B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-4272/2021
Urteil vom 5. Juni 2025 Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Tania Sutter.
Parteien
A._______, (Deutschland), vertreten durch lic. iur. Elsbeth Aepli, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenrevision, Verfügung der IVSTA vom 24. August 2021.
C-4272/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der am (...) 1977 geborene, aktuell in Deutschland wohnhafte, schwei- zerische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Be- schwerdeführer) war bis Mai 2008 als Speditionsangestellter bei der Schweizer Firma B._______ AG (ehemals C._______ AG) tätig (Akten der IVSTA [IVSTA-act.] 11 S. 2). A.b Am 15. September 2008 meldete sich der Versicherte wegen Rücken- beschwerden erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversiche- rung an (vgl. Akten der IVSTA [IVSTA-act.] 2, 11 S. 2). Die damals zustän- dige IV-Stelle des Kantons D._______ wies das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 10. November 2009 bei einem nicht ren- tenbegründenden Invaliditätsgrad von 24 % ab (IVSTA-act. 43). Die vom Versicherten dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. Ur- teile des Verwaltungsgerichts des Kantons D._______ vom 14. Juli 2010 [IVSTA-act. 65] und vom 13. April 2011 [IVSTA-act. 89]; Urteil des BGer 9C_774/2010, 9C_441/2011 vom 16. August 2011 [IVSTA-act. 95]). A.c Am 20. Oktober 2010 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IVSTA-act. 71 S. 1 f., 105). Die IV-Stelle des Kantons D._______ sprach dem Versicherten mit Verfü- gungen vom 6. und 20. Mai 2014 eine Viertels-Invalidenrente samt Kinder- renten rückwirkend ab dem 1. April 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 46 % zu (IVSTA-act. 187, 196). Die gegen diese Verfügungen erhobenen Beschwerden zog der Versicherte zurück, nachdem ihm das Verwaltungs- gericht des Kantons D._______ die vorgesehene reformatio in peius (Auf- hebung der Viertelsrente ab 1. April 2011) angedroht hatte (IVSTA- act. 213 f.; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons D._______ vom 16. Januar 2014 [recte: 2015; IVSTA-act. 251 S. 38 ff.]). A.d In der Folge zog die IV-Stelle des Kantons D._______ ihre Verfügun- gen vom 6. und 20. Mai 2014 in Wiedererwägung und hob mit Verfügung vom 29. Februar 2016 die Viertels-Invalidenrente des Versicherten nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats auf (IVSTA- act. 241). Die vom Versicherten erhobene Beschwerde hiess das Verwal- tungsgericht des Kantons D._______ mit Urteil vom 6. Juli 2016 gut und hob die Wiedererwägungsverfügung vom 29. Februar 2016 auf (IVSTA- act. 256). Mit Verfügungen vom 4. Oktober 2016 und 12. Dezember 2016 ordnete die IV-Stelle des Kantons D._______ die Wiederauszahlung der
C-4272/2021 Seite 3 Viertels-Invalidenrente des Versicherten samt Kinderenten rückwirkend ab
C-4272/2021 Seite 4 B.b Der Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2021 aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– bis zum 3. November 2021 zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen (BVGer-act. 2). Der einverlangte Kostenvorschuss ging am 4. Oktober 2021 in der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 5). B.c Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 11. November 2021 die Abweisung der Beschwerde, respektive die Bestätigung der an- gefochtenen Verfügung (BVGer-act. 7). B.d Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 7. Januar 2022 an den An- trägen in seiner Beschwerde fest (BVGer-act. 11). B.e Mit unaufgeforderter Eingabe vom 3. Februar 2022 reichte der Be- schwerdeführer die Mahnung der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK vom 25. Januar 2022 betreffend Lebens-, Zivilstands- und Wohnsitzbe- scheinigung sowie die entsprechend ausgefüllte Bescheinigung ein und hielt fest, er gehe davon aus, die Rentenzahlung werde (rückwirkend) wie- der aufgenommen, womit im Umfang der Wiederaufnahme der Rentenzah- lung faktisch eine Beschwerdeanerkennung seitens der Vorinstanz vor- liege (BVGer-act. 13). B.f Die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 9. Februar 2022 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (BVGer-act. 15). B.g Mit ergänzender Stellungnahme vom 3. März 2022 wies die Vorinstanz darauf hin, die Rentenleistungen des Beschwerdeführers seien nicht ein- gestellt, sondern lediglich sistiert worden, weshalb ihm die jährlich ver- sandte Lebens-, Zivilstands- und Wohnsitzbescheinigung sowie die ent- sprechende Mahnung weiterhin automatisch zugestellt worden seien. Die Rentenzahlung sei nicht wieder aufgenommen worden und es liege keine faktische Beschwerdeanerkennung vor (BVGer-act. 16). B.h Der Beschwerdeführer hielt mit Triplik vom 18. März 2022 weiterhin an den Anträgen in der Beschwerdeschrift fest (BVGer-act. 18). B.i Auf entsprechendes Ersuchen hin nahm das Bundesamt für Sozialver- sicherungen (nachfolgend: BSV) mit Eingabe vom 13. März 2025 Stellung zur Frage der präjudiziellen Wirkung einer vorsorglich sistierten Rente auf den Aufhebungszeitpunkt der Rente und verneinte eine solche Wirkung (BVGer-act. 21 f.).
C-4272/2021 Seite 5 B.j Die Vorinstanz nahm von der Stellungnahme des BSV Kenntnis und verzichtete mit Eingabe vom 25. März 2025 auf eine eigene Stellungnahme (BVGer-act. 24). B.k Der Beschwerdeführer schloss sich mit Eingabe vom 9. April 2025 der Stellungnahme des BSV an. Zudem wies er darauf hin, für den Fall, dass die Renteneinstellung – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – als rechtens erachtet werden sollte, der frühestmögliche auslösende Zeit- punkt im Sinne von Art. 88 bis Abs. 2 Bst. a IVV (SR 831.201) nicht in der Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2019, sondern erst in der angefoch- tenen Verfügung vom 24. August 2021 liegen würde (BVGer-act. 25).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochte- nen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Der Kostenvor- schuss wurde rechtzeitig geleistet, sodass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 60 ATSG; Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 24. August 2021, mit der die Vorinstanz die Invalidenrente des Beschwerdeführers rückwirkend per 31. Oktober 2019 aufgehoben hat. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine schweizerische Invalidenrente im Rah- men einer Rentenrevision.
C-4272/2021 Seite 6 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger und war in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert. Aufgrund seines Wohnsitzes in Deutschland besteht in räumlicher Hinsicht ein internationaler Sachverhalt mit Bezug zur EU, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Ge- meinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zu beachten sind. Seit dem
C-4272/2021 Seite 7 4. 4.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft ent- sprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG [in der bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung]). 4.2 Als zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss eines Rentenrevisionsverfahrens eine anspruchsrelevante Än- derung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte Beurteilung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechts- konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und – bei Anhalts- punkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen eines Ge- sundheitsschadens – Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4; 130 V 343 E. 3.5.2). 4.3 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat- sächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Für eine Renten- anpassung genügt daher nicht bereits «irgendeine» Veränderung im Sach- verhalt. Ist eine Veränderung nicht geeignet, über das Validen- oder Invali- deneinkommen den Invaliditätsgrad so zu beeinflussen, dass eine Erhö- hung oder Reduktion der laufenden Rente bewirkt wird, bildet sie keine Ba- sis für einen Revisionsgrund. Die lediglich unterschiedliche Beurteilung ei- nes im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts ist im revisionsrecht- lichen Kontext unbeachtlich (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 5.2; Urteile des BGer 9C_42/2019 E. 5.2 f.; 9C_107/2019 vom 7. August 2019 E. 5.2.1 und E. 5.2.3; 9C_223/2011 vom 3. Juni 2011 E. 3.2 f.; THOMAS FLÜCKIGER, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 46 zu Art. 17 ATSG). Ein Revisionsgrund in diesem Sinne betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (Urteil des BGer 9C_410/2015 vom 13. November 2015 E. 2 m.H. auf BGE 133 V 545 E. 7.1). Die Invalidenrente ist nicht nur bei einer wesentli- chen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revi- dierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich ge- bliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine an- dere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 144 I 21 E. 2.2; 130 V 343 E. 3.5). Ein Revisionsgrund kann auch bei blossen Änderungen in beruflicher Hinsicht vorliegen (Urteil des BGer 8C_136/2017 vom 7. August 2017 E. 4; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5). Für die Rentenrevision genügt es bei Erwerbstätigen, deren Invalidität
C-4272/2021 Seite 8 nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) festzusetzen ist, dass seitens eines der beiden Vergleichseinkommen (Validen- oder Invali- deneinkommen) eine Änderung eintritt, die nunmehr den für den Umfang des Rentenanspruchs nach Art. 28 Abs. 2 IVG massgeblichen Invaliditäts- grad verändert (Urteil des BGer 8C_270/2013 vom 29. August 2013 E. 6.2 m.H. auf BGE 133 V 545). Ein Revisionsgrund in Form einer Änderung des Invalideneinkommens liegt vor, wenn das Leistungsvermögen der versi- cherten Person unverändert bleibt, sich aber ihre erwerblichen Möglichkei- ten oder ihre berufliche Situation geändert haben. Dies kann etwa zutref- fen, wenn ein hypothetisches Invalideneinkommen durch ein tatsächlich erzieltes ersetzt werden muss. Eine revisionsrechtlich bedeutsame Ände- rung des Sachverhalts stellt auch das Auffinden einer besser bezahlten – oder überhaupt einer – Stelle dar, soweit es sich nicht um einen absolut einmaligen Glücksfall handelt. Vorausgesetzt ist nur, es resultiert daraus eine dauerhafte und zumutbare Einkommenserzielung (vgl. Urteile des BGer 8C_728/2020 vom 23. Juni 2021 E. 3.2 m.H. auf BGE 130 V 343 E. 3.5; 8C_741/2016 vom 3. März 2017 E. 4.2; 8C_270/2013 vom 29. Au- gust 2013 E. 6.2; THOMAS FLÜCKIGER, a.a.O., N. 27 zu Art. 17 ATSG). 4.4 Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist – in einem zweiten Schritt – der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht um- fassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilun- gen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 m.H.). Ist dagegen eine anspruchserheb- liche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlich- keit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des BGer 9C_273/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.1.1 m.H.). 5. 5.1 In der Verfügung vom 24. August 2021 wird zusammengefasst festge- halten, die Gesundheitsbeeinträchtigungen seien unverändert, jedoch habe der Beschwerdeführer am 1. Juli 2018 eine Vollzeit-Stelle als Online Redaktor angetreten. Gemäss dem ärztlichen Dienst seien die chronischen Schmerzen durch Neurostimulation sowie Schmerzmittel gut unter Kon- trolle und würden die Ausübung dieser Tätigkeit, die somit leidensgerecht und grösstenteils als Heimarbeit durchgeführt werde, ermöglichen. Trotz der Gesundheitsproblematik liege eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit vor und der Beschwerdeführer habe sich perfekt selbst eingegliedert. Des Weiteren sei ein exzessiver Schmerzmittelkonsum nicht dokumentiert und die vom Arzt angegebene Medikamenteneinnahme entspreche einer
C-4272/2021 Seite 9 normalen Dosierung. In der Folge hat die Vorinstanz einen neuen Einkom- mensvergleich durchgeführt. Hinsichtlich des tatsächlich erzielten Lohnes hat sie ausgeführt, dieser entspreche der geleisteten Arbeit, enthalte keine soziale Komponente und sei marktüblich. Bei der Bestimmung des Invali- denlohns hat die Vorinstanz jedoch nicht auf den tatsächlich in Deutschland erzielten Lohn abgestellt, sondern diesen anhand der Lohndaten gemäss LSE-Tabelle 2016 für eine vergleichbare Stelle ermittelt. Für einen Arbeit- nehmer in der Branche Informationstechnologie und Informationsdienst- leistung resultiert im Kompetenzniveau 2 und bei der branchenüblichen Ar- beitszeit von 41.3 Stunden pro Woche ein monatlicher Tabellenlohn von Fr. 6'562.57. Das Valideneinkommen hat die Vorinstanz – wie bei der ur- sprünglichen Rentenzusprache – gestützt auf den Lohn beim letzten Ar- beitgeber in der Schweiz ermittelt. Unter Berücksichtigung der Nominalloh- nentwicklung bis 2016 hat sie ein Valideneinkommen von monatlich Fr. 8'348.09 errechnet. In der Folge hat die Vorinstanz einen rentenaus- schliessenden Invaliditätsgrad von 21.39 % ermittelt. 5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines Revisionsgrun- des. Bei der am 1. Juli 2018 in Deutschland begonnenen Erwerbstätigkeit handle es sich um seine erste Erwerbstätigkeit nach Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit und Invalidität. Von einer Änderung der Verhältnisse könne somit nicht gesprochen werden, auch nicht von einer Aufgabe oder einem Wechsel der Erwerbstätigkeit. Ebensowenig würden veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich vorliegen. Sodann habe sich sein Gesundheitszustand weder wesentlich verbessert noch we- sentlich verschlechtert. Des Weiteren rügt er die vorinstanzliche Invalidi- tätsbemessung, insbesondere die Bestimmung des (hypothetischen) Inva- lidenlohnes. 5.3 Die Vorinstanz hält mit Blick auf die vom Beschwerdeführer aufgenom- mene Beschäftigung als Online-Redaktor fest, ein Revisionsgrund sei bei einer Änderung in der persönlichen Situation der versicherten Person ge- geben, beispielsweise bei einer Wiederaufnahme, Aufgabe oder einem Wechsel der Erwerbstätigkeit. Aufgrund der durchgeführten Abklärungen bestehe beim Beschwerdeführer weiterhin ein unverändertes chronifizier- tes Leidensbild. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine Vollzeit- Stelle als Online-Redaktor angenommen habe, spreche dafür, dass er dank der Arbeitsgestaltung (Home-Office, Zeiteinteilung, Pausenflexibilität) eine Beschäftigungsmöglichkeit gefunden habe, welches es ihm erlaube über die IV-ärztliche Einschätzung einer 75 %-igen Arbeitstätigkeit in Ver- weisungstätigkeiten hinauszuwachsen und damit trotz der
C-4272/2021 Seite 10 leidensbedingten Einschränkungen eine Vollzeit-Stelle auszuüben. Am durchgeführten Einkommensvergleich hält die Vorinstanz weiterhin fest. 6. Streitig ist zunächst, ob ein Revisionsgrund vorliegt. 6.1 Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 24. August 2021 eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, bilden die Verhältnisse im Zeitpunkt der ursprünglichen Zusprache der Viertels-Invalidenrente mit Verfügungen vom 6. und 20. Mai 2014. Die ursprüngliche Rentenzuspra- che gemäss Verfügungen vom 6. und 20. Mai 2014 basierte in medizini- scher Hinsicht auf dem Abklärungsergebnis, wonach der Beschwerdefüh- rer aufgrund seiner Beschwerden im Rücken sowie im linken Bein in seiner angestammten Tätigkeit als Speditionsangestellter nicht mehr arbeitsfähig gewesen sei. Hingegen habe in einer körperlich leichten und wechselbe- lastenden Tätigkeit eine Leistungsfähigkeit von 75 % bestanden (vgl. IV- STA-act. 187 S. 10, 139 S. 20). Das Valideneinkommen wurde gestützt auf den tatsächlichen Lohn beim letzten Arbeitgeber in der Schweiz bestimmt. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung resultierte ein jährli- ches Valideneinkommen von Fr. 97'293.46 für das Jahr 2011. Mangels Auf- nahme einer zumutbaren neuen Erwerbstätigkeit wurde das jährliche Inva- lideneinkommen anhand der LSE-Tabelle 2010 unter Umrechnung auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden sowie unter Berück- sichtigung des zumutbaren Pensums von 75 %, der Nominallohnentwick- lung und einem Leidensabzug von 5 % auf Fr. 52'250.56 festgelegt. Dar- aus ergab sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 46 % (vgl. IVSTA-act. 187 S. 10 f.). 6.2 Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, der Gesundheitszu- stand des Beschwerdeführers als solcher habe sich im massgeblichen Zeitraum zwischen Mai 2014 und August 2021 revisionsrechtlich nicht er- heblich verändert. Dies ist mit Blick auf die vorliegenden medizinischen Ak- ten (vgl. IVSTA-act. 288, 353) nicht zu beanstanden. 6.3 Hingegen hat sich der Sachverhalt seit der ursprünglichen Rentenzu- sprache im Mai 2014 in beruflicher Hinsicht verändert. So hat der Be- schwerdeführer ab 1. Juli 2018 in Deutschland eine Vollzeit-Stelle als On- line-Redaktor aufgenommen (vgl. IVSTA-act. 283, 290 S. 1 f., 348 S. 1 f.). Die neue Tätigkeit kann weitgehend im Home-Office ausgeübt werden mit der Möglichkeit flexibler Arbeitszeiten und ist folglich an die
C-4272/2021 Seite 11 fortbestehenden gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdefüh- rers angepasst (IVSTA-act. 290 S. 3, 301 S. 7, 306). Entsprechend ist es dem Beschwerdeführer möglich, im Rahmen dieser konkreten Stelle seine verbleibende Leistungsfähigkeit optimal zu verwerten. Der Beschwerde- führer hat somit trotz anhaltender gesundheitlicher Einschränkungen eine Arbeitsstelle gefunden und erzielt ein tatsächliches Invalideneinkommen auf dem deutschen Arbeitsmarkt. Diese Änderung in den erwerblichen Ver- hältnissen ist geeignet, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen. Ein Revisi- onsgrund ist somit zu bejahen und der Rentenanspruch des Beschwerde- führers infolgedessen in einem nächsten Schritt umfassend und ohne Bin- dung an frühere Beurteilungen zu prüfen. 7. In medizinischer Hinsicht leidet der Beschwerdeführer nach wie vor an chronischen Rückenschmerzen. Der Gesundheitszustand als solcher hat sich unbestrittenermassen nicht verändert (vgl. vorstehende E. 6.2). Um- stritten und zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz angesichts der neuen Um- stände in erwerblicher Hinsicht die Invalidität des Beschwerdeführers kor- rekt bemessen und infolgedessen die bisherige Viertels-Invalidenrente rückwirkend per 31. Oktober 2019 aufheben durfte. 7.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. 7.1.1 Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behand- lung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invaliden- einkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzie- len könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Ein- kommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Me- thode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2; Urteil des BGer 8C_536/2017 vom 5. März 2018 E. 5.1). 7.1.2 Für die Bemessung der Invalidität einer im Ausland wohnhaften ver- sicherten Person sind Validen- und Invalideneinkommen grundsätzlich be- zogen auf denselben Arbeitsmarkt zu ermitteln (BGE 137 V 20 E. 5.2.3.2;
C-4272/2021 Seite 12 Urteile des BGer 8C_300/2015 vom 10. November 2015 E. 7.1; 9C_574/2012 vom 12. Juni 2013 E. 4.1). 7.2 Bei einer Rentenrevision ist der Einkommensvergleich auf den Zeit- punkt hin durchzuführen, auf den die laufende Rente frühestens verändert werden kann. Dabei sind je nach Konstellation die Art. 88a und Art. 88 bis
IVV respektive der Verfügungszeitpunkt zu berücksichtigen (vgl. CHRIS- TOPH FREY/NATHALIE LANG, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des So- zialversicherungsrechts, 2020, N. 31 zu Art. 16 ATSG m.H. auf THOMAS ACKERMANN, Die Bemessung der Invalidität, in: Kieser/Landolt [Hrsg.], So- zialversicherungsrechtstagung 2012, S. 15 f.; Urteil des BGer 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 7.2.1). 7.3 Für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung ist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, von dem Zeitpunkt an zu berück- sichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich län- gere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraus- sichtlich weiterhin andauern wird. 7.3.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird nur in Ausnah- mefällen auf die Gewährung der dreimonatigen Wartedauer gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV verzichtet (vgl. Urteil des BGer 9C_23/2023 vom 21. August 2023 E. 5.1). 7.3.2 Im vorliegenden Fall liegt mit der Aufnahme der neuen Tätigkeit als Online-Redaktor im Juli 2018 eine rein erwerbliche Veränderung der Er- werbsfähigkeit vor. Da es sich dabei nicht um eine im Krankheitsbild der versicherten Person liegende Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse als Resultat einer evolutiven Entwicklung, sondern um eine nicht invalidi- tätsbedingte Änderung in den erwerblichen Verhältnissen (Antritt einer neuen Stelle) geht, würde sich eine «sofortige» Aufhebung im Sinne von Art. 88a Abs. 1 Satz 1 IVV rechtfertigen (vgl. Urteil des BGer 8C_220/2014 vom 25. November 2014 E. 6 m.H. auf I 599/05 vom 6. Februar 2006 E. 5.2.3). 7.4 Jedoch erfolgt gemäss Art. 88 bis Abs. 2 Bst. a IVV die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an. Hingegen sieht Art. 88 bis
Abs. 2 Bst. b IVV eine rückwirkende Herabsetzung oder Aufhebung der
C-4272/2021 Seite 13 Rente ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung bei Vorliegen einer unrechtmässigen Leistungserwirkung oder einer Meldepflichtverlet- zung vor. 7.4.1 Art. 88a IVV fixiert die Bedingungen, unter denen eine Rente modifi- ziert werden kann. Art. 88 bis IVV bestimmt lediglich die zeitliche Wirkung des geänderten Rentenanspruchs im Revisionsverfahren. Der Begriff «frü- hestens» in Art. 88 bis Abs. 2 Bst. a IVV soll lediglich im systematischen Zu- sammenhang mit Art. 88a Abs. 1 IVV vermeiden, dass der bereits früher entstandene geänderte Rentenanspruch rückwirkend wirksam wird (BGE 135 V 306 E. 7.2). Die rechtskräftig zugesprochene Rente ist zwar einer revisionsweisen Abänderung zugänglich; die versicherte Person soll jedoch, wenn sie sich pflichtgemäss verhalten hat, darauf vertrauen kön- nen, dass eine Aufhebung oder Herabsetzung nicht rückwirkend, sondern nur für die Zukunft erfolgt (Urteil des BGer 8C_763/2008 vom 19. Juni 2009 E. 5, nicht publ. in: BGE 135 V 306; vgl. dahingehend auch Art. 17 Abs. 1 ATSG, wonach die Rente bei Änderung des Invaliditätsgrads «für die Zu- kunft» anzupassen ist). 7.4.2 Das Bundesgericht hat bisher offen gelassen, ob eine vorsorglich sis- tierte Rente allenfalls präjudizielle Wirkung auf den Aufhebungszeitpunkt der Invalidenrente haben kann, sodass trotz fehlender Meldepflichtverlet- zung eine rückwirkende Einstellung der Rente auf den Zeitpunkt der Sis- tierung möglich wäre (vgl. Urteile des BGer 8C_287/2022 vom 17. August 2022 E. 6; 8C_594/2019 vom 28. Mai 2020 E. 4.4). 7.4.3 Das BSV vertritt mit Stellungnahme vom 13. März 2025 die Auffas- sung, dass eine Sistierungsverfügung keine präjudizielle Wirkung auf den Aufhebungszeitpunkt der Invalidenrente habe und eine rückwirkende Auf- hebung der Rente auf den Zeitpunkt der Sistierung nicht zulässig sei (BVGer-act. 22 S. 5). Zur Begründung führt das BSV im Wesentlichen Fol- gendes aus: 7.4.3.1 Zunächst weist das BSV auf die Absicht des Verordnungsgebers hin, die versicherten Person mit einer angemessenen Zeitspanne in die Lage zu versetzen, sich an die mit der Herabsetzung oder Aufhebung der Rente verbundene finanzielle Neuausrichtung anzupassen. Diese Absicht sei im Zuge der Änderung der IVV vom 19. September 2014 betreffend Art. 88 bis Abs. 2 Bst. b IVV implizit bestätigt worden. Aus den Erläuterungen gehe der klare Wille des Verordnungsgebers hervor, zwischen Personen, die ihrer Mitwirkungs- und Meldepflicht nachgekommen sind, und
C-4272/2021 Seite 14 Personen, welche ihre Meldepflicht verletzt oder die Leistung unrechtmäs- sig erwirkt haben, eine klare Unterscheidung zu treffen. So sei es gerecht- fertigt, der Person, welche keine Meldepflichtverletzung begangen oder keine unrechtmässige Leistung erwirkt habe, während der Überprüfung des Leistungsanspruchs die Leistungen bis zum Inkrafttreten des Ent- scheids auszurichten. Bei den anderen Personen müsse hingegen sicher- gestellt werden, dass ab Zeitpunkt der Unrechtmässigkeit der Leistung bis zum Endentscheid die Leistungen zurückgefordert werden müssen. Diese Änderung sei aus Sicht des Verordnungsgebers notwendig geworden, weil gestützt auf die damalige Regelung ab Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Unrechtmässigkeit bis zum Endentscheid eine Rückforderung ausge- schlossen gewesen sei. Dieser unbefriedigenden Situation habe auch nicht mit einer Sistierung ab Kenntnisnahme der Unrechtmässigkeit der Leistung begegnet werden können. Die vorsorgliche Einstellung der Leistung habe gut begründet sein müssen und die IV-Stelle habe daher eine relativ si- chere Kenntnis des Sachverhalts haben müssen. Ein blosser Verdacht habe nicht genützt, weshalb eine Sistierung häufig erst nach weiteren Ab- klärungen in Frage gekommen sei. Seit der Verordnungsanpassung vom 19. September 2014 sei Art. 88 bis Abs. 2 IVV unverändert geblieben und die zugehörige Auslegung weiterhin anwendbar, womit der Schluss gezo- gen werden könne, dass bei Anwendung von Art. 88 bis Abs. 2 Bst. a IVV die Einstellung der Leistung vor Erlass des Endentscheids nicht rechtens sei (vgl. BVGer-act. 22 S. 3). 7.4.3.2 Sodann verweist das BSV auf Art. 52a ATSG, wonach der Versi- cherungsträger die Ausrichtung von Leistungen vorsorglich einstellen kann, wenn die versicherte Person eine Meldepflichtverletzung begangen habe oder der begründete Verdacht bestehe, dass die Leistungen unrecht- mässig erwirkt worden seien. Aus dieser übergeordneten Bestimmung gehe eindeutig hervor, dass eine Leistungssistierung nur bei einer Melde- pflichtverletzung oder einer ungerechtfertigten Erwirkung zulässig sei. Wei- tere Tatbestände, welche eine vorsorgliche Einstellung rechtfertigen, wür- den nicht erwähnt, womit in Fällen, in welchen eine versicherte Person eine Verbesserung ordnungsgemäss melde, eine Sistierung nicht rechtmässig sei (BVGer-act. 22 S. 4). 7.4.3.3 Schliesslich hält das BSV fest, bei der Sistierung handle es sich um eine vorsorgliche Massnahme, welche in Form einer Verfügung vorüber- gehend eine Rechtsfrage regle, weshalb sie akzessorisch zu einem Haupt- verfahren sei und mit Erlass der Endverfügung dahinfalle. Der Zweck einer vorsorglichen Massnahme liege darin, die Wirksamkeit einer erst später zu
C-4272/2021 Seite 15 treffenden definitiven Anordnung sicherzustellen, ohne jedoch den Endent- scheid zu präjudizieren. In diesem Sinne könne eine Sistierungsverfügung keine präjudizielle Wirkung auf den Aufhebungszeitpunkt haben, weil damit der in Art. 88 bis Abs. 2 Bst. a IVV normierte Zeitpunkt der Aufhebung unter- laufen würde. Die auf Art. 88 bis Abs. 2 Bst. a IVV abstellende Rentenaufhe- bung müsse unabhängig von der Sistierungsverfügung in jedem Fall pro futuro und nicht rückwirkend verfügt werden. Liege eine Meldepflichtverlet- zung vor, könne gemäss Art. 88 bis Abs. 2 Bst. b IVV eine rückwirkende Auf- hebung der Rente vorgenommen werde. Sei vorgängig die Rente sistiert worden, könne eine Rückforderung vermieden werden. In einem solchen Fall müsse die rückwirkende Aufhebung nicht mit dem Zeitpunkt der Sis- tierungsverfügung zusammenfallen. Gingen die getätigten Abklärungen von einem anderen Zeitpunkt aus, habe die Verfügung über die Aufhebung der Rente vom Sistierungszeitpunkt abzuweichen, sodass auch in diesem Fall keine präjudizielle Wirkung angenommen werden könne (BVGer- act. 22 S. 4). 7.4.3.4 Zusammenfassend hält das BSV fest, in der Invalidenversicherung werde mit der Sistierung hauptsächlich beabsichtigt, einer versicherten Person eine Rente nicht mehr auszurichten, auf welche sie möglicherweise keinen Anspruch mehr hat und deren Rückforderung unter Umständen später nicht mehr einbringlich wäre. Im Fokus stehe somit die Minimierung des Risikos der Uneinbringlichkeit der geschuldeten Rückzahlungen und nicht die Vorwegnahme des anschliessenden materiellen Sachentscheids, womit die präjudizielle Wirkung wegfalle. Soll verhindert werden, dass ver- sicherten Personen weiterhin Renten ausgerichtet werden, auf welche sie möglicherweise keinen Anspruch mehr haben, sei es geboten, dies mittels einer zügigen Abklärung und eines zeitnahen Erlasses der Rentenaufhe- bungsverfügung vorzunehmen (BVGer-act. 22 S. 4 f.). 7.4.4 Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit Brief vom 6. Juli 2018 die vorgängig zuständige IV-Stelle des Kantons D._______ über seine ab
C-4272/2021 Seite 16 Vorinstanz am 18. September 2019 eine Bemessung der Invalidität des Beschwerdeführers vor und errechnete nach Bestimmung des Validen- und Invalidenlohns eine Erwerbseinbusse von 21.39 % (IVSTA-act. 293). Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2019 stellte die Vorinstanz die Zah- lung der Invalidenrente, als vorsorgliche Massnahme, ab sofort ein (IVSTA- act. 299). Anschliessend setzte sie im Rahmen des hängigen Rentenrevi- sionsverfahren ihre erwerblichen und medizinischen Abklärungen fort. Die rentenaufhebende Verfügung erging erst am 24. August 2021 (IVSTA- act. 359). 7.4.5 Der Beschwerdeführer hat mit Brief vom 6. Juli 2018 zeitnah über die Wiederaufnahme einer vollen Erwerbstätigkeit per 1. Juli 2018 informiert und ist damit seiner Meldepflicht nachgekommen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 88 bis Abs. 2 Bst. a IVV hat die Herabsetzung oder Aufhebung des Rentenanspruchs – bei pflichtgemässem Verhalten der leistungsberechtigten Person – für die Zukunft zu erfolgen. Eine rückwir- kende Herabsetzung oder Aufhebung der Rente ist nur bei unrechtmässi- ger Leistungserwirkung oder Meldepflichtverletzung vorgesehen (vgl. Art. 88 bis Abs. 2 Bst. b IVV; Art. 52a ATSG). 7.4.6 Die Erläuterungen des BSV als Fachbehörde führen zu keinem an- deren Ergebnis. Hinzu kommt, dass die lediglich als vorsorgliche Mass- nahme am 28. Oktober 2019 verfügte Renteneinstellung einzig die Voll- streckungsebene beschlägt zu einem Zeitpunkt, als der Sachverhalt noch nicht abschliessend abgeklärt war. Sie dient folglich ausschliesslich der Begrenzung eines Ausfallsrisikos von allfälligen Rückforderungen im Fall einer rückwirkenden Rentenherabsetzung im Hauptverfahren wegen einer unrechtmässigen Leistungserwirkung oder einer Meldepflichtverletzung. Der vorsorglichen Renteneinstellung kommt aber keine materielle Wirkung bezüglich des erst im Hauptverfahren gestützt auf Art. 88a IVV und Art. 88 bis Abs. 2 IVV festzulegenden Einstellungs- bzw. Aufhebungszeit- punkts zu. 7.4.7 Invalidenrenten sollen Erwerbseinbussen ausgleichen. Hat eine ren- tenbeziehende Person die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ordnungsge- mäss gemeldet, so hat sie – zusätzlich zum erzielten Lohn aus der neuen Erwerbstätigkeit – weiterhin Anspruch auf Ausrichtung der bisherigen Rente bis zum Ende des Monats nach Zustellung der definitiven Verfügung über die Rentenherabsetzung oder -aufhebung (Art. 88 bis Abs. 2 Bst. a IVV). Für diese Fallkonstellation ist keine ausschlaggebende gesetzliche Grundlage ersichtlich, um den Rentenanspruch bereits ab dem Zeitpunkt
C-4272/2021 Seite 17 der vorsorglichen Renteneinstellung bzw. rückwirkend herabzusetzen oder aufzuheben. Dieses mit dem Sinn und Zweck von Rentenleistungen nicht zu vereinbarende Ergebnis kann nur durch eine zügige erwerbliche und medizinische Abklärung und einem zeitnahen Erlass der definitiven Verfü- gung zeitlich begrenzt werden. 7.4.8 Aus dem Dargelegten folgt, dass gemäss Art. 88 bis Abs. 2 Bst. a IVV die Rente im vorliegenden Fall frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der angefochtenen Verfügung vom 24. August 2021 folgenden Monats, mithin ab 1. Oktober 2021, herabgesetzt oder aufgehoben werden kann. 7.5 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die nachfolgend noch zu prüfende Aufhebung der bisherigen Viertels-Invalidenrente des Beschwer- deführers per 1. Oktober 2021 zu erfolgen hätte. Damit erweist sich die rückwirkende Rentenaufhebung per 31. Oktober 2019 schon von vornhe- rein als unzulässig. Was den Einkommensvergleich anbelangt, ist dieser auf den 1. Oktober 2021 hin durchzuführen. 7.6 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der be- ruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Per- son konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenom- men hat, so können insbesondere Tabellenlöhne gemäss LSE herangezo- gen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 m.H.; Urteil des BGer 9C_422/2017 vom 17. Mai 2017 E. 4.1), wobei grundsätzlich immer die aktuellsten sta- tistischen Daten zu verwenden sind (BGE 143 V 295 E. 2.3). Die Verwen- dung der LSE im Rahmen der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG war und ist nach ständiger Rechtsprechung, an der festzuhalten ist, ultima ratio. Der Griff zur Lohnstatistik ist demnach subsidiär, d.h. deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Validen- und/oder Invalideneinkom- mens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (BGE 142 V 178 E. 2.5.7 m.H.).
C-4272/2021 Seite 18 7.6.1 Der Beschwerdeführer hat am 1. Juli 2018 trotz Fortbestehens seiner gesundheitlichen Einschränkungen eine Stelle in Deutschland als Online- Redaktor angetreten. Das Arbeitsverhältnis war zunächst bis 30. Juni 2019 bzw. 30. Juni 2020 befristet, wurde dann aber ab dem 30. Juni 2020 ent- fristet (IVSTA-act. 346 S. 16 f.). Während des Beschwerdeverfahrens teilte der Beschwerdeführer zudem mit, er sei nach interner Ausbildung per
C-4272/2021 Seite 19 < https://rplumber.ilo.org/data/indicator/?id=EAR_4MTH_SEX_OCU_CUR _NB_A&lang=en&type=label&format=.xlsx&channel=ilostat&title=average -monthly-earnings-of-employees-by-sex-and-occupation-annual >, abge- rufen am 24.04.2025). Seit der während des Beschwerdeverfahrens be- kannt gegebenen Beförderung beträgt der monatliche Bruttolohn seit
C-4272/2021 Seite 20 lediglich von November 2007 bis Mai 2008 angestellt war (vgl. IVSTA- act. 11 S. 2) und die B._______ AG gemäss Handelsregistereintrag im 2013 gelöscht worden ist (vgl. www.zefix.ch). Vor diesem Hintergrund wäre die Annahme einer Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit beim letzten Ar- beitgeber in der Schweiz im Gesundheitsfall ohnehin fraglich. Das Validen- einkommen ist folglich anhand der statistischen Werte der ILO für Deutsch- land zu bestimmen. 7.7.2 Der Beschwerdeführer verfügt über ein Fähigkeitszeugnis als kauf- männischer Angestellter (IVSTA-act. 2 S. 10). Nach seinem Lehrabschluss war er als Speditionskaufmann, Gebietsverkäufer und Speditionsangestell- ter tätig (IVSTA-act. 2 S. 5 und 11, 9 S. 2, 11 S. 2). Laut Angaben des letz- ten Arbeitgebers arbeitete der Beschwerdeführer als Speditionsangestell- ter und übte eine körperlich leichte, überwiegend sitzende Tätigkeit aus mit mittlerer Anforderung an das Auffassungsvermögen und grossen Anforde- rungen an Konzentration, Aufmerksamkeit, Durchhaltevermögen sowie Sorgfalt (IVSTA-act. 11 S. 7). Gemäss den statistischen Werten der ILO betrug der durchschnittliche Monatslohn für Männer in Deutschland im Jahr 2021 für die Berufsgruppe «clerical support workers» € 4'346.– (vgl. ILO- STAT: Tabelle «Average monthly earnings of employees by sex and occu- pation», a.a.O., abgerufen am 24.04.2025). 7.8 Das tatsächlich erzielte Invalideneinkommen von € 5'500.– übersteigt das gemäss den statistischen Werten der ILO ermittelte Valideneinkom- men von € 4'346.– (vgl. Urteil des BGer 9C_674/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 3.4.4 m.H., wonach Konstellationen möglich sind, in welchen das Invalideneinkommen höher ist als das Valideneinkommen). Infolgedessen ist die bisherige Viertels-Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2021 aufzuheben (vgl. Art. 88 bis Abs. 2 Bst. a IVV; vorstehende E. 7.5). 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzuheis- sen und die angefochtene Verfügung vom 24. August 2024 aufzuheben ist. Die bisherige Viertels-Invalidenrente des Beschwerdeführers ist mit Wir- kung ab dem 1. Oktober 2021 aufzuheben. Die aufgrund der vorsorglichen Renteneinstellung gemäss Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2019 noch nachzuzahlenden Rentenbetreffnisse sind nach den Voraussetzun- gen von Art. 26 Abs. 2 ATSG gegebenenfalls zu verzinsen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
C-4272/2021 Seite 21 9. 9.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterlie- genden Partei auferlegt werden. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Blick auf den Verfahrensausgang sind die auf Fr. 800.– festzusetzende Verfahrenskos- ten dem teilweise unterliegenden Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 400.– aufzuerlegen (vgl. BVGE 2022 V/1 E. 7.2.1). Der geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.– ist zur Bezahlung des Anteils des Beschwerde- führers an den Verfahrenskosten zu verwenden. Die Gerichtskasse ist an- zuweisen, den Differenzbetrag von Fr. 400.– dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der teil- weise unterliegenden Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 9.2 Dem Beschwerdeführer ist in der Höhe seines Obsiegens eine Partei- entschädigung zuzusprechen. Unter Berücksichtigung der bundesgericht- lichen Praxis zum «Überklagen» (Urteile des BGer 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 und 9C_466/2007 vom 25. Januar 2008 E. 5 m.H.; vgl. auch Urteil des BVGer C-3300/2016 vom 18. März 2019 E. 10.2 m.H.) ist diese jedoch ungekürzt zuzusprechen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf die Weiterausrichtung einer unbefristeten Viertels-Invalidenrente wird zwar nicht gutgeheissen, doch wird – anders als in der angefochtenen Ver- fügung – die Rente zu einem deutlich späteren Zeitpunkt aufgehoben. Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers habe den Prozessaufwand derart beeinflusst, als dass die «Überklagung» eine Reduktion der Parteientschädigung rechtfertigen würde. Es kann vorliegend von einem Obsiegen im Grundsatz und einem lediglich im Masslichen teilweisen Unterliegen ausgegangen werden (Urteil C-3300/2016 E. 10.2.4; vgl. auch BVGE 2022 V/1 E. 7.2.2 m.H.; Urteil des BVGer C-1117/2021 vom 10. März 2023 E. 13.2 m.H.). Der Beschwerde- führer hat folglich Anspruch auf eine ungekürzte Parteientschädigung zu- lasten der Vorinstanz. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Ent- schädigung aufgrund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und ak- tenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig- keit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen erscheint eine pau- schale Parteientschädigung von Fr. 2'800.– (inkl. Auslagen) angemessen.
C-4272/2021 Seite 22 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung vom 24. August 2024 aufgehoben. Die bisherige Viertels-Invalidenrente des Be- schwerdeführers wird mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2021 aufgehoben. Die bis dahin aufgrund der vorsorglichen Renteneinstellung gemäss Zwi- schenverfügung vom 28. Oktober 2019 noch nachzuzahlenden Rentenbe- treffnisse sind nach den Voraussetzungen von Art. 26 Abs. 2 ATSG gege- benenfalls zu verzinsen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 400.– auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 400.– ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 2’800.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Weiss Tania Sutter
C-4272/2021 Seite 23
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: