B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-4116/2014
Urteil vom 15. Juni 2016
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richter David Weiss, Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A., Serbien, Zustelladresse: B., Schweiz, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 25. Juni 2014.
C-4116/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1959 geborene, in seiner Heimat Serbien wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) war in seiner Eigenschaft als Saisonnier von 1988 bis 1992 in der Schweiz als Bauhilfsarbeiter tätig. Am 10. September 2012 meldete er sich zum Bezug einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) an; das entsprechende, vom ausländischen Sozialversicherungsträger am 10. Januar 2013 unterzeich- nete Formular ging am 4. April 2013 bei der Schweizer Ausgleichskasse ein (Akten [im Folgenden: act.] der Invalidenversicherungs-Stelle für Versi- cherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 2 bis 8). Nach Vorliegen eines Teils der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs mass- gebenden Dokumente in medizinischer (act. 9, 12 bis 16, 18, 20 bis 33) und beruflich-erwerblicher (act. 17) Hinsicht gab Dr. med. C., Fachärztin für Innere Medizin vom IV-internen medizinischen Dienst resp. Regionalen Ärztlichen Dienst Rhone (im Folgenden: RAD), am 20. Novem- ber 2013 eine erste Stellungnahme ab (act. 35). Daraufhin erliess die IV- STA – in Kenntnis des serbischen Rentenbescheids vom 1. November 2012 (act. 36 bis 37) – am 9. Dezember 2013 einen Vorbescheid, mit wel- chem sie dem Versicherten die Abweisung des Rentenanspruchs in Aus- sicht stellte (act. 38). B. Mit diesem Vorbescheid erklärte sich der Versicherte unter Beilage eines Arztberichtes aus seiner Heimat mit Schreiben vom 3. Januar 2014 nicht einverstanden (act. 39 bis 42). Nachdem Dr. med. C. hierzu am 18. März 2014 erneut Stellung genommen hatte (act. 45) und sie ihre Be- urteilung am 22. April 2014 präzisiert hatte (act. 47), verlangte die Vorinstanz vom Versicherten eine Beschreibung seiner Tätigkeiten (act. 48). Nach Vorliegen der entsprechenden Dokumente (act. 49) und einer weiteren Beurteilung von Dr. med. C._______ vom 12. Juni 2014 (act. 51) erliess die IVSTA am 25. Juni 2014 eine dem Vorbescheid vom 9. Dezem- ber 2013 im Ergebnis entsprechende Verfügung (act. 52). C. Hiergegen erhob der Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit Ein- gabe vom 15. Juli 2014 (Eingangsstempel: 23. Juli 2014) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 25. Juni 2014 (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1).
C-4116/2014 Seite 3 Zur Begründung führte er zusammengefasst aus, alle Unterlagen, welche eingereicht worden seien, zeigten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Zu- folge dieser Beurteilungen habe er sich bereit erklärt, zur Untersuchung in die Schweiz zu kommen. Leider sei er nicht eingeladen worden, sondern die Ärzte hätten gestützt auf die medizinischen Berichte ihre Beurteilung vorgenommen. Alle Ärzte hätten angegeben, dass er nicht arbeitsfähig sei, weswegen nicht klar sei, woher die 40%ige Arbeitsunfähigkeit käme. Es seien alle medizinischen Berichte aus Serbien anzufordern und nach einer Untersuchung in der Schweiz eine neue Beurteilung abzugeben. Er könne keine Kosten tragen, und wenn nötig, werde er Geld leihen, um in die Schweiz zu reisen. D. Mit Schreiben vom 25. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht eine schweizerische Korrespondenz- adresse bekannt zu geben (B-act. 2 und 3); dieser Aufforderung wurde nachgekommen (B-act. 4). E. Nachdem der Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 18. August 2014 aufgefordert worden war, innert Frist das beigelegte For- mular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nö- tigen Beweismitteln versehen einzureichen (B-act. 6), gingen die entspre- chenden Dokumente am 17. September 2014 beim Bundesverwaltungs- gericht ein (B-act. 7 resp. 8 und 10). F. In ihrer Vernehmlassung vom 10. September 2014 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 9). Zur Begründung machte sie insbesondere geltend, die Akten seien wieder- holt dem RAD unterbreitet worden. Die beurteilende Fachärztin habe zwei- felsfreie Aussagen zur verbliebenen Arbeitsfähigkeit gemacht. Zusammen- fassend sei dabei festzuhalten, dass einzig die degenerativen Veränderun- gen der lumbalen wie zervikalen Wirbelsäule eine 40%ige Arbeitsunfähig- keit in der angestammten Tätigkeit als Chemie-Techniker sowie in leidens- angepassten Arbeiten ab dem 18. Oktober 2012 bewirkten. Sämtliche wei- tere Leiden wie der Alkoholabusus mit Epilepsieerscheinungen seit Mai 2012 oder die depressive Episode seien nicht in einem rentenbegründen- den Masse invalidisierend.
C-4116/2014 Seite 4 G. Nachdem die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 25. Sep- tember 2014 das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen hatte (B-act. 11), schloss sie mit prozessleitender Verfügung vom 14. November 2014 den Schriften- wechsel (B-act. 12). H. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an- fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In- validenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachge- biet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmun- gen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversiche- rungen anwendbar, wenn und soweit es die einzelnen Sozialversiche- rungsgesetze vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrück- lich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemei- nen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
C-4116/2014 Seite 5 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 25. Juni 2014 (act. 52) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Zusam- menfassend ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 1.4 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 25. Juni 2014 (act. 52), mit welcher das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf eine schweizerische IV-Rente abgewiesen worden ist. Mit Blick auf den sinngemässen Antrag auf Aufhebung dieser Verfügung ist streitig und zu prüfen, ob der Rentenanspruch der Beschwerdeführers zu Recht abge- lehnt worden ist und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Vor- instanz den Sachverhalt insbesondere in medizinischer Hinsicht rechts- genüglich abgeklärt und gewürdigt hat. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Nor- men und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepub- lik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit der Republik Serbien, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für den Beschwerdeführer als serbi- scher Staatsangehöriger findet demnach weiterhin das schweizerisch-ju- goslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung (vgl. Urteil des BVGer C-5367/2013 vom 20. Juli 2015 E. 3.1). Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschrif-
C-4116/2014 Seite 6 ten, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invali- denversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung ge- langen, bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistun- gen der schweizerischen Invalidenversicherung gemäss vorstehenden Ausführungen auf Grund des IVG, der Verordnung über die Invalidenversi- cherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG sowie der Ver- ordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts (ATSV, SR 830.11). 2.2 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit- licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelun- gen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat- bestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 25. Juni 2014 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leis- tungsansprüche von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in der entsprechenden Fassung der 5. IV-Revision [AS 2007 5155]). Mit Blick auf das Datum der angefochtenen Verfügung (25. Juni 2014) können eben- falls die Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft ge- setzten ersten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) zur Anwendung ge- langen. 2.3 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG, vgl. auch E. 2.4 hiernach) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorge- sehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver- sicherung (AHV/IV) geleistet hat, d.h. während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung. Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
C-4116/2014 Seite 7 Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als drei Jahren Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung geleistet (act. 34), so dass die Voraussetzung der Min- destbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente ge- mäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung erfüllt war resp. ist. 2.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dau- ernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähig- keit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 8 Rz. 7). Arbeits- unfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede- rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 2.5 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da- mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun- gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung al- len guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versi-
C-4116/2014 Seite 8 cherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Rest- arbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden aus- geglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prü- fen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). 2.6 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindes- tens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht An- spruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des EVG stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). 2.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden kön- nen (BGE 140 V 193 E. 3.2, 132 V 93 E. 4). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1). Der Arzt muss über die notwendigen fachlichen Qualifikatio- nen verfügen (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Diesen Anforderungen genügende RAD-Berichte nach Art. 49 Abs. 2 IVV
C-4116/2014 Seite 9 können einen Beweiswert haben, der mit jenem von externen medizini- schen Gutachten vergleichbar ist (BGE 137 V 210 E. 1.2.1; 135 V 254 E. 3.3.2; vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Be- weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gege- benen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2, 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a). Gemäss Art. 59 Abs. 2 bis IVG (vgl. zum Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Norm sowie zu Art. 49 IVV Urteil 9C_323/2009 des BGer vom 14. Juli 2009 E. 4.2 mit zahlreichen weiteren Hinweisen) stehen die regionalen ärztli- chen Dienste den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Vorausset- zungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die In- validenversicherung nach Artikel 6 ATSG massgebende funktionelle Leis- tungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (vgl. Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Die RAD können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Art. 49 Abs. 2 IVV). RAD-Berichte sind versicherungsinterne, von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasste Dokumente nach Art. 59 Abs. 2 bis IVG, denen nicht jegliche Aussen- oder Beweiswirkung abgespro- chen werden kann. Vielmehr sind sie entscheidrelevante Aktenstücke (Ur- teil I 143/07 des BGer vom 14. September 2007 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil I 694/05 des EVG vom 15. Dezember 2006 E. 5). Die in Art. 44 ATSG vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei der Einho- lung von RAD-Berichten keine Wirkung (BGE 135 V 254 E. 3.4; Urteile des BGer 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 und 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.1). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenlo- ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beur- teilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mit- hin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hin- tergrund rückt (Urteile des BGer 8C_119/2012 vom 30. März 2012 E. 4 und 9C_1063/2009 vom 22. Januar 2010 E. 4.2.1, in: SVR 2010 IV Nr. 46 S. 143). Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellung- nahmen regionaler ärztlicher Dienste (Urteil 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozi- alversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen ge- stützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden.
C-4116/2014 Seite 10 In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderun- gen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergän- zende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465; 122 V 157 E. 1d; Urteile des BGer 8C_874/2013 vom 14. Februar 2014 E. 3.3 und 9C_8/2011 vom 21. Februar 2011 E. 4.1.3). Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fach- personen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arz- tes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auf- tragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 135 V 465 E. 4.4 – 4.6). 3. Die Vorinstanz stützte sich im Rahmen des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 25. Juni 2014 in erster Linie auf die Berichte der RAD-Ärztin Dr. med. C._______ vom 20. November 2013 (act. 35), 18. März 2014 (act. 45), 22. April 2014 (act. 47) und 12. Juni 2014 (act. 51). Diese Berichte sind nachfolgend zusammengefasst wiederzugeben und – nebst weiteren ärztlichen Dokumenten – einer Würdigung zu unterziehen: 3.1 In ihrem ersten Bericht vom November 2013 erwähnte Dr. med. C._______ in Kenntnis ausländischer fachärztlicher Berichte unter der Rubrik "Hauptdiagnose" psychische Störungen und Verhaltensstörungen durch Alkohol (Abhängigkeitssyndrom; ICD-10: F10.2). Mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte sie eine Erblindung des rechten Auges seit Kindheit sowie eine Epilepsie. Ohne Auswirkungen stellte sie ein Ge- schwür im Zwölffingerdarm, eine chronische Gastritis, eine arterielle Hy- pertension seit 2008, eine chronische Kehlkopfentzündung sowie eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) fest. Sie hielt weiter da- für, die Pathologie betreffend das Abhängigkeitssyndrom werde von der IV gewöhnlich nicht berücksichtigt. Der chronische Alkoholkonsum sei der Grund für die 2009 festgestellte Fettleber, welche "bis heute" keine Funkti- onsstörung aufweise. Es existiere wahrscheinlich eine beginnende Poly- neuritis, was jedoch keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe. Seit 2012 sei eine allgemeine Epilepsie in Verbindung mit dem Alkoholismus ausgewiesen. Diese Pathologie sei verantwortlich für die aufgelisteten
C-4116/2014 Seite 11 funktionellen Einschränkungen. In einer leidensadaptierten Tätigkeit be- stehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Im Bericht von Dr. med. D._______ vom Juli 2012 seien keine kognitiven Störungen vermerkt worden. Betreffend das von Dr. med. E._______ in seinem Bericht vom 18. Oktober 2012 er- wähnte leichte kognitive Defizit fände sich objektiv klinisch kein Argument für eine Verschlechterung der intellektuellen Fähigkeiten. Dr. med. E._______ habe auch ein depressives Syndrom beschrieben. Dieses be- schriebene Syndrom habe keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Es gäbe keine objektiven medizinischen Argumente für die von Dr. med. E._______ erwähnte Schlussfolgerung einer Verminderung der Arbeitsfä- higkeit von 40 % seit dem 18. Oktober 2012. Zusammenfassend bewirke der beschriebene Gesundheitszustand des Versicherten "aktuell" keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die Epilepsie rechtfertige bloss funkti- onelle Limitierungen (act. 35). Am 18. März 2014 berichtete Dr. med. C., die neuen Dokumente zeigten eine degenerative vertebrale, cervikale und lumbale Pathologie; dies sei bei Redaktion des ersten Berichts nicht gekannt gewesen. Gemäss Bericht der serbischen Invalidenkommission sei eine Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer adaptierten Tätigkeit vermerkt worden. Es gebe keine Modi- fikation betreffend die Arbeitsfähigkeit des Versicherten, welche auf 60 % seit dem 18. Oktober 2012 geschätzt worden sei (act. 45). Mit Datum vom 22. April 2014 führte Dr. med. C. aus, eine Be- schreibung der Tätigkeit eines Chemie-Technikers sei nicht aktenkundig. Wenn diese Tätigkeit die vorhandenen Limitierungen berücksichtige, liege die Arbeitsfähigkeit aufgrund der funktionellen Limitierungen wegen der vertebralen Pathologie und der Epilepsie bei 60 %. Falls dies nicht der Fall sein sollte, bestehe keine Arbeitsfähigkeit (act. 47). Nach Vorliegen der Beschreibung der Tätigkeit des Versicherten als Che- mie-Techniker (act. 49) attestierte Dr. med. C._______ dem Versicherten in ihrer Stellungnahme vom 12. Juni 2014 sowohl in der Tätigkeit als Che- mie-Techniker als auch in einer leidensadaptierten Verweisungstätigkeit eine 60%ige Arbeitsfähigkeit (act. 51). 3.2 Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 2.7 hiervor), kann auf Stellungnah- men von Fachärztinnen und –ärzten des RAD nur unter der Bedingung ab- gestellt werden, dass deren Beurteilungen den allgemeinen beweisrechtli- chen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (resp. an ein Gutachten) genügen und zudem die beigezogenen Ärztinnen und Ärzte über die im
C-4116/2014 Seite 12 Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen. Den Stellungnahmen resp. Berichten im Sinne von Art. 59 Abs. 2 bis IVG von Dr. med. C._______ kann volle Beweiskraft zukommen, wenn die übrigen, von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien erfüllt sind. Daran bestehen im vorliegenden Fall Zweifel: 3.3 3.3.1 Zunächst kann sich Dr. med. C._______ nicht auf einen lückenlosen medizinischen Befund der serbischen Ärzte abstützen. Der Beschwerde- führer weist multiple Beschwerden auf. Neben einer Alkoholsucht, welche von Dr. med. C._______ als Hauptdiagnose beschrieben wird, werden wei- ter Depressionen, eine alkoholbedingte Psychose, eine Epilepsie, eine Po- lyneuropathie, eine Hyperlipidämie, eine chronische Gastritis, ein Ge- schwür im Zwölffingerdarm, eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD), eine Fettleber, Lumbalgien, Zervikalgien sowie eine Spondylose diagnostiziert und beschrieben (act. 22 S. 3, 6 und 18, 23, 25 bis 33, 42). 3.3.2 Mit Blick auf die von Dr. med. C._______ im Bericht vom 20. Novem- ber 2013 unter der Rubrik "Hauptdiagnose" erwähnten psychischen Stö- rungen und Verhaltensstörungen durch Alkohol (Abhängigkeitssyndrom; ICD-10: F10.2) ist nach ihr die Alkoholsucht die Folge von psychischen Be- schwerden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung Alkoholismus als solcher nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes führt. Dagegen wird er im Rahmen der Invalidenversi- cherung relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beein- trächtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (vgl. hierzu statt vieler Urteil des BGer 8C_580/ 2014 vom 11. März 2015 E. 2.2). Diese invaliditätsrelevanten Zusammen- hänge gehen aus den ausländischen Arztberichten nicht hervor, denn die zahlreichen psychiatrischen Arztberichte sind entweder summarisch oder lückenhaft (act. 24 bis 27, 31 bis 33 und 40 bis 42), weshalb sie die Anfor- derungen an psychiatrische Begutachtungen nicht erfüllen (vgl. hierzu BGE 140 V 260 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 133 V 587 E. 6.1). 3.3.3 Eine zentrale Rolle nehmen offenbar die Äusserungen von Dr. med. E._______ ein, denn Dr. med. C._______ stützt sich bei ihren Beurteilun- gen in erster Linie auf den entsprechenden Bericht vom 30. Oktober 2012 (act. 9) und folgt diesem vorbehaltlos. Diesem Bericht kommt jedoch nur
C-4116/2014 Seite 13 beschränkter Beweiswert zu, denn einerseits ist nicht ersichtlich, auf wel- che medizinische Aktenlage sich Dr. med. E._______ stützt. Andererseits werden weitere Diagnosen (COPD, Lumbalgien, Zervikalgien, Spondylose) überhaupt nicht berücksichtigt. Schliesslich wurde auch die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit mit 40 % in der angestammten Tätigkeit überhaupt nicht begründet. 3.3.4 Weiter liegen hinsichtlich der Auswirkungen der diagnostizierten Be- schwerden auf die Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit ärztlich divergierende Beurteilungen vor, auf welche Dr. med. C._______ nicht bzw. nicht rechts- genüglich eingegangen ist. Sie übernahm indessen die Beurteilung von Dr. med. E., was angesichts der Divergenzen zu bemängeln ist. Während Dr. med. E. – wie oben erwähnt – auf eine 40%ige Ar- beitsunfähigkeit geschlossen hatte, attestierte Dr. med. F._______ in sei- nem Bericht vom 5. September 2012 dem Beschwerdeführer – ebenfalls nur mit summarischer Begründung – eine vollumfängliche Arbeitsunfähig- keit in allen Bereichen (act. 42). Wiederum andere Ärzte gelangten ohne nachvollziehbare rechtsgenügliche Begründung zu einer reduzierten Ar- beitsfähigkeit. So berichtete Dr. med. G._______ in seinem Bericht vom 17. Dezember 2007 über eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit, ohne da- bei jedoch genaue Angaben hinsichtlich der Prozente zu machen (act. 30). Dr. med. D._______ hingegen postulierte in ihrem Bericht vom 30. Juli 2012 eine volle Arbeitsunfähigkeit mit Einschränkungen hinsichtlich diver- ser Tätigkeiten (act. 24). 3.3.5 Weiter geht aus den serbischen medizinischen Akten auch die Art und der Umfang der bisherigen Tätigkeit als Chemie-Techniker nicht hin- reichend klar hervor. Obwohl Dr. med. C._______ diesbezüglich auch ge- wisse Zweifel und Unsicherheiten gehegt hat, hat sie sich für die Abklärung auf eine Befragung des Beschwerdeführers mittels Fragebogens be- schränkt (act. 49). Da die entsprechenden Angaben lückenhaft und nicht belegt sind, drängen sich auch diesbezüglich weitere Abklärungen in Form einer beruflichen Abklärung mit anschliessender medizinischer Beurteilung und Klärung der Restarbeits- und -erwerbsfähigkeit in Verweisungstätigkei- ten auf (vgl. hierzu BGE 140 V 193 E. 3). Da vorliegend von einer unklar definierten Haupttätigkeit und einer ebenfalls unklar definierten Verwei- sungstätigkeit auszugehen ist, lässt sich auch unter diesem Aspekt die von Dr. med. C._______ postulierte 40%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in einer angepassten Verweistätigkeit als auch in der bisherigen Arbeit als Chemie- Techniker nicht rechtsgenüglich nachvollziehen.
C-4116/2014 Seite 14 4. Nach dem vorstehend Dargelegten ergibt sich, dass sich der gesundheitli- che Zustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Ar- beits- und Leistungsfähigkeit aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht schlüssig und zuverlässig beurteilen lässt (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb; vgl. zum Ganzen auch E. 2.7 hiervor) resp. die Berichte von Dr. med. C._______ keine abschliessende Beurteilungsgrundlage zu bilden vermö- gen, sondern Anlass zu weitergehenden Abklärungen geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3; zum gegenteiligen Fall resp. zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3; vgl. auch BGE 122 V 157 E. 1d; SVR 2005 IV Nr. 8 S. 37 E. 6.2, 2003 AHV Nr. 4 S. 11 E. 4.2.1; vgl. zum Ganzen auch Urteil des BGer 8C_189/2008 vom 4. Juli 2008 E. 5 mit Hinweisen). Somit wurde im vorliegend zu beurteilen- den Beschwerdeverfahren der rechtserhebliche Sachverhalt nicht rechts- genüglich abgeklärt und gewürdigt (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG). Eine Rückweisung der Sache in Nachachtung des Untersuchungsgrund- satzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung der Auswirkungen sämtlicher Leiden auf die Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit anlässlich einer umfassenden medizinischen Begutachtung durch entspre- chend ausgebildete Fachärztinnen und/oder Fachärzte in den Fachdiszip- linen Innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Neurologie, Ortho- pädie und Pneumologie in der Schweiz ist unter diesen Umständen mög- lich: Einerseits liegt kein umfassendes, von der Vorinstanz eingeholtes Ad- ministrativgutachten vor, und andererseits ist eine Verlagerung der Exper- tentätigkeit von der administrativen auf die gerichtliche Ebene sachlich nicht wünschbar (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.2). Im Rahmen dieser Begut- achtung sind sämtliche bisher verfassten ärztlichen Berichte von den Ex- pertinnen und/oder Experten zu würdigen. Diese haben sich auch zur Ar- beits- resp. Leistungsfähigkeit bzw. zu den vorhandenen Einschränkungen des Beschwerdeführers in der Tätigkeit als Chemie-Techniker und in Ver- weisungstätigkeiten zu äussern. 5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist in Gutheissung der Be- schwerde vom 15. Juli 2014 (Eingangsstempel: 23. Juli 2014) die ange- fochtene Verfügung vom 25. Juni 2014 aufzuheben und die Akten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Durchführung weiterer Abklärungen und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen. Bei dieser Gelegenheit ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz eine or- dentliche Aktenführung zu gewährleisten hat, wonach den Arztberichten in
C-4116/2014 Seite 15 serbischer Sprache die jeweilige Übersetzung einwandfrei zugeordnet wer- den kann. Dies ist vorliegend nicht der Fall. 6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Par- tei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem Beschwerde- führer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Diesem ist der geleistete Ver- fahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vor- liegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 6.2 Die unterliegende Vorinstanz als Bundesbehörde (BGE 127 V 205) und der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer haben – da diesem keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind resp. er keine solchen geltend gemacht hat – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, als die angefochtene Ver- fügung vom 25. Juni 2014 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten ergänzenden Abklärun- gen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
C-4116/2014 Seite 16 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichturkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen; Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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