B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-4167/2015
Urteil vom 26. Januar 2017 Besetzung
Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______ vertreten durch B._______, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Nichteintreten auf zweites Gesuch, Verfügung der Vorinstanz vom 9. Juni 2015.
C-4167/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Versicherter/Beschwerdeführer), geboren am (...) 1959, kroatischer Staatsangehöriger, war von 1978 bis 2006 in der Schweiz erwerbstätig (AHV/IV; Vorakten [im Folgenden: IV-act.] 33-35), zu- letzt bei der C._______, (...), als Formenmonteur (IV-act. 35/1-5). B. Am 21. Oktober 2011 meldete sich der Versicherte bei der IVSTA zum Be- zug einer Invalidenrente an und reichte verschiedene Arztberichte ein (IV- act. 7-1). Nach Vornahme verschiedener Abklärungen und Einholung me- dizinischer Berichte (IV-act. 8-55) verneinte die IVSTA mit Verfügung vom 23. September 2013 einen Anspruch auf eine schweizerische Invaliden- rente gestützt auf eine Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Aufgabenbereich von 10 % (IV-act. 56). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechts- kraft. C. Mit Eingabe vom 10. November 2014 meldete sich der Versicherte bei der IVSTA erneut zum Bezug einer Rente an (IV-act. 59) und reichte 18 ärztli- che Berichte ein (IV-act. 60-78). Nach einer Einschätzung dieser Unterla- gen durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Rhône vom 24. März 2015 (IV-act. 80) teilte die IVSTA mit Vorbescheid vom 30. März 2015 mit, es sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe, weshalb sie nicht in der Lage sei, das neue Gesuch zu prüfen (IV-act. 81). Hiergegen liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter am 30. April 2015 unter Einreichung von drei (bereits bekannten) Arztberichten Ein- wand erheben (IV-act. 82-83). Am 7. Mai 2015 reichte er Übersetzungen der beigebrachten Berichte ein (IV-act. 84-87). Nach Einholung einer wei- teren Stellungnahme durch den RAD vom 1. Juni 2015 (IV-act. 89) trat die IVSTA mit Verfügung vom 9. Juni 2015 auf das Leistungsgesuch nicht ein (IV-act. 91). D. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte durch seinen Rechtsvertre- ter mit Eingabe vom 2. Juli 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzu- heben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Leistungsbegehren ein-
C-4167/2015 Seite 3 zutreten und dieses zu prüfen (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgen- den: B-act.] 1). Zum Beleg seiner Vorbringen reichte er neben bereits in den vorinstanzlichen Akten vorhandenen Unterlagen (Beschwerdebeila- gen 3-7) Auszüge eines kroatischen Kommentars zur EMRK (Beschwer- debeilagen 8 und 9) zu den Akten. E. Der mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2015 (B-act. 2) beim Beschwer- deführer eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-, wurde am 4. August 2015 geleistet (B-act. 4). F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 31. August 2015 die Abweisung der Beschwerde (B-act. 8). G. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 27. November 2015 (unter Ein- reichung der handschriftlich ergänzten vorinstanzlichen Akte 51) an seinen Anträgen und Ausführungen fest (B-act. 10). H. Mit Schreiben vom 5. September 2016 erkundigte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nach dem Verfahrensstand (B-act. 11). I. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an- fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In- validenversicherung [IVG, SR 831.20]).
C-4167/2015 Seite 4 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gestützt auf Art. 3 Bst. d bis VwVG findet dieses Gesetz in Sozialversiche- rungssachen jedoch keine Anwendung, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG für die Invalidenversicherung (Art. 1a–26 bis und 28–70) zutrifft, soweit das IVG nicht ausdrücklich davon abweicht. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 60 ATSG und Art. 50 Abs. 1 sowie 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der ange- fochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 9. Juni 2015, mit welcher die Vorinstanz entschieden hat, das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers vom 10. November 2014 nicht materiell zu prüfen. Durch das Bundesverwaltungsgericht zu beurtei- len ist daher einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten ist. Nicht Gegenstand des vorliegenden Ver- fahrens bildet hingegen die materielle Beurteilung des Rentenanspruchs. 3. Der Beschwerdeführer ist kroatischer Staatsangehöriger und wohnt in Kro- atien. Das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) wurde durch die Erweiterung der Europäischen Union erst per 1. Januar 2017 auf den neuen Mitglied- staat Kroatien ausgeweitet. Im vorliegend massgeblichen Zeitpunkt des Er- lasses der angefochtenen Verfügung galt das bestehende Sozialversiche- rungsabkommen zwischen der Schweiz und Kroatien. Gemäss dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit vom 9. April 1996 (Sozialversicherungsabkommen, SR 0.831.109.291.1) sind Angehörige der jeweiligen Staaten den Angehörigen des Partnerstaates in Rechten
C-4167/2015 Seite 5 und Pflichten betreffend die angeführten Sozialversicherungen gleichge- stellt, insoweit nicht das Abkommen selbst eine Differenzierung vorsieht (Art. 4 Abs. 1 Sozialversicherungsabkommen). Im Sinne einer solchen Dif- ferenzierung sollen Versicherte ohne Wohnsitz in der Schweiz eine Invali- denrente nur erhalten, wenn sie zu mindestens 50% invalid sind (Art. 5 Abs. 2 Sozialversicherungsabkommen). Im Übrigen bestimmen sich die Fragen im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Leistungen der schwei- zerischen Invalidenversicherung aufgrund der schweizerischen Rechtsvor- schriften (vgl. Art. 2 bis 4 des Abkommens). 4. 4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat. Anspruch auf eine Teilrente besteht ab einem Inva- liditätsgrad von mindestens 40%, wobei bei einem Invaliditätsgrad von we- niger als 50% Renten nur an Versicherte ausbezahlt werden, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben (vgl. zum Ganzen Art. 28-29 IVG).
4.2 Die gesetzlichen Grundlagen der Invaliditätsschätzung sind verschie- den, je nachdem, ob die betreffende Person vor dem Eintritt der Invalidität erwerbstätig war oder nicht. Der Invaliditätsgrad einer vollzeitig erwerbstä- tigen Person wird nach dem in Art. 16 ATSG vorgesehenen Einkommens- vergleich bestimmt. Für die Bemessung der Invalidität von Nichterwerbstä- tigen ist darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (spezifische Methode; Art. 8 Abs. 3 ATSG, Art. 5 und 28a Abs. 2 IVG; Art. 27 IVV).
4.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei- gert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn damit glaubhaft ge- macht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es in erster Linie Sache der versicherten Person selbst, substanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruches darzulegen (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 und Urteil des BGer 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 3). In diesem Verfahrensstadium gilt demnach der Untersuchungsgrundsatz nicht. Vielmehr wird der versicherten Person für das Eintreten auf eine Neuanmeldung eine Behauptungs- und Beweisführungslast auferlegt (URS
C-4167/2015 Seite 6 MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, § 21 Rz. 955 mit Hinweis auf BGE 130 V 68 E. 5.2.5 und BGE 117 V 198). Zur Glaubhaftmachung genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte be- stehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstel- len lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erwei- sen sollten (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_415/2016 E. 2 mit Hin- weis auf SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76 E. 2.2 und 2.3, 2002 IV Nr. 10 S. 25 E. 1c/aa). Zeitlicher Referenzpunkt für die Frage, ob eine rentenrelevante Verände- rung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet die letzte rechtskräftige Verfü- gung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchfüh- rung eines Einkommensvergleichs (respektive Betätigungsvergleichs) be- ruht (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4). 5. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine für den An- spruch auf Invalidenrente erhebliche Veränderung der tatsächlichen Ver- hältnisse glaubhaft gemacht hat, und zwar verglichen mit den Verhältnis- sen im Zeitpunkt der Verfügung vom 23. September 2013, mit der Leistun- gen der Invalidenversicherung abgelehnt wurden (IV-act. 56).
5.1 Im Zeitpunkt der Erstverfügung bestanden beim Beschwerdeführer ge- mäss dem Schlussbericht des RAD Rhône vom 19. Juni 2013 (IV-act. 51) eine organisch bedingte wahnhafte Störung (ICD-10: F06.2) und eine ängstliche und depressive Störung (ICD-10: F41.2) sowie verschiedene Nebendiagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Gicht [M10], Hypertonie [I.10.0], Adipositas [E66.9]). Dazu wurde ausgeführt, es handle sich um eine schwere psychische Gesundheitsstörung, deren Verlauf seit 2009 therapieresistent sei. Diese Feststellung wurde gestützt auf Arztbe- richte aus den Jahren 2009 bis 2012 (vgl. IV-act. 16-27, 39-49) getroffen. Diesen zufolge war die psychische Erkrankung chronisch respektive der Zustand definitiv (vgl. etwa Prof. Dr. D. _______ [Facharzt für Psychiatrie, Poliklinik E.], IV-act. 17, 40-47; Dr. F. _______ [Fachärztin für Pä- diatrie, Kroatische Anstalt für Rentenversicherung, IV-act. 39). Dr. G. (Fachärztin für Familienmedizin) hielt am 8. Dezember 2010
C-4167/2015 Seite 7 fest, der psychische Zustand sei soweit gestört, dass der Patient zu keiner- lei Arbeit mehr fähig sei (IV-act. 27/9).
5.2 Mit der Neuanmeldung wurden medizinische Berichte von Dr. H._______ (Fachärztin für Psychiatrie, Klinisches Krankenhauszentrum I., Klinik für Psychiatrie), Prof. Dr. D. , J. (Klini- sches Krankenhauszentrum I., Klinik für Psychiatrie), Dr. K._______ (Facharzt für Psychiatrie, Klinisches Krankenhauszentrum I., Klinik für Psychiatrie), L. (Psychologin, Klinisches Krankenhauszentrum I., Zentrum für Klinische, Gesundheits- und Organisationspsychologie) und Dr. M. (Facharzt für Pädiatrie und Gerichtssachverständiger, kroatische Anstalt für Rentenversicherung) ein- gereicht. 5.2.1 Gemäss den Berichten von Dr. H._______ (Fachärztin für Psychiat- rie, Klinisches Krankenhauszentrum I. _______, Klinik für Psychiatrie) vom
C-4167/2015 Seite 8 5.2.3 J._______ (Klinisches Krankenhauszentrum I., Klinik für Psychiatrie) führte in einem Bericht vom 15. November 2013 (Diagnosen: organisch bedingte wahnhafte Störung [ICD-10: F06.2], Anpassungsstö- rung ICD-10: F43.2]) aus, der Beschwerdeführer klage (neben den bereits bekannten Beschwerden) über eine Reihe somatischer Beschwerden und Somatisierungen. Es werde erneut ein Anschluss an das Programm der Tagesklinik empfohlen (IV-act. 74). 5.2.4 Dr. K. (Facharzt für Psychiatrie, Klinisches Krankenhaus- zentrum I., Klinik für Psychiatrie) hielt am 9. Dezember 2013 fest, ein Anschluss an das Programm der Tagesklinik ab Januar (2014) sei indi- ziert (IV-act. 75). Am 4. Februar 2014 berichtete er über eine unzu- reichende Remission, verminderten Antrieb und Hypobulie und diagnosti- zierte neben der organisch bedingten wahnhaften Störung (ICD-10: F06.2) eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) (IV-act. 68). Mit Bericht vom 11. Februar 2014 wurde festgehalten, es bestehe eine depressivere Ge- mütslage im Vergleich zum vorherigen Befund (IV-act. 67). Am 18. Februar 2014 berichtete Dr. K., das Einschlafen und Durchschlafen sei wiederhergestellt (IV-act. 66). Mit Bericht vom 18. März 2014 (IV-act. 65) führte er aus, der Beschwerdeführer befinde sich aktuell im Programm der Tagesklinik. Es werde eine dauernde Aufsicht und Begleitung durch einen Psychiater und die bisherigen Spezialisten empfohlen. Die psychischen Störungen und Defizite seien chronisch und irreversibel. Der prognostische Verlauf sei negativ und es sei eine diesbezügliche Progression zu erwar- ten. Die Behandlung erfolge supportiv und symptomatisch. Die Arbeitsfä- higkeit sei im Rahmen der diagnostischen Kategorien sichtbar geschädigt bis lädiert. Gemeinsam mit Prof. Dr. N._______ und Dr. O._______ hielt er am 8. Juni 2014 (IV-act. 63) fest, der Beschwerdeführer sei nach Empfeh- lung des zuständigen Psychiaters für die Zeit vom 18. März bis zum 11. Juni 2014 in das intensive Psychotherapieprogramm des neurotischen Typs der Tagesklinik des Instituts für Psychologische Medizin (bestehend aus Visite, grosser Gruppe, kleiner Gruppe, Bibliotherapie und Entspan- nungstechniken) eingebunden worden. Der Zustand sei definitiv. Eine Wei- terbehandlung müsse auf die psychosoziale Rehabilitation ausgerichtet werden. Es würden beginnende Zeichen einer Psychoorganizität beobach- tet, die die Genesung sowie den prognostischen Krankheitsverlauf und auch die Möglichkeiten einer Weiterbehandlung einschränken würden. 5.2.5 L._______ (Psychologin, Klinisches Krankenhauszentrum I._______, Zentrum für Klinische, Gesundheits- und Organisationspsycho- logie) berichtete am 22. Mai 2014 (IV-act. 64) über eine Untersuchung des
C-4167/2015 Seite 9 Beschwerdeführers nach Empfehlung durch den Psychiater. Der Patient beschreibe seinen Status als nicht zufriedenstellend; er sei nun in das Pro- gramm der Tagesklinik eingebunden. In der Testsituation (Wechsler-Belle- vue-Test Verarbeitungsgeschwindigkeit, Bender-Gestalt-Test, Freiburger Persönlichkeitsinventar, Beck-Angst-Inventar, Beck-Depressions-Inventar) sei er kooperativ und verstehe die Arbeitsanweisungen. Die psychodiag- nostische Untersuchung zeige im Verhältnis zum chronologischen Alter eine grenzwertige Funktion der mnestischen Funktionen. Der Patient be- sitze altes erhaltenes Wissen, eine Allgemeinbildung und Orientierung. Die mentale Kontrolle sei gestört. Es werde eine betonte Verlangsamung der mentalen Funktion beobachtet. Das Denken sei rigide. Die Konzentrations- störungen würden die Effektivität bei Retention und Reproduktion des logi- schen und numerischen Materials wesentlich mindern. Die Fähigkeit, neues assoziatives Material zu lernen, sei gestört. Die Lernkurve sei ver- änderlich und zeige Schwierigkeiten in der langfristigen Datenspeicherung. Bei der Ausführung der sensomotorischen Aktivität werde eine zeitweise Desintegration der Figuren beobachtet. Die erhaltenen Abweichungen auf der Ebene der sensomotorischen und mnestischen Fähigkeiten sprächen für Zeichen einer organischen zerebralen Dysfunktion. Das Persönlich- keitsinventar mit einer anxiös-depressiven Verschiebung spreche für eine introvertierte Person, die aus der sozialen Mitte zurückgezogen sei. Der Patient meide Kontakte mit dem Umfeld. In der interpersonellen Kommuni- kation sei er unsicher und verschlossen. Emotional sei er labiler und drücke negative Lebensstandpunkte und Unzufriedenheit mit den Lebensperspek- tiven aus. Er spreche über zahlreiche Ängste, zahlreiche psychosomati- sche Beschwerden, aber auch über folgewidrige Sorgen um die Gesund- heit. Das Depressionsinventar zeige die vorhandene Symptomatologie ei- ner depressiven Störung: Gefühl von Trauer, Hoffnungslosigkeit und Schuld; negative Selbstevaluation; suizidale Gedanken; grössere Reaktivi- tät von Gefühl und Verhalten; Verlust von Interesse, Willen, Energie und Ausdauer; geminderter Appetit und Schlafstörungen. Das Angstinventar zeige eine Ausgeprägtheit von negativen Gedanken, das Gefühl von Be- drohung mit Schreckhaftigkeit und Entsetzen. Die allgemeinen Symptome einer Anxiosität seien ausgeprägt, während die körperlichen Manifestatio- nen der Anxiosität weniger betont seien. 5.2.6 Prof. Dr. D._______ hielt mit Bericht vom 13. Juni 2014 (IV-act. 62) fest, beim Beschwerdeführer bestehe eine organisch bedingte wahnhafte Störung (ICD-10: F06.2), eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2), eine anxiös-depressive Störung (ICD-10: F41.2) sowie eine Gicht (ICD-10: M10). Aus den Berichten der Klinik für Psychiatrie und der Tagesklinik sei
C-4167/2015 Seite 10 ersichtlich, dass es beim Patienten zu einer bedeutsamen Verschlimme- rung gekommen sei, die sich hauptsächlich durch eine ausgeprägte men- tale Funktion manifestiere. Die Konzentrationsfähigkeit sei wesentlich re- duziert. Die erhaltenen Abweichungen auf der Ebene der sensomotori- schen und mnestischen Funktionen zeigten eine organische und zerebrale Dysfunktion beziehungsweise eine organisch bedingte Wahnstörung. In der letzten Zeit habe er häufig Gichtschübe, so dass er sich nur schwer bewegen könne. Wegen der psychischen Beschwerden und Defizite sowie der chronischen Gicht werde der Zustand mit den Jahren chronisch, wes- halb er als definitiv erachtet werden könne. Wegen psychosomatischer Krankheiten und der Ausschöpfung der ambulanten und klinischen Be- handlung sei es beim Patienten zu einem vollständigen Verlust der Arbeits- fähigkeit gekommen beziehungsweise sei er fast zu 100% arbeitsunfähig für den Arbeitsplatz, auf dem er tätig gewesen sei, so dass aus diesen Gründen eine Überweisung an die Invalidenkommission empfohlen werde. Da Zeichen einer beginnenden Psychoorganizität beobachtet würden, die die Genesung und den prognostischen Krankheitsverlauf sowie die Mög- lichkeit der Weiterbehandlung wesentlich einschränkten, werde in Zukunft die psychiatrisch-internistische Behandlung zu keiner Verbesserung oder zur Herstellung der Arbeitsfähigkeit führen. Es würden regelmässige Ein- nahme der verordneten Therapie und Kontrolluntersuchungen beim Psy- chiater und beim Internisten empfohlen zur Prävention einer Verschlimme- rung und eventueller Krankenhausaufnahme. Am 12. August 2014 (IV-act. 76) berichtete Prof. Dr. D., der Zustand des Patienten anlässlich der Kontrolluntersuchung sei unverändert. Die Fortsetzung der Behand- lung sei notwendig zur Prävention einer grösseren Verschlimmerung. Über eine weitere Kontrolluntersuchung berichtete er am 26. September 2014 (IV-act. 77) dahingehend, dass der Zustand weiterhin unverändert sei. Die paranoide Persönlichkeitsstörung eskaliere weiterhin und übertrage sich auf das Umfeld und ihm unbekannte Personen, was die Angst und soziale Isolation verstärke. Der Patient sei passiv und desinteressiert für jegliche Aktivität. Er sei in depressiver Gemütsstimmung. Suizidalität oder Tötungs- absicht bringe er nicht zum Ausdruck. Die paranoide Realitätsbearbeitung sei betont. Mit Bericht vom 22. November 2014 (IV-act. 78) führte Prof. Dr. D. aus, der Patient habe oft akute Gichtschübe, was seinen psy- chischen Zustand bedeutsam verschlimmere. Die Verschlimmerung mani- festiere sich durch erhöhte Angst, Depression, Pessimismus und Zukunfts- sorgen. Die Paranoia bedrohe ihn und verstärke den Argwohn und das Misstrauen gegenüber der Umwelt. Weiterhin gehe er ohne Begleitung sei- ner Ehefrau nicht aus dem Haus. Er gestatte seiner Frau nicht, den Fern-
C-4167/2015 Seite 11 seher einzuschalten, da er über diesen Botschaften erhalte, die ihn bedro- hen und sein Leben gefährden würden. Sofern sich ein solcher Zustand fortsetze, werde eine Krankenhausbehandlung wegen Therapierevision und Observation notwendig sein. Ausser der medikamentösen Therapie werde ein psychiatrischer Support wegen akutem psychischen Zustand empfohlen, obwohl dieser definitiv und chronisch sei. 5.2.7 Dr. M._______ (Gerichtssachverständiger, kroatische Anstalt für Rentenversicherung) gab am 28. November 2014 eine weitere fachärztli- che Meinung ab (IV-act. 61). Demnach besteht beim Beschwerdeführer eine wahnhafte Störung, die mit regelmässiger medikamentöser Therapie behandelt werde. Es sei nie eine Remission erreicht worden. Im Gegenteil sei es, während die Krankheit angedauert habe, zu einem Persönlichkeits- zerfall respektive einer bedeutsamen Verschlimmerung der mentalen Funktion gekommen. Die anamnestischen Angaben seien stur, da der Pa- tient wegen der Art seiner Krankheit mental und emotional verarmt sei. Es werde in Erfahrung gebracht, dass er zu Hause meistens nichts Besonde- res tue, zeitweise für die Mutter Holz hacke. Die Konzentrationsstörungen seien bedeutsam reduziert worden. Er leide an zahlreichen Ängsten und paranoiden Ideen. Im Vergleich zur vorherigen Begutachtung sei es zu ei- ner Verschlimmerung des Gesundheitszustands des Versicherten gekom- men. Nach klinischer Untersuchung und Einsicht in die anliegende medizi- nische Dokumentation bestehe eine Erwerbsunfähigkeit von mehr als 70%. 5.3 Der RAD hielt mit Stellungnahmen vom 24. März 2015 und vom 1. Juni 2015 fest, in den Arztberichten von 2013 und 2014 würden immer wieder die bekannten Diagnosen erwähnt und wiederholt, dass das psychische Leiden therapieresistent sei. Es gebe jedoch keine objektiven medizini- schen Elemente, die dafür sprechen würden, dass sich der Gesundheits- zustand wesentlich verändert habe (IV-act. 80).
In der angefochtenen Verfügung vom 9. Juni 2015 geht die Vorinstanz da- von aus, dass nicht im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft gemacht worden sei, dass sich der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vom 30. April 2015 und vom 7. Mai 2015 (Einwand und Arztberichte [IV-act. 82-87]) seien zur Kenntnis genommen worden; sie ver- möchten an der Richtigkeit des Vorbescheids jedoch nichts zu ändern. Auch der RAD Rhône habe seine Stellungnahme vom 24. März 2015 am
C-4167/2015 Seite 12
5.4 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, er habe aus den in den Eingaben vom 30. April 2015 und vom 7. Mai 2015 genannten Grün- den Anrecht auf eine Invalidenrente. In jenen Schriften wurde neben der Einreichung von Arztberichten (IV-act. 83, 85-87) gerügt, die IVSTA habe den Sachverhalt falsch festgestellt und materielles Recht verletzt. Aus den eingereichten Arztberichten, insbesondere dem Befund von Prof. Dr. D._______ vom 13. Juni 2014 ergebe sich, dass er zu 100% arbeitsunfähig sei. Er befinde sich unter ständiger medizinischer Aufsicht. Seine gesund- heitliche Lage sei schlecht und unverändert. Dies seien neue Tatsachen, aufgrund derer das Verfahren zur Prüfung eines Rentenanspruchs wieder- holt werden sollte. Gemäss Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK (unter dem Randtitel „Schutz des Eigentums“) habe er Anspruch darauf, eine Rente zu erhalten. Leistungen aus Sozialversicherungen würden gemäss dem Kommentar der Präsidentin des kroatischen Verfassungsgerichts (Prof. J. Omejec) (vgl. B-act. 1, Beilagen 8 und 9) als Eigentum gelten. Er berufe sich ausserdem auf Vertrauensschutz gemäss dem Urteil des EGMR (vom 28. September 2004), Kopecky gegen die Slowakei (Nr. 44912/98), und auf das Urteil Goudswaard-van der Lans gegen die Nieder- landen (Nr. 75255/01). Er habe schliesslich das Recht auf eine gerichtliche Beurteilung und Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips.
5.5 Vernehmlassend hielt die IVSTA insbesondere fest, für die Invaliditäts- bemessung seien mangels einer abweichenden gemeinschafts- bezie- hungsweise abkommensrechtlichen Regelung allein die schweizerischen Rechtsnormen massgebend und die schweizerische Invalidenversiche- rung sei an die Beurteilung ausländischer Versicherungsträger, Kranken- kassen, anderer Behörden und Ärzte nicht gebunden. Rentenbescheide, Krankenstandsbescheinigungen und ärztliche Beurteilungen würden folg- lich der freien Würdigung durch die Organe der schweizerischen Invaliden- versicherung respektive durch die Gerichte unterliegen. Im Rahmen von Art. 87 Abs. 3 IVV werde lediglich summarisch geprüft, ob sich aus den neu vorliegenden Unterlagen Hinweise ergeben, die auf eine Änderung der tat- sächlichen Verhältnisse und deren Auswirkungen auf die Invalidität hinwei- sen würden. Der im Rahmen des erneuten Leistungsgesuchs geltend ge- machte medizinische Sachverhalt sei wiederholt dem RAD Rhône unter- breitet worden. Mangels neuer medizinischer Sachverhaltselemente im Beschwerdeverfahren sei auf die letztmalige Stellungnahme des RAD vom
C-4167/2015 Seite 13 wirtschaftlicher Hinsicht die Berechnung der Invalidität mittels Betätigungs- vergleich weiterhin eine Invalidität von 10% ergebe. Bei dieser Sachlage habe kein Anlass dafür bestanden, weitere Abklärungen vorzunehmen.
5.6 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer an seinen vorangehenden Ausführungen und dem Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit von 100% fest und reichte eine Kopie des Schlussberichts des RAD Rhône vom 19. Juni 2013 ein (IV-act. 51), der in der Rubrik „Funktionelle Einschränkungen“ durch ihn handschriftlich ergänzt wurde (B-act.10).
5.7 Das Bundesverwaltungsgericht stützt seinen Entscheid auf nachfol- gende Erwägungen: 5.7.1 Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass die seit Ende 2009 mit Berichten belegten schweren psychischen Beeinträchtigungen des Be- schwerdeführers (organisch bedingte wahnhafte Störung [ICD-10: F06.2], ängstliche und depressive Störung [ICD-10: F41.2]), die bereits im Zeit- punkt der Verfügung vom 23. September 2013 als chronisch und definitiv beurteilt wurden, weiter fortbestehen. Der Beschwerdeführer selbst hielt im Einwand zum Vorbescheid fest, seine gesundheitliche Lage sei schlecht und unverändert. In mehreren Arztberichten wird gestützt auf die bekann- ten Diagnosen festgehalten, es sei eine Verschlimmerung des Zustands eingetreten. In diesem Zusammenhang erfolgte die Zuweisung an die Ta- gesklinik des Instituts für Psychologische Medizin des klinischen Kranken- hauszentrums I._______ für die Zeit vom 18. März bis zum 11. Juni 2014. Sodann wird über „Zeichen einer beginnenden Psychoorganizität“ berichtet (vgl. IV-act. 62 und 63). Als neue Diagnose wird von J., Dr. K. und Prof. Dr. D._______ ab November 2013 eine Anpassungs- störung (ICD-10: F43.2) genannt (IV-act. 62, 68, 74, 76-78). Insgesamt kann aufgrund der vorliegenden Berichte eine weitere Verstärkung der psy- chischen Einschränkungen des Beschwerdeführers angenommen werden. Ob diese Veränderung jedoch als erheblich einzustufen ist, gilt es nachfol- gend abzuschätzen. 5.7.2 Bereits im Bericht von Dr. F._______ (Fachärztin für Pädiatrie, Kroa- tische Anstalt für Rentenversicherung) vom 27. Februar 2012 wurde davon ausgegangen, dass die Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers über 70% betrage (IV-act. 39/5). In einer erneuten Beurteilung durch Dr. M._______ (Facharzt für Pädiatrie und Gerichtssachverständiger, kroati- sche Anstalt für Rentenversicherung) vom 28. November 2014 wurde über
C-4167/2015 Seite 14 eine Verschlimmerung des Gesundheitszustands berichtet und weiterhin von einer Erwerbsunfähigkeit von über 70% ausgegangen (IV-act. 61/5). Aus dieser Einschätzung kann der Beschwerdeführer im vorliegenden Ver- fahren nichts für sich ableiten. Per 31. Oktober 2006 kündigte er seine Ar- beitsstelle in der Schweiz und kehrte in seinen Heimatstaat zurück, ohne dort in der Folge einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (IV-act. 35/8, 13/1). Die Vorinstanz ermittelte den der Verfügung vom 23. September 2013 zu- grunde liegenden Invaliditätsgrad von 10% daher in Anwendung der spezi- fischen Methode (Betätigungsvergleich). Demnach bestand beim Be- schwerdeführer, abgeleitet durch den RAD aus den vorhandenen Arztbe- richten, per 12. Juli 2013 eine Beeinträchtigung beim Einkauf von 100% (Gewichtung: 10%); hingegen erschien er bei der Haushaltsführung (Ge- wichtung: 5%), Ernährung (Gewichtung: 40%), Wohnungspflege (Gewich- tung: 20%), Wäsche und Kleiderpflege (Gewichtung: 20%) als nicht einge- schränkt (IV-act. 54). Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer nicht an. Eine Überprüfung der Rechtmässigkeit des damals festgestellten Inva- liditätsgrads ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht möglich (vgl. dazu vorstehend E. 2). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er habe in der Zwischenzeit wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen oder hätte eine solche aufgenommen, wenn er nicht gesundheitlich beeinträchtigt wäre. Daher wäre im Falle einer materiellen Beurteilung der Grad der In- validität erneut durch einen Betätigungsvergleich zu bestimmen. Für die Zusprechung einer Teilrente müsste der Betätigungsvergleich je- doch eine Invalidität von mindestens 50% ergeben (vgl. E. 4.1 vorstehend). Der Beschwerdeführer lebt soweit ersichtlich nach wie vor mit seiner Frau zusammen (vgl. etwa IV-act. 78). Inwieweit er durch die Veränderung sei- nes Gesundheitszustands im Haushalt massiv stärker eingeschränkt wäre als im Zeitpunkt der Verfügung vom 23. September 2013, ergibt sich aus seinen Eingaben, insbesondere den eingereichten Arztberichten, nicht. Da- her ist auch bei Annahme einer leichten Verschlechterung seines Be- schwerdebilds nicht glaubhaft gemacht, dass eine erhebliche Änderung des Sachverhalts besteht, die einen Anspruch auf eine Invalidenrente be- gründen würde. 5.7.3 Die weiteren Einwendungen vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Schweiz hat das 1. Zusatzprotokoll zur EMRK nicht ratifiziert (vgl. Council of Europe, Chart of signatures and ratifications of Treaty 009, abrufbar unter <http://www.coe.int/en/web/conventions/full- list/-/conventions/treaty/009/signatures?p_auth=3gmUhPLZ>, besucht am
C-4167/2015 Seite 15 28. Oktober 2016), weshalb sich der Beschwerdeführer darauf zum Vorne- herein nicht berufen kann. 5.7.4 Insgesamt gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Ergebnis, dass die durch den Beschwerdeführer geltend ge- machte gesundheitliche Verschlechterung respektive eine dadurch be- dingte erhebliche Veränderung des Grads der Invalidität nicht glaubhaft ge- macht wurde. Im Ergebnis kann mithin an der Einschätzung des RAD Rhône vom 24. März 2015 festgehalten werden, der die eingereichten Arzt- berichte nachvollziehbar gewürdigt hat. 6. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz auf die Neuanmeldung vom 10. No- vember 2014 zu Recht nicht eingetreten. Die Beschwerde ist daher abzu- weisen. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Verfahrenskos- ten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 400.– festzusetzen sind (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Zur Begleichung dieses Betrags wird der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet. 7.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Der obsiegenden Vorinstanz als Bundesbehörde ist ebenfalls keine Entschädigung auszurichten (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
C-4167/2015 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Zu deren Bezahlung wird der in gleicher Höhe geleistete Kostenvor- schuss verwendet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Viktoria Helfenstein Simona Risi
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).