Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4245/2009 Urteil vom 17. Mai 2011 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt. Parteien A._______, Spanien, vertreten durch lic. iur. Regula Suter, Rechtsanwältin, Zinggentorstrasse 4, 6000 Luzern 6, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren, Verfügung vom 25. Mai 2009.
C-4245/2009 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 25. Mai 2009 (act. 351) hat die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) das Gesuch von A., vertreten durch Rechtsanwältin Regula Suter, vom 7. August 2008 (act. 283) bzw. vom 20. April 2009 (act. 348) abgewiesen. In ihrer Begründung führte sie aus, dass der Rechtsvertreterin von A. mit Urteil vom 21. September 2007 des Bundesverwaltungsgerichts eine Parteientschädigung inkl. Auslagen in der Höhe von Fr 1'415.- zugesprochen worden sei. Für die Zeit bis zu diesem Urteil bestehe daher kein Anrecht auf unentgeltliche Verbeiständung. Danach habe die Verwaltung, wie in der Einspracheverfügung vom 30. Januar 2006 vorgesehen, die von der IV-Stelle Luzern angefangene Revision weitergeführt. Die Weiterbearbeitung gehöre zum Verwaltungsverfahren. Zwar sei die fehlende Aussichtslosigkeit im vorliegenden Falle gegeben und die Bedürftigkeit bewiesen, hingegen sei die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung für dieses Verfahren zu verneinen. B. Gegen die Verfügung vom 25. Mai 2009 liess A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Regula Suter, am 1. Juli 2009 mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, dem Beschwerdeführer sei für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung durch die unterzeichnete Rechtsanwältin zu gewähren und es sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'306.60 zuzusprechen. Zusätzlich sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu gewähren. C. Am 11. Juni 2009 verfügte die Vorinstanz eine ganze Invalidenrente für den Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Februar 2005 (act. 360). D. Mit Vernehmlassung vom 14. Oktober 2010 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die angefochtene Verfügung. Im nichtstreitigen Administrativverfahren hätten die allenfalls notwendigen Einwendungen und Anträge organisatorischer Art auch von einer anderen Fachperson geltend gemacht werden können.
C-4245/2009 Seite 3 Der Beizug einer Rechtsanwältin sei in diesem Verfahrensstadium eindeutig nicht notwendig gewesen. E. Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 21. Oktober 2009 geschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG erlassen wurden. Nach der Lehre und Rechtsprechung sind Verfügungen betreffend die unentgeltliche Verbeiständung als prozess- und verfahrensleitende Verfügungen zu qualifizieren (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich Basel Genf 2009, Art. 37 Rz. 28; BGE 131 V 153 E. 1). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich somit um eine Zwischenverfügung, welche unter den Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG angefochten werden kann. Da die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann, stellt die Verfügung vom 25. Mai 2009 ein taugliches Anfechtungsobjekt dar, gegen das die Beschwerde gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG zulässig ist. Die IVSTA ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Deren Verfügungen sind gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Da der Rechtsmittelweg einer anfechtbaren Zwischenverfügung demjenigen der Hauptsache folgt, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2. In Beschwerdeverfahren gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung kommt der vertretenen Partei Parteistellung zu, sofern mit der angefochtenen Verfügung die unentgeltliche Prozessführung
C-4245/2009 Seite 4 grundsätzlich verweigert wurde (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich Basel Genf 2009, Art. 59 Rz. 8), was vorliegend der Fall ist. Der Beschwerdeführer, welcher am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse im Sinn von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3. Die angefochtene Verfügung trägt das Datum vom 25. Mai 2009, wurde gemäss Auszug Track&Trace (Beschwerdebeilage 2) am 29. Mai 2009 bei der Post aufgegeben und am 2. Juni 2009 zugestellt. Die am
2.1. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212). 3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz mit Verfügung vom 25. Mai 2009 das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren betreffend das Revisionsgesuch zu Recht abgewiesen hat, und weiter, ob der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung hat.
C-4245/2009 Seite 5 3.1. Die Vorinstanz hat das Begehren um Ausrichtung einer Rente in ihrer Verfügung als nicht aussichtslos qualifiziert und die Prozessarmut des Beschwerdeführers als gegeben erachtet. Ihren negativen Entscheid hat sie einzig damit begründet, die Notwendigkeit der Rechtsvertretung sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Im Verwaltungsverfahren sei in sachlicher Hinsicht an die Notwendigkeit anwaltlicher Verbeiständung ein strengerer Massstab anzulegen als im Gerichtsverfahren. Der Fall weise keine besondere Schwierigkeit auf. Aufgrund der Untersuchungsmaxime werde die Tätigkeit des Anwalts erleichtert. In diesem Fall sei die Begutachtung in der Schweiz von der IV-Stelle von Amtes wegen organisiert worden. Eine besonders sorgfältig ausgearbeitete "Rechtsbeiständung" sei nicht erforderlich gewesen. In der Vernehmlassung ergänzte die Vorinstanz, dass mit dem Übergang des streitigen externen Verwaltungsjustizverfahrens, in welchem mit Urteil vom 21. September 2007 aufgrund der sich stellenden Rechts- und Sachfragen die anwaltliche Vertretung gutgeheissen worden sei, in ein nichtstreitiges Administrativverfahren, in welchem sie verpflichtet worden sei, von Amtes wegen zusätzliche medizinische Abklärungen zu veranlassen und einen neuen Entscheid zu fällen, habe sich die Aufgabe der Rechtsanwältin darauf beschränken können, Einwendungen und Anträge organisatorischer Art anzubringen. Diese Einwendungen und Anträge hätten aber ohne weiteres auch von einem Verbandsvertreter, einem Fürsorger oder von einer anderen Fachperson sozialer Institutionen geltend gemacht werden können bzw. seien aktenkundig seitens von Familienangehörigen vorgebracht worden. Der Beizug einer Rechtsanwältin in diesem Verfahrensstadium sei daher nicht notwendig gewesen. 3.2. Der Beschwerdeführer macht seinerseits geltend, eine anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers sei während des Verwaltungsverfahrens unabdingbar gewesen. Im von der Vorinstanz angehobenen Revisionsverfahren hätten sich eine Fehlleistung der Vorinstanz an die andere gereiht, wodurch immer wieder Interventionen der Rechtsvertreterin notwendig gewesen seien. Hinzugekommen sei die schwierige Persönlichkeit des Beschwerdeführers, der gemäss psychiatrischer Abklärung asthenisch-paranoide Züge aufweise und mit der ganzen Situation offensichtlich hoffnungslos überfordert und somit nicht in der Lage gewesen sei, seine Interessen selbst wahrzunehmen. Während des jahrelangen Verfahrens seien mehrere Verfügungen der Vorinstanz fehlerhaft gewesen und mehrmals wegen ungenügender
C-4245/2009 Seite 6 Sachverhaltsabklärung aufgehoben worden. Dass der Beschwerdeführer überfordert und verzweifelt gewesen sei, sei deutlich an seinen aktenkundigen wirren Briefen und schweren Drohungen erkennbar. Der Beschwerdeführer sei insbesondere wegen seiner psychischen Verfassung nicht in der Lage gewesen, adäquat mit der Vorinstanz zu kommunizieren und seine Mitwirkungspflichten wahrzunehmen. Die vorgesehene ärztliche Untersuchung in der Schweiz habe nicht stattfinden können, weil der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, die Anreise in die Schweiz selbst zu organisieren. Die stationäre medizinische Begutachtung in der Schweiz sei erst dank tatkräftiger Unterstützung der Schwester des Beschwerdeführers und der Rechtsvertreterin möglich geworden. Die Behauptung der Vorinstanz, die Begutachtung in der Schweiz sei von ihr von Amtes wegen organisiert worden, sei falsch und aktenwidrig. Das geforderte Honorar sei in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falls angemessen. 4. 4.1. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist als Grundrecht in Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankert. In Bezug auf das Sozialversicherungsverfahren, welches kostenlos ist, wurde diese Garantie in Art. 37 Abs. 4 ATSG umgesetzt. Nach dieser Bestimmung wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Art. 37 Abs. 4 ATSG ist Ausfluss der heute gefestigten Lehre und Rechtsprechung, wonach der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren grundsätzlich anerkannt ist (vgl. zu dieser Entwicklung UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich Basel Genf 2009, Art. 37 Rz. 17-19; ebenso STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 61 f.). Die unentgeltliche Verbeiständung im Sozialversicherungsverfahren ist nur ausnahmsweise zu gewähren, und an die Voraussetzungen der sachlichen Notwendigkeit ist – insbesondere auch mit Blick auf die Offizialmaxime – ein strenger Massstab anzulegen (Urteile des Bundesgerichts I 746/06 vom 8. November 2006 E. 3.1, I 812/05 vom 24. Januar 2006 E. 4.2 mit Hinweisen). Nach Lehre und Rechtsprechung soll die Formulierung "Wo die Verhältnisse es erfordern" der Absicht des Gesetzgebers Ausdruck verleihen, wonach an die Notwendigkeit der
C-4245/2009 Seite 7 anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren höhere Anforderungen zu stellen sind als im Beschwerdeverfahren, da ein Beschwerdeverfahren in der Regel komplexer ist als ein Verwaltungsverfahren. Die Komplexität des Verfahrens bildet somit ein entscheidendes Element für die Beurteilung der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung. Je nach Stadium des Verfahrens oder nach Verfahrenskonstellation kann die Vertretung auch im erstinstanzlichen Verfahren geboten sein, insbesondere im Fall einer Rentenrevision oder wenn sich ein Verwaltungsverfahren an eine Rückweisung durch eine Gerichtsbehörde anschliesst (vgl. BGE 132 V 200 E. 4.1, BGE 125 V 32 E. 2; BGE 125 V 32 E. 4b, Urteil des Bundesgerichts I 746/06 vom 8. November 2006 E. 3.1; KIESER, a.a.O. Rz. 22 f.). Die Komplexität der zu lösenden Fragen ist jedoch nicht absolut, sondern in Abhängigkeit von den Fähigkeiten der betroffenen Person zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2P.234/2006 vom 14. Dezember 2006 E. 3.3; MEICHSSNER, a.a.O., S. 132). Massgeblich ist auch die Frage, ob die Vertretung durch einen Sozialarbeiter oder durch Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen in Betracht kommt (BGE 132 V 200 E. 4.1; KIESER, a.a.O. Rz. 23). Schliesslich kann eine unentgeltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren auch erforderlich sein, wenn ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Partei droht (Urteil des Bundesgerichts 2P.234/2006 vom 14. Dezember 2006 E. 3.2; BGE 125 V 32 E. 4b; KIESER, a.a.O., Rz. 23). Allein aus dem Umstand, dass in einem Sozialversicherungsverfahren die Offizialmaxime gilt, kann allerdings nicht auf fehlende Notwendigkeit der Vertretung geschlossen werden; denn ein sozialversicherungsrechtliches Verfahren ist nicht immer leicht zu verstehen, zumal der versicherten Person mitunter eine umfassende Mitwirkungspflicht obliegt und sie nicht vor Fehlleistungen der Behörden gefeit ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.234/2006 vom 14. Dezember 2006 E. 3.4, BGE 130 I 180 E. 3.1; MEICHSSNER, a.a.O., S. 131). 5. 5.1. Das vorliegende Verfahren bietet sowohl sachverhaltliche wie auch rechtliche Schwierigkeiten. 5.2. Das Verwaltungsverfahren nahm mit dem Gesuch des Beschwerdeführers vom 15. Mai 1996, eingegangen am 17. Mai 1996, seinen Anfang (act. 11). Mit Verfügung vom 6. März 2003 hat die IV-
C-4245/2009 Seite 8 Stelle Luzern dem Beschwerdeführer rückwirkend eine gestaffelte Rente zugesprochen (act. 86). Der Beschwerdeführer liess gegen diese Verfügung Einsprache erheben (act. 87), worauf die IV-Stelle Luzern diese sowohl in der Sache als auch betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Einspracheentscheid vom 18. September 2003 abgewiesen hat (act. 97). Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hat die Beschwerde vom 13. Oktober 2003 (act. 102) mit Urteil vom 22. März 2004 in dem Sinn gutgeheissen, als es die unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren zugesprochen hat (act. 111). 5.3. Das Verwaltungsverfahren, das anfänglich von der IV-Stelle Luzern und ab dem 14. Januar 2005 von der IVSTA (act. 146) geleitet wurde, wurde in verschiedenen Phasen fehlerhaft durchgeführt:
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C-4245/2009 Seite 11 Rentenbeginn fälschlicherweise auf den 1. Februar 2005 anstatt auf den
C-4245/2009 Seite 12 5.5.3. Der Vorinstanz kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie sich auf den Standpunkt stellt, mit dem Übergang des streitigen externen Verwaltungsjustizverfahrens, in welchem mit Urteil vom 21. September 2007 die anwaltliche Vertretung gutgeheissen worden sei, in ein nichtstreitiges Administrativverfahren, in welchem die IV-Stelle verpflichtet worden sei, von Amtes wegen zusätzliche medizinische Abklärungen zu veranlassen und einen neuen Entscheid zu fällen, habe sich die Aufgabe der Rechtsanwältin darauf beschränken können, Einwendungen und Anträge organisatorischer Art durchzuführen, was ohne weiteres durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen hätte geltend gemacht werden können. Vielmehr war es durchaus gerechtfertigt, dass sich der Beschwerdeführer im von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahren, das vom Juni 2003 bis Juni 2009 dauerte, auch noch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. September 2007 verbeiständen liess. Denn die Sach- und Rechtslage ist ex tunc zu beurteilen, das heisst ab vorliegend streitigem Zeitpunkt vom 21. September 2007, und nicht etwa retrospektiv nach Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 11. Juni 2009. Offensichtlich war es selbst für die Verwaltung schwierig, in diesem Verwaltungsverfahren den Überblick zu bewahren, jeweils die erforderlichen Massnahmen korrekt anzuordnen und die notwendigen Schlüsse zu ziehen (vgl. BGE 125 V 36; BGE 132 V 200 E. 4.1; Kieser, ATSG-Kommentar, Rz. 21 zu Art. 37). Die dargelegte Sach- und Rechtslage rechtfertigte daher im vorliegenden Fall die kontinuierliche Verbeiständung durch die Rechtsanwältin auch nach dem Urteil vom 21. September 2007 bis zum Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 11. Juni 2009. 5.6. Die Vorinstanz hat das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung somit zu Unrecht abgewiesen, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. 5.6.1. Die Rechtsvertreterin beantragte mit Schreiben vom 20. April 2009 (act. 348), es sei ihr im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege die Honorarkosten von Fr. 3'200.- und Barauslagen von Fr. 106.60 (act. 354) für ihre Bemühungen seit dem Urteil des BVGer vom 21. September 2007 zu erstatten. Für das Beschwerdeverfahren wie auch für das vorangehende Einspracheverfahren seien ihr Parteientschädigungen zugesprochen worden, mit denen die entsprechenden Leistungen abgegolten worden seien. Die von der Rechtsvertreterin eingereichte
C-4245/2009 Seite 13 Kostennote erscheint angesichts der Aktenlage angemessen und ist von der Vorinstanz zu bezahlen. 6. 6.1. Für Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege erhebt das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; BGE 132 V 200, nicht publizierte E.6; SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 7 E. 5). 6.2. Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. VGKE). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht. Eine Entschädigung von pauschal Fr. 1'200.- erscheint angemessen. Zu beachten ist, dass gemäss Art. 5 Bst. b des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 MWSTG, SR 641.20) in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 Bst. c MWSTG für Anwaltsleistungen, die an Personen mit Wohnsitz im Ausland erbracht werden, keine Mehrwertsteuer geschuldet ist, so dass diese auch nicht entschädigt wird (Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Die Parteientschädigung ist somit auf Fr. 1'200.- zu Lasten der Vorinstanz festzusetzen. 6.3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im vorliegenden Beschwerdeverfahren, das der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 1. Juli 2009 hat einreichen lassen, als gegenstandslos und ist daher abzuschreiben. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung vom 25. Mai 2009 wird aufgehoben. 2. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verwaltungsverfahren
C-4245/2009 Seite 14 im Sinne der Erwägungen eine Parteientschädigung von Fr. 3'306.60 zu bezahlen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- zu bezahlen. 5. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
C-4245/2009 Seite 15 6. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ________________; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin:Die Gerichtsschreiberin: Franziska SchneiderChristine Schori Abt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: