Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-4237/2016
Entscheidungsdatum
10.08.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-4237/2016

Urteil vom 10. August 2018 Besetzung

Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter David Weiss, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiberin Anna Wildt.

Parteien

A._______, (Deutschland), vertreten durch Dr. iur. Elisabeth Glättli, Rechtsanwältin, Anwaltskanzlei glättli & partner, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente, Verfügung der IVSTA vom 3. Juni 2016.

C-4237/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der 1961 geborene deutsche Staatsbürger A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) war vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Au- gust 2012 bei der B._______ GmbH in (...) erwerbstätig, danach arbeits- los, und entrichtete Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) (Akten im Vorverfahren, Band I- III [nachfolgend act. I - III], act. II 1). A.b Am 20. April 2012 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle des Kantons C._______ (nachfolgend IV-Stelle) zum Bezug von IV-Leistungen an (act. II 10). Die IV-Stelle nahm in der Folge medizinische und erwerbli- che Abklärungen vor (act. II 1 – 45) und sandte dem Arbeitgeber einen Fragebogen zu, den dieser nicht retournierte (act. III 80/41). Gemäss Fest- stellungsblatt der IV-Stelle nahm der RAD am 11. Oktober 2012 (act. II 45/3) und am 30. Januar 2013 (act. II 45/4) Stellung. Mit Vorbescheid vom 18. Februar 2013 (act. II 47) stellte die IV-Stelle dem Versicherten eine halbe Invalidenrente per 1. Oktober 2012 in Aussicht. Hiergegen liess der Versicherte am 11. März 2013 durch seine Rechtsvertreterin Einwand er- heben und einen Arztbericht vorlegen (act. II 51, 52). In der Folge gelang- ten weitere medizinische Berichte zu den Akten (act II 80) beziehungsweise wurde eine Stellungnahme des RAD vom 12. August 2013 vermerkt (act. II 67/2). A.c Mit Vorbescheid vom 20. September 2013 stellte die IV-Stelle dem Ver- sicherten die Anerkennung einer ganzen IV-Rente ab 1. Oktober 2012 in Aussicht (act. II 69). Wegen eines Einwands der D._______ vom 13. Okto- ber 2013 (act. II 74) nahm die IV-Stelle weitere Abklärungen vor und nahm Arbeitgeberinformationen zu den Akten (act. II 77, 78; III 80). Infolge einer erneuten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zog der Versicherte in seine Heimat Deutschland zurück und meldete sich per 31. Dezember 2013 in der Schweiz ab (act. I 2/3; II 60, 61). A.d Mit Vorbescheid vom 15 Januar 2014 stellte die IV-Stelle die Ableh- nung des Rentenbegehrens bei einem IV-Grad von 0 % in Aussicht (act. III 84). Hiergegen liess der Versicherte Einwand erheben (act. III 110). A.e Mit Verfügung vom 14. April 2014 wies die IV-Stelle die Leistungsbe- gehren ab (act. III 117).

C-4237/2016 Seite 3 A.f Hiergegen liess der Versicherte Beschwerde an das Sozialversiche- rungsgericht des Kantons C._______ erheben, welches mit Urteil vom 27. August 2014 die Verfügung vom 14. April 2014 wegen Unzuständigkeit der IV-Stelle C._______ aufhob und die Akten an die IV-Stelle für Versi- cherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) abtrat (act. I 2). B. B.a Nach weiteren medizinischen und erwerblichen Abklärungen, insbe- sondere nach Einholung eines ophthalmologischen Gutachtens vom 9. Ok- tober 2015 (act. I 67) sowie Einholung der Stellungnahmen des medizini- schen Dienstes (act. I 42, I 71, I 87), kündigte die IVSTA mit Vorbescheid vom 14. Januar 2014 an, dem Versicherten bei einer Erwerbseinbusse von 23% keine Rente zuzusprechen (act. I 80). Dieser liess dagegen Einwände erheben (act. I 84). B.b Mit Verfügung vom 3. Juni 2016 wies die IVSTA das Rentengesuch bei einem Invaliditätsgrad von 33% ab (Akten im Beschwerdeverfahren [nach- folgend: BVGer act.], Beilage zu BVGer act. 1). Für die Feststellung des medizinischen Gesundheitszustands stütze sie sich auf das Gutachten vom 9. Oktober 2015 ab. C. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer durch seine Rechts- vertreterin mit Eingabe vom 7. Juli 2016 (BVGer act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm eine ganze Rente auszurichten, eventualiter seien von der Vorinstanz weitere Abklärungen vorzunehmen. D. Am 21. Juli 2016 leistete der Beschwerdeführer den angeforderten Kosten- vorschuss von Fr. 800.– in Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten (BVGer act. 2; 4). E. Mit Vernehmlassung vom 30. August 2016 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Ver- fügung (BVGer act. 6). F. Mit Replik vom 8. November 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdebegehren fest (BVGer act. 13).

C-4237/2016 Seite 4 G. Mit Duplik vom 5. Dezember 2016 hielt die Vorinstanz an ihrer Vernehm- lassung fest (BVGer act. 15). H. Auf die Ausführungen der Parteien und die vorgelegten Beweismittel ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde zu- ständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfü- gung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Be- schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 3. Juni 2016, mit der die Vorinstanz den Anspruch auf eine IV-Rente verneint hat. Aufgrund der Rechtsbegehren streitig und zu prüfen ist der geltend gemachte Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Rente der schweizerischen Invalidenversicherung ab dem 1. Oktober 2012. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei- nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die ge- mäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäi- schen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Ver- ordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr.

C-4237/2016 Seite 5 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertrags- staaten zu gewährleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte ab- weichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechts- ordnung (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4 m.w.H.), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl. Urteil des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Demnach richten sich die Beurteilung der Invalidität und die Berechnung der Rentenhöhe alleine nach schweizerischem Recht. 3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 3. Juni 2016) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän- dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver- fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 3. Juni 2016 in Kraft standen. 4. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

C-4237/2016 Seite 6 4.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während ei- nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 IVG sieht vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt, entsteht. Die Rente wird vom Beginn des Monats, in dem der Rentenanspruch entsteht, ausbezahlt (Art. 29 Abs. 3 IVG). 4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels- rente. 5. 5.1 Die IV-Stelle prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 57 Abs. 3 IVG, Art. 69 Abs. 2 IVV). Die regionalen ärztlichen Dienste stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraus- setzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen dabei ins- besondere die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massge- bende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumut- bare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben (Art. 59 Abs. 2bis IVG und Art. 49 Abs. 1 Satz 1 IVV). Die IV-Stellen sind befugt, berufliche Abklärungsstellen (BEFAS) für die Prüfung der Leistungsvoraus- setzungen beizuziehen (Art. 59 Abs. 3 IVG, Art. 69 Abs. 2 IVV). 5.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im

C-4237/2016 Seite 7 Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). 5.3 Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträ- ger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies be- deutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die ver- fügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts- anspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechen- den medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das ge- samte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 5.4 Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auf- zustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, wel- che aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Be- funde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit wei- teren Hinweisen). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinter- ner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvoll- ziehbar begründet und in sich widerspruchsfrei sind, und keine Indizien ge- gen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 353 f.). Berichte der behandelnden Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber das Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).

C-4237/2016 Seite 8 5.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper- tin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen medizinischen Beurteilung als Bericht, Gutach- ten oder Stellungnahme (vgl. BGE 125 V 351 E. 3.a; 122 V 157 E. 1c). 5.6 Nicht auf eigene Untersuchungen beruhende RAD-Berichte (Art. 49 Abs. 3 IVV) können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vor- liegt und es im Wesentlichen um die Beurteilung eines an sich feststehen- den medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befas- sung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Art. 59 Abs. 2bis IVG; Art. 49 Abs. 3 IVV; vgl. Urteil des BGer 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1). Ein förmlicher Anspruch auf versicherungsexterne Begutachtung besteht mithin nicht. Eine solche ist indes anzuordnen, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ver- sicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen. Ein externes, meist polydisziplinäres Gutachten ist namentlich einzuholen, wenn der in- terdisziplinäre Charakter einer medizinischen Problemlage dies gebietet, wenn der RAD nicht über die nötigen fachlichen Ressourcen verfügt, sowie wenn zwischen RAD-Bericht und dem allgemeinen Tenor im medizinischen Dossier eine relevante Differenz besteht (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.1; 135 V 465 E. 4.6). 5.7 Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozial- versicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich- keit. Dieser Grad übersteigt einerseits die Annahme einer blossen Möglich- keit bzw. einer Hypothese und liegt andererseits unter demjenigen der strik- ten Annahme der zu beweisenden Tatsache. Die Wahrscheinlichkeit ist in- soweit überwiegend, als der begründeten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 43 Rz. 50). 6. 6.1 Die Vorinstanz stützte sich für die Beurteilung des Gesundheitszustan- des des Beschwerdeführers massgeblich auf das Gutachten von Dr.

C-4237/2016 Seite 9 E., Arzt für Orthoptik, Augenklinik, F., vom 9. Oktober 2015 (act. I 67). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit ging sie – abweichend von den Stellungnahmen des behandelnden Arztes – von einer 50%igen Ar- beitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und von einer vollumfängli- chen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus. Basierend auf ei- nem Einkommensvergleich berechnete sie einen Invaliditätsgrad von 33%. Dabei stellte sie für die Ermittlung des Valideneinkommens nicht auf das erzielte Einkommen ab, sondern erwog ein wesentlich geringeres hypothe- tisches Einkommen, da ein befristetes Arbeitsverhältnis vorgelegen habe. Laut Arbeitgeberin sei eine aussergewöhnlich hohe Entlohnung vorgele- gen, die einzig dadurch bedingt gewesen sei, unter Zeitdruck einen ausge- wiesenen Experten zu verpflichten, wobei unter marktüblichen Umständen das monatliche Salär für diese Funktion zwischen Fr. 10‘000.– und 12‘500.– betragen würde (act. I 89). 6.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, die Verneinung des Rentenanspruchs resultiere aus der unzutreffenden Festsetzung der Vergleichseinkommen. Zudem sei eine vertragliche Mindestdauer und keine Befristung vereinbart gewesen. Eventualiter wurde vorgebracht, die Festsetzung des Valideneinkommens aufgrund unsubstantiierter Angaben des Geschäftsführers würde bestritten, der Beschwerdeführer hätte bei ei- ner vergleichbaren Organisation in der Schweiz Fr. 170‘000.– bis 220‘000.– verdienen können. Unzutreffend sei auch die Annahme, der Be- schwerdeführer sei in jeder anderen Tätigkeit voll arbeitsfähig. Das oph- thalmologische Gutachten genüge den Anforderungen an den Beweiswert nicht, es sei nicht konsistent und nicht nachvollziehbar. Unklar sei, auf wel- che medizinischen Akten sich der Gutachter gestützt habe, und es fehle die Auseinandersetzung mit den abweichenden Beurteilungen des behan- delnden Arztes. 6.3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Sachverhalt rechtsgenüglich abge- klärt worden ist. 6.4 Vorab ist festzuhalten, dass auf jene Stellungnahmen des RAD, welche nur in den Feststellungsblättern der IV-Stelle C._______ Erwähnung fin- den, nicht abgestellt werden kann (vgl. Stellungnahmen vom 11. Oktober 2012 (act. II 45/3), vom 30. Januar 2013 (act. II 45/4) und vom 12. August 2013, wonach die Einschätzungen des behandelnden Augenarztes plausi- bel seien). Diese Stellungnahmen liegen nicht als eigenständige Akten vor, wodurch die Urheberschaft der Informationen nicht geklärt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Arztberichte handschriftlich zu

C-4237/2016 Seite 10 unterzeichnen oder zu visieren, damit darauf abgestellt werden kann (BGE 133 V 450 E. 11.2.2). Aus diesem Grund kann auch auf den nachfolgend erwähnten unvollständigen Bericht der Augenklinik des G._______ vom 27. April 2009 (act. II 6/35, vgl. E. 6.5.4 hiernach), auf dem Teile der Befun- derhebung und die Unterschriften fehlen, nicht abgestellt werden. 6.5 Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung lagen der Vo- rinstanz im Wesentlichen folgende medizinische Berichte vor: 6.5.1 Gemäss Arztbericht vom 30. September 2008 von Dr. H., Assistenzarzt (act. II 6/37), wurde der Beschwerdeführer am 19. August 2008 notfallmässig wegen einer seit zwei Tagen bestehenden Gesichts- feldeinschränkung in der Augenklinik des G. behandelt. Aufgrund von Untersuchungen und Tests (darunter Amslernetz-Gesichtsfeldmes- sung) wurde eine Retrobulbärneuritis am linken Auge, wahrscheinlich zwei- ter Schub, diagnostiziert und eine neurologische Abklärung empfohlen. 6.5.2 Im Bericht vom 29. September 2008 von Dr. I., Assistenz- arzt Neurologie, J. Klinik (act. II 6/34), sind folgende Diagnosen enthalten: Status nach zweimaliger Retrobulbärneuritis

  • anamnestisch beidseits vor ca. 15 Jahren
  • linksseitig seit anfangs August 2008
  • Schädel und Orbita-MRI vom 10.09.2008 mit diskreter Aufreibung des N. op- ticus links

6.5.3 Dr. K., Neurologie, J. Klinik berichtete am 27. Okto- ber 2008 (act. II 6/32) von einer zwischenanamnestisch weiterhin beste- henden leichten Störung in einem Teilbereich des Gesichtsfeldes des lin- ken Auges und hielt folgende Diagnosen fest: Status nach zweimaliger Retrobulbärneuritis

  • anamnestisch beidseits vor ca. 15 Jahren
  • linksseitig seit anfangs August 2008
  • Schädel und Orbita-MRI vom 10.09.2008 mit diskreter Aufreibung des N. op- ticus links
  • Abklärung inklusive VEP und LP 10/08 unauffällig 6.5.4 Im unvollständig zu den Akten gelangten Bericht (ohne zwei Seiten eines mutmasslichen Befundbeschriebs sowie ohne Unterschriften) von Dr. L._______ und Dr. M., Augenklinik, G., vom 27. April 2009 (act. II 6/35) sind folgende Diagnosen enthalten: Auge links: Status nach zweimaliger Retrobulbärneuritis

C-4237/2016 Seite 11

  • persistierendem Zentralskotom
  • aktuell keine Hinweise für ein neues Ereignis

6.5.5 Dr. K., Herzzentrum, Klinik N., führte am 28. Okto- ber 2010 eine Echokardiographie durch (act. II 6/30 f.) und schlug wegen Verspüren eines unregelmässigen Herzschlags einen Elektrokonversions- versuch vor. Dabei hielt er folgende Diagnosen fest: Anamnestisch St. n. N. opticus Neuritis 2008 St. n. Meniskus- und Kreuzbandoperation Hypertensive Kardiopathie

  • mässiggradig bis mittelschwer eingeschränkte linksventrikuläre Funktion
  • keine relevanten Klappenvitien, linksatriale Dilatation, konzentrische LV Hy- pertrophie
  • etabliertes Vorhofflimmern
  • auswärtig objektiv und subjektiv unauffällige Ergometrie, auswärtig keine Ste- nosen der hirnzuführenden Arterien
  • anamnestisch auswärtig normale Laborwerte inkl. Lipid- und Schilddrüsen- werte
  • CVRF Hypertonie

6.5.6 Nach der Durchführung von Blutuntersuchungen und Echokardiogra- phien (act. II 6/27-29) berichtete Dr. O., Oberarzt Kardiologie, G., über eine Elektrokonversion vom 25. November 2010 (act. II 6/24). Bei Beschwerden über ein persistentes Vorhofflimmern, relativ oli- gosymptomatisch, und mehr oder weniger normaler Leistungsfähigkeit ohne Hinweise auf eine Herzinsuffizienz oder pektanginöse Beschwerden stellte er folgende Diagnosen:

  1. Hypertensive Kardiopathie (DD kornare HK, DD non-compaction)
  • mässiggradig bis mittelschwer eingeschränkte linksventrikuläre Funktion (TTE/TEE Klinik N._______ 10/10), LVEF 45% bei diffuser Hypokinesie
  • apikal und lateral angedeutete myokardiale Einbuchtungen (erfüllt non-com- paction Kriterien nicht)
  • TTE/TEE 24.11.10 (USZ): Normal grosser, nicht hypertropher linker Ventrikel mit diffuser septum-betonter Hypokinesie und leicht bis mittelschwer einge- schränkter systolischer Funktion (EF biplan = 47%)
  • Leichte Mitralinsuffizienz bei verdickten Mitralsegeln
  1. Permanentes Vorhofflimmern
  • initial erfolgreiche Elektrokonversion in normokarden Sinusrhytmus am 24.11.10, Frührezidiv nach einigen Minuten
  • CHADS-Score = 2 (aterielle Hypertonie, Herzinsuffizienz) 6.5.7 Zur Klärung der Frage, ob eine koronare Herzkrankheit vorliege, wurde der Versicherte am 29. November 2010 in der Nuklearmedizin, G., angemeldet (act. II 6/26). Dr. P., Thoraxchirurgie, G._______, berichtete am 14. Januar 2011 (act. II 6/21), im Zuge einer Myokardszintigraphie sei als Zufallsbefund eine grosse Raumforderung im

C-4237/2016 Seite 12 Bereich des linken Unterlappens nachgewiesen und im CT Thorax bestä- tigt worden. Das weitere Vorgehen bestehe in einer diagnostischen Thora- koskopie mit intraoperativem Entscheid zur thorakoskopischen oder offe- nen Tumorresektion. Neben den bereits bekannten Diagnosen Hyperten- sive Kardiopathie und Permanentes Vorhofflimmern (vgl. E. 6.5.6 hiervor) stellte er neu die folgende Diagnose:

  1. Unklare Raumforderung im Unterlappen links
  • DD fibröser Pleuratumor, DD andere benigne Veränderung
  • Grösse 7.9 x 5.5 x 7.1 cm; inhomogen, Kontrastmittel- aufnehmend (CT-Tho- rax vom 17.12.10)
  • Nachweis schon im konventionellen Röntgen-Thorax vom 13.06.94 6.5.8 Am 9. Februar 2011 berichtete Dr. Q., Oberarzt Rhythmolo- gie, G., über die Durchführung eines EKG (act. II 6/17) und stellte das Bestehen eines oligosymptomatischen normocarden Vorhofflimmerns zumindest seit Sommer 2010 fest. Es seien konservative und kathetertech- nisch interventionelle Therapieoptionen besprochen worden. Aufgrund des verhältnismässig geringen Leidensdrucks sei vorerst eine medikamentöse Therapie vereinbart worden. 6.5.9 Gemäss Kurzaustrittsbericht von Dr. R., Thoraxchirurgie, G. (Hospitalisation 03.03. – 09.03.11) hat am 4. März 2011 eine thorakoskopische Adhäsiolyse und Unterlappenteilresektion links stattge- funden (act. II 6/14). Im Weiteren gelangten Berichte über die erfolgten (Nach-)untersuchungen zu den Akten (act. II 6/13, II 6/5 – II 6/7). 6.5.10 In einer weiteren Untersuchung berichtete die Kardiologie / Echo- kardiographie des G._______ am 7. Juni 2011 (act. II 6/3) über eine leichte Zunahme der LVEF. Dr. O._______, Oberarzt Kardiologie, berichtete am
  1. Juni 2011 über die folgenden Diagnosen (act. II 6/1):
  2. Hypertensive Kardiopathie
  • DD Kardiomyopathie, Tachykardiomyopathie
  • initiale LVEF 49% (11/10)
  • aktuell knapp normale systolische LV-Funktion (EF=54%), normal grosser, nicht hypertropher linker Ventrikel mit leichter diffuser Hypokinesie
  1. St. n. persistierendem Vorhofflimmern
  • medikamentöse Konversion unter Dronedarone
  • initial erfolgreiche Elektrokonversion in normokarden Sinusrhytmus am 24.11.10. Frührezidiv nach einigen Minuten
  • CHADS-Score 2
  1. St. n. solitärem fibrösem Pleuratumor ausgehend vom Unterlappen links
  • St. n. thorakoskopischer Adhäsiolyse und Unterlappenteilresektion links am 04.03.11

C-4237/2016 Seite 13 6.5.11 Laut Arztbericht vom 8. Juni 2011 (act. II 6/6) untersuchte Dr. S., Augenarzt, den Versicherten im Mai und Juni 2011 aufgrund von aufgetretenen Beschwerden über eine Visusabnahme und Tränen, v.a. bei Helligkeit. In der Gesichtsfelduntersuchung am linken Auge sei ein Zentralskotom darstellbar, am rechten Auge sei ebenfalls ein vergrösserter blinder Fleck auffällig. Dies sei allenfalls vereinbar mit einer abgelaufenen Optikusneuritis. Die Pupille rechts sei aber randscharf, nur am linken Auge sei sie blass, im Sinne einer abgelaufenen Neuritis. Diagnosen: St. n. Op- tikusneuritis links und Myoper Astigmatismus. 6.5.12 Mit Arztzeugnis vom 22. November 2011 bestätigte Dr. T., Arzt für Allgemeine Medizin, die 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Versicher- ten vom 21. bis 28. November 2011 (act. II 20/41). 6.5.13 Im Bericht von Dr. U., Medizinisch Radiologisches Institut, (...), vom 22. November 2011 wird aufgrund eines MRI (Schädel und Or- bita) festgehalten, es zeigten sich geringgradige mikroangiopathische Ver- änderungen, ansonsten sei der Befund altersentsprechend normal, insbe- sondere lägen keine Hinweise für eine nervi optici links und keine radiolo- gischen Zeichen einer Encephalomyelitis disseminata vor. 6.5.14 Am 27. Januar 2012 (act. II 17/13) berichtete Dr. S., Au- genarzt, über eine notfallmässige Konsultation vom 21. November 2011 bei stechenden Schmerzen am rechten Auge und Druckgefühl, zudem Visus- schwankungen und Vergrösserung des Gesichtsfelddefektes. Auf der Grundlage eigener durchgeführter Untersuchungen gelangte er sodann zum Befund, dass sich bei der sogleich durchgeführten Gesichtsfeldmes- sung im Vergleich zu den Vorbefunden ein vergrösserter blinder Fleck und mögliche beginnende Skotome am rechten Auge gezeigt hätten. Am linken Auge bestehe unverändert ein zentraler Gesichtsfelddefekt bei Status nach Opticus neuritis. Der Visus am rechten Auge sei erfreulicherweise bei 1.0 und am linken Auge unverändert (weniger als 0.05). Zum Ausschluss einer Opticus neuritis sei eine MRI-Untersuchung durchgeführt worden. Der Be- richt enthält die folgenden Diagnosen und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit:

  • Status nach Opticus neuritis links mit zentralem Gesichtsfelddefekt
  • Gesichtsfeldverschlechterung am Auge rechts, klinisch verdächtig auf Retro- bulbärneuritis, im MRI nicht nachweisbar

Von 8. Dezember 2011 bis 31. März 2012 betrage die Arbeitsfähigkeit 50%. Wichtige Arbeiten am PC könnten ausgeführt werden, jedoch mit einer ver- minderten Leistungsfähigkeit und rascher Ermüdung. Längerfristig sei ein

C-4237/2016 Seite 14 Wiederanstieg der Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei zu verneinen. 6.5.15 In einer Stellungnahme vom 13. Februar 2012 (act. II 20/29) äus- serte sich der beratende Arzt der V._______ Versicherungen, Dr. W., im Rahmen der Prüfung der Leistungspflicht aufgrund der Krankentaggeld-Versicherung zur Aktenlage. Eine angepasste Tätigkeit sei ab sofort möglich. Die Behauptung, der Versicherte könne seine Alltagsar- beit mit Verzögerung bewältigen, sei mehr als fraglich, da er eine Füh- rungsposition innehabe und delegieren könne. 6.5.16 Im Bericht vom 10. April 2012 (act. II 17/5) hielt Dr. S., Au- genarzt, folgende Beschwerden fest: Am linken Auge bestehe ein Zent- ralskotom und kein Tafelvisus. Am rechten Auge sei eine subjektive Seh- verschlechterung bemerkt worden sowie ein Schmerzgefühl, verminderte Akkommodationsfähigkeit und Oskulationen, auch sei das Gesichtsfeld eingeschränkt. Im objektiven Befund zeige sich am rechten Auge ein Ge- sichtsfelddefekt nach temporal oben, am linken Auge ein vorbestehendes Zentralskotom. Am linken Auge liege ein Status nach Opticusneuritis vor. Am rechten Auge sei der Befund verdächtig für einen ersten Schub einer Opticusneuritis. In der MRI-Untersuchung sei keine entzündliche Aktivität nachgewiesen. Der Visus sei erstaunlicher Weise immer sehr gut auf der rechten Seite bei 1.0. Der Augendruck sei im Normbereich. Im Fundus zeigten sich keine indirekten Hinweise auf eine aktive Neuritis. Daraufhin stellte er nachfolgende Diagnosen:

  • Status nach Opticusneuritis links mit Zentralskotom
  • Gesichtsfelddefekt rechts parazentral, klinisch möglicherweise mild ablau- fende Opticusneuritis. Seit dem 8. Dezember 2011 sei der Versicherte in der angestammten Tä- tigkeit zu 50% krankgeschrieben, wobei eine verbleibende Arbeitsfähigkeit von 50% zu prognostizieren sei. In einer angepassten Tätigkeit bestehe die volle Arbeitsfähigkeit bei einem Beruf mit weniger PC-Arbeit und mehr in Richtung Beratertätigkeit. 6.5.17 Ein ärztliches Zeugnis (Name unleserlich) vom 10. April 2012 (act. II 17/4) enthält eine Arbeitsunfähigkeitsschätzung von 50% aufgrund der zeitlichen Schonung und folgende Diagnosen:
  • St. n. Optikusneuritis, links Zentralskoton

C-4237/2016 Seite 15

  • Seit Mai (unleserlich) Sehverschlechterung, seit Oktober 2011 zusätzlich (un- leserlich) Schädel und Orbita-MRI vom 10.09.2008 mit diskreter Aufreibung des N. opticus links 6.5.18 Gemäss Gesprächsprotokoll der V._______ Versicherung vom 12. April 2012 (act. II 17/7) wurden im Gespräch vom 27. März 2012 vom Ver- sicherten folgende Beschwerden genannt: Nach einer Sehnerventzündung sei das linke Auge dauerhaft geschädigt. Vor ca. einem Jahr habe eine er- neute Verschlechterung stattgefunden. Nach zwei bis drei Stunden PC-Ar- beiten seien starke Kopfschmerzen aufgetreten. Er könne nur maximal eine Stunde lesen. Am linken Auge bestehe ein zentraler blinder Fleck, der ständig vorhanden sei, am rechten Auge variierende blinde Flecken und Sichtfeldstörungen. 6.5.19 Aus dem Arztbericht von Dr. T._______, Arzt für Allgemeine Medizin, vom 23. Mai 2012 (act. II 14) ergeben sich folgende Diagnosen und Beur- teilungen: Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
  • St. n. Opticusneuritis li. Mit Zentralskotom, Gesichtsfelddefekt re. para- zentral seit 2008 Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
  • Hypertensive Kardiopathie
  • St. n. persist. VHF u. erfolgreicher Elektrokonversion
  • St. n. Op. Fibröser Pleuratumor UL li. 4.3.11 Die Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (Überwachungs- und Analysetätigkeit) liege bei 50% von 1. Dezember 2011 bis auf Weite- res; die Einschränkung bestehe wegen einer Sehstörung bei der Bild- schirmarbeit; Auswirkungen seien auftretende Kopfschmerzen, Konzentra- tionsprobleme und schnelle Ermüdung. In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine Leistungseinschränkung, da sie nicht ohne Bildschirmarbeit möglich sei. Mit der Wiederaufnahme beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähig- keit könne dann gerechnet werden, wenn dies nicht mit dem Bildschirm erfolge. 6.5.20 Mit Schreiben vom 13. Juni 2012 (act. II 20/4) teilte der Versicherte der Krankentaggeld-Versicherung mit, dass er wieder zu 100% arbeite, bei gleichzeitiger Freistellung von Bildschirmarbeit. Dies sei zeitlich be- schränkt, da das Arbeitsverhältnis mit August beendet werde (vgl. auch Schreiben des Arbeitgebers, act. II 78/7). 6.5.21 Der Augenarzt Dr. S._______ gab im Bericht vom 25. Juni 2012 (act. II 18/4) hinsichtlich der Zumutbarkeit angepasster Tätigkeiten an, dass das

C-4237/2016 Seite 16 Konzentrationsvermögen in Bezug auf den PC, Zahlen und Tabellen ein- geschränkt sei. Es bestünden aufgrund von Visum und Gesichtsfeld Ein- schränkungen hinsichtlich der Anpassungsfähigkeit sowie der Belastbar- keit am PC. Die Angaben würden ab 30. Mai 2011 gelten, als unterstützen- des Hilfsmittel sei ein grosser Bildschirm nötig. 6.5.22 In einem weiteren Bericht vom 4. Juli 2012 (act. II 22) stellte der behandelnde Augenarzt, Dr. S._______, die Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

  • Status nach Opticus Neuritis links mit zentralem Gesichtsfelddefekt
  • Klinischer Verdacht auf Retrobulbärneuritis Auge rechts mit Gesichtsfeld- defekt ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
  • Myopie
  • Astigmatismus
  • Presbyopie
  • Oculäre Hypertension, unter Therapie Basierend auf den Untersuchungen und Gesichtsfeldtests sei eine verblei- bende 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Analyst vor allem bei Computerarbeiten seit dem 30. Mai 2011 anzunehmen. Auf- grund der Monokelsituation mit dem zentralen Gesichtsfelddefekt und zu- sätzlich Gesichtsfelddefekten am besseren rechten Auge würden Ein- schränkungen vor allem bei der Bildschirmarbeit und beim Lesen beste- hen. Bei der Arbeit führe dies zu erhöhter Müdigkeit und reduzierter Kon- zentrationsfähigkeit. Auf längere Sicht sei eine Steigerung auf 100% in ei- ner anderen Tätigkeit möglich. 6.5.23 Am 11. Oktober 2012 (act. II 45/3) hielt laut Feststellungsblatt der IV-Stelle der RAD, Dr. X., Facharzt für Innere Medizin und Rheu- matologie, fest, der Arztbericht vom 4. Juli 2012 sei plausibel, es könne darauf abgestützt werden. 6.5.24 Am 20. November 2012 stellte der Augenarzt, Dr. S., in ei- nem Arztzeugnis adressiert an den Versicherten (act. II 34) die Diagnosen:
  • Status nach Opticusneuritis links mit zentralem Gesichtsfelddefekt
  • Status nach Retrobulbärneuritis Auge rechts mit Gesichtsfelddefekten Die 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe wegen der Monokelsituation – das linke Auge sei für das Erkennen von kleinen Texten nicht mehr geeignet und auf dem rechten Auge bestünden Gesichtsfelddefekte – daher sei die Arbeit gleich einem Börsenhändler mit mehreren Bildschirmen, auf denen

C-4237/2016 Seite 17 kleine Texte erkannt werden müssten, nicht mehr möglich. Die bisherige Arbeit sei so, wie sie der Versicherte beschrieben habe, nicht mehr durch- führbar und nicht verantwortbar. Sicher sei eine normale Bildschirmarbeit, wie sie im Bürobereich durchgeführt werde, bis halbtags denkbar, insbe- sondere, wenn Pausen eingehalten würden. 6.5.25 Laut Feststellungsblatt der IV-Stelle nahm der RAD am 30. Januar 2013 (act. II 45/4) erneut Stellung und hielt fest, es sei von einer Arbeits- unfähigkeit von 50% in der angestammten Tätigkeit ab 30. Mai 2011 aus- zugehen. 6.5.26 Am 17. Februar 2013 (act. II 51) schrieb der behandelnde Augen- arzt, Dr. S., an den Versicherten per E-Mail, wegen einer perma- nenten Schädigung des Auges sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und von einer 40–50%igen Arbeitsunfähig- keit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. 6.5.27 Am 1. März 2013 stellte Dr. S. in einem Bericht (act. II 80/244) nach Wiederholung der Krankengeschichte und Bestätigung der Fahrtauglichkeit (Beilage von Gesichtsfeldmessungen links und rechts vom 7. Juni 2011, 21. November 2011, 25. August 2012 und 13. Februar 2013) die Diagnosen:

  • Auge rechts: klin. V.a. Retrobulbärneuritis mit Gesichtsfelddefekt
  • Auge links: Status nach Opticusneuritis mit zentralem Gesichtsfelddefekt
  • Auge beidseits: Glaukom 6.5.28 Im Bericht vom 13. April 2013 (act. II 80/255) geht Dr. S._______ von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für die Arbeit als Analyst aus, im hochspezialisierten Beruf, vergleichbar mit Börsenhändlern, die zeitgleich an acht Bildschirmen arbeiten würden und dies Tag und Nacht, wobei der Versicherte nicht fähig sei, dies gewissenhaft auszuführen. Bis maximal 50% Bildschirmarbeit bestehe volle Arbeitsfähigkeit, wobei eine Anpas- sung durch Umorientierung auf eine Beratungstätigkeit bereits erfolgt sei (Beilage: Gesichtsfeldmessung links und rechts). 6.5.29 Im Feststellungsblatt hielt die IV-Stelle die Stellungnahme des RAD, Dr. X., Facharzt Innere Medizin, vom 12. August 2013 fest: Laut Arztbericht von Dr. S. vom 20. November 2012 sei die bisherige Arbeit nicht mehr durchführbar. Eine normale Bildschirmarbeit, wie sie im Bürobereich durchgeführt wird, sei halbtags denkbar.

C-4237/2016 Seite 18 6.6 Nach dem Rückweisungsentscheid des Sozialversicherungsgerichts vom 27. August 2014 und der Abtretung der Akten an die IVSTA gelangten die folgenden Berichte zu den Akten: 6.6.1 In der Stellungnahme des medizinischen Dienstes vom 16. März 2015 (act. I 42) hielt Dr. Y., Arzt für Allgemeine Medizin, fest, der Versicherte sei in einer leitenden Stellung mit sehr hohem angestammten Einkommen, was nur teilweise mit der Arbeit am PC-Bildschirm verbunden gewesen sein könne. Eine teilweise Arbeitsfähigkeit sei im angestammten Beruf aus der Sicht des RAD durchaus zumutbar. Wegen fehlender unab- hängiger Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit sei die Einholung eines au- genärztlichen Gutachtens auf universitärer Stufe zu empfehlen. 6.6.2 Gemäss Gutachten vom 9. Oktober 2015 (act. I 67) führte Dr. E., Arzt für Ortoptik, Augenklinik, F._______, eine Anamnese, kli- nische Untersuchung und Befundaufnahme sowie verschiedenen Tests durch, woraus er die folgenden Diagnosen ableitete: mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

  • St. n. Neuritis N. optici (September 2008) mit Junction-Skotom links
  • Optikusneuropathie beidseits ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
  • Myopie und Astigmatismus beidseits
  • Hypertensive Kardiopathie
  • Permanentes Vorhofflimmern In der Anamnese hielt der Gutachter Konzentrationsschwierigkeiten seit ei- ner Sehnerventzündung im Jahr 2008 fest, sowie eine Visusminderung mit Schmerzen. Seit Ende 2010 seien dunkle Stellen am rechten Auge aufge- treten, verbunden mit Schmerzen bei visueller Anstrengung, was sich im Lauf der Zeit nicht mehr verändert habe. Aktuell bestünden Augenschmer- zen bei längerem konzentrierten Lesen, Computerarbeiten oder Autofah- ren, wobei die Beschwerden ca. 1 Std. nach Beginn einer visuellen An- strengung entstehen und bei länger dauernden visuellen Tätigkeiten Pau- sen eingelegt werden müssten. Während ca. einem Tag pro Woche habe er Vorhofflimmern, was zu Nervosität und Angespanntheit, Angstzuständen und weniger Leistungsfähigkeit führe. Seit der Implantation eines Pacema- kers habe die Angst während dem Herzflimmern nachgelassen. Die Kon- zentrationsschwierigkeiten bei visuellen Aufgaben seien visuell bedingt. Nach Durchführung von eigenen Untersuchungen und Tests hielt der Ex- perte fest, es würden Defizite an beiden Augen vorliegen: eine Sehschär-

C-4237/2016 Seite 19 fenminderung am linken Auge und ein schläfenseitig betonter Gesichtsfeld- defekt am rechten Auge. Passend zu den Funktionsausfällen sei eine Atro- phie von Ganglienzellen und Nervenfasern an beiden Augen. Die im Jahr 2008 als als entzündlich beurteilte Ursache im Sinne einer Neuritis N. optici sei höchst plausibel. Ob es sich dabei um ein einmaliges Ereignis oder um mehrere Entzündungsschübe gehandelt habe, sei auf der Basis der vorlie- genden Unterlagen nicht konklusiv zu beurteilen. Die Befunde seien gut kompatibel mit einer einmaligen Läsion, die im August/September 2008 an- gefangen habe und seit ca. April 2009 stabil, d.h. unverändert, sei. Gemäss telefonischer Anfrage sei weder am G._______ noch in der Praxis von Dr. S._______ das Gesichtsfeld vom rechten Auge vor 2011 untersucht wor- den. Es sei gut möglich, dass der vermeintliche erneute Entzündungs- schub am rechten Auge im Jahr 2010 lediglich einen Ausfall darstellt, der bereits früher vorbestanden habe, aber erst zwei Jahre später symptoma- tisch geworden sei. Gegen einen zweiten Entzündungsschub spreche, dass keine Sehschärfenminderung am linken Auge stattgefunden habe. In den letzten 5 Jahren bestünden stabile Befunde und es bestehe ein kleines Risiko eines Rezidivs. Aus dieser Befundlage leitete er folgende Auswirkungen auf die Arbeitsfä- higkeit ab: Für Tätigkeiten mit normaler visueller Beanspruchung bestehe keine Ar- beitsunfähigkeit, hingegen sei die Leistungsfähigkeit bei Tätigkeiten mit sehr hoher visueller Beanspruchung reduziert. Insbesondere erforderten Suchleistungen und das rasche Auffinden von Objekten mehr Zeit. Aufga- ben mit dem Erfordernis eines hohen räumlichen Auflösungsvermögens seien weniger gut möglich. Es bestehe eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Leistungsfähigkeit für sehr hohe Anforderungen, wie das stunden- lange simultane Beobachten mehrerer Bildschirme mit mehreren Fenstern, signifikant beeinträchtigt gewesen sei. Die Leistungsfähigkeit in Tätigkeiten mit sehr hohen visuellen Anforderungen sei um 50% reduziert. Für die Tä- tigkeit in der aktuellen Funktion, wie auch für die ganz grosse Mehrheit aller anderen beruflichen Tätigkeiten, bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Die vi- suelle Leistungsfähigkeit habe sich seit April 2009 nicht mehr geändert und werde sich auch in Zukunft nicht mehr ändern. Die Arbeitsfähigkeitsschät- zung hinsichtlich normaler visueller Anforderungen sei in Abweichung zu Dr. S._______ erfolgt, da Ähnlichkeiten zu einer Monokelsituation bestün- den. Hinsichtlich hoher Anforderungen sei die Arbeitsfähigkeit wegen klini- scher Erfahrung mit ähnlichen Patienten anders als von Dr. S._______ zu beurteilen. Eine Weiterführung von äusserst intensiver Bildschirmarbeit

C-4237/2016 Seite 20 würde mehr Anstrengung bedeuten und sei mit den damit assoziierten Fol- gen verbunden. 6.7 Hierzu nahm der medizinische Dienst der Vorinstanz wie folgt Stellung: Im Bericht vom 20. Oktober 2015 (act. I 71) stellte Dr. Y._______, Arzt für Allgemeine Medizin, folgende Diagnosen: Hauptdiagnose:

  • St. n. Neuritis N. optici (September 2008) mit Junction-Skotom links
  • Optikusneuropathie beidseits Nebendiagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
  • Myopie und Astigmatismus beidseits
  • Hypertensive Kardiopathie
  • Permanentes Vorhofflimmern Auf der Grundlage des sehr ausführlichen und nachvollziehbaren Gutach- tens sei von einer einmaligen Läsion im Jahr 2008 auszugehen. Wegen der hohen Belastung sei die angestammte Arbeit nur noch zu 50% zumut- bar wegen der hohen Belastung der Augen an den Monitoren, jede andere Tätigkeit sei vollzeitig ohne Einschränkung möglich. Es sei von einer Ar- beitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 50% ab 21.11.2011 auszu- gehen. In der Stellungnahme vom 8. März 2016 hielt Dr. Y._______ fest, das Gut- achten sei hinsichtlich der Schätzung der Arbeitsunfähigkeit von 50% in der angestammten Tätigkeit schlüssig, wohingegen der behandelnde Arzt, Dr. S._______, im Arztzeugnis vom 4. Juli 2012 seine Aussage, die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar, relativiert habe.

Zunächst ist zu prüfen, ob sich die Vorinstanz für die Beurteilung des Ge- sundheitszustands auf das Gutachten von Dr. E._______ stützen konnte. 7.1 Das Gutachten beruht auf persönlichen Untersuchungen in dem Fach- bereich der Ophthalmologie und enthält eine ausführliche Anamnese. Es erscheint zwar hinsichtlich der Diagnosestellung unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden und in der Darlegung der medizinischen Zu- sammenhänge nicht unschlüssig, jedoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Experte volle Einsicht in die medizinischen Akten erhal- ten und darauf basierend Bericht erstattet hat. Zwar hat die IVSTA den Gut- achter bei der Auftragsvergabe darauf hingewiesen, dass er verpflichtet sei, Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der

C-4237/2016 Seite 21 SGPP (SZS 05/2016 S. 435 ff.) zu beachten (act. I 57). Darin wird die Auf- listung der Berichte, die dem Experten vorliegen, verlangt, doch fehlt eine solche im vorliegenden Gutachten. Mangels Berücksichtigung der medizi- nischen Vorberichte ist dem Gutachten nicht der volle Beweiswert zuzu- messen (vgl. E. 5.4 hiervor). 7.2 Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass die Ursache des als glaubhaft erachteten Augenleidens entzündlich sei, wohingegen der zeitliche Ablauf der Erkrankung unklar bleibe. In der Beurteilung kam der Experte im Ge- gensatz zum behandelnden Facharzt zum Schluss, dass von einem ein- maligen Entzündungsschub im Jahr 2008 auszugehen sei, wobei sich die Befunde im Jahr 2009 stabilisiert hätten. Dies steht im Gegensatz zu den Berichten des behandelnden Augenarztes, der eine Neuritis im Jahr 2008 und im Jahr 2011 für wahrscheinlich hielt. Im Jahr 2011 ging dieser im Ge- gensatz zur vorliegenden Expertise von einer erneuten, mild ablaufenden Opticusneuritis mit Schädigung des rechten Auges aus. Es handelt sich dabei um eine anderslautende fachärztliche Diagnose und damit zusam- menhängende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Der Gutachter führte hierzu aus, dass das Vorliegen eines zweiten Entzündungsschubs für das Jahr 2011 aufgrund des unveränderten Zustandsbilds des linken Auges nicht zu bestätigen sei. Worauf sich aber seine Erkenntnis, der Zustand sei seit 2009 als stabil anzunehmen, stützt, ist in Anbetracht der Aktenlage nicht nachvollziehbar. Wie bereits erwähnt, wurde der Beschwerdeführer im Jahr 2009 in der Augenklinik G._______ behandelt, die auf der ersten Seite des unvollständigen Berichts von einer Stabilisierung des Zustandes aus- zugehen scheint, jedoch kann auf diesen unvollständig zu den Akten ge- langten Arztbericht nicht abgestellt werden (vgl. E. 6.4 und 6.5.4 hiervor). Die Inkonsistenzen in der medizinischen Aktenlage erwecken den Ein- druck, der Experte habe sich aufgrund eines fehlenden Zugangs zu den Vorbefunden nicht hinreichend mit der Frage einer weiteren Schädigung im Jahr 2011 auseinandersetzen können. Der Gutachter führte hierzu aus, dass für die Feststellung eines erneuten Entzündungsschubs verglei- chende Gesichtsfeldmessungen des rechten Auges vor dem Jahr 2011 nö- tig gewesen wären, weshalb er im G._______ und beim behandelnden Facharzt telefonisch nachgefragt habe, ob solche vorhanden seien, was jedoch verneint worden sei. Die IVSTA hätte sich nicht damit begnügen dürfen, um vom Fehlen verwertbarer Informationen auszugehen, zumal der Gutachter eine eingehendere Nachforschung in älteren Berichten nach anamnestischen Angaben für die Klärung der Frage des Zeitpunktes der Schädigung des rechten Auges angeboten hat.

C-4237/2016 Seite 22 Aufgrund der fehlenden Unterlagen ist auch davon auszugehen, dass es dem Experten nicht möglich war, sich mit der abweichenden fachlichen Meinung des behandelnden Augenarztes fundiert auseinanderzusetzen. Zwar wird vom Gutachter die Abweichung in der Diagnosestellung ange- sprochen und dargelegt, es fehle der Nachweis einer erneuten Schädigung des linken Auges. Doch wies der Experte auch darauf hin, dass er für eine bessere Beurteilung Zugang zu einer ergänzenden medizinische Doku- mentation über anamnestische Angaben und Gesichtsfeldmessungen vor dem Jahr 2011 benötige. Laut vorliegenden Arztberichten wurden am 30. September 2008 im G._______ Gesichtsfeldmessungen (Amsler-Netz) und darüber hinaus am 27. Oktober 2008 in der J._______ Klinik Angaben zur Gesichtsfeldstörung festgehalten. Zudem ist nicht auszuschliessen, dass im unvollständig zu den Akten gelangten Befund der Augenklinik des G._______ vom 27. April 2009 weitere Angaben zum Zustandsbild des rechten Auges enthalten sind. Abweichend zum Ergebnis des Gutachtens ging der behandelnde Facharzt von einem Verdacht auf beziehungsweise von einem milden Verlauf einer Retrobulbärneuritis mit Gesichtsfeldschädigung am rechten Auge im Jahr 2011 aus und stützte sich hierfür auf eigene, zeitlich auseinanderliegende Gesichtsfeldmessungen hinsichtlich beider Augen. Weiter hielt der behan- delnde Augenarzt, der das Gesichtsfeld am rechten Auge im Mai und Juni 2011 sowie notfallmässig am 21. November 2011 untersucht hatte, im Be- richt vom 27. Januar 2012 fest, es lägen ein vergrösserter blinder Fleck und möglichen beginnenden Skotome am rechten Auge vor. Mögliche Hin- weise auf eine klinisch dokumentierte Veränderung des Zustandes des rechten Auges im Verlauf des Jahres 2011 sind daher nicht von der Hand zu weisen. Bei dieser Sachlage hätte die IVSTA für die Vollständigkeit der Unterlagen sorgen müssen, damit eine fundierte und auf der Grundlage medizinischer Vorberichte basierte Expertise ermöglicht wird. 7.3 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass das ophthalmologische Gut- achten einen gewissen Beweiswert hinsichtlich der selber erhobenen Be- fundtatsachen und daraus gezogenen Schlussfolgerungen entfaltet. Je- doch sind darin die Vorakten sowie die abweichenden fachlichen Beurtei- lungen nicht hinreichend berücksichtigt und diskutiert worden, weshalb dem Gutachten nicht die von der Rechtsprechung vorgesehene volle Be- weiskraft (vgl. E. 5.4 hiervor) zuzumessen ist.

C-4237/2016 Seite 23 7.4 Aus den medizinischen Unterlagen geht im Weiteren hervor, dass beim Beschwerdeführer – neben dem im Vordergrund stehenden Augenleiden – auch ein Herzleiden diagnostiziert sowie im Jahr 2011 ein Pleuratumor ent- fernt wurde (vgl. E. 6.5.5 – 6.5.10 hiervor). Der Gutachter, Dr. E._______, Arzt für Orthoptik, hielt Nebendiagnosen be- treffend das Herzleiden fest, wobei er – wie bereits festgehalten – keine Liste der vorhandenen Arztberichte als Grundlage für das Gutachten auf- geführt hat. Aus der gutachterlichen Anamnese geht hervor, der Beschwer- deführer sei eigenen Angaben zufolge ca. an einem Tag pro Woche wegen Vorhofflimmern weniger leistungsfähig, wobei seit der Implantation eines Pacemakers die Angst während dem Herzflimmern nachgelassen habe. In der aktenkundigen medizinischen Dokumentation finden sich Hinweise auf eine mehr oder weniger eingeschränkte Leistungsfähigkeit wegen eines Vorhofflimmerns (vgl. E. 6.5.6 und 6.5.8 hiervor). Gemäss Bericht des Oberarztes für Rhythmologie vom 9. Februar 2011 (E. 6.5.8) wurde auf- grund des verhältnismässig geringen Leidensdrucks einer medikamentöse Therapie der Vorzug gegeben vor einer kathetertechnisch interventionellen Therapie. Daraus lassen sich noch keine Schlussfolgerungen über die Ar- beitsfähigkeit ziehen. Insbesondere sind keine aktuellen Arztberichte be- treffend den im Zuge der Gutachtenserstellung im Jahr 2015 neu vorge- brachten Einsatz eines Pacemakers aktenkundig. Diese Intervention wäre für eine zuverlässige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen gewesen, zumal sich aus den bis 2011 aktenkundigen Berichten ergibt, dass damals noch keine Veränderung des Leidens beziehungsweise der Leistungsfähigkeit vorlag, die zur Erwägung eines solchen medizinischen Vorgehens hätte führen können. Dementsprechend sind weitere Abklärun- gen zwingend vorzunehmen, um verlässliche Aussagen über die Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit treffen zu können (– der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Gutachter lediglich eine augenärztliche Be- gutachtung abzugeben hatte [vgl. act. I 54] und nicht über eine Facharz- tausbildung im Bereich der Kardiologie verfügt [vgl. Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1 mit Hinweisen]). 7.5 Bei dieser Sachlage kann für eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht nur auf das ophthalmologische Gutachten abgestellt werden. Das Aus- mass der durch den Gesundheitsschaden bewirkten Arbeitsunfähigkeit ist zusätzlich gestützt auf aktuelle kardiologische Befunde festzulegen und bedingt das Vorliegen eines fachärztlich ausgewiesenen Leidens mit Krankheitswert. Dieses kann nicht anhand der aktenkundigen Vorberichte eruiert werden, da über den weiteren Krankheitsverlauf, der laut Angaben

C-4237/2016 Seite 24 des Beschwerdeführers zum Einsatz eines Herzschrittmachers geführt habe, keine Berichte vorliegen. 7.6 Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass dem Gutachten von Dr. E._______ in der Beantwortung der Frage, ob aus ophthalmologi- scher Sicht Funktionseinschränkungen vorliegen, zwar ein beschränkter Beweiswert zukommt. Dies kann aber angesichts der ihm fehlenden au- genärztlichen Befunde sowie der zusätzlich geltend gemachten Herzbe- schwerden, die eine kardiologische Abklärung benötigen, keinen genügen- den Aufschluss für die Beurteilung der Gesundheitsschäden und der Ar- beitsfähigkeit des Beschwerdeführers bieten. 8. 8.1 Dr. Y._______, Arzt für Allgemeinmedizin des medizinischen Dienstes der IVSTA, kam in der Prüfung des Gutachtens zum Schluss, die gutachter- lich festgestellten Krankheiten seien anhand der fachärztlich erhobenen ausgeprägten Befunde nachvollziehbar festgestellt und bewertet worden. 8.2 Soweit ein Arzt des medizinischen Dienstes der IVSTA wie vorliegend nicht selber medizinische Befunde erhebt, sondern die vorhandenen Be- funde aus medizinischer Sicht würdigt, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei, müssen die Akten für die streitigen Belange beweistaugliche Unterlagen enthalten. Ist das nicht der Fall, kann die Stellungnahme des medizinischen Dienstes in der Regel keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu wei- tergehenden Abklärungen Anlass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3). Entscheidend ist somit, ob es die vorliegenden medizinischen Akten dem medizinischen Dienst erlaubten, sich ein einheit- liches Bild der gestellten Diagnosen, der gesundheitlichen Beeinträchtigun- gen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu machen, und ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Dienstes nachvollziehbar und schlüssig sind. Vorliegend stützte sich der medizinische Dienst für seine Stellungnahmen auf das augenärztliche Gutachten. Wie weiter oben ausgeführt, kommt die- sem nur ein begrenzter Beweiswert zu. Bei einer unvollständigen Akten- lage beruhte die Beurteilung des Experten darauf, es gebe keine Anhalts- punkte für die Diagnose eines Entzündungsschubs im Jahr 2011. Darauf aufbauend nahm er die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auftragsgemäss in

C-4237/2016 Seite 25 seiner Disziplin, der Ophthalmologie, vor, und schätzte die Arbeitsfähigkeit abweichend vom behandelnden Facharzt auf 50% in der angestammten Tätigkeit. Dieser ging aber zuletzt von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf aus. Der medizinische Dienst stellte sich in der Stellungnahme vom 8. März 2016 auf den Standpunkt, im Gutachten werde klar erläutert, warum die simultane Beobachtung mehrerer Bildschirme mit jeweils mehreren Fenstern als sehr hohe visuelle Anforderung zu einer Ar- beitsunfähigkeit von 50% führe. Auf die Berichte des behandelnden Fach- arztes könne nicht abgestellt werden, da dieser die Aussage hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit relativiert habe. Dem medizinischen Dienst ist zuzustimmen, dass der behandelnde Facharzt die Schätzung der Arbeits- unfähigkeit wiederholt gerändert hat, ohne dies auf eine Änderung der ob- jektiven Befunde zurückzuführen. Anfangs hat er den Beschwerdeführer zu 50% krankgeschrieben (vgl. E. 6.5.14 hiervor), da der Beschwerdeführer noch wichtige Arbeiten am Computer ausführen könne, jedoch mit einer verminderten Leistungsfähigkeit (vgl. in diesem Sinn auch die Berichte [E. 6.5.16 und 6.5.22]; sowie die Angaben des Hausarztes [E. 6.5.19], wonach er zunächst von 21. bis 28. November 2011 zu 100% arbeitsunfähig war [E. 6.5.12] und danach ab 1. Dezember 2011 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vorlag). Später hat der behandelnde Facharzt mangels Zumutbarkeit von intensiven Arbeiten am PC die Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit auf 100% geschätzt (E. 6.5.24). Für Verweistätigkeiten hat er zu- nächst eine volle Arbeitsfähigkeit bei weniger PC-Arbeit angenommen (E. 6.5.16), im späteren Verlauf ging er von einer halbtägigen Arbeitsfähigkeit aus, bei normaler Bildschirmarbeit, wie sie im Büro durchgeführt werde (E. 6.5.24), beziehungsweise reduzierte er die Schätzung später nochmals auf eine Arbeitsfähigkeit von 40–50% für angepasste Tätigkeiten (E. 6.5.26). Bei der Würdigung der Berichte ist die Nähe zum Patienten einzubeziehen, weshalb hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht allein auf die Angaben des behandelnden Arztes abgestellt werden kann (vgl. E. 5.4 hiervor). 8.3 Hinsichtlich der Beurteilung der Auswirkung des Herzleidens kann mangels fachärztlicher Qualifikation nicht auf das ophthalmologische Gut- achten abgestellt werden. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass der Be- schwerdeführer zwar auf eine Leistungsbeeinträchtigung wegen eines Herzleidens hingewiesen hat, doch sind, wie weiter oben ausgeführt, keine ausreichend aktuellen beweiskräftigen kardiologischen Berichte aktenkun- dig, auf die sich der medizinische Dienst der Vorinstanz hätte stützen kön- nen. Bei den geltend gemachten Beschwerden kann ohne Abklärung, wie sich die Krankheit seit 2011 entwickelt hat, nicht auf das Fehlen eines die

C-4237/2016 Seite 26 Erwerbsfähigkeit einschränkenden Gesundheitsschadens geschlossen werden. Da das augenärztliche Gutachten nicht alle Bereiche der geltend gemachten Beschwerden abdecken konnte, hätte die IVSTA der vernehm- lassungsweise vorgetragenen Ansicht ihres medizinischen Dienstes, wo- nach die Begutachtung durch einen Ophthalmologen umfassend genug sei, nicht folgen dürfen. Weil der medizinische Dienst seine Einschätzung ohne die Vornahme einer eigenen Untersuchung auf die hinsichtlich der Beurteilung der geltend gemachten Beschwerden beziehungsweise der Ar- beitsfähigkeit unvollständigen medizinischen Berichte stützte, kann seinem Bericht keine ausreichende Beweiskraft zukommen. Ein lückenloser Be- fund bzw. ein feststehender medizinischer Sachverhalt liegt mithin nicht vor. 8.4 Angesichts der erwähnten Unklarheiten und der daraus folgenden In- dizien, die gegen ein primäres Abstellen auf ein monodisziplinäres augen- ärztliches Gutachten sprechen, kann den Stellungnahmen des medizini- schen Dienstes nicht gefolgt werden. Insgesamt betrachtet nahm dieser eine pauschale Einschätzung des Gesundheitszustands des Beschwerde- führers anhand des Gutachtens vor, obwohl dieses keine abschliessende Beurteilung des medizinischen Sachverhalts zulässt. 8.5 Zusammenfassend ist aufgrund der vorhandenen medizinischen Be- richte der medizinische Sachverhalt und dessen Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit nicht rechtsgenüglich erstellt. Damit kann nicht mit dem er- forderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) beurteilt werden, inwieweit der Beschwerdeführer in der an- gestammten Tätigkeit und einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist. Un- ter diesen Umständen hätte sich die Vorinstanz nicht massgeblich auf das monodisziplinäre Gutachten, welches zudem ergänzungsbedürftig er- scheint, respektive auf die diesbezügliche Prüfung des medizinischen Dienstes stützen dürfen, ohne weitere Abklärungen zur Beurteilung des Au- genleidens und ohne kardiologische Abklärungen betreffend das Herzlei- den und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorzunehmen. 9. 9.1 Im Interesse der Vollständigkeit ist zum Valideneinkommen Stellung zu beziehen, welches unter den Parteien bestritten wird. Die IVSTA stellte nicht auf den zuletzt erzielten Verdienst ab. Begründend führte sie aus, dass das Arbeitsverhältnis einer Befristung unterlegen und am 31. August 2012 beendet worden sei. Auch sei der damalige Verdienst nicht marktüb- lich, sondern überhöht gewesen. Unter Bezugnahme auf eine Eingabe der

C-4237/2016 Seite 27 Arbeitgeberin, die vom Beschwerdeführer bestritten wurde, ging die IVSTA davon aus, der marktübliche Lohn betrage Fr. 10‘000.– bis 12‘000.– pro Monat. 9.2 Hiergegen machte der Beschwerdeführer geltend, für die Bestimmung des Valideneinkommens sei auf seinen letzten Verdienst abzustellen. Es habe sich um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einer vereinbarten Mindestdauer gehandelt. Eventualiter sei auf den marktüblichen Lohn ab- zustellen, der für seine speziellen Tätigkeiten wesentlich höher liegen würde, als von der Arbeitgeberin angegeben worden sei. 9.3 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invali- deneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfü- gungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222). 9.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt sich die Ermittlung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen als Tatfrage dar, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung beruht, hingegen als Rechtsfrage, so- weit sich der Entscheid nach der allgemeinen Lebenserfahrung richtet. Letzteres betrifft etwa die Frage, ob Tabellenlöhne anwendbar sind, wel- ches die massgebende Tabelle ist und ob ein leidensbedingter Abzug vor- zunehmen sei (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3; BGer 9C_514/2016 vom 18. Januar 2017 E. 5.1). 9.5 Bezogen auf überdurchschnittliche Einkommen gewährt die IV als Er- werbsunfähigkeitsversicherung grundsätzlich nur Versicherungsschutz für eine übliche, normale erwerbliche Tätigkeit, was aber nicht ausschliesst, dass hohe – oder sehr hohe – Einkommen als Valideneinkommen berück- sichtigt werden (vgl. U. KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 16 Rz. 43; Urteil des BGer 8C_671/2010 vom 25. Februar 2011). Massgeblich ist, dass ein überdurchschnittlich hoher Lohn mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit weiterhin erzielt worden wäre (Urteile des BGer 8C_671/2010 vom 25. Februar 2011 E. 4.5.1; 9C_838/2016 vom 3. März 2017 E. 3.1). 9.6 Endet die Erwerbstätigkeit vor Entstehen des Rentenanspruchs nicht aus leidensbedingten Gründen, besteht mithin die Vermutung, dass die versicherte Person der letzten Erwerbstätigkeit, insbesondere wenn sie

C-4237/2016 Seite 28 über längere Zeit ausgeübt wurde oder sie der beruflichen Ausbildung ent- sprach, auch weiterhin nachgehen würde (vgl. BGer 8C_143/2009 vom 22. September 2009 E. 2.2.1 – 2.2.3). 9.6.1 Gemäss Aktenlage hat der Beschwerdeführer am 20. April 2012 ein IV-Rentenbegehren gestellt, weshalb nach Ablauf der Wartefrist frühestens ab Oktober 2012 vom Entstehen eines Rentenanspruchs ausgegangen werden kann (vgl. E. 4.3 hiervor). Bezüglich der bestrittenen Befristung des Arbeitsverhältnisses überwiegen die Hinweise, dass dieses am 31. August 2012 durch Zeitablauf endete und auch der Beschwerdeführer die entspre- chende Vereinbarung so verstanden hat (vgl. vertragliche Vereinbarung und Arbeitgeberinformationen, act. II 78; Schreiben des Versicherten an die Krankentaggeld-Versicherung vom 13. Juni 2012 [E. 6.5.20 hiervor], worin er festhält, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkung sei- nen Arbeitsvertrag nicht erneuern konnte und sein Einsatz daher bis Ende August 2012 zeitlich beschränkt sei). 9.6.2 Vorliegend ist von der Vermutung auszugehen, dass der Beschwer- deführer auch nach dem 31. August 2012 ohne Gesundheitsschaden in seinem spezialisierten Tätigkeitsbereich verblieben wäre. Der Beschwer- deführer war über 20 Jahre ununterbrochen in der gleichen Branche tätig – zunächst bei einem Anbieter in Deutschland und ab Mitte 2007 bei der Arbeitgeberin in der Schweiz – davon zuletzt 14 Jahre in federführenden Positionen für einen hochspezialisierten Bereich (vgl. act. II 78). Aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit ist es überwiegend wahrscheinlich, dass er – das Fehlen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung vorausgesetzt – wie- derum derselben oder einer vergleichbaren Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Diese Vermutung wird durch den Umstand, dass das letzte Arbeits- verhältnis durch Zeitablauf endete, nicht umgestossen (vgl. E. 9.6 hiervor). Hingegen kann aufgrund der Aktenlage nicht mit der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit davon ausgegangen werden (vgl. E. 9.5 hiervor), dass der zuletzt erzielte Verdienst von der Höhe her angemessen war (vgl. Arbeit- geberinformation, act. II 78). Die IVSTA erwog daher zu Recht, für die Fest- setzung des Valideneinkommens auf den branchenüblichen Verdienst in einer vergleichbaren Position abzustellen. Dagegen wandte der Beschwer- deführer ein, die Vorinstanz habe sich hierfür auf unsubstanziierte Angaben der Arbeitgeberin gestützt (Fr. 10‘000.– bis 12‘000.– Monatsgehalt statt Jahreseinkommen von mehr als Fr. 280‘000.–). In seinem spezialisierten Stellenprofil betrage der marktübliche Lohn mindestens Fr. 170‘000.– bis 220’00.– pro Jahr.

C-4237/2016 Seite 29 9.6.3 Der erste befristete Arbeitsvertrag wurde für die Dauer von drei Jah- ren abgeschlossen (2007 – 2010) und im Jahr 2009 vor Fristablauf auf- grund der guten Zusammenarbeit bis 2012 verlängert (act. II 78/15). Selbst wenn man die von der Arbeitgeberin erwähnten Gründe in Betracht zieht (etwa Zeitdruck und das Abwerben aus einer gesicherten Position in eine befristete Tätigkeit), weshalb sie bereit gewesen sei, einen mehr als dop- pelt so hohen Lohn zu zahlen, als nach ihrem Ermessen üblich sei, erstaunt es, dass sie den Vertrag bei der Fristverlängerung zu denselben Konditio- nen aufrechterhalten hat. Der Einschätzung des Beschwerdeführers, ein mit ihm vergleichbarer Experte hätte am freien Markt im Jahr des Entste- hens des Rentenanspruchs mindestens Fr. 170‘000.– bis 220‘000.– ver- dient, kann nicht zum Vorneherein die Relevanz abgesprochen werden. Gegen eine Festsetzung des hypothetischen Valideneinkommens allein aufgrund der unbelegten Angaben der Arbeitgeberin über den marktübli- chen Lohn spricht, dass sie anlässlich der Erstellung eines neuen Vertrags bereit gewesen ist, weiterhin mehr als doppelt so viel zu zahlen. Auf ihre Angaben zum marktüblichen Lohn kann ohne weitere Nachforschungen nicht abgestellt werden. Bei dieser Sachlage überwiegt der Beweiswert der Angaben der Arbeitgeberin nicht die Vorbringen des Beschwerdeführers, auf dessen alleinige Angaben die Festsetzung des hypothetischen Validen- einkommes aber auch nicht abgestützt werden kann. 9.7 Zusammenfassend drängt sich der Schluss auf, dass die Vorinstanz noch nicht über genügend Angaben zur Festsetzung des Valideneinkom- mens verfügt und weitere Abklärungen für die Durchführung eines Einkom- mensvergleichs vorzunehmen sind. Es wird die Aufgabe der IVSTA sein – neben den medizinischen Abklärungen – die für die Beurteilung der Frage des der Arbeitsleistung angemessenen Lohnes notwendigen Erhebungen vorzunehmen (etwa durch Einholung von Lohnangaben bei anderen Fir- men in der Schweiz). Auf die Einwände des Beschwerdeführers betreffend die Anwendung von Tabellenlöhnen zur Bestimmung des Invalideneinkom- mens und die Festsetzung eines Leidensabzugs ist nicht weiter einzuge- hen, da der Sachverhalt betreffend das Vorliegen eines IV-relevanten Ge- sundheitsschadens noch nicht hinreichend abgeklärt ist. 10. 10.1 Zusammenfassend erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als nicht genügend abgeklärt. Angesichts der vorgebrachten gesundheitlichen Einschränkungen hat – wie vom Beschwerdeführer beantragt – eine um- fassende Abklärung und Neubeurteilung zu erfolgen. Der interdisziplinäre

C-4237/2016 Seite 30 Charakter der medizinischen Problemlage gebietet es, ein pluridisziplinä- res Gutachten einzuholen, das berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer ein Augenleiden und ein Herzleiden geltend gemacht hat. Ausserdem ha- ben die Gutachter ihre jeweiligen Ergebnisse nach einem interdisziplinären Austausch in einer Gesamtwürdigung des Gesundheitszustands des Be- schwerdeführers wiederzugeben. Namentlich haben die Gutachter bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die Befunde aller involvierten Fachrichtun- gen zu berücksichtigen, damit die vorgenommene Beurteilung als vollstän- dig betrachtet werden kann. Aufgrund der eigens erhobenen Befunde ist das vorliegende Gutachten zwar teils beweiskräftig. Vorliegend reicht es aber nicht aus, eine Ergänzung vorzunehmen, indem dem Experten alle erforderlichen Unterlagen zur Beurteilung des Gesundheitsschadens und zur Auseinandersetzung mit der abweichenden Diagnosestellung des be- handelnden Facharztes vorgelegt werden. Die letzte Befundaufnahme durch den externen Experten fand vor mehr als zwei Jahren und zehn Mo- naten statt, weshalb auch im augenärztlichen Bereich eine erneute, umfas- sende Begutachtung vorzunehmen ist, um mit aktuellen Befunden zu einer beweiskräftigen, interdisziplinären Gesamtwürdigung aller somatischen Gesundheitsschäden und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bei- zutragen. 10.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Wei- sungen an die Vorinstanz zurück. 10.2.1 Gemäss neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung können die So- zialversicherungsgerichte nicht mehr frei entscheiden, ob sie eine Streitsa- che zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Verwaltung zurückwei- sen. So drängt es sich auf, dass die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten einholt, wenn sie einen medizinischen Sachverhalt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexper- tise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. 10.2.2 Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist, oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1 ff.). Die Rechtsstaatlichkeit der Versicherungs- durchführung litte empfindlich und wäre von einem Substanzverlust bedroht, wenn die Verwaltung von vornherein darauf bauen könnte, dass ihre Arbeit in jedem verfügungsweise abgeschlossenen Sozialver-

C-4237/2016 Seite 31 sicherungsfall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlicher Nachbesserung unterliege (BGE 137 V 210 E. 4.2). 10.2.3 Vorliegend liegt ein ophthalmologisches Gutachten im Recht. Dabei ist der Bereich der kardiologischen Gesundheitsbeeinträchtigung und der hierzu geäusserten Beschwerden vollkommen unberücksichtigt geblieben. Da kein umfassendes, von der Vorinstanz eingeholtes Administrativgutach- ten vorliegt, das den medizinischen Sachverhalt vollständig feststellt und sich mit einer möglichen Wirkung der verschiedenen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit auseinandersetzt, ist die Angelegenheit zur Vor- nahme weiterer medizinischer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. Würde eine derart mangelhafte Sachverhaltsabklärung respektive

  • würdigung durch Einholung eines Gerichtsgutachtens im Beschwerdever- fahren korrigiert, bestünde die Gefahr der unerwünschten Verlagerung der den Durchführungsorganen vom Gesetz übertragenen Pflicht, den rechts- erheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) abzuklären, auf das Gericht. Mit der Auslassung des Administra- tivgutachtens im Verwaltungsverfahren würde dem Versicherten zudem die Möglichkeit genommen, dieses später durch ein gerichtliches Obergutach- ten prüfen zu lassen. 10.2.4 Nach dem Gesagten ist die Sache zur ergänzenden Abklärung und Neubeurteilung an die IVSTA zurückzuweisen. Diese ist anzuweisen, in der Schweiz ein pluridisziplinäres Gutachten einzuholen. Dabei ist für die Be- urteilung des Herzleidens ein Facharzt für Kardiologie sowie für die Augen- leiden ein Facharzt für Ophthalmologie beizuziehen. Ob allenfalls weitere Spezialisten zu involvieren sind, wird in das pflichtgemässe Ermessen der Vorinstanz bzw. der Gutachter gestellt. Im Rahmen der interdisziplinären Begutachtung werden die Gutachter insbesondere auch im Hinblick auf das Zusammenwirken der verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchti- gungen eine Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit vorzunehmen haben. Die beauftragten Sachverständigen sind letztverantwortlich einerseits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Ent- scheidungsgrundlage, anderseits aber auch für eine wirtschaftliche Abklä- rung (BGE 139 V 349 E. 3.2 f.). Von der Einholung eines Gerichtsgutachtens oder der Erhebung anderer Beweismassnahmen – etwa zur Frage des marktüblichen Lohns im Tätig- keitsfeld des Beschwerdeführers – ist daher abzusehen.

C-4237/2016 Seite 32 10.3 Zusammenfassend ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwä- gungen zur Durchführung weiterer Abklärungen und anschliessendem Er- lass eines neuen Entscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Die Vo- rinstanz ist anzuweisen, unter Berücksichtigung sämtlicher aktenkundiger Arztberichte sowie Beizug weiterer verfügbarer medizinischer Unterlagen eine interdisziplinäre fachärztliche Begutachtung des Gesundheitsscha- dens des Beschwerdeführers (insbesondere in kardiologischer und oph- thalmologischer Hinsicht) sowie von dessen Auswirkungen auf die Arbeits- fähigkeit vorzunehmen. Im Weiteren sind Erhebungen zur Feststellung des Valideneinkommens notwendig (vgl. E. 9 hiervor). Anschliessend hat die Vorinstanz neu zu verfügen (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 11. 11.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 137 V 210 E. 7.1), sind im vorliegenden Fall dem Be- schwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der geleistete Ver- fahrenskostenvorschuss von Fr. 800.– ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden eben- falls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 11.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat An- spruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Be- rücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundi- gen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens erscheint eine Parteientschädi- gung von Fr. 2‘800.– (inkl. Auslagen) angemessen (Art. 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Mehrwertsteuer ist vorliegend nicht geschuldet (Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20]).

(Dispositiv nächste Seite)

C-4237/2016 Seite 33 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü- gung vom 3. Juni 2016 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägun- gen zur weiteren Abklärung und anschliessenden Neuverfügung an die Vo- rinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird ihm nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 2‘800.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Anna Wildt

C-4237/2016 Seite 34 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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  • Art. 7 ATSG
  • Art. 8 ATSG
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  • Art. 43 ATSG
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  • Art. 100 BGG

FZA

  • Art. 8 FZA

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  • Art. 1 i.V.m

IVG

  • Art. 4 IVG
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  • Art. 29 IVG
  • Art. 57 IVG
  • Art. 59 IVG
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  • Art. 49 IVV
  • Art. 69 IVV

MWSTG

  • Art. 8 MWSTG

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  • Art. 33 VGG

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  • Art. 14 VGKE

VwVG

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Gerichtsentscheide

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