B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom 05.07.2018 auf die Beschwerde nicht eingetreten (9C_450/2018)
Abteilung III C-4207/2015
Urteil vom 28. März 2018 Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
A._______, (Österreich), vertreten durch Stefan Harg, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 29. Mai 2015.
C-4207/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. Die am (...) 1960 geborene, geschiedene, österreichische Staatsangehö- rige A._______ lebt in Österreich. Sie war in den Jahren 1979 bis 1987 in der Schweiz als Bürokauffrau angestellt und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Am 9. November 2010 stellte A._______ einen Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente (vgl. IV-act. 1 und 3). B. B.a Mit Verfügung vom 16. Oktober 2012 (IV-act. 68) wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) das Leis- tungsbegehren von A._______ ab. B.b Die gegen die Verfügung vom 16. Oktober 2012 erhobene Be- schwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-6062/2012 vom 7. Januar 2014 (IV-act. 77) insoweit gut, als die angefochtene Verfü- gung aufgehoben und die Akten zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurden. C. Nach Durchführung weiterer Abklärungen wies die IVSTA das Leistungs- begehren mit Verfügung vom 29. Mai 2015 (IV-act.167) erneut ab. Die IVSTA stellte zur Beurteilung des Gesuchs namentlich auf folgende Unterlagen ab: die Berichte des LKH B._______ vom 17. Februar 2011 (IV- act. 80 S. 9 ff.), vom 6. Februar 2012 (IV-act. 80 S. 5 ff), vom 27. Mai 2013 (IV-act. 80 S. 1 ff) und vom 28. April 2015 (IV-act. 164), das Gutachten von Dr. med. C., Facharzt für Psychiatrie und Geriatrie, vom 29. Okto- ber 2013 (IV-act. 79), das Attest von Dr. med. D. vom 25. Novem- ber 2014 (IV-act. 155), das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. E., Facharzt für Rheumatologie, und Dr. med. F., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. Dezember 2014/21. Januar 2015 (IV-act. 117 und 140) sowie die Stel- lungnahmen von Dr. med. G._______, Facharzt für Allgemeinmedizin beim medizinischen Dienst der IVSTA, vom 12. Februar 2015 (IV-act. 146) und vom 23. Mai 2015 (IV-act. 166).
C-4207/2015 Seite 3 Die Ärzte diagnostizierten im Wesentlichen ein chronifiziertes multilokulä- res thorakal betontes Schmerzsyndrom, eine leichte bis schwere depres- sive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, eine psychische Störung und Verhaltensstörungen durch Alkohol, schädli- cher Gebrauch, akzentuierte Persönlichkeitszüge mit histrionischen, anan- kastischen und selbstunsicher-vermeidenden Anteilen. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Bürotätigkeit oder einer anderen kör- perlich leichten bis mittelschweren Arbeit bezifferten die begutachtenden Ärzte auf 100%. Im Haushalt erachteten die Ärzte A._______ als nicht ein- geschränkt. Einige ärztliche Berichte äussern sich nicht zur Arbeitsfähigkeit und der behandelnde Arzt, Dr. med. D., attestierte A. eine Arbeitsfähigkeit von 0%. D. Gegen die Verfügung vom 29. Mai 2015 erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Harg, mit Ein- gabe vom 3. Juli 2015 (BVGer-act. 1 und 3) Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Durchführung ei- ner mündlichen Verhandlung. Zur Begründung führte sie in materieller Hin- sicht aus, aufgrund der gesamthaft festgestellten Leiden, liege bei ihr eine Invalidität vor, weshalb ihr eine Rente zuzusprechen sei. Sie wies darauf hin, dass ihr auch die Pensionsversicherungsanstalt der Landesstelle H._______ mit Entscheid vom 29. April 2014 eine unbefristete Invaliden- pension zuerkannt habe. E. Mit Vernehmlassung vom 3. September 2015 (BVGer-act. 5) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführerin in Österreich eine Rente zugesprochen worden sei, könne jene nichts ableiten, da dieser Ent- scheid für die schweizerische Invalidenversicherung nicht verbindlich sei. Die angefochtene Verfügung basiere auf einem bidisziplinären Gutachten, das qualitativ den geforderten Qualitätskriterien entspreche, weshalb da- rauf abzustellen sei.
C-4207/2015 Seite 4 F. F.a Am 1. Oktober 2015 (vgl. BVGer-act. 8) ist der mit Zwischenverfügung vom 15. September 2015 (BVGer-act. 6) einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen. F.b Mit Eingabe vom 13. Januar 2016 (BVGer-act. 9) beantragte die Be- schwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. F.c Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2016 (BVGer-act. 10) wies der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. G. G.a Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführerin mit Instrukti- onsverfügung vom 18. Oktober 2017 (BVGer-act. 16) auf mitzuteilen, ob sie am Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung fest- halte. G.b Mit Eingabe vom 15. November 2017 (BVGer-act. 18) teilte die Be- schwerdeführerin dem Instruktionsrichter mit, sie verzichte auf die Durch- führung einer öffentlichen Parteiverhandlung. Gleichzeitig reichte sie ein Gutachten von Dr. med. I._______, Fachärztin für Allgemeinmedizin, vom 7. November 2017 ein und führte aus, dem Gutachten sei zu entnehmen, dass sie objektiv erwerbsunfähig sei und auch bei der Haushaltsführung Unterstützung benötige. Sie wies darauf hin, dass die Grundlagen für die Beurteilung ihrer Beschwerde bald drei Jahre alt seien und sich ihr Ge- sundheitszustand zunehmend verschlechtert habe, weshalb weitere medi- zinische Berichte, insbesondere aus den Fachbereichen Psychiatrie und Neurologie, Rheumatologie, Innere Medizin und eine bidisziplinäre Zusam- menfassung einzuholen seien. G.c Mit Stellungnahme vom 13. Dezember 2017 (BVGer-act. 20) bean- tragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung ver- wies sie auf die Einschätzungen des ärztlichen Dienstes, der mit Stellung- nahmen vom 1. und 8. Dezember 2017 ausführte, dass aus dem Bericht keine weiteren Gesichtspunkte hervorgingen und deshalb auf die bisheri- gen Berichte abzustellen sei. G.d Die Beschwerdeführerin liess sich nicht mehr vernehmen.
C-4207/2015 Seite 5 H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweis- mittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgen- den Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des IVG (SR 831.20) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG (SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungs- rechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen die- ses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Inva- lidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 26 bis und Art. 28 bis 70), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formell- rechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss in- nert Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
C-4207/2015 Seite 6 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige, so dass vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend Koordinie- rung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist (Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar- beitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die inner- halb der Gemeinschaft zu- und abwandern (Verordnung Nr. 1408/71, SR 0.831.109.268.1) haben die in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Ebenfalls zu beachten sind vorliegend die am 1. April 2012 für die Schweiz anwendbar gewordenen neuen EU-Verordnungen (insb. Verordnung [EG] Nr. 883/2004 und Verordnung [EG] Nr. 987/2009). 2.2 Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendba- ren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestim- mungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens – unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit sowie der Effektivität – sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der An- spruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbe- sondere nach dem IVG, der IVV (SR 831.201), dem ATSG sowie der ATSV (SR 830.11). 2.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 29. Mai 2015) einge- tretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene gesetzlichen Bestimmungen abzustellen, die für die Beurteilung eines Rentenanspruchs jeweils relevant waren und in Kraft standen. Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit
C-4207/2015 Seite 7 vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeit- punkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin ihr Leistungsbegehren im Novem- ber 2010 eingereicht. Mit der Anmeldung im November 2010 ist für die Be- urteilung eines allfälligen Leistungsanspruchs auf die Fassungen gemäss den bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Bestimmungen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) und das per 1. Januar 2012 in Kraft ge- tretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659] und IVV in der Fassung vom 16. No- vember 2011 [AS 2011 5679]) abzustellen. 2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemes- senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu min- destens 40 Prozent invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG [5. IV-Revision]). Gemäss Art. 28 Abs. 1 ter
IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Prozent entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorse- hen, was für Staaten der EU der Fall ist. 3.2 Nach den Bestimmungen der 5. IV-Revision haben Anspruch auf eine Rente Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungs- massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, wäh- rend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes- tens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf die- ses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. a bis c IVG [5. IV-Revision]).
C-4207/2015 Seite 8 3.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist In- validität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krank- heit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Be- einträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen- den ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Be- einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufga- benbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berück- sichtigt (Art. 6 ATSG). 3.4 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 in Verbin- dung mit Art. 7 ATSG). Nicht als Folge eines psychischen Gesundheits- schadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gel- ten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte. Das Mass des Forderbaren wird dabei weit- gehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1). Ent- scheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Lei- dens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1). Das Bundesgericht hat mit BGE 141 V 281 seine Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter denen anhaltende somatoforme Schmerzstörun- gen und vergleichbare psychosomatische Leiden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermögen, grundlegend überdacht und teilweise ge- ändert. 3.4.1 Weiterhin kann eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit nur an- spruchserheblich sein, wenn sie Folge einer fachärztlich einwandfrei diag- nostizierten Gesundheitsbeeinträchtigung ist (BGE 130 V 396). Auch künf- tig wird der Rentenanspruch – in Nachachtung der verfassungs- und ge- setzmässigen Vorgaben von Art. 8 und 29 BV (Rechtsgleichheit) und Art. 7 Abs. 2 ATSG (objektivierte Zumutbarkeitsbeurteilung) – anhand eines nor- mativen Prüfrasters beurteilt (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.2; 139 V 547
C-4207/2015 Seite 9 E. 5.9), und es braucht medizinische Evidenz, dass die Erwerbsunfähigkeit aus objektiver Sicht eingeschränkt ist. Indes hält das Bundesgericht an der Überwindbarkeitsvermutung nicht länger fest (BGE 141 V 281 E. 3.5). An- stelle des bisherigen Regel/Ausnahme-Modells tritt ein strukturiertes, nor- matives Prüfraster. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tat- sächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (Urteil des BGer 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 [SVR 2015 IV Nr. 38] E. 3.1; zum Ganzen: Urteil des BGer 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2). 3.4.2 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Ka- tegorie "funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) mit den Komplexen "Gesund- heitsschädigung" (E. 4.3.1; Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome [E. 4.3.1.1]; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [E. 4.3.1.2]; Komorbiditäten [E. 4.3.1.3]), "Persönlichkeit" (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funk- tionen [E. 4.3.2]) und "sozialer Kontext" (E. 4.3.3) sowie Kategorie "Kon- sistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleich- mässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Le- bensbereichen (E. 4.4.1) und behandlungs- und eingliederungsanamnes- tisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2). Sie erlauben – unter Berück- sichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits – das tatsächlich er- reichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4 bis 3.6 und E. 4.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditäts- grades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi- nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall an- hand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumin- dest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 141 V 281 E. 6 in fine; zum Ganzen: Urteil des BGer 9C_534/2015 vom 1. März 2015 E. 2.2.1). 3.4.3 Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach dem dargelegten Prüfungsraster erübrigt sich rechtsprechungsgemäss, wenn Ausschlussgründe vorliegen, etwa wenn die Leistungseinschränkung über- wiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht, welche die Annahme einer gesundheitlichen Beeinträchtigung von vornherein aus- schliessen (BGE 141 V 281 E. 2.2; Urteil des BGer 9C_534/2015 vom
C-4207/2015 Seite 10
C-4207/2015 Seite 11 ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi- cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, un- abhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu ent- scheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei ei- nander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht er- ledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. 3.5.2 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi- zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper- ten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der ein- gereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a). Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Be- zug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzu- stellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Ver- waltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Be- weiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuver- lässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein prakti- zierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).
C-4207/2015 Seite 12 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungs- verhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonde- rer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurtei- lung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen). 3.6 Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss jeweils beurteilt wer- den, ob die versicherte Person als (teil-)erwerbstätig oder nichterwerbstätig einzustufen ist, was entsprechenden Einfluss auf die anzuwendende Me- thode der Invaliditätsgradbemessung hat (allgemeine Methode des Ein- kommensvergleichs, gemischte Methode, spezifische Methode des Betäti- gungsvergleichs, vgl. Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a IVG). Zu prüfen ist, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. So sind insbesondere bei im Haushalt tätigen Versicherten die persönli- chen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfäl- lige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Nei- gungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der an- gefochtenen Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische An- nahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit ausreicht (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3, 133 V 477 E. 6.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen). 3.7 Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grund- satzes der Schadenminderungspflicht ist sodann ein dauernd in seiner Ar- beitsfähigkeit eingeschränkter Versicherter gehalten, innert nützlicher Frist Arbeit im angestammten oder einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie noch möglich und zumutbar er- scheint (BGE 113 V 22 E. 4a, 111 V 235 E. 2a). Deshalb ist es am behan- delnden Arzt beziehungsweise am Vertrauensarzt der IV-Stelle zu ent- scheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeits- fähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem aus- geglichenen Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat
C-4207/2015 Seite 13 sich der Versicherte anrechnen zu lassen, wobei es unerheblich ist, ob er seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht. 3.8 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Mona- ten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters- jahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. auch Urteil des BGer 9C_562/2012 E. 3). Somit ist aufgrund der im November 2010 eingereichten Anmeldung ein allfälliger Leistungsanspruch ab 1. Mai 2011 zu prüfen. 4. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IVSTA das Leistungsbegehren der Be- schwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat. 4.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, der behandelnde Psychiater, Dr. med. D., gehe in seinem fachärztlichen Attest vom 6. Juli 2015 davon aus, dass sie an einer paranoiden Persönlichkeitsstörung, einer so- matoformen Schmerzstörung und an einer rezidivierenden depressiven Störung leide und der Verlauf als instabil zu bezeichnen sei. Ferner attes- tiere er, dass in den letzten Jahren keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben war. Die Beschwerdeführerin kritisierte den Entscheid der Vorinstanz da- hingehend, dass sich diese nicht mit den von Dr. med. D. gestell- ten schweren Diagnosen auseinandergesetzt habe. Die von der Vorinstanz zugrunde gelegten Gutachten würden nur die einzelnen gesundheitlichen Probleme und nicht die Gesundheitssituation als Ganzes berücksichtigen. Im Übrigen wies sie darauf hin, dass ihr die österreichische Pensionsversi- cherungsanstalt eine unbefristete Rente zugesprochen habe. 4.2 Die Vorinstanz führte aus, die von einem anderen Staat getroffene Ent- scheidung betreffend Invalidität sei für die schweizerischen Behörden nur dann verbindlich, wenn die zwischenstaatlichen Vereinbarungen dies so vorsähen. Dies sei allerdings für das Verhältnis zwischen Österreich und der Schweiz nicht der Fall. Was die medizinische Beurteilung anbelange, so die Vorinstanz, sei der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin von den Gutachtern und dem medizinischen Dienst unter Berücksichtigung aller Leiden und Umstände und unter Einbezug der vorangegangenen ärzt- lichen Beurteilungen festgestellt worden. 4.3 Vorweg ist festzuhalten, dass die durch die Pensionsversicherungsan- stalt in Österreich inzwischen erfolgte Rentenzusprache (vgl. IV-act. 95
C-4207/2015 Seite 14 und 135) für die Beurteilung des Anspruchs auf eine schweizerische Inva- lidenrente nicht verbindlich ist, so dass die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Der Anspruch auf eine schweizeri- sche Invalidenrente ist demnach in freier Würdigung der vorhandenen me- dizinischen Unterlagen zu prüfen. 4.3.1 Den Berichten des LKH B._______ vom 17. Februar 2011 (IV-act. 80 S. 9 ff.), vom 6. Februar 2012 (IV-act. 80 S. 5 ff), vom 27. Mai 2013 (IV- act. 80 S. 1 ff.) und vom 28. April 2015 (IV-act. 164) sind folgende psychi- atrische Diagnosen zu entnehmen: rezidivierende depressive Störung, ge- genwärtig schwere Episode (F33.2; festgestellt am 17. Februar 2011) res- pektive gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1; festgestellt am 28. April 2015), psychische Verhaltensstörung durch Alkohol, akute Intoxikation (F10.0), anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei bekannten degene- rativen Veränderungen der Wirbelsäule und der Iliosakralgelenke (F45.41), somatoforme autonome Funktionsstörung des Gastrointestinaltraktes (F45.32), ängstlich-selbstunsichere Persönlichkeit (F60.6). Ferner stellten die Ärzte in somatischer Hinsicht Folgendes fest: unspezifische postero- laterale Repolarisationsstörung, degenerative Veränderungen der Wirbel- säule und der Iliosakralgelenke, Zervikobrachialsyndrom, Lumboischial- gien bei Spondylosis, Fibromyalgie, Zustand nach thorakalen Schmerzen mit ACS-Ausschluss, Hypercholesterinämie, Zustand nach Sigmadivertiku- litis mit gedeckter Perforation, kleine Hiatushernie, Verdacht auf Laktose- und Fructose-Unverträglichkeit, Neutropenie unter Lyrica und Leukopenie unter Pregabalin. Zur Arbeitsfähigkeit äusserten sich die Ärzte des LKH B._______ nicht. 4.3.2 Dr. med. C._______, Facharzt für Psychiatrie und Geriatrie, stellte in seinem Gutachten vom 29. Oktober 2013 (IV-act. 79) folgende Diagnosen: somatoforme Störung (ICD-10 F45), bipolare affektive Störung, gegenwär- tig manische Episode (ICD-10 F31.1) und rezidivierende depressive Stö- rung mit starker Somatisierungsstörung. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, es liege auf- grund der ausgeprägten psychischen Instabilität mit Stressintoleranz eine deutlich reduzierte Arbeitsfähigkeit vor, in ihrem Beruf sei sie nicht mehr arbeitsfähig. Durch psychiatrische Therapien sei eine Zustandsbesserung allenfalls möglich.
C-4207/2015 Seite 15 4.3.3 Dem Attest von Dr. med. D., Facharzt für Psychiatrie und Neurologie und behandelnder Arzt der Beschwerdeführerin, vom 25. No- vember 2014 (IV-act. 155) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer rezidivierenden depressiven Störung, einer paranoiden Persön- lichkeitsstörung und einer somatoformen Schmerzstörung leide. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. D. aus, die Be- lastbarkeit der Beschwerdeführerin im Alltag sei massiv eingeschränkt und eine Arbeitsfähigkeit erscheine aufgrund des Erkrankungsverlaufs als nicht gegeben. 4.3.4 Dr. med. E., Facharzt für Rheumatologie, und Dr. med. F., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellten in ihrem bidisziplinären Gutachten vom 5. Dezember 2014/21. Januar 2015 (IV-act. 117 und 140) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: ein chronifiziertes multilokuläres, thorakal betontes Schmerzsyndrom, ein Pectus excavatum, eine thorakolumbale Streckhal- tung, eine Kyphosierung des zervikothorakalen Übergangs mit Kopf- protraktion, eine diskrete Skoliose, ein grenzwertiges Sacrum acutum, muskuläre Dysbalance und Insuffizienz, eine segmentale Dysfunktion C5/6 mit ventraler/dorsaler Spondylose, eine Spondylarthrose und Unkovertreb- ralspondylose, eine Spondylarthrose C7/Th1, eine mehrsegmentale deut- liche Spondylose distal thorakal rechtslateral und ventral, eine initiale Os- teochondrose L3/4 und beginnende Spondylarthrose L4 bis S1, HLA-B27 Positivität und anamnestisch, klinisch, laborchemisch und radiologisch feh- lende Hinweise für das Vorliegen einer HLA-B27 assoziierten seronegati- ven Spondylarthritis. Ferner hielten die Gutachter explizit fest, dass keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vor- liegen würden. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine leichte depressive Episode im Rahmen einer rezidivieren- den depressiven Störung (ICD-10 F33.0), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), psychische Störungen und Verhaltensstörungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch, sekundärer Suchttyp ohne Folgeerkrankungen (ICD-10 F10.1), akzentu- ierte Persönlichkeitszüge mit histrionischen, anankastischen und selbstun- sicher-vermeidenden Anteilen (ICD-10 Z73.1), aktenanamnestisch Endo- karditis (1991) unbekannter Ätiologie, anamnestisch Reizdarmsyndrom, Divertikulose, gedeckte perforierte Sigmadivertikulitis (02/2012), Chole-
C-4207/2015 Seite 16 zystolithiasis, anamnestisch Dysphagia spondylotica bei ventraler Spondy- lose C5/6, aktenanmnestisch Lactose- und Fructoseintoleranz, Status nach Exzision von Darmpolypen (1997) und Nasenpolypen (in der Kind- heit) sowie Medikamentenunverträglichkeit von Pregabalin (Neutropenie) und Clavamox (Exanthem). Die Gutachter erachteten die Beschwerdeführerin als zu 100% arbeitsfähig in der bisherigen Tätigkeit und als nicht eingeschränkt im Haushalt. Als ide- ale Tätigkeiten bezeichneten sie einfache und angelernte Tätigkeiten des freien Arbeitsmarkts, die normale Anforderungen an die Stress- und Frust- rationstoleranz, die emotionale Belastbarkeit oder die sozialen Kompeten- zen stellen. Bezüglich der Schmerzsymptomatik führten die Gutachter aus, diese sei aus somatischer und physiologischer Sicht nicht hinreichend zu erklären. In Beantwortung des Fragenkatalogs der Vorinstanz diskutierten die Gut- achter überdies die von der Rechtsprechung aufgestellten „Förster-Krite- rien“. Dabei kamen sie zum Schluss, dass diese allenfalls zu einem gerin- gen Teil vorlägen. Sie gingen davon aus, dass die festgestellte leichte de- pressive Episode keine chronische psychiatrische Begleiterkrankung mit mehrjährigem Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik darstelle; sie stellten vielmehr eine schwankende oder sogar gebesserte Symptomatik fest. Einen geringen und teilweisen sozialen Rückzug konnten die Gutachter nur in Bezug auf den beruflichen Bereich, nicht aber in Bezug auf die weiteren Lebensbereiche feststellen. Einen ver- festigten, therapeutisch nicht mehr angehbaren innerseelischen Verlauf, sahen die Gutachter nicht. Die festgestellten chronischen körperlichen Be- gleiterkrankungen taxierten die Gutachter lediglich in Bezug auf eine qua- litative, nicht aber auf eine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als relevant. Die bisherigen therapeutischen Behandlungen stuften die Gutachter als eher ungenügend ein, da die Behandlungen in niedriger Fre- quenz (alle drei Monate) durchgeführt worden seien. Im Übrigen sahen sie bei der Beschwerdeführerin eine Ambivalenz in Bezug auf die Motivation, eine Psychotherapie zu machen; dies führten die Gutachter auf einen schwankenden Leidensdruck und nicht auf eine fehlende Krankheitsein- sicht zurück. Ferner ist festzuhalten, dass die Gutachter anlässlich der Un- tersuchung bei der Beschwerdeführerin eine erhebliche Selbstlimitierung sowie auf über Verdeutlichungstendenzen hinausgehende Aggravations- tendenzen und ein deutliches dysfunktionales Krankheits-, Schon- und Vermeidungsverhalten festgestellt haben. Schliesslich stellten die Gutach-
C-4207/2015 Seite 17 ter fest, dass die Beschwerdeführerin durch die Schmerzsymptomatik ei- nen hohen sekundären Krankheitsgewinn erziele. Aus der Gesamtheit der vorgenannten Umstände schlossen die Gutachter, dass es der Beschwer- deführerin zumutbar sei, die Schmerzen und sonstige psychosomatische oder auch somatische Beschwerden zu überwinden und wieder in den Ar- beitsprozess einzusteigen. 4.3.5 Den Stellungnahmen von Dr. med. G., Facharzt für Allge- meinmedizin beim medizinischen Dienst der IVSTA, vom 12. Februar 2015 (IV-act. 146) und vom 23. Mai 2015 (IV-act. 166) ist als Hauptdiagnose ein chronifiziertes multilokuläres thorakal betontes Schmerzsyndrom zu ent- nehmen. Als Nebendiagnosen nannte er eine leichte depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung (F33.0), eine chro- nische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41), psychische Störungen und Verhaltensstörungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (F10.1), akzentuierte Persönlichkeitszüge mit histri- onischen, anankastischen und selbstunsicher-vermeidenden Anteilen (Z73.1) und aktenanamnestisch Endokarditis 1991 unbekannter Ätiologie. Dr. med. G. ging davon aus, dass in Übereinstimmung mit dem bidisziplinären Gutachten und gestützt auf die festgestellten Diagnosen seit 2004 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Bürotätigkeit oder einer anderen körperlich leichten bis mittelschweren Arbeit auszuge- hen sei. In der Haushaltsführung sei die Beschwerdeführerin nicht einge- schränkt. 4.3.6 Dr. med. I., Fachärztin für Allgemeinmedizin, attestierte der Beschwerdeführerin in ihrem Gutachten zu Handen des Arbeits- und Sozi- algerichts, Landesgericht J., vom 7. November 2017 (Beilage zu BVGer-act. 18) Fibromyalgie, Z.n. Gallenblasenentfernung (2016), eine re- zidivierende depressive Störung, Z.n. psychischer Verhaltensstörung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, eine paranoide Persönlichkeitsstö- rung, eine ängstlich selbstunsichere Persönlichkeit, eine somatoforme Schmerzstörung bei bekannten degenerativen Veränderungen der Wirbel- säule und der ISG, Lumboischialgie, Zervikalbrachialgie, Schmerzen in der Brustwirbelsäule, Schulterschmerzen beidseits, thorakale Schmerzen mit ACS-Ausschluss mit V.a. muskuloskelettale Thoraxschmerzen, NERD (Re- fluxerkrankung), rezidivierende Infekte, Hypercholesterinämie, Z.n. Sig- madivertikulitis mit gedeckter Perforation, Laktose- und Fruktoseunverträg- lichkeit, Leukopenie unter Pregabalin, Osteopenie, Reizdarmsyndrom, In- zidentalom der Nebennierenrinde beidseits (Adenom der Nebenniere
C-4207/2015 Seite 18 rechts, fettarmes Adenom der Nebenniere links) und rezidivierende Mus- kelkrämpfe. Die Ärztin stützte sich bei ihrer Beurteilung insbesondere auf ihre eigene Untersuchung der Beschwerdeführerin, auf ein Vorgutachten von Dr. med. K., Fachärztin für Allgemeinmedizin, vom 4. April 2017 sowie auf diverse Arztbriefe des Krankenhauses L.. Im Er- gebnis stellte Dr. med. I._______ einen Pflegebedarf von 53 Stunden pro Monat fest. Zur Arbeitsfähigkeit machte sie keine Angaben, zumal dies im Rahmen der Abklärung betreffend Anspruch auf Pflegegeld auch nicht ihr Auftrag war. 4.3.7 Die Ärzte des Medizinischen Dienstes der IVSTA nahmen zum ein- gereichten Gutachten vom 7. November 2017 Stellung und führten aus, dass das Gutachten nicht geeignet sei, eine gesundheitliche Verschlechte- rung zu dokumentieren, zumal es in diesem auch nur darum ging, den Pfle- gebedarf abzuklären. Ferner seien dem Gutachten keine neuen medizini- schen Erkenntnisse zu entnehmen, so dass der ausführliche Bericht von Dr. med. E._______ und Dr. med. F._______ weiterhin für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebend sei (vgl. die Stellungnahmen von Dr. med. M._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
C-4207/2015 Seite 19 Arbeitsfähigkeit beigemessen. Eine Überprüfung im strukturierten Beweis- verfahren gemäss BGE 141 V 281 würde – wie nachfolgend darzulegen ist – zu keinem anderen Ergebnis führen: Auch nach der neuen Rechtsprechung kann eine Einschränkung der Leis- tungsfähigkeit (nach wie vor) nur anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diag- nostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 130 V 396). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch ei- ner anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.40), setzt somit zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 131 V 49 E. 2.1; Urteil des BGer 9C_822/2014 vom 29. Oktober 2015 E. 4.2). Die Sachverständigen haben die Diagnose einer anhaltenden so- matoformen Schmerzstörung so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 141 V 281 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Unabhängig von der klassifikatorischen Einordnung einer Krankheit resul- tiert aus einer Diagnose – mit oder ohne diagnoseinhärenten Bezug zum Schweregrad – demnach allein keine verlässliche Aussage über das Aus- mass der mit dem Gesundheitsschaden korrelierenden funktionellen Leis- tungseinbusse bei psychischen Störungen. [...] Auch wenn die diagnosti- sche Einordnung notwendig ist, kann es aus juristischer Sicht damit nicht sein Bewenden haben. Entscheidend bleibt letztlich vielmehr die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung. Bei dieser Folgenabschätzung steht die Diagnose nicht mehr im Zentrum, sondern sie ist Ausgangspunkt zur Beurteilung der Frage, ob ein Gesundheitsschaden im Sinne der klas- sifizierenden Merkmale überhaupt vorliegt. [...] Es ist festzuhalten, dass sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren haben; die Gutachter im Idealfall ge- mäss der entsprechend formulierten Fragestellung (BGE 141 V 281 E. 5.2). Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei, ins- besondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prü- fung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Le- bensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit
C-4207/2015 Seite 20 zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (Urteil des BGer 8C_130/2017 vom 30. November 2017 E. 6). Unterliegen die depressiven Geschehen, losgelöst von der Frage ihrer Ausprägung, den gleichen Schwierigkeiten hinsichtlich Objektivier- und Be- weisbarkeit wie alle psychischen Störungen, rechtfertigt sich – auch mit Blick auf die materielle Beweislast der die Invalidenrente beanspruchenden versicherten Person – keine gesonderte Beurteilung leichter bis mittel- schwerer Störungen aus dem depressiven Formenkreis. Mit der Annahme, dass aus medizinischer Sicht generell für sämtliche psychischen Leiden eine beschränkte Objektivier- und Beweisbarkeit gilt und nachdem auch aus rechtlicher Warte grundsätzlich alle psychischen Erkrankungen im Hin- blick auf ihre Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit den so- matoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden gleich zu stellen sind (vgl. Urteil des BGer 8C_130/2017), drängt sich ein einheitliches Vorgehen zur Beurteilung eines Anspruchs auf Inva- lidenrente im Rahmen dieser Problematik auf. Dies gilt umso mehr, als auch die Abgrenzung somatoformer oder funktioneller Störungen von de- pressiven Leiden im Rahmen der Begutachtung häufig Probleme bereitet (Urteil des BGer 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.5.1 mit Hin- weis). 4.5 Es liegt rechtsprechungsgemäss regelmässig keine versicherte Ge- sundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggrava- tion oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und an- dere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich na- mentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; in- tensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch ge- nommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständi- gen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 141 V 281 E. 2.2.1). Verbieten solche Ausschlussgründe die Annahme einer versicherten Gesundheitsbeeinträchtigung, so besteht von vorneherein keine Grundlage für eine Invalidenrente (BGE 141 V 281 E. 2.2.2) und die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach dem dargeleg- ten Prüfungsraster erübrigt sich.
C-4207/2015 Seite 21 Vorliegend hat der psychiatrische Gutachter, Dr. med. F., bei der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin Aggravationstenden- zen und eine erhebliche Selbstlimitierung festgestellt. Als Indiz für die Ag- gravationstendenzen führte der Gutachter aus, es bestünden erhebliche Diskrepanzen zwischen den von der Beschwerdeführerin geschilderten umfangreichen Freizeitaktivitäten und der aus Sicht der Beschwerdeführe- rin vorliegenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Anamnese zu Protokoll gegeben, sie stehe um 8.00 Uhr auf und gehe zwei bis drei Mal pro Woche in die Beschäftigungs- therapie. Oft nehme sie dort an einer Kochgruppe teil und esse dann dort. Am Nachmittag sei sie manchmal ebenfalls dort, da sie dort die Nähma- schinen für Stopfarbeiten nutzen könne. Oft gehe sie nachmittags spazie- ren oder in die Berge. Sie treffe sich ferner mit Kolleginnen zum Schwim- men oder zum Kaffeetrinken. Ihr Freund komme mehrmals pro Woche am Abend vorbei und dann redeten sie miteinander oder schauten zusammen fern. In Bezug auf die berufliche Situation zeige die Beschwerdeführerin einen geringen Ehrgeiz. Sie sei der Ansicht, dass ihr die nötigen Computer- Kenntnisse fehlen würden, um wieder als Bürokauffrau arbeiten zu können. Sie sei für berufliche Massnahmen nicht zu motivieren und bisher habe die Beschwerdeführerin nur in geringer Intensität psychiatrische Behandlun- gen in Anspruch genommen. Demnach bestehen erhebliche Zweifel an der von der Beschwerdeführerin angegebenen Schmerzintensität und am geltend gemachten Leidens- druck. Auch nach der neuen Rechtsprechung fällt die Anerkennung einer rentenbegründenden Invalidität nur in Betracht, wenn sich aufgrund der Ak- tenlage ein stimmiges Gesamtbild ergibt, das auf eine therapeutisch nicht angehbare funktionelle Behinderung schliessen lässt (Konsistenz; BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303), was bei Vorliegen medizinisch nicht begründbarer Selbstlimitierungen ohne Weiteres zu verneinen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 in fine; Urteil des BGer 9C_792/2015 vom 19. November 2015). Die ausführlich begründeten fachärztlichen Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen überzeugen demnach auch im Lichte von BGE 141 V 281, da aus medizi- nischer Sicht bestätigt wurde, dass bei der Beschwerdeführerin eine schwere invalidisierende Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeschlossen werden kann, zumal sie über ausreichend Ressourcen verfügt, so dass eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ausge- schlossen werden kann. Weder das kurze, von Dr. med. D., dem behandelnden Arzt, ausgestellte Attest noch der Bericht von Dr. med. C._______, vermögen – entgegen der Ansicht der Beschwerde-
C-4207/2015 Seite 22 führerin – das fundierte Gutachten umzustossen da beide keine einge- hende Begründung für die attestierte Arbeitsunfähigkeit enthalten. Dr. med. C._______ quantifiziert die Arbeitsunfähigkeit überdies auch nicht präzise, sondern stellt lediglich eine „deutlich reduzierte Arbeitsfähigkeit“ fest. Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach den Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 erübrigt sich bei dieser Aus- gangslage. Mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Defizite bezüglich Computer-Kenntnisse ist zwar nachvollziehbar, dass sie Beden- ken hat, wieder in die Arbeitswelt einzusteigen, indes ist dies kein Grund, von einer Arbeitsunfähigkeit im invalidenversicherungsrechtlichen Sinn auszugehen. Auch die übrigen Belastungsfaktoren (Tod der Mutter, lang- wieriges Ehescheidungsverfahren) fallen nicht unter das durch die Invali- denversicherung gedeckte Risiko und sind daher nicht zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BGer 8C_224/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.2 und 3.5). 4.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass in Übereinstimmung mit den massgeblichen gutachterlichen Feststellungen davon auszugehen ist, dass bei der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Büro- kauffrau keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Auch im Haushalt ist nicht von einer Einschränkung auszugehen. Die Statusfrage, also die Frage, ob die Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige oder als Teilerwerbstätige mit Aufgabenbereich einzustufen ist, kann bei diesem Ergebnis offengelassen werden. Eine Berechnung des Invaliditätsgrades erübrigt sich ebenfalls. Die Beschwerde ist somit abzuweisen und die angefochtene Verfügung vom 29. Mai 2015 ist zu bestätigen. 5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 5.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1‘000 Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind diese auf Fr. 400.- festzusetzen. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
C-4207/2015 Seite 23 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 400.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe- hörde hat die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteient- schädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzuspre- chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
C-4207/2015 Seite 24 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
C-4207/2015 Seite 25 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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