Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-4171/2019
Entscheidungsdatum
22.02.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-4171/2019

Urteil vom 22. Februar 2021 Besetzung

Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Tania Sutter.

Parteien

A._______, (Deutschland), vertreten durch MLaw Stephanie C. Elms, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenrevision, Verfügung der IVSTA vom 11. Juli 2019.

C-4171/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) 1967 geborene, in Deutschland wohnhafte deutsche Staats- angehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) war in den Jahren 2004–2010 in der Schweiz als Zolldeklarant bei der B._______ AG in einem Pensum von 100 % angestellt (vgl. Akten der Vo- rinstanz [act.] 4 S. 1 und 6). A.a Am 24. Februar 2009 erlitt der Versicherte einen Schlaganfall und mel- dete sich in der Folge am 6. Februar 2010 zum Bezug von Leistungen der IV an (act. 4). Mit Verfügung vom 25. November 2010 sprach die Invaliden- versicherungsstelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) dem Versicherten mit Wirkung ab 1. August 2010 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (act. 34). A.b Im Mai 2011 wurde ein Revisionsverfahren zur Überprüfung des Ren- tenanspruchs eingeleitet (vgl. act. 41). A.c Mit Verfügung vom 23. Juni 2011 ersetzte die IVSTA die ursprüngliche Verfügung vom 25. November 2010 und berichtigte die Berechnung der zugesprochenen ganzen Invalidenrente (act. 44). A.d Nach Einholung medizinischer Berichte und Gutachten sowie Durch- führung des Vorbescheidverfahrens (act. 218 ff.) stellte die IVSTA mit Ver- fügung vom 11. Juli 2019 die bisher bezahlte ganze Invalidenrente des Be- schwerdeführers ein (act. 254). B. B.a Gegen die Verfügung vom 11. Juli 2019 erhob der Versicherte mit Ein- gabe vom 16. August 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Weiterausrichtung ei- ner ganzen Invalidenrente, eventualiter mindestens die Ausrichtung einer Viertelsrente (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1). B.b Der Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 29. August 2019 aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– bis zum 30. September 2019 zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen (BVGer act. 2). Der einverlangte Kostenvorschuss ging am 11. September 2019 in der Gerichtskasse ein (BVGer act. 4).

C-4171/2019 Seite 3 B.c Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 18. November 2019 die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 6). B.d Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 10. Januar 2020 an seinen Anträgen fest (BVGer act. 8). B.e Die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 4. Februar 2020 ebenfalls an ihren Anträgen fest (BVGer act. 10). B.f Mit Instruktionsverfügung vom 7. Februar 2020 wurde der Schriften- wechsel unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen per 17. Februar 2020 abgeschlossen (BVGer act. 11). C. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen (Art. 7 Abs. 1 VwVG). Es ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Ver- fügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, womit er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet, sodass auf die – unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 15. Juli bis und mit 15. August (Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG) – frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde vom 16. August 2019 einzutreten ist (Art. 60 Abs. 1 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 11. Juli 2019, mit welcher die Vorinstanz die bisher be- zahlte ganze Invalidenrente des Beschwerdeführers mit Wirkung ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung (Art. 88 bis

Abs. 2 Bst. a IVV [SR 831.201]) eingestellt hat. Im vorliegenden Beschwer- deverfahren streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob

C-4171/2019 Seite 4 die Vorinstanz die Invalidenrente des Beschwerdeführers zu Recht aufge- hoben hat. 3. 3.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 11. Juli 2019) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 445 E. 1.2). Tatsachen, die jenen Sach- verhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteil des BGer 8C_136/2017 vom 7. August 2017 E. 3). Immerhin sind indes Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteile des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1; 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1). 3.2 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer an- spruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbe- reich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). 4. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-

C-4171/2019 Seite 5 mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindes- tens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbe- zahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG). Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (Art. 7 VO [EG] 883/2004; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1). 4.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft ent- sprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 4.3.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat- sächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes re- vidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheits- zustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbe- reich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hinge- gen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe- achtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3; 130 V 343 E. 3.5).

C-4171/2019 Seite 6 4.3.2 Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenan- spruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Ist dagegen eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des BGer 9C_273/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.1.1 mit Hinweis). 4.3.3 Als zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss eines Rentenrevisionsverfahrens eine anspruchsrelevante Än- derung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte Beurteilung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechts- konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und – bei Anhalts- punkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen eines Ge- sundheitsschadens – Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4; 130 V 343 E. 3.5.2). 4.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). 4.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper- tin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die not- wendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). 4.6 Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema

C-4171/2019 Seite 7 – erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizini- schen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Ren- tenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am recht- lich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abwei- chende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, in- wiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefun- den hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (Urteile des BGer 9C_113/2019 vom 29. August 2019 E. 2.2; 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.2, in: SVR 2012 IV Nr. 18; 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 6.1.2, in: SVR 2013 IV Nr. 44). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, anhand der vorliegenden medi- zinischen Beurteilungen lasse sich keine relevante Verbesserung des Ge- sundheitszustands überwiegend wahrscheinlich nachweisen. Insbeson- dere werde in den im Jahr 2017 eingeholten Gutachten in den Disziplinen Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie berichtet, dass sein Ge- sundheitszustand im Wesentlichen gleichgeblieben sei (BVGer act. 1 S. 4 und 9 f.). Für den Fall, dass das Gericht wider Erwarten eine Verbesserung des Gesundheitszustands als ausgewiesen erachte, sei beim Einkom- mensvergleich ein leidensbedingter Abzug von 25 % zu berücksichtigen (BVGer act. 1 S. 11). 5.2 Demgegenüber bringt die Vorinstanz insbesondere gestützt auf die im Jahr 2017 eingeholten Gutachten in den Disziplinen Neurologie, Neuropsy- chologie und Psychiatrie vor, es liege mit überwiegender Wahrscheinlich- keit eine evidente Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse vor. Na- mentlich seien aus neurologischer Sicht diejenigen Befunde weggefallen, die zur Rentenzusprache geführt hätten. Aus neuropsychologischer Sicht habe festgestellt werden können, dass aufgrund der aktuellen neuropsy- chologischen Untersuchung keine schwerwiegenden neuropsychologi- schen Defizite vorlägen. In dieser Hinsicht habe eine wesentliche Verän- derung im Vergleich zu den neuropsychologischen Vorbefunden stattge- funden. Unter Berücksichtigung der somatischen, neurologischen und psy- chiatrischen funktionellen Beeinträchtigungen werde in der angestammten Tätigkeit von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % und in einer angepassten Tätigkeit von einer solchen von 20 % ab 14. März 2017 ausgegangen. Bei

C-4171/2019 Seite 8 der Bemessung der Invalidität sei dem Beschwerdeführer sodann ein Lei- densabzug von 15 % zu gewähren. Im Ergebnis resultiere ab 14. März 2017 ein Invaliditätsgrad von 37 % (BVGer act. 6 S. 3 f.). 6. Für die im Hinblick auf eine Rentenrevision gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG zu beurteilende Frage, ob bis zum Erlass der angefochtenen Verfü- gung vom 11. Juli 2019 eine anspruchserhebliche Änderung des Invalidi- tätsgrades eingetreten ist, hat die Vorinstanz als Vergleichsbasis die Ver- hältnisse im Zeitpunkt der ursprünglichen Zusprache der ganzen Rente mit Verfügung vom 25. November 2010 herangezogen. Dies ist nicht zu bean- standen. Der Verfügung vom 23. Juni 2011, mit welcher einzig die Renten- berechnung angepasst worden ist, liegt keine umfassende materielle Prü- fung des Rentenanspruches bzw. der gesundheitlichen Verhältnisse zu- grunde, weshalb sie als Vergleichszeitpunkt ausser Betracht fällt. 7. Die mit Verfügung vom 25. November 2010 erfolgte Zusprache der ganzen Rente beruhte auf der Annahme, dass der Beschwerdeführer seine bishe- rige Tätigkeit als Sachbearbeiter Zollbereich seit dem 24. Februar 2009 nicht mehr ausüben konnte und ihm aus gesundheitlichen Gründen damals auch keine andere, angepasste Erwerbstätigkeit zumutbar war. Entspre- chend wurde von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit bei einem IV-Grad von 100 % ausgegangen (act. 34). In medizinischer Hinsicht stützte sich diese Einschätzung im Wesentlichen auf die folgenden ärztlichen Berichte: 7.1 Im Entlassungsbericht vom 22. April 2009 der Klinik C._______ (Neu- rologie) in (...) wurden folgende Diagnosen angeführt (act. 1 S. 1):

  1. Mediateilinfarkt rechts mit Hemiparese links am 24. Februar 2009 (ICD-10 I63.4)
  2. Persistierendes Foramen ovale mit spontanem KM-Übertritt ohne artriales Septum-Aneurysma (ICD-10 Q21.1)
  3. Peripher arterielle Verschlusskrankheit im Stadium II (ICD-10 I73.9)
  4. Hypercholesterinämie (ICD10 E78.2)
  5. Nikotinabhängigkeitssyndrom, derzeit abstinent (ICD-10 F17.2)

Bei Aufnahme habe eine Feinmotorikstörung der linken Hand bestanden (act. 1 S. 2, 4). Zur sozialmedizinischen Epikrise wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei in der Lage, sich selbständig zu versorgen. Aus neu-

C-4171/2019 Seite 9 ropsychologischer Sicht sei er wegen der fortbestehenden Einschränkun- gen der Aufmerksamkeit und konzentrativen Belastbarkeit sowie der Ge- dächtnisleistungen noch nicht wieder in der Lage, seine Arbeit als Zollde- klarant aufzunehmen. Die längerfristige Erwerbsprognose erscheine posi- tiv (act. 1 S. 7). 7.2 Gemäss Arztbericht vom 10. November 2009 von Dr. med. D., Facharzt für Nervenheilkunde, würden im Laufe der bisher positiven Be- handlung aktuell noch Teilleistungsstörungen auffallen, welche aus heuti- ger Sicht als vorübergehend einzuschätzen seien (act. 8 S. 3). Mit einem weiteren Bericht (Datum unlesbar) beschrieb er einen neurologisch soma- tisch guten Verlauf, während neuropsychologisch weiterhin schwere Defi- zite der Kognition bestehen würden, und attestierte auch über den 20. No- vember 2009 hinaus eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (act. 8 S. 2). 7.3 Dr. med. E., Facharzt für Innere Medizin, hielt mit Bericht vom

  1. März 2010 fest, die kognitiven Leistungen (Konzentration) seien noch massiv eingeschränkt. Der Beschwerdeführer sei weder körperlich noch geistig für einen normalen Arbeitstag mit 8–9 Stunden belastbar. Die bis- herige Tätigkeit sei nicht zumutbar (act. 5 S. 9 ff.). 7.4 Im Bericht vom 3. März 2010 führte Dr. med. D._______ aus, es würde eine organische Minderung der kognitiven Funktionen (Merkfähigkeit, Auf- merksamkeit, Konzentrationsfähigkeit, Umstellfähigkeit) bestehen. Zusätz- lich bestünden eine depressive Verstimmung und affektive Labilität. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar (act. 5 S. 1–8). 7.5 Dem Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 25. Mai 2010 ist zusammenfassend zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am
  2. Februar 2009 einen Schlaganfall erlitten habe. In der Folge leide er an einer Hemiparese mit Feinmotorikstörung links und an einer psychoorga- nischen Störung mit stark verminderter Konzentrations- und Belastungsfä- higkeit, was die Tätigkeit als Zolldeklarant nicht zulasse. Der prognostische Verlauf sei bei dem relativ jungen Beschwerdeführer noch offen. Gemäss nachvollziehbarer Einschätzung des behandelnden Nervenheilarztes sei in den nächsten sechs Monaten keine Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Theore- tisch sei auch danach ein Wiedererlangen der feinmotorischen und kogni- tiven Fähigkeiten noch möglich. Die RAD-Ärztin schloss daher vorläufig auf eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in jeglicher Tätigkeit und empfahl eine neue Prüfung in einem Jahr (act. 12).

C-4171/2019 Seite 10 7.6 Gemäss Verlaufsbericht vom 28. August 2010 von Dr. med. E._______ sei der Gesundheitszustand seit dem 2. März 2010 stationär. Er berichtete weiterhin von Störung im Kurzzeitgedächtnis, Minderungen der Aufmerk- samkeit, Konzentrationsfähigkeit und Umstellfähigkeit. Die schmerzfreie Gehstrecke betrage 300 Meter (act. 23). 8. Im Rahmen des im Mai 2011 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens (act. 41) wurden im Wesentlichen folgende medizinische Akten beigezo- gen: 8.1 Gemäss Bericht von Dr. med. F., Praxis für Gefässmedizin, habe sich der Beschwerdeführer am 28. April 2011 zur Kontrolle bei be- kannter PAVK (periphere arterielle Verschlusskrankheit) vorgestellt. Er habe berichtet, dass das rechte Bein nach ungefähr 10 Minuten Laufen müde werde und er beim Schwimmen weniger Beschwerden habe. Weiter führte Dr. med. F. aus, duplexsonographisch finde sich unverän- dert in der rechten Arteria iliaca communis eine 50 %-ige Instent-Stenose, im Vergleich zum August 2010 keine Verschlechterung (act. 39 S. 2). 8.2 Dr. med. G., Facharzt für Allgemeinmedizin, berichtete mit Verlaufsbericht vom 21. Juli 2011 von einem stationären Gesundheitszu- stand und verwies auf den Entlassungsbericht der Kliniken H., wo sich der Beschwerdeführer vom 28. September bis 26. Oktober 2010 sta- tionär aufgehalten habe (act. 42). In diesem Bericht wurden folgende Diag- nosen angeführt: Mediateilinfarkt rechts ohne bildmorphologisches Korre- lat am 24. Februar 2009 (ICD-10 I63.4); persistierendes Foramen ovale ohne Aneurysma (ICD-10 Q21.1); neurokognitive Defizite hinsichtlich des psychomotorischen Tempos und beim Behalten von Textinformationen (ICD-10 F06.7); Einschränkung der Gehfähigkeit im Rahmen einer PAVK in den Beinen beidseits (ICD-10 R26.8); Belastbarkeitsminderung (ICD-10 F48.0; act. 30 S. 1). Zum Rehabilitationsergebnis wurde festgehalten, im Vordergrund des Krankheitsbildes sei ein psychovegetatives Erschöp- fungssyndrom gestanden, das bei der Testauswertung in der Neuropsy- chologie bestätigt worden sei. Auch in der Berufstherapie habe der Be- schwerdeführer unter ergonomischen Gesichtspunkten kein verwertbares Leistungsbild erzielen können. Die vorliegende körperliche und konzentra- tive Belastbarkeitsminderung sowie eine psychische Instabilität bei beste- hender Depression hätten sich als arbeitsrelevante Funktionsstörungen er- wiesen. Bei einem bestehenden Entwicklungspotential und adäquater psy- chotherapeutischer Begleitung werde eine erneute Leistungsüberprüfung

C-4171/2019 Seite 11 in einem Jahr empfohlen. Insgesamt sei der Beschwerdeführer psychisch stabiler geworden, die Kopfschmerzen würden nicht mehr täglich auftreten, sondern nur bei deutlicher Belastung. Auch die neurokognitiven Defizite habe er verbessern können, die Feinmotorikstörung der linken Hand habe sich vollständig zurückgebildet. Leider seien die psychische Instabilität, die neurokognitiven Defizite, die eingeschränkte Gehfähigkeit und die deutli- che Belastbarkeitsminderung erhalten geblieben. Der Beschwerdeführer benötige weiterhin eine intensive psychotherapeutische Betreuung, ein Hirnleistungstraining und eine Physiotherapie mit Fokussierung auf ein Ausdauertraining sowie eine begleitende gefässchirurgische Betreuung (act. 30 S. 9). Im Rahmen der sozialmedizinischen Epikrise wurde festge- halten, dass Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an das psychomo- torische Tempo und das Multitasking sowie an die Gangsicherheit nicht möglich seien. Hingegen seien Bürotätigkeiten in einem strukturierten Rah- men möglich. Um die berufliche Reintegration weiter zu fördern, werde die Integration des Beschwerdeführers in eine Übungsfirma empfohlen. Unter Berücksichtigung des vorhandenen Entwicklungspotentials und unter be- gleitender psychotherapeutischer Betreuung, sei eine Steigerung der be- ruflichen Leistungsfähigkeit zu erwarten. Weiter sei eine erneute Überprü- fung des Leistungsbildes in einem Jahr zu empfehlen. Der Beschwerde- führer werde arbeitsunfähig entlassen (act. 30 S. 10). 8.3 Im Verlaufsbericht vom 5. Dezember 2011 der Kliniken H._______ wur- den folgende Diagnosen angeführt: Mediateilinfarkt 24. Februar 2009 (ICD-10 I63.4); neurokognitive Defizite (ICD-10 F06.7); Belastbarkeitsmin- derung (ICD-10 R26.8); Hemiparese links (ICD-10 G81.1); depressive Re- aktion (ICD-10 F32.0). Weiter wurde festgehalten, die Depression habe sich gebessert. Ferner liege eine geringe Besserung der neurologischen Störung und der Belastbarkeit vor. Dem Beschwerdeführer sei eine Tätig- keit mit geringen kognitiven Anforderungen, ohne Publikumsverkehr und ohne hohe Anforderungen an Gleichgewicht und Feinmotorik im Umfang von 4–6 Stunden täglich zumutbar, wobei eine verminderte Leistungsfähig- keit von mindestens 50 % bestehe (act. 52). Mit Brief vom 4. Dezember 2012 wurde präzisiert, dass sich die Leistungsbeurteilung auf die im Rah- men des stationären Rehabilitationsaufenthaltes vom 28. September bis 26. Oktober 2010 erhobenen Befunde stütze. Nach dem 26. Oktober 2010 hätten sie den Beschwerdeführer nicht mehr gesehen (act. 57). 8.4 Mit Ärztlichem Gutachten vom 18. April 2012 hielt Dr. med. I._______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, fest, der Beschwerdeführer klage

C-4171/2019 Seite 12 über Kopfschmerzen, Konzentrationsschwierigkeiten, extreme Empfind- lichkeit gegenüber Lärm und Beschwerden bei längerem Laufen sowie Ma- genbeschwerden, wobei all diese Schwierigkeiten in der Folge des Schlag- anfalles aufgetreten seien. Als Diagnosen wurden Mediateilinfarkt rechts (ICD-10 I63.4) und neuropsychiatrische Defizite (ICD-10 F06.7) genannt. Weiter führte Dr. med. I._______ aus, die Stimmung sei subdepressiv ge- färbt und der Antrieb deutlich verringert. Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis seien deutlich eingeschränkt. Der Beschwerdeführer sei insbe- sondere nicht mehr in der Lage, sich länger als 15–30 Minuten auf Texte zu konzentrieren, also auch auf schriftliche Arbeitsanweisungen zu reagie- ren. Beschwerdebild und Untersuchungsergebnis würden sich im Sinne des Persistierens einer ausgeprägten und verzweigten Hirnleistungs- schwäche decken, während die sensomotorischen Störungen zu Beginn abgeklungen seien. Diagnostisch handle es sich um einen Residualzu- stand nach Mediainsult rechts vom 24. Februar 2009. Auf psychiatrischem Gebiet sei der Beschwerdeführer abgesehen von den neurologisch ausge- lösten Störungen unauffällig. Er empfahl die Umwandlung der Zeitrente in eine Dauerrente, da der Beschwerdeführer eine ausreichende Hirnleis- tungsfähigkeit nicht mehr erreichen werde. Die letzte als auch eine ange- passte Tätigkeit seien im Umfang von unter 3 Stunden möglich (act. 95 S. 3 und 5 ff.). 8.5 Gemäss Verlaufsbericht vom 1. Februar 2013 von Dr. med. E., Facharzt Innere Medizin, habe sich der Gesundheitsschaden nicht verän- dert. Als Diagnosen wurden genannt: Folgen eines Schlaganfalls; perip- here arterielle Verschlusskrankheit; kognitive Störungen; essentielle Hy- pertonie. Aktuell würden Störungen der Konzentration, der Merkfähigkeit und des Kurzzeitgedächtnisses sowie ein verzögertes Denken bestehen. Eine angepasste Tätigkeit könnte im Umfang von rund 4 Stunden täglich ausgeübt werden (act. 60). 8.6 Dipl.-Med. J. führte am 7. Mai 2013 eine Doppler-/Duplexso- nographie der Beinarterien beidseits durch. Im entsprechenden Bericht wurden folgende Diagnosen genannt: Zustand nach Stent-PTA beider Be- ckenachsen bei Leriche-Syndrom (zuletzt 06/09 rechts) mit Zustand nach PTA des rechtsseitig liegenden Stents (2009) – kompensierte Restenose (act. 67, 242, 243). 8.7 Mit Schreiben vom 2. Juli 2013 teilte Dr. med. E._______ unter ande- ren mit, dass die eingeschränkte Vigilanz- und Konzentrationsbeeinträchti- gungen weiterhin bestehen würden (act. 68, 244).

C-4171/2019 Seite 13 8.8 Auf entsprechende Anfrage teilte Dr. med. E._______ mit Schreiben vom 29. März 2014 mit, er habe in den Jahren 2012 und 2013 lediglich eine depressive oder unzufriedene Grundstimmung ohne Krankheitswert fest- gestellt. Der Beschwerdeführer habe immer wieder über eine gestörte Vi- gilanz oder Konzentrationsschwäche geklagt. Eine psychiatrische Behand- lung sei nicht erfolgt. Aus hausärztlicher Sicht sei bei einer medizinischen Abklärung eine psychiatrische Exploration eher nicht zu empfehlen (act. 73 f.). 8.9 Dipl.-Med. J._______ führte am 27. Februar 2015 wiederum eine Doppler-/Duplexsonographie der Beinarterien beidseits durch und bestä- tigte angesichts der Befundkonstanz die am 7. Mai 2013 erwähnten Diag- nosen (act. 93, 100, 245). 8.10 Dr. med. E._______ führte in seinem Kurzbericht vom 5. Mai 2015 als Diagnosen Folgen eines Hirninfarktes (ICD-10 I69.3), Neurodermitis (ICD- 10 L20.8) und periphere Durchblutungsstörungen beidseits (ICD- 10 I87.2) an. Im Verlauf des letzten Jahres seien keine wesentlichen Veränderungen aufgetreten. Der Beschwerdeführer leide weiterhin an Konzentrations- schwäche, Müdigkeit und Vergesslichkeit, fühle sich in Menschengruppen unruhig und gereizt. Seine Gehzeit ohne Schmerzen betrage subjektiv 10 Minuten (act. 101, 247). 8.11 Im Ärztlichen Gutachten vom 14. August 2015 von Dr. med. K., Facharzt für Innere Medizin, wurden folgende Diagnosen ge- nannt: PAVK (ICD-10 I73.9); Zustand nach Schlaganfall (ICD-10 I64); Hy- pertonie (ICD-10 I10.00); Hyperlipidämie (ICD-10 E78.5); Neurodermitis. Die PAVK limitiere die Wegstrecke auf 300–400 Meter. Betreffend den er- littenen Schlaganfall würden sich klinisch keine wesentlichen Residuen er- geben. Zur Gesamtbeurteilung sollten unbedingt der Ausgangsbefund und gegebenenfalls zwischenzeitliche Berichte herangezogen werden. Eine neurologische Begutachtung sei ja geplant. Im Rahmen der sozialmedizi- nischen Leistungsbeurteilung erachtete Dr. med. K. die letzte be- rufliche Tätigkeit als im Umfang von 6 Stunden und mehr möglich. Das Leistungsbild umschrieb er folgendermassen: leichte bis mittelschwere Ar- beiten überwiegend im Sitzen und zeitweise im Stehen oder Gehen, aber ohne erhöhte Anforderungen an Konzentration und Gedächtnis. Eine die- sem Leistungsbild entsprechende Tätigkeit sei ebenfalls im Umfang von 6 Stunden und mehr möglich (act. 108).

C-4171/2019 Seite 14 8.12 Dr. med. L., Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie/Psy- chotherapie, stellte in ihrem Ärztlichen Gutachten vom 2. November 2015 folgende Diagnosen: Neuropsychologisches Defizit (ICD-10 F06.7) nach Mediateilinfarkt rechts ohne bildmorphologisches Korrelat vom 24. Februar 2009 (ICD-10 I63.4); Belastbarkeitsminderung; Anpassungsstörung (ICD- 10 F43.2, Verdacht); persistierendes Foramen ovale; Einschränkung der Gehfähigkeit im Rahmen einer PAVK der Beine beidseits bei Zustand nach Stentimplantation beidseits (act. 116 S. 12 f.). Der neurologische Befund sei im Wesentlichen unauffällig. Eine Gangprüfung über dreihundert Meter hinaus sei nicht möglich, sodass auch das Gangbild in der Untersuchungs- situation keine Auffälligkeiten zeige. Im psychischen Befund wirke der Be- schwerdeführer ablehnend, moros in der Grundstimmung, in den Affekten labilisiert. Er leide glaubhaft nach wie vor an konzentrativen und Gedächt- nisstörungen. Aus Kostengründen seien keine Leistungstests durchgeführt worden. Insgesamt wirke der Beschwerdeführer in seinen kognitiven Funk- tionen beeinträchtigt, sodass die vorherige Tätigkeit als Zolldeklarant nicht durchführbar sei. Arbeiten, die mit hohem Zeitdruck sowie konzentrativen Tätigkeiten verbunden seien, seien nach wie vor nicht vorstellbar. Auch schwere körperliche Arbeiten seien aufgrund der Verschlusskrankheiten sowie der Stents ebenfalls nicht möglich (act. 116 S. 15). Im Rahmen der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung gab Dr. med. L. an, die letzte berufliche Tätigkeit sei im Umfang von unter 3 Stunden möglich. Wei- ter führte sie an, leichte Tätigkeiten ohne Zeitdruck und hohe Anforderung an Konzentration und Gedächtnis könnten nach einer beruflichen Rehabi- litation allenfalls im Umfang von 6 Stunden und mehr möglich sein (act. 116 S. 2). 8.13 Auf Empfehlung der IV-Neurologin Dr. med. M._______ liess die Vo- rinstanz den Beschwerdeführer neurologisch und neuropsychologisch be- gutachten (vgl. act. 122, 144). 8.13.1 Dr. med. N._______, FMH Neurologie, nannte in ihrem Teilgutach- ten vom 14. Januar 2017 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfä- higkeit einen Status nach Teilinsult im Bereich der Arteria cerebri media rechts (24.02.2009), restituiert. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit führte sie PAVK Stadium IIa, Hypertonie, Hypercholesterinä- mie und Neurodermitis an. Im Rahmen der Beurteilung wurde festgehalten, aus den Akten gehe hervor, dass es beim Beschwerdeführer am 24. Feb- ruar 2009 zu einem die linke Seite betreffenden Insult gekommen sei. Nach einer notfallmässigen Hospitalisation auf der neurologischen Klinik in (...) habe sich der Insult vollständig gebessert. Auch kernspintomographisch

C-4171/2019 Seite 15 habe sich kein Hinweis mehr auf das Ereignis gefunden, das einem Medi- ateilinfarkt rechts entsprochen hätte. Trotz einer klinisch guten, äusserst raschen Restitution mit fehlendem Nachweis des Insultes im zerebralen Kernspintomogramm sei es aber nicht zu einer Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit gekommen. Bei der neurologischen Untersuchung seien alle Be- funde im Normbereich gewesen. Das plumpe Einbeinhüpfen sei der PAVK zuzuordnen. Anamnestisch würden sich Hinweise für die bekannte fortbe- stehende Gefässerkrankung an den unteren Extremitäten finden. Aus neu- rologischer Sicht ergebe sich für die erlernte berufliche Tätigkeit wie auch für eine angepasste Tätigkeit während sechs Monaten nach dem Insult eine Arbeitsfähigkeit von 0 %, danach eine solche von 80 %. Dies unter Berücksichtigung des abgelaufenen Insultes, der allgemein die körperliche Belastbarkeit etwas vermindere. Zum Belastungsprofil hielt die neurologi- sche Gutachterin fest, dass schwere körperliche Arbeiten nach einem ze- rebralen Infarkt nicht mehr möglich seien. Auch verhindere die beeinträch- tigte Gehstrecke einen Beruf, bei dem häufig längere Gehstrecken erfor- derlich seien. Schliesslich wurde darauf hingewiesen, dass neuropsycho- logische Einschränkungen und allfällige psychiatrische Beeinträchtigungen nicht berücksichtigt worden seien (act. 164 S. 9 ff.). Auf die Frage der Vo- rinstanz, ob sich der Gesundheitszustand seit dem 23. Juni 2011 verändert habe, antwortete Dr. med. N., von neurologischer Seite habe sich dieser wahrscheinlich nicht verändert. Schon bei der Nachbehandlung in (...) seien die neurologischen Verhältnisse normalisiert gewesen (act. 164 S. 14). 8.13.2 Die neuropsychologische Begutachtung erfolgte durch Prof. Dr. rer. Nat. O., Diplom-Psychologe, und lic. phil. P._______, Fachpsy- chologin für Neuropsychologie FSP. Das Gutachten datiert vom 14. März 2017. Die Gutachter hielten im Ergebnis fest, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung keine schwer- wiegenden neuropsychologischen Defizite vorliegen würden. Hingegen hätten sich bei der Testung Minderleistungen gezeigt. Insgesamt sei davon auszugehen, dass psychische Faktoren die Leistungen des Beschwerde- führers beeinflussen würden. Da aufgrund der aktuellen Befunde Be- schwerdeverdeutlichungstendenzen als möglich anzusehen seien, dürften psychische und motivationale Aspekte zu den vereinzelten auffälligen neu- ropsychologischen Testleistungen beigetragen haben. Diagnostisch sei von neuropsychologischen Funktionsbeeinträchtigungen in Form von leichten Schwierigkeiten bei der Enkodierung komplexer Textinformationen und leichten Kurzzeitgedächtnisbeeinträchtigungen (verbale Erfassungs- spanne und Arbeitsgedächtnis, visuell-räumliche Merkspanne; ICD-10

C-4171/2019 Seite 16 F07.8) auszugehen. Die Verlangsamung bei Antriebsminderung sei nicht eine primär neuropsychologisch bedingte Funktionsstörung, sondern stehe vermutlich in Zusammenhang mit einem psychiatrischen Störungsbild und wäre entsprechend zu behandeln und zu diagnostizieren. Inwiefern mögli- che attentionale Beeinträchtigungen vorliegen und deren tatsächliche Aus- prägung, könne aufgrund der Verdeutlichungstendenz nicht eruiert werden. Da in den beiden vorhergehenden neuropsychologischen Abklärungen weiter keine Auffälligkeiten im Kurzzeitgedächtnis berichtet worden seien, sei unklar, inwiefern es sich bei den beobachteten Beeinträchtigungen um Dekonditionierungsfolgen oder um Begleiterscheinungen der Antriebsstö- rung handle. In der angestammten Tätigkeit würden sich aufgrund der ak- tuellen neuropsychologischen Beurteilung vor allem qualitativ Einschrän- kungen aufgrund der Schwierigkeiten bei der Aufnahme komplexer Textin- formation und einem eingeschränkten Arbeitsgedächtnis ergeben. Diese Schwierigkeiten dürften sich vor allem bei Aufgaben, die Multitaskinganfor- derungen aufweisen oder die schnelle Integration und Aufnahme auditori- scher komplexer Textinformation verlangen, auswirken. So seien Schwie- rigkeiten zu erwarten bei geschwindigkeitsintensiven Aufgaben, die einen hohen Anspruch an die geteilte Aufmerksamkeit aufwiesen, und bei denen gleichzeitig Informationen über das Gehör aufgenommen werden sollten. Aus neuropsychologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in der angestamm- ten Tätigkeit um 25 % eingeschränkt. In einer angepassten Tätigkeit be- stehe unter Berücksichtigung der neuropsychologischen Defizite hingegen keine begründete verminderte Leistungsfähigkeit (act. 171 S. 26 f.). 8.13.3 Im Rahmen der integrativen Gesamtbeurteilung wurde ausgeführt, da die neurologisch, hauptsächlich motorisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von 20 % und die neuropsychologisch, durch die Schwierigkeiten in der Enkodierungsfähigkeit bedingte Arbeitsunfähigkeit von 25 % nicht substi- tuiert werden könnten, müsse die medizinisch und die neuropsychologisch bedingte Arbeitsfähigkeit kumuliert werden. Somit ergebe sich in der ange- stammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 40 %. Bei einer leidensan- gepassten sitzenden Tätigkeit würden die neuropsychologisch bedingten Beeinträchtigungen jedoch nicht in dem Ausmass bestehen, d.h. die Enko- dierungs- sowie die Kurzzeitgedächtnisschwierigkeiten könnten durch ent- sprechende Wiederholungen gut kompensiert werden. Somit bestehe in ei- ner leidensangepassten Tätigkeit nur eine medizinisch bedingte Arbeitsun- fähigkeit von 20 % (act. 171 S. 28 f.). Hinsichtlich des zeitlichen Verlaufs sei anzunehmen, dass die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auf neurologischem und neuropsychologischem Fachgebiet bis sechs Monate nach dem Insult maximal 20 % betragen habe. Danach habe die erwähnte

C-4171/2019 Seite 17 Arbeitsunfähigkeit von 40 % bestanden. In einer leidensangepassten Tä- tigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Die Arbeitsfähigkeit sei seit dem Insult vom 24. Februar 2009 eingeschränkt (act. 171 S. 35 f.). Auf ent- sprechende Fragen der Vorinstanz hin wurde schliesslich ausgeführt, seit dem 23. Juni 2011 hätten sich aus neurologischer und neuropsychologi- scher Sicht der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit nicht wesent- lich verändert (act. 171 S. 36). 8.14 Gestützt auf das neurologische-neuropsychologische Gutachten ging die IV-Neurologin Dr. med. M._______ in ihrer Stellungnahme vom 10. Ap- ril 2017 für die bisherige Tätigkeit ab 24. Februar 2009 von einer Arbeits- unfähigkeit von 100 % bzw. ab 14. März 2017 (Datum des neuropsycholo- gischen Teilgutachtens) von 40 % aus. In einer angepassten Tätigkeit habe die Arbeitsunfähigkeit ab 24. Februar 2009 100 % bzw. ab 14. März 2017 20 % betragen. Weiter führte sie aus, der Gesundheitszustand habe sich insofern verändert, als die Störung der Feinmotorik der linken Hand ver- schwunden sei. Es liege eine deutliche Besserung vor, so habe sich die Konzentrationsfähigkeit normalisiert und anlässlich der jüngsten neuropsy- chologischen Untersuchung sei keine anormale Ermüdbarkeit feststellbar gewesen. Schliesslich hielt sie fest, dass die Gutachter eine psychiatrische Abklärung empfohlen hätten und bat, das Dossier einem IV-Psychiater vor- zulegen (act. 177). 8.15 Nach Vorlage des Dossiers beim IV-Psychiater Dr. med. Q._______ (act. 182) wurde bei Dr. med. R., FMH Psychiatrie und Psychothe- rapie, ein psychiatrisches Gutachten eingeholt. In seinem Gutachten vom 11. Dezember 2017 nannte er als Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit eine leichte kognitive Störung (ICD-10 F06.7) mit maximal leichtgradigen neuropsychologischen Funktionsbeeinträchtigungen und ein Status nach Teilinsult im Bereich der Arteria cerebri media am 24. Feb- ruar 2009, neurologisch restituiert. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er Folgende: reaktive depressive Episode unbe- kannten Ausmasses im Anschluss an den Insult, in Remission spätestens seit April 2012 (ICD-10 F32.4) differentialdiagnostisch Status nach Anpas- sungsstörung (ICD-10 F43.21); Nikotinabusus (F17.1); periphere arterielle Verschlusskrankheit beider Beine; Hypertonie, Hyperlipidämie (act. 212 S. 18). Im Rahmen der versicherungsmedizinischen Beurteilung führte Dr. med. R. aus, der Hirninfarkt im Februar 2009 habe das beruf- liche Aus bedeutet. Die somatischen Folgen der Gesundheitsschädigung seien innert Monaten abgeheilt; persistierend und verantwortlich für die

C-4171/2019 Seite 18 funktionellen Einschränkungen würden die neuropsychologischen Ein- schränkungen gemacht. In den ersten ca. zwei Jahren nach dem Insult habe eine komorbide Depression unbekannten Schweregrades bestan- den, wahrscheinlich im Rahmen einer Anpassungsstörung (act. 212 S. 25). Die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei hinsichtlich Planung und Strukturierung, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Fähig- keit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen, Entscheidungs- und Urteils- fähigkeit, Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptung und Gruppenfähigkeit eingeschränkt. In der angestammten Tätigkeit als Zolldeklarant mit hohen Ansprüchen an Flexibilität, Multitasking und Arbeiten unter Zeitdruck und Lärm bestehe aus psychiatrischer Sicht seit Februar 2009 keine Arbeitsfä- higkeit mehr. Die im neuropsychologisch-neurologischen Gutachten attes- tierte theoretische Restarbeitsfähigkeit von 60 % sei aus psychiatrischer Sicht nicht zumutbar. Auch bei reduzierter täglicher Präsenzzeit wäre die Performance vermindert, so dass sich die Arbeitsfähigkeit weiter reduzie- ren würde; bei einer angenommenen Performance von 70 % resultiere dann noch eine Arbeitsfähigkeit von 42 %. Vor allem sei aber davon aus- zugehen, dass es aufgrund der verminderten Belastbarkeit und Flexibilität im hektischen und lauten Arbeitsumfeld eher über kurz als lang zu einer psychischen Dekompensation käme. In einer angepassten Tätigkeit ohne Hektik, mit geringer Lärmbelastung, mit repetitiven Arbeitsabläufen und ohne grosse Ansprüche an Multitasking und Flexibilität komme aus psychi- atrischer Sicht keine zusätzliche Leistungsminderung zu der von Seiten der Neurologie verminderten Arbeitsfähigkeit von 20 % hinzu. Eine Tätigkeit von 80 % sei zumutbar und im Hinblick auf bessere psychische Befindlich- keit auch wünschbar. Diese Arbeitsfähigkeit bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit April 2012 (act. 212 S. 30 und 37). Zur Frage, ob sich Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit seit dem 23. Juni 2011 ver- ändert haben, hielt Dr. med. R._______ gestützt auf die Vorakten fest, er gehe davon aus, dass sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit dem 18. April 2012 am psychischen Befinden und an der psychosozialen Situa- tion bis heute nichts mehr Wesentliches verändert habe, abgesehen von einer anzunehmenden allgemeinen Dekonditionierung durch die weitge- hend fehlenden Herausforderungen im Alltag. Bezüglich der Arbeitsfähig- keit liege seit 23. Juni 2011 keine Veränderung vor. Er halte den Beschwer- deführer in der angestammten Tätigkeit als Zolldeklarant seit dem Insult und auf unbestimmte Zeit aufgrund der aus neuropsychologischen Grün- den verminderten Belastbarkeit nicht mehr arbeitsfähig. Eine angepasste Tätigkeit wäre sicher ab 18. April 2012 zu 80 % zumutbar gewesen (act. 212 S. 37 f.).

C-4171/2019 Seite 19 8.16 Der IV-Psychiater Dr. med. Q._______ führte in seiner Stellungnahme vom 13. März 2018 gestützt auf die medizinischen Gutachten und Berichte aus, der Beschwerdeführer habe im Anschluss an den Schlaganfall vom 24. Februar 2009 Störungen auf psychoorganischer Ebene mit kognitiven Defiziten sowie Störungen auf Ebene des Gemüts erlitten, welche sich im Laufe des Jahres 2012 verbessert hätten, namentlich während des statio- nären Aufenthalts in den Kliniken H., und wie es Dr. med. E. mit Verlaufsbericht vom 1. Februar 2013 bestätigt habe. In der Folge lasse sich anhand der internistischen Expertise vom 14. August 2015 (Dr. med. K.) eine weitere Verbesserung beobachten, wel- che durch die neuropsychiatrische Expertise von Dr. med. L. vom 2. November 2015 bestätigt werde. Dr. med. L._______ attestiere eine Ar- beitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von unter 3 Stunden täglich und eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von über 6 Stunden täglich. Die Verbesserung werde durch die in der Schweiz eingeholten Gut- achten vom 14. Januar 2017 (neurologisch), vom 14. März 2017 (neu- ropsychologisch) und vom 11. Dezember 2017 (psychiatrisch) bestätigt. Entsprechend habe beim Beschwerdeführer seit 24. Februar 2009 zu- nächst eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jegliche Tätigkeit bestanden. Ab 1. Februar 2013 (Verlaufsbericht von Dr. med. E.) ergebe sich eine erste Verbesserung des Gesundheitszustands mit einer Arbeitsunfä- higkeit von nach wie vor 100 % in der bisherigen Tätigkeit und einer Ar- beitsunfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit. Ab 14. März 2017 (Datum des neuropsychologischen Teilgutachtens) ergebe sich eine weitere Verbesserung des Gesundheitszustands mit einer Arbeitsunfähig- keit von 58 % in der bisherigen Tätigkeit und einer solchen von 20 % in einer angepassten Tätigkeit (act. 214 S. 3). 8.17 IV-Neurologin Dr. med. M. bestätigte mit Stellungnahme vom 18. Mai 2018 die von IV-Psychiater Dr. med. Q._______ angeführte Ein- schätzung der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers (act. 216). 8.18 In der interdisziplinären Stellungnahme der Expertengruppe des me- dizinischen Dienstes vom 31. Mai 2019 wurde festgehalten, dass die vom Beschwerdeführer angeführte Neurodermitis keine Auswirkung auf seine Arbeitsfähigkeit zeitige. Es würden diesbezüglich auch keine medizini- schen Dokumente vorliegen. Die Arteriopathie der unteren Gliedmassen und die damit verbundene Einschränkung der Gehfähigkeit würden keine weitere Arbeitsunfähigkeit begründen, zumal sitzende Tätigkeiten möglich seien. Sodann hätten kardiovaskuläre Risikofaktoren (Bluthochdruck, Hy- perlipidämie und Rauchen) keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Aus

C-4171/2019 Seite 20 den vorliegenden Akten ergebe sich kein Anlass, die geltend gemachten visuellen Beschwerden weiter zu prüfen. Da sich aus der Skoliose und zu- nehmenden Kyphose keine Einschränkungen ergeben würden, hätten sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Zusammenfassend wurde festge- halten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Zeit von November 2010 bis zum aktuellen Zeitpunkt verbessert habe. Für die bisherige Tätigkeit sei seit 24. Februar 2009 von einer Arbeitsunfähig- keit von 100 % auszugehen. Dies ungeachtet einer allfälligen Verbesse- rung des Gesundheitszustands, da die Tätigkeit des Zolldeklarants das Ge- hen erfordere, was jedoch mit der Arteriopathie der unteren Extremitäten unvereinbar sei. Hingegen seien sitzende Tätigkeiten möglich. Für eine an- gepasste Tätigkeit bestehe seit 14. März 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (act. 250). 9. Streitig und zu prüfen ist vorab, ob ein Revisionsgrund gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt, mithin ob seit der ursprünglichen Rentenzusprache im November 2010 bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 11. Juli 2019 eine rentenrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhält- nisse eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. 9.1 Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zu- standes. Gegenstand des Beweises ist das Vorhandensein einer ent- scheiderheblichen Differenz in den – hier den medizinischen Akten zu ent- nehmenden – Tatsachen. Die Feststellung des aktuellen gesundheitlichen Befunds und seiner funktionellen Auswirkungen ist zwar Ausgangspunkt der Beurteilung; sie erfolgt aber nicht unabhängig, sondern wird nur ent- scheiderheblich, soweit sie tatsächlich einen Unterschied auf der Tatsa- chenebene zum früheren Zustand wiedergibt. Bloss auf einer anderen Wertung beruhende, revisionsrechtlich unerhebliche Differenzen sind da- her von revisionsbegründenden tatsächlichen Veränderungen abzugren- zen. Eine ärztliche Schlussfolgerung, die von der früheren abweicht, ob- wohl sich der beurteilte Gesundheitszustand effektiv nicht verändert hat, ist meist auf eine unterschiedliche Ausübung des medizinischen Ermessens zurückzuführen und nicht revisionsbegründend (vgl. Urteil des BGer 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.1 und 4.2). 9.2 Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die im Jahr 2017 eingeholten Gut- achten (neurologisch, neuropsychologisch und psychiatrisch) sich nicht

C-4171/2019 Seite 21 hinreichend darüber aussprechen, ob und inwiefern eine effektive Verän- derung des Gesundheitszustands seit dem massgeblichen Vergleichszeit- punkt am 25. November 2010 eingetreten ist. Zum einen beziehen sich die gutachterlichen Ausführungen zu dieser Frage auf einen falschen Ver- gleichszeitpunkt (23. Juni 2011). Zum anderen ist insbesondere die im neu- rologisch-neuropsychologischen Gutachten vorgenommene retrospektive Einschätzung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit Ergebnis der eigenen Wür- digung der medizinischen Vorakten und ihrer Untersuchungen. Soweit die gutachterliche Beurteilung des Gesundheitszustands derjenigen, welche der Verfügung vom 25. November 2010 zugrunde gelegt worden ist, ent- gegensteht, erweist sie sich als unzulässige unterschiedliche Beurteilung desselben Sachverhalts. Was das Beweisthema der rentenrelevanten Ver- änderung des Gesundheitszustands anbelangt, ermangelt es daher den Gutachten aus dem Jahr 2017 am rechtlich erforderlichen Beweiswert. Auf die gutachterlichen Feststellungen, wonach sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit dem 23. Juni 2011 nicht wesentlich verändert hätten, kann daher nicht abgestellt werden. 9.3 Die Vorinstanz stützt ihre Auffassung, wonach seit November 2010 eine revisionsbegründende Verbesserung des Gesundheitszustands des Be- schwerdeführers eingetreten sei, im Wesentlichen auf die Stellungnahmen der Ärzte ihres medizinischen Dienstes. Die IV-Ärzte Dr. med. M., Dr. med. Q. sowie die Mitglieder der interdisziplinären Experten- gruppe des medizinischen Dienstes haben den Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht, sondern reine Aktenbeurteilungen vorgenommen. Die Stellungnahmen des medizinischen Dienstes, welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, können wie Aktengutachten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sach- verhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1, je mit Hinweisen). Zu prüfen ist somit, ob es die vorliegenden medizinischen Akten dem medizinischen Dienst erlaubte, sich ein Bild über eine allfällige invaliditätsrelevante Veränderung des Ge- sundheitszustandes des Beschwerdeführers zu machen, und ob seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar und schlüssig sind. 9.4 Zunächst ergibt sich aus dem RAD-Bericht vom 25. Mai 2010 sowie den bis dahin der Vorinstanz vorliegenden medizinischen Berichte, dass im

C-4171/2019 Seite 22 Wesentlichen die als Folge des Schlaganfalls vom 24. Februar 2009 erlit- tene Hemiparese mit Feinmotorikstörung links und die psychoorganische Störung mit stark verminderter Konzentrations- und Belastungsfähigkeit zur ursprünglichen Rentenzusprache am 25. November 2010 geführt ha- ben. 9.5 Aus dem Entlassungsbericht der Kliniken H._______ vom 26. Oktober 2010 ergibt sich, dass sich die Feinmotorikstörung der linken Hand wäh- rend des Rehabilitationsaufenthaltes vollständig zurückgebildet hat (act. 30 S. 9). Zudem ist dem Ärztlichen Gutachten vom 18. April 2012 von Dr. med. I._______ zu entnehmen, dass die anfänglichen sensomotori- schen Störungen abgeklungen seien (act. 95 S. 6). 9.6 Hinsichtlich der Einschränkungen der kognitiven Fähigkeiten, insbe- sondere der Konzentrations- und Belastungsfähigkeit, ergibt der Vergleich der neuropsychologischen Befunde im Verlauf das folgende Bild: 9.6.1 Gemäss Entlassungsbericht vom 22. April 2009 der Klinik C._______ habe die neuropsychologische Testuntersuchung am Anfang des Rehabili- tationsaufenthaltes Hinweise auf Störungen der Aufmerksamkeitsleistun- gen, vor allem in Form verlangsamter Reaktionszeiten ergeben. Die Kon- zentrationsleistungen seien zwar noch im unteren Durchschnittsbereich gelegen, hätten aber wohl noch nicht dem bisherigen Leistungsniveau ent- sprochen. Beeinträchtigungen hätten sich auch im Bereich der sprachli- chen und visuellen Gedächtnisleistungen gefunden. Unter dem Titel Fähig- keitsstörungen wurden deutliche Beeinträchtigungen der Aufmerksamkeit und Konzentration, Arbeitstempoverlangsamung sowie Störung der sprachlichen und nichtsprachlichen Gedächtnisleistungen genannt (act. 1 S. 5 f.). Eine erneute Testuntersuchung zur Beurteilung des Verlaufs habe keinerlei Besserung der Leistungsfähigkeit ergeben, sondern im Gegenteil eine Tendenz zu weiterer Verlangsamung, die selbst innerhalb eines Test- verlaufs von einer Viertelstunde aufgefallen sei. Auch im Bereich der kom- plexen Gedächtnisleistungen sei die Leistung auffällig niedrig geblieben (act. 1 S. 6). Dr. med. D._______ bestätigt sodann auch über den 20. No- vember 2009 hinaus das Fortbestehen schwerer Defizite der Kognition (act. 8 S. 2). Dr. med. E._______ berichtete am 1. März 2010 weiterhin von massiver Einschränkung der kognitiven Leistungen (Konzentration; act. 5 S. 9 ff.).

C-4171/2019 Seite 23 9.6.2 Im Entlassungsbericht vom 26. Oktober 2010 der Kliniken H._______ wurde festgehalten, die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersu- chung hätten eine leicht bis mittelgradige Beeinträchtigung nahegelegen, die es unwahrscheinlich erscheinen lasse, dass der Beschwerdeführer temporeichen stressbesetzten Berufssituationen gewachsen sei; ein- schränkend bezüglich der Dauer der Tätigkeit sei die Minderbelastbarkeit (act. 30 S. 7). Im Rehabilitationsverlauf hätten sich neuropsychologisch eine deutliche konzentrative Belastbarkeitsminderung und Defizite im kon- zentrativen Bereich mit im Vordergrund stehender deutlicher psychomoto- rischer Verlangsamung sowie eine Einschränkung der Merkfähigkeit, ins- besondere beim komplexeren Textmerken, gezeigt (act. 30 S. 8 f.). 9.6.3 Dr. med. I._______ stellte in seinem Ärztlichem Gutachten vom 18. April 2012 deutliche Einschränkungen der Konzentration, der Merkfä- higkeit und des Gedächtnisses fest. Es persistiere eine ausgeprägte und verzweigte Hirnleistungsschwäche (act. 95 S. 5). 9.6.4 In den Berichten von Dr. med. E._______ vom 1. Februar 2013, 2. Juli 2013, 29. März 2014 und 5. Mai 2015 ist weiterhin von Störungen der Konzentration, der Merkfähigkeit und des Kurzzeitgedächtnisses die Rede (act. 60, 68, 73 f.). Zum genauen Ausmass dieser Störungen finden sich in diesen Berichten jedoch keine detaillierten Angaben. 9.6.5 Dr. med. L._______ führte in ihrem Ärztlichen Gutachten vom 2. No- vember 2015 aus, der Beschwerdeführer leide glaubhaft an konzentrativen und Gedächtnisstörungen. Da aus Kostengründen jedoch keine Leistungs- tests durchgeführt werden konnten, war es nicht möglich, diese Störungen näher einzugrenzen. Insgesamt habe der Beschwerdeführer aber derart in seinen kognitiven Funktionen beeinträchtigt gewirkt, dass Arbeiten, die mit hohem Zeitdruck sowie konzentrativen Tätigkeiten verbunden seien, nicht durchführbar seien (act. 116 S. 15). 9.6.6 Im neuropsychologischen Gutachten vom 14. März 2017 wurden keine schwerwiegenden neuropsychologischen Defizite mehr festgestellt. Es wurden neuropsychologische Funktionsbeeinträchtigungen in Form von leichten Schwierigkeiten bei der Enkodierung komplexer Textinformationen und leichten Kurzzeitgedächtnisbeeinträchtigungen beschrieben. 9.6.7 Bei der ursprünglichen Rentenzusprache wurde aus neuropsycholo- gischer Sicht von einer psychoorganischen Störung mit stark verminderter

C-4171/2019 Seite 24 Konzentrations- und Belastungsfähigkeit ausgegangen. Aus den vorliegen- den medizinischen Akten erhellt, dass sich die kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers im Verlauf nunmehr verbessert haben. Im neuropsy- chologischen Gutachten vom 14. März 2017 wurden lediglich noch leichte Schwierigkeiten bei der Enkodierung komplexer Textinformationen und leichte Kurzzeitgedächtnisbeeinträchtigungen festgestellt. Auf eine Ver- besserung deuten auch die Umstände, dass bereits im Rahmen der Reha- bilitation im 2010 in den Kliniken H._______ ein Entwicklungspotential fest- gestellt wurde und dass Dr. med. E._______ in seinem Verlaufsbericht vom

  1. Februar 2013 eine angepasste Tätigkeit im Umfang von rund 4 Stunden täglich wieder als möglich erachtete (act. 60). 9.7 In psychiatrischer Hinsicht wurden namentlich im zuletzt eingeholten Gutachten vom 11. Dezember 2017 keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit festgestellt. In der Zeit nach dem Schlaganfall bestand offenbar eine psychische Instabilität. Im weiteren Ver- lauf war der psychische Befund jedoch weitgehend unauffällig. Laut Dr. med. E._______ habe in den Jahren 2012 und 2013 lediglich eine de- pressive oder unzufriedene Grundstimmung ohne Krankheitswert vorgele- gen. 9.8 Hinsichtlich der bereits bei der Rentenzusprache im November 2010 bestehenden PAVK und die damit verbundenen funktionellen Einschrän- kungen beim Gehen sind aus den vorliegenden Akten keine Änderungen ersichtlich. 9.9 Der Vergleich der im Rentenrevisionsverfahren eingegangenen medi- zinischen Akten mit den ärztlichen Berichten, welche der ursprünglichen Rentenverfügung vom 25. November 2010 zugrundlagen, zeigt insbeson- dere, dass sich die Feinmotorikstörung der linken Hand zurückgebildet hat und zumindest seit dem 14. März 2017 (Datum des neuropsychologischen Gutachtens) nur noch leichte kognitive Beeinträchtigungen vorliegen. Demnach ist eine entscheiderhebliche Differenz der tatsächlichen Verhält- nisse ausgewiesen und die Vorinstanz ist zu Recht vom Vorliegen eines Revisionsgrunds gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG ausgegangen.

Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bin- dung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und 6.1).

C-4171/2019 Seite 25 10.1 Zur Beantwortung der Frage, ob und in welchem Ausmass der Be- schwerdeführer im Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung vom 11. Juli 2019 leistungsmässig eingeschränkt war, stützte sich die Vor- instanz insbesondere auf die Gutachten (neurologisch-neuropsycholo- gisch sowie psychiatrisch) aus dem Jahr 2017 sowie die interdisziplinäre Stellungnahme der Expertengruppe ihres medizinischen Dienstes vom 31. Mai 2019. Sie kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer für seine bisherige Tätigkeit als Zolldeklarant weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei, hingegen bestehe für eine angepasste Tätigkeit seit 14. März 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %. 10.2 Unbestritten und aufgrund der vorliegenden Akten nicht zu beanstan- den ist, dass der Beschwerdeführer namentlich aufgrund seiner einge- schränkten Gehfähigkeit infolge Gefässerkrankung der Beine die bisherige Tätigkeit als Zolldeklarant nicht mehr ausüben kann. Im Folgenden ist die vorinstanzliche Feststellung des (aktuellen) Gesundheitszustands des Be- schwerdeführers und die Einschätzung der medizinisch zumutbaren Ar- beitsfähigkeit hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit zu überprüfen. Aus- gangspunkt dieser Prüfung bilden das neurologisch-neuropsychologische Gutachten vom 14. Januar/14. März 2017 sowie das ergänzende psychia- trische Gutachten vom 11. Dezember 2017. 10.2.1 Die genannten Gutachten wurden jeweils durch entsprechend qua- lifizierte Fachärzte erstellt. Sie beruhen grundsätzlich auf allseitigen Unter- suchungen und wurden in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksich- tigung der vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden abgege- ben. Im Weiteren wurden die jeweils festgestellten Untersuchungsbefunde angeführt und die gestellten Diagnosen begründet. Das neurologisch-neu- ropsychologische Gutachten enthält eine interdisziplinäre Gesamtbeurtei- lung (Konsensbeurteilung). Das psychiatrische Gutachten erfolgte ergän- zend zum interdisziplinären Vorgutachten und in Kenntnis desselben. Ins- gesamt erfüllen diese Gutachten die formellen Kriterien für eine beweis- wertige medizinische Expertise, zumindest soweit sie die Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustands und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit betreffen (vgl. auch E. 9.2 vorstehend). 10.2.2 Anlässlich der neurologischen Untersuchung lagen die erhobenen Befunde im Normbereich. Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfä- higkeit wurde ein Status nach Teilinsult im Bereich der Arteria cerebri media

C-4171/2019 Seite 26 rechts (24.02.2009), restituiert, genannt und festgehalten, dass der erlit- tene Insult die körperliche Belastbarkeit allgemein etwas mindere. In einer angepassten sitzenden Tätigkeit bestehe daher eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Sodann wurden neuropsychologische Funktionsbeeinträchtigungen in Form von leichten Schwierigkeiten bei der Enkodierung komplexer Tex- tinformationen und leichten Kurzzeitgedächtnisbeeinträchtigungen (ver- bale Erfassungsspanne und Arbeitsgedächtnis, visuell-räumliche Merk- spanne; ICD-10 F07.8) diagnostiziert. Diese Schwierigkeiten könnten aber in einer angepassten Tätigkeit durch entsprechende Wiederholungen gut kompensiert werden, sodass die neuropsychologischen Defizite keine ver- minderte Leistungsfähigkeit begründen würden. Schliesslich wurden an- lässlich der Begutachtung keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt. In diesem Zusammenhang ist ins- besondere darauf hinzuweisen, dass die reaktive depressive Episode (dif- ferentialdiagnostisch Anpassungsstörung) im Anschluss an den Insult re- mittiert ist und die Ausübung einer angepassten Tätigkeit im Hinblick auf bessere psychische Befindlichkeit sogar wünschbar ist. 10.2.3 Die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 80 % in einer angepassten Tätigkeit lässt sich anhand der erhobenen Be- funde nachvollziehen. Die Gutachter haben auch die Diagnosen ohne Aus- wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit berücksichtigt und gewürdigt. So wurde namentlich der Gefässerkrankung der Beine durch die Vorgabe einer sit- zenden Tätigkeit genügend Rechnung getragen; ferner wird eine Tätigkeit ohne Hektik, mit geringer Lärmbelastung, mit repetitiven Arbeitsabläufen und ohne grosse Ansprüche an Multitasking und Flexibilität empfohlen. Im Übrigen ergeben sich aus den vorliegenden Akten keinerlei Anhaltspunkte, die gegen die Zuverlässigkeit der gutachterlichen Einschätzung des aktu- ellen Gesundheitszustands und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sprechen würden. Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass dem Beschwerdeführer spätestens ab dem 11. Dezember 2017 (Datum des ergänzenden psychiatrischen Gut- achtens) eine angepasste sitzende Tätigkeit im Umfang von 80 % zumut- bar ist. 10.3 Nachfolgend ist der Invaliditätsgrad zu ermitteln. 10.3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Ein- kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen,

C-4171/2019 Seite 27 das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchfüh- rung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbs- einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen- übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali- ditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver- gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2; Urteil des BGer 8C_536/2017 vom 5. März 2018 E. 5.1). Für die Bemessung der Invalidität einer im Ausland wohnhaften versicherten Person sind Validen- und Invalideneinkommen grundsätzlich bezogen auf denselben Arbeitsmarkt zu ermitteln (BGE 137 V 20 E. 5.2.3.2; Urteil des BGer 8C_300/2015 vom 10. November 2015 E. 7.1). 10.3.2 Bei einer Rentenrevision ist der Einkommensvergleich auf den Zeit- punkt hin durchzuführen, auf den die laufende Rente frühestens verändert werden kann (vgl. Urteil des BGer 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 7.2.1), hier auf den 1. September 2019 (vgl. Art. 88 bis Abs. 2 Bst. a IVV). 10.3.3 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist nach der Rechtspre- chung entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsäch- lich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Ver- dienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bishe- rige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah- men von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrschein- lichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 134 V 322 E. 4.1; Urteil des BGer 8C_897/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.1). Im vorliegenden Fall ist das Valideneinkommen – wie bereits im Einkommensvergleich vom 25. No- vember 2010 bzw. 23. Juni 2011 – anhand des letzten effektiv erzielten Bruttolohnes aus dem Jahr 2010 von jährlich Fr. 67’600.– bzw. Fr. 5'633.– (inkl. 13. Monatslohn; act. 6 S. 3) zu bemessen. Dieser Lohn ist auf das Jahr 2019 zu indexieren, was Fr. 5'968.– ergibt (Fr. 5'633.– : 2151 [Index Männer 2010] x 2279 [Index Männer 2019]; Index Basis 1939=100; vgl. www.bfs.admin.ch > Statistiken finden > Arbeit und Erwerb > Löhne, Er- werbseinkommen und Arbeitskosten > Lohnentwicklung > Serie 1939=100

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Download Tabelle > Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumenten- preise und der Reallöhne, 2010–2019, Tabelle T39, abgerufen am 27.01.2021). 10.3.4 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätig- keit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gege- ben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenom- men hat, so können insbesondere Tabellenlöhne gemäss LSE herangezo- gen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis; Urteil des BGer 9C_422/2017 vom 17. Mai 2017 E. 4.1), wobei grundsätzlich immer die ak- tuellsten statistischen Daten zu verwenden sind (BGE 143 V 295 E. 2.3). Die Vorinstanz ist aufgrund der grossen Anzahl an einfachen und repetiti- ven Tätigkeiten in den Bereichen Produktion und Dienstleistungen davon ausgegangen, dass einige dieser Tätigkeiten an die Einschränkung des Beschwerdeführers angepasst seien, und hat auf die LSE 2016, Tabelle TA1, Totalwert Männer, Kompetenzniveau 1, abgestellt. Dies ist nicht zu beanstanden und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Der entsprechende Wert im privaten Sektor beläuft sich auf monatlich brutto Fr. 5'340.– bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und inkl.

  1. Monatslohn (vgl. www.bfs.admin.ch > Statistiken finden > Arbeit und Erwerb > Löhne, Erwerbseinkommen und Arbeitskosten > Lohnniveau – Schweiz > privater und öffentlicher Sektor > Download Tabelle > Monatli- cher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Ge- schlecht, Privater Sektor, Tabelle TA1_tirage_skill_level; abgerufen am 27.01.2021). Unter Umrechnung dieses standardisierten monatlichen Ein- kommens auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stun- den im Jahr 2019 sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwick- lung bis 2019 (2239 [Index Männer 2016] x 2279 [Index Männer 2019]; Index Basis 1939=100) und der zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 80 % re- sultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen von monatlich Fr. 4'533.– (Fr. 5'340.– : 40 x 41.7 : 2239 x 2279 x 0.8).

C-4171/2019 Seite 29 10.3.5 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabel- lenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufent- haltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E. 1.3; 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund die- ser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit un- terdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein- zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b; Urteil des BGer 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.1). 10.3.5.1 Die Vorinstanz hat unter Berücksichtigung aller persönlichen und beruflichen Umstände, insbesondere den funktionellen Einschränkungen verbunden mit dem Gesundheitsschaden, dem Alter (50 Jahre), der beste- henden Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten (80 %) einen Abzug von 15 % gewährt (act. 252 S. 2). Demgegenüber fordert der Beschwerdeführer ei- nen leidensbedingten Abzug von 25 % unter Hinweis auf den Teilzeitabzug bei Männern, den Wegfall der Möglichkeit, schwere körperliche Arbeit zu verrichten, die Mehrfacheinschränkungen, den erhöhten Pausenbedarf so- wie die bislang unberücksichtigt gebliebenen zusätzlichen gesundheitli- chen Beeinträchtigungen (vgl. BVGer act. 1 S. 11 f.). 10.3.5.2 Mit Blick auf die Rechtsprechung zum leidensbedingten Abzug ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Alter die Stellensuche faktisch ne- gativ beeinflussen kann, aber als invaliditätsfremder Faktor grundsätzlich unberücksichtigt bleiben muss. Ausserdem wirkt sich das Alter bei Män- nern im Alterssegment von 50 bis 64/65 bei Stellen ohne Kaderfunktion eher lohnerhöhend aus (vgl. Urteile des BGer 8C_312/2017 vom 22. No- vember 2017 E. 3.3.2; 8C_552/2017 vom 18. Januar 2018 E. 5.4.1). So- dann dürfen gesundheitliche Einschränkungen, die bereits bei der Beurtei- lung der medizinischen Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden sind, nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (vgl. Urteile des BGer 8C_132/2020 vom 18. Juni 2020 E. 5.2; 9C_833/2017 vom 20. April 2018 E. 2.2; 9C_217/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 4.2). Hinzu kommt, dass der Tabellenlohn gemäss der LSE-Tabelle TA1, Kom-

C-4171/2019 Seite 30 petenzniveau 1, bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tä- tigkeiten umfasst und die leidensbedingten Einschränkung insofern auch bei der Festsetzung des Invalideneinkommens berücksichtigt werden (vgl. Urteil des BGer 9C_830/2017 vom 16. März 2018 E. 5). Ferner stellt das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumut- baren Arbeitspensum hinzutretende qualitative oder quantitative Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit dar, wodurch in erster Linie das Spektrum der in Frage kommenden erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird (vgl. Urteil des BGer 8C_61/2018 vom 23. März 2018 E. 6.5). Des Weiteren begründet ein vollschichtig umsetzbares Teilpensum nicht auto- matisch einen leidensbedingten Abzug (vgl. Urteile des BGer 9C_158/2016 vom 5. April 2016 E. 4.2.2; 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 6.2.2). Be- stehen über das ärztlich beschriebene Beschäftigungspensum hinaus zu- sätzliche Einschränkungen, wie beispielsweise ein vermindertes Rende- ment pro Zeiteinheit wegen verlangsamter Arbeitsweise oder ein Bedarf nach ausserordentlichen Pausen oder ist die funktionelle Einschränkung ihrer besonderen Natur nach nicht ohne Weiteres mit den Anforderungen vereinbar, wie sie sich aus den gewöhnlichen betrieblichen Abläufen erge- ben, kann dies bei der Bemessung des leidensbedingten Abzugs vom sta- tistischen Tabellenlohn berücksichtigt werden (Urteil des BGer 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.2). Schliesslich rechtfertigt das Risiko von vermehrten gesundheitlichen Absenzen in aller Regel kei- nen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. Urteil des BGer 8C_799/2018 vom 30. April 2019 E. 4.4). 10.3.5.3 Im vorliegenden Fall wurde die allgemein verminderte Belastbar- keit bei der attestierten Restarbeitsfähigkeit von 80 % berücksichtigt. Dem Wegfall der Möglichkeit zur Verrichtung körperlich schwerer Arbeiten und dem konkreten Leistungsprofil für eine angepasste Tätigkeit dürfte mit der Einreihung in das Kompetenzniveau 1 der LSE-Tabelle TA1 weitgehend Rechnung getragen sein. Unter Berücksichtigung der qualitativen Leis- tungseinbussen aufgrund der neuropsychologischen Einschränkungen er- scheint der von der Vorinstanz gewährte leidensbedingte Abzug von 15 % gerade noch vertretbar. Ein darüberhinausgehender Abzug ist mit Blick auf die Rechtsprechung zum leidensbedingten Abzug aber keinesfalls gerecht- fertigt. 10.3.6 Die Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergibt unter Berücksichtigung des von der Vorinstanz gewährten Lei- densabzugs von 15 % eine Einkommenseinbusse von monatlich

C-4171/2019 Seite 31 Fr. 2'115.– (Fr. 5'968 - Fr. 3'853) und damit einen nicht rentenbegründen- den Invaliditätsgrad von gerundet 35 %. 11. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Invaliditätsgrad des Be- schwerdeführers erheblich verbessert hat, womit die Vorinstanz die lau- fende Invalidenrente mit Verfügung vom 11. Juli 2019 und unter Berück- sichtigung von Art. 88 bis Abs. 2 Bst. a IVV zu Recht aufgehoben hat. Ent- sprechend ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen. 12. 12.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten grundsätzlich der unter- liegenden Partei auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind auf Fr. 800.– festzusetzen. Der ein- bezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver- wenden. 12.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die obsiegende Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

C-4171/2019 Seite 32 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David Weiss Tania Sutter

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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