Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-4144/2022
Entscheidungsdatum
18.03.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-4144/2022

Urteil vom 18. März 2024 Besetzung

Richter Philipp Egli (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter David Weiss, Gerichtsschreiberin Andrea Meier.

Parteien

A._______, (Österreich), vertreten durch Dr. Bertram Grass, Rechtsanwalt, und Christoph Dorner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenanspruch; Verfügung vom 16. August 2022.

C-4144/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Versicherter), geboren am (...) 1962, verheiratet, Vater einer 2006 geborenen Tochter, ist österreichischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Österreich (Akten der Vorinstanz [IVSTA-act.] 1). Er war von Januar 1986 bis April 1988 sowie von Februar 1989 bis März 1997 in der Schweiz erwerbstätig und leistete Beiträge an die schweizerische Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (IVSTA-act. 29). A.b Am 23. Dezember 2020 meldete sich der Versicherte über den zustän- digen Träger in Österreich bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz oder IVSTA) zum Bezug einer Rente der schwei- zerischen Invalidenversicherung an. Er gab an, er übe seit dem 31. De- zember 2019 keine Erwerbstätigkeit mehr aus (IVSTA-act. 1). B. In der Verfügung vom 16. August 2022 legte die Vorinstanz die Höhe der ordentlichen Invalidenrente für den Versicherten auf Fr. 574.- pro Monat und die ordentliche Kinderrente auf Fr. 229.- pro Monat fest, dies bei einem Invaliditätsgrad von 100 %. Beginn des Rentenanspruchs war der 1. Juni 2021 (IVSTA-act. 27). C. C.a Gegen die Verfügung vom 16. August 2022 erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Bertram Grass und Mag. Christoph Dorner, Bregenz (Österreich), am 19. September 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ver- langte darin die Aufrechnung seines Einkommens aus den Jahren 1986 bis 1997 und folglich die Erhöhung der Rentenbeträge (Akten des Bundesver- waltungsgerichts [BVGer-act.] 1). C.b In ihrer Vernehmlassung vom 10. November 2022 schloss die Vo- rinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Sie begründete, der Aufwertungs- faktor liege gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) veröffentlichten Tabelle zu den eintrittsabhängigen pauschalen Aufwer- tungsfaktoren beim Beschwerdeführer bei 1.000. Sein Einkommen erhöhe sich somit unter Beachtung des Aufwertungsfaktors nicht. Die Berechnung

C-4144/2022 Seite 3 der Renten sei korrekt und die Beschwerde sei abzuweisen (BVGer- act. 11). C.c Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 16. Dezember 2022 an seiner Beschwerde fest und führte aus, es sei diskriminierend, nicht sachgerecht und widerspreche dem Gleichheitsgebot, dass sein Einkom- men nicht aufgewertet werde; die fehlende Aufwertung sei bei der allge- mein bekannten Inflation keineswegs angemessen (BVGer-act. 17 und 18). C.d In der Duplik vom 12. Januar 2023 bestätigte die Vorinstanz ihren An- trag auf Abweisung der Beschwerde und wies darauf hin, die einschlägigen Tabellen des BSV betreffend Aufwertungsfaktoren würden einheitlich an- gewendet. Die Einwände des Beschwerdeführers seien deshalb unbegrün- det (IVSTA-act. 20). C.e Mit Instruktionsverfügung vom 19. Januar 2023 schloss das Gericht den Schriftenwechsel (BVGer-act. 21). D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweis- mittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgen- den Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Die IVSTA gehört als Behörde nach Art. 33 VGG zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungs- gerichts (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Eine das Sach- gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der angefochtenen Verfü- gung zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, sodass er beschwerdelegitimiert ist (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG).

C-4144/2022 Seite 4 Da die Beschwerde im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht wurde (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist darauf einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 16. August 2022, mit der die Vorinstanz namentlich die Höhe der ordentlichen Invalidenrente und der ordentlichen Kinderrente festgesetzt hat (IVSTA-act. 27). Streitig und zu prüfen ist, ob die Invaliden- rente und die Kinderrente richtig berechnet worden sind. Der Beschwerde- führer bringt vor, sein Einkommen aus den Jahren 1986 bis 1997 sei nicht aufgewertet worden, was rechtswidrig sei. Die Renten seien deshalb zu tief berechnet worden (BVGer-act. 1, 17 und 18). Die Vorinstanz hält dagegen, dass der Aufwertungsfaktor 1.000 betrage, weshalb er sich nicht auf die Höhe des im individuellen Konto vermerkten Einkommens auswirke (BVGer-act. 11 und 20). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger, wohnt in Österreich und war in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und In- validenversicherung (AHV/IV) versichert (IVSTA-act. 21). Damit liegt ein grenzüberschreitender Sachverhalt mit Bezug zur EU vor (vgl. dazu BGE 145 V 231 E. 7.1; 143 V 354 E. 4; 143 V 81 E. 8.1). Es gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der so- zialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer an- spruchserheblichen Invalidität und die daraus folgende Höhe einer Rente beurteilen sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der

C-4144/2022 Seite 5 Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). 3.2 Die Ausgleichskassen berechnen die Renten der Invalidenversiche- rung (Art. 60 Abs. 1 Bst. b IVG), wobei die Bestimmungen des AHVG (SR 831.10) sinngemäss anwendbar sind und der Bundesrat ergänzende Vor- schriften erlassen kann (Art. 36 Abs. 2 IVG; BGE 147 V 146 E. 5.3.3). Ge- mäss Art. 32 Abs. 1 IVV (SR 831.201) gelten die Art. 50 bis 53 bis der AHVV (SR 831.101) sinngemäss für die ordentlichen Renten der Invalidenversi- cherung. 3.3 Für die Rentenberechnung werden gemäss Art. 29 bis Abs. 1 AHVG Bei- tragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- und Betreuungsgut- schriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Voll- endung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versi- cherungsfalls berücksichtigt. Die ordentlichen Renten werden als Vollren- ten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer und als Teilrente für Ver- sicherte mit unvollständiger Beitragsdauer ausgerichtet (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29 ter Abs. 1 AHVG). Die Teilrente entspricht einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG). Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich der Rentenbetrag nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens. Dieses setzt sich grundsätzlich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erzie- hungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29 quater AHVG). Zur Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33 ter AHVG aufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungs- faktoren jährlich feststellen (Art. 30 Abs. 1 AHVG und Art. 51 bis Abs. 1 AHVV). Die Aufwertungsfaktoren werden ermittelt, indem der Rentenindex nach Art. 33 ter Abs. 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten Durchschnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintragung in das individu- elle Konto der versicherten Person bis zum Vorjahr des Eintritts des Versi- cherungsfalls geteilt wird (sog. eintrittsabhängige pauschale Aufwertung; Art. 51 bis Abs. 2 AHVV). Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkom- men sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 2 AHVG; vgl. auch Rz. 5321 der Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenversicherung des BSV, gültig ab 1. Januar 2003 [Stand: 2020/21]). Anschliessend wird der Betrag auf den nächsthöheren

C-4144/2022 Seite 6 Tabellenwert des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens aufgerundet (vgl. Rz. 5101 RWL). Die Aufwertungsfaktoren richten sich innerhalb dieses gesetzlichen Rah- mens nach der Weisung «Berechnung der eintrittsabhängigen pauschalen Aufwertungsfaktoren für Neurentner/innen» (abrufbar unter sozialversiche- rungen.admin.ch, dort unter AHV, Grundlagen AHV, Weisungen Renten). 3.4 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf das individuelle Konto abgestellt, welches für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt wird und in welches die entspre- chenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30 ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). 3.5 3.5.1 Beim Beschwerdeführer besteht seit dem 13. April 2019 eine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit von 100 % (IVSTA-act. 14). Obwohl der Be- schwerdeführer den Antrag auf eine Rente erst am 23. Dezember 2020 einreichte (IVSTA-act. 1), der Rentenanspruch folglich am 23. Juni 2021 (sechs Monate nach Geltendmachung, Art. 29 Abs. 1 IVG) entstand und die Rente seit 1. Juni 2021 ausbezahlt wird (Art. 29 Abs. 3 IVG), trat der Versicherungsfall nach Ablauf der einjährigen Wartezeit (Art. 28 Abs. 1 IVG) am 13. April 2020 ein (IVSTA-act. 15). Dies, weil der Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug einer IV-Rente für die Bestimmung des Eintritts des Versicherungsfalls unerheblich ist und die Karenzfrist von sechs Monaten gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG keinen Einfluss auf den Eintritt des Versiche- rungsfalls hat (vgl. Urteile des BGer 9C_510/2020 vom 2. November 2020 E. 2.2 und 9C_655/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 4). 3.5.2 Männer mit dem gleichen Jahrgang wie der Beschwerdeführer (1962) und Eintritt des Versicherungsfalls im Jahr 2020 weisen bei vollständiger Beitragsdauer 37 volle Versicherungsjahre auf (vgl. Rententabelle 2021 AHV/IV des BSV, gültig ab 1. Januar 2021 [Rententabelle 2021], Seite 8 Jahrgangstabellen). Der Beschwerdeführer hat eine Beitragsdauer von 10 Jahren und 6 Monaten erreicht (Januar 1986 bis April 1988 und Februar 1989 bis März 1997; vgl. IK-Auszug vom 15. Juli 2022, IVSTA-act. 21), wo- mit sich die Beitragsdauer als unvollständig erweist und nur ein Anspruch auf eine Teilrente besteht. Bei zehn vollen Versicherungsjahren des Be- schwerdeführers und 37 Versicherungsjahren bei vollständiger Beitragszeit

C-4144/2022 Seite 7 kommt für die Rentenberechnung die Rentenskala 12 zur Anwendung (vgl. Rententabelle 2021, Seite 12 Skalenwähler). 3.5.3 Die Summe der Erwerbseinkommen, die der Beschwerdeführer vom Januar 1986 bis April 1988 und von Februar 1989 bis März 1997 – und somit innerhalb von 126 Monaten – in der Schweiz erwirtschaftet hat, be- trägt gesamthaft Fr. 664'275.- (IK-Auszug vom 15. Juli 2022, IVSTA- act. 21). Der erste Eintrag im individuellen Konto des Beschwerdeführers datiert von Januar 1986, der Versicherungsfall ist im Jahr 2020 eingetreten. Demnach beträgt der eintrittsabhängige pauschale Aufwertungsfaktor 1.000 (Rententabelle 2021, Seite 17 Eintrittsabhängige pauschale Aufwer- tungsfaktoren), und es erfolgt faktisch keine Aufwertung. Bei einem Ge- samteinkommen von Fr. 664'275.-, erwirtschaftet in 10 Jahren und 6 Mo- naten (= 126 Monaten), ergibt sich ein durchschnittliches Jahreseinkom- men von Fr. 63'264.- (Fr. 664'275 : 126 x 12) bei Eintritt des Versicherungs- falls. Nach Anpassung an den Rentenindex (vgl. Verordnung 21 vom 14. Oktober 2020 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO [AS 2020 4609]) und Aufrundung auf den nächsthöhe- ren Tabellenwert (Fr. 64'530.-) ergeben sich im Jahr 2021 folgende Ren- tenbeträge: Invalidenrente von Fr. 574.- und Kinderrente von Fr. 229.- (vgl. Rententabelle 2021, Seite 84 Monatliche Teilrenten Skala 12). 3.6 3.6.1 Der Beschwerdeführer moniert in seiner Beschwerde (BVGer-act. 1 Seite 2), die Summe seiner Erwerbseinkommen sei fälschlicherweise nicht aufgewertet worden. Dies trifft nicht zu. Die Aufwertung wurde berücksich- tigt. Da der Aufwertungsfaktor 1.000 beträgt (E. 3.5.3), wirkt er sich jedoch nicht auf die Höhe des Einkommens aus. 3.6.2 In der Replik führt der Beschwerdeführer weiter aus, ein Aufwer- tungsfaktor von 1.000 sei diskriminierend und nicht sachgerecht, zudem widerspreche er dem Gleichheitsgebot; die fehlende Aufwertung sei bei der allgemein bekannten Inflation keineswegs angemessen (vgl. C.c). Diese Rügen sind insoweit nachvollziehbar, als die gegenwärtige gesetzliche Ausgestaltung der eintrittsabhängigen pauschalen Aufwertung für einzelne Versichertenkategorien ungünstige Folgen haben kann (Urteil des Eidge- nössischen Versicherungsgerichts H 195/02 vom 13. April 2004 E. 2.3.1). Davon sind namentlich Versicherte mit Beitragslücken am Ende der Bei- tragsdauer betroffen (Botschaft über die 11. Revision der Alters- und Hin- terlassenenversicherung [...] vom 2. Februar 2000, BBl 2000 1865, 1966).

C-4144/2022 Seite 8 Der Gesetzgeber war sich indes bereits bei der Einführung dieser Aufwer- tungsmethode der damit verbundenen Nachteile bewusst und hat bis heute von einem Methodenwechsel abgesehen (Urteil H 195/02 E. 2.3.1; vgl. Bot- schaft über die neunte Revision der Alters- und Hinterlassenenversiche- rung vom 7. Juli 1976, BBl 1976 III 1, 16 f.). Die höchstgerichtliche Recht- sprechung hat es daher bislang nicht als ihre Aufgabe erachtet, einzelfall- weise eine andere Aufwertungsmethode anzuwenden (Urteil H 195/02 E. 2.3.1). Entsprechend ist das Vorgehen der Vorinstanz mit Blick auf die ge- setzliche Regelung und die höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht zu beanstanden (vgl. beispielhaft Aufwertungen mit Faktor 1.000 in den Urtei- len des BVGer C-1422/2021 vom 5. Juni 2023 E. 5.1, C-8/2020 vom

  1. März 2023 E. 7.3 und C-5039/2019 vom 19. April 2021 E. 6.1).
  2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rentenberechnung korrekt durchgeführt worden ist. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

5.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind in An- wendung von Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 800.- festzusetzen und dem geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 1'580.40 zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 780.40 ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur- teils zurückzuerstatten. 5.2 Weder dem unterliegenden Beschwerdeführer noch der Vorinstanz ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-4144/2022 Seite 9

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'580.40 entnommen. Der Restbetrag von Fr. 780.40 wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Philipp Egli Andrea Meier

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-4144/2022 Seite 10

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Zitate

Gesetze

25

AHVG

  • Art. 29 AHVG
  • Art. 30 AHVG
  • Art. 38 AHVG

AHVV

  • Art. 137 AHVV

ATSG

  • Art. 59 ATSG
  • Art. 60 ATSG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG
  • Art. 100 BGG

IVG

  • Art. 28 IVG
  • Art. 29 IVG
  • Art. 36 IVG
  • Art. 60 IVG
  • Art. 69 IVG

IVV

  • Art. 32 IVV

VGG

  • Art. 31 VGG
  • Art. 32 VGG
  • Art. 33 VGG

VGKE

  • Art. 7 VGKE

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 48 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 64 VwVG

Gerichtsentscheide

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