B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-437/2026
Urteil vom 12. März 2026 Besetzung
Einzelrichterin Selin Elmiger-Necipoglu, Gerichtsschreiberin Helena Falk.
Parteien
Aquilana Versicherungen, Bruggerstrasse 46, 5401 Baden,
Einsiedler Krankenkasse, Kronenstrasse 19, Postfach 57, 8840 Einsiedeln,
Sumiswalder Krankenkasse, Spitalstrasse 47, 3454 Sumiswald,
Genossenschaft Krankenkasse Steffisburg, Unterdorfstrasse 37, Postfach, 3612 Steffisburg,
CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG, Bundesplatz 15, 6002 Luzern,
Atupri Gesundheitsversicherung AG, Laupenstrasse 18, 3008 Bern,
Avenir Krankenversicherung AG, Rue des Cèdres 5, 1919 Martigny Groupe Mutuel, Zustelladresse: Rechtsdienst, Rue des Cèdres 5, Postfach, 1919 Martigny Groupe Mutuel,
Krankenkasse Luzerner Hinterland, Luzernstrasse 19, 6144 Zell LU,
ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG, Bahnhofstrasse 13, 7302 Landquart,
Vivao Sympany AG, Peter Merian-Weg 4, 4002 Basel,
Genossenschaft Glarner Krankenversicherung, Abläsch 8, Postfach, 8762 Schwanden GL,
curaulta, Palius 33C, Postfach 41, 7144 Vella,
EGK Grundversicherungen AG, Birspark 1, 4242 Laufen,
Genossenschaft KRANKENKASSE SLKK, Hofwiesenstrasse 370, Postfach 5652, 8050 Zürich,
sodalis gesundheitsgruppe, Balfrinstrasse 15, 3930 Visp,
vita surselva, Bahnhofstrasse 33, Postfach 217, 7130 Ilanz,
Verein Krankenkasse Visperterminen, Dorfstrasse 66, 3932 Visperterminen,
Caisse-maladie de la Vallée d'Entremont société cooperative, Place centrale 5, 1937 Orsières,
Stiftung Krankenkasse Wädenswil, Industriestrasse 15, 8820 Wädenswil,
Krankenkasse Birchmeier, Hauptstrasse 22, 5444 Künten,
SWICA Krankenversicherung AG, Römerstrasse 37, 8401 Winterthur,
Galenos AG, Binzmühlestrasse 95, 8050 Zürich,
rhenusana, Widnauerstrasse 6, 9435 Heerbrugg,
Mutuel Assurance Maladie SA, Rue des Cèdres 5, Postfach, 1919 Martigny Groupe Mutuel, Zustelladresse: Rechtsdienst, Rue des Cèdres 5, Postfach, 1919 Martigny Groupe Mutuel,
AMB Assurances SA, Route de Verbier 13, 1934 Le Châble VS, Zustelladresse: Rechtsdienst, Rue des Cèdres 5, Postfach, 1919 Martigny Groupe Mutuel,
Philos Krankenversicherung AG, Rue des Cèdres 5, 1919 Martigny Groupe Mutuel, Zustelladresse: Rechtsdienst, Rue des Cèdres 5, Postfach, 1919 Martigny Groupe Mutuel,
Assura-Basis AG, Avenue C.-F. Ramuz 70, 1009 Pully,
Visana AG, Weltpoststrasse 19, Postfach, 3000 Bern 16,
Agrisano Krankenkasse AG, Laurstrasse 10, 5201 Brugg AG,
sana24 AG, Weltpoststrasse 19, Postfach, 3000 Bern 16,
Gemeinsame Einrichtung KVG, Industriestrasse 78, 4600 Olten,
alle vertreten durch santéservices ag, Römerstrasse 20, Postfach 1561, 4500 Solothurn, alle vertreten durch MLaw Andreas Miescher, Rechtsanwalt, Aarejura Rechtsanwälte Solothurn AG, Bielstrasse 9, Postfach 130, 4502 Solothurn, Beschwerdeführinnen,
gegen
Ärztegesellschaft des Kantons Luzern, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern, vertreten durch MLaw Luca Severin Sommerer, Rechtsanwalt, LISCHER ZEMP & PARTNER, St. Leodegarstrasse 2, 6006 Luzern, Beschwerdegegnerin,
Regierungsrat des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, Postfach, 6002 Luzern, handelnd durch Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, Postfach 3768, 6002 Luzern, Vorinstanz.
Gegenstand
KVG, Arbeitstarif Tardoc/Ambulante Pauschalen ab 1. Januar 2026, Beschluss des Regierungsrates des Kantons Luzern vom 16. Dezember 2025 (RRB-2025-1487).
C-437/2026 Seite 4 Sachverhalt: A. Mit Beschluss Nr. 1487/2025 vom 16. Dezember 2025 bestimmte der Re- gierungsrat des Kantons Luzern (nachfolgend: Vorinstanz) was folgt (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1, Beilage 2):
C-437/2026 Seite 5 Wegfall des provisorischen Tarifs gemäss Verfahrensantrag 1 anzu- drohen. Eventualiter: Es sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägun- gen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Rückforderungen aus Tarifdifferenzen zwischen dem provisorischen und dem definitiven Tarif zu Gunsten der Beschwerdeführerinnen seien vorzumerken. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdeführerinnen stellten ausserdem folgende Verfahrensan- träge:
C-437/2026 Seite 6 5. Februar 2026 bzw. der Beschwerdegegnerin vom 10. Februar 2026 zu (BVGer-act. 9). B.f Mit spontaner Eingabe vom 27. Februar 2026 reichten die Beschwer- deführerinnen eine Replik ein. C. Auf den weiteren Inhalt der Rechtsschriften sowie der eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Kran- kenversicherung vom 18. März 1994 (KVG, SR 832.10) grundsätzlich nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.02). Vorbehalten bleiben allfällige Abweichungen des VGG und die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG. 1.2 Der angefochtene Beschluss des Regierungsrates vom 16. Dezember 2025 wurde gestützt auf Art. 47 Abs. 1 KVG erlassen. Nach Art. 53 Abs. 1 KVG kann gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen gemäss Art. 47 KVG beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden (vgl. so- dann Art. 33 Bst. i VGG und Art. 90a Abs. 2 KVG). Dies gilt auch in Bezug auf vorsorgliche Massnahmen (Urteile des BVGer C-6561/2015 und C- 6471/2015 E. 2 [nicht publ. in BVGE 2017 V/4]; C-195/2012 vom 24. Sep- tember 2012 E. 2; C-124/2012 vom 23. April 2012 E. 3.1 ff.; MOSER/ BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs- gericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.18). Der Regierungsratsbeschluss vom 16. Dezember 2025 betrifft die Festset- zung eines provisorischen Tarifs vor der Festsetzung eines definitiven Ta- rifs für die Vergütung der ambulanten ärztlichen Leistungen (Tardoc; am- bulante Pauschalen) der frei praktizierenden oder in einer ambulanten Ein- richtung tätigen Ärztinnen und Ärzte im Kanton Luzern. Er wurde festge- legt, um einen tariflosen Zustand zu vermeiden (BVGer-act. 1, Beilage 2, Ziff. 2.5; vgl. auch BVGer-act. 1, S. 14). Da provisorisch festgesetzte
C-437/2026 Seite 7 Arbeitstarife lediglich vorläufigen Charakter haben – ein Arbeitstarif ist not- gedrungen nur eine vorübergehende Lösung; danach muss ein definitiver Tarif festgesetzt werden – handelt es sich dabei um eine vorsorgliche Mas- snahme im Tarifwesen, die aufgrund ihrer Akzessorietät zum Hauptverfah- ren mit der rechtskräftigen Genehmigung oder Festsetzung eines definiti- ven Tarifs dahinfällt (vgl. dazu auch E. 3.2 hernach; zur Zulässigkeit von vorsorglichen Massnahmen im Verwaltungsverfahren vgl. Urteil des BVGer C-676/2008 vom 21. Juli 2009 E. 4.2; zur Qualifikation der Arbeitstarife als vorsorgliche Massnahme vgl. Urteile des BVGer C-6530/2024 vom 15. Ja- nuar 2025 E. 1.2; C-890/2024 vom 28. Mai 2024 E. 1.2 und Zwischenver- fügung im Verfahren des BVGer C-3454/2013 vom 18. Juli 2013 m.H. auf Urteil C-124/2012 E. 3.2; vgl. auch FANKHAUSER/RUTZ, Spitalplanung und Spitalfinanzierung, SZS 3/2018, S. 282, 322; zur Akzessorietät vgl. Urteil C-124/2012 E. 3.2.4; KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrens- recht, 3. Aufl. 2021, Rz. 487). Das Bundesverwaltungsgericht ist mithin zur Beurteilung der Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss zuständig. 1.3 Nach Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG entscheidet die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin über das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel (zur Anwendung von Art. 23 Abs. 1 VGG in Verfahren betref- fend provisorische Tariffestsetzung bzw. KVG vgl. Urteil des BVGer C- 4126/2022 vom 15. Februar 2023 E. 2.1; zum Nichteintreten vgl. ASTRID HIRZEL, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 61 Rz. 4). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist aufgrund der klaren und langjährigen Gerichtspraxis (vgl. Urteile des BVGer C-284/2025 vom 7. Mai 2025; C- 6530/2024; C-1774/2024 vom 9. August 2024; C-1301/2024 und C- 1303/2024 vom 16. Juli 2024; C-890/2024; C-6022/2022 vom 4. Juli 2023; C-4375/2022 vom 29. Juni 2023; C-124/2012; C-351/2008 vom 24. Januar 2008) auf die vorliegende Beschwerde betreffend Arbeitstarife mangels Er- füllung der entsprechenden Voraussetzungen nicht einzutreten bzw. diese erweist sich als offensichtlich unzulässig. Über sie hat daher die Instrukti- onsrichterin als Einzelrichterin zu entscheiden. 2. Zu prüfen ist, ob auf die Beschwerde gegen den Regierungsratsbeschluss vom 16. Dezember 2025 einzutreten ist.
C-437/2026 Seite 8 2.1 Die Beschwerdeführerinnen haben am vorinstanzlichen Verfahren teil- genommen, sind als Adressatinnen durch den angefochtenen Regierungs- ratsbeschluss besonders berührt und haben insoweit an dessen Aufhe- bung bzw. Abänderung ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG (Urteile des BVGer C-2461/2013 und C-2468/2013 vom 29. Januar 2014 E. 3.1). Sie sind zur Beschwerde legitimiert (zum Vertre- tungsverhältnis vgl. E. 6 hernach). Die Beschwerde wurde ausserdem frist- und formgerecht erhoben und der Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- recht- zeitig geleistet (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG). 2.2 Der Regierungsrat des Kantons Luzern war zum Erlass von vorsorgli- chen Massnahmen zur Vermeidung von Tariflücken berechtigt (vgl. Urteile C-6530/2024 E. 2.2; C-890/2024 E. 3; C-6022/2022 E. 3.2.2). Ebenso war es ihm erlaubt, hierbei einen Arbeitstarif zu erlassen. Dies wird von den Beschwerdeführinnen zu Recht nicht beanstandet. 2.3 2.3.1 Die Beschwerdeführinnen bestreiten zunächst den Charakter des an- gefochtenen Entscheids als Zwischenentscheid. Sie bringen namentlich vor, dem angefochtenen Beschluss fehle der akzessorische Charakter, weil nicht absehbar sei, dass bald ein Hauptverfahren eingeleitet werde (BVGer-act. 1, S. 8). Der angefochtene Beschluss gehe in E. 7 zwar explizit von einem Hauptverfahren aus; dies sei aber falsch, da kein Hauptverfah- ren für Tardoc/Ambulante Pauschalen ab dem 1. Januar 2026 rechtshängig und auch keine Frist zur Einreichung eines Gesuchs um Tariffestsetzung bzw. -genehmigung angesetzt worden sei (S. 9). Fehle wie vorliegend ein Hauptverfahren bzw. eine Fristansetzung hierzu, ermögliche dies einer Partei einen fait accompli zu schaffen, ohne ein Hauptverfahren mit einer vollständigen Sachverhaltsabklärung durchlaufen zu müssen (S. 10). Dies sei unzulässig. Die Vorinstanz entgegnet in der Vernehmlassung insbesondere, die vorlie- gend angefochtene provisorische Festsetzung vom 16. Dezember 2025 sei unbestrittenermassen im Hinblick auf ein Hauptverfahren ergangen, selbst wenn bei Festsetzung des provisorischen Tardoc-Taxpunktwertes formell noch kein Gesuch auf Vertragsgenehmigung oder auf Festsetzung eines definitiven Tarifes eingereicht worden sei (BVGer-act. 7, S. 2). Aufgrund des Tarifstrukturwechsels und der Einführung von Tardoc per 1. Januar 2026 sei der bisherige Tarifvertrag zwischen den Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdegegnerin per 31. Dezember 2025 hinfällig geworden. Damit stehe ausser Frage, dass ab 1. Januar 2026 zwischen den Parteien
C-437/2026 Seite 9 ein neuer Tarif erforderlich sei. Bereits Mitte Dezember 2025 habe sich ab- gezeichnet, dass am 1. Januar 2026 zwischen den Parteien keine vertrag- liche Einigung über einen Tardoc-Taxpunktwert bestehen und vom Regie- rungsrat genehmigt sein würde (S. 3). Zur Verhinderung eines tariflosen Zustandes und damit verbunden zur Vermeidung von möglichen Liquidi- tätsengpässen bei der Ärzteschaft habe es der Regierungsrat als dringend notwendig erachtet, eine Grundlage für die Abrechnung der ärztlichen Leis- tungen sicherzustellen. Dabei habe der Regierungsrat die Gewährleistung einer stabilen Abrechnungsgrundlage bei frei praktizierenden oder in am- bulanten Einrichtungen tätigen Ärztinnen und Ärzten als besonders dring- lich erachtet, da diese kaum über Liquiditätsreserven verfügten, um einen längeren tariflosen Zustand überbrücken zu können. Ohnehin seien sich auch die Beschwerdeführerinnen der Notwendigkeit eines provisorischen Tarifes bewusst, wenn sie vorliegend einen provisorischen Tarif – in der Höhe des bisherigen Tarifes – forderten (S. 4). Die Beschwerdegegnerin führt aus, bereits seit März 2025 hätten Verhand- lungen über die Tarife für die Vergütung von ambulanten ärztlichen Leis- tungen (Tardoc) zwischen den Beschwerdeführerinnen und der Beschwer- degegnerin stattgefunden (BVGer-act. 8, S. 5). Mit E-Mail vom 20. Novem- ber 2025 sei ihr, der Beschwerdegegnerin, sogar von den Beschwerdefüh- rerinnen geraten worden, bei den jeweiligen Kantonen einen provisori- schen Arbeitstarif zu beantragen (S. 6). Dies habe sie am 25. November 2025 auch getan. Die Beschwerdegegnerin stellt sich demzufolge insbe- sondere auf den Standpunkt, das Hauptverfahren sei spätestens ab dem Beginn der Verhandlungen der Parteien bzw. der Aufnahme von Gesprä- chen hängig, mithin seit März 2025 (S. 13). Der nun angefochtene Zwi- schenentscheid als vorsorgliche Massnahme sei daher nicht im Hinblick, sondern akzessorisch zum laufenden Hauptverfahren erlassen worden. Dieses ende entweder mit der Genehmigung des Tarifvertrags (Art. 46 KVG) oder, wenn keine Einigung zustande komme, mit der Festsetzung eines Tarifs (Art. 47 KVG). Entsprechend gehe aus dem angefochtenen Entscheid ausdrücklich hervor, dass eine Genehmigung oder Festsetzung eines definitiven Taxpunktwerts noch folgen werde (vgl. E. 2.5 des ange- fochtenen Entscheids). Mithin handle es sich beim angefochtenen Ent- scheid um einen Zwischenentscheid mit vorsorglichen Massnahmen, der erlassen worden sei, um einen tariflosen Zustand zu vermeiden (S. 16). 2.3.2 Selbständig eröffnete Massnahmeentscheide, die vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer des Haupt- verfahrens Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein
C-437/2026 Seite 10 Hauptverfahren eingeleitet wird, sind Zwischenentscheide im Sinne von Art. 46 VwVG (Urteile des BVGer C-890/2024 E. 2.2; C-195/2012 E. 2; C- 124/2012 E. 3.2.4; HANSJÖRG SEILER, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 56 N 12 ff., 77). Selbst wenn die Vorinstanz – wie von den Beschwerdeführerinnen behaup- tet – kein Verfahren zur Tarifvertragsgenehmigung oder Tariffestsetzung er- öffnen würde, bedeutet dies nicht, dass der angefochtene Beschluss des- halb als Endverfügung zu qualifizieren wäre. Massgebend ist nämlich die Akzessorietät zum Hauptverfahren, nicht die Frage, ob die Verfügung vor oder nach Eröffnung des Hauptverfahrens erlassen wurde (vgl. Urteile des BVGer C-1078/2024 vom 3. Juli 2025 E.5.2.5; C-124/2012 E. 3.2.4). Ar- beitstarife haben entsprechend nur für einen begrenzten Zeitraum Geltung, und zwar bis zur Festlegung der definitiven Tarife. Sie werden im Hinblick auf das Hauptverfahren erlassen. Dem Massnahmeverfahren geht notge- drungen ein Hauptverfahren nach (vgl. Urteil C-890/2024 E. 4.3.2). Die vor- liegende Verfügung provisorischer Tarife erfolgte ohne Zweifel im Hinblick auf entsprechende Verfahren. Sobald der Regierungsrat entweder einen Tarifvertrag genehmigt (Art. 46 Abs. 4 KVG) oder gestützt auf Art. 47 Abs. 1 KVG einen Tarif hoheitlich bestimmt, fallen die mit Verfügung vom 16. De- zember 2025 festgesetzten provisorischen Tarife (für die entsprechenden Parteien) dahin. Ohnehin beantragen die Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde selbst die Festlegung von (niedrigeren) provisorischen Tarifen und anerkennen damit die Notwendigkeit vorsorglicher Massnahmen. Er- gänzend ist anzufügen, dass die Beschwerdeführerinnen – im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens – ebenfalls von einem Zwischenentscheid bzw. von vorsorglichen Massnahmen ausgingen (vgl. BVGer-act. 8, Bei- lage 9, S. 4). 3. 3.1 Beschwerden gegen die provisorische Tariffestsetzung im Rahmen ei- nes Zwischenentscheids sind demnach nur unter den speziellen Voraus- setzungen von Art. 46 VwVG zulässig, d.h. dann, wenn die provisorische Tariffestsetzung entweder einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil be- wirken kann (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeizuführen und damit einen bedeutenden Auf- wand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren zu ersparen vermag (Bst. b). Die beschränkte Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen bezweckt, zu verhindern, dass die Beschwerdeinstanz Zwischenentscheide zu
C-437/2026 Seite 11 überprüfen hat, die durch einen günstigen Endentscheid für die betroffene Person jeden Nachteil verlören (vgl. Urteil C-124/2012 E. 3.2.1). Die Rechtsmittelinstanz soll sich in der Regel nur einmal mit einer Streitsache befassen und sich überdies nicht bereits in einem frühen Verfahrenssta- dium ohne genügend umfassende Sachverhaltskenntnis teilweise materiell festlegen müssen (Urteil des BVGer A-3997/2011 vom 13. September 2011 E. 2.1 m.H.; vgl. auch BGE 135 II 30 E. 1.3.2). Die Beweislast für das Vorliegen eines entsprechenden Nachteils trägt die beschwerdeführende Partei (vgl. BGE 150 III 248 E. 1.2; Urteil des BVGer A-142/2017 vom 5. September 2017 E. 6.1.3; WIEDERKEHR/MEYER/BÖHME, OFK - VwVG Kommentar, 2022, Art. 46 N 4). Diese hat hinreichend sub- stantiiert darzulegen, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorlie- gen nicht offensichtlich ist (vgl. BGE 149 II 170 E. 1.3 m.H. auf 142 V 26 E. 1.2 m.H zu Art. 93 BGG; Urteile des BVGer C-284/2025 vom 7. Mai 2025 E. 2.4; C-6022/2022 E. 2.2; C-1235/2018 vom 21. Juni 2018 E. 2.2.1; C- 2548/2015 vom 3. September 2015 E. 2.5). Insbesondere hat sie in diesem Sinne darzulegen, inwiefern ihr im konkreten Fall aufgrund der getroffenen vorsorglichen Massnahme ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht (BGE 142 V 26 E. 1.2 m.H.; 137 III 324 E. 1.1; KAYSER/PAPADOPOULOS/ALT- MANN, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 46 N 11; ISABELLE HÄNER, Endverfügung – Teilverfügung – Zwischen- verfügung, 8. Forum für Verwaltungsrecht - Brennpunkt «Verfügung», 2022, S 35). Andernfalls kann auf die Beschwerde nicht eingetreten wer- den (Urteil des BVGer A-3924/2012 vom 18. Februar 2013 E. 2.3). 3.2 Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob der angefochtene Regierungsratsbe- schluss vom 16. Dezember 2025 für die Beschwerdeführerinnen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu bewirken vermag (vgl. Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeizuführen vermöchte (Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG). 3.2.1 Von einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG wäre dann auszugehen, wenn dieser auch durch einen für die Beschwerdeführinnen günstigen Entscheid in der Zu- kunft nicht mehr behoben werden könnte (vgl. BGE 134 I 83 E. 3.1 zu Art. 93 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), wobei dieser Nachteil im Anwendungs- bereich des Art. 46 VwVG nicht rechtlicher Natur sein muss (BGE 120 Ib
C-437/2026 Seite 12 97 E. 1c; vgl. KAYSER/PAPADOPOULOS/ALTMANN, a.a.O., Art. 46 N 10; MO- SER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 2.47). Weiter ist es nicht erforderlich, dass der Entscheid tatsächlich einen solchen Nachteil zur Folge hat, sondern es genügt, dass dieser droht bzw. nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (Urteil C-4375/2022 vom 29. Juni 2023 E. 3.1; KAYSER/PAPADOPOULOS/ALTMANN, a.a.O., Art. 46 N 8). 3.2.2 Die Beschwerdeführinnen machen insbesondere geltend, nicht wie- dergutzumachende Nachteile bestünden insofern, als erstens der ange- fochtene Entscheid massgeblich die Verhandlungsbereitschaft der Be- schwerdegegnerschaft verringere und zu Scheinverhandlungen bis hin zu einer Tarifblockade führen könne (BVGer-act. 1, S. 11 und 12). Zweitens würden rechtsprechungsgemäss Rückforderungen von Leistungserbrin- gern gegenüber Krankenversicherern regelmässig als leichter abzuwickeln eingestuft als umgekehrt (S. 11 und 18). Vorliegend könnte bei einer spä- teren Rückabwicklung wohl ein substanzieller Teil der Ansprüche der Ver- sicherer (und Patienten) nicht durchgesetzt werden. Drittens sei tariflich eine Teuerung auf die Beschwerdeführerinnen überwälzt worden, obwohl für den fraglichen Zeitraum (2025) weder eine relevante Teuerung einge- treten sei noch die bundesrätlichen Kriterien für die Teuerungsüberwälzung eingehalten worden seien. Indem die Vorinstanz von einer Teuerung bzw. einer Kostensteigerung ausgehe, welche nicht nur nicht glaubhaft gemacht werde, sondern im klaren Widerspruch zu bereits bekannten Daten (Lan- desindex der Konsumentenpreise und der Nominallohnindex) stehe, habe sie den Sachverhalt willkürlich erhoben, weshalb der Entscheid auch aus diesem Grund aufzuheben sei (S. 27). Die Beschwerdeführerinnen ma- chen sodann Ausführungen zu ihrem Gesuch um vorsorgliche Massnah- men (S. 14 ff.). Ferner rügen sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht, da es der Regierungsrat unterlassen habe, die entscheidrelevanten Argumente sachlich zu prüfen und in die Ent- scheidfindung einzubeziehen (S. 24). Sie führen aus, die Vorinstanz hätte den Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen nachvollziehbar und substantiiert begründen und den Beschluss materiell wie einen Endent- scheid behandeln müssen, was sie unterlassen habe. Die Vorinstanz führt namentlich aus, der von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachte Nachteil «verhandlungstaktischer» Natur erscheine vor- liegend konstruiert und werde bestritten( BVGer-act. 7, S. 4). Die Festset- zung eines provisorischen Tarifes erfolge im Rahmen eines «Prima-facie»- Entscheides, der lediglich auf einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage beruhe (angefochtener Beschluss E. 4.1). Als vorübergehende
C-437/2026 Seite 13 Lösung nehme dieser das Ergebnis des Hauptverfahrens nicht vorweg, weshalb die Verhandlungsbereitschaft der Tarifpartner unberührt bleibe. Es stehe den Tarifpartnern weiterhin offen, die Tarife vertragsautonom zu ge- stalten. Würde man der Argumentation der Beschwerdeführerinnen folgen, so wäre davon auszugehen, dass auch sie keine Verhandlungsbereitschaft mehr hätten, wenn der Tarif gemäss ihrem Antrag beim niedrigeren der be- antragten Tarife festgesetzt worden wäre. Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil werde von den Beschwerdeführerinnen nicht dargetan. Da die Eintretensvoraussetzungen fehlten, erübrige sich die Prüfung der bean- tragten vorsorglichen Massnahmen. Eine Verletzung der Begründungs- pflicht bzw. des rechtlichen Gehörs werde bestritten. Der Regierungsrat habe alle Anträge geprüft und diese im Rahmen der bei provisorischen Ta- rifen geltenden prima-facie-Beurteilung gewürdigt (S. 8). Die Beschwerdegegnerin bestreiten, dass aufgrund des angefochtenen Entscheids ein nicht wiedergutzumachender Nachteil der Beschwerdefüh- rerinnen bestehe (BVGer-act. 8, S. 16 ff.). Auch könne mit der Gutheissung der Beschwerde nicht sofort ein Endentscheid herbeigeführt und dadurch ein bedeutender Aufwand, Zeit oder Kosten erspart werden. Verhandlun- gen seien seit März 2025 im Gange. Die Verhandlungspflicht werde durch die vorsorgliche Massnahme nicht tangiert bzw. eine entsprechende Be- einträchtigung von den Beschwerdeführerinnen nicht ausreichend begrün- det (S. 17). Ebensowenig werde ein allfälliges Inkassorisiko seitens der Beschwerdeführerinnen belegt (S. 20), wobei der Ausgleich von Tarifdiffe- renzen ohnehin systemimmanent sei und keinen nicht wiedergutzuma- chenden Nachteil bewirke. 3.2.3 Der Ausgleich von Tarifdifferenzen bzw. die damit verbundenen Nach- bzw. Rückforderungen mögen durchaus mit einem administrativen Aufwand verbunden sein. Dieser administrative Aufwand ist jedoch sys- temimmanent, da vorliegend ein provisorischer Tarif festgesetzt wurde. Al- lein der Umstand, dass möglicherweise rückwirkend eine Tarifdifferenz gel- tend zu machen ist, vermag praxisgemäss keinen nicht wiedergutzuma- chenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG zu begründen (vgl. Urteile des BVGer C-890/2024 E. 4.1.4; C-6022/2022 E. 3.1.2; C- 124/2012 E. 3.5.1; C-351/2008 vom 24. Januar 2008 E. 4.2 f.; JEAN-LOUIS DUC, Application rétroactive d’un tarif de soins dans le cadre de la Lamal, in: AJP 10/2009, S. 1315). Der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtspre- chung lässt sich vielmehr klar entnehmen, dass im Zusammenhang mit provisorisch festgesetzten Tarifen stets mit einer späteren Rückabwicklung gerechnet werden muss (vgl. Urteile C-6022/2022 E. 3.1.2; C-4126/2022
C-437/2026 Seite 14 E. 3.5 m.H.). Sofern die Beschwerdeführerinnen diesbezüglich einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil geltend machen, ist ein solcher zu ver- neinen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könnte von ei- nem rechtsrelevanten Nachteil nur dann gesprochen werden, wenn die Versicherer durch den provisorisch festgesetzten Tarif in ihrer Existenz be- droht wären oder im Falle eines für sie ungünstigen Entscheides die Rück- forderungsansprüche nicht durchsetzen könnten (vgl. dazu Urteile C- 6530/2024 E. 3.1.3; C-890/2024 E. 4.1.4; C-124/2012 E. 3.5.1 m.H.). Vor- liegend konkretisieren oder substantiieren die Beschwerdeführerinnen ihr Vorbringen aber nicht. Vielmehr handelt es sich dabei um eine blosse Mut- massung. Den Akten lassen sich denn auch keine Hinweise auf eine allfäl- lige ernsthafte Liquiditätsproblematik der Beschwerdeführerinnen entneh- men. 3.2.4 Die Beschwerdeführerinnen berufen sich vor allem darauf, dass sei- tens der Leistungserbringer mit dem vorliegenden (hohen) Arbeitstarif keine Verhandlungsbereitschaft mehr bestehe. Sie übersehen dabei, dass ein Arbeitstarif per definitionem eine vorübergehende Lösung ist und das Ergebnis späterer Genehmigungs- oder Festsetzungsverfahren grundsätz- lich weder rechtlich noch faktisch vorwegnimmt (vgl. im Einzelnen Urteil C- 3318/2024 vom 4. Juni 2025 E. 4.5.1 m.H.a. C-890/2024 E. 4.1.5). Von diesem Grundsatz wäre allenfalls dann abzuweichen, wenn aufgrund der konkreten Umstände davon auszugehen wäre, dass die Vorinstanz be- wusst ein Präjudiz schaffen wollte, und damit durch ihr Vorgehen zumin- dest den objektiven Anschein erweckte, sich ihre Meinung betreffend die definitiven Tarife im Bereich Tardoc/ambulante Pauschalen bereits gebildet zu haben (vgl. Urteil C-3318/2024 E. 4.5.1). Ein Arbeitstarif ist, wie dargelegt, notgedrungen nur eine vorübergehende Lösung. Danach muss ein definitiver Tarif festgesetzt werden. Dabei kann es nicht nur darum gehen, zum Vorteil der einen oder anderen Verfahrens- beteiligten, den höchsten oder tiefsten Tarif festzusetzen. Vielmehr besteht einerseits eine Tarifverhandlungspflicht (vgl. Urteil 890/2024 E. 4.1.5; GEB- HARD EUGSTER, Die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach KVG, N 1887). Das bedeutet, dass Verhandlungspartner nicht einfach auf ihrer Position beharren dürfen, sondern verpflichtet sind, ernsthafte Verhandlun- gen zu führen. Andererseits sind bei der Tarifgestaltung auch weitere Kri- terien zu berücksichtigen, wie zum Beispiel jene, dass die Tarife gesetzes- mässig, wirtschaftlich, sachgerecht und angemessen sein müssen
C-437/2026 Seite 15 (EUGSTER, a.a.O., N 1869 ff., 2084). Tarifverträge müssen ausserdem durch die Regierung genehmigt werden und dem Gebot der Billigkeit ent- sprechen (EUGSTER, a.a.O., N 2084). Ungerechtfertigte Zugeständnisse sind nicht zulässig. Zudem gilt es zu beachten, dass vor der definitiven Ta- riffestsetzung nach Art. 47 KVG wie auch im Rahmen des Genehmigungs- verfahrens die Kantonsregierung bzw. der Bundesrat den Preisüberwacher anhören und begründen müssen, sollten sie dessen Empfehlungen nicht folgen (Art. 14 Abs. 1 und 2 des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. De- zember 1985 [PüG, SR 942.20]; EICHENBERGER/HELMLE, in: Blechta/Colatrella/Rüedi/Staffelbach [Hrsg.], Krankenversicherungsge- setz, Krankenversicherungsaufsichtsgesetz [BSK KVG, BSK KVAG], 2020, vor Art. 43 - 53 KVG N 31). Dies führt mit Blick auf die definitive Tariffest- setzung dazu, dass die Vertragsparteien bei den Verhandlungen nicht un- beschränkte Freiheit geniessen und nicht grundlos auf ihren Maximalfor- derungen beharren können. Es trifft zwar zu, dass es bei allen Schranken in der Tariffestsetzungs- und -genehmigungspraxis zu beachten gilt, dass die Bereitschaft und Möglichkeit, Tarife vertragsautonom zu gestalten, er- halten bleibt, indem Spielraum für individuelle Lösungen zugelassen wird (Urteile des BVGer C-1235/2018 vom 21. Juni 2018 E. 2.3; C-2283/2013 vom 11. September 2014 E. 24.3.2 = BVGE 2014/36). Die Beschwerdeführerinnen legen nicht hinreichend konkret dar, inwiefern die Vertragsautonomie mit den vorliegenden Arbeitstarifen, welche den bis- herigen Tarif leicht überschreiten, beeinträchtigt sein sollte. Ihre Ausführun- gen bleiben vielmehr pauschal und enthalten zu einem wesentlichen Teil Mutmassungen bzw. Parteibehauptungen, die nicht näher belegt sind. Den Akten lassen sich keinerlei ausreichend substantiierten Anhaltspunkte ent- nehmen, die auf mangelnde Verhandlungsbereitschaft auf der einen oder anderen Seite hinweisen würden. Vielmehr hat auch die Beschwerdegeg- nerin Interesse an weiteren Verhandlungen, hält sie doch grundsätzlich ei- nen Tarif von Fr. 0.94 für gerechtfertigt (vgl. BVGer-act. 8, S. 18). Sodann haben die Beschwerdeführerinnen – im Rahmen des vorinstanzlichen Ver- fahrens – noch am 4. Dezember 2025 eingeräumt, dass die Verhandlungen zwischen den Verfahrensbeteiligten über den Taxpunktwert für das Ge- samttarifsystem bestehend aus Tardoc und Ambulanten Pauschalen ab dem 1. Januar 2026 seit März 2025 am Laufen seien bzw. dann begonnen hätten (vgl. BVGer-act. 8, Beilage 9, S. 4). Sie gingen damals mithin noch nicht davon aus, dass die Verhandlungen abgeschlossen bzw. gescheitert seien. Ebenso fehlen konkrete Hinweise, dass die Vorinstanz bewusst hätte ein Präjudiz schaffen wollen und durch ihr Vorgehen zumindest den objektiven Anschein erweckte, sich ihre Meinung betreffend
C-437/2026 Seite 16 Tardoc/ambulante Pauschalen bereits gebildet zu haben. Grundsätzlich vermögen Verfahrensmassnahmen als solche, seien sie inhaltlich richtig oder falsch, nämlich keinen objektiven Anschein der Voreingenommenheit derjenigen Behörde zu begründen, welche die Massnahme verfügt (Urteil C-3318/2024 E. 4.5.2 m.H.a. BGE 114 Ia 153 E. 3b/bb m.H; Zwischenent- scheid des BVGer C-5949/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 3.2.2). Mit Be- zug auf Arbeitstarife hat der damals zuständige Bundesrat festgehalten, die Kantonsregierung könne zur Vermeidung eines tariflosen Zustands provi- sorische Massnahmen treffen, indem sie eine neutrale Haltung einnehme und beispielsweise einen Vertragstarif als anwendbar erkläre oder die Gel- tungsdauer des bisherigen Tarifs verlängere (RKUV 4/2002 S. 312 E. II.3.1). Dagegen würden Vertragsverhandlungen vereitelt, wenn die Vor- instanz vorgängig mitteile, welchen Tarif sie bei Scheitern der Vertragsver- handlungen (definitiv) festzulegen beabsichtige (RKUV 4/2002 S. 312 E. II.3.1). Vorliegend weist die Vorinstanz in ihrem Beschluss ausdrücklich darauf hin, dass der zu erlassene provisorische Tarif unpräjudiziell für die Genehmigung oder Festsetzung eines definitiven Taxpunktwertes sei (BVGer-act. 1, Beilage 2, S. 3, Ziff. 2.5). Inwiefern die Vorinstanz mit die- sem Vorgehen das Ergebnis eines späteren Genehmigungs- oder Tariffest- setzungsverfahrens vorweggenommen bzw. präjudiziert haben soll, ist nicht ersichtlich. Insgesamt handelt es sich bei den vorliegenden Arbeitstarifen um eine vor- sorgliche Massnahme, die das Ergebnis späterer Genehmigungs- oder Festsetzungsverfahren weder rechtlich noch faktisch vorwegnehmen kann. Inwiefern trotzdem seitens Vertragspartner keine Verhandlungsbereitschaft mehr gegeben sein sollte, legen die Beschwerdeführerinnen nicht substan- tiiert dar. Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG ist daher in diesem Zusammenhang nicht dargetan. Eine Be- schwerde gegen die provisorische Tariffestsetzung lässt sich damit nicht begründen. 3.2.5 Die Beschwerdeführerinnen machen sodann einen nicht wiedergut- zumachenden Nachteil geltend, weil im Rahmen des provisorischen Fest- setzungsbeschlusses zu Unrecht die Teuerung bis Dezember 2025 mitbe- rücksichtigt worden sei. Die Teuerung kann durchaus Anlass und Grund für einen höheren Tarif bie- ten, wenn dies auf sachlichen Kriterien beruht und eine Nichtanpassung an die Teuerung die Liquidität der Leistungserbringer auf eine nicht wiedergut- zumachende Weise gefährdet (Urteil C-890/2024 E. 4.3.3; Urteil C-
C-437/2026 Seite 17 1301/2024 E. 3.3.2.1). Können die effektiven Mehrkosten allerdings nicht ausgewiesen werden, ist bei einem Ausgleich der Teuerung Zurückhaltung zu üben, weil das KVG keinen automatischen Teuerungsausgleich für die Anpassung von Tarifen vorsieht und mithin der Leistungs- und Kostenaus- weis der Tarifierung vorangeht (Urteil des BVGer C-1220/2012 vom 22. September 2015 E. 7.4.1). Vorliegend bringt die Vorinstanz allerdings bereits im angefochtenen Be- schluss vom 16. Dezember 2025 zum Ausdruck, dass sie die seit dem Jahr 2011 eingetretene, behauptete Teuerung von 8.73% und den von der Ärz- tegesellschaft geforderten Ausgleich nicht berücksichtigt hat (vgl. BVGer- act. 1, Beilage 2, S. 6, Ziff. 5.2). Auch in der Vernehmlassung hielt sie fest, dass sie die Teuerung nicht einbezogen habe (BVGer-act. 7, S. 6). Viel- mehr begründete die Vorinstanz die Erhöhung des Taxpunktwerts damit, dass im Vergleich zu anderen Kantonen ein substanziell tieferer Taxpunkt- wert bestehe, der einen Standortnachteil darstelle und eine Gefährdung der Sicherstellung einer ausreichenden ambulanten ärztlichen Versorgung im Kanton Luzern bewirke (BVGer-act. 1, Beilage 2, S. 7, Ziff. 5.3). Ent- sprechend sei der neue Taxpunktwert auf der durchschnittlichen Höhe des für die Spitalambulatorien im Kanton Luzern geltenden Taxpunktwertes festzulegen, welcher aktuell bei Fr. 0.85 liege. Die Beschwerdeführerinnen legen nicht substanziiert dar, weshalb ihnen aus diesen Gründen ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstehen soll. 3.2.6 Soweit die Beschwerdeführerinnen die Erhöhung des Tarifs bean- standen bzw. sich auf die Praxis des niedrigsten Tarifs berufen (vgl. Stel- lungnahme vom 4. Dezember 2025 in Akten der Vorinstanz 4, S. 5) ist Fol- gendes anzufügen: Zwar trifft es zu, dass bei der Festlegung provisori- scher, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens gültiger Tarife in der Regel der niedrigste unter den beantragten oder vorinstanzlich verfügten Tarifen festgesetzt wird, weil rückwirkende Tarifkorrekturen gegenüber Kranken- versicherungen in der Regel leichter abzuwickeln sind (Urteil C-195/2012 E. 5.1). Dieser Grundsatz richtet sich aber in erster Linie an die Gerichts- behörde, die gemäss Art. 56 VwVG eine vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Beschwerdeverfahrens zu erlassen hat (beispielsweise, um ei- nen tariflosen Zustand zu vermeiden), was hier nicht zutrifft (vgl. Urteile des BVGer C-195/2012 E. 5; C-124/2012 E. 3.5.1; C-1390/2008 vom 25. Sep- tember 2008 E. 4.1 in Bezug auf das zuvor zuständige EJPD). Die «Praxis des niedrigsten Tarifs» gilt sodann auch nicht ausnahmslos. Danach ist
C-437/2026 Seite 18 nämlich über den niedrigsten Tarif hinauszugehen, wenn auf den ersten Blick erkennbar ist, dass dies zur Vermeidung nicht wiedergutzumachen- der Nachteile für die Leistungserbringer notwendig ist (vgl. Urteile des BVGer C-124/2012 E. 3.5.1; C-195/2012 E. 5.1). Es besteht mithin keine Pflicht, den niedrigsten Tarif anzuwenden (Urteil C-890/2024 E. 4.3.3). Das Argument der Beschwerdeführerinnen geht daher fehl. Auch in diesem Zusammenhang ist mithin kein nicht wiedergutzumachen- der Nachteil auszumachen. 3.3 Die Beschwerdeführerinnen rügen im Übrigen eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren dahingehend, als die Vorin- stanz die Begründungspflicht verletzt habe. 3.3.1 Es trifft zu, dass das rechtliche Gehör formeller Natur ist und eine Verletzung desselben, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde, in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids führt (vgl. dazu BGE 149 I 91 E. 3.2; 137 I 195 E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1; Urteil des BVGer C-2384/2022 vom 26. September 2024 E. 3.2). Die genannten Prinzipien kommen allerdings nur zum Tragen, sofern über- haupt auf die Beschwerde einzutreten ist bzw. die Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 VwVG erfüllt sind (vgl. hierzu Urteile des BVGer C-284/2025 E. 3.1.4; C-6530/2024 E. 3.1.4; A-3156/2018 vom 5. Februar 2019 E. 2.2.3, A-2923/2015 vom 27. Juli 2015 E. 2, C-5305/2010 vom 16. Mai 2013 E. 5.3 und 6, in denen auf die jeweilige Beschwerde nicht eingetreten und daher die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht näher geprüft wurde). Wie sich vorliegend zeigt, sind die Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 VwVG je- doch nicht gegeben. 3.3.2 Sofern die Beschwerdeführenden hätten vorbringen wollen, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil darstelle, ist Folgendes anzumerken: Selbst wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bestünde (vgl. zur Geltung des rechtlichen Gehörs im Massnahmeverfahren bzw. bei einer provisorischen Tariffestsetzung: LINO ETTER, in: Blechta/Colatrella/Rüedi/Staffelbach [Hrsg.], Krankenversi- cherungsgesetz, Krankenversicherungsaufsichtsgesetz [BSK KVG, BSK KVAG], 2020, vor Art. 47 KVG N 12; DOMINIK DALL’O, Teil 3: Verhandlungen gescheitert – Tariffestsetzungsverfahren [Regierungsrat – Bundesverwal- tungsgericht – Bundesrat], Gesundheitsrecht im Bereich KVG, 2018, S. 30), würde dies nichts am Resultat ändern. Denn gemäss konstanter
C-437/2026 Seite 19 Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass Verweigerungen des rechtli- chen Gehörs in der Regel mit Anfechtung des Endentscheids wirksam ge- rügt werden können und sich der allfällige Nachteil des Betroffenen wie- dergutmachen lässt (vgl. Urteile des BGer 8C_1071/2009 vom 9. April 2010 E. 3.2; 2A.215/2005 vom 1. September 2005 E. 1.3; Urteile des BVGer B- 3638/2017 vom 19. September 2017 E. 4.2; A-7975/2008 vom 22. Juni 2009 E. 3.2; B-7904/2007 vom 14. Mai 2007 E. 3). Weil Verletzungen des rechtlichen Gehörs mit der Anfechtung des Endentscheids gerügt werden können, liegt mit anderen Worten kein nicht wiedergutzumachender Nach- teil vor (vgl. Urteil B-3638/2017 E. 4.2). Inwiefern sich dies vorliegend an- ders verhalten sollte, wird von den Beschwerdeführinnen nicht dargetan und ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich. Eine Ausnahmekonstellation, welche eine andere Sichtweise rechtfertigen würde (vgl. dazu Urteil B- 3638/2017 E. 4.2), ist jedenfalls weder erkennbar noch wird sie geltend gemacht. 3.3.3 Konkret ist zur Rüge der mangelhaften Begründung des vorinstanzli- chen Entscheids anzumerken, dass an eine prima facie-Beurteilung, wie sie im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen vorliegt, keine zu hohen Anforderungen an die Begründungspflicht zu stellen sind (vgl. Urteil des BVGer B-860/2011 vom 8. September 2011 E. 3.4). Vielmehr räumt der Anspruch auf rechtliches Gehör der betroffenen Person zwar einen Be- gründungsanspruch ein (vgl. dazu und zum Folgenden: Urteil des BGer 2C_537/2022 vom 25. Januar 2024 E. 5.2 und Urteil des BVGer C- 3859/2021 vom 10. Mai 2024 E. 5.2.4). Dabei ist allerdings nicht erforder- lich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Viel- mehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken. Die Begründung muss derart abgefasst sein, dass die be- troffene Person ihn in voller Kenntnis der Tragweite der Angelegenheit sachgerecht an die höhere Instanz weiterziehen kann (Art. 35 Abs. 1 VwVG; vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1; 129 I 232 E. 3.2). In diesem Sinne müs- sen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 142 I 135 E. 2.1; 136 I 229 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1; Urteile des BGer 8C_23/2022 und 8C_51/2022 vom 21. September 2022 E. 6.1.1; 2C_851/2021 vom 28. Juli 2022 E. 3.2). Ein Verstoss gegen die Begrün- dungspflicht stellt in der Regel keine besonders schwerwiegende Verlet- zung des rechtlichen Gehörs dar, insbesondere, wenn die Überlegungen der Behörde zumindest im Kern nachvollzogen werden können (Urteil des BGer 1C_39/2017 vom 13. November 2017 E. 2.1). Eine mangelhafte
C-437/2026 Seite 20 Begründung kann daher im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 145 I 167 E. 4.4; 127 V 431 E. 3d/aa); 126 V 130 E. 2b; Urteil des BGer 1C_39/2017 vom 13. November 2017 E. 2.1; Urteil C-4904/2011 E. 5.1). Bezüglich der Begründungspflicht ist vorliegend – abgesehen davon, dass die behauptete Verletzung ohnehin nicht ausreichend konkretisiert wurde – festzustellen, dass dem angefochtenen Beschluss klar zu entnehmen ist, gestützt auf welchen Sachverhalt die Vorinstanz entschied. Diese hat die Überlegungen, auf welche sie ihren Entscheid stützt, zureichend dargelegt. So umfasst die Begründung den relevanten Sachverhalt, die wichtigsten einschlägigen Rechtsnormen und die materiellen Erwägungen. Der ange- fochtene Entscheid enthält deshalb hinsichtlich des vorliegend relevanten Streitgegenstandes alle Elemente, die für eine sachgerechte Anfechtung erforderlich sind und ist nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerinnen konn- ten denn auch sachgerecht und mit ausreichender Begründung Be- schwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Ein nicht wiedergut- zumachender Nachteil ist nicht gegeben. 3.4 Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass ein nicht wiedergutzu- machender Nachteil gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG nicht dargetan ist und auch kein solcher vorliegt. 3.5 3.5.1 Nach Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG ist die Beschwerde sodann zulässig, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbei- führen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die beiden Voraussetzun- gen, mithin die sofortige Herbeiführung eines Endentscheids sowie eine bedeutende Zeit- oder Kostenersparnis, müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. Urteil des BGer 1C_271/2020 vom 8. September 2020 E. 3.2 zu Art. 93 Abs. 1 Bst. b BGG; Urteile des BVGer B-1290/2017 vom 22. September 2017 E. 3.2; A-5923/2015 vom 14. Juni 2016 E. 2.3; C-3134/2007 vom 3. November 2009 E. 1.1.1). Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn die Beschwerdeinstanz aus verfahrensrechtlichen Gründen keinen soforti- gen Endentscheid herbeiführen kann (KAYSER/PAPADOPOULOS/ALTMANN, a.a.O., Art. 46 N 48).
C-437/2026 Seite 21 3.5.2 Auch in diesem Zusammenhang obliegt es den Beschwerdeführen- den, substantiiert darzulegen, dass die Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 VwVG Bst. b erfüllt sind, es sei denn, deren Vorliegen springe geradezu ins Auge (vgl. BGE 142 V 26 E. 1.2 m.H.; Urteile C-6022/2022 E. 2.2; C- 1235/2018 E. 2.2.1; C-2548/2015 E. 2.5). 3.5.3 Die Beschwerdeführenden machen hierzu keinerlei Ausführungen, weshalb dieser Punkt mit Blick auf ihre Substantiierungspflicht nicht näher zu prüfen ist. Ergänzend bleibt anzumerken, dass die Notwendigkeit der Festsetzung von Arbeitstarifen unbestritten geblieben ist und mit einem Ar- beitstarif in anderer Höhe lediglich eine andere vorsorgliche Massnahme vorläge. Ein Endentscheid bestünde damit weiterhin nicht. 3.6 Eine Beschwerde gegen die provisorische Tariffestsetzung lässt sich mithin auch mit Blick auf Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG nicht begründen. 3.7 Somit ergibt sich, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 46 Abs.1 VwVG nicht erfüllt sind. Infolgedessen ist auf die Beschwerde nicht einzu- treten.
Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um Erlass vorsorglicher Massnahmen kann bei diesem Ergebnis als gegen- standslos geworden abgeschrieben werden. Zu ergänzen ist, dass selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, es fraglich ist, ob vorab über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu befinden wäre, zumal es in der Hauptsache (auch) um eine vorsorgliche Massnahme geht. In der Rechtsprechung und Lehre wird teil- weise die Meinung vertreten, dass in dieser Konstellation die Beurteilungs- kriterien für beide Entscheide identisch seien und mit einem vorgängigen Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bereits eine Entscheidung über die Anordnung der vorsorglichen Massnahme ge- troffen würde (Urteil des BVGer B-161/2021 vom 30. November 2021 E. 181 ff.; SEILER, a.a.O., Art. 55 N 165 m.w.H.). Darüber braucht bei vor- liegender Sachlage nicht abschliessend entschieden zu werden. 5. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens muss sodann nicht geprüft werden, ob die Rüge der Beschwerdegegnerin, die santéservices AG sei nicht rechtsgenüglich bevollmächtigt (vgl. BVGer-act. 8, S. 10 f.),
C-437/2026 Seite 22 begründet ist. Immerhin ist anzufügen, dass öffentlich zugängliche Eintra- gungen in den schweizerischen Handelsregistern, entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (BVGer-act. 8, S. 10), notorisch sind (BGE 150 III 209 E. 2.2 f.). Aus dem Eintrag der santéservices AG im solothurnischen Handelsregister ergibt sich klar, dass die santéservices AG als Nachfolge- rin der tarifsuisse AG fungiert, welche im vorinstanzlichen Verfahren betei- ligt war. Sodann wurde die Vollmacht für Rechtsanwalt Andreas Miescher von Andreas Altermatt und Lukas Heri unterzeichnet, welche gemäss Han- delsregisterauszug beide über eine Berechtigung zur Kollektivunterschrift zu zweien verfügen. 6. Zu entscheiden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei- entschädigung. 6.1 Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 3'000.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 4 bis VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführerinnen unterlie- gen. Ihnen sind daher die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- ist im Umfang von Fr. 3’000.- zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der Mehrbetrag von Fr. 2'000.- ist den Beschwerdeführerinnen zurückzuerstatten. 6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG hat die obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und ver- hältnismässig hohen Kosten (vgl. auch Art. 7 ff. VGKE). Die unterliegenden Beschwerdeführenden haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädi- gung, desgleichen die obsiegende Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3 VGKE). 6.3 Demgegenüber hat die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwer- degegnerin gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 VGKE Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerde- führerinnen. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Be- rücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundi- gen Aufwands (einfacher Schriftenwechsel), der Bedeutung der Streitsa- che und der Schwierigkeit der vorliegend zu beurteilenden Fragen ist den Beschwerdegegnerinnen zu Lasten der Beschwerdeführerinnen, welche dafür solidarisch haften, eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
C-437/2026 Seite 23 7. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes- gericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG i.V.m. Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r BGG unzulässig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
C-437/2026 Seite 24 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3’000.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- wird im Umfang von Fr. 3’000.- zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der Mehrbe- trag von Fr. 2'000.- wird den Beschwerdeführerinnen zurückerstattet. 3. Der Beschwerdegegnerin wird zu Lasten der Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, die Beschwerde- gegnerin und die Vorinstanz.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Selin Elmiger-Necipoglu Helena Falk
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