Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-4216/2020
Entscheidungsdatum
27.05.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-4216/2020

Urteil vom 27. Mai 2023 Besetzung

Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Regina Derrer, Richterin Caroline Gehring, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.

Parteien

A._______, (Frankreich), Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 21. Juli 2020.

C-4216/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Die am (...) 1973 geborene, ledige, französische Staatsangehörige A._______ lebt in Frankreich. Sie war von Mai 2001 bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Februar 2019 in der Schweiz mit dem Status als Grenzgängerin als Mitarbeiterin Produktion Chemie erwerbstätig und leis- tete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und In- validenversicherung (IV-act. 5 und 12). Mit Formular vom 17. Oktober 2019 (IV-act. 5) meldete sich A._______ zum Bezug von Leistungen der schwei- zerischen Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle für Versicherte im Aus- land (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) wies dieses Gesuch mit Verfü- gung vom 21. Juli 2020 (IV-act. 36) aufgrund eines festgestellten Invalidi- tätsgrades von 28% ab. B. B.a Gegen die Verfügung vom 21. Juli 2020 erhob A._______ mit undatier- ter Eingabe (Posteingang am 24. August 2020; BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte sinngemäss die erneute Überprüfung ihres Rentenanspruchs. Zur Begründung führte sie aus, sie könne aufgrund ihrer körperlichen Verfassung nur noch 60% in ihrer bishe- rigen Tätigkeit arbeiten, in welcher sie bereits seit 19 Jahren tätig sei. Die- ser Lohn erlaube es ihr nicht, den Lebensunterhalt zu bestreiten. B.b Der mit Zwischenverfügung vom 1. September 2020 (BVGer-act. 3) einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- ist am 30. Sep- tember 2020 im Umfang von Fr. 780.08 bei der Gerichtskasse eingegan- gen (BVGer-act. 4). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2020 (BVGer-act. 5) der fehlende Teilbetrag von Fr. 19.92 nachfakturiert wurde, ist am 15. Oktober 2020 ein Betrag von Fr. 25.45 bei der Gerichts- kasse eingegangen (BVGer-act. 6). B.c Mit Vernehmlassung vom 13. November 2020 und unter Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle des Kantons B._______ vom 6. November 2020 (BVGer-act. 8) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Be- schwerde. Zur Begründung war der Stellungnahme der IV-Stelle des Kan- tons B._______ zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Wesentli- chen durch eine Diskushernie L5/S1 bei akuten motorisch neurologischen Ausfällen im linken Bein mit eingeschränkter Gehfähigkeit beeinträchtigt sei. Es sei jedoch davon auszugehen, dass in einer leichten, wechselbe- lastenden, rückenadaptierten Tätigkeit seit dem 20. September 2019 eine

C-4216/2020 Seite 3 Arbeitsfähigkeit von 100% bestehe. Zur Berechnung des IV-Grades ver- wies die Vorinstanz auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. B.d Mit undatierter Eingabe (Posteingang BVGer am 1. Juli 2021; BVGer- act. 11) reichte die Beschwerdeführerin ein Arztattest sowie das Kündi- gungsschreiben ihrer Arbeitgeberin vom 27. Mai 2021 ein. B.e Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Be- weismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach- folgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des IVG (SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Ge- mäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Ver- fahren die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bun- desgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und so- weit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung an- wendbar (Art. 1a bis 26 bis und Art. 28 bis 70), soweit das IVG nicht aus- drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den all- gemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejeni- gen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeur- teilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.

C-4216/2020 Seite 4 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss in- nert Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist französische Staatsangehörige und wohnt in Frankreich. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer an- spruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbe- reich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). 2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 21. Juli 2020) einge- tretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). 2.3 Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe- standes Geltung hatten (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1). Deshalb finden Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 21. Juli 2020 in Kraft standen, weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits in Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemes- senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 2.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der

C-4216/2020 Seite 5 Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2). 3. Vorab ist zu prüfen, ob die IVSTA angesichts der bei der IV-Stelle B._______ eingereichten Anmeldung zum Rentenbezug und die durch jene durchgeführten Abklärungen die zuständige Verfügungsbehörde war. 3.1 Zuständig ist in der Regel die IV-Stelle in deren Kantonsgebiet der Ver- sicherte im Zeitpunkt der Anmeldung seinen Wohnsitz hat. Der Bundesrat ordnet die Zuständigkeit in Sonderfällen (Art. 55 Abs. 1 IVG und Art. 40 Abs. 1 lit. a IVV). Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmel- dungen von Grenzgängern ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen (Art. 40 Abs. 2 IVV). 3.2 Die Beschwerdeführerin war Grenzgängerin und hatte ihre letzte Ar- beitsstelle im Kanton B.; sie wohnt zudem noch im benachbarten Grenzgebiet. Sie hat sich somit zu Recht bei der IV-Stelle B. zum Leistungsbezug angemeldet. Der Erlass der Verfügung durch die IVSTA ist gemäss obenstehenden Ausführungen nicht zu beanstanden. 4. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von we- niger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz ha- ben, was laut Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der

C-4216/2020 Seite 6 EU, denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40% eine Rente ausge- richtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben. 4.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zu- sätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnitt- lich zu mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invalidi- tät die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beein- trächtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen- den ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Be- einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufga- benbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berück- sichtigt (Art. 6 ATSG). 4.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf- gabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren ist es, den Ge- sundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc). 4.2.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah- ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi- cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das

C-4216/2020 Seite 7 heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, un- abhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu ent- scheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei ei- nander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht er- ledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. 4.2.2 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi- zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper- ten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der ein- gereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a). Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Be- zug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzu- stellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Ver- waltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Be- weiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuver- lässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein prakti- zierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).

C-4216/2020 Seite 8 5. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IVSTA das Leistungsbegehren der Be- schwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat. Die Vorinstanz stützte sich bei ihrem Entscheid im Wesentlichen auf die nachfolgend aufgeführten Akten. 5.1 Dem Formularbericht von Dr. med. C., Facharzt für Allgemein- medizin und behandelnder Hausarzt, vom 22. Februar 2020 (IVSTA- act. 30) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 8. Feb- ruar 2019 an einer linksbetonten Diskushernie L5-S1, welche am 27. Feb- ruar 2019 mittels einer lumbalen Dissektomie operiert worden ist, leidet. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100% vom 8. Februar 2019 bis zum 2. Juni 2019, 50% vom 3. Juni 2019 bis zum 14. November 2019 und 40% vom 15. November 2019 bis zum heutigen Tag (7. Februar 2020). 5.2 Dr. med. D., Facharzt für Arbeitsmedizin, Umweltmedizin und zertifizierter medizinischer Gutachter SIM beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), hielt in seinem Bericht vom 28. April 2020 (IVSTA-act. 32) fest, es liege ein Bandscheibenvorfall vor, der am 27. Februar 2019 mit ei- ner notfallmässigen OP versorgt worden sei. Seit dem 20. September 2019 könne die Beschwerdeführerin wieder mit einem Pensum von 60% am an- gestammten Arbeitsplatz als Produktionsmitarbeiterin Chemie arbeiten, al- lerdings sei der Arbeitsplatz nicht vollständig leidensangepasst. In vollstän- dig leidensangepassten Tätigkeiten (leichte, wechselbelastende, rücken- adaptierte Tätigkeiten mit einem Gewichtslimit von 3 kg) wäre seit dem 20. September 2019 wieder ein vollschichtiger Einsatz möglich. Es sei aus- serdem zu erwarten, dass sie in wenigen Monaten wieder mehr als 3 kg heben könne. 5.3 Mit Attest vom 8. August 2020 (BVGer-act. 1 [Beschwerde-Beilage]) bestätigte Dr. med. C._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin seit November 2019 nicht verändert habe. Sie arbeite nach wie vor zu 60% in ihrer bisherigen Tätigkeit. Sie sei nicht in der Lage, mehr als 7 kg zu heben, repetitive Be- wegungen mit Belastung der unteren Wirbelsäule zu machen, lange zu ge- hen oder in unangepasster Weise die Treppen hochzusteigen oder runter- zugehen. Eine Neuorganisation des Arbeitsplatzes erachtete er als not- wendig, da die Beschwerdeführerin nach der Arbeit unter lumbalen Rü- ckenschmerzen leide und somit eine Erhöhung des Pensums auf 100% nicht absehbar sei.

C-4216/2020 Seite 9 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auf- grund einer Diskushernie in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Es ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als Pro- duktionsmitarbeiterin Chemie zwar zu 60% wieder aufgenommen hat, diese Tätigkeit jedoch als nicht ideal erachtet wurde und sie namentlich Hilfe beim Heben von Gewichten benötigte. Eine weitere Steigerung erach- tete sie als nicht machbar. Der behandelnde Hausarzt attestierte der Be- schwerdeführerin denn auch diese 60%ige Arbeitsfähigkeit in der bisheri- gen, aus gesundheitlicher Sicht allerdings nicht optimalen, Tätigkeit. Dr. med. C._______ äusserte sich nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer Ver- weistätigkeit. Der beurteilende RAD-Arzt, Dr. med. D., bestätigte die Einschätzung in Bezug auf die bisherige Tätigkeit und führte zudem aus, in einer angepassten, rückenadaptierten Tätigkeit liege eine volle Ar- beitsfähigkeit vor. Mit Blick auf das von Dr. med. C. umrissene Be- lastungsprofil (vgl. sein Attest vom 8. August 2020, welches zwar kurz nach Verfügungserlass erstellt wurde, sich jedoch auch auf die Situation vor Ver- fügungserlass bezieht und somit zu berücksichtigen ist [Urteile des BGer 9C_758/2020 vom 25. Mai 2021 E. 3.2 und 9C_34/2017 vom 20. April 2017 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen]), ist davon auszugehen, dass die Be- schwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit durchaus in der Lage sein sollte, 100% zu arbeiten. Der Umstand, dass Dr. med. D._______ in Ab- weichung des Arztberichts von Dr. med. C._______ bereits im September 2019 und nicht erst im November 2019 von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgeht, hat auf die vorliegende Beurteilung insofern keinen Einfluss, als ohnehin erst ab dem 1. April 2020 ein Rentenanspruch entstehen könnte (vgl. E. 6.2). Deshalb ist auf diese Diskrepanz nicht weiter einzugehen. Die Präzisierung der Beurteilung von Dr. med. C._______ in Bezug auf die Ar- beitsfähigkeit in Verweistätigkeiten durch Dr. med. D._______ ist daher nicht zu beanstanden. Insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass vor- liegend ein einfacher (ein Fachgebiet betreffender), nicht bestrittener, me- dizinischer Sachverhalt, ohne multiple Krankheitsbilder, vorliegt, ist gegen solche ergänzenden Feststellungen nichts einzuwenden. Dass Dr. med. D._______ selbst keine klinische Untersuchung durchgeführt hat, sondern auf die vorhandenen Arztberichte abgestellt hat, schmälert den Beweiswert seines Berichts nicht (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 5.4). In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde in Bezug auf die Fest- stellung der Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten keinerlei Ausführungen macht. Sie bestreitet die von der Vorinstanz angenommene Arbeitsfähig- keit von 100% in einer angepassten Tätigkeit nicht, sondern äussert sich lediglich dazu, dass sie mit ihrem aktuellen Pensum von 60% zu wenig

C-4216/2020 Seite 10 verdiene, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Auch wenn dieser Ein- wand der Beschwerdeführerin nachvollziehbar erscheint, ist dieses Argu- ment bei der Beurteilung des Rentenanspruches vorliegend nicht relevant (Selbsteingliederung, Schadenminderungspflicht [Urteile des BGer 9C_621/2017 vom 11. Januar 2018 E. 2.2.1 mit Hinweisen und 9C_924/2011 vom 3. Juli 2012 E. 5.2.1 mit Hinweisen]). Da somit die Ar- beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gestützt auf die vorhandenen Akten festgestellt werden konnte und sich aufgrund der Vorbringen der Be- schwerdeführerin keine weiteren Abklärungen aufdrängen (vgl. Urteil des BGer 8C_414/2022 vom 24. Januar 2023 E. 4.1), sind die medizinischen Feststellungen der Vorinstanz zu bestätigen. 6. 6.1 Die Mindestbeitragszeit gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG ist erfüllt (vgl. Urteil C-5111/2015 vom 27. Juni 2018 E. 4.6 und 5). Das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG ist – wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat – am 8. Februar 2020 abgelaufen. 6.2 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Mona- ten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters- jahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. auch BGE 138 V 475 E. 3). Somit ist vorliegend aufgrund der im Oktober 2019 eingereichten Anmeldung ein Leistungsanspruch frühestens ab 1. April 2020 zu prüfen. 6.3 Gestützt auf die Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerde- führerin heute als Nichtinvalide zu 100% erwerbstätig wäre. Bei erwerbstä- tigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbin- dung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be- stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Be- handlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut- bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invali- deneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkom- men). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig mög- lichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt

C-4216/2020 Seite 11 (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2; Urteil des BGer 8C_536/2017 vom 5. März 2018 E. 5.1). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hy- pothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und all- fällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2; Urteil des BGer 8C_61 vom 23. März 2018 E. 6.1). Für die Bemes- sung der Invalidität einer im Ausland wohnhaften versicherten Person sind Validen- und Invalideneinkommen grundsätzlich bezogen auf denselben Arbeitsmarkt zu ermitteln (BGE 137 V 20 E. 5.2.3.2; Urteil des BGer 8C_300/2015 vom 10. November 2015 E. 7.1). 6.4 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist nach der Rechtspre- chung entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest- möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empi- rischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesund- heitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfah- rungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 134 V 322 E. 4.1; Urteil des BGer 8C_897/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.1). Lässt sich das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Ein- kommen nicht konkret ermitteln oder ist mit überwiegender Wahrschein- lichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tä- tigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Sta- tistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be- rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Urteil des BGer 8C_934/2015 vom 9. Mai 2016 E. 2.2; Urteil des BGer 8C_379/2017 vom 8. September 2017 E. 3.2.1). Da den Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, ist eine Umrechnung auf eine betriebsübliche durchschnittli- che Wochenarbeitszeit erforderlich (BGE 126 V 75 E. 3b bb). Zudem ist eine Anpassung an die Nominallohnentwicklung vorzunehmen, wobei nach Geschlechtern zu differenzieren, das heisst auf den branchenspezifischen

C-4216/2020 Seite 12 Lohnindex für Frauen oder Männer abzustellen ist (BGE 129 V 408 E. 3.1.2). 6.5 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der be- ruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Per- son konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenom- men hat, so können insbesondere Tabellenlöhne gemäss LSE herangezo- gen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis; Urteil des BGer 9C_422/2017 vom 17. Mai 2017 E. 4.1), wobei grundsätzlich immer die aktuellsten statistischen Daten zu verwenden sind (BGE 143 V 295 E. 2.3). In der Regel ist auf die LSE-Tabelle TA1 und den darin enthaltenen Total- wert abzustellen (Urteil des BGer 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.2; vgl. auch Urteil des BGer 9C_358/2017 vom 2. Mai 2018 E. 5.2 mit Hinweisen), wobei aber auf Löhne einzelner Sektoren oder gar einzelner Branchen abgestellt werden kann, wenn dies als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleiben- den Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen. Dies geschieht namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem Be- reich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt. Es besteht jedoch kein Grundsatz, wonach stets auf die Tabelle TA1 abzustellen ist (Urteil des BGer 9C_841/2013 vom 7. März 2014 E. 4.2). Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch- schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellen- lohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen wer- den, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskate- gorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben kön- nen (BGE 142 V 178 E. 1.3; 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf ei- nem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit

C-4216/2020 Seite 13 unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25% nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b; Urteil des BGer 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.1). 6.6 Die Vorinstanz ging in Bezug auf das von der Beschwerdeführerin er- zielbare Valideneinkommen von einem Jahreslohn von Fr. 76'050.- aus. Dies entspricht dem von Seiten des Arbeitgebers für das Jahr 2019 bestä- tigen Einkommen und ist nicht zu beanstanden. Auch wenn die Beschwer- deführerin die besagte Arbeitsstelle im Jahr 2021 (vgl. das Kündigungs- schreiben vom 27. Mai 2021 [Beilage zu BVGer-act. 11]) verloren hat, bleibt dieses Einkommen als Valideneinkommen für die Berechnung mass- gebend, da einerseits lediglich der Zeitraum bis zum Verfügungserlass zu überprüfen ist und da sie andererseits die Stelle aus gesundheitlichen Gründen verloren hat, weshalb davon auszugehen ist, dass sie im Gesund- heitsfall weiterhin dort tätig gewesen wäre. 6.7 Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist auf die Tabellenlöhne abzustellen, da die Beschwerdeführerin zwar ein Einkommen erzielte (60% in der bisherigen Tätigkeit), diese Arbeit jedoch aus gesundheitlicher Sicht nicht optimal war und sie deshalb auch ihre Arbeitsfähigkeit nicht vollum- fänglich verwerten konnte. Aus medizinischer Sicht steht nämlich fest, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (1. April 2020) in einer angepassten Verweistätigkeit zu 100% arbeitsfähig war. Vorliegend kommen die LSE 2018 zur Anwendung und der ermittelte Wert ist schliesslich auf das Jahr 2019 aufzuindexieren. Der Zentralwert für Frauen, einfache, repetitive Tätigkeiten aller Wirtschaftszweige beträgt ge- mäss Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1 im Jahr 2018 Fr. 4'371.- bei 40 Wo- chenstunden. Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentli- chen Arbeitszeit von 41,7 Wochenstunden für das Jahr 2018 ergibt dies einen monatlichen Lohn von Fr. 4'556.75. Der Index für das Jahr 2018 be- trug 105,4 und derjenige für das Jahr 2019 106,3, sodass der aufindexierte Lohn im Jahr 2019 monatlich Fr. 4'595.65, respektive jährlich (gerundet) Fr. 55'148.-, beträgt. 6.8 Ein Leidensabzug ist nicht zu berücksichtigen. Dass die Beschwerde- führerin keine schweren Arbeiten mehr leisten kann, führt nicht automa- tisch zu einem leidensbedingten Abzug. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur noch leichte Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten

C-4216/2020 Seite 14 Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten umfasst. Angesichts des Zumutbarkeitsprofils ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätig- keiten auszugehen. Folglich können unter dem Titel leidensbedingter Ab- zug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind. Sol- che Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Die leidensbedingten Ein- schränkungen wurden bereits im Belastungsprofil berücksichtigt und dür- fen nicht nochmals als abzugsrelevant herangezogen werden (Urteil des BGer 8C_61/2018 vom 23. März 2018 E. 6.5.2 mit Hinweisen). Ebenfalls liegen keine anderen Gründe für die Gewährung eines Abzugs vor. 6.9 Der Vergleich von Valideneinkommen (Fr. 76'050.-) und Invalidenein- kommen (Fr. 55'148.-) ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 20'902.-, was einem Invaliditätsgrad von 27,49% entspricht. Bei diesem Invaliditätsgrad besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. E. 4 hiervor). 6.10 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin keinen Ren- tenanspruch hat. Die angefochtene Verfügung ist demzufolge zu bestäti- gen und die Beschwerde abzuweisen. 7. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 7.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und un- abhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1'000 Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind die Verfahrens- kosten auf Fr. 800.- festzusetzen. Diese sind der Beschwerdeführerin als unterlegene Partei aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss (Fr. 805.53) zu entnehmen. Der Mehrbetrag in der Höhe von Fr. 5.53 ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten. 7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe- hörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf Parteienschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und

C-4216/2020 Seite 15 Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteient- schädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

C-4216/2020 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss (Fr. 805.53) entnommen. Der Mehrbetrag (Fr. 5.53) wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegen- den Entscheids zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Sandra Tibis

C-4216/2020 Seite 17 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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  • Art. 28a IVG
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