Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-4129/2022
Entscheidungsdatum
16.06.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-4129/2022

Urteil vom 16. Juni 2025 Besetzung

Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richterin Caroline Gehring, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke.

Parteien

A._______, (Deutschland), vertreten durch lic. iur. Martin Lutz, Advokat, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

IV, Rentenanspruch; Verfügung der IVSTA vom 16. August 2022.

C-4129/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend Versicherte), geboren am (...) 1963, verheiratet, Mutter von zwei Kindern (geboren 1987 und 1991), ist deutsche Staatsan- gehörige, wohnt in Deutschland und arbeitete von Oktober 1998 bis Ende März 2016 als Grenzgängerin in der Schweiz, zuletzt bis zur Kündigung durch die Arbeitgeberin per 31. März 2016 als Auflegerin beziehungsweise in der Verkaufsvorbereitung bei der B._______ AG. Dabei leistete die Ver- sicherte zumindest bis Dezember 2014 Beiträge an die schweizerische Al- ters-, Hinterlassen- und Invalidenversicherung. Seit dem 1. November 2017 bezieht sie eine monatliche Invaliditätsrente der deutschen Renten- versicherung (vgl. Akten der IV-Stelle C._______ [IV-C-act.] 1.3-1.5; 5; 10; 53 S. 2 und S. 7 f.). B. B.a Am 9. Dezember 2015 ging bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) eine auf den 7. Dezember 2015 datierte Anmeldung der Versicher- ten zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung ein. Darin machte die Versicherte geltend, sie sei wegen Arthrose und Depressionen seit dem 30. Juni 2015 arbeitsunfähig. In der Folge leitete die IVSTA diese Anmeldung zur Abklärung an die IV-Stelle des Kantons C._______ (nach- folgend IV-Stelle) weiter (IV-C-act. 1.1; 1.3). B.b Nach Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht (vgl. IV- C-act. 4 ff.) empfahl der Arzt des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. D., Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, in seiner Stel- lungnahme vom 28. November 2017 die Anordnung eines bidisziplinären Gutachtens in den Fachdisziplinen Rheumatologie und Psychiatrie bei Dr. med. E. und Dr. med. F._______ (IV-C-act. 47). B.c In der Folge erstatteten Dr. med. E._______ und Dr. med. F._______ am 26. September 2018 und 8. Oktober 2018 ihre Gutachten (IV-C- act. 63 f.). Die Arbeitsfähigkeit bezifferte der rheumatologische Gutachter grundsätzlich mit 60 % in der angestammten Tätigkeit und 100 % in einer angepassten Tätigkeit, wobei eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von geschätzt 10 % bestehe (IV-C-act. 64 S. 16 und 19). Psychiatrischer- seits wurde der Versicherten sowohl in angestammter als auch in ange- passter Tätigkeit eine grundsätzliche Arbeitsfähigkeit von 70 % seit Anfang 2016 attestiert (IV-C-act. 63 S. 20 f.). In der bidisziplinären Gesamtbeurtei- lung hielten die beiden Gutachter zudem fest, dass keine Gründe für eine

C-4129/2022 Seite 3 Addition der Einschränkungen aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht vorliegen würden (IV-C-act. 64 S. 21; vgl. zum Ganzen auch nachfol- gend E. 7.2.1). B.d Mit (erstem) Vorbescheid vom 4. April 2019 teilte die IV-Stelle der Ver- sicherten – gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten vom 26. September 2018 und 8. Oktober 2018 sowie die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. D._______ vom 5. Februar 2019 (IV-C-act. 63 f.; 71) – mit, dass vorgesehen sei, ihr Leistungsbegehren mangels eines rentenbegründen- den IV-Grades abzuweisen (IV-C-act. 73). B.e Am 24. April 2019 zeigte Advokat Martin Lutz seine Mandatsüber- nahme für die Versicherte an und ersuchte um Akteneinsicht (IV-C- act. 76 f.). Mit Eingabe vom 20. Mai 2019 reichte er schliesslich einen Ein- wand gegen den Vorbescheid vom 4. April 2019 für seine Mandantin ein. Darin anerkannte die Versicherte den Status von 75 % Arbeit und 25 % Haushaltsarbeit, bestritt jedoch den ermittelten Grad der Arbeitsfähigkeit und zweifelte die Qualität des psychiatrischen Gutachtens an (IV-C- act. 80). B.f In der Folge ersuchte die IV-Stelle den psychiatrischen Gutachter Dr. med. F._______ um Stellungnahme zu den Einwänden des Rechtsver- treters und insbesondere um Äusserung zum – der IV-Stelle nunmehr vor- liegenden – neuropsychologischen Teilgutachten vom 8. Juli 2016 sowie dem neu eingereichten Arztbericht des Kreiskrankenhauses G._______ vom 9. Juli 2019 betreffend den stationären Aufenthalt der Versicherten in dessen Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie (nachfolgend auch Klinik G.) vom 22. Mai 2019 bis zum 10. Juli 2019 (IV-C-act. 85-87). In seiner Stellungnahme vom 25. Oktober 2019 hielt Dr. med. F. zu- sammenfassend fest, dass das Teilgutachten vom 8. Juli 2016 (vgl. IV-C- act. 83 S. 2 ff.) sowie der Bericht bezüglich funktionsorientierter medizini- scher Abklärung (FOMA; vgl. IV-C-act. 40 S. 49 ff.) nicht dazu beitragen könnten, dass er sich gezwungen sehe, eine Änderung in seinem Gutach- ten bezüglich der von ihm gestellten Diagnosen und der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorzunehmen (IV-C-act. 90). B.g Nachdem die IV-Stelle gestützt auf die Stellungnahmen von H._______, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie des RAD, vom

  1. November 2019 und 5. Juni 2020 jeweils einen Verlaufsbericht bei der Hausärztin sowie dem Psychiater der Versicherten und zusätzlich Akten der deutschen Rentenversicherung eingeholte hatte (vgl. IV-C-act. 91-101;

C-4129/2022 Seite 4 104-109), ordnete sie gestützt auf die Stellungnahme des RAD-Psychia- ters H._______ vom 4. Februar 2021 eine Verlaufsbegutachtung bei Dr. med. F._______ und Dr. med. E._______ an (IV-C-act. 116; 119). B.h Die Versicherte teilte der IV-Stelle daraufhin mit Eingabe vom 4. März 2021 mit, dass sie die beiden Gutachter ablehne (IV-C-act. 120). Mit Zwi- schenverfügung vom 25. März 2021 ordnete deshalb die IVSTA die Ver- laufsbegutachtung bei Dr. med. F._______ und Dr. med. E._______ an (IV- STA-act. 127). Diese Zwischenverfügung erwuchs in der Folge unange- fochten in (formelle) Rechtskraft. B.i Der psychiatrische Gutachter Dr. med. F._______ attestierte der Versi- cherten in seinem Verlaufsgutachten vom 21. Oktober 2021 weiterhin eine grundsätzliche Arbeitsfähigkeit von 70 % sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit (IV-C-act. 134 S. 25 f.), während der rheumatolo- gische Gutachter Dr. med. E._______ in seinem Verlaufsgutachten vom 16. November 2021 ebenfalls weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % in angestammter und 100 % in angepasster Tätigkeit (mit Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 10 %) ausging (IV-C-act. 135 S. 14 f.). In der in- terdisziplinären Gesamtbeurteilung hielten die beiden Gutachter erneut fest, dass keine Gründe für eine Addition der Einschränkungen aus rheu- matologischer und psychiatrischer Sicht vorliegen würden (IV-C-act. 134 S. 32; vgl. zum Ganzen auch nachfolgend E. 7.2.4). B.j Mit (zweitem) Vorbescheid vom 1. April 2022 informierte die IV-Stelle die Versicherte, dass – gestützt auf die beiden Verlaufsgutachten sowie die RAD-Stellungnahme vom 23. Februar 2022 im Zusammenhang mit den Verlaufsgutachten (IV-C-act. 134 f; 139) – vorgesehen sei, das Leistungs- begehren mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades abzuwei- sen (IV-C-act. 140). B.k Die Versicherte reichte daraufhin am 23. Mai 2022 einen Einwand und am 28. Juni 2022 eine Ergänzung ihres Einwands ein. Sie beantragte, ihr seien die gesetzlichen Leistungen, mindestens aber eine Viertelsrente zu- zusprechen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass auf die Verlaufsgutachten nicht abgestellt werden könne, da diese mangelhaft seien (IV-C-act. 145; 148). B.l In der Folge nahm lic. iur. I._______ vom Rechtsdienst der IV-Stelle am 21. Juli 2022 Stellung zum Einwand der Versicherten und führte aus, dass am Vorbescheid vom 1. April 2022 festgehalten werden könne. Mit

C-4129/2022 Seite 5 Schreiben vom 8. August 2022 wurde der Bericht des Rechtsdienstes der Versicherten zur Kenntnisnahme zugestellt (IV-C-act. 151 f.). B.m Mit Verfügung vom 16. August 2022 wies die IVSTA schliesslich das Rentengesuch der Versicherten aufgrund eines errechneten IV-Grades von 25 % für den Zeitraum vom 1. Juni 2016 bis 31. Dezember 2017 bezie- hungsweise 38 % ab dem 1. Januar 2018 ab (IV-C-act. 154). C. C.a Hiergegen erhob die Versicherte (nachfolgend Beschwerdeführerin), nach wie vor vertreten durch Advokat Martin Lutz, mit Eingabe vom 16. September 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellte die folgenden Rechtsbegehren (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1):

  1. Es sei die Verfügung vom 16.8.2022 aufzuheben und der Beschwerdefüh- rerin die gesetzlichen Leistungen aus IVG, mindestens eine Viertel-Rente, zuzusprechen.
  2. Unter o-/e-Kostenfolge. C.b Der mit Zwischenverfügung vom 22. September 2022 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– ging am 30. September 2022 in der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 2; 4). C.c Die Vorinstanz stellte in ihrer Vernehmlassung vom 28. Oktober 2022 – unter Hinweis auf die Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle vom
  3. Oktober 2022 – den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen (BVGer-act. 6). C.d Nach zweimalig gewährter Fristerstreckung (BVGer-act. 8-11) reichte die Beschwerdeführerin am 20. Februar 2023 ihre Replik ein und hielt an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich fest. In ihrer Begründung beantragte sie zudem, es sei vom Gericht eine neutrale psychiatrische Expertise über die Beschwerdeführerin in Auftrag zu geben (BVGer-act. 12). C.e In ihrer Duplik vom 17. März 2023 beantragte die Vorinstanz – unter Hinweis auf die Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle vom 13. März 2023 – weiterhin die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung (BVGer-act. 14).

C-4129/2022 Seite 6 C.f Mit Instruktionsverfügung vom 21. März 2023 schloss der Instruktions- richter den Schriftenwechsel unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmass- nahmen ab (BVGer-act. 15). C.g Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte daraufhin am 22. März 2023 eine Honorarnote ein (BVGer-act. 16). C.h Am 16. Oktober 2023 erkundigte sich der Rechtsvertreter telefonisch über den Verfahrensstand. Ihm wurde mitgeteilt, dass die Abteilung III ihre Fälle grundsätzlich chronologisch nach Eingangsdatum bearbeite (BVGer- act. 17). D. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (vgl. Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsge- richtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 VGG grundsätzlich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die beson- deren Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Nach der Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften mangels anders lautender Übergangsbestimmungen mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (BGE 130 V 1 E. 3.2; 129 V 113 E. 2.2). Die Beschwerdeführerin, die eine rechtsgültige Vollmacht zur Beschwerde- führung «betreffend IV» an Advokat Martin Lutz erteilt hat (IV-C-act. 77), ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese besonders be- rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ab- änderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60

C-4129/2022 Seite 7 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG; vgl. BVGer-act. 4), einzu- treten. 2. 2.1 Gemäss Art. 40 Abs. 1 Bst. b der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, unter Vorbehalt der Absätze 2 und 2 bis

die IVSTA für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen zustän- dig. Bei Grenzgängern ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet diese eine Erwerbstätigkeit ausüben, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmel- dungen zuständig. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit der Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IVSTA er- lassen (Art. 40 Abs. 2 IVV). 2.2 Die Beschwerdeführerin war Grenzgängerin und hatte ihre letzte Ar- beitsstelle bei der B._______ AG im Kanton C.. Zudem wohnt sie im benachbarten Grenzgebiet ([...], Bundesland [...], Deutschland). Die IV- STA hat somit zu Recht die Anmeldung der Beschwerdeführerin zur Prü- fung an die IV-Stelle des Kantons C. überwiesen. Die Prüfung des Leistungsgesuchs durch die IV-Stelle und der Erlass der Verfügung durch die IVSTA ist gemäss obenstehenden Ausführungen nicht zu beanstanden. 3. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 16. August 2022, mit der die Vorinstanz das Leistungsbe- gehren der Beschwerdeführerin abgewiesen hat. Streitig und vom Bundes- verwaltungsgericht zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine schweizerische Invalidenrente im Rahmen ihrer Erstanmeldung vom 7. Dezember 2015. 4. Zum Beschwerdeverfahren ist Folgendes festzuhalten: 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

C-4129/2022 Seite 8 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2). 4.3 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozi- alversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbe- schränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG; BGE 125 V 195 E. 2 und 122 V 158 E. 1a, je m.w.H.). Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im So- zialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6). 5. Zunächst ist das vorliegend anwendbare materielle Recht und der zeitlich massgebende Sachverhalt zu bestimmen. 5.1 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige, wohnt in Deutschland und war in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert. Es liegt offensichtlich ein grenz- überschreitender Sachverhalt mit Bezug zur EU vor (vgl. dazu BGE 145 V 231 E. 7.1; 143 V 354 E. 4; 143 V 81 E. 8.1). Damit gelangen das Freizü- gigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur An- wendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderun- gen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaa- ten anwendbar. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beur- teilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinie- rungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_573/2012 vom 16. Januar

C-4129/2022 Seite 9 2013 E. 4; Art. 46 Abs. 3 und Anhang VII der Verordnung [EG] Nr. 883/2004). 5.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1). 5.2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG und des ATSG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705; BBl 2020 5535; Botschaft des Bundesrates vom 15. Februar 2017 [BBl 2017 2535]) sowie die Änderungen der IVV vom 3. November 2021 (AS 2021 706) in Kraft getreten. Leistungsansprüche, die nach in Kraft treten dieser Änderungen entstanden sind, sind nach den neuen Normen zu prüfen. Soweit Ansprü- che zu prüfen sind, die noch vor dem 1. Januar 2022 entstanden sind, kom- men die bis 31. Dezember 2021 geltenden Normen zur Anwendung (vgl. auch Kreisschreiben des BSV über Invalidität und Rente in der Invaliden- versicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Juli 2022, Rz. 9100 f.; Kreisschreiben zu den Übergangsbestimmungen zur Einfüh- rung des linearen Rentensystem [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Januar 2022, Rz. 1007–1010). Erfolgt die Verfügung über die erstmalige Rentenzusprache nach dem

  1. Januar 2022, welche aber einen Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022 begründet, sind die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig bis 31. Dezember 2021 massgebend (vgl. Kreis- schreiben des BSV über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 9101). 5.2.2 Vorliegend könnte ein allfälliger Rentenanspruch frühestens am
  2. Juni 2016, mithin sechs Monate nach der Anmeldung der Beschwerde- führerin zum Bezug von Leistungen der IV (vgl. Art. 29 IVG; vgl. auch nach- folgend E. 6.5 und 7.1), entstehen, weshalb der Rentenanspruch der Be- schwerdeführerin grundsätzlich nach den materiellen Normen zu prüfen ist, die bis zum 31. Dezember 2021 massgebend waren. 5.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 16. August 2022) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 224 E. 6.1.1; 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen

C-4129/2022 Seite 10 Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand ei- ner neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 6. Nachfolgend sind die massgebenden gesetzlichen Grundlagen – in den vorliegend anwendbaren Fassungen (vgl. dazu oben E. 5.2) – und die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen: 6.1 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Für die Erfüllung der dreijährigen Mindestbeitrags- dauer können Beitragszeiten, die in einem EU/EFTA-Staat zurückgelegt worden sind, mitberücksichtigt werden (Art. 6 und Art. 45 VO [EG] 883/2004; vgl. auch BGE 131 V 390). Dabei muss aber mindestens ein Beitragsjahr in der Schweiz zurückgelegt worden sein (Art. 36 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG). 6.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG) und gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen- den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs- unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über- windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Be- einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufga- benbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berück- sichtigt (Art. 6 ATSG). 6.3 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während

C-4129/2022 Seite 11 eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Ge- mäss Art. 28 Abs. 1 bis IVG wird eine Rente nach Absatz 1 nicht zugespro- chen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter IVG nicht ausgeschöpft sind. 6.4 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindes- tens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der bis 31. Dezember 2021 gültig ge- wesenen Fassung]). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so wer- den die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG). Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie – wie hier – Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU haben (Art. 7 VO [EG] 883/2004; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1). 6.5 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsan- spruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt (zum Verhältnis zwischen Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG vgl. BGE 142 V 547 E. 3.2). 6.6 Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begeh- ren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Das Gesetz weist dem Durchführungsor- gan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Unter- suchungsgrundsatz abzuklären, sodass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG; SUSANNE LEU- ZINGER-NAEF, Die Auswahl der medizinischen Sachverständigen im Sozi- alversicherungsverfahren [Art. 44 ATSG], in: Riemer-Kafka/Rumo-Jungo [Hrsg.], Soziale Sicherheit - Soziale Unsicherheit, Bern 2010, S. 413 f.). 6.6.1 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwal- tung und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen, die von ärztli- chen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stel- len sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des

C-4129/2022 Seite 12 Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die strei- tigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfü- gen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 m.H.). 6.6.2 Zwar gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsver- fahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, doch hat die Rechtspre- chung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut- achten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufgestellt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b). So kommt den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Be- obachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zu, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/bb). Berichte behandelnder Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlichen Vertrauens- stellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den allge- mein praktizierenden Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer 8C_787/2013 vom 14. Februar 2014 E. 3.3.2 m.H. auf BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Allerdings dürfen auch die potentiellen Stärken der Be- richte behandelnder Ärzte nicht vergessen werden, namentlich wenn sie wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2 m.H.). Ihre Berichte können somit geeignet sein, die Zuver- lässigkeit und Schlüssigkeit von versicherungsinternen medizinischen Stel- lungnahmen in Zweifel zu ziehen (BGE 135 V 465 E. 4.5). Hingegen lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich be- stellten fachmedizinischen Experten andererseits nicht zu, ein Administra- tiv- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass wei- terer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anders- lautenden Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten ab- weichenden Auffassungen festhalten (SVR 2017 IV Nr. 49 [9C_338/2016] E. 5.5; Urteil des BGer 9C_654/2015 vom 10. August 2016 E. 4.4; vgl.

C-4129/2022 Seite 13 auch Urteil des BGer 9C_175/2018 vom 16. April 2018 E. 3.3.1). Den Be- richten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt ebenfalls Be- weiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün- det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu- verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf viel- mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 135 V 465 E. 4.4 m.H. auf 125 V 351 E. 3b/ee). 6.7 Geht es um psychische Erkrankungen so sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich systematisierte Indikatoren (Beweisthemen und Indizien) beachtlich, die es – unter Berücksichtigung von leistungshin- dernden äusseren Belastungsfaktoren wie auch von Kompensationspoten- tialen (Ressourcen) – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsver- mögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4–3.6 und 4.1; 145 V 361 E. 3.1). 7. Zu prüfen ist nachfolgend, ob die Vorinstanz in der vorliegend angefochte- nen Verfügung zu Recht davon ausging, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Auflegerin und in der Verkaufsvorbereitung grundsätzlich noch zu 60 % und in einer angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig wäre beziehungsweise, ob sie den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG (vgl. oben E. 6.6 ff.) ab- geklärt hat. 7.1 Die Beschwerdeführerin hat während mehr als drei Jahren Beiträge im Sinne von Art. 36 Abs. 1 IVG geleistet (vgl. IV-C-act. 5), so dass die An- spruchsvoraussetzung der Mindestbeitragsdauer erfüllt ist. Vorliegend kann ein allfälliger Rentenanspruch der Beschwerdeführerin vor dem Hin- tergrund ihrer Anmeldung vom 7. Dezember 2015 sodann frühestens ab dem 1. Juni 2016 entstehen (vgl. dazu oben E. 5.2.2 und 6.5). 7.2 Die Vorinstanz stellte beim Erlass der angefochtenen Verfügung in ers- ter Linie auf das rheumatologische Teilgutachten von Dr. med. E._______ vom 26. September 2018 und das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. F._______ vom 8. Oktober 2018 inklusive der bidisziplinären Ge- samtbeurteilung (nachfolgend als Ganzes auch: [bidisziplinäres] Gutach- ten), das darauf folgende psychiatrische Verlaufsgutachten vom

C-4129/2022 Seite 14 21. Oktober 2021 und das rheumatologische Verlaufsgutachten vom 16. November 2021 inklusive interdisziplinärer Gesamtbeurteilung der bei- den gleichen Gutachter (nachfolgend als Ganzes auch: [bidisziplinäres] Verlaufsgutachten) sowie die Stellungnahmen der RAD-Ärzte ab (vgl. BVGer-act. 6 Beilage 1 Ziff. 4a). 7.2.1 Dem bidisziplinären Gutachten ist insbesondere Folgendes zu ent- nehmen: 7.2.1.1 Dr. med. E._______ attestierte der Beschwerdeführerin in seinem Gutachten vom 26. September 2018, welches er gestützt auf die Akten der IV-Stelle sowie die persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 18. Juni 2018 erstattete, in rheumatologischer Hinsicht die folgenden Diag- nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-C-act. 64 S. 14):

  1. Status nach Achsenkorrektur-Operation am rechten Knie am 04.04.2018 (anamnestisch Valgisationsosteotomie der Tibia bei medi- aler Gonarthrose)
  • Status nach medialer Meniskusläsion am rechten Knie (MRI vom 13.05 2016 und vom 28.10.2016 sowie am linken Knie (MRI vom 17.08.2016)
  1. Status nach Resektions-Interposition-Arthroplastik rechts nach Lund- borg am 26.11.2015 wegen Rhizarthrose rechts Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er zudem auf:
  2. Status nach A1-Ringbandspaltung am rechten Daumen am 02.06.2016 wegen Tendovaginitis stenosans
  3. Klinisch Verdacht auf beginnende Rhizarthrose links
  4. Muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits (Trapezius)
  5. Periarthropathia humeroscapularis rechts (Supraspinatustendinose)
  6. Unspezifische Kreuzschmerzen und Ansatztendinose am medialen Be- ckenkamm (SIPS) rechts mehr als links
  7. Beginnende degenerative HWS-Veränderungen gemäss MRI vom 08.05.2013 (aktuell ohne klinisches Korrelat)
  8. Spreizfüsse

C-4129/2022 Seite 15 10. Deutliche Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung (18/18 positive Fib- romyalgie-Druckpunkte und 3/3 positive Kontrollpunkte, Selbstlimitie- rung), nicht einem rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend 7.2.1.2 In seinem Gutachten vom 8. Oktober 2018, welches er gestützt auf die Akten der IV-Stelle sowie die persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 21. August 2018 erstattete, attestierte Dr. med. F._______ der Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht die folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-C-act. 63 S. 11):

  1. Rezidivierende depressive Störung mit chronischem Verlauf und ge- genwärtig leicht- bis mittelgradiger Episode ohne somatisches Syn- drom (ICD-10 F33.0/1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt er zudem fest:
  2. Akzentuierte (histrionische) Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)
  3. Probleme in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10 Z63.0) 7.2.1.3 In der bidisziplinären Gesamtbeurteilung, welche in einem Telefon- gespräch vom 20. September 2018 zwischen den Gutachtern diskutiert wurde, hielten die beiden Gutachter fest, dass keine Gründe für eine Addi- tion der Einschränkungen aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht vorliegen würden (IV-C-act. 64 S. 21). 7.2.2 Dr. med. D._______ hielt in seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2019 fest, aus RAD-Sicht könne auf das bidisziplinäre rheumatologisch- psychiatrische Gutachten der Dres. med. E._______ und F._______ abge- stellt werden. Das Gutachten sei in den streitigen Belangen umfassend, beruhe auf allseitige Untersuchungen und sei in Kenntnis der Vorakten ab- gegeben worden. Die beklagten Beschwerden der versicherten Person seien berücksichtigt und es sei ein umfassendes Bild des Gesundheitszu- standes der versicherten Person vermittelt worden. Die Gutachter würden sich mit den divergierenden Meinungen auseinandersetzen, so mit der ver- sicherten Person selbst und mit den Voruntersuchungen der behandelnden Ärzte. Die Standardindikatoren seien besprochen und berücksichtigt wor- den. Die Beurteilung und begründeten Schlüsse seien aus RAD-Sicht nachvollziehbar. Auch die Einschränkung von 16 % im Haushalt könne un- ter Mitberücksichtigung der familiären Mithilfe medizinisch vom RAD nach- vollzogen werden (IV-C-act. 71). Nachdem im Rahmen des (ersten)

C-4129/2022 Seite 16 Vorbescheidverfahrens das bisher nicht in den Akten der IV-Stelle enthal- tene Teilgutachten der Dres. med. J._______ und K._______ vom 8. Juli 2016 auf Aufforderung hin von der Krankentaggeldversicherung nachge- reicht wurde (IV-C-act. 80; 83), bat die IV-Stelle den psychiatrischen Gut- achter gestützt auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. D._______ um Stellungnahme zu den Einwänden der Beschwerdeführerin unter Mitberücksichtigung des Teilgutachtens (IV-C-act. 84 f.). 7.2.3 Im Rahmen seiner zusätzlichen Stellungnahme vom 25. Oktober 2019 hielt Dr. med. F._______ fest, dass sich hinsichtlich des Teilgutach- tens der Dres. med. J._______ und K._______ vom 8. Juli 2016 grund- sätzlich keine relevanten Diskrepanzen zur gutachterlichen Untersuchung vom 20. Juni 2018 [recte: 21. August 2018] sowie des beschriebenen ret- rospektiven Verlaufs des psychischen Gesundheitszustandes der Be- schwerdeführerin ergeben würden. Allerdings wies er auf Inkonsistenzen und Widersprüche im erwähnten Teilgutachten hin, insbesondere hinsicht- lich der von den Gutachtern beschriebenen objektiven Befunde und den damals von der Beschwerdeführerin geklagten subjektiven Beschwerden. Entsprechend könne aufgrund der Inkonsistenzen und Widersprüchlichkei- ten nicht auf das Teilgutachten abgestellt werden. Zusammenfassend könnten somit das Teilgutachten vom 8. Juli 2016 sowie der Bericht bezüg- lich der funktionsorientierten medizinischen Abklärung (FOMA) nicht dazu beitragen, dass er sich dazu gezwungen sehe, eine Änderung in seinem Gutachten bezüglich der von ihm gestellten Diagnosen und der Einschät- zung der Arbeitsfähigkeit vorzunehmen (IV-C-act. 90). 7.2.4 Aus dem ergänzenden, bidisziplinären Verlaufsgutachten ergibt sich unter anderem Folgendes: 7.2.4.1 In seinem Gutachten vom 16. November 2021, welches er gestützt auf die Akten der IV-Stelle sowie die persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 20. September 2021 erstattete, attestierte Dr. med. E._______ der Beschwerdeführerin in rheumatologischer Hinsicht die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-C-act. 135 S. 12):

  1. Status nach Metallentfernung am 25.04.2019 bei Status nach Valgisa- tionsosteotomie der Tibia rechts am 05.04.2018 bei medialer Gonarth- rose
  • Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie rechts am 12.04.2017

C-4129/2022 Seite 17 2. Rhizarthrose beidseits

  • Status nach Resektions-Interpositions-Arthroplastik rechts am 26.11.2015 Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er zudem auf:
  1. Status nach A1-Ringbandspaltung am rechten Daumen am 02.06.2016 wegen Tendovaginitis stenosans
  2. Muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits (Trapezius)
  3. Unspezifische Kreuzschmerzen und Ansatztendinopathie am medialen Beckenkamm (SIPS) rechts mehr als links
  4. Beginnende degenerative HWS-Veränderungen gemäss MRI vom 08.05.2013 (aktuell ohne klinisches Korrelat)
  5. Spreizfüsse
  6. Deutliche Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung (18/18 positive Fib- romyalgie-Druckpunkte und 3/3 positive Kontrollpunkte, 3/5 positive Waddell-Zeichen und Selbstlimitierung), nicht einem rheumatologi- schen Krankheitsbild entsprechend Aus dem Verlaufsgutachten ergibt sich, dass der rheumatologische Gut- achter seit der letzten Begutachtung im Jahr 2018 nicht von wesentlichen Veränderungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ausgeht. 7.2.4.2 Dr. med. F._______ attestierte der Beschwerdeführerin in seinem Verlaufsgutachten vom 21. Oktober 2021, welches er gestützt auf die Ak- ten der IV-Stelle sowie die persönliche Untersuchung der Beschwerdefüh- rerin vom 1. Oktober 2021 erstattete, in psychiatrischer Hinsicht die fol- gende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-C-act. 134 S. 18):
  7. Rezidivierende depressive Störung mit chronischem Verlauf und ge- genwärtig leicht- bis mittelgradiger Episode ohne somatisches Syn- drom (ICD-10 F33.0/1) Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt er zudem fest:
  8. Akzentuierte (histrionische) Persönlichkeitszüge (ICD.10 Z73.1)

C-4129/2022 Seite 18 2. Probleme in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10 Z63.0) 3. Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) Auch der psychiatrische Gutachter geht nicht von wesentlichen Verände- rungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seit der letzten Begutach- tung im Jahr 2018 aus. 7.2.4.3 In der bidisziplinären Gesamtbeurteilung vom 23. November 2021 hielten die beiden Gutachter fest, dass keine Gründe für eine Addition der Einschränkungen aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht vorlie- gen würden (IV-C-act. 134 S. 30 ff.). 7.2.5 Der RAD-Psychiater H._______ hielt in seiner Stellungnahme vom 23. Februar 2022 fest, das Verlaufsgutachten beruhe auf allseitigen Unter- suchungen, Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten, Berück- sichtigung der geklagten Beschwerden, Darlegung der medizinischen Zu- sammenhänge und einleuchtenden Beurteilung der medizinischen Situa- tion, nachvollziehbaren und begründeten Schlussfolgerungen und umfas- sender Beantwortung der gestellten Fragen. Die somatisch / psychiatrisch gutachterlich festgestellten Krankheiten seien hinsichtlich ihrer Symptoma- tologie, des Krankheitsverlaufes und ihren Auswirkungen auf den Alltag an- hand der fachärztlichen erhobenen Befunde nachvollziehbar festgestellt und bewertet worden. Die gutachterlich festgestellte Arbeitsfähigkeit sei nach Prüfung der Standardindikatoren nachvollziehbar. Eine Veränderung des Gesundheitszustands im Vergleich zur gutachterlichen Vorbeurteilung im Jahr 2018 habe weder somatisch noch fach-psychiatrisch festgestellt werden können. Die Einschränkung im Haushalt sei, da keine wesentlichen Veränderungen des Gesundheitszustands hätten festgestellt werden kön- nen, noch als gültig anzusehen (IV-C-act. 139). 7.3 Die Parteien äussern sich zum medizinischen Sachverhalt folgender- massen: 7.3.1 Beschwerdeweise bringt die Beschwerdeführerin vor, die Kritik richte sich – wie bereits im Einwand festgehalten – ausschliesslich gegen das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. F., welches den Titel Gutachten gar nicht verdiene. Es sei bereits einmal von einem neutralen Gerichtsgutachten ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. F. beurteilt worden, welches dieser im Jahre 2019 für die IV-Stelle des Kan- tons L._______ erstellt habe. Darin sei der Gerichtsgutachter unter ande- rem zum Schluss gekommen, dass sich detaillierte Angaben zu den frühen

C-4129/2022 Seite 19 systemischen und insbesondere interaktionellen Verhältnissen nicht im Gutachten finden würden. Dies treffe auch auf das vorliegende Gutachten zu. Weiter fehle – wie auch im erwähnten Gutachten für die IV-Stelle des Kantons L._______ – eine Auseinandersetzung mit der innerpsychischen Struktur der Beschwerdeführerin völlig. Auch über die Paarproblematik, ausgenommen, dass der Ehemann fremdgegangen sei, oder die Bezie- hungsproblematik der Beschwerdeführerin zu ihren Kindern sei dem Gut- achten nichts zu entnehmen. Weiter fehle eine eingehende Diskussion der ICF-Kriterien. Nur weil die Vorinstanz in der Person von Dr. med. F._______ zwei Mal den gleichen Psychiater eingesetzt habe, der prak- tisch in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Vorinstanz stehe, dürften be- rechtigte Rentenansprüche nicht verweigert werden. Der medizinische Sachverhalt sei bei der Beschwerdeführerin derart umfassend abgeklärt worden, dass weitere medizinische Abklärungen nicht notwendig erschei- nen würden und der Beschwerdeführerin eine volle Rente zu gewähren sei, rückwirkend ab dem Jahre 2016. Sofern das Gericht der Meinung sei, dass mit Bezug auf die psychiatrische Erkrankung noch ein Obergutachten durchzuführen sei, solle es so sein (BVGer-act. 1 Ziff. 32-34). 7.3.2 In ihrer Vernehmlassung verweist die Vorinstanz auf die Stellung- nahme der kantonalen IV-Stelle. Diese macht insbesondere geltend, auf die beiden bidisziplinären Gutachten könne abgestellt werden. Zunächst sei festzuhalten, dass auf die pauschale, unqualifizierte und teilweise auch diffamierende Kritik an der Person von Dr. med. F._______ nicht eingegan- gen werde. Die Beschwerdeführerin könne sodann nichts zu ihren Gunsten ableiten aus der beigelegten Beurteilung eines Gutachtens von Dr. med. F._______ durch einen Gerichtspsychiater, ohne irgendeinen Zusammen- hang mit dem vorliegenden Fall aufzuzeigen. Ohne auf alle Punkte im Zu- sammenhang mit dieser Beurteilung einzugehen, sei den Ausführungen in der Beschwerde zudem insofern zu widersprechen, als in beiden Gutach- ten den subjektiven Ausführungen der Beschwerdeführerin zum jetzigen Leiden breiter Platz eingeräumt worden sei und in diesem Zusammengang auch Probleme des Ehelebens thematisiert worden seien. lm Weiteren habe Dr. med. F._______ in seinen beiden Gutachten anhand des festge- stellten Fähigkeitsniveaus gemäss Mini-lCF-Ratingbogen und des Fehlens von schwerwiegenden Psychopathologien jeweils unter Punkt 7.4 (Würdi- gung von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen) ausführlich begrün- det, weshalb bei der Beschwerdeführerin keine Persönlichkeitsstörung habe diagnostiziert werden können (BVGer-act. 6 Beilage 1 Ziff. 4c ff.).

C-4129/2022 Seite 20 7.3.3 Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik zunächst fest, dass sie am 18. Januar 2023 erneut für sechs bis acht Wochen stationär in eine psychiatrische Klinik eingetreten sei und ihr Psychiater ein seit zwei Jahren konstant chronifiziertes Zustandsbild mit mehrheitlich depressiver Stim- mungslage beschreibe. Die eingereichten neuen Belege würden aufzei- gen, dass die Einschätzung von Dr. med. F._______ falsch sei und die psy- chiatrische Erkrankung derart sei, dass die Beschwerdeführerin in regel- mässigen Abständen einen stationären Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik benötige (neun Aufenthalte seit 2017), obwohl sie in regelmässiger ambulanter psychiatrischer Behandlung stehe. Die internationale statisti- sche Klassifikation der Krankheiten der WHO (ICD-10) sei eine amtliche Klassifikation für Diagnosen, welche in der Schweiz und in Deutschland gleich bewertet würden. Sowohl die behandelnde Psychiaterin [recte wohl: behandelnder Psychiater] Dr. M._______ wie auch die behandelnden Ärzte in der psychiatrischen Klinik hätten bei der Beschwerdeführerin eine chronifizierte schwere Depression diagnostiziert. Dem Gutachter reiche je- doch ein hinter der Gesichtsmaske erkennbares Lächeln und ein einmali- ges Gelächter aus, um eine schwere Depression auszuschliessen. Weiter habe Dr. med. F._______ für sein Verlaufsgutachten keine Fremdanam- nese bei den Klinikärzten eingeholt, obwohl gemäss dem Austrittsbericht der Klinik vom 29. Januar 2009 [recte wohl: 9. Juli 2019] nur eine geringe psychische Stabilisierung festgehalten werde. Auch hätte der Gutachter hinsichtlich der komplexen Traumafolgestörung bei der Beschwerdeführe- rin insistieren müssen und sich mit dem Kreiskrankenhaus G._______ in Verbindung setzen müssen. Insgesamt könne nicht auf die psychiatrische Beurteilung von Dr. med. F._______ abgestellt werden. Es liege eine un- vollständige Feststellung des rechtserheblichen medizinischen Sachver- halts vor. Entscheidwesentliche Aspekte der Persönlichkeit der Beschwer- deführerin seien nicht vollständig abgeklärt worden. Entsprechend sei eine Beurteilung des Arbeitsfähigkeitsgrades als Folge der bestehenden psychi- atrischen Erkrankung der Beschwerdeführerin nicht möglich. Es sei daher – durch das Gericht – eine neutrale psychiatrische Expertise über die Be- schwerdeführerin durchzuführen (BVGer-act. 12). 7.3.4 Duplikweise verweist die Vorinstanz wiederum auf die Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle. Diese führt ihrerseits aus, dass ein stationärer Aufenthalt in einer psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses nicht per se mit einer automatischen Verschlechterung des Gesundheitszustan- des gleichzusetzen sei. Ausserdem sei der stationäre Aufenthalt auf aus- drücklichen Wunsch der Beschwerdeführerin erfolgt, da sie bezüglich einer medikamentösen Anpassung im ambulanten Rahmen sehr zurückhaltend

C-4129/2022 Seite 21 sei. Die in der Replik erwähnten stationären Aufenthalte der Beschwerde- führerin seien Dr. med. F._______ allesamt bekannt gewesen und er habe zu diesen Aufenthalten auch eingehend und kritisch Stellung genommen. Die Austrittsberichte seien somit in die Beurteilung des Gesundheitszu- stands und der Arbeitsfähigkeit miteingeflossen. Zudem sei festzuhalten, dass einzelne Aufenthalte auch deshalb nötig gewesen seien, weil die Be- schwerdeführerin eigenständig und ohne Absprache mit dem behandeln- den Psychiater ihre verordneten Psychopharmaka abgesetzt hatte. Aus- serdem liege der letzte stationäre Aufenthalt schon über drei Jahre zurück. Der psychiatrische Gutachter habe sodann das Vorliegen einer schweren depressiven Episode nicht – wie in der Replik völlig unzutreffend erwähnt – aufgrund eines hinter der Gesichtsmaske erkennbaren Lächelns ausge- schlossen, sondern aufgrund der erhobenen psychopathologischen Be- funde, der Ergebnisse der Laboruntersuchungen und der vorhandenen Ressourcen. Was die Fremdanamnese bei behandelnden Arztpersonen betreffe, sei eine solche häufig wünschenswert, aber nicht zwingend. Wei- ter habe Dr. med. F._______ das Vorliegen einer posttraumatischen Belas- tungsstörung infolge fehlender typischer Intrusionen (Flashbacks) und dem Fehlen einer äusserlich sichtbaren psychovegetativen Mitbeteiligung beim Berichten über Belastungen aus der Kindheit und in der Beziehung mit dem Ehemann nachvollziehbar ausschliessen können (BVGer-act. 14 Bei- lage 1). 7.4 Nachfolgend sind das bidisziplinäre Gutachten sowie das bidisziplinäre Verlaufsgutachten, auf welche sich die Vorinstanz im Wesentlichen ab- stützt, daraufhin zu überprüfen, ob sie begründet sind, sich mit den Vor- bringen der Beschwerdeführerin sowie den Beurteilungen der behandeln- den Ärzt/innen auseinandersetzen und letztlich plausible, für das Gericht nachvollziehbare Schlussfolgerungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin enthalten. 7.4.1 Sowohl das bidisziplinäre Gutachten als auch das bidisziplinäre Ver- laufsgutachten wurden durch zwei entsprechend qualifizierte Fachärzte in den beiden Disziplinen Psychiatrie und Psychotherapie sowie Rheumato- logie erstellt (vgl. dazu Medizinalberuferegister [MedReg], abrufbar unter https://www.healthreg-public.admin.ch/medreg/search). Sie beruhen beide grundsätzlich auf allseitigen Untersuchungen und wurden in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden abgegeben, was sich einerseits aus der chro- nologischen Auflistung und Zusammenfassung der wesentlichen Vorakten und andererseits aus den Anamneseerhebungen der Gutachter ergibt. Im

C-4129/2022 Seite 22 Weiteren wurden in den Teilgutachten die jeweils festgestellten Untersu- chungsbefunde angeführt und die gestellten Diagnosen begründet. Schliesslich haben die beiden Gutachter jeweils gemeinsam eine bidiszip- linäre Gesamtbeurteilung abgegeben. Insgesamt erfüllt somit sowohl das bidisziplinäre Gutachten als auch die bidisziplinäre Verlaufsbegutachtung die formellen Kriterien für eine beweiswertige medizinische Expertise. 7.4.2 Soweit die Beschwerdeführerin zunächst vorbringt, dass der psychi- atrische Gutachter praktisch in einem Abhängigkeitsverhältnis zur IV-Stelle stehe (BVGer-act. 1 Ziff. 33), und damit zumindest sinngemäss geltend macht, Dr. med. F._______ sei befangen, ist der Vollständigkeit halber Fol- gendes festzuhalten: Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtspre- chung würde im Rahmen der administrativen Sachverhaltsabklärung für sich allein genommen selbst dann kein formeller Ausstandsgrund vorlie- gen, wenn von einer wirtschaftlichen Abhängigkeit des psychiatrischen Gutachters von der Invalidenversicherung auszugehen wäre. Denn ein Ausstandsgrund liegt nicht schon deshalb vor, weil jemand Aufgaben für die Verwaltung erfüllt, sondern erst bei persönlicher Befangenheit (vgl. Ur- teil des BGer 8C_73/2023 vom 28. Juni 2023 E. 7 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 1.3.3 und Urteil des BGer 8C_737/2022 vom 10. März 2023 E. 7.2.1). Vorliegend sind jedenfalls keine Gründe ersichtlich – und werden solche auch nicht von der Beschwerdeführerin substantiiert geltend ge- macht –, die auf mangelnde Objektivität und Voreingenommenheit von Dr. med. F._______ beziehungsweise auf diesbezügliche Zweifel am Be- weiswert seiner Teilgutachten schliessen lassen würden. 7.4.3 Vorliegend sind sich die Parteien sodann einig, dass auf die beiden rheumatologischen Teilgutachten abgestellt werden kann. Umstritten ist hingegen, ob den beiden psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. F._______ im vorliegenden Fall Beweiswert im Sinne der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung zukommt und darauf abgestellt werden kann. In die- sem Zusammenhang ist Folgendes festzuhalten: 7.4.3.1 Insbesondere die Schlussfolgerung des psychiatrischen Gutach- ters in seinen beiden Gutachten, dass die von den behandelnden Ärzten diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung (Psychiater Dr. med. M., vgl. IV-C-act. 36 S. 13; 42 S. 27; 109 S. 24 f.) beziehungs- weise beschriebene komplexe Traumafolgestörung (Psychiater Dr. med. N., vgl. IV-C-act. 56 S. 6; 99 S. 5) nicht festgestellt wer- den könne (IV-C-act. 63 S. 15; 134 S. 21), ist für das Gericht nicht schlüs- sig nachvollziehbar:

C-4129/2022 Seite 23 Dr. med. F._______ begnügt sich in seinen beiden Gutachten damit, im Hinblick auf die posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) fest- zuhalten, dass typische Intrusionen nicht nachgewiesen werden könnten und die Beschwerdeführerin über Belastungen aus der Kindheit und in der Beziehung mit dem Ehemann ohne sichtbare psychovegetative Mitbeteili- gung habe sprechen können (IV-C-act. 64 S. 15; 134 S. S. 21). Hinsichtlich der komplexen Traumafolgestörung führt Dr. med. F._______ im Verlaufs- gutachten sodann aus, eine solche werde im Bericht des Kreiskrankenhau- ses G._______ vom 28. Januar 2020 beschrieben, jedoch nicht diagnosti- ziert und auch nicht begründet, weshalb hierzu keine Stellungnahme erfol- gen könne (IV-C-act. 134 S. 21). Aus dem Bericht der Klinik G._______ vom 26. Juni 2018 ergibt sich jedoch, dass eine «andauernde Persönlich- keitsänderung nach Extrembelastungen und Traumatisierungen (F62.0)» diagnostiziert wurde (IV-C-act. 56 S. 2). Weiter findet sich bereits im Be- richt der Klinik G._______ vom 27. Februar 2017 ein Hinweis auf die Fest- stellung von andauernden Persönlichkeitsveränderungen bei der Be- schwerdeführerin (IV-C-act. 40 S. 30). Den Anamnesen in den beiden Gut- achten ist in diesem Zusammenhang zu entnehmen, dass der psychiatri- sche Gutachter die Beschwerdeführerin gar nicht zu den in den Vorakten festgehaltenen Belastungsereignissen beziehungsweise zu den «multiplen Traumaerfahrungen» gemäss Klinik G._______ – konkret wohl den durch die damals 9-jährige Beschwerdeführerin verhinderten, traumatischen Su- izidversuch der Mutter, verbunden mit der frühen Übernahme von Verant- wortung in der Familie (IV-C-act. 40 S. 31; 83 S. 4), das Erdbeben in der Türkei im Jahr 1999 (IV-C-act. 36 S. 32; 40 S. 31) sowie den Umzug in ein Einfamilienhaus, in welchem der vorherige Bewohner verstorben sei (IV-C- act. 40 S. 31) – befragt hat und diese in der Folge in seiner Beurteilung somit auch nicht berücksichtigen konnte. Unklar bleibt in diesem Zusam- menhang, ob sich die bereits 1979 nach Deutschland emigrierte Beschwer- deführerin (IV-C-act. 83 S. 6 f.) am 17. August 1999 effektiv in der vom Erd- beben betroffenen Region in der Türkei ([...]) aufgehalten hat. Allerdings weisen die wiederholten Angaben und geäusserten Sinneseindrücke der Beschwerdeführerin in der Klinik G._______ zumindest darauf hin (IV-C- act. 36 S. 19; 36 S. 32). Was sodann ein weiteres mögliches Belastungs- ereignis, nämlich das Auffinden einer Leiche im Keller der psychiatrischen Klinik im Jahr 2017 (IV-C-act. 36 S. 18; 46 S. 5) betrifft, wird dies vom psy- chiatrischen Gutachter im ersten Gutachten zwar erwähnt. In der Folge wird dieses Ereignis bei der Herleitung der Diagnosen jedoch lediglich im Zusammenhang mit den psychotischen Symptomen im Rahmen der de- pressiven Störung der Beschwerdeführerin als nicht nachvollziehbar ein- gestuft, weil die Symptome durch den Behandler nicht kritisch beleuchtet

C-4129/2022 Seite 24 oder hinterfragt, sondern unreflektiert wie von der Beschwerdeführerin be- richtet übernommen worden seien (IV-C-act. 63 S. 16). Auch diese Beur- teilung des Gutachters ist im Übrigen nicht nachvollziehbar, finden sich im Bericht der Klinik G._______ doch detaillierte Ausführungen zum weiteren Verlauf der Therapie, in welchem die Beschwerdeführerin Panik/Ängste und Halluzinationen gezeigt habe (IV-C-act. 36 S. 18-20). 7.4.3.2 Im Hinblick auf die in Erwägung 7.4.3.1 erwähnten Belastungser- eignisse stellt sich zudem die Frage, ob deren Berücksichtigung zu ande- ren Schlüssen betreffend die von den Behandlern diagnostizierte somato- forme Schmerzstörung führen müsste. Dr. med. F._______ hält in seinem ersten Gutachten nämlich Folgendes fest: «Anlässlich der aktuellen Unter- suchung lässt sich ein Schmerzsyndrom mit andauernden Schmerzen im Bereiche des Nackens, der Schulter und des Armes beidseits rechtsbetont sowie im Bereich des Knie rechts nachweisen. Den somatischen Akten kann entnommen werden, dass sich diese Schmerzen zum Teil durch kör- perliche Störung erklären lassen. Aus psychiatrischer Sicht ist diesbezüg- lich festzuhalten, dass sich Belastungen nachweisen lassen, welche schwerwiegend genug wären, um in einem ursächlichen Zusammenhang mit den Schmerzen zu stehen. Diesbezüglich ist die Kündigung des Ar- beitsplatzes per März 2016 sowie die seit vier Jahren bestehenden Kon- flikte mit dem Ehemann zu nennen. Die Schmerzen bestehen jedoch schon seit über zehn Jahren, während den ersten Jahren des Schmerzsyndroms können retrospektiv keine ausgeprägteren psychischen oder emotionalen Belastungen nachgewiesen werden.» (IV-C-act. 63 S. 13; Hervorhebun- gen durch das Gericht). Im Verlaufsgutachten äussert sich der Gutachter wiederum in vergleichbarer Weise: «Anlässlich der aktuellen Untersuchung lässt sich anamnestisch ein Schmerzsyndrom mit andauernden Schmer- zen im Bereiche des Nackens, der Schultern beidseits sowie der Arme beidseits und insbesondere der Handgelenke beidseits sowie im Bereiche beider Knie nachweisen. Wie den somatischen Akten entnommen werden kann, lassen sich diese Schmerzen zum Teil durch körperliche Störungen erklären. Aus psychiatrischer Sicht kann gesagt werden, dass sich Belas- tungen nachweisen lassen, welche schwerwiegend genug sind, um in ei- nem ursächlichen Zusammenhang mit den Schmerzen zu stehen. Diesbe- züglich sind insbesondere die andauernden und belastenden Konflikte mit dem Ehemann zu nennen. Diese Belastung besteht seit etwa 4 bis 5 Jah- ren. Die Schmerzen sind erstmals jedoch vor etwa 13 Jahren aufgetreten. Bis vor 4 bis 5 Jahren lassen sich keine emotionalen Belastungen nach- weisen, welche als schwerwiegend genug betrachtet werden können, um

C-4129/2022 Seite 25 in einem ursächlichen Zusammenhang mit den Schmerzen zu stehen.» (IV- C-act. 134 S. 18 f.; Hervorhebungen durch das Gericht). 7.4.3.3 Zusammenfassend erweist sich die medizinische Sachverhaltser- hebung zur Beurteilung der Traumafolgestörung und allfälliger damit ver- bundener (weiterer) Auswirkungen auf die psychische Situation der Be- schwerdeführerin als ungenügend. Somit kann bereits aufgrund der obigen Ausführungen auf die beiden psychiatrischen Gutachten von Dr. med. F._______ und die darin vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht abgestellt werden. 7.4.4 Soweit die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben lediglich die Einho- lung eines psychiatrischen Obergutachtens beantragt (vgl. BVGer-act. 1 Ziff. 34; 12 Ziff. 10), ist dies für den vorliegenden Fall als nicht ausreichend zu beurteilen: Denn vorliegend sind diverse weitere somatische Einschrän- kungen der Beschwerdeführerin, die neben den rheumatologischen Be- schwerden bestehen, weder von den Gutachtern noch vom RAD interdis- ziplinär gewürdigt worden. Konkret handelt es sich um die folgenden Diag- nosen: Asthma bronchiale; Refluxösophagitis; Refluxgastritis; Hiatusinsuf- fizienz; chronische Gastritis (Typ B und Typ C); Lactoseintoleranz; Infekt- anfälligkeit; Zustand nach Grand mal Anfall; Bulbitis duodeni; Steatosis he- patis mit leichter Hepatomegalie; Colonadenom – Zustand nach Abtra- gung; Tachykardie unklarer Genese; Verdacht auf COPD bei mittel- bis hö- hergradiger peripheren Bronchialobstruktion mit Teilreversibilität auf Bron- chospasmolyse, FEV1: 1.18L, d. h. 51 % von Soll; leichtes obstruktives Schlafapnoe-Syndrom und Verdacht auf Lymphödem der Beine, mehr rechts als links (vgl. IV-C-act. 13; 22 S. 58-61; 36 S. 2 ff.; 41 S. 20; 42 S. 18-20; 99 S. 2 ff.; 101 S. 1 ff.; 123 S. 5 und 19 f.). Insbesondere im Hinblick auf das erst im Jahr 2020 neu diagnostizierte leichte obstruktive Schlafapnoe-Syndrom stellt sich die Frage, ob und falls ja, inwieweit dies neben den psychischen Störungen gegebenenfalls Ein- fluss auf die Schlafqualität und damit auch die Leistungsfähigkeit der Be- schwerdeführerin hat. Weiter scheint aufgrund der Aktenlage zumindest nicht ausgeschlossen, dass die verschiedenen gastroenterologischen Probleme der Beschwerdeführerin einen Einfluss auf deren Compliance hinsichtlich der Medikamenteneinnahme haben, welche ihrerseits teilweise – wie auch von der IV-Stelle duplikweise geltend gemacht – Einfluss auf die zahlreichen Hospitalisationen der Beschwerdeführerin in der Klinik G._______ (total sieben Aufenthalte von Juni 2016 bis Januar 2020) zu haben scheint. So wird beispielsweise im Austrittsbericht der Klinik

C-4129/2022 Seite 26 G._______ vom 18. Juli 2016 (1. Klinikaufenthalt) festgehalten, die Be- schwerdeführerin habe vor drei Wochen alle Medikamente bis auf Dekris- tol, Salbutamol und Viani aufgrund von Magenschmerzen abgesetzt (IV-C- act. 36 S. 44). Einem weiteren Bericht der Klinik G._______ vom 23. Okto- ber 2017 (4. Klinikaufenthalt) ist zu entnehmen, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin trotz der weiteren Einnahme der Medikamente nicht verbessert habe, sodass sie vor drei Wochen Saroten vollständig abge- setzt habe, weil sie habe versuchen wollen, ohne die Medikamente zu- rechtzukommen, da sie wieder Magenprobleme entwickelt habe. Nach Ab- setzen von Saroten habe sich ihr Befinden weiter verschlechtert (IV-C- act. 46 S. 3). 8. Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten: 8.1 Die angefochtene Verfügung ist gestützt auf eine unvollständige Sach- verhaltsabklärung ergangen, weshalb die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Vornahme der notwendigen medizinischen Abklärungen und hernach neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Diese Rückweisung an die Vorinstanz erfolgt in Übereinstimmung mit der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung, gemäss welcher eine Rückweisung an die IV-Stelle im Falle einer notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage möglich ist (vgl. dazu oben E. 7.4.4). 8.2 Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG anzuweisen, nach Aktualisierung und Vervollständigung der medizinischen Akten eine interdisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin zu veranlassen. Mit Blick auf die im Raum stehenden Befunde und Diagnosen (vgl. oben E. 7) erscheinen zumindest Expertisen in den Fachbereichen Innere Medi- zin, Rheumatologie und Psychiatrie (letztere insbesondere unter Berück- sichtigung der Standardindikatoren gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung [BGE 143 V 418; 143 V 409; 141 V 281]) erforderlich. Ob neben den genannten Fachdisziplinen auch noch weitere Spezialisten – im vor- liegenden Fall beispielsweise aus dem Bereich der Pneumologie und Kar- diologie – beizuziehen sind, ist dem pflichtgemässen Ermessen der Gut- achter zu überlassen, zumal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der kon- kreten Fragestellung über die erforderlichen Untersuchungen zu befinden (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 3.3; Urteil des BGer 9C_361/2020 vom 26. Februar 2021 E. 4.4).

C-4129/2022 Seite 27 8.3 Die interdisziplinäre Begutachtung hat grundsätzlich in der Schweiz zu erfolgen, da die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizeri- schen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (Art. 7m der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts [ATSV, SR 830.11]; vgl. auch Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; statt vieler Urteil des BVGer C-3864/2017 vom 11. März 2019 E. 7.5 m.w.H.). Im Weiteren ist die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip gemäss Zuweisungssystem «SuisseMED@P» zu ermit- teln (Art. 44 Abs. 7 Bst. a ATSG i.V.m. Art. 72 bis Abs. 2 IVV; vgl. auch BGE 139 V 349 E. 5.2.1) und der Beschwerdeführerin sind die ihr zustehenden Mitwirkungsrechte einzuräumen (vgl. insbesondere Art. 44 Abs. 2 und 3 ATSG). 8.4 Bei dieser Sachlage ist von der Einholung eines Gerichtsgutachtens oder Erhebung anderer Beweise abzusehen. Im Übrigen litte die Rechts- staatlichkeit der Versicherungsdurchführung empfindlich und wäre von ei- nem Substanzverlust bedroht, wenn die Verwaltung von vornherein darauf bauen könnte, dass ihre Arbeit ohnehin in jedem verfügungsweise abge- schlossenen Sozialversicherungsfall auf Beschwerde hin gleichsam ge- richtlicher Nachbesserung unterläge (BGE 137 V 210 E. 4.2; Urteil des BVGer C-1005/2021 vom 28. April 2023 E. 6.1). 9. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. Die Rückweisung der Sache zu erneuter Abklärung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung als vollstän- diges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entspre- chende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (vgl. BGE 146 V 28 E. 7; 141 V 281 E. 11.1; Urteil des BGer 8C_104/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 7.1). 9.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterlie- genden Partei auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der obsiegenden Beschwerdeführerin sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, weshalb ihr der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils zurückzuerstatten ist. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG).

C-4129/2022 Seite 28 9.2 Die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteient- schädigung zu Lasten der Verwaltung. 9.2.1 Die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige wei- tere Auslagen der Partei, wobei unnötiger Aufwand nicht entschädigt wird (vgl. Art. 8 VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE insbesondere das Anwaltshonorar, die Auslagen sowie die Mehrwertsteuer für diese Entschädigungen, soweit eine Steuerpflicht be- steht. Hat die zu entschädigende Partei ihren Wohnsitz im Ausland, ist keine Mehrwertsteuer geschuldet (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20]). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin be- messen, wobei der Stundenansatz mindestens 200 und höchstens 400 Franken beträgt (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE). 9.2.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 22. März 2023 für den Zeitraum vom 19. August 2022 bis zum 22. März 2023 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 5'235.50 (18.61 Stunden à Fr. 250.– zuzüglich Auslagen von Fr. 208.70 sowie Mehrwertsteuer von Fr. 374.30) ein (BVGer-act. 16). Der geltend gemachte Aufwand von 18.61 Stunden erscheint unter Berück- sichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache, des Umfangs der Akten und der Schwierigkeit des vorlie- gend zu beurteilenden Verfahrens als überhöht, weshalb die Honorarnote zu kürzen ist. Das vorliegende Verfahren weist im Quervergleich mit ähnli- chen Fällen weder eine besondere Bedeutung noch ausserordentliche Schwierigkeiten auf. Der Aktenumfang ist durchschnittlich und es wurde ein doppelter Schriftenwechsel geführt. Überdies hat der Rechtsvertreter die Beschwerdeführerin bereits seit dem Erlass des ersten Vorbescheids im Verwaltungsverfahren vertreten. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die im Sozialversicherungsrecht geltende Untersuchungsmaxime (vgl. dazu Urteil des EVG I 786/05 vom 12. September 2006 E. 4.1) ist der gel- tend gemachte Aufwand im Zusammenhang mit der Erarbeitung der Be- schwerde von ungefähr 11.5 Textseiten von total 11.84 Stunden (Honorar- Leistungen vom 19.8., 15.9. und 16.9.2022) auf 8 Stunden zu reduzieren.

C-4129/2022 Seite 29 Vor demselben Hintergrund ist sodann auch der geltend gemachte Auf- wand im Zusammenhang mit der Replik von drei Textseiten von total 5.17 Stunden (Honorar-Leistungen vom 3.11., 16.11. und 8.12.2022 sowie 23.1. und 18.2.2023) auf 2 Stunden zu reduzieren. Hinsichtlich der vom Rechts- vertreter geltend gemachten Auslagen fällt auf, dass pro Kopie Fr. 1.50 be- rechnet wird. Diese Positionen sind gestützt auf Art. 11 Abs. 4 VGKE auf Fr. 0.50 pro Kopie zu reduzieren. Weiter ist auch – entgegen der Honorar- note – keine Mehrwertsteuer geschuldet (vgl. oben E. 9.2.1). Das Bundes- verwaltungsgericht erachtet somit eine gekürzte Parteientschädigung von Fr. 2'996.70 als angemessen, wobei sich dieser Betrag aus 11.6 Stunden à Fr. 250.– (= Fr. 2’900.–) sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 96.70 (Porto Fr. 40.70; 112 Kopien à Fr. 0.50) zusammensetzt.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 16. August 2022 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägung 8 und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück- gewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh- rerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 2'996.70 zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.

C-4129/2022 Seite 30 Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Tanja Jaenke

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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