Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-4362/2014
Entscheidungsdatum
23.02.2015
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-4362/2014

Urteil vom 23. Februar 2015 Besetzung

Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter David Weiss, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Roger Stalder.

Parteien

A., Serbien und Montenegro, vertreten durch B., Serbien und Montenegro, Zustelladresse: c/o C._______, Schweiz Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Neuanmeldung, Verfügung vom 4. Juli 2014.

C-4362/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1961 geborene, in der Schweiz wohnhaft und als Hilfsarbeiter tätig ge- wesene A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist Staatsbürger von Serbien und Montenegro. Zufolge einer ärztlicherseits vermuteten koronaren Herzkrankheit meldete er sich am 18. November 1999 (Eingangstempel der IV-Stelle Wallis [im Folgenden: IV-Stelle VS]) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) an. Nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen in medizini- scher und beruflicher Hinsicht und nachdem sich der Versicherte geweigert hatte, die von den Ärzten als indiziert erachtete Koronarographie durchfüh- ren zu lassen, erliess die IV-Stelle VS am 18. Februar 2002 eine leistungs- ablehnende Verfügung. Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Wallis mit Urteil vom 25. November 2002 ab. Dieser Entscheid wurde vom Eidgenössi- schen Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007 Bundesgericht, Sozial- rechtliche Abteilungen) am 29. August 2003 bestätigt (Akten der IV-Stelle VS [im Folgenden: act. IV-Stelle VS] 1 bis 70). B. Mit Datum vom 21. Januar 2004 (Eingangsstempel bei der IV-Stelle VS) meldete sich der Versicherte zufolge Verschlechterung des Gesundheits- zustands neu an. Nachdem dieses Leistungsgesuch geprüft worden war, erliess die IV-Stelle VS am 23. Juni 2006 zwei Verfügungen, mit welchen sie sowohl den Anspruch auf eine Invalidenrente als auch denjenigen auf berufliche Massnahmen abwies (act. IV-Stelle VS 73 bis 110). Diese Ver- fügungen erwuchsen, soweit aus den Akten ersichtlich, unangefochten in Rechtskraft. Zufolge Wohnsitzwechsels des Versicherten nach Serbien wurden der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) am 22. März 2012 die Akten übermittelt (act. der IVSTA [im Folgenden: act.] 1). C. Am 10. März 2014 ging bei der IVSTA eine weitere Neuanmeldung des Versicherten ein (act. 4 und 5). Da der Versicherte diesem Leistungsge- such keine neuen medizinischen Unterlagen beigelegt hatte, wurde er mit Vorbescheid vom 10. April 2014 über das von der IVSTA beabsichtigte Nichteintreten orientiert (act. 6). Nachdem sich der Versicherte nicht hatte vernehmen lassen, wurde am 4. Juli 2014 eine dem Vorbescheid im Er- gebnis entsprechende Nichteintretensverfügung erlassen (act. 8).

C-4362/2014 Seite 3 D. Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch B., beim Bundes- verwaltungsgericht unter Beilage ärztlicher Dokumente mit Eingabe vom 2. August 2014 (Poststempel) Beschwerde erheben und unter anderem be- antragen, es sei die Verfügung vom 4. Juli 2014 wegen unrichtig und un- vollständig festgestellter Sachlage bezüglich des Gesundheitszustands aufzuheben und die Vorinstanz sei aufzufordern, sich darüber zu äussern, ob sie die bei der serbischen Rentenversicherung eingereichten medizini- schen Unterlagen erhalten habe; diese seien am 3. März 2014 dem Ge- such beigelegt worden. Weiter sei eine Begutachtung durchzuführen (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 3). Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdefüh- rer habe der zuständigen serbischen Rentenversicherung die entsprechen- den medizinischen Unterlagen zugestellt, und diese seien mit dem Gesuch übermittelt worden. Daher würden die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung nicht stimmen. Sollte die Rentenversicherung die medizinischen Dokumente nicht zugestellt haben, hätte die Vorinstanz diese einfordern sollen. Der Beschwerdeführer habe keinen Einfluss auf den Briefwechsel zwischen den Rentenversicherungen in der Schweiz und in Serbien. In An- betracht der neuen Befunde habe sich der Gesundheitszustand im Laufe des Jahres 2011 erheblich verschlechtert. E. Mit Schreiben vom 8. August 2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefor- dert, eine schweizerische Korrespondenzadresse bekannt zu geben (B- act. 3); dieser Aufforderung wurde nachgekommen (B-act. 4). F. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Dezember 2014 beantragte die Vor-in- stanz die Gutheissung der Beschwerde, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache im Sinne der erwähnten Stel- lungnahme. Zur Begründung verwies sie auf die Beurteilung von Dr. med. D., Facharzt für Allgemeinmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst Rhone (RAD) vom 27. November 2014 (B-act. 9).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

C-4362/2014 Seite 4 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an- fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmun- gen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversiche- rungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungs- gesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrück- lich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. In formellrechtlicher Hinsicht fin- den nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln mangels an- derslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 4. Juli 2014 (act. 8) ist der Beschwerdeführer besonders berührt und hat ein schutzwür- diges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche Prozessvorausset- zungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten (vgl. E. 1.4.2 hiernach). 1.4 1.4.1 Anfechtungsobjekt bildet die Nichteintretensverfügung der Vor-in- stanz vom 4. Juli 2014. Streitig und zu prüfen ist, ob diese zu Recht nicht

C-4362/2014 Seite 5 auf die Neuanmeldung vom 10. März 2014 (Eingangsstempel; act. 4 und 5) eingetreten ist. 1.4.2 Soweit der Beschwerdeführer die Anordnung einer Begutachtung so- wie die Zusprache einer ganzen Invalidenrente beantragt hat, ist festzuhal- ten, dass der mit der angefochtenen Verfügung umschriebene Anfech- tungsgegenstand nicht nur den Ausgangspunkt, sondern auch den Rah- men und die Begrenzung des Streitgegenstandes des Verfahrens bildet. Über diejenigen Punkte, welche von der Vorinstanz nicht verfügungsweise entschieden wurden, kann das Bundesverwaltungsgericht daher grund- sätzlich nicht urteilen (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinweisen). 1.4.3 Nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit die Frage, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer zu begutach- ten ist; darüber wird die Vorinstanz im Rahmen der materiellen Prüfung der Neuanmeldung im Verwaltungsverfahren zu befinden haben. Ebenso we- nig hatte die Vorinstanz im Rahmen der Eintretensprüfung den Invaliditäts- grad zu bemessen bzw. entsprechende wirtschaftliche Abklärungen zu tä- tigen. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren eine Begutachtung sowie die Ausrichtung einer ganzen Rente bean- tragt hat, kann darauf nach dem Dargelegten unter Hinweis auf das dies- bezüglich fehlende Anfechtungsobjekt nicht eingetreten werden. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 1.6 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Im Sozialversi- cherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines be- stimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Ge- richt hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen

C-4362/2014 Seite 6 möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). 2. Im Folgenden sind die weiteren, im vorliegenden Verfahren im Wesentli- chen anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und von Montenegro (act. 126 S. 14) und wohnt in Serbien. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestim- mungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversiche- rung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (im Folgenden: Abkommen; BGE 126 V 203 E. 2b, 122 V 382 E. 1, 119 V 101 E. 3). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kro- atien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit Serbien neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Vorliegend findet demnach weiter- hin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die AHV gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzun- gen des Anspruchs auf eine schweizerische Altersrente sowie der anwend- baren Verfahrensvorschriften von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestell- ten Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich weder im Abkom- men selbst noch in den seitherigen schweizerisch-jugoslawischen Verein- barungen. 2.2 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit- licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelun- gen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat- bestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 nach den neuen Normen zu prüfen. Diese Lösung stellt zufolge ihres allgemein gül- tigen Bedeutungsgehalts einen für alle Rechtsverhältnisse – und somit auch für Dauerleistungen – geltenden intertemporalrechtlichen Grundsatz auf (BGE 130 V 445 E. 1.2.1; SVR 2010 IV Nr. 59 S. 181 E. 3.1).

C-4362/2014 Seite 7 Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 4. Juli 2014 in Kraft standen; weiter aber auch solche, die zu jenem Zeitpunkt bereits aus- ser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher ent- standener Leistungsansprüche von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in der entsprechenden Fassung der 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]). Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (4. Juli 2014) und -inhalt kommen auch die Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft ge- setzten ersten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) zur Anwendung. 2.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei- gert, so wird auf eine Neuanmeldung nur dann eingetreten, wenn die ver- sicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität seither in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ATSG; vgl. hierzu BGE 130 V 343 E. 3.5.3). Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, tritt die Verwaltung auf das Gesuch nicht ein und eröffnet dies durch Nichteintretensverfügung (BGE 109 V 108 E. 2b). Ist dagegen in einem für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum eine Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das Gesuch einzutreten und in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig zu prüfen, ob die vom Versicherten glaub- hafte Veränderung des Invaliditätsgrades tatsächlich eingetreten ist (vgl. BGE 117 V 198 E. 4b). Mit der Bestimmung von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Renten- verweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begrün- deten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Ren- tengesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3, 125 V 410 E. 2b und 117 V 198 E. 4b). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es in erster Linie Sache der versicherten Person selbst, substanzielle Anhalts- punkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruches darzule- gen (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 und Urteil des BGer 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 3). In diesem Verfahrensstadium gilt demnach der Untersuchungs- grundsatz atypischerweise nicht. Vielmehr wird der versicherten Person für das Eintreten auf eine Neuanmeldung eine Behauptungs- und Beweisfüh- rungslast auferlegt (URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invali- denversicherung, Bern 2010, § 21 Rz. 955 mit Hinweis auf BGE 130 V 68

C-4362/2014 Seite 8 E. 5.2.5 und BGE 117 V 198). Es sind dabei grundsätzlich alleine die im Verwaltungsverfahren eingereichten medizinischen Unterlagen zu prüfen (Urteil des BGer 8C_264/2012 vom 4. Juli 2012 E. 2). Arztberichte, welche aus der Zeit nach Erlass der angefochtenen Verfügung datieren und erst im Beschwerdeverfahren aufgelegt wurden, sind bei der Beurteilung der Frage, ob die Verwaltung auf die Neuanmeldung hätte eintreten müssen – von wenigen Ausnahmen abgesehen – nicht zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5, 8C_844/2012 E. 2.2; Urteile des Bundesverwaltungsge- richts B-2615/2012 vom 7. November 2013 E. 6.3.1, C-3632/2010 vom 5. März 2013 E. 4.4 und C-7857/2008 vom 7. Februar 2011 E. 6.2 und 7). Unter Glaubhaftmachung ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversiche- rungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr her- abgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechts- kräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachum- stand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berück- sichtigt die Verwaltung unter anderem, ob seit der rechtskräftigen Erledi- gung des letzten Rentengesuches lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nachdem sind an das Glaubhaftmachen einer Änderung des rechtserheblichen Sachverhalts höhere oder weniger hohe Anforde- rungen zu stellen (Urteile des BGer 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.2 und 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 mit Hinweis auf BGE 109 V 262 E. 3). Bereits ab einer Zeitspanne von 15 Monaten dürfen nach der bun- desgerichtlichen Praxis keine allzu hohen Anforderungen an die Glaubhaft- machung gestellt werden (BGE 130 V 64 E. 6.2). Insofern steht der Ver- waltung ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätz- lich zu respektieren hat. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Um- stände als richtig erweisen sollten (SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76 E. 2.2 und 2.3, 2002 IV Nr. 10 S. 25 E. 1c/aa). 2.4 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte der versicherten Person eröffnete rechtskräftige

C-4362/2014 Seite 9 Verfügung, welche auf einer materiellen Beurteilung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durch- führung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten einer Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4). Diese Prüfung muss dabei denjenigen anspruchs- erheblichen Aspekt umfasst haben, auf dessen (behauptete) Veränderung sich die Neuanmeldung stützt (vgl. Urteil des BGer 9C_899/2009 [= SVR 2010 IV Nr. 54] vom 26. März 2010 E. 2.1). Zeitliche Referenzpunkte bilden im vorliegenden Fall der 23. Juni 2006 (vgl. Bst. B. hiervor) und der 4. Juli 2014 (Datum der angefochtenen Nichteintretensverfügung). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin hat unter anderem die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung und – sinngemäss – die Rückweisung zur materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs beantragt. Die Vorinstanz hat sich im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 18. Dezember 2014 diesen Anträgen angeschlossen. Sie stützt sich dabei insbesondere auf die Stellungnahme von Dr. med. D._______ vom RAD vom 27. November 2014 (B-act. 9). Da das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner Kognition (vgl. E. 1.5 hiervor) nicht an die Anträge der Parteien gebunden ist, ist trotz nunmehr übereinstimmender Parteianträge zu prüfen, ob in vorliegender Beschwer- desache antragsgemäss zu entscheiden ist. 3.2 Für den Fall, dass einer Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte beige- legt sind, diese indessen so wenig substantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur verpflichtet, wenn den – für sich allein genommen den Anforderungen der Glaubhaftmachung nicht genügenden – Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt. Der Verwaltung ist es aber auch hier unbenommen, entsprechende Erhebungen selber anzustellen, ohne dass deswegen bereits auf ein materielles Eintreten auf die Neuanmeldung zu schliessen wäre (vgl. Urteil des BGer 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1 mit Hinweis auf die Urteile 8C_341/2011 vom 27. Juni 2011 E. 2.2.2, 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.3; 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 2.2.3, in: SZS 2009 S. 397; I 781/04 vom 17. Februar 2005 E. 3). Unter- lässt die IV-Stelle die Nachforderung weiterer Angaben trotz erkennbarer Hinweise für eine rechtserhebliche Änderung des Sachverhalts, steht der

C-4362/2014 Seite 10 Berücksichtigung von im Gerichtsverfahren beigebrachten Beweismitteln nichts entgegen (vgl. analog dazu BGE 130 V 64 E. 5.2.2 und E.6). 3.3 Nach Erhalt der Neuanmeldung vom 10. März 2014 resp. vor Erlass der angefochtenen Nichteintretensverfügung lagen der Vorinstanz über- haupt keine neueren ärztlichen Berichte vor. Zwar wurde dem Beschwer- deführer – entsprechend dem Zweck des Vorbescheidverfahrens – am 10. April 2014 eröffnet, dass mangels Beilage neuer medizinischer Unterlagen auf die Neuanmeldung nicht eingetreten werden könne (act. 6). Ihm wurde somit die Möglichkeit eröffnet, medizinische Nachweise für die geltend ge- machte Verschlechterung des Gesundheitszustands nachzureichen. Ob- wohl es der Beschwerdeführer in der Folge unterlassen hat, im Vorbe- scheidverfahren weitere medizinische Nachweise beizubringen, erwächst ihm daraus aufgrund der nachfolgenden Erwägungen kein Nachteil. 4. 4.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung betreffend die Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozial- versicherung vom 5. Juli 1963 (im Folgenden: Verwaltungsvereinbarung; SR 0.831.109.818.12) haben in Jugoslawien wohnhafte jugoslawische Staatsangehörige, die Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung erheben, ihr Gesuch bei der zuständigen Landesanstalt einzureichen. Laut Art. 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 Verwaltungsvereinbarung sind für die Gesuche die von der Schweizeri- schen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK) den Landesanstalten zur Ver- fügung gestellten Formulare zu verwenden (Satz 1). Gesuchen um Gewäh- rung von Renten der Invalidenversicherung ist auf besonderem Formular eine Ermächtigung des Gesuchstellers oder seines gesetzlichen Vertreters zur Einholung weiterer, namentlich medizinischer Auskünfte, beizulegen (Satz 2). Die zuständige Landesanstalt leitet die Rentengesuche an die SAK weiter (vgl. Art. 4 Abs. 4 Satz 1 Verwaltungsvereinbarung). Gleichzei- tig mit der Übermittlung der Gesuche an die SAK teilt die zuständige Lan- desanstalt mit, ob die Bekanntgabe der schweizerischen Versicherungs- zeiten des Gesuchstellers an sie erforderlich ist (Art. 4 Abs. 5 Verwaltungs- vereinbarung). Gemäss Art. 5 Abs. 1 Verwaltungsvereinbarung holt die zu- ständige Landesanstalt für den Fall, dass ein Gesuch um Gewährung einer Rente der Invalidenversicherung eingereicht wird, auf dem von der SAK zur Verfügung gestellten Formular ein Arztzeugnis ein und legt es dem Rentengesuch bei.

C-4362/2014 Seite 11 4.2 Mit Blick auf das Schreiben der serbischen Rentenversicherung vom 3. März 2014 (act. 4) ist erstellt, dass der Beschwerdeführer seine Neuanmel- dung korrekterweise bei der zuständigen serbischen Landesanstalt auf dem dazu vorgesehenen, von der SAK zur Verfügung gestellten Formular eingereicht hat (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsverein- barung) und diese den Antrag vereinbarungsgemäss an die SAK weiterge- leitet hat (Art. 4 Abs. 4 Satz 1 Verwaltungsvereinbarung), allerdings ohne das Formular ordnungsgemäss zu prüfen und die Prüfung zu bestätigen (act. 5 S. 7). Weiter ersuchte sie im Sinn von Art. 4 Abs. 5 Verwaltungsver- einbarung um die Bekanntgabe der Dauer der "versicherten Erwerbszeit" in der Schweiz. 4.3 Die SAK wurde in diesem Schreiben weiter darauf hingewiesen, dass der Versicherte keinen Rentenanspruch in der Republik Serbien erworben habe, weshalb man ein Gutachten "auf Ihr Ersuchen und Ihre Kosten" habe erstellen lassen. Die serbische Rentenversicherung ging demnach gemäss Art. 5 Abs. 1 Verwaltungsvereinbarung vor und holte als zuständige Lan- desanstalt im Rahmen des Rentengesuchs des Beschwerdeführers ge- mäss ihren Angaben ein Arztzeugnis ein. Obwohl auf dem Schreiben vom 3. März 2014 das Wort "Beilage" vermerkt worden war, wurden keine Bei- lagen aufgelistet resp. wurde weder das in Auftrag gegebene ärztliche Do- kument – falls zum damaligen Zeitpunkt überhaupt vorhanden – noch die vom Beschwerdeführer gemäss seinen Ausführungen eingereichten Arzt- berichte an die SAK weitergeleitet. Aufgrund dieser eindeutig erkennbaren Hinweise auf mindestens einen neueren Arztbericht hätte die Vorinstanz vorgängig bei der serbischen Rentenversicherung das erwähnte medizini- sche Gutachten anfordern und in der Folge prüfen müssen. Da sie dies unterlassen und den vorliegend angefochtenen Nichteintretensentscheid ohne hinreichende Abklärungen gefällt hat, ist die Beschwerde – entspre- chend den Anträgen der Vorinstanz in deren Vernehmlassung vom 18. De- zember 2014 – in dem Sinn gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG) mit der Anweisung, vorab das serbische Gutachten beizu- ziehen, die Sache materiell zu prüfen und anschliessend neu zu verfügen. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus eine Begutachtung sowie die Ausrichtung einer ganzen Rente beantragt hat, ist darauf nicht einzutreten. 5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung.

C-4362/2014 Seite 12 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Der Vo- rinstanz sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Dem Beschwerdeführer ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzu- erlegen (BGE 137 V 57 E. 2.1). 5.2 Da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Kostennote ein- gereicht hat, ist die Entschädigung für die Vertretung aufgrund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Im vorliegenden Beschwer- deverfahren war einzig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für das Eintre- ten auf eine Neuanmeldung gegeben waren. Da die Beweisanforderungen in diesem Zusammenhang herabgesetzt sind, handelt es sich um eine Streitsache von unterdurchschnittlicher Schwierigkeit. Hinzu kommt, dass die Ausführungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers sich auch auf Punkte ausserhalb dessen, was aufgrund des Anfechtungsobjekts hätte Streitgegenstand bilden können, bezogen. Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist eine Parteientschädigung von Fr. 350.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu auch Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts C-6147/2013 vom 16. Mai 2014 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE [Stundenansatz für An- wälte/Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- und für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens Fr. 100.- und höchstens Fr. 300.-]) gerechtfertigt.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinn gutzuheissen, als die angefochtene Ver- fügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird mit der Anweisung, vorab das serbische Gutachten beizuziehen, die Sache im Sinn der Erwägungen materiell zu prüfen und anschliessend neu zu ver- fügen. 2. Soweit weitergehend wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

C-4362/2014 Seite 13 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung in der Höhe von Fr. 350.- zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Vernehmlassung vom 18. Dezember 2014) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Franziska Schneider Roger Stalder

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen

C-4362/2014 Seite 14 gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Gesetze

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ATSG

  • Art. 2 ATSG
  • Art. 17 ATSG
  • Art. 28 ATSG
  • Art. 43 ATSG
  • Art. 60 ATSG

BGG

  • Art. 42 BGG

IV

  • Art. 2.3 IV

IVG

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IVV

  • Art. 87 IVV

VGG

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  • Art. 37 VGG

VGKE

  • Art. 10 VGKE
  • Art. 14 VGKE

VwVG

  • Art. 48 VwVG
  • Art. 49 VwVG
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  • Art. 63 VwVG

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