Abt ei l un g II I C-43 9 7 /20 0 7 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 2 7 . F e b r u a r 2 0 0 9 Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiber Lorenz Noli. S_______, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Yves Abelin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
C-43 9 7 /20 0 7 Sachverhalt: A. Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. 1962) ge- langte im Sommer 1990 zur Arbeit als Saisonnier in die Schweiz. Ge- mäss den Feststellungen der Vorinstanz erlitt er hier noch im gleichen Jahr einen Arbeitsunfall, was zu einer 100-prozentigen, ab 1994 zu ei- ner 60-prozentigen Invalidität führte. Sein weiterer Aufenthalt wurde in der Folge aus medizinischen Gründen toleriert, damit er sich hier in der Schweiz betreuen lassen konnte. B. Am 27. Dezember 1995 liess sich der Beschwerdeführer im Kosovo von seiner damaligen Ehefrau N_______ (geb. 1964) scheiden, mit der er drei gemeinsame Kinder (geb. 1985, 1987, bzw. 1991) hatte. C. Am 13. März 1998 heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizer Staatsangehörige (geb. 1951). Diese war seit dem 7. Juli 1997 ge- schieden und Mutter eines 1978 geborenen Sohnes. Gestützt auf den Eheschluss erhielt der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Bern. D. Am 13. März 2001 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um er- leichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Im Rahmen des folgenden Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Eheleute am 22. April 2002 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemein- schaft an derselben Adresse zusammenlebten und dass weder Tren- nungs- noch Scheidungsabsichten bestehen würden. Gleichzeitig nah- men sie zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt habe oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr bestehe. Ebenso bestätigten sie ihre Kenntnisnahme davon, dass die Verheimlichung solcher Um- stände gemäss Art. 41 BüG zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen könne. Se ite 2
C-43 9 7 /20 0 7 Am 27. Mai 2002 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 27 BüG erleichtert eingebürgert und erwarb nebst dem Schweizer Bürger- recht das kantonale Bürgerrecht von Bern und das Gemeindebürger- recht von Tramelan. E. Gestützt auf ein bereits Ende 2001 gestelltes Gesuch gestand die Poli- zei- und Militärdirektion des Kantons Bern in zweiter Instanz dem Be- schwerdeführer in einem Entscheid vom 25. November 2002 zu, seine drei aus erster Ehe stammenden Kinder in die Schweiz nachzuziehen. In der Folge reisten die Kinder am 19. Februar 2003 in die Schweiz ein und fanden Unterkunft in der ehelichen Wohnung des Beschwerdefüh- rers. F. Mit Schreiben vom 7. März 2005 informierte die kantonale Migrations- behörde die Vorinstanz darüber, dass sich der Beschwerdeführer be- reits kurze Zeit nach Erteilung der erleichterten Einbürgerung von sei- ner Schweizer Ehefrau gerichtlich getrennt habe. In einem weiteren Schreiben vom 10. Oktober 2005 machte die kantonale Migrationsbe- hörde die Vorinstanz darauf aufmerksam, dass die Ehe mit der Schweizer Bürgerin inzwischen am 31. Mai 2005 geschieden worden sei und sich der Beschwerdeführer am 28. Juli 2005 wieder mit seiner ersten Ehefrau verheiratet habe, mit der er im Übrigen ein weiteres, am 4. April 2000 geborenes Kind habe. G. Nach Bewilligung eines entsprechenden Familiennachzugsgesuchs gelangte die erste und aktuelle Ehefrau mit dem gemeinsamen, aus- serehelich geborenen Kind am 21. September 2005 zum Beschwerde- führer und den übrigen Kindern in die Schweiz. H. Aufgrund der Umstände eröffnete die Vorinstanz ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. In dessen Rahmen zog sie im Einverständnis mit dem Beschwerdeführer die Akten aus dem Trennungs- und dem Scheidungsverfahren bei und veranlasste die rogatorische Einvernahme der geschiedenen Ehefrau. Zudem räumte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer wiederholt die Möglich- keit zur Stellungnahme ein. Davon machte er mit einer ausführlichen Eingabe vom 25. April 2007 Gebrauch. Dabei bestritt er das Vorliegen der tatbeständlichen Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung. Se ite 3
C-43 9 7 /20 0 7 I. Mit Verfügung vom 25. Mai 2007 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung für nichtig. Sie begründete dies damit, dass aufgrund der Chronologie der Ereignisse sowie der Aussagen der geschiedenen Ehefrau davon ausgegangen werden müsse, die eheliche Gemein- schaft sei schon während des Einbürgerungsverfahrens erheblich de- stabilisiert gewesen. Entsprechend könne der Inhalt der am 22. Ap- ril 2002 von beiden Ehegatten abgegebenen Erklärung zum Zustand der Ehe nicht der Wirklichkeit entsprochen haben. Indem der Be- schwerdeführer diese Erklärung dennoch ohne Vorbehalt unterzeich- net und überdies auch noch die Existenz des am 4. April 2000 gebore- nen ausserehelichen Kindes verschwiegen habe, habe er sich die er- leichterte Einbürgerung mit unzutreffenden Angaben bzw. der Verheim- lichung wesentlicher Tatsachen erschlichen. J. Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Juni 2007 beantragte der Beschwer- deführer beim Bundesverwaltungsgericht, die von der Vorinstanz ver- fügte Nichtigerklärung sei aufzuheben. Zur Begründung lässt er in for- meller Hinsicht rügen, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf recht- liches Gehör verletzt, indem sie ihm keine Möglichkeit gewährt habe, an der Befragung der geschiedenen Ehefrau teilzunehmen. In der Sa- che selbst sei nicht erstellt, dass während des Einbürgerungsverfah- rens schon Trennungs- oder Scheidungsabsichten bestanden hätten. Auf solche Absichten könne insbesondere nicht aus der Tatsache sei- ner ausserehelichen Vaterschaft geschlossen werden. Er habe sich die erleichterte Einbürgerung nicht erschlichen. Entsprechend fehle es an den Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbür- gerung. K. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 10. Septem- ber 2007 auf Abweisung der Beschwerde. In einer Replik vom 18. Ok- tober 2007 hält der Beschwerdeführer an seinen Begehren und deren Begründung fest. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er- wägungen eingegangen. Se ite 4
C-43 9 7 /20 0 7 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge- gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Dar- unter fallen gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0) Verfügungen des BFM betref- fend Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung nach Art. 41 Abs. 1 BüG. 1.2Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht nach dem VwVG, sofern das Verwaltungsgerichts- gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer durch die ange- fochtene Verfügung besonders berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be- schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge- mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge- bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur- teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. 3.1Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass er an der Be- Se ite 5
C-43 9 7 /20 0 7 fragung seiner geschiedenen Ehefrau vom 19. März 2007 nicht habe teilnehmen können. Mit der nachträglich eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme könne der Mangel nicht geheilt werden. Dies schon deshalb nicht, weil er solchermassen keine Ergänzungsfragen habe stellen können. Aufgrund der formellen Natur dieses Anspruchs müsse die angefochtene Verfügung ohne Rücksicht darauf, ob die volle Ge- währung für den Ausgang des Verfahrens relevant gewesen wäre, auf- gehoben werden. 3.1.1Die Befragung von Auskunftspersonen (als solche wurde die ge- schiedene Ehefrau am 19. März 2007 angehört) gestützt auf Art. 12 VwVG hat in sinngemässer Anwendung von Art. 18 VwVG grundsätz- lich in Anwesenheit der Parteien zu erfolgen, wobei letzteren Gelegen- heit einzuräumen ist, Ergänzungsfragen zu stellen. Die Einvernahme kann nur ausnahmsweise ohne die Parteien stattfinden, nämlich wenn dies zur Wahrung wichtiger öffentlicher oder privater Interessen not- wendig erscheint (BGE 130 ll 169 E. 2.3.4 S. 174 mit Hinweisen sowie Urteile des Bundesgerichts 5A.12/2006 vom 23. August 2006 E. 3.2 und 5A.30/2004 vom 15. Dezember 2004 E. 2.2). Auskünfte, welche in Missachtung dieser Anforderungen erhoben wurden, dürfen nicht ver- wertet werden (BGE 130 ll 169 E. 2.3.5 am Anfang). 3.1.2Die Vorinstanz hat die geschiedene Ehefrau in einem Schreiben vom 26. Januar 2007 darüber informiert, dass beabsichtigt werde, sie als Auskunftsperson befragen zu lassen. Gleichzeitig wurde sie darauf aufmerksam gemacht, dass auch der ehemalige Ehegatte das Recht habe, an der Befragung teilzunehmen. Für den Fall, dass sie dagegen Einwände habe, solle sie diese geltend machen. Darauf hat die ge- schiedene Ehefrau offenbar am 12. Februar 2007 telefonisch reagiert und der Vorinstanz signalisiert, dass sie eine Begegnung mit dem ehe- maligen Ehemann nicht wünsche, weil sie Tätlichkeiten befürchte. Ob diese Einwände ausreichten, um den Beschwerdeführer von einer Teil- nahme an der Einvernahme auszuschliessen, kann an dieser Stelle of- fen gelassen werden – wie im folgenden zu zeigen ist (vgl. immerhin das Schreiben eines Spezialarztes für Psychiatrie vom 27. Juni 2000 an die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers, das offenbar im Zusammenhang mit der Befragung zu den Akten gelangt ist und aus dem hervorgeht, dass die geschiedene Ehefrau schon zu diesem Zeit- punkt Angst vor ihrem Ehemann hatte). Se ite 6
C-43 9 7 /20 0 7 3.1.3Nach der Rechtsprechung gelten formelle Rügen wie die Verlet- zung des Rechts auf Teilnahme an der Befragung einer Auskunftsper- son dann als verspätet, wenn die betroffene Partei nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) gehalten gewe- sen wäre, ihre Ansprüche zu einem früheren Zeitpunkt geltend zu ma- chen (Urteile des Bundesgerichts 5A.24/2003 vom 19. Mai 2004 E. 2.3 und 5A.30/2004 vom 15. Dezember 2004 E. 2.2). 3.1.4Der Beschwerdeführer erhielt schon kurz nach Einleitung des Nichtigkeitsverfahrens erstmals Gelegenheit, sich zur Angelegenheit zu äussern, wovon er jedoch keinen Gebrauch machte. In der Folge hat die Vorinstanz die geschiedene Ehefrau am 19. März 2007 durch die Kantonspolizei Bern als Auskunftsperson befragen lassen. Am 20. April 2007 übermittelte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das Befragungsprotokoll zur Stellungnahme. Dieser nahm die Gelegenheit wahr und äusserte sich in einem Schreiben vom 25. April 2007 aus- führlich zu den einzelnen Aussagen in dem ihm vorgelegten Protokoll. In vorgenannter Eingabe bot der Beschwerdeführer der Vorinstanz zwar abschliessend an, auch ihn zur Sache einzuvernehmen. Eine Rüge, dass er an der Befragung seiner geschiedenen Ehefrau nicht habe teilnehmen können oder sogar einen Antrag, eine solche Gegen- überstellung nachzuholen, brachte er hingegen nicht vor. Auch unter- liess er es, einen entsprechenden Antrag zu einem späteren Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens zu stellen. Obschon nicht rechtskun- dig, hatte er dazu allen Anlass, denn aus dem ihm zur Verfügung ge- stellten Befragungsprotokoll geht unmissverständlich hervor, dass er von der Teilnahme an der Befragung auf ausdrücklichen Wunsch sei- ner geschiedenen Ehefrau ausgeschlossen worden war (vgl. einleiten- de Bemerkungen des Befragers im Protokoll vom 19. März 2007). Die erst im Rechtsmittelverfahren erhobene Rüge erweist sich solcher- massen als verspätet (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5A.24/2003 vom 19. Mai 2004 E. 2.3). 3.2Ebenfalls in formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe, die gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG erforderliche Zu- stimmung des Heimatkantons zur Nichtigerklärung habe entgegen der Behauptung der Vorinstanz nicht vorgelegen. Letztere hatte in der an- gefochtenen Verfügung festgehalten, der Heimatkanton habe auf An- frage hin seine Zustimmung am 16. Mai 2007 erteilt. Während im Zeit- punkt der Aktenedition an das Bundesverwaltungsgericht die Anfrage Se ite 7
C-43 9 7 /20 0 7 der Vorinstanz vorhanden war, fehlte die Zustimmungserklärung tat- sächlich. Vom zuständigen Instruktionsrichter zur Edition des fragli- chen Dokuments aufgefordert, reichte die Vorinstanz dieses zusam- men mit ihrer Vernehmlassung kommentarlos nach. Das Bundesver- waltungsgericht hat keinen Anlass, an der Authentizität des Doku- ments zu zweifeln und selbst der Beschwerdeführer behauptet in sei- ner Replik nicht, dieses sei erst nachträglich ausgestellt und mit einer unzutreffenden Datierung versehen worden. Tatsache ist, dass das Do- kument Bezug auf die Anfrage der Vorinstanz vom 11. Mai 2007 nimmt, am 16. Mai 2007 datiert ist und den Eingangsstempel der Vorinstanz vom 25. Mai 2007 trägt. Das Dokument ist demnach am selben Tag bei der Vorinstanz eingegangen, an dem die angefochtene Verfügung erlassen wurde. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich zumindest insofern als berechtigt, als ihm auch dieses Dokument anlässlich seiner Akteneinsicht am 25. Juni 2007 hätte zugänglich gemacht werden müssen. Aus diesem Mangel ist ihm allerdings kein Nachteil erwachsen. 4. 4.1Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person er- leichtert eingebürgert werden, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Ihre Einbür- gerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zudem voraus, dass sie in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet. Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anläss- lich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (BGE 132 ll 113 E. 3.2 S. 115; BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f. mit Hinweisen, BGE 128 II 97 E. 3a S. 98 f.). Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht aus- gesprochen werden (BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403 mit Hinweisen). 4.2Der Begriff der "ehelichen Gemeinschaft" bedeutet nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getra- gen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f.; BGE 130 II 169 E. 2.3.1 S. 171 f.; BGE 128 II 97 E. 3a S. 98 f.; BGE 121 II 49 E. 2b S. 52). Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Se ite 8
C-43 9 7 /20 0 7 Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehe- gatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Bot- schaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder das Scheidungsverfahren eingeleitet wird (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f.; BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f.). 4.3Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG kann die erleichterte Einbürgerung mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheim- lichung erheblicher Tatsachen „erschlichen“, d.h. mit einem unlauteren oder täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, wenn der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behör- de bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 114 f.; BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, je mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörden unaufgefor- dert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orien- tieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürge- rung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungs- pflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrer- seits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passi- vem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor Aktualität haben (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.). 5. 5.1In der Bundesverwaltungsrechtspflege allgemein gilt der Untersu- chungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung vor allem darin, dass sie nicht an be- stimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter genau vor- schreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Be- weiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278 Se ite 9
C-43 9 7 /20 0 7 f.; zu den Beweismitteln: BGE 130 II 169 E. 2.3.2 ff. S. 172 ff.). Wenn ein Entscheid – wie im vorliegenden Fall – zum Nachteil der Betroffe- nen in ihre Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. 5.2Im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde (BGE 130 II 169 E. 2.3.1 S. 172). Hierbei geht es im We- sentlichen um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt sind und schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zuläs- sig, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Ver- mutungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächlichen Vermutungen kön- nen sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, nament- lich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlich- keitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden (ULRICH HÄFELIN, Vermutungen im öffentlichen Recht, in: Festschrift für Kurt Eichenberger, Basel 1982, S. 625; vgl. auch PETER SUTTER, Die Be- weislastregeln unter besonderer Berücksichtigung des verwaltungs- rechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff. und 178 ff., und GYGI, a.a.O. S. 282 ff.; zu Art. 8 ZGB MAX KUMMER, Berner Kommen- tar, N. 362 f.). 5.3Als ein Problem der Beweiswürdigung berühren die tatsächlichen Vermutungen weder die Beweislast noch den Untersuchungsgrund- satz. Letzterer gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlas- tenden, d.h. die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Bei Konstellationen im Zusammenhang mit der erleichterten Einbürgerung liegt es aber in der Natur der Sache, dass solche entlastenden Ele- mente der Verwaltung oft nicht bekannt sein dürften und nur der Betroffene darüber Bescheid wissen kann. Es ist deshalb an ihm (zumal er dazu nicht nur aufgrund seiner verfahrensrechtlichen Mit- wirkungspflicht verpflichtet ist, sondern daran auch ein erhebliches Eigeninteresse haben muss) die Vermutung durch den Gegenbeweis oder durch erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er Gründe oder Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nachvollziehbar) erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche ging, dass es zur Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 ff. mit weiteren Hinweisen und Quellenangeben). Se it e 10
C-43 9 7 /20 0 7 6. Die formellen Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung sind vorliegend erfüllt. So hat der Kanton Bern als Heimatkanton – wie vorstehend erläutert wurde – die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erteilt und die Nichtig- erklärung ist seitens der zuständigen Instanz innert der gesetzlichen Frist von fünf Jahren ergangen. 7. 7.1Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sich Ende 1995 im Kosovo von seiner ersten Ehefrau scheiden liess, mit der zu- sammen er zu diesem Zeitpunkt drei gemeinsame Kinder hatte. Im da- maligen Zeitpunkt war seine weitere Zukunft in der Schweiz ungewiss, fiel doch durch eine Änderung der schweizerischen Migrationspolitik die Möglichkeit weg, weiterhin als Saisonnier zugelassen zu werden bzw. eine solche Bewilligung in eine Aufenthaltsbewilligung umwandeln zu lassen. Die Anwesenheit des Beschwerdeführers wurde damals of- fenbar nur toleriert, um ihm die Behandlung gesundheitlicher Probleme zu ermöglichen. Gut zwei Jahre nach seiner Scheidung heiratete er am 13. März 1998 eine gegenüber seiner ersten Ehefrau 13 Jahre ältere Schweizerbürgerin, geschieden und Mutter eines 1978 geborenen Sohnes. Vermutungsweise im Juli oder August 1999 – also gerade mal 15 Monate später – zeugte er mit seiner geschiedenen ersten Ehefrau zusammen ein viertes Kind. Im gleichen Zeitraum, am 28. Juli 1999 beantragte die schweizerische Ehefrau beim zuständigen Gericht den Erlass von Eheschutzmassnahmen in Form einer Trennungsbewilligung. Das Gesuch wurde allerdings am 25. Oktober 2000 als erledigt vom Protokoll abgeschrieben, nachdem die Antrag- stellerin kein Interesse mehr an einer Fortsetzung des Verfahrens ge- zeigt hatte. Am 13. März 2001, also auf den Tag genau mit Erreichung der zeitlichen Minimalvoraussetzung von Art. 27 Abs. 1 Bst. c BüG er- suchte der Beschwerdeführer um Erteilung der erleichterten Einbürge- rung. Am 5. Juni 2001 reichten die Ehegatten bei der Vorinstanz einen Beleg nach und baten gemeinsam um „schnellstmögliche Bearbeitung“ des Einbürgerungsgesuches. Auf einem Post-it hielt die Schweizer Ehefrau fest, es sei alles wieder in Ordnung mit ihnen und eine Tren- nung werde nicht vollzogen. Ende 2001 stellte der Beschwerdeführer beim zuständigen Migrationsamt den Antrag, seine drei aus erster Ehe stammenden Kinder in die Schweiz nachziehen zu können. Nachdem die Ehegatten am 22. April 2002 zu Handen des Einbürgerungsver- fahrens die gemeinsame Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft abge- Se it e 11
C-43 9 7 /20 0 7 geben hatten, wurde am 27. Mai 2002 die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers verfügt. Am 19. Februar 2003 gelangten die drei älteren Kinder des Beschwerdeführers in die Schweiz und wurden in der Wohnung des Ehepaars untergebracht, wo auch der Sohn der Ehefrau aus erster Ehe lebte. Knapp zwei Monate später, am 16. April 2003 zog der Beschwerdeführer mit seinen Kindern aus der Wohnung aus und richtete ein Eheschutzgesuch an das zuständige Richteramt. Diesem wurde am 27. Mai 2003 durch Genehmigung einer Trennungs- vereinbarung entsprochen. Am 31. Mai 2005 wurde die Ehe mit der Schweizer Bürgerin rechtskräftig geschieden. Knapp zwei Monate spä- ter, am 28. Juli 2005 verheiratete sich der Beschwerdeführer im Koso- vo erneut mit seiner ersten Ehefrau und am 21. September 2005 kam diese mit dem jüngsten, ausserehelich gezeugten Kind in die Schweiz. 7.2Die relativ rasche Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft durch den Beschwerdeführer weniger als ein Jahr nach Erreichen der erleichter- ten Einbürgerung, aber auch die umgehende Wiederverheiratung mit der ersten Ehefrau nach Auflösung der Ehe mit der Schweizer Bürge- rin begründen die tatsächliche Vermutung, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung vom 22. April 2002 und der erleichterten Einbürgerung am 27. Mai 2002 nicht mehr in einer stabi- len ehelichen Gemeinschaft lebte. Die Vermutung wird verstärkt durch den Umstand, dass die schweizerische Ehefrau schon im Sommer 1999 ein Eheschutzverfahren eingeleitet hatte und dadurch, dass der Beschwerdeführer vermutungsweise im gleichen Zeitraum mit seiner ersten Ehefrau ein viertes Kind zeugte. Weiter wird die Vermutung ver- stärkt durch die schon während des Einbürgerungsverfahrens aufge- nommenen Bemühungen des Beschwerdeführers, seine drei älteren Kinder aus erster Ehe in die Schweiz nachziehen zu können; dies ohne Rücksicht auf die bei den Ehegatten vorhandene denkbar schlechte Ausgangslage in Bezug auf Gesundheit, Einkommen und Unterbringungsmöglichkeiten. 7.3Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, die Vermutung zu widerlegen. Dazu braucht er nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe mit der Schweizer Bürgerin zum massgeb- lichen Zeitpunkt intakt war, denn eine tatsächliche Vermutung führt nicht zur Umkehr der Beweislast. Es genügt, wenn der Beschwerde- führer eine plausible Alternative zu der dargestellten Vermutungsfolge präsentieren kann. Er kann den Gegenbeweis erbringen, indem er glaubhaft den Eintritt eines ausserordentlichen Ereignisses dartut, das Se it e 12
C-43 9 7 /20 0 7 geeignet ist, den raschen Verfall der ehelichen Bande zu erklären, oder indem er glaubhaft darlegt, dass er sich der ehelichen Probleme nicht bewusst gewesen war und dass er demzufolge zum Zeitpunkt, als er die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte, weiterhin eine stabile eheliche Beziehung aufrecht zu erhalten (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 1C_190/2008 vom 29. Januar 2009, E. 3 mit Hinweisen). 7.3.1In seiner Stellungnahme vom 25. April 2007 bestritt der Be- schwerdeführer einleitend die Darstellungsweise der ehelichen Verhält- nisse durch die geschiedene Ehefrau. Diese hatte sich in ihrer Einver- nahme vom 19. März 2007 insbesondere zu den Umständen ihres Kennenlernens und zum Verlauf der Ehe geäussert. Demnach sei ihr aus dem Umkreis des Beschwerdeführers anfänglich sogar Geld für den Eheschluss geboten worden. Sie habe sich aber aus Liebe zu die- sem Schritt entschieden. In der Beziehung habe es von Anfang an im- mer wieder Probleme gegeben. Der Beschwerdeführer habe sich vor- nehmlich in Kreisen seiner Verwandten und mit ihm befreundeter Landsleute bewegt und sie an diesen Kontakten nicht teilhaben lassen. Sie hätten praktisch keine gemeinsamen Freizeitaktivitäten gehabt und der Beschwerdeführer sei immer häufiger allein in den Kosovo und an- derswo hin gereist. Die im Einbürgerungsverfahren abgegebene Bestä- tigung zu den ehelichen Verhältnissen sei nicht aus freiem Willen, son- dern unter Drohung des Beschwerdeführers erfolgt. Der Nachzug sei- ner Kinder aus erster Ehe sei nicht gemeinsam geplant gewesen, der Beschwerdeführer sei einfach einmal mit ihnen vor der Tür gestanden und habe ihr eröffnet, dass die Kinder fortan bei ihnen leben würden. Danach sei er umgehend wieder in den Kosovo abgereist. Von der Ge- burt des ausserehelich gezeugten Kindes habe sie durch die Kinds- mutter erfahren. Diese habe sie angerufen und verlangt, dass der Be- schwerdeführer in den Kosovo komme, um sein jüngstes Kind zu se- hen. Diese Erkenntnis sei dann auch der Scheidungsgrund gewesen. 7.3.2Der Beschwerdeführer hielt dem in besagter Eingabe vom 25. April 2007 entgegen, es treffe zwar zu, dass in der Ehe von Anfang an Schwierigkeiten bestanden hätten. Diese seien aber auf seine da- malige Ehefrau zurückzuführen gewesen. Sie sei schon im Zeitpunkt des Eheschlusses psychisch krank und medikamentenabhängig ge- wesen, was ihm damals allerdings noch nicht bewusst gewesen sei. Hinzu seien Nikotin- und Alkoholabusus gekommen. Sie habe mit Geld nicht umgehen können, was zusätzliche finanzielle Probleme gebracht Se it e 13
C-43 9 7 /20 0 7 habe. Er habe immer wieder versucht, ihr zu helfen und gehofft, dass sie ihre Probleme in den Griff bekomme. Zur Zeugung des vierten Kindes sei es gekommen, als er seine drei Kinder und seine frühere Ehefrau in einem Flüchtlingslager besucht habe. Aus Erleichterung darüber, dass seine Angehörigen den Krieg heil überstanden hätten, sei es zu einem einmaligen sexuellen Kontakt gekommen. Über diesen Seitensprung habe er seine schweizerische Ehefrau informiert und sie habe ihm verziehen. Über seine Vaterschaft habe er sich erst im Jahre 2006 mit einem Test Gewissheit verschafft. Der Nachzug seiner drei älteren Kinder sei mit seiner damaligen Ehefrau abgesprochen gewesen. Zunehmende Streitigkeiten und eine Verschlechterung in ihrem Gesundheitszustand hätten dann dazu geführt, dass er sich zur Trennung entschieden habe. Dass er seine erste Ehefrau wieder geheiratet habe, sei auf Drängen seiner drei älteren Kinder und darauf zurückzuführen, dass er inzwischen Gewissheit über seine Vaterschaft (das vierte Kind betreffend) gehabt habe. Der Beschwerdeführer belegte seine Ausführungen mit einem Bericht der medizinischen Klinik am Spitalzentrum Biel vom 13. März 2001, in welchem der geschiedenen Ehefrau erhebliche gesundheitliche Pro- bleme physischer und psychischer Art attestiert wurden. 7.3.3In der Beschwerde lässt der Beschwerdeführer nochmals beto- nen, dass die ihn belastenden Aussagen seiner geschiedenen Ehefrau allesamt unwahr und ohne jegliche Grundlage seien. Ihr Verhalten ihm gegenüber sei nur durch ihre psychische Krankheit und damit zu erklä- ren, dass sie ihm aus Enttäuschung über die gescheiterte Ehe Scha- den zufügen wolle. Ihre Aussagen erschienen ohnehin nicht glaubhaft, mangle es ihnen doch mitunter an „Wahrheitskriterien“ wie z.B. an ei- ner detaillierten, bildlichen Schilderung. Nur aus Rücksicht auf ihre Person und ihre angeschlagene Gesundheit sei bisher darauf verzich- tet worden, strafrechtliche Schritte gegen die teilweise ehrverletzen- den Äusserungen einzuleiten. Die Ehe sei während des Einbürge- rungsverfahrens trotz bestehender Schwierigkeiten intakt gewesen und es hätten keine Trennungsabsichten bestanden. Er habe seiner Ehefrau mit ihren gesundheitlichen Beschwerden beigestanden und in guten wie schlechten Zeiten zu ihr gehalten. Die Zeugung eines ausserehelichen Kindes sei ein einmaliger „Ausrutscher“ gewesen. Er habe ihn seiner Ehefrau gestanden und sie habe ihm verziehen. Dass in der Geburtsurkunde des Kindes auch sein Wohnort im Kosovo er- fasst wurde, beruhe auf einem Irrtum. Erst die Aufnahme seiner drei Se it e 14
C-43 9 7 /20 0 7 älteren Kinder im gemeinsamen Haushalt habe schliesslich zur Zerrüt- tung der Ehe geführt. Zwar seien er und seine damalige Ehefrau sich der in sprachlicher und kultureller Hinsicht zu erwartenden Probleme bewusst gewesen. Das wahre Ausmass der Probleme habe sich je- doch erst nach dem Einzug der Kinder gezeigt, dann allerdings sehr rasch. 7.3.4Mit Schreiben vom 12. Juli 2007 informierte der Beschwerdefüh- rer das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass er gegen seine ge- schiedene Ehefrau wegen deren Äusserungen im polizeilichen Befra- gungsprotokoll vom 19. März 2007 nun doch Strafanzeige eingereicht habe. 7.3.5In seiner Replik vom 18. Oktober 2007 rügt der Beschwerdefüh- rer, die Vorinstanz stütze sich bei ihren Annahmen vordergründig auf die umstrittenen Aussagen der geschiedenen Ehefrau und halte ihm zu Unrecht vor, ihn entlastende Behauptungen ungenügend belegt bzw. belastende Behauptungen nicht dementiert zu haben. In Bezug auf die Geburtsurkunde habe er gar keinen Anlass gehabt, diese bzw. die darin enthaltene Angabe zu seinem Wohnort zu entkräften, sei er doch während der ganzen Zeit in der Schweiz ordentlich angemeldet gewesen und könne es sich demnach nur um einen Irrtum handeln. Aus dem Umstand, dass die Ehe in den Jahren 1999 und 2000 in einer Krise gewesen sei, könnten keine Schlüsse auf deren Zustand während des Einbürgerungsverfahrens gezogen werden. Wohl hätten sie „auch schwierige Zeiten durchlebt“. Diese hätten jedoch die eheliche Gemeinschaft nicht gespalten, sondern vielmehr erst recht gefestigt; mindestens bis zum Einzug der Kinder. Die Ursache für den raschen Zerfall der Ehe sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch in zeitlicher Hinsicht realistisch und lebensnah: Die Kinder seien in der zweiten Hälfte des Monats Februar 2003 zugezogen und er habe sich Ende März 2003, also gut einen Monat später, zur Trennung und zum Abschluss eines neuen Mietvertrages entschieden. 7.4Mit seinen Ausführungen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge darzutun. Wohl sind die Aussagen der geschiedenen Ehefrau in ihrer Einvernah- me vom 19. März 2007 mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen, hat sie doch darin gegen den Beschwerdeführer in dessen Abwesen- heit schwerwiegende Vorwürfe erhoben und wurde ihre Aussage teil- weise nur indirekt in Form einer Zusammenfassung wiedergegeben. Se it e 15
C-43 9 7 /20 0 7 Unbestritten ist aber, dass die Ehe im Zeitraum kurz vor Einleitung des Einbürgerungsverfahrens in einer ernsthaften Krise war. Während die Ehefrau in ihrem Eheschutzgesuch dafür vor allem häufige, nicht ab- gesprochene Abwesenheiten des Beschwerdeführers verantwortlich machte, erwähnte letzterer massive gesundheitliche Probleme der Ehefrau und deren fehlender Wille bzw. die fehlende Fähigkeit, daran etwas zu ändern. Dass ernsthafte Probleme unterschiedlichen Ur- sprungs bestanden, wird auch durch das bereits erwähnte, sich bei den vorinstanzlichen Akten befindliche Schreiben vom 27. Juni 2000 des Psychiaters der schweizerischen Ehefrau und schliesslich durch die aussereheliche Zeugung des jüngsten Kindes des Beschwerdefüh- rers bestätigt. Insbesondere letzterer Umstand ist nicht zu bagatellisie- ren. Selbst wenn es sich dabei um einen einmaligen Vorfall gehandelt hätte (wovon schon aufgrund der gesamten Abläufe nicht ohne weite- res ausgegangen werden kann), wäre darin ein Widerspruch zu den herrschenden Ansichten über eine intakte eheliche Gemeinschaft zu sehen (in diesem Sinne auch Urteil des Bundesgerichts 1C_340/2008 vom 18. November 2008 E. 2.3.2). Daran vermögen die nach Auffas- sung des Beschwerdeführers besonderen Umstände (Erleichterung über ein Wiedersehen nach überstandenem Krieg) nichts zu ändern. Immerhin fand der aussereheliche Kontakt schon nach weniger als an- derthalbjähriger Ehe statt. Die Probleme waren unbestreitbar derart ernsthafter Natur, dass nicht davon ausgegangen werden kann, sie hätten sich von selbst gelöst. Dies macht der Beschwerdeführer denn auch gar nicht geltend. Vielmehr versucht er die Bedeutung der Schwierigkeiten auf wenig überzeugende Weise herunterzuspielen, in- dem er einwendet, es seien Probleme gewesen, wie sie in vielen Ehen vorkämen und die Beziehung habe – wie andere auch – ihre Höhen und Tiefen gehabt. Die (von der Ehefrau verursachten) Probleme hät- ten ihre Gemeinschaft nicht etwa destabilisiert, sondern erst recht zu- sammengeschweisst. Wenn dem so wäre, so müssten ganz ausseror- dentliche Umstände eingetreten sein, die schliesslich dennoch dazu führten, eine bis dahin intakte Ehe rasch und unwiderruflich zu zerstö- ren. Solche Umstände will der Beschwerdeführer in den Folgen des Nachzuges seiner drei älteren Kinder sehen. Der Vorinstanz ist aber auch darin Recht zu geben, dass dieser Familiennachzug nicht ur- sächlich für das Scheitern der Ehe gewesen sein kann. Der Beschwer- deführer nimmt für sich in Anspruch, diesen Nachzug mit seiner dama- ligen Ehefrau abgesprochen zu haben. Trotzdem hat er nach erfolgtem Einzug seiner Kinder die eheliche Gemeinschaft, die bis dahin rund fünf Jahre gedauert hatte, innert weniger Wochen aufgegeben und ein Se it e 16
C-43 9 7 /20 0 7 Eheschutzverfahren eingeleitet. Dies offensichtlich ohne vorher noch andere Lösungen (Ehe- oder Familientherapie, Suche nach einer grösseren Wohnung für die ganze Familie usw.) geprüft zu haben. 7.5Eine gesamthafte Würdigung der Akten lässt unter den gegebenen Umständen nur den Schluss zu, dass zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung der damaligen Ehegatten zum Zustand der Ehe am 22. April 2002, spätestens aber zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung am 27. Mai 2002 keine intakte eheliche Beziehung mehr bestand und dass der Beschwerdeführer dies wusste. In Anbetracht der Sachlage kann willkürfrei ausgeschlossen werden, dass weitere Beweiserhebun- gen, namentlich die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Rechts- mittelverfahrens förmlich beantragten, nicht zu für ihn günstigeren Er- kenntnissen führen würden. Dies gilt zunächst für die von ihm bean- tragte Wiederholung der persönlichen Einvernahme seiner geschiede- nen Ehefrau, aber auch für den Antrag, das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des gegen die geschiedene Ehefrau angestrengten Strafverfahrens zu sistieren. Die Beweisanträge des Beschwerdefüh- rers können daher ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgewie- sen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1170/2006 vom 3. August 2007 E. 3 mit Hinweisen und C-1146/2006 vom 30. De- zember 2008 E. 7.2). 7.6Nach dem bisher Gesagten unterstand der Beschwerdeführer im Verfahren auf Erteilung der erleichterten Einbürgerung einer besonde- ren Mitwirkungspflicht. Diese setzt voraus, dass die Behörden ohne spezielle Aufforderung über Tatsachen informiert werden, von denen der Gesuchsteller weiss oder wissen muss, dass sie für den Einbürge- rungsentscheid von Bedeutung sind. Die Pflicht zur umfassenden In- formation trifft den Gesuchsteller selbst dann, wenn sich die Auskünfte zu seinem Nachteil auswirken könnten (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115). Dass die vom Beschwerdeführer eingestandenen Probleme zum Kreis solcher entscheidswesentlicher Tatsachen gehören, kann vernünftiger- weise nicht in Frage gestellt werden (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1142/2006 vom 19. Juni 2008 E. 7.1). 7.7Schliesslich hat der Beschwerdeführer die Einbürgerungsbehör- den auch dadurch in erheblicher Weise getäuscht, dass er im Ge- suchsformular unter der entsprechenden Rubrik zwar seine drei älte- ren Kinder aus erster Ehe, nicht aber das jüngste, ausserehelich ge- zeugte Kind aus dieser Beziehung aufgeführt hat. Die in diesem Zu- Se it e 17
C-43 9 7 /20 0 7 sammenhang geäusserte Behauptung, wonach bis zur Geburt des Kindes und noch Jahre danach unter den Parteien keine Sicherheit über die Vaterschaft bestanden haben soll, ist vor dem kulturellen Hin- tergrund der Betroffenen schlicht undenkbar. Dort bestehen starke fa- miliäre Strukturen, welche es nicht den direkt Betroffenen überlassen, ob sie solche Verantwortlichkeiten umgehend regeln wollen oder nicht. 7.8Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der er- leichterten Einbürgerung sind somit erfüllt. 8. Daraus ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be- schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahren- skosten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv S. 19) Se it e 18
C-43 9 7 /20 0 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Dossier [...] retour) -den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern -den Migrationsdienst des Kantons Bern ([...]) Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Andreas TrommerLorenz Noli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh- ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu- legen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 19