde ihr mit Instruktionsverfügung vom 27. Juli 2022 die Vernehmlassung der Vorinstanz weitergeleitet und der Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer-act.14).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 85 bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Ein- spracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 60 Abs. 1 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 8. September 2021, mit welchem die Vorinstanz ihre Verfügungen vom 21. Juni 2021 bestätigt hat. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und wohnt in Deutschland (SAK-act. 2, 3). Es liegt somit ein grenzüberschreitender Sachverhalt mit Bezug zur EU vor (vgl. dazu BGE 145 V 231 E. 7.1; 143 V 354 E. 4; 143 V 81 E. 8.1). Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Ge- meinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Ja- nuar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehun- gen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Soweit das FZA – wie hier (vgl. insbesondere Art. 52 Abs. 4 i.V.m. Anhang VIII
C-4423/2021 Seite 5 Teil 1 «Schweiz» der Verordnung [EG] Nr. 883/2004) – keine abweichen- den Bestimmungen vorsieht, erfolgt mangels einer einschlägigen gemein- schafts- bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Prüfung des Anspruchs auf Leistungen der AHV nach schweizerischem Recht (vgl. anstelle vieler: BGE 141 V 246 E. 2.2 mit Hinweisen). 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts- sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 146 V 364 E. 7.1; BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Beschwerdeführerin hat das für die Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente erforderliche Alter von 64 Jahren (vgl. aArt. 21 Abs. 1 Bst. b AHVG in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung) im April 2021 erreicht. Im Wesentlichen strittig ist die Frage, ob die Beschwer- deführerin die Versicherteneigenschaften während ihres Auslandaufenthal- tes erfüllte. Massgebend sind somit diejenigen Normen, welche in diesem Zeitraum in Kraft standen (vgl. BGE 140 V 154 E. 7.1; Urteil des BVGer C-967/2010 vom 4. September 2012 E. 2.2). 4. Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, dass in der Renten- verfügung die Jahre 1991 bis 2001, welche die Beschwerdeführerin mit ih- rem Ehemann im Schweizerischen Entwicklungsdienst in Indien verbracht habe, nicht enthalten seien. Bei Stellenantritt ihres Ehemannes habe sie über dessen Arbeitgeberorganisation eine Registrierung bzw. Anmeldung unterschrieben, welche die Sicherstellung ihrer Rentenansprüche bei der AHV über ihren Ehemann geregelt habe, obwohl sie weder in der Schweiz wohnhaft noch bei der Arbeitgeberorganisation ihres Ehemannes ange- stellt gewesen sei. Diese Registrierung bzw. Anmeldung sei bei der AHV nicht vorhanden. Eine Rentenvorausberechnung der Ausgleichskasse B._______ beinhalte jedoch die Jahre des Auslandaufenthaltes (BVGer- act. 1). Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung im Wesentlichen aus, dass Resultate einer prognostischen Rentenvorausberechnung keinerlei verbindlichen Charakter besitzen würden (BVGer-act. 11). 4.1 Bezüglich der Dauer des Auslandaufenthaltes finden sich in den Akten unterschiedliche Angaben der Beschwerdeführerin: Während der Beginn des Aufenthalts jeweils mit 1991 angegeben wird, variieren ihre Angaben zu dessen Beendigung zwischen 1999, 2001, 2002 und 2003 (SAK-act. 22, 26 S. 1 und 3; BVGer-act. 1). Aus dem Auszug der individuellen Konten der Ehegatten ergibt sich, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin von Mai 1991 bis April 1999 sowie ab März 2002 Beitragsleistungen
C-4423/2021 Seite 6 gutgeschrieben wurden, während dies bei der Beschwerdeführerin erst ab Juli 2003 der Fall war. Zwischen Mai 1999 und Februar 2002 sind beim Ehemann keine Beiträge vermerkt (SAK-act. 17 S. 4, 7). Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Versicherteneigenschaften von Mai 1991 bis April 1999 bzw. von März 2002 bis zur Einreise in die Schweiz im Juli 2003 (SAK-act. 7) erfüllte. 4.2 4.2.1 Gemäss aArt. 1 Abs. 1 AHVG (in der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung) waren natürliche Personen mit Wohnsitz (Bst. a) oder Erwerbstätigkeit (Bst. b) in der Schweiz sowie Schweizer Bürger, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig waren und von die- sem entlöhnt wurden (Bst. c), obligatorisch versichert. Gestützt auf Art. 4 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 25. Feb- ruar 1964 (SR 0.831.109.136.1; in der Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 4 des Zweiten Zusatzabkommens vom 2. März 1989, SR 0.831.109.136.122 [in Kraft seit 1. April 1990], nachfolgend: bilaterales Abkommen mit Deutsch- land) waren auch deutsche Staatsangehörige obligatorisch nach aArt. 1 Abs. 1 Bst. c AHVG versichert, wenn sie von einem Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz entlöhnt und in einem Drittland beschäftigt wurden, mit dem die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hatte (vgl. BGE 112 V 337 E. 7d; BGE 106 V 65 E. 3a). Zum massgeblichen Zeitpunkt lag kein Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und der Republik Indien vor (vgl. Abkommen zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft und der Republik Indien über soziale Sicherheit vom 3. September 2009 [SR 0.831.109.423.1], in Kraft seit 29. Januar 2011). Im Rahmen der 10. AHV-Revision wurde aArt. 1 Abs. 1 Bst. c AHVG dahingehend geändert, dass nur noch Schweizer Bürger bzw. ihnen durch Sozialversicherungsabkommen gleichgestellte Ausländer, welche im Aus- land im Dienst der Eidgenossenschaft oder vom Bundesrat bezeichneter Institutionen tätig waren, dem Versicherungsobligatorium unterstanden (vgl. vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2000 gültig gewesene Fas- sung; vgl. auch Botschaft zur 10. AHV-Revision [BBl 1990 II 1, S. 77]). Da- bei galt für Personen, die nach dem bisherigen aArt. 1 Abs. 1 Bst. c AHVG versichert gewesen waren und den Arbeitgeber nicht wechselten, weiterhin altes Recht, sofern sie nicht erklärten, dass sie nach dem neuen Recht behandelt werden wollten (vgl. Bst. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 [10. AHV-Revision]). Zudem konnten nach aArt. 1 Abs. 3 AHVG (in der vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2000
C-4423/2021 Seite 7 gültig gewesenen Fassung) Personen, die für einen Arbeitgeber in der Schweiz im Ausland tätig waren und von ihm entlöhnt wurden, im Einver- nehmen mit dem Arbeitgeber die Versicherung weiterführen. 4.2.2 Nachdem die Beschwerdeführerin während ihres Auslandaufenthal- tes weder Wohnsitz in der Schweiz hatte noch einer Erwerbstätigkeit nach- ging (SAK-act. 2, 26 S. 1) und nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung weder bei einem nach aArt. 1 Abs. 3 AHVG noch bei einem nach aArt. 1 Abs. 1 Bst. c AHVG versicherten Ehemann eine Ausdehnung der Versi- cherteneigenschaft auf seine Ehefrau erfolgte – und zwar weder in der bis 31. Dezember 1996 noch in der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung –, erfüllte die Beschwerdeführerin die Anforderungen an eine Ver- sicherungsunterstellung nicht. Zeiten, in welchen die (nicht der freiwilligen Versicherung beigetretene) Ehefrau mit ihrem Ehemann Wohnsitz im Aus- land hatte und dieser nach Massgabe der obgenannten Artikel versichert war, können demnach nicht als Beitragsjahre berücksichtigt werden (vgl. BGE 126 V 217 E. 1d und 3). 4.3 4.3.1 Gemäss Art. 1 Abs. 4 Bst. c AHVG in der seit 1. Januar 2001 gelten- den Fassung (seit 1. Januar 2003: Art. 1a Abs. 4 AHVG) können im Ausland wohnhafte nicht erwerbstätige Ehegatten von erwerbstätigen Personen, die nach Art. 1 Abs. 1 Bst. c AHVG, Art. 1 Abs. 3 Bst. a AHVG oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung versichert sind, der Versi- cherung beitreten. 4.3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes we- gen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversi- cherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdi- gen (BGE 138 V 218 E. 6 m. H. auf 126 V 353 E. 5b und 125 V 193 E. 2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der
C-4423/2021 Seite 8 Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversi- cherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zu- sammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversiche- rungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Die Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf- grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumin- dest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6; Urteil des BGer 8C_448/2010 vom 19. November 2010 E. 4.1). 4.3.3 Nach Art. 141 Abs. 3 AHVV kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt wer- den, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird. Dies gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollstän- dige Eintragungen im individuellen Konto, wie beispielsweise die Nichtre- gistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen (BGE 117 V 261 E. 3a). 4.3.4 Selbst wenn der Ehemann der Beschwerdeführerin zwischen März 2002 und Juli 2003 aufgrund von Art. 1 Abs. 1 Bst. c bzw. von Art. 1 Abs. 3 Bst. a AHVG oder aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung versi- chert gewesen sein sollte – was sich aus den Akten nicht eruieren lässt – hätte die Beschwerdeführerin ihren Versicherungsbeitritt schriftlich erklä- ren müssen (Art. 5j AHVV [SR 831.101]). Eine entsprechende Beitrittser- klärung findet sich jedoch weder in den Akten der Vorinstanz, noch ver- mochte die Beschwerdeführerin eine solche im Rahmen des Beschwerde- verfahrens beizubringen. Die Beschwerdeführerin hat demnach die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. 4.4 Im Weiteren erfüllte die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für einen Beitritt zur freiwilligen Versicherung während der fraglichen Zeit- spanne – unabhängig vom Fehlen der notwendigen Beitrittserklärung (vgl. Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [VFV, SR 831.111]) – nicht. So beschränkte aArt. 2 AHVG in allen bis 31. März 2001 gültig gewesenen Fassungen den Beitritt auf Schweizer Staatsangehörige (Abs. 1); eine Ausweitung des Bei- trittsrechts auf deutsche Staatsangehörige war im bilateralen Abkommen mit Deutschland ausdrücklich nicht vorgesehen (vgl. Schlussprotokoll Ziff. 7 Bst. a, wonach Art. 4 des Abkommens für die schweizerischen
C-4423/2021 Seite 9 Rechtsvorschriften über den Beitritt zur freiwilligen Versicherung der im Ausland niedergelassenen Schweizer Bürger nicht gilt; vgl. auch BGE 112 V 89 E. 2b in fine). Zudem erlaubt die seit 1. April 2001 geltende Fassung von Art. 2 Abs. 1 AHVG den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Eu- ropäischen Gemeinschaft den Beitritt zur freiwilligen Versicherung u.a. nur dann, wenn sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich weiter auf den Inhalt der Renten- vorausberechnung vom 24. Juni 2019 der Ausgleichskasse des Kantons B._______ (SAK-act. 26 S. 2 ff.), welche eine Beitragsdauer von 27 Jahren errechnete. 5.2 Nach dem in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben kann eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, un- ter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegen- heit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, hierfür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zustän- dig betrachten durfte; d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres hat erkennen können; e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durch- setzung des objektiven Rechts dasjenige des Vertrauensschutzes nicht überwiegt. Diese Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. Urteil des BGer 9C_296/2020 vom 4. September 2020 m.H.). 5.3 In ihrem Antrag vom 18. Juni 2019 zur Erstellung einer Vorausberech- nung (BVGer-act. 12 Beilage 3) führt die Beschwerdeführerin unter dem Titel «Wohnsitz und Erwerbstätigkeit im Ausland» (Ziff. 5), in einem ersten Feld, einen ausländischen Wohnsitz vom 2. April 1957 bis 1. März 1984 auf. Ein weiteres Feld, in welchem ein weiterer Auslandaufenthalt hätte de- klariert werden können, blieb leer. Weitere Zeiträume mit Wohnsitz aus- serhalb der Schweiz, insbesondere den mehrjährigen Aufenthalt in Indien, lässt sie unerwähnt. Dies trotz des Hinweises im Formular, wonach für die möglichst genaue Abklärung der schweizerischen Beitragszeiten Auskunft
C-4423/2021 Seite 10 über die genaue Dauer der Erwerbstätigkeit und des Aufenthalts im Aus- land notwendig sei. 5.4 In der Rentenvorausberechnung (SAK-act. 26 S. 2) wird unter dem Ti- tel «Verbindlichkeit» ausgeführt, dass bei der Berechnung auf die aktuellen persönlichen Verhältnisse sowie die aktuell gültigen gesetzlichen Bestim- mungen abgestellt werde, wobei eine diesbezügliche Änderung einen we- sentlichen Einfluss auf den Rentenanspruch und die Rentenhöhe haben könne. Eine verbindliche Berechnung der AHV-(IV-)Rente könne deshalb erst bei Eintritt des Versicherungsfalles vorgenommen werden. Entspre- chend hätten die gemachten Ausführungen nur einen hinweisenden Cha- rakter und seien daher für die Ausgleichskasse nicht verbindlich. Die von der antragstellenden Person gemachten Angaben und eingereichten Un- terlagen seien durch die Ausgleichskasse nicht auf deren Richtigkeit zu überprüfen. Bezüglich der Beitragsdauer wird ausdrücklich darauf verwie- sen, dass sich die Berechnung auf die der Ausgleichskasse zur Verfügung stehenden Angaben stütze. 5.5 Mangels der Selbstdeklaration eines Auslandaufenthaltes in Indien für die Rentenvorausberechnung wurde für den beanstandeten Zeitraum nur von den deklarierten Wohnsitzen ausgegangen. Angesichts der unvollstän- dig gebliebenen Angaben der Beschwerdeführerin, sowie aufgrund des klaren Wortlauts der Rentenvorausberechnung ergibt sich, dass die obge- nannten Anforderungen an eine unrichtige behördliche Auskunft, welche Rechtswirkung entfalten kann, nicht erfüllt sind. Folglich kann die Be- schwerdeführerin aus diesem Dokument nichts zu ihren Gunsten ableiten. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin während ih- res Auslandaufenthaltes in Indien die Versicherungseigenschaften weder im Rahmen der obligatorischen noch der freiwilligen Versicherung erfüllte, weshalb ihr in diesem Zeitraum keine Beitragsjahre anzurechnen sind. Zu- dem kann die Beschwerdeführerin aus dem Grundsatz von Treu und Glau- ben nichts für sich ableiten. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Das Verfahren ist kostenlos (vgl. Art. 85bis Abs. 2 AHVG). 7.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
C-4423/2021 Seite 11 Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die obsiegende Vo- rinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-4423/2021 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Weiss Fiona Schneider
C-4423/2021 Seite 13 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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