B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom 11.10.2018 auf die Beschwerde nicht eingetreten (9C_652/2018)
Abteilung III C-4403/2017
Urteil vom 3. September 2018 Besetzung
Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien
A._______, (Bosnien und Herzegowina) vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Anordnung Begutachtung in der Schweiz (Zwischenverfügung vom 18. Juli 2017).
C-4403/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die am (...) 1956 geborene, verheiratete und in ihrer Heimat wohnhafte bosnische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) war – mit Unterbrüchen – in den Jahren 1975 bis 1980 sowie im Jahr 1987 in der Schweiz erwerbstätig und entrichtete dabei Beiträge an die obligatorische schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Nachdem sie sich am 2. April 2004 über den heimatlichen Sozialversicherungsträger zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet hatte, wies die IV-Stelle für Versi- cherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden auch: Vorinstanz) nach Durchfüh- rung der erforderlichen Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hin- sicht das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 21. Juli 2005 ab. Die da- gegen erhobene Einsprache vom 9. August 2005 wurde mit Einsprache- entscheid vom 22. September 2005 infolge Rückzugs des Rechtsmittels als gegenstandslos geworden abgeschrieben (vgl. Akten der Vorinstanz [im Folgenden: Dok.] 1-29). A.b Auf das zweite Gesuch der Versicherten vom 2. Dezember 2013 trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 29. Juli 2014 nicht ein (vgl. Dok. 30-65). Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 28. August 2014 hiess das Bun- desverwaltungsgericht mit Urteil C-4837/2014 vom 12. Februar 2014 auf gemeinsamen Antrag beider Parteien gut und wies die Sache zur materiel- len Prüfung des neuen Gesuchs an die Vorinstanz zurück (vgl. das zitierte Urteil sowie Dok. 67-76). B. In der Folge trat die Vorinstanz auf das Gesuch ein und tätigte die erforder- lichen materiellen Abklärungen (Dok. 77-103). Mit Vorbescheid vom 24. November 2015 stellte die Vorinstanz die Abweisung des Leistungsbe- gehrens in Aussicht (Dok. 104). Aufgrund des am 26. November 2015 er- hobenen Einwands (Dok. 105) sowie dessen Begründung vom 30. Novem- ber 2015 (Dok. 107) unterbreitete die Vorinstanz das Dossier dem Regio- nalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme. Gestützt auf dessen Stellungnahmen vom 17. Dezember 2017, vom 31. Mai 2016 sowie vom 27. Juni 2016 entsprach sie dem Einwand der Versicherten vom 26. No- vember 2015 in dem Sinne, als sie sich mit deren in der Begründung vom 30. November 2015 vorgebrachten Vorschlag betreffend eine Begutach- tung in der Schweiz (in den Fachdisziplinen Psychiatrie und Neurologie
C-4403/2017 Seite 3 inkl. neuropsychologische Tests) einverstanden erklärte und dies der Ver- sicherten mit Schreiben vom 7. Juli 2016 mitteilte (vgl. Dok. 108-115 sowie 118). Mit Eingabe vom 18. Juli 2016 liess die Versicherte dagegen einwen- den, dass sie weder alleine noch in Begleitung in die Schweiz reisen könne. Im Weiteren sei ihrer Ansicht nach die medizinische Aktenlage ausrei- chend, aus welcher hervorgehe, dass sie aufgrund ihrer psychologischen sowie psychiatrischen Leiden eine Erwerbseinbusse von mindestens 70 % erleide (vgl. Dok. 119). Nachdem die Versicherte aufforderungsgemäss die CT-Aufnahmen vom 14. März 2014 sowie weitere aktuelle ärztliche Be- richte eingereicht und die IVSTA diese dem RAD abermals zur Beurteilung unterbreitete hatte (Dok. 120-141), hielt die Vorinstanz mit Zwischenverfü- gung vom 18. Juli 2017 an der psychiatrischen und neurologischen Begut- achtung in der Schweiz fest (vgl. Dok. 142). C. Hiergegen erhob die Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit Ein- gabe vom 7. August 2017 Beschwerde und beantragte, die Zwischenver- fügung der Vorinstanz vom 18. Juli 2017 sei aufzuheben und es sei ihr ohne Untersuchungen in der Schweiz ab dem 1. Dezember 2012 eine ganze IV-Rente zuzusprechen oder die Sache erneut abzuklären. Zur Be- gründung führte sie im Wesentlichen aus, aus den im Vorbescheidverfah- ren eingereichten ärztlichen Unterlagen gehe hervor, dass sie weder allein noch mit Begleitperson reisefähig sei. Die Vorinstanz hätte mittels eines Fragenkatalogs über den bosnischen Versicherungsträger neue Unterla- gen betreffend die Arbeits- und Reisefähigkeit einholen müssen (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1). D. D.a Nachdem mit Zwischenverfügung vom 9. August 2017 ein Kostenvor- schuss von Fr. 800.- einverlangt worden war, ersuchte die Beschwerdefüh- rerin mit Eingabe vom 16. August 2017 mangels finanzieller Mittel um Er- lass der Verfahrenskosten (BVGer-act. 2-4). D.b Mit Eingabe vom 7. September 2017 reichte die Beschwerdeführerin aufforderungsgemäss das ausgefüllte Formular «Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege» vom 30. August 2017, jedoch keine Belege ein (BVGer- act. 6). E. Am 20. September 2017 reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss die vorinstanzlichen Akten ein (BVG-Ger-act. 7).
C-4403/2017 Seite 4 F. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge- richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021), sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstan- zen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IVSTA (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG keine Anwen- dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwend- bar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 1.3.1 Anfechtungsobjekt ist vorliegend ein als Zwischenverfügung bezeich- netes Schreiben der Vorinstanz vom 18. Juli 2017 (Dok. 142; BVGer-act. 1 Beilage 2), mit welchem die Vorinstanz im Rahmen eines Rentenneuan- meldungsverfahrens an einer psychiatrischen und neurologischen Begut- achtung in der Schweiz festhält. 1.3.2 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen, die nicht Zustän- digkeitsfragen oder Ausstandsbegehren betreffen, ist eine Beschwerde ge- mäss Art. 46 Abs. 1 VwVG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzuma- chenden Nachteil bewirken (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen würde (Bst. b). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht bei der Anordnung, eine Ex- pertise einzuholen, für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren ein nicht wiedergutzumachender Nachteil (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 m.w.H.; vgl. eingehend auch Urteile des BVGer C-3716/2017 vom 26. Januar 2018
C-4403/2017 Seite 5 E. 2 ff. und C-2858/2013 vom 18. Juli 2013 E.1.3 ff.). Die Beschwerde ge- gen die Zwischenverfügung vom 18. Juli 2017 ist daher zulässig. 1.4 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men. Sie ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.5 Die Beschwerdeführerin kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemes- senheit rügen (Art. 49 VwVG). 1.6 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs- rechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 212). 2. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Bosnien und Herzego- wina, weshalb das im Verhältnis zu Bosnien-Herzegowina bis heute gültige Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversiche- rung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) zur Anwendung kommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_385/2011 vom 8. August 2011 E. 2). Nach Art. 2 des Sozialversicherungsabkommens ste- hen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das Sozialversiche- rungsabkommen keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichun- gen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Die Frage, ob und gegebenen- falls ab wann ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der IV besteht, bestimmt sich demnach allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 4 des Sozialversicherungsabkommens).
C-4403/2017 Seite 6 3. 3.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei- gert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Per- son glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV [SR 831.201]; BGE 133 V 263 E. 6). Tritt die Verwaltung – wie im vor- liegenden Fall – auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisi- onsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 83 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditäts- grad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu- nächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nun- mehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungs- pflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 f.). 3.2 Um zuverlässig beurteilen zu können, ob der Invaliditätsgrad der versi- cherten Person seit Erlass der früheren rechtkräftigen Verfügung eine an- spruchsrelevante Änderung erfahren hat, ist die Verwaltung – und im Be- schwerdefall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zuge- mutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). 3.3 Die Versicherten haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken (Art. 28 Abs. 1 ATSG). Der Versicherungsträger nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die er- forderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Die versicherte Person hat sich ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen, soweit diese für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind (Art. 43 Abs. 2 ATSG). 3.4 Im Urteil 9C_28/2010 vom 12. März 2010 erwog das Bundesgericht, dass die medizinische Abklärung der objektiven Gesundheitsschäden eine
C-4403/2017 Seite 7 unabdingbare gesetzlich verankerte Voraussetzung für die Zusprache ei- ner Leistung der Invalidenversicherung (Art. 7 Abs. 2, Art. 16, Art. 43 Abs. 1 ATSG) sei. Der Versicherer befinde darüber, mit welchen Mitteln er den rechtserheblichen Sachverhalt abkläre. Im Rahmen der Verfahrensleitung habe er einen grossen Ermessensspielraum hinsichtlich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen. Was zu be- weisen sei, ergebe sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz habe der Versicherer den Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass er über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entscheiden könne. Dabei komme Sachverständigengutachten eine massgebende Rolle zu. Der Un- tersuchungsgrundsatz werde ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der versicherten Person. Danach habe sie sich den ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen, wenn sie zumutbar seien. Nach dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG müssten jene Untersuchun- gen aber auch notwendig und somit von entscheidender Bedeutung für die Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts sein. Die versicherte Per- son habe sich somit jeglicher Untersuchung zu unterziehen, soweit sie sich nicht als unzumutbar erweise. In diesem Sinne liege die medizinische Be- gutachtung nicht im uneingeschränkten Ermessen der rechtsanwenden- den Stellen. Diese müssten sich von rechtsstaatlichen Grundsätzen leiten lassen, wozu die Verpflichtung zur Objektivität und Unvoreingenommenheit ebenso gehöre wie der Grundsatz der rationellen Verwaltung (9C_28/2010 vom 12. März 2010 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre). Die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs von Amtes wegen durchzuführenden notwendigen Abklärungen im Sinne von Art. 43 ATSG beinhalten rechtsprechungsgemäss nicht das Recht des Versicherungsträ- gers, eine "second opinion" zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht passt (Urteil des BGer 8C_957/2010 vom 1. April 2011 E. 6.1; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 43 Rz. 27 mit Hinweis auf SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111, U 571/06 E. 4.1 u. 4.2). 4. Zunächst ist die Rechtsfrage zu klären, ob die von der Vorinstanz verlangte bidisziplinäre Begutachtung in der Schweiz in den Fachdisziplinen Psychi- atrie und Neurologie inkl. neuropsychologische Tests als notwendig im Sinne von Art. 43 Abs. 2 ATSG zu qualifizieren ist. Dabei ist darauf hinzu- weisen, dass für die rechtskonforme Beurteilung der Revision des Renten- anspruchs eine – lege artis erstellte – medizinische Begutachtung erforder- lich ist. Mit welchen Mitteln der medizinische Sachverhalt abzuklären ist,
C-4403/2017 Seite 8 hat die Vorinstanz in Zusammenarbeit mit ihrem medizinischen Dienst zu entscheiden. Wie bereits dargelegt (vgl. E. 3.4 hiervor), kommt dem Versi- cherungsträger im Rahmen der Verfahrensleitung ein grosser Ermessens- spielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von me- dizinischen Abklärungen zu (Urteil des BGer 8C_163/2007 vom 6. Februar 2008 E. 3.2; vgl. auch E. 3.6 hiervor). In diesen greifen die Gerichte ohne triftigen Grund nicht ein (vgl. dazu Urteile des BGer 8C_828/2013 vom 14. März 2014 E. 2.1 und 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 2 mit Hinweisen). 4.1 Entgegen der sich implizit aus dem Rechtsbegehren ergebenden, in- des ohne Begründung und somit nicht weiter substantiierten Ansicht der Beschwerdeführerin bedarf der medizinische Sachverhalt vorliegend offen- sichtlich weiterer Abklärungen. 4.1.1 In seiner zu den im Nachgang zum Urteil des Bundesverwaltungsge- richts C-4837/2014 vom 12. Februar 2015 eingeholten aktuellen medizini- schen Berichten (neurologischer Bericht von Dr. med. B._______ vom 23. April 2015 [Dok. 83]; radiologischer Bericht von Dr. med. C._______ vom 27. April 2014 [Dok. 84]; neurologischer Kurzbericht betr. Doppler-Un- tersuchung von Dr. med. D._______ vom 9. Mai 2015 [Dok. 85]; EKG-Be- richt von Dr. med. E._______ vom 11. Mai 2015 [Dok. 86]; neuropsycholo- gischer Bericht von Dr. med. F._______ vom 12. Mai 2015 [Dok. 87]) ab- gegebenen Stellungnahme vom 23. Juni 2015 bestätigte Dr. med. G._______ seine – im Rahmen des Beschwerdeverfahrens C-4837/2014 zum CT-Befundbericht von Dr. med. C._______ vom 14. März 2014 (Dok. 70) und zum neuropsychiatrischen Bericht von Dr. med. H._______ vom 12. August 2014 (Dok. 71) verfasste – Beurteilung vom 18. November 2014 (vgl. Dok. 74), wonach ein Frontalhirnsyndrom nicht ausgeschlossen werden könne und eine neuropsychologische Untersuchung erforderlich sei (vgl. Dok. 89). In Würdigung der aufgrund dieser Empfehlung über den bosnischen Sozialversicherungsträger – wobei sich die Beschwerdeführe- rin auf Anordnung der bosnischen Verbindungsstelle im Endeffekt selbst um die erforderlichen Untersuchungen bemühen musste (vgl. das Schrei- ben ihres Rechtsvertreters vom 21. September 2015 [Dok. 94]) – eingehol- ten Untersuchungsberichte der Psychologin I._______ und des Neuropsy- chiaters Dr. med. F._______ vom 15. September 2015 (Dok. 96 f.) führte Dr. med. G._______ am 18. September 2015 eingehend aus, dass die im Bericht der Psychologin I._______ erwähnte Verminderung der Retenti- onsfähigkeit von neuen Inhalten, die zeitweise auftretenden Probleme der
C-4403/2017 Seite 9 mnestischen Fähigkeiten sowie die intermittierend kompromittierte Perzep- tionsorganisation Teil eines Frontalhirnsyndroms sein könnten. Im Weite- ren könne bei einem Frontalhirnsyndrom auch die erwähnte schnelle kog- nitive Ermüdung eintreten, sei jedoch nicht typisch. Die intermittierend kompromittierte visuell-motorische Koordination sei hingegen nicht typisch für ein Frontalhirnsyndrom und die erwähnte geminderte Grundstimmung sowie die erhöhte psychische Anspannung seien seit Jahren im Rahmen der Somatisierungsstörung bekannt und somit kein Ausdruck des Frontal- hirnsyndroms. Bereits diese Ausführungen von Dr. med. G._______ zeigen klar auf, dass die Untersuchungsberichte der Psychologin I._______ und des Psychiaters Dr. med. F._______ vom 15. September 2015 (Dok. 70 f.) keine genügende Grundlage für eine abschliessende medizinische Beur- teilung bilden, da ihre Befunderhebungen – wie soeben aufgezeigt – offen- sichtlich keine zweifelsfreie medizinische Beurteilung zulassen. 4.1.2 Bestätigt wird dies durch die im Vorbescheidverfahren eingeholten Stellungnahmen der RAD-Ärzte Dr. med. J., Facharzt für Psychi- atrie und Psychotherapie und zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom 31. Mai 2015 und Dr. med. K., Fachärztin für Neurologie vom 27. Juni 2016, weisen sie doch explizit darauf hin, dass aufgrund der ak- tenkundigen medizinischen Unterlagen – insbesondere aufgrund der neu- rologischen und neuropsychologischen Berichte – keine abschliessende Beurteilung abgegeben werden könne, und empfehlen daher eine Begut- achtung in der Schweiz (vgl. Dok. 111 und 113). Insbesondere Dr. med. K._______ zeigt ausführlich Diskrepanzen in den medizinischen Beurtei- lungen der bosnischen Ärzte auf. Diesbezüglich führt sie schlüssig und nachvollziehbar aus, dass – nachdem in den ersten medizinischen Berich- ten nach der operativen Versorgung der Ruptur des Aneurysmas noch keine Lateralisation erwähnt werde – im neurochirurgischen Bericht vom 29.01.2014 ein diskretes rechtes Hemisyndrom mit Babinski-Zeichen be- schrieben werde. Dieses werde später auch in weiteren medizinischen Be- richten genannt. Die bosnischen Ärzte würden es als Folge der Ruptur des Aneurysmas auf der Ebene der rechten mittlere Gehirnschlagader anse- hen. Im zerebralen CT vom 14.03.2014 werde jedoch eine rechte fronto- basale Folge ohne weitere Läsionen beschrieben. Diese Läsion könnte mit der Ruptur des Aneurysmas der mittleren Gehirnschlagader rechts über- einstimmen, nicht hingegen mit dem in mehreren medizinischen Berichten erwähnten Hemisyndrom. Eine zerebrale Hemisphärenverletzung auf der rechten Seite würde normalerweise ein Hemisyndrom in den kontralatera- len Hemikörpern ergeben. Basierend auf der Visualisierung dieser Läsion sei die Diagnose eines Frontallappen-Syndroms gestellt worden, die mit
C-4403/2017 Seite 10 der beschriebenen Beeinträchtigung übereinstimmen könnte. Aufgrund der klinischen Beschreibung sei jedoch unklar, wie ausgeprägt die Störungen seien und ob diese überhaupt für die funktionellen Einschränkungen ver- antwortlich seien. Daher sei eine neurologische Untersuchung mit neu- ropsychologischen Tests in der Schweiz angezeigt (vgl. Dok. 113). 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt keine Gründe vor, die die Beurteilungen der RAD-Ärzte hinsichtlich des weiteren Abklärungsbedarfs des medizini- schen Sachverhalts umzustossen vermögen. Insbesondere vermögen auch die nach der mit Mitteilung vom 7. Juli 2016 (vgl. Dok. 118), mit wel- cher die vorliegend strittige – von der Beschwerdeführerin am 30. Novem- ber 2015 einwandweise mit Eventualantrag explizit beantragte (vgl. Dok. 107) – Begutachtung in der Schweiz angekündigt wurde, einge- reichten Berichte des Psychiaters Dr. med. F._______ und der Psychologin I._______ vom 19. August 2016 (Dok. 126 f.) sowie vom 12. Dezember 2016 (Dok. 134 f.) offensichtlich nichts an dieser Beurteilung zu ändern. Denn abgesehen von der erstmals nach der Mitteilung der notwendigen Begutachtung in der Schweiz diagnostizierten Agoraphobie wiederholen sie das bereits in den beiden Berichten vom 15. September 2015 Ausge- führte (vgl. Dok. 96 f., Dok. 126 f. sowie Dok. 134 f.) und gehen überdies auch nicht auf die von den RAD-Ärzten aufgezeigten Diskrepanzen in den medizinischen Beurteilungen der bosnischen Ärzte ein. Schliesslich erwei- sen sich auch die beiden nachgereichten Kurzberichte des Neurologen Dr. med. D._______ vom 5. August 2016 und vom 13. Dezember 2016 (Dok. 125 und 136) mangels Beschrieb bezüglich der kognitiven Ein- schränkungen und mangels Auseinandersetzung mit den unterschiedli- chen ärztlichen Beurteilungen als nicht aussagekräftig. Schliesslich bleibt auch noch darauf hinzuweisen, dass die Aussage des bosnischen Psychi- aters, "Die berufliche Motivation ist erloschen" (vgl. Dok. 97 S. 3 f. und Dok. 126 S. 3 f.), auf eine Einschätzung aufgrund subjektiver Angaben der Beschwerdeführerin schliessen lässt, welche durch keine objektive Be- gründung des Psychiaters schlüssig nachvollziehbar ist. 4.3 Mit Blick auf das soeben Ausgeführte erweist sich die von der Vor- instanz verfügte Begutachtung in den Fachdisziplinen Psychiatrie und Neu- rologie inkl. neuropsychologische Tests zur Ermittlung des rechtserhebli- chen Sachverhalts im Rahmen des Neuanmeldeverfahrens als offensicht- lich notwendig im Sinne von Art. 43 Abs. 2 ATSG. 5.
C-4403/2017 Seite 11 5.1 Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin sinngemäss geltend ge- machten Unzumutbarkeit einer Begutachtung in der Schweiz ist einleitend darauf hinzuweisen, dass bei der Beurteilung der Zumutbarkeit die Verwal- tung (oder das Gericht) die gesamten (objektiven und subjektiven) Um- stände des Einzelfalles zu berücksichtigen hat (Urteil EVG I 214/01 vom 25. Oktober 2001 E. 2b, Urteil BGer I 906/05 vom 23. Januar 2007 E. 6). Bei der Voraussetzung der Zumutbarkeit ist die Frage der subjektiven Zu- mutbarkeit objektiv zu erklären. Es geht mithin nicht etwa darum, ob die betreffende Person aus ihrer eigenen (subjektiven) Wahrnehmung heraus die Untersuchung als zumutbar betrachtet oder nicht, sondern darum, dass die subjektiven Umstände (etwa Alter der Person, Gesundheitszustand, bisherige Erfahrungen mit Abklärungen) in einer objektiven Betrachtung dahingehend gewürdigt werden, ob diese Umstände die Untersuchung zu- lassen oder nicht. Die üblichen Untersuchungen in einer Gutachtenstelle sind ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu betrachten (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 43 N 82). 5.2 Die Anordnung einer Begutachtung in der Schweiz könnte sich dann als nicht erforderlich und daher unverhältnismässig erweisen, wenn die Ab- klärung ohne weiteres auch am Wohnort der versicherten Person durchge- führt werden könnte (vgl. Urteil BGer I 166/06 vom 30. Januar 2007). Dies würde zumindest voraussetzen, dass die Abklärungsstelle mit den Grunds- ätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut ist (vgl. dazu Ur- teil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2). Im Übrigen besteht nach der Rechtsprechung kein Rechtsanspruch auf Begutachtung im Ausland (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute Bundesgericht] I 172/02 vom 7. Februar 2003 E. 4.5 mit Hinweisen). 5.3 Vorliegend macht die Beschwerdeführerin jedoch nicht geltend und ist aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich, dass in Bosnien eine mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraute und in diesem Sinne gleichwertige Abklärungsstelle besteht. Hinzu kommt, dass die in der Schweiz über eine anerkannte Facharztausbildung verfügenden Medizinalpersonen regelmässig an versicherungsmedizinischen Fortbil- dungen teilnehmen und sich dadurch laufend auf dem aktuellen Wissens- stand befinden (vgl. hierzu BGE 137 V 210 E. 1.2.2 [Ziff. 12]). Im Weiteren ist offensichtlich, dass fehlendes Wissen und fehlende Erfahrung im Be- reich der schweizerischen Versicherungsmedizin auch durch eine entspre- chende Instruktion seitens der Vorinstanz nicht aufgehoben werden könnte (zum Ganzen vgl. Urteile des BVGer C-3716/2017 vom 26. Januar 2018
C-4403/2017 Seite 12 E. 5.2 und C-5451/2016 vom 15. August 2017 E. 5.3 je mit Hinweisen). Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz hätte betreffend die Ar- beits- und Reisefähigkeit über den bosnischen Sozialversicherungsträger anhand eines Fragekatalogs weitere Unterlagen einfordern müssen, zielt somit ins Leere, zumal der Vorinstanz ein grosser Ermessensspielraum be- züglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Abklärungen zukommt (vgl. E. 3.4 hiervor). Ausserdem ist es nicht Aufgabe der Vorinstanz, Medizinern versicherungsmedizinische Weiterbildungen zu erteilen (vgl. Urteil des BVGer C-3716/2017 vom 26. Januar 2018 E. 5.2 mit Hinweis auf Art. 57 IVG und Art. 41 IVV betreffend den Aufgabenkatalog der IV-Stellen). 5.4 Ferner kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, soweit sie gesundheitliche Gründe vorbringt, aufgrund welcher sie nicht in der Lage sei, sich einer Begutachtung in der Schweiz zu unterziehen. Zwar wird bei einer – vorliegend erstmals nach der Bekanntgabe der notwendigen Be- gutachtung in der Schweiz – diagnostizierten Agoraphobie aus Angst vor Angstsymptomen bzw. Panikanfällen u.a. vermieden, öffentliche Verkehrs- mittel zu benutzen (zum Begriff «Agoraphobie» vgl. PSCHYREMBEL, Klini- sches Wörterbuch 2013, 264. Aufl., S. 36). Jedoch erweist sich die vom behandelnden Psychiater Dr. med. F._______ und von der behandelnden Psychologin I._______ am 12. Dezember 2016 (Dok. 134 f.) attestierte Reiseunfähigkeit, wonach die Beschwerdeführerin weder alleine noch in Begleitung in der Lage sei zu reisen oder den Wohnort zu verlassen, als nicht nachvollziehbar. Einerseits sind deren Berichte vom 12. Dezember 2016 (Dok. 134 f.) – abgesehen von der Diagnose Agoraphobie – inhalt- lich, wenn nicht gar im Wortlaut deckungsgleich mit den vorgängigen Un- tersuchungsberichten vom 15. September 2015 (Dok. 96 f.) und vom 4. August 2016 (Dok. 126 f.), weshalb es in Bezug auf die attestierte Rei- seunfähigkeit bereits an einer nachvollziehbaren Begründung mangelt. An- dererseits ist die Aussage, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnort auch in Begleitung einer Drittperson nicht verlassen könne, klar aktenwid- rig. Denn für ihre regelmässigen Kontrolluntersuchungen begibt sich die Beschwerdeführerin – seit Bekanntgabe der notwendigen Begutachtung in der Schweiz in Begleitung ihres Ehemannes – aufgrund der Akten jeweils von ihrem Wohnort zu den behandelnden Ärzten, die allesamt in Gesund- heitseinrichtungen in der Ortschaft L._______ praktizieren (vgl. dazu die diversen Arztberichte der behandelnden Ärzte aus dem Zeitraum vom 23. April 2015 bis zum 13. Dezember 2016 [Dok. 83-87, Dok. 96 f., Dok. 125-127 sowie Dok. 134-136]). Die Ortschaft L._______ liegt – je nach Wahl der Route mit einem Fahrzeug – zwischen 16,7 km und 18 km
C-4403/2017 Seite 13 von ihrem Wohnort entfernt (vgl. Routenplaner von Google, abrufbar unter www.google.ch/maps, zuletzt besucht am 30. August 2018). Hausbesuche der behandelnden Ärzte sind demgegenüber weder behauptet noch doku- mentiert. 5.5 Schliesslich erachtet der behandelnde Neurologe Dr. med. D._______ in seinem Kurzbericht vom 13. Dezember 2016 (Dok. 136) lediglich eine Reise ohne Begleitung für unzumutbar. Diese Beurteilung deckt sich mit den nachvollziehbaren Einschätzung der RAD-Neurologin Dr. med. K._______ vom 1. November 2016 und vom 29. Juni 2017 (vgl. Dok. 129 und Dok. 140) und derjenigen der RAD-Psychiaterin Dr. med. M._______ vom 22. November 2016 und vom 12. Juli 2017 (Dok. 130 und Dok. 141), die eine Reise in die Schweiz nach eingehender Auseinandersetzung mit den eingereichten medizinischen Unterlagen sowohl aus psychiatrischer als auch aus neurologischer Sicht insofern für zumutbar erachten, als diese aufgrund der diagnostizierten Agoraphobie sowie mangels detaillierter An- gaben über kognitive Einschränkungen in Begleitung einer Drittperson zu erfolgen hat. Die Kostenzusprache für die Begleitperson der Beschwerde- führerin wurden denn auch von der Vorinstanz bereits zugesichert (vgl. Mahnschreiben vom 29. November 2016 [Dok. 131] sowie angefochtene Zwischenverfügung vom 18. Juli 2017 [Dok. 142]). 5.6 Aufgrund des soeben Dargelegten, vermögen die ins Recht gelegten Arztberichte unter keinen Umständen an der schlüssigen Beurteilung des RAD etwas zu ändern und somit auch offensichtlich keine Reiseunfähigkeit zu begründen. Die Vorinstanz hat zu Recht auf die nachvollziehbare Ein- schätzung des RAD abgestellt, wonach der Beschwerdeführerin eine Reise in die Schweiz für die bidisziplinäre Begutachtung zuzumuten ist, sofern sie von einer Drittperson ihres Vertrauens, für die eine Kostenzu- sprache bereits zugesichert wurde, begleitet wird. 6. Mit Blick auf Art. 57 Abs. 1 Teilsatz 1 VwVG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 127 BGG, die eindeutige Aktenlage sowie im Lichte des Dargelegten kann da- her vorliegend in antizipierter Beweiswürdigung von einer Vernehmlassung der Vorinstanz sowie von der Durchführung eines Schriftenwechsels abge- sehen werden. Ebenso kann in antizipierter Beweiswürdigung auf die Ein- holung des beantragten Gerichtsgutachtens betreffend die Reisefähigkeit verzichtet werden, da sich daraus keine neuen Erkenntnisse erwarten las- sen (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. UELI KIESER, Das Verwaltungs- verfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450; ALFRED
C-4403/2017 Seite 14 KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver- waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 153 und 537; FRITZ GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 464 E. 4a; BGE 122 III 219 E. 3c; BGE 120 1b 224 E. 2b; BGE 119 V 335 E. 3c mit Hinweisen). 7. Im Lichte des Dargelegten ist zusammenfassend festzuhalten, dass eine Begutachtung in den Fachdisziplinen Psychiatrie und Neurologie inkl. neu- ropsychologische Tests in der Schweiz offensichtlich notwendig wie auch für die Beschwerdeführerin ohne Zweifel zumutbar ist. Die Beschwerde er- weist sich demnach als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzel- richterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 85 bis Abs. 3 des Bundesgeset- zes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung [AHVG, SR 831.10] in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG). 8. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 8.1 Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 16. August 2017 ein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (vgl. BVGer-act. 4). Wie soeben dargelegt, erweist sich die Beschwerde an das Bundesverwal- tungsgericht als offensichtlich unbegründet, weshalb sie als aussichtslos bezeichnet werden muss und demzufolge das gestellte Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege für das bundesverwaltungsgerichtliche Beschwer- deverfahren abzuweisen ist. Die Verfahrenskosten können indes ganz oder teilweise erlassen werden, wenn – wie vorliegend – Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Urteil des BGer 2A.191/2005 vom 2. September 2005 E. 2.2 mit Hinweisen). 8.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe- hörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
C-4403/2017 Seite 15 [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist ent- sprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzuspre- chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Milan Lazic
C-4403/2017 Seite 16 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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