Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-4174/2021
Entscheidungsdatum
06.12.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-4174/2021

Urteil vom 6. Dezember 2022 Besetzung

Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.

Parteien

A._______, (Deutschland), vertreten durch Stephen Helmes, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente, Verfügung der IVSTA vom 7. Mai 2021.

C-4174/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Versicherte), geboren am (...) 1980, ist deut- sche Staatsangehörige. Sie ist unverheiratet und wohnt heute in B._______ (...)/Deutschland bei ihrer Familie (IVSTA-act. 2/1-2.9, IVSTA- act. 30). Zuvor lebte sie während einigen Jahren im Kanton C._______ (vgl. IVSTA-act. 30/6.21) und war gemäss Formular E 205 CH vom 13. Ok- tober 2020 von Juni 2009 bis Dezember 2016 während 84 Monaten der hiesigen Sozialversicherung unterstellt (IVSTA-act. 27/2.3). Sie arbeitete als Taxifahrerin für verschiedene Taxibetriebe in der Schweiz (IVSTA- act. 4). Vom 1. Mai 2018 bis 24. November 2018 war sie in der Schweiz als Taxifahrerin selbständig erwerbstätig (IVSTA-act. 49/1-3.8, vgl. auch: IV- STA-act. 46 und act. 30/6.21). Danach konnte sie gemäss ihren Angaben krankheitshalber nicht mehr arbeiten (IVSTA-act. 49/3.8) und kehrte im Jahre 2019 nach Deutschland zurück. Seit dem 1. Juli 2019 bezieht die Versicherte in Deutschland Arbeitslosengelder/Sozialgelder (IVSTA-act. 49/4.8 und act. 49/7.8). A.b Gemäss Angaben der Versicherten hatte sie ihre Lehre als Schreinerin wegen eines Unfalls mit Verletzung des rechten Knies nicht abgeschlossen (IVSTA-act. 30/2.21). Das verletzte Knie war damals operiert worden. Seit Oktober 2018 machte das Knie wieder Beschwerden (IVSTA-act. 13). Ge- mäss den Ausführungen der Versicherten wurde eine geplante Operation des Knies in der Schweiz (IVSTA-act. 21/1.2 und 30/11.21) nicht durchge- führt und die deutsche Krankenkasse lehnte die Übernahme der Kosten ab (IVSTA-act. 21/1.2 Ziff. 2.3). B. B.a Am 1. Juli 2020 stellte die Versicherte in Deutschland einen Rentenan- trag zur Feststellung der Erwerbsminderung (IVSTA-act. 5/9.12), wobei sie angab, seit 1. November 2018 wegen massiver Schmerzen im rechten Knie und drei Bandscheibenvorfällen arbeitsunfähig zu sein. Ferner be- klagte sie eine psychische Belastung wegen ihrer familiären und berufli- chen Situation, eine Hausstauballergie sowie Kopfschmerzen und Müdig- keit (IVSTA-act. 5/3.12). B.b Mit Schreiben vom 21. September 2020 (IVSTA-act. 1; eingegangen am 28. September 2020) an die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) überwies die Deutsche Rentenversicherung, D._______, das Formular

C-4174/2021 Seite 3 E 204 DE vom 21. September 2020 (IVSTA-act. 2) und weitere Unterlagen (IVSTA-act. 3 bis act. 24) und ersuchte um Einleitung eines Rentenverfah- rens nach den europäischen Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Gleichzeitig ersuchte sie um Zustellung des For- mulars E 205 CH, damit sie über den Rentenantrag in Deutschland ent- scheiden könne. B.c Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend auch: IVSTA) teilte der Versicherten mit Schreiben vom 30. September 2020 (IVSTA-act. 25) mit, dass sie die Anmeldung zum Bezug von Leistungen aus der schweizerischen Invalidenversicherung erhalten habe, das Ge- such baldmöglichst prüfen werde, und erstellte am 13. Oktober 2020 ein Formular E 205 CH (IVSTA-act. 27). B.d Mit Schreiben vom 19. Oktober 2020 (IVSTA-act. 28) ersuchte die IVSTA die Versicherte um Einreichung diverser Unterlagen zu ihrer berufli- chen und gesundheitlichen Situation und nahm weitere Abklärungen vor (vgl. IVSTA-act. 40 und act. 41). B.e Mit Verfügung vom 3. November 2020 (IVSTA-act. 38) lehnte die Deut- sche Rentenversicherung, D._______, den Antrag der Versicherten vom

  1. Juli 2020 auf Rente wegen Erwerbsminderung ab. Die Deutsche Ren- tenversicherung begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, dass die Versicherte gemäss medizinischer Beurteilung trotz eines Meniskusscha- dens am rechten Knie und einer Gonarthrose sowie einer Anpassungsstö- rung (DD: Rez. Depressive Störung), Übergewichts, Nikotinabusus', Aller- gien und einem hyperreagiblen Bronchialsystem noch während mindes- tens sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Ar- beitsmarkts erwerbstätig sein könne. B.f Nach diversen weiteren Abklärungen über die bisherige Erwerbstätig- keit der Versicherten in der Schweiz und den gesundheitlichen Verlauf (IVSTA-act. 40 bis act. 50) sowie nach Einholung einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Diensts, E._______ (nachfolgend: RAD E._______), ergangen am 23. März 2021 (IVSTA-act. 51), teilte die IVSTA der Versicherten mit Vorbescheid vom 30. März 2021 (IVSTA-act. 52) mit, dass sie das Leistungsbegehren zuhanden der schweizerischen Invaliden- versicherung voraussichtlich ablehnen werde, da keine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vorliege. Der Versicherten sei nämlich trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung eine

C-4174/2021 Seite 4 gewinnbringende Tätigkeit noch immer in rentenausschliessender Weise zumutbar. B.g Gegen den Vorbescheid vom 30. März 2021 wendete die Versicherte mit Eingabe vom 20. April 2021 an die IVSTA (IVSTA-act. 53) im Wesentli- chen ein, dass sie täglich weniger als drei Stunden arbeiten könne und nicht in der Lage sei, einer regelmässigen Beschäftigung nachzugehen. Sie verwies hierzu auf die ärztlichen Bescheinigungen ihres Hausarztes in Deutschland Dr. med. F._______ (Facharzt für Allgemeinmedizin – Aku- punktur – Chirotherapie – Sportmedizin) vom 24. Juli 2019 (IVSTA-act. 54), vom 16. Januar 2020 (IVSTA-act. 55) und vom 5. November 2020 (IVSTA- act. 57) sowie auf die Stellungnahme des ärztlichen Dienstes des Jobcen- ters des Landratsamts (...) vom 6. Februar 2020 (IVSTA-act. 56). B.h Die IVSTA holte in der Folge beim RAD E._______ eine weitere Stel- lungnahme ein (IVSTA-act. 58). Diese erging am 3. Mai 2021 (IVSTA- act. 59). B.i Mit Verfügung vom 7. Mai 2021 (IVSTA-act. 60, BVGer-act. 1 Beilage 1) lehnte die IVSTA das Leistungsbegehren der Versicherten ab und verneinte einen Anspruch auf eine schweizerische Invalidenrente. Diese Verfügung ging der Versicherten am 21. August 2021 zu (BVGer-act. 5 Beilage). C. C.a Dagegen lässt die Versicherte (nachfolgend auch: Beschwerdeführe- rin) durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 16. September 2021 (Da- tum der Postaufgabe in der Schweiz: 17. September 2021; BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, ihr sei eine Invalidenrente zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragt sie Einsicht in die Verfahrensakten. C.b Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 22. September 2021 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- ver- langt hat (BVGer-act. 2 und act. 4), ersucht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Oktober 2021 (Datum der Postaufgabe in Deutschland bzw. der Schweiz: 22. und 23. Oktober 2021, BVGer-act. 6 und act. 7) um unentgeltliche Rechtspflege und ergänzt dieses Gesuch auf Aufforderung des Gerichts (BVGer-act. 8) mit Eingabe vom 22. November 2021 (Datum der Postaufgabe in der Schweiz: 25. November 2021; BVGer-act. 9).

C-4174/2021 Seite 5 C.c Mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2022 (BVGer-act. 10) bewilligt die Instruktionsrichterin das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 19. Ok- tober 2021 insoweit, als sie dieser die unentgeltliche Prozessführung (Be- freiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten) gewährt, und weist es insoweit ab, als sie die unentgeltliche Prozessverbeiständung verweigert. C.d Die IVSTA (nachfolgend auch: Vorinstanz) beantragt am 21. Februar 2022 (BVGer-act. 12), die Beschwerde sei abzuweisen und die angefoch- tene Verfügung sei zu bestätigen. C.e Mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. Februar 2022 erhält die Be- schwerdeführerin die Möglichkeit zur Replik sowie zur Einreichung eines aktuellen Arztberichts betreffend die in ihrer Beschwerde vom 16. Septem- ber 2021 erwähnte Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) und die ebenfalls erwähnte Depression (F32.9; BVGer-act. 13), worauf sie mit Ein- gabe vom 28. März 2022 (Datum der Postaufgabe in der Schweiz: 29. März 2022; BVGer-act. 15) repliziert. C.f Die Vorinstanz dupliziert am 11. April 2022 (BVGer-act. 17). In der Folge schliesst die Instruktionsrichterin mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. April 2022 (BVGer-act. 18) den Schriftenwechsel unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen ab. C.g Mit Verfügung vom 1. September 2022 werden dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Akten zur Einsicht übermittelt (BVGer-act. 20 und 21). Gleichzeitig erhält die Beschwerdeführerin Gelegenheit, Belege zu ihrem Schmerzmittelkonsum zwischen dem 24. November 2018 und dem 7. Mai 2021 sowie zu einem allfälligen Rehabilitationsaufenthalt nach- zureichen. C.h Mit Eingabe vom 4. Oktober 2022 (BVGer-act. 22 mit Beilage) über- mittelt die Beschwerdeführerin ihren Medikationsplan (Ausdruck vom 4. Oktober 2022) und erklärt, keine Empfehlung für eine Rehabilitations- massnahme erhalten zu haben. Die Vorinstanz lässt sich auf die Zustellung der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. Oktober 2022 inkl. Medika- tionsplan hin (vgl. BVGer-act. 23) nicht mehr vernehmen. D. Auf die einzelnen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die Akten ist nachfolgend unter den Erwägungen insoweit einzugehen, als sie für die Entscheidfindung wesentlich sind.

C-4174/2021 Seite 6

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche- rung (IVG, SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abände- rung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des So- zialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]; Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungs- verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968, [VwVG, SR 172.021]). Da- mit ist – nachdem der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2022 auch die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde – auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 7. Mai 2021, mit der die Vorinstanz das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 1. Juli 2020 mit Bezug auf die schweizerische Invalidenversicherung abgewiesen hat. Streitig und vom Bundesverwal- tungsgericht zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine schweizerische Invalidenrente nach einer Erstanmeldung. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Sowohl das Verwaltungsverfahren sowie auch der erstinstanzliche So- zialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 61 Bst. c ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung – und im Beschwerdeverfahren das Gericht – von Amtes

C-4174/2021 Seite 7 wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sach- verhalts zu sorgen (vgl. BGE 142 V 337 E. 3.2.2, 136 V 376 E. 4.1.1). So- fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversiche- rungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2, 138 V 218 E. 6). 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2). 2.4 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und wohnt heute in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemein- schaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss An- hang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehun- gen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). 2.5 Am 1. Januar 2022 sind Änderungen des IVG und (neben weiteren) des ATSG in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705; BBl 2017 2535). Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtss- ätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3, 139 V 335 E. 6.2, 138 V 475 E. 3.1), finden im vorliegenden Fall die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 7. Mai 2021 in Kraft stan- den. 2.6 Das Gericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 7. Mai 2021) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen,

C-4174/2021 Seite 8 die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Ge- genstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Diese sind indessen soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitge- genstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1, Urteil des BVGer C-6357/2020 vom 28. September 2022 E. 5.2). 3. Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleis- tet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG. Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen während mehr als drei Jahren Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet (vgl. IVSTA- act. 27/2.3), so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt ist. 4. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

C-4174/2021 Seite 9 Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungs- massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min- destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 IVG sieht vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsan- spruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt, entsteht. 4.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindes- tens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2021 gültig ge- wesenen Fassung). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so wer- den die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG). Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (Art. 7 VO [EG] 883/2004; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1). 5. 5.1 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tä- tigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweis- wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Be- lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge- klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen- hänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss- folgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson

C-4174/2021 Seite 10 muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 m.H.). 5.2 Die Feststellungen der aus dem Ausland stammenden Beweismittel, wie insbesondere auch ärztliche Berichte und Gutachten, unterliegen der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Ver- sicherungsgerichts [EVG, ab 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 11. Dezember 1981 i.S. D; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a; Urteil des BVGer C-801/2019 vom 19. Mai 2022 E. 3.2.4). 5.3 Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf Berichte versicherungs- interner medizinischer Fachpersonen zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vor- zunehmen sind (BGE 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465, 122 V 157 E. 1d). Die Stellungnahmen des RAD und des medizinischen Dienstes der IVSTA sind als versicherungsinterne Berichte zu würdigen (vgl. betreffend RAD: Urteile des BGer 9C_159/2016 vom 2. November 2016 E. 2.2 f., 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4). 5.4 Eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte (z.B. Hausärzte oder Spezialärztinnen) kommt im Beschwerdeverfahren kaum in Frage, zumal deren Berichte in der Regel nicht die materiellen Anforderungen an ein Gutachten erfüllen. Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Bei der Würdigung ihrer Berichte hat das Gericht sowohl dem Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutach- tungsauftrag wie auch der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung zu tragen (BGE 135 V 465 E. 4.5). Der Umstand allein, dass eine Einschätzung von der Hausärz- tin oder dem Hausarzt stammt, darf jedoch nicht dazu führen, sie als von vornherein unbeachtlich einzustufen. Die einen längeren Zeitraum abde- ckende und umfassende Betreuung durch behandelnde Ärztinnen und Ärzte bringt oft wertvolle Erkenntnisse hervor (Urteil des BGer 8C_278/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5.3). Ihre Berichte können insbesondere

C-4174/2021 Seite 11 geeignet sein, die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit von versicherungsin- ternen medizinischen Stellungnahmen in Zweifel zu ziehen (BGE 135 V 465 E. 4.5). Hingegen lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusser- ten abweichenden Auffassungen festhalten (Schweizerische Sozialversi- cherung Rechtsprechung [SVR] 2017 IV Nr. 49 [Urteil des BGer 9C_338/2016 vom 21. Februar 2017] E. 5.5; Urteil des BGer 9C_654/2015 vom 10. August 2016 E. 4.4, vgl. auch Urteil des BGer 9C_175/2018 vom 16. April 2018 E. 3.3.1). Anders verhält es sich, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt (oder ungewürdigt) geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (SVR 2017 IV Nr. 49 [9C_338/2016] E. 5.5, SVR 2008 IV Nr. 15 [I 514/06] E. 2.1.1; Urteile des BGer 9C_793/2016 vom 3. März 2017 E. 4.1.2, 9C_353/2015 vom 24. No- vember 2015 E. 4.1). 6. 6.1 Der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» (oder «Eingliederung statt Rente» gemäss 5. IVG-Revision; BBl 2005 4524) besagt, dass grundsätz- lich keine Invalidenrente zugesprochen oder weiterhin ausgerichtet werden darf, solange und sobald eine Eingliederung einen rentenanspruchserheb- lichen Erfolg verspricht (statt vieler: Urteil des BGer 9C_768/2009 vom 10. September 2010 E. 4.1.2; zur Nachversicherung von aus der Schweiz weggezogenen Staatsangehörigen eines EU-Landes siehe: BVGE 2017 V/7 E. 6 ff.). 6.2 Gemäss Art. 7 Abs. 1 IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumut- bare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Nach Art. 7 Abs. 2 IVG muss die versicherte Person an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplat- zes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Er- werbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen, worunter insbesondere auch medizinische Behandlungen nach Art. 25 des

C-4174/2021 Seite 12 Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) fallen. 6.3 Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar. Unter Umständen kann eine medizinische Behandlung unzumutbar sein, wenn der zustän- dige Krankenversicherer die Übernahme der Kosten der zur Debatte ste- henden Therapie verweigert (KASPAR GERBER, Kommentar zum schweize- rischen Sozialversicherungsrecht, IVG, 2022, Art. 28 N 57 m.H.). 6.4 Nach Art. 7b Abs. 1 IVG können Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist. Die versicherte Person muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Auf die Durchführung des sog. Mahn- und Bedenkzeitverfah- rens kann verzichtet werden, wenn die versicherte Person keinen An- spruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat, weil sie an keinem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet (Urteil des BVGer 8C_5/2017 vom 11. April 2017 E. 5.3). 7. 7.1 7.1.1 In der hier angefochtenen Verfügung vom 7. Mai 2021 (IVSTA- act. 60, BVGer-act. 1 Beilage 1) verweigert die Vorinstanz der Beschwer- deführerin die Zusprache einer Invalidenrente. Sie wiederholt hierbei die Begründung gemäss Vorbescheid vom 30. März 2021, insbesondere, dass der Beschwerdeführerin trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung noch im- mer eine rentenausschliessende, gewinnbringende Tätigkeit zumutbar sei. Des Weiteren führt die Vorinstanz aus, sie habe das gesamte Dossier nochmals ihrem medizinischen Dienst vorgelegt. Dieser bestätige, dass die vorhandenen Unterlagen die bekannten, nicht rentenbegründenden Ge- sundheitsbeeinträchtigungen bekräftigten. Die von der Beschwerdeführe- rin am 20. April 2021 gegen den Vorbescheid vom 30. März 2021 erhobe- nen Einwände, insbesondere der erstmals eingereichte Bericht von

C-4174/2021 Seite 13 Dr. med. F._______ vom 5. November 2020, vermöchten die sozialmedizi- nische Beurteilung vom 16. September 2020 nicht zu entkräften. 7.1.2 Die Beschwerdeführerin wendet beschwerdeweise (BVGer-act. 1) ein, dass ihre Erwerbseinbusse mindestens 40 % betrage. Sie macht gel- tend, dass sie an einem Meniskusschaden im rechten Knie, einer Gonarth- rose, einer depressiven Störung, an Übergewicht sowie einem hyperreak- tiven Bronchialsystem leide. Gegenwärtig leide sie insbesondere an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1 G) sowie einem Depressiven Syndrom (F32.9 G) und einer Adipositas per magna. Sie legt ihrer Be- schwerde einen Überweisungsschein von Dr. med. F._______ an das Adi- positaszentrum vom 6. Mai 2021 bei. 7.1.3 Die Vorinstanz macht in ihrer Vernehmlassung vom 21. Februar 2022 (BVGer-act. 12) im Wesentlichen geltend, dass die Tätigkeit als Taxifahre- rin als leidensgerecht betrachtet werden könne. Die Diagnose der Post- traumatischen Belastungsstörung sei in den bisherigen Unterlagen nicht erwähnt und die Diagnose der Depression sei von einem Allergologen und nicht von einem Psychiater gestellt worden, weshalb sie nicht zu berück- sichtigen sei. Die Diagnose der Adipositas sei demgegenüber berücksich- tigt worden, wobei diese jedoch keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe. Der beigefügte Überweisungsschein vom 6. Mai 2021 vermöge so- dann keine neuen Erkenntnisse zu erbringen. 7.1.4 Replicando (vgl. BVGer-act. 15) verweist die Beschwerdeführerin er- neut auf ihre starken Schmerzen und ihren Medikamentenkonsum, Um- stände, die es ihr verunmöglichten, Taxi zu fahren und die für diese Tätig- keit üblichen Schichten von 6 bis 12 Stunden zu bewältigen. Eine ärztliche Bescheinigung über das Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstö- rung sowie einer Depression könne sie derzeit nicht vorlegen, weil auf- grund der angespannten Versorgungslage die behandelnden Spezialisten keine neuen Patienten aufnehmen würden. 7.1.5 In der Duplik vom 11. April 2022 (BVGer-act. 17) weist die Vorinstanz darauf hin, dass ihr medizinischer Dienst mit Bezug auf die Pathologie des rechten Knies eine Retropatellararthrose und eine Innenmeniskusläsion festgestellt habe. Diese beiden Pathologien seien operativ behandelbar und keine invalidisierenden Erkrankungen. 7.1.6 Wie vorstehend bereits ausgeführt (Sachverhalt C.h), legt die Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Oktober 2022 (BVGer-act. 22 mit

C-4174/2021 Seite 14 Beilage) ihren Medikationsplan (Ausdruck vom 4. Oktober 2022) ins Recht und erklärt, keine Empfehlung für eine Rehabilitationsmassnahme erhalten zu haben. 7.2 Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung liegen unter anderem folgende ärztlichen Berichte vor, die folgende Angaben ent- halten: 7.2.1 Im Bericht von Dr. med. G._______ (Internist – Lungen- und Bronchi- alheilkunde – Allergologie – Umweltmedizin; damals in Deutschland tätig) vom 16. Februar 2001 (IVSTA-act. 8/1.2) schliesst dieser ein Schlafapno- esyndrom (G47.3A) aus und diagnostiziert einen chronischen Tabak- abusus (F17.1), eine Depression (F41.2), eine Adipositas (E66.0) sowie eine Hausstaubmilbenallergie (B88.0). 7.2.2 Gemäss Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. med. F._______ vom 24. Juli 2019 (IVSTA-act. 12) besteht bei der Versicherten aktuell eine akti- vierte, schmerzhafte Gonarthrose rechts mit klinischem Hinweis auf einen Meniskusschaden rechts. Zusätzlich treten auch wechselnd intensive Be- schwerden im linken Kniegelenk auf. 7.2.3 In der ärztlichen Stellungnahme von Dr. med. H._______ (Facharzt für Innere Medizin/Landratsamt (...), Jobcenter, Ärztlicher Dienst) vom 6. Februar 2020 (IVSTA-act. 35), gibt dieser keine Diagnosen an und be- scheinigt nach Untersuchung der Versicherten eine Erwerbsfähigkeit von weniger als drei Stunden täglich und sieht die Leistungsfähigkeit voraus- sichtlich für bis zu sechs Monate als nicht gegeben an. 7.2.4 Nach einer radiologischen Untersuchung (vgl. IVSTA-act. 17 und 18) diagnostiziert I._______ (Facharzt in Orthopädie, nachfolgend auch Ortho- päde) am 12. Februar 2020 (IVSTA-act. 19 und 20) eine Innenmeniskuslä- sion rechts (M23.33), eine primäre Gonarthrose rechts (M17.1), ein Pli- casyndrom des Kniegelenks rechts (M67.86), sowie einen Kniegelenker- guss rechts (M25.46). Er empfiehlt eine Gewichtsreduktion und hält fest, dass eine Akupunktur eingeleitet worden sei. Im Falle einer Beschwerden- persistenz erachtet er eine Operation als angezeigt. 7.2.5 Der ärztliche Bericht von Dr. med. F._______ vom 4. September 2020 an die deutsche Rentenversicherung (IVSTA-act. 22/1.2 und act. 22/2.2 sowie act. 23) enthält folgende Diagnosen: Primäre Gonarthrose rechts,

C-4174/2021 Seite 15 Innenmeniskusläsion rechts, Adipositas per magna, Hausstaubmilbenaller- gie, u.a. hyperreagiales Bronchialsystem. Die Versicherte sei aufgrund der Schmerzen vor allem beim Gehen stark eingeschränkt. Eine psychologi- sche Untersuchung sei eingeleitet worden. 7.2.6 Dr. med. J._______ (Psychiatrie, Sozialmedizin) verweist in seiner sozialmedizinischen Stellungnahme zum Leistungsvermögen der Versi- cherten vom 16. September 2020 (IVSTA-act. 24/1.2) auf folgende Diag- nosen: Meniskusschaden im rechten Knie, Gonarthrose (M23), Anpas- sungsstörung, DD: Rez. Depressive Störung (F43), Übergewicht (E66) so- wie Nikotinabusus, Allergien, hyperreagibles Bronchialsystem. Er erachtet aus Sicht der deutschen Sozialversicherung mit Bezug auf das «positive Leistungsbild» eine leichte bis mittelschwere Arbeit als möglich, wobei diese im Stehen und im Gehen zeitweise und im Sitzen gar ständig und zu allen Tages- und Nachtzeiten, auch in Schichtarbeit ausgeführt werden könne. Mit Bezug auf das «Negative Leistungsbild» erwähnt er folgende Einschränkungen für die neuro-muskulo-skelettale Belastbarkeit: Vermei- den von Hocken und Knien, Klettern und Steigen; Ausschluss von Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Gang- und Standsicherheit sowie Tä- tigkeiten auf Leitern und Gerüsten. Im Bereich des «Quantitativen Leis- tungsvermögens» erachtet er eine dem Leistungsbild entsprechende Tä- tigkeit von sechs Stunden und mehr als möglich. 7.2.7 Aktenkundig ist sodann eine Kurzübersicht vom 5. November 2020 über zahlreiche Laborwerte (Kleines Blutbild; IVSTA-act. 36). 7.2.8 Die angefochtene Verfügung basiert vorab auf dem RAD-Bericht vom 23. März 2021 (IVSTA-act. 51) und dessen Ergänzung vom 3. Mai 2021 (IVSTA-act. 59). Der RAD-Bericht vom 23. März 2021 (IVSTA-act. 51), der im Wesentlichen in einem vom beurteilen RAD-Arzt ausgefüllten Formular besteht, wurde von Dr. K._______ (Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation) verfasst. Er verweist auf folgende weitere ärztliche Berichte und Leiden und enthält folgende Anamnese:

C-4174/2021 Seite 16 24.07.19 Dr. F.: Gonarthrose rechts 05.12.19: Herr I., Orthopäde: Seit 10/18 Kniebeschwerden, ROM [range of move- ment] 0-10-110, Zohlen positiv, Innenmeniskus Zeichen positiv, RX Retropatellararthrose, V.a. Innenmeniskusläsion, mri 30.01.20 MROI Knie rechts: keine osteochondrale Läsion, Gelenksettlung regelrecht, IMHH Einriss, lig. Strukturen intakt, Plicasyndrom, retropatelläre Chondropathie 10.02.20 Herr I.: Akupunktur, OP bei Beschwerdenkonsistenz 04.09.20 Dr. F., DRV: Übergewicht, schmerzhafte Bewegungseinschränkung am rechten Knie 16.09.20 sozialmedizinische Beurteilung Dr. J.: für leichte bis mittelschwere Tätig- keiten arbeitsfähig. Im Bericht stellt der beurteilende RAD-Arzt folgende Hauptdiagnose: Retropatellararthrose rechts (M17.9) Innenmeniskusläsion am Knie rechts Als Nebendiagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnt er eine Adipositas. Der RAD-Arzt kommt zum Schluss, dass die Versicherte in ihrer bisherigen Tätigkeit und auch in einer Verweisungstätigkeit voll arbeitsfähig sei. Es liege ein Innenmeniskusschaden und eine Chondropatia patellae vor. Dies seien keine invalidisierenden Erkrankungen, zumal sie einer operativen Behandlung zugänglich seien. Auch durch eine Gewichtsreduktion würden sich die Beschwerden lindern lassen. Er schliesse sich den deutschen Gut- achtern an. Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten. Die Tätigkeit als Taxifahrerin entspreche einer solchen Tätig- keit und könne als leidensgerecht betrachtet werden. In seiner Ergänzung vom 3. Mai 2021 (IVSTA-act. 59) nimmt der RAD-Arzt Bezug auf die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Einwandver- fahrens eingereichte Stellungnahme von Dr. med. H. vom 6. Feb- ruar 2020 (IVSTA-act. 56) und die Bescheinigung von Dr. med. F._______ vom 5. November 2020 (IVSTA-act. 57) und erklärt, dass diese beiden Do- kumente seine Stellungnahme vom 23. März 2021 (IVSTA-act. 51) und die sozialmedizinische Beurteilung vom 16. September 2020 (IVSTA-act. 24) nicht zu entkräften vermöchten. 7.3 In rechtlicher Hinsicht ist mit Blick auf die aktenkundigen Diagnosen Folgendes zu berücksichtigen:

C-4174/2021 Seite 17 7.3.1 Das Bundesgericht hat wiederholt unter Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 4c bekräftigt, dass in der Invalidenversicherung die Therapierbar- keit eines psychischen Leidens dem Eintritt einer rentenbegründenden In- validität nicht absolut entgegensteht (vgl. etwa Urteile des BGer 8C_222/2017 vom 6. Juli 2017 E. 5.2, 9C_682/2016 vom 16. Februar 2017 E. 3.2). Denn die Behandelbarkeit, für sich allein betrachtet, sagt nichts über den invalidisierenden Charakter einer psychischen Störung, so auch eines depressiven Leidens, aus (vgl. auch RAHEL SAGER, Die bundesge- richtliche Rechtsprechung betreffend Depressionen, Zeitschrift Sozialver- sicherung [SZS] 2015 S. 308 ff., 317 f. Ziff. 5.2). Aus dem Grundsatzurteil BGE 127 V 294 (daselbst E. 4c) geht weiter hervor, dass in jedem Einzelfall eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unabhängig von der diagnosti- schen Einordnung eines Leidens und grundsätzlich unbesehen der Ätiolo- gie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein muss. Entscheidend ist die Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleis- tung zu erbringen, was sich nach einem weitgehend objektivierten Mass- stab beurteilt (BGE 127 V 294 E. 4b/cc S. 297 f. in fine; wiedergegeben in BGE 139 V 547 E. 5.2). Die objektivierte Zumutbarkeitsbeurteilung fand in Art. 7 Abs. 2 ATSG ihren gesetzlichen Niederschlag (BGE 148 V 49 6.2.2, 143 V 409 E. 4.2.1). Bei leichten bis mittelschweren depressiven Störungen ist, wie bei jeder geltend gemachten gesundheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit, demnach im Einzelfall (einzig) danach zu fragen, ob und wie sich die Krankheit leis- tungslimitierend auswirkt, wobei eine leistungs-, insbesondere rentenbe- gründende Invalidität jedenfalls eine psychiatrische, lege artis gestellte Di- agnose voraussetzt (BGE 141 V 281 E. 2; vgl. dazu auch: ANDREAS STE- VENS, Genügt die Beschwerdeschilderung als Krankheitsnachweis?, in: Grenzwertige psychische Störungen, Vollmoeller [Hrsg.], 2004, S. 27 ff.). Denn gerade mit Blick darauf, dass auch bei einem depressiven Leiden soziale Belastungen, die direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, aus- zuklammern sind, setzt die vorzunehmende Abgrenzung zu reaktiven, in- validitätsfremden Geschehen auf psychosoziale Belastungen eine nach- vollziehbare Diagnosestellung voraus. Nicht zuletzt im Sinne der Einzelfall- gerechtigkeit ist es sach- und systemgerecht, solche Leiden ebenfalls ei- nem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (BGE 143 V 418 E. 5.2.2 ff., 143 V 409 E. 4.5.2). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Daher bleibt es entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger

C-4174/2021 Seite 18 fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegentei- ligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus ande- ren Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Namentlich in Fällen, bei denen nach bestehender Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die ihrerseits nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es daher in aller Regel keiner Weiterungen in Form eines strukturierten Beweisverfahrens (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.3). 7.3.2 Das Bundesgericht hat mit BGE 145 V 215 – vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zur Ausdehnung des strukturierten Beweisverfah- rens gemäss BGE 141 V 281 auf sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 409 und 418) und nach vertiefter Auseinandersetzung mit den Er- kenntnissen der Medizin – die bisherige Rechtsprechung, wonach primäre Abhängigkeitssyndrome bzw. Substanzkonsumstörungen zum vornherein keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschäden darstellen können und ihre funktionellen Auswirkungen deshalb keiner nä- heren Abklärung bedürfen (BGE 124 V 265 E. 3c, 99 V 28 E. 2; Urteile des BGer 8C_608/2018 vom 11. Februar 2019 E. 3.2.1 und 9C_ 620/2017 vom 10. April 2018 E. 2.2), fallen gelassen (BGE 145 V 215 E. 5.3.3). Es hat entschieden, dass fortan – gleich wie bei allen anderen psychischen Er- krankungen – nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln sei, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Ab- hängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirke. Dabei könne und müsse im Rahmen des strukturier- ten Beweisverfahrens, insbesondere dem Schweregrad der Abhängig- keit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden (BGE 145 V 215 E. 6.3). Diesem komme nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Ab- hängigkeitserkrankungen – wie auch bei anderen psychischen Störun- gen – oft eine Gemengelage aus krankheitswertiger Störung sowie psy- chosozialen und soziokulturellen Faktoren vorliege. Letztere seien auch bei Abhängigkeitserkrankungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen würden. Weiter wird im Urteil festgehalten, dass auch bei Vorliegen eines Abhängigkeitssyndroms die Schadenminde- rungspflicht (Art. 7 IVG) zur Anwendung komme, so dass von der versi- cherten Person etwa die aktive Teilnahme an zumutbaren medizinischen Behandlungen verlangt werden könne (Art. 7 Abs. 2 Bst. d IVG). Komme sie den ihr auferlegten Schadenminderungspflichten nicht nach, sondern erhalte sie willentlich den krankhaften Zustand aufrecht, sei nach Art. 7b

C-4174/2021 Seite 19 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG eine Verweigerung oder Kürzung der Leistungen möglich (BGE 145 V 215 E. 5.3.1; zum Ganzen: BGE 147 V 234 E. 2.2). 7.3.3 Rechtsprechungsgemäss bewirkt eine Adipositas grundsätzlich keine zu Rentenleistungen berechtigende Invalidität, wenn sie nicht kör- perliche oder geistige Schäden verursacht und nicht die Folge von solchen Schäden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, muss sie unter Be- rücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles dennoch als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Be- handlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (Urteile des BGer 9C_506/2020 vom 10. März 2021 E. 5.3.2, 8C_663/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 3.2, Ur- teil des BVGer C-6486/2017 vom 28. Februar 2018 E. 6.3.2). 8. 8.1 Die Vorinstanz macht im Hauptpunkt geltend, das Knieleiden der Be- schwerdeführerin sei einer operativen Behandlung zugänglich, weshalb in- soweit keine invalidisierende Erkrankung vorliege (vgl. IVSTA-act. 51/2.6; BVGer-act. 17). 8.1.1 Bereits der behandelnde Orthopäde hatte in seinem Bericht vom 12. Februar 2020 (IVSTA-act. 19 und 20 sowie E. 7.2.4) im Falle einer Be- schwerdenpersistenz eine Operation als angezeigt erachtet, jedoch vorab eine Gewichtsreduktion empfohlen. Gemäss den Ausführungen der Versi- cherten im Selbsteinschätzungsbogen vom 5. Juni 2020 sei noch in der Schweiz eine Operation geplant gewesen, aber nicht durchgeführt worden. Sinngemäss führt die Beschwerdeführerin weiter aus, dass die deutsche Krankenversicherung eine Übernahme der Operationskosten in Deutsch- land abgelehnt habe (vgl. IVST-act. 21/1.2). Im Fragebogen für die Versi- cherte vom 6. November 2020 gibt sie an, dass sie am Vortag Dr. med. F._______ konsultiert habe. Dieser habe gemeint, dass es wegen Corona erst nächstes Jahr weitergehe (IVSTA-act. 30/11.21). In der sozialmedizi- nischen Beurteilung vom 16. September 2020 wird lediglich eine medizini- sche Rehabilitation empfohlen (IVSTA-act. 24/2.2). Gemäss den Ausfüh- rungen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 4. Oktober 2022

C-4174/2021 Seite 20 (BVGer-act. 22), habe die Beschwerdeführerin bis heute kein Empfeh- lungsschreiben für eine Rehabilitationsmassnahme erhalten. Demgegenüber erachtet der RAD-Arzt in seinem Bericht vom 23. März 2021 (IVSTA-act. 51) das Knieleiden der Beschwerdeführerin als operabel. 8.1.2 Es ist nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts, im vorliegenden Beschwerdeverfahren die medizinischen Erfolgsaussichten einer allfälligen Knieoperation zu beurteilen. Auch hat das Bundesverwaltungsgericht nicht zu beurteilen, welche der therapeutischen Empfehlungen (Rehabilitation oder Operation) Vorrang hat. Die Kosten für eine Knieoperation scheinen von der deutschen Krankenversicherung nicht gedeckt zu sein. Die Frage, wer die Kosten einer allfälligen Knieoperation zu tragen hat, ist ebensowe- nig im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu klären, zumal im Rahmen der schweizerischen Invalidenversicherung Erwachsenen ohnehin kein Anspruch auf medizinische Massnahmen (mehr) zusteht (Art. 12 IVG e contrario, Art. 13 IVG) und die Kosten für eine Heilbehandlung bei Krank- heit grundsätzlich von der Krankenversicherung zu tragen sind (vgl. dazu: Urteil des BGer 9C_432/2015 vom 23. September 2015 E. 5.2.2). 8.1.3 Die Beurteilung des RAD-Arztes vom 23. März 2021 (IVSTA-act. 51) bzw. deren Ergänzung vom 3. Mai 2021 (IVSTA-act. 59) basieren nicht auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin durch den RAD- Arzt, sondern stellen reine Aktenbeurteilungen dar. Sie basieren unter an- derem auf der Einschätzung des deutschen Sozialmediziners vom 16. Sep- tember 2020 (IVSTA-act. 24). 8.1.4 Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizini- schen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Die Aufgabe der versicherungsinternen Fachpersonen besteht insbesondere darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sach- verhalt zusammenzufassen und versicherungsmedizinisch zu würdigen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [Urteil des BGer 8C_756/2008] E. 4.4 m.H.; Urteil des BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3).

C-4174/2021 Seite 21 Die Stellungnahmen des RAD, welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, können wie Aktengutachten beweiskräftig sein, sofern ein lücken- loser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Be- urteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 je m.H.). Enthalten die Akten für die streitigen Belange keine beweistauglichen Unterlagen, kann die Stellungnahme einer versiche- rungsinternen Fachperson in der Regel keine abschliessende Beurtei- lungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen An- lass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3). 8.1.5 Sowohl der deutsche Sozialmediziner als auch der schweizerische RAD-Arzt erachten die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als durch das Knieleiden nicht eingeschränkt oder zumindest für eine Verweistätig- keit als gegeben. Indessen erachtet der RAD-Arzt die Tätigkeit als Taxifah- rerin ausdrücklich als leidensgerecht. Der RAD-Arzt lässt aber unerwähnt, warum er insoweit von der Einschätzung des deutschen Sozialmediziners abweicht bzw. darüber hinausgeht. Kommt aber der RAD-Arzt aufgrund der Akten zu einem anderen Schluss als der deutsche Sozialmediziner, kann seine Stellungnahme keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden, sondern lediglich Anlass geben zu weitergehenden Abklärungen (E 8.1.4). Weder der Beurteilung des deutschen Sozialmediziners noch dem RAD- Bericht lässt sich ferner entnehmen, ob die von der Beschwerdeführerin bereits anlässlich ihrer Anmeldung (vgl. Sachverhalt B.a) beklagten Schmerzen und der im Laufe des Verfahrens mehrfach erwähnte Schmerz- mittelkonsum (IVSTA.act. 21 und 30) berücksichtigt worden sind. Auch in- soweit besteht Anlass zu weiteren Abklärungen. 8.2 Zum vorerwähnten Medikamentenkonsum finden sich in den Vorakten mehrfach Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach gewisse von ihr ein- genommene Medikamente (Tramadol und Ibuprofen; IVSTA-act. 30/11.21) ihre Fahrtüchtigkeit erheblich einschränken (vgl. IVSTA-act. 21/1.2, 30/3, 8 und 11.21). Des Weiteren ist der Tramadol-Konsum bereits im vorläufigen Entlassungsbrief der L._______ Klinik (...) vom 5. Juli 2019 erwähnt (IV- STA-act. 9), der nach einer stationären Behandlung wegen plötzlichem massiven Erbrechen und Durchfall ausgestellt worden ist. Tramadol ist so- wohl in Deutschland als auch in der Schweiz ein rezeptpflichtiges opiathal- tiges Medikament (siehe: www.compendium.ch, besucht am 18. August

C-4174/2021 Seite 22 2022; Gelbe Liste Pharmaindex: https://www.gelbe-liste.de/wirkstoffe/Tra- madol_1406:~:text=Halbwertszeiten%20gerechnet%20werden.-,Dosie- rung, der%20individuellen%20Empfindlickeit%20des%20Patienten, be- sucht am 18. August 2022). Gemäss dem vor Bundesverwaltungsgericht eingereichten Medikationsplan der Beschwerdeführerin (Ausdruck des Hausarztes vom 4. Oktober 2022) hat der Hausarzt ihr Tizanidin (1 Tablette abends), Tramadol hydrochlorid (je 1 Kapsel morgens, mittags und abends), Pantoprazol (1 Tablette abends) und Ibuprofen (je 1 Tablette mor- gens, mittags und abends) verschrieben. Zwar ergibt sich aus diesem Aus- druck nicht, ob der Medikationsplan tatsächlich die Beschwerdeführerin be- trifft und seit wann sie diese Medikamente in der angegebenen Dosierung konsumiert. Entsprechend ist vorliegend offen, ob er ein Indiz für den be- haupteten Schmerzmittelkonsum darstellen könnte. Ob die Beschwerde- führerin tatsächlich die behaupteten Medikamente einnimmt, erweist sich als nicht genügend abgeklärt; ebensowenig, ob die Beschwerdeführerin lege artis therapiert wird. Im Falle eines Konsums opiathaltiger Schmerzmittel ist der gewerbliche Personentransport schon aus Gründen der Verkehrssicherheit sowie aus haftungsrechtlichen Gründen problematisch; dies sowohl im Rahmen einer unselbständigen sowie auch im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätig- keit (betreffend Leistungsfähigkeit zum Führen von Motorfahrzeugen: vgl. Art. 66c IVG). Unter diesen Umständen bedarf es weiterer Abklärungen be- züglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten oder allenfalls in einer Verweistätigkeit und lässt sich eine – möglicher- weise auch nur für eine beschränkte Zeit gegebene – Invalidität nicht be- urteilen. Mit Bezug auf die Schmerzproblematik und dem damit einhergehenden al- lenfalls seit längerer Zeit andauernden Schmerzmittelkonsum (vgl. auch: IVSTA-act. 9, wo bereits per 5. Juli 2019 der Tramadol-Konsum dokumen- tiert ist) stellt sich zudem die Frage nach einer allfälligen Abhängigkeit, die einem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen wäre (E. 7.3.2), wes- halb sich die medizinischen Abklärungen auch insoweit als unvollständig erweisen (vgl. E. 7.3.2). Der Sachverhalt für die Beurteilung einer allfälligen Invalidität der Beschwerdeführerin erweist sich auch aus diesem Grund als illiquid. 8.3 Sodann ist auf die im Weiteren diagnostizierte psychische Krankheit (Depression [2001]; Anpassungsstörung, DD: depressive Störung [2020]) einzugehen:

C-4174/2021 Seite 23 Die Diagnose einer Anpassungsstörung bzw. die Differenzialdiagnose ei- ner rezidivierenden depressiven Störung (F43) wurde entgegen der Auf- fassung der Vorinstanz nicht bloss von einem Allergologen (vgl. E. 7.1.3), sondern vom deutschen Sozialmediziner in dessen sozialmedizinischer Stellungnahme vom 16. September 2020 (IVSTA-act. 24/1.2) aufgeführt; diese Diagnose betrifft damit sein Fachgebiet als Psychiater. Worauf die im Bericht wiedergegebene Beurteilung basiert (z.B. auf einer eigenen Unter- suchung oder auf Berichten anderer Fachärzte z.B. des Allergologen, vgl. IVSTA-act. 8/1.2), lässt sich der sozialmedizinischen Stellungnahme vom 16. September 2020 jedoch nicht entnehmen. Der Sozialmediziner ver- merkt in seiner sozialmedizinischen Stellungnahme unter der Rubrik «Ne- gatives Leistungsbild», insbesondere mit Bezug auf «Einschränkungen der psycho-mentalen Belastbarkeit» keine mit diesen Diagnosen einhergehen- den Einschränkungen, was nicht ohne Weiteres nachvollziehbar ist. Der Bericht des RAD-Arztes vom 23. März 2021 enthält eine Anamnese, führt diverse Diagnosen auf, lässt aber spezielle körperliche und psychi- sche Einschränkungen unerwähnt, die Auswirkungen auf die Tätigkeit der Beschwerdeführerin haben könnten. Insbesondere äussert er sich – ge- nausowenig wie die ergänzende Stellungnahme des RAD vom 3. Mai 2021 – nicht zum aktenkundigen psychischen Beschwerdebild. Dies ist insoweit nicht zu beanstanden, als dieses nicht sein Fachgebiet betrifft. Indessen wurde die im Jahre 2020 gestellte Diagnose auch nicht anderweitig weiter- verfolgt, was insofern zu beanstanden ist, als sich aufgrund der weiteren Diagnosen die Frage nach einer allfälligen Komorbidität stellt. Unter diesen Umständen hätte es vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. Mai 2021 weiterer medizinischer Abklärungen zum vorerwähnten Krankheitsgeschehen bedurft und gestützt darauf mit Bezug auf deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin eines struk- turierten Beweisverfahrens (E. 7.3.1). Dies ist nicht erfolgt. Demzufolge erweist sich der Sachverhalt insoweit als illiquid und kann die Frage der Invalidität nicht abschliessend beurteilt werden. 8.4 Mit Bezug auf die ebenfalls aktenkundigen Diagnosen einer Adipositas, eines Tabakabusus' und einer Hausstaubmilbenallergie verneint der RAD- Arzt zum Teil ausdrücklich, zum Teil implizit deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bzw. lässt sie unerwähnt.

C-4174/2021 Seite 24 Diese Leiden wurden bereits im Jahre 2001 diagnostiziert und waren zu- mindest damals ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Da neben diesen Leiden zwischenzeitlich auch ein Knieleiden sowie psychische Leiden diagnostiziert wurden, stellt sich nunmehr die Frage nach einer allfälligen Komorbidität. Abklärungen hierzu wurden jedoch nicht durchgeführt, insbe- sondere wurde der Frage nach der Ursache oder Wirkung der Adipositas nicht nachgegangen (vgl. vorne E. 7.3.3). 8.5 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass der Sach- verhalt bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. Mai 2021 in medizinischer Hinsicht nicht rechtsgenügend abgeklärt ist. Demzufolge ist es nicht möglich, mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beurteilen, ob und in- wieweit eine Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdefüh- rerin in ihrer angestammten Tätigkeit oder einer allfälligen Verweistätigkeit vorliegt. 9. 9.1 Da die Vorinstanz den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt in Verletzung von Art. 43 ff. ATSG (vgl. auch: BGE 136 V 376 E. 4.1 sowie Art. 12 VwVG) offensichtlich mangelhaft abgeklärt hat und daher die ent- scheidwesentlichen Aspekte vollständig ungeklärt geblieben sind, steht ei- ner Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen nichts entgegen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). 9.2 Aufgrund des Ausgeführten ist die Vorinstanz in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG anzuweisen, nach Aktualisierung und Vervollständigung der medizinischen Akten eine interdisziplinäre Begutachtung der Beschwerde- führerin zu veranlassen. Mit Blick auf die im Raum stehenden Befunde und Diagnosen erscheinen Expertisen in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie und Psychiatrie (letztere insbesondere unter Berück- sichtigung der Standardindikatoren gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung [BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281]) erforderlich. Ob neben den genannten Fachdisziplinen auch noch weitere Spezialisten beizuzie- hen sind, dies eventuell in den Fachbereichen Rheumatologie, Neurologie und Pneumologie, ist dem pflichtgemessen Ermessen der Gutachter zu überlassen. Denn es ist grundsätzlich Sache der beauftragten Sachver- ständigen, über Art und Umfang der aufgrund der konkreten Fragestellung erforderlichen Untersuchungen zu befinden, da sie letztverantwortlich sind einerseits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär

C-4174/2021 Seite 25 zu erstellenden Entscheidungsgrundlage, anderseits aber auch für eine wirtschaftliche Abklärung (vgl. BGE 139 V 349 E. 3.3; Urteil des BVGer C-4634/2014 vom 5. September 2016 E. 7.2 in fine). 9.3 Die polydisziplinäre Begutachtung hat vorliegend in der Schweiz zu er- folgen, da die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (vgl. dazu: Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; statt vieler: Urteil des BVGer C-3864/2017 vom 11. März 2019 E. 7.5 m.w.H.), und vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die eine Begutachtung in der Schweiz als unverhältnismässig erscheinen liessen. Im Weiteren ist die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip gemäss dem Zuweisungssystem «Suisse- MED@P» zu ermitteln (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 5.2.1 und Art. 72 bis

Abs. 2 IVV) und es sind der Beschwerdeführerin die ihr zustehenden Mit- wirkungsrechte einzuräumen (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). 9.4 Im Ergebnis ist die Beschwerde dahingehend gutzuheissen, dass die Verfügung vom 7. Mai 2021 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Er- wägungen über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung neu verfüge. 10. 10.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der be- schwerdeführenden Partei (BGE 141 V 281 E. 11.1), weshalb der Be- schwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen bzw. zufolge un- entgeltlicher Prozessführung auch nicht auf die Staatskasse zu nehmen sind. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 10.2 Die durch einen ausländischen Rechtsanwalt vertretene Beschwerde- führerin hat bei diesem Verfahrensausgang gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Ver- waltung. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2

C-4174/2021 Seite 26 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des ge- botenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in An- betracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2‘500.- gerechtfertigt.

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü- gung vom 7. Mai 2021 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und anschliessenden Neuverfügung an die Vo- rinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 2'500.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherung.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regina Derrer Monique Schnell Luchsinger

(Die Rechtsmittelbelehrung befindet sich auf der nächsten Seite.)

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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen nach Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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