! B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-4248/2019
Urteil vom 27. Juli 2021 Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter David Weiss, Richterin Caroline Gehring, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
A._______, vertreten durch lic. iur. Hans Frei, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente, neuer Entscheid nach Rückweisung, Verfügung der IVSTA vom 19. Juni 2019.
C-4248/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren am (...) 1971, Staatsangehöriger der Schweiz und wohnhaft in (...), Liech- tenstein, meldete sich am 16. August 2013 bei der IV-Stelle des Kantons B._______ (nachfolgend: IV-Stelle) zum Bezug von IV-Leistungen der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung an, mit der Begründung, er leide an einem Burnout beziehungsweise einer Stressfolgeerkrankung (Akten der IV-Stelle gemäss Aktenverzeichnis vom 19. September 2019 [act.] 4). Mit Verfügung vom 14. Januar 2016 wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) das Rentengesuch ab (act. 73). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1022/2016 vom 19. De- zember 2017 insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 14. Januar 2016 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zu weiteren Abklärungen und anschliessender Neuverfügung an die Vo- rinstanz zurückwiesen wurde (act. 91). In Erwägung Ziff. 10.1.4 wurde die Vorinstanz angewiesen, ein bi-disziplinäres, kardiologisches und psychiat- risches Gutachten einzuholen. Ob allenfalls weitere Spezialisten zu invol- vieren sind, wurde in das pflichtgemässe Ermessen der Vorinstanz bzw. der Gutachter gestellt. B. B.a Nach Aktualisierung der medizinischen Akten teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 7. Juni 2018 mit, dass eine polydisziplinäre Begutachtung erforderlich sei (act. 103). Daraufhin reichte der Rechtsvertreter des Versi- cherten weitere medizinische Berichte ein (act. 107 ff.). Nach Einholung einer Stellungnahme beim Regionalen Ärztlichen Dienst C._______ (nach- folgend RAD; act. 117) wurde beim D._______ (...) eine polydisziplinäre Abklärung in Auftrag gegeben (act. 119). Am 11., 17., 19. und 20. Septem- ber 2018 wurde der Versicherte polydisziplinär (internistisch, orthopädisch, kardiologisch, endokrinologisch, urologisch und psychiatrisch) untersucht und begutachtet (act. 128). Die am 13. Dezember 2018 erstattete polydis- ziplinäre Expertise des D._______ nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte depressive Episode (F32.0), akzentu- ierte Persönlichkeitszüge (Z73.1) und Probleme verbunden mit Schwierig- keiten bei der Lebensbewältigung, Erschöpfungssyndrom (Z73.0; vgl. act. 128 S. 9). Die Gutachter gelangten in der Konsensbeurteilung zum Schluss, der Versicherte sei in der bisherigen Tätigkeit als Geschäftsführer
C-4248/2019 Seite 3 und Mitinhaber einer Firma zu 60% arbeitsfähig. In angepasster Tätigkeit, wie in der gegenwärtig ausgeübten Tätigkeit als Bauführer, bestehe eine 80%-ige Arbeitsfähigkeit (act. 128 S. 11 f.). B.b Nach Einholung einer Stellungnahme beim RAD (act. 132) und beim Rechtsdienst der IV-Stelle (act. 134) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 23. Januar 2019 mit, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass kein Anspruch auf IV-Leistungen bestehe (act. 136). Gegen den Vorbescheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 6. Mai 2019 fristgerecht Einwand (act. 143). B.c Nach Einholung einer weiteren Stellungnahme beim RAD (act. 145) und beim Rechtsdienst der IV-Stelle (act. 146) wies die IVSTA das Renten- gesuch mit Verfügung vom 19. Juni 2019 ab (act. 150; Akten im Beschwer- deverfahren [nachfolgend: BVGer-act.], Beilage 1 zu BVGer-act. 1). In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in der Gesamtbe- trachtung die im Gutachten des D._______ postulierten funktionellen Aus- wirkungen der erhobenen Befunde, namentlich des nicht adäquat behan- delten leichtgradig ausgeprägten depressiven Leidens, auf die Arbeitsfä- higkeit beweismässig nicht hinreichend erstellt seien. Damit sei beim Ver- sicherten kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheits- schaden ausgewiesen. Mit Blick auf die Feststellungen im Urteil C- 1022/2016 (Dysthymie anstatt mittelschwere oder gar schwere depressive Symptomatik) sei ein länger dauernder, ununterbrochener invalidisierender Gesundheitsschaden auch rückwirkend ab Oktober 2012 nicht mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. C. Hiergegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. August 2019 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der IVSTA vom 19. Juni 2019 sei aufzuheben und es sei ihm eine IV-Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung des Sachver- halts und zur Einholung eines psychiatrischen Obergutachtens an die Vo- rinstanz zurückzuweisen (BVGer-act. 1). Es wurde im Wesentlichen vorge- bracht, die Diagnose einer Dysthymie werde bestritten, zumal im Gutach- ten des D._______ noch eine leichte depressive Erkrankung diagnostiziert worden sei. Die Behauptung der Vorinstanz, dass die in der Gesamtbe- trachtung des Gutachtens des D._______ postulierten funktionellen Aus- wirkungen der erhobenen Befunde, namentlich des nicht adäquat behan- delten leichtgradig ausgeprägten depressiven Leidens, auf die Arbeitsfä- higkeit beweismässig nicht erstellt seien, widerspreche den Beurteilungen
C-4248/2019 Seite 4 des Gutachters Dr. med. E., der Gutachter des D. und des behandelnden Psychiaters Dr. med. F.. Da die Vorinstanz keine weiteren Abklärungen getroffen habe, sei sie ihrer Abklärungspflicht nicht nachgekommen. Vorliegend sei ein Obergutachten angezeigt, da die psychiatrische Gutachterin des D. dem behandelnden Facharzt eine nicht leitliniengerechte Behandlung zur Last lege, obwohl diverse An- tidepressiva ausprobiert worden seien, die erwartete Besserung aber nicht eingetreten sei und dann andere Therapieformen angewendet worden seien. D. Der mit Zwischenverfügung vom 29. August 2019 beim Beschwerdeführer eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- ging am 3. Sep- tember 2019 bei der Gerichtskasse ein (BVGer act. 2 und 4). E. Mit Vernehmlassung vom 30. September 2019 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung (BVGer-act. 6). Zur Begründung verwies sie auf die Stellung- nahme der IV-Stelle vom 25. September 2019. Darin wurde im Wesentli- chen festgehalten, dass anhand der Indikatoren bundesrechtskonform ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden verneint worden sei. Wenn wie vorliegend die erhobenen Befunde für die funktio- nellen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beweismässig nicht hinrei- chend erstellt seien, sei der Beweis nicht geleistet, was sich zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirke. F. Am 9. Dezember 2019 liess der Beschwerdeführer in seiner Replik an den Beschwerdebegehren festhalten und eine Stellungnahme des behandeln- den Psychiaters, Dr. med. F._______, vom 11. November 2019 zu den Ak- ten reichen (BVGer-act. 14). Begründend liess er zusammengefasst aus- führen, es werde bestritten, dass er ein hohes Aktivitätsniveau aufweise. Seit Anfang 2013 habe ein starker sozialer Rückzug stattgefunden, der noch immer bestehe. Im Frühjahr 2016 hätten mit Beginn der jetzigen be- ruflichen Tätigkeit die bisherigen bescheidenen Freizeitaktivitäten noch stark abgenommen, weil ihm nach einem Arbeitstag die nötige Energie fehle, noch andere Aktivitäten auszuüben. Er arbeite als selbständiger Bauleiter nach wie vor in einem Pensum von 60 %. Sobald er jeweils ver-
C-4248/2019 Seite 5 suche, sein Pensum zu erhöhen, verspüre er sofort wieder körperliche Re- aktionen (u.a. innere Unruhe, verminderte Konzentration und Aufmerksam- keit, Schlafstörungen, etc.). G. Mit Duplik vom 8. Januar 2020 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung (BVGer-act. 16). H. Der Schriftenwechsel wurde am 15. Januar 2020 abgeschlossen (BVGer- act. 17). Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die vorgelegten Beweismittel wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochte- nen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre- ten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 60 Abs. 1 ATSG). 2. Wie in der Zuständigkeitsregelung des Art. 40 Abs. 2 IVV (SR 831.201) vor- gesehen, hat die kantonale IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Be- schwerdeführer als Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, das Leistungsbegehren entgegengenommen und geprüft, während die Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 19. Juni 2019 erlassen hat. Diese Verfügung bildet Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1). Mit dieser hat die Vorinstanz – nach Vornahme ergän- zender Abklärungen gemäss Rückweisungsentscheid des Bundesverwal- tungsgerichts C-1022/2016 – das Leistungsbegehren des Beschwerdefüh- rers abgewiesen.
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3.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 19. Juni 2019) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän- dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver- fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Deshalb sind vorliegend die Vorschriften, welche am 19. Juni 2019 in Kraft standen anwendbar; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 3.3 Im Verhältnis Schweiz – Liechtenstein, das heisst bei (ehemaliger oder aktueller) Erwerbstätigkeit in der Schweiz und Wohnsitz in Liechtenstein, ist das Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäi- schen Freihandelsassoziation zwischen den EFTA Staaten Schweiz, Is- land, Fürstentum Liechtenstein und Norwegen (SR 0.632.31; nachfolgend: EFTA-Übereinkommen) anwendbar. Gemäss Art. 21 Bst. a des EFTA- Übereinkommens werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaa- ten zu gewährleisten. Nach Art. 1 Anhang K-Anlage 2 sind die Mitgliedstaa- ten überein gekommen, im Bereich der Koordinierung der Systeme der so- zialen Sicherheit untereinander die Rechtsakte der Europäischen Union anzuwenden. Bis zum 31. Dezember 2015 waren somit die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Sys- teme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwan- dern (SR 0.831.109.268.1; kurz: VO Nr. 1408/71) und deren Durchfüh- rungsverordnung (EWG) Nr. 574/72 (SR 0.831.109.268.11; kurz: VO Nr. 574/72) anwendbar. Ab dem 1. Januar 2016 gelangen auch im Bereich des EFTA-Übereinkommens die (im Verhältnis zwischen der Schweiz und den
C-4248/2019 Seite 7 Staaten der Europäischen Gemeinschaft bereits seit 1. Januar 2012 mas- sgebenden) Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; kurz: VO 883/2004) sowie (EG) Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11; kurz: VO 987/2009) des Europä- ischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 zur Anwendung. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich auch im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens ausschliesslich auf- grund der schweizerischen Rechtsvorschriften, insbesondere dem IVG, der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201), dem ATSG sowie der entsprechenden Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4 m. H.; BASILE CARDINAUX, § 7 Beweiserhebung im Ausland, in: Recht der Sozialen Sicherheit, 2014, S. 281 Rz. 7.23; Urteil des BVGer C-998/2018 vom 19. Dezember 2019 E. 2.4. m. H.) 4. 4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen wäh- rend mehr als drei Jahren Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet (vgl. IK-Auszug [act. 94]), so dass die Voraussetzung der Mindestbeitrags- dauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt ist 4.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
C-4248/2019 Seite 8 ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.3 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliede- rungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 IVG sieht vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Mo- nat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt, entsteht. 4.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels- rente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (Art. 7 VO [EG] 883/2004; BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1), was vorliegend auch bei einem Wohnsitz in einem EFTA-Staat gilt (vgl. vorne E. 3.3). 4.5 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkei- ten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
C-4248/2019 Seite 9 Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge- geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerun- gen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 m.H.). 4.6 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG einge- holten Gutachten von medizinischen Sachverständigen, die den Anforde- rungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweis- wert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässig- keit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4). 4.7 4.7.1 Die Prüfung, ob eine psychische Erkrankung eine rentenbegrün- dende Invalidität zu begründen vermag, hat grundsätzlich anhand eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu erfolgen (BGE 143 V 409 E. 4.5; 143 V 418 E. 6 ff.). Ausgangspunkt der Prüfung und damit erste Voraussetzung für eine Anspruchsberechtigung auf der Grundlage des strukturierten Beweisverfahrens bildet eine lege artis gestellte Diag- nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1). Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebli- che Gesundheitsbeeinträchtigung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rah- men einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regel- mässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leis- tungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung be- ruht (BGE 141 V 281 E. 2.2 und E. 2.2.1). 4.7.2 Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe eine ver- sicherte Gesundheitsschädigung vor, erfolgt auf der zweiten Ebene an- hand eines normativen Prüfungsrasters mit einem Katalog von Indikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichti- gung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreich- baren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schwe-
C-4248/2019 Seite 10 regrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheitsschädigung» (Ausprä- gung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbiditäten [E. 4.3.1]), «Persön- lichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychi- sche Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kontext» (E. 4.3.3) sowie Kate- gorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens [E. 4.4]) mit den Fak- toren gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver- gleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und behandlungs- und eingliede- rungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2). 4.7.3 Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsan- wendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den norma- tiven Vorgaben zu orientieren; die Gutachter im Idealfall gemäss der ent- sprechend formulierten Fragestellung (BGE 141 V 281 E. 5.2). Die Rechts- anwender trifft einerseits die Pflicht, die medizinischen Angaben daraufhin zu prüfen, ob sich die Ärzte an die massgebenden normativen Rahmenbe- dingungen gehalten haben. Es stellt sich also aus rechtlicher Sicht die Frage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf eine Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen, wie sie vom medizinisch-psychiatrischen Experten abschliessend eingeschätzt worden ist (BGE 143 V 418 E. 6 S. 426 f.). Anderseits darf keine davon losgelöste Parallelüberprüfung "nach besserem juristischen Wissen und Gewissen" stattfinden (BGE 141 V 281 E. 5.2.3 S. 307; vgl. auch ANDREAS TRAUB, BGE 141 V 281 - Auswirkungen des Urteils auf wei- tere Fragestellungen, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2016, Ueli Kie- ser [Hrsg.], 2017, S. 142 Ziff. 3.3.3). Vielmehr ist zu fragen, ob die funktio- nellen Auswirkungen medizinisch im Lichte der normativen Vorgaben wi- derspruchsfrei und schlüssig mit (zumindest) überwiegender Wahrschein- lichkeit nachgewiesen sind (BGE 141 V 281 E. 6 S. 307 f.). Der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähig- keit ist nur dann erbracht, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweis- themen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Ge- samtbild für eine Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zu Ungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 145 V 361 E. 3.2.2; 143 V 418 E. 6 S. 427).
C-4248/2019 Seite 11 5. In ihrer Verfügung vom 14. Januar 2016 stützte sich die Vorinstanz mass- geblich auf das neurologische und psychiatrische Gutachten von Dr. med. E._______ vom 4. Mai 2015 (act. 60). 5.1 Basierend auf der psychiatrischen Befunderhebung und den Zusatzun- tersuchungen stellte Dr. med. E._______ folgende Diagnosen (act. 60 S. 17):
C-4248/2019 Seite 12 5.3.1 Magnetresonanztomographie (MRI) der Lendenwirbelsäule (LWS) im Spital (...) vom 22. Juni 2017 (act. 113). 5.3.2 Verlaufsbericht von Dr. med. G., Facharzt für Allgemeinme- dizin, vom 10. Januar 2018 (act. 96 S. 2 ff.) mit folgenden Ausführungen unter der Rubrik "Verlauf/veränderte Befunde": Therapie vom 28. April bis 15. November 2017 wegen Rückenschmerzen; Diskushernie L4/L5. 5.3.3 Dr. med. F. ersuchte in seinem Psychiatrischen Verlaufsbe- richt vom 11. Februar 2018 darum (act. 100), dass beim Versicherten auf- grund von hormonellen Störungen und seiner jahrelangen Behandlung bei einem Urologen weitere Abklärungen gemacht werden. 5.3.4 Im Rahmen des interdisziplinären Gutachtens der D._______ vom 13. Dezember 2018 wurde der Versicherte internistisch, orthopädisch, kar- diologisch, endokrinologisch, urologisch und psychiatrisch untersucht. 5.3.4.1 Konsensual nannten die Gutachter Dr. med. H., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. I., Facharzt für Orthopä- dische Chirurgie, Prof. Dr. med. J., Facharzt für Kardiologie, Dr. med. K., Facharzt für Endokrinologie und Diabetologie, Dr. med. L., Facharzt für Urologie, und Dr. med. M., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen (vgl. Gutachten S. 9 Ziff. 4.2):
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C-4248/2019 Seite 14 hypertonie. Zusammenfassend lasse sich für die angestammte und die jet- zige Tätigkeit aus kardiologischer Sicht keine Begründung für eine Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit angeben. Aus orthopädischer Sicht sei der Stand nach operativer Reposition und Refixation der lateralen Claviculafraktur rechts vom April 2013 zu erwäh- nen. Diesbezüglich fände sich im Bereich der rechten Schulter eine dis- krete Hemmung bei der Abduktion, ein diskretes Krepitieren im AC-Gelenk bei leichter Instabilität, ansonsten ein blander Schulterstatus. Seitens der LWS fände sich eine moderate Druckdolenz parovertebral lumbal auf der Höhe L4 und L5 ohne begleitenden Muskelhartspann bei guter Beweglich- keit und uneingeschränkter Einsetzbarkeit im spontanen Verhalten. Auch seitens des rechten Kniegelenkes bestehe ein blander Status. Zusammen- fassend lasse sich aus rein orthopädischer Sicht für die bisherige Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Von urologischer Seite lasse sich keine Erkrankung feststellen. 2013 sei es zu einem Libidoverlust und anschliessend zu einer Testosteronsubstituti- onstherapie durch den behandelnden Urologen gekommen. Aktuell persis- tiere noch eine leichte erektile Dysfunktion. Die urologische Symptomatik sei am ehesten mit der psychischen Problematik zu erklären. Einflüsse auf die Arbeitsfähigkeit würden sich von urologischer Seite nicht ausmachen lassen. Von endokrinologischer Seite könne festgehalten werden, dass es nach dem Auftreten einer depressiven Episode 2013 zu urologischen Abklärun- gen gekommen sei und aufgrund eines im Normbereich gelegenen Ge- samt-Testosterons bei erniedrigtem freiem Testosteron eine Testosteron- substitutionstherapie eingeleitet worden sei. Zusammenfassend lasse sich ein Hypogonadismus beim Versicherten nicht sicher diagnostizieren, da die Gesamt-Testosteron-Werte stets im Normbereich gelegen hätten. Anhand der freien Testosteron-Werte könne jedoch ein Hypogonadismus vermutet werden, der am ehesten sekundärer, beziehungsweise hypothalomischer Genese sei und durch die depressive Episode ausgelöst worden sei. Die Testosteron-Substitution hätte passager einen guten Effekt auf die depres- sive Symptomatik gehabt. Eine Reduktion sei bisher nicht möglich gewe- sen, da die depressive Symptomatik jeweils wieder aufgetreten sei. Aus psychiatrischer Sicht wurde ausgeführt, der genaue psychiatrische Be- handlungsverlauf lasse sich aus den Akten nicht erschliessen. Fest steht nur, dass Dr. F._______ verschiedene Versuche mit Antidepressiva und
C-4248/2019 Seite 15 auch phytotherapeutische sowie komplementär-medizinische Massnah- men versucht habe. Es werde davon ausgegangen, dass der Versicherte durch seine Doppelbelastung als Geschäftsführer in zwei Firmen und zu- sätzlich einem Partnerschafts-Konflikt Ende 2012 und Anfang 2013 tat- sächlich eine Lebenskrise mit einer vermutlich mittelschweren bis schwe- ren depressiven Episode erlitten habe. In der Folge sei er als Selbständi- gerwerbender nicht in der Lage gewesen, sofort seine Tätigkeit niederzu- legen, sondern habe seine geschäftlichen Angelegenheiten eigentlich erst im Verlaufe des Jahres 2015 zu seiner Zufriedenheit regeln können. Die Arbeitsfähigkeit könne jedoch retrospektiv nicht schlüssig beurteilt werden Laut dem Gutachten von Dr. med. E._______ von 2015 bestehe psycho- pathologisch noch immer eine mittelschwere depressive Episode. Wann genau sich der Zustand des Versicherten verbessert habe, sei nicht ersicht- lich. In ihrer eigenen Untersuchung seien noch Anzeichen einer leichten depressiven Episode gefunden worden. Im Hamilton Depressionsindex habe der Versicherte 17 Punkte erreicht. Es handele sich im Wesentlichen um eine schnellere Erschöpfbarkeit, eine leichte Antriebshemmung sowie eine Schwierigkeit beim Fällen von Entscheidungen. Kognitive Beeinträch- tigungen im Sinne von Gedächtnis-, Merkfähigkeit- oder Konzentrations- störungen seien objektiv in der Untersuchung nicht feststellbar. Anzumerken sei, dass eine Dauermedikation mit Ritalin, wobei offenbar zuerst nur das unretardierte Präparat verwendet worden sei, in einer de- pressiven Situation kontraindiziert sei. Das Methylphenidat wirke zwar kurzfristig anregend, leere jedoch die Transmitterspeicher, woraus sich ein Teufelskreis von Antrieb und Erschöpfung ergebe. Auch die Therapie mit Testosteron könne aus psychiatrischer Sicht zumindest hinterfragt werden. Androgene hätten verschiedene zum Teil nicht genau vorhersehbare Wir- kungen auf die Psyche. Die Impotenz, die der Versicherte beschreibe, be- stehe seit vielen Jahren und dürfe dem jahrzehntelangen massiven Niko- tinabusus geschuldet sein. Ein Hinweis, dass es sich bei der Impotenz um ein organisches Geschehen handele, dürfe auch das nur ungenügende Ansprechen auf Erektionshilfen sein (Viagra ®). Aktuell sei der Versicherte wieder als Bauführer arbeitstätig. Er arbeite nach eigenen Angaben struk- turiert, finde sich jeden Tag im Büro ein und leite so auch die Bauprojekte, mit denen er beauftragt sei. Subjektiv bestehe noch eine raschere Ermüd- barkeit, ein erhöhter Pausenbedarf und eine grössere Erschöpfung nach Arbeitsende. Ansonsten bestünden jedoch nur mehr wenige Beschwerden oder objektive Befunde. Aus psychiatrischer Sicht sei somit die Arbeitsfä- higkeit nur noch leicht beeinträchtigt.
C-4248/2019 Seite 16 Zusammenfassend müsse zum Verlauf der bisherigen Arbeitsunfähigkeit folgendes angeführt werden (vgl. Gutachten S. 9): Gemäss Akten sei ab 29. Januar 2013 eine I00%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, sowohl vom behandelnden Arzt wie auch vom Psychiater. Dies könne nachvollzo- gen werden und werde mit der Ende 2012 sich manifestierten Lebenskrise und den mittelschweren und schweren depressiven Episoden begründet. Ab Gutachten vom Mai 2015 werde aber eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit für die Tätigkeit als Geschäftsführer und für eine adaptierte Tätigkeit eine 60%-ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Im weiteren Verlauf seien vom behan- delnden Psychiater zwar weitgehende Arbeitsunfähigkeiten von 70% bis 80% attestiert worden. Eine klare Begründung aus psychiatrischer Sicht sei aber nicht angegeben worden. Im Vordergrund stehe weitgehend die Persönlichkeitsakzentuierung sowie die psychosoziale Belastung. Auch im letzten Bericht des behandelnden Psychiaters vom September 2015 fän- den sich keine eindeutigen Hinweise auf psychopathologische Probleme. In diesem Bericht werde lediglich das Gutachten von Dr. med. E._______ kritisiert. Es ergebe sich also ab Gutachten Mai 2015 bis zum jetzigen Gut- achten eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Geschäftsführer und eine 60%-ige Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit. Ab aktuellem Gutachtendatum (vgl. Gutachten S. 11 f. Ziff. 4.7. f.) sei der Versicherte in der bisherigen Tätigkeit als Geschäftsführer und Mitinhaber einer Firma aufgrund seiner Mühe, Entscheidungen zu fällen, seiner Ami- valenz, seinem verlangsamten Arbeitstempo und dem Verlust des Selbst- wertgefühls im Moment zu 60% arbeitsfähig. Es werde davon ausgegan- gen, dass eine selbständige, verantwortungsvolle Tätigkeit immer ein hö- heres Pensum als 100% im Vergleich zu einem Angestelltenverhältnis dar- stelle. In angepasster Tätigkeit, wie in der jetzigen Tätigkeit als Bauführer, könne der Versicherte seine Arbeitszeiten mehr oder weniger selbst eintei- len und bei Bedarf Pausen einlegen. Er sei auch nicht gezwungen in einem grösseren Team zu arbeiten. In dieser aktuell durchgeführten Tätigkeit, welche als angepasst beurteilt werde, ergebe sich eine 80%-ige Arbeitsfä- higkeit. 5.4 Gestützt auf eine Prüfung des Gutachtens führte RAD-Arzt Dr. med. N._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seiner Stel- lungnahme vom 18. Dezember 2018 aus (act. 132), aufgrund der nicht schlüssigen Einschätzung der psychiatrischen Gutachterin, die auch in die Konsensbeurteilung übernommen worden sei, sei eine interdisziplinäre Be- sprechung zwischen Rechtsdienst, Rechtsanwender und RAD notwendig
C-4248/2019 Seite 17 mit der Fragestellung, ob trotz der psychiatrischen Diagnosen, die aus ver- sicherungsmedizinischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit begründen würden und des attestierten Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit auf das poly-diszipli- näre Gutachten abgestellt werden könne. Es stelle sich die Frage, seit wann der Versicherte in einem Pensum von 6 Stunden pro Tag als Baufüh- rer arbeite und ob nicht schon vor dem Zeitpunkt der Begutachtung einer höhere Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe. Der Versicherte halte sich nur für 30% arbeitsfähig, die Schilderung seiner Berufstätigkeit und Arbeitszeit spreche jedoch für eine höhere Arbeitsfähigkeit. Das vom Versicherten an- gegebene Aktivitätsniveau in der Freizeit sei nicht mit der Selbsteinschät- zung des Versicherten einer lediglich 30%-igen Arbeitsfähigkeit vereinbar. Die Häufigkeit der Konsultationen im Rahmen der psychiatrischen Behand- lung (nur alle 4-6 Wochen) spreche nicht für einen hohen Leidensdruck. Es erfolge keine leitliniengerechte medikamentöse Behandlung einer Depres- sion. Stattdessen nehme der Versicherte abhängigkeitserzeugende, an- triebs- und potenzsteigernde Medikamente ohne klare Indikation (Testos- teron, Levitra, Ritalin). In seiner Stellungnahme vom 27. Mai 2019 (act. 145) führte der RAD-Arzt im Wesentlichen aus, dass es sich sowohl bei der vom Versicherten nach- gefragten Kunsttherapie als auch bei Achtsamkeit und Yoga um zusätzliche therapeutische Angebote handle, jedoch nicht um leitliniengerechte Be- handlungen einer Depression gemäss den Kriterien der Fachgesellschaf- ten für Psychiatrie und Psychotherapie. 6. 6.1 Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Vorinstanz hinsichtlich der Feststel- lung des Gesundheitszustands und der Einschätzung der medizinisch zu- mutbaren Arbeitsfähigkeit zu Recht auf das polydisziplinäre Gutachten des D._______ vom 13. Dezember 2018 abgestellt hat. 6.2 Das im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte polydisziplinäre Gut- achten des D._______ basiert auf den Vorakten, einer detaillierten Anam- neseerhebung und auf für die strittigen Belange umfassenden fachärztli- chen Untersuchungen. Die Gutachter setzen sich einlässlich mit den ge- klagten Beschwerden und dem Verhalten des Beschwerdeführers ausei- nander. Sodann erfolgte eine interdisziplinäre Konsensbeurteilung der be- teiligten Fachärzte (vgl. act. 128).
C-4248/2019 Seite 18 6.3 Gemäss dem polydisziplinären Gutachten des D._______ ergaben sich aus kardiologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die angestammte und die jetzige Tätigkeit (vgl. oben E. 5.3.4.2 S. 13). Ebenso liessen sich von urologischer und endokrinologischer Seite keine Einflüsse auf die Arbeitsfähigkeit ausmachen. Eine ernsthafte Persönlich- keitsstörung wurde ebenfalls ausgeschlossen (vgl. Urteil C-1022/2016 E. 9.7.2). Für die Zeit vor der Begutachtung durch das D._______ ist somit aufgrund der mit Urteil C-1022/2016 rechtskräftig festgestellten Diagnose Dysthymie (vgl. E. 6.2 und 8.1) – entgegen der Annahme der psychiatri- schen Gutachterin Dr. M._______ des D._______ – nicht vom Vorliegen einer mittelschweren oder gar schweren depressiven Symptomatik auszu- gehen. Findet sich im Psychostatus nur eine Dysthymie, so kommt dies – auch bei Einbussen an Leistungsfähigkeit – für sich allein betrachtet nicht einem Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes gleich (vgl. Urteil des BGer 9C_146/2015 vom 19. Januar 2016 E. 3.2 m.w.H.). Folglich kann der Einschätzung von Dr. med. E._______ bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Versicherten nicht gefolgt werden (vgl. E. 5.1). 6.4 Mit Blick auf die hier zur Diskussion stehende leichte depressive Epi- sode (ICD-10 F32.0) hat die Vorinstanz zu Recht eine Prüfung der Arbeits- fähigkeit in Anwendung der Indikatoren des strukturierten Beweisverfah- rens vorgenommen, zumal vorliegend keine Ausschlussgründe im Sinne einer Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung geltend gemacht wer- den und aus den Akten auch nicht ersichtlich sind. Nachfolgend ist zu prü- fen, ob die funktionellen Auswirkungen der erhobenen Befunde beweis- mässig hinreichend erstellt sind. 6.4.1 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein Gesundheits- schaden im Sinne der klassifizierenden Merkmale vorliegt, ist eine fach- ärztlich einwandfrei gestellte Diagnose (BGE 143 V 409 E. 4.5.2; 143 V 418 E. 6; 141 V 281 E. 2.1). Im Vordergrund steht vorliegend die Diagnose der leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.0). Diese Diagnose ist schlüssig begründet und lässt sich anhand der klassifikatorischen Merk- male der ICD-10 Klassifikation nachvollziehen. 6.4.2 Die Kategorie “funktioneller Schweregrad“ beurteilt sich nach den konkreten funktionellen Auswirkungen und insbesondere danach, wie stark die versicherte Person in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionen leidensbedingt beeinträchtigt ist (vgl. Urteil des BGer 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 6.3 m.H.). In dieser Kategorie sind
C-4248/2019 Seite 19 die Komplexe der „Gesundheitsschädigung“, der „Persönlichkeit“ und des „sozialen Kontextes“ zu unterscheiden. 6.4.2.1 Mit Bezug auf den Komplex „Gesundheitsschädigung“ ist als erster Indikator die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde zu nennen. Die psychiatrische Gutachterin Dr. M._______ führte hierzu aus (vgl. act. 128 S. 77), der Versicherte sei heute wieder selbständig als Bauführer, das heisse in der Projektierung von Bauten, tätig. Gemäss seinen eigenen An- gaben sei er während maximal sechs Stunden pro Tag arbeitstätig. Ein hö- heres Pensum sei ihm aufgrund der nach wie vor starken Erschöpfungs- tendenz nicht möglich. In der psychiatrischen Untersuchung würden sich objektiv noch Symptome einer leichten depressiven Erkrankung finden. Insbesondere sei eine Antriebshemmung, eine Verlangsamung während der Exploration und auch eine depressive Stimmung mit einer enormen Dünnhäutigkeit sichtbar. 6.4.2.2 Mit Blick auf den Indikator des Verlaufs und Ausgangs der Thera- pien hat die psychiatrische Gutachterin festgehalten (act. 128 S. 75 f.), dass der Versicherte zwar seit Austritt aus der psychosomatischen Klinik (2013) in ambulanter psychotherapeutische Behandlung stehe, zuerst bei einer Psychologin und dann bei Psychiater Dr. F._______. Eine Behand- lung mit einem Serotonin-Wiederaufnahmehemmer (SSRI) und mit Valdo- xan habe nicht den gewünschten Erfolg gebracht, so dass diese Medika- tion aufgrund unerwünschter Wirkungen habe abgebrochen werden müs- sen. Der Psychiater habe angeblich verschiedene Versuche mit Antide- pressiva getätigt, welche keine Wirkung gezeigt hätten. Unklar sei, weshalb der Versicherte aktuell nicht mehr mit einem SSRI behandelt werde, was den Leitlinien zur Behandlung von depressiven Erkrankungen und insbe- sondere auch Erschöpfungsdepressionen entsprechen würde. Im Verlauf der Erkrankung sei dem Versicherten aufgrund der Konzentrationsstörun- gen und der assoziativ gelockerten Gedankengänge Methylphenidat ver- schrieben worden. Mittlerweile sei er auf diese Medikation angewiesen. Obwohl vorbestehend kein Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) bestanden habe, sei vom behandelnden Psychiater eine Verbes- serung der kognitiven Fähigkeiten erhofft und auch eingetroffen. Die Medi- kation mit Methylphenidat bei einem Fehlen einer eigentlichen ADHS- Symptomatik bergt jedoch Risiken. So beschreibe der Versicherte denn auch wechselnde Leistungsfähigkeit bei Abfall des Methylphenidat-Spie- gels.
C-4248/2019 Seite 20 Die psychiatrische Gutachterin hielt sodann fest (act. 128 S. 80), dass die wichtigste Massnahme zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit eine weitere psychotherapeutische Behandlung sei. Hier sei nicht ganz nachvollziehbar, weshalb die Frequenz der Therapie auf vier- bis sechswöchentlich abge- nommen habe. Es sei auch nicht ganz klar, seit wann dies so sei. Der Ver- sicherte solle in seinem Selbstvertrauen ermutigt werden. Seine Ich-Ideale sollten revidiert werden. Es solle ihm vermittelt werden, dass er möglicher- weise die Arbeitsleistung, welche er vor der Erkrankung erbracht habe, nicht mehr werde erbringen können, weil sie nicht einer durchschnittlichen Arbeitsleistung entsprochen habe. Ebenfalls zu prüfen sei der Einsatz ei- nes sich positiv auf Antrieb und kognitive Fähigkeiten auswirkenden Anti- depressivums, zum Beispiel Vortioxetin. Die Behandlung mit Methylpheni- dat sei zu hinterfragen und allenfalls auszuschleichen, da die Indikation dafür unklar sei. Der RAD-Arzt führte hierzu aus (act. 132 S. 6), die Häufigkeit der Konsul- tationen im Rahmen der psychiatrischen Behandlung (nur alle 4-6 Wochen) spreche nicht für einen hohen Leidensdruck. Es erfolge keine leitlinienge- rechte medikamentöse Behandlung einer Depression. Stattdessen nehme der Versicherte abhängigkeitserzeugende, antriebs- und potenzsteigernde Medikamente ohne klare Indikation (Testosteron, Levitra, Ritalin). Ausser- dem würden die von Dr. F._______ erwähnten Behandlungen (Kunstthera- pie, Yoga, Achtsamkeit) keine leitliniengerechte Behandlung einer Depres- sion gemäss den Kriterien der Fachgesellschaften für Psychiatrie und Psy- chotherapie darstellen. Der Auflistung "Therapiesitzungen ab Austritt Susch" kann entnommen werden (vgl. BVGer-act. 1 Beilage 2), dass im Jahr 2014 beim behandeln- den Psychiater Dr. F._______ 22 Therapiesitzungen stattgefunden haben. In den Jahren 2015 und 2016 fanden noch monatliche Sitzungen statt. Zu- sätzlich besuchte der Versicherte im Jahr 2015 und Anfang des Jahres 2016 insgesamt 24-mal eine Maltherapie. Im Jahr 2017 fanden sodann noch zehn und im Jahr 2018 elf Therapiesitzungen statt. Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts kann im vorliegen- den Fall bei den zunächst zweimal monatlich und anschliessend knapp monatlichen Konsultationen beim behandelnden Psychiater nicht von einer konsequenten Depressionstherapie gesprochen werden (vgl. Urteil des BGer 8C_793/2016 vom 15. September 2017 E. 8.2. m.H. auf Urteil 8C_444/2016 vom 31. Oktober 2016 E. 6.2.2, wo ein Termin alle zwei bis
C-4248/2019 Seite 21 drei Wochen für eine konsequente Depressionstherapie als ungenügend bezeichnet wurde). Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Begutachtung an, die Antide- pressiva Escitalopram und Valdoxan hätten bei ihm zu unerwünschten Ne- benwirkungen geführt, wobei er nicht mehr habe angeben können, welche dies gewesen seien (act. 128 S. 74). Den Akten ist ferner zu entnehmen, dass der behandelnde Psychiater anlässlich der Behandlung des Be- schwerdeführers mit Antidepressiva im Jahr 2013 lediglich eine Mass- nahme (Wechsel des Antidepressivums) ergriffen hat, als der Beschwerde- führer auf die Medikation nicht angesprochen haben soll (vgl. S3-Leitli- nie/NVL Unipolare Depression [nachfolgend: Leitlinie] Ziff. 3.4.7, 2. Auf- lage, 2015, Version 5; abrufbar unter: www.leitlinien.de). Gemäss der Leit- linie werden folgende weitere Massnahmen genannt: Überprüfung der the- rapeutisch wirksamen Serumkonzentration mit anschliessender Dosisa- daption, das Vorliegen einer Metabolisierungsbesonderheit in Betracht zie- hen, die Dosis erhöhen, Lithiumaugmentation, Kombination eines Antide- pressivums mit einem zweiten Antidepressivum. Unter diesen Umständen ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass beim Versicherten keine leitliniengerechte Behandlung des depressiven Leidens stattfindet und die Behandlungsmöglichkeiten bei weitem nicht ausgeschöpft werden. Eine Behandlungsresistenz (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2) ist daher zu verneinen. Zudem haben medizinische Studien ge- zeigt, dass eine adäquate, leitlinienkonforme antidepressive Therapie als eine notwendige Voraussetzung für günstige Verläufe hinsichtlich Arbeits- fähigkeit und Wiedereingliederung anzusehen ist. Eine konsequente, adä- quate psychotherapeutische Therapie des depressiven Geschehens ist da- bei nach medizinischer Ansicht wie auch im Rahmen der sozialversiche- rungsrechtlichen Schadenminderungspflicht zumutbar (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 m.w.H.). 6.4.2.3 Was allfällige weitere krankheitswertige Störungen anbelangt, nennt das D._______-Gutachten zwar akzentuierte Persönlichkeitszüge (Z73.1) und Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbe- wältigung, Erschöpfungssyndrom (Z73.0). Eine rechtlich bedeutsame Komorbidität ergibt sich daraus aber nicht, denn solche Z-Kodierungen stellen keine rechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen dar (vgl. Urteil des BGer 8C_699/2018 vom 28. August 2019 E. 4.2.2 m.w.H.). Weiter ist auch das Vorliegen einer relevanten organischen Komorbidität zu verneinen.
C-4248/2019 Seite 22 6.4.3 Bezüglich dem Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen) kann festgehalten werden, dass der Gutachter akzentuierte Persönlichkeitszüge diagnostizierte. Diese sind zu berück- sichtigen, da sie den Gesundheitszustand und das Leistungsvermögen be- einflussen können (Urteile des BGer 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.; 9C_345/2017 vom 30. August 2017 E. 3.3.3). Im Gutachten wird be- schrieben, dass der Versicherte seine Geschäfte, die gewissermassen seine "Kinder" gewesen seien, aufgegeben und somit seine wichtige Stel- lung im Beruf habe verlassen müssen (act. 128 S. 10). Die Aufgabe der eigenen Firma könne als Belastung angesehen werden (vgl. act. 128 S. 79). Insofern ist der Persönlichkeitsstruktur eine gewisse ressourcenhem- mende Wirkung zuzuschreiben. Andererseits wird ausgeführt, als Ressour- cen könne die gute Schulbildung und seine Intelligenz angesehen werden. Der Versicherte sei vielseitig ausgebildet, das heisse, er könne sowohl im administrativen Bereich bei der Verwaltung von Unternehmen wie auch im operativen Bereich (handwerklich) eingesetzt werden. Ebenfalls vorhan- den sei der ausgesprochene Wille zur Wiederaufnahme einer Arbeitstätig- keit. 6.4.4 Mit Blick auf den Komplex «sozialer Kontext» der Kategorie «funktio- neller Schweregrad» kann dem Gutachten entnommen werden, dass der Versicherte, der allein in seinem eigenen Haus lebe, eine Beziehung zu einer im selben Ort lebenden Frau führe, mit welcher er die meisten Wo- chenenden verbringe (act. 128 S. 71). Sodann hat er gemäss eigenen An- gaben ein- bis zweimal monatlich Kontakt zu seinen in der Nähe lebenden Eltern. Dort sehe er auch hin und wieder seine Schwester (BVGer-act. 14 S. 3). Es werden auch andere soziale Kontakte erwähnt (act. 128 S. 77). Der Versicherte ist wieder erwerbstätig als selbständig erwerbender Bau- führer (Projektierung von Bauten, Bauführung), wobei er angibt, die meiste Zeit von zu Hause aus zu arbeiten (act. 128 S. 71). Der soziale Kontext weist damit gewisse Ressourcen auf, auf die der Versicherte zurückgreifen kann. 6.4.5 Bei der Konsistenzprüfung geht es um die Beurteilung der Frage, ob die geltend gemachten Einschränkungen im beruflichen Bereich mit den privaten Aktivitäten im Einklang stehen oder ob sich aus diesem Vergleich Widersprüche oder Unstimmigkeiten ergeben. Dem psychiatrischen Gutachten ist diesbezüglich zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer die Einschränkungen alle Lebensbereiche gleich- mässig betreffen würden, wobei sie aber ungleich stärkere Auswirkungen
C-4248/2019 Seite 23 auf die Erwerbstätigkeit als auf den Alltag hätten. Die geklagten Symptome und Funktionseinbussen seien in sich konsistent und plausibel, die Unter- suchungsergebnisse valide und nachvollziehbar. Die Aussagen zur Ar- beitsfähigkeit des Gutachters und des behandelnden Psychiaters seien di- vergent (act. 128 S. 11). Der Versicherte gab anlässlich der Begutachtung an, dass er sich in seiner Freizeit im Winter mit Drechseln beschäftige, im Sommer einige Male mit Motorradfahren unterwegs sei und sich ansonsten häufig in der Natur auf- halte. Zusätzlich gehe er ins Thermalbad und alle zwei Wochen in die Mas- sage (vgl. act. 128 S. 71). Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass damit das Aktivitätsniveau des Be- schwerdeführers, welcher gemäss eigenen Angaben lediglich zu 60 % ar- beitsfähig sein soll, nicht in allen vergleichbaren Lebensbereichen gleich- mässig eingeschränkt ist. Zudem ist der Umstand, dass der Versicherte sich weder genügend therapeutisch noch medikamentös gemäss fachärzt- licher Indikation behandeln lässt, als Indiz zu werten, dass die Beeinträch- tigungen anders zu begründen sind als durch eine versicherte Gesund- heitsschädigung. Es kann somit nicht von einem erheblichen Leidensdruck ausgegangen werden (BGE 141V 281 E. 4.4.2). 6.5 Angesichts des leichten Grads des diagnostizierten Gesundheitsscha- dens mit nicht ausgeschöpften Therapieoptionen und ohne Komorbiditä- ten, der fehlenden Konsistenz, vorhandener mobilisierbarer Ressourcen und der lediglich leicht ressourcenhemmenden Persönlichkeitsstruktur sind im Lichte der Standardindikatoren von BGE 141 V 281 die im polydiszipli- nären Gutachten postulierten funktionellen Auswirkungen der erhobenen Befunde auf die Arbeitsfähigkeit beweismässig nicht hinreichend erstellt. Es fehlt mithin an einem stimmigen Gesamtbild einer Einschränkung in al- len Lebensbereichen (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Das Gutachten ist den- noch als voll beweiswertig einzustufen (vgl. Urteil des BGer 8C_527/2018 vom 1. April 2019 E. 6.1 m.H.) 6.6 Was der Beschwerdeführer des Weiteren dagegen einwendet, vermag diese Feststellung sowie die Beweiskraft des Gutachtens nicht infrage zu stellen. 6.6.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, falls an der Diagnose Dys- thymie von Dr. med. E._______ festgehalten würde, hätte sich der Gesund- heitszustand seit dem Jahr 2015 gar verschlechtert, denn im Gutachten
C-4248/2019 Seite 24 des D._______ sei noch eine leichte depressive Episode diagnostiziert worden. Sein Gesundheitszustand habe sich aber wohl etwas verbessert. Eine depressive Episode kann jedoch gelegentlich eine anhaltende affek- tive Störung (Dysthymie) überlagern (so genannte "double depression"; vgl. Leitlinie Ziff. 2.2.1.3). Somit ist die diagnostizierte leichte depressive Diagnose nicht abwegig. Sie wurde zudem schlüssig begründet und lässt sich anhand der klassifikatorischen Merkmale der ICD-10 Klassifikation nachvollziehen (vgl. oben E. 5.3.4.2 S. 14 in fine). 6.6.2 Zum Argument des Beschwerdeführers, aus BGE 143 V 409 gehe hervor, dass in der Invalidenversicherung die Therapierbarkeit eines Lei- dens dem Eintritt einer rentenbegründenden Invalidität nicht absolut entge- genstehe, kann festgehalten werden, dass vorliegend – wie im genannten BGE postuliert – ein strukturiertes Beweisverfahren durchgeführt wurde und die Therapierbarkeit eines der Kriterien darstellt, welche geprüft wur- den (vgl. E. 6.4.2. ff.). 6.7 Aus dem Gesagten folgt, dass das Gutachten zwar als voll beweiswer- tig einzustufen ist, die postulierten funktionellen Auswirkungen der erhobe- nen Befunde auf die Arbeitsfähigkeit jedoch beweismässig nicht hinrei- chend erstellt sind. Von weiteren Beweisabnahmen und einer vom Be- schwerdeführer beantragten Oberbegutachtung kann abgesehen werden, da von diesen angesichts des beweiskräftigen polydisziplinären Gutach- tens keine neuen wesentlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des BGer 8C_230/2019 vom 2. Juli 2019 E. 3.5 m.H.). Dies zumal der Beschwerdeführer keine von dieser Leis- tungsbeurteilung abweichenden Arztberichte ins Recht gelegt hat, welche am Ergebnis des Administrativgutachtens ernsthafte Zweifel zu wecken vermöchten (vgl. hierzu Urteil des BGer 9C_809/2018 vom 1. April 2019 E. 3.1). Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer als uneingeschränkt arbeits- fähig zu gelten. Überdies ist der Versicherte vor dem Hintergrund der Scha- denminderungspflicht auf zumutbare Massnahmen zur Verbesserung sei- nes Gesundheitszustands hinzuweisen. Ärztlich empfohlen ist eine konse- quente Depressionstherapie (Einnahme eines Antidepressivums und häu- figere Konsultationen bei einem Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie). Zudem sei die Behandlung mit Methylphenidat zu hinterfragen und allenfalls auszuschleichen.
C-4248/2019 Seite 25 7. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde als unbe- gründet erweist, weshalb sie abzuweisen ist. Die angefochtene Verfügung vom 19. Juni 2019 ist nicht zu beanstanden. 8. 8.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re- gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Entsprechend dem Aus- gang des Verfahrens sind die auf Fr. 800.– festzusetzenden Verfahrens- kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der einbe- zahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.– ist zur Bezahlung der Verfahrens- kosten zu verwenden (BVGer-act. 2, 4). 8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz je- doch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
C-4248/2019 Seite 26 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Mirjam Angehrn
C-4248/2019 Seite 27 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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