B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-4207/2016
Urteil vom 13. September 2018 Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Nadja Francke.
Parteien
A._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Altersrente (Einspracheentscheid vom 30. Mai 2016).
C-4207/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die am (...) 1951 geborene, verwitwete und in ihrer Heimat wohnhafte deutsche Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Be- schwerdeführerin) ersuchte am 9. März 2011 die Sozialversicherungsan- stalt (nachfolgend SVA) B._______ um Auskunft, ob und in welcher Höhe sie aufgrund ihrer in der Schweiz ausgeübten erwerblichen Tätigkeit im C._______ vom 1. Juni 1971 bis 1. Mai 1973 eine Altersrente der schwei- zerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) erwarten könne (vorinstanzliche Akten [nachfolgend: act.] 1, S. 2). Ihrem Schreiben legte sie u. a. den Dienstvertrag vom 21. Oktober 1971 (mit vermerktem Arbeits- beginn: 1. November 1971) sowie ein Arbeitszeugnis des Verantwortlichen des C._______ bei. Gemäss diesem Arbeitszeugnis, datiert vom 30. April 1971, war die Versicherte dort vom 1. Juni 1971 bis 1. Mai 1973 als Re- zeptions-Praktikantin und Hotelsekretärin beschäftigt (act. 2, S. 3 und 4 bzw. act. 10). Die SVA B._______ übermittelte das Schreiben samt Beila- gen an die zuständige Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend SAK oder Vorinstanz; act. 1, S. 1), welche die Versicherte am 4. Mai 2011 dazu aufforderte, den beiliegenden Antrag auf eine provisorische/prognostische Rentenberechnung auszufüllen und unterzeichnet zu retournieren (act. 3). Nach Erhalt dieses Antrags (act. 5) nahm die SAK eine provisorische Be- rechnung der Altersrente vor, wobei sie von einer anrechenbaren Beitrags- dauer von 24 Monaten bzw. 2 Jahren ausging (act. 7). Mit Schreiben vom 30. Dezember 2011 teilte die SAK der Versicherten mit, dass der Anspruch auf eine Altersrente am 1. Oktober 2015 entstehe und deren Höhe voraus- sichtlich Fr. 139.– pro Monat betrage (act. 8). A.b Am 27. Januar 2016 beantragte die Versicherte über die Deutsche Rentenversicherung die Ausrichtung einer AHV-Altersrente. Das entspre- chende Antragsformular E 202 (inkl. Einlageblatt 4 CH; act. 9, S. 1 ff.) mit den Formularen E 207 DE “Angaben über den Beschäftigungsverlauf des Versicherten“ (act. 9, S. 9 ff.) und E 205 DE “Bescheinigungen des Versi- cherungsverlaufs in Deutschland“ (act. 13) wurde der SAK am 12. Februar 2016 übermittelt. Nach Vorliegen des Auszugs aus dem individuellen Konto (nachfolgend: IK-Auszug) der Versicherten vom 4. März 2016 (act. 14) nahm die SAK die definitive Berechnung der Altersrente vor und legte da- bei eine Beitragsdauer von 23 Monaten bzw. einem Jahr und 11 Monaten zugrunde (act. 15). Mit Verfügung vom 7. März 2016 sprach die SAK der
C-4207/2016 Seite 3 Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 2015 eine ordentliche Rente der AHV in Höhe von Fr. 83.– pro Monat zu (act. 18). A.c Mit Schreiben vom 16. März 2016 und 25. April 2016 erhob die Versi- cherte sinngemäss Einsprache gegen die Verfügung vom 7. März 2016. Sie verwies auf das Schreiben der SAK vom 30. Dezember 2011, worin ihr ein im Vergleich zur Verfügung höherer Rentenbetrag von Fr. 136.– pro Monat in Aussicht gestellt worden sei (act. 25, 26). A.d Die SAK wies die Einsprache der Versicherten mit Entscheid vom 30. Mai 2016 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass sich die provisori- sche Berechnung der Rente im Jahr 2011, welche rein informativen Cha- rakter habe, allein auf die von der Versicherten eingereichten Unterlagen gestützt habe. Im Arbeitszeugnis des C._______ sei entsprechend den An- gaben der Versicherten eine Beschäftigungsdauer vom 1. Juni 1971 bis 1. Mai 1973 bestätigt worden. Andere Angaben zum Beschäftigungsverlauf seien zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen. Im von der Deutschen Rentenversicherung der SAK am 12. Februar 2016 übermittelten Renten- antrag sei von der Versicherten in den Angaben über den Beschäftigungs- verlauf festgehalten worden, dass sie vom 1. Juni 1971 bis 1. Mai 1973 im C._______ in (...) und vom 30. April 1973 bis 30. Juni 1973 im D._______ in (...) (Frankreich) gearbeitet habe (Formular E 207 DE vom 2. Februar 2016). Bei der provisorischen Berechnung sei von einer erwerblichen Tä- tigkeit in der Schweiz vom 1. Juni 1971 bis 1. Mai 1973 (1971: Juni bis Dezember, 1972: Januar bis Dezember und 1973: Januar bis und mit Mai), d. h. von insgesamt 24 Monaten bzw. zwei ganzen Beitragsjahren, ausge- gangen worden. Demgegenüber sei bei der definitiven Berechnung be- rücksichtigt worden, dass die Versicherte gemäss dem Beschäftigungsver- lauf im Mai 1973 in Frankreich im D._______ in (...) gearbeitet habe, womit die Beitragsdauer nur 23 Monate bzw. ein Jahr und 11 Monate betrage. Der angegebene Beschäftigungsverlauf stimme mit den im IK-Auszug aufge- führten Beitragszeiten überein. Da im Unterschied zur provisorischen Be- rechnung nur ein ganzes Betragsjahr habe berücksichtigt werden können, sei der Berechnung eine andere Rentenskala und auch ein anderes mas- sgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen zugrunde gelegt worden, womit sich der tiefere Rentenbetrag erkläre (act. 27).
C-4207/2016 Seite 4 B. B.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte mit Schrei- ben vom 28. Juni 2016 sinngemäss Beschwerde bei der SAK (act. 28). Diese überwies die Eingabe samt des von der Versicherten beigelegten AHV-Versicherungsausweises im Original am 4. Juli 2016 zuständigkeits- halber dem Bundesverwaltungsgericht (act. 29; Akten im Beschwerdever- fahren [nachfolgend: BVGer-act]. 1). B.b Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2016 setzte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde bis zum 16. August 2016 und forderte diese auf, eine den Anforderungen von Art. 52 VwVG genügende Beschwerdeschrift einzureichen, indem sie das implizit gestellte Rechtsbegehren rechtsgenüglich begründe (BVGer-act. 2). B.c Am 4. August 2016 reichte die Beschwerdeführerin aufforderungsge- mäss eine Beschwerdeverbesserung ein. Darin hielt sie fest, sie empfinde es als sehr bedauerlich, dass ihre Rente nicht wie ursprünglich für zwei Jahre berechnet worden sei, sondern nur noch für ein Jahr und 11 Monate, womit die 11 Monate an Beiträgen über eine andere Berechnungstabelle fast vollständig verloren gingen (BVGer-act. 4). B.d Mit ihrer Vernehmlassung vom 7. September 2016 beantragte die Vo- rinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, dass mit der Einsprache keine Belege eingereicht worden seien, die be- weisen würden, dass im Monat Mai 1973 Beiträge an die AHV bezahlt bzw. Beiträge vom Lohn abgezogen worden seien. Im Gegenteil sei im von der deutschen Verbindungsstelle übermittelten Antrag aufgezeigt worden, dass die Beschwerdeführerin im Mai 1973 in Frankreich gearbeitet habe, nämlich ab 30. April 1973 (ein Montag) bis 30. Juni 1973. Dies sei von der Beschwerdeführerin bestätigt worden. Im individuellen Konto der Be- schwerdeführerin seien für den Monat Mai 1973 keine Einkommen und keine Beitragszeiten registriert und demzufolge keine AHV-Beiträge einbe- zahlt worden (BVGer-act. 5). B.e Mit Verfügung vom 28. September 2016 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, innert 30 Tagen Nachweise für eine Beschäf- tigung am 1. Mai 1973 im C._______ und im Hotel D._______ in (...) (Frankreich) vorzulegen – einerseits in Form eines “Zahltagstäschleins“ o-
C-4207/2016 Seite 5 der einer Lohnabrechnung des C._______ für die Monate April und insbe- sondere Mai 1973 bzw. in Form einer etwaigen Nettolohnvereinbarung zwi- schen dem C._______ und der Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum, – andererseits in Form eines Arbeitsvertrags mit dem D._______ in (...) (Frankreich) samt einer Lohnabrechnung, “Zahltagstäschlein“ oder einer Nettolohnvereinbarung für die Monate April und Mai 1973 (BVGer-act. 7). B.f Mit Schreiben vom 28. September 2016 ersuchte der Instruktionsrichter die C._______ um Einreichung sämtlicher sachdienlicher Dokumente, wel- che belegten, dass die Beschwerdeführerin für den 1. Mai 1973 noch Lohn bezogen habe bzw. für diesen Tag AHV-Beiträge für sie abgeliefert worden seien (BVGer-act. 8). B.g Mit Schreiben vom 28. September 2016 ersuchte der Instruktionsrich- ter die E._______ Verbandsausgleichskasse um Zustellung sämtlicher Lohnmeldungen für die Beschwerdeführerin für die Jahre 1971, 1972 und 1973 und insbesondere für den Monat Mai 1973 (BVGer-act. 9). B.h Unter Beilage der Lohnblätter für die Jahre 1971, 1972 und 1973 sowie weiterer Unterlagen teilte die E._______ Verbandsausgleichskasse mit Eingabe vom 4. Oktober 2010 mit, dass nach Durchsicht der Lohnabrech- nung für die Beschwerdeführerin im Mai 1973 kein AHV-Einkommen ver- bucht worden sei (BVGer-act. 11). B.i Mit Eingabe 10. Oktober 2016 (Datum Postaufgabe) hielt die Beschwer- deführerin unter Verweis auf die entsprechenden Beilagen fest, es gehe aus der Abrechnung ihrer Arbeitsleistung im D._______ in (...) (Frankreich) hervor, dass sie dort bis 30. Juni 1973 gearbeitet habe (BVGer-act. 12). B.j Mit Schreiben vom 11. Oktober 2016 teilte die C._______ mit, dass sie keine sachdienlichen Dokumente vorweisen könne, da alle Dokumente aus dem Jahr 1973 bereits vernichtet worden seien (BVGer-act. 13). B.k Mit Instruktionsverfügung vom 14. Oktober 2016 wurde der Schriften- wechsel geschlossen (BVGer-act. 14). C. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
C-4207/2016 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85 bis AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Der Einspracheent- scheid der SAK vom 30. Mai 2016 stellt eine Verfügung nach Art. 5 VwVG dar. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes- verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu- ständig. 1.2 Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) an- wendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversiche- rung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den vorliegend angefochtenen Ein- spracheentscheid vom 30. Mai 2016 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Gegen einen Einspracheentscheid der Vorinstanz kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 60 ATSG). Gemäss Art. 21 Abs. 2 VwVG gilt die Eingabefrist auch dann als gewahrt, wenn die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde gelangt. Art. 8 Abs. 1 VwVG bestimmt, dass die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde überweist. Die Beschwerdeführerin reichte am 28. Juni 2016 sinngemäss Beschwerde bei der unzuständigen Vorinstanz ein (act. 28), welche die Eingabe samt Beilagen am 4. Juli 2016 zuständigkeitshalber dem Bundes- verwaltungsgericht überwies. Da die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. Juni 2016 innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist erfolgte, gilt diese Frist als gewahrt. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde der Beschwer- deführerin eine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde angesetzt (Art. 52 Abs. 2 VwVG; BVGer-act. 2), innert derer eine verbesserte und den Anforderungen von Art. 52 VwVG genügende Beschwerdeschrift einge- reicht wurde (BVGer-act. 4). Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.
C-4207/2016 Seite 7 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und wohnt in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei- nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist. 2.1.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbei- teten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbin- dung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien unter- einander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar- beitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die in- nerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung Nr. 574/72 oder gleichwertige Vorschrif- ten an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst worden. 2.1.2 Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA). 2.1.3 Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, ist mangels einer einschlägigen gemeinschafts- rechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; Urteil des Bundesge- richts [BGer] H 13/05 vom 4. April 2005 E. 1.1; SVR 2004 AHV Nr. 16
C-4207/2016 Seite 8 S. 49). Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Beschwerde- führerin auf eine Rente der AHV nach dem internen schweizerischen Recht. 2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts- sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Frage, ob die Vorinstanz die Beitragszeiten der Beschwerdeführerin korrekt ermittelt hat, beurteilt sich somit grundsätzlich nach den im Oktober 2015 (Eintritt des Versicherungsfalls; vgl. act. 18) gültigen Bestimmungen des AHVG und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Ok- tober 1947 (AHVV, SR 831.101). 2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemes- senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3. Vorliegend ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz die Beitragszeiten der Beschwerdeführerin korrekt ermittelt und die Rente richtig berechnet hat. 3.1 3.1.1 Natürliche Personen, die in der Schweiz Wohnsitz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, sind gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. a bzw. Bst. b AHVG obligatorisch bei der Alters- und Hinterlassenenversiche- rung versichert. Die obligatorisch Versicherten sind beitragspflichtig, so- lange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG), wo- bei erwerbstätige Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt haben, von der Beitragspflicht befreit sind (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. a AHVG). Für nach AHVG versicherte Nichter-
C-4207/2016 Seite 9 werbstätige hingegen beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Voll- endung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in wel- chem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 AHVG). Beiträge der erwerbstätigen Versicherten sind in den Art. 4 ff. AHVG, diejenigen der Nichterwerbstätigen in Art. 10 AHVG gere- gelt. 3.1.2 Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Ver- sicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Verän- derungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitrags- jahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29 bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29 ter Abs. 1 AHVG). Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitrags- monate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatz- jahre (Art. 29 bis Abs. 2 AHVG).
3.1.3 Gemäss Art. 29 ter Abs. 2 AHVG gelten als Beitragsjahre Zeiten: in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a); in welchen der Ehe- gatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbei- trag entrichtet hat oder (Bst. b); für die Erziehungs- oder Betreuungsgut- schriften angerechnet werden können (Bst. c). Bei erwerbstätigen Perso- nen werden nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden (Art. 29 quinquies Abs. 1 AHVG). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 Abs. 1 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war – was nicht der Fall ist, wenn eine Beitragsdauer von elf Monaten ohne einen zusätzlichen Bruchteil eines weiteren Monats besteht (UELI KIESER, Rechtsprechung zur AHV, 3. Aufl. 2012, Art. 29 ter Rz 2 m.H. auf ZAK 1971 S. 323 E. 3) – und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29 ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist.
C-4207/2016 Seite 10 3.2 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten. Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten (Art. 30 ter Abs. 1 AHVG). 3.2.1 Gemäss Art. 138 Abs. 1 AHVV in Verbindung mit Art. 30 ter Abs. 2 AHVG sind die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, in das individuelle Konto einzutragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entspre- chenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat. Die gleiche Ordnung gilt auch dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Netto- lohnvereinbarung getroffen haben, das heisst, wenn der Arbeitgeber sämt- liche Beiträge zu seinen Lasten übernimmt. Diese beiden Sondertatbe- stände müssen aber einwandfrei nachgewiesen sein. Ist der Nachweis nicht erbracht, dass der Arbeitgeber tatsächlich die Beiträge vom Lohn sei- nes Arbeitnehmers abgezogen hat, oder lässt sich eine behauptete Netto- lohnvereinbarung nicht eindeutig feststellen, so dürfen die entsprechenden Einkommen nicht ins individuelle Konto eingetragen werden (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweisen). 3.2.2 Die versicherte Person hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemach- ten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Ein- tritt des Versicherungsfalls die Berichtigung von Eintragungen im individu- ellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. feh- lende Eintragungen im individuellen Konto, wie beispielsweise die Nichtre- gistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen. Diese Kontenbereinigung er- streckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer der versicherten Per- son, betrifft also auch jene Betragsjahre, für die gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist (Urteil des BGer 9C_96/2010 vom 26. Februar 2010 E. 2 mit Hinweis auf BGE 117 V 261 E. 3a) 3.2.3 Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und die
C-4207/2016 Seite 11 versicherte Person selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr soll dies heissen, dass die versicherte Person insofern erhöhte Mitwirkungs- pflichten hat, als dass sie alles ihr Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen. Entsprechend fällt im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d; vgl. auch Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 41/04 vom 19. Oktober 2004 E. 4 sowie H 141/03 vom 8. Oktober 2003 E. 3.1). 3.2.4 Gemäss Definition gilt eine Tatsache als bewiesen und der volle Be- weis als erbracht, wenn die Behörde von deren Vorhandensein derart über- zeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver- waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, S. 169 f.). Wie dieser Beweis erbracht werden muss, ist nicht vorgeschrieben. 3.2.5 Entsprechend dem Untersuchungsgrundsatz haben die Verwaltung und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä- rung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese Untersu- chungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil des BGer 8C_163/2007 vom 6. Februar 2008, E. 3.2). Der Untersuchungs- grundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmen- den Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassen- der, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör vor (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3, BGE 124 V 90 E. 4b; Urteil des BGer 8C_392/2011 vom 19. September 2011 E. 2.2). 3.3 3.3.1 Im Fall der Beschwerdeführerin stellt sich die Frage, ob sie am 1. Mai 1973 noch im C._______ in der Schweiz gearbeitet hat bzw. ob im Monat
C-4207/2016 Seite 12 Mai 1973 noch Beiträge an die schweizerische AHV bezahlt bzw. Beiträge vom Lohn abgezogen worden sind, was bei der Berechnung der Alters- rente der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen wäre. 3.3.2 Bei der Bestimmung der Beitragsdauer ist grundsätzlich vom Auszug aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin vom 4. März 2016 (IK-Auszug der Kasse Nr. 44 E., act. 14) auszugehen. Darin sind Einkommen beim C. von Juni 1971 bis April 1973 erfasst. Im frag- lichen Monat Mai 1973 ist hingegen kein Einkommen erfasst. Die Berichti- gung oder Vervollständigung von Eintragungen im individuellen Konto setzt wie erwähnt den vollen Beweis voraus, sofern deren Unrichtigkeit oder Un- vollständigkeit nicht offenkundig ist. Letzteres ist vorliegend nicht der Fall, so dass der volle Beweis dafür erforderlich ist, dass die Beschwerdeführe- rin im Monat Mai 1973 Beiträge an die schweizerische AHV bezahlt bzw. ihr für diesen Monat Beiträge vom Lohn abgezogen worden sind. 3.3.3 Das von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Gesuchs um eine provisorische Berechnung der Altersrente eingereichte Arbeitszeugnis des C._______ vom 30. April 1973, wonach die Beschwerdeführerin dort vom
C-4207/2016 Seite 13 führerin mit der Beschwerde vom 28. Juni 2016 eingereichten AHV-Versi- cherungsausweis im Original lässt sich nichts zu ihren Gunsten ableiten (BVGer-act. 1). 3.3.5 Im Beschwerdeverfahren wurden seitens des Bundesverwaltungsge- richts – unter Berücksichtigung des geltenden Untersuchungsgrundsatzes (vgl. E. 3.2.5 hiervor) – Nachforschungen betrieben und die Beschwerde- führerin zur Einreichung von Unterlagen aufgefordert, die üblicherweise den vollen Beweis für eine Beitragsleistung an die AHV bzw. den Beitrags- abzug vom Lohn erbringen, namentlich Lohnausweise, “Zahltagstäschlein“ oder etwaige Nettolohnvereinbarungen für den betreffenden Zeitraum (vgl. BGE 117 V 261 E. 4b). Weiter wurde die C._______ um Zustellung sämtlicher sachdienlicher Dokumente ersucht, welche einen Lohnbezug der Beschwerdeführerin für den 1. Mai 1973 bzw. die Ablieferung von AHV- Beiträgen für diesen Tag belegen könnten. Schliesslich erfolgte seitens des Gerichts ein Gesuch an die E._______ Verbandsausgleichskasse um Zu- stellung sämtlicher Lohnmeldungen für die Beschwerdeführerin für die Jahre 1971, 1972 und 1973 (BVGer-act. 7 bis 9). Die Beschwerdeführerin konnte keine der gerichtlich angeforderten oder allfällige andere sachrelevante Unterlagen vorlegen. Aus der mit der Ein- gabe vom 10. Oktober 2016 eingereichten Abrechnung ihrer Arbeitsleis- tung im D._______ in (...) (Frankreich) vom 30. Juni 1973, welche einzig den Monat Juni 1973 betrifft, ergibt sich lediglich, dass die Beschwerdefüh- rerin bis 30. Juni 1973 dort beschäftigt war, hingegen sind daraus keine Angaben zum vorliegend interessierenden Zeitpunkt des Arbeitsbeginns zu entnehmen (BVGer-act. 12). Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Eingabe zudem fest, dass keine weiteren Unterlagen aufzufinden seien. Seitens der C._______ erfolgte die Mitteilung, dass sämtliche Dokumente aus dem Jahr 1973 zwischenzeitlich vernichtet worden seien (BVGer-act. 14). Die E._______ Verbandsausgleichskasse reichte die vom Gericht angeforder- ten Lohnblätter ein. Auf der “Persönlichen Lohn- und Beitragskarte für 1973“ der Beschwerdeführerin ist ersichtlich, dass für die Monate Januar bis April 1973 jeweils die vom C._______ gezahlten Löhne erfasst und da- von AHV-Beiträge abgezogen wurden. Im Monat Mai 1973 wurde demge- genüber kein Einkommen erfasst. Die Beschwerdeführerin unterzeichnete die Lohn- und Beitragskarte für das Jahr 1973 am 28. April 1973 und be- stätigte mit dieser Unterschrift einerseits, dass das Dienstverhältnis per diesen Datums aufgelöst sei, und andererseits, dass sie ihren Lohn bis zum Tage des Austritts erhalten habe (BVGer-act. 11). Aus der Lohn- und Beitragskarte lässt sich folglich nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin
C-4207/2016 Seite 14 ableiten; vielmehr spricht sie für die Richtigkeit der im IK-Auszug vom 4. März 2016 enthaltenen Einträge (act. 14). Vor diesem Hintergrund waren von weiteren Beweismassnahmen keine neuen entscheidrelevanten Er- kenntnisse zu erwarten, weshalb das Gericht von solchen absehen konnte (vgl. E. 3.2.5 hiervor). 3.3.6 Zusammengefasst ist der volle Beweis einer Beitragsleistung an die AHV bzw. des Beitragsabzugs vom Lohn für den Monat Mai 1973 nicht erbracht. Die Beschwerdeführerin hat als beweisbelastete Partei die Fol- gen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. E. 3.2.3 hiervor). Im Ergebnis ist auf den IK-Auszug vom 4. März 2016 abzustellen und es bleibt bei der sich aus den Einträgen ergebenden Beitragsdauer von 23 Monaten bzw. einem Jahr und 11 Monaten. Da nur 11 Monate ohne einen zusätzlichen Bruchteil eines weiteren Monats vorliegen, kann gemäss der dargelegten Rechts- lage letztlich nur ein ganzes Beitragsjahr und nicht deren zwei angerechnet werden (vgl. E. 3.1.3 hiervor). Die von der Vorinstanz ermittelte Beitrags- dauer war demnach korrekt. 3.3.7 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die weiteren Berech- nungsgrundlagen (massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen, anwendbare Rentenskala, Versicherungsjahre des Jahrgangs) nicht bean- standet wurden und mit Blick auf die Sach- und Rechtslage auch zu keinen Beanstandungen Anlass geben. 4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich der Einspracheent- scheid der Vorinstanz vom 30. Mai 2016 als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 erster Satz AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 5.2 Weder die obsiegende Vorinstanz noch die unterliegende Beschwer- deführerin haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
C-4207/2016 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Rohrer Nadja Francke
C-4207/2016 Seite 16 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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