B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-4387/2014
U r t e i l v o m 2 6 . J u n i 2 0 1 8 Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
A._______, (Frankreich), vertreten durch lic. iur. Christian Möcklin, Advokatur Notariat, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
IVG, Rentenanspruch, Verfügung vom 1. Juli 2014.
C-4387/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der am (...) 1960 geborene, in (F) wohnhafte französische Staatsan- gehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) arbeitete zuletzt als Grenzgänger in der Funktion als Baumaschinist bei der B._______ AG und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizeri- schen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Am 8. Februar 2008 wurde er Opfer eines Verkehrsunfalls und erlitt dabei eine Verlet- zung an der linken Schulter. Dr. med. C., Orthopäde am Spital D. in (...), diagnostizierte mit Bericht vom 13. März 2008 eine komplette Ruptur der Rotatorenmanschette (Akten der Vorinstanz [nach- folgend: act.] 2, S. 12 f.; act. 6, S. 1 - 6 + S. 11). Am 25. Juni 2008 führte Dr. med. C._______ ergänzend aus, trotz durchgeführter dekompressiver Akromioplastik handle es sich um eine irreparable Ruptur der Rotatoren- manschette, so dass die bisher attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit bis Ende 2008 verlängert und eine Invalidität in Betracht gezogen werden müsse (act. 2, S. 9). A.b Mit Eingabe vom 19. August 2008 respektive vervollständigtem For- mular vom 4. September 2008 (Posteingang) meldete sich der Versicher- te bei der IV-Stelle des Kantons E._______ (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an (act. 1, S. 1 f.; act 6, S. 1 - 6). A.c Die IV-Stelle holte in der Folge einen IK-Auszug (act. 7, S. 1 f.) und Berichte bei den behandelnden Ärzte ein. B. B.a Gestützt auf eine persönliche Untersuchung des Versicherten hielt Dr. med. F., SUVA-Kreisarzt und Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, am 22. Oktober 2008 als Diagnosen insbesondere eine Ruptur der linken langen Bicepssehne und ein erhebliches Funktionsdefizit der linken Schulter bei irreparabler Ruptur der Supra- und Infraspinatussehne fest. Ferner kam er zum Schluss, dass mittel- bis langfristig leichte mittelmoto- rische manuelle Aktivitäten mit der linken Hand stets ganz rumpfnah ohne wesentliche Traglasten generell zumutbar seien (act. 10, S. 2 - 4). B.b Mit Bericht vom 8. Juli 2009 diagnostizierte Dr. med. F. ge- stützt auf eine erneute Untersuchung des Versicherten namentlich eine erhebliche, schmerzhafte Schultersteife links bei irreparabler Ruptur der
C-4387/2014 Seite 3 Supra- und Infraspinatussehne sowie eine indolente Ruptur der linken langen Bicepssehne. In Bezug auf die Leistungsfähigkeit in einer Ver- weistätigkeit kam er zum Schluss, dass dem Versicherten aus versiche- rungsmedizinischer Sicht eine leichte, mittelmotorische Tätigkeit ganztags möglich und zumutbar sei, mit der Auflage, dass er die linke Hand nur ganz rumpfnah und ohne Traglasten einsetzen könne (act. 19, S. 2 - 5). C. C.a Mit Verfügung vom 24. September 2010 erteilte die Invalidenversi- cherungsstelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vor- instanz) dem Versicherten eine Kostengutsprache für die Umschulung zum Fahrlehrer für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis 30. Juni 2011 (act. 55). Am 23. August 2011 verlängerte die Verwaltung die Kostengut- sprache für diese Umschulung bis zum 30. September 2011 (act. 71). C.b Mit Verfügung vom 2. Oktober 2010 sprach die SUVA dem Versicher- ten gestützt auf eine Integritätseinbusse von 20 % eine Integritätsent- schädigung von Fr. 25'200.- zu (act. 76.23). Eine vom Versicherten dage- gen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 9. Septem- ber 2011 ab (act. 76.7, S. 1 - 6). Mit Urteil vom 13. September 2012 hiess das Versicherungsgericht des Kantons G._______ die dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut, indem sie den angefochtenen Einspracheent- scheid aufhob und die Streitsache zur Durchführung weiterer Abklärun- gen und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die SUVA zurückwies (act. 100, S. 2 - 9). C.c Gestützt auf eine Aktenbeurteilung kam RAD-Arzt Dr. med. H._______ mit Bericht vom 25. September 2012 zum Schluss, dass der Versicherte unter leichten Bedingungen mit einer sehr rumpfnahen linken Hand und ohne Traglasten ganztags einsetzbar sei (act. 95, S. 1 - 3). C.d Mit Verfügung vom 20. September 2013 sprach die SUVA dem Versi- cherten ab 1. November 2011 eine Invalidenrente in der Höhe von monat- lich Fr. 1'269.70 (Invaliditätsgrad 25 %) sowie eine Integritätsentschädi- gung von Fr. 31'500.- (Integritätseinbusse 25 %) zu. Bei der Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit ging sie von einer ganztags zumutbaren, leichten, mittelmotorischen Tätigkeit ganz rumpfnah und ohne Traglasten aus (act. 111, S. 1 - 4). C.e Mit Vorbescheid vom 22. Oktober 2013 stellte die IV-Stelle dem Ver- sicherten, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christian Möckli, unter
C-4387/2014 Seite 4 Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 24 % die Abweisung des Renten- begehrens in Aussicht, im Wesentlichen mit der Begründung, laut den Un- tersuchungen der SUVA vom 22. Oktober 2008 seien ihm seit Oktober 2008 jegliche leichte Tätigkeiten ganztags ohne Leistungseinschränkun- gen zumutbar, wobei das Bewegen von Lasten von mehr als 2 kg mit der linken Hand und nicht körpernah vermieden werden soll (act. 113, S. 1 - 4). C.f Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. November 2013 und Er- gänzung vom 27. November 2013 erhob der Versicherte gegen diesen Vorbescheid Einwand und machte insbesondere geltend, die der Renten- berechnung zugrunde gelegten Vergleichseinkommen seien unrichtig er- mittelt worden. Ferner seien angesichts der widersprüchlichen Berichte von Dr. med. F._______ einerseits und Dr. med. C._______ anderseits Abklärungen in Form eines externen Gutachtens vorzunehmen (act. 117, S. 1 - 4; 119, S. 1 f.). C.g Nachdem die SUVA eine gegen ihre Verfügung vom 20. September 2013 erhobene Einsprache mit Einspracheentscheid vom 7. Februar 2014 November teilweise gutgeheissen und den Invaliditätsgrad von 25 % auf 27 % erhöht hatte (act. 121), erhob der Versicherte dagegen mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. März 2014 (act. 128) beim Versi- cherungsgericht des Kantons G._______ Beschwerde mit den Anträgen, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG auszurichten (Ziff. 1); ferner seien weitere medizinische Abklärungen durchzuführen (Ziff. 2). C.h Mit Verfügung vom 1. Juli 2014 wies die Vorinstanz den Einwand des Versicherten ab. In ihrer Begründung hielt sie – entsprechend dem Er- gebnis der SUVA-Abklärung vom 22. Oktober 2008 – an der Zumutbarkeit einer ganztägigen vollen Leistungsfähigkeit mit dem im Vorbescheid um- schriebenen Leistungsprofil fest und ermittelte gestützt darauf einen IV- Grad von 27 % (act. 136). D. D.a Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer, weiterhin vertre- ten durch Rechtsanwalt Christian Möcklin, mit Eingabe vom 6. August 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantra- gen, es sei die Verfügung vom 1. Juli 2014 aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen aus der Invalidenversicherung auszurichten
C-4387/2014 Seite 5 (Ziff. 1); es seien weitere medizinische Abklärungen durchzuführen (Ziff. 2); unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer für das vor- liegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen sei (Ziff. 3). Zur Begründung bringt er namentlich vor, die Frage der nach dem Unfall und der nach der Umschulung zumutbaren Arbeitsleistung sei unter den Parteien umstritten. Es lägen sich widersprechende Arztberich- te vor, weshalb die Sache zur Einholung eines Gutachtens und Ermittlung der zumutbaren Arbeitsleistung an die Vorinstanz zurückzuweisen oder durch das Gericht zu veranlassen sei. Ferner habe die Vorinstanz die der Berechnung des Invaliditätsgrades zugrunde gelegten Vergleichsein- kommen falsch ermittelt (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer act.] 1). D.b Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. September 2014 legte der Beschwerdeführer das im Verfahren nach Unfallversicherungsgesetz (UVG, SR 832.20) ergangene Urteil des Versicherungsgerichts des Kan- tons G._______ vom 11. September 2014 ins Recht, womit der Ein- spracheentscheid der SUVA vom 7. Februar 2014 in teilweiser Gutheis- sung der Beschwerde aufgehoben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und zum anschliessenden Erlass eines neuen Entscheids an die SUVA zurückgewiesen worden war (BVGer act. 3 samt Beilage). D.c Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2014 wies das Bundes- verwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ab (BVGer act. 4). D.d Mit Vernehmlassung vom 26. September 2014 beantragt die Vor- instanz unter Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle vom 24. Sep- tember 2014 die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum rechts- kräftigen Abschluss des UVG-Verfahrens (BVGer act. 6 samt Beilage). D.e Am 9. Oktober 2014 ging der vom Beschwerdeführer eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 400.- beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer act. 9). D.f Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. Oktober 2014 stellt auch der Beschwerdeführer den Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfah- rens bis zum rechtskräftigen Entscheid im Unfallversicherungsverfahren (BVGer act. 10).
C-4387/2014 Seite 6 D.g Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2014 setzte der Instrukti- onsrichter die Parteien darüber in Kenntnis, dass das Bundesverwal- tungsgericht auch die Variante einer Beschwerdegutheissung und Rück- weisung zur weiteren Abklärung prüfen könne, mit der Möglichkeit einer eigenständigen Begutachtung durch die IVSTA, wobei sich die IVSTA in dieser Variante auch mit der SUVA auf eine gemeinsame Begutachtung verständigen und danach neu verfügen könne (Ziff. 3). Gleichzeitig gab er den Parteien Gelegenheit, bis zum 24. November 2014 eine Stellung- nahme abzugeben (BVGer act. 11). D.h Mit Eingabe vom 20. November 2014 hielt die IVSTA unter Verweis auf eine Stellungnahme der IV-Stelle vom 14. November 2014 an ihrem Sistierungsantrag fest (BVGer act. 12). D.i Der Beschwerdeführer erklärte sich mit Eingabe seines Rechtsvertre- ters vom 24. November 2014 mit einem Vorgehen gemäss Ziff. 3 der Zwi- schenverfügung vom 24. Oktober 2014 einverstanden (BVGer act. 13). D.j Mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2015 sistierte das Bundes- verwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss im Verfahren nach UVG, verbunden mit der Aufforderung an die Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht den rechtskräftigen Ent- scheid im Verfahren nach UVG umgehend einzureichen (BVGer act. 15). D.k Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. September 2015 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er auf seinen Sistierungsantrag zurückkomme und den Erlass eines Beschwer- deentscheids beantrage (BVGer act. 17). D.l Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2015 gab der Instrukti- onsrichter der Vorinstanz Gelegenheit, sich bis zum 12. Oktober 2015 zum Gesuch um Aufhebung der Sistierung vernehmen zu lassen. Ferner räumte er den Parteien die Gelegenheit ein, sich innert gleicher Frist zur Frage vernehmen zu lassen, ob sie mit einer gerichtlichen Erkundigung bei der SUVA über den Stand des Verfahrens einverstanden seien (BVGer act. 18). Unter Verweis auf eine Stellungnahme der IV-Stelle vom 23. September 2015 erklärte sich die Vorinstanz am 1. Oktober 2015 mit der gerichtlichen Erkundigung über den Stand des Begutachtungsauf- trags einverstanden (BVGer act. 21). Auch der Beschwerdeführer erklärte sich mit Eingabe vom 19. Oktober 2015 mit einer gerichtlichen Erkundi-
C-4387/2014 Seite 7 gung über den Stand des Begutachtungsauftrags einverstanden (BVGer act. 23). D.m Vom Bundesverwaltungsgericht nach dem aktuellen Stand des ex- ternen Begutachtungsauftrags befragt (Zwischenverfügung vom 22. Ok- tober 2015, BVGer act. 24), teilte die SUVA mit, dass sie den Auftrag an Dr. med. I._______ erteilt habe und der Beschwerdeführer bereits zu ei- nem Termin (13. November 2015) eingeladen worden sei (BVGer act. 26). D.n Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2015 wies der Instruktions- richter das Gesuch um Aufhebung der Sistierung ab; ferner ersuchte er den Beschwerdeführer, dem Bundesverwaltungsgericht zu gegebener Zeit eine Kopie des Begutachtungsresultats zur Verfügung zu stellen (BVGer act. 27). D.o Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. März 2016 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie des am 6. Januar 2016 erstatteten Gutachtens von Dres. med. I._______ und J._______ ein (BVGer act. 31 samt Beilage). D.p Unter Hinweis auf seine Eingabe im SUVA-Verfahren vom 1. Februar 2017 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. September 2017 mit, er behalte sich vor, auf seinen Sistierungsantrag zurückzukommen, falls im Unfall- versicherungsverfahren erneut nicht gehandelt werde (BVGer act. 41 samt Beilage). D.q Mit Zwischenverfügung vom 15. September 2017 ersuchte der In- struktionsrichter die SUVA, dem Bundesverwaltungsgericht bis zum 16. Oktober 2017 mitzuteilen, ob sie von einem medizinischen Endzu- stand ausgehe oder ob weitere medizinische Massnahmen vorgesehen seien. Ferner ersuchte er die SUVA, dem Gericht innert gleicher Frist mit- zuteilen, ob und gegebenenfalls innert welchem Zeitraum hinsichtlich des Rentenbegehrens mit einer Verfügung zu rechnen sei (BVGer act. 42). D.r Nachdem das Bundesverwaltungsgericht den Parteien das rechtliche Gehör zur Frage der Aufhebung der Sistierung gewährt hatte (Zwischen- verfügung vom 23. Oktober 2017; BVGer act. 44), erklärte sich die Vor- instanz am 16. November 2017 unter Verweis auf eine Stellungnahme der IV-Stelle vom 14. November 2017 mit der Aufhebung der Sistierung einverstanden; gleichzeitig beantragt sie die Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels im Hinblick auf die Stellungnahme zu den medizini-
C-4387/2014 Seite 8 schen Abklärungen und zur (inzwischen ergangenen) Verfügung der SUVA vom 31. Oktober 2017 betreffend Rentenleistungen (BVGer act. 47 samt Beilage). D.s Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. November 2017 liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht die Rentenverfü- gung der SUVA vom 31. Oktober 2017 sowie die dagegen erhobene Ein- sprache vom 13. November 2017 zur Kenntnisnahme zukommen (BVGer act. 48 samt Beilagen). D.t Mit Zwischenverfügung vom 24. November 2017 hob der Instruktions- richter die Sistierung des Beschwerdeverfahrens auf (BVGer act. 49). D.u Gestützt auf eine entsprechende Aufforderung (Zwischenverfügung vom 29. November 2017; BVGer act. 50) übermittelte die SUVA dem Bundesverwaltungsgericht sämtliche SUVA-Akten (Schreiben vom
C-4387/2014 Seite 9 zug von 10 % als angemessen bewertet werden. Unter Berücksichtigung der Leistungsbeurteilung des RAD-Arztes Dr. med. K._______, Facharzt für Orthopädie und Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin, vom 9. Januar 2018 (act. 153, S. 1 - 12) und dieses Abzugs resultierten für das Jahr 2015 ein Invalideneinkommen von Fr. 47‘976.-, bei einem Va- lideneinkommen von Fr. 77‘335.-, und damit ein Invaliditätsgrad von 38 % (BVGer act. 58 samt Beilage). D.y Mit Stellungnahme seines Rechtsvertreters vom 9. April 2018 hält der Beschwerdeführer seinerseits an den bisherigen Anträgen fest und führt zur Begründung ergänzend aus, im SUVA-Verfahren sei ausschliesslich noch die Höhe des leidensbedingen Abzugs umstritten. Ferner komme dem externen Gutachten erhöhte Beweiskraft zu, so dass auf dieses ab- zustellen sei; dieses könne durch eine hiervon abweichende versiche- rungsinterne RAD-Einschätzung nicht umgestossen werden. Die Berech- nung sei wie im SUVA-Verfahren, ergänzt um einen leidensbedingten Ab- zug, vorzunehmen (BVGer act. 61). E. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]) und der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, wes- halb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.2 Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen. Vorliegend ging die angefochtene Verfügung am 4. Juli 2014 beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein (BVGer act. 1, Beilagen 3 + 4), und die Be- schwerde wurde am 6. August 2014 der Post übergeben. Damit ist die Frist zur Erhebung der Beschwerde gewahrt (Art. 60 Abs. 2 ATSG i.V.m.
C-4387/2014 Seite 10 Art. 38 Abs. 4 Bst. b ATSG). Da die Beschwerde auch formgerecht (Art. 61 Bst. b ATSG; vgl. dazu auch Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der geforderte Kostenvorschuss fristgerecht überwiesen wurde (BVGer act. 9), ist darauf einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV ist bei Grenzgängern die IV-Stelle, in de- ren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesund- heitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen. 2.2 Der Beschwerdeführer war zuletzt als Grenzgänger im Kanton E._______ erwerbstätig (act. 14, S. 1; 19, S. 10 - 13) und lebte bereits im Zeitpunkt der IV-Anmeldung in (...) (F), wo er heute noch lebt. Er macht einen Gesundheitsschaden geltend, der auf die Zeit seiner Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht und zu deren Abbruch geführt haben soll. Unter diesen Umständen waren die IV-Stelle E._______ zur Entgegennahme und Prüfung der IV-Anmeldung und die IVSTA für den Erlass der ange- fochtenen Verfügung zuständig. 3. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 3.1 Der Beschwerdeführer ist französischer Staatsangehöriger und wohnt in Frankreich (act. 6, S. 11 f.), so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglied- staaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügig- keitsabkommen, SR 0.142.112.681, nachfolgend: FZA) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfrei- zügigkeit im Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errich- tung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Mit Blick auf den Verfügungs- zeitpunkt (1. Juli 2014) finden vorliegend auch die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Par- laments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Syste-
C-4387/2014 Seite 11 me der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: VO 883/2004) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinie- rung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) Anwen- dung. Gemäss Art. 4 VO 883/2004 haben Personen, für die diese Verord- nung gilt, sofern (in dieser Verordnung) nichts anderes bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mit- gliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt diese Verordnung an die Stelle aller zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über soziale Sicherheit. Die Be- stimmung des anwendbaren Rechts ergibt sich aus Art. 11 ff. VO 883/2004. Die Beurteilung der Invalidität und die Frage des Eintretens auf ein neues Leistungsgesuch richten sich auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4 m.w.H.; BASILE CARDINAUX, § 7 Beweiserhebung im Ausland, in: Recht der Sozialen Sicherheit, 2014, S. 281 Rz. 7.23). 3.2 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung; AS 2007 5129). Diese Be- dingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine Voraussetzung, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. Der Beschwerdeführer hat laut IK-Auszug in der Zeit von September 1991 bis Dezember 2007 durchwegs Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet (act. 7, S. 2.); er erfüllt mithin ohne Weiteres die Min- destbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente. 3.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invali- dität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör- perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung
C-4387/2014 Seite 12 des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs- unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über- windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215 E. 7.3). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumut- bare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fas- sung) haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Er- werbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er- halten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). 3.5 3.5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund- heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar- beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4; 115 V 133 E. 2). 3.5.2 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex- perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
C-4387/2014 Seite 13 sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich- nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 352 E. 3a). 3.5.3 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begeh- ren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durch- führungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, so dass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG; SUSANNE LEUZINGER-NAEF, Die Auswahl der medizinischen Sach- verständigen im Sozialversicherungsverfahren [Art. 44 ATSG], in: Riemer- Kafka/Rumo-Jungo [Hrsg.], Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit, Bern 2010, S. 413 f.). Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung obliegen diese Pflichten der (zuständigen) Invalidenversicherungsstelle (Art. 54 - 56 in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 lit. c - g IVG). 3.5.4 Die regionalen ärztlichen Dienste stehen den IV-Stellen zur Beurtei- lung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen dabei insbesondere die für die Invalidenversiche- rung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Auf- gabenbereich auszuüben (Art. 59 Abs. 2 bis IVG und Art. 49 Abs. 1 Satz 1 IVV). RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Gut- achten im Sinn von Art. 44 ATSG nicht erfasst werden, weshalb die in dieser Norm enthaltenen Verfahrensregeln bei der Einholung von RAD- Berichten keine Wirkung entfalten (BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258 ff.; Urteil des BGer 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1). Der Beweis- wert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist nach der Rechtspre- chung mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten ver- gleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztli- ches Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1 S. 219 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Ein- holung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche- rungsinternen ärztlichen Feststellungen, zu denen die RAD-Berichte ge- hören, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 470 mit Hinweis; Urteile des BGer 8C_588/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 2 und 8C_385/2014 E. 4.2.2).
C-4387/2014 Seite 14 3.6 Nach der Rechtsprechung besteht keine wechselseitige Bindungswir- kung auch rechtskräftig festgestellter Invaliditätsgrade der Invalidenversi- cherung oder der Unfallversicherung für den jeweils anderen Sozialversi- cherungsbereich. Allerdings sind bereits abgeschlossene Invaliditätsfest- legungen mitzuberücksichtigen (BGE 133 V 549 E. 6 S. 553 ff.; Urteil des BGer 8C_441/2013 vom 3. März 2014 E. 6.2). 4. Nachfolgend gilt es in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die von der Vor- instanz bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1. Juli 2014 ge- troffenen Abklärungen den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage gerecht werden. Die Vorinstanz stützte sich dabei in medizinischer Hinsicht insbesondere auf die Beurtei- lungen des SUVA-Kreisarztes vom 22. Oktober 2008 (act. 10, S. 2 - 4). 4.1 Wie vorstehend (vgl. Sachverhalt, Bst. D.b hiervor) dargelegt, hob das Versicherungsgericht des Kantons G._______ mit Urteil vom 11. Septem- ber 2014 den Einspracheentscheid der SUVA vom 7. Februar 2014 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf und wies die Streitsache zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen und Einholung eines ex- ternen Gutachtens sowie zum anschliessenden Erlass eines neuen Ent- scheides an die SUVA zurück. Zur Begründung des Rückweisungsent- scheides führte das kantonale Versicherungsgericht im Wesentlichen aus, Dr. med. F._______ verfüge über einen Facharzttitel für Allgemeine Inne- re Medizin und somit über keinen für die Beurteilung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers massgeblichen Facharzttitel. Gestützt auf die Untersuchungen vom 22. Oktober 2008 und 8. Juli 2009 sei dem Beschwerdeführer – aufgrund der festgestellten Beschwerden an der linken Schulter – eine ganztägige Arbeitsfähigkeit in einer angepass- ten Tätigkeit attestiert worden. Demgegenüber habe der behandelnde Facharzt, Dr. med. C., Chirurgien-Chef am Spital D., le- diglich noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Der von der SUVA beigezogene Arzt (Dr. med. L., Facharzt für Chirurgie) habe so- dann am 17. Mai 2013 ohne persönliche Untersuchung des Beschwerde- führers ausgeführt, die Berichte von Dr. med. C. würden keine neuen medizinischen Tatsachen begründen, welche eine Änderung der Zumutbarkeit erforderten. Der Bericht von Dr. med. L._______ sei indes nicht geeignet, die hinsichtlich der Beurteilungen von Dr. med. F._______ und Dr. med. C._______ bestehenden Differenzen aufzulösen, denn es würden darin keine begründeten Ausführungen zur Erwerbsfähigkeit ge- macht. Somit könne nicht festgestellt werden, in welchem Umfang dem
C-4387/2014 Seite 15 Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit überwiegend wahrscheinlich zumutbar sei. Der vorliegende Sachverhalt erweise sich als ungenügend abgeklärt, weshalb eine externe gutachterliche Beurteilung zu erfolgen habe (BVGer act. 3, Beilage S. 5). 4.2 Die vorstehend aufgeführten Erwägungen des Versicherungsgerichts erweisen sich aus folgenden Gründen als zutreffend und stichhaltig, wes- halb für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass besteht, hiervon ab- zuweichen. 4.2.1 Der SUVA-Kreisarzt, Dr. med. F., Facharzt für Allgemein- medizin FMH, hielt mit Bericht vom 22. Oktober 2008 namentlich eine Ruptur der linken langen Bicepssehne sowie ein erhebliches Funktions- defizit der linken Schulter bei irreparabler Ruptur der Supra- und In- fraspinatussehne fest. Ferner fügte er hinzu, die Beschwerden seien kon- sistent, und die Extremitäten würden im Rahmen des Möglichen und Er- träglichen aktiviert. Die linke Hand funktioniere rumpfnah ganz normal, wobei körperferne Aktivitäten definitiv ausscheiden würden. Die Unfall- kausalität sei beidseits gegeben. Links würden erhebliche Restfolgen persistieren, die zu gegebener Zeit einzuschätzen seien. Mittel- bis lang- fristig seien leichte mittelmotorische manuelle Aktivitäten mit der linken Hand stets ganz rumpfnah ohne wesentliche Traglasten generell zumut- bar (act. 10, S. 2 - 4). 4.2.2 Gestützt auf eine erneute Untersuchung des Beschwerdeführers präzisierte Dr. med. F. die Diagnosen am 8. Juli 2009 dahinge- hend, dass eine erhebliche, schmerzhafte Schultersteife links bei irrepa- rabler Ruptur der Supra- und Infraspinatussehne sowie eine indolente Ruptur der linken langen Bicepssehne bestehe. Ferner führte er aus, er- hebliche Restfolgen würden nur in der linken Schulter in Form einer sehr schmerzhaften ausgeprägten Schultersteife bestehen. Immerhin setze der Beschwerdeführer seine Hand im Rahmen des Möglichen weiterhin ein. Diese Möglichkeiten reichten jedoch nicht aus zur ganztägigen Be- dienung von irgendwelchen Baumaschinen. Aus versicherungsmedizini- scher Sicht sei ihm eine leichte, mittelmotorische Tätigkeit ganztags zu- mutbar, mit der Auflage, dass er die linke Hand nur ganz rumpfnah und ohne Traglasten einsetzen könne (act. 19, S. 2 - 5). 4.2.3 Demgegenüber hielt Dr. med. C._______ mit Bericht vom 22. April 2013 (act. 117, S. 11 f.) fest, es handle sich vorliegend um eine schwer- wiegende Verletzung, da drei Sehnen betroffen seien. Daraus folge, dass
C-4387/2014 Seite 16 die Schulter eine grosse Instabilität aufweise. Die Schulter sei praktisch pseudo-paralytisch, und es seien mit Anstrengung nur kleine Abduktions- bewegungen von 20 bis 30º möglich. Wenn der Patient eine 50%ige Ar- beitsfähigkeit erreiche, so sei dies bereits als aussergewöhnlich zu be- zeichnen; diese Leistungsfähigkeit stelle das wünschbare Maximum dar, zumal ansonsten die Gefahr einer rascheren Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes mit der Folge eines totalen Gelenksersatzes bestün- de. 4.2.4 Mit Bericht vom 3. März 2014 bestätigte Dr. med. C._______ seine bisherige Beurteilung der Resterwerbsfähigkeit und fügte präzisierend hinzu, dass bei einer 50%igen Leistungsfähigkeit der linke Arm nicht ein- gesetzt werden dürfe, weil die linke Schulter irreparable Schäden aufwei- se. Es scheine ihm überdies illusorisch, dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorzuschlagen, bei welcher der linke Arm und die linke Schulter nicht belastet würden (act. 128, S. 29 f.). 4.2.5 Wie das Versicherungsgericht des Kantons G._______ mit Recht festgestellt hat, bestehen zwischen den Beurteilungen von Dr. med. F._______ und jenen von Dr. med. C._______ nach wie vor nicht geklärte Widersprüche hinsichtlich der für die Rentenbemessung entscheidenden Frage der Leistungsfähigkeit in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit. Nachdem auch der RAD-Arzt ausschliesslich eine Aktenbeurteilung ge- stützt auf die kreisärztlichen Berichte vom 22. Oktober 2008 und vom 8. Juli 2009 vorgenommen hat (act. 95, S. 1 - 3), vermögen die Abklärun- gen der IV-Stelle nichts zur Auflösung der bestehenden Widersprüche beizutragen. 4.2.6 Rechtsprechungsgemäss kann nicht auf eine Beurteilung einer ver- sicherungsinternen Fachperson abgestellt werden, wenn diese durch ei- nen begründeten und nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arz- tes in Zweifel gezogen wird (BGE 135 V 465 E. 4.6 S. 471). Hinzu kommt, dass bei versicherungsinternen Berichten selbst nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit Anlass zu weiteren medizinischen Abklärungen durch einen externen Gutachter geben (vgl. E. 3.5.4 hier- vor). Damit erweist sich der Sachverhalt unter Berücksichtigung der bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vorliegenden Beweismittel als unvollständig abgeklärt. Wie das Versicherungsgericht des Kantons G._______ sodann mit Recht festgestellt hat, verfügt Dr. med. F._______ als Facharzt für Allgemeinmedizin FMH auch nicht über die für die ver-
C-4387/2014 Seite 17 lässliche Beurteilung der hier zur Diskussion stehenden Schulterverlet- zung erforderliche Spezialisierung. 4.2.7 Damit ergibt sich, dass sich der gesundheitliche Zustand des Be- schwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung der im massgeblichen Verfügungszeitpunkt vom 1. Juli 2014 vorliegenden Arzt- berichte nicht schlüssig und zuverlässig beurteilen lassen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb). 5. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens veranlasste die SUVA das Gutachten von Dr. med. I., Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Schulterchirurgie, Handchirur- gie, und Dr. med. J. (nachfolgend: Gutachten), welches am 6. Januar 2016 erstattet wurde. Zu prüfen ist nachfolgend, ob das von der SUVA veranlasste Gutachten in die Beurteilung einzubeziehen ist. 5.1 Nach ständiger Rechtsprechung ist, in Abweichung von der Grundre- gel über den zeitlich massgebenden Sachverhalt (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; 130 V 138 E. 2.1 S. 140), die Entwicklung der medizini- schen Verhältnisse nach Erlass der angefochtenen Verfügung aus- nahmsweise in die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einzubezie- hen, wenn sich daraus Rückschlüsse auf den Sachverhalt bis zum Zeit- punkt des Verwaltungsaktes ziehen lassen (vgl. statt vieler Urteile des BGer 8C_77/2015 vom 18. April 2016 E. 5.4.3, 8C_708/2014 vom 23. Ja- nuar 2015 E. 4.6 und 9C_352/2010 vom 30. August 2010 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 121 V 362 E. 1b in fine S. 366; SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.2.2.3). 5.2 Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob das Gutachten die rechtspre- chungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Beurteilungsgrundlage (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis) erfüllt. 5.2.1 Vorab fällt auf, dass das Gutachten bereits in formeller Hinsicht die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine Expertise nicht erfüllt. Zum einen fehlt es darin an einer Zusammenfassung der relevanten anamnestischen Akten mit Hinweis auf die entsprechenden Befunde, Di- agnosen und Beurteilungen. Unter dem Aspekt der Vollständigkeit ist zu verlangen, dass der Gutachter die Anknüpfungstatsachen, das heisst die
C-4387/2014 Seite 18 tatsächlichen Grundlagen des Gutachtens, die er nicht selber beschafft hat, einzeln und mit ihrem wesentlichen Inhalt rekapituliert (vgl. ALFRED BÜHLER, Beweismass und Beweiswürdigung bei Gerichtsgutachten unter Berücksichtigung der jüngsten Lehre und Rechtsprechung, in: Jusletter vom 21. Juni 2010, S.18; Urteil des BGer 9C_986/2009 vom 11. Novem- ber 2010 E. 4.5.1). Zum andern fällt die eigentliche versicherungsmedizi- nische Beurteilung deutlich zu kurz respektive zu oberflächlich aus (vgl. dazu GABRIELA RIEMER-KAFKA, Versicherungsmedizinische Gutachten, 3. Aufl. 2017, S. 58 f.). Insbesondere fehlt es an einer rechtsgenüglichen versicherungsmedizinischen Beurteilung, zumal die Gutachter keine Ver- bindung herstellen zwischen den von ihnen erhobenen Befunden und den gestellten Diagnosen einerseits sowie ihren Schlussfolgerungen in Bezug auf die zumutbare Leistungsfähigkeit in der angestammten und in einer Verweistätigkeit anderseits. 5.2.2 Ferner fällt auf, dass die Befragung des Beschwerdeführers offen- bar nur unvollständig durchgeführt worden ist. So fehlt es namentlich an der gebotenen detaillierten Erfassung des Tagesablaufes wie auch an de- taillierten Angaben über die aktuell eingenommenen Medikamente (vgl. zur erheblichen Bedeutung einer eingehenden Befragung: Leitlinien für die orthopädische Begutachtung, 2/2017, S. 4 Ziff. 3.2; < http://www.swissorthopaedics.ch/images/content/Empfehlungen/Beguta chtung_2_2017/D-LeitlinienGutachten-2.2017.pdf >, abgerufen am 28.05.2018). Das Gutachten erweist sich folglich bereits in formeller Hin- sicht als lückenhaft. 5.2.3 Hinzu kommt, dass das Gutachten auch inhaltlich nicht zu überzeu- gen vermag. Insbesondere fehlt es an einer nachvollziehbaren Begrün- dung für die angenommene 50%ige Arbeitsfähigkeit. In diesem Zusam- menhang führen die Experten wörtlich was folgt aus: „Unsere Beurteilung basiert darauf, dass Herr A._______ offensichtlich seiner Tätigkeit mit dem aktuellen Pensum von 50 % (entsprechend 6 Stunden pro Tag) nachgehen kann. Aufgrund der ausgeprägten Schwäche mit rascher Er- müdbarkeit und folglich zunehmender Schmerzsymptomatik besteht eine Einschränkung in zeitlicher Hinsicht und die Tätigkeit sollte eine halbtägi- ge Beschäftigung nicht überschreiten“ (Gutachten, S. 13). Zum einen geht aus der Formulierung der Experten hervor, dass sie ihre Leistungs- beurteilung im Wesentlichen auf die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner aktuellen Tätigkeit als Fahrlehrer in Frankreich sowie die berichtete rasche und starke Ermüdung mit zunehmenden Schmerzen der linken Schulter stützen (Gutachten, S. 7 und 13). Zum andern wird auch nicht
C-4387/2014 Seite 19 nachvollziehbar begründet, weshalb bei einem Arbeitseinsatz von 6 Stun- den pro Tag von einem Pensum von 50 % auszugehen sein soll. Dass die Leistungsbeurteilung gestützt auf die von den Gutachtern erhobenen Be- funde und die gestellten Diagnose vorgenommen worden sein soll, geht jedenfalls aus dem Gutachten nicht hervor. 5.2.4 Wenn die Experten die Frage nach der Arbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit dahingehend be- antworten, dass aufgrund „der oben genannten Argumente ... die Arbeits- fähigkeit des Patienten auf eine halbtägige Anstellung beschränkt“ sei (Gutachten, S. 13), so fehlt es auch für diese entscheidende Beurteilung der Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit an einer nachvoll- ziehbaren Begründung. Insbesondere legen die Gutachten nicht respekti- ve nicht plausibel dar, weshalb die Einschränkung der Leistungsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit genau gleich hoch ausfallen soll wie jene für die Tätigkeit als Fahrlehrer. Zu Recht fordert der SUVA- Kreisarzt Dr. med. M._______ in diesem Zusammenhang, dass die Zu- mutbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unabhängig von der ange- stammten Tätigkeit beurteilt werden müsse (Bericht vom 28. September 2017, S. 5; SUVA-act. 359). Zumindest fraglich erscheint, ob es sich bei der Tätigkeit als Fahrlehrer um eine optimale leidensangepasste Ver- weistätigkeit handelt, zumal er als Fahrlehrer mit der linken Hand kaum wirksam ins Geschehen eingreifen kann. Auch unter diesem Aspekt er- weist sich das Gutachten als ungenügend und nicht beweiskräftig. 5.2.5 Darüber hinaus nehmen die Gutachter auch keine überzeugende Leistungsbeurteilung auf der Grundlage der erhobenen Befunde und der gestellten Diagnosen vor. Insbesondere fehlt es an einer nachvollziehba- ren Erläuterung der Frage, inwiefern der Beschwerdeführer mit einem Pensum von 50 % das ihm objektiv zumutbare Resterwerbspotenzial ausschöpft. Eine solch pauschale Aussage zur zeitlichen Leistungsein- schränkung genügt den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ei- ne medizinische Begutachtung nicht. 5.2.6 Hinzu kommt, dass sich die Gutachter auch nicht respektive nicht verlässlich äussern zum Verlauf der gesundheitlichen Entwicklung und der Arbeitsunfähigkeit (Beginn und Ausmass) seit dem Unfall vom 8. Feb- ruar 2008 (vgl. zu diesem Erfordernis RIEMER-KAFKA, a.a.O., S. 58 ff.). Aussagen zum Verlauf und zur Höhe der jeweiligen Erwerbsunfähigkeit sind indes unabdingbar, wenn es – wie hier – darum geht, einen Renten-
C-4387/2014 Seite 20 anspruch zu prüfen, der auch den retrospektiven Zeitraum von mehreren Jahren vor Erlass der Verfügung betrifft. 5.2.7 Dem Gutachten sind sodann auch keine Angaben zur Beantwortung der Frage zu entnehmen, ob durch eine Änderung oder Optimierung der Schmerztherapie eine Verbesserung der funktionellen Leistungsfähigkeit erreicht werden kann. Der SUVA-Kreisarzt Dr. med. M., Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappara- tes, hat in seinem – auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwer- deführers basierenden – Bericht vom 31. März 2017 jedenfalls eine In- tensivierung der Schmerztherapie sowie stärkere Schmerzmedikamente (als Ixprim) empfohlen (SUVA-act. 328, S. 6). 5.2.8 Schliesslich steht die Leistungsbeurteilung der Gutachter auch im Widerspruch zu den versicherungsmedizinischen Beurteilungen des SUVA-Kreisarztes vom 31. März 2017 und 27. September 2017. Danach bestehe keine Veranlassung, die dem Beschwerdeführer zumutbare leichte mittelmotorische Tätigkeit auf ein halbtägiges Pensum zu be- schränken (SUVA-act. 359, S. 4 f. und SUVA-act. 328, S. 5). Die Auffas- sung des SUVA-Kreisarztes wird überdies durch die Schlussfolgerung von RAD-Arzt Dr. med. K. in dessen Beurteilung vom 9. Januar 2018, worin er dem Beschwerdeführer für eine leidensadaptierte Tätigkeit eine Einschränkung von 20 % attestiert hat (act. 153, S. 11), im Ergebnis bestätigt. 5.2.9 Damit steht auch unter Berücksichtigung des nach Erlass der ange- fochtenen Verfügung erstellten Gutachtens und der kreisärztlichen Be- richte fest, dass der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden ist. Es kann mithin vorliegend nicht auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet werden, da von einer zusätzli- chen, medizinisch nachvollziehbar und schlüssig begründeten fachärztli- chen Beurteilung neue verwertbare, entscheidrelevante Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. dazu auch Urteil des BGer 8C_189/2008 vom 4. Juli 2008 E. 5 mit Hinweisen). Eine antizipierte Beweiswürdigung (vgl. dazu BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 23; BGE 134 I 140 E. 5.3) fällt demnach ausser Betracht. 6. 6.1 Mit Blick auf dieses Ergebnis kann zurzeit noch nicht abschliessend zur Rentenbemessung, insbesondere auch nicht zum Invalideneinkom-
C-4387/2014
Seite 21
men respektive zum leidensbedingten Abzug, Stellung bezogen werden.
Nachdem auch der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit seit dem Unfall vom
8. Februar 2008 derzeit noch nicht rechtsgenüglich ermittelt worden ist,
kann zum Rentenbeginn ebenfalls noch nicht abschliessend Stellung be-
zogen werden. Mit Blick auf das Erfordernis des Wartejahres (vgl. dazu
Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG) kann die Rente frühestens am 1. Februar 2009
entstehen. Die Beurteilung der Frage, ob ein leidensbedingter Abzug be-
rücksichtigt werden kann, hängt wesentlich von der Umschreibung der Art
und des Umfangs der zumutbaren Verweistätigkeit ab. So ist beispiels-
weise ein Teilzeitabzug bei Männern nur zu berücksichtigen, wenn die
zumutbare Resterwerbsfähigkeit nur im Rahmen einer Teilzeit-Arbeit ver-
wertet werden kann (vgl. zum leidensbedingten Abzug: BGE 135 V 297
8C_114/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.1 i.f. mit Hinweis; vgl. zum Teilzeit-
abzug: PHILIPP GEERTSEN, Der Tabellenlohnabzug, in: JaSo 2012 S. 146).
6.2
6.2.1 Im Interesse der Vollständigkeit ist – im Sinne eines obiter dictums –
zum Valideneinkommen Stellung zu beziehen. Diesbezüglich sind sich die
Parteien (zu Recht) einig, dass für das Jahr 2009 ein ordentliches Ein-
kommen von Fr. 72‘267.- zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu die Arbeitge-
berbescheinigung vom 26. Januar 2009; act. 117, S. 6). Gestützt auf die
in den Jahren 2006 und 2007 geleisteten Überstunden hat die Vorinstanz
sodann einen Durchschnittwert von Fr. 2‘272.55 (= [Fr. 2‘449.25 +
Fr. 2‘095.89] : 2) berücksichtigt (vgl. act. 119, S. 3). Der Beschwerdefüh-
rer stellt diesen Betrag nicht infrage, fordert indes die zusätzliche Berück-
sichtigung der Einkommensentwicklung auf diesem Überstundenbetrag
(BVGer act. 1, S. 4).
Dass Überstundenentschädigungen im Allgemeinen wie auch im konkre-
ten Fall als Valideneinkommen anzurechnen sind, ist unter den Parteien
zu Recht unbestritten, zumal davon ausgegangen werden kann, dass der
Beschwerdeführer weiterhin mit solchen Einkünften hätte rechnen können
(vgl. dazu Urteile des BGer 9C_243/2015 vom 15. Juli 2015 E. 2,
9C_159/2010 vom 1. Juli 2010 E. 6.4; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a
N. 70). Aufgrund dieser Ausgangslage ist auch bei der Überstundenent-
schädigung von einer ordentlichen Einkommensentwicklung auszugehen.
Unter Berücksichtigung der Einkommensentwicklung in diesen Jahren
(2.0 % für 2008 und 2.1 % für 2009; Schweizer Lohnindex auf der Basis
C-4387/2014 Seite 22 1993; vgl. dazu Homepage des Bundesamtes für Statistik < http//:www.bfs.admin.ch > Statistiken finden > Löhne, Erwerbseinkommen und Arbeitskosten > Lohnentwicklung > Schweizer Lohnindex auf der Ba- sis 1993, abgerufen am 28.05.2018) resultiert demnach eine aufgewerte- te Überstundenentschädigung von Fr. 2‘366.10 (= Fr. 2‘272.- x 1.02 x 1.021). Zusammen mit dem unbestrittenen ordentlichen Einkommen von Fr. 72‘267.- resultiert ein massgebliches Valideneinkommen von Fr. 74‘633.-. 6.2.2 Nach Vorliegen des Administrativgutachtens wird die Vorinstanz auch zu prüfen haben, ob beim Beschwerdeführer über eine allfällige zeit- liche Einschränkung hinaus eine weitergehende Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit besteht (vgl. dazu Urteile des BGer 8C_320/2017 vom 6. September 2017 E. 3.3.2.1 und E. 3.3.2.2; 8C_569/2009 vom 19. März 2010 E. 2.2.3). 7. 7.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der relevante medizinische Sachverhalt nicht allseitig und zudem auch nicht vollständig abgeklärt worden ist, so dass sich die funktionelle Leistungsfähigkeit und damit auch die Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit nicht zuverlässig beurtei- len lassen. Das im Beschwerdeverfahren eingereichte, nach Erlass der angefochtenen Verfügung erstellte orthopädische Gutachten erfüllt die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medi- zinische Grundlage nicht. Vorliegend ist ein Administrativgutachten im Fachbereich Orthopädie einzuholen. Ob neben dieser Fachdisziplin auch noch weitere Spezialisten (wie z.B. aus dem Fachbereich der Neurologie) beigezogen werden, ist dem pflichtgemässen Ermessen des Gutachters zu überlassen, zumal es primär dessen Aufgabe ist, aufgrund der konkre- ten Fragestellung über die erforderlichen Untersuchungen zu befinden (vgl. dazu Urteil des BGer 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E.6.3.1). 7.2 Die Begutachtung hat vorliegend in der Schweiz zu erfolgen, zumal die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizerischen Versiche- rungsmedizin vertraut sein muss und auch keine Gründe ersichtlich sind, welche eine Begutachtung in der Schweiz als unverhältnismässig er- scheinen liessen (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. Sep- tember 2013 E. 3.2; Urteil des BVGer C-4677/2011 vom 18. Oktober 2013 E. 3.6.3). Dem Beschwerdeführer ist dazu das rechtliche Gehör zu ge- währen und es ist ihm insbesondere Gelegenheit zu geben, zum Vor-
C-4387/2014 Seite 23 schlag Stellung zu beziehen und Zusatzfragen zu stellen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258 ff.; vgl. dazu auch Kreisschreiben über das Verfahren [KSVI], gültig ab 1. Januar 2010, Stand: 1. Januar 2018, Rz. 2075 ff.; MARCO WEISS, Mitwirkungsrechte vor der Einholung medizinischer Gut- achten in der Invalidenversicherung, Bern 2018, S. 89 ff.). 7.3 Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklä- rung des Sachverhaltes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist unter diesen Umstän- den möglich, da sie in der notwendigen Beantwortung der bisher unge- klärten Frage nach den Auswirkungen des Gesundheitszustandes auf die Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit begründet liegt und die Vorinstanz bisher noch kein Administrativgutachten eingeholt hat (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Wie vorstehend dargelegt, konnten die RAD-Ärzte weder auf ein vollständiges medizinisches Dossier noch auf für die streitigen Be- lange beweistaugliche Unterlagen im Sinne der Rechtsprechung zurück- greifen. Eine reine Aktenbeurteilung war unter diesen Umständen unzu- lässig, was zwangsläufig zu weiteren Abklärungen hätte führen müssen. Die Vorinstanz hat mithin kein Administrativgutachten eingeholt, obwohl ein solches geboten gewesen wäre. Würde eine gravierend mangelhafte Sachverhaltsabklärung im Verwaltungsverfahren durch Einholung eines Gerichtsgutachtens im Beschwerdeverfahren korrigiert, bestünde die konkrete Gefahr der unerwünschten Verlagerung der den Durchführungs- organen vom Gesetz übertragenen Pflicht zur Abklärung des rechtserheb- lichen medizinischen Sachverhalts auf das Gericht mit entsprechender zeitlicher und personeller Inanspruchnahme der Ressourcen (BGE 137 V 210 E. 4.2; Urteil des BVGer C-1358/2014 vom 11. Dezember 2015 E. 5). 7.4 Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als die ange- fochtene Verfügung vom 1. Juli 2014 aufzuheben ist und die Akten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Durchführung weiterer Ab- klärungen im Sinne von E. 7.1 - E. 7.3 und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen sind. 8. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 und Abs. 3 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Par- tei. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind dem Beschwerdeführer
C-4387/2014 Seite 24 im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Aufgrund die- ses Verfahrensausganges besteht keine Verfahrenskostenpflicht. Der Vo- rinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 8.2 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens erscheint eine Parteientschädigung von pauschal CHF 2'800.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer, vgl. Urteil BVGer C-1741/2014 vom 28. April 2016 E. 8.3 mit Hinweisen) angemessen (vgl. Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die Ver- fügung vom 1. Juli 2014 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zu- rückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen zusätzlichen Abklärungen und Beurteilungen im Sinne von E. 7.1 - 7.3 vornehme und anschliessend neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient- schädigung von Fr. 2‘800.- zugesprochen.
C-4387/2014 Seite 25 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage Formular Zah- lungsadresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) – die SUVA (...) (Ref.-Nr. [...]; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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