Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-4337/2010
Entscheidungsdatum
02.09.2010
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Abt ei l un g II I C-43 3 7 /20 1 0 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 2 . S e p t e m b e r 2 0 1 0 Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Daniel Golta. A._______, (wohnhaft in der Republik Serbien) vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Antonela Agatonovic, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Invalidenrente (Rentenrevision); Verfügung der IVSTA vom 3. Mai 2010. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

C-43 3 7 /20 1 0 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 3. Mai 2010 revisionsweise die Ausrichtung der bisher an A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) bezahlten ganzen Invalidenrente auf den 30. Juni 2010 aufhob, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 15. Juni 2010 anfechten und beantragen liess, die Verfügung sei aufzu- heben und ihm sei weiterhin eine ganze Rente der Invalidenver- sicherung, eventualiter eine Dreiviertelsrente, auszurichten, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) ersuchte, dass er mit ergänzender Stellungnahme vom 16. Juli 2010 eine persönliche Begutachtung in der Schweiz als Beweiserhebung an- erbot, dass die IVSTA mit Vernehmlassung in der Hauptsache vom 24. August 2010 unter Bezugnahme auf den Bericht von Dr. B._______ des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Rhone vom 19. August 2010 beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs- gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenver- sicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Be- schwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vor- liegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver- sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde formgerecht eingereicht wurde (Art. 52 des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), Se ite 2

C-43 3 7 /20 1 0 dass aufgrund der Aktenlage von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde- führung auszugehen und somit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass Dr. B._______ vom RAD Rhone in seiner Stellungnahme vom 19. August 2010 darauf hinwies, dass zwar die meisten Rügen hinsichtlich der ärztlichen Beurteilung der Krebserkrankung aufgrund der Akten nicht zutreffen würden und keine Wiedererkrankung an einem Tumor objektiv belegt worden sei, hingegen mit Arztbericht vom 2. Juni 2010 erstmals psychische Probleme (mittelgradig depressive Episode [F 32.1] sowie Suizidgedanken) diagnostiziert würden, die im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung weiter abgeklärt werden müssten, dass sich die IVSTA in ihrer Stellungnahme vom 24. August 2010 der Beurteilung des RAD anschloss und damit sinngemäss feststellte, dass die Verfügung vom 3. Mai 2010 auf einem mangelhaft eruierten medizinischen Sachverhalt beruhte und sich die Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen als notwendig erweist, dass der Beschwerdeführer seinerseits in der ergänzenden Stellung- nahme vom 16. Juli 2010 sinngemäss rügte, dass der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sei und deshalb den Be- weis einer persönlichen Begutachtung in der Schweiz anerbot, dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht kei- ne Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem Antrag der IVSTA auf Rückweisung zur weiteren Abklärung nicht entsprochen werden sollte, dass jedoch über die vom RAD-Arzt empfohlene psychiatrische Be- gutachtung hinaus festzustellen ist, dass der Sachverhalt auch in somatischer Hinsicht nicht abschliessend geklärt scheint, zumal Dr. B._______ in seiner Stellungnahme darauf hinweist, dass die diagnostizierten Geschwüre auf der Mundschleimhaut noch abgeklärt werden müssten und bezüglich weiterer somatischer Beschwerden (Einschränkung der Atemvolumina, Tumore in den unteren Extremi- täten) die Ärzte ihre Befunde nicht objektiviert hätten und ent- sprechende Untersuchungen fehlten, dass im Weiteren Dr. B._______ als Allgemeinmediziner vermerkt ist (vgl. doctorfmh.ch; zuletzt besucht am 27. August 2010), sich aufgrund der vorliegend diagnostizierten Befunde jedoch eine zusätzliche Beurteilung durch einen Onkologen als notwendig erweist (vgl. zur Se ite 3

C-43 3 7 /20 1 0 beweisrechtlichen Qualifikationen von RAD-Berichten das Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2007 vom 16. November 2007, E. 4.1 m.w.H.), dass die Akten deshalb auch zur ergänzenden Klärung des Sachver- halts in somatischer Hinsicht an die Vorinstanz zurückzuweisen sind, dass Art 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Wei- sungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Ver- fügung vom 3. Mai 2010 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in psychiatrischer sowie somatischer Hinsicht und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten auf- zuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG), womit sich der ge- stellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist, dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Be- gehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und ver- hältnismässig hohe Kosten zusprechen kann, dass dem vertretenen Beschwerdeführer – unter Berücksichtigung der erst mit Ablauf der Rekursfrist gewährten Akteneinsicht und des not- wendigen Aufwandes (Beschwerde vom 15. Juni 2010 und ergänzende Stellungnahme vom 16. Juli 2010 inkl. Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege [Beschwerdeakten act. 6.2]) – eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- auszurichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), womit sich der gestellte Antrag auf Gewährung der unentgelt- lichen Rechtsverbeiständung ebenfalls als gegenstandslos erweist. Se ite 4

C-43 3 7 /20 1 0 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 3. Mai 2010 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurück- gewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Er- wägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient- schädigung von Fr. 2'500.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilagen im Doppel: Ver- nehmlassung vom 24. August 2010, Stellungnahme des RAD vom 19. August 2010) -die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) -das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Beat WeberDaniel Golta Se ite 5

C-43 3 7 /20 1 0 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes- gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be- weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se ite 6

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