B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-4305/2025
Abschreibungsentscheid vom 7. Oktober 2025 Besetzung
Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke.
Parteien
A._______, (Volksrepublik China), vertreten durch Nofiba AG, Beschwerdeführer,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, Amtliche Veranlagung für AHV-Beiträge 2020; Einspracheentscheid der SVA Zürich vom 3. Januar 2024.
C-4305/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (nachfolgend Vorinstanz) mit Einspracheentscheid vom 3. Januar 2024 die Einsprache von A._______ gegen die Verfügung vom 18. September 2023, mit welcher die persönlichen Beiträge von A._______ als Selbständigerwerbender für das Jahr 2020 auf Fr. 5'576.70 (basierend auf einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 53’300.–) festgesetzt worden waren, abwies (vgl. Ak- ten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1 Beilage 4), dass A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch die No- fiba AG, daraufhin am 22. Januar 2024 Beschwerde gegen diesen Ein- spracheentscheid beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich er- hob und beantragte, der Einspracheentscheid vom 3. Januar 2024 sei auf- zuheben und die Beitragsberechnung dahingehend zu korrigieren, als dass der Beitragsbescheid ein kantonales Einkommen von Fr. 7'000.– berück- sichtige (BVGer-act. 1), dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich – nach Durchfüh- rung des Schriftenwechsels – mit Verfügung vom 9. April 2025 mangels örtlicher Zuständigkeit auf die Beschwerde vom 22. Januar 2024 nicht ein- trat und die Akten, nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung, zustän- digkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwies (BVGer-act. 2), dass das Bundesverwaltungsgericht – nach der Erhebung eines Kosten- vorschusses von Fr. 400.– (BVGer-act. 3; 5) – die Akten des Sozialversi- cherungsgerichts des Kantons Zürich zu den Akten des Beschwerdever- fahrens C-4305/2025 erkannte und den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit gab, Schlussbemerkungen einzureichen (BVGer-act. 6), dass der Beschwerdeführer in seinen Schlussbemerkungen vom 29. Juli 2025 den Antrag stellte, die Beschwerde sei gutzuheissen und der Ein- spracheentscheid der Vorinstanz vom 3. Januar 2024 sei aufzuheben (BVGer-act. 9), dass die Vorinstanz mit Schlussbemerkungen vom 12. September 2025 über die gleichentags erlassene Wiedererwägungsverfügung informierte und die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens zufolge Gegenstandslo- sigkeit beantragte (BVGer-act. 10),
C-4305/2025 Seite 3 dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Beitragserhebung vor Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 85 bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) an- fechtbar sind, wenn der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beschwerde- erhebung seinen Wohnsitz im Ausland hat und – wie vorliegend – die Aus- nahme von Art. 200 AHVV (SR 831.101) nicht anwendbar ist, dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorlie- genden Beschwerde zuständig ist, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 53 Abs. 3 ATSG (SR 830.1) ei- nen Einspracheentscheid, gegen den Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen kann, bis sie gegenüber der Beschwerdeinstanz Stellung nimmt, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung beziehungsweise den neuen Einspracheentscheid der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 ATSG), dass eine lite pendente erlassene Verfügung beziehungsweise ein lite pen- dente erlassener Einspracheentscheid den Streit nur insoweit beendet, als damit den Begehren der Beschwerde führenden Partei entsprochen wird (vgl. Urteil des BGer 9C_22/2019 vom 7. Mai 2019 E. 3.1 m.H.), dass die Vorinstanz mit dem Erlass der Wiedererwägungsverfügung vom 12. September 2025, welche gemäss Wortlaut die Verfügung vom 18. Sep- tember 2023 ersetze, grundsätzlich dem Antrag des Beschwerdeführers vollumfänglich entsprochen hat, indem sie die Beiträge des Beschwerde- führers als Selbständigerwerbender für das Jahr 2020 auf nunmehr Fr. 598.80 (basierend auf einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 6’500.–) festgesetzt hat (BVGer-act. 10 Beilage 1), dass diesbezüglich der Vollständigkeit halber jedoch festzuhalten ist, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der vorliegend ange- fochtene Einspracheentscheid vom 3. Januar 2024 bereits an die Stelle der Verfügung vom 18. September 2023 getreten ist (Urteil des BGer
C-4305/2025 Seite 4 9C_749/2020 vom 9. Januar 2023 E. 1.3 mit Hinweis auf BGE 133 V 50 E. 4.2.2), weshalb die Vorinstanz mit der Wiedererwägungsverfügung vom 12. September 2025 – entgegen dem Wortlaut – nur den Einspracheent- scheid vom 3. Januar 2024 in Wiedererwägung gezogen haben kann und nicht die Verfügung vom 18. September 2023, dass nach dem vorstehend Dargelegten keine Gründe ersichtlich sind, wel- che die Fortsetzung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens erfordern würden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. September 2025 mitge- teilt hat, dass seinem Beschwerdebegehren vollumfänglich entsprochen worden sei und sich die Beschwerde damit materiell erledigt habe (BVGer- act. 14), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, de- ren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung diesbezüglich nach dem materiellen Grund für das formelle Verhalten zu fragen ist und insofern unerheblich ist, wer die Prozesshandlung vornimmt, welche zur Abschrei- bung führt (vgl. Urteil des BGer 2C_564/2013 vom 11. Februar 2014 E. 2.4; vgl. auch Urteil des BGer 8C_60/2010 vom 4. Mai 2010 E. 4.2.1), dass vorliegend die Vorinstanz durch den Erlass der Wiedererwägungsver- fügung vom 12. September 2025 die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkt hat, da sie diese aus besserer eigener Einsicht erlassen hat (vgl. Urteil 2C_564/2013 E. 2.4 in fine) und damit grundsätzlich die Verfahrens- kosten zu tragen hätte, dass Vorinstanzen jedoch keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass dem Beschwerdeführer entsprechend der von ihm geleistete Kosten- vorschuss in der Höhe von Fr. 400.– auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten ist,
C-4305/2025 Seite 5 dass bei gegenstandslos gewordenen Verfahren diejenige Partei eine Par- teientschädigung auszurichten hat, deren Verhalten die Gegenstandslosig- keit bewirkt hat (Art. 15 VGKE i.V.m. Art. 5 VGKE), dass der nichtanwaltlich vertretene Beschwerdeführer demzufolge grund- sätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz hat, wobei die Parteientschädigung die Kosten der Vertretung sowie allfäl- lige weitere Auslagen umfasst, unnötiger Aufwand jedoch nicht entschädigt wird (Art. 8 VGKE), dass der Beschwerdeführer einen Aufwand von 9.5 Stunden beziehungs- weise gesamthaft Fr. 2'291.70 (bei einem Stundenansatz von Fr. 220.–, Auslagen von Fr. 30 sowie Fr. 171.70 MwSt.) geltend macht (BVGer- act. 14), dass der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 220.– für den nichtan- waltlichen Vertreter vorliegend nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE), dass vorliegend allerdings der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 3.5 Stunden für die Prüfung der Verfügung der SAK sowie die Ein- spracheerstellung am 7. und 8. Oktober 2023 im Verwaltungsverfahren an- gefallen und somit im Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen ist (vgl. auch Urteil des BGer 9C_412/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 5.3.1), dass ausserdem keine Mehrwertsteuer geschuldet ist, wenn die zu ent- schädigende Partei ihren Wohnsitz im Ausland hat (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20]; vgl. z.B. auch Urteil des BVGer C-6173/2009 vom 29. August 2011 m.H.). dass die Parteientschädigung für den durch die Nofiba AG vertretenen Beschwerdeführer somit auf Fr. 1’350.– (6 Stunden à Fr. 220.– und Ausla- gen von Fr. 30.–) festzusetzen ist, dass der Vorinstanz zudem eine Kopie der Stellungnahme des Beschwer- deführers vom 30. September 2025 zur Kenntnisnahme zuzustellen ist (vgl. dazu Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG).
C-4305/2025 Seite 6 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zu- rückerstattet. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 1’350.– zu bezahlen. 4. Eine Kopie der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 30. Septem- ber 2025 geht zur Kenntnisnahme an die Vorinstanz. 5. Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Tanja Jaenke
C-4305/2025 Seite 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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