B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-4354/2012
U r t e i l v o m 2 1 . M a i 2 0 1 4 Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter David Weiss, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen.
Parteien
A._______, (wohnhaft in Israel), vertreten durch Galili Tomer, Attorney at law, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 10. Juli 2012.
C-4354/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. Die im Jahr 1958 geborene, seit 1985 verheiratete israelische und schweizerische Staatsangehörige, A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), lebt seit ihrer Geburt in Israel (Vorakten der Vorinstanz [nachfolgend: IV]-[Dossiernummer] 1/[act.] 1). Die Versicherte arbeitete bis Februar 2007 als Buchhalterin (IV-1/9), ist – gemäss eigenen Angaben – seit Ende Februar 2007 nicht mehr erwerbstätig und bezieht in Israel Sozialhilfe (IV-1/1). Am 27. November 2007 reichte die Ver- sicherte ein Gesuch von Leistungen der schweizerischen Invalidenver- sicherung (IV) ein (IV-1/1). Ihre andauernde Arbeitsunfähigkeit begründete sie mit dem im Jahr 2003 einhergehenden Autounfall auf dem Weg zum Arbeitsort, der bei ihr eine Fibromyalgie ausgelöst habe. B. B.a Mit Verfügung vom 9. Juli 2009 (IV-1/49) wies die mit dem Leistungsgesuch befasste IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nach- folgend: IVSTA oder Vorinstanz) gemäss Vorankündigung im Vorbescheid vom 19. März 2009 (IV-1/40) das Leistungsbegehren der Versicherten ab. B.b Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-5392/2009 vom 7. September 2010 teilweise gut. Es hob die angefochtene Verfügung auf und hielt fest, dass bei der Beschwerdeführerin zwar von allen Ärzten das Vorliegen einer Fibromyalgie bestätigt worden sei, jedoch unklar geblieben sei, in- wiefern die Beschwerdeführerin dadurch eingeschränkt sei respektive ob und inwiefern es ihr zumutbar sei, diesen Zustand zu überwinden. Ins- besondere habe sich der beauftragte Gutachter, Dr. B._______ (Psychi- ater), nicht zur Frage der zumutbaren Überwindung der gesundheitlichen Beeinträchtigung geäussert, damit die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beurteilt werden könne. Seitens der IVSTA sei eine psychiatrische Abklärung durchzuführen und – unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze – die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu ermitteln respektive der Invaliditätsgrad festzulegen (IV-2/9). B.c Mit Schreiben vom 13. April 2011 teilte die IVSTA der Beschwerde- führerin die zwei beauftragten Gutachter namentlich mit (IV-2/18). Mit nachfolgendem Schreiben vom 6. Mai 2011 forderte die IVSTA die Beschwerdeführerin auf, sich am 20. Juni 2011 zur medizinischen Begutachtung einzufinden (IV-2/19).
C-4354/2012 Seite 3 B.d Im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C._______ (IV-2/24) sowie im rheumatologischen Gutachten von Dr. med. D._______ (IV- 2/25), beide vom 27. Juni 2011, wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Beschwerdeführerin an einer histrionischen Persönlichkeits- störung sowie einer undifferenzierten Somatierungsstörung (atypische Fibromyalgie) ohne nachweisbare organische Grundlagen leide. Zudem sei keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer feststellbar, die für eine rentenbegründende Invalidität ausschlaggebend sei. Nach Einschätzung der Gutachter könne maximal eine 30%ige Leistungseinschränkung der Explorandin in ihrem angestammten Beruf sowie in einer leichten bis mittelschweren Verweistätigkeit attestiert werden. B.e Mit Schreiben vom 10. Oktober 2011 und ergänzender Begründung vom 11. März 2012 (IV-2/31, 33, 41, 43, 45) erhob der bevollmächtigte Parteivertreter, Tomer Galili, Rechtsanwalt in Israel (nachfolgend: Parteivertreter; vgl. IV-2/16), schriftlich Einwände gegen die Begutachtungssituation und den Vorbescheid vom 1. September 2011 (IV-2/30). B.f Mit Verfügung vom 10. Juli 2012 (IV-2/50) hat die mit dem Leistungsgesuch befasste IVSTA gemäss Vorankündigung im Vor- bescheid das Leistungsbegehren der Versicherten abgewiesen. C. C.a Gegen diese Verfügung liess A._______ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin), weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Tomer Galili (vgl. IV-2/16) mit Eingabe vom 19. August 2012 (Datum Poststempel) Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben (Akten im Be- schwerdeverfahren [nachfolgend: B-act.] 1). Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 10. Juli 2012 und die Zu- sprache einer Viertelsrente, eventualiter eine erneute medizinische Untersuchung. Unter Hinweis auf ihre Einwände vom 10. Oktober 2011 sowie 11. März 2012 (vgl. Bst. B.f) begehrt die Beschwerdeführerin, dass das Gutachten des Rheumatologen Dr. D._______ vollumfänglich ab- zulehnen bzw. aus dem Recht zu weisen sei, weil bei der Erstellung des Gutachtens schwerwiegende Mängel aufgetreten seien und die Vo- rinstanz den Sachverhalt somit unvollständig ermittelt habe. Im Falle einer erneuten rheumatologischen Begutachtung sei ein anderer Rheu- matologe zu beauftragen und anzuweisen, eine deutschsprachige Be- gleiterin während einer Untersuchung der religiösen Beschwerdeführerin
C-4354/2012 Seite 4 zuzulassen. Auch das Gutachten von Dr. C._______ sei mangelhaft und deshalb aus dem Recht zu weisen. C.b Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2012 wurde die Beschwerde- führerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, einen Kosten- vorschuss in der Höhe von Fr. 400.- zu leisten (B-act. 2). Die Be- schwerdeführerin hat in der Folge fristgerecht den Kostenvorschuss über- wiesen (B-act. 4). C.c In ihrer Vernehmlassung vom 5. November 2012 beantragte die Vor- instanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der ange- fochtenen Verfügung (B-act. 6). C.d Mit Eingabe vom 11. Februar 2013 übermittelte die Be- schwerdeführerin ihre Replik via Telefax (B-act. 11) sowie anschliessend per Postsendung (B-act. 12) an das Bundesverwaltungsgericht. In ihrem Schreiben hält sie sinngemäss an ihren Anträgen festhält. Als aktuellen Nachweis ihrer “schweren Fibromyalgie“ – mit Auswirkungen auf ihre Funktionsfähigkeit und damit verbundenen vollumfänglichen Arbeitsun- fähigkeit – reichte sie ein aus dem Hebräischen ins Deutsche übersetztes ärztliches Zeugnis von Dr. E._______ (Rheumatologe) vom 12. Dezember 2012 ein (B-act. 11, Beilage [Blg.] A, B). C.e Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2013 wurde der Vorinstanz die Replik der Beschwerdeführerin vom 11. Februar 2013 zur Kenntnis ge- bracht und der Schriftenwechsel abgeschlossen (B-act. 13). D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen.
C-4354/2012 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 19. August 2012 gegen die Ver- fügung vom 10. Juli 2012, mit welcher das Leistungsbegehren (Aus- richtung einer Invalidenrente) der Beschwerdeführerin abgewiesen worden ist. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver- fahren (VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundes- gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver- sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. d bis VwVG]). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden- versicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundes- verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Ver- fügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.3 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesver- waltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teil- genommen. Als Adressatin ist sie durch die angefochtene Verfügung be- rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert. Die Parteiinteressen werden durch den bevollmächtigten (israelischen) Rechtsanwalt Galili Tomer vertreten. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, ist darauf einzutreten. 2. Vorab sind im vorliegenden Verfahren wesentliche Verfahrensgrundsätze darzustellen.
C-4354/2012 Seite 6 2.1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Miss- brauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvoll- ständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei un- angemessen (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be- gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut- heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be- gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212). 2.3 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben die Verwaltung und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneinge- schränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit Hin- weisen); zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Ab- klärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (vgl. GYGI, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Ver- waltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Ab- klärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender An- haltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hin- weis; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [im Folgenden: EVG, heute Schweizerisches Bundesgericht] I 520/99 vom 20. Juli 2000). 2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss des Zivil- prozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). 2.4.1 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, so- fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis-
C-4354/2012 Seite 7 grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich- keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhalts- darstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzu- nehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflicht- gemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachver- halt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111 und 320; GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 464 E. 4a, BGE 122 III 219 E. 3c, BGE 120 1b 224 E. 2b, BGE 119 V 335 E. 3c mit Hinweisen). 2.4.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdever- fahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweis- mittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge- gebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen). Auch auf Beurteilungen versicherungsinterner Ärzte der Vorinstanz oder von Ärzten eines regionalen ärztlichen Dienstes darf nur abgestellt werden, sofern sie schlüssig und nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit be- stehen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Nicht in jedem Einzelfall zwingend
C-4354/2012 Seite 8 erforderlich ist, dass solche Ärzte den Versicherten persönlich unter- suchen. Das Fehlen eigener Untersuchungen vermag daher ihre Stellungnahmen für sich alleine nicht in Frage zu stellen. Dies gilt ins- besondere dann, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung der er- werblichen Folgen eines bereits feststehenden medizinischen Sachver- halts geht, folglich die direkte ärztliche Befassung mit dem Versicherten in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 mit Hinweisen). 3. Im Folgenden werden die für die Beurteilung der Streitsache wesent- lichen materiellen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze dargestellt. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Staatsbürgerin und lebt in Israel. Somit ist das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.449.1, in Kraft getreten am 1. Oktober 1985) grundsätzlich nicht anwendbar, da dieses an die Staatsangehörigkeit der unter- stehenden Personen und nicht an deren Wohnsitz/Aufenthalt anknüpft (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 und 2 des Abkommens). Die Frage, ob, und gegebenenfalls ab wann, ein Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, bestimmt sich demnach allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4389/2008 vom 30. April 2010 E. 2.2); nichts anderes ergäbe sich bei Abstellen auf die israelische Staatsangehörigkeit (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C- 2205/2008 vom 26. Mai 2010 E. 3.3). 3.2 In zeitlicher Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass Rechts- und Sach- verhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Er- lasses der streitigen Verfügung (hier: 10. Juli 2012) eingetreten sind, im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen). Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (vgl. BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen). Weiter sind grundsätzlich diejenigen materiellrechtlichen Bestimmungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe- standes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungs-
C-4354/2012 Seite 9 anspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bis- herigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene schweize- rischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 10. Juli 2012 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten sind, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Renten- anspruchs von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision] und ab dem
C-4354/2012 Seite 10 lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausge- richtet (Art. 48 Abs. 2 IVG [in der bis 31. Dezember 2007 gültig ge- wesenen Fassung]). 3.4 Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 Prozent invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG [4. IV-Revision] res- pektive Art. 28 Abs. 2 IVG [5. IV-Revision]). Gemäss Art. 28 Abs. 1 ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Prozent entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, so- weit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen, was für Israel nicht der Fall ist. 3.5 Der Rentenanspruch nach Artikel 28 entsteht nach den Vorschriften der 4. IV-Revision frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG [4. IV-Revision]) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsun- fähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG [4. IV- Revision]). Nach den Bestimmungen der 5. IV-Revision haben Anspruch auf eine Rente Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Ein- gliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. a bis c IVG [5. IVRevision]). 3.6 Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Abs. 2 ATSG). 3.7 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den
C-4354/2012 Seite 11 Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). 3.8 Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen eine betroffene Person nicht einverstanden ist, Verfügungen zu erlassen. Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht (Abs. 2). 3.9 Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist sodann ein dauernd in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkter Versicherter gehalten, innert nütz- licher Frist Arbeit im angestammten oder einem anderen Berufs oder Er- werbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie noch möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 22 E. 4a, BGE 111 V 235 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Arzt der IV-Stelle, aus medizinischer Sicht zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Ver- sicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich ver- wertet oder nicht. Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen Ge- sichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Mög- lichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt, dass für die In- validitätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirt- schaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem An- gebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 291 E. 3b).
C-4354/2012 Seite 12 3.10 3.10.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ver- ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver- bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsun- fähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.10.2 Gemäss Rechtsprechung setzt die Annahme einer invalidi- sierenden (psychischen) Gesundheitsstörung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG, namentlich auch einer somato- formen Schmerzstörung oder Fibromyalgie, zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich aner- kannten Klassifikationssystem voraus (BGE 132 V 65 E. 3.4). Indes be- gründet auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerz- störung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Um- stände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall an- hand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so insbesondere chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifi- zierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Sympto- matik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheits- gewinn; "Flucht in die Krankheit") und das Scheitern einer konsequent
C-4354/2012 Seite 13 durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unter- schiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der ver- sicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – ausnahmsweise – die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensan- strengung zu verneinen (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Art. 7 Abs. 2 ATSG). Diese Grundsätze gelten auch für gewisse Somatisierungsstörungen, die zum gleichen Symptomenkomplex mit pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grund- lage gehören (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5). 3.10.3 Die Fibromyalgie ist eine von der WHO anerkannte Erkrankung des rheumatischen Formenkreises (ICD-10: M79.70), ein nichtentzündlich bedingtes Schmerzsyndrom mit chronischen Weichteilbeschwerden, das klinisch als generalisierte Tendomyopathie mit chronischen Muskel- schmerzen beschrieben wird, die von subjektiven Begleitsymptomen wie Morgensteifigkeit, Müdigkeit, peripheren Parästhesien und Schwellungs- gefühlen an den Händen, Spannungskopfschmerz und Reizkolon über- lagert werden. Die Diagnose lautet auf ausgedehnte, seit mindestens drei Monaten bestehende Schmerzen in rechter und linker Körperhälfte, ober- und unterhalb der Hüfte sowie mindestens 11 von 18 schmerzhaften Druckpunkten bei Druck von ca. 4 kg/cm (Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts C-5948/2007 vom 2. Juli 2009 E. 5.3 m.H.). Die Fibromyalgie weist zahlreiche mit den somatoformen Schmerzstörungen gemeinsame Aspekte auf. Die Grundsätze, welche die Rechtsprechung im Rahmen der somatoformen Schmerzstörungen entwickelt hat, sind deshalb analog anzuwenden in Fällen, in welchen die Frage zu klären ist, ob eine diagnostizierte Fibromyalgie invalidisierende Auswirkungen hat (BGE 132 V 65; Urteile des Bundesgerichts I 288/04 vom 13. April 2005 E. 5.2 und I 645/05 vom 13. April 2006 E. 3.2.1). 4. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin vorge- brachten (“verfahrensrechtlichen“) Rügen gerechtfertigt sind. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die zusätzliche Ab- klärung einer rheumatologischen Untersuchung insofern nicht zulässig gewesen sei und daher eine “Kompetenzüberschreitung“ [Überschreitung des Ermessens] der Vorinstanz darstelle, weil die IVSTA gemäss Urteil
C-4354/2012 Seite 14 des Bundesverwaltungsgerichts C-5392/2009 vom 7. September 2010 E. 4.4 lediglich eine psychiatrische Abklärung vorzunehmen gehabt hätte und das Urteil für alle Parteien “endgültig und bindend“ sei. Da auch der begutachtende Psychiater Dr. med. C._______ ausgiebig Gebrauch von den Befunden des Rheumatologen Dr. med. D._______ gemacht habe, seien die Gutachten vom 27. Juni 2011 (IV-2/24 f.) aus dem Recht zu weisen bzw. das gesamte Verfahren abzulehnen (IV-2/41, Ziff. 3; vgl. Bst. B.f). 4.1.1 Dazu ist Folgendes festzuhalten: Im Verwaltungsverfahren bestehen zahlreiche Hinweise dafür, dass die diagnostizierte Fibromyalgie auf ein ursprünglich rheumatisches Leiden zurückzuführen ist und die Beschwerdeführerin sich denn auch wegen der Fibromyalgie in Behandlung bei einem Rheumatologen befand oder von einem Rheumatologen begutachtet wurde (vgl. Anmeldung vom 27. November 2007, Ziff. 7.5.1: Behandlung bei Dr. E., Rheumatologie [IV-1/1 S. 5], Arztberichte von Dr. E. vom 22. Juni 2007 [IV-1/15] und 9. März 2008 [IV-1/12], Hinweis auf Behandlung bei Dr. F., Rheumatologie [in: Schreiben des Anwalts vom 14. Juni 1999; IV-1/46], Gutachten von Prof. G., Innere Medizin und Rheumatologie, vom 10. Juli 2006 [IV-1/13] und 20. Mai 2008 [IV-1/44]). Der Rechtsvertreter führt in seiner Stellungnahme vom 18. August 2008 (IV-1/29; IV-2/1) und der Beschwerde vom 27. August 2009 (IV-2/3 S. 4) selber aus, seine Mandantin leide an einem "rheumatischen (Fibromialgia) Syndrom" bzw. das Syndrom sei durch einen Rheumatologen zu behandeln. Schliesslich hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 7. September 2010 die Fibromyalgie als eine Erkrankung des rheumatischen Formenkreises bezeichnet (IV-2/9 S. 8) und darauf hingewiesen (S. 14), dass aus den ärztlichen Unterlagen nicht hervorgehe, wie die attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werde und ob es sich um eine Beurteilung der Zumutbarkeit der Überwindung [was durch einen Psychiater zu überprüfen ist] oder eher um eine rheumatologische Einschätzung handle [was bei dieser Sachlage durch einen Rheumatologen zu überprüfen war]. Bei dieser Ausgangslage ist der Entscheid der Vorinstanz, trotz Anweisung des Bundesverwaltungsgerichts, eine psychiatrische Abklärung durchzuführen (IV-2/9 S. 15), darüber hinaus eine ergänzende rheumatische Begutachtung zu veranlassen, die eine bei Fibromyalgie erforderliche interdisziplinäre Beurteilung zwischen den begutachtenden Ärzten zulässt, als sachgerecht und geboten zu beurteilen.
C-4354/2012 Seite 15 4.1.2 Hinzu kommt, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung als überwindbar gilt. Eine Ausnahme dieses bundesgerichtlichen Grundsatzes bildet beispielsweise die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer, die eine Schmerzbewältigung unzumutbar machen können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 4.2, 9C_578/2007 vom 13. Februar 2008 E. 2.2 und I 514/06 vom 25. Mai 2007 E. 2.2.2.2; vgl. auch BGE 127 V 294 E. 5a und SVR 2008 IV Nr. 62). Auch deshalb erweist sich eine interdisziplinäre Beurteilung bzw. der nochmalige Beizug eines rheumatologischen Gutachters zur Beurteilung der aktuellen Gesundheitssituation und zum Verlauf der geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen, unter Berücksichtigung bisher erstellter Arztberichte aus Israel, als geboten und angemessen. 4.1.3 Weiter ist festzuhalten, dass es im Ermessen der Gutachter liegt, Spezialisten aus weiteren Fachdisziplinen zur Begutachtung beizuziehen, soweit sich ein solcher aus (versicherungs-) ärztlicher Sicht als notwendig erweist, um dem gutachterlichen Auftrag nach pflichtgemässer Würdigung der für den Auftrag ausschlaggebenden Überlegungen nachkommen zu können (vgl. BGE 139 V 349 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_148/2011 vom 5. Juli 2011 E. 3.2, 8C_1056/2010 vom 29. Juni 2011 E. 4.3). Denn es gilt: Mit welchen Mitteln der medizinische Sachverhalt abzuklären ist, hat die IV-Stelle in Zusammenarbeit mit ihrem medizi- nischen Dienst zu entscheiden. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt dem Versicherungsträger ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Not- wendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Ab- klärungen zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2007 vom 6. Februar 2008 E. 3.2). Vorliegend war die Vorinstanz einzig an die Anweisung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (C-5392/2009) gebunden, (mindestens) eine psychiatrische Abklärung vorzunehmen und – unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze – die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin respektive den Invaliditätsgrad zu ermitteln. Der Einwand der Be- schwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihr Ermessen überschritten, geht daher fehl. 4.1.4 Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin auf vorgängige Bekanntgabe der beiden Gutachter hin (IV-2/19) keine Einwände geäussert hatte und erst in Kenntnis des negativen Begutachtungsergebnisses und damit wenig überzeugend
C-4354/2012 Seite 16 rügte, eine rheumatologische Begutachtung hätte gar nicht stattfinden dürfen. 4.1.5 Insgesamt ist festzuhalten, dass der zusätzliche Beizug eines Gutachters der Fachrichtung Rheumatologie zulässig war. 4.2 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass die Gutachter Dr. med. C._______ und Dr. med. D._______ der ausdrücklichen Bitte der Beschwerdeführerin, das Beisein ihrer weiblichen Schweizer Begleitperson sowie ihres Parteivertreters während der psychiatrischen und rheumatologischen Untersuchung stattzugeben, nicht nachge- kommen seien, zumal sich die religiöse Beschwerdeführerin vor den Augen der (männlichen) Ärzte bis auf die Unterwäsche habe entkleiden müssen. Sie gibt sinngemäss damit zu verstehen, dass der Entscheid der medizinischen Experten gegen ihren Willen und einseitig getroffen worden sei. Gemäss Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Wie die Vorinstanz zutreffend in der Verfügung vom 10. Juli 2012 ausführt (IV-2/50, S. 4), hat die Rechtsprechung mehrfach betont, der versicherten Person stehe kein Anspruch darauf zu, sich bei einer medizinischen Begutachtung durch eine Person ihrer Wahl be- gleiten zu lassen (BGE 137 V 210 E. 3.1.3.3, S. 244; BGE 132 V 443; SVR 2008 IV Nr. 18 S. 55; I 42/06; Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 8 m.w.H.). Vielmehr liegt es am Gutachter, über die Notwendigkeit einer Begleitung zu entscheiden (SVR 2008 IV Nr. 18 S. 55; I 42/06 E. 4.5) und gegebenenfalls dafür zu sorgen, dass eine von ihm zugelassene Begleitperson keinen Einfluss auf die Begutachtung nehmen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C-595/2012 vom 18. Februar 2013 E. 4.2). In Ergänzung zu den Ausführungen des Bundesgerichts ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Ausrichtung von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung beanspruchen möchte. Demnach ist auch die schweizerische Rechtsordnung – insbesondere die höchst- richterliche Rechtsprechung – zu beachten (vgl. E. 2.3, E. 3.6 ff. mit Hin- weisen zu den Mitwirkungs- und Aufklärungspflichten sowie zur Ab- lehnung von Gutachtern aus triftigen Gründen). Über die Rechtslage in der Schweiz dürfte die Beschwerdeführerin – gemäss Gutachten vom 27.
C-4354/2012 Seite 17 Juni 2011 (IV-2/25, S. 1) – von Dr. med. D._______ aufgeklärt worden sein. Zudem gilt zu beachten, dass medizinische Gutachter eine eigene Befunderhebung vorzunehmen haben und eine physische Begutachtung – insbesondere eine rheumatologische Begutachtung der Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates – in der Regel ein Entkleiden der Exploranden [wie vorliegend vor dem rheumatologischen Fachexperten] erfordert (vgl. E. 5.1.2 nachfolgend und mit Hinweis zur Feststellung der Beweglichkeit der oberen und unteren Extremitäten). Der Beschwerdeführerin musste grundsätzlich bekannt und somit bewusst ge- wesen sein, was sie im Falle einer eingehenden medizinischen Unter- suchung zu erwarten hatte, zumal sie sich bereits in der Vergangenheit mehrfach medizinischen Begutachtungen (meist durch männliche Ärzte) unterzogen hatte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C- 5392/2009 E. 4.4 sowie die darin unter Bst. B angeführten medizinischen Fachexperten und Gutachter). Sofern es der Beschwerdeführerin ein dringendes Anliegen gewesen wäre, ihre Vorbehalte (aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit oder geschlechtsspezifischer Aspekte) gegenüber männlichen Gutachtern vor der medizinischen Begutachtung am 20. Juni 2011 zu klären, hätte sie unmittelbar nach Kenntnisnahme der ihr namentlich bekanntgegebenen Gutachter (IV-2/18, vgl. Bst. B.c) oder spätestens mit Erhalt der Einladung zur medizinischen Begutachtung (IV- 2/19, vgl. B.c) die Gelegenheit ergreifen müssen, um triftige Gründe für die Ablehnung der beiden Gutachter vorzubringen und gegebenenfalls Gegenvorschläge zu unterbreiten (vgl. E. 3.7 mit Hinweis zu Art. 44 ATSG). Unter Berücksichtigung von Art. 44 ATSG können im Nachgang an die gutachterliche Untersuchung keine triftigen Gründe berücksichtigt werden, da die Beschwerdeführerin die Ablehnung der namentlich benannten (männlichen) Gutachter nicht unmittelbar vor deren Untersuchung beanstandet und begründet hat. Vorliegend wären auch deswegen keine triftigen Gründe zu erkennen, weil die Beschwerdeführerin – nach eigenen Angaben – auch mit ihrem (männlichen) Parteivertreter als Begleitperson während der medizini- schen Untersuchungen einverstanden gewesen wäre (IV-2/41, S. 6), wes- halb nicht nachvollziehbar ist, dass die vorgebrachten religionsbezogenen oder geschlechtsspezifischen Aspekte im Vordergrund gestanden hätten. Auffällig ist auch, dass die Beschwerdeführerin erstmals am 10. Oktober 2011 die Ablehnung der beiden Begleitpersonen durch Dr. med. D._______ rügte – also rund 4 Monate nach der medizinischen Begut- achtung und nach Erhalt des Vorbescheides vom 1. September 2011 –, jedoch nicht weiter begründete, weshalb das Beisein ihres
C-4354/2012 Seite 18 Parteivertreters oder ihrer weiblichen Begleitung, Frau H., während der Untersuchung am 20. Juni 2011 erforderlich gewesen wäre (IV-2/31, S. 2). Erst im ergänzenden Schreiben vom 11. März 2012 werden unter anderem Menstruationsbeschwerden am Tag der Begutachtung angeführt und dass das Gutachten von Dr. D. "insgesamt und absolut" wegen "schwerwiegender Mängel bei dessen Erstellung" abzulehnen sei (IV-2/41, S. 6 f.). Der religiöse Aspekt wurde hingegen erst in der Beschwerde vom 19. August 2012 als neue Tatsache aufgeführt. Als Begründung wurde sinngemäss angeführt, dass die genannten Begleitpersonen zum Schutz der religiösen Beschwerde- führerin ("während der körperlichen Untersuchung allein im Zimmer mit einem Mann") sowie zur Beruhigung der Explorandin dienen sollten (B- act. 1, S. 4). Es kann somit offen bleiben, unter welchen Umständen das Beiwohnen einer (weiblichen) Begleitperson während einer medizinischen Begutachtung einer religiösen, weiblichen Versicherten zu erfolgen hat. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch die Anwesenheit eines Übersetzers oder einer Übersetzerin weder von der Beschwerdeführerin beantragt wurde noch erforderlich war, da die Explorandin – nach Aus- sagen des psychiatrischen und des rheumatologischen Gutachters (vgl. IV-2/24, S. 5; IV-2/25, S. 1 f.) – der deutschen und englischen Sprache mächtig sei, weshalb keine Sprachbarrieren (und damit ein fehlender triftiger Grund) vorgelegen haben. Der Entscheid der medizinischen Gut- achter, keine Begleitperson während den Untersuchungen zuzulassen, kann somit nicht als willkürlich gemäss Art. 9 BV betrachtet werden. 4.3 Die Beschwerdeführerin bemängelt des weiteren die “unsensiblen“ Untersuchungsmethoden von Dr. med. D., welche insbesondere Schmerzen im Bauch- und Kieferbereich verursacht hätten. Sie gibt damit zu verstehen, dass ihre physische und psychische Integrität durch die an- geblich übermässige Druckausübung beeinträchtigt worden sei (vgl. Art. 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). In der Einsprache vom 10. Oktober 2011 beanstandete sie: "In addition, Ms. A. claims that Dr. D._______ pressed surprisingly on her 2 jaws and caused her total ache and shock" (IV-2/31, S. 3). Von einer unsachgemässen Untersuchung am Abdomen ist hier noch keine Rede. Im ergänzenden Schreiben vom 11. März 2012 führte sie an, dass der Gutachter ohne jegliche Vorwarnung "Gewalt und Druck" auf ihre beiden Kieferknochen ausgeübt habe, was bei ihr sowohl physi- schen als auch psychischen Druck ("Schreck") verursacht habe. Zudem habe die Beschwerdeführerin den Rheumatologen auf ihre "spezielle sub- jektive gesundheitliche Situation zum Zeitpunkt der Untersuchung
C-4354/2012 Seite 19 (Menstruation) aufmerksam gemacht und ihn deshalb gebeten, von den Druck-Untersuchungen ihres Abdomens Abstand zu nehmen" (IV-2/41, 43, 54, S. 7 f.). In der Beschwerde vom 19. August 2012 führte sie an, dass die Untersuchung an ihren Kieferknochen "extreme Schmerzen" verursacht habe und sie in einem "Schockzustand" versetzt sowie durcheinander gebracht habe (B-act. 1, S. 4). Demgegenüber äusserte sich der Gutachter Dr. med. D._______ in einem Telefonat am 20. Juni 2011 gegenüber der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin bei ihm zur Untersuchung gewesen sei und "er noch nie so etwas erlebt" habe. Die Beschwerdeführerin habe sich sehr theatralisch sowie übertrieben verhalten und habe sogar Ohnmachtsanfälle vorgetäuscht. Er habe sie nicht berühren dürfen, keine kleinste Berührung (IV-2/23). Seinem Gutachten vom 27. Juni 2011 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin eine neurologische Untersuchung, vor allem der Muskeleigenreflexe, kategorisch mit den Worten "no way" abgelehnt habe. Die Explorandin habe mit der Bemerkung "bitte nicht drücken" Dr. D._______ kaum ihren Bauch untersuchen respektive berühren lassen. Nach "Ablenkmanövern" habe er schlussendlich den Bauch problemlos palpieren können. Erst auf seine Anfrage, ob es schmerzhaft sei, habe die Explorandin recht inadäquat reagiert und ihn gebeten, das Abdomen nicht mehr abzutasten. Eine klare Differenzierung der Tender Points im Sinne der Fibromyalgie-Diagnostik sei durch die Weigerung und "massive Berührungsempfindlichkeit" der Explorandin – auch an atypischen Stellen – sehr schwierig gewesen. Vor allem im Kiefergelenkbereich hätten multiple Tender Points bestanden. Das "Pre-Touch-Phänomen" (Schmerzangabe vor Berührung) sei ausgeprägt gewesen. Hinzu gekommen sei das begleitende Lachen der Explorandin, welches sich rasch in eine stille Phase gewandelt habe. Die Reaktion der Explorandin sowie das inadäquate Verhalten während der Untersuchung sei "klar histrionisch", die „berührten Stellen an ihrem Körper“ habe sie “dramatisierend“ empfunden (IV-2/25, S. 9 ff.). Auffällig ist, dass die Aussagen des Rheumatologen jenen Aussagen der Beschwerdeführerin, die sie erst Monate nach der Untersuchung tätigte, diametral entgegen stehen. Die Zufügung von "extremen Schmerzen", so wie sie die Beschwerdeführerin beschrieben hatte, stellen grundsätzlich einen Eingriff in die körperliche Integrität dar – insbesondere wenn der Eingriff unerlaubt (widerrechtlich) oder unsachgemäss erfolgt ist (vgl. Art. 28 Abs. 2 ZGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Hergang
C-4354/2012 Seite 20 der Geschehnisse auf die Beweismaxime hinzuweisen [vgl. Art. 8 ZGB], wonach die so genannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Dar- stellungen, welche bewusst oder unbewusst von nachträglichen Über- legungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem massgeblichen Geschehen gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 47 Erw. 2a mit Hinweisen). Der Grundsatz, wonach die ersten Aussagen nach einem schädigenden Ereignis in der Regel unbefangener und zuver- lässiger sind als spätere Darstellungen, stellt eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigende Entscheidungshilfe dar. Sie kann nur zur Anwendung gelangen, wenn von zusätzlichen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (RKUV 2004 Nr. U 524 S. 546 f.; U 236/03 E. 3.3.4; Urteil 8C_50/2012 vom 1. März 2012 E. 5.1). Aufgrund des zuvor Dargelegten kann ausgeschlossen werden, dass die Druckausübung im Kiefer- und Bauchbereich "übermässig" war, sodass die Beschwerdeführerin "extreme Schmerzen" und einen Schockzustand erleiden musste. Letztlich vermag das Argument, dass im Falle des Beiseins der weiblichen Schweizer Begleitperson gewisse “unsensible“ Untersuchungsmethoden des rheumatologischen Gutachters hätten be- wiesen oder gar verhindert werden können, nicht zu überzeugen, da die Beschwerdeführerin – wie oben in den Erwägungen 4.2 dargelegt – grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf eine Begleitperson nach ihrer Wahl hatte und sich keine Hinweise für eine unsachgemässe rheumatologische Untersuchung aus den medizinischen Akten ergeben. 4.4 Soweit die Beschwerdeführerin eine Diskriminierung aufgrund ihrer kulturellen und ethnischen Herkunft rügt, macht sie formelle Ausstand- gründe geltend. Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Ge- schlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebens- form, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Im psychiatrischen Gutachten beschrieb Dr. med. C._______ die Explorandin als "kleingewachsene, schlanke und äusserlich gepflegte Person mit dunklem Hautkolorit, die sich im Gespräch als allseits orien- tiert, bewusstseinsklar" und "mit ausgeglichener Stimmungslage" präsen- tiert habe (vgl. IV-2/24, S. 5). Ein ähnlicher Wortlaut findet sich im
C-4354/2012 Seite 21 rheumatologischen Gutachten von Dr. med. D._______ (vgl. IV-2/24, S. 8). Die Explorandin finde sich "in ordentlichem Allgemein- und Ernährungszustand [...]. Hautturgor und -kolorit soweit unauffällig". Den beiden vorliegenden Beschreibungen des allgemein-internistischen Status der Beschwerdeführerin am Untersuchungstag lässt sich kein Anhaltspunkt für eine diskriminierende Äusserung finden. Die Tatsache, dass die beiden Gutachter unter anderem den Hautkolorit (Hautfarbe) und den Hautturgor (Spannungszustand der Haut) sowie das äusserlich wahrgenommene Erscheinungsbild der Explorandin mit Beginn der medizinischen Untersuchung beschrieben haben, dient dazu, einen Gesamteindruck des Erscheinungsbildes der Explorandin festzuhalten, was mit Blick auf eine umfassende und auf allseitigen Untersuchungen beruhende Begutachtung der Explorandin (vgl. E. 5.2 mit Hinweis zur Beweiskraft der beiden Gutachten) nicht zu beanstanden ist. Die von der Beschwerdeführerin beanstandete Bemerkung "theatralische Persönlichkeit" beschreibt einen Teilbereich der von Dr. med. C._______ und Dr. med. D._______ diagnostizierten histrionischen Persönlichkeits- störung. Die Internationale Klassifikation der Krankheiten (ICD-10-GM Version 2012) umschreibt die Histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD- 10 F60.4) als eine spezifische Persönlichkeitsstörung, die durch oberflächliche und labile Affektivität, Dramatisierung, einen theatralischen, übertriebenen Ausdruck von Gefühlen, durch Suggestibilität, Egozentrik, Genusssucht, Mangel an Rücksichtnahme, erhöhte Kränkbarkeit und ein dauerndes Verlangen nach Anerkennung, äusseren Reizen und Aufmerk- samkeit gekennzeichnet ist (abrufbar unter <http://www.dimdi.de/ static/de/klassi/icd-10-gm/kodesuche/onlinefassungen/htmlgm2012/block- f60-f69.htm>, besucht am 12. Februar 2014). Nachdem diese Definition die Umschreibung der Diagnose wiedergibt, ist vorliegend eine Diskrimi- nierung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV (oder eine allfällige Persönlichkeitsverletzung nach Art. 28 ZGB) ausgeschlossen. Im Übrigen sind den vorliegenden Akten keine "überheblichen" oder "anzüglichen" Bemerkungen zu entnehmen. Auch fehlt jeglicher Ansatz einer Diskrimi- nierung, die der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Über- zeugung etc. widerfahren wäre. 5. Es bleibt zu prüfen, ob die ergänzende (bidisziplinäre) Begutachtung gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5392/2009 vom
C-4354/2012 Seite 22 7. September 2010 erfolgt ist und ob die gutachterlichen Feststellungen den beweisrechtlichen Anforderungen eines Arztberichtes genügen (vgl. 2.4.2 mit Hinweis zum Beweiswert eines Arztberichtes). 5.1 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer allfälligen anspruchs- erheblichen Änderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin bildet die rentenabweisende Verfügung vom 10. Juli 2012, die der Be- schwerdeführerin rechtskonform zugestellt wurde (IV-2/50). Die Ab- weisung des Leistungsbegehrens beruhte damals in medizinischer Hin- sicht im Wesentlichen auf folgenden Unterlagen: – Fragebogen für die Versicherte vom 20. Februar 2011 und Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten vom 23. Februar 2011 (IV-2/13, S. 1 f., S. 5-8, IV-2/17, S. 1 f., S. 5-8) – Fragebogen für den Arbeitgeber (IV-2/13, S. 3 f., IV-2/17, S. 3 f.) – Gutachten von Dr. C., Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. Juni 2011 (IV-2/24) – Gutachten von Dr. med. D., Facharzt FMH für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 27. Juni 2011 (IV-2/25) – Rheumatologisches Gegengutachten von Prof. G._______ vom 9. Juni 2011 (IV-2/32), welches am 20. Oktober 2011 dem IV-Arzt Dr. med. I._______ für die Mitberücksichtigung seiner Stellungnahme vom 25. Oktober 2011 zu den beiden zuvor erwähnten Gutachten vom 27. Juni 2011 ausgehändigt wurde (IV-2/36) – Schlussbericht von Dr. med. J._______ (Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie) vom Regionalen Ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD Z.), vom 12. Juni 2012 (IV-2/48). 5.1.1 Im psychiatrischen Gutachten vom 27. Juni 2011 (IV-2/24) hielt Dr. med. C., Facharzt FMH für Psychiatrie, eingangs fest, dass sich die Begutachtung auf die Vorakten der Vorinstanz, die psychiatrische Untersuchung der Explorandin vom 20. Juni 2011 und das Konsens- gespräch vom 20. Juni 2011 mit Dr. med. D._______ stütze. Zudem sei ihm am Tag der Untersuchung ein aktualisiertes ärztliches Gutachten von Prof. Dr. G._______ vom 9. Juni 2011 seitens der Beschwerdeführerin übergeben worden. Darin sei im Wesentlichen dargelegt, dass sich der Gesundheitszustand der Explorandin seit 2008 verschlechtert habe. Es sei eine Zunahme der Fibromyalgie-Symptomatik zu verzeichnen, so dass eine Invalidität von 40% gerechtfertigt sei. Im Rahmen der psychi- atrischen Untersuchung und Befunderhebung habe Dr. med. C._______ festgestellt, dass die Psychomotorik der Explorandin keinerlei Auffällig-
C-4354/2012 Seite 23 keiten zeige, jedoch wirke die Explorandin sehr antriebslos. Hinweise für inhaltliche Denkstörungen hätten sich nicht ergeben. Insbesondere fehle es an Anhaltspunkten für Zwänge, Phobien oder ein psychotisches Geschehen. Auch seien keine Anhaltspunkte für Sinnestäuschungen, Störungen des Ich-Erlebens, abnorme Triebtendenzen oder ein- schliessende Impulse auszumachen gewesen. Die Beschwerde- schilderung der Explorandin sei zwar nicht dramatisierend, jedoch ohne sichtlichen Leidensdruck und meist mit einem Lächeln vorgetragen worden. Auch habe sie sich während der zweistündigen Unterredung wegen ihrer Schmerzen lediglich einmal aus ihrem Stuhl erhoben. Im Ge- spräch habe sie sich jedoch über keinerlei Schmerzen geäussert. Während der gesamten Untersuchung habe sich die Explorandin adäquat, kooperativ und gut zugewandt verhalten (vgl. IV-2/23 und 24 mit Hinweis zur differenzierten Aussage von Dr. med. D.). Im struk- turierten Interview habe die Explorandin über regelmässige Ein- und Durchschlafstörungen, Bauchkrämpfe, Durchfall und nächtliches Schwitzen geklagt. Sie habe einen guten Appetit, ermüde jedoch bereits bei kleinen Anstrengungen sehr rasch und verspüre dabei ein Schwere- gefühl in den Extremitäten. Sie fühle sich von morgens bis abends er- schöpft. Vierteljährlich suche sie ihren Rheumatologen Dr. E. auf, welcher ihr Medikamente verschreibe. Auf Befragung hin habe die Explorandin erklärt, dass sie bis anhin noch nie mit psychischen Problemen zu kämpfen gehabt habe und auch vor dem Verkehrsunfall im Jahr 2003 noch nie ernsthafte körperliche Erkrankungen durchgemacht habe. Zusammenfassend beurteilte der begutachtende Psychiater das Be- schwerdebild der Beschwerdeführerin und die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wie folgt: Aus psychiatrischer Sicht habe sich bei der an- geblich unbelasteten Explorandin keine Störung der frühkindlichen und kindlichen Entwicklung eruieren lassen. Einschränkend müsse jedoch festgehalten werden, dass die Angaben der Versicherten über die Kind- heit, Jugend und über ihre Herkunftsfamilie eine deutlich idealisierende Note zeige, die im Dienste einer gewissen Abwehrhaltung zu verstehen sein dürfte. Seit der Heckauffahrkollision mit HWS-Distorsion im Jahr 2003 leide die Explorandin an Nacken- und Rückenschmerzen sowie Kopfschmerzen, welche im weiteren Verlauf nicht ab-, sondern im Sinne von Ausbreitungstendenzen zugenommen hätten. Somit sei von einem atypischen Verlauf nach HWS-Distorsion auszugehen. Daneben seien auch gewisse gastrointestinale Beschwerden wie Durchfälle und Bauch- krämpfe zu verzeichnen. Es falle auf, dass die Explorandin ihre Be-
C-4354/2012 Seite 24 schwerden zwar als quälend und behindernd beschreibe, bei den ent- sprechenden Ausführungen jedoch jegliche affektive Mitbeteiligung ver- missen lasse und die entsprechenden Angaben mit einem Lächeln mache, welches einer “belle indifférence“ entspreche. Dieses Verhalten und vor allem das Verhalten bei der rheumatologischen Untersuchung sprächen für eine histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.4). Abweichend vom rheumatologischen Gutachten von Dr. med. D., der die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen als atypische Fibromyalgie bezeichnete, entspreche das Beschwerdebild aus psychi- atrischer Sicht am ehesten einer undifferenzierten somatoformen Störung (ICD-10 F45.1), wobei diese in ihrer Dynamik einer dissoziativen Störung ähnle. Differenzialdiagnostisch sei auch an eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) zu denken. Da jedoch keinerlei psycho- soziale Drucksituation oder sonstige psychische Probleme hätten festge- stellt werden können, sei diese Diagnose eher nicht zutreffend. Auch lasse sich keine weitere psychische oder somatische Komorbidität finden. Der Gutachter kam in seiner Beurteilung zum Schluss, dass grundsätzlich von einem überwindbaren psychischen Leiden auszugehen sei. Dennoch bestehe aufgrund des funktionellen Beschwerdebildes eine gewisse Ein- schränkung der Kraftentfaltung, Ausdauer und der psychophysischen Be- lastbarkeit, welche jedoch mit höchstens 25% bis 30% beziffert werden könne. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit im jetzigen Ausmass falle mit der Arbeitsniederlegung im Februar 2007 zusammen. Als medizinische Massnahme solle der Versuch einer psychiatrischen Behand- lung/Psychotherapie unternommen werden, zumal bis anhin keine kon- sequente psychiatrische Behandlung durchgeführt worden sei. Aufgrund der Schmerzproblematik empfehle sich eine schmerzdistanzierende Medikation mit einem dualwirksamen Antidepressivum (z.B. Venlafaxin oder Duloxetin). Berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt bzw. nicht durchführbar, weil die Explorandin ihren Wohnsitz in Israel habe. 5.1.2 Im rheumatologischen Gutachten vom 27. Juni 2011 (IV-2/25) hielt Dr. med. D. eingangs fest, dass die Explorandin keine weiteren Unterlagen mitgebracht habe und auch keine Labor- oder Röntgen- untersuchungen vorgelegen hätten. Die rheumatologische Beurteilung stütze sich auf subjektive Angaben der Explorandin, die von Dr. med. D._______ erhobenen Befunde und seine persönliche Beobachtung, die von der Vorinstanz zur Verfügung gestellten Vorakten sowie auf einer Konsensbeurteilung mit dem Psychiater Dr. med. C._______ vom 20. Juni 2011. Im Weiteren erklärte der Rheumatologe, dass ihm der begleitende Anwalt der Beschwerdeführerin am Tag der Untersuchung ein
C-4354/2012 Seite 25 Schreiben von Prof. G._______ vom 9. Juni 2011 ausgehändigt habe (IV- 2/25, S. 8). In diesem Schreiben sei ein neuerer Bericht von Dr. E._______ zitiert und darin bestätigt worden, dass Dr. E._______ sich der Meinung von Prof. G._______ anschliesse. Demnach leide die Patientin an einer "wesentlichen Fibromyalgie", weshalb ihr eine Invalidität von 40% zuzubilligen sei. Im letzten Schreiben vom 1. Juni 2011 halte Dr. E._______ fest, dass die "erheblichen Schmerzen" vor allem am unteren linken Rücken der Explorandin, fortdauern würden [dieses Schreiben ist nicht aktenkundig]. Bei der Untersuchung sei eine starke Empfindsamkeit an den Triggerpunkten, vor allem am linken Galotal und Trochanter, festgestellt worden. Dr. E._______ sei zum Schluss gekommen, dass die Explorandin weiterhin an einer "wesentlichen Fibromyalgie" leide. Den allgemein-internistischen Status der Beschwerdeführerin vom 20. Juni 2011 beurteilte Dr. med. D._______ ähnlich wie Dr. med. C._______ (vgl. E. 5.1.1). Die Explorandin befinde sich in einem ordentlichen All- gemein- und Ernährungszustand, sei 152,2 cm gross, wiege 61,3 kg und weise einen BMI von 27 (Übergewicht) auf. Der Hautturgor und das Haut- kolorit seien soweit unauffällig. Die Palpation des Abdomens habe sich sehr inadäquat gestaltet (vgl. E. 4.3). Betreffend die Beurteilung des psychischen Status verweise er auf den psychiatrischen Bericht seines Kollegen Dr. C.. Aus rheumatologischer Sicht habe Dr. med. D. keinen Leidensdruck beobachten können. Das Formaldenken der Explorandin sei unauffällig gewesen, eine Depressivität habe er nicht ableiten können. In Bezug auf die anamnestischen Angaben und Schilderung der Schmerzsymptomatik seien diese eher unspezifisch und mehrheitlich nicht überzeugend. Den rheumatologischen Status am 20. Juni 2011 beschrieb er im Wesentlichen wie folgt: Die Explorandin gehe hinkfrei und flüssig. Die Explorandin habe anfänglich gezögert, sich bis auf die Unterwäsche ausziehen zu müssen, obwohl ihr dies ohne Bewegungseinschränkung oder schmerzbedingtes Ausweichmanöver gelungen sei. Es sei ihr möglich gewesen, sich weit nach unten zu bücken, um die Schuhe auszuziehen. Somit sei die Beweglichkeit der oberen und unteren Extremitäten, aber auch der Wirbelsäule soweit unauffällig gewesen. Mit den Worten "no way" habe sich die Explorandin geweigert, jegliche neurologische Untersuchung – sei es durch mildes Berühren mit dem Reflexhammer oder die Muskeleigenreflexe durch Fingerklopfen auszulösen – durchführen zu lassen (vgl. E. 4.3 mit Hinweis zu den "unsensiblen Untersuchungsmethoden"). Nachdem die Explorandin über den Sinn und Zweck der Prüfung mittels eines kleinen Pinsels aufgeklärt worden sei, habe der Gutachter im Rahmen der
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anschliessend problemlos durchgeführten Prüfung keine Sensibili-
tätsstörung an den oberen oder an den unteren Extremitäten feststellen
können. Es könne somit keine Einschränkung ausgemacht werden. Die
Prüfung der Innen- und Aussenrotation der Hüftgelenke sei von der
Explorandin erneut abgelehnt worden. Diese Bewegungen seien von ihr –
ohne Berührung durch den Gutachter – “recht ordentlich ausgeführt“
worden. Die Untersuchung der Wirbelsäule und der Halswirbelsäule habe
gute bis sehr gute Werte ergeben. Statisch bestehe eine deutlich ver-
stärkte Lendenlordose sowie diskret verspannte paravertebrale Musku-
latur lumbal. Bei der Explorandin bestünden multiple Tender Points, vor
allem im Kiefergelenkbereich, subokzipital und Schultergürtel jeweils
beidseitig, sternokostal entlang der gesamten Wirbelsäule ohne genaue
Lokalisation. Da eine klare Differenzierung der Tender Points im Sinne
der Fibromyalgie-Diagnostik durch die Weigerung und “massive Be-
rührungsempflindlichkeit“ am gesamten Körper der Explorandin – auch an
atypischen Stellen – sehr erschwert worden sei, müsse von einer un-
spezifischen Panalgie ausgegangen werden. Aus diesem Grund habe es
auch keinen Schmerz-Dolorimeter gebraucht, um diese Punkte zu finden.
Das Pre-Touch Phänomen (Schmerzangabe vor Berührung), begleitet
von “jump signs“, “giving way“ und “Wegstossen des Untersuchers“ deute
sehr darauf hin, dass vorliegend eine ausgeprägte funktionelle
Schmerzsymptomatik bestehe. Eine IV-relevante Diagnose mit Aus-
wirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei am Untersuchungstag nicht festge-
stellt worden. Im rheumatologischen Gutachten wurden folgende Diagno-
sen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten:
– Unspezifischer nicht-entzündlicher generalisierter Weichteilrheumatismus
mit generalisierter, noch atypischer Fibromyalgie und Myofascialgie
(Panalgie) vom histrionischen Typ
– Status nach Heckkollision – 2003 mit sehr protrahiertem Verlauf
– Status nach 3 Geburten durch sectio cesarea
– Übergewicht – BMI 27
– histrionisches Verhalten, bestätigt im psychiatrischen Gutachten von Dr.
C.. Dr. med. D. distanzierte sich in seinem Gutachten von den Vor-
untersuchern Dr. E._______ und Prof. G._______ und legte dar, dass er
aufgrund der Untersuchungen und seiner Beobachtungen keine
klassische Fibromyalgie nach den ACR-Kriterien bestätigen könne, da die
C-4354/2012 Seite 27 Explorandin an allen sonstigen Stellen am Körper Berührungsschmerzen angegeben habe. Reine Tender Points hätten von ihm somit nicht festgestellt werden können. Anderer Auffassung als Prof. G._______ kommentierte und begründete Dr. med. D., weshalb der vor einiger Zeit von Fisher (New York) entwickelte Druck-Dolorimeter mit an- gebrachter Eichmarke, der zur Feststellung der Schmerzempflindlichkeit anhand der ACR-Kriterien diene, keine zuverlässige Messmethode dar- stelle. Es habe sich in der Praxis herausgestellt, dass selbst bei einem sehr feinfühligen Messgerät stark unterschiedliche Druckschmerz- angaben von Patienten angegeben würden. Noch erstaunlicher sei, dass bei ein- und demselben Patienten zu verschiedenen Zeitpunkten an exakt gleicher Stelle unterschiedlicher Druck habe aufgebracht werden müssen, um dieselbe Schmerzantwort zu erreichen. Die beste Muskelpalpation bzw. Feststellung der Tender Points erfolge somit manuell und nicht mit einem apparativen Gerät (IV-2/25, S. 7). Im Falle der Explorandin hinterlasse diese bei Dr. med. D. vielmehr den Eindruck – und dies in auffälliger Weise –, dass in Bezug auf ihre Angaben von chronischer Schmerzsymptomatik und Insuffizienz der Leistungsfähigkeit ein sekundärer Krankheitsgewinn vorliege. Ein chronique fatigue Syndrom könne verneint werden, zumal die angegebene Müdigkeit sich im Rahmen halte und die Schlafstörung nicht dermassen ausgeprägt sowie inkonstant sei. Die Herleitung einer sonstigen entzündlichen Erkrankung – insbesondere eine Borreliose – sowie die Annahme einer Infektkrankheit, die einen möglichen Erschöpfungszustand erklären könnte, könne ausgeschlossen werden. Die Explorandin verfüge über genügend Leistungsfähigkeit, weshalb Dr. med. D._______ der Auf- fassung sei, dass die Explorandin in ihrem angestammten Beruf (als Buchhalterin) ab 2007 respektive ab August 2009 als voll arbeitsfähig einzustufen sei. Aufgrund ihrer subjektiven Angaben und Empfindlichkeitsskala könne eine Leistungsminderung von 10% bis 20% für eine befristete Dauer von drei bis sechs Monaten angenommen werden. Nach Einschätzung des Gutachters sei die Explorandin auch für die Zeit ab 2003 bis Ende 2008 sowie ab 2009 in einer angepassten Tätigkeit (wechselbelastend, leicht bis mittelschwer, unter Berücksichtigung des von ihr beschriebenen Leistungsprofils mit Sitzdauer 20 Minuten, Stehdauer 20 Minuten, Laufen 20 Minuten und Heben 2 bis 3 kg) als vollumfänglich arbeitsfähig einzustufen. 5.2 Das bidisziplinäre Gutachten respektive das von Dr. med. C._______ erstellte psychiatrische Gutachten sowie das rheumatologische Gut- achten von Dr. med. D._______ vom 27. Juni 2011 erfüllen die an den
C-4354/2012 Seite 28 vollen Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens gestellten Kriterien. Insbe- sondere sind die Gutachten für die streitigen Belange umfassend, be- ruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Be- schwerden sowie den am Untersuchungstag vorgelegten Arztbericht von Prof. G._______ vom 9. Juni 2011 und wurden in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Entgegen der Auffassung der Beschwerde- führerin hat Dr. med. D._______ glaubhaft und eingehend dargelegt, weshalb eine Untersuchung anhand der ACR-Kriterien im vorliegenden Fall nicht möglich gewesen sei und er von den Berichten der Vorunter- sucher, Dr. E._______ und Prof. G., in seinem Gutachten abgewichen sei (vgl. E. 5.2.1 und IV-2/25, S. 6 f. mit kommentiertem Hinweis zur Entwicklung des Druck-Dolorimeters und der Feststellung der Schmerzempfindlichkeit anhand der ACR-Kriterien). Das rheumatologische und das psychiatrische Gutachten vom 27. Juni 2011 sind in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtend und in den Schlussfolgerungen begründet, so dass darauf abgestellt werden kann. Demnach lässt sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin im massgeblichen Verfügungszeitpunkt vom 10. Juli 2012 schlüssig und zuverlässig beurteilen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb; vgl. zum Beweiswert auch E. 7.5 hiervor). Gestützt auf die Arztberichte in den Vorakten und die jeweils durchgeführte Patientenanamnese waren die Gutachter, Dres. C. und D., aus objektiver Sicht durchaus in der Lage zu beurteilen, ob und wann der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht eine Tätigkeit in ihrer bisherigen Beschäftigung oder in einer angepassten Verweistätigkeit zuzumuten sei (vgl. hierzu auch Urteil 9C_323/2009 des BGer vom 14. Juli 2009, E. 4.2 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Dies auch aus dem Grund, weil die beiden Gutachten im Detail den Beschwerdeverlauf und die mit Eintritt des Unfallhergangs im Jahr 2003 einhergehende, abnehmende Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin, die im Dezember 2007 zur Entlassung der Arbeitnehmerin geführt hatte, aus unterschiedlichen Perspektiven (Vorakten, persönliche Befragung der Explorandin, eigene medizinische Untersuchung) reflektieren und analysieren. Abgesehen davon, dass zwischen beiden Medizinern in Bezug auf die Nebendiagnose “histrionische Persönlichkeit“ Konsens besteht, decken sich zudem ihre Aussagen betreffend den Beginn der Arbeitsunfähigkeit, welcher mit dem Zeitpunkt der Arbeitsniederlegung der Beschwerdeführerin im Februar 2007 zusammengefallen sei. Obwohl seitens der Beschwerdeführerin und der Voruntersucher an einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes festgehalten wurde, legten Dr. med. C. und Dr. D._______ aus medizinischer Sicht
C-4354/2012 Seite 29 glaubhaft dar, dass die Beschwerdeführerin spätestens seit Februar 2007 sowohl in ihrem angestammten Beruf als auch in einer angepassten Verweistätigkeit zu 70-75% arbeitsfähig sei. Die festgestellten Nebendiagnosen seien nicht derart schwer oder als Komorbidität der Fibromyalgie zu bezeichnen, weshalb der Beschwerdeführerin die Überwindung der Beeinträchtigung zumutbar sei und allenfalls eine medikamentöse Behandlung – in Begleitung mit einer Psychotherapie – durchgeführt werden könne. Der Beweiswert dieser Gutachten wurde auch nicht durch ergänzende Stellungnahmen des medizinischen Dienstes und des RAD oder gegenteilige Meinung der Beschwerde- führerin geschmälert, wie nachfolgend dargelegt wird. 5.2.1 Nach Einsicht in das psychiatrische und rheumatologische Gut- achten vom 27. Juni 2011 bestätigte Dr. I._______ vom medizinischen Dienst am 28. Juli 2011 im Wesentlichen die aus psychiatrischer und rheumatologischer Sicht beurteilte Leistungsfähigkeit der Beschwerde- führerin (IV-2/29). Seiner Auffassung nach liege eine auf maximal 20% zu begrenzende Leistungsminderung der Beschwerdeführerin in ihrem ange- stammten Beruf als Buchhalterin vor, da offensichtlich kein renten- relevantes Leiden festgestellt worden sei. Der Allgemeinmediziner Dr. I._______ begründete nicht, weshalb er von der psychiatrischen, gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abgewichen ist. Aufgrund der Angaben in den Untersuchungsberichten folgerte Dr. I., dass die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdeangabe “massiv übertreibe“. Es sei von den Gutachtern zwar eine (atypische) Fibromyalgie bestätigt worden, eine relevante Komorbidität (psychischer oder somatischer Natur) fehle jedoch. Die vorliegende Begutachtung und die Auseinandersetzung der beiden Gutachter betreffend die Fibromyalgie-Problematik entsprächen nun den juristischen Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts, weshalb an der bisherigen Beurteilung [Verfügung] festzuhalten sei. 5.2.2 Dr. I. vom medizinischen Dienst äusserte sich am 25. Oktober 2011 bezüglich der von der Beschwerdeführerin kritisierten Untersuchungsmethode und Diagnosestellung sowie dem vorgelegten “Gegengutachten“ von Prof. G._______ wie folgt: Letztgenannter habe bereits im Jahr 2006/2008 berichtet, dass eine Fibromyalgie vorliege. Der rheumatologische Gutachter, Dr. D., habe diesen Bericht in seinem Gutachten auch erwähnt. Dr. I. könne die Einwände von Prof. G._______ (es sei “akademisch“, ob es sich um eine “echte“ oder um eine “atypische“ Fibromyalgie handle) in keiner Weise
C-4354/2012 Seite 30 nachvollziehen. Nach Auffassung von Dr. I._______ sei die Beurteilung der allfälligen Funktionseinschränkung entscheidend. Bei der Diagnose “Fibromyalgie“ sei wesentlich, ob eine relevante körperliche oder psychische Komorbidität vorliege oder nicht. Diese Fragen seien – wie Dr. I._______ richtig feststellte – vom Rheumatologen und Psychiater (Dr. med. D._______ und Dr. med. C.) klar beantwortet worden, weshalb sich hierzu weitere Ausführungen erübrigten (IV-2/36). 5.2.3 Im Schlussbericht des RAD Z. (IV-2/48) fasste Dr. med. J., Arzt für Psychiatrie und Psychiatrie, den bisherigen medizi- nischen Verlauf (Anamnese – klinische und paramedizinische Unter- suchungen) in der Zeitspanne von Juli 2006 bis Oktober 2011 anhand der vorliegenden Arztberichte und Stellungnahmen zusammen (IV-2/48). In seinem Bericht verzeichnete er keine Hauptdiagnose (“Gesundheits- schaden mit ICD-Code“) sowie keine Nebendiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Gestützt auf das Gutachten von Dr. C. führte er als Nebendiagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine undifferenzierte Somatisierungsstörung (atypische Fibromyalgie; ICD-10 F 45.0) an (vgl. E. 5.1.1 f. mit Hinweisen zur Diagnosestellung von Dr. med. C.). Es seien keine psychosozialen Drucksituationen oder eine sonstige psychosoziale Problematik feststellbar. Auch könne keine weitere Komorbidität (psychischer oder somatischer Natur) bestätigt werden. In Übereinstimmung mit der Beurteilung von Dr. med. C. attestierte der RAD-Arzt der Beschwerdeführerin eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit ab Februar 2007 sowohl in ihrer bisherigen Tätigkeit als Buchhalterin als auch in einer angepassten Tätigkeit. Aus psychi- atrischer Sicht seien vor allem schwere Arbeiten, eine Selbständigkeit bei der Ausführung der Arbeit, eine Arbeit mit Verantwortung sowie Stress- resistenz als funktionelle Einschränkungen zu berücksichtigen. Dieser zusammenfassenden Beurteilung kann sich das Bundesverwaltungs- gericht vollumfänglich anschliessen. 5.3 Gesamthaft und im Kontext betrachtet sind aus den medizinischen Berichten, Vorakten, den medizinischen Stellungnahmen sowie dem Schlussbericht des RAD Z._______ in Bezug auf die Beurteilung einer relevanten Komorbidität (psychischer Natur) sowie die Einschätzung einer allfälligen, nicht zu überwindenden Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit keine Widersprüchlichkeiten feststellbar. Auffällig ist jedoch, dass die Vorinstanz mit Vorbescheid vom 1. September 2011 (IV- 2/30) und Verfügung vom 10. Juli 2012 (IV-2/50) bei der Festlegung des Invaliditätsgrades respektive der Leistungsfähigkeit von den
C-4354/2012 Seite 31 Einschätzungen der beurteilenden Ärzte abgewichen ist. Die Vorinstanz ist der Meinung, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit “als vollschichtig arbeitsfähig“ einzuschätzen sei [vgl. auch IV- 2/50, Verfügung vom 10. Juli 2012 – mit gleichem Wortlaut]. Diese Aussage ist insofern nicht richtig und nicht nachvollziehbar, da die beiden Gutachter, Dr. I._______ vom medizinischen Dienst und Dr. J._______ vom RAD die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrem ange- stammten Beruf sowie in einer allfälligen Verweistätigkeit differenziert beurteilt hatten (vgl. E. 5.1.1 f., E. 5.2.1, E. 5.1.5 ff.). Da jedoch die verminderte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin (maximal 30%) sowohl in ihrem angestammten Beruf als Buchhalterin als auch in einer Verweistätigkeit keine rentenrelevante Invalidität begründet (vgl. unten E. 6), ist das Leistungsbegehren abzuweisen – wie dies die Vorinstanz im Ergebnis richtig feststellte. 6. 6.1 In der Folge ist der Invaliditätsgrad zu ermitteln. Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss jeweils beurteilt werden, ob die versicherte Person als (teil-)erwerbstätig oder nichterwerbstätig einzustufen ist, was entsprechenden Einfluss auf die anzuwendende Methode der Invalidi- tätsgradbemessung hat (allgemeine Methode des Einkommens- vergleichs, gemischte Methode, spezifische Methode des Betätigungs- vergleichs, vgl. Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2, Abs. 2 bis
und Abs. 2 ter IVG [4. IV-Revision] und Art. 28a IVG [5. IV-Revision]). 6.2 Der Einkommensvergleich bei Erwerbstätigen hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2). Soweit das Validen- und das Invalideneinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten vorgenommen werden. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypo- thetische Erwerbseinkommen ist dabei mit 100% zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditäts-
C-4354/2012 Seite 32 grad ergibt (sog. Prozentvergleich, BGE 114 V 310 Erw. 3a, BGE 104 V 135 Erw. 2.b). 6.3 Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für Hausfrauen, die vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens teilzeitig erwerbstätig waren, die sogenannte gemischte Methode anzuwenden (vgl. BGE 130 V 393 mit Hinweisen). Dabei wird die Invalidität im Bereich der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten auf Grund des Einkommensvergleichs bestimmt, im Bereich der üblichen Tätigkeit im Haushalt jedoch anhand des Betätigungsvergleichs bemessen (Art. 28 Abs. 2 ter IVG). Danach wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haus- halt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt. Der Invaliditätsgrad ergibt sich schliesslich aus einer Addition der in beiden Bereichen er- mittelten und gewichteten Teilinvaliditäten. 6.4 Die Vorinstanz hat auf die Durchführung eines Einkommensvergleichs verzichtet, da ein rentenbegründender Invaliditätsgrad (bei Anwendung des Prozentvergleichs oder der gemischten Methode) auszuschliessen war. Ein ordentlicher Einkommensvergleich kann sich namentlich er- übrigen, wenn für das Validen- und das Invalideneinkommen dieselbe Bemessungsgrundlage herangezogen werden darf (BGE 114 V 310 E. 3a S. 313; Urteil des BGer 9C_785/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 2.2). Das ist vorliegend der Fall, da aufgrund der medizinischen Feststellungen (auch) in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine anspruchsaus- schliessende Restarbeitsfähigkeit von mindestens 70% besteht. Bei einem zulässigen Prozentvergleich erfolgt kein leidensbedingter Abzug (vgl. BGE 126 V 75 E. 5a). Die Vorinstanz hat sich zwar zur Statusfrage (teilzeitlich Erwerbstätige, die daneben in der Haushaltsbesorgung tätig sind) nicht ausdrücklich geäussert. Die Frage kann jedoch offen bleiben, weil bei der Annahme einer hypothetischen Teilzeiterwerbstätigkeit von 70-80% (vgl. Abklärungsbericht Haushalt, IV-2/17, S. 5-8) und in An- wendung der gemischten Bemessungsmethode (BGE 130 V 97 E. 3.4) ein Invaliditätsgrad von höchstens 30% resultierte. Ungeachtet einer differenzierten Gewichtung der einschränkenden Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer Teilzeiterwerbstätigkeit oder einer vollumfänglichen Haus- haltstätigkeit sowie gemeinnützigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. IV-2/17, S. 7 mit Hinweis zur Betreuung von Immigranten) sei hier
C-4354/2012 Seite 33 als Beispiel die Berechnung des Invaliditätsgrades bei einer Teilzeit- beschäftigung von 70%, 28 Arbeitsstunden pro Woche sowie 12 ge- leisteten Wochenstunden in der Haushaltsführung oder im Zuge der ge- meinnützigen Arbeit angeführt, wobei eine physische oder psychische Beeinträchtigung von 30% berücksichtigt wird: (28 geleistete Wochen- stunden der versicherten Person als gesunde Erwerbstätige (AZ) * 30% Behinderung als Erwerbstätige in Prozenten [IGE] = 840) + (12 Wochen- stunden Haushaltsführung [NAZ, Normalarbeitszeit von ganztags Er- werbstätigen – AZ] * 30% IGE = 360) ergibt eine Zwischensumme von 1‘200. Letztgenannte Zahl wird durch die Wochenstundenanzahl für Voll- zeiterwerbstätige (vorliegend 40 Wochenstunden als Buchhalterin in Israel oder in einer angepassten Verweistätigkeit [NAZ]) dividiert, womit sich ein Invaliditätsgrad von 30% ergibt. Daraus resultiert, dass sowohl bei Anwendung des Prozentvergleichs als auch bei der Berechnung anhand der gemischten Methode das Ergebnis des Invaliditätsgrades keine rentenbegründende Änderung erfahren würde. Die Bemessung des Invaliditätsgrades durch die Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden; solches wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. 7. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich die angefochtene Verfügung vom 10. Juli 2012 im Ergebnis als rechtens, weshalb die Be- schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Die Be- schwerde erweist sich als unbegründet und ist unter Berücksichtigung eines nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrades von 30% abzuweisen. 8. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei- entschädigung. 8.1 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden auf Fr. 400.- fest- gesetzt und mit dem am 11. September 2012 einbezahlten Kostenvor- schuss in gleicher Höhe (B-act. 4) beglichen. 8.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerde- führerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Die Vorinstanz hat gemäss Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) keinen Anspruch auf Parteientschädigung.
C-4354/2012 Seite 34 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 400.- auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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