B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-4184/2020
Urteil vom 17. November 2021 Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
A._______, (Thailand), ohne Zustelldomizil in der Schweiz, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 8. Juli 2020.
C-4184/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der am (...) 1962 geborene schweizerische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), wohnhaft in Thailand, arbeitete laut Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) mit Un- terbrüchen von Mai 1979 bis August 2007 in der Schweiz und entrichtete als Erwerbstätiger und Bezüger von Arbeitslosentaggeldern Beiträge an die schweizerische Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherung (AHV/IV; Akten der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Aus- land [IVSTA] gemäss Aktenverzeichnis und -nummerierung vom 10.03.2021; act. 3, 9 und 34 [IK-Auszug]). A.b Am 17. Juli 2016 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversi- cherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an. Die Vorinstanz veranlasste daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärun- gen (act. 32 - 55). Nachdem der Versicherte der Vorinstanz keine aussa- gekräftigen Arztberichte eingereicht hatte, kam der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. B._______, in seiner Stellungnahme vom 4. Juli 2017 zum Schluss, dass die medizinische Aktenlage ungenü- gend sei. Allerdings habe der Versicherte keine weiteren Unterlagen ein- gereicht, obwohl ihn die Beweislast treffe. Grundsätzlich sei davon auszu- gehen, dass es sich bei den Folgen eines Verkehrsunfalls vom 13. April 2014 um leichtgradige Verletzungen an einer Hand handle. Somit stehe keine lang andauernde, invalidisierende Erkrankung zur Diskussion (act. 58). A.c Nach Durchführung eines Vorbescheidverfahrens wies die Vorinstanz das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 21. Septem- ber 2017 ab mit der Begründung, es liege keine ausreichende durchschnitt- liche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vor und eine rentenaus- schliessende gewinnbringende Tätigkeit sei dem Versicherten weiterhin zumutbar (act. 60). A.d Mit Urteil C-6118/2017 vom 6. September 2018 hiess das Bundesver- waltungsgericht die vom Versicherten gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde insoweit gut, als es die Verfügung vom 21. September 2017 aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessender Neu- verfügung an die Vorinstanz zurückwies (act. 73).
C-4184/2020 Seite 3 B. B.a Mit Schreiben vom 28. August 2019 orientierte die Vorinstanz den Ver- sicherten unter Einräumung der Verfahrensrechte darüber, dass sie in Nachachtung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes ein orthopädi- sches Gutachten bei Dr. med. C._______ in Auftrag zu geben beabsichtige (act. 120). B.b Am 16. September 2019 beauftragte die Vorinstanz Dr. med. C._______ mit der Erstellung eines orthopädischen Gutachtens, welches am 10. Oktober 2019 erstattet wurde (act. 144 und 172; nachfolgend: Gut- achten). Darin kam der orthopädische Spezialist zum Schluss, dass dem Versicherten körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, ab- wechselnd sitzend und stehend, ohne häufige inklinierte, reklinierte und rotierte Körperhaltungen, ohne Kraftanwendung der linken Hand und fein- motorische Anforderungen an diese, zum Beispiel Kontrolltätigkeiten, seit jeher bei voller Stundenpräsenz zu 100 % zugemutet werden könnten. B.c Mit Vorbescheid vom 20. Mai 2020 stellte die Vorinstanz dem Versi- cherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht, im Wesent- lichen mit der Begründung, laut Schlussfolgerung des orthopädischen Gut- achters sei ihm trotz seiner Gesundheitsbeeinträchtigung seit dem 1. Au- gust 2014 die Ausübung einer angepassten Tätigkeit in rentenausschlies- sender Weise wieder zumutbar (act. 180). B.d Mit Eingabe vom 27. Mai 2020 erhob der Versicherte gegen diesen Vorbescheid Einwand. Zur Begründung machte er im Wesentlichen gel- tend, die orthopädische Beurteilung stütze sich praktisch nur auf die Bewe- gungseinschränkungen bezüglich dreier Finger. Seine gesundheitlichen Einschränkungen am Rücken, am Becken, am linken Ellbogen sowie an der rechten Schulter seien zu Unrecht nicht berücksichtigt worden (act. 185). B.e Nachdem der RAD die Rügen des Versicherten aus medizinischer Sicht geprüft hatte (Stellungnahme vom 12. Juni 2020, act. 186), bestätigte die Vorinstanz den Vorbescheid mit Verfügung vom 8. Juli 2020. Zur Be- gründung führte sie insbesondere an, eine angepasste Verweistätigkeit sei ihm weiterhin zu 100 % zumutbar. Ob eine Tätigkeit tatsächlich ausgeübt werde, sei für die Bemessung des IV-Grades unerheblich. Laut Beurteilung ihres medizinischen Dienstes sei das orthopädische Gutachten vollständig
C-4184/2020 Seite 4 und schlüssig, so dass seine Rügen nichts an der bisherigen Beurteilung zu ändern vermöchten (act. 187). C. C.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. August 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung auszurich- ten (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1). C.b Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2020 wurde der Beschwer- deführer – unter Hinweis auf die Säumnisfolge der Publikation im Bundes- blatt – aufgefordert, innert 30 Tagen nach Empfang der Verfügung ein Zu- stelldomizil in der Schweiz anzugeben (BVGer act. 3). C.c Am 11. Januar 2021 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerde- führer – mit Blick auf dessen beschwerdeweise geltend gemachten Kontakt zum Sozialamt – auf, innert 30 Tagen nach Empfang der Verfügung das beigefügte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen beim Bundesverwaltungsge- richt einzureichen (BVGer act. 6). C.d Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2021 hiess der Instruktions- richter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut. Aufgrund der unterlassenen Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz wurde die Verfügung androhungsgemäss durch Publikation im Bundesblatt eröffnet (BVGer act. 12). C.e Mit Vernehmlassung vom 12. März 2021 stellte die Vorinstanz den An- trag auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung (BVGer act. 15). C.f Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2021 schloss der Instruktions- richter den Schriftenwechsel – vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnah- men – ab (BVGer act. 16). D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.
C-4184/2020 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochte- nen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozess- führung bewilligt worden ist (vgl. Sachverhalt, Bst. C.d hievor), ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 60 Abs. 1 ATSG). 2. 2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). In materiell-rechtlicher Hinsicht kommt vorliegend ausschliesslich schwei- zerisches Recht zur Anwendung, da zwischen der Schweiz und Thailand kein Abkommen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts besteht und der Beschwerdeführer schweizerischer Staatsangehöriger ist. 2.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Zunächst sind im Folgenden die gesetzlichen Grundlagen sowie massgebenden Grundsätze der Recht- sprechung darzulegen. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
C-4184/2020 Seite 6 lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindes- tens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbe- zahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG). Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (Art. 7 VO [EG] 883/2004; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1). 3.3 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tä- tigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweis- wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Be- lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge- klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen- hänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss- folgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).
C-4184/2020 Seite 7 3.4 Zwar gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsver- fahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, doch hat die Rechtspre- chung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut- achten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufgestellt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b). So kommt den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Be- obachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zu, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.2.2, BGE 135 V 465 E. 4.4, BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Berichte behandelnder Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlichen Ver- trauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 m.H. auf BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Allerdings dürfen auch die potentiellen Stärken der Berichte behandelnder Ärzte nicht vergessen wer- den, namentlich wenn sie wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Be- gutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2 m.H.). Den Berichten und Gutach- ten versicherungsinterner Ärzte kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich wider- spruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivi- tät und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Um- stände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung ob- jektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 135 V 465 E. 4.4 m.H. auf 125 V 351 E. 3b/ee). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, seine chronischen Schmerzen im Rücken, an der rechten Schulter sowie die ausstrahlenden Schmerzen über dem Hals erforderten einen ständigen Positionswechsel. Hinzu komme das Problem mit seinen Händen sowie die stechenden Schmerzen in seinem linken Ellbogen. Aufgrund dieser Schmerzen müsse er seine Körperposition spätestens nach 20 Minuten verändern, könne kei- nerlei längere Tätigkeit mit dem linken Arm, keine Rumpfrotation und kein Heben von Gewichten von mehr als 15 kg vornehmen (BVGer act. 1).
C-4184/2020 Seite 8 4.2 Die Vorinstanz argumentiert demgegenüber dahingehend, dass sie vorliegend in Nachachtung des Urteils C-6118/2017 vom 6. September 2018 ein orthopädisches Gutachten beim orthopädischen Spezialisten Dr. med. C._______ eingeholt habe. Diesem Gutachten komme laut Beurtei- lung ihres RAD volle Beweiskraft zu. Dementsprechend sei sie zu Recht zum Schluss gelangt, dass dem Beschwerdeführer eine leichtere, leidens- angepasste Verweistätigkeit zu 100 % möglich und zumutbar sei. Der Be- schwerdeführer mache sodann auch keine Verschlechterung seines Ge- sundheitszustandes seit der Begutachtung geltend. Nachdem im Be- schwerdeverfahren keine neuen Sachverhaltselemente vorgebracht wor- den seien, sei die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfü- gung zu bestätigen (BVGer act. 15). 5. In den Akten finden sich zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und zur Einschränkung seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit im Wesent- lichen die folgenden ärztlichen Einschätzungen: 5.1 Aus den – auf entsprechende Aufforderung der Vorinstanz hin – vom Beschwerdeführer eingereichten Kurzberichten geht lediglich hervor, dass er sich bei einem Verkehrsunfall in Thailand im April 2014 Knochen- und Gelenksverletzungen an der Hand zugezogen hatte, welche eine Behand- lung im Spital erforderten (act. 47, S. 1 und S. 3). 5.2 RAD-Arzt Dr. med. B., Allgemeine Medizin FMH und zertifizier- ter Gutachter SIM, führte in seiner Stellungnahme vom 4. Juli 2017 aus, es sei grundsätzlich davon auszugehen, dass es sich bei den Folgen des Ver- kehrsunfalls vom 13. April 2014 um leichtgradige Verletzungen an einer Hand handle. Eine lang andauernde, invalidisierende Erkrankung stehe deshalb nicht zur Diskussion (act. 58). 5.3 Mit orthopädischem Gutachten vom 10. Oktober 2019 hielt Dr. med. C., Orthopädie FMH, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Osteochond- rose (Knochen- und Gelenkdegeneration; PSCHYREMBEL, Klinisches Wör- terbuch, 264. Aufl. 2013, S. 1528) C2-7 mit degenerativen Ankylosen (fib- röse oder knöcherne Versteifung von Gelenken mit vollständigem Bewe- gungsverlust; PSCHYREMBEL, a.a.O., S. 104) der Facettengelenke C2-4 links und geringer C2/3 rechts, eine mässige Foramenstenose C3/4 links mit möglicher Reizung der Nervenwurzel C5 rechts sowie schwerer Fora- menstenose C7/Th1 mit möglicher Kompression der Nervenwurzel C8
C-4184/2020 Seite 9 beidseits, eine Lumboischialgie (Wurzelreizung mit radikulärer Schmerzsymptomatik; PSCHYREMBEL, a.a.O., S. 1228) rechts bei leichter Osteochondrose L4/5 mit Diskusprotrusion und Kontakt zur Nervenwurzel L5 beidseits und eine Osteochondrose und Spondylarthrose mit Dis- kusprotrusion L5/S1 und möglicher Irritation der Nervenwurzel S1 beid- seits, sowie eine Bewegungseinschränkung der Finger II und III, bei Status nach Mittelphalanxfraktur Dig. III und Arthrose im PIP-Gelenk links, fest. Überdies führte er als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Epicondylitis radialis humeri links, eine reduzierte Fixie- rung des kleinen Fingers rechts, eine Acromioclavikulargelenksarthrose rechts, Senk-/Spreizfüsse sowie eine Präadipositas an (Gutachten, act. 172, S. 11). In seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung kam Dr. med. C._______ zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer seit dem 20. Le- bensjahr zunehmende lumbale Schmerzen mit Fortsetzung in die rechte Schulter und in die rechte Wade aufgetreten seien, so dass der Schlaf be- einträchtigt sei. Das Sitzen sei schmerzbedingt auf 30 Minuten und das Laufen auf 20 Minuten limitiert. Das Bücken, Heben und Tragen von Lasten sei kaum möglich. Auf Analgetika werde verzichtet. Seit sechs Jahren leide der Beschwerdeführer ohne vorgängiges Trauma an Schmerzen (bilateral) am linken Ellbogen mit Ausstrahlung in den Vorderarm. Eine Behandlung mittels Physiotherapie oder Injektionen respektive Bandagen sei nicht ver- sucht worden. Bei einem Verkehrsunfall vom 13. April 2014 habe er sich eine Verletzung der rechten Hand zugezogen. Seither bestünden unverän- derte Schmerzen im Grundgelenk des Mittelfingers sowie im kleinen Finger rechts, speziell bei Kraftanwendung der rechten Hand. Die Bewegungsein- schränkung der Finger rechts sei subjektiv störend. Eine Ergotherapie oder Injektionen seien nicht durchgeführt worden, und es würden auch keine Schmerzmittel eingenommen. Beim Unfall sei es auch zu einer Verletzung der Finger II und III links gekommen, welche unmittelbar eine chirurgische Behandlung im Spital erforderlich gemacht habe. Es manifestierten sich konstante Schmerzen in den Fingern II und III, insbesondere bei der Kraft- anwendung der linken Hand, und die Finger seien gelegentlich geschwol- len. Zudem störe subjektiv der fehlende Faustschluss links (Gutachten, act. 172, S. 11 f.). In den letzten Jahren sei keine Behandlung der lumbalen Schmerzen er- folgt und auch die Ellbogenschmerzen links seien nicht therapiert worden. Die diversen Schmerzen könnten nur unvollständig plausibilisiert werden, und bei der gutachterlichen Untersuchung habe der Beschwerdeführer
C-4184/2020 Seite 10 eine deutliche Aggravationsneigung gezeigt, so dass die Prognose un- günstig ausfalle (Gutachten, act. 172, S. 12). Im Hinblick auf die Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität führte er sodann aus, die Schmerzen in der Lendenwirbelsäule hätten aufgrund des mittels Computertomografie (CT) erhobenen Befundes im Wesentlichen objektiviert werden können, und aufgrund der radiologischen Befunde könnten auch die Schmerzen der linken Hand grösstenteils nachvollzogen werden. Überdies sei bei der körperlichen Untersuchung eine deutlich re- duzierte, schmerzhafte Halswirbelsäulenbeweglichkeit aufgefallen. Die weitere Abklärung mittels CT habe zur Diagnose von mehrsegmentären, ausgeprägten degenerativen Veränderungen geführt. Die Schmerzen im linken Ellbogen könnten aufgrund der Untersuchungsbefunde im Rahmen einer chronischen Epicondylitis radialis humeri interpretiert werden, und im Bereich der rechten Hand falle eine nur leichte Einschränkung der Flexion des kleinen Fingers rechts auf. Aus gutachterlicher Sicht sei die körperliche Leistungsfähigkeit durch die Beschwerden am Ellbogen links und an der Hand rechts nicht wesentlich beeinträchtigt (Gutachten, act. 172, S. 12 f.). Körperlich mittelschwere Tätigkeiten in kalter und feuchter Umgebung, pri- mär sitzend oder stehend, mit häufig inklinierten, reklinierten und rotierten Körperhaltungen, mit Kraftanwendung der linken Hand und feinmotori- schen Anforderungen an diese, könnten dem Beschwerdeführer wegen der Osteochondrose C2-7 mit degenerativen Ankylosen der Facettengelenke C 2-4 links und geringer C2/3 rechts, mässiger Foramenstenose C3/4 links mit möglicher Reizung der Nervenwurzel C4 links, C5/6 rechts mit mögli- cher Reizung der Nervenwurzel C5 rechts sowie schwerer Foramenste- nose C7/Th1 mit möglicher Kompression der Nervenwurzel C8 beidseits, der Lumboischialgie rechts bei leichter Osteochondrose L4/5 mit Dis- kusprotrusion und Kontakt zur Nervenwurzel L5 beidseits sowie Osteo- chondrose und Spondylarthrose mit Diskusprotrusion L5/S1 und möglicher Irritation der Nervenwurzel S1 beidseits sowie Bewegungseinschränkung der Finger II und III links, bei Status nach Mittelphalanxfraktur Dig. III und Arthrose im PIP-Gelenk, nicht mehr vollumfänglich zugemutet werden (Gutachten, act. 172, S. 13). Zusammengefasst könnten dem Beschwerdeführer körperlich leichte Tä- tigkeiten in temperierten Räumen, abwechselnd sitzend und stehend, ohne häufige inklinierte, reklinierte und rotierte Körperhaltungen, ohne Kraftan- wendung der linken Hand und feinmotorische Anforderungen an diese,
C-4184/2020 Seite 11 zum Beispiel Kontrolltätigkeiten, seit jeher bei voller Stundenpräsenz zu 100 % zugemutet werden (Gutachten, act. 172, S. 14). 5.4 RAD-Arzt Dr. med. B._______ führte in seiner versicherungsmedizini- schen Stellungnahme vom 27. Januar 2020 aus, dass die medizinische Aktenlage aus seiner Sicht vollständig sei und dem Beschwerdeführer laut dem beweiskräftigen Gutachten jede leichte und angepasste Tätigkeit ab
6.1 Zu prüfen ist nachfolgend, ob die Vorinstanz hinsichtlich der Feststel- lung des Gesundheitszustands und der Einschätzung der medizinisch zu- mutbaren Arbeitsfähigkeit zu Recht auf das Gutachten vom 10. Oktober 2019 abgestellt hat. 6.2 Das im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte orthopädische Gutach- ten stützt sich auf eine persönliche klinische Untersuchung des Beschwer- deführers vom 2. Oktober 2019, eine gleichentags durchgeführte Röntgen- untersuchung sowie auf eine am 3. Oktober 2019 vorgenommene Compu- tertomografie der Hals- und Lendenwirbelsäule. Es beruht überdies auf ei- ner detaillierten Erhebung der persönlichen, beruflichen, medizinischen und sozialen Anamnese. Sämtliche Befunde sind detailliert und nachvoll- ziehbar erhoben worden, so dass das Gutachten auf für die strittigen Be- lange umfassenden fachärztlichen Untersuchungen beruht. Der Gutachter setzte sich einlässlich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Die Diagnosen werden vollständig und detailliert festgehalten. Auch in Bezug auf das festgelegte Anforde- rungsprofil steht das Gutachten im Einklang mit den erhobenen Befunden und den gestellten Diagnosen. Die Schlussfolgerung, wonach dem Be- schwerdeführer körperlich leichte Verweistätigkeiten im umschriebenen Rahmen bei voller Stundenpräsenz zu 100 % möglich und zumutbar sind,
C-4184/2020 Seite 12 ist schlüssig und nachvollziehbar begründet. Demnach kommt dem Gut- achten volle Beweiskraft zu. 6.3 Von weiteren Beweisabnahmen kann vorliegend abgesehen werden, da von solchen angesichts der klaren und überzeugenden Schlussfolge- rungen des orthopädischen Gutachters keine neuen wesentlichen Erkennt- nisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 137 V 64 E. 4b). Dies zumal der Beschwerdeführer keine von dieser Leistungsbeur- teilung abweichenden Arztberichte ins Recht gelegt hat, welche am Ergeb- nis des Administrativgutachtens ernsthafte Zweifel zu wecken vermöchten (vgl. hierzu Urteil des BGer 9C_809/2018 vom 1. April 2019 E. 3.1). 7. 7.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG grundsätzlich aufgrund eines Einkommensvergleichs, das heisst mittels eines Vergleichs von Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu bestimmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 129 V 222. E. 4). Der Einkommens- vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo- thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommens- differenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Dieser ist durch Prozentver- gleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hin- reichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand festle- gen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Um- stände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Ein- kommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berech- nungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 Prozent (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unter- schreitet (statt vieler: Urteile des BGer 9C_271/2018 Urteil vom 19. März 2019 E. 3.1; 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2 und 8C_367/2018 vom 25. September 2018 E. 4.3, je mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a S. 12 f.). 7.2 Mit Blick auf die gutachterlich ausgewiesene volle Leistungsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit wird im vorliegenden Fall der Schwel- lenwert von 50 % (vgl. dazu Art. 29 Abs. 4 IVG) für den Anspruch auf eine
C-4184/2020 Seite 13 Teilrente offensichtlich nicht erreicht (vgl. zum Verzicht auf einen bezifferten Einkommensvergleich auch Urteil des BGer I 816/05 des EVG vom 7. Juni 2006, E. 4.3), so dass eine rentenbegründende Invalidität ausser Betracht fällt. Auch wenn der Einkommensvergleich – entsprechend der Vorgehens- weise der IVSTA – basierend auf der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (vgl. dazu act. 174, S. 2) und den statistischen Angaben der Lohnstrukturerhe- bung (2016) vorgenommen wird, ändert sich an diesem Ergebnis nichts (vgl. dazu den Einkommensvergleich der Vorinstanz; act. 179). 8. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine fehlende wirtschaftliche Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit geltend macht (BVGer act. 1, S. 2), ist ihm entgegen zu halten, dass sich der Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerück- tem Alter beantwortet wird, nach dem Feststehen der medizinischen Zu- mutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit richtet (BGE 138 V 457 E. 3.3 und 3.4 S. 461 f.). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst dabei auch soge- nannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei wel- chen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen des Arbeitgebers rechnen können (Urteile des BGer 8C_433/2020 vom 6. Mai 2020 E. 5.3; 8C_732/2018 vom 26. März 2019 E. 7.3.2). Im Zeitpunkt der ergänzenden Begutachtung vom 10. Oktober 2019 war der Beschwerdeführer erst 58jährig. In Anbetracht der verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 100 % für eine angepasste Verweistätigkeit, der noch verbleibenden Aktivitätsdauer von rund 7 Jahren und der restriktiven bundesgerichtlichen Praxis hinsicht- lich der Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen (vgl. dazu z.B. Urteile des BGer 9C_574/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 2.5; 9C_864/2018 vom 22. Juli 2019 E. 4.1 und 4.2; 8C_892/2017 vom 23. Au- gust 2018 [SVR 2019 IV Nr. 7] E. 4; 8C_36/2018 vom 6. Juni 2018 E. 5.2; vgl. MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, N. 13 f. zu Art. 28 IVG), ist es dem Beschwerdeführer zuzumu- ten, seine Arbeitsfähigkeit in einer seinem Leiden angepassten Tätigkeit zu verwerten. 9. 9.1 Zusammengefasst ergibt sich, dass dem orthopädischen Gutachten vom 10. Oktober 2019 volle Beweiskraft zukommt. Von weiteren Beweis- abnahmen ist abzusehen, da hiervon keine neuen wesentlichen Erkennt- nisse zu erwarten sind. Gestützt darauf ist dem Beschwerdeführer eine lei-
C-4184/2020 Seite 14 densangepasste Verweistätigkeit im Umfang von 100 % möglich und zu- mutbar. Unter Berücksichtigung dieser Leistungsfähigkeit resultiert kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. 9.2 Daraus folgt, dass die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung vom 8. Juli 2020 zu bestätigen ist. 10. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 10.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2021 stattgegeben wurde. 10.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes- behörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, 173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Partei- entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
(Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).
C-4184/2020 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden keine Ver- fahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Eröffnung durch Publikation des Dispositivs im Bundesblatt) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen).
C-4184/2020 Seite 16 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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